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D-744/2020

D-744/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2022-08-03 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a A._______ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) gelangte am

22. Juni 2017 in die Schweiz wo sie gleichentags im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) am Flughafen B._______ um Asyl nach- suchte. A.b Mit Verfügung vom 22. Juni 2017 verweigerte ihr das Staatssekretariat für Migration (SEM) zunächst vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihr den Transitbereich des Flughafens B._______ als Aufenthaltsort zu. A.c Am 24. Juni 2017 wurde sie summarisch zu ihrer Person, zu ihrem Rei- seweg und zu ihren Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]) und am 6. Juli 2017 wurde sie eingehend angehört (Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31]). Anlässlich der Befragungen machte die Beschwerdeführerin zu ihrer Iden- tität und ihrem persönlichen Hintergrund geltend, sie sei iranische Staats- angehörige kurdischer Ethnie, stamme aus C._______ (Provinz D._______) und habe zuletzt in der Stadt E._______ (ebenfalls Provinz D._______) gelebt. Sie habe (…) Jahre lang die Schule besucht und an- schliessend als (…) gearbeitet. Im Jahr 2009 habe sie ihr Studium des (…) begonnen und dieses 2013 erfolgreich abgeschlossen. Zur Begründung ihres Asylgesuchs führte sie aus, nach ihrer Bekannt- schaft mit F._______ habe sie sich ab 2009 oder 2010 aktiv für die Komala- Partei des iranischen Kurdistan (Komalay Shorishgêrî Zahmetkêshanî Kur- distan Iran) engagiert und sei in der Folge Mitglied der geheimen Gruppe "(…)" geworden, welche sich für die Ziele der Komala in E._______ einge- setzt habe. Sie habe Flyer verteilt und an Kundgebungen sowie Kampag- nen teilgenommen. Am (…) 2017 sei ihre Familie das erste Mal telefonisch vom iranischen Geheimdienst (Etelaat) kontaktiert worden, wobei sie (die Beschwerdeführerin) aufgefordert worden sei, sich zwecks weiterer Abklä- rungen zu melden. Obwohl ihre Familie wegen ihrer Schwester und ihres Bruders bereits zuvor ins Visier des Etelaat geraten und deshalb abgehört worden sei, habe sie den Anruf nicht ernst genommen und sich nicht beim Etelaat gemeldet. Als sie am (…) 2017 mit ihrem Parteigenossen G._______ im Quartier H._______ Flyer verteilt habe, um zum Boykott der Präsidentschaftswahlen aufzurufen, habe sie ihr Onkel gesehen. Da er da- von ausgegangen sei, dass sie mit G._______ eine heimliche Beziehung

D-744/2020 Seite 3 führe, habe er sie beide tätlich angegriffen. Er habe die Beschwerdeführe- rin in der Folge gegen ihren Willen verheiraten wollen, um die Ehre der Familie zu retten. Am (…) 2017 habe der Etelaat ein zweites Mal bei ihrer Familie angerufen und verlangt, dass sie vorstellig werde. Tags darauf habe sich ihre Parteikollegin I._______ gemeldet und ihr mitgeteilt, dass ihre geheime Gruppe verraten und die Gruppenleiterin F._______ festge- nommen worden sei, weshalb sie sich alle in Sicherheit bringen müssten. Gleichentags habe sich J._______ mit ihrem Bruder in Verbindung gesetzt, ihn ebenfalls gewarnt und die Hilfe der Partei angeboten. In der Folge hät- ten ihre Brüder und ihre Mutter entschieden, dass sie ihr Heimatland ver- lassen müsse. Am (…) 2017 sei sie zusammen mit ihrem jüngeren Bruder nach Teheran gereist. Von dort sei sie dann am (…) 2017 mit ihrem eige- nen Reisepass auf dem Luftweg nach Istanbul gereist. Aus Angst, vom E- telaat verfolgt zu werden, hätten sie dort mehrere Male ihre Unterkunft ge- wechselt. Mit Hilfe eines Schleppers und eines gefälschten Passes sei sie schliesslich am 21. Juni 2017 per Flugzeug von Istanbul nach B._______ gelangt. Des Weiteren brachte sie als Asylgrund vor, nach Abschluss ihres Studiums habe sie sich bei mehreren staatlichen Stellen beworben, sei in der Folge aber nicht eingestellt worden. Bei privaten Stellen habe sie so- dann keine guten Erfahrungen gemacht, denn dort würden Frauen beläs- tigt werden. A.d Zum Nachweis ihrer Identität und zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin ihren iranischen Reisepass (im Original, ohne her- ausgerissene Seiten 5/6 und 7/8) sowie die Bestätigungsschreiben von J._______, (…) of the Iranian Kurdish Komala Party vom 30. Juli 2016 und K._______, (...) des Komalakomitees Schweiz vom 29. November 2019 zu den Akten. B. B.a Am 10. Juli 2017 bewilligte das SEM die Einreise der Beschwerdefüh- rerin in die Schweiz zwecks Prüfung ihres Asylgesuchs. Mit gleichentags erlassener Verfügung wurde sie für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton L._______ zugewiesen. B.b Die gegen die Kantonszuweisung erhobene Beschwerde vom

10. Juli 2017 wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-3953/ 2017 vom 17. August 2017 abgewiesen.

D-744/2020 Seite 4 C. C.a Mit Eingabe vom 5. August 2019 erhob die Beschwerdeführerin Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. C.b Mit Urteil D-3951/2019 vom 8. Oktober 2019 hiess das Bundesverwal- tungsgericht die Beschwerde gut und wies die Vorinstanz an, das Asylge- such der Beschwerdeführerin beförderlich zu behandeln und zügig weitere Abklärungen vorzunehmen beziehungsweise einen Entscheid zu treffen. D. D.a Mit Schreiben vom 4. November 2019 teilte die Vorinstanz der Be- schwerdeführerin mit, dass sie von der Ansetzung einer weiteren Anhörung absehe, ihr jedoch die Gelegenheit einräume, sich in Bezug auf ihre Asyl- gründe schriftlich zu äussern. D.b Sie nahm mit Eingabe vom 13. Dezember 2019 Stellung und reichte eine Liste von Weblinks, ein Bestätigungsschreiben von K._______, (…) der Komala Party of Kurdistan Schweiz, vom 29. November 2019 sowie diverse Kopien von Fotos von ihr an Veranstaltungen der Komala-Partei in der Schweiz ins Recht. D.c Mit Eingabe vom 18. Dezember 2019 liess sie ein Schreiben von M._______, (…) der Komala Party of Kurdistan, British Committee, vom

16. Dezember 2019 zu den Akten reichen. E. Mit Verfügung vom 27. Dezember 2019 – eröffnet am 10. Januar 2020 – verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführe- rin, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. F. F.a Mit Eingabe vom 13. Januar 2020 ersuchte die Beschwerdeführerin das SEM um Einsicht in die Verfahrensakten. F.b Das SEM gewährte ihr mit Schreiben vom 15. Januar 2020 Aktenein- sicht, soweit diese nicht abgelehnt wurde, und liess ihr eine Kopie des Ak- tenverzeichnisses sowie Kopien der Akten zukommen. G. Gegen die vorinstanzliche Verfügung erhob die Beschwerdeführerin durch ihren damaligen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 6. Februar 2020 (Datum

D-744/2020 Seite 5 des Poststempels) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und be- antragte in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuhe- ben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei- sen. Eventualiter sei ihr Asyl und subeventualiter die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie, ihr sei Ein- sicht in das Asyldossier ihrer Schwester, N._______ (N […]), zu gewähren und – nach Eingang der Akten – sei ihr zur Einreichung einer Beschwerde- ergänzung eine angemessene Frist anzusetzen. Ferner ersuchte sie um Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, um Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung. Der Beschwerde lagen – nebst einer Kopie der angefochtenen Verfügung vom 27. Dezember 2019 und der Vollmacht vom 5. Februar 2020 – ein Schreiben von K._______, L._______ des Komalakomittee-Schweiz vom

29. November 2019, ein Schreiben von M._______ vom 22. Januar 2020, diverse Unterlagen der Deutsch-Sprachkurse, Teilnahmebestätigungen des Schnuppersemesters für Flüchtlinge der (…) vom 5. Juni und vom

21. Dezember 2018, eine Bestätigung der Vereinstätigkeit von O._______, (…) des Vereins (…), vom 21. Januar 2020, eine Bestätigung eines freiwil- ligen Computerkurses von P._______, (…) Freiwillige Kurse für Geflüchtete und Asylsuchende in Q._______, vom 23. Januar 2020, eine Bestätigung der Unterrichtstätigkeit im Integrations-Projekt der (…) vom 24. Ja- nuar 2020, ein Antwortschreiben von Amnesty International auf eine An- frage des Bayrischen Verwaltungsgerichts München vom 22. Mai 2019, mehrere undatierte Bestätigungsschreiben der Mitgliedschaft bei der Partei Komala Schweiz von Parteimitgliedern sowie eine Fürsorgebestätigung des Asyl- und Flüchtlingswesens des Bezirks R._______ vom 22. Ja- nuar 2020 bei. H. Mit Schreiben vom 11. Februar 2020 bestätigte das Bundesverwaltungs- gericht den Eingang der Rechtsmittelschrift. I. Mit Eingabe vom 17. Januar 2020 reichte die Beschwerdeführerin eine Ko- pie des Flüchtlingsausweises ihres Bruders, S._______, zu den Akten. J. Mit Verfügung vom 20. Februar 2020 stellte die damals zuständige Instruk-

D-744/2020 Seite 6 tionsrichterin fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfah- rens in der Schweiz abwarten. Auf den Antrag, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde festzustellen, trat sie nicht ein. Weiter hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, ver- zichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete der Be- schwerdeführerin antragsgemäss Rechtsanwalt lic. iur. Manfred Lehmann als amtlicher Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig wies sie das SEM an, bei der Schwester der Beschwerdeführerin, N._______, die Einwilligung zur Edi- tion ihrer Asylakten (N […]) an die Beschwerdeführerin einzuholen und der Beschwerdeführerin anschliessend Einsicht in die Akten der Schwester zu gewähren. Nach der Gewährung der Akteneinsicht seien schliesslich die vollständigen Akten N (…) und N (…) ans Bundesverwaltungsgericht zu re- tournieren. K. Mit Schreiben vom 27. März 2020 teilte das SEM mit, N._______ sei trotz mehrmaliger Aufforderung durch die Rechtsvertretung nicht bereit, eine Einwilligungserklärung für die Edition ihrer Asylakten an die Beschwerde- führerin einzureichen. In der Beilage wurden die Akten N (…) und N (…) ans Bundesverwaltungs- gericht zurückgesandt. L. Mit Verfügung vom 11. September 2020 wurde der Beschwerdeführerin das Doppel des vorinstanzlichen Schreibens vom 27. März 2020 zur Kenntnisnahme zugestellt. Ferner wurde den Parteien mitgeteilt, dass das Verfahren aus organisatorischen Gründen zur weiteren Behandlung auf die damals neu zuständige Instruktionsrichterin übertragen worden sei. Gleich- zeitig wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung aufge- fordert. M. Am 18. September 2020 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein, in welcher sie an ihren bisherigen Ausführungen festhielt. N. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2020 reichte die Beschwerdeführerin ein Schreiben von T._______, (…) der Aso Zhin Kurd Association, einer Unter- gruppe der Komala-Arbeiterpartei Kurdistans vom 12. Dezember 2020, ein aktueller Überblick über ihre Aktivitäten auf ihren Social Media Kanälen

D-744/2020 Seite 7 vom (…) 2020, ein Gesuchsformular für eine politische Standaktion auf dem (…) in B._______ am (…) 2021 sowie ein Ausschnitt des Online-Bei- trags "(…)" in der Frankfurter Allgemeinen vom (…) 2020 als Beweismittel zu den Akten. O. Das Verfahren wurde aus organisatorischen Gründen auf die gemäss Rubrum vorsitzende Richterin umgeteilt. P. P.a Mit Eingaben vom 14. Juli 2021 sowie vom 24. August 2021 machte die Beschwerdeführerin nähere Angaben zu ihrer Stellung innerhalb der Komala-Partei Kurdistan und reichte mehrere Fotos ihrer Teilnahmen an Anlässen der Partei vom 8. März 2021, 26. Juni 2021, 1. August 2021 so- wie vom 21. August 2021 zu den Akten. Des Weiteren verwies sie auf di- verse Weblinks der Komala Party of Kurdistan. P.b Mit Schreiben vom 25. November 2021 informierte sie über ihre schlechter werdende Gesundheit aufgrund der andauernden Unsicherheit wegen ihres Asylgesuchs und der politischen Verschlechterung in ihrem Heimatland. P.c Mit Eingabe vom 16. Dezember 2021 reichte sie ein Diplom der (…) vom (…) 2021 sowie ein telc Deutsch B1 Zertifikat vom (…) 2021 als Be- weismittel zu den Akten. Q. Mit Verfügung vom 18. Januar 2022 wurde die Vorinstanz eingeladen, eine ergänzende Vernehmlassung einzureichen. R. R.a Mit Eingabe vom 20. Januar 2022 reichte die Beschwerdeführerin zwei Fotos ihrer Teilnahme an einer Kundgebung der Komala-Partei in B._______ vom 15. Januar 2022 sowie einen Auszug aus der Website <(…)> vom 20. Januar 2022 ins Recht. R.b Angesichts der noch laufenden Vernehmlassungsfrist wurde dieses Schreiben inklusive Beilagen zur Berücksichtigung mit Verfügung vom

25. Januar 2022 an das SEM weitergeleitet.

D-744/2020 Seite 8 S. Die Vorinstanz liess sich innert zweimalig erstreckter Frist am 4. März 2022 vernehmen. T. Mit Verfügung vom 8. März 2022 wurde der Beschwerdeführerin die Ver- nehmlassung des SEM vom 4. März 2022 zugestellt und Gelegenheit ge- geben, eine Replik sowie entsprechende Beweismittel einzureichen. U. U.a Die Beschwerdeführerin replizierte fristgemäss mit Eingabe vom

11. März 2022, wobei sei an den gestellten Rechtsbegehren und der Be- gründung festhielt. U.b Am 16. März 2022 wurde dem SEM die Replik zur Kenntnisnahme weitergeleitet. V. Mit Eingabe vom 9. Juni 2022 liess die Beschwerdeführerin dem Gericht mitteilen, dass sie die Vollmacht von Rechtsanwalt lic. iur. Manfred Leh- mann vom 5. Februar 2020 per sofort vollständig widerrufen habe und neu von lic. iur. Felice Grella vertreten werde. Der Eingabe lagen ein persönliches Schreiben der Beschwerdeführerin so- wie eine Vollmacht der neu eingesetzten Rechtsvertreterin bei. W. Mit Schreiben vom 19. Juli 2022 setzte die neue Rechtsvertreterin der Be- schwerdeführerin das Gericht darüber in Kenntnis, dass sie gleichentags für ihre Mandantin ein Härtefallgesuch gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG einge- reicht habe. In der Beilage wurden eine Kopie des Schreibens an das Amt für Migration des Kantons L._______ sowie eine Honorarnote zu den Akten gereicht.

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Erwägungen (65 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsge- richt vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwal- tungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesge- setzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachge- biet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor- liegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgül- tig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom

17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungs- gericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 in Kraft getreten (AS 2016 3101). In Anwendung der Übergangsbestimmun- gen gilt für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. Septem- ber 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

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E. 3.1 Auf Beschwerdeebene wurde in formeller Hinsicht die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, insbesondere dessen Teilgehalt des An- spruchs auf Akteneinsicht, sowie die unrichtige und unvollständige Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt. Dabei handelt es sich um formelle Rügen, welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).

E. 3.2.1 Die Beschwerdeführerin brachte vor, dadurch, dass das SEM sich anlässlich der BzP geweigert habe, das Mobiltelefon ihres Bruders gegen eine Zusicherung, wonach er im Iran deshalb keine Probleme bekomme, als Beweismittel entgegenzunehmen, habe es ihren Anspruch auf rechtli- ches Gehör verletzt.

E. 3.2.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) und Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses umfasst insbe- sondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumin- dest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Ent- scheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung brin- gen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 und 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.; vgl. ferner PATRICK SUTTER, in: AUER/MÜLLER/SCHINDLER [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl., 2019, Rz. 1 zu Art. 29 VwVG m.w.H.).

E. 3.2.3 Es trifft zwar zu, dass – obwohl die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung anbot, das Handy ihres Bruders zu entsperren, sofern ihr versprochen werde, dass er deswegen keine Probleme bekomme – das Telefon der Beschwerdeführerin nicht ausgewertet wurde (vgl. SEM- Akte A9, Ziff. 7.02 und Ziff. 9.01). Dies wurde im Asylentscheid vom SEM jedoch nicht zu ihren Ungunsten berücksichtigt. Zudem hat sie die vier Fo- tos, welche sich auf dem Mobiltelefon ihres Bruders befinden sollen, im weiteren Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens nicht nachgereicht, ob-

D-744/2020 Seite 11 wohl sie hierzu ausreichend Anlass und Zeit gehabt hätte (vgl. zur diesbe- züglichen Mitwirkungspflicht Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG). Im Übrigen wurden die angeblich vorhandenen Beweismittel auch auf Beschwerdeebene we- der konkretisiert noch in Aussicht gestellt.

E. 3.3.1 Die Beschwerdeführerin machte weiter geltend, die Vorinstanz be- ziehe sich betreffend ihr politisches Engagement im Iran sowie der geltend gemachten Gefahr einer Zwangsehe auf die Protokolleinträge und Verfah- rensakten ihrer Schwester N._______ (N […]). Aufgrund der fehlenden Ak- teneinsicht in deren Asylakten könne sie die Vorbringen des SEM weder überprüfen, widerlegen, noch dazu Stellung beziehen, womit ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. Die Aussagen ihrer Schwester seien aus dem Recht zu weisen, da sie nicht verwertbar und zudem nicht mit Art. 35 Abs. 1 VwVG vereinbar seien.

E. 3.3.2 Teilgehalt des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 VwVG) ist der verfahrensrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG). So können sich die Betroffenen in einem Verfahren nur dann wirksam zur Sa- che äussern und geeignet Beweis führen beziehungsweise Beweismittel bezeichnen, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche die Behörde ihren Entscheid stützt. Das Recht auf Akteneinsicht kann eingeschränkt werden, wenn ein öffentliches oder pri- vates Interesse überwiegt (Art. 27 VwVG). Wird einer Partei die Einsicht- nahme in ein Aktenstück verweigert, muss ihr die Behörde zumindest von seinem wesentlichen Inhalt Kenntnis sowie die Gelegenheit geben, sich dazu zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG). Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs folgt weiter, dass alle erhebli- chen Parteivorbringen zu prüfen und zu würdigen sind (vgl. Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 VwVG). Nach den von Lehre und Praxis entwickelten Grundsätzen hat die verfügende Behörde im Rahmen der Entscheidbe- gründung die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung des Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht an- fechten kann. Die Behörde muss sich jedoch nicht mit jeder tatbestandli- chen Behauptung auseinandersetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. dazu BVGE 2011/37 E. 5.4.1; 2008/47 E. 3.2; BGE 136 I 184 E. 2.2.1 und 134 I 83 E. 4.1; vgl. ferner LORENZ KNEUBÜHLER/RAMONA PEDRETTI, in: Au- er/Müller/Schindler, a.a.O., Rz. 5 ff. zu Art. 35; ALFRED KÖLZ/ISABELLE

D-744/2020 Seite 12 HÄNER/MARTIN BERTSCHI; Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts- pflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, N. 629 ff.).

E. 3.3.3 Das Akteneinsichtsrecht gemäss Art. 26 ff. VwVG bezieht sich vorab auf die Akten des eigenen Verfahrens. Bei Akten von Verwandten handelt es sich um Akten Dritter, in die grundsätzlich nur mit einer Einwilligungser- klärung der betreffenden Person(en) Einsicht gewährt werden kann. Vor- liegend war N._______ nicht bereit, eine Einwilligungserklärung für die Edi- tion ihrer Asylakten einzureichen (vgl. BVGer-Akte 9). Ohne entspre- chende Vollmacht, wonach diese die Beschwerdeführerin ermächtigen würde, in ihr Asyldossier Einsicht zu nehmen, ist der Antrag, die Vorinstanz sei zu verpflichten Einsicht in deren N-Dossier zu gewähren (Rechtsbegeh- ren 5 der Beschwerde), abzuweisen. Der Beschwerdeführerin darf folglich nur insoweit Akteneinsicht in die Akten ihrer Schwester gewährt werden, wie es zur Wahrung des rechtlichen Gehörs notwendig ist. Dies wurde vor- liegend genügend erfüllt, indem sie anlässlich der Anhörung mit den Aus- sagen ihrer Schwester konfrontiert wurde und sie anschliessend Gelegen- heit erhielt, sich diesbezüglich zu äussern (vgl. SEM-Akte A18, F98, F99 ff. und F106). Eine weitergehende Protokolleinsicht erscheint vorliegend

– entgegen den Ausführungen in der Beschwerde – nicht notwendig (vgl. hierzu auch Urteil des BVGer D-8014/2016 vom 2. Oktober 2017 E. 3.3). Unter dem Gesichtspunkt der Akteneinsicht liegt damit keine Gehörsverlet- zung vor und es erübrigt sich, eine Frist zur Einreichung einer Beschwer- deergänzung anzusetzen (Rechtsbegehren 6 der Beschwerde) bezie- hungsweise die angefochtene Verfügung aufzuheben (Rechtsbegehren 2 der Beschwerde). Dementsprechend besteht auch keine Veranlassung, die Aussagen von N._______, auf welche in der angefochtenen Verfügung des SEM verwiesen wurde (vgl. dort E. II, Ziff. 1.1), aus dem Recht zu weisen. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, sind die Vorbringen der Beschwerdefüh- rerin ohnehin unabhängig von denjenigen ihrer Schwester als unglaubhaft zu qualifizieren (vgl. E. 6.2 hiernach). Im Übrigen zeigt die Beschwerdeein- gabe auf, dass eine sachgerechte Anfechtung ohne weiteres möglich war. Daher erweist sich auch dieser Einwand als unbegründet.

E. 3.4.1 Sodann rügte die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe den massgebenden Sachverhalt sowie die aktuelle politische Situation nicht rechtsgenügend abgeklärt. Ausserdem habe sie sich inhaltlich nicht mit ih- ren vielfältigen Parteiaktivitäten im Iran sowie in der Schweiz auseinander- gesetzt.

D-744/2020 Seite 13

E. 3.4.2 Im Asylverfahren gilt – wie in anderen Verwaltungsverfahren auch – der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Danach muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären. Sie ist verantwortlich für die Beschaffung der für den Entscheid notwendi- gen Unterlagen und das Abklären sämtlicher rechtsrelevanter Tatsachen (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., N 142; PATRICK KRAUSKOPF/KATRIN EMMENEGGER/FABIO BABEY, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxis- kommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl., 2016, N 20 ff. zu Art. 12 VwVG). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli- chen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG, Art. 49 Bst. b VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Be- hörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes we- gen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachum- stände berücksichtigt hat (vgl. dazu CHRISTOPH AUER/ANJA MARTINA BIN- DER, in: Auer/Müller/Schindler, a.a.O., N 16 zu Art. 12 VwVG). Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht der Behörde in der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 13 Abs. 1 VwVG und Art. 8 Abs. 1 AsylG).

E. 3.4.3 Die diesbezüglichen Einwände auf Beschwerdeebene treffen nicht zu. Die Vorinstanz hielt im Sachverhalt alle wesentlichen Elemente fest, äusserte sich insbesondere zum (exil-)politischen Engagement der Be- schwerdeführerin und würdigte deren Ausführungen vor dem Hintergrund der aktuellen Lage im Iran. Gestützt auf die Angaben der Beschwerdefüh- rerin hatte sie sodann keinen Anlass, weitere Abklärungen vorzunehmen. Allein aus dem Umstand, dass das SEM die aktuelle Situation im Iran hin- sichtlich einer möglichen Gefährdung von Asylsuchenden im Falle der Rückkehr anders einschätzt als die Beschwerdeführerin respektive deren Rechtsvertreter, lässt weder auf eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung noch auf eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes schliessen.

E. 3.5 Hinsichtlich der in der Replik vorgebrachten Rüge, das SEM habe sämtliche Vorbringen und Beweisofferten der Beschwerdeführerin pau- schal als aufgebauscht, gesucht und ungefähr qualifiziert, womit Art. 35 Abs. 1 VwVG, Art. 29a BV beziehungsweise das Rechtsprinzip des recht- lichen Gehörs verletzt werde (vgl. BVGer-Akte 28, S. 3), ist entgegenzu- halten, dass der blosse Umstand, dass die Vorinstanz zu einer anderen rechtlichen Würdigung gelangt, noch keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstellt. Ob die materielle Beurteilung der Vorbringen

D-744/2020 Seite 14 durch das SEM zutrifft, ist nachfolgend zu prüfen. Eine Verletzung der Be- gründungspflicht (Art. 35 Abs. 1 VwVG) oder der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) kann ebenfalls nicht festgestellt werden.

E. 3.6 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegrün- det, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzu- weisen. Der entsprechende Antrag (Rechtsbegehren 1) ist daher abzuwei- sen.

E. 4.1 Im vorliegend zu beurteilenden Fall ist umstritten, ob die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt hat.

E. 4.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.3 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffe- nen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexver- folgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Re- flexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss (zum Begriff der Reflexverfolgung: BVGE 2007/19 E. 3.3 m.w.H.).

E. 4.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Unglaubhaft sind insbesondere Vor- bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi- dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7

D-744/2020 Seite 15 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dar- gelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. beispielsweise BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

E. 4.5 Wer sich darauf beruft, dass durch seine Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nach- fluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begrün- den zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen je- doch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).

E. 5.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG, noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten. Zur Begründung führte sie aus, es liege nahe, dass die Beschwerdeführerin ihre Ausreise- umstände zu verschleiern versucht habe, da aus ihrem Reisepass mehrere Seiten herausgerissen worden seien und Videoaufnahmen belegen wür- den, dass sie sich zu einer Zeit am Flughafen B._______ aufgehalten habe, während der keine Flüge aus U._______ angekommen seien. Weiter erstaune, dass sie trotz der dargelegten Verfolgung durch den Etelaat den Iran über den gut kontrollierten Flughaften in V._______ mit einem auf ih- ren Namen ausgestellten Reisepass hätte verlassen können. Sodann wäre angesichts dessen, dass ihre Familie angeblich bereits ins Visier des E- telaat geraten sei, zu erwarten gewesen, dass sie E._______ schon nach dem ersten Anruf verlassen hätte. Umso mehr entbehre es jeder Logik, dass sie am (…) 2017 Flugblätter verteilt habe. Ebenso sei nicht nachvoll- ziehbar, weshalb sie sich auch nach dem zweiten Telefonanruf des Etelaat noch rund drei Tage in E._______ aufgehalten habe. Weiter stünden die Angaben der Beschwerdeführerin betreffend die geheime Gruppe der Ko- mala "(…)" im Widerspruch zu denjenigen ihrer Schwester, welche eben- falls Mitglied gewesen sein soll. Sodann habe sie ihr politisches Engage- ment über die letzten Jahre nicht substantiiert schildern können. Hierzu habe sie vorgebracht, sie sei nie Mitglied der Komala-Partei gewesen, habe nie einen direkten persönlichen Kontakt zur Partei gehabt und selber

D-744/2020 Seite 16 auch keine Anlässe organisiert. Ihre Ausführungen würden denn auch keine Hinweise dafür enthalten, dass sie den iranischen Behörden bezie- hungsweise dem Etelaat aufgefallen sein könnte. Ausserdem seien die Vorbringen, wonach sie von ihrem Onkel beim Verteilen von Flugblättern mit ihrem Parteikollegen G._______ erwischt worden sei und sie deshalb hätte zwangsverheiratet werden sollen, nicht glaubhaft. Ungeachtet des- sen, könne aus ihren Schilderungen auch keine begründete Furcht vor asylrelevanten Nachteilen abgeleitet werden. Sodann würden sowohl das eingereichte Schreiben der Partei als auch die Briefe der Komala Party of Kurdistan Schweiz sowie der Komala Party of Kurdistan British Committee den Charakter von Gefälligkeitsschreiben aufweisen und deswegen keine Beweiskraft haben. Hinsichtlich der vorgebrachten exilpolitischen Aktivitäten entstehe insge- samt der Eindruck, dass die Beschwerdeführerin ihr Engagement aufzu- bauschen versuche. Da sie keine Vorverfolgung habe glaubhaft machen können, sei nicht davon auszugehen, dass die iranischen Behörden ihre Aktivitäten im Ausland überwachen respektive registrieren würden. Den Akten seien überdies keine konkreten Hinweise darauf zu entnehmen, dass sie sich in qualifizierter Weise exilpolitisch betätigt habe. Folglich sei davon auszugehen, dass sie nicht über ein politisches Profil verfüge, das sie bei der Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung nach Art. 3 AsylG aussetzen würde. Schliesslich habe sie die in der BzP geltend gemachten Vorbringen, wonach sie keine Anstellung in einer staatlichen Organisation erhalten und im privaten Sektor keine guten Erfahrungen ge- macht habe, in der Anhörung nicht mehr vorgebracht. Der Aktenlage seien hierzu jedenfalls keine asylbeachtlichen Elemente zu entnehmen.

E. 5.2 In der Beschwerde wurde eingewendet, die Beschwerdeführerin habe glaubhaft machen können, dass ihre Familie bereits ins Visier des Etelaat geraten sei, da sowohl ihr Bruder, ihre Schwester als auch ihr Schwager, welche alle drei bekannte Mitglieder der Komala-Partei gewesen seien und deshalb aus dem Iran hätten flüchten müssen, in der Schweiz und in Grossbritannien Asyl erhalten hätten. Das SEM habe die Tatsache, dass ihre Familie gezielt überwacht und verfolgt worden sei, ausser Acht gelas- sen. Ferner könnten ihren Aussagen anlässlich der Anhörung viele Details betreffend ihre politischen Aktivitäten entnommen werden und sie habe auch die Vorladung des Etelaat ausführlich beschrieben. Weiter habe sie nicht nur Angaben zum Aufbau der Komala-Partei sowie zur Rolle von J._______, sondern auch zur Zusammensetzung der geheimen Gruppe "(…)" und deren Aktivitäten machen können, welche nur Insidern bekannt

D-744/2020 Seite 17 seien. Aufgrund ihrer Abstammung aus einer regimefeindlichen Familie und da sie selber politisch aktiv sei, sei ihre berechtigte Furcht vor dem Etelaat insgesamt nachvollziehbar und glaubhaft. Durch ihre emotionale Beschreibung des Schicksals von F._______, welche vom Etelaat erwischt und drangsaliert worden sei, habe sie diese Furcht bildhaft darzustellen vermocht. Nach ihrer Einreise in die Schweiz habe sie ihr politisches En- gagement wiederaufgenommen und sei seither für die Kommunikation, die Betreuung verschiedener Websites sowie die Digitalisierung in ihrer Partei verantwortlich. Damit zeige sie, dass sie gewillt sei, ihre IT-Kompetenzen gegen das iranische Regime einzusetzen, weshalb sie für dieses eine Ge- fahr darstelle. Zudem verfüge sie über Insiderwissen, weshalb sie für das iranische Regime und den Etelaat sehr interessant sei. Da sie auf den öf- fentlich zugänglichen Websites als Verantwortliche erkennbar sei, das ira- nische Regime rigoros gegen alle Gegner vorgehe und die Diaspora über- wache, müsse davon ausgegangen werden, dass ihre wichtige Funktion innerhalb der Partei den iranischen Sicherheitsbehörden bekannt sei. Hin- sichtlich der aktuellen Situation im Iran verwies die Beschwerdeführerin auf eine Anfrage des Bayrischen Verwaltungsgerichts München vom

22. Mai 2019 an Amnesty International und bezüglich der Verfolgung der Komala-Partei im Iran auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg W 6 K 16.32201 vom 15. Februar 2017, das Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts D-4103/2016 vom 20. Juni 2017 sowie auf den Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH), Iran: Gefährdung politisch aktiver kurdischer Personen vom 27. September 2018. Bezüglich ihrer Vorbringen zur drohenden Zwangsehe verwies sie auf ihre Ausführungen in den Be- fragungen, wo sie die brutale Gewaltanwendung durch ihre männlichen Fa- milienmitglieder überzeugend geschildert habe. Da es sich bei einer Zwangsehe, welche auch physische und psychische sexuelle und körper- liche Gewalt beinhalte, um ein frauenspezifisches Anliegen handle, erfülle sie auch die Voraussetzungen von Art. 3 Abs. 2 AsylG. Schliesslich würde sie angesichts ihrer wichtigen und öffentlich bekannten Position in der Ko- mala-Partei und aufgrund der Suche der Sicherheitsbehörden nach ihren Familienmitgliedern bei ihrer Einreise in den Iran mit höchster Wahrschein- lichkeit umgehend verhaftet und gefoltert werden.

E. 5.3 In der Vernehmlassung vom 11. September 2020 hielt das SEM fest, die Beschwerde enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweis- mittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Im Übrigen verwies es auf die Erwägungen der angefochtenen Verfügung, an welchen es vollumfänglich festhielt.

D-744/2020 Seite 18

E. 5.4 In ihrer zweiten Vernehmlassung vom 4. März 2022 führte die Vor- instanz im Wesentlichen aus, dass, da bereits die Vorbringen der Be- schwerdeführerin zu ihren politischen Aktivitäten im Iran unglaubhaft seien, ihre geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten nicht als Fortführung be- reits im Heimatstaat begangener politischer Aktivitäten angesehen werden könnten. Weder die auf Beschwerdeebene zusätzlich vorgebrachten Tätig- keiten als (…) und (…) der Komala-Partei noch das dazugehörige Beweis- material seien geeignet, eine Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu begrün- den oder sie aus der Masse der mit dem iranischen Regime Unzufriedenen herausstechen und sie als ernstzunehmende Regimegegnerin erscheinen zu lassen. Nachdem sie bereits anlässlich des erstinstanzlichen Verfah- rens ihre politischen Aktivitäten im Heimatland aufzubauschen versucht habe, sei vielmehr davon auszugehen, dass sie auch auf Beschwerde- ebene ihre exilpolitischen Aktivitäten als viel gewichtiger erscheinen lassen möchte als sie tatsächlich seien, um damit ihre Chancen auf ein Aufent- haltsrecht zu erhöhen.

E. 5.5 In der Replik wurde geltend gemacht, die Vorbringen des SEM, wonach Aktivistinnen und Aktivisten sowie Funktionärinnen und Funktionäre der Komala-Partei im Iran weder Verfolgung noch andere Nachteile zu erwar- ten hätten, würden der internationalen Einschätzung widersprechen. Ge- mäss Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts D-6475/2018 vom 8. Ja- nuar 2020 überwache, registriere und kontrolliere die Regierung im Iran alle bekannten Exiltätigkeiten und sanktioniere die Aktivsten und Aktivistin- nen bei der Einreise umgehend schwer. Die Beschwerdeführerin zeige sich seit Jahren als engagierte Aktivistin, Feministin und kampfbereite Komala- Funktionärin und habe seit mehreren Jahren eine tragende Rolle als Me- dien- respektive Kommunikationsverantwortliche der Partei inne. Bisher habe das iranische Regime keine Mühe gescheut unschuldige Frauen bei der Einreise mit willkürlichen Begründungen zu verhaften, ohne Rechts- grundlage wegzusperren und zu foltern.

E. 6.1 Nachfolgend ist zunächst zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin auf- grund der geltend gemachten Vorfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft erfüllt (Art. 3 und Art. 7 AsylG).

E. 6.2.1 Aufgrund der Aktenlage ist nicht auszuschliessen, dass sich die Be- schwerdeführerin nach ihrer Bekanntschaft mit F._______ für die Komala- Partei interessiert und für die Partei unter anderem Flyer verteilt hat. So

D-744/2020 Seite 19 schilderte sie detailliert, lebensnah und von zahlreichen Realkennzeichen geprägt wie F._______ sie am (…) 2010 zum ersten Mal mitnahm, um Flyer zu verteilen (vgl. SEM-Akte A18, F36). Dagegen vermochte sie ihre weite- ren politischen Tätigkeiten und insbesondere ihr Engagement als Mitglied der geheimen Gruppe "(…)" inhaltlich nur sehr allgemein, oberflächlich und vage zu beschreiben (vgl. SEM-Akten A10, Ziff. 7.02 und A18, F39 und F68 ff.). Hätte sie sich tatsächlich jahrelang politisch engagiert, wäre zu er- warten gewesen, dass sie ausführliche und detaillierte Angaben zu ihren Aktivitäten für die Partei hätte machen können. Sodann fielen auch die Ausführungen zur Aufdeckung der Geheimgruppe und der Festnahme von F._______ wenig detailliert und ohne persönlichen Bezug aus (vgl. SEM- Akte A18, F86 ff.). Auch wenn sie sämtliche Informationen lediglich per Te- lefon von I._______ erhalten hat (vgl. SEM-Akte A18, F86 ff.), wäre anzu- nehmen gewesen, dass sie auf Nachfragen hin präzise und subjektiv ge- prägt über das Geschehene hätte berichten können, insbesondere da sie angab, auch aufgrund dieser Ereignisse ihr Heimatland verlassen zu ha- ben. Ferner sind auch die geltend gemachten Telefonanrufe des Etelaat, wobei die Beschwerdeführerin aufgefordert worden sein soll, sich zwecks weiterer Abklärungen zu melden, zu bezweifeln. Dabei ist insbesondere nicht nachvollziehbar, weshalb sie bereits einige Tage nach dem ersten Anruf des Etelaat vom (…) 2017 am (…) 2017 in der Öffentlichkeit wieder Flyer verteilt haben will, zumal ihre Familie bereits zuvor wiederholt ins Vi- sier des Etelaat geraten sein soll und ihre Geschwister deshalb auch den Iran verlassen hätten. Insgesamt vermitteln die Vorbringen den Eindruck eines konstruierten und damit unglaubhaften Sachverhalts. Darüber hinaus weist nichts darauf hin, dass im Iran ein Strafverfahren oder andere be- hördliche Massnahmen gegen sie eingeleitet worden wären. Nach dem Gesagten sind die von der Beschwerdeführerin behaupteten po- litischen Aktivitäten gesamthaft – wenn überhaupt – lediglich als nieder- schwellig einzustufen, zumal sie nicht vorbrachte, dass sie spezielle Funk- tionen wahrgenommen hätte oder besonders hervorgetreten wäre. Daran vermögen auch die zu den Akten gereichten Schreiben von J._______ (vgl. SEM-Akte A16 [Beweismittelcouvert], Beilage 3,), K._______ (vgl. SEM-Akte A16 [Beweismittelcouvert], Beilage 4, A46, Beilage 2 und BVGer-Akte 1, Beilage 3) und M._______ (vgl. SEM-Akte A48, Beilage 1 und BVGer-Akte 1, Beilage 4) nichts zu ändern, zumal diese bezeichnen- derweise nur vage Angaben über die angeblichen politischen Tätigkeiten der Beschwerdeführerin im Iran enthalten und daher nicht geeignet sind, die entsprechenden Vorbringen zu stützen. Überdies sind sie allesamt als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert zu qualifizieren, da die Komala-

D-744/2020 Seite 20 Partei zwar durchaus Bestätigungsschreiben für Mitglieder ausstellt, wel- che sich in einem Asylverfahren befinden, diese Bestätigungsschreiben je- doch – soweit bekannt – jeweils direkt an die Asylbehörden verschickt wer- den (vgl. Danish Refugee Council und Danish Immigration Service, Iranian Kurds, September 2013, Ziff. 3.2.4, <https://www.ecoi.net/en/file/local/ 1133789/1226_1380796700_fact-finding-iranian-kurds-2013.pdf>, zuletzt abgerufen am 3. August 2022; vgl. hierzu ferner Urteile des BVGer D-6475/ 2018 vom 8. Januar 2020 E. 6.2 und D-2836/2018 vom 24. Dezem- ber 2019 E. 5.1.2).

E. 6.2.2 Gegen das Vorhandensein eines Verfolgungsinteresses des irani- schen Staates an der Person der Beschwerdeführerin spricht zudem der Umstand, dass sie im (…) 2016 ihre Identitätskarte verlängern konnte (vgl. SEM-Akte A10, Ziff. 4.03).

E. 6.2.3 Schliesslich zeigt auch die unproblematische Ausreise aus dem Iran am (…) 2017 mit ihrem eigenen Reisepass per Flugzeug von V._______ nach U._______ auf, dass seitens der iranischen Behörden nichts gegen sie vorlag. Hätten diese tatsächlich ein Interesse an ihr gehabt, hätte es genügend Gelegenheiten gegeben, sie festzuhalten. Vielmehr ergeben sich aus dem Umstand, dass aus ihrem Reisepass mehrere Seiten, auf welchen sich erfahrungsgemäss wichtige Reisehinweise wie Visa befinden müssten, herausgerissen wurden, Zweifel an den geltend gemachten Aus- reiseumständen. Ihre Erklärung anlässlich der BzP, wonach sie ihren Pass in U._______ dem Schlepper gegeben habe und diesen bei ihrer Ausreise dann so erhalten habe (vgl. SEM-Akte A10, Ziff. 4.02 und Ziff. 7.02), ver- mag dabei nicht zu überzeugen. Soweit die Beschwerdeführerin schliess- lich behauptete, die Partei und insbesondere W._______ habe ihr bei ihrer Flucht geholfen, erscheint dies angesichts dessen, dass sie zuvor selber nie in direktem Kontakt mit der Partei gestanden habe (vgl. SEM-Akte A18, F37) und innerhalb der Partei auch keine führende Position innehatte, schlicht nicht realitätsnah.

E. 6.2.4 Bei dieser Sachlage ist – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Aus- reise nicht wegen ihrer politischen Aktivitäten im Fokus der iranischen Be- hörden stand und folglich keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war beziehungsweise eine solche zu befürchten hatte.

D-744/2020 Seite 21

E. 6.3.1 Soweit die Beschwerdeführerin vorbrachte, ihr Onkel habe sie zwangsverheiraten wollen (vgl. SEM-Akte A10, Ziff. 9.01 und A18, F), ist zunächst festzuhalten, dass Frauen im Iran nach wie vor einer tief verwur- zelten Diskriminierung in Recht und Praxis ausgesetzt und Gewaltakte ge- gen Frauen und Mädchen, einschliesslich sexueller und häusliche Gewalt sowie Zwangsheirat, weit verbreitet sind und ungestraft begangen werden (vgl. Urteil des BVGer E-2470/2020 vom 26. Januar 2021 E. 6.3 und E. 6.6 m.H.a. E-2108/2011 vom 1. Mai 2013 E. 6.3 ff.; vgl. ferner zur Zwangshei- rat im Iran statt vieler United Kingdom (UK) Home Office, Country Policy and Information Note – Iran: Women – Early and forced marriage, Ver- sion 4.0, Mai 2022, <https://assets.publishing.service.gov.uk/government/ uploads/system/uploads/attachment_data/file/1072853/IRN_CPIN_Wo- men_-_Early_and_forced_marriage.pdf>; Amnesty International Report Iran 2017/2018, <https://www.amnesty.org/en/location/middle-east-and- north-africa/iran/report-iran/>, beide zuletzt abgerufen am 3. August 2022). Nach Prüfung der Akten schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht je- doch der vorinstanzlichen Einschätzung an, wonach die geltend gemachte drohende Zwangsverheiratung nicht als glaubhaft gemacht erachtet wer- den kann. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung ver- wiesen werden (vgl. E. II, Ziff. 1.1 sowie die Zusammenfassung der ent- sprechenden Ausführungen in E. 5.1 hiervor). Ergänzend ist anzumerken, dass sich die Aussage der Beschwerdeführerin, wonach ihr Vater ein Ty- rann und sehr streng gewesen sei (vgl. SEM-Akte A18, F106), nur schwer mit ihren biografischen Eckdaten vereinbaren lässt, zumal sie gemäss ei- genen Angaben ein Studium absolvierte, wobei sie von diesem auch finan- ziell unterstützt worden sein soll, und im Ausreisezeitpunkt bereits (…) Jahre alt war (vgl. SEM-Akte A10, Ziff. 1.17.04 und 1.17.05).

E. 6.3.2 Vorliegend bestehen somit keine konkreten und glaubhaften Hin- weise dafür, dass der Vater, der ältere Bruder sowie der Onkel die Be- schwerdeführerin tatsächlich gegen ihren Willen hätten verheiraten wollen. Auf die Ausführungen in der Beschwerde zu frauenspezifischen Flucht- gründen (vgl. dort Ziff. 47) ist infolge der nicht glaubhaft gemachten dro- henden Zwangsheirat nicht einzugehen.

E. 6.4 Vollständigkeitshalber ist anzumerken, dass die anlässlich der BzP vor- gebrachte erfolglose Stellensuche der Beschwerdeführerin und ihre damit verbundenen negativen Erfahrungen keine ernsthaften Nachteile im Sinne

D-744/2020 Seite 22 von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG darstellen, da es diesen bereits an der erfor- derlichen Intensität des Eingriffs mangelt. Angesichts dessen, dass sie hierzu weder in der Anhörung noch auf Beschwerdeebene weitere Ausfüh- rungen machte, erübrigen sich hierzu weitere Erwägungen.

E. 6.5 Nach dem Gesagten ist vorliegend das Bestehen einer asylbeachtli- chen Verfolgung respektive Verfolgungsgefahr im Ausreisezeitpunkt zu verneinen. Im Ergebnis hat die Vorinstanz somit zutreffend festgestellt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der vorgebrachten Vorfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllt.

E. 7.1 Unter dem Aspekt objektiver Nachfluchtgründe ist im Weiteren zu prü- fen, ob der Beschwerdeführerin bei einer heutigen Rückkehr in den Iran mit hoher Wahrscheinlichkeit wegen ihrer Verwandten, welche in der Schweiz und in Grossbritannien Asyl erhalten haben, gezielte Reflexverfolgungs- massnahmen flüchtlingsrechtlicher Intensität drohen würden.

E. 7.2 Zwar brachte die Beschwerdeführerin vor, ihre Familie sei bereits we- gen ihrer Geschwister ins Visier des Etelaat geraten und überwacht worden (vgl. SEM-Akte A10, Ziff. 7.02 und A18, F20), allerdings machte sie weder anlässlich der Erstbefragung noch während der Anhörung geltend, sie habe vor ihrer Ausreise aus dem Iran konkrete, mit den politischen Tätig- keiten ihrer Verwandten zusammenhängende Verfolgungsmassnahmen oder Nachteile durch die iranischen Behörden erlitten. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene führen nicht zu einer anderen Einschätzung. Viel- mehr wird bestätigt, dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit keine konkrete Reflexverfolgung aufgrund der Tätigkeiten ihres Bruders, ihrer Schwester oder ihres Schwagers erlitten hatte. Letztlich liegen auch keine stichhaltigen Anzeichen für eine drohende Reflexverfolgung vor, zu- mal auch nicht glaubhaft geltend gemacht wurde, dass die im Heimatstaat verbliebenen Familienmitglieder, namentlich der jüngere Bruder der Be- schwerdeführerin, Behelligungen im Sinne von Reflexverfolgungen zu ge- genwärtigen haben.

E. 7.3 Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass die Be- schwerdeführerin bei ihrer Rückkehr in ihr Heimatland begründete Re- flexverfolgungsgefahr durch die iranischen Behörden aufgrund ihrer Ange- hörigen, welche bereits mehrere Jahre vor ihr ausgereist sind, zu befürch- ten hätte. Ein aus objektiven Nachfluchtgründen abgeleiteter Anspruch auf

D-744/2020 Seite 23 Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls fällt so- mit ebenfalls nicht in Betracht.

E. 8.1 Zu prüfen bleibt, ob bei der Beschwerdeführerin subjektive Nachflucht- gründe (Art. 54 AsylG; vgl. dazu auch E. 4.5 hiervor) aufgrund exilpoliti- scher Betätigung in der Schweiz vorliegen.

E. 8.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Praxis grundsätz- lich von einer unbefriedigenden Menschenrechtssituation im Iran aus. Vor allem um die Wahrung der politischen Rechte und insbesondere der Mei- nungsäusserungsfreiheit steht es schlecht. Jegliche Kritik am System der Islamischen Republik und deren Würdenträgern ist tabu, ebenso die Be- richterstattung über politische Gefangene oder echte Oppositionsbewe- gungen. Die iranischen Behörden unterdrücken in systematischer Weise die Meinungsäusserungsfreiheit durch die Inhaftierung von Journalisten und Redakteuren, und die Medien sind einer strengen Zensur – respektive einem Zwang zur Eigenzensur – unterworfen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.1). Diese Einschätzung ist auch heute noch aktuell (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-4282/2018 vom 4. März 2020 E. 7.3.1 m.w.H. und E-4501/2018 vom 3. Februar 2021 E. 8.1).

E. 8.2.2 Die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Aus- land ist seit der Neufassung des iranischen Strafrechts im Jahr 1996 unter Strafe gestellt. Es ist allgemein bekannt, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsbürger im Ausland überwachen und er- fassen (vgl. dazu beispielsweise das Urteil des BVGer E-4302/2020 vom

18. September 2020 E. 6.4.2 m.w.H.). Es bleibt jedoch im Einzelfall zu prü- fen, ob die exilpolitischen Aktivitäten bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im flücht- lingsrechtlichen Sinne nach sich ziehen. Gemäss Praxis des Bundesver- waltungsgerichts ist dabei davon auszugehen, dass sich die iranischen Ge- heimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen ausgeübt und/oder Aktivitäten vorgenommen haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthaften und gefährlichen Re- gimegegner erscheinen lassen. Dabei darf davon ausgegangen werden, dass die iranischen Sicherheitsbehörden zu unterscheiden vermögen zwi- schen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten,

D-744/2020 Seite 24 die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3 sowie Urteil des BVGer D-830/2016 vom 20. Juli 2016 E. 4.2 m.w.H. [als Referenzurteil pu- bliziert]). Diese Rechtsprechung gilt auch heute noch (vgl. beispielsweise Urteil des BVGer D-7179/2016 vom 15. Dezember 2020 E. 6.3). Der Euro- päische Menschengerichtshof (EGMR) geht ebenfalls davon aus, dass eine möglicherweise drohende Verletzung von Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) jeweils aufgrund der persönlichen Situation der Be- schwerdeführenden zu beurteilen ist. Die Berichte über schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen im Iran begründen für sich allein noch keine Gefahr einer unmenschlichen Behandlung (vgl. Urteil des EGMR S.F. et al gegen Schweden vom 15. Mai 2012, 52077/10, §§ 63 f.).

E. 8.3.1 Aufgrund der bestehenden Aktenlage ist zwar davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz für die Komala-Partei tätig ist, allerdings gelingt es ihr aufgrund ihrer inkonsistenten Angaben sowie den eingereichten Beweismitteln, welche ebenfalls uneinheitliche Angaben zu ihren Tätigkeiten enthalten, nicht glaubhaft zu machen, dass sie innerhalb der Partei eine führende Funktion innehat. So erklärte sie in ihrem Schrei- ben vom 13. Dezember 2019 an die Vorinstanz, sie sei seit ihrer Einreise in die Schweiz ein aktives Mitglied der Komala Party of Kurdistan Schweiz, wobei sie für (…) und infolgedessen auch für (…) der Partei verantwortlich sei. Weiter sei sie als (…) für die persönliche Betreuung von (…) zuständig (vgl. SEM-Akte A46). Im beigelegten Schreiben von K._______ vom

29. November 2019, welches ohnehin als Gefälligkeitsschreiben zu quali- fizieren ist (vgl. hierzu bereits die Ausführungen in E. 6.2.1 hiervor), wurde zwar bestätigt, dass sie die Partei nach ihrer Ankunft in der Schweiz kon- taktiert habe, sie sei jedoch lediglich ein Mitglied der (…) und eine der (…) (vgl. SEM-Akte A46, Beilage 2). Aus der ebenfalls zu den Akten gelegten Liste der Websites für welche sie verantwortlich sein soll (vgl. SEM- Akte A46, Beilage 1), kann zudem nicht verifiziert werden, ob sie tatsäch- lich für den Internetauftritt zuständig ist und darin namentlich genannt wurde. Sodann machte sie in der Beschwerde geltend, sie sei (…) und habe seit ihrer Einreise in die Schweiz verschiedene Parteitreffen und De- monstrationen organisiert (vgl. BVGer-Akte 1). Dabei enthalten weder das mit der Rechtsmitteleingabe zu den Akten gereichte Bestätigungsschrei- ben von M._______ vom 22. Januar 2020 (vgl. BVGer-Akte 1, Beilage 4) noch die Bestätigungsschreiben verschiedener Komala-Parteimitglieder aus Europa (vgl. BVGer-Akte 1, Beilage 10) substantiierten Angaben zur

D-744/2020 Seite 25 Rolle der Beschwerdeführerin innerhalb der Partei in der Schweiz, weshalb diese nicht geeignet sind, die entsprechenden Vorbringen zu stützen. Im Schreiben vom 14. Dezember 2020 wurde dann erstmals vorgebracht, sie sei (…) der Komala-Partei Kurdistan, organisiere Kundgebungen für mehr Frauenrechte sowie gegen das Terrorregime im Iran und führe seit mehre- ren Jahren (…) für die Partei (vgl. BVGer-Akte 14). Im Schreiben von T._______ wurde festgehalten, dass sie seit Ende 2017 ein aktives Mit- glied sei und dabei die Funktion als (…) und (…) der Schweiz Aso Zhin Kurd sowie der (…) von (…) und (…) innehabe (vgl. BVGer-Akte 14, Bei- lage 1). In der Eingabe vom 11. März 2020 wurde schliesslich wiederum geltend gemacht, sie habe eine tragende Rolle als (…) der Komala-Partei inne, weshalb sie die Mitglieder der Parteigremien und die vom Regime verfolgten Funktionärinnen und Funktionäre bestens kenne (vgl. BVGer- Akte 28).

E. 8.3.2 Hinsichtlich der belegten Teilnahmen an mehreren Veranstaltungen, Demonstrationen und Kundgebungen in der Schweiz ist anhand der einge- reichten Fotografien (vgl. SEM-Akte A33, Beilagen sowie BVGer-Akten 15, Beilagen 1 und 2, 16, Beilagen 1 und 2 sowie 20, Beilage 1) nicht ersicht- lich, inwiefern sich die Beschwerdeführerin dabei im Vergleich zu anderen Teilnehmerinnen und Teilnehmer in besonderem Masse hervorgehoben hätte. So hatte sie beispielsweise keine verbalen Auftritte. Entsprechendes wird von ihr denn auch nicht substantiiert dargelegt. Der Bewilligung der Stadtpolizei B._______ für eine Standaktion (vgl. BVGer-Akten 14, Bei- lage 3) ist ebenfalls nicht zu entnehmen, dass sie sich in besonderer Weise exponiert hat oder sie eine in der Öffentlichkeit erkennbare Führungsposi- tion innehat. Ferner ist aus dem auf Beschwerdeebene zu den Akten ge- reichten undatierten Schreiben mit den Links zu den von der Beschwerde- führerin verfassten Posts in den sozialen Medien (vgl. BVGer-Akte 14, Bei- lage 2), welche im Urteilszeitpunkt grösstenteils nicht mehr aufrufbar sind, weder ersichtlich, dass diese eine grosse Anzahl von "Likes" und Kommen- taren anderer Nutzer aufweisen noch dass sie namentlich genannt oder gar auf einem Foto markiert wurde.

E. 8.3.3 Zwar lässt sich aus den diversen zu den Akten gereichten Fotos, auf welchen die Beschwerdeführerin mit hochrangigen Parteimitgliedern wie J._______ abgebildet wurde (vgl. SEM-Akte A46, Beilage 3), schliessen, dass sie sich für die Komala-Partei engagiert, es ist daraus jedoch nicht ersichtlich, inwiefern sie sich in diesem Rahmen exponiert haben könnte.

D-744/2020 Seite 26

E. 8.3.4 Mit Blick auf Art und Umfang ihrer Internetaktivitäten erfüllt die Be- schwerdeführerin insgesamt jedenfalls nicht das Profil einer Regimegeg- nerin, welche sich über das Mass von der grossen Zahl exilpolitisch tätigen Iranerinnen und Iranern abhebt. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist es deshalb unwahrscheinlich, dass die iranischen Behörden sie als ernst- zunehmende Bedrohung für das politische System des Irans wahrnehmen würden, selbst wenn sie von ihren exilpolitischen Aktivitäten in den sozia- len Medien erfahren haben respektive zukünftig erfahren sollten. Immerhin dürften weltweilt mittlerweile hunderttausende Exil-Iranerinnen und -Iraner auf Social-Media aktiv sein, was selbst die iranischen Behörden zu einer Konzentration auf besonders auffällige respektive profilierte Konten zwingt. Ein solches Profil ist im Falle der Beschwerdeführerin jedoch nicht ersicht- lich gemacht.

E. 8.4 Vor diesem Hintergrund kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin nicht mit hinreichender Wahrschein- lichkeit in die Kategorie der Personen fällt, die aufgrund ihrer exilpolitischen Tätigkeit oder Funktion als ernsthafte und potentiell gefährliche Regime- gegner wahrgenommen werden. Von einem Interesse der iranischen Si- cherheitsdienste an ihr ist schliesslich umso weniger auszugehen, als sie sich in ihrer Heimat nicht öffentlich politisch geäussert hat. Sie vermochte damit keine subjektiven Nachfluchtgründen im Sinne von Art. 54 AsylG darzulegen, womit sie die Flüchtlingseigenschaft auch nicht aufgrund der behaupteten exilpolitischen Aktivitäten erfüllt.

E. 9 Zusammenfassend ergibt sich, dass es der Beschwerdeführerin nicht ge- lungen ist, eine im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Iran bestehende oder unmittelbar drohende asylrechtlich relevante (Reflex-)Verfolgung nachzu- weisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Gleichzeitig liegen keine konkreten Anhaltspunkte für eine die Flüchtlingseigenschaft betreffende re- levante Verfolgung vor, welche ihr heute bei einer Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft drohen würde. Das SEM hat demzufolge zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

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E. 10.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9 je m.w.H.).

E. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Auslän- der und über die Integration [AIG; SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 11.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker- rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent- gegenstehen. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. hierzu ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom

28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK; SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem- ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder ernied- rigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 11.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- raufhin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Be- schwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das flüchtlingsrecht- liche Rückschiebungsverbot von Art. 5 AsylG im vorliegenden Verfahren

D-744/2020 Seite 28 keine Anwendung finden. Die Rückschaffung der Beschwerdeführerin in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 11.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde- führerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall ei- ner Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti- Folterausschusses müsste sie eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124127 m.w.H.). Dies ist ihr indes vorliegend nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegwei- sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 11.2.4 Folglich erweist sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerde- führerin – sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim- mungen – als zulässig.

E. 11.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr- dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläu- fige Aufnahme zu gewähren.

E. 11.3.2 Im Iran herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Selbst unter Berücksichtigung der Umstände, dass die Staatsordnung als totalitär zu bezeichnen ist und die allgemeine Situation in verschiedener Hinsicht problematisch sein kann, ist der Vollzug der Weg- weisung in den Iran gemäss konstanter Praxis grundsätzlich als zumutbar zu erachten (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-3928/2020 vom 30. März 2021 E. 9.3.1 und E-1901/2018 vom 11. Februar 2021 E. 8.2).

E. 11.3.3 Darüber hinaus sind – wie bereits die Vorinstanz in der angefochte- nen Verfügung zutreffend festhielt (vgl. dort. E. III, Ziff. 2) – keine individu- ellen Gründe ersichtlich, die gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen. Die Beschwerdeführerin verfügt über eine (…) Ausbildung (vgl. SEM- Akte A10, Ziff. 1.17.05). Es ist folglich davon auszugehen, dass sie sich

D-744/2020 Seite 29 nach ihrer Rückkehr rasch in den Arbeitsmarkt integrieren und für ein re- gelmässiges Einkommen sorgen kann. Die Beschwerdeführerin verfügt in ihrem Heimatland zudem über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz (vgl. SEM-Akte A10, Ziff. 3.01), auf welches sie bei Bedarf zurückgreifen könnte. Insgesamt ist nicht anzunehmen, dass sie bei einer Rückkehr in den Iran in eine existenzielle Notlage geraten würde. Ferner sind den Akten keine Hinweise auf gesundheitliche Probleme zu entnehmen, die gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen würden.

E. 11.3.4 Damit erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl allgemein als auch in individueller Hinsicht als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG. Daran ändern auch die auf Beschwerdeebene mit diversen Be- weismitteln (vgl. BVGer-Akten 1, Beilagen 5–9, 18, Beilagen 1–2 und 30, Beilage 1) implizit vorgebrachten Integrationsbemühungen der Beschwer- deführerin in der Schweiz nichts.

E. 11.4 Dass der Wegweisungsvollzug unmöglich sein könnte, wird in der Be- schwerde nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Es obliegt der Beschwerdeführerin sich bei der zuständigen Vertretung des Heimat- staates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 11.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Wegwei- sungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 12 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer- deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Nachdem mit Zwi- schenverfügung vom 20. Februar 2020 das Gesuch um Gewährung der

D-744/2020 Seite 30 unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutge- heissen worden ist und weiterhin von ihrer Bedürftigkeit auszugehen ist, sind ihr keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

E. 13.2 Die Beschwerdeführerin stellte mit ihrem Schreiben vom 9. Juni 2022 ein Gesuch um Entlassung ihres bisherigen amtlichen Rechtsvertreters, Rechtsanwalt lic. iur. Manfred Lehmann, und um Beiordnung ihrer glei- chentags neu mandatierten Rechtsvertreterin, lic. iur. Felice Grella, als amtliche Rechtsbeiständin. Abgesehen von dieser Eingabe sowie dem Schreiben vom 19. Juli 2022 ist die neue Rechtsvertreterin im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht tätig geworden, wobei dem Gericht auch keine weiteren Verfahrenshandlungen notwendig erschienen. Es besteht daher keine Veranlassung Rechtsanwalt lic. iur. Manfred Lehmann aus seinem amtlichen Mandat zu entlassen und der Beschwerdeführerin einen neuen amtlichen Rechtsbeistand oder eine neue amtliche Rechtsbeiständin (vor- liegend die von ihr vorgeschlagene lic. iur. Felice Grella) im Sinne von aArt. 110a Abs. 1 und 3 AsylG beizuordnen. Die entsprechenden Gesuche sind folglich abzuweisen.

E. 13.3 Nachdem der rubrizierte Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit derselben Verfügung als amtlicher Rechtsbeistand im Sinne von aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG beigeordnet worden ist, ist er für seinen Aufwand un- besehen des Ausgangs des Verfahren zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Die Fest- setzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8–11 sowie Art. 12 VGKE, wobei das Bundesverwaltungsgericht bei amtlicher Vertre- tung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus. Der Rechtsvertreter hat im vorliegenden Verfahren keine Kostennote eingereicht. Auf entsprechende Nachforde- rung kann jedoch verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten auf- grund der Akten zuverlässig abschätzen lassen (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) sowie angesichts der Entschädigungspraxis in vergleich- baren Fällen ist der Rechtsvertreterin zulasten der Gerichtskasse ein amt- liches Honorar von Fr. 4'400.– (inkl. Auslagen) zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-744/2020 Seite 31

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Die Gesuche um Entlassung von Rechtsanwalt lic. iur. Manfred Lehmann aus dem Amt als amtlicher Rechtsbeistand und um Beiordnung von lic. iur. Felice Grella werden abgewiesen.
  4. Dem amtlichen Rechtsbeistand, Rechtsanwalt lic. iur. Manfred Lehmann, wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 4'400.– ausgerichtet.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Chiara Piras Kathrin Rohrer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-744/2020 Urteil vom 3. August 2022 Besetzung Richterin Chiara Piras (Vorsitz), Richter Thomas Segessenmann, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Kathrin Rohrer. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch lic. iur. Felice Grella, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. Dezember 2019 / N (...). Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) gelangte am 22. Juni 2017 in die Schweiz wo sie gleichentags im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) am Flughafen B._______ um Asyl nachsuchte. A.b Mit Verfügung vom 22. Juni 2017 verweigerte ihr das Staatssekretariat für Migration (SEM) zunächst vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihr den Transitbereich des Flughafens B._______ als Aufenthaltsort zu. A.c Am 24. Juni 2017 wurde sie summarisch zu ihrer Person, zu ihrem Reiseweg und zu ihren Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]) und am 6. Juli 2017 wurde sie eingehend angehört (Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31]). Anlässlich der Befragungen machte die Beschwerdeführerin zu ihrer Identität und ihrem persönlichen Hintergrund geltend, sie sei iranische Staatsangehörige kurdischer Ethnie, stamme aus C._______ (Provinz D._______) und habe zuletzt in der Stadt E._______ (ebenfalls Provinz D._______) gelebt. Sie habe (...) Jahre lang die Schule besucht und anschliessend als (...) gearbeitet. Im Jahr 2009 habe sie ihr Studium des (...) begonnen und dieses 2013 erfolgreich abgeschlossen. Zur Begründung ihres Asylgesuchs führte sie aus, nach ihrer Bekanntschaft mit F._______ habe sie sich ab 2009 oder 2010 aktiv für die Komala-Partei des iranischen Kurdistan (Komalay Shorishgêrî Zahmetkêshanî Kurdistan Iran) engagiert und sei in der Folge Mitglied der geheimen Gruppe "(...)" geworden, welche sich für die Ziele der Komala in E._______ eingesetzt habe. Sie habe Flyer verteilt und an Kundgebungen sowie Kampagnen teilgenommen. Am (...) 2017 sei ihre Familie das erste Mal telefonisch vom iranischen Geheimdienst (Etelaat) kontaktiert worden, wobei sie (die Beschwerdeführerin) aufgefordert worden sei, sich zwecks weiterer Abklärungen zu melden. Obwohl ihre Familie wegen ihrer Schwester und ihres Bruders bereits zuvor ins Visier des Etelaat geraten und deshalb abgehört worden sei, habe sie den Anruf nicht ernst genommen und sich nicht beim Etelaat gemeldet. Als sie am (...) 2017 mit ihrem Parteigenossen G._______ im Quartier H._______ Flyer verteilt habe, um zum Boykott der Präsidentschaftswahlen aufzurufen, habe sie ihr Onkel gesehen. Da er davon ausgegangen sei, dass sie mit G._______ eine heimliche Beziehung führe, habe er sie beide tätlich angegriffen. Er habe die Beschwerdeführerin in der Folge gegen ihren Willen verheiraten wollen, um die Ehre der Familie zu retten. Am (...) 2017 habe der Etelaat ein zweites Mal bei ihrer Familie angerufen und verlangt, dass sie vorstellig werde. Tags darauf habe sich ihre Parteikollegin I._______ gemeldet und ihr mitgeteilt, dass ihre geheime Gruppe verraten und die Gruppenleiterin F._______ festgenommen worden sei, weshalb sie sich alle in Sicherheit bringen müssten. Gleichentags habe sich J._______ mit ihrem Bruder in Verbindung gesetzt, ihn ebenfalls gewarnt und die Hilfe der Partei angeboten. In der Folge hätten ihre Brüder und ihre Mutter entschieden, dass sie ihr Heimatland verlassen müsse. Am (...) 2017 sei sie zusammen mit ihrem jüngeren Bruder nach Teheran gereist. Von dort sei sie dann am (...) 2017 mit ihrem eigenen Reisepass auf dem Luftweg nach Istanbul gereist. Aus Angst, vom Etelaat verfolgt zu werden, hätten sie dort mehrere Male ihre Unterkunft gewechselt. Mit Hilfe eines Schleppers und eines gefälschten Passes sei sie schliesslich am 21. Juni 2017 per Flugzeug von Istanbul nach B._______ gelangt. Des Weiteren brachte sie als Asylgrund vor, nach Abschluss ihres Studiums habe sie sich bei mehreren staatlichen Stellen beworben, sei in der Folge aber nicht eingestellt worden. Bei privaten Stellen habe sie sodann keine guten Erfahrungen gemacht, denn dort würden Frauen belästigt werden. A.d Zum Nachweis ihrer Identität und zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin ihren iranischen Reisepass (im Original, ohne herausgerissene Seiten 5/6 und 7/8) sowie die Bestätigungsschreiben von J._______, (...) of the Iranian Kurdish Komala Party vom 30. Juli 2016 und K._______, (...) des Komalakomitees Schweiz vom 29. November 2019 zu den Akten. B. B.a Am 10. Juli 2017 bewilligte das SEM die Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz zwecks Prüfung ihres Asylgesuchs. Mit gleichentags erlassener Verfügung wurde sie für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton L._______ zugewiesen. B.b Die gegen die Kantonszuweisung erhobene Beschwerde vom 10. Juli 2017 wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-3953/ 2017 vom 17. August 2017 abgewiesen. C. C.a Mit Eingabe vom 5. August 2019 erhob die Beschwerdeführerin Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. C.b Mit Urteil D-3951/2019 vom 8. Oktober 2019 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gut und wies die Vorinstanz an, das Asylgesuch der Beschwerdeführerin beförderlich zu behandeln und zügig weitere Abklärungen vorzunehmen beziehungsweise einen Entscheid zu treffen. D. D.a Mit Schreiben vom 4. November 2019 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, dass sie von der Ansetzung einer weiteren Anhörung absehe, ihr jedoch die Gelegenheit einräume, sich in Bezug auf ihre Asylgründe schriftlich zu äussern. D.b Sie nahm mit Eingabe vom 13. Dezember 2019 Stellung und reichte eine Liste von Weblinks, ein Bestätigungsschreiben von K._______, (...) der Komala Party of Kurdistan Schweiz, vom 29. November 2019 sowie diverse Kopien von Fotos von ihr an Veranstaltungen der Komala-Partei in der Schweiz ins Recht. D.c Mit Eingabe vom 18. Dezember 2019 liess sie ein Schreiben von M._______, (...) der Komala Party of Kurdistan, British Committee, vom 16. Dezember 2019 zu den Akten reichen. E. Mit Verfügung vom 27. Dezember 2019 - eröffnet am 10. Januar 2020 - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. F. F.a Mit Eingabe vom 13. Januar 2020 ersuchte die Beschwerdeführerin das SEM um Einsicht in die Verfahrensakten. F.b Das SEM gewährte ihr mit Schreiben vom 15. Januar 2020 Akteneinsicht, soweit diese nicht abgelehnt wurde, und liess ihr eine Kopie des Aktenverzeichnisses sowie Kopien der Akten zukommen. G. Gegen die vorinstanzliche Verfügung erhob die Beschwerdeführerin durch ihren damaligen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 6. Februar 2020 (Datum des Poststempels) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei ihr Asyl und subeventualiter die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie, ihr sei Einsicht in das Asyldossier ihrer Schwester, N._______ (N [...]), zu gewähren und - nach Eingang der Akten - sei ihr zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung eine angemessene Frist anzusetzen. Ferner ersuchte sie um Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung. Der Beschwerde lagen - nebst einer Kopie der angefochtenen Verfügung vom 27. Dezember 2019 und der Vollmacht vom 5. Februar 2020 - ein Schreiben von K._______, L._______ des Komalakomittee-Schweiz vom 29. November 2019, ein Schreiben von M._______ vom 22. Januar 2020, diverse Unterlagen der Deutsch-Sprachkurse, Teilnahmebestätigungen des Schnuppersemesters für Flüchtlinge der (...) vom 5. Juni und vom 21. Dezember 2018, eine Bestätigung der Vereinstätigkeit von O._______, (...) des Vereins (...), vom 21. Januar 2020, eine Bestätigung eines freiwilligen Computerkurses von P._______, (...) Freiwillige Kurse für Geflüchtete und Asylsuchende in Q._______, vom 23. Januar 2020, eine Bestätigung der Unterrichtstätigkeit im Integrations-Projekt der (...) vom 24. Januar 2020, ein Antwortschreiben von Amnesty International auf eine Anfrage des Bayrischen Verwaltungsgerichts München vom 22. Mai 2019, mehrere undatierte Bestätigungsschreiben der Mitgliedschaft bei der Partei Komala Schweiz von Parteimitgliedern sowie eine Fürsorgebestätigung des Asyl- und Flüchtlingswesens des Bezirks R._______ vom 22. Januar 2020 bei. H. Mit Schreiben vom 11. Februar 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Rechtsmittelschrift. I. Mit Eingabe vom 17. Januar 2020 reichte die Beschwerdeführerin eine Kopie des Flüchtlingsausweises ihres Bruders, S._______, zu den Akten. J. Mit Verfügung vom 20. Februar 2020 stellte die damals zuständige Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Auf den Antrag, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde festzustellen, trat sie nicht ein. Weiter hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete der Beschwerdeführerin antragsgemäss Rechtsanwalt lic. iur. Manfred Lehmann als amtlicher Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig wies sie das SEM an, bei der Schwester der Beschwerdeführerin, N._______, die Einwilligung zur Edition ihrer Asylakten (N [...]) an die Beschwerdeführerin einzuholen und der Beschwerdeführerin anschliessend Einsicht in die Akten der Schwester zu gewähren. Nach der Gewährung der Akteneinsicht seien schliesslich die vollständigen Akten N (...) und N (...) ans Bundesverwaltungsgericht zu retournieren. K. Mit Schreiben vom 27. März 2020 teilte das SEM mit, N._______ sei trotz mehrmaliger Aufforderung durch die Rechtsvertretung nicht bereit, eine Einwilligungserklärung für die Edition ihrer Asylakten an die Beschwerdeführerin einzureichen. In der Beilage wurden die Akten N (...) und N (...) ans Bundesverwaltungsgericht zurückgesandt. L. Mit Verfügung vom 11. September 2020 wurde der Beschwerdeführerin das Doppel des vorinstanzlichen Schreibens vom 27. März 2020 zur Kenntnisnahme zugestellt. Ferner wurde den Parteien mitgeteilt, dass das Verfahren aus organisatorischen Gründen zur weiteren Behandlung auf die damals neu zuständige Instruktionsrichterin übertragen worden sei. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung aufgefordert. M. Am 18. September 2020 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein, in welcher sie an ihren bisherigen Ausführungen festhielt. N. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2020 reichte die Beschwerdeführerin ein Schreiben von T._______, (...) der Aso Zhin Kurd Association, einer Untergruppe der Komala-Arbeiterpartei Kurdistans vom 12. Dezember 2020, ein aktueller Überblick über ihre Aktivitäten auf ihren Social Media Kanälen vom (...) 2020, ein Gesuchsformular für eine politische Standaktion auf dem (...) in B._______ am (...) 2021 sowie ein Ausschnitt des Online-Beitrags "(...)" in der Frankfurter Allgemeinen vom (...) 2020 als Beweismittel zu den Akten. O. Das Verfahren wurde aus organisatorischen Gründen auf die gemäss Rubrum vorsitzende Richterin umgeteilt. P. P.a Mit Eingaben vom 14. Juli 2021 sowie vom 24. August 2021 machte die Beschwerdeführerin nähere Angaben zu ihrer Stellung innerhalb der Komala-Partei Kurdistan und reichte mehrere Fotos ihrer Teilnahmen an Anlässen der Partei vom 8. März 2021, 26. Juni 2021, 1. August 2021 sowie vom 21. August 2021 zu den Akten. Des Weiteren verwies sie auf diverse Weblinks der Komala Party of Kurdistan. P.b Mit Schreiben vom 25. November 2021 informierte sie über ihre schlechter werdende Gesundheit aufgrund der andauernden Unsicherheit wegen ihres Asylgesuchs und der politischen Verschlechterung in ihrem Heimatland. P.c Mit Eingabe vom 16. Dezember 2021 reichte sie ein Diplom der (...) vom (...) 2021 sowie ein telc Deutsch B1 Zertifikat vom (...) 2021 als Beweismittel zu den Akten. Q. Mit Verfügung vom 18. Januar 2022 wurde die Vorinstanz eingeladen, eine ergänzende Vernehmlassung einzureichen. R. R.a Mit Eingabe vom 20. Januar 2022 reichte die Beschwerdeführerin zwei Fotos ihrer Teilnahme an einer Kundgebung der Komala-Partei in B._______ vom 15. Januar 2022 sowie einen Auszug aus der Website (...) vom 20. Januar 2022 ins Recht. R.b Angesichts der noch laufenden Vernehmlassungsfrist wurde dieses Schreiben inklusive Beilagen zur Berücksichtigung mit Verfügung vom 25. Januar 2022 an das SEM weitergeleitet. S. Die Vorinstanz liess sich innert zweimalig erstreckter Frist am 4. März 2022 vernehmen. T. Mit Verfügung vom 8. März 2022 wurde der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung des SEM vom 4. März 2022 zugestellt und Gelegenheit gegeben, eine Replik sowie entsprechende Beweismittel einzureichen. U. U.a Die Beschwerdeführerin replizierte fristgemäss mit Eingabe vom 11. März 2022, wobei sei an den gestellten Rechtsbegehren und der Begründung festhielt. U.b Am 16. März 2022 wurde dem SEM die Replik zur Kenntnisnahme weitergeleitet. V. Mit Eingabe vom 9. Juni 2022 liess die Beschwerdeführerin dem Gericht mitteilen, dass sie die Vollmacht von Rechtsanwalt lic. iur. Manfred Lehmann vom 5. Februar 2020 per sofort vollständig widerrufen habe und neu von lic. iur. Felice Grella vertreten werde. Der Eingabe lagen ein persönliches Schreiben der Beschwerdeführerin sowie eine Vollmacht der neu eingesetzten Rechtsvertreterin bei. W. Mit Schreiben vom 19. Juli 2022 setzte die neue Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin das Gericht darüber in Kenntnis, dass sie gleichentags für ihre Mandantin ein Härtefallgesuch gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG eingereicht habe. In der Beilage wurden eine Kopie des Schreibens an das Amt für Migration des Kantons L._______ sowie eine Honorarnote zu den Akten gereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 in Kraft getreten (AS 2016 3101). In Anwendung der Übergangsbestimmungen gilt für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Auf Beschwerdeebene wurde in formeller Hinsicht die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, insbesondere dessen Teilgehalt des Anspruchs auf Akteneinsicht, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt. Dabei handelt es sich um formelle Rügen, welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). 3.2 3.2.1 Die Beschwerdeführerin brachte vor, dadurch, dass das SEM sich anlässlich der BzP geweigert habe, das Mobiltelefon ihres Bruders gegen eine Zusicherung, wonach er im Iran deshalb keine Probleme bekomme, als Beweismittel entgegenzunehmen, habe es ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. 3.2.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) und Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses umfasst insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 und 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.; vgl. ferner Patrick Sutter, in: Auer/ Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl., 2019, Rz. 1 zu Art. 29 VwVG m.w.H.). 3.2.3 Es trifft zwar zu, dass - obwohl die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung anbot, das Handy ihres Bruders zu entsperren, sofern ihr versprochen werde, dass er deswegen keine Probleme bekomme - das Telefon der Beschwerdeführerin nicht ausgewertet wurde (vgl. SEM-Akte A9, Ziff. 7.02 und Ziff. 9.01). Dies wurde im Asylentscheid vom SEM jedoch nicht zu ihren Ungunsten berücksichtigt. Zudem hat sie die vier Fotos, welche sich auf dem Mobiltelefon ihres Bruders befinden sollen, im weiteren Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens nicht nachgereicht, obwohl sie hierzu ausreichend Anlass und Zeit gehabt hätte (vgl. zur diesbezüglichen Mitwirkungspflicht Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG). Im Übrigen wurden die angeblich vorhandenen Beweismittel auch auf Beschwerdeebene weder konkretisiert noch in Aussicht gestellt. 3.3 3.3.1 Die Beschwerdeführerin machte weiter geltend, die Vorinstanz beziehe sich betreffend ihr politisches Engagement im Iran sowie der geltend gemachten Gefahr einer Zwangsehe auf die Protokolleinträge und Verfahrensakten ihrer Schwester N._______ (N [...]). Aufgrund der fehlenden Akteneinsicht in deren Asylakten könne sie die Vorbringen des SEM weder überprüfen, widerlegen, noch dazu Stellung beziehen, womit ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. Die Aussagen ihrer Schwester seien aus dem Recht zu weisen, da sie nicht verwertbar und zudem nicht mit Art. 35 Abs. 1 VwVG vereinbar seien. 3.3.2 Teilgehalt des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 VwVG) ist der verfahrensrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG). So können sich die Betroffenen in einem Verfahren nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignet Beweis führen beziehungsweise Beweismittel bezeichnen, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche die Behörde ihren Entscheid stützt. Das Recht auf Akteneinsicht kann eingeschränkt werden, wenn ein öffentliches oder privates Interesse überwiegt (Art. 27 VwVG). Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, muss ihr die Behörde zumindest von seinem wesentlichen Inhalt Kenntnis sowie die Gelegenheit geben, sich dazu zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG). Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs folgt weiter, dass alle erheblichen Parteivorbringen zu prüfen und zu würdigen sind (vgl. Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 VwVG). Nach den von Lehre und Praxis entwickelten Grundsätzen hat die verfügende Behörde im Rahmen der Entscheidbegründung die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung des Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss sich jedoch nicht mit jeder tatbestandlichen Behauptung auseinandersetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. dazu BVGE 2011/ 37 E. 5.4.1; 2008/47 E. 3.2; BGE 136 I 184 E. 2.2.1 und 134 I 83 E. 4.1; vgl. ferner Lorenz Kneubühler/Ramona Pedretti, in: Auer/ Müller/Schindler, a.a.O., Rz. 5 ff. zu Art. 35; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi; Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, N. 629 ff.). 3.3.3 Das Akteneinsichtsrecht gemäss Art. 26 ff. VwVG bezieht sich vorab auf die Akten des eigenen Verfahrens. Bei Akten von Verwandten handelt es sich um Akten Dritter, in die grundsätzlich nur mit einer Einwilligungserklärung der betreffenden Person(en) Einsicht gewährt werden kann. Vorliegend war N._______ nicht bereit, eine Einwilligungserklärung für die Edition ihrer Asylakten einzureichen (vgl. BVGer-Akte 9). Ohne entsprechende Vollmacht, wonach diese die Beschwerdeführerin ermächtigen würde, in ihr Asyldossier Einsicht zu nehmen, ist der Antrag, die Vorinstanz sei zu verpflichten Einsicht in deren N-Dossier zu gewähren (Rechtsbegehren 5 der Beschwerde), abzuweisen. Der Beschwerdeführerin darf folglich nur insoweit Akteneinsicht in die Akten ihrer Schwester gewährt werden, wie es zur Wahrung des rechtlichen Gehörs notwendig ist. Dies wurde vorliegend genügend erfüllt, indem sie anlässlich der Anhörung mit den Aussagen ihrer Schwester konfrontiert wurde und sie anschliessend Gelegenheit erhielt, sich diesbezüglich zu äussern (vgl. SEM-Akte A18, F98, F99 ff. und F106). Eine weitergehende Protokolleinsicht erscheint vorliegend - entgegen den Ausführungen in der Beschwerde - nicht notwendig (vgl. hierzu auch Urteil des BVGer D-8014/2016 vom 2. Oktober 2017 E. 3.3). Unter dem Gesichtspunkt der Akteneinsicht liegt damit keine Gehörsverletzung vor und es erübrigt sich, eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen (Rechtsbegehren 6 der Beschwerde) beziehungsweise die angefochtene Verfügung aufzuheben (Rechtsbegehren 2 der Beschwerde). Dementsprechend besteht auch keine Veranlassung, die Aussagen von N._______, auf welche in der angefochtenen Verfügung des SEM verwiesen wurde (vgl. dort E. II, Ziff. 1.1), aus dem Recht zu weisen. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, sind die Vorbringen der Beschwerdeführerin ohnehin unabhängig von denjenigen ihrer Schwester als unglaubhaft zu qualifizieren (vgl. E. 6.2 hiernach). Im Übrigen zeigt die Beschwerdeeingabe auf, dass eine sachgerechte Anfechtung ohne weiteres möglich war. Daher erweist sich auch dieser Einwand als unbegründet. 3.4 3.4.1 Sodann rügte die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe den massgebenden Sachverhalt sowie die aktuelle politische Situation nicht rechtsgenügend abgeklärt. Ausserdem habe sie sich inhaltlich nicht mit ihren vielfältigen Parteiaktivitäten im Iran sowie in der Schweiz auseinandergesetzt. 3.4.2 Im Asylverfahren gilt - wie in anderen Verwaltungsverfahren auch - der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Danach muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären. Sie ist verantwortlich für die Beschaffung der für den Entscheid notwendigen Unterlagen und das Abklären sämtlicher rechtsrelevanter Tatsachen (vgl. Kölz /Häner /Bertschi, a.a.O., N 142; Patrick Krauskopf / Katrin Emmenegger/Fabio Babey, in: Waldmann / Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl., 2016, N 20 ff. zu Art. 12 VwVG). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG, Art. 49 Bst. b VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu Christoph Auer / Anja Martina Binder, in: Auer/Müller/Schindler, a.a.O., N 16 zu Art. 12 VwVG). Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht der Behörde in der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 13 Abs. 1 VwVG und Art. 8 Abs. 1 AsylG). 3.4.3 Die diesbezüglichen Einwände auf Beschwerdeebene treffen nicht zu. Die Vorinstanz hielt im Sachverhalt alle wesentlichen Elemente fest, äusserte sich insbesondere zum (exil-)politischen Engagement der Beschwerdeführerin und würdigte deren Ausführungen vor dem Hintergrund der aktuellen Lage im Iran. Gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin hatte sie sodann keinen Anlass, weitere Abklärungen vorzunehmen. Allein aus dem Umstand, dass das SEM die aktuelle Situation im Iran hinsichtlich einer möglichen Gefährdung von Asylsuchenden im Falle der Rückkehr anders einschätzt als die Beschwerdeführerin respektive deren Rechtsvertreter, lässt weder auf eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung noch auf eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes schliessen. 3.5 Hinsichtlich der in der Replik vorgebrachten Rüge, das SEM habe sämtliche Vorbringen und Beweisofferten der Beschwerdeführerin pauschal als aufgebauscht, gesucht und ungefähr qualifiziert, womit Art. 35 Abs. 1 VwVG, Art. 29a BV beziehungsweise das Rechtsprinzip des rechtlichen Gehörs verletzt werde (vgl. BVGer-Akte 28, S. 3), ist entgegenzuhalten, dass der blosse Umstand, dass die Vorinstanz zu einer anderen rechtlichen Würdigung gelangt, noch keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstellt. Ob die materielle Beurteilung der Vorbringen durch das SEM zutrifft, ist nachfolgend zu prüfen. Eine Verletzung der Begründungspflicht (Art. 35 Abs. 1 VwVG) oder der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) kann ebenfalls nicht festgestellt werden. 3.6 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Antrag (Rechtsbegehren 1) ist daher abzuweisen. 4. 4.1 Im vorliegend zu beurteilenden Fall ist umstritten, ob die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt hat. 4.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.3 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexverfolgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss (zum Begriff der Reflexverfolgung: BVGE 2007/19 E. 3.3 m.w.H.). 4.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. beispielsweise BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 4.5 Wer sich darauf beruft, dass durch seine Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG, noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten. Zur Begründung führte sie aus, es liege nahe, dass die Beschwerdeführerin ihre Ausreiseumstände zu verschleiern versucht habe, da aus ihrem Reisepass mehrere Seiten herausgerissen worden seien und Videoaufnahmen belegen würden, dass sie sich zu einer Zeit am Flughafen B._______ aufgehalten habe, während der keine Flüge aus U._______ angekommen seien. Weiter erstaune, dass sie trotz der dargelegten Verfolgung durch den Etelaat den Iran über den gut kontrollierten Flughaften in V._______ mit einem auf ihren Namen ausgestellten Reisepass hätte verlassen können. Sodann wäre angesichts dessen, dass ihre Familie angeblich bereits ins Visier des Etelaat geraten sei, zu erwarten gewesen, dass sie E._______ schon nach dem ersten Anruf verlassen hätte. Umso mehr entbehre es jeder Logik, dass sie am (...) 2017 Flugblätter verteilt habe. Ebenso sei nicht nachvollziehbar, weshalb sie sich auch nach dem zweiten Telefonanruf des Etelaat noch rund drei Tage in E._______ aufgehalten habe. Weiter stünden die Angaben der Beschwerdeführerin betreffend die geheime Gruppe der Komala "(...)" im Widerspruch zu denjenigen ihrer Schwester, welche ebenfalls Mitglied gewesen sein soll. Sodann habe sie ihr politisches Engagement über die letzten Jahre nicht substantiiert schildern können. Hierzu habe sie vorgebracht, sie sei nie Mitglied der Komala-Partei gewesen, habe nie einen direkten persönlichen Kontakt zur Partei gehabt und selber auch keine Anlässe organisiert. Ihre Ausführungen würden denn auch keine Hinweise dafür enthalten, dass sie den iranischen Behörden beziehungsweise dem Etelaat aufgefallen sein könnte. Ausserdem seien die Vorbringen, wonach sie von ihrem Onkel beim Verteilen von Flugblättern mit ihrem Parteikollegen G._______ erwischt worden sei und sie deshalb hätte zwangsverheiratet werden sollen, nicht glaubhaft. Ungeachtet dessen, könne aus ihren Schilderungen auch keine begründete Furcht vor asylrelevanten Nachteilen abgeleitet werden. Sodann würden sowohl das eingereichte Schreiben der Partei als auch die Briefe der Komala Party of Kurdistan Schweiz sowie der Komala Party of Kurdistan British Committee den Charakter von Gefälligkeitsschreiben aufweisen und deswegen keine Beweiskraft haben. Hinsichtlich der vorgebrachten exilpolitischen Aktivitäten entstehe insgesamt der Eindruck, dass die Beschwerdeführerin ihr Engagement aufzubauschen versuche. Da sie keine Vorverfolgung habe glaubhaft machen können, sei nicht davon auszugehen, dass die iranischen Behörden ihre Aktivitäten im Ausland überwachen respektive registrieren würden. Den Akten seien überdies keine konkreten Hinweise darauf zu entnehmen, dass sie sich in qualifizierter Weise exilpolitisch betätigt habe. Folglich sei davon auszugehen, dass sie nicht über ein politisches Profil verfüge, das sie bei der Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung nach Art. 3 AsylG aussetzen würde. Schliesslich habe sie die in der BzP geltend gemachten Vorbringen, wonach sie keine Anstellung in einer staatlichen Organisation erhalten und im privaten Sektor keine guten Erfahrungen gemacht habe, in der Anhörung nicht mehr vorgebracht. Der Aktenlage seien hierzu jedenfalls keine asylbeachtlichen Elemente zu entnehmen. 5.2 In der Beschwerde wurde eingewendet, die Beschwerdeführerin habe glaubhaft machen können, dass ihre Familie bereits ins Visier des Etelaat geraten sei, da sowohl ihr Bruder, ihre Schwester als auch ihr Schwager, welche alle drei bekannte Mitglieder der Komala-Partei gewesen seien und deshalb aus dem Iran hätten flüchten müssen, in der Schweiz und in Grossbritannien Asyl erhalten hätten. Das SEM habe die Tatsache, dass ihre Familie gezielt überwacht und verfolgt worden sei, ausser Acht gelassen. Ferner könnten ihren Aussagen anlässlich der Anhörung viele Details betreffend ihre politischen Aktivitäten entnommen werden und sie habe auch die Vorladung des Etelaat ausführlich beschrieben. Weiter habe sie nicht nur Angaben zum Aufbau der Komala-Partei sowie zur Rolle von J._______, sondern auch zur Zusammensetzung der geheimen Gruppe "(...)" und deren Aktivitäten machen können, welche nur Insidern bekannt seien. Aufgrund ihrer Abstammung aus einer regimefeindlichen Familie und da sie selber politisch aktiv sei, sei ihre berechtigte Furcht vor dem Etelaat insgesamt nachvollziehbar und glaubhaft. Durch ihre emotionale Beschreibung des Schicksals von F._______, welche vom Etelaat erwischt und drangsaliert worden sei, habe sie diese Furcht bildhaft darzustellen vermocht. Nach ihrer Einreise in die Schweiz habe sie ihr politisches Engagement wiederaufgenommen und sei seither für die Kommunikation, die Betreuung verschiedener Websites sowie die Digitalisierung in ihrer Partei verantwortlich. Damit zeige sie, dass sie gewillt sei, ihre IT-Kompetenzen gegen das iranische Regime einzusetzen, weshalb sie für dieses eine Gefahr darstelle. Zudem verfüge sie über Insiderwissen, weshalb sie für das iranische Regime und den Etelaat sehr interessant sei. Da sie auf den öffentlich zugänglichen Websites als Verantwortliche erkennbar sei, das iranische Regime rigoros gegen alle Gegner vorgehe und die Diaspora überwache, müsse davon ausgegangen werden, dass ihre wichtige Funktion innerhalb der Partei den iranischen Sicherheitsbehörden bekannt sei. Hinsichtlich der aktuellen Situation im Iran verwies die Beschwerdeführerin auf eine Anfrage des Bayrischen Verwaltungsgerichts München vom 22. Mai 2019 an Amnesty International und bezüglich der Verfolgung der Komala-Partei im Iran auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg W 6 K 16.32201 vom 15. Februar 2017, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4103/2016 vom 20. Juni 2017 sowie auf den Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH), Iran: Gefährdung politisch aktiver kurdischer Personen vom 27. September 2018. Bezüglich ihrer Vorbringen zur drohenden Zwangsehe verwies sie auf ihre Ausführungen in den Befragungen, wo sie die brutale Gewaltanwendung durch ihre männlichen Familienmitglieder überzeugend geschildert habe. Da es sich bei einer Zwangsehe, welche auch physische und psychische sexuelle und körperliche Gewalt beinhalte, um ein frauenspezifisches Anliegen handle, erfülle sie auch die Voraussetzungen von Art. 3 Abs. 2 AsylG. Schliesslich würde sie angesichts ihrer wichtigen und öffentlich bekannten Position in der Komala-Partei und aufgrund der Suche der Sicherheitsbehörden nach ihren Familienmitgliedern bei ihrer Einreise in den Iran mit höchster Wahrscheinlichkeit umgehend verhaftet und gefoltert werden. 5.3 In der Vernehmlassung vom 11. September 2020 hielt das SEM fest, die Beschwerde enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Im Übrigen verwies es auf die Erwägungen der angefochtenen Verfügung, an welchen es vollumfänglich festhielt. 5.4 In ihrer zweiten Vernehmlassung vom 4. März 2022 führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass, da bereits die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihren politischen Aktivitäten im Iran unglaubhaft seien, ihre geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten nicht als Fortführung bereits im Heimatstaat begangener politischer Aktivitäten angesehen werden könnten. Weder die auf Beschwerdeebene zusätzlich vorgebrachten Tätigkeiten als (...) und (...) der Komala-Partei noch das dazugehörige Beweismaterial seien geeignet, eine Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu begründen oder sie aus der Masse der mit dem iranischen Regime Unzufriedenen herausstechen und sie als ernstzunehmende Regimegegnerin erscheinen zu lassen. Nachdem sie bereits anlässlich des erstinstanzlichen Verfahrens ihre politischen Aktivitäten im Heimatland aufzubauschen versucht habe, sei vielmehr davon auszugehen, dass sie auch auf Beschwerdeebene ihre exilpolitischen Aktivitäten als viel gewichtiger erscheinen lassen möchte als sie tatsächlich seien, um damit ihre Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen. 5.5 In der Replik wurde geltend gemacht, die Vorbringen des SEM, wonach Aktivistinnen und Aktivisten sowie Funktionärinnen und Funktionäre der Komala-Partei im Iran weder Verfolgung noch andere Nachteile zu erwarten hätten, würden der internationalen Einschätzung widersprechen. Gemäss Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts D-6475/2018 vom 8. Januar 2020 überwache, registriere und kontrolliere die Regierung im Iran alle bekannten Exiltätigkeiten und sanktioniere die Aktivsten und Aktivistinnen bei der Einreise umgehend schwer. Die Beschwerdeführerin zeige sich seit Jahren als engagierte Aktivistin, Feministin und kampfbereite Komala-Funktionärin und habe seit mehreren Jahren eine tragende Rolle als Medien- respektive Kommunikationsverantwortliche der Partei inne. Bisher habe das iranische Regime keine Mühe gescheut unschuldige Frauen bei der Einreise mit willkürlichen Begründungen zu verhaften, ohne Rechtsgrundlage wegzusperren und zu foltern. 6. 6.1 Nachfolgend ist zunächst zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin aufgrund der geltend gemachten Vorfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft erfüllt (Art. 3 und Art. 7 AsylG). 6.2 6.2.1 Aufgrund der Aktenlage ist nicht auszuschliessen, dass sich die Beschwerdeführerin nach ihrer Bekanntschaft mit F._______ für die Komala-Partei interessiert und für die Partei unter anderem Flyer verteilt hat. So schilderte sie detailliert, lebensnah und von zahlreichen Realkennzeichen geprägt wie F._______ sie am (...) 2010 zum ersten Mal mitnahm, um Flyer zu verteilen (vgl. SEM-Akte A18, F36). Dagegen vermochte sie ihre weiteren politischen Tätigkeiten und insbesondere ihr Engagement als Mitglied der geheimen Gruppe "(...)" inhaltlich nur sehr allgemein, oberflächlich und vage zu beschreiben (vgl. SEM-Akten A10, Ziff. 7.02 und A18, F39 und F68 ff.). Hätte sie sich tatsächlich jahrelang politisch engagiert, wäre zu erwarten gewesen, dass sie ausführliche und detaillierte Angaben zu ihren Aktivitäten für die Partei hätte machen können. Sodann fielen auch die Ausführungen zur Aufdeckung der Geheimgruppe und der Festnahme von F._______ wenig detailliert und ohne persönlichen Bezug aus (vgl. SEM-Akte A18, F86 ff.). Auch wenn sie sämtliche Informationen lediglich per Telefon von I._______ erhalten hat (vgl. SEM-Akte A18, F86 ff.), wäre anzunehmen gewesen, dass sie auf Nachfragen hin präzise und subjektiv geprägt über das Geschehene hätte berichten können, insbesondere da sie angab, auch aufgrund dieser Ereignisse ihr Heimatland verlassen zu haben. Ferner sind auch die geltend gemachten Telefonanrufe des Etelaat, wobei die Beschwerdeführerin aufgefordert worden sein soll, sich zwecks weiterer Abklärungen zu melden, zu bezweifeln. Dabei ist insbesondere nicht nachvollziehbar, weshalb sie bereits einige Tage nach dem ersten Anruf des Etelaat vom (...) 2017 am (...) 2017 in der Öffentlichkeit wieder Flyer verteilt haben will, zumal ihre Familie bereits zuvor wiederholt ins Visier des Etelaat geraten sein soll und ihre Geschwister deshalb auch den Iran verlassen hätten. Insgesamt vermitteln die Vorbringen den Eindruck eines konstruierten und damit unglaubhaften Sachverhalts. Darüber hinaus weist nichts darauf hin, dass im Iran ein Strafverfahren oder andere behördliche Massnahmen gegen sie eingeleitet worden wären. Nach dem Gesagten sind die von der Beschwerdeführerin behaupteten politischen Aktivitäten gesamthaft - wenn überhaupt - lediglich als niederschwellig einzustufen, zumal sie nicht vorbrachte, dass sie spezielle Funktionen wahrgenommen hätte oder besonders hervorgetreten wäre. Daran vermögen auch die zu den Akten gereichten Schreiben von J._______ (vgl. SEM-Akte A16 [Beweismittelcouvert], Beilage 3,), K._______ (vgl. SEM-Akte A16 [Beweismittelcouvert], Beilage 4, A46, Beilage 2 und BVGer-Akte 1, Beilage 3) und M._______ (vgl. SEM-Akte A48, Beilage 1 und BVGer-Akte 1, Beilage 4) nichts zu ändern, zumal diese bezeichnenderweise nur vage Angaben über die angeblichen politischen Tätigkeiten der Beschwerdeführerin im Iran enthalten und daher nicht geeignet sind, die entsprechenden Vorbringen zu stützen. Überdies sind sie allesamt als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert zu qualifizieren, da die Komala-Partei zwar durchaus Bestätigungsschreiben für Mitglieder ausstellt, welche sich in einem Asylverfahren befinden, diese Bestätigungsschreiben jedoch - soweit bekannt - jeweils direkt an die Asylbehörden verschickt werden (vgl. Danish Refugee Council und Danish Immigration Service, Iranian Kurds, September 2013, Ziff. 3.2.4, https://www.ecoi.net/en/file/local/ 1133789/ 1226_ 1380796700 _fact-finding-iranian-kurds-2013.pdf , zuletzt abgerufen am 3. August 2022; vgl. hierzu ferner Urteile des BVGer D-6475/ 2018 vom 8. Januar 2020 E. 6.2 und D-2836/2018 vom 24. Dezember 2019 E. 5.1.2). 6.2.2 Gegen das Vorhandensein eines Verfolgungsinteresses des iranischen Staates an der Person der Beschwerdeführerin spricht zudem der Umstand, dass sie im (...) 2016 ihre Identitätskarte verlängern konnte (vgl. SEM-Akte A10, Ziff. 4.03). 6.2.3 Schliesslich zeigt auch die unproblematische Ausreise aus dem Iran am (...) 2017 mit ihrem eigenen Reisepass per Flugzeug von V._______ nach U._______ auf, dass seitens der iranischen Behörden nichts gegen sie vorlag. Hätten diese tatsächlich ein Interesse an ihr gehabt, hätte es genügend Gelegenheiten gegeben, sie festzuhalten. Vielmehr ergeben sich aus dem Umstand, dass aus ihrem Reisepass mehrere Seiten, auf welchen sich erfahrungsgemäss wichtige Reisehinweise wie Visa befinden müssten, herausgerissen wurden, Zweifel an den geltend gemachten Ausreiseumständen. Ihre Erklärung anlässlich der BzP, wonach sie ihren Pass in U._______ dem Schlepper gegeben habe und diesen bei ihrer Ausreise dann so erhalten habe (vgl. SEM-Akte A10, Ziff. 4.02 und Ziff. 7.02), vermag dabei nicht zu überzeugen. Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich behauptete, die Partei und insbesondere W._______ habe ihr bei ihrer Flucht geholfen, erscheint dies angesichts dessen, dass sie zuvor selber nie in direktem Kontakt mit der Partei gestanden habe (vgl. SEM-Akte A18, F37) und innerhalb der Partei auch keine führende Position innehatte, schlicht nicht realitätsnah. 6.2.4 Bei dieser Sachlage ist - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise nicht wegen ihrer politischen Aktivitäten im Fokus der iranischen Behörden stand und folglich keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war beziehungsweise eine solche zu befürchten hatte. 6.3 6.3.1 Soweit die Beschwerdeführerin vorbrachte, ihr Onkel habe sie zwangsverheiraten wollen (vgl. SEM-Akte A10, Ziff. 9.01 und A18, F), ist zunächst festzuhalten, dass Frauen im Iran nach wie vor einer tief verwurzelten Diskriminierung in Recht und Praxis ausgesetzt und Gewaltakte gegen Frauen und Mädchen, einschliesslich sexueller und häusliche Gewalt sowie Zwangsheirat, weit verbreitet sind und ungestraft begangen werden (vgl. Urteil des BVGer E-2470/2020 vom 26. Januar 2021 E. 6.3 und E. 6.6 m.H.a. E-2108/2011 vom 1. Mai 2013 E. 6.3 ff.; vgl. ferner zur Zwangsheirat im Iran statt vieler United Kingdom (UK) Home Office, Country Policy and Information Note - Iran: Women - Early and forced marriage, Version 4.0, Mai 2022, https://assets.publishing.service.gov.uk/government/ uploads/system/uploads/attachment_data/ file/1072853/ IRN_CPIN_ Women_ -_ Ear ly_and_forced_marriage.pdf ; Amnesty International Report Iran 2017/2018, https://www.amnesty.org/en/location/middle-east-and-north -africa/iran/report-iran/ , beide zuletzt abgerufen am 3. August 2022). Nach Prüfung der Akten schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht jedoch der vorinstanzlichen Einschätzung an, wonach die geltend gemachte drohende Zwangsverheiratung nicht als glaubhaft gemacht erachtet werden kann. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. E. II, Ziff. 1.1 sowie die Zusammenfassung der entsprechenden Ausführungen in E. 5.1 hiervor). Ergänzend ist anzumerken, dass sich die Aussage der Beschwerdeführerin, wonach ihr Vater ein Tyrann und sehr streng gewesen sei (vgl. SEM-Akte A18, F106), nur schwer mit ihren biografischen Eckdaten vereinbaren lässt, zumal sie gemäss eigenen Angaben ein Studium absolvierte, wobei sie von diesem auch finanziell unterstützt worden sein soll, und im Ausreisezeitpunkt bereits (...) Jahre alt war (vgl. SEM-Akte A10, Ziff. 1.17.04 und 1.17.05). 6.3.2 Vorliegend bestehen somit keine konkreten und glaubhaften Hinweise dafür, dass der Vater, der ältere Bruder sowie der Onkel die Beschwerdeführerin tatsächlich gegen ihren Willen hätten verheiraten wollen. Auf die Ausführungen in der Beschwerde zu frauenspezifischen Fluchtgründen (vgl. dort Ziff. 47) ist infolge der nicht glaubhaft gemachten drohenden Zwangsheirat nicht einzugehen. 6.4 Vollständigkeitshalber ist anzumerken, dass die anlässlich der BzP vorgebrachte erfolglose Stellensuche der Beschwerdeführerin und ihre damit verbundenen negativen Erfahrungen keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG darstellen, da es diesen bereits an der erforderlichen Intensität des Eingriffs mangelt. Angesichts dessen, dass sie hierzu weder in der Anhörung noch auf Beschwerdeebene weitere Ausführungen machte, erübrigen sich hierzu weitere Erwägungen. 6.5 Nach dem Gesagten ist vorliegend das Bestehen einer asylbeachtlichen Verfolgung respektive Verfolgungsgefahr im Ausreisezeitpunkt zu verneinen. Im Ergebnis hat die Vorinstanz somit zutreffend festgestellt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der vorgebrachten Vorfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllt. 7. 7.1 Unter dem Aspekt objektiver Nachfluchtgründe ist im Weiteren zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin bei einer heutigen Rückkehr in den Iran mit hoher Wahrscheinlichkeit wegen ihrer Verwandten, welche in der Schweiz und in Grossbritannien Asyl erhalten haben, gezielte Reflexverfolgungsmassnahmen flüchtlingsrechtlicher Intensität drohen würden. 7.2 Zwar brachte die Beschwerdeführerin vor, ihre Familie sei bereits wegen ihrer Geschwister ins Visier des Etelaat geraten und überwacht worden (vgl. SEM-Akte A10, Ziff. 7.02 und A18, F20), allerdings machte sie weder anlässlich der Erstbefragung noch während der Anhörung geltend, sie habe vor ihrer Ausreise aus dem Iran konkrete, mit den politischen Tätigkeiten ihrer Verwandten zusammenhängende Verfolgungsmassnahmen oder Nachteile durch die iranischen Behörden erlitten. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene führen nicht zu einer anderen Einschätzung. Vielmehr wird bestätigt, dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit keine konkrete Reflexverfolgung aufgrund der Tätigkeiten ihres Bruders, ihrer Schwester oder ihres Schwagers erlitten hatte. Letztlich liegen auch keine stichhaltigen Anzeichen für eine drohende Reflexverfolgung vor, zumal auch nicht glaubhaft geltend gemacht wurde, dass die im Heimatstaat verbliebenen Familienmitglieder, namentlich der jüngere Bruder der Beschwerdeführerin, Behelligungen im Sinne von Reflexverfolgungen zu gegenwärtigen haben. 7.3 Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr in ihr Heimatland begründete Reflexverfolgungsgefahr durch die iranischen Behörden aufgrund ihrer Angehörigen, welche bereits mehrere Jahre vor ihr ausgereist sind, zu befürchten hätte. Ein aus objektiven Nachfluchtgründen abgeleiteter Anspruch auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls fällt somit ebenfalls nicht in Betracht. 8. 8.1 Zu prüfen bleibt, ob bei der Beschwerdeführerin subjektive Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG; vgl. dazu auch E. 4.5 hiervor) aufgrund exilpolitischer Betätigung in der Schweiz vorliegen. 8.2 8.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Praxis grundsätzlich von einer unbefriedigenden Menschenrechtssituation im Iran aus. Vor allem um die Wahrung der politischen Rechte und insbesondere der Meinungsäusserungsfreiheit steht es schlecht. Jegliche Kritik am System der Islamischen Republik und deren Würdenträgern ist tabu, ebenso die Berichterstattung über politische Gefangene oder echte Oppositionsbewegungen. Die iranischen Behörden unterdrücken in systematischer Weise die Meinungsäusserungsfreiheit durch die Inhaftierung von Journalisten und Redakteuren, und die Medien sind einer strengen Zensur - respektive einem Zwang zur Eigenzensur - unterworfen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.1). Diese Einschätzung ist auch heute noch aktuell (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-4282/2018 vom 4. März 2020 E. 7.3.1 m.w.H. und E-4501/2018 vom 3. Februar 2021 E. 8.1). 8.2.2 Die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland ist seit der Neufassung des iranischen Strafrechts im Jahr 1996 unter Strafe gestellt. Es ist allgemein bekannt, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsbürger im Ausland überwachen und erfassen (vgl. dazu beispielsweise das Urteil des BVGer E-4302/2020 vom 18. September 2020 E. 6.4.2 m.w.H.). Es bleibt jedoch im Einzelfall zu prüfen, ob die exilpolitischen Aktivitäten bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im flüchtlingsrechtlichen Sinne nach sich ziehen. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist dabei davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen ausgeübt und/oder Aktivitäten vorgenommen haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Dabei darf davon ausgegangen werden, dass die iranischen Sicherheitsbehörden zu unterscheiden vermögen zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3 sowie Urteil des BVGer D-830/2016 vom 20. Juli 2016 E. 4.2 m.w.H. [als Referenzurteil publiziert]). Diese Rechtsprechung gilt auch heute noch (vgl. beispielsweise Urteil des BVGer D-7179/2016 vom 15. Dezember 2020 E. 6.3). Der Europäische Menschengerichtshof (EGMR) geht ebenfalls davon aus, dass eine möglicherweise drohende Verletzung von Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) jeweils aufgrund der persönlichen Situation der Beschwerdeführenden zu beurteilen ist. Die Berichte über schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen im Iran begründen für sich allein noch keine Gefahr einer unmenschlichen Behandlung (vgl. Urteil des EGMR S.F. et al gegen Schweden vom 15. Mai 2012, 52077/10, §§ 63 f.). 8.3 8.3.1 Aufgrund der bestehenden Aktenlage ist zwar davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz für die Komala-Partei tätig ist, allerdings gelingt es ihr aufgrund ihrer inkonsistenten Angaben sowie den eingereichten Beweismitteln, welche ebenfalls uneinheitliche Angaben zu ihren Tätigkeiten enthalten, nicht glaubhaft zu machen, dass sie innerhalb der Partei eine führende Funktion innehat. So erklärte sie in ihrem Schreiben vom 13. Dezember 2019 an die Vorinstanz, sie sei seit ihrer Einreise in die Schweiz ein aktives Mitglied der Komala Party of Kurdistan Schweiz, wobei sie für (...) und infolgedessen auch für (...) der Partei verantwortlich sei. Weiter sei sie als (...) für die persönliche Betreuung von (...) zuständig (vgl. SEM-Akte A46). Im beigelegten Schreiben von K._______ vom 29. November 2019, welches ohnehin als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren ist (vgl. hierzu bereits die Ausführungen in E. 6.2.1 hiervor), wurde zwar bestätigt, dass sie die Partei nach ihrer Ankunft in der Schweiz kontaktiert habe, sie sei jedoch lediglich ein Mitglied der (...) und eine der (...) (vgl. SEM-Akte A46, Beilage 2). Aus der ebenfalls zu den Akten gelegten Liste der Websites für welche sie verantwortlich sein soll (vgl. SEM-Akte A46, Beilage 1), kann zudem nicht verifiziert werden, ob sie tatsächlich für den Internetauftritt zuständig ist und darin namentlich genannt wurde. Sodann machte sie in der Beschwerde geltend, sie sei (...) und habe seit ihrer Einreise in die Schweiz verschiedene Parteitreffen und Demonstrationen organisiert (vgl. BVGer-Akte 1). Dabei enthalten weder das mit der Rechtsmitteleingabe zu den Akten gereichte Bestätigungsschreiben von M._______ vom 22. Januar 2020 (vgl. BVGer-Akte 1, Beilage 4) noch die Bestätigungsschreiben verschiedener Komala-Parteimitglieder aus Europa (vgl. BVGer-Akte 1, Beilage 10) substantiierten Angaben zur Rolle der Beschwerdeführerin innerhalb der Partei in der Schweiz, weshalb diese nicht geeignet sind, die entsprechenden Vorbringen zu stützen. Im Schreiben vom 14. Dezember 2020 wurde dann erstmals vorgebracht, sie sei (...) der Komala-Partei Kurdistan, organisiere Kundgebungen für mehr Frauenrechte sowie gegen das Terrorregime im Iran und führe seit mehreren Jahren (...) für die Partei (vgl. BVGer-Akte 14). Im Schreiben von T._______ wurde festgehalten, dass sie seit Ende 2017 ein aktives Mitglied sei und dabei die Funktion als (...) und (...) der Schweiz Aso Zhin Kurd sowie der (...) von (...) und (...) innehabe (vgl. BVGer-Akte 14, Beilage 1). In der Eingabe vom 11. März 2020 wurde schliesslich wiederum geltend gemacht, sie habe eine tragende Rolle als (...) der Komala-Partei inne, weshalb sie die Mitglieder der Parteigremien und die vom Regime verfolgten Funktionärinnen und Funktionäre bestens kenne (vgl. BVGer-Akte 28). 8.3.2 Hinsichtlich der belegten Teilnahmen an mehreren Veranstaltungen, Demonstrationen und Kundgebungen in der Schweiz ist anhand der eingereichten Fotografien (vgl. SEM-Akte A33, Beilagen sowie BVGer-Akten 15, Beilagen 1 und 2, 16, Beilagen 1 und 2 sowie 20, Beilage 1) nicht ersichtlich, inwiefern sich die Beschwerdeführerin dabei im Vergleich zu anderen Teilnehmerinnen und Teilnehmer in besonderem Masse hervorgehoben hätte. So hatte sie beispielsweise keine verbalen Auftritte. Entsprechendes wird von ihr denn auch nicht substantiiert dargelegt. Der Bewilligung der Stadtpolizei B._______ für eine Standaktion (vgl. BVGer-Akten 14, Beilage 3) ist ebenfalls nicht zu entnehmen, dass sie sich in besonderer Weise exponiert hat oder sie eine in der Öffentlichkeit erkennbare Führungsposition innehat. Ferner ist aus dem auf Beschwerdeebene zu den Akten gereichten undatierten Schreiben mit den Links zu den von der Beschwerdeführerin verfassten Posts in den sozialen Medien (vgl. BVGer-Akte 14, Beilage 2), welche im Urteilszeitpunkt grösstenteils nicht mehr aufrufbar sind, weder ersichtlich, dass diese eine grosse Anzahl von "Likes" und Kommentaren anderer Nutzer aufweisen noch dass sie namentlich genannt oder gar auf einem Foto markiert wurde. 8.3.3 Zwar lässt sich aus den diversen zu den Akten gereichten Fotos, auf welchen die Beschwerdeführerin mit hochrangigen Parteimitgliedern wie J._______ abgebildet wurde (vgl. SEM-Akte A46, Beilage 3), schliessen, dass sie sich für die Komala-Partei engagiert, es ist daraus jedoch nicht ersichtlich, inwiefern sie sich in diesem Rahmen exponiert haben könnte. 8.3.4 Mit Blick auf Art und Umfang ihrer Internetaktivitäten erfüllt die Beschwerdeführerin insgesamt jedenfalls nicht das Profil einer Regimegegnerin, welche sich über das Mass von der grossen Zahl exilpolitisch tätigen Iranerinnen und Iranern abhebt. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist es deshalb unwahrscheinlich, dass die iranischen Behörden sie als ernstzunehmende Bedrohung für das politische System des Irans wahrnehmen würden, selbst wenn sie von ihren exilpolitischen Aktivitäten in den sozialen Medien erfahren haben respektive zukünftig erfahren sollten. Immerhin dürften weltweilt mittlerweile hunderttausende Exil-Iranerinnen und -Iraner auf Social-Media aktiv sein, was selbst die iranischen Behörden zu einer Konzentration auf besonders auffällige respektive profilierte Konten zwingt. Ein solches Profil ist im Falle der Beschwerdeführerin jedoch nicht ersichtlich gemacht. 8.4 Vor diesem Hintergrund kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in die Kategorie der Personen fällt, die aufgrund ihrer exilpolitischen Tätigkeit oder Funktion als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner wahrgenommen werden. Von einem Interesse der iranischen Sicherheitsdienste an ihr ist schliesslich umso weniger auszugehen, als sie sich in ihrer Heimat nicht öffentlich politisch geäussert hat. Sie vermochte damit keine subjektiven Nachfluchtgründen im Sinne von Art. 54 AsylG darzulegen, womit sie die Flüchtlingseigenschaft auch nicht aufgrund der behaupteten exilpolitischen Aktivitäten erfüllt.

9. Zusammenfassend ergibt sich, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Iran bestehende oder unmittelbar drohende asylrechtlich relevante (Reflex-)Verfolgung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Gleichzeitig liegen keine konkreten Anhaltspunkte für eine die Flüchtlingseigenschaft betreffende relevante Verfolgung vor, welche ihr heute bei einer Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft drohen würde. Das SEM hat demzufolge zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 10. 10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 10.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9 je m.w.H.). 11. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 11.2 11.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. hierzu ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK; SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 11.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend daraufhin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 5 AsylG im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Die Rückschaffung der Beschwerdeführerin in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 11.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste sie eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124 127 m.w.H.). Dies ist ihr indes vorliegend nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 11.2.4 Folglich erweist sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin - sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen - als zulässig. 11.3 11.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 11.3.2 Im Iran herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Selbst unter Berücksichtigung der Umstände, dass die Staatsordnung als totalitär zu bezeichnen ist und die allgemeine Situation in verschiedener Hinsicht problematisch sein kann, ist der Vollzug der Wegweisung in den Iran gemäss konstanter Praxis grundsätzlich als zumutbar zu erachten (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-3928/2020 vom 30. März 2021 E. 9.3.1 und E-1901/2018 vom 11. Februar 2021 E. 8.2). 11.3.3 Darüber hinaus sind - wie bereits die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend festhielt (vgl. dort. E. III, Ziff. 2) - keine individuellen Gründe ersichtlich, die gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen. Die Beschwerdeführerin verfügt über eine (...) Ausbildung (vgl. SEM-Akte A10, Ziff. 1.17.05). Es ist folglich davon auszugehen, dass sie sich nach ihrer Rückkehr rasch in den Arbeitsmarkt integrieren und für ein regelmässiges Einkommen sorgen kann. Die Beschwerdeführerin verfügt in ihrem Heimatland zudem über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz (vgl. SEM-Akte A10, Ziff. 3.01), auf welches sie bei Bedarf zurückgreifen könnte. Insgesamt ist nicht anzunehmen, dass sie bei einer Rückkehr in den Iran in eine existenzielle Notlage geraten würde. Ferner sind den Akten keine Hinweise auf gesundheitliche Probleme zu entnehmen, die gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen würden. 11.3.4 Damit erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl allgemein als auch in individueller Hinsicht als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG. Daran ändern auch die auf Beschwerdeebene mit diversen Beweismitteln (vgl. BVGer-Akten 1, Beilagen 5-9, 18, Beilagen 1-2 und 30, Beilage 1) implizit vorgebrachten Integrationsbemühungen der Beschwerdeführerin in der Schweiz nichts. 11.4 Dass der Wegweisungsvollzug unmöglich sein könnte, wird in der Beschwerde nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Es obliegt der Beschwerdeführerin sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 11.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 13. 13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Nachdem mit Zwischenverfügung vom 20. Februar 2020 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen worden ist und weiterhin von ihrer Bedürftigkeit auszugehen ist, sind ihr keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 13.2 Die Beschwerdeführerin stellte mit ihrem Schreiben vom 9. Juni 2022 ein Gesuch um Entlassung ihres bisherigen amtlichen Rechtsvertreters, Rechtsanwalt lic. iur. Manfred Lehmann, und um Beiordnung ihrer gleichentags neu mandatierten Rechtsvertreterin, lic. iur. Felice Grella, als amtliche Rechtsbeiständin. Abgesehen von dieser Eingabe sowie dem Schreiben vom 19. Juli 2022 ist die neue Rechtsvertreterin im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht tätig geworden, wobei dem Gericht auch keine weiteren Verfahrenshandlungen notwendig erschienen. Es besteht daher keine Veranlassung Rechtsanwalt lic. iur. Manfred Lehmann aus seinem amtlichen Mandat zu entlassen und der Beschwerdeführerin einen neuen amtlichen Rechtsbeistand oder eine neue amtliche Rechtsbeiständin (vorliegend die von ihr vorgeschlagene lic. iur. Felice Grella) im Sinne von aArt. 110a Abs. 1 und 3 AsylG beizuordnen. Die entsprechenden Gesuche sind folglich abzuweisen. 13.3 Nachdem der rubrizierte Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit derselben Verfügung als amtlicher Rechtsbeistand im Sinne von aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG beigeordnet worden ist, ist er für seinen Aufwand unbesehen des Ausgangs des Verfahren zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 VGKE, wobei das Bundesverwaltungsgericht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus. Der Rechtsvertreter hat im vorliegenden Verfahren keine Kostennote eingereicht. Auf entsprechende Nachforderung kann jedoch verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen lassen (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) sowie angesichts der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen ist der Rechtsvertreterin zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 4'400.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Die Gesuche um Entlassung von Rechtsanwalt lic. iur. Manfred Lehmann aus dem Amt als amtlicher Rechtsbeistand und um Beiordnung von lic. iur. Felice Grella werden abgewiesen.

4. Dem amtlichen Rechtsbeistand, Rechtsanwalt lic. iur. Manfred Lehmann, wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 4'400.- ausgerichtet.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Chiara Piras Kathrin Rohrer Versand: