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E-2621/2022

E-2621/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2024-12-12 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden, der persischen Ethnie zugehörig, verliessen den Iran gemäss ihren Angaben im März 2018. Sie seien über die Türkei nach Serbien gelangt, wo sie sich längere Zeit aufgehalten hätten, bevor sie über Bosnien und Kroatien nach Slowenien gereist seien. Dort seien sie von den Behörden aufgegriffen, der kroatischen Polizei und von dieser der bosnischen Grenzpolizei übergeben worden. Von Bosnien aus seien sie in einem Lastwagen nach Italien und von dort am 1. September 2021 direkt in die Schweiz gereist, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. B. B.a Die Beschwerdeführenden wurden dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region E._______ zugewiesen, wo am 7. September 2021 ihre Persona- lien aufgenommen wurden. Am 13. September 2021 wurde mit den Be- schwerdeführenden jeweils ein sogenanntes Dublin-Gespräch durchge- führt. Am 5. Oktober 2021 informierte das SEM die Beschwerdeführenden, das Dublin-Verfahren werde aufgrund der Aktenlage beendet und ihr Asyl- gesuch werde in der Schweiz geprüft. Am 20. Oktober 2021 hörte das SEM die Beschwerdeführenden zu ihren Asylgründen an. Mit Zwischenent- scheid vom 22. Oktober 2022 wurden sie dem erweiterten Verfahren zuge- wiesen und am 17. Februar 2022 (Beschwerdeführerin) respektive am

3. März 2022 (Beschwerdeführer) führte das SEM ergänzende Anhörun- gen durch. B.b Die Beschwerdeführerin gab im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll: B.b.a Sie sei in F._______ geboren und in G._______ aufgewachsen, wo sie die Schule bis zur Mittelschule besucht habe. Danach habe sie an der Universität H._______ (…) studiert und dieses Studium abgeschlossen. Ab Oktober 2009 habe sie bei den Eltern gelebt und bei der staatlichen (…)- Organisation in G._______ gearbeitet. Nach der Heirat im Jahr (…) habe sie mit dem Ehemann in G._______ gewohnt; er sei allerdings meistens beruflich unterwegs gewesen. B.b.b Sie sei seit 2003 normales Mitglied des Derwisch-Ordens Gonabadi. An den Sitzungen hätten sie Gedichte gelesen, gebetet und bestimmte Ri- tuale ausgeführt. Zwischen dem (…) und dem (…) 2011 sei in G._______ ein politisches Projekt gegen die Derwische lanciert und dabei behauptet worden, diese würden von Amerika unterstützt. Es habe Strassenproteste und Wandbeschriftungen von Muslimen gegeben. Die mit Stöcken,

E-2621/2022 Seite 3 Flaschen und Waffen ausgerüsteten Protestierenden seien in Richtung Derwisch-Zentrum gegangen und hätten Parolen gegen die Derwische skandiert. Wegen des Tumults hätten die Derwische aus dem Gebäude herauskommen müssen. Auch die Beschwerdeführerin sei aus dem Ge- bäude gekommen und habe mit einer Freundin das Szenario gefilmt. Die Polizei habe ihr das Handy abgenommen und sie zum Verschwinden auf- gefordert. Die Polizei habe die Derwische mit Schlagstöcken angegriffen und dabei den Sohn der Tante ihrer Mutter schwer verletzt; ein Ordensbru- der sei anlässlich der Unruhen getötet worden. Das Gebäude in G._______ sei in der Folge geschlossen worden und sie habe fortan für Derwisch- Treffen nach F._______ gehen müssen. Nach diesem Vorfall hätten Ange- hörige der Herasat (Aufsichtsbehörde des Geheimdienstministeriums) mit ihr am Arbeitsort das Gespräch gesucht. I._______, ein Arbeits- kollege, sei dabei gewesen und habe sie nach dem Weggang der Herasat- Leute in einem Raum in der Firma vergewaltigt. Er habe zudem wiederholt gedroht, die Beschwerdeführerin und ihre Familie umzubringen und ihrem kleinen Bruder etwas anzutun. Die Herasat-Leute seien danach erneut zu ihr in die Firma gekommen und hätten sie aufgefordert, zu kündigen. Als sie eines Nachts ohne ihren Mann daheim gewesen sei, sei I._______ mit einem anderen, unbekannten Mann in ihre Wohnung gekommen. Einer habe ein riesiges Messer dabeigehabt, auf die Derwische geflucht und ge- sagt, wenn sie ihren Anweisungen nicht folge und nicht kündige, werde er sie und die Familie umbringen. Die beiden hätten sie gezwungen, sich aus- zuziehen und sie dabei gefilmt. Sie habe schliesslich gekündigt und sei im Jahr 2012/2013 nach H._______ ins Elternhaus des Ehemanns gezogen, wo sie bis zur Ausreise gewohnt habe. Sie habe mit psychischen Proble- men gekämpft und sei wegen Verfolgungswahns mehrere Monate bei ei- nem Psychologen in Behandlung gewesen. Sie habe Männern, auch ihrem Vater und Bruder, nur mit Angst entgegentreten können. Sie habe in dieser Zeit zwar ihre Kinder geboren, sich jedoch stets gefürchtet, besonders al- lein zu Hause. Zudem habe sie unter starken Kopfschmerzen gelitten und gezittert. Beim Staat habe sie trotz mehrerer Bewerbungen keine Anstel- lung mehr gefunden. Daher habe sie zu Hause und online mit Kleidern ge- handelt. Mit diesem und dem Einkommen des Ehemanns habe die Familie gut leben können. B.b.c In der Nacht vom (…) auf den (…) 2018 sei sie in J._______ festge- nommen worden, wo sie an einer Derwisch Sitzung habe teilnehmen wol- len. Sie sei mit ihrem Mann und einem Kollegen namens K._______ dort gewesen; die Frauen hätten von den Männern getrennt gestan-den. Der Kollege sei auch festgenommen worden, ihr Mann habe hingegen fliehen

E-2621/2022 Seite 4 können. Sie sei zwei Tage respektive eine Nacht und zwei Tage lang in einem dreistöckigen Gebäude festgehalten und anschliessend ins L._______-Gefängnis in J._______ in Untersuchungshaft verlegt worden. Sie sei beschimpft, geschlagen und zwei- bis dreimal täglich befragt wor- den; sie hätte aufschreiben müssen, weshalb sie an dem Streik teilgenom- men habe, habe jedoch nur ihre Personalien aufgeschrieben. Bei der Ent- lassung habe sie unterschriftlich bestätigen müssen, sich eine Woche spä- ter bei einem Gericht in H._______ zu melden, danach sei sie mit dem Auto in eine dunkle Strasse gefahren und freigelassen worden. Sie habe sich zu einem Ordensbruder in J._______ begeben, bei dem ihre Mutter, ihr Ehe- mann und ihre Kinder zu Gast gewesen seien. Dort habe sie von der Mutter erfahren, sie sei mit Hilfe eines Verwandten, M._______, freigekommen, der als Kadermann in der Verbrechensbekämpfung tätig gewesen sei. Am Tag nach ihrer Freilassung habe die Beschwerdeführerin ihn angerufen und erfahren, dass alle Verhafteten unter dem Vorwurf, Werbung gegen das Regime zu machen und gegen die nationale Sicherheit gehandelt zu haben, verurteilt worden seien. Sie sei mit Sicherheit auch verurteilt wor- den, zumal sie das Urteil hätte abholen sollen. In solchen Fällen werde man zu mindestens sechs bis sieben Jahren Haft verurteilt, viele Derwi- sche würden auch ohne Gerichtsverfahren verurteilt. M._______ habe ihr gesagt, sie müsse wie die anderen Derwische bei Gericht erscheinen, er könne nichts weiter für sie tun. Sie sei daher nicht nach H._______ zurück- gereist. Ein bis zwei Tage nach ihrer Freilassung habe der Schwager ihre Pässe geschickt. Ungefähr eine Woche nach der Freilassung hätten sie die Tickets organisiert gehabt und seien im März 2018 über die Türkei nach Serbien ausgereist, wo sie länger geblieben seien, bevor sie sie über Bos- nien und Kroatien nach Slowenien gereist und von den dortigen Behörden aufgegriffen worden seien. Sie habe diesen von einem Überfall auf sie be- richtet, bei dem sie in einem Wald in Kroatien nahe Slowenien erneut ver- gewaltigt worden sei. Bevor sie einen Arzt hätten sprechen können, seien sie wieder der kroatischen Polizei und weiter der bosnischen Grenzpolizei übergeben worden. Von Bosnien seien sie nach Italien und von dort direkt in die Schweiz gelangt. B.c B.c.a Der Beschwerdeführer gab an, er sei in H._______ geboren und habe bis zur Ausreise im Elternhaus gelebt; seit der Heirat habe er mit sei- ner Ehefrau das obere Stockwerk bewohnt. Da sie in F._______ gearbeitet habe, hätten sie in G._______ eine zusätzliche Wohnung gemietet. Er sei seit 2003 Mitglied beim Derwisch-Orden der Gonabadi und habe zweimal wöchent-lich an religiösen Sitzungen teilgenommen und die Vorschriften

E-2621/2022 Seite 5 des Ordens befolgt. Da er immer an Sitzungen oder im eigenen Zimmer gebetet habe, habe seine Familie nichts davon bemerkt. Diese habe zwar von seinen Kontakten zu anderen Derwischen gewusst, aber nicht weiter nachgefragt. Nach dem Universitätsabschluss in (…) an der Universität H._______ im Jahr 2006 habe er bei der Stadtverwaltung H._______ ge- arbeitet. Er habe mit seinem Auto Fahrdienste innerhalb der Stadtverwal- tung ausgeführt. Vermutlich, weil er Derwisch gewesen sei, habe er das Universitätsdiplom nicht ausgehändigt und so keine Stelle als (…) bekom- men. Er habe auf der Kanzlei erfolglos nach dem Diplom gefragt, eine Be- schwerde habe er mangels einer entsprechenden Rechtsmittelinstanz nicht einreichen können. B.c.b Etwa im Jahr 2008/09 habe er an einer Derwisch-Versammlung in einer Hosseiniye (Halle für rituelle Zeremonien) in H._______ teilgenom- men. Mit der Andacht im Gebäude hätten sie und weitere Glaubensbrüder die geplante Zerstörung des Gebäudes verhindern wollen. In der Nacht seien Bulldozer gekommen und hätten dieses "eingerissen". Danach sei es von den Sicherheitskräften gestürmt und er sei verhaftet und an einen ihm unbekannten Ort – vermutlich in ein Gebäude des Ministeriums für das Nachrichtenwesen – gebracht worden. Tags darauf sei er nach Abgabe des Versprechens freigelassen worden, künftig nicht mehr an solchen Veran- staltungen teilzunehmen. Nach kurzer Zeit seien die regelmässigen Sitzun- gen am selben Ort, nunmehr im Freien, wiederaufgenommen worden. Der Beschwerdeführer habe wieder teilgenommen. Es seien zwar zivile Be- amte aufgetaucht, aber da das Gebäude zerstört gewesen sei, sei in deren Augen auch das Derwischtum zerstört gewesen. Wegen der Verhaftung respektive weil seine Zugehörigkeit zu einem Derwisch-Orden bekannt ge- worden sei, sei im folgenden Jahr sein Arbeitsvertrag nicht verlängert wor- den. Er habe in der Folge bis zur Ausreise bei einer Firma für (…) als Fah- rer gearbeitet. Er habe seine religiösen Aktivitäten fortgeführt, ohne des- wegen weitere Schwierigkeiten zu bekommen. B.c.c Am (…) 2018 habe er in J._______ eine Zusammenkunft beim Grossmeister N._______ gehabt. Bei dieser Wallfahrt hätte N._______, der unter Hausarrest gestanden habe, freigelassen werden sollen. Viele Derwische hätten sich bei seinem Haus versammelt, seien aber alle auf die folgenden Tage vertröstet worden. Am (…) 2018 sei er mit seiner Ehefrau wieder zum Haus des Grossmeisters gegangen, um ihn zu sehen, eine Andacht zu halten und seine Entlassung zu verlangen. Erneut seien wieder viele Leute dort gewesen. Sicherheitsleute hätten sie ein-

E-2621/2022 Seite 6 gekreist und mit Beschimpfungen und Beleidigungen einen Aufruhr pro-vo- ziert, sodass ein Streit ausgebrochen sei. Die Sicherheitskräfte hätten die Derwische mit Tränengas und Wasserwerfern traktiert und mit Stöcken und Waffen bedrängt. Dann hätten sie den Kreis enger gezogen und die Der- wische festgenommen. Die Frauen hätten in einer eigenen Ecke gestan- den. Im Gemenge habe er seine Frau aus den Augen verloren. Er selbst habe gegen Mitternacht fliehen können, nachdem er mit Knüppeln blau ge- schlagen worden sei. Seine Ehefrau sei nach (…) tägiger Haft durch Ein- greifen eines ihrer Familienangehörigen freigekommen. B.c.d Etwa eine Woche bis zehn Tage nach ihrer Freilassung hätten sie den Iran verlassen, nachdem sie von seinem Bruder die Dokumente aus H._______ erhalten hätten. Sie seien dann längere Zeit in Serbien gewe- sen und hätten dort auf einen Entscheid über einen in Ungarn schriftlich ein-gereichten Asylantrag gewartet, der schliesslich negativ ausgefallen sei. Während des Aufenthalts in O._______ habe er bemerkt, dass seine Mutter bei Telefongesprächen sehr bedrückt sei. Diese habe einen Brief für den Sohn entgegengenommen und mit ihrem Fingerabdruck bestätigt. Da das Datum des Briefs mit dem Datum seiner Flucht vor einer Verhaftung identisch gewesen sei, habe er gefolgert, dass er wegen der Versammlung an jenem Tag vorgeladen worden sei. Bei dem Dokument handle es sich um einen Brief vom Gericht, gemäss dem er sich zwecks Verkündung des Urteilsspruchs melden solle. Darin stehe auch, er sei eine Gefahr für die Sicherheit des Staats und für die Revolution. Viele Leute seien wegen sol- cher Vorwürfe ohne anwaltliche Unterstützung hingerichtet, oder zu Haft- strafen beziehungsweise zur Verbannung verurteilt worden. Dies könnte auch ihm oder seiner Frau passieren. Er sei auf den (…) 2018 vorgeladen gewesen. Da er nicht erschienen sei, habe seine Mutter vermutlich Telefo- nate und weitere Briefe erhalten, die sie aber nicht abgeholt habe. Dies vermute er, weil die Mutter während eines Skype-Gesprächs gezittert und geweint habe. Bei einer Rückkehr würde er Gefahr laufen, verhaftet, gefol- tert oder getötet zu werden. Kürzlich sei ein Ordensbruder namens P._______ umgebracht worden. Auch die Kinder würden nach der Rück- kehr – an der Schule und später an der Universität – im Iran unter Druck kommen. Von den prekären Lebensbedingungen in Serbien hätten die Kin- der seelische und körperliche Probleme davongetragen. B.d Am 12. und 22. Oktober 2021 wurde bei der Beschwerdeführerin von den Psychiatrischen Diensten Q._______ (R._______) eine Posttraumati- sche Belastungsstörung (PTBS) diagnostiziert. In der Aufnahmebestäti- gung von S._______ in T._______ wurden am 16. Februar 2022 folgende

E-2621/2022 Seite 7 Diagnosen gestellt: Mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) und PTBS (F43.1). Gemäss Bericht der Kinderärzte im Zentrum U._______ vom 30. September 2021 bestehe bei der Tochter C._______ ein Verdacht auf posttraumatische Erlebnisse auf der Flucht. B.e Zum Beleg ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden die fol- genden Beweismittel zu den erstinstanzlichen Akten:

- Shenasnameh aller Familienmitglieder (Originale);

- Melli-Karten Beschwerdeführende (Kopien);

- Führerausweise Beschwerdeführende (Kopien);

- Heiratsurkunde im Original;

- Bestätigung und Zutrittsverweigerung Arbeitsstelle Beschwerdeführerin;

- Versicherungsdokument Beschwerdeführer;

- Kopie Gerichtsvorladung Beschwerdeführer;

- Derwisch-Urkunden Beschwerdeführende;

- drei Artikel zu Derwisch-Orden;

- Bestätigung Mitgliedschaft Sufi-Orden V._______;

- Fotos des Beschwerdeführers zu dessen Zustand nach Problemen in J._______;

- Fotos der Beschwerdeführerin nach Überfall in Kroatien;

- weitere Dokumente wie militärisches Untauglichkeitszeugnis Beschwer- deführer, Dokument betreffend Abweisung eines Asylgesuchs, Termin für Psychotherapie Beschwerdeführerin, Nachweis Ehrenamt Be- schwerdeführerin in der Schweiz. C. Mit (am 27. Mai 2022 eröffneter) Verfügung vom 23. Mai 2022 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, wies ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Mit der Verfügung wurden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehän- digt. D. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin an das Bundesverwaltungsgericht vom

15. Juni 2022 erhoben die Beschwerdeführenden eine Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung. Sie beantragten die Aufhebung der Ver- fügung vom 23. Mai 2022, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls; eventualiter sei die Verfügung vom 23. Mai 2022

E-2621/2022 Seite 8 in den Dispositivziffern 3 und 4 aufzuheben, die Unzumutbarkeit des Voll- zugs der Wegweisung festzustellen und ihre vorläufige Aufnahme anzuord- nen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses sowie um Beiordnung der Rechtsvertreterin als unentgelt- liche Rechtsbeiständin. E. Mit Zwischenverfügung vom 4. Juli 2022 stellte der Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Er forderte sie auf, innert Frist ihre Bedürftigkeit nach- zuweisen, und lud die Vorinstanz zum Einreichen einer Vernehmlassung ein. F. Die Beschwerdeführenden reichten am 5. Juli 2022 eine Bestätigung ihrer Fürsorgeabhängigkeit zu den Akten. Die Vorinstanz formulierte ihre Ver- nehmlassung am 14. Juli 2022 zuhanden der Beschwerdeakten. G. Am 2. August 2022 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um amtliche Rechtsverbeiständung gut. Er setzte MLaw Lynn Honegger als amtliche Rechtsbeiständin der Be- schwerdeführenden ein und brachte den Beschwerdeführenden die Ver- nehmlassung der Vorinstanz vom 14. Juli 2022 zur Kenntnis. H. Mit Zwischenverfügung vom 18. Oktober 2024 stellte der Instruktionsrich- ter fest, den Beschwerdeakten seien keine aktuellen Informationen zum Gesundheitszustand und – im Hinblick auf die möglichen Auswirkungen des Vollzugs einer allfälligen Wegweisung – zu den Lebensverhältnissen der Beschwerdeführenden in der Schweiz zu entnehmen. Sie wurden unter Hinweis auf ihre gesetzliche Mitwirkungspflicht aufgefordert, das Bundes- verwaltungsgericht innert Frist entsprechend zu informieren. I. Die Beschwerdeführenden reichten am 1. November 2024 ihre Stellung- nahme zu den aktuellen Lebensverhältnissen in der Schweiz ein. Sie un- terlegten ihre Ausführungen mit zahlreichen Referenz- und Bestätigungs- schreiben und Schulzeugnissen betreffend die Tochter sowie einem Arzt- bericht vom 24. Oktober 2024 betreffend den Beschwerdeführer. Mit

E-2621/2022 Seite 9 Eingabe vom 11. November 2024 wurde ein weiteres Referenzschreiben für die Kinder nachgereicht.

Erwägungen (46 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung

E-2621/2022 Seite 10 des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das SEM begründete seinen abweisenden Asylentscheid massgeblich wie folgt:

E. 4.1.1 Die Beschwerdeführerin mache geltend, im Zusammenhang mit ih- ren Derwisch-Aktivitäten im Jahr 1390/1391 (2011/2012) nicht nur von der Herasat zu Gesprächen in ihrer Firma aufgesucht, sondern auch von einem Mitarbeiter vergewaltigt worden zu sein. Die Schilderung dieser Vergewal- tigung und der Begleitumstände sei indessen vage und widersprüchlich ausgefallen. Auch die Schilderung der (…)tägigen Haft im Jahr 1396 (2017/2018) sei von zahlreichen Ungereimtheiten geprägt und damit nicht glaubhaft. Somit seien die Umstände der Haft, die den Anlass ihrer Aus- reise gebildet hätten, insgesamt nicht glaubhaft.

E. 4.1.2 Selbst bei Wahrunterstellung des Haftaufenthalts sei im Übrigen fest- zuhalten, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben durch Be- ziehungen und das Unterschreiben eines Versprechens freigelassen wor- den sei. Dass damit die Sache nicht erledigt gewesen, sondern ein Verfah- ren eröffnet worden wäre, widerspreche den diesbezüglichen iranischen Verfahrensbestimmungen: Werde ein Verfahren durchgeführt, sei eine Ur- teilsfällung innerhalb einer Woche – wie es ihr in Aussicht gestellt worden sein solle – höchst unwahrscheinlich. Sodann solle das Urteil bereits vor ihrer Freilassung gefällt gewesen sein. Damit sei nicht nachvollziehbar, wozu sie dann noch hätte freigelassen werden sollen. Die Beschwerdefüh- rerin habe auf entsprechende Nachfrage hin nur erklärt, durch Beziehun- gen könne man eine Akte ganz einfach verschwinden lassen. Die angeb- lich zu erwartende Haftdauer von sechs bis sieben Jahren entspreche ebenfalls nicht den Informationen des SEM; vielmehr hätte in einem sol- chen Kontext eine Haftstrafe von drei Monaten bis fünf Jahren oder eine

E-2621/2022 Seite 11 Busse im Raum gestanden. Bezüglich der Beschaffung von Dokumenten habe die Beschwerde-führerin geäussert, sie habe Angst gehabt, nach H._______ zu reisen und niemanden mit der Dokumentenbeschaffung be- auftragen können. Der Ehemann der Tante der Mutter habe schon deutlich gemacht, ihr nicht noch mehr helfen zu können, und ihre Eltern seien nicht eingeweiht gewesen. Letzteres widerspreche – so das SEM – im Übrigen ihrer Angabe, die Mutter sei mit ihr in J._______ gewesen, wo sie ja die angeblich (…)tägige Abwesenheit durch die Inhaftierung aus nächster Nähe miterlebt hätte. Ferner erstaune, dass die Beschwerdeführerin für die digitale Plattform ADL beziehungsweise Adliran (Website der iranischen Justizverwaltung) keinen Zugangscode haben wolle. Angesichts ihrer an- geblichen Vorgeschichte, ihrer Mitgliedschaft bei einem Derwisch-Orden und unter Berücksichtigung ihres Bildungsstands hätte erwartet werden dürfen, dass sie sich diese Informationsquelle über justizielle Angelegen- heiten bereits im Iran zugänglich gemacht hätte. Schliesslich sei ihre Be- hauptung nicht zutreffend, man finde auf der Plattform nur Urteile und müsse hierfür ausserdem die Urteilsnummer kennen. Im Gegenteil würden sich auf der Plattform Dokumente aller Prozessphasen (auch der Ermitt- lungsphase) befinden und der entsprechende Zugang zu Adliran sei auch vom Ausland aus möglich, falls man sich im Iran bereits registriert habe.

E. 4.1.3 Die Beschwerdeführerin habe einen ärztlichen Bericht eingereicht, der bei ihr eine Traumafolgestörung diagnostiziere. Die Einschätzung eines Facharztes oder einer Fachärztin könne ein Indiz für die Plausibilität von Ereignissen bilden und sei gemäss Rechtsprechung bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Verfolgungsgründen zu berücksichtigen. Eine sol- che Diagnose sei dabei besonders im Rahmen der Anhörung zu den Asyl- gründen zu berücksichtigen und eine Person mit einer Traumafolgestörung könne entsprechend in ihrer Aussageleistung unterstützt werden, insbe- sondere durch Gewähren der Möglichkeit, sich assoziativ und ohne über- mässige chronologische oder strukturelle Einschränkungen erinnern zu können. Auch solle das Offenlegen von Erinnerungslücken oder Unsicher- heiten möglich sein. Vorliegend seien diese Voraussetzungen bei der An- hörung gegeben gewesen. Die Beschwerdeführerin habe an zwei Anhö- rungen von insgesamt rund elf Stunden Dauer wiederholt die Möglichkeit gehabt, sich zu ihre Asylgründen generell oder zu Teilaspekten derselben frei zu äussern. In Berücksichtigung der Erkenntnisse der Gedächtnis- psychologie und auch in Beachtung der nicht gänzlich übereinstimmenden Meinungen der Fachwelt in Fällen von traumatisierenden Erlebnissen gehe das SEM davon aus, dass in den Aussagen von Personen, die unter einer Traumafolgestörung leiden, durchaus gewisse Unstimmigkeiten und

E-2621/2022 Seite 12 Lücken auftreten könnten. Bei sich diametral widersprechenden Aussagen oder Aussagen von tiefer Qualität zum Kerngeschehen könne hingegen nicht leichthin von einem Erlebnisbezug ausgegangen werden. Selbst wenn der eingereichte Arztbericht gesundheitliche Probleme bestä- tige, die auf die geltend gemachten Erlebnisse schliessen lassen könnten, lasse dieser Bericht die Vorbringen – wie oben ausgeführt – noch nicht als glaubhaft gemacht erscheinen. Zudem stütze sich das behandelnde ärztli- che Personal bei der Erstellung seiner Berichte gemäss seiner Rolle in der Regel ohne Hinterfragung auf die Aussagen der gesuchstellenden Perso- nen. Im Unterschied dazu sei es die Aufgabe der Asylbehörden, eine Prü- fung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Personen vorzunehmen. Ein Zusammenhang zwischen den vorliegenden gesundheitlichen Problemen der Beschwerdeführerin und den geltend gemachten Vorbringen sei somit nicht ersichtlich und ihre Vorbringen der Vergewaltigung und der Bedro- hungen durch die Herasat im Jahr 1390/1391 (2011/2012) sowie der Haft im Jahr 1396 (2018) würden damit insgesamt den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten. Ungeachtet dessen sei festzuhalten, dass sie sich dem angeblichen Verfolger im Jahr 2011/2012 durch den Um- zug nach H._______ habe entziehen und sieben weitere Jahre im Iran habe leben können, ohne erneut behelligt oder von Seiten ihres Umfelds geächtet zu werden. Damit wäre – letztlich ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit – auch die Aktualität dieses Vorbringens im Zeitpunkt der Ausreise nicht gegeben.

E. 4.1.4 Der Beschwerdeführer habe angegeben, nach der Ausreise eine ge- richtliche Vorladung zur Entgegennahme eines Urteils erhalten zu haben, da er an der Derwisch-Versammlung zur Freilassung von N._______ teil- genommen habe. Dies sei aus mehreren Gründen nicht glaubhaft. Grund- sätzlich wäre zu fragen, woher die Behörden von seiner Teilnahme an der Veranstaltung hätten wissen sollen, zumal ihm die Flucht gelungen sei. Er habe zwar berichtet, mit Knüppeln geschlagen worden zu sein, dabei jedoch nicht erklärt, man habe ihm Informationen zu seiner Person abge- nommen. Weiter bestünden Zweifel an der Echtheit des entsprechenden Dokuments. Die eingereichten Unterlagen würden nur als Fotokopien vor- liegen. Grundsätzlich könne die Echtheit derartiger Dokumente nicht be- stätigt werden, da diese mühelos manipuliert werden könnten, wodurch eine Überprüfung der Sicherheitsmerkmale nicht möglich sei. Gefälschte Dokumente, insbesondere Justizdokumente, seien im Iran einfach zu be- schaffen. Zudem gebe es bezüglich der Daten im interessierenden Doku- ment Ungereimtheiten: So habe er gesagt, seine Frau sei am (…) ([…])

E-2621/2022 Seite 13 verhaftet worden, derweil er selbst gegen Mitternacht entkommen sei. Das Ausstelldatum des Dokuments weise exakt dasselbe Datum auf, worauf er selbst bei der Anhörung hingewiesen und daraus geschlossen habe, er sei wegen seiner Anwesenheit an der Veranstaltung vorgeladen worden. Da er am fraglichen Datum erst kurz vor Mitternacht entkommen sein wolle, erscheine höchst unwahrscheinlich, dass die Vorladung noch am selben Tag ausgestellt worden wäre. Weiter betrage gemäss gesicherten Informa- tionen des SEM die Zeitspanne zwischen Zustellung und gesetztem Termin mindestens fünf Tage. Auf der vorgelegten Vorladung sei als Aushändi- gungsdatum der (…) 1396 angegeben, mit Gerichtstermin am (…) 1396. Da er diesen angeblichen Termin zudem nicht wahrgenommen habe, wä- ren – bei einem ernsthaften Verfolgungsinteresse – weitere gegen ihn fol- gende Schritte zu erwarten gewesen. Schliesslich sei für die im Dokument genannten Vergehen nicht das Kriminalgericht zuständig, das die Vorla- dung ausgestellt haben solle.

E. 4.1.5 Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit somit nicht standhalten, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.

E. 4.1.6 Zusammenfassend würden die Vorbringen der Beschwerdeführen- den weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsyIG, noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsyIG stand- halten. Sie würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen und ihr Asylge- such sei abzulehnen.

E. 4.2.1 In der Beschwerde wird am Wahrheitsgehalt der Vorbringen festge- halten. Die Aussagen der Beschwerdeführenden seien konsistent und übereinstimmend. Sie hätten beide in freier Rede ihre Lebensgeschichte und Asylgründe detailliert und glaubhaft erzählt. Insbesondere die Be- schwerdeführerin sei während der Anhörungen sehr emotional gewesen und habe geweint, als sie über das Erlebte berichtet habe.

E. 4.2.2 Die Beschwerdeführerin habe sich nach der Vergewaltigung bei der Arbeit überlegt, ihre Stelle zu kündigen, dies jedoch dann nicht getan, weil sie niemandem von der Vergewaltigung – derentwegen sie sich geschämt habe – habe erzählen wollen. Gekündigt habe sie erst, als die Herasat sie daheim aufgesucht habe und sie keinen anderen Ausweg mehr gesehen habe. Sie habe zwar gekündigt, dies sei jedoch nicht freiwillig geschehen, sondern weil ihr Arbeitgeber ihr habe kündigen wollen. Sie habe diese Er- lebnisse in freier Rede nachvollziehbar und detailliert geschildert. Dass der

E-2621/2022 Seite 14 Ablauf nicht jeweils strikt identisch geschildert worden sei, spreche für die Glaubhaftigkeit der Aussagen und nicht dagegen. Zudem sei sie nach der Vergewaltigung traumatisiert gewesen. Entgegen der Auffassung des SEM habe sie auch die Vergewaltigung selber glaubhaft geschildert. Dass sie sich bezüglich der Anzahl der anwesenden Personen nicht mehr sicher sei, sei einerseits dem langen Zeitablauf – der Vorfall habe vor mehr als zehn Jahre stattgefunden – andererseits der daraus resultierenden Traumatisie- rung geschuldet. Dasselbe gelte in Bezug auf ihre Angaben der Beschrei- bung der anwesenden Personen und Ablauf und Ort der Vergewaltigung. Die Beschwerdeführerin leide unter einer PTBS und einer Depression und gemäss dem Arztbericht vom 16. Februar 2022 weise sie eine leichte Kon- zentrationsminderung auf. Dies sei bei der Würdigung ihrer Aussagen zu berücksichtigen. Weiter könne dem SEM nicht gefolgt werden, dass die geschilderte (…)tägigen Haft nicht glaubhaft sei, weil nur sie, nicht aber ihr Ehemann verhaftet worden sei, zumal dieser geschildert habe, es seien viele Derwische eingekesselt worden. Es sei vielmehr üblicherweise so, dass bei Demonstrationen gewisse Teilnehmende festgenommen würden, andere jedoch davonkämen. Dem vom SEM angezweifelten Wahrheitsge- halt der Aussage, dass innert einer Woche ein Urteil gefällt werde, sei ent- gegenzuhalten, dass viele Derwische ohne Gerichtsverfahren verurteilt worden seien. Einem mit der Beschwerde eingereichten Zeitungsartikel sei zu entnehmen, dass Prozesse gegen die Gonabadi-Derwische unter Aus- schluss der Öffentlichkeit durchgeführt und diese ohne Zugang zu einer Rechtsvertretung verurteilt worden seien. Dies stütze die Aussage der Be- schwerdeführerin, welche ausserdem die Inhaftierung ausführlich und glaubhaft geschildert habe. Bezüglich der Beschaffung von Dokumenten räume das SEM selber ein, dass ein Zugang zur Adliran-Datenbank nicht immer möglich sei. Aus dem vom SEM zitierten Bericht gehe zudem hervor, dass unklar sei, ob die Revolutionsgerichte diese Datenbank benutzen würden. Die Beschwerdeführerin habe natürlich versucht, Zugang zu Ad- liran zu erhalten und sich zu registrieren. Dabei sei ihr angezeigt worden, persönlich bei den iranischen Behörden vorstellig zu werden.

E. 4.2.3 Entgegen der Auffassung des SEM gebe es einen Zusammenhang zwischen den gesundheitlichen Problemen und ihren Vorbringen. Die PTBS und die Depression seien bei der Aussagewürdigung gehörig zu be- rücksichtigen. Es würden in den Angaben der Beschwerdeführerin weder diametral widersprechende noch Aussagen tiefer Qualität vorliegen, womit auf ihre glaubhaften Schilderungen abzustellen sei.

E. 4.2.4 Soweit das SEM annehme, es sei nicht klar, weshalb der Beschwer- deführer wegen seiner Teilnahme an der Derwisch-Versammlung eine

E-2621/2022 Seite 15 gerichtliche Vorladung erhalten habe, sei festzuhalten, dass den Behörden ja bereits klar gewesen sei, dass der Beschwerdeführer dem Derwischtum angehöre und diese deswegen von dessen Teilnahme ausgegangen seien.

E. 4.2.5 Dass zwischen der Zustellung einer Vorladung und dem Vorladungs- termin gemäss iranischem Gesetz fünf Tage liegen müssten, bedeute nicht, dass dies immer eingehalten werde, zumal prozessuale Fehler passieren könnten. Für die Prozesse gegen die Gonabadi-Derwische seien (gemäss Medienberichten) sowohl die öffentlichen als auch die Revolutionsgerichte zuständig gewesen. Die Zuständigkeit habe nicht immer beim selben Ge- richt gelegen. Soweit das SEM dem Beschwerdeführer eine Urkunden- fälschung vorwerfe, verlange ein solch gewichtiger Vorwurf stichhaltige An- haltspunkte; solche seien vorliegend nicht gegeben.

E. 4.2.6 Insgesamt seien die Aussagen der Beschwerdeführenden glaubhaft, es sei auf diese abzustellen. Dabei sei erstellt, dass sie aufgrund ihrer Re- ligion im Iran ernsthaften Nachteilen ausgesetzt seien. Beide seien verhaf- tet worden und es drohe ihnen ein Verfahren, in welchem rechtsstaatliche Prinzipien nicht beachtet und unverhältnismässig hohe Haftstrafen drohen würden. Die Verfolgung sei gezielt und von genügender Intensität, weshalb die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren sei.

E. 5.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Erwägungen der Vorinstanz im Asylpunkt als zutreffend zu bestätigen sind.

E. 5.1.1 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den Behelligungen durch die Herasat und die Vergewaltigung durch einen ihrer Angehörigen wurden vom SEM unter Hinweis auf Aussagewidersprüche und Ungereimtheiten überzeugend als unglaubhaft qualifiziert. Zudem wä- ren diese Vorfälle auch bei Wahrunterstellung im Zeitpunkt der Ausreise im Frühjahr 2018 mangels zeitlicher Kausalität nicht mehr als flüchtlingsrecht- lich relevant zu bezeichnen. Schliesslich hat die Beschwerdeführerin den Nachstellungen gemäss ihren Angaben durch einen Umzug erfolgreich entgehen können. Dass sie in den folgenden Jahren keine staatliche An- stellung mehr erhalten habe, vermag nicht zur Feststellung der Flüchtlings- eigenschaft zu führen.

E-2621/2022 Seite 16

E. 5.1.2 Die vom SEM aufgrund der Aktenlage zu Recht geäusserten Zweifel an der angeblichen Verhaftung der Beschwerdeführerin im Jahr 2017/2018 respektive an den Umständen ihrer Freilassung werden dadurch erhärtet, dass sie bisher zu diesem angeblichen Verfahren respektive der entspre- chenden Verurteilung keine Dokumente beigebracht hat. Die in diesem Zu- sammenhang abgegebenen Erklärungen sind wenig plausibel und vermö- gen auch das Bundesverwaltungsgericht nicht zu überzeugen. So ist nicht nachvollziehbar, dass ihr der mit ihr verwandte Kriminalbeamte nicht hätte helfen können, zumal anzunehmen ist, dieser hätte einen entsprechenden Weg gefunden, ohne sich besonders exponieren zu müssen. Dass die Be- schwerdeführerin sich zumindest bemüht hätte, zu Dokumenten zu gelan- gen, hat sie nicht dokumentiert. Auch dass ihre Familie nichts gewusst habe, ist vor dem Hintergrund der Aussage nicht glaubhaft, ihre Mutter habe sie damals nach J._______ begleitet und nach ihrer Festnahme den besagten Verwandten angerufen (vgl. SEM-act. 64/17 ad F63). Schliess- lich ist unter Hinweis auf offiziell zugängliche Quellen, auf die bereits die Vorinstanz hingewiesen hat, nicht wahrscheinlich, dass in der kurzen von der Beschwerdeführerin behaupteten Zeit von sieben Tagen überhaupt ein Urteil gefällt worden wäre, zumal es im besagten Zeitraum (Februar 2018) zu über 300 Festnahmen gekommen sein soll, was eine so rasche Verur- teilung einer einfachen Mitläuferin ebenfalls als wenig realistisch erschei- nen lässt (vgl. hierzu DEUTSCHES AUSWÄRTIGES AMT, Menschenrechtsbe- auftragte Kofler zur Hinrichtung von Mohammad Salas, Angehöriger des Gonabadi-Ordens in Iran, 18. Juni 2018, < https://www.auswaertiges- amt.de/de/newsroom/kofler-salas/2108298#:~:text=Hintergrund%ka men%20mehrere%20Menschen%20ums%20Leben. >; HUMAN RIGHTS WATCH, Crackdown on Dervish Minority, 15. März 2018, < https://www.hrw.org/ news/2018/03/15/iran-crackdown-dervish-minority >; TAZ.DE, Repression gegen Sufis im Iran, Tränengas gegen die Derwische, < https://taz.de/Re- pression-gegen-Sufis-im-Iran/!5532540/ >; alle Internet-Quellen abgerufen am 12. Dezember 2024). Dies gilt umso mehr, als sie ein einfaches Mitglied des Derwisch-Ordens gewesen sei (vgl. SEM-act. 64/17 ad F23 f.).

E. 5.1.3 Selbst unter der Annahme, sie wäre an jenem Datum tatsächlich in den Strudel der Ereignisse gezogen und festgenommen worden, ist nach dem oben Gesagten nicht anzunehmen, dass dies danach innert weniger Tage zu einer Verurteilung geführt hätte.

E. 5.1.4 Mit der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin und ihrer Auswirkungen hat sich die Vorinstanz in ihrer Verfügung (vgl. dort S. 11 f.) eingehend befasst. Nach Sichtung der Akten und namentlich der Protokolle der mit der Beschwerdeführerin durchgeführten Anhörungen geht das

E-2621/2022 Seite 17 Gericht davon aus, dass der gesundheitlichen Situation rechtsgenüglich Rechnung getragen worden ist. Die Beschwerdeführerin hat während zwei Anhörungen von insgesamt über zehn Stunden Dauer (gut strukturiert und mit zahlreichen Pausen versehen) Gelegenheit gehabt, sich umfassend zu ihren Fluchtgründen zu äussern und diese frei zu schildern. Bei beiden An- hörungen gab sie einleitend jeweils an, es gehe ihr gut; in psychischer Hin- sicht gehe es ihr besser (vgl. SEM-act. 47/12 ad F5, 64/17 ad F8). Erfah- rungsgemäss können in Aussagen von Personen mit Traumafolgestörun- gen gewisse Unstimmigkeiten und Lücken auftreten; es ist aber zu erwar- ten, dass die Schilderungen in ihrer Substanz erlebnisbasiert ausfallen, was nach den vorstehenden Ausführungen vorliegend nicht festgestellt werden kann. Insgesamt hat die Vorinstanz die Anhörungen in gebühren- der Berücksichtigung der gesundheitlichen Aspekte durchgeführt. Die Be- fragungsprotokolle sind für die Beurteilung der Asylvorbringen uneinge- schränkt verwendbar.

E. 5.1.5 Soweit die Beschwerdeführerin schwerwiegende Vorfälle geltend macht, die sie auf ihrer Reise in die Schweiz erlebt habe, sind diese Schil- derung auf Grundlage der bisherigen Akten nicht ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Nach dem oben Gesagten dürfte davon auszugehen sein, dass diese Erlebnisse während der Reise ursächlich für die diagnostizierte Trau- matisierung sind. Diese einschneidenden Erlebnisse der Beschwerdefüh- rerin in einem Drittstaat sind bedauerlich, können jedoch im Rahmen der Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG keine direkte Relevanz entfalten, weil es nicht um Ereignisse im Heimatstaat geht und auch nicht eine Rückkehr nach Kroatien oder Slowenien zur Diskussion steht.

E. 5.1.6 Auch mit Bezug auf die Vorbringen des Beschwerdeführers kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass diese namentlich den Anforderungen an das Glaubhaftmachen eines asylrelevanten Sachverhal- tes nicht genügen: Nachdem er anlässlich der Ereignisse vom (…) 2018 gegen Mitternacht einer Festnahme entkommen sei, ist es weder wahr- scheinlich noch plausibel, dass deswegen mit der gleichen Datierung eine Vorladung erstellt worden sein soll. Hinzu kommt, dass der Beschwerde- führer die Adresse des Glaubensgenossen in J._______, in dessen Haus er sich während seiner Aufenthalte in dieser Stadt jedes Jahr drei- bis vier- mal aufgehalten habe, nicht kannte und nicht einmal das Quartier, in dem sich die Wohnung befunden habe, mit Sicherheit angeben konnte (vgl. SEM-act. 46/14 ad F66). Zudem stellt sich die Frage, wie er dem Bruder, der ihm und der Frau die Reisedokumente an diese Adresse in J._______ geschickt habe, denn diese Adresse hätte angeben können (vgl. a.a.O.

E-2621/2022 Seite 18 ad F69). Dass der Bruder ihm die Reisedokumente geschickt und die Mut- ter ihm später das oben genannte Gerichtsdokument habe zukommen las- sen, lässt im Übrigen auch seine Behauptung zweifelhaft erscheinen, die Familienangehörigen hätten nichts von seiner Derwisch-Angehörigkeit ge- wusst.

E. 5.2 Angesichts der vorangehenden Erwägungen ist nicht davon auszuge- hen, die Beschwerdeführenden wären wegen ihrer Mitgliedschaft beim Derwisch-Orden flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen oder müssten solche mit beachtlicher Wahrschein- lichkeit in naher Zukunft befürchten. Allein die Zugehörigkeit zu den Gonabadi-Derwischen führt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsge- richts nicht zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (vgl. Urteile BVGer D-418/2024 vom 15. Mai 2024 E. 8.2 oder D-4395/2017 vom 6. November 2017 E. 5.6.3). Die Vorinstanz hat ihre Asylgesuche zu Recht und mit zu- treffender Begründung abgelehnt.

E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den ge- setzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 7.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E-2621/2022 Seite 19

E. 7.3 Die Wegweisungsvollzugshindernisse – Unzulässigkeit, Unzumutbar- keit, Unmöglichkeit – sind alternativer Natur (vgl. BVGE 2013/27 E. 8.3). Liegt eines dieser Hindernisse vor, ist der Vollzug nicht durchführbar.

E. 8.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.2 Trotz erheblicher Spannungen, die seit Mitte September 2022 im Land bestehen, herrscht im Iran gegenwärtig weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre (vgl. statt vieler die Urteile des BVGer D-2807/2020 vom

E. 8.3 Was die gesundheitliche Situation namentlich der Beschwerdeführerin betrifft, besteht bei ihr aufgrund der bei der Vorinstanz eingereichten Be- richte vom 12. und 22. Oktober 2021 sowie vom 16. Februar 2022 die Diagnose einer PTBS und einer mittelgradigen Depression. Bei der Tochter C._______ besteht gemäss einem kinderärztlichen Bericht vom 30. Sep- tember 2021 ein Verdacht auf posttraumatische Erlebnisse auf der Flucht. Die Beschwerdeführerin hat dargelegt, bereits im Heimatstaat wegen psy- chischer Probleme mehrere Monate die Behandlung eines Psychologen in Anspruch genommen zu haben. Gemäss den Angaben im Schreiben vom

1. November 2024 ist die Tochter aktuell nicht in einer psychotherapeuti- schen Behandlung, wird jedoch durch die Schulsozialarbeiterin begleitet, welche mit ihr und dem jüngeren Bruder regelmässige Gespräche durch- führt. Abschliessende Erwägungen respektive die Prüfung der Frage des Wegweisungsvollzugs unter dem Aspekt der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführenden können – wie nachfolgend dargelegt wird – un- terbleiben.

E. 8.4.1 Sind Minderjährige vom Wegweisungsvollzug betroffen, bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung gemäss konstanter Praxis das Kindes- wohl einen gewichtigen zusätzlichen Gesichtspunkt; dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AIG

E-2621/2022 Seite 20 im Licht von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung we- sentlich erscheinen. Im Rahmen einer solchen Zumutbarkeitsprüfung ist zu beachten, dass das Kindeswohl nicht erst dann gefährdet ist, wenn das Kind in eine existenzielle Notlage gerät (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.6 m.w.H und statt vieler das Urteil BVGer D-2087/2020 vom 21. Juni 2023 E. 10.3).

E. 8.4.2 Seit der Asylgesetzesrevision vom 16. Dezember 2005, mit welcher die damaligen Bestimmungen von aArt. 44 Abs. 3–5 AsylG betreffend "asylrechtliche Härtefälle" aufgehoben worden waren, ist nach dem Willen des Gesetzgebers die Integration von Asylsuchenden in der Schweiz von den Asylbehörden erster und zweiter Instanz grundsätzlich nicht mehr direkt zu prüfen respektive zu berücksichtigen. Nach der Praxis der schweizerischen Asylbehörden kann indessen die Ver- wurzelung einer asylsuchenden Person in der Schweiz eine reziproke Wir- kung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, wenn eine starke Assimilierung in der Schweiz eine eigentliche Entwurze- lung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt. Eine solche Überlage- rung einer früheren Sozialisierung durch die gefestigte Einbettung in die schweizerische Gesellschaft ist erfahrungsgemäss insbesondere bei Kin- dern und Jugendlichen, teilweise auch bei jungen Erwachsenen zu be- obachten (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3 ff. und 2009/51 E. 5.6, je m.w.H.; Urteil BVGer D-4726/2017 vom 3. Mai 2018 E. 5). Bei dieser Prüfung sind neben der Aufenthaltsdauer namentlich die besonderen Bindungen zu be- rücksichtigen, welche die betreffende Person im Aufenthaltsstaat einge- gangen ist, in dem sie massgeblich ihre Erziehung erhalten, den Grossteil der sozialen Kontakte geknüpft und ihre eigene Identität entwickelt hat (vgl. Urteil BVGer D-4726/2017 a.a.O.).

E. 8.4.3 Die Familie der Beschwerdeführenden hat den Iran Anfang 2018 ver- lassen und hielt sich danach während rund dreieinhalb Jahren in Transit- staaten auf (Türkei, Bosnien und Herzegowina und insbesondere Serbien). D._______ war im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Iran (…) Monate, seine Schwester C._______ (…) Jahre alt. Aus den zahlreichen am 1. und

11. November 2024 eingereichten Referenz- und Bestätigungsschreiben sowie Schulberichten und -zeugnissen (betreffend C._______) geht her- vor, dass alle Familienmitglieder in der Schweiz bereits ausserordentlich

E-2621/2022 Seite 21 gut integriert sind; insbesondere mit Bezug auf die heute (…) jährige C._______ ist von einem sehr hohen sprachlichen und sozialen Integrationsgrad auszugehen.

E. 8.4.4 Den eingereichten Beweismitteln ist zu entnehmen, dass sich C._______ in der Volksschule und – durch die aktive Beteiligung an Frei- zeitangeboten (Schwimmen, Tennis, Klavier, Jungwacht) – auch aus- serhalb der Schule einen Freundeskreis aufgebaut hat. Die Ausführungen verschiedener Fach- und Begleitpersonen lassen auf eine aussergewöhn- lich rasche und ausgeprägte Verwurzelung des Kindes in der Schweiz schliessen. Das Bundesverwaltungsgericht geht bei diesem hohen Integ- rationsgrad von einer starken reziproken Wirkung auf die Frage der Zumut- barkeit des Wegweisungsvollzugs im oben erwähnten Sinn aus. Diese Ein- schätzung mag angesichts der noch nicht übermässig langen Dauer des Aufenthalts in der Schweiz von rund dreieinviertel Jahren zunächst als Grenzfall erscheinen (wenngleich die relativ kurze Dauer den Integrations- grad – insbesondere die ausgezeichneten Kenntnisse der deutschen Spra- che – umso bemerkenswerter erscheinen lässt). Das Gericht hat bei sei- nem Entscheid indessen auch die Tatsache mitberücksichtigt, dass C._______ die auf die Ausreise aus dem Iran folgenden dreieinhalb Jahre in Transitstaaten verbracht hat, wobei die Schilderungen der Eltern auf teil- weise prekäre Verhältnisse in diesen Ländern schliessen lassen (vgl. SEM- act. 28/3 S. 1 f.; 29/3 S. 1 f.; 46/14 ad F82, F94; 47/12 ad F58, F67, F71). Ihre Tochter dürfte kaum Erinnerungen an den Heimatstaat haben, den sie als (…)jährige verlassen hat. Es darf bei der beschriebenen Migrationsge- schichte angenommen werden, dass sie nach der Einreise in die Schweiz erstmals stabile und kindsgerechte Verhältnisse erlebt hat (was die über- aus rasche Integration teilweise erklären mag). Gestützt auf die heute vor- liegenden Akten ist davon auszugehen, dass die mit einer zwangsweisen Rückkehr ins Heimatland verbundene Entwurzelung und das Herausreis- sen von C._______ aus der erstmals gefestigten Lebensstruktur mit hoher Wahrscheinlichkeit eine konkrete Gefährdung der psychischen Gesundheit und Weiterentwicklung des Kindes zur Folge hätte.

E. 8.4.5 Der Vollzug der Wegweisung von C._______ erweist sich damit heute als unzumutbar im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG. Nachdem sich aus den Akten (erwartungsgemäss) keine Hinweise auf Umstände ergeben, die eine nähere Prüfung unter dem Gesichtspunkt des Ausschlussgrundes von Art. 83 Abs. 7 AIG bedingen würden, sind die Voraussetzungen für die

E-2621/2022 Seite 22 Anordnung ihrer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG gegeben.

E. 8.4.6 Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG) sind die übrigen Beschwerdeführenden – die Eltern und der jüngere Bruder – praxisgemäss in die vorläufige Aufnahme der minder-jäh- rigen Beschwerdeführerin C._______ einzubeziehen (vgl. bereits EMARK 1995 Nr. 24 E. 10 f. und statt vieler das Urteil BVGer D-4108/2022 vom

12. Dezember 2023 E. 10.2), zumal sich auch für diese Familienmitglieder keinerlei Hinweise auf Ausschlussgründe ergeben. Die Frage, ob sich für diese drei Familienmitglieder auch eigenständige Vollzugshindernisse ergeben hätten, kann damit offenbleiben. 9. Die Beschwerde ist demnach im Wegweisungsvollzugspunkt wegen Ver- letzung von Bundesrecht gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen. Das SEM ist anzuweisen, die Beschwerdeführenden in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens – praxisgemäss als hälftiges Ob- siegen und hälftiges Unterliegen einzustufen – wären den Beschwerdef- ührenden reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Instruktionsrichter hat mit Zwischenverfügung vom 2. August 2022 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung so- wie um amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen. Der Stellungnahme vom 1. November 2024 und dort beigelegten Unterlagen ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich ehrenamtlich engagiert; die Beschwerde- führerin hat eine Anstellung in Aussicht. Es ist demnach davon auszuge- hen, dass die Familie aktuell noch von der Fürsorge unterstützt wird. Unter diesen Umständen ist weiterhin von ihrer Bedürftigkeit gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG auszugehen. Es sind keine (reduzierten) Kosten zu erheben. 10.2 10.2.1 Soweit die Beschwerdeführenden (zur Hälfte) obsiegen, ist ihnen zulasten des SEM eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb der notwendige Aufwand für die Beschwerdeführung von Amtes wegen zu bestimmen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die in Betracht

E-2621/2022 Seite 23 zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) und einen regle- mentskonformen Stundenansatz (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE) ist zulasten der Vorinstanz eine reduzierte Parteientschädigung von insgesamt Fr. 900.– (inkl. hälftige Auslagen) zuzusprechen. Mit Instruktionsverfügung vom 2. August 2022 wurde das Gesuch der Be- schwerdeführenden um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (aArt. 110a Abs. 1 AsylG) und ihre Vertreterin als amtliche Rechtsbeiständin einge- setzt. Diese hat, im Umfang des Unterliegens der Beschwerdeführenden, Anspruch auf Übernahme der notwendigerweise erwachsenen Vertre- tungskosten durch das Gericht. Dieser Honoraranteil ist unter Berücksich- tigung der massgebenden Berechnungsfaktoren und dem kommunizierten Stundenansatz auf insgesamt Fr. 620.– (inkl. hälftige Auslagen) festzuset- zen.

E-2621/2022 Seite 24

E. 9 Die Beschwerde ist demnach im Wegweisungsvollzugspunkt wegen Verletzung von Bundesrecht gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen. Das SEM ist anzuweisen, die Beschwerdeführenden in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens - praxisgemäss als hälftiges Obsiegen und hälftiges Unterliegen einzustufen - wären den Beschwerdef-ührenden reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Instruktionsrichter hat mit Zwischenverfügung vom 2. August 2022 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen. Der Stellungnahme vom 1. November 2024 und dort beigelegten Unterlagen ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich ehrenamtlich engagiert; die Beschwerdeführerin hat eine Anstellung in Aussicht. Es ist demnach davon auszugehen, dass die Familie aktuell noch von der Fürsorge unterstützt wird. Unter diesen Umständen ist weiterhin von ihrer Bedürftigkeit gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG auszugehen. Es sind keine (reduzierten) Kosten zu erheben.

E. 10.2.1 Soweit die Beschwerdeführenden (zur Hälfte) obsiegen, ist ihnen zulasten des SEM eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb der notwendige Aufwand für die Beschwerdeführung von Amtes wegen zu bestimmen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) und einen reglementskonformen Stundenansatz (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE) ist zulasten der Vorinstanz eine reduzierte Parteientschädigung von insgesamt Fr. 900.- (inkl. hälftige Auslagen) zuzusprechen. Mit Instruktionsverfügung vom 2. August 2022 wurde das Gesuch der Beschwerdeführenden um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (aArt. 110a Abs. 1 AsylG) und ihre Vertreterin als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Diese hat, im Umfang des Unterliegens der Beschwerdeführenden, Anspruch auf Übernahme der notwendigerweise erwachsenen Vertretungskosten durch das Gericht. Dieser Honoraranteil ist unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren und dem kommunizierten Stundenansatz auf insgesamt Fr. 620.- (inkl. hälftige Auslagen) festzusetzen.

E. 13 Dezember 2023 E. 9.3.2, E-6061/2020 vom 10. November 2023 E. 12.2 und D-439/2022 vom 29. Februar 2024 E. 9.4.1 und D-418/2024 vom 15. Mai 2024 E. 10.4.2, je m.w.H.).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird betreffend den Vollzug der Wegweisung gutgeheis- sen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
  2. Die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung vom 23. Mai 2022 werden aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, die Beschwerde- führenden vorläufig in der Schweiz aufzunehmen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. 4.1 Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfah- ren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädi- gung von Fr. 900.– auszurichten. 4.2 Das verbleibende Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin wird auf Fr. 620.– bestimmt und durch die Gerichtskasse vergütet.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2621/2022 Urteil vom 12. Dezember 2024 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Regina Derrer, Richterin Constance Leisinger, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Iran alle amtlich verbeiständet durch MLaw Lynn Honegger, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. Mai 2022. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden, der persischen Ethnie zugehörig, verliessen den Iran gemäss ihren Angaben im März 2018. Sie seien über die Türkei nach Serbien gelangt, wo sie sich längere Zeit aufgehalten hätten, bevor sie über Bosnien und Kroatien nach Slowenien gereist seien. Dort seien sie von den Behörden aufgegriffen, der kroatischen Polizei und von dieser der bosnischen Grenzpolizei übergeben worden. Von Bosnien aus seien sie in einem Lastwagen nach Italien und von dort am 1. September 2021 direkt in die Schweiz gereist, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. B. B.a Die Beschwerdeführenden wurden dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region E._______ zugewiesen, wo am 7. September 2021 ihre Personalien aufgenommen wurden. Am 13. September 2021 wurde mit den Beschwerdeführenden jeweils ein sogenanntes Dublin-Gespräch durchgeführt. Am 5. Oktober 2021 informierte das SEM die Beschwerdeführenden, das Dublin-Verfahren werde aufgrund der Aktenlage beendet und ihr Asylgesuch werde in der Schweiz geprüft. Am 20. Oktober 2021 hörte das SEM die Beschwerdeführenden zu ihren Asylgründen an. Mit Zwischenentscheid vom 22. Oktober 2022 wurden sie dem erweiterten Verfahren zugewiesen und am 17. Februar 2022 (Beschwerdeführerin) respektive am 3. März 2022 (Beschwerdeführer) führte das SEM ergänzende Anhörungen durch. B.b Die Beschwerdeführerin gab im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll: B.b.a Sie sei in F._______ geboren und in G._______ aufgewachsen, wo sie die Schule bis zur Mittelschule besucht habe. Danach habe sie an der Universität H._______ (...) studiert und dieses Studium abgeschlossen. Ab Oktober 2009 habe sie bei den Eltern gelebt und bei der staatlichen (...)-Organisation in G._______ gearbeitet. Nach der Heirat im Jahr (...) habe sie mit dem Ehemann in G._______ gewohnt; er sei allerdings meistens beruflich unterwegs gewesen. B.b.b Sie sei seit 2003 normales Mitglied des Derwisch-Ordens Gonabadi. An den Sitzungen hätten sie Gedichte gelesen, gebetet und bestimmte Rituale ausgeführt. Zwischen dem (...) und dem (...) 2011 sei in G._______ ein politisches Projekt gegen die Derwische lanciert und dabei behauptet worden, diese würden von Amerika unterstützt. Es habe Strassenproteste und Wandbeschriftungen von Muslimen gegeben. Die mit Stöcken, Flaschen und Waffen ausgerüsteten Protestierenden seien in Richtung Derwisch-Zentrum gegangen und hätten Parolen gegen die Derwische skandiert. Wegen des Tumults hätten die Derwische aus dem Gebäude herauskommen müssen. Auch die Beschwerdeführerin sei aus dem Gebäude gekommen und habe mit einer Freundin das Szenario gefilmt. Die Polizei habe ihr das Handy abgenommen und sie zum Verschwinden aufgefordert. Die Polizei habe die Derwische mit Schlagstöcken angegriffen und dabei den Sohn der Tante ihrer Mutter schwer verletzt; ein Ordensbruder sei anlässlich der Unruhen getötet worden. Das Gebäude in G._______ sei in der Folge geschlossen worden und sie habe fortan für Derwisch-Treffen nach F._______ gehen müssen. Nach diesem Vorfall hätten Angehörige der Herasat (Aufsichtsbehörde des Geheimdienstministeriums) mit ihr am Arbeitsort das Gespräch gesucht. I._______, ein Arbeits-kollege, sei dabei gewesen und habe sie nach dem Weggang der Herasat-Leute in einem Raum in der Firma vergewaltigt. Er habe zudem wiederholt gedroht, die Beschwerdeführerin und ihre Familie umzubringen und ihrem kleinen Bruder etwas anzutun. Die Herasat-Leute seien danach erneut zu ihr in die Firma gekommen und hätten sie aufgefordert, zu kündigen. Als sie eines Nachts ohne ihren Mann daheim gewesen sei, sei I._______ mit einem anderen, unbekannten Mann in ihre Wohnung gekommen. Einer habe ein riesiges Messer dabeigehabt, auf die Derwische geflucht und gesagt, wenn sie ihren Anweisungen nicht folge und nicht kündige, werde er sie und die Familie umbringen. Die beiden hätten sie gezwungen, sich auszuziehen und sie dabei gefilmt. Sie habe schliesslich gekündigt und sei im Jahr 2012/2013 nach H._______ ins Elternhaus des Ehemanns gezogen, wo sie bis zur Ausreise gewohnt habe. Sie habe mit psychischen Problemen gekämpft und sei wegen Verfolgungswahns mehrere Monate bei einem Psychologen in Behandlung gewesen. Sie habe Männern, auch ihrem Vater und Bruder, nur mit Angst entgegentreten können. Sie habe in dieser Zeit zwar ihre Kinder geboren, sich jedoch stets gefürchtet, besonders allein zu Hause. Zudem habe sie unter starken Kopfschmerzen gelitten und gezittert. Beim Staat habe sie trotz mehrerer Bewerbungen keine Anstellung mehr gefunden. Daher habe sie zu Hause und online mit Kleidern gehandelt. Mit diesem und dem Einkommen des Ehemanns habe die Familie gut leben können. B.b.c In der Nacht vom (...) auf den (...) 2018 sei sie in J._______ festgenommen worden, wo sie an einer Derwisch Sitzung habe teilnehmen wollen. Sie sei mit ihrem Mann und einem Kollegen namens K._______ dort gewesen; die Frauen hätten von den Männern getrennt gestan-den. Der Kollege sei auch festgenommen worden, ihr Mann habe hingegen fliehen können. Sie sei zwei Tage respektive eine Nacht und zwei Tage lang in einem dreistöckigen Gebäude festgehalten und anschliessend ins L._______-Gefängnis in J._______ in Untersuchungshaft verlegt worden. Sie sei beschimpft, geschlagen und zwei- bis dreimal täglich befragt worden; sie hätte aufschreiben müssen, weshalb sie an dem Streik teilgenommen habe, habe jedoch nur ihre Personalien aufgeschrieben. Bei der Entlassung habe sie unterschriftlich bestätigen müssen, sich eine Woche später bei einem Gericht in H._______ zu melden, danach sei sie mit dem Auto in eine dunkle Strasse gefahren und freigelassen worden. Sie habe sich zu einem Ordensbruder in J._______ begeben, bei dem ihre Mutter, ihr Ehemann und ihre Kinder zu Gast gewesen seien. Dort habe sie von der Mutter erfahren, sie sei mit Hilfe eines Verwandten, M._______, freigekommen, der als Kadermann in der Verbrechensbekämpfung tätig gewesen sei. Am Tag nach ihrer Freilassung habe die Beschwerdeführerin ihn angerufen und erfahren, dass alle Verhafteten unter dem Vorwurf, Werbung gegen das Regime zu machen und gegen die nationale Sicherheit gehandelt zu haben, verurteilt worden seien. Sie sei mit Sicherheit auch verurteilt worden, zumal sie das Urteil hätte abholen sollen. In solchen Fällen werde man zu mindestens sechs bis sieben Jahren Haft verurteilt, viele Derwische würden auch ohne Gerichtsverfahren verurteilt. M._______ habe ihr gesagt, sie müsse wie die anderen Derwische bei Gericht erscheinen, er könne nichts weiter für sie tun. Sie sei daher nicht nach H._______ zurückgereist. Ein bis zwei Tage nach ihrer Freilassung habe der Schwager ihre Pässe geschickt. Ungefähr eine Woche nach der Freilassung hätten sie die Tickets organisiert gehabt und seien im März 2018 über die Türkei nach Serbien ausgereist, wo sie länger geblieben seien, bevor sie sie über Bosnien und Kroatien nach Slowenien gereist und von den dortigen Behörden aufgegriffen worden seien. Sie habe diesen von einem Überfall auf sie berichtet, bei dem sie in einem Wald in Kroatien nahe Slowenien erneut vergewaltigt worden sei. Bevor sie einen Arzt hätten sprechen können, seien sie wieder der kroatischen Polizei und weiter der bosnischen Grenzpolizei übergeben worden. Von Bosnien seien sie nach Italien und von dort direkt in die Schweiz gelangt. B.c B.c.a Der Beschwerdeführer gab an, er sei in H._______ geboren und habe bis zur Ausreise im Elternhaus gelebt; seit der Heirat habe er mit seiner Ehefrau das obere Stockwerk bewohnt. Da sie in F._______ gearbeitet habe, hätten sie in G._______ eine zusätzliche Wohnung gemietet. Er sei seit 2003 Mitglied beim Derwisch-Orden der Gonabadi und habe zweimal wöchent-lich an religiösen Sitzungen teilgenommen und die Vorschriften des Ordens befolgt. Da er immer an Sitzungen oder im eigenen Zimmer gebetet habe, habe seine Familie nichts davon bemerkt. Diese habe zwar von seinen Kontakten zu anderen Derwischen gewusst, aber nicht weiter nachgefragt. Nach dem Universitätsabschluss in (...) an der Universität H._______ im Jahr 2006 habe er bei der Stadtverwaltung H._______ gearbeitet. Er habe mit seinem Auto Fahrdienste innerhalb der Stadtverwaltung ausgeführt. Vermutlich, weil er Derwisch gewesen sei, habe er das Universitätsdiplom nicht ausgehändigt und so keine Stelle als (...) bekommen. Er habe auf der Kanzlei erfolglos nach dem Diplom gefragt, eine Beschwerde habe er mangels einer entsprechenden Rechtsmittelinstanz nicht einreichen können. B.c.b Etwa im Jahr 2008/09 habe er an einer Derwisch-Versammlung in einer Hosseiniye (Halle für rituelle Zeremonien) in H._______ teilgenommen. Mit der Andacht im Gebäude hätten sie und weitere Glaubensbrüder die geplante Zerstörung des Gebäudes verhindern wollen. In der Nacht seien Bulldozer gekommen und hätten dieses "eingerissen". Danach sei es von den Sicherheitskräften gestürmt und er sei verhaftet und an einen ihm unbekannten Ort - vermutlich in ein Gebäude des Ministeriums für das Nachrichtenwesen - gebracht worden. Tags darauf sei er nach Abgabe des Versprechens freigelassen worden, künftig nicht mehr an solchen Veranstaltungen teilzunehmen. Nach kurzer Zeit seien die regelmässigen Sitzungen am selben Ort, nunmehr im Freien, wiederaufgenommen worden. Der Beschwerdeführer habe wieder teilgenommen. Es seien zwar zivile Beamte aufgetaucht, aber da das Gebäude zerstört gewesen sei, sei in deren Augen auch das Derwischtum zerstört gewesen. Wegen der Verhaftung respektive weil seine Zugehörigkeit zu einem Derwisch-Orden bekannt geworden sei, sei im folgenden Jahr sein Arbeitsvertrag nicht verlängert worden. Er habe in der Folge bis zur Ausreise bei einer Firma für (...) als Fahrer gearbeitet. Er habe seine religiösen Aktivitäten fortgeführt, ohne deswegen weitere Schwierigkeiten zu bekommen. B.c.c Am (...) 2018 habe er in J._______ eine Zusammenkunft beim Grossmeister N._______ gehabt. Bei dieser Wallfahrt hätte N._______, der unter Hausarrest gestanden habe, freigelassen werden sollen. Viele Derwische hätten sich bei seinem Haus versammelt, seien aber alle auf die folgenden Tage vertröstet worden. Am (...) 2018 sei er mit seiner Ehefrau wieder zum Haus des Grossmeisters gegangen, um ihn zu sehen, eine Andacht zu halten und seine Entlassung zu verlangen. Erneut seien wieder viele Leute dort gewesen. Sicherheitsleute hätten sie ein-gekreist und mit Beschimpfungen und Beleidigungen einen Aufruhr pro-voziert, sodass ein Streit ausgebrochen sei. Die Sicherheitskräfte hätten die Derwische mit Tränengas und Wasserwerfern traktiert und mit Stöcken und Waffen bedrängt. Dann hätten sie den Kreis enger gezogen und die Derwische festgenommen. Die Frauen hätten in einer eigenen Ecke gestanden. Im Gemenge habe er seine Frau aus den Augen verloren. Er selbst habe gegen Mitternacht fliehen können, nachdem er mit Knüppeln blau geschlagen worden sei. Seine Ehefrau sei nach (...) tägiger Haft durch Eingreifen eines ihrer Familienangehörigen freigekommen. B.c.d Etwa eine Woche bis zehn Tage nach ihrer Freilassung hätten sie den Iran verlassen, nachdem sie von seinem Bruder die Dokumente aus H._______ erhalten hätten. Sie seien dann längere Zeit in Serbien gewesen und hätten dort auf einen Entscheid über einen in Ungarn schriftlich ein-gereichten Asylantrag gewartet, der schliesslich negativ ausgefallen sei. Während des Aufenthalts in O._______ habe er bemerkt, dass seine Mutter bei Telefongesprächen sehr bedrückt sei. Diese habe einen Brief für den Sohn entgegengenommen und mit ihrem Fingerabdruck bestätigt. Da das Datum des Briefs mit dem Datum seiner Flucht vor einer Verhaftung identisch gewesen sei, habe er gefolgert, dass er wegen der Versammlung an jenem Tag vorgeladen worden sei. Bei dem Dokument handle es sich um einen Brief vom Gericht, gemäss dem er sich zwecks Verkündung des Urteilsspruchs melden solle. Darin stehe auch, er sei eine Gefahr für die Sicherheit des Staats und für die Revolution. Viele Leute seien wegen solcher Vorwürfe ohne anwaltliche Unterstützung hingerichtet, oder zu Haftstrafen beziehungsweise zur Verbannung verurteilt worden. Dies könnte auch ihm oder seiner Frau passieren. Er sei auf den (...) 2018 vorgeladen gewesen. Da er nicht erschienen sei, habe seine Mutter vermutlich Telefonate und weitere Briefe erhalten, die sie aber nicht abgeholt habe. Dies vermute er, weil die Mutter während eines Skype-Gesprächs gezittert und geweint habe. Bei einer Rückkehr würde er Gefahr laufen, verhaftet, gefoltert oder getötet zu werden. Kürzlich sei ein Ordensbruder namens P._______ umgebracht worden. Auch die Kinder würden nach der Rückkehr - an der Schule und später an der Universität - im Iran unter Druck kommen. Von den prekären Lebensbedingungen in Serbien hätten die Kinder seelische und körperliche Probleme davongetragen. B.d Am 12. und 22. Oktober 2021 wurde bei der Beschwerdeführerin von den Psychiatrischen Diensten Q._______ (R._______) eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) diagnostiziert. In der Aufnahmebestätigung von S._______ in T._______ wurden am 16. Februar 2022 folgende Diagnosen gestellt: Mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) und PTBS (F43.1). Gemäss Bericht der Kinderärzte im Zentrum U._______ vom 30. September 2021 bestehe bei der Tochter C._______ ein Verdacht auf posttraumatische Erlebnisse auf der Flucht. B.e Zum Beleg ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden die folgenden Beweismittel zu den erstinstanzlichen Akten: -Shenasnameh aller Familienmitglieder (Originale); -Melli-Karten Beschwerdeführende (Kopien); -Führerausweise Beschwerdeführende (Kopien); -Heiratsurkunde im Original; -Bestätigung und Zutrittsverweigerung Arbeitsstelle Beschwerdeführerin; -Versicherungsdokument Beschwerdeführer; -Kopie Gerichtsvorladung Beschwerdeführer; -Derwisch-Urkunden Beschwerdeführende; -drei Artikel zu Derwisch-Orden; -Bestätigung Mitgliedschaft Sufi-Orden V._______; -Fotos des Beschwerdeführers zu dessen Zustand nach Problemen in J._______; -Fotos der Beschwerdeführerin nach Überfall in Kroatien; -weitere Dokumente wie militärisches Untauglichkeitszeugnis Beschwerdeführer, Dokument betreffend Abweisung eines Asylgesuchs, Termin für Psychotherapie Beschwerdeführerin, Nachweis Ehrenamt Beschwerdeführerin in der Schweiz. C. Mit (am 27. Mai 2022 eröffneter) Verfügung vom 23. Mai 2022 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, wies ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Mit der Verfügung wurden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. D. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin an das Bundesverwaltungsgericht vom 15. Juni 2022 erhoben die Beschwerdeführenden eine Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung. Sie beantragten die Aufhebung der Ver-fügung vom 23. Mai 2022, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls; eventualiter sei die Verfügung vom 23. Mai 2022 in den Dispositivziffern 3 und 4 aufzuheben, die Unzumutbarkeit des Voll-zugs der Wegweisung festzustellen und ihre vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung der Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin. E. Mit Zwischenverfügung vom 4. Juli 2022 stellte der Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Er forderte sie auf, innert Frist ihre Bedürftigkeit nachzuweisen, und lud die Vorinstanz zum Einreichen einer Vernehmlassung ein. F. Die Beschwerdeführenden reichten am 5. Juli 2022 eine Bestätigung ihrer Fürsorgeabhängigkeit zu den Akten. Die Vorinstanz formulierte ihre Vernehmlassung am 14. Juli 2022 zuhanden der Beschwerdeakten. G. Am 2. August 2022 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um amtliche Rechtsverbeiständung gut. Er setzte MLaw Lynn Honegger als amtliche Rechtsbeiständin der Be-schwerdeführenden ein und brachte den Beschwerdeführenden die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 14. Juli 2022 zur Kenntnis. H. Mit Zwischenverfügung vom 18. Oktober 2024 stellte der Instruktionsrichter fest, den Beschwerdeakten seien keine aktuellen Informationen zum Gesundheitszustand und - im Hinblick auf die möglichen Auswirkungen des Vollzugs einer allfälligen Wegweisung - zu den Lebensverhältnissen der Beschwerdeführenden in der Schweiz zu entnehmen. Sie wurden unter Hinweis auf ihre gesetzliche Mitwirkungspflicht aufgefordert, das Bundesverwaltungsgericht innert Frist entsprechend zu informieren. I. Die Beschwerdeführenden reichten am 1. November 2024 ihre Stellungnahme zu den aktuellen Lebensverhältnissen in der Schweiz ein. Sie unterlegten ihre Ausführungen mit zahlreichen Referenz- und Bestätigungsschreiben und Schulzeugnissen betreffend die Tochter sowie einem Arztbericht vom 24. Oktober 2024 betreffend den Beschwerdeführer. Mit Eingabe vom 11. November 2024 wurde ein weiteres Referenzschreiben für die Kinder nachgereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM begründete seinen abweisenden Asylentscheid massgeblich wie folgt: 4.1.1 Die Beschwerdeführerin mache geltend, im Zusammenhang mit ihren Derwisch-Aktivitäten im Jahr 1390/1391 (2011/2012) nicht nur von der Herasat zu Gesprächen in ihrer Firma aufgesucht, sondern auch von einem Mitarbeiter vergewaltigt worden zu sein. Die Schilderung dieser Vergewaltigung und der Begleitumstände sei indessen vage und widersprüchlich ausgefallen. Auch die Schilderung der (...)tägigen Haft im Jahr 1396 (2017/2018) sei von zahlreichen Ungereimtheiten geprägt und damit nicht glaubhaft. Somit seien die Umstände der Haft, die den Anlass ihrer Ausreise gebildet hätten, insgesamt nicht glaubhaft. 4.1.2 Selbst bei Wahrunterstellung des Haftaufenthalts sei im Übrigen festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben durch Beziehungen und das Unterschreiben eines Versprechens freigelassen worden sei. Dass damit die Sache nicht erledigt gewesen, sondern ein Verfahren eröffnet worden wäre, widerspreche den diesbezüglichen iranischen Verfahrensbestimmungen: Werde ein Verfahren durchgeführt, sei eine Urteilsfällung innerhalb einer Woche - wie es ihr in Aussicht gestellt worden sein solle - höchst unwahrscheinlich. Sodann solle das Urteil bereits vor ihrer Freilassung gefällt gewesen sein. Damit sei nicht nachvollziehbar, wozu sie dann noch hätte freigelassen werden sollen. Die Beschwerdeführerin habe auf entsprechende Nachfrage hin nur erklärt, durch Beziehungen könne man eine Akte ganz einfach verschwinden lassen. Die angeblich zu erwartende Haftdauer von sechs bis sieben Jahren entspreche ebenfalls nicht den Informationen des SEM; vielmehr hätte in einem solchen Kontext eine Haftstrafe von drei Monaten bis fünf Jahren oder eine Busse im Raum gestanden. Bezüglich der Beschaffung von Dokumenten habe die Beschwerde-führerin geäussert, sie habe Angst gehabt, nach H._______ zu reisen und niemanden mit der Dokumentenbeschaffung beauftragen können. Der Ehemann der Tante der Mutter habe schon deutlich gemacht, ihr nicht noch mehr helfen zu können, und ihre Eltern seien nicht eingeweiht gewesen. Letzteres widerspreche - so das SEM - im Übrigen ihrer Angabe, die Mutter sei mit ihr in J._______ gewesen, wo sie ja die angeblich (...)tägige Abwesenheit durch die Inhaftierung aus nächster Nähe miterlebt hätte. Ferner erstaune, dass die Beschwerdeführerin für die digitale Plattform ADL beziehungsweise Adliran (Website der iranischen Justizverwaltung) keinen Zugangscode haben wolle. Angesichts ihrer angeblichen Vorgeschichte, ihrer Mitgliedschaft bei einem Derwisch-Orden und unter Berücksichtigung ihres Bildungsstands hätte erwartet werden dürfen, dass sie sich diese Informationsquelle über justizielle Angelegenheiten bereits im Iran zugänglich gemacht hätte. Schliesslich sei ihre Behauptung nicht zutreffend, man finde auf der Plattform nur Urteile und müsse hierfür ausserdem die Urteilsnummer kennen. Im Gegenteil würden sich auf der Plattform Dokumente aller Prozessphasen (auch der Ermittlungsphase) befinden und der entsprechende Zugang zu Adliran sei auch vom Ausland aus möglich, falls man sich im Iran bereits registriert habe. 4.1.3 Die Beschwerdeführerin habe einen ärztlichen Bericht eingereicht, der bei ihr eine Traumafolgestörung diagnostiziere. Die Einschätzung eines Facharztes oder einer Fachärztin könne ein Indiz für die Plausibilität von Ereignissen bilden und sei gemäss Rechtsprechung bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Verfolgungsgründen zu berücksichtigen. Eine solche Diagnose sei dabei besonders im Rahmen der Anhörung zu den Asylgründen zu berücksichtigen und eine Person mit einer Traumafolgestörung könne entsprechend in ihrer Aussageleistung unterstützt werden, insbesondere durch Gewähren der Möglichkeit, sich assoziativ und ohne übermässige chronologische oder strukturelle Einschränkungen erinnern zu können. Auch solle das Offenlegen von Erinnerungslücken oder Unsicherheiten möglich sein. Vorliegend seien diese Voraussetzungen bei der Anhörung gegeben gewesen. Die Beschwerdeführerin habe an zwei Anhörungen von insgesamt rund elf Stunden Dauer wiederholt die Möglichkeit gehabt, sich zu ihre Asylgründen generell oder zu Teilaspekten derselben frei zu äussern. In Berücksichtigung der Erkenntnisse der Gedächtnis-psychologie und auch in Beachtung der nicht gänzlich übereinstimmenden Meinungen der Fachwelt in Fällen von traumatisierenden Erlebnissen gehe das SEM davon aus, dass in den Aussagen von Personen, die unter einer Traumafolgestörung leiden, durchaus gewisse Unstimmigkeiten und Lücken auftreten könnten. Bei sich diametral widersprechenden Aussagen oder Aussagen von tiefer Qualität zum Kerngeschehen könne hingegen nicht leichthin von einem Erlebnisbezug ausgegangen werden. Selbst wenn der eingereichte Arztbericht gesundheitliche Probleme bestätige, die auf die geltend gemachten Erlebnisse schliessen lassen könnten, lasse dieser Bericht die Vorbringen - wie oben ausgeführt - noch nicht als glaubhaft gemacht erscheinen. Zudem stütze sich das behandelnde ärztliche Personal bei der Erstellung seiner Berichte gemäss seiner Rolle in der Regel ohne Hinterfragung auf die Aussagen der gesuchstellenden Personen. Im Unterschied dazu sei es die Aufgabe der Asylbehörden, eine Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Personen vorzunehmen. Ein Zusammenhang zwischen den vorliegenden gesundheitlichen Problemen der Beschwerdeführerin und den geltend gemachten Vorbringen sei somit nicht ersichtlich und ihre Vorbringen der Vergewaltigung und der Bedrohungen durch die Herasat im Jahr 1390/1391 (2011/2012) sowie der Haft im Jahr 1396 (2018) würden damit insgesamt den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten. Ungeachtet dessen sei festzuhalten, dass sie sich dem angeblichen Verfolger im Jahr 2011/2012 durch den Umzug nach H._______ habe entziehen und sieben weitere Jahre im Iran habe leben können, ohne erneut behelligt oder von Seiten ihres Umfelds geächtet zu werden. Damit wäre - letztlich ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit - auch die Aktualität dieses Vorbringens im Zeitpunkt der Ausreise nicht gegeben. 4.1.4 Der Beschwerdeführer habe angegeben, nach der Ausreise eine gerichtliche Vorladung zur Entgegennahme eines Urteils erhalten zu haben, da er an der Derwisch-Versammlung zur Freilassung von N._______ teilgenommen habe. Dies sei aus mehreren Gründen nicht glaubhaft. Grundsätzlich wäre zu fragen, woher die Behörden von seiner Teilnahme an der Veranstaltung hätten wissen sollen, zumal ihm die Flucht gelungen sei. Er habe zwar berichtet, mit Knüppeln geschlagen worden zu sein, dabei jedoch nicht erklärt, man habe ihm Informationen zu seiner Person abgenommen. Weiter bestünden Zweifel an der Echtheit des entsprechenden Dokuments. Die eingereichten Unterlagen würden nur als Fotokopien vorliegen. Grundsätzlich könne die Echtheit derartiger Dokumente nicht bestätigt werden, da diese mühelos manipuliert werden könnten, wodurch eine Überprüfung der Sicherheitsmerkmale nicht möglich sei. Gefälschte Dokumente, insbesondere Justizdokumente, seien im Iran einfach zu beschaffen. Zudem gebe es bezüglich der Daten im interessierenden Dokument Ungereimtheiten: So habe er gesagt, seine Frau sei am (...) ([...]) verhaftet worden, derweil er selbst gegen Mitternacht entkommen sei. Das Ausstelldatum des Dokuments weise exakt dasselbe Datum auf, worauf er selbst bei der Anhörung hingewiesen und daraus geschlossen habe, er sei wegen seiner Anwesenheit an der Veranstaltung vorgeladen worden. Da er am fraglichen Datum erst kurz vor Mitternacht entkommen sein wolle, erscheine höchst unwahrscheinlich, dass die Vorladung noch am selben Tag ausgestellt worden wäre. Weiter betrage gemäss gesicherten Informationen des SEM die Zeitspanne zwischen Zustellung und gesetztem Termin mindestens fünf Tage. Auf der vorgelegten Vorladung sei als Aushändigungsdatum der (...) 1396 angegeben, mit Gerichtstermin am (...) 1396. Da er diesen angeblichen Termin zudem nicht wahrgenommen habe, wären - bei einem ernsthaften Verfolgungsinteresse - weitere gegen ihn folgende Schritte zu erwarten gewesen. Schliesslich sei für die im Dokument genannten Vergehen nicht das Kriminalgericht zuständig, das die Vorladung ausgestellt haben solle. 4.1.5 Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit somit nicht standhalten, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. 4.1.6 Zusammenfassend würden die Vorbringen der Beschwerdeführenden weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsyIG, noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsyIG standhalten. Sie würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen und ihr Asylgesuch sei abzulehnen. 4.2 4.2.1 In der Beschwerde wird am Wahrheitsgehalt der Vorbringen festgehalten. Die Aussagen der Beschwerdeführenden seien konsistent und übereinstimmend. Sie hätten beide in freier Rede ihre Lebensgeschichte und Asylgründe detailliert und glaubhaft erzählt. Insbesondere die Beschwerdeführerin sei während der Anhörungen sehr emotional gewesen und habe geweint, als sie über das Erlebte berichtet habe. 4.2.2 Die Beschwerdeführerin habe sich nach der Vergewaltigung bei der Arbeit überlegt, ihre Stelle zu kündigen, dies jedoch dann nicht getan, weil sie niemandem von der Vergewaltigung - derentwegen sie sich geschämt habe - habe erzählen wollen. Gekündigt habe sie erst, als die Herasat sie daheim aufgesucht habe und sie keinen anderen Ausweg mehr gesehen habe. Sie habe zwar gekündigt, dies sei jedoch nicht freiwillig geschehen, sondern weil ihr Arbeitgeber ihr habe kündigen wollen. Sie habe diese Erlebnisse in freier Rede nachvollziehbar und detailliert geschildert. Dass der Ablauf nicht jeweils strikt identisch geschildert worden sei, spreche für die Glaubhaftigkeit der Aussagen und nicht dagegen. Zudem sei sie nach der Vergewaltigung traumatisiert gewesen. Entgegen der Auffassung des SEM habe sie auch die Vergewaltigung selber glaubhaft geschildert. Dass sie sich bezüglich der Anzahl der anwesenden Personen nicht mehr sicher sei, sei einerseits dem langen Zeitablauf - der Vorfall habe vor mehr als zehn Jahre stattgefunden - andererseits der daraus resultierenden Traumatisierung geschuldet. Dasselbe gelte in Bezug auf ihre Angaben der Beschreibung der anwesenden Personen und Ablauf und Ort der Vergewaltigung. Die Beschwerdeführerin leide unter einer PTBS und einer Depression und gemäss dem Arztbericht vom 16. Februar 2022 weise sie eine leichte Konzentrationsminderung auf. Dies sei bei der Würdigung ihrer Aussagen zu berücksichtigen. Weiter könne dem SEM nicht gefolgt werden, dass die geschilderte (...)tägigen Haft nicht glaubhaft sei, weil nur sie, nicht aber ihr Ehemann verhaftet worden sei, zumal dieser geschildert habe, es seien viele Derwische eingekesselt worden. Es sei vielmehr üblicherweise so, dass bei Demonstrationen gewisse Teilnehmende festgenommen würden, andere jedoch davonkämen. Dem vom SEM angezweifelten Wahrheitsgehalt der Aussage, dass innert einer Woche ein Urteil gefällt werde, sei entgegenzuhalten, dass viele Derwische ohne Gerichtsverfahren verurteilt worden seien. Einem mit der Beschwerde eingereichten Zeitungsartikel sei zu entnehmen, dass Prozesse gegen die Gonabadi-Derwische unter Ausschluss der Öffentlichkeit durchgeführt und diese ohne Zugang zu einer Rechtsvertretung verurteilt worden seien. Dies stütze die Aussage der Beschwerdeführerin, welche ausserdem die Inhaftierung ausführlich und glaubhaft geschildert habe. Bezüglich der Beschaffung von Dokumenten räume das SEM selber ein, dass ein Zugang zur Adliran-Datenbank nicht immer möglich sei. Aus dem vom SEM zitierten Bericht gehe zudem hervor, dass unklar sei, ob die Revolutionsgerichte diese Datenbank benutzen würden. Die Beschwerdeführerin habe natürlich versucht, Zugang zu Adliran zu erhalten und sich zu registrieren. Dabei sei ihr angezeigt worden, persönlich bei den iranischen Behörden vorstellig zu werden. 4.2.3 Entgegen der Auffassung des SEM gebe es einen Zusammenhang zwischen den gesundheitlichen Problemen und ihren Vorbringen. Die PTBS und die Depression seien bei der Aussagewürdigung gehörig zu berücksichtigen. Es würden in den Angaben der Beschwerdeführerin weder diametral widersprechende noch Aussagen tiefer Qualität vorliegen, womit auf ihre glaubhaften Schilderungen abzustellen sei. 4.2.4 Soweit das SEM annehme, es sei nicht klar, weshalb der Beschwerdeführer wegen seiner Teilnahme an der Derwisch-Versammlung eine gerichtliche Vorladung erhalten habe, sei festzuhalten, dass den Behörden ja bereits klar gewesen sei, dass der Beschwerdeführer dem Derwischtum angehöre und diese deswegen von dessen Teilnahme ausgegangen seien. 4.2.5 Dass zwischen der Zustellung einer Vorladung und dem Vorladungstermin gemäss iranischem Gesetz fünf Tage liegen müssten, bedeute nicht, dass dies immer eingehalten werde, zumal prozessuale Fehler passieren könnten. Für die Prozesse gegen die Gonabadi-Derwische seien (gemäss Medienberichten) sowohl die öffentlichen als auch die Revolutionsgerichte zuständig gewesen. Die Zuständigkeit habe nicht immer beim selben Gericht gelegen. Soweit das SEM dem Beschwerdeführer eine Urkunden-fälschung vorwerfe, verlange ein solch gewichtiger Vorwurf stichhaltige Anhaltspunkte; solche seien vorliegend nicht gegeben. 4.2.6 Insgesamt seien die Aussagen der Beschwerdeführenden glaubhaft, es sei auf diese abzustellen. Dabei sei erstellt, dass sie aufgrund ihrer Religion im Iran ernsthaften Nachteilen ausgesetzt seien. Beide seien verhaftet worden und es drohe ihnen ein Verfahren, in welchem rechtsstaatliche Prinzipien nicht beachtet und unverhältnismässig hohe Haftstrafen drohen würden. Die Verfolgung sei gezielt und von genügender Intensität, weshalb die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren sei. 5. 5.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Erwägungen der Vorinstanz im Asylpunkt als zutreffend zu bestätigen sind. 5.1.1 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den Behelligungen durch die Herasat und die Vergewaltigung durch einen ihrer Angehörigen wurden vom SEM unter Hinweis auf Aussagewidersprüche und Ungereimtheiten überzeugend als unglaubhaft qualifiziert. Zudem wären diese Vorfälle auch bei Wahrunterstellung im Zeitpunkt der Ausreise im Frühjahr 2018 mangels zeitlicher Kausalität nicht mehr als flüchtlingsrechtlich relevant zu bezeichnen. Schliesslich hat die Beschwerdeführerin den Nachstellungen gemäss ihren Angaben durch einen Umzug erfolgreich entgehen können. Dass sie in den folgenden Jahren keine staatliche Anstellung mehr erhalten habe, vermag nicht zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft zu führen. 5.1.2 Die vom SEM aufgrund der Aktenlage zu Recht geäusserten Zweifel an der angeblichen Verhaftung der Beschwerdeführerin im Jahr 2017/2018 respektive an den Umständen ihrer Freilassung werden dadurch erhärtet, dass sie bisher zu diesem angeblichen Verfahren respektive der entsprechenden Verurteilung keine Dokumente beigebracht hat. Die in diesem Zusammenhang abgegebenen Erklärungen sind wenig plausibel und vermögen auch das Bundesverwaltungsgericht nicht zu überzeugen. So ist nicht nachvollziehbar, dass ihr der mit ihr verwandte Kriminalbeamte nicht hätte helfen können, zumal anzunehmen ist, dieser hätte einen entsprechenden Weg gefunden, ohne sich besonders exponieren zu müssen. Dass die Beschwerdeführerin sich zumindest bemüht hätte, zu Dokumenten zu gelangen, hat sie nicht dokumentiert. Auch dass ihre Familie nichts gewusst habe, ist vor dem Hintergrund der Aussage nicht glaubhaft, ihre Mutter habe sie damals nach J._______ begleitet und nach ihrer Festnahme den besagten Verwandten angerufen (vgl. SEM-act. 64/17 ad F63). Schliesslich ist unter Hinweis auf offiziell zugängliche Quellen, auf die bereits die Vorinstanz hingewiesen hat, nicht wahrscheinlich, dass in der kurzen von der Beschwerdeführerin behaupteten Zeit von sieben Tagen überhaupt ein Urteil gefällt worden wäre, zumal es im besagten Zeitraum (Februar 2018) zu über 300 Festnahmen gekommen sein soll, was eine so rasche Verurteilung einer einfachen Mitläuferin ebenfalls als wenig realistisch erscheinen lässt (vgl. hierzu Deutsches Auswärtiges Amt, Menschenrechtsbeauftragte Kofler zur Hinrichtung von Mohammad Salas, Angehöriger des Gonabadi-Ordens in Iran, 18. Juni 2018, ; Human Rights Watch, Crackdown on Dervish Minority, 15. März 2018, ; taz.de, Repression gegen Sufis im Iran, Tränengas gegen die Derwische, ; alle Internet-Quellen abgerufen am 12. Dezember 2024). Dies gilt umso mehr, als sie ein einfaches Mitglied des Derwisch-Ordens gewesen sei (vgl. SEM-act. 64/17 ad F23 f.). 5.1.3 Selbst unter der Annahme, sie wäre an jenem Datum tatsächlich in den Strudel der Ereignisse gezogen und festgenommen worden, ist nach dem oben Gesagten nicht anzunehmen, dass dies danach innert weniger Tage zu einer Verurteilung geführt hätte. 5.1.4 Mit der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin und ihrer Auswirkungen hat sich die Vorinstanz in ihrer Verfügung (vgl. dort S. 11 f.) eingehend befasst. Nach Sichtung der Akten und namentlich der Protokolle der mit der Beschwerdeführerin durchgeführten Anhörungen geht das Gericht davon aus, dass der gesundheitlichen Situation rechtsgenüglich Rechnung getragen worden ist. Die Beschwerdeführerin hat während zwei Anhörungen von insgesamt über zehn Stunden Dauer (gut strukturiert und mit zahlreichen Pausen versehen) Gelegenheit gehabt, sich umfassend zu ihren Fluchtgründen zu äussern und diese frei zu schildern. Bei beiden Anhörungen gab sie einleitend jeweils an, es gehe ihr gut; in psychischer Hinsicht gehe es ihr besser (vgl. SEM-act. 47/12 ad F5, 64/17 ad F8). Erfahrungsgemäss können in Aussagen von Personen mit Traumafolgestörungen gewisse Unstimmigkeiten und Lücken auftreten; es ist aber zu erwarten, dass die Schilderungen in ihrer Substanz erlebnisbasiert ausfallen, was nach den vorstehenden Ausführungen vorliegend nicht festgestellt werden kann. Insgesamt hat die Vorinstanz die Anhörungen in gebührender Berücksichtigung der gesundheitlichen Aspekte durchgeführt. Die Befragungsprotokolle sind für die Beurteilung der Asylvorbringen uneingeschränkt verwendbar. 5.1.5 Soweit die Beschwerdeführerin schwerwiegende Vorfälle geltend macht, die sie auf ihrer Reise in die Schweiz erlebt habe, sind diese Schilderung auf Grundlage der bisherigen Akten nicht ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Nach dem oben Gesagten dürfte davon auszugehen sein, dass diese Erlebnisse während der Reise ursächlich für die diagnostizierte Traumatisierung sind. Diese einschneidenden Erlebnisse der Beschwerdeführerin in einem Drittstaat sind bedauerlich, können jedoch im Rahmen der Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG keine direkte Relevanz entfalten, weil es nicht um Ereignisse im Heimatstaat geht und auch nicht eine Rückkehr nach Kroatien oder Slowenien zur Diskussion steht. 5.1.6 Auch mit Bezug auf die Vorbringen des Beschwerdeführers kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass diese namentlich den Anforderungen an das Glaubhaftmachen eines asylrelevanten Sachverhaltes nicht genügen: Nachdem er anlässlich der Ereignisse vom (...) 2018 gegen Mitternacht einer Festnahme entkommen sei, ist es weder wahrscheinlich noch plausibel, dass deswegen mit der gleichen Datierung eine Vorladung erstellt worden sein soll. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer die Adresse des Glaubensgenossen in J._______, in dessen Haus er sich während seiner Aufenthalte in dieser Stadt jedes Jahr drei- bis viermal aufgehalten habe, nicht kannte und nicht einmal das Quartier, in dem sich die Wohnung befunden habe, mit Sicherheit angeben konnte (vgl. SEM-act. 46/14 ad F66). Zudem stellt sich die Frage, wie er dem Bruder, der ihm und der Frau die Reisedokumente an diese Adresse in J._______ geschickt habe, denn diese Adresse hätte angeben können (vgl. a.a.O. ad F69). Dass der Bruder ihm die Reisedokumente geschickt und die Mutter ihm später das oben genannte Gerichtsdokument habe zukommen lassen, lässt im Übrigen auch seine Behauptung zweifelhaft erscheinen, die Familienangehörigen hätten nichts von seiner Derwisch-Angehörigkeit gewusst. 5.2 Angesichts der vorangehenden Erwägungen ist nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführenden wären wegen ihrer Mitgliedschaft beim Derwisch-Orden flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen oder müssten solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in naher Zukunft befürchten. Allein die Zugehörigkeit zu den Gonabadi-Derwischen führt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (vgl. Urteile BVGer D-418/2024 vom 15. Mai 2024 E. 8.2 oder D-4395/2017 vom 6. November 2017 E. 5.6.3). Die Vorinstanz hat ihre Asylgesuche zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 7.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.3 Die Wegweisungsvollzugshindernisse - Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit - sind alternativer Natur (vgl. BVGE 2013/27 E. 8.3). Liegt eines dieser Hindernisse vor, ist der Vollzug nicht durchführbar. 8. 8.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.2 Trotz erheblicher Spannungen, die seit Mitte September 2022 im Land bestehen, herrscht im Iran gegenwärtig weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre (vgl. statt vieler die Urteile des BVGer D-2807/2020 vom 13. Dezember 2023 E. 9.3.2, E-6061/2020 vom 10. November 2023 E. 12.2 und D-439/2022 vom 29. Februar 2024 E. 9.4.1 und D-418/2024 vom 15. Mai 2024 E. 10.4.2, je m.w.H.). 8.3 Was die gesundheitliche Situation namentlich der Beschwerdeführerin betrifft, besteht bei ihr aufgrund der bei der Vorinstanz eingereichten Berichte vom 12. und 22. Oktober 2021 sowie vom 16. Februar 2022 die Diagnose einer PTBS und einer mittelgradigen Depression. Bei der Tochter C._______ besteht gemäss einem kinderärztlichen Bericht vom 30. September 2021 ein Verdacht auf posttraumatische Erlebnisse auf der Flucht. Die Beschwerdeführerin hat dargelegt, bereits im Heimatstaat wegen psychischer Probleme mehrere Monate die Behandlung eines Psychologen in Anspruch genommen zu haben. Gemäss den Angaben im Schreiben vom 1. November 2024 ist die Tochter aktuell nicht in einer psychotherapeutischen Behandlung, wird jedoch durch die Schulsozialarbeiterin begleitet, welche mit ihr und dem jüngeren Bruder regelmässige Gespräche durchführt. Abschliessende Erwägungen respektive die Prüfung der Frage des Wegweisungsvollzugs unter dem Aspekt der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführenden können - wie nachfolgend dargelegt wird - unterbleiben. 8.4 8.4.1 Sind Minderjährige vom Wegweisungsvollzug betroffen, bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung gemäss konstanter Praxis das Kindeswohl einen gewichtigen zusätzlichen Gesichtspunkt; dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AIG im Licht von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. Im Rahmen einer solchen Zumutbarkeitsprüfung ist zu beachten, dass das Kindeswohl nicht erst dann gefährdet ist, wenn das Kind in eine existenzielle Notlage gerät (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.6 m.w.H und statt vieler das Urteil BVGer D-2087/2020 vom 21. Juni 2023 E. 10.3). 8.4.2 Seit der Asylgesetzesrevision vom 16. Dezember 2005, mit welcher die damaligen Bestimmungen von aArt. 44 Abs. 3-5 AsylG betreffend "asylrechtliche Härtefälle" aufgehoben worden waren, ist nach dem Willen des Gesetzgebers die Integration von Asylsuchenden in der Schweiz von den Asylbehörden erster und zweiter Instanz grundsätzlich nicht mehr direkt zu prüfen respektive zu berücksichtigen. Nach der Praxis der schweizerischen Asylbehörden kann indessen die Verwurzelung einer asylsuchenden Person in der Schweiz eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, wenn eine starke Assimilierung in der Schweiz eine eigentliche Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt. Eine solche Überlagerung einer früheren Sozialisierung durch die gefestigte Einbettung in die schweizerische Gesellschaft ist erfahrungsgemäss insbesondere bei Kindern und Jugendlichen, teilweise auch bei jungen Erwachsenen zu beobachten (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3 ff. und 2009/51 E. 5.6, je m.w.H.; Urteil BVGer D-4726/2017 vom 3. Mai 2018 E. 5). Bei dieser Prüfung sind neben der Aufenthaltsdauer namentlich die besonderen Bindungen zu berücksichtigen, welche die betreffende Person im Aufenthaltsstaat eingegangen ist, in dem sie massgeblich ihre Erziehung erhalten, den Grossteil der sozialen Kontakte geknüpft und ihre eigene Identität entwickelt hat (vgl. Urteil BVGer D-4726/2017 a.a.O.). 8.4.3 Die Familie der Beschwerdeführenden hat den Iran Anfang 2018 verlassen und hielt sich danach während rund dreieinhalb Jahren in Transitstaaten auf (Türkei, Bosnien und Herzegowina und insbesondere Serbien). D._______ war im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Iran (...) Monate, seine Schwester C._______ (...) Jahre alt. Aus den zahlreichen am 1. und 11. November 2024 eingereichten Referenz- und Bestätigungsschreiben sowie Schulberichten und -zeugnissen (betreffend C._______) geht hervor, dass alle Familienmitglieder in der Schweiz bereits ausserordentlich gut integriert sind; insbesondere mit Bezug auf die heute (...) jährige C._______ ist von einem sehr hohen sprachlichen und sozialen Integrationsgrad auszugehen. 8.4.4 Den eingereichten Beweismitteln ist zu entnehmen, dass sich C._______ in der Volksschule und - durch die aktive Beteiligung an Freizeitangeboten (Schwimmen, Tennis, Klavier, Jungwacht) - auch ausserhalb der Schule einen Freundeskreis aufgebaut hat. Die Ausführungen verschiedener Fach- und Begleitpersonen lassen auf eine aussergewöhnlich rasche und ausgeprägte Verwurzelung des Kindes in der Schweiz schliessen. Das Bundesverwaltungsgericht geht bei diesem hohen Integrationsgrad von einer starken reziproken Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im oben erwähnten Sinn aus. Diese Einschätzung mag angesichts der noch nicht übermässig langen Dauer des Aufenthalts in der Schweiz von rund dreieinviertel Jahren zunächst als Grenzfall erscheinen (wenngleich die relativ kurze Dauer den Integrationsgrad - insbesondere die ausgezeichneten Kenntnisse der deutschen Sprache - umso bemerkenswerter erscheinen lässt). Das Gericht hat bei seinem Entscheid indessen auch die Tatsache mitberücksichtigt, dass C._______ die auf die Ausreise aus dem Iran folgenden dreieinhalb Jahre in Transitstaaten verbracht hat, wobei die Schilderungen der Eltern auf teilweise prekäre Verhältnisse in diesen Ländern schliessen lassen (vgl. SEM-act. 28/3 S. 1 f.; 29/3 S. 1 f.; 46/14 ad F82, F94; 47/12 ad F58, F67, F71). Ihre Tochter dürfte kaum Erinnerungen an den Heimatstaat haben, den sie als (...)jährige verlassen hat. Es darf bei der beschriebenen Migrationsgeschichte angenommen werden, dass sie nach der Einreise in die Schweiz erstmals stabile und kindsgerechte Verhältnisse erlebt hat (was die überaus rasche Integration teilweise erklären mag). Gestützt auf die heute vorliegenden Akten ist davon auszugehen, dass die mit einer zwangsweisen Rückkehr ins Heimatland verbundene Entwurzelung und das Herausreissen von C._______ aus der erstmals gefestigten Lebensstruktur mit hoher Wahrscheinlichkeit eine konkrete Gefährdung der psychischen Gesundheit und Weiterentwicklung des Kindes zur Folge hätte. 8.4.5 Der Vollzug der Wegweisung von C._______ erweist sich damit heute als unzumutbar im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG. Nachdem sich aus den Akten (erwartungsgemäss) keine Hinweise auf Umstände ergeben, die eine nähere Prüfung unter dem Gesichtspunkt des Ausschlussgrundes von Art. 83 Abs. 7 AIG bedingen würden, sind die Voraussetzungen für die Anordnung ihrer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG gegeben. 8.4.6 Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG) sind die übrigen Beschwerdeführenden - die Eltern und der jüngere Bruder - praxisgemäss in die vorläufige Aufnahme der minder-jährigen Beschwerdeführerin C._______ einzubeziehen (vgl. bereits EMARK 1995 Nr. 24 E. 10 f. und statt vieler das Urteil BVGer D-4108/2022 vom 12. Dezember 2023 E. 10.2), zumal sich auch für diese Familienmitglieder keinerlei Hinweise auf Ausschlussgründe ergeben. Die Frage, ob sich für diese drei Familienmitglieder auch eigenständige Vollzugshindernisse ergeben hätten, kann damit offenbleiben.

9. Die Beschwerde ist demnach im Wegweisungsvollzugspunkt wegen Verletzung von Bundesrecht gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen. Das SEM ist anzuweisen, die Beschwerdeführenden in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens - praxisgemäss als hälftiges Obsiegen und hälftiges Unterliegen einzustufen - wären den Beschwerdef-ührenden reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Instruktionsrichter hat mit Zwischenverfügung vom 2. August 2022 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen. Der Stellungnahme vom 1. November 2024 und dort beigelegten Unterlagen ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich ehrenamtlich engagiert; die Beschwerdeführerin hat eine Anstellung in Aussicht. Es ist demnach davon auszugehen, dass die Familie aktuell noch von der Fürsorge unterstützt wird. Unter diesen Umständen ist weiterhin von ihrer Bedürftigkeit gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG auszugehen. Es sind keine (reduzierten) Kosten zu erheben. 10.2 10.2.1 Soweit die Beschwerdeführenden (zur Hälfte) obsiegen, ist ihnen zulasten des SEM eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb der notwendige Aufwand für die Beschwerdeführung von Amtes wegen zu bestimmen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) und einen reglementskonformen Stundenansatz (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE) ist zulasten der Vorinstanz eine reduzierte Parteientschädigung von insgesamt Fr. 900.- (inkl. hälftige Auslagen) zuzusprechen. Mit Instruktionsverfügung vom 2. August 2022 wurde das Gesuch der Beschwerdeführenden um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (aArt. 110a Abs. 1 AsylG) und ihre Vertreterin als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Diese hat, im Umfang des Unterliegens der Beschwerdeführenden, Anspruch auf Übernahme der notwendigerweise erwachsenen Vertretungskosten durch das Gericht. Dieser Honoraranteil ist unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren und dem kommunizierten Stundenansatz auf insgesamt Fr. 620.- (inkl. hälftige Auslagen) festzusetzen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird betreffend den Vollzug der Wegweisung gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.

2. Die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung vom 23. Mai 2022 werden aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden vorläufig in der Schweiz aufzunehmen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. 4.1 Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 900.- auszurichten. 4.2 Das verbleibende Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin wird auf Fr. 620.- bestimmt und durch die Gerichtskasse vergütet.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: