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D-192/2022

D-192/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-11-16 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess den Iran eigenen Angaben zufolge am

28. Juni 2016 zusammen mit seinem Vater und seiner Stiefmutter sowie seinem Zwillingsbruder und seinem Halbbruder und gelangte über die Tür- kei, Griechenland, wo sein zweiter Halbbruder geboren sei, und Mazedo- nien nach Serbien. Am 30. September 2017 hätten sie alle zusammen wei- terreisen wollen, aber es sei etwas schiefgegangen, sodass nur er und sein Vater (Verfahren D-193/2022) die Reise in die Schweiz geschafft hätten. Er und sein Vater seien am 1. Oktober 2017 in die Schweiz gelangt, wo sie am 2. Oktober 2017 ein Asylgesuch stellten. Der Beschwerdeführer war zum damaligen Zeitpunkt noch minderjährig. Am 9. Oktober 2017 wurde der Beschwerdeführer summarisch befragt und am 4. Juni 2020 einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuches verwies er im Wesentlichen auf die Probleme seines Vaters. Wie er später erfahren habe, habe sein Vater die Religion gewechselt. Im Iran habe er nichts von den Problemen seines Va- ters mitbekommen. Sein Vater habe aber mit Religion nichts zu tun haben wollen. Er habe sie weder gezwungen zu beten noch zu fasten. Einmal, als er in der Schule hätte beten sollen, habe er es falsch gemacht und sei be- straft worden. In der Schweiz sei er zusammen mit seinem Vater in die Kirche gegangen. Über die Jugendgruppe habe er erste Kontakte zum Christentum geknüpft und danach übers Internet recherchiert. So sei ihm klargeworden, dass im Christentum alles mit Freude erfüllt sei im Gegen- satz zum Islam, wo er geschlagen worden sei. Er leide unter psychischen Problemen, weil der Rest seiner Familie und insbesondere sein Zwillings- bruder in Serbien stecken geblieben sei. Zu seiner leiblichen Mutter im Iran habe er keinen Kontakt mehr, seit sie die Familie verlassen habe. Bei einer Rückkehr in den Iran fürchte er, dass sie ihn wegen seines Vaters unter Druck setzen würden, um herauszufinden, wo sich dieser aufhalte. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte sein Vater unter anderem einen Taufschein des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ein Bestätigungs- schreiben der Kirche zu den Akten. B. Nach Suizidversuchen im Frühjahr 2020 wurde dem Beschwerdeführer mit Arztbericht vom 28. April 2020 eine posttraumatische Belastungsstörung und eine Migrations- und Identitätsproblematik mit Behandlungsbedarf bei fehlendem Behandlungswillen attestiert.

D-192/2022 Seite 3 C. Mit Verfügung vom 9. September 2020 verneinte das SEM die Flüchtlings- eigenschaft, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.

Nach Beschwerdeerhebung nahm das SEM im Rahmen der Vernehmlas- sung mit Verfügung vom 19. August 2021 das Asylverfahren wieder auf, woraufhin das Beschwerdeverfahren mit Entscheid des Bundesverwal- tungsgerichts vom 20. August 2021 abgeschrieben wurde. D. Mit Arztbericht vom 30. August 2021 wurde dem Beschwerdeführer eine rezidivierende depressive Störung und eine Anpassungsstörung mit Be- handlungsbedarf bei fehlendem Behandlungswillen attestiert. E. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2021 – eröffnet am 15. Dezember 2021

– verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte dessen Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung an und nahm ihn wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf. F. Der Beschwerdeführer – handelnd durch seinen Rechtsvertreter – erhob mit Eingabe vom 14. Januar 2022 gegen diese Verfügung beim Bundes- verwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Bei- ordnung eines amtlichen Rechtsbeistands. G. Mit Zwischenverfügung vom 4. Februar 2022 stellte die Instruktionsrichte- rin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte den rubrizierten Rechts- vertreter als amtlichen Rechtsbeistand ein.

D-192/2022 Seite 4 H. In seiner Vernehmlassung vom 16. März 2022 hielt das SEM vollumfäng- lich an seinen Erwägungen fest. I. In seiner Replik vom 6. April 2022 nahm der Beschwerdeführer zur Ver- nehmlassung des SEM Stellung. Gleichzeitig reichte er eine Honorarnote zu den Akten. J. Am 30. August 2022 reiste die Stiefmutter des Beschwerdeführers zusam- men mit ihren zwei kleinen Kindern in die Schweiz ein und stellte hier ein Asylgesuch. Der Zwillingsbruder des Beschwerdeführers befindet sich nach wie vor nicht in der Schweiz.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom

25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108

D-192/2022 Seite 5 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2 Die gleichzeitig erhobene Beschwerde des Vaters im Verfahren D-193/2022 wird antragsgemäss mit dem vorliegenden Verfahren koordi- niert behandelt.

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung hielt das SEM im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer habe lediglich über Schwierigkeiten seines Vaters berichtet und erklärt, dass er selbst keine Probleme im Iran gehabt habe. Dabei handle es sich um keine zielgerichtete Verfolgung seiner Person, womit dieses Vorbringen nicht flüchtlingsrechtlich relevant sei. Zu den be- fürchteten Schwierigkeiten wegen des Vaters bei einer Rückkehr in den Iran sei festzuhalten, dass er bei der Ausreise noch minderjährig gewesen sei. Somit würden ihm die iranischen Behörden keine Beteiligung an den

D-192/2022 Seite 6 «Machenschaften» seines Vaters unterstellen. Zudem seien die Flucht- gründe seines Vaters für unglaubhaft befunden worden. Sein Vater habe bereits öffentlich zugegeben, sich in der Schweiz aufzuhalten, weswegen es auch eher unwahrscheinlich sei, dass die iranischen Behörden ihn fest- nehmen würden, um herauszufinden, wo sich sein Vater aufhalte. Letztlich sei das (exil)politische Profil seines Vaters zwar geeignet eine Gefähr- dungslage im Iran hervorzurufen. Sein Profil sei jedoch nicht so gewichtig, um eine Reflexverfolgung seiner Person zu begründen, zumal der Be- schwerdeführer selbst im Iran auch nicht negativ aufgefallen sei. Somit habe er keine objektiv begründete Furcht vor einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG im Iran. In Bezug auf seine Taufe und seine religiösen Aktivitäten sei festzuhalten, dass niemand – ausser den Mitgliedern in der Kirche – darüber Bescheid wisse. Zudem gebe es ansonsten keine Hinweise darauf, dass seine Glau- bensausübung hier in der Schweiz besonders intensiv sei. Er nehme an den Treffen der häuslichen Kirchen, die von Iranern angeboten würden, teil und bete zu Hause. Zudem deuteten seine Vorbringen zu seinem Engage- ment innerhalb der christlichen Glaubensgemeinschaft nicht auf ein expo- niertes christliches Engagement hin, durch das er aufgrund missionari- scher Tätigkeit in herausragender Position in den Fokus der iranischen Si- cherheitsbehörden als Gegner des Staates geraten sein könnte.

E. 5.2 In seiner Beschwerde brachte der Beschwerdeführer neu vor, er enga- giere sich wie sein Vater für die (…) und gehöre diesen an. Er habe zusam- men mit seinem Vater im Jahr 2018 an einer Versammlung teilgenommen, auf die ein Anschlag durch einen Diplomaten habe verübt werden sollen – dies mutmasslich orchestriert von höchster iranischer Stelle. Weil er an die- sem Treffen anwesend gewesen sei, erscheine es sehr wahrscheinlich, dass er den Urhebern namentlich bekannt sei. Der Täter sei inzwischen in Belgien verurteilt und das Urteil durch die (…) öffentlich begrüsst worden. Damit dürften die Organisation und ihre Mitglieder ganz oben auf der Liste des Irans stehen. Er beteilige sich an verschiedensten Aktionen der Orga- nisation. Er nehme an Demonstrationen und Anlässen teil, was auch be- reits dazu geführt habe, dass er klar als Sympathisant der Organisation in Fernsehübertragungen zu sehen gewesen sei. Zur Stützung seiner Vor- bringen reichte er einen Zeitungsartikel zur Verurteilung des Diplomaten, Fotos von sich an der Veranstaltung im Jahr 2018 sowie an anderen An- lässen und Demonstrationen zu den Akten. Damit sei eine intensive exil- politische Tätigkeit belegt. Es sei auch davon auszugehen, dass diese den iranischen Behörden bekannt sei, zumal diese die Landsleute im Ausland

D-192/2022 Seite 7 überwachten und seit Januar 2011 eine sogenannte "cyber police unit" be- trieben, welche die Verbreitung von Spionage und Aufruhr über das Inter- net überwache. Gemäss dem Europäischen Gerichtshof für Menschen- rechte (EGMR) führe bereits niedrig profiliertes Engagement zu Verfol- gung. Als Angehöriger der ethnischen Minderheit der Azeri sei er wie die Kurden besonders gefährdet. Weiter sei der Argumentation in der angefochtenen Verfügung der Vor- instanz entgegenzuhalten, dass ihm durch die iranischen Behörden nicht bloss wegen individueller Vorwürfe gegen ihn persönlich Verfolgungsge- fahr drohe. Es bestehe vielmehr auch die akute Gefahr, dass er im Falle einer Rückkehr verhaftet und misshandelt werde, weil die Behörden Druck auf seinen Vater, der wegen seiner politischen Aktivitäten als Flüchtling an- erkannt worden sei, ausüben wollen würden, um ihn zur Rückkehr zu be- wegen. Denn die dortigen Behörden hätten nicht nur ein Interesse, den Aufenthaltsort desselben ausfindig zu machen, sondern auch, seiner hab- haft zu werden und so künftiges «staatsfeindliches» Verhalten zu unterbin- den. Die durch die Vorinstanz behauptete Unglaubhaftigkeit der Vorbringen seines Vaters werde in dessen Beschwerde widerlegt. In Bezug auf den Iran habe das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass Reflexverfol- gung auch in Form von Sippenhaft durchaus vorkomme. Familienangehö- rige von Personen, die von den Behörden in besonderer Weise oppositio- neller oder staatsfeindlicher Aktivitäten verdächtigt würden und sich ins Ausland abgesetzt hätten, müssten damit rechnen, von den iranischen Be- hörden gesucht, verhört und inhaftiert zu werden (vgl. Urteil D-2984/2014 vom 17. November 2014, E. 5.6 oder Urteil E-6618/2006 vom 4. Dezember 2008, E. 5.2.2). Dies werde durch aktuelle Länderberichte zum Iran belegt. Sein Vater sei – wie er selber – Mitglied der (…) und betätige sich dort regelmässig und öffentlichkeitswirksam. Er trete immer wieder im Fernse- her auf und gebe Interviews, in denen er sich zu den Verhältnissen im Iran äussere und dezidiert eine oppositionelle Meinung vertrete. Es sei wenig nachvollziehbar und werde in der Verfügung nicht begründet, weshalb die politischen Aktivitäten des Vaters zwar zur Feststellung der Flüchtlingsei- genschaft geführt hätten, jedoch betreffend eine Reflexverfolgung seiner- seits «nicht so gewichtig» seien. Dies bedeute eine Verletzung der Begrün- dungspflicht und damit des rechtlichen Gehörs, weshalb die Sache even- tualiter zurückzuweisen sei. In Bezug auf seine Konversion sei festzuhalten, dass er bereits im Iran in der Schule mehrfach darunter habe leiden müssen, kein guter Muslim zu sein. In der Familie sei weder gebetet noch gefastet worden. In der

D-192/2022 Seite 8 Schweiz sei er durch seinen Vater mit dem Christentum in Kontakt gekom- men, konvertiert und übe seither seinen Glauben aktiv aus. Weil dieser für ihn so wichtig geworden sei, würde er ihn auch bei einer Rückkehr in den Iran weiter ausüben, wo der Besuch von Hauskirchen und bereits der Be- sitz einer Bibel verboten sei und die Konversion hart bestraft werde. Ge- mäss Rechtsprechung des EGMR sei auch ohne besonderes Exponiert- sein von einer Gefährdung auszugehen. Vor diesem Hintergrund habe er aufgrund seines Glaubens eine flüchtlingsrelevante Verfolgung zu befürch- ten beziehungsweise wäre er einem unerträglichen psychischen Druck ausgesetzt. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, weil diese nicht abgeklärt habe, wie er sich bei Rückkehr in sein Heimat- land verhalten würde.

E. 5.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM fest, dass der Beschwerde- führer erst auf Beschwerdeebene geltend mache, politisch aktiv zu sein, weshalb dieses Vorbringen als nachgeschoben erachtet werde. Die Foto- grafien, die zumeist aus dem Jahr 2018 stammen würden, liessen auf keine besondere Exponiertheit schliessen. Der Beschwerdeführer sei überwie- gend mit anderen Teilnehmenden abgebildet, von denen er sich nicht son- derlich abhebe. Die Fotos würden auch nicht direkt auf seine Identität schliessen lassen und es sei auch nicht erkennbar, dass sie auf den sozi- alen Medien oder auf anderen Kanälen einem breiten Publikum zugänglich gemacht worden seien. Dem Vorwurf, wonach das SEM eine Begründung unterlassen habe, weshalb das exilpolitische Profil des Vaters für die An- nahme einer Reflexverfolgung nicht genügend gewichtig sei, sei entgegen- zuhalten, dass das SEM die konkreten Gründe für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht offenbaren müsse, um einen Lerneffekt zu ver- hindern. Die Glaubensausübung des Beschwerdeführers in der Schweiz deute nicht auf ein exponiertes christliches Engagement hin. Aus diesen Gründen könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass er bei einer hypothetischen Rückkehr in den Iran seine Persönlichkeit und seine grund- legenden Bedürfnisse würde unterdrücken müssen, was zu einem uner- träglichen psychischen Druck führen würde. Schliesslich würden zahlrei- che Akten die Straffälligkeit des Beschwerdeführers in der Schweiz unter- mauern, was nicht dem Verhalten einer tatsächlich schutzbedürftigen Per- son entspreche. Weiter sei der Beschwerdeführer zwar der ethnischen Minderheit der Azeri zugehörig, führe jedoch zahlreiche Beispiele der kur- dischen Minderheitsgruppe an. Zum einen habe er selbst nie geltend ge- macht, wegen seiner ethnischen Zugehörigkeit Probleme gehabt zu haben. Zum anderen könnten die Probleme der kurdischen Bevölkerung nicht ohne Weiteres auf die azerische Volksgruppe übertragen werden.

D-192/2022 Seite 9

E. 5.4 In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer dem Vorwurf der Nachge- schobenheit der politischen Aktivitäten entgegen, es könne kaum bestritten werden, dass er seit zirka 2018 politisch aktiv sei. Zu Beginn des Asylver- fahrens sei er zudem noch minderjährig gewesen und die Vorinstanz habe entsprechend eine verstärkte Pflicht getroffen, den Sachverhalt gesamthaft sorgfältig abzuklären, sodass sie auch bei seinem Vater hätte nachfragen müssen. Die Vorinstanz könne auch weiterhin nicht nachvollziehbar erklä- ren, mit welcher Begründung trotz Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft des Vaters keine Reflexverfolgung vorliegen solle. Ihre Ausführungen wür- den oberflächlich und ohne Substanz bleiben. Dies lasse sich nicht dadurch rechtfertigen, dass ein «Lerneffekt» verhindert werden solle. Es sei festzuhalten, dass sich sein Vater anerkanntermassen derart exilpoli- tisch engagiere, dass dieser Verfolgung befürchten müsse. Er sei bei der- selben politischen Gruppierung in der Schweiz aktiv und alleine schon über seinen Namen leicht als mit ihm verwandt identifizierbar.

E. 6.1 Asylrelevante Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG können sich aus einer sogenannten Reflexverfolgung ergeben, nämlich dann, wenn sich Verfol- gungsmassnahmen abgesehen von der primär betroffenen Person auch auf Familienangehörige und Verwandte erstrecken. Gemäss konstanter Praxis besteht die Gefahr, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, na- mentlich in Situationen, in denen nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit dem Gesuchten in engem Kontakt steht; dieses Risiko erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement seitens des Reflex- verfolgten für illegale politische Organisationen hinzukommt (vgl. BVGE 2010/57 E. 4.1.3 und BVGE 2007/19 E. 3.3 [zum Begriff der Reflex- verfolgung] m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 und EMARK 2005 Nr. 21; und zur Reflexverfolgung im iranischen Kontext zuletzt Urteil des BVGer E-5956/2019 vom 10. Februar 2021 E. 6.2.1 m.w.H.).

E. 6.2 Es ist allgemein bekannt, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland überwachen und erfassen. Es ist aber davon auszugehen, dass sie sich dabei auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen hinaus Funktionen ausgeübt und/oder Aktivitäten vor- genommen haben, welche die jeweilige Person als ernsthaften und gefähr- lichen Regimegegner erscheinen lassen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3 so-

D-192/2022 Seite 10 wie Urteil des BVGer D-830/2016 vom 20. Juli 2016 E. 4.2 m.w.H. [als Re- ferenzurteil publiziert]). Diese Rechtsprechung gilt auch heute noch (vgl. etwa D-744/2020 vom 3. August 2022 E. 8.2.2).

E. 6.3 Allein der Übertritt zu einer anderen Glaubensrichtung führt im Iran grundsätzlich noch nicht zu einer (individuellen) staatlichen Verfolgung. Eine christliche Glaubensausübung vermag gegebenenfalls dann flücht- lingsrechtlich relevante Massnahmen auszulösen, wenn sie in der Schweiz aktiv und sichtbar nach aussen praktiziert wird und im Einzelfall davon aus- gegangen werden muss, dass das heimatliche Umfeld von einer solchen, allenfalls gar missionierende Züge annehmenden Glaubensausübung er- fährt und die asylsuchende Person denunziert (vgl. zum Ganzen: BVGE 2009/28 E. 7.3.4 f. und statt vieler Urteil des BVGer E-2047/2020 vom

23. August 2022 E. 6.2.4 m.w.H.).

E. 6.4 Das SEM führt in seiner Verfügung zwar zunächst zu Recht aus, der Beschwerdeführer sei minderjährig ausgereist, habe lediglich über Schwie- rigkeiten seines Vaters im Iran berichtet und selbst dort keine Probleme gehabt. Wenn es aber weiter ausführt, die Fluchtgründe seines Vaters seien für unglaubhaft befunden worden, gilt es darauf hinzuweisen, dass dessen Vorfluchtgründe mit gleichentags ergehendem Urteil D-193/2022 nunmehr für glaubhaft befunden werden, weshalb dem diesbezüglichen Argument des SEM die Grundlage entzogen wird. Das Gericht ist denn im Gegensatz zur weiteren Argumentation in der angefochtenen Verfügung auch der Auffassung, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr auf- grund des exilpolitischen Engagements seines Vaters eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hat. Wenn das SEM schreibt, aufgrund des den iranischen Behörden bekannten Aufenthaltsortes seines Vaters sei es eher unwahrscheinlich, dass diese den Beschwerdeführer festnehmen würden, um herauszufinden, wo sich sein Vater aufhalte, wird dem in der Be- schwerde richtig entgegengehalten, dass eine Festnahme auch als Druck- mittel verwendet werden könnte, um den Vater zur Rückkehr zu bewegen und solch «staatsfeindliches» Verhalten künftig zu unterbinden.

E. 6.5 Wieso das politische Profil seines Vaters zwar geeignet sein soll, eine Gefährdungslage im Iran hervorzurufen, aber zu wenig gewichtig, um eine Reflexverfolgung in der Person des Beschwerdeführers zu begründen, wird in der Verfügung, wie in der Beschwerde moniert, in keiner Weise be- gründet. Der Verweis auf einen diesbezüglichen Lerneffekt vermag das Ge- richt nur bedingt zu überzeugen. Es trifft zwar zu, dass positive Asylent- scheide vom SEM nicht begründet werden müssen. Wenn aber daraus auf

D-192/2022 Seite 11 das Nichtbestehen einer Reflexverfolgung geschlossen wird, besteht Be- gründungsbedarf, da eine Anfechtung des negativen Entscheides ansons- ten verunmöglicht wird. Vorliegend scheint es dem Gericht denn auch in- haltlich nicht nachvollziehbar, weshalb das Engagement des Vaters die Flüchtlingseigenschaft erfüllen, nicht aber zu einer Reflexverfolgung führen soll. Im iranischen Kontext ist vielmehr davon auszugehen, dass Fälle von Reflexverfolgung durchaus vorkommen. Familienangehörige von Perso- nen, die von den Behörden in besonderer Weise oppositioneller oder staatsfeindlicher Aktivitäten verdächtigt werden und sich ins Ausland abge- setzt haben, müssen damit rechnen, von den iranischen Behörden ge- sucht, verhört und inhaftiert zu werden (vgl. in der Beschwerde zitierte Ur- teile D-2984/2014 vom 17. November 2014, E. 5.6., E-6618/2006 vom 4. Dezember 2008, E. 5.2.2 und E-6637/2006 vom 21. Januar 2010, E. 6.2.2). Mit Blick auf die im Iran weiterhin herrschende politische und men- schenrechtliche Lage ist davon auszugehen, dass sich an dieser Ein- schätzung nichts Wesentliches geändert hat (vgl. auch US Department of State, 2021 Country Reports on Human Rights Practices: Iran, S. 29 und 53, abrufbar unter: https://www.state.gov/reports/2021-country-reports-on- human-rights-practices/iran, besucht am 15. September 2022 und Amnesty International, Human Rights in Iran: Review of 2020/21, 7. April 2021, S. 2, abrufbar unter: https://www.amnesty.org/en/documents/mde13/3964/2021/en/, besucht am 15. September 2022). Wie in der Beschwerde erwähnt, enga- giert sich der Vater als Mitglied der (…) und betätigt sich dort regelmässig und öffentlichkeitswirksam. Er tritt immer wieder im Fernsehen auf und gibt Interviews, in denen er sich zu den Verhältnissen im Iran äussert und dezi- diert eine oppositionelle Meinung vertritt. Mit der Anerkennung der Flücht- lingseigenschaft geht auch das SEM offenbar davon aus, dass der Vater des Beschwerdeführers im Sinne der Rechtsprechung über die massenty- pischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen hinaus Funktionen ausge- übt und/oder Aktivitäten vorgenommen hat, die ihn als ernsthaften und ge- fährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Wieso dies im Zusammen- hang mit einer Reflexverfolgung nicht relevant sein soll, erschliesst sich dem Gericht auch insbesondere angesichts des vorliegend engen Ver- wandtschaftsgrades und der gemeinsamen Fluchtgeschichte nicht.

E. 6.6 Gesamthaft ist es vorliegend überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Iran einem erhöhten Verfol- gungsrisiko ausgesetzt wäre und die Zufügung ernsthafter Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu befürchten hätte. Es sind demnach Nach- fluchtgründe festzustellen. Vorliegend hat der Beschwerdeführer diese je-

D-192/2022 Seite 12 doch nicht durch sein eigenes Verhalten nach der Ausreise gesetzt. Viel- mehr sind diese aufgrund des exilpolitischen Engagements seines Vaters entstanden. Somit liegt eine Gefährdung aufgrund von äusseren, nach der Ausreise eingetretenen Umständen vor, auf die der Beschwerdeführer kei- nen Einfluss nehmen konnte. Damit handelt es sich um objektive Nach- fluchtgründe, weshalb der Beschwerdeführer nicht vom Asyl auszuschlies- sen ist. Andere Gründe für den Ausschluss von der Asylgewährung sind ebenfalls nicht ersichtlich, zumal aufgrund der geringfügigen Straffälligkeit des Beschwerdeführers (vgl. insbesondere Strafbefehl vom 1. Februar 2021, Verurteilung u.a. wegen mehrfachem Diebstahl und Raub sowie Nö- tigung und Trunkenheit zu vier Wochen Freiheitsentzug bedingt [A63]) nicht von einer Asylunwürdigkeit ausgegangen werden kann.

E. 6.7 Nur am Rande sei bemerkt, dass der Beschwerdeführer offenbar selber zumindest in der Vergangenheit exilpolitisch aktiv war, wenn auch im nie- derschwelligen Rahmen. Der Vorwurf der Nachgeschobenheit vermag an- gesichts seiner belegten Aktivitäten im vorliegenden Kontext wenig zu überzeugen, zumal das SEM nachfolgend auf die fehlende Exponiertheit dieses Engagements einging. Zudem dürfte auch die Konversion des Be- schwerdeführers zum Christentum eine zusätzliche Gefährdung bei einer Rückkehr darstellen, auch wenn seine Glaubensausübung hier in der Schweiz nicht besonders intensiv beziehungsweise exponiert oder öffent- lich bekannt ist. In diesem Zusammenhang ist insbesondere darauf hinzu- weisen, dass auch der Vater des Beschwerdeführers konvertiert ist und die Familie bereits vor der Ausreise in diesem Zusammenhang ins Visier der Behörden geraten ist. Diese Vorbringen werden im Urteil D-193/2022 – wie erwähnt – für glaubhaft und asylrelevant befunden. Auch der Beschwerde- führer hat an der Anhörung, wie in der Beschwerde ausgeführt, angege- ben, er sei im Iran in der Schule aufgefallen, weil in der Familie weder ge- betet noch gefastet worden sei. Wenn das SEM im Rahmen seiner Ver- nehmlassung schliesslich auf die Straffälligkeit des Beschwerdeführers in der Schweiz verweist und daraus auf eine fehlende Schutzbedürftigkeit schliesst, kann dem in keiner Weise gefolgt werden.

E. 7 Der Vollständigkeit halber gilt es das SEM darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer auch bei Nichterfüllen der originären Flüchtlingseigen- schaft gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG derivativ in die Flüchtlingseigenschaft seines Vaters miteinzubeziehen und ihm Asyl zu gewähren gewesen wäre. Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der

D-192/2022 Seite 13 massgebliche Zeitpunkt zur Feststellung, ob die Voraussetzungen des Fa- milienasyls erfüllt sind, zwar grundsätzlich derjenige des Entscheids. Beim Einbezug minderjähriger Kinder ist aber ausnahmsweise auf ihr Alter im Zeitpunkt der Asylgesuchstellung abzustellen (vgl. BVGE 2020 VI/7 E. 3.4.1 m.w.H.).

E. 8 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen und die angefoch- tene Verfügung aufzuheben. Der Beschwerdeführer ist originär als Flücht- ling zu anerkennen und das SEM anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 10 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in An- wendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die bei den Akten liegende Kostennote erscheint den Verfahrensumstän- den als angemessen. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteient- schädigung beträgt demnach insgesamt Fr. 2275.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE). (Dispositiv nächste Seite)

D-192/2022 Seite 14

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft.
  3. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und das SEM angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
  4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  5. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2275.– auszurichten.
  6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-192/2022 Urteil vom 16. November 2022 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Lorenz Noli, Richterin Susanne Bolz-Reimann, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 10. Dezember 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess den Iran eigenen Angaben zufolge am 28. Juni 2016 zusammen mit seinem Vater und seiner Stiefmutter sowie seinem Zwillingsbruder und seinem Halbbruder und gelangte über die Türkei, Griechenland, wo sein zweiter Halbbruder geboren sei, und Mazedonien nach Serbien. Am 30. September 2017 hätten sie alle zusammen weiterreisen wollen, aber es sei etwas schiefgegangen, sodass nur er und sein Vater (Verfahren D-193/2022) die Reise in die Schweiz geschafft hätten. Er und sein Vater seien am 1. Oktober 2017 in die Schweiz gelangt, wo sie am 2. Oktober 2017 ein Asylgesuch stellten. Der Beschwerdeführer war zum damaligen Zeitpunkt noch minderjährig. Am 9. Oktober 2017 wurde der Beschwerdeführer summarisch befragt und am 4. Juni 2020 einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuches verwies er im Wesentlichen auf die Probleme seines Vaters. Wie er später erfahren habe, habe sein Vater die Religion gewechselt. Im Iran habe er nichts von den Problemen seines Vaters mitbekommen. Sein Vater habe aber mit Religion nichts zu tun haben wollen. Er habe sie weder gezwungen zu beten noch zu fasten. Einmal, als er in der Schule hätte beten sollen, habe er es falsch gemacht und sei bestraft worden. In der Schweiz sei er zusammen mit seinem Vater in die Kirche gegangen. Über die Jugendgruppe habe er erste Kontakte zum Christentum geknüpft und danach übers Internet recherchiert. So sei ihm klargeworden, dass im Christentum alles mit Freude erfüllt sei im Gegensatz zum Islam, wo er geschlagen worden sei. Er leide unter psychischen Problemen, weil der Rest seiner Familie und insbesondere sein Zwillingsbruder in Serbien stecken geblieben sei. Zu seiner leiblichen Mutter im Iran habe er keinen Kontakt mehr, seit sie die Familie verlassen habe. Bei einer Rückkehr in den Iran fürchte er, dass sie ihn wegen seines Vaters unter Druck setzen würden, um herauszufinden, wo sich dieser aufhalte. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte sein Vater unter anderem einen Taufschein des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ein Bestätigungsschreiben der Kirche zu den Akten. B. Nach Suizidversuchen im Frühjahr 2020 wurde dem Beschwerdeführer mit Arztbericht vom 28. April 2020 eine posttraumatische Belastungsstörung und eine Migrations- und Identitätsproblematik mit Behandlungsbedarf bei fehlendem Behandlungswillen attestiert. C. Mit Verfügung vom 9. September 2020 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Nach Beschwerdeerhebung nahm das SEM im Rahmen der Vernehmlassung mit Verfügung vom 19. August 2021 das Asylverfahren wieder auf, woraufhin das Beschwerdeverfahren mit Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. August 2021 abgeschrieben wurde. D. Mit Arztbericht vom 30. August 2021 wurde dem Beschwerdeführer eine rezidivierende depressive Störung und eine Anpassungsstörung mit Behandlungsbedarf bei fehlendem Behandlungswillen attestiert. E. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2021 - eröffnet am 15. Dezember 2021 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte dessen Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung an und nahm ihn wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf. F. Der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - erhob mit Eingabe vom 14. Januar 2022 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands. G. Mit Zwischenverfügung vom 4. Februar 2022 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand ein. H. In seiner Vernehmlassung vom 16. März 2022 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest. I. In seiner Replik vom 6. April 2022 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des SEM Stellung. Gleichzeitig reichte er eine Honorarnote zu den Akten. J. Am 30. August 2022 reiste die Stiefmutter des Beschwerdeführers zusammen mit ihren zwei kleinen Kindern in die Schweiz ein und stellte hier ein Asylgesuch. Der Zwillingsbruder des Beschwerdeführers befindet sich nach wie vor nicht in der Schweiz. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die gleichzeitig erhobene Beschwerde des Vaters im Verfahren D-193/2022 wird antragsgemäss mit dem vorliegenden Verfahren koordiniert behandelt.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung hielt das SEM im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer habe lediglich über Schwierigkeiten seines Vaters berichtet und erklärt, dass er selbst keine Probleme im Iran gehabt habe. Dabei handle es sich um keine zielgerichtete Verfolgung seiner Person, womit dieses Vorbringen nicht flüchtlingsrechtlich relevant sei. Zu den befürchteten Schwierigkeiten wegen des Vaters bei einer Rückkehr in den Iran sei festzuhalten, dass er bei der Ausreise noch minderjährig gewesen sei. Somit würden ihm die iranischen Behörden keine Beteiligung an den «Machenschaften» seines Vaters unterstellen. Zudem seien die Fluchtgründe seines Vaters für unglaubhaft befunden worden. Sein Vater habe bereits öffentlich zugegeben, sich in der Schweiz aufzuhalten, weswegen es auch eher unwahrscheinlich sei, dass die iranischen Behörden ihn festnehmen würden, um herauszufinden, wo sich sein Vater aufhalte. Letztlich sei das (exil)politische Profil seines Vaters zwar geeignet eine Gefährdungslage im Iran hervorzurufen. Sein Profil sei jedoch nicht so gewichtig, um eine Reflexverfolgung seiner Person zu begründen, zumal der Beschwerdeführer selbst im Iran auch nicht negativ aufgefallen sei. Somit habe er keine objektiv begründete Furcht vor einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG im Iran. In Bezug auf seine Taufe und seine religiösen Aktivitäten sei festzuhalten, dass niemand - ausser den Mitgliedern in der Kirche - darüber Bescheid wisse. Zudem gebe es ansonsten keine Hinweise darauf, dass seine Glaubensausübung hier in der Schweiz besonders intensiv sei. Er nehme an den Treffen der häuslichen Kirchen, die von Iranern angeboten würden, teil und bete zu Hause. Zudem deuteten seine Vorbringen zu seinem Engagement innerhalb der christlichen Glaubensgemeinschaft nicht auf ein exponiertes christliches Engagement hin, durch das er aufgrund missionarischer Tätigkeit in herausragender Position in den Fokus der iranischen Sicherheitsbehörden als Gegner des Staates geraten sein könnte. 5.2 In seiner Beschwerde brachte der Beschwerdeführer neu vor, er engagiere sich wie sein Vater für die (...) und gehöre diesen an. Er habe zusammen mit seinem Vater im Jahr 2018 an einer Versammlung teilgenommen, auf die ein Anschlag durch einen Diplomaten habe verübt werden sollen - dies mutmasslich orchestriert von höchster iranischer Stelle. Weil er an diesem Treffen anwesend gewesen sei, erscheine es sehr wahrscheinlich, dass er den Urhebern namentlich bekannt sei. Der Täter sei inzwischen in Belgien verurteilt und das Urteil durch die (...) öffentlich begrüsst worden. Damit dürften die Organisation und ihre Mitglieder ganz oben auf der Liste des Irans stehen. Er beteilige sich an verschiedensten Aktionen der Organisation. Er nehme an Demonstrationen und Anlässen teil, was auch bereits dazu geführt habe, dass er klar als Sympathisant der Organisation in Fernsehübertragungen zu sehen gewesen sei. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er einen Zeitungsartikel zur Verurteilung des Diplomaten, Fotos von sich an der Veranstaltung im Jahr 2018 sowie an anderen Anlässen und Demonstrationen zu den Akten. Damit sei eine intensive exilpolitische Tätigkeit belegt. Es sei auch davon auszugehen, dass diese den iranischen Behörden bekannt sei, zumal diese die Landsleute im Ausland überwachten und seit Januar 2011 eine sogenannte "cyber police unit" betrieben, welche die Verbreitung von Spionage und Aufruhr über das Internet überwache. Gemäss dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) führe bereits niedrig profiliertes Engagement zu Verfolgung. Als Angehöriger der ethnischen Minderheit der Azeri sei er wie die Kurden besonders gefährdet. Weiter sei der Argumentation in der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz entgegenzuhalten, dass ihm durch die iranischen Behörden nicht bloss wegen individueller Vorwürfe gegen ihn persönlich Verfolgungsgefahr drohe. Es bestehe vielmehr auch die akute Gefahr, dass er im Falle einer Rückkehr verhaftet und misshandelt werde, weil die Behörden Druck auf seinen Vater, der wegen seiner politischen Aktivitäten als Flüchtling anerkannt worden sei, ausüben wollen würden, um ihn zur Rückkehr zu bewegen. Denn die dortigen Behörden hätten nicht nur ein Interesse, den Aufenthaltsort desselben ausfindig zu machen, sondern auch, seiner habhaft zu werden und so künftiges «staatsfeindliches» Verhalten zu unterbinden. Die durch die Vorinstanz behauptete Unglaubhaftigkeit der Vorbringen seines Vaters werde in dessen Beschwerde widerlegt. In Bezug auf den Iran habe das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass Reflexverfolgung auch in Form von Sippenhaft durchaus vorkomme. Familienangehörige von Personen, die von den Behörden in besonderer Weise oppositioneller oder staatsfeindlicher Aktivitäten verdächtigt würden und sich ins Ausland abgesetzt hätten, müssten damit rechnen, von den iranischen Behörden gesucht, verhört und inhaftiert zu werden (vgl. Urteil D-2984/2014 vom 17. November 2014, E. 5.6 oder Urteil E-6618/2006 vom 4. Dezember 2008, E. 5.2.2). Dies werde durch aktuelle Länderberichte zum Iran belegt. Sein Vater sei - wie er selber - Mitglied der (...) und betätige sich dort regelmässig und öffentlichkeitswirksam. Er trete immer wieder im Fernseher auf und gebe Interviews, in denen er sich zu den Verhältnissen im Iran äussere und dezidiert eine oppositionelle Meinung vertrete. Es sei wenig nachvollziehbar und werde in der Verfügung nicht begründet, weshalb die politischen Aktivitäten des Vaters zwar zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft geführt hätten, jedoch betreffend eine Reflexverfolgung seinerseits «nicht so gewichtig» seien. Dies bedeute eine Verletzung der Begründungspflicht und damit des rechtlichen Gehörs, weshalb die Sache eventualiter zurückzuweisen sei. In Bezug auf seine Konversion sei festzuhalten, dass er bereits im Iran in der Schule mehrfach darunter habe leiden müssen, kein guter Muslim zu sein. In der Familie sei weder gebetet noch gefastet worden. In der Schweiz sei er durch seinen Vater mit dem Christentum in Kontakt gekommen, konvertiert und übe seither seinen Glauben aktiv aus. Weil dieser für ihn so wichtig geworden sei, würde er ihn auch bei einer Rückkehr in den Iran weiter ausüben, wo der Besuch von Hauskirchen und bereits der Besitz einer Bibel verboten sei und die Konversion hart bestraft werde. Gemäss Rechtsprechung des EGMR sei auch ohne besonderes Exponiertsein von einer Gefährdung auszugehen. Vor diesem Hintergrund habe er aufgrund seines Glaubens eine flüchtlingsrelevante Verfolgung zu befürchten beziehungsweise wäre er einem unerträglichen psychischen Druck ausgesetzt. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, weil diese nicht abgeklärt habe, wie er sich bei Rückkehr in sein Heimatland verhalten würde. 5.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM fest, dass der Beschwerdeführer erst auf Beschwerdeebene geltend mache, politisch aktiv zu sein, weshalb dieses Vorbringen als nachgeschoben erachtet werde. Die Fotografien, die zumeist aus dem Jahr 2018 stammen würden, liessen auf keine besondere Exponiertheit schliessen. Der Beschwerdeführer sei überwiegend mit anderen Teilnehmenden abgebildet, von denen er sich nicht sonderlich abhebe. Die Fotos würden auch nicht direkt auf seine Identität schliessen lassen und es sei auch nicht erkennbar, dass sie auf den sozialen Medien oder auf anderen Kanälen einem breiten Publikum zugänglich gemacht worden seien. Dem Vorwurf, wonach das SEM eine Begründung unterlassen habe, weshalb das exilpolitische Profil des Vaters für die Annahme einer Reflexverfolgung nicht genügend gewichtig sei, sei entgegenzuhalten, dass das SEM die konkreten Gründe für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht offenbaren müsse, um einen Lerneffekt zu verhindern. Die Glaubensausübung des Beschwerdeführers in der Schweiz deute nicht auf ein exponiertes christliches Engagement hin. Aus diesen Gründen könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass er bei einer hypothetischen Rückkehr in den Iran seine Persönlichkeit und seine grundlegenden Bedürfnisse würde unterdrücken müssen, was zu einem unerträglichen psychischen Druck führen würde. Schliesslich würden zahlreiche Akten die Straffälligkeit des Beschwerdeführers in der Schweiz untermauern, was nicht dem Verhalten einer tatsächlich schutzbedürftigen Person entspreche. Weiter sei der Beschwerdeführer zwar der ethnischen Minderheit der Azeri zugehörig, führe jedoch zahlreiche Beispiele der kurdischen Minderheitsgruppe an. Zum einen habe er selbst nie geltend gemacht, wegen seiner ethnischen Zugehörigkeit Probleme gehabt zu haben. Zum anderen könnten die Probleme der kurdischen Bevölkerung nicht ohne Weiteres auf die azerische Volksgruppe übertragen werden. 5.4 In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer dem Vorwurf der Nachgeschobenheit der politischen Aktivitäten entgegen, es könne kaum bestritten werden, dass er seit zirka 2018 politisch aktiv sei. Zu Beginn des Asylverfahrens sei er zudem noch minderjährig gewesen und die Vorinstanz habe entsprechend eine verstärkte Pflicht getroffen, den Sachverhalt gesamthaft sorgfältig abzuklären, sodass sie auch bei seinem Vater hätte nachfragen müssen. Die Vorinstanz könne auch weiterhin nicht nachvollziehbar erklären, mit welcher Begründung trotz Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft des Vaters keine Reflexverfolgung vorliegen solle. Ihre Ausführungen würden oberflächlich und ohne Substanz bleiben. Dies lasse sich nicht dadurch rechtfertigen, dass ein «Lerneffekt» verhindert werden solle. Es sei festzuhalten, dass sich sein Vater anerkanntermassen derart exilpolitisch engagiere, dass dieser Verfolgung befürchten müsse. Er sei bei derselben politischen Gruppierung in der Schweiz aktiv und alleine schon über seinen Namen leicht als mit ihm verwandt identifizierbar. 6. 6.1 Asylrelevante Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG können sich aus einer sogenannten Reflexverfolgung ergeben, nämlich dann, wenn sich Verfolgungsmassnahmen abgesehen von der primär betroffenen Person auch auf Familienangehörige und Verwandte erstrecken. Gemäss konstanter Praxis besteht die Gefahr, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, namentlich in Situationen, in denen nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit dem Gesuchten in engem Kontakt steht; dieses Risiko erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement seitens des Reflexverfolgten für illegale politische Organisationen hinzukommt (vgl. BVGE 2010/57 E. 4.1.3 und BVGE 2007/19 E. 3.3 [zum Begriff der Reflex-verfolgung] m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 und EMARK 2005 Nr. 21; und zur Reflexverfolgung im iranischen Kontext zuletzt Urteil des BVGer E-5956/2019 vom 10. Februar 2021 E. 6.2.1 m.w.H.). 6.2 Es ist allgemein bekannt, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland überwachen und erfassen. Es ist aber davon auszugehen, dass sie sich dabei auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen hinaus Funktionen ausgeübt und/oder Aktivitäten vorgenommen haben, welche die jeweilige Person als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3 sowie Urteil des BVGer D-830/2016 vom 20. Juli 2016 E. 4.2 m.w.H. [als Referenzurteil publiziert]). Diese Rechtsprechung gilt auch heute noch (vgl. etwa D-744/2020 vom 3. August 2022 E. 8.2.2). 6.3 Allein der Übertritt zu einer anderen Glaubensrichtung führt im Iran grundsätzlich noch nicht zu einer (individuellen) staatlichen Verfolgung. Eine christliche Glaubensausübung vermag gegebenenfalls dann flüchtlingsrechtlich relevante Massnahmen auszulösen, wenn sie in der Schweiz aktiv und sichtbar nach aussen praktiziert wird und im Einzelfall davon ausgegangen werden muss, dass das heimatliche Umfeld von einer solchen, allenfalls gar missionierende Züge annehmenden Glaubensausübung erfährt und die asylsuchende Person denunziert (vgl. zum Ganzen: BVGE 2009/28 E. 7.3.4 f. und statt vieler Urteil des BVGer E-2047/2020 vom 23. August 2022 E. 6.2.4 m.w.H.). 6.4 Das SEM führt in seiner Verfügung zwar zunächst zu Recht aus, der Beschwerdeführer sei minderjährig ausgereist, habe lediglich über Schwierigkeiten seines Vaters im Iran berichtet und selbst dort keine Probleme gehabt. Wenn es aber weiter ausführt, die Fluchtgründe seines Vaters seien für unglaubhaft befunden worden, gilt es darauf hinzuweisen, dass dessen Vorfluchtgründe mit gleichentags ergehendem Urteil D-193/2022 nunmehr für glaubhaft befunden werden, weshalb dem diesbezüglichen Argument des SEM die Grundlage entzogen wird. Das Gericht ist denn im Gegensatz zur weiteren Argumentation in der angefochtenen Verfügung auch der Auffassung, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr aufgrund des exilpolitischen Engagements seines Vaters eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hat. Wenn das SEM schreibt, aufgrund des den iranischen Behörden bekannten Aufenthaltsortes seines Vaters sei es eher unwahrscheinlich, dass diese den Beschwerdeführer festnehmen würden, um herauszufinden, wo sich sein Vater aufhalte, wird dem in der Beschwerde richtig entgegengehalten, dass eine Festnahme auch als Druckmittel verwendet werden könnte, um den Vater zur Rückkehr zu bewegen und solch «staatsfeindliches» Verhalten künftig zu unterbinden. 6.5 Wieso das politische Profil seines Vaters zwar geeignet sein soll, eine Gefährdungslage im Iran hervorzurufen, aber zu wenig gewichtig, um eine Reflexverfolgung in der Person des Beschwerdeführers zu begründen, wird in der Verfügung, wie in der Beschwerde moniert, in keiner Weise begründet. Der Verweis auf einen diesbezüglichen Lerneffekt vermag das Gericht nur bedingt zu überzeugen. Es trifft zwar zu, dass positive Asylentscheide vom SEM nicht begründet werden müssen. Wenn aber daraus auf das Nichtbestehen einer Reflexverfolgung geschlossen wird, besteht Begründungsbedarf, da eine Anfechtung des negativen Entscheides ansonsten verunmöglicht wird. Vorliegend scheint es dem Gericht denn auch inhaltlich nicht nachvollziehbar, weshalb das Engagement des Vaters die Flüchtlingseigenschaft erfüllen, nicht aber zu einer Reflexverfolgung führen soll. Im iranischen Kontext ist vielmehr davon auszugehen, dass Fälle von Reflexverfolgung durchaus vorkommen. Familienangehörige von Personen, die von den Behörden in besonderer Weise oppositioneller oder staatsfeindlicher Aktivitäten verdächtigt werden und sich ins Ausland abgesetzt haben, müssen damit rechnen, von den iranischen Behörden gesucht, verhört und inhaftiert zu werden (vgl. in der Beschwerde zitierte Urteile D-2984/2014 vom 17. November 2014, E. 5.6., E-6618/2006 vom 4. Dezember 2008, E. 5.2.2 und E-6637/2006 vom 21. Januar 2010, E. 6.2.2). Mit Blick auf die im Iran weiterhin herrschende politische und menschenrechtliche Lage ist davon auszugehen, dass sich an dieser Einschätzung nichts Wesentliches geändert hat (vgl. auch US Department of State, 2021 Country Reports on Human Rights Practices: Iran, S. 29 und 53, abrufbar unter: https://www.state.gov/reports/2021-country-reports-on-human-rights-practices/iran, besucht am 15. September 2022 und Amnesty International, Human Rights in Iran: Review of 2020/21, 7. April 2021, S. 2, abrufbar unter: https://www.amnesty.org/en/documents/mde13/3964/2021/en/, besucht am 15. September 2022). Wie in der Beschwerde erwähnt, engagiert sich der Vater als Mitglied der (...) und betätigt sich dort regelmässig und öffentlichkeitswirksam. Er tritt immer wieder im Fernsehen auf und gibt Interviews, in denen er sich zu den Verhältnissen im Iran äussert und dezidiert eine oppositionelle Meinung vertritt. Mit der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft geht auch das SEM offenbar davon aus, dass der Vater des Beschwerdeführers im Sinne der Rechtsprechung über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen hinaus Funktionen ausgeübt und/oder Aktivitäten vorgenommen hat, die ihn als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Wieso dies im Zusammenhang mit einer Reflexverfolgung nicht relevant sein soll, erschliesst sich dem Gericht auch insbesondere angesichts des vorliegend engen Verwandtschaftsgrades und der gemeinsamen Fluchtgeschichte nicht. 6.6 Gesamthaft ist es vorliegend überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Iran einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt wäre und die Zufügung ernsthafter Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu befürchten hätte. Es sind demnach Nachfluchtgründe festzustellen. Vorliegend hat der Beschwerdeführer diese jedoch nicht durch sein eigenes Verhalten nach der Ausreise gesetzt. Vielmehr sind diese aufgrund des exilpolitischen Engagements seines Vaters entstanden. Somit liegt eine Gefährdung aufgrund von äusseren, nach der Ausreise eingetretenen Umständen vor, auf die der Beschwerdeführer keinen Einfluss nehmen konnte. Damit handelt es sich um objektive Nachfluchtgründe, weshalb der Beschwerdeführer nicht vom Asyl auszuschliessen ist. Andere Gründe für den Ausschluss von der Asylgewährung sind ebenfalls nicht ersichtlich, zumal aufgrund der geringfügigen Straffälligkeit des Beschwerdeführers (vgl. insbesondere Strafbefehl vom 1. Februar 2021, Verurteilung u.a. wegen mehrfachem Diebstahl und Raub sowie Nötigung und Trunkenheit zu vier Wochen Freiheitsentzug bedingt [A63]) nicht von einer Asylunwürdigkeit ausgegangen werden kann. 6.7 Nur am Rande sei bemerkt, dass der Beschwerdeführer offenbar selber zumindest in der Vergangenheit exilpolitisch aktiv war, wenn auch im niederschwelligen Rahmen. Der Vorwurf der Nachgeschobenheit vermag angesichts seiner belegten Aktivitäten im vorliegenden Kontext wenig zu überzeugen, zumal das SEM nachfolgend auf die fehlende Exponiertheit dieses Engagements einging. Zudem dürfte auch die Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum eine zusätzliche Gefährdung bei einer Rückkehr darstellen, auch wenn seine Glaubensausübung hier in der Schweiz nicht besonders intensiv beziehungsweise exponiert oder öffentlich bekannt ist. In diesem Zusammenhang ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass auch der Vater des Beschwerdeführers konvertiert ist und die Familie bereits vor der Ausreise in diesem Zusammenhang ins Visier der Behörden geraten ist. Diese Vorbringen werden im Urteil D-193/2022 - wie erwähnt - für glaubhaft und asylrelevant befunden. Auch der Beschwerdeführer hat an der Anhörung, wie in der Beschwerde ausgeführt, angegeben, er sei im Iran in der Schule aufgefallen, weil in der Familie weder gebetet noch gefastet worden sei. Wenn das SEM im Rahmen seiner Vernehmlassung schliesslich auf die Straffälligkeit des Beschwerdeführers in der Schweiz verweist und daraus auf eine fehlende Schutzbedürftigkeit schliesst, kann dem in keiner Weise gefolgt werden.

7. Der Vollständigkeit halber gilt es das SEM darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer auch bei Nichterfüllen der originären Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG derivativ in die Flüchtlingseigenschaft seines Vaters miteinzubeziehen und ihm Asyl zu gewähren gewesen wäre. Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der massgebliche Zeitpunkt zur Feststellung, ob die Voraussetzungen des Familienasyls erfüllt sind, zwar grundsätzlich derjenige des Entscheids. Beim Einbezug minderjähriger Kinder ist aber ausnahmsweise auf ihr Alter im Zeitpunkt der Asylgesuchstellung abzustellen (vgl. BVGE 2020 VI/7 E. 3.4.1 m.w.H.).

8. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. Der Beschwerdeführer ist originär als Flüchtling zu anerkennen und das SEM anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

10. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die bei den Akten liegende Kostennote erscheint den Verfahrensumständen als angemessen. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung beträgt demnach insgesamt Fr. 2275.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft.

3. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und das SEM angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.

4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

5. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2275.- auszurichten.

6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner