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E-6061/2020

E-6061/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2023-11-10 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zu- folge (…) April 2018 gemeinsam mit ihrem Sohn (dem Beschwerde- führer) in Richtung Türkei. Von dort seien sie via Griechenland und Frank- reich am 27. September 2018 in die Schweiz eingereist, wo sie am

28. September 2018 um Asyl nachsuchten. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 8. Oktober 2018 gab die Beschwerdeführerin an, sie habe in ihrem Heimatstaat ein (…)studium abgeschlossen und zwei oder drei Jahre in einer (…) gearbeitet, bevor sie ihren Mann geheiratet habe. Sie habe einen Sohn, der mit ihr in die Schweiz gekommen sei. Sowohl ihre Reisepässe als auch ihre Identitätskarte würden sich aber bei ihrem Mann befinden. Weil eine Ausreisesperre gegen sie vorliege, hätte sie aber ohnehin nicht legal aus dem Iran ausreisen können. Sie habe An- fang des Jahres 2018 das Haus ihres Ehemannes verlassen und bis zu ihrer Ausreise im April 2018 bei ihrer Mutter gelebt. Der Grund für ihre Aus- reise sei die schlechte Behandlung durch ihren Ehemann gewesen. Er sei sehr streng gewesen und habe ihr den Kontakt zu ihrer Mutter und ihren Schwestern untersagt. Anlässlich der Hochzeit ihrer Schwester im Jahr 2014 habe er sie absichtlich "in eine Falle gelockt". Als Folge sei sie auf der Arbeit von den zuständigen Personen darauf angesprochen und dafür kritisiert worden, dass sie sich nicht an die Sittenordnung halte und an Partys teilnehme. Deswegen habe sie ihre Arbeitsstelle verloren. Er habe sie weiter regelmässig misshandelt und sowohl sie als auch ihren gemein- samen Sohn unter Druck gesetzt. Weil der Sohn auch unter seinem Ver- halten gelitten habe, habe dieser sie darum gebeten, etwas zu unterneh- men. Aus diesem Grund sei sie eines Abends zu ihrer Mutter geflohen, nachdem ihr Ehemann sie geschlagen und ihr ihre Haare abgeschnitten gehabt habe. In dieser Zeit, sei sie gemeinsam mit ihrer Mutter in Teheran festgenommen worden und für eine Nacht bei der Polizeistelle C._______ inhaftiert worden. Sie habe erfahren, dass ihr Mann den Erlass eines Hok- e Sayyar – eine Art Haftbefehl – gegen sie veranlassen werde. Am folgen- den Tag sei sie für eine kurze Gerichtsverhandlung zum Revolutionsgericht D._______ gebracht worden. Es sei ihr vorgeworfen worden an den soge- nannten Mittwochsaktivitäten teilgenommen zu haben und christliche Akti- vitäten geführt zu haben. Dank eines Garantieschreibens ihrer Mutter, die dafür ihre Villa in E._______ verpfändet habe, sei sie bis zur Urteilsverkün- dung, die auf den (…) angesetzt worden sei, freigelassen worden. Wäre sie im Iran verblieben, wäre sie wohl zum Tod oder zu 20 bis 30 Jahren

E-6061/2020 Seite 3 Gefängnis verurteilt worden. Dies sei alles durch ihren Ehemann organi- siert worden. Es seien ihr keine Gerichtsdokumente ausgehändigt worden. Es gehe ihr psychisch sehr schlecht; sie fühle sich deprimiert und leide unter Schlafstörungen sowie Hautausschlägen. B. An der Anhörung zu den Asylgründen vom 29. Juli 2020 gab die Beschwer- deführerin zu Protokoll, aus Angst davor, ihr Ehemann könnte zu Informa- tionen über ihre Ausreise kommen, habe eine Freundin ihr dazu verholfen, das Heimatland mit gefälschten Dokumenten zu verlassen. Die Geburts- urkunde ihres Sohnes habe sie nicht verändert, aber im schweizerischen Asylverfahren für ihn ein falsches Geburtsdatum angegeben. Sie habe grosse Angst davor, dass ihr Mann sie finden könnte, weshalb sie aus- drücklich darum bitte, ihre richtigen Personalien nicht zu registrieren. Bei der Ehe mit ihrem Mann handle es sich um eine Zwangsehe, die durch ihren Grossvater organisiert worden sei. Ihr Mann habe sie ständig tyran- nisiert und misshandelt sowie sie und ihre Kontakte überwacht. Am Anfang ihrer Ehe hätten seine Misshandlungen Spuren hinterlassen, mit der Zeit habe er sie in einer Weise malträtiert, die keine sichtbaren Spuren hinter- lassen habe. Als er bemerkt habe, dass sie ohne sein Wissen verhütet habe, habe er sie gezwungen mehrere Tabletten einzunehmen. Er sei pa- ranoid und kontrollierend gewesen, sodass er ihre Kontakte zur ihrer Fa- milie überwacht habe und sie diese nur mit seiner Erlaubnis habe besu- chen dürfen. Nach der Scheidung ihrer Schwester von deren Ex-Mann habe er ihr den Kontakt mit dieser vollständig untersagt. Sie habe nach ihrem Studienabschluss ungefähr drei Jahre lang in einer (…) gearbeitet, bis sie im Jahr 2015 entlassen worden sei, weil ihr moralische Verdorben- heit vorgeworfen worden sei. Ihr Mann habe das so veranlasst, indem er sie anlässlich der Hochzeit ihrer Schwester, an welcher sie unverschleiert teilgenommen habe, fotografiert habe und diese Aufnahmen ihrem Arbeit- geber habe zukommen lassen. Niemand habe gewusst, was genau der Beruf ihres Mannes war oder wo genau er arbeitete. Aber sie habe auf- grund seiner Verhaltensweise den Verdacht, dass er beim Geheimdienst (Ettelaat) arbeite. In der Nacht, in der sie ihn verlassen habe, habe er ihr ihre langen Haare abgeschnitten und ihr mit dem Tod gedroht, sodass ihr Sohn sie zur Flucht gedrängt habe. Zuvor sei sie wegen ihrem Sohn nicht geflohen. Nachdem sie das Haus ihres Ehemannes verlassen habe, sei sie zu ihrer Mutter und von dort zu einer ihrer Freundinnen gegangen, während ihre Mutter ebenfalls ihre Wohnung verlassen habe. Ungefähr einen Monat später habe ihre Mutter eine Gerichtsvorladung des Revolutionsgerichts

E-6061/2020 Seite 4 erhalten. Sie sei gemeinsam mit ihrer Mutter zum Revolutionsgericht ge- gangen, wo ihr drei Anklagepunkte mitgeteilt worden sei. Es sei ihr vorge- worfen worden, sie sei moralisch verdorben, sie habe sich am Projekt von Charshanbe-hay Sefid (Weisse Mittwoche) beteiligt und sie sei gegen den Islam aktiv gewesen sei, indem sie das Christentum propagiert habe. Sie hätte bis zum Gerichtstermin in Haft bleiben sollen, dies aber mit der Ein- reichung einer Kaution abwenden können. Es sei ihr ausserdem mitgeteilt worden, dass ihr ein Ausreiseverbot auferlegt worden sei. Nach Rückspra- che mit einem Anwalt habe ihr dieser erklärt, es erwarte sie eine schwere Strafe und lange Gefängnisstrafe; er habe ihr dazu geraten, das Land zu verlassen. C. Der Beschwerdeführer gab anlässlich seiner Anhörung vom 23. September 2020 zu Protokoll, sie hätten ihren Heimatstaat wegen der Probleme mit seinem Vater verlassen. Dieser sei sehr streng und immer wütend gewe- sen und habe ihnen kaum erlaubt, die Wohnung zu verlassen. Die Eltern hätten oft gestritten, wobei sein Vater die Mutter jeweils geschlagen habe. Seine Mutter sei deswegen depressiv geworden. Manchmal habe er bei den Streitereien versucht seine Mutter zu schützen, woraufhin sein Vater auch ihn geschlagen habe. An dem Abend, als seine Mutter die gemein- same Wohnung verlassen habe, sei es zuvor zu einem schlimmen Streit gekommen und sein Vater habe der Mutter die schönen langen Haare ab- geschnitten und sie aufgefordert, jedes einzelne mit blossen Händen auf- zusammeln, ansonsten er sie töten würde. Er habe deshalb seiner Mutter gesagt, sie solle weggehen, was sie auch gemacht habe. In der Folge habe er nur noch die Schule besuchen dürfen und habe danach direkt nach Hause gehen müssen. Der Vater habe ihm verboten Fussball zu spielen, weshalb es sehr langweilig gewesen sei. Deswegen und weil sie während der beiden folgenden Monate nur Fast-Food gegessen hätten, habe er stark an Gewicht zugenommen. Seiner Mutter sei es in den ersten Monaten in der Schweiz schlecht gegangen. Sie habe ständig Angst gehabt, wes- halb er sie überallhin habe begleiten müssen. Er mache sich Sorgen um sie und habe Angst, sie zu verlieren. D. D.a Mit Schreiben vom 9. Oktober 2020 forderte das SEM die Beschwerde- führenden auf, Dokumente einzureichen, um ihre Identität zu belegen, und Beweismittel einzureichen, die ihre Vorbringen belegen könnten und über den Stand des im Iran hängigen Gerichtsverfahrens informieren würden.

E-6061/2020 Seite 5 Weiter wurde die Beschwerdeführerin auf einen Widerspruch in ihren Be- fragungen aufmerksam gemacht und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt. D.b In ihrem Schreiben vom 17. Oktober 2020 erklärte die Beschwerdefüh- rerin, sie habe anlässlich der Erstbefragung unabsichtlich falsche Angaben gemacht, weil sie damals in einem schlechten Zustand gewesen sei und sie noch keine Medikamente zur Behandlung erhalten habe. Nachdem sie das Haus ihres Mannes verlassen habe, sei sie zunächst zu ihrer Mutter und in der Folge mit dieser gemeinsam zu einer Freundin gezogen. Sie hätten im Iran keine Dokumente betreffend das gegen sie hängige Ge- richtsverfahren erhalten und dessen Verlauf nicht mehr weiterverfolgt. Ihre Mutter sei aus Angst vor einer polizeilichen Befragung nicht mehr in ihr Haus zurückgekehrt, weshalb es ihr auch nicht möglich sei, Gerichtsunter- lagen zu beschaffen. Ihren Personalausweis habe sie auf der Flucht nach Griechenland verloren. Sie reichte Kopien eines Personalausweises ihres Sohnes sowie ihrer Mutter und der Identitätskarte ihrer Mutter zu den Akten. E. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2020 (eröffnet am 30. Oktober 2020) lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. F. Die Beschwerdeführenden liessen mit Eingabe vom 30. November 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Sie beantragten die Rückweisung der Sache an das SEM zur vollständigen und richtigen Fest- stellung des Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung; eventualiter wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft beantragt, eventualiter die vorläu- fige Aufnahme als Flüchtlinge, eventualiter die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit respektive Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Einsicht in die Akten A12, A19 sowie in sämtliche Beweismittel, eventualiter um Ge- währung des rechtlichen Gehörs zu diesen Akten, sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Mit Instruktionsverfügung vom 11. Dezember 2020 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und auf die

E-6061/2020 Seite 6 Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Das SEM wurde angewie- sen, den Beschwerdeführenden in geeigneter Weise Einsicht in das Akten- stück A19 zu gewähren, und zur Einreichung einer Vernehmlassung einge- laden. In Bezug auf das Aktenstück A12 stellte der Instruktionsrichter fest, dass dieses zu Recht als nicht editierungspflichtige Akte qualifiziert worden sei. H. H.a Am 6. Januar 2021 gewährte das SEM den Beschwerdeführenden Ein- sicht in das Aktenstück A19 (welches in anonymisierter Form als A31 ab- gelegt worden sei). H.b In der Vernehmlassung vom 7. Januar 2021 hielt das SEM an seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest. H.c Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 11. Januar 2021 zur Kenntnis gebracht und Ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme ge- währt. H.d Auf Anfrage des Rechtsvertreters stellte das Bundesverwaltungsge- richt mit Schreiben vom 13. Januar 2021 klar, dass das SEM (unabhängig von einem Bezeichnungsfehler) Einsicht in die richtige Akte gewährt habe. H.e In ihrer Replik vom 26. Januar 2021 bekundeten die Beschwerdefüh- renden ihr Festhalten an ihren Beschwerdeanträgen. Als Beweismittel wurde ein von der Beschwerdeführerin verfasstes Schreiben eingereicht. I. I.a Mit Eingaben vom 8. Februar 2021, 6. August 2021, 25. März 2022 und

13. Oktober 2022 liessen die Beschwerdeführenden die Beschwerdeführe- rin betreffende Arztberichte vom 3. Februar und 3. Mai 2021 und weitere Arztunterlagen vom 4. Mai 2021, 5. sowie 18. Januar und 2. März 2022 wie auch den Beschwerdeführer betreffende ärztliche Unterlagen ins Recht legen. I.b Die Beschwerdeführenden reichten mit Eingabe vom 20. Februar 2023 Beweismittel ein betreffend ein Interview der Beschwerdeführerin auf F._______ sowie betreffend gegen das iranische Regime durchgeführte Demonstrationen in der Schweiz, an welchen sie teilgenommen hätten, und die entsprechenden Reaktionen darauf.

E-6061/2020 Seite 7 J. J.a Der Instruktionsrichter forderte die Beschwerdeführenden mit Verfü- gung vom 13. Juli 2023 auf, innert Frist aktuelle psychiatrische Arztberichte betreffend die Beschwerdeführerin einzureichen und über die aktuellen Lebensverhältnisse im Hinblick auf die Frage der Durchführbarkeit einer allfälligen Wegweisung zu informieren. J.b Nach gewährter Fristerstreckung liessen die Beschwerdeführenden mit Eingaben vom 30. August und 1. September 2023 einen ärztlichen Bericht vom 18. August 2023 sowie einen Bericht der Erziehungsberatung vom

26. August 2023 ins Recht legen.

Erwägungen (76 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom

25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben

E-6061/2020 Seite 8 ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das SEM im We- sentlichen Folgendes aus:

E. 3.1.1 Zwar würden die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur jahrelan- gen psychischen, physischen und sexuellen Gewalt, welche sie während ihrer Ehe erlebt habe, nicht angezweifelt, wohl aber die angeblich flucht- auslösenden Ereignisse. Sie habe diesbezüglich einerseits widersprüchli- che und andererseits wenig nachvollziehbare Angaben gemacht. So habe sie die an der BzP geltend gemachte Verhaftung an der Anhörung zu den Asylgründen nicht erwähnt, sondern sogar verneint, jemals in Haft gewe- sen zu sein. Entgegen ihrer Angaben an der BzP habe sie an der Anhörung weiter ausgesagt, es sei eine gerichtliche Vorladung zum Haus ihrer Mutter geschickt worden. Ihre Erklärungen, weshalb sie keine Gerichtsdokumente einreichen könne, seien als Schutzbehauptungen einzustufen. Berichten zufolge müssten Personen mit einem hängigen Strafverfahren grundsätz- lich in der Lage sein, Gerichtsunterlagen beschaffen zu können. Sodann seien ihre Ausführungen betreffend den Kontakt zu ihrem Rechtsanwalt im Iran und das entsprechende Beratungsgespräch oberflächlich sowie pau- schal ausgefallen, womit diese nicht geglaubt werden könnten. Als Wider- spruch sei zu werten, dass sie aufgrund der strengen Kontrolle ihres Gross- vaters keine Unterstützung von ihrer Familie erhalten habe, dieser aller- dings bereits vor sieben oder acht Jahren gestorben sei und ihr Onkel müt- terlicherseits sie bei der Ausreise und weiteren Belangen unterstützt habe. Sie habe schliesslich nur vage Angaben machen können zur Tätigkeit ihres Mannes. Insgesamt sei der Eindruck entstanden, dass es sich betreffend die vorgebrachte Bedrohungslage um einen konstruierten Sachverhalt handle. Es könne insbesondere nicht geglaubt werden, dass es ihr nicht möglich sei, irgendwelche Beweismittel – wie etwa ein Bestätigungsschrei- ben ihres Anwalts – zu beschaffen, welche ihre Vorbringen untermauern

E-6061/2020 Seite 9 würden. Nachdem sie sodann weiterhin keine rechtsgenüglichen Ausweis- dokumente habe einreichen können, erscheine auch ihre Identität und die Angaben zur illegalen Ausreise als nicht gesichert.

E. 3.1.2 Hinsichtlich der geltend gemachten häuslichen Gewalt sei darauf hin- zuweisen, dass gerade in städtischen Gebieten weitreichende Schutzinfra- strukturen vorhanden seien. Von einer staatlichen Täterschaft sei nicht auszugehen, womit sie sich an den Staat wenden könne. Aufgrund ihrer unglaubhaften Aussagen sei jedoch eine weitergehende Prüfung, ob sie ausreichenden Schutz in ihrem Heimatstaat erhältlich machen könne, ver- unmöglicht. Es sei zumindest davon auszugehen, dass sie im eigenen fa- miliären Umfeld auf Unterstützung hätte zählen können. Folglich würden sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen und ihre Asylgesuche seien ab- zuweisen.

E. 3.1.3 Nach dem Gesagten sei auch der Vollzug der Wegweisung durch- führbar. Die Beschwerdeführenden würden über ein tragfähiges Bezie- hungsnetz verfügen, das sie sowohl in sozialer als auch finanzieller Hin- sicht unterstützen könne. Die Beschwerdeführerin habe eine gute Ausbil- dung absolviert, mehrere Jahre Berufserfahrung sammeln und eine Wei- terbildung im (…)bereich absolvieren können. Aufgrund ihrer psychischen Beeinträchtigung befinde sie sich seit Januar 2018 in ärztlicher Behand- lung, womit sich ihr Zustand zumindest etwas stabilisiert habe. Medizini- sche Behandlung könne sie jedoch auch in ihrem Heimatstaat erhalten, zumal gerade die grossen Städte über medizinische Einrichtungen verfü- gen würden, um psychische Probleme adäquat zu behandeln. Dies werde vom iranischen Staat gewährleistet. Nachdem nicht davon auszugehen sei, dass die Situation, aus welcher die Beschwerdeführenden geflüchtet seien, fortbestehen würde, stehe auch das Kindswohl dem Wegweisungs- vollzug nicht entgegen. Eine abschliessende Überprüfung einzelfallspezifi- scher Aspekte sei jedoch wegen der unglaubhaften Angaben verunmög- licht.

E. 3.2.1 In der Beschwerde merkten die Beschwerdeführenden eingangs an, dass es sich bei der Ehe der Beschwerdeführerin um eine Zwangsehe und nicht etwa um eine arrangierte Ehe handle. Nachdem weder die psychi- sche und physische Gewalt während der Ehe noch ihre daraus resultierte beeinträchtigte psychische Verfassung angezweifelt werde, hätte sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung mit ihrer Situation im Falle einer Rückkehr als Opfer einer Zwangsheirat auseinandersetzen müssen.

E-6061/2020 Seite 10 In diesem Zusammenhang hätte zudem auch das Kindswohl korrekt be- rücksichtigt werden müssen. Insgesamt gehe aus den Aussagen der Be- schwerdeführerin klar ihre panische Angst vor ihrem Ehemann hervor.

E. 3.2.2 Nach dem Gesagten erweise sich die Argumentation des SEM, auf- grund der unglaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin bezüglich der fluchtauslösenden Ereignisse sei die Prüfung der individuellen Zumutbar- keit des Schutzersuchens respektive des Kindswohls verunmöglicht, als unhaltbar. Dasselbe gelte für die Annahme, es sei nicht davon auszuge- hen, die Situation würde im Falle einer Rückkehr in den Iran fortbestehen. Damit sei das SEM seiner Abklärungspflicht nicht in genügender Weise nachgekommen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs stelle zudem die Behauptung der Vorinstanz dar, der Beschwerdeführer habe keine eigenen Asylgründe geltend gemacht, weshalb seine Vorbringen nicht unter diesem Aspekt gewürdigt worden seien. Die Vorbringen hätten sodann mittels ei- ner Botschaftsabklärung abgeklärt werden können, selbst wenn diese massiv in der Kritik stehen würden und die Beschwerdeführerin ursprüng- lich ausgeführt habe, eine solche Abklärung aus Sicherheitsgründen nicht zu wünschen. Auch im Zusammenhang mit der langen Dauer der Anhörung sowie der erst am Folgetag vorgenommenen Rückübersetzung habe das SEM seine Abklärungspflicht verletzt.

E. 3.2.3 Die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme seien ebenfalls nicht weiter abgeklärt respektive seien keine weiteren Arztberichte einge- holt worden oder ihr Frist zur Einreichung der Unterlagen gesetzt worden. Sodann sei das Verfahren insofern verschleppt worden, als erst nach zwei Jahren ihre Anhörungen durchgeführt worden seien. Aufgrund der Corona- Situation habe sich die Anhörungssituation als schwierig dargestellt, weil sich die protokollierende Person in einem anderen Raum befunden habe als die Beschwerdeführenden. Es komme bei solchen Situationen immer wieder zu Missverständnissen beziehungsweise Nachfragen und damit werde bei der freien Schilderung die Tendenz erhöht, sich kurz zu fassen. Dies hätte angemessen berücksichtigt werden müssen, weshalb die Sache zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen sei.

E. 3.2.4 Insgesamt seien die Schilderungen der Beschwerdeführerin über- durchschnittlich ausführlich ausgefallen sowohl betreffend die häusliche Gewalt als auch betreffend die berufliche Tätigkeit ihres Ehemannes. Diese sei zwar aus ihren Aussagen nicht klar hervorgegangen, ihr aber sehr wohl

E-6061/2020 Seite 11 bekannt gewesen. Mit ihrer Flucht habe sich sodann die Situation zuge- spitzt, weshalb davon auszugehen sei, der Ehemann werde seine Todes- drohungen wahrmachen.

E. 3.3.1 In der Vernehmlassung vom 7. Januar 2021 führte das SEM aus, es habe den Zwangscharakter der Ehe der Beschwerdeführerin nicht in Ab- rede gestellt, sich gemäss langjähriger Praxis aber des Ansatzes der Zu- gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe bedient. Weil vorliegend die Zwangsehe bereits geschlossen worden sei, seien nur noch die Folgen einer solchen Ehe – in casu häusliche Gewalt – geprüft worden. Entgegen des Vorwurfs in der Beschwerde sei eine Gesamtbeurteilung ihrer Vorbrin- gen erfolgt und ihr auch die Gelegenheit eingeräumt worden, Unterlagen und Dokumente einzureichen sowie sich zu Ungereimtheiten zu äussern. Aufgefallen sei bei der Gesamtbeurteilung insbesondere der auffällige Stil- bruch zwischen den als glaubhaft zu qualifizierenden Darstellungen und den als unglaubhaft bewerteten Aussagen. Im Gegensatz zu den flucht- auslösenden Ereignissen seien die Angaben der Beschwerdeführerin in Bezug auf die in der Vergangenheit erlittenen Nachteile substanziiert und nachvollziehbar ausgefallen. Daraus werde ersichtlich, dass sie tatsächlich Erlebtes in einer höheren Aussagequalität habe schildern können, selbst wenn dies zeitlich weiter zurückgelegen habe.

E. 3.3.2 Besonders ins Gewicht falle, dass sie das angeblich fingierte Straf- verfahren konstruiert habe. Auf weiterführende Abklärungen könne ver- zichtet werden, weil auf Beschwerdeebene keinerlei Bemühungen doku- mentiert worden seien, Belege oder andere Dokumente zu beschaffen, welche Anlass zu weiterführenden Abklärungen gegeben hätten. Eine Bot- schaftsabklärung sei weder zielführend noch notwendig, zumal keinerlei Unterlagen zum angeblichen Strafverfahren eingereicht worden seien.

E. 3.3.3 Auch in Bezug auf das Kindswohl sei lediglich darauf hingewiesen worden, dass sich die Situation der Beschwerdeführerin wegen der "Ent- führung" des Sohnes und wegen des Verstosses gegen das verhängte Ausreiseverbot verschärft habe. Des Weiteren sei lediglich in pauschaler Weise auf angebliche Drohungen gegenüber der Beschwerdeführerin hin- gewiesen worden. Die Covid-19-Pandemie sei sodann nicht als Wegwei- sungshindernis zu betrachten, weil in fast allen Staaten der Welt das Risiko einer Infizierung bestehe; Hinweise auf eine medizinische Notlage oder eine existenzbedrohende Situation bestünden nicht.

E-6061/2020 Seite 12

E. 3.4.1 In ihrer Replik vom 26. Januar 2021 liessen die Beschwerdeführen- den ausführen, aus der Aktennotiz vom 30. Juli 2020 gehe eindrücklich die Schwere der Verfolgung der Beschwerdeführerin sowie ihre massive Angst vor ihrem Mann hervor. Zudem werde darin festgehalten, dass sie in psy- chologischer Behandlung sei und Antidepressiva einnehmen müsse. Das SEM hätte den Inhalt dieser Aktennotiz in der angefochtenen Verfügung erwähnen sowie würdigen und die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin wie auch die medizinische Behandlung berücksichtigen müssen. Sodann habe es mit der überlangen Anhörung und der erst am Folgetag durchgeführten Rückübersetzung seine Abklä- rungspflicht verletzt.

E. 3.4.2 Unberücksichtigt gelassen habe die Vorinstanz schliesslich auch die Gefahr des Sohnes und damit die Verletzung der Kinderrechte. Das Ein- geständnis des SEM in seiner Vernehmlassung, der vorgebrachte Zwangs- charakter der Ehe werde nicht in Abrede gestellt, stelle einen Nachschub dar. In der angefochtenen Verfügung habe sich das SEM nämlich nicht mit der vorgebrachten Zwangsheirat auseinandergesetzt, womit die Verfügung aufgehoben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen werden müsse. Eine Heilung dieses Mangels falle ausser Betracht, weil es sich auch in der Vernehmlassung nicht konkret zur Frage eines drohenden Ehrenmordes geäussert, sondern sich vielmehr in aktenwidriger und will- kürlicher Weise behauptet habe, es habe die Furcht vor einem Ehrenmord geprüft. Als nicht nachvollziehbar erachtet würden sodann die Ausführun- gen der Vorinstanz, es würden keine konkreten Hinweise bestehen, wonach sich nach ihrer Ausreise "etwas in diese Richtung ereignet hätte", zumal nicht ersichtlich sei, worin sich auf der Flucht Hinweise auf einen Ehrenmord ergeben könnten. Mit der Flucht hätten sie sich ja gerade dem drohenden Ehrenmord entziehen wollen. Das SEM habe mehrere Vorbrin- gen ohne Begründung von der Hand gewiesen, wie beispielsweise die gel- tend gemachten Drohungen des Ehemannes gegenüber der Mutter der Beschwerdeführerin sowie ihre Situation im Falle einer Rückkehr.

E. 3.4.3 Dass sie ein fingiertes Strafverfahren vorgebracht habe, sei eine will- kürliche Behauptung des SEM. Das pauschale Abtun ihres Kernvorbrin- gens lasse auf die Befangenheit der zuständigen Sachbearbeiterin schlies- sen. Es hätte vielmehr Abklärungen zu der ihr drohenden Situation im Heimatstaat als Opfer einer Zwangsheirat sowie häuslicher Gewalt vor- genommen werden müssen. Schliesslich fehle in der angefochtenen Ver- fügung eine konkrete Würdigung der Gefährdung des Beschwerdeführers,

E-6061/2020 Seite 13 nachdem die Beschwerdeführerin ihn seinem Vater entzogen habe. Die Beschwerdeführerin habe somit unbestrittenermassen die Ehe einseitig aufgelöst und dabei ihrem Ehemann den Sohn entzogen und sei trotz Aus- reiseverbot ausgereist. Unbestritten sei auch die Glaubhaftigkeit der Ge- heimdiensttätigkeit des Ehemannes. Die Mutter der Beschwerdeführerin habe sie sodann darüber informiert, dass ihr Ehemann sich unter Drohun- gen nach ihr erkundige und seither auch ihre Schwester mit deren Tochter aus dem Iran habe fliehen müssen. Bereits deshalb müsse eine ergän- zende Anhörung durchgeführt werden.

E. 4.1 In der Beschwerde rügen die Beschwerdeführenden die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, indem das SEM keine Prüfung der individuel- len Zumutbarkeit des Schutzersuchens vorgenommen habe, die Anhörung der Beschwerdeführerin zu lange gedauert sowie die Rückübersetzung erst am Folgetag durchgeführt worden sei und die Missverständnisse in- folge der schwierigen Anhörungssituation nicht beachtet worden seien. Weiter habe die Vorinstanz ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil es sich mit zentralen Vorbringen nicht auseinandergesetzt habe.

E. 4.2.1 Im Verwaltungsverfahren und insbesondere im Asylverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtserhebli- chen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Für das erstinstanzliche Asylverfahren bedeutet dies, dass das SEM zur richtigen und vollständigen Ermittlung und zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und auch nach allen Elementen zu forschen hat, die zugunsten der asylsu- chenden Person sprechen. Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht unein- geschränkt, zumal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsu- chenden findet (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; vgl. CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 Rz. 9; BVGE 2012/21 E. 5.1).

E. 4.2.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG).

E-6061/2020 Seite 14 Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Be- troffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der von der Verfügung Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. Die verfügende Behörde kann sich auf die wesentlichen Gesichts- punkte beschränken, hat aber wenigstens kurz die Überlegungen anzufüh- ren, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid ab- stützte. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungs- gegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffe- nen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt wird. Indessen ist nicht erforderlich, dass die Behörde sich in der Begründung mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand ein- lässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wi- derlegt (vgl. LORENZ KNEUBÜHLER / RAMONA PEDRETTI, in: VwVG-Kom- mentar, a.a.O., Art. 35 Rz. 7 ff.; BGE 136 I 184 E. 2.2.1, BVGE 2013/34 E. 4.1, 2008/47 E. 3.2 und 2007/30 E. 5.6).

E. 4.3 Den Akten sind keine Anhaltspunkte für eine Berechtigung dieser pro- zessualen Rügen zu entnehmen:

E. 4.3.1 Zwar ist die Dauer der Anhörung mit neun Stunden als vergleichs- weise sehr lange zu bezeichnen. Es wurden aber regelmässig Pausen ein- gelegt, sodass die Anhörungsblöcke durchschnittlich 75 Minuten dauerten. Verbindliche Weisungen betreffend die Dauer der Anhörung im Asylverfah- ren existieren nicht. Die Dauer einer konkreten Anhörung bestimmt sich nicht anhand von starren zeitlichen Vorgaben, sondern ist situativ und unter Berücksichtigung individueller Kriterien festzulegen. In der Dauer der An- hörungen alleine kann nach Ansicht des Gerichts keine unvollständige oder unrichtige Ermittlung des Sachverhalts oder eine andere Verletzung von Verfahrensrechten erblickt werden. Massgebend ist primär, ob die anzuhö- rende Person in der Lage war, der Anhörung zu folgen. Dem Anhörungs- protokoll sind vorliegend keine dagegensprechenden Hinweise zu entneh- men; die Hilfswerkvertretung wies lediglich auf die – infolge der langen Anhörungsdauer – am Folgetag durchgeführte Rückübersetzung hin, nicht aber auf einen allfälligen Konzentrationsabfall seitens der Beschwerdefüh- rerin. Auch anderweitige Mängel bei der Durchführung der Anhörung – wie Hinweise auf eine gereizte Stimmung oder auf massgebliche Missver- ständnisse zwischen Befrager und Beschwerdeführerin – sind dem Proto- koll nicht zu entnehmen.

E-6061/2020 Seite 15

E. 4.3.2 Die Durchführung der Rückübersetzung wurde gerade aufgrund der langen Anhörungsdauer auf den Folgetag verlegt. Aus dem Anhörungs- protokoll geht hervor, dass die Rückübersetzung am Folgetag der Anhö- rung fortgesetzt wurde (vgl. A17 S. 23 "Ende der Anhörung" und Unter- schriftenblatt der Hilfswerkvertretung). Eine Verschiebung der Rücküber- setzung um einen Tag ist nicht unverhältnismässig und der zeitliche sowie inhaltliche Kontext konnte dadurch gewahrt werden. Die Beschwerde- führerin bestätigte sodann die Richtigkeit des Protokolls nach der Rück- übersetzung unterschriftlich.

E. 4.3.3 Sodann erscheint der Vorwurf ungerechtfertigt, die Vorinstanz habe zu Unrecht auf weitere Abklärungen, wie eine Botschaftsabklärung, ver- zichtet. Den Asylsuchenden kommt bei der Erstellung des Sachverhalts eine Mitwirkungspflicht zu (vgl. E. 4.2.1). Nachdem sich die Beschwerde- führenden im Verfahren offenkundig zu keinem Zeitpunkt im Heimatstaat um die Beschaffung von Beweismitteln betreffend das geltend gemachte Strafverfahren oder die Arbeitstätigkeit des Ehemannes/Vaters bemüht hatten, war das SEM nicht gehalten, von Amtes wegen weiterführende Ab- klärungen vorzunehmen.

E. 4.3.4 Als unbegründet erweist sich auch die Rüge der Verletzung der Be- gründungspflicht, weil sich die Vorinstanz nicht mit den Folgen der Rück- kehr eines Opfers der Zwangsheirat auseinandergesetzt habe. Zu Recht wies das SEM in der Vernehmlassung darauf hin, dass bei bereits erfolgter Zwangsheirat nur noch die Folgen einer solchen Ehe geprüft werde – vor- liegend somit die häusliche Gewalt und deren Auswirkungen auf das Kinds- wohl. Dies erfolgte in der angefochtenen Verfügung in hinreichender Weise. Das SEM hat sich mit den wesentlichen Vorbringen der Beschwer- deführenden im erforderlichen Umfang auseinandergesetzt, in der ange- fochtenen Verfügung die Überlegungen genannt, von welchen es sich hat leiten lassen, und die vorgebrachten Asylgründe gewürdigt. Allein der Um- stand, dass das SEM zu einer anderen Einschätzung als die Beschwerde- führenden gelangt, ist eine Frage der rechtlichen Würdigung und stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Im Übrigen zeugt die 56 Sei- ten umfassende Beschwerdeschrift davon, dass eine sachgerechte An- fechtung der SEM-Verfügung für die Beschwerdeführenden möglich war.

E. 4.3.5 Für die Rüge der Verletzung des Akteneinsichtsrechts wird auf die Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2020 (vgl. Sachverhalt Bst. H) ver- wiesen.

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E. 4.3.6 Insgesamt liegt weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsat- zes noch des Gehörsanspruchs vor, welche eine Aufhebung der angefoch- tenen Verfügung rechtfertigen würde.

E. 4.4 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegrün- det. Das Hauptbegehren der Beschwerdeführenden, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist folglich abzuweisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Zunächst ist mit dem SEM festzustellen, dass die durch die Beschwer- deführerin geltend gemachte Zwangsverheiratung und die häusliche Ge- walt, der die Beschwerdeführenden von Seiten des Ehemanns bezie- hungsweise Vaters ausgesetzt gewesen seien, sowie die sich daraus er- gebende psychische Belastung als glaubhaft zu qualifizieren ist:

E. 6.1.1 Das SEM hielt in diesem Zusammenhang fest, Frauen seien bei häuslicher Gewalt gerade in städtischen Gebieten nicht vollständig sich selbst überlassen, sondern es stehe ihnen eine Schutzinfrastruktur zur Verfügung. Die Beschwerdeführerin habe aufgrund ihrer unglaubhaften Angaben in Bezug auf die fluchtauslösenden Ereignisse eine individuelle

E-6061/2020 Seite 17 Prüfung verunmöglicht, ob sie in ihrem Heimatstaat ausreichenden Schutz vor häuslicher Gewalt erhältlich machen könne (vgl. SEM-Verfügung S. 8).

E. 6.1.2 Die Beschwerdeführerin vermochte das jahrelange unterdrückende Verhalten und insbesondere die physischen und psychischen Misshand- lungen ihres Ehemannes anschaulich darzulegen (vgl. A17 ad F66 ff., F73 ff., F84 ff. und F89 f.). Die Angst der Beschwerdeführerin vor ihrem Ehemann wird vorliegend auch durch ihr Verhalten untermauert. So gab sie anlässlich der Anhörung zu Protokoll, sie habe aus Angst vor ihrem Ehemann an der BzP gewisse Identitätsangaben bewusst falsch angege- ben und vermeide zu häufige Kontakte zu ihren im Iran lebenden Familien- angehörigen (vgl. A17 ad F1 ff., F18, F31 f. und F94 ff.). Auch aus einer Aktennotiz zur Anhörung vom 30. Juli 2020 geht hervor, dass die Be- schwerdeführerin offensichtlich weiterhin Angst vor ihrem Ehemann und vor einer Wegweisung des Beschwerdeführers in den Iran hat (vgl. A19). Betreffend ihren Gesundheitszustand gab die Beschwerdeführerin bereits anlässlich der BzP an, es sei ihr bei ihrer Ankunft in G._______ (Insel H._______) sehr schlecht gegangen, so dass sie ins Spital eingeliefert wor- den sei. Sie sei psychisch völlig kaputt, fühle sich deprimiert und könne nicht schlafen. Zudem leide sie unter Hautproblemen und Albträumen (vgl. A6 S. 5 und 10). An der Anhörung führte sie sodann aus, sie fühle sich ge- stresst, weil sie befürchte, ihr Ehemann könne durch ihre Angaben ausfin- dig machen, wo sie sich aufhalte (vgl. A17 ad F1 ff., F6 f., F145 f. und F157).

E. 6.1.3 Die Aussagen des Beschwerdeführers bestätigen diese Vorbringen und er beschreibt das vorsichtige und ängstliche Verhalten seiner Mutter sowie die entsprechenden Auswirkungen auf ihn anschaulich und in ein- drücklicher Weise (vgl. A24 ad F30, F59 ff., F64 ff., F79, F91 f., F95, F109 und F112). Er machte ebenfalls glaubhaft, persönlich unter der schlechten Situation zu Hause und insbesondere unter dem kontrollierenden und ge- walttätigen Verhalten des Vaters gelitten zu haben, sodass es ihm bereits in Griechenland psychisch schlecht gegangen sei (vgl. a.a.O. ad F30, F39 ff., F56 ff., F64 ff., F71 f., F76 und F96 ff.).

E. 6.1.4 Gemäss den aktenkundigen Arztberichten befindet sich die Be- schwerdeführerin seit dem 22. November 2018 in psychiatrisch-psycho- therapeutischer Behandlung. In einem ambulanten Bericht der psychiatri- schen Dienste I._______ vom 5. Dezember 2018 wurde der Beschwerde- führerin unter anderem Angstattacken bei unklaren Oberbauchbeschwer-

E-6061/2020 Seite 18 den, Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS), multiple psychosomati- sche Störungen (inkl. Insomnie) sowie Chronisch-spontane Urtikaria (Hau- terkrankung) diagnostiziert (vgl. A18 Beweismittel 4). Der psychiatrischen Stellungnahme der psychiatrischen Dienste I._______ vom 12. Dezember 2018 sowie einem (…)logie I._______ vom 30. November 2018 zufolge hätten sich die Symptome der Beschwerdeführerin einer PTBS durch das Zusammenleben mit fremden Männern in der Kollektiv-Asylunterkunft ver- stärkt und beide hätten stark juckende Hautausschläge entwickelt (vgl. A18 Beweismittel 1). Nachdem die Beschwerdeführerin weiterhin vermehrt starke Symptome einer PTBS zeigte, wurde sie am 18. Dezember 2018 durch ihren Hausarzt in die Krisenintervention überwiesen. Gemäss Aus- trittsbericht der psychiatrischen Dienste I._______ vom 20. Dezember 2018 stabilisierte sich ihr psychisches Zustandsbild sowie der Hautaus- schlag im Verlauf der Hospitalisation (vgl. a.a.O. Beweismittel 5). In einem weiteren Bericht der psychiatrischen Dienste I._______ vom 10. August 2020 (vgl. A18 Beweismittel 5) wird festgehalten, es hätten im Dezember 2018 zwei stationäre Kurzaufenthalte im Spital J._______ stattgefunden, nachdem die Beschwerdeführerin "mit suizidalen Absichten und aufgrund massiver Angstzustände und Flashbacks – ausgelöst durch die Wohnver- hältnisse in der Asylunterkunft – dekompensiert" sei. Seit Behandlungsbe- ginn durch psychotherapeutische und medikamentöse Therapie habe sie sich etwas stabilisieren können, sodass das Vermeidungsverhalten sowie die Angst vor Männern abgenommen habe und sie ein Gefühl von Sicher- heit habe aufbauen können. In einem Arztbericht vom 3. Februar 2021 führten die behandelnden Ärzte aus, die Beschwerdeführerin leide weiter- hin unter den deutlichen Symptomen ihrer PTBS sowie den psychosoma- tischen Beschwerden. In den vergangenen Monaten sei es ausserdem zu- nehmend zu negativem Gedankenkreisen, verstärkten Suizidgedanken und ausgeprägter Verzweiflung sowie Niedergeschlagenheit und Hoff- nungslosigkeit gekommen. Sie habe trotz der psychiatrischen Behandlung sekundär eine depressive Symptomatik entwickelt und sei zur weiteren Be- handlung ihrer Traumafolgestörung auf eine einigermassen stabile Le- benssituation, sichere Lebensumstände und eine vertrauensvolle Thera- peutenbeziehung angewiesen. Im aktuellsten ärztlichen Bericht vom

18. August 2023 wird ausgeführt, dass weiterhin regelmässige multi- modale sozialpsychiatrische Behandlungstermine stattfinden würden. Sie leide weiterhin unter den Symptomen ihrer PTBS und habe grosse Angst um ihren Sohn, der sich vermehrt isoliere und Suizidgedanken äussere.

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E. 6.1.5 Der Beschwerdeführer gab anlässlich seiner Anhörung zu Protokoll, er habe unter seinem Vater gelitten und nach der Ausreise an Depressio- nen gelitten. Nachdem seine Mutter den Vater verlassen habe, hätten die Streitereien nachgelassen, aber er habe auch keine Liebe und Zuneigung mehr erhalten und sei immer alleine gewesen. Zu seinem Vater habe er nie eine Beziehung gehabt. Seit seinem Aufenthalt in der Schweiz gehe es ihm etwas besser und er mache sich hauptsächlich Sorgen um seine Mutter (vgl. A24 ad F64, F96 ff. und F112). Im Schreiben vom 6. August 2021 liess die Beschwerdeführerin darüber informieren, dass sie bemerkt habe, dass ihr Sohn heimlich ihre Psychopharmaka eingenommen habe. Gemäss Arztbericht vom 11. August 2022 und Sprechstundenbericht vom 16. Sep- tember 2022 leidet der Beschwerdeführer an einer chronisch fortgeschrit- tenen Leberkrankheit aufgrund einer schweren Lebersteatose im Rahmen seiner Adipositas. Dem Bericht der Erziehungsberatung I._______ vom

26. August 2023 zufolge fand im Herbst 2019 auf Anfrage der Beschwer- deführerin eine Erziehungsberatung statt, um die Themen Erziehungsfra- gen, Identitätsfragen und Umgang mit maladaptiven Bewältigungsstrate- gien zu bearbeiten. Von März bis August 2022 sei es zu weiteren Bera- tungsgesprächen gekommen, in welchen aktuell belastende Themen wie die schwierige Lehrstellensuche, Identitätsfindung und Aufbau funktionale- rer Bewältigungsstrategien besprochen worden seien. Im Juli 2023 habe der Beschwerdeführer erneut Unterstützung gesucht für die sich als schwierig gestaltende Lehrstellen- respektive Jobsuche. Es sei ihm zwar gelungen mit Hilfe von Sport einen funktionaleren Umgang mit erlebtem Stress, negativen Gedanken und starken Emotionen zu finden; es falle ihm wegen der bestehenden Belastung aber zunehmend schwer, diese Strate- gie aufrecht zu erhalten.

E. 6.1.6 Aus den als glaubhaft erachteten Aussagen der Beschwerdeführen- den sowie den eingereichten Beweismitteln geht folglich hervor, dass sie durch den Ehemann/Vater sozial isoliert wurden und durch die Familien- situation sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Beschwerdeführer psychisch erheblich belastet sind.

E. 6.2 Nicht geglaubt werden können hingegen die Vorbringen in Bezug auf das beim Revolutionsgericht hängige Verfahren gegen die Beschwerde- führerin. So werfen deren widersprüchliche Aussagen betreffend die an- geblichen Anklagepunkte vor dem Revolutionsgericht Fragen auf. Sie gab an der BzP noch an, sie habe vom Gericht gar nichts bekommen, sondern sei von der Wohnung der Mutter aus verhaftet worden (vgl. A6 S. 8 f. "[…] Es war nämlich so: Ich war bei meiner Mutter als ich in Teheran mit ihr

E-6061/2020 Seite 20 gemeinsam festgenommen wurde. Meine Mutter durfte wieder nach Hause gehen. Ich wurde eine Nacht bei der Polizeistelle C._______ inhaftiert. Am nächsten Tag wurde ich zum Revolutionsgericht D._______, welches auch in Teheran in der Nähe der Polizeistelle liegt, für eine kurze Gerichtsver- handlung hingebracht. […]."). Demgegenüber führte sie an der Anhörung aus, weder sie noch ihre Mutter seien zu Hause gewesen, als die gegen sie und ihre Mutter gerichtete Gerichtsvorladung gekommen sei; sie seien dann mit dem Taxi zum Revolutionsgericht gefahren. Der Richter habe sie bis zum Gerichtstag inhaftieren wollen und sie nur gegen eine "schwere" Kaution gehen lassen, welche in Form einer Verpfändung der Villa der Mut- ter in E._______ erbracht habe (vgl. A17 ad F65, F108 ff., F134 f., F141 ff. und F158). Diese unterschiedliche Darstellung der Geschehnisse lässt sich nicht mit der Angst vor ihrem Mann erklären (vgl. a.a.O. ad F158). Es darf davon ausgegangen werden, dass sie sich daran erinnern könnte, ob sie eine Nacht in Haft verbracht hat oder nicht. Schwer vorstellbar ist ausserdem, dass sie die Gerichtsvorladung nicht behalten habe, es keine Möglichkeit gebe, diese oder andere dieses Verfahren betreffende Doku- mente zu beschaffen, und sie den Fortgang des Gerichtsverfahrens nicht weiter nachverfolgt hätten (vgl. A17 ad F110 und F140 ff.; A26 Stellung- nahme der Beschwerdeführerin vom 17. Oktober 2020).

E. 6.3 Die Beschreibung der beruflichen Tätigkeit des Ehemannes/Vaters sind unplausibel und widersprüchlich ausgefallen. Die Beschwerdeführerin gab mit auffällig ausweichend wirkenden Worten an, den Beruf des Mannes nicht, hingegen seinen Arbeitgeber, den Ettelaat, zu kennen (vgl. A17 ad F69: "Er war kein normaler Mensch. Niemand wusste genau, was er von Beruf ist. Sein Beruf war nicht offenkundig für uns. Er arbeitete bei Ettelaat. Ich habe nie genau erkannt, wo er arbeitet. Alles von ihm war heimlich. Er hatte zugleich Zugang zu allen."). Der Beschwerdeführer gab hingegen diese – für einen Jugendlichen in der behaupteten Situation ebenfalls wenig überzeugend wirkenden – Aussagen zu Protokoll: "Ich weiss nur, dass er ein Polizist ist, aber er sagte uns nichts mehr als das. Wir wussten nicht, was er wirklich machte, wann er ging und wann er kam." (vgl. A24 ad F103). Dass beide beiläufig Agenten-Utensilien des Ehemannes/Vaters erwähnten – Pistole, Schalldämpfer, Elektroschocker, Funkgerät (vgl. A17 ad F110), Waffe (vgl. A24 ad F65) – wirkt plakativ und konstruiert.

E. 6.4 Insgesamt ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Al- ter von 18 Jahren von ihrem Grossvater zwangsverheiratet wurde und seit- her jahrelang von ihrem Ehemann unterdrückt sowie isoliert und psychisch,

E-6061/2020 Seite 21 physisch sowie sexuell misshandelt wurde. Auch der Beschwerdeführer wurde Opfer der häuslichen Gewalt seines Vaters und er hat insbesondere bereits als Kind die massiven Misshandlungen gegenüber seiner Mutter miterleben müssen. Nachfolgend bleibt somit zu prüfen, ob die glaubhaft geltend gemachten Asylgründe der Beschwerdeführenden den Anforde- rungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG genügen.

E. 7.1 Die Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter In- tensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Hei- matstaates oder durch nicht-staatliche Akteure zugefügt worden sind be- ziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatstaat keinen adäquaten Schutz finden kann, weil dort keine Infrastruktur besteht, die ihr Schutz bieten könnte (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommis- sion [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 11.2 S. 204 f.), oder weil der Staat ihr keinen Schutz gewährt, obwohl er dazu in der Lage wäre (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.1 und E. 7.4 S. 1017 f. m.w.H.). Zudem besteht ein Schutzbedürfnis auch dann, wenn die bestehende Schutzinfrastruktur der von Verfolgung betroffenen Person nicht zugänglich ist oder ihr deren Inanspruchnahme aus individuellen Gründen nicht zuzumuten ist. Über das Bestehen eines Schutzbedürfnisses ist im Rahmen einer individuellen Einzelfallprüfung un- ter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes zu befinden, wobei es den Asylbehörden obliegt, die Effektivität des Schutzes vor Verfolgung im Heimatstaat abzuklären und zu begründen (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.4 S. 1018 m.w.H.). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigen- schaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheids, wobei erlittene Verfol- gung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung auf andauernde Gefährdung hinweisen kann; Veränderungen der Situation zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten und zu- lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2, 2010/9 E. 5.2, 2007/31 E. 5.3 f., jeweils m.w.H.).

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E. 7.2 Die durch die Beschwerdeführerin geltend gemachten Nachteile sei- tens ihres Ehemannes erfüllen zweifelsohne die von Art. 3 AsylG gefor- derte Schwelle der Ernsthaftigkeit (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2; vgl. satt vie- ler Urteil des BVGer D-2391/2022 vom 24. Juni 2022 E. 7.1.1 m.w.H.).

E. 7.3 Die Zufügung körperlicher und sexueller Gewalt durch Dritte im häusli- chen Kontext entfaltet jedoch nur dann asylrechtliche Relevanz, wenn der betroffenen Person im Heimatstaat adäquater Schutz insbesondere wegen ihres Geschlechts verweigert wird (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.1 ff. m.w.H.; Urteil des BVGer D-5356/2020 vom 28. November 2022 m.w.H.). Nach- teilen, die Frauen zugefügt werden oder zugefügt zu werden drohen, liegt dann ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv zugrunde, wenn diese Nach- teile in diskriminierender Weise an das Merkmal des weiblichen Ge- schlechts anknüpfen. Das für die Entstehung der Flüchtlingseigenschaft relevante Verfolgungsmotiv ist gegeben, wenn das (mutmassliche) Aus- bleiben adäquaten staatlichen Schutzes vor ihren Verfolgern in einer Dis- kriminierung aufgrund des Geschlechts begründet liegt. Dies ist etwa der Fall, wenn in Ländern mit weit verbreiteten traditionell-religiösen Wert- vorstellungen von Zwangsheirat oder Ehrenmord bedrohte Frauen und Mädchen nicht denselben staatlichen Schutz erhalten, mit dem im Allge- meinen männliche Opfer von privater Gewalt rechnen können (vgl. Urteil des BVGer E-2470/2020 vom 26. Januar 2021 E. 6.3 m.H.a. E-2108/2011 vom 1. Mai 2013 E. 6.3 ff. und EMARK 2006 Nr. 32 E. 8.7.2 f. und E. 8.8.1).

E. 7.4 Es stellt sich vorliegend die Frage, ob es für die Beschwerdeführenden möglich und zumutbar (gewesen) wäre, Schutz von den iranischen Behör- den und Institutionen vor den Misshandlungen durch ihren Ehemann be- ziehungsweise Vater zu erlangen oder ob sie auf internationalen Schutz angewiesen sind (vgl. BVGE 2008/12 E. 5).

E. 7.5 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in der Vergangenheit bereits vertieft mit der Frage der Schutzfähigkeit und dem Schutzwillen der irani- schen Behörden gegenüber Frauen, die Opfer von häuslicher oder sexuel- ler Gewalt geworden sind, auseinandergesetzt. Dabei hielt es Folgendes fest:

E. 7.5.1 Frauen sind im Iran in vielerlei Hinsicht Diskriminierungen ausge- setzt. Dies äussert sich auch in der iranischen Strafgesetzgebung, welche die Vergewaltigung nicht als eigenen Straftatbestand auflistet. Aufgrund verschiedener Gründe wird bei Sexualdelikten auf eine Anzeige meist ver- zichtet. Häusliche Gewalt ist nach wie vor in sämtlichen Regionen im Iran weit verbreitet und es gibt nach wie vor kein spezifisches Gesetz, welches

E-6061/2020 Seite 23 dieses Verhalten kriminalisiert. Berichten zufolge sei der sich seit zwölf Jahren in Bearbeitung befindende Gesetzesentwurf für die Verteidigung der Würde und Schutz von Frauen vor Gewalt vom iranischen Parlament zwar in seinen Grundzügen gebilligt, in all diesen Jahren aber stark ver- wässert worden. Nach wie vor werden weder häusliche Gewalt noch Ehrenmord als eigenständige Straftatbestände definiert noch Kinderehen oder Vergewaltigung in der Ehe unter Strafe gestellt. Männer, die ihre Frauen oder Töchter ermorden, würden weiterhin nicht angemessen be- straft. Bei häuslicher Gewalt soll Versöhnung Vorrang haben und grund- sätzlich ein interner familiärer Lösungsansatz gefunden werden. Insgesamt ist der Zugang zu einem Gericht für Frauen grundsätzlich zwar möglich, aber von diversen Hindernissen begleitet. So trägt die Beweislast bei Straf- taten, die als häusliche Gewalt zu werten sind, immer das Opfer und für die Beurteilung dieser Fälle sind die Familiengerichte zuständig, deren Rechtsprechung von sehr konservativen Werten geleitet ist. Schwierigkei- ten ergeben sich insbesondere aufgrund des Justizsystems sowie wegen der gesellschaftlichen und persönlichen Situation von Frauen, die sexuelle Gewalt erlebt haben. Die Besonderheiten des iranischen Strafverfahrens verhindern folglich den Frauen den effektiven Zugang zu einem unabhän- gigen Gericht und die Möglichkeit, der Gewalt zu entfliehen (vgl. U.S. DE- PARTMENT OF STATE, 2022 Country Reports on Human Rights Practices: Iran, vom 105. Mai 2023, abrufbar unter < https://www.state.gov/reports/ 2022-country-reports-on-human-rights-practices/iran/ >, IRANWIRE, Iran’s Islamic Republic Claims to "Protect" Women with New Bill, vom 14. April 2023, abrufbar unter < https://iranwire.com/en/women/115528-irans-islam ic-republic-claims-to-protect-women-with-new-bill/ >).

E. 7.5.2 Die Schutzgewährung hängt sodann oft von der Einstellung der loka- len Polizei- und Justizbehörde ab und es zeigt sich als äusserst schwierig, längerfristige Unterstützung durch die begrenzte Anzahl Beratungsstellen für Frauen zu erhalten. Zuständig für die Koordination und Finanzierung der Schutzeinrichtungen ist die staatliche State Welfare Organization (SWO). Staatlich geführte Frauenhäuser gibt es Berichten zufolge nicht, sondern lediglich durch Nichtregierungsorganisationen geführte Anlaufstel- len, die durch die SWO beaufsichtigt werden. Diese würden aber vorwie- gend Prostituierten, Drogenabhängigen und LGBTQ-Personen längerfris- tigen Schutz gewähren und sich bei Opfern von häuslicher Gewalt auf Ver- söhnung mit der Familie und die Rückkehr nach Hause konzentrieren (vgl. BVGer E-2108/2011 vom 1. Mai 2013 E. 6.4 ff. sowie: BUNDESAMT FÜR MIG- RATION UND FLÜCHTLINGE [BAMF], Länderreport 56 – Iran, Rechtliche Situ- ation der Frauen, vom Januar 2023, abrufbar unter < https://www.bamf.

E-6061/2020 Seite 24 de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Laenderrepo rte/2023/laenderreport-56-Iran.pdf?__blob=publicationFile&v=2 >, UNITED STATES DEPARTMENT OF STATE [USSD], 2022 Country Report on Human Rights Practices: Iran [section 6], S. 53, < https://www.state.gov/wp-conten t/uploads/2023/03/415610_IRAN-2022-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf >, alle abgerufen am 13. September 2023). Die Stadt Teheran verfüge zwar mit 28 beziehungsweise 27 Schutzeinrichtungen mit je zehn Betreuungs- plätzen über ein Schutzangebot, die Schutzmechanismen seien jedoch nicht ausreichend, um den tatsächlichen Bedarf abzudecken (vgl. BAMF, Länderreport 56 – Iran, a.a.O., S. 33 ff.; UN HUMAN RIGHTS COUNCIL [UN- HCR], Situation of human rights in the Islamic Republic of Iran, vom 27. Juli 2022, m.w.H., abrufbar unter: < https://documents-dds-ny.un.org/doc/UN- DOC/GEN/G22/437/59/PDF/G2243759.pdf?OpenElement >).

E. 7.5.3 Das Bundesverwaltungsgericht kam jeweils zum Schluss, dass weib- liche Opfer sexueller Gewalt im Iran häufig keinen effektiven Schutz und keine Unterstützung vonseiten staatlicher Organisationen erhalten würden; ähnliches gelte für Opfer häuslicher Gewalt, wobei gemäss Quellen in der Stadt Teheran eine gewisse Schutz-Infrastruktur verfügbar sei (vgl. Urteil E-3876/2020 vom 1. März 2023 E. 7.3.2, Urteil D-5356/2020 vom 28. No- vember 2022 m.H.a. E-2470/2020 E. 6.6.2 und E-2108/2011 E. 6.4 ff., D- 744/2020 vom 3. August 2022 E. 6.3.1). Nach dem oben Gesagten und angesichts der aktuellen Lagebeurteilung im Iran hat diese Einschätzung nach wie vor Gültigkeit. Ob weiblichen Gewaltopfern im Iran eine Schutz- alternative zur Verfügung steht, ist unter Würdigung aller persönlicher Le- bensumstände im Rahmen einer Einzelfallprüfung zu ermitteln.

E. 7.6 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine Akademikerin, die vor ihrer Ehe als (…)angestellte erwerbstätig war. Sie hat nicht geltend ge- macht, sich in Teheran je um Inanspruchnahme irgendeiner Schutz- Infrastruktur für weibliche Gewaltopfer bemüht zu haben, und verfügt im Heimatstaat über Verwandte und Freunde, die ihr bereits verschiedentlich behilflich sein konnten (vgl. A17 ad F56, F89, F99, F124 ff. und F130). Nach dem Auszug auf der ehelichen Wohnung ist es ihr gemäss ihren An- gaben gelungen, sich während mehrerer Monate bei Bekannten vor ihrem Mann in Sicherheit zu bringen. Die unglaubhaften Vorbringen zu den Er- eignissen vor der Ausreise und die teilweise konstruierten Angaben zum Ehemann/Vater erschweren die Beurteilung des Vorliegens einer zumutba- ren Schutzalternative erheblich. In der Beschwerde lässt die Beschwerde- führerin ihren Rechtsvertreter zudem ausführen, sie wisse nicht, ob ihr Ehemann nach ihrer Ausreise "die Trennung oder Scheidung eingeleitet"

E-6061/2020 Seite 25 habe (vgl. Beschwerde S. 11), und über eine Botschaftsabklärung sinnie- ren, mit welcher abgeklärt werden könnte, ob sie "weiterhin als verheiratet [gelte] oder ob der Ehemann allenfalls die Trennung akzeptiert und sogar allenfalls gerichtlich durchgesetzt [habe]" (vgl. a.a.O. S. 17). Keine Unsi- cherheit besteht hingegen mehr bei der Frage des Sorgerechts des Vaters zum Beschwerdeführer, nachdem dieser kürzlich volljährig geworden ist.

E. 7.7 Unter Würdigung aller aktenkundigen Umstände geht das Bundesver- waltungsgericht davon aus, dass den Beschwerdeführenden im Zeitpunkt der Ausreise eine zumutbare Schutzalternative zur Verfügung stand res- pektive bei einer Rückkehr in den Iran zur Verfügung stehen würde. Die im Heimatstaat erlittenen ehelichen/familiären Behelligungen erweisen sich damit als flüchtlingsrechtlich nicht relevant.

E. 8.1 Zu prüfen bleibt, ob bei den Beschwerdeführenden subjektive Nach- fluchtgründe (Art. 54 AsylG) aufgrund exilpolitischer Betätigung in der Schweiz vorliegen.

E. 8.2 Wer sich darauf beruft, dass durch seine Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nach- fluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begrün- den zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen je- doch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls; stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).

E. 8.3 Die Beschwerdeführenden machen in ihrer Eingabe vom 20. Februar 2023 geltend, sie würden sich in der Schweiz exilpolitisch engagieren und hätten dabei ihre "Abkehr und Ablehnung von der islamischen Regierung im Iran" kundgetan. Sie hätten an einer Demonstration (…) in K._______ teilgenommen und dabei eine Theaterszene gespielt, in welcher der Be- schwerdeführer einen zum iranischen Regime gehörenden L._______ ([…]) verkörpert habe; zudem habe die Beschwerdeführerin dem Sender F._______ ein Interview gegeben, in welchem sie den Umgang des irani- schen Regimes mit Frauen und Mädchen kritisiert habe.

E. 8.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Praxis grundsätz- lich von einer unbefriedigenden Menschenrechtssituation im Iran aus. Vor

E-6061/2020 Seite 26 allem um die Wahrung der politischen Rechte und insbesondere der Mei- nungsäusserungsfreiheit steht es schlecht. Jegliche Kritik am System der Islamischen Republik und deren Würdenträgern ist tabu, ebenso die Be- richterstattung über politische Gefangene oder echte Oppositionsbewe- gungen. Die iranischen Behörden unterdrücken in systematischer Weise die Meinungsäusserungsfreiheit durch die Inhaftierung von Journalisten und Redakteuren, und die Medien sind einer strengen Zensur – respektive einem Zwang zur Eigenzensur – unterworfen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.1). Diese Einschätzung ist auch heute noch aktuell (vgl. etwa das Urteil des BVGer D-3121/2023 vom 11. Juli 2023 E. 8.2).

E. 8.4.2 Die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Aus- land ist seit der Neufassung des iranischen Strafrechts im Jahr 1996 unter Strafe gestellt. Es ist allgemein bekannt, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsbürger im Ausland überwachen und er- fassen (vgl. dazu beispielsweise das Urteil des BVGer E-4302/2020 vom

18. September 2020 E. 6.4.2 m.w.H.). Es bleibt jedoch im Einzelfall zu prü- fen, ob die exilpolitischen Aktivitäten bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im flücht- lingsrechtlichen Sinne nach sich ziehen. Gemäss Praxis des Bundesver- waltungsgerichts ist dabei davon auszugehen, dass sich die iranischen Ge- heimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen ausgeübt und/oder Aktivitäten vorgenommen haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Dabei darf davon ausgegangen wer- den, dass die iranischen Sicherheitsbehörden zu unterscheiden vermögen zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivis- ten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthalts- recht zu erhöhen versuchen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3 sowie Urteil des BVGer D-830/2016 vom 20. Juli 2016 E. 4.2 m.w.H. [als Referenzurteil pu- bliziert]). Diese Rechtsprechung gilt auch heute noch (vgl. etwa das Urteil des BVGer E-5059/2020 vom 14. September 2023 E. 3.3).

E. 8.5 Aufgrund der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass sich die Be- schwerdeführenden mit ihrer Demonstrationsteilnahme und einem ein- maligen in den sozialen Medien veröffentlichten F._______-Interview vom Herbst 2022 in besonderem Masse hervorgehoben hätten. Entsprechen- des wird von ihnen denn auch nicht substanziiert dargelegt. Mit Blick auf

E-6061/2020 Seite 27 Art und Umfang ihrer Internetaktivität erfüllt die Beschwerdeführerin insge- samt jedenfalls nicht das Profil einer Regimegegnerin, welche sich über das Mass von der grossen Zahl exilpolitisch tätigen Iranerinnen und Iranern abhebt. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist es deshalb unwahr- scheinlich, dass die iranischen Behörden sie als ernstzunehmende Bedro- hung für das politische System des Irans wahrnehmen würden, selbst wenn sie von ihrem Interview erfahren haben respektive zukünftig erfahren sollten. Immerhin dürften weltweilt mittlerweile hunderttausende Exil-Irane- rinnen und -Iraner auf Social-Media aktiv sein, was selbst die iranischen Behörden zu einer Konzentration auf besonders auffällige respektive pro- filierte Konten zwingt. Ein solches Profil ist im Falle der Beschwerdeführerin

– und erst recht beim Beschwerdeführer – nicht ersichtlich gemacht.

E. 8.6 Die Beschwerdeführenden vermögen damit keine subjektiven Nach- fluchtgründe im Sinn von Art. 54 AsylG darzulegen, womit sie die Flücht- lingseigenschaft auch nicht aufgrund behaupteter exilpolitischer Aktivitäten erfüllen.

E. 9 Zusammenfassend ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen eine im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Iran bestehende oder unmittelbar dro- hende asylrechtlich relevante Verfolgung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Gleichzeitig liegen keine konkreten Anhaltspunkte für eine die Flüchtlingseigenschaft betreffende relevante Verfolgung vor, welche ihnen heute bei einer Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft drohen würde. Das SEM hat dem- zufolge zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt.

E. 10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 10.2 Die Beschwerdeführerenden verfügen weder über eine ausländer- rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9 je m.w.H.).

E-6061/2020 Seite 28

E. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Auslän- der und über die Integration [AIG; SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 11.2 Die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind praxisgemäss alter- nativer Natur – ist eine von ihnen erfüllt, erweist sich der Vollzug der Weg- weisung als undurchführbar und die weitere Anwesenheit in der Schweiz ist gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. etwa BVGE 2011/7 E.8).

E. 12.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Nach Praxis der schweizerischen Asylbehörden kann die Verwurzelung ei- ner asylsuchenden Person in der Schweiz eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als un- zumutbar erscheinen lässt; eine solche Überlagerung der früheren Sozia- lisierung durch die aktuelle Einbettung in die schweizerische Gesellschaft ist insbesondere bei Kindern und Jugendlichen zu beobachten und spielt regelmässig im Rahmen der Berücksichtigung des Kindswohls eine ge- wichtige Rolle (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6 m.w.H, BVGE 2009/28 E. 9.3.2, je m.w.H.).

E-6061/2020 Seite 29

E. 12.2 Im Iran herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation all- gemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr als generell unzumutbar wäre. An dieser Einschätzung ist auch unter Berücksichtigung der aktuel- len Entwicklungen im Iran festzuhalten (vgl. dazu etwa Urteile des BVGer D-4187/2022 vom 6. Februar 2022 E. 10.2; E-5309/2022 vom 13. Januar 2022 E. 8.6.2, je m.w.H.). Der Vollzug von Wegweisungen in den Iran in daher gemäss konstanter Praxis grundsätzlich als zumutbar zu erachten. Nachfolgend ist zu prüfen, ob in den individuellen Lebensumständen der Beschwerdeführenden eine konkrete Gefährdung zu sehen ist.

E. 12.3.1 Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegwei- sungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Als wesentlich wird die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Behandlung absolut notwendig ist, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls noch nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Stan- dard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 S. 1003 f. und 2009/2 E. 9.3.2 S. 21).

E. 12.3.2 Den Verfahrensakten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführe- rin seit November 2018 in ärztlicher Behandlung steht. Ihr wurde ange- sichts der jahrelangen physischen und psychischen Misshandlungen sei- tens ihres Ehemannes unter anderem Angstattacken bei unklaren Ober- bauchbeschwerden, eine Posttraumatische Belastungsstörung sowie mul- tiple psychosomatische Störungen (inkl. Insomnie und eine Hauterkran- kung) diagnostiziert. Es kam in der Schweiz mehrmals zu stationären Auf- enthalten in einer psychiatrischen Klinik, nachdem sie mit suizidalen Ab- sichten und aufgrund massiver Angstzustände und Flashbacks dekompen- siert sei (vgl. zur Krankengeschichte E. 6.1.4). Gemäss den aktuellsten Arztberichten vom 3. Februar 2021 und 18. August 2023 führten die anhal- tenden politischen Unruhen im Heimatstaat zu einer zunehmenden Ver- schlechterung des psychiatrischen Zustands der Beschwerdeführerin. Die anhaltenden Symptome wie Albträume, Flashbacks, Angstzustände und soziales Rückzugsverhalten seien im Rahmen einer PTBS einzuordnen. Sie erachte ihre Situation als aussichts- und perspektivlos, weshalb sie ver- mehrt suizidale Gedanken habe. Sie habe grosse Angst um ihren Sohn, der sich vermehrt isoliere und ebenfalls Suizidgedanken äussere. Eine

E-6061/2020 Seite 30 Rückkehr in den Heimatstaat stelle ein hohes Risiko für eine Retraumati- sierung und Eskalation dar und würde sich auch aus psychiatrischer und entwicklungspsychologischer Sicht negativ auf ihren Sohn auswirken.

E. 12.3.3 Gemäss Akten litt auch der Beschwerdeführer stark unter dem Ver- halten des Vaters und entwickelte nach der Ausreise Depressionen, woraufhin er nochmals massiv an Gewicht zunahm. Dies führte zu einer schweren Lebersteatose – eine chronisch fortgeschrittene Lebererkran- kung –, welche dringend behandelt werden musste. Bereits im Herbst 2019 wurde im Rahmen einer Erziehungsberatung beim Beschwerdeführer The- rapiebedarf wegen der multiplen Belastungssituationen festgestellt. In den folgenden Jahren wurde er beratend unterstützt; wegen der anhaltenden Belastung erweist sich das Aufrechterhalten der Bewältigungsstrategien für den Beschwerdeführer jedoch als zunehmend schwierig (vgl. zur Kranken- geschichte E. 6.1.5). Den aktuellsten Berichten zufolge äusserte der Be- schwerdeführer in Bezug auf seinen Heimatstaat grosse Ängste. Aufgrund des bisherigen Verlaufs bestehe der hochgradige Verdacht einer PTBS, deren Behandlung aufgrund der derzeitigen schwerwiegenden Symptoma- tik eine hohe Dringlichkeit aufweise. Die Bearbeitung der PTBS setze eine stabile und sichere Lebenssituation voraus. Eine allfällige Rückkehr in den Heimatstaat würde mit grosser Wahrscheinlichkeit zu einer erheblichen Verschlechterung – der aktuell bereits besorgniserregenden – psychischen Stabilität führen. Der Beschwerdeführer reiste gemeinsam mit seiner Mut- ter im Herbst 2018 im Teenageralter in die Schweiz ein. In den vergange- nen fünf Jahren in der Schweiz besuchte er die Schule und bemühte sich um einen Ausbildungsplatz. Bereits Anfang des Jahres 2022 konnte er sich anlässlich der damals durchgeführten Beratungsgespräche mit der Erzie- hungsberatung problemlos reflektiert und differenziert auf Deutsch verstän- digen (vgl. Beschwerdeeingabe vom 5. Juni 2023 und Bericht der Erzie- hungsberatung I._______ vom 26. August 2023).

E. 12.3.4 Bei Gesamtbetrachtung der dem Gericht vorliegenden Arztberichte ist sowohl bei der Beschwerdeführerin als auch beim Beschwerdeführer von einer massiven Traumatisierung im Heimatstaat auszugehen. Ihr Gesundheitszustand ist trotz jahrelanger Behandlung weiterhin als labil zu bezeichnen. Für den Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat ist das Risiko einer einschneidenden, mit ernsthaften Folgen verbundene Retraumatisie- rung gemäss Akten als erheblich einzustufen.

E. 12.3.5 Vorliegend ist zudem zu berücksichtigen, dass der Beschwerde- führer sich offenbar als stabilisierender Faktor für seine Mutter erweist und umgekehrt. Mit Bezug auf den Beschwerdeführer ist sodann zu beachten,

E-6061/2020 Seite 31 dass es aufgrund der sozialen Isolierung durch den Vater im Heimatstaat ausser zu seiner Grossmutter mütterlicherseits über keine nennenswerten sozialen Bindungen mehr verfügt (vgl. SEM-Akten A24 ad F10, F22, F41 und F45 ff.). Infolge der längeren Anwesenheitsdauer sowie der fortge- schrittenen Integration in der Schweiz ist davon auszugehen, mit einer Wegweisung würde er aus einer für ihn unterstützenden Lebensstruktur gerissen, was mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer Entwurzelung führen würde. Daran vermag der Umstand, dass er vor einigen Monaten volljährig geworden ist nicht entscheidend zu seinen Ungunsten ins Ge- wicht zu fallen.

E. 12.3.6 In einer Gesamtwürdigung aller entscheidenden Umstände des vor- liegenden Einzelfalles erweist sich der Vollzug der Wegweisung der Be- schwerdeführenden heute unzumutbar im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG.

E. 13 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die Dispositiv- ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung des SEM vom 28. Oktober 2020 sind aufzuheben. Das SEM ist anzuweisen, die Beschwerdeführen- den wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vor- läufig aufzunehmen, zumal den Akten keine Hinweise auf Ausschluss- gründe gemäss Art. 83 Abs. 7 AIG zu entnehmen sind.

E. 14.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens – der praxisgemäss als hälftiges Obsiegen und hälftiges Unterliegen einzustufen ist – wären den Beschwer- deführenden reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da mit Verfügung vom 11. Dezember 2020 das Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen wurde und den Akten nicht zu entnehmen ist, die finanzielle Situation der Beschwerdefüh- renden hätte sich relevant verändert, sind keine Verfahrenskosten zu erhe- ben.

E. 14.2 Soweit die Beschwerdeführenden – zur Hälfte – obsiegen, ist ihnen zulasten des SEM eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb der Aufwand für die Beschwerdeführung, den Schriftenwechsel und die durch das Gericht veranlasste Akteneinsicht von Amtes wegen zu bestimmen ist. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungs- faktoren (Art. 9–13 VGKE) ist zulasten der Vorinstanz eine reduzierte

E-6061/2020 Seite 32 Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2000.– (inkl. Auslagen und Mehr- wertsteueranteil) zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-6061/2020 Seite 33

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit beantragt wird, es sei wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzu- ordnen. Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung des SEM vom 28. Ok- tober 2020 werden aufgehoben und das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben
  3. Das SEM hat den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bun- desverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2000.– zu entrichten.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6061/2020 Urteil vom 10. November 2023 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richterin Déborah D'Aveni, Gerichtsschreiberin Martina Stark. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), beide Iran, beide amtlich vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. Oktober 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge (...) April 2018 gemeinsam mit ihrem Sohn (dem Beschwerde-führer) in Richtung Türkei. Von dort seien sie via Griechenland und Frankreich am 27. September 2018 in die Schweiz eingereist, wo sie am 28. September 2018 um Asyl nachsuchten. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 8. Oktober 2018 gab die Beschwerdeführerin an, sie habe in ihrem Heimatstaat ein (...)studium abgeschlossen und zwei oder drei Jahre in einer (...) gearbeitet, bevor sie ihren Mann geheiratet habe. Sie habe einen Sohn, der mit ihr in die Schweiz gekommen sei. Sowohl ihre Reisepässe als auch ihre Identitätskarte würden sich aber bei ihrem Mann befinden. Weil eine Ausreisesperre gegen sie vorliege, hätte sie aber ohnehin nicht legal aus dem Iran ausreisen können. Sie habe Anfang des Jahres 2018 das Haus ihres Ehemannes verlassen und bis zu ihrer Ausreise im April 2018 bei ihrer Mutter gelebt. Der Grund für ihre Ausreise sei die schlechte Behandlung durch ihren Ehemann gewesen. Er sei sehr streng gewesen und habe ihr den Kontakt zu ihrer Mutter und ihren Schwestern untersagt. Anlässlich der Hochzeit ihrer Schwester im Jahr 2014 habe er sie absichtlich "in eine Falle gelockt". Als Folge sei sie auf der Arbeit von den zuständigen Personen darauf angesprochen und dafür kritisiert worden, dass sie sich nicht an die Sittenordnung halte und an Partys teilnehme. Deswegen habe sie ihre Arbeitsstelle verloren. Er habe sie weiter regelmässig misshandelt und sowohl sie als auch ihren gemeinsamen Sohn unter Druck gesetzt. Weil der Sohn auch unter seinem Verhalten gelitten habe, habe dieser sie darum gebeten, etwas zu unternehmen. Aus diesem Grund sei sie eines Abends zu ihrer Mutter geflohen, nachdem ihr Ehemann sie geschlagen und ihr ihre Haare abgeschnitten gehabt habe. In dieser Zeit, sei sie gemeinsam mit ihrer Mutter in Teheran festgenommen worden und für eine Nacht bei der Polizeistelle C._______ inhaftiert worden. Sie habe erfahren, dass ihr Mann den Erlass eines Hok-e Sayyar - eine Art Haftbefehl - gegen sie veranlassen werde. Am folgenden Tag sei sie für eine kurze Gerichtsverhandlung zum Revolutionsgericht D._______ gebracht worden. Es sei ihr vorgeworfen worden an den sogenannten Mittwochsaktivitäten teilgenommen zu haben und christliche Aktivitäten geführt zu haben. Dank eines Garantieschreibens ihrer Mutter, die dafür ihre Villa in E._______ verpfändet habe, sei sie bis zur Urteilsverkündung, die auf den (...) angesetzt worden sei, freigelassen worden. Wäre sie im Iran verblieben, wäre sie wohl zum Tod oder zu 20 bis 30 Jahren Gefängnis verurteilt worden. Dies sei alles durch ihren Ehemann organisiert worden. Es seien ihr keine Gerichtsdokumente ausgehändigt worden. Es gehe ihr psychisch sehr schlecht; sie fühle sich deprimiert und leide unter Schlafstörungen sowie Hautausschlägen. B. An der Anhörung zu den Asylgründen vom 29. Juli 2020 gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, aus Angst davor, ihr Ehemann könnte zu Informationen über ihre Ausreise kommen, habe eine Freundin ihr dazu verholfen, das Heimatland mit gefälschten Dokumenten zu verlassen. Die Geburts-urkunde ihres Sohnes habe sie nicht verändert, aber im schweizerischen Asylverfahren für ihn ein falsches Geburtsdatum angegeben. Sie habe grosse Angst davor, dass ihr Mann sie finden könnte, weshalb sie ausdrücklich darum bitte, ihre richtigen Personalien nicht zu registrieren. Bei der Ehe mit ihrem Mann handle es sich um eine Zwangsehe, die durch ihren Grossvater organisiert worden sei. Ihr Mann habe sie ständig tyrannisiert und misshandelt sowie sie und ihre Kontakte überwacht. Am Anfang ihrer Ehe hätten seine Misshandlungen Spuren hinterlassen, mit der Zeit habe er sie in einer Weise malträtiert, die keine sichtbaren Spuren hinterlassen habe. Als er bemerkt habe, dass sie ohne sein Wissen verhütet habe, habe er sie gezwungen mehrere Tabletten einzunehmen. Er sei paranoid und kontrollierend gewesen, sodass er ihre Kontakte zur ihrer Familie überwacht habe und sie diese nur mit seiner Erlaubnis habe besuchen dürfen. Nach der Scheidung ihrer Schwester von deren Ex-Mann habe er ihr den Kontakt mit dieser vollständig untersagt. Sie habe nach ihrem Studienabschluss ungefähr drei Jahre lang in einer (...) gearbeitet, bis sie im Jahr 2015 entlassen worden sei, weil ihr moralische Verdorbenheit vorgeworfen worden sei. Ihr Mann habe das so veranlasst, indem er sie anlässlich der Hochzeit ihrer Schwester, an welcher sie unverschleiert teilgenommen habe, fotografiert habe und diese Aufnahmen ihrem Arbeitgeber habe zukommen lassen. Niemand habe gewusst, was genau der Beruf ihres Mannes war oder wo genau er arbeitete. Aber sie habe aufgrund seiner Verhaltensweise den Verdacht, dass er beim Geheimdienst (Ettelaat) arbeite. In der Nacht, in der sie ihn verlassen habe, habe er ihr ihre langen Haare abgeschnitten und ihr mit dem Tod gedroht, sodass ihr Sohn sie zur Flucht gedrängt habe. Zuvor sei sie wegen ihrem Sohn nicht geflohen. Nachdem sie das Haus ihres Ehemannes verlassen habe, sei sie zu ihrer Mutter und von dort zu einer ihrer Freundinnen gegangen, während ihre Mutter ebenfalls ihre Wohnung verlassen habe. Ungefähr einen Monat später habe ihre Mutter eine Gerichtsvorladung des Revolutionsgerichts erhalten. Sie sei gemeinsam mit ihrer Mutter zum Revolutionsgericht gegangen, wo ihr drei Anklagepunkte mitgeteilt worden sei. Es sei ihr vorgeworfen worden, sie sei moralisch verdorben, sie habe sich am Projekt von Charshanbe-hay Sefid (Weisse Mittwoche) beteiligt und sie sei gegen den Islam aktiv gewesen sei, indem sie das Christentum propagiert habe. Sie hätte bis zum Gerichtstermin in Haft bleiben sollen, dies aber mit der Einreichung einer Kaution abwenden können. Es sei ihr ausserdem mitgeteilt worden, dass ihr ein Ausreiseverbot auferlegt worden sei. Nach Rücksprache mit einem Anwalt habe ihr dieser erklärt, es erwarte sie eine schwere Strafe und lange Gefängnisstrafe; er habe ihr dazu geraten, das Land zu verlassen. C. Der Beschwerdeführer gab anlässlich seiner Anhörung vom 23. September 2020 zu Protokoll, sie hätten ihren Heimatstaat wegen der Probleme mit seinem Vater verlassen. Dieser sei sehr streng und immer wütend gewesen und habe ihnen kaum erlaubt, die Wohnung zu verlassen. Die Eltern hätten oft gestritten, wobei sein Vater die Mutter jeweils geschlagen habe. Seine Mutter sei deswegen depressiv geworden. Manchmal habe er bei den Streitereien versucht seine Mutter zu schützen, woraufhin sein Vater auch ihn geschlagen habe. An dem Abend, als seine Mutter die gemeinsame Wohnung verlassen habe, sei es zuvor zu einem schlimmen Streit gekommen und sein Vater habe der Mutter die schönen langen Haare abgeschnitten und sie aufgefordert, jedes einzelne mit blossen Händen aufzusammeln, ansonsten er sie töten würde. Er habe deshalb seiner Mutter gesagt, sie solle weggehen, was sie auch gemacht habe. In der Folge habe er nur noch die Schule besuchen dürfen und habe danach direkt nach Hause gehen müssen. Der Vater habe ihm verboten Fussball zu spielen, weshalb es sehr langweilig gewesen sei. Deswegen und weil sie während der beiden folgenden Monate nur Fast-Food gegessen hätten, habe er stark an Gewicht zugenommen. Seiner Mutter sei es in den ersten Monaten in der Schweiz schlecht gegangen. Sie habe ständig Angst gehabt, weshalb er sie überallhin habe begleiten müssen. Er mache sich Sorgen um sie und habe Angst, sie zu verlieren. D. D.a Mit Schreiben vom 9. Oktober 2020 forderte das SEM die Beschwerde-führenden auf, Dokumente einzureichen, um ihre Identität zu belegen, und Beweismittel einzureichen, die ihre Vorbringen belegen könnten und über den Stand des im Iran hängigen Gerichtsverfahrens informieren würden. Weiter wurde die Beschwerdeführerin auf einen Widerspruch in ihren Befragungen aufmerksam gemacht und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt. D.b In ihrem Schreiben vom 17. Oktober 2020 erklärte die Beschwerdeführerin, sie habe anlässlich der Erstbefragung unabsichtlich falsche Angaben gemacht, weil sie damals in einem schlechten Zustand gewesen sei und sie noch keine Medikamente zur Behandlung erhalten habe. Nachdem sie das Haus ihres Mannes verlassen habe, sei sie zunächst zu ihrer Mutter und in der Folge mit dieser gemeinsam zu einer Freundin gezogen. Sie hätten im Iran keine Dokumente betreffend das gegen sie hängige Gerichtsverfahren erhalten und dessen Verlauf nicht mehr weiterverfolgt. Ihre Mutter sei aus Angst vor einer polizeilichen Befragung nicht mehr in ihr Haus zurückgekehrt, weshalb es ihr auch nicht möglich sei, Gerichtsunterlagen zu beschaffen. Ihren Personalausweis habe sie auf der Flucht nach Griechenland verloren. Sie reichte Kopien eines Personalausweises ihres Sohnes sowie ihrer Mutter und der Identitätskarte ihrer Mutter zu den Akten. E. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2020 (eröffnet am 30. Oktober 2020) lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. F. Die Beschwerdeführenden liessen mit Eingabe vom 30. November 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Sie beantragten die Rückweisung der Sache an das SEM zur vollständigen und richtigen Feststellung des Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung; eventualiter wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft beantragt, eventualiter die vorläufige Aufnahme als Flüchtlinge, eventualiter die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit respektive Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Einsicht in die Akten A12, A19 sowie in sämtliche Beweismittel, eventualiter um Gewährung des rechtlichen Gehörs zu diesen Akten, sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Mit Instruktionsverfügung vom 11. Dezember 2020 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Das SEM wurde angewiesen, den Beschwerdeführenden in geeigneter Weise Einsicht in das Aktenstück A19 zu gewähren, und zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. In Bezug auf das Aktenstück A12 stellte der Instruktionsrichter fest, dass dieses zu Recht als nicht editierungspflichtige Akte qualifiziert worden sei. H. H.a Am 6. Januar 2021 gewährte das SEM den Beschwerdeführenden Einsicht in das Aktenstück A19 (welches in anonymisierter Form als A31 abgelegt worden sei). H.b In der Vernehmlassung vom 7. Januar 2021 hielt das SEM an seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest. H.c Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 11. Januar 2021 zur Kenntnis gebracht und Ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt. H.d Auf Anfrage des Rechtsvertreters stellte das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 13. Januar 2021 klar, dass das SEM (unabhängig von einem Bezeichnungsfehler) Einsicht in die richtige Akte gewährt habe. H.e In ihrer Replik vom 26. Januar 2021 bekundeten die Beschwerdeführenden ihr Festhalten an ihren Beschwerdeanträgen. Als Beweismittel wurde ein von der Beschwerdeführerin verfasstes Schreiben eingereicht. I. I.a Mit Eingaben vom 8. Februar 2021, 6. August 2021, 25. März 2022 und 13. Oktober 2022 liessen die Beschwerdeführenden die Beschwerdeführerin betreffende Arztberichte vom 3. Februar und 3. Mai 2021 und weitere Arztunterlagen vom 4. Mai 2021, 5. sowie 18. Januar und 2. März 2022 wie auch den Beschwerdeführer betreffende ärztliche Unterlagen ins Recht legen. I.b Die Beschwerdeführenden reichten mit Eingabe vom 20. Februar 2023 Beweismittel ein betreffend ein Interview der Beschwerdeführerin auf F._______ sowie betreffend gegen das iranische Regime durchgeführte Demonstrationen in der Schweiz, an welchen sie teilgenommen hätten, und die entsprechenden Reaktionen darauf. J. J.a Der Instruktionsrichter forderte die Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 13. Juli 2023 auf, innert Frist aktuelle psychiatrische Arztberichte betreffend die Beschwerdeführerin einzureichen und über die aktuellen Lebensverhältnisse im Hinblick auf die Frage der Durchführbarkeit einer allfälligen Wegweisung zu informieren. J.b Nach gewährter Fristerstreckung liessen die Beschwerdeführenden mit Eingaben vom 30. August und 1. September 2023 einen ärztlichen Bericht vom 18. August 2023 sowie einen Bericht der Erziehungsberatung vom 26. August 2023 ins Recht legen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das SEM im Wesentlichen Folgendes aus: 3.1.1 Zwar würden die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur jahrelangen psychischen, physischen und sexuellen Gewalt, welche sie während ihrer Ehe erlebt habe, nicht angezweifelt, wohl aber die angeblich fluchtauslösenden Ereignisse. Sie habe diesbezüglich einerseits widersprüchliche und andererseits wenig nachvollziehbare Angaben gemacht. So habe sie die an der BzP geltend gemachte Verhaftung an der Anhörung zu den Asylgründen nicht erwähnt, sondern sogar verneint, jemals in Haft gewesen zu sein. Entgegen ihrer Angaben an der BzP habe sie an der Anhörung weiter ausgesagt, es sei eine gerichtliche Vorladung zum Haus ihrer Mutter geschickt worden. Ihre Erklärungen, weshalb sie keine Gerichtsdokumente einreichen könne, seien als Schutzbehauptungen einzustufen. Berichten zufolge müssten Personen mit einem hängigen Strafverfahren grundsätzlich in der Lage sein, Gerichtsunterlagen beschaffen zu können. Sodann seien ihre Ausführungen betreffend den Kontakt zu ihrem Rechtsanwalt im Iran und das entsprechende Beratungsgespräch oberflächlich sowie pauschal ausgefallen, womit diese nicht geglaubt werden könnten. Als Widerspruch sei zu werten, dass sie aufgrund der strengen Kontrolle ihres Grossvaters keine Unterstützung von ihrer Familie erhalten habe, dieser allerdings bereits vor sieben oder acht Jahren gestorben sei und ihr Onkel mütterlicherseits sie bei der Ausreise und weiteren Belangen unterstützt habe. Sie habe schliesslich nur vage Angaben machen können zur Tätigkeit ihres Mannes. Insgesamt sei der Eindruck entstanden, dass es sich betreffend die vorgebrachte Bedrohungslage um einen konstruierten Sachverhalt handle. Es könne insbesondere nicht geglaubt werden, dass es ihr nicht möglich sei, irgendwelche Beweismittel - wie etwa ein Bestätigungsschreiben ihres Anwalts - zu beschaffen, welche ihre Vorbringen untermauern würden. Nachdem sie sodann weiterhin keine rechtsgenüglichen Ausweisdokumente habe einreichen können, erscheine auch ihre Identität und die Angaben zur illegalen Ausreise als nicht gesichert. 3.1.2 Hinsichtlich der geltend gemachten häuslichen Gewalt sei darauf hinzuweisen, dass gerade in städtischen Gebieten weitreichende Schutzinfrastrukturen vorhanden seien. Von einer staatlichen Täterschaft sei nicht auszugehen, womit sie sich an den Staat wenden könne. Aufgrund ihrer unglaubhaften Aussagen sei jedoch eine weitergehende Prüfung, ob sie ausreichenden Schutz in ihrem Heimatstaat erhältlich machen könne, verunmöglicht. Es sei zumindest davon auszugehen, dass sie im eigenen familiären Umfeld auf Unterstützung hätte zählen können. Folglich würden sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen und ihre Asylgesuche seien abzuweisen. 3.1.3 Nach dem Gesagten sei auch der Vollzug der Wegweisung durchführbar. Die Beschwerdeführenden würden über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügen, das sie sowohl in sozialer als auch finanzieller Hinsicht unterstützen könne. Die Beschwerdeführerin habe eine gute Ausbildung absolviert, mehrere Jahre Berufserfahrung sammeln und eine Weiterbildung im (...)bereich absolvieren können. Aufgrund ihrer psychischen Beeinträchtigung befinde sie sich seit Januar 2018 in ärztlicher Behandlung, womit sich ihr Zustand zumindest etwas stabilisiert habe. Medizinische Behandlung könne sie jedoch auch in ihrem Heimatstaat erhalten, zumal gerade die grossen Städte über medizinische Einrichtungen verfügen würden, um psychische Probleme adäquat zu behandeln. Dies werde vom iranischen Staat gewährleistet. Nachdem nicht davon auszugehen sei, dass die Situation, aus welcher die Beschwerdeführenden geflüchtet seien, fortbestehen würde, stehe auch das Kindswohl dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Eine abschliessende Überprüfung einzelfallspezifischer Aspekte sei jedoch wegen der unglaubhaften Angaben verunmöglicht. 3.2 3.2.1 In der Beschwerde merkten die Beschwerdeführenden eingangs an, dass es sich bei der Ehe der Beschwerdeführerin um eine Zwangsehe und nicht etwa um eine arrangierte Ehe handle. Nachdem weder die psychische und physische Gewalt während der Ehe noch ihre daraus resultierte beeinträchtigte psychische Verfassung angezweifelt werde, hätte sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung mit ihrer Situation im Falle einer Rückkehr als Opfer einer Zwangsheirat auseinandersetzen müssen. In diesem Zusammenhang hätte zudem auch das Kindswohl korrekt berücksichtigt werden müssen. Insgesamt gehe aus den Aussagen der Beschwerdeführerin klar ihre panische Angst vor ihrem Ehemann hervor. 3.2.2 Nach dem Gesagten erweise sich die Argumentation des SEM, aufgrund der unglaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin bezüglich der fluchtauslösenden Ereignisse sei die Prüfung der individuellen Zumutbarkeit des Schutzersuchens respektive des Kindswohls verunmöglicht, als unhaltbar. Dasselbe gelte für die Annahme, es sei nicht davon auszugehen, die Situation würde im Falle einer Rückkehr in den Iran fortbestehen. Damit sei das SEM seiner Abklärungspflicht nicht in genügender Weise nachgekommen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs stelle zudem die Behauptung der Vorinstanz dar, der Beschwerdeführer habe keine eigenen Asylgründe geltend gemacht, weshalb seine Vorbringen nicht unter diesem Aspekt gewürdigt worden seien. Die Vorbringen hätten sodann mittels einer Botschaftsabklärung abgeklärt werden können, selbst wenn diese massiv in der Kritik stehen würden und die Beschwerdeführerin ursprünglich ausgeführt habe, eine solche Abklärung aus Sicherheitsgründen nicht zu wünschen. Auch im Zusammenhang mit der langen Dauer der Anhörung sowie der erst am Folgetag vorgenommenen Rückübersetzung habe das SEM seine Abklärungspflicht verletzt. 3.2.3 Die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme seien ebenfalls nicht weiter abgeklärt respektive seien keine weiteren Arztberichte eingeholt worden oder ihr Frist zur Einreichung der Unterlagen gesetzt worden. Sodann sei das Verfahren insofern verschleppt worden, als erst nach zwei Jahren ihre Anhörungen durchgeführt worden seien. Aufgrund der Corona-Situation habe sich die Anhörungssituation als schwierig dargestellt, weil sich die protokollierende Person in einem anderen Raum befunden habe als die Beschwerdeführenden. Es komme bei solchen Situationen immer wieder zu Missverständnissen beziehungsweise Nachfragen und damit werde bei der freien Schilderung die Tendenz erhöht, sich kurz zu fassen. Dies hätte angemessen berücksichtigt werden müssen, weshalb die Sache zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. 3.2.4 Insgesamt seien die Schilderungen der Beschwerdeführerin überdurchschnittlich ausführlich ausgefallen sowohl betreffend die häusliche Gewalt als auch betreffend die berufliche Tätigkeit ihres Ehemannes. Diese sei zwar aus ihren Aussagen nicht klar hervorgegangen, ihr aber sehr wohl bekannt gewesen. Mit ihrer Flucht habe sich sodann die Situation zugespitzt, weshalb davon auszugehen sei, der Ehemann werde seine Todesdrohungen wahrmachen. 3.3 3.3.1 In der Vernehmlassung vom 7. Januar 2021 führte das SEM aus, es habe den Zwangscharakter der Ehe der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt, sich gemäss langjähriger Praxis aber des Ansatzes der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe bedient. Weil vorliegend die Zwangsehe bereits geschlossen worden sei, seien nur noch die Folgen einer solchen Ehe - in casu häusliche Gewalt - geprüft worden. Entgegen des Vorwurfs in der Beschwerde sei eine Gesamtbeurteilung ihrer Vorbringen erfolgt und ihr auch die Gelegenheit eingeräumt worden, Unterlagen und Dokumente einzureichen sowie sich zu Ungereimtheiten zu äussern. Aufgefallen sei bei der Gesamtbeurteilung insbesondere der auffällige Stilbruch zwischen den als glaubhaft zu qualifizierenden Darstellungen und den als unglaubhaft bewerteten Aussagen. Im Gegensatz zu den fluchtauslösenden Ereignissen seien die Angaben der Beschwerdeführerin in Bezug auf die in der Vergangenheit erlittenen Nachteile substanziiert und nachvollziehbar ausgefallen. Daraus werde ersichtlich, dass sie tatsächlich Erlebtes in einer höheren Aussagequalität habe schildern können, selbst wenn dies zeitlich weiter zurückgelegen habe. 3.3.2 Besonders ins Gewicht falle, dass sie das angeblich fingierte Strafverfahren konstruiert habe. Auf weiterführende Abklärungen könne verzichtet werden, weil auf Beschwerdeebene keinerlei Bemühungen dokumentiert worden seien, Belege oder andere Dokumente zu beschaffen, welche Anlass zu weiterführenden Abklärungen gegeben hätten. Eine Botschaftsabklärung sei weder zielführend noch notwendig, zumal keinerlei Unterlagen zum angeblichen Strafverfahren eingereicht worden seien. 3.3.3 Auch in Bezug auf das Kindswohl sei lediglich darauf hingewiesen worden, dass sich die Situation der Beschwerdeführerin wegen der "Entführung" des Sohnes und wegen des Verstosses gegen das verhängte Ausreiseverbot verschärft habe. Des Weiteren sei lediglich in pauschaler Weise auf angebliche Drohungen gegenüber der Beschwerdeführerin hingewiesen worden. Die Covid-19-Pandemie sei sodann nicht als Wegweisungshindernis zu betrachten, weil in fast allen Staaten der Welt das Risiko einer Infizierung bestehe; Hinweise auf eine medizinische Notlage oder eine existenzbedrohende Situation bestünden nicht. 3.4 3.4.1 In ihrer Replik vom 26. Januar 2021 liessen die Beschwerdeführenden ausführen, aus der Aktennotiz vom 30. Juli 2020 gehe eindrücklich die Schwere der Verfolgung der Beschwerdeführerin sowie ihre massive Angst vor ihrem Mann hervor. Zudem werde darin festgehalten, dass sie in psychologischer Behandlung sei und Antidepressiva einnehmen müsse. Das SEM hätte den Inhalt dieser Aktennotiz in der angefochtenen Verfügung erwähnen sowie würdigen und die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin wie auch die medizinische Behandlung berücksichtigen müssen. Sodann habe es mit der überlangen Anhörung und der erst am Folgetag durchgeführten Rückübersetzung seine Abklärungspflicht verletzt. 3.4.2 Unberücksichtigt gelassen habe die Vorinstanz schliesslich auch die Gefahr des Sohnes und damit die Verletzung der Kinderrechte. Das Ein-geständnis des SEM in seiner Vernehmlassung, der vorgebrachte Zwangscharakter der Ehe werde nicht in Abrede gestellt, stelle einen Nachschub dar. In der angefochtenen Verfügung habe sich das SEM nämlich nicht mit der vorgebrachten Zwangsheirat auseinandergesetzt, womit die Verfügung aufgehoben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen werden müsse. Eine Heilung dieses Mangels falle ausser Betracht, weil es sich auch in der Vernehmlassung nicht konkret zur Frage eines drohenden Ehrenmordes geäussert, sondern sich vielmehr in aktenwidriger und willkürlicher Weise behauptet habe, es habe die Furcht vor einem Ehrenmord geprüft. Als nicht nachvollziehbar erachtet würden sodann die Ausführungen der Vorinstanz, es würden keine konkreten Hinweise bestehen, wonach sich nach ihrer Ausreise "etwas in diese Richtung ereignet hätte", zumal nicht ersichtlich sei, worin sich auf der Flucht Hinweise auf einen Ehrenmord ergeben könnten. Mit der Flucht hätten sie sich ja gerade dem drohenden Ehrenmord entziehen wollen. Das SEM habe mehrere Vorbringen ohne Begründung von der Hand gewiesen, wie beispielsweise die geltend gemachten Drohungen des Ehemannes gegenüber der Mutter der Beschwerdeführerin sowie ihre Situation im Falle einer Rückkehr. 3.4.3 Dass sie ein fingiertes Strafverfahren vorgebracht habe, sei eine willkürliche Behauptung des SEM. Das pauschale Abtun ihres Kernvorbringens lasse auf die Befangenheit der zuständigen Sachbearbeiterin schliessen. Es hätte vielmehr Abklärungen zu der ihr drohenden Situation im Heimatstaat als Opfer einer Zwangsheirat sowie häuslicher Gewalt vor-genommen werden müssen. Schliesslich fehle in der angefochtenen Verfügung eine konkrete Würdigung der Gefährdung des Beschwerdeführers, nachdem die Beschwerdeführerin ihn seinem Vater entzogen habe. Die Beschwerdeführerin habe somit unbestrittenermassen die Ehe einseitig aufgelöst und dabei ihrem Ehemann den Sohn entzogen und sei trotz Ausreiseverbot ausgereist. Unbestritten sei auch die Glaubhaftigkeit der Geheimdiensttätigkeit des Ehemannes. Die Mutter der Beschwerdeführerin habe sie sodann darüber informiert, dass ihr Ehemann sich unter Drohungen nach ihr erkundige und seither auch ihre Schwester mit deren Tochter aus dem Iran habe fliehen müssen. Bereits deshalb müsse eine ergänzende Anhörung durchgeführt werden. 4. 4.1 In der Beschwerde rügen die Beschwerdeführenden die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, indem das SEM keine Prüfung der individuellen Zumutbarkeit des Schutzersuchens vorgenommen habe, die Anhörung der Beschwerdeführerin zu lange gedauert sowie die Rückübersetzung erst am Folgetag durchgeführt worden sei und die Missverständnisse infolge der schwierigen Anhörungssituation nicht beachtet worden seien. Weiter habe die Vorinstanz ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil es sich mit zentralen Vorbringen nicht auseinandergesetzt habe. 4.2 4.2.1 Im Verwaltungsverfahren und insbesondere im Asylverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Für das erstinstanzliche Asylverfahren bedeutet dies, dass das SEM zur richtigen und vollständigen Ermittlung und zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und auch nach allen Elementen zu forschen hat, die zugunsten der asylsuchenden Person sprechen. Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht uneingeschränkt, zumal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; vgl. Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 Rz. 9; BVGE 2012/21 E. 5.1). 4.2.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der von der Verfügung Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. Die verfügende Behörde kann sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, hat aber wenigstens kurz die Überlegungen anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid abstützte. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt wird. Indessen ist nicht erforderlich, dass die Behörde sich in der Begründung mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. Lorenz Kneubühler / Ramona Pedretti, in: VwVG-Kommentar, a.a.O., Art. 35 Rz. 7 ff.; BGE 136 I 184 E. 2.2.1, BVGE 2013/34 E. 4.1, 2008/47 E. 3.2 und 2007/30 E. 5.6). 4.3 Den Akten sind keine Anhaltspunkte für eine Berechtigung dieser prozessualen Rügen zu entnehmen: 4.3.1 Zwar ist die Dauer der Anhörung mit neun Stunden als vergleichsweise sehr lange zu bezeichnen. Es wurden aber regelmässig Pausen eingelegt, sodass die Anhörungsblöcke durchschnittlich 75 Minuten dauerten. Verbindliche Weisungen betreffend die Dauer der Anhörung im Asylverfahren existieren nicht. Die Dauer einer konkreten Anhörung bestimmt sich nicht anhand von starren zeitlichen Vorgaben, sondern ist situativ und unter Berücksichtigung individueller Kriterien festzulegen. In der Dauer der Anhörungen alleine kann nach Ansicht des Gerichts keine unvollständige oder unrichtige Ermittlung des Sachverhalts oder eine andere Verletzung von Verfahrensrechten erblickt werden. Massgebend ist primär, ob die anzuhörende Person in der Lage war, der Anhörung zu folgen. Dem Anhörungsprotokoll sind vorliegend keine dagegensprechenden Hinweise zu entnehmen; die Hilfswerkvertretung wies lediglich auf die - infolge der langen Anhörungsdauer - am Folgetag durchgeführte Rückübersetzung hin, nicht aber auf einen allfälligen Konzentrationsabfall seitens der Beschwerdeführerin. Auch anderweitige Mängel bei der Durchführung der Anhörung - wie Hinweise auf eine gereizte Stimmung oder auf massgebliche Missverständnisse zwischen Befrager und Beschwerdeführerin - sind dem Protokoll nicht zu entnehmen. 4.3.2 Die Durchführung der Rückübersetzung wurde gerade aufgrund der langen Anhörungsdauer auf den Folgetag verlegt. Aus dem Anhörungs-protokoll geht hervor, dass die Rückübersetzung am Folgetag der Anhörung fortgesetzt wurde (vgl. A17 S. 23 "Ende der Anhörung" und Unterschriftenblatt der Hilfswerkvertretung). Eine Verschiebung der Rückübersetzung um einen Tag ist nicht unverhältnismässig und der zeitliche sowie inhaltliche Kontext konnte dadurch gewahrt werden. Die Beschwerde-führerin bestätigte sodann die Richtigkeit des Protokolls nach der Rückübersetzung unterschriftlich. 4.3.3 Sodann erscheint der Vorwurf ungerechtfertigt, die Vorinstanz habe zu Unrecht auf weitere Abklärungen, wie eine Botschaftsabklärung, verzichtet. Den Asylsuchenden kommt bei der Erstellung des Sachverhalts eine Mitwirkungspflicht zu (vgl. E. 4.2.1). Nachdem sich die Beschwerdeführenden im Verfahren offenkundig zu keinem Zeitpunkt im Heimatstaat um die Beschaffung von Beweismitteln betreffend das geltend gemachte Strafverfahren oder die Arbeitstätigkeit des Ehemannes/Vaters bemüht hatten, war das SEM nicht gehalten, von Amtes wegen weiterführende Abklärungen vorzunehmen. 4.3.4 Als unbegründet erweist sich auch die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht, weil sich die Vorinstanz nicht mit den Folgen der Rückkehr eines Opfers der Zwangsheirat auseinandergesetzt habe. Zu Recht wies das SEM in der Vernehmlassung darauf hin, dass bei bereits erfolgter Zwangsheirat nur noch die Folgen einer solchen Ehe geprüft werde - vorliegend somit die häusliche Gewalt und deren Auswirkungen auf das Kindswohl. Dies erfolgte in der angefochtenen Verfügung in hinreichender Weise. Das SEM hat sich mit den wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführenden im erforderlichen Umfang auseinandergesetzt, in der angefochtenen Verfügung die Überlegungen genannt, von welchen es sich hat leiten lassen, und die vorgebrachten Asylgründe gewürdigt. Allein der Umstand, dass das SEM zu einer anderen Einschätzung als die Beschwerdeführenden gelangt, ist eine Frage der rechtlichen Würdigung und stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Im Übrigen zeugt die 56 Seiten umfassende Beschwerdeschrift davon, dass eine sachgerechte Anfechtung der SEM-Verfügung für die Beschwerdeführenden möglich war. 4.3.5 Für die Rüge der Verletzung des Akteneinsichtsrechts wird auf die Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2020 (vgl. Sachverhalt Bst. H) verwiesen. 4.3.6 Insgesamt liegt weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch des Gehörsanspruchs vor, welche eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung rechtfertigen würde. 4.4 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Das Hauptbegehren der Beschwerdeführenden, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist folglich abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Zunächst ist mit dem SEM festzustellen, dass die durch die Beschwerdeführerin geltend gemachte Zwangsverheiratung und die häusliche Gewalt, der die Beschwerdeführenden von Seiten des Ehemanns beziehungsweise Vaters ausgesetzt gewesen seien, sowie die sich daraus ergebende psychische Belastung als glaubhaft zu qualifizieren ist: 6.1.1 Das SEM hielt in diesem Zusammenhang fest, Frauen seien bei häuslicher Gewalt gerade in städtischen Gebieten nicht vollständig sich selbst überlassen, sondern es stehe ihnen eine Schutzinfrastruktur zur Verfügung. Die Beschwerdeführerin habe aufgrund ihrer unglaubhaften Angaben in Bezug auf die fluchtauslösenden Ereignisse eine individuelle Prüfung verunmöglicht, ob sie in ihrem Heimatstaat ausreichenden Schutz vor häuslicher Gewalt erhältlich machen könne (vgl. SEM-Verfügung S. 8). 6.1.2 Die Beschwerdeführerin vermochte das jahrelange unterdrückende Verhalten und insbesondere die physischen und psychischen Misshandlungen ihres Ehemannes anschaulich darzulegen (vgl. A17 ad F66 ff., F73 ff., F84 ff. und F89 f.). Die Angst der Beschwerdeführerin vor ihrem Ehemann wird vorliegend auch durch ihr Verhalten untermauert. So gab sie anlässlich der Anhörung zu Protokoll, sie habe aus Angst vor ihrem Ehemann an der BzP gewisse Identitätsangaben bewusst falsch angegeben und vermeide zu häufige Kontakte zu ihren im Iran lebenden Familienangehörigen (vgl. A17 ad F1 ff., F18, F31 f. und F94 ff.). Auch aus einer Aktennotiz zur Anhörung vom 30. Juli 2020 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin offensichtlich weiterhin Angst vor ihrem Ehemann und vor einer Wegweisung des Beschwerdeführers in den Iran hat (vgl. A19). Betreffend ihren Gesundheitszustand gab die Beschwerdeführerin bereits anlässlich der BzP an, es sei ihr bei ihrer Ankunft in G._______ (Insel H._______) sehr schlecht gegangen, so dass sie ins Spital eingeliefert worden sei. Sie sei psychisch völlig kaputt, fühle sich deprimiert und könne nicht schlafen. Zudem leide sie unter Hautproblemen und Albträumen (vgl. A6 S. 5 und 10). An der Anhörung führte sie sodann aus, sie fühle sich gestresst, weil sie befürchte, ihr Ehemann könne durch ihre Angaben ausfindig machen, wo sie sich aufhalte (vgl. A17 ad F1 ff., F6 f., F145 f. und F157). 6.1.3 Die Aussagen des Beschwerdeführers bestätigen diese Vorbringen und er beschreibt das vorsichtige und ängstliche Verhalten seiner Mutter sowie die entsprechenden Auswirkungen auf ihn anschaulich und in eindrücklicher Weise (vgl. A24 ad F30, F59 ff., F64 ff., F79, F91 f., F95, F109 und F112). Er machte ebenfalls glaubhaft, persönlich unter der schlechten Situation zu Hause und insbesondere unter dem kontrollierenden und gewalttätigen Verhalten des Vaters gelitten zu haben, sodass es ihm bereits in Griechenland psychisch schlecht gegangen sei (vgl. a.a.O. ad F30, F39 ff., F56 ff., F64 ff., F71 f., F76 und F96 ff.). 6.1.4 Gemäss den aktenkundigen Arztberichten befindet sich die Beschwerdeführerin seit dem 22. November 2018 in psychiatrisch-psycho-therapeutischer Behandlung. In einem ambulanten Bericht der psychiatrischen Dienste I._______ vom 5. Dezember 2018 wurde der Beschwerdeführerin unter anderem Angstattacken bei unklaren Oberbauchbeschwerden, Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS), multiple psychosomatische Störungen (inkl. Insomnie) sowie Chronisch-spontane Urtikaria (Hauterkrankung) diagnostiziert (vgl. A18 Beweismittel 4). Der psychiatrischen Stellungnahme der psychiatrischen Dienste I._______ vom 12. Dezember 2018 sowie einem (...)logie I._______ vom 30. November 2018 zufolge hätten sich die Symptome der Beschwerdeführerin einer PTBS durch das Zusammenleben mit fremden Männern in der Kollektiv-Asylunterkunft verstärkt und beide hätten stark juckende Hautausschläge entwickelt (vgl. A18 Beweismittel 1). Nachdem die Beschwerdeführerin weiterhin vermehrt starke Symptome einer PTBS zeigte, wurde sie am 18. Dezember 2018 durch ihren Hausarzt in die Krisenintervention überwiesen. Gemäss Austrittsbericht der psychiatrischen Dienste I._______ vom 20. Dezember 2018 stabilisierte sich ihr psychisches Zustandsbild sowie der Hautausschlag im Verlauf der Hospitalisation (vgl. a.a.O. Beweismittel 5). In einem weiteren Bericht der psychiatrischen Dienste I._______ vom 10. August 2020 (vgl. A18 Beweismittel 5) wird festgehalten, es hätten im Dezember 2018 zwei stationäre Kurzaufenthalte im Spital J._______ stattgefunden, nachdem die Beschwerdeführerin "mit suizidalen Absichten und aufgrund massiver Angstzustände und Flashbacks - ausgelöst durch die Wohnverhältnisse in der Asylunterkunft - dekompensiert" sei. Seit Behandlungsbeginn durch psychotherapeutische und medikamentöse Therapie habe sie sich etwas stabilisieren können, sodass das Vermeidungsverhalten sowie die Angst vor Männern abgenommen habe und sie ein Gefühl von Sicherheit habe aufbauen können. In einem Arztbericht vom 3. Februar 2021 führten die behandelnden Ärzte aus, die Beschwerdeführerin leide weiterhin unter den deutlichen Symptomen ihrer PTBS sowie den psychosomatischen Beschwerden. In den vergangenen Monaten sei es ausserdem zunehmend zu negativem Gedankenkreisen, verstärkten Suizidgedanken und ausgeprägter Verzweiflung sowie Niedergeschlagenheit und Hoffnungslosigkeit gekommen. Sie habe trotz der psychiatrischen Behandlung sekundär eine depressive Symptomatik entwickelt und sei zur weiteren Behandlung ihrer Traumafolgestörung auf eine einigermassen stabile Lebenssituation, sichere Lebensumstände und eine vertrauensvolle Therapeutenbeziehung angewiesen. Im aktuellsten ärztlichen Bericht vom 18. August 2023 wird ausgeführt, dass weiterhin regelmässige multi-modale sozialpsychiatrische Behandlungstermine stattfinden würden. Sie leide weiterhin unter den Symptomen ihrer PTBS und habe grosse Angst um ihren Sohn, der sich vermehrt isoliere und Suizidgedanken äussere. 6.1.5 Der Beschwerdeführer gab anlässlich seiner Anhörung zu Protokoll, er habe unter seinem Vater gelitten und nach der Ausreise an Depressionen gelitten. Nachdem seine Mutter den Vater verlassen habe, hätten die Streitereien nachgelassen, aber er habe auch keine Liebe und Zuneigung mehr erhalten und sei immer alleine gewesen. Zu seinem Vater habe er nie eine Beziehung gehabt. Seit seinem Aufenthalt in der Schweiz gehe es ihm etwas besser und er mache sich hauptsächlich Sorgen um seine Mutter (vgl. A24 ad F64, F96 ff. und F112). Im Schreiben vom 6. August 2021 liess die Beschwerdeführerin darüber informieren, dass sie bemerkt habe, dass ihr Sohn heimlich ihre Psychopharmaka eingenommen habe. Gemäss Arztbericht vom 11. August 2022 und Sprechstundenbericht vom 16. September 2022 leidet der Beschwerdeführer an einer chronisch fortgeschrittenen Leberkrankheit aufgrund einer schweren Lebersteatose im Rahmen seiner Adipositas. Dem Bericht der Erziehungsberatung I._______ vom 26. August 2023 zufolge fand im Herbst 2019 auf Anfrage der Beschwerdeführerin eine Erziehungsberatung statt, um die Themen Erziehungsfragen, Identitätsfragen und Umgang mit maladaptiven Bewältigungsstrategien zu bearbeiten. Von März bis August 2022 sei es zu weiteren Beratungsgesprächen gekommen, in welchen aktuell belastende Themen wie die schwierige Lehrstellensuche, Identitätsfindung und Aufbau funktionalerer Bewältigungsstrategien besprochen worden seien. Im Juli 2023 habe der Beschwerdeführer erneut Unterstützung gesucht für die sich als schwierig gestaltende Lehrstellen- respektive Jobsuche. Es sei ihm zwar gelungen mit Hilfe von Sport einen funktionaleren Umgang mit erlebtem Stress, negativen Gedanken und starken Emotionen zu finden; es falle ihm wegen der bestehenden Belastung aber zunehmend schwer, diese Strategie aufrecht zu erhalten. 6.1.6 Aus den als glaubhaft erachteten Aussagen der Beschwerdeführenden sowie den eingereichten Beweismitteln geht folglich hervor, dass sie durch den Ehemann/Vater sozial isoliert wurden und durch die Familien-situation sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Beschwerdeführer psychisch erheblich belastet sind. 6.2 Nicht geglaubt werden können hingegen die Vorbringen in Bezug auf das beim Revolutionsgericht hängige Verfahren gegen die Beschwerde-führerin. So werfen deren widersprüchliche Aussagen betreffend die angeblichen Anklagepunkte vor dem Revolutionsgericht Fragen auf. Sie gab an der BzP noch an, sie habe vom Gericht gar nichts bekommen, sondern sei von der Wohnung der Mutter aus verhaftet worden (vgl. A6 S. 8 f. "[...] Es war nämlich so: Ich war bei meiner Mutter als ich in Teheran mit ihr gemeinsam festgenommen wurde. Meine Mutter durfte wieder nach Hause gehen. Ich wurde eine Nacht bei der Polizeistelle C._______ inhaftiert. Am nächsten Tag wurde ich zum Revolutionsgericht D._______, welches auch in Teheran in der Nähe der Polizeistelle liegt, für eine kurze Gerichtsverhandlung hingebracht. [...]."). Demgegenüber führte sie an der Anhörung aus, weder sie noch ihre Mutter seien zu Hause gewesen, als die gegen sie und ihre Mutter gerichtete Gerichtsvorladung gekommen sei; sie seien dann mit dem Taxi zum Revolutionsgericht gefahren. Der Richter habe sie bis zum Gerichtstag inhaftieren wollen und sie nur gegen eine "schwere" Kaution gehen lassen, welche in Form einer Verpfändung der Villa der Mutter in E._______ erbracht habe (vgl. A17 ad F65, F108 ff., F134 f., F141 ff. und F158). Diese unterschiedliche Darstellung der Geschehnisse lässt sich nicht mit der Angst vor ihrem Mann erklären (vgl. a.a.O. ad F158). Es darf davon ausgegangen werden, dass sie sich daran erinnern könnte, ob sie eine Nacht in Haft verbracht hat oder nicht. Schwer vorstellbar ist ausserdem, dass sie die Gerichtsvorladung nicht behalten habe, es keine Möglichkeit gebe, diese oder andere dieses Verfahren betreffende Dokumente zu beschaffen, und sie den Fortgang des Gerichtsverfahrens nicht weiter nachverfolgt hätten (vgl. A17 ad F110 und F140 ff.; A26 Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 17. Oktober 2020). 6.3 Die Beschreibung der beruflichen Tätigkeit des Ehemannes/Vaters sind unplausibel und widersprüchlich ausgefallen. Die Beschwerdeführerin gab mit auffällig ausweichend wirkenden Worten an, den Beruf des Mannes nicht, hingegen seinen Arbeitgeber, den Ettelaat, zu kennen (vgl. A17 ad F69: "Er war kein normaler Mensch. Niemand wusste genau, was er von Beruf ist. Sein Beruf war nicht offenkundig für uns. Er arbeitete bei Ettelaat. Ich habe nie genau erkannt, wo er arbeitet. Alles von ihm war heimlich. Er hatte zugleich Zugang zu allen."). Der Beschwerdeführer gab hingegen diese - für einen Jugendlichen in der behaupteten Situation ebenfalls wenig überzeugend wirkenden - Aussagen zu Protokoll: "Ich weiss nur, dass er ein Polizist ist, aber er sagte uns nichts mehr als das. Wir wussten nicht, was er wirklich machte, wann er ging und wann er kam." (vgl. A24 ad F103). Dass beide beiläufig Agenten-Utensilien des Ehemannes/Vaters erwähnten - Pistole, Schalldämpfer, Elektroschocker, Funkgerät (vgl. A17 ad F110), Waffe (vgl. A24 ad F65) - wirkt plakativ und konstruiert. 6.4 Insgesamt ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Alter von 18 Jahren von ihrem Grossvater zwangsverheiratet wurde und seither jahrelang von ihrem Ehemann unterdrückt sowie isoliert und psychisch, physisch sowie sexuell misshandelt wurde. Auch der Beschwerdeführer wurde Opfer der häuslichen Gewalt seines Vaters und er hat insbesondere bereits als Kind die massiven Misshandlungen gegenüber seiner Mutter miterleben müssen. Nachfolgend bleibt somit zu prüfen, ob die glaubhaft geltend gemachten Asylgründe der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG genügen. 7. 7.1 Die Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nicht-staatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatstaat keinen adäquaten Schutz finden kann, weil dort keine Infrastruktur besteht, die ihr Schutz bieten könnte (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 11.2 S. 204 f.), oder weil der Staat ihr keinen Schutz gewährt, obwohl er dazu in der Lage wäre (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.1 und E. 7.4 S. 1017 f. m.w.H.). Zudem besteht ein Schutzbedürfnis auch dann, wenn die bestehende Schutzinfrastruktur der von Verfolgung betroffenen Person nicht zugänglich ist oder ihr deren Inanspruchnahme aus individuellen Gründen nicht zuzumuten ist. Über das Bestehen eines Schutzbedürfnisses ist im Rahmen einer individuellen Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes zu befinden, wobei es den Asylbehörden obliegt, die Effektivität des Schutzes vor Verfolgung im Heimatstaat abzuklären und zu begründen (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.4 S. 1018 m.w.H.). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheids, wobei erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung auf andauernde Gefährdung hinweisen kann; Veränderungen der Situation zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2, 2010/9 E. 5.2, 2007/31 E. 5.3 f., jeweils m.w.H.). 7.2 Die durch die Beschwerdeführerin geltend gemachten Nachteile seitens ihres Ehemannes erfüllen zweifelsohne die von Art. 3 AsylG geforderte Schwelle der Ernsthaftigkeit (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2; vgl. satt vieler Urteil des BVGer D-2391/2022 vom 24. Juni 2022 E. 7.1.1 m.w.H.). 7.3 Die Zufügung körperlicher und sexueller Gewalt durch Dritte im häuslichen Kontext entfaltet jedoch nur dann asylrechtliche Relevanz, wenn der betroffenen Person im Heimatstaat adäquater Schutz insbesondere wegen ihres Geschlechts verweigert wird (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.1 ff. m.w.H.; Urteil des BVGer D-5356/2020 vom 28. November 2022 m.w.H.). Nach-teilen, die Frauen zugefügt werden oder zugefügt zu werden drohen, liegt dann ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv zugrunde, wenn diese Nachteile in diskriminierender Weise an das Merkmal des weiblichen Geschlechts anknüpfen. Das für die Entstehung der Flüchtlingseigenschaft relevante Verfolgungsmotiv ist gegeben, wenn das (mutmassliche) Ausbleiben adäquaten staatlichen Schutzes vor ihren Verfolgern in einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts begründet liegt. Dies ist etwa der Fall, wenn in Ländern mit weit verbreiteten traditionell-religiösen Wert-vorstellungen von Zwangsheirat oder Ehrenmord bedrohte Frauen und Mädchen nicht denselben staatlichen Schutz erhalten, mit dem im Allgemeinen männliche Opfer von privater Gewalt rechnen können (vgl. Urteil des BVGer E-2470/2020 vom 26. Januar 2021 E. 6.3 m.H.a. E-2108/2011 vom 1. Mai 2013 E. 6.3 ff. und EMARK 2006 Nr. 32 E. 8.7.2 f. und E. 8.8.1). 7.4 Es stellt sich vorliegend die Frage, ob es für die Beschwerdeführenden möglich und zumutbar (gewesen) wäre, Schutz von den iranischen Behörden und Institutionen vor den Misshandlungen durch ihren Ehemann beziehungsweise Vater zu erlangen oder ob sie auf internationalen Schutz angewiesen sind (vgl. BVGE 2008/12 E. 5). 7.5 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in der Vergangenheit bereits vertieft mit der Frage der Schutzfähigkeit und dem Schutzwillen der iranischen Behörden gegenüber Frauen, die Opfer von häuslicher oder sexueller Gewalt geworden sind, auseinandergesetzt. Dabei hielt es Folgendes fest: 7.5.1 Frauen sind im Iran in vielerlei Hinsicht Diskriminierungen ausgesetzt. Dies äussert sich auch in der iranischen Strafgesetzgebung, welche die Vergewaltigung nicht als eigenen Straftatbestand auflistet. Aufgrund verschiedener Gründe wird bei Sexualdelikten auf eine Anzeige meist verzichtet. Häusliche Gewalt ist nach wie vor in sämtlichen Regionen im Iran weit verbreitet und es gibt nach wie vor kein spezifisches Gesetz, welches dieses Verhalten kriminalisiert. Berichten zufolge sei der sich seit zwölf Jahren in Bearbeitung befindende Gesetzesentwurf für die Verteidigung der Würde und Schutz von Frauen vor Gewalt vom iranischen Parlament zwar in seinen Grundzügen gebilligt, in all diesen Jahren aber stark verwässert worden. Nach wie vor werden weder häusliche Gewalt noch Ehrenmord als eigenständige Straftatbestände definiert noch Kinderehen oder Vergewaltigung in der Ehe unter Strafe gestellt. Männer, die ihre Frauen oder Töchter ermorden, würden weiterhin nicht angemessen bestraft. Bei häuslicher Gewalt soll Versöhnung Vorrang haben und grundsätzlich ein interner familiärer Lösungsansatz gefunden werden. Insgesamt ist der Zugang zu einem Gericht für Frauen grundsätzlich zwar möglich, aber von diversen Hindernissen begleitet. So trägt die Beweislast bei Straftaten, die als häusliche Gewalt zu werten sind, immer das Opfer und für die Beurteilung dieser Fälle sind die Familiengerichte zuständig, deren Rechtsprechung von sehr konservativen Werten geleitet ist. Schwierigkeiten ergeben sich insbesondere aufgrund des Justizsystems sowie wegen der gesellschaftlichen und persönlichen Situation von Frauen, die sexuelle Gewalt erlebt haben. Die Besonderheiten des iranischen Strafverfahrens verhindern folglich den Frauen den effektiven Zugang zu einem unabhängigen Gericht und die Möglichkeit, der Gewalt zu entfliehen (vgl. U.S. Department of State, 2022 Country Reports on Human Rights Practices: Iran, vom 105. Mai 2023, abrufbar unter , IranWire, Iran's Islamic Republic Claims to "Protect" Women with New Bill, vom 14. April 2023, abrufbar unter ). 7.5.2 Die Schutzgewährung hängt sodann oft von der Einstellung der lokalen Polizei- und Justizbehörde ab und es zeigt sich als äusserst schwierig, längerfristige Unterstützung durch die begrenzte Anzahl Beratungsstellen für Frauen zu erhalten. Zuständig für die Koordination und Finanzierung der Schutzeinrichtungen ist die staatliche State Welfare Organization (SWO). Staatlich geführte Frauenhäuser gibt es Berichten zufolge nicht, sondern lediglich durch Nichtregierungsorganisationen geführte Anlaufstellen, die durch die SWO beaufsichtigt werden. Diese würden aber vorwiegend Prostituierten, Drogenabhängigen und LGBTQ-Personen längerfristigen Schutz gewähren und sich bei Opfern von häuslicher Gewalt auf Versöhnung mit der Familie und die Rückkehr nach Hause konzentrieren (vgl. BVGer E-2108/2011 vom 1. Mai 2013 E. 6.4 ff. sowie: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [BAMF], Länderreport 56 - Iran, Rechtliche Situation der Frauen, vom Januar 2023, abrufbar unter , United States Department of State [USSD], 2022 Country Report on Human Rights Practices: Iran [section 6], S. 53, ,alle abgerufen am 13. September 2023). Die Stadt Teheran verfüge zwar mit 28 beziehungsweise 27 Schutzeinrichtungen mit je zehn Betreuungsplätzen über ein Schutzangebot, die Schutzmechanismen seien jedoch nicht ausreichend, um den tatsächlichen Bedarf abzudecken (vgl. BAMF, Länderreport 56 - Iran, a.a.O., S. 33 ff.; UN Human Rights Council [UNHCR], Situation of human rights in the Islamic Republic of Iran, vom 27. Juli 2022, m.w.H., abrufbar unter: ). 7.5.3 Das Bundesverwaltungsgericht kam jeweils zum Schluss, dass weibliche Opfer sexueller Gewalt im Iran häufig keinen effektiven Schutz und keine Unterstützung vonseiten staatlicher Organisationen erhalten würden; ähnliches gelte für Opfer häuslicher Gewalt, wobei gemäss Quellen in der Stadt Teheran eine gewisse Schutz-Infrastruktur verfügbar sei (vgl. Urteil E-3876/2020 vom 1. März 2023 E. 7.3.2, Urteil D-5356/2020 vom 28. November 2022 m.H.a. E-2470/2020 E. 6.6.2 und E-2108/2011 E. 6.4 ff., D-744/2020 vom 3. August 2022 E. 6.3.1). Nach dem oben Gesagten und angesichts der aktuellen Lagebeurteilung im Iran hat diese Einschätzung nach wie vor Gültigkeit. Ob weiblichen Gewaltopfern im Iran eine Schutzalternative zur Verfügung steht, ist unter Würdigung aller persönlicher Lebensumstände im Rahmen einer Einzelfallprüfung zu ermitteln. 7.6 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine Akademikerin, die vor ihrer Ehe als (...)angestellte erwerbstätig war. Sie hat nicht geltend gemacht, sich in Teheran je um Inanspruchnahme irgendeiner Schutz-Infrastruktur für weibliche Gewaltopfer bemüht zu haben, und verfügt im Heimatstaat über Verwandte und Freunde, die ihr bereits verschiedentlich behilflich sein konnten (vgl. A17 ad F56, F89, F99, F124 ff. und F130). Nach dem Auszug auf der ehelichen Wohnung ist es ihr gemäss ihren Angaben gelungen, sich während mehrerer Monate bei Bekannten vor ihrem Mann in Sicherheit zu bringen. Die unglaubhaften Vorbringen zu den Ereignissen vor der Ausreise und die teilweise konstruierten Angaben zum Ehemann/Vater erschweren die Beurteilung des Vorliegens einer zumutbaren Schutzalternative erheblich. In der Beschwerde lässt die Beschwerde-führerin ihren Rechtsvertreter zudem ausführen, sie wisse nicht, ob ihr Ehemann nach ihrer Ausreise "die Trennung oder Scheidung eingeleitet" habe (vgl. Beschwerde S. 11), und über eine Botschaftsabklärung sinnieren, mit welcher abgeklärt werden könnte, ob sie "weiterhin als verheiratet [gelte] oder ob der Ehemann allenfalls die Trennung akzeptiert und sogar allenfalls gerichtlich durchgesetzt [habe]" (vgl. a.a.O. S. 17). Keine Unsicherheit besteht hingegen mehr bei der Frage des Sorgerechts des Vaters zum Beschwerdeführer, nachdem dieser kürzlich volljährig geworden ist. 7.7 Unter Würdigung aller aktenkundigen Umstände geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass den Beschwerdeführenden im Zeitpunkt der Ausreise eine zumutbare Schutzalternative zur Verfügung stand respektive bei einer Rückkehr in den Iran zur Verfügung stehen würde. Die im Heimatstaat erlittenen ehelichen/familiären Behelligungen erweisen sich damit als flüchtlingsrechtlich nicht relevant. 8. 8.1 Zu prüfen bleibt, ob bei den Beschwerdeführenden subjektive Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG) aufgrund exilpolitischer Betätigung in der Schweiz vorliegen. 8.2 Wer sich darauf beruft, dass durch seine Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls; stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 8.3 Die Beschwerdeführenden machen in ihrer Eingabe vom 20. Februar 2023 geltend, sie würden sich in der Schweiz exilpolitisch engagieren und hätten dabei ihre "Abkehr und Ablehnung von der islamischen Regierung im Iran" kundgetan. Sie hätten an einer Demonstration (...) in K._______ teilgenommen und dabei eine Theaterszene gespielt, in welcher der Beschwerdeführer einen zum iranischen Regime gehörenden L._______ ([...]) verkörpert habe; zudem habe die Beschwerdeführerin dem Sender F._______ ein Interview gegeben, in welchem sie den Umgang des iranischen Regimes mit Frauen und Mädchen kritisiert habe. 8.4 8.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Praxis grundsätzlich von einer unbefriedigenden Menschenrechtssituation im Iran aus. Vor allem um die Wahrung der politischen Rechte und insbesondere der Meinungsäusserungsfreiheit steht es schlecht. Jegliche Kritik am System der Islamischen Republik und deren Würdenträgern ist tabu, ebenso die Berichterstattung über politische Gefangene oder echte Oppositionsbewegungen. Die iranischen Behörden unterdrücken in systematischer Weise die Meinungsäusserungsfreiheit durch die Inhaftierung von Journalisten und Redakteuren, und die Medien sind einer strengen Zensur - respektive einem Zwang zur Eigenzensur - unterworfen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.1). Diese Einschätzung ist auch heute noch aktuell (vgl. etwa das Urteil des BVGer D-3121/2023 vom 11. Juli 2023 E. 8.2). 8.4.2 Die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland ist seit der Neufassung des iranischen Strafrechts im Jahr 1996 unter Strafe gestellt. Es ist allgemein bekannt, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsbürger im Ausland überwachen und erfassen (vgl. dazu beispielsweise das Urteil des BVGer E-4302/2020 vom 18. September 2020 E. 6.4.2 m.w.H.). Es bleibt jedoch im Einzelfall zu prüfen, ob die exilpolitischen Aktivitäten bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im flüchtlingsrechtlichen Sinne nach sich ziehen. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist dabei davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen ausgeübt und/oder Aktivitäten vorgenommen haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Dabei darf davon ausgegangen werden, dass die iranischen Sicherheitsbehörden zu unterscheiden vermögen zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3 sowie Urteil des BVGer D-830/2016 vom 20. Juli 2016 E. 4.2 m.w.H. [als Referenzurteil publiziert]). Diese Rechtsprechung gilt auch heute noch (vgl. etwa das Urteil des BVGer E-5059/2020 vom 14. September 2023 E. 3.3). 8.5 Aufgrund der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführenden mit ihrer Demonstrationsteilnahme und einem ein-maligen in den sozialen Medien veröffentlichten F._______-Interview vom Herbst 2022 in besonderem Masse hervorgehoben hätten. Entsprechendes wird von ihnen denn auch nicht substanziiert dargelegt. Mit Blick auf Art und Umfang ihrer Internetaktivität erfüllt die Beschwerdeführerin insgesamt jedenfalls nicht das Profil einer Regimegegnerin, welche sich über das Mass von der grossen Zahl exilpolitisch tätigen Iranerinnen und Iranern abhebt. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist es deshalb unwahrscheinlich, dass die iranischen Behörden sie als ernstzunehmende Bedrohung für das politische System des Irans wahrnehmen würden, selbst wenn sie von ihrem Interview erfahren haben respektive zukünftig erfahren sollten. Immerhin dürften weltweilt mittlerweile hunderttausende Exil-Iranerinnen und -Iraner auf Social-Media aktiv sein, was selbst die iranischen Behörden zu einer Konzentration auf besonders auffällige respektive profilierte Konten zwingt. Ein solches Profil ist im Falle der Beschwerdeführerin - und erst recht beim Beschwerdeführer - nicht ersichtlich gemacht. 8.6 Die Beschwerdeführenden vermögen damit keine subjektiven Nachfluchtgründe im Sinn von Art. 54 AsylG darzulegen, womit sie die Flüchtlingseigenschaft auch nicht aufgrund behaupteter exilpolitischer Aktivitäten erfüllen.

9. Zusammenfassend ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen eine im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Iran bestehende oder unmittelbar drohende asylrechtlich relevante Verfolgung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Gleichzeitig liegen keine konkreten Anhaltspunkte für eine die Flüchtlingseigenschaft betreffende relevante Verfolgung vor, welche ihnen heute bei einer Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft drohen würde. Das SEM hat demzufolge zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt. 10. 10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 10.2 Die Beschwerdeführerenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9 je m.w.H.). 11. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 11.2 Die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind praxisgemäss alternativer Natur - ist eine von ihnen erfüllt, erweist sich der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar und die weitere Anwesenheit in der Schweiz ist gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. etwa BVGE 2011/7 E.8). 12. 12.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Nach Praxis der schweizerischen Asylbehörden kann die Verwurzelung einer asylsuchenden Person in der Schweiz eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt; eine solche Überlagerung der früheren Sozialisierung durch die aktuelle Einbettung in die schweizerische Gesellschaft ist insbesondere bei Kindern und Jugendlichen zu beobachten und spielt regelmässig im Rahmen der Berücksichtigung des Kindswohls eine gewichtige Rolle (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6 m.w.H, BVGE 2009/28 E. 9.3.2, je m.w.H.). 12.2 Im Iran herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr als generell unzumutbar wäre. An dieser Einschätzung ist auch unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungen im Iran festzuhalten (vgl. dazu etwa Urteile des BVGer D-4187/2022 vom 6. Februar 2022 E. 10.2; E-5309/2022 vom 13. Januar 2022 E. 8.6.2, je m.w.H.). Der Vollzug von Wegweisungen in den Iran in daher gemäss konstanter Praxis grundsätzlich als zumutbar zu erachten. Nachfolgend ist zu prüfen, ob in den individuellen Lebensumständen der Beschwerdeführenden eine konkrete Gefährdung zu sehen ist. 12.3 12.3.1 Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Als wesentlich wird die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Behandlung absolut notwendig ist, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls noch nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 S. 1003 f. und 2009/2 E. 9.3.2 S. 21). 12.3.2 Den Verfahrensakten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit November 2018 in ärztlicher Behandlung steht. Ihr wurde angesichts der jahrelangen physischen und psychischen Misshandlungen seitens ihres Ehemannes unter anderem Angstattacken bei unklaren Oberbauchbeschwerden, eine Posttraumatische Belastungsstörung sowie multiple psychosomatische Störungen (inkl. Insomnie und eine Hauterkrankung) diagnostiziert. Es kam in der Schweiz mehrmals zu stationären Aufenthalten in einer psychiatrischen Klinik, nachdem sie mit suizidalen Absichten und aufgrund massiver Angstzustände und Flashbacks dekompensiert sei (vgl. zur Krankengeschichte E. 6.1.4). Gemäss den aktuellsten Arztberichten vom 3. Februar 2021 und 18. August 2023 führten die anhaltenden politischen Unruhen im Heimatstaat zu einer zunehmenden Verschlechterung des psychiatrischen Zustands der Beschwerdeführerin. Die anhaltenden Symptome wie Albträume, Flashbacks, Angstzustände und soziales Rückzugsverhalten seien im Rahmen einer PTBS einzuordnen. Sie erachte ihre Situation als aussichts- und perspektivlos, weshalb sie vermehrt suizidale Gedanken habe. Sie habe grosse Angst um ihren Sohn, der sich vermehrt isoliere und ebenfalls Suizidgedanken äussere. Eine Rückkehr in den Heimatstaat stelle ein hohes Risiko für eine Retraumatisierung und Eskalation dar und würde sich auch aus psychiatrischer und entwicklungspsychologischer Sicht negativ auf ihren Sohn auswirken. 12.3.3 Gemäss Akten litt auch der Beschwerdeführer stark unter dem Verhalten des Vaters und entwickelte nach der Ausreise Depressionen, woraufhin er nochmals massiv an Gewicht zunahm. Dies führte zu einer schweren Lebersteatose - eine chronisch fortgeschrittene Lebererkrankung -, welche dringend behandelt werden musste. Bereits im Herbst 2019 wurde im Rahmen einer Erziehungsberatung beim Beschwerdeführer Therapiebedarf wegen der multiplen Belastungssituationen festgestellt. In den folgenden Jahren wurde er beratend unterstützt; wegen der anhaltenden Belastung erweist sich das Aufrechterhalten der Bewältigungsstrategien für den Beschwerdeführer jedoch als zunehmend schwierig (vgl. zur Krankengeschichte E. 6.1.5). Den aktuellsten Berichten zufolge äusserte der Beschwerdeführer in Bezug auf seinen Heimatstaat grosse Ängste. Aufgrund des bisherigen Verlaufs bestehe der hochgradige Verdacht einer PTBS, deren Behandlung aufgrund der derzeitigen schwerwiegenden Symptomatik eine hohe Dringlichkeit aufweise. Die Bearbeitung der PTBS setze eine stabile und sichere Lebenssituation voraus. Eine allfällige Rückkehr in den Heimatstaat würde mit grosser Wahrscheinlichkeit zu einer erheblichen Verschlechterung - der aktuell bereits besorgniserregenden - psychischen Stabilität führen. Der Beschwerdeführer reiste gemeinsam mit seiner Mutter im Herbst 2018 im Teenageralter in die Schweiz ein. In den vergangenen fünf Jahren in der Schweiz besuchte er die Schule und bemühte sich um einen Ausbildungsplatz. Bereits Anfang des Jahres 2022 konnte er sich anlässlich der damals durchgeführten Beratungsgespräche mit der Erziehungsberatung problemlos reflektiert und differenziert auf Deutsch verständigen (vgl. Beschwerdeeingabe vom 5. Juni 2023 und Bericht der Erziehungsberatung I._______ vom 26. August 2023). 12.3.4 Bei Gesamtbetrachtung der dem Gericht vorliegenden Arztberichte ist sowohl bei der Beschwerdeführerin als auch beim Beschwerdeführer von einer massiven Traumatisierung im Heimatstaat auszugehen. Ihr Gesundheitszustand ist trotz jahrelanger Behandlung weiterhin als labil zu bezeichnen. Für den Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat ist das Risiko einer einschneidenden, mit ernsthaften Folgen verbundene Retraumatisierung gemäss Akten als erheblich einzustufen. 12.3.5 Vorliegend ist zudem zu berücksichtigen, dass der Beschwerde-führer sich offenbar als stabilisierender Faktor für seine Mutter erweist und umgekehrt. Mit Bezug auf den Beschwerdeführer ist sodann zu beachten, dass es aufgrund der sozialen Isolierung durch den Vater im Heimatstaat ausser zu seiner Grossmutter mütterlicherseits über keine nennenswerten sozialen Bindungen mehr verfügt (vgl. SEM-Akten A24 ad F10, F22, F41 und F45 ff.). Infolge der längeren Anwesenheitsdauer sowie der fortgeschrittenen Integration in der Schweiz ist davon auszugehen, mit einer Wegweisung würde er aus einer für ihn unterstützenden Lebensstruktur gerissen, was mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer Entwurzelung führen würde. Daran vermag der Umstand, dass er vor einigen Monaten volljährig geworden ist nicht entscheidend zu seinen Ungunsten ins Gewicht zu fallen. 12.3.6 In einer Gesamtwürdigung aller entscheidenden Umstände des vorliegenden Einzelfalles erweist sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden heute unzumutbar im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG.

13. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung des SEM vom 28. Oktober 2020 sind aufzuheben. Das SEM ist anzuweisen, die Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, zumal den Akten keine Hinweise auf Ausschlussgründe gemäss Art. 83 Abs. 7 AIG zu entnehmen sind. 14. 14.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens - der praxisgemäss als hälftiges Obsiegen und hälftiges Unterliegen einzustufen ist - wären den Beschwerdeführenden reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da mit Verfügung vom 11. Dezember 2020 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen wurde und den Akten nicht zu entnehmen ist, die finanzielle Situation der Beschwerdeführenden hätte sich relevant verändert, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 14.2 Soweit die Beschwerdeführenden - zur Hälfte - obsiegen, ist ihnen zulasten des SEM eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb der Aufwand für die Beschwerdeführung, den Schriftenwechsel und die durch das Gericht veranlasste Akteneinsicht von Amtes wegen zu bestimmen ist. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungs-faktoren (Art. 9-13 VGKE) ist zulasten der Vorinstanz eine reduzierte Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit beantragt wird, es sei wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung des SEM vom 28. Oktober 2020 werden aufgehoben und das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben

3. Das SEM hat den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2000.- zu entrichten.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand: