Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer 1, seine Ehefrau (Beschwerdeführerin 2) und sein Sohn (Beschwerdeführer 3) – iranische Staatsagehörige, kurdischer Ethnie und sunnitischen Glaubens – verliessen ihren Angaben zufolge ihren Hei- matstaat am (…) 2018 und reisten über die Türkei nach Griechenland, wo sie um Asyl ersuchten. Nach Erhalt eines abschlägigen griechischen Asyl- entscheids im (…) 2020 verliessen sie am (…) 2020 Griechenland und reis- ten über Italien am 5. November 2020 in die Schweiz ein, wo sie gleichen- tags um Asyl nachsuchten. Die Familie wurde dem Bundesasylzentrum Alt- stätten zugeteilt. B. B.a Das SEM nahm am 11. November 2020 die Personalien der Familie auf. Am 13. November 2020 wurde mit dem Beschwerdeführer 1 und glei- chentags auch mit der Beschwerdeführerin 2 je ein Dublin-Gespräch durchgeführt (A 33/2 und A 35/2). Am 21. Dezember 2020 erklärte das SEM das Dublin-Verfahren für beendet. Je am 6. Januar 2021 wurden der Be- schwerdeführer 1 (A 49/13 und A 50/8) sowie die Beschwerdeführerin 2 angehört. Am 7. Januar 2021 wurde die Familie dem Kanton St. Gallen zugeteilt und mit Verfügung vom 8. Januar 2021 dem erweiterten Verfahren zugewiesen. Am (…) veranlasste das SEM eine Botschaftsanfrage bei der schweizerischen Botschaft im Iran. B.b Mit Schreiben vom 12. Januar 2021 zeigte die den Beschwerdeführern zugewiesene Rechtsvertretung gegenüber dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses an. Am 4. Februar 2021 wurde eine neue Rechts- vertreterin eines Hilfswerks mandatiert. B.c Mit Eingabe vom 8. Februar 2021 reichte die damalige Rechtsvertre- tung der Beschwerdeführer diverse Beweismittel ein. Am 18. Februar 2021 und am 12. April 2021 gelangte die damalige Rechtsvertreterin erneut an das SEM. Die Antwort auf die Botschaftsanfrage erfolgte am (…). Am
25. Mai 2021 reichte die damalige Rechtsvertreterin ein weiteres Beweis- mittel ein. Am 26. Mai 2021 wurde mit dem Beschwerdeführer 1 eine er- gänzende Anhörung (A 82/22) durchgeführt, anlässlich der ihm das recht- liche Gehör zu den Ergebnissen der Botschaftsanfrage gewährt wurde. Eine weitere Eingabe der damaligen Rechtsvertreterin folgte am 31. Mai 2021.
E-3266/2021 Seite 3 B.d Zu seinen Asylgründen führte der Beschwerdeführer 1 aus, er habe nach Abschluss (…) gearbeitet. Während den drei bis vier Jahren vor sei- ner Ausreise sei er für die E._______ ([…], nachfolgend […]) (…) aktiv ge- wesen. Seine Aufgabe habe insbesondere darin bestanden, Flugblätter und Schriften zu kopieren. Dies habe er an seinem Arbeitsplatz (…) erle- digt. Auch am (…) 2018 habe er (…) und sei danach zu seiner Schwester gereist, wo sich seine Frau und sein Sohn befunden hätten. Am nächsten Tag habe ihn sein Bruder angerufen und mitgeteilt, dass der Geheimdienst seine Wohnung durchsuche. Daraufhin habe er geglaubt, seine (…) sei aufgeflogen und habe sofort mit dem (…)leiter telefoniert. Dieser habe ihm umgehend zur Flucht geraten. Er habe sofort einen Schlepper kontaktiert und einige Stunden später zusammen mit seiner Familie das Land verlas- sen. Später habe er erfahren, dass er (…), was entdeckt worden sei. An- hand der Videoaufnahmen der Überwachungskamera habe man ihn als Täter identifizieren können. In Griechenland habe er sich dann als Partei- mitglied registrieren lassen und sich dort sowie auch später in der Schweiz weiterhin für die kurdische Sache engagiert, insbesondere habe er an Sit- zungen und Versammlungen teilgenommen. B.e Die Ehefrau und der Sohn machten keine eigenen Asylgründe geltend. B.f Mit Verfügung vom 17. Juni 2021 stellte das SEM fest, dass die Be- schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, wies das Asylge- such der Beschwerdeführer ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. B.g Am 5. Juli 2021 wurde eine anwaltliche Rechtsvertretung mandatiert, welche gleichentags um Akteneinsicht ersuchte. Die Akteneinsicht wurde am 12. Juli 2021 teilweise gewährt. C. C.a Mit Eingabe vom 15. Juli 2021 erhoben die Beschwerdeführer Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragen sie, die an- gefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei ihnen Asyl zu gewähren; eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchen sie, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu ver- zichten. C.b Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
16. Juli 2021 in elektronischer Form vor.
E-3266/2021 Seite 4 C.c Mit Zwischenverfügung vom 1. September 2021 verzichtete das Bun- desverwaltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Vorinstanz liess sich am 7. September 2021 vernehmen. Die Beschwerde- führer replizierten am 13. Oktober 2021. Am 9. Dezember 2021 reichte der Rechtsvertreter weitere Beweismittel ein. C.d Am 14. März 2024 wurde (…) in der Schweiz geboren. C.e In der Folge erkundigte sich der Rechtsvertreter mehrfach nach dem Stand des Verfahrens, worauf ihm der Instruktionsrichter mehrfach antwor- tete. C.f Die Vorinstanz duplizierte am 21. Januar 2025.
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E-3266/2021 Seite 5
E. 1.4 Während des laufenden Beschwerdeverfahrens wurde der zweite Sohn der Familie in der Schweiz geboren. Da der Ausgang des vorliegen- den Beschwerdeverfahrens auch Auswirkungen auf seinen Asylstatus bzw. Aufenthaltsstatus in der Schweiz haben wird (Art. 51 Abs. 3 AsylG), ist es sachlich gerechtfertigt, ihn von Amtes wegen beizuladen bzw. als Be- schwerdeführer 4 in das vorliegenden Beschwerdeverfahren einzuschlies- sen (vgl. Art. 6 VwVG), zumal die Parteien nach Erhalt der Zwischenverfü- gung vom 10. Januar 2025 weder Gründe vorgebracht haben noch solche anderweitig ersichtlich sind, die dagegensprechen.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Personen, die erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Her- kunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (sog. subjektive Nachfluchtgründe), wird kein Asyl gewährt (vgl. Art. 54 AsylG). Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
E. 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E-3266/2021 Seite 6 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet ‒ im Gegen- satz zum strikten Beweis ‒ ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwer- deführers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der ge- suchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamt- beurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönli- che Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller bzw. die Gesuchstellerin sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwie- gende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung spre- chen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). Die Plausibilität der Vorbringen ist eines von mehreren Kriterien für die Be- urteilung der Glaubhaftigkeit. Vorbringen sind plausibel, wenn sie den im Heimatland herrschenden Tatsachen sowie der Realität und der allgemei- nen Lebenserfahrung entsprechen (vgl. dazu beispielsweise BVGE 2012/5 E. 2.2 m.w.H.; Urteil des BVGer D-5138/2023 vom 24. Oktober 2023 E. 5.2).
E. 4.1 Die Vorinstanz erachtet die Flüchtlingseigenschaft als nicht gegeben und stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, die Ausführungen des Beschwerdeführers 1 seien, da unplausibel, unglaubhaft (Art. 7 AsylG). Es sei insbesondere nicht einsichtig, dass der Beschwerdeführer – der sich der strengen Sicherheitsvorkehrungen bewusst gewesen sei – ein derart grosses Risiko auf sich genommen und (…) erstellt habe, obwohl für ihn dieses Vorgehen auch nach Jahren noch mit Angst und Stress verbunden gewesen sei. Seine Erklärungen hierzu, wonach es zu riskant gewesen sei, (…), um seine Familie nicht zu gefährden, seien wenig überzeugend, zu- mal er an Sitzungen beim (…)leiter in dessen Zuhause teilgenommen habe, (…) in Empfang genommen habe, diese (…) und dann wieder dem (…)leiter übergeben habe, (…). Es stelle sich auch die Frage nach dem Nutzen seiner Aktivität. Weiter hält die Vorinstanz fest, der Botschaftsbe- richt vom (…) bestätige zwar die Identität des Beschwerdeführers und das behauptete Arbeitsverhältnis, indessen werde auch ausgeführt, dass der Beschwerdeführer 1 nicht im Fokus der iranischen Polizeibehörde stehe
E-3266/2021 Seite 7 und keine Prozesse gegen ihn anhängig seien. Ferner habe der Beschwer- deführer 1 mehrfach aufgefordert werden müssen, den Aufbau und die Struktur der Partei darzulegen, bevor er eine solche auch nur annähernd habe aufzeigen können, wobei er jedoch das Zentralkomitee unerwähnt gelassen habe und ihm keine Einzelheiten zur personellen Besetzung des Politbüros bekannt gewesen seien und er auch nicht den korrekten Namen des Jugendflügels der Partei habe nennen können. Auch die Ausführungen zu seinem Sympathisantentum seien insgesamt unverbindlich und knapp ausgefallen. Ausserdem werde er im Bestätigungsschreiben vom (…) 2021 weiterhin als Sympathisant bezeichnet, obschon er bereits in Griechenland der Partei beigetreten sein wolle. Angesichts der dargelegten unglaubhaf- ten Vorbringen könne auf eine eingehende Würdigung der eingereichten Beweismittel verzichtet werden. Das während des Beschwerdeverfahrens eingereichte Bestätigungsschreiben der E._______ in Griechenland vom (…) 2021 enthalte zudem keine konkreten Angaben zu seinen Tätigkeiten, wohl aber den Hinweis, dass er wegen seiner Tätigkeiten im Iran und in Griechenland nicht in den Iran zurückkehren könne. Das Registrierungs- blatt trage sodann das Erstellungsdatum vom (…) 2020. Es erstaune somit, dass der Beschwerdeführer 1 dieses Dokument erst im Beschwerdever- fahren eingereicht habe. Es sei nicht auszuschliessen, dass es sich bei den Dokumenten um Gefälligkeitsschreiben handle, weshalb ihnen – insbeson- dere mit Bezug auf die geltend gemachten Vorfluchtgründe – keine mass- gebliche Beweiskraft zukomme.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer 1 hält dem im Asylpunkt entgegen, dass seine Familie im Iran unter menschenrechtlichen Gesichtspunkten mit einer pre- kären Situation konfrontiert gewesen sei. Er unterstreicht dies mit dem Län- derbericht von Amnesty International 2019. Weiter hält der Beschwerde- führer 1 fest, seine Schilderungen und Vorgehensweise seien keineswegs unplausibel, da er zusammen (…). Ein weiterer Vorteil habe darin bestan- den, dass er (…). Die heimliche Aktivität sei auch nach Jahren noch mit Angst und Stress verbunden gewesen. Wer unter Stress stehe, mache er- fahrungsgemäss eher Fehler. Auch (…) wäre nicht ohne Risiko gewesen. Vielmehr hätte jede alternative Vorgehensweise das bestehende Risiko nicht vollends ausschalten können. Bei richtiger Lesart des Protokolls er- gebe sich sodann, dass die (…) mit Sicherheit nicht dem Normalfall ent- sprochen habe, sondern dass man die Zeiten kurz zu halten getrachtet habe. Auch der Botschaftsbericht vom (…) vermöge bei richtiger Betrach- tung die Authentizität seiner Aussagen nicht in Zweifel zu ziehen. Die Ver- hältnisse im Iran seien nicht mit den Verhältnissen in der Schweiz ver- gleichbar. Es gebe im Iran einen namhaften Bereich verborgener
E-3266/2021 Seite 8 staatlicher Aktivitäten. Er verfüge – wie die Vorinstanz anerkenne – über offensichtliche Kenntnisse über die E._______. Bezüglich des Namens des Jugendflügels der E._______ dränge es sich auf, dass hier ein Problem mit der Übertragung des Namens ins Deutsche vorliege. Er habe es nicht zu vertreten, aus einem Land zu kommen, in dem eine schlüssige Prüfung der Unterlagen erschwert sei. Die so entstehende Beweislosigkeit dürfe sich keinesfalls zu seinen Ungunsten auswirken. Ins Gewicht falle insbeson- dere auch, dass er nach seiner Ausreise aus dem Iran weiterhin zugunsten der E._______ tätig gewesen sei (…) habe, worüber reichhaltiges Bild- und Filmmaterial bestehe, das sich zum Teil auch auf dem Netz befinde und er damit von den iranischen Behörden beobachtet werde, weshalb bei einer Wiedereinreise mit Repressalien zu rechnen sei. Die effektive Parteimit- gliedschaft sei letztlich jedoch ohnehin unerheblich.
E. 4.3 Aktenkundig sind folgende weitere Beweismittel: - (…) - (…) - (…) - (…) - (…) - (…) - (…) - (…) - (…) - (…) - (…) - (…) - (…) - (…) - (…) - (…) - (…) - (…) - (…) - (…)
E. 5.1 Der Beschwerdeführer 1 macht geltend, er habe seine Heimat verlas- sen, weil er nach Erhalt eines Anrufes seines Bruders, wonach der Ettelaat (iranischer Geheimdienst, eingefügt durch das Bundesverwaltungsgericht) seine Wohnung durchsuche, befürchtet habe, dass (…) aufgeflogen sei
E-3266/2021 Seite 9 (A 49/13 F 70; A 82/22 F 120 f.). Er habe erst später erfahren, dass er am Vorabend (…) (A 49/13 F 69 f.) und anhand von Videoaufnahmen identifi- ziert worden sei (A 49/13 F 71). Auch wenn bei der Plausibilitätsprüfung besondere Vorsicht geboten ist (vgl. vorne E. 3.3), erscheinen die Angaben des Beschwerdeführers 1 auch für das Bundesverwaltungsgericht überwiegend als unglaubhaft. So er- scheint es zum einen als aussergewöhnlich, dass lediglich der Beschwer- deführer 1 – und zwar innert weniger Stunden nach Erhalt des Anrufs sei- nes Bruders mit seiner Kernfamilie – das Land verlassen hat, nicht aber die weiteren Mitglieder der (…), die im damaligen Zeitpunkt ebenfalls über keine näheren Informationen verfügt haben dürften (vgl. aber A49/13 F 72; A 82/22 F 119). Es erstaunt auch, dass der Beschwerdeführer 1 am Woh- nort seiner Schwester, bei der er sich dannzumal mit seiner Kernfamilie aufgehalten hat, innert Stunden mittels eines Schleppers eine Flucht für sich und seine Kernfamilie hat organisieren können (vgl. A 49/13 F 41, F 52 – F 55). Selbst wenn es ein Zufall gewesen wäre, dass er ausgerech- net am Tag der Hausdurchsuchung frei gehabt und sich mit seiner Familie bei seiner Schwester aufgehalten hat (A 49/13 F 69). Es erstaunt jedoch, dass seine Frau nicht am eigenen Wohnort, sondern am Wohnort seiner Schwester einen Arzttermin hat wahrnehmen wollen (A 50/8 F 39, F 47; A 82/22 F 88). Es mag weiter auch ein Zufall gewesen sein, dass der Be- schwerdeführer am Vorabend (…). Indessen erstaunt die Risikoabwägung des Beschwerdeführers doch sehr, wonach (…) ([…]), das Risiko (…) – inklusive Videoüberwachung – jedoch tragbar gewesen sein soll. Es er- staunt auch, dass die anderen Kontakte des Beschwerdeführers nicht the- matisiert beziehungsweise nicht weiter überprüft worden sind, nachdem er (…) überführt worden war, und dass die weiteren (…) offenbar unbehelligt geblieben sind. Es ist sodann mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass die Aufgabe des Beschwerdeführers für die E._______, (…), als ausserge- wöhnlich erscheint. Zwar hat er – seinen Schilderungen zufolge – vor sei- ner Ausreise nicht (…) (A 82/22 F 55, F 65), sondern (…) (A 82/22 F 65), hat an Sitzungen der (…) teilgenommen und soll (…) (A 82/22 F 69). In- dessen ist seine Tätigkeit für die E._______ als marginal zu qualifizieren und hat den Ettelaat offenbar auch nicht weiter interessiert. So wurde le- diglich der Vater befragt (A 49/13 F 95, F 97) und sollen die im Iran verblei- benden Familienmitglieder erst im (…) vom Ettelaat wieder vermehrt auf- gesucht worden sein (vgl. Schreiben der damaligen Rechtsvertreterin vom
12. April 2021; A 74/2). Unter diesen Umständen erscheint der geltend ge- machte Ausreisegrund nicht nur konstruiert und damit unglaubhaft,
E-3266/2021 Seite 10 sondern auch nicht als asylrelevant. Die Einschätzung der Vorinstanz ist daher insoweit zu bestätigen.
E. 5.2.1 Es ist zwar bekannt, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland überwachen und erfassen. Es bleibt jedoch im Einzelfall zu prüfen, ob die exilpolitischen Aktivitäten bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrschein- lichkeit ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinn nach sich ziehen. Ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen kon- zentrieren, die über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungs- formen hinaus Funktionen ausgeübt und/oder Aktivitäten vorgenommen haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthaften und gefährlichen Re- gimegegner erscheinen lassen. Dabei darf angenommen werden, dass die iranischen Sicherheitsbehörden zu unterscheiden vermögen zwischen tat- sächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu er- höhen versuchen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3 sowie Urteil des BVGer D-830/2016 vom 20. Juli 2016 E. 4.2 m.w.H. [als Referenzurteil publiziert]). Diese Rechtsprechung ist nach wie vor gültig (vgl. etwa Urteile des BVGer D-2807/2020 vom 13. Dezember 2023 E. 7.2, D-192/2022 vom 16. Novem- ber 2022 E. 6.2).
E. 5.2.2 Was die geltend gemachten Nachfluchtgründe betrifft, mithin der im Ausland erfolgte Parteibeitritt und das politische Engagement im Ausland, so vermag der Beschwerdeführer 1 hierfür einzig diverse Bestätigungs- schreiben von verschiedenen Ländereinheiten der E._______ beizubrin- gen. Der eingereichte Mitgliedschaftsnachweis vom (…) 2020 (BVGer-act.
7) wurde rund ein Jahr nach dem Verlassen der Heimat und damit während des griechischen Asylverfahrens ausgestellt (vgl. A 49/13 F 90, F91; A 33/3, A 35/2). Die Bestätigungen (Bestätigung vom […] 2021 [BVGer-act. 7]; Be- stätigung vom […] 2021 [BVGer-act. 1]) weisen jeweils pauschal darauf hin, dass der Beschwerdeführer aus politischen Gründen nicht in den Iran zurückkehren könne. Die Bestätigung vom (…) 2021 (A 81/3) wurde aus- drücklich im Zusammenhang mit dem Asylgesuch des Beschwerdeführers ausgestellt. Es ist daher mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass diesen Dokumenten mangels Angabe von Details kein Beweiswert hinsichtlich der für die Partei ausgeführten Tätigkeiten zukommen kann und der Beweis- wert für die Parteizugehörigkeit gering ist. Selbst wenn der
E-3266/2021 Seite 11 Beschwerdeführer nach dem Verlassen der Heimat der Partei tatsächlich beigetreten ist, so vermag die Mitgliedschaft allein nicht zum Nachweis von subjektiven Nachfluchtgründen gereichen (vorne E. 5.2.1). Der Beschwer- deführer vermag auch nicht darzulegen, dass er aufgrund seiner exilpoliti- schen Tätigkeit oder Funktion in seiner Heimat als ernsthafter und potenti- ell gefährlicher Regimegegner wahrgenommen werde.
E. 5.3 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass weder Vorfluchtgründe noch sub- jektive Nachfluchtgründe vorliegen. Die Vorinstanz hat demnach die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer zu Recht verneint und folg- lich auch zu Recht kein Asyl gewährt (vorne E. 3.1). Asyl wäre selbst dann nicht zu gewähren, wenn der Beschwerdeführer 1 subjektive Nachflucht- gründe, mithin eine relevante exilpolitische Tätigkeit, nachweisen könnte (vorne E. 3.2).
E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Die Beschwerdeführer verfügen insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
E-3266/2021 Seite 12 Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 7.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden.
E. 7.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es Beschwer- deführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG veran- kerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführer den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 7.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh- rer noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nach- weisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihnen das nicht.
E. 7.2.5 Wie vorstehend ausgeführt, vermag der Beschwerdeführer 1 keine subjektiven Nachfluchtgründe nachzuweisen. Vielmehr führt er selbst aus, dass sich seine Tätigkeit für die E._______ derzeit auf die Teilnahme an Sitzungen beschränkt und er von der Partei keine Aufträge erhält (A 49/13
E-3266/2021 Seite 13 F 92). Auch die (…) ist als niederschwellige Aktivität zu betrachten. Infol- gedessen ist eine relevante exilpolitische Tätigkeit nicht erstellt. Es ist da- her auch nicht von einem «real risk» auszugehen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. dazu auch nachfolgend E. 7.3.2).
E. 7.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.3.2 Auch wenn die allgemeine Menschenrechtslage in Iran als schlecht zu bezeichnen ist (vgl. Urteile des BVGer D-7489/2024 vom 8. Januar 2025 E. 9.1 und 9.2.1; D-2924/2024 vom 30. September 2024 E. 8.2.8), besteht dort zum jetzigen Zeitpunkt keine Situation von Bürgerkrieg oder allgemei- ner Gewalt, so dass der Vollzug der Wegweisung nach Iran grundsätzlich zumutbar ist (vgl. Urteil des BVGer D-6797/2024 vom 18. Dezember 2024 E. 9.2). Schliesslich ergeben sich aus den Vorbringen der Beschwerdeführer auch keine weiteren individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs. Der Beschwerdeführer 1 verfügt in seinem Heimatstaat über einen (…) (A 49/13 F. 24 ff.), er hat Berufserfahrung (A 49/13 F. 28 ff.)
– sowie ein familiäres Netz (A 49/13 F 62; A 82/22 F. 4 ff.). Eine soziale und ökonomische Reintegration im Heimatstaat erscheint daher möglich und zumutbar. Es ist aktenkundig, dass die Beschwerdeführer 1 – 3 nach der Einreise in der Schweiz mit psychischen Problemen zu kämpfen hatten und dass der Beschwerdeführer 1 an (…) leidet (A 49/13 F 65). Wegen letzterem war er bereits in seiner Heimat in Behandlung gewesen. Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts verfügt der Iran über medizinische Einrich- tungen, welche eine adäquate Behandlung psychischer Probleme gewähr- leisten (vgl. Urteile des BVGer D-2949/2024 vom 30. September 2024
E-3266/2021 Seite 14 E. 8.3.3 m.w.H., E-3922/2022 vom 28. September 2022 E. 3.2), sollten diese auch nach Jahren und nach einer Behandlung (vgl. A 49/13 F 62; A 82/22 F 4 ff.) in der Schweiz weiterhin akut sein.
E. 7.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist sowohl im Hauptantrag als auch im Eventualantrag abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh- rern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- fest- zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
E-3266/2021 Seite 15
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführern aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Monique Schnell Luchsinger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3266/2021 Urteil vom 3. März 2025 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richterin Roswitha Petry, Richter Kaspar Gerber, Gerichtsschreiberin Monique Schnell Luchsinger. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), alle Iran, und vertreten durch lic. iur. Urs Späti, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. Juni 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer 1, seine Ehefrau (Beschwerdeführerin 2) und sein Sohn (Beschwerdeführer 3) - iranische Staatsagehörige, kurdischer Ethnie und sunnitischen Glaubens - verliessen ihren Angaben zufolge ihren Heimatstaat am (...) 2018 und reisten über die Türkei nach Griechenland, wo sie um Asyl ersuchten. Nach Erhalt eines abschlägigen griechischen Asylentscheids im (...) 2020 verliessen sie am (...) 2020 Griechenland und reisten über Italien am 5. November 2020 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Die Familie wurde dem Bundesasylzentrum Altstätten zugeteilt. B. B.a Das SEM nahm am 11. November 2020 die Personalien der Familie auf. Am 13. November 2020 wurde mit dem Beschwerdeführer 1 und gleichentags auch mit der Beschwerdeführerin 2 je ein Dublin-Gespräch durchgeführt (A 33/2 und A 35/2). Am 21. Dezember 2020 erklärte das SEM das Dublin-Verfahren für beendet. Je am 6. Januar 2021 wurden der Beschwerdeführer 1 (A 49/13 und A 50/8) sowie die Beschwerdeführerin 2 angehört. Am 7. Januar 2021 wurde die Familie dem Kanton St. Gallen zugeteilt und mit Verfügung vom 8. Januar 2021 dem erweiterten Verfahren zugewiesen. Am (...) veranlasste das SEM eine Botschaftsanfrage bei der schweizerischen Botschaft im Iran. B.b Mit Schreiben vom 12. Januar 2021 zeigte die den Beschwerdeführern zugewiesene Rechtsvertretung gegenüber dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses an. Am 4. Februar 2021 wurde eine neue Rechtsvertreterin eines Hilfswerks mandatiert. B.c Mit Eingabe vom 8. Februar 2021 reichte die damalige Rechtsvertretung der Beschwerdeführer diverse Beweismittel ein. Am 18. Februar 2021 und am 12. April 2021 gelangte die damalige Rechtsvertreterin erneut an das SEM. Die Antwort auf die Botschaftsanfrage erfolgte am (...). Am 25. Mai 2021 reichte die damalige Rechtsvertreterin ein weiteres Beweismittel ein. Am 26. Mai 2021 wurde mit dem Beschwerdeführer 1 eine ergänzende Anhörung (A 82/22) durchgeführt, anlässlich der ihm das rechtliche Gehör zu den Ergebnissen der Botschaftsanfrage gewährt wurde. Eine weitere Eingabe der damaligen Rechtsvertreterin folgte am 31. Mai 2021. B.d Zu seinen Asylgründen führte der Beschwerdeführer 1 aus, er habe nach Abschluss (...) gearbeitet. Während den drei bis vier Jahren vor seiner Ausreise sei er für die E._______ ([...], nachfolgend [...]) (...) aktiv gewesen. Seine Aufgabe habe insbesondere darin bestanden, Flugblätter und Schriften zu kopieren. Dies habe er an seinem Arbeitsplatz (...) erledigt. Auch am (...) 2018 habe er (...) und sei danach zu seiner Schwester gereist, wo sich seine Frau und sein Sohn befunden hätten. Am nächsten Tag habe ihn sein Bruder angerufen und mitgeteilt, dass der Geheimdienst seine Wohnung durchsuche. Daraufhin habe er geglaubt, seine (...) sei aufgeflogen und habe sofort mit dem (...)leiter telefoniert. Dieser habe ihm umgehend zur Flucht geraten. Er habe sofort einen Schlepper kontaktiert und einige Stunden später zusammen mit seiner Familie das Land verlassen. Später habe er erfahren, dass er (...), was entdeckt worden sei. Anhand der Videoaufnahmen der Überwachungskamera habe man ihn als Täter identifizieren können. In Griechenland habe er sich dann als Parteimitglied registrieren lassen und sich dort sowie auch später in der Schweiz weiterhin für die kurdische Sache engagiert, insbesondere habe er an Sitzungen und Versammlungen teilgenommen. B.e Die Ehefrau und der Sohn machten keine eigenen Asylgründe geltend. B.f Mit Verfügung vom 17. Juni 2021 stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, wies das Asylgesuch der Beschwerdeführer ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. B.g Am 5. Juli 2021 wurde eine anwaltliche Rechtsvertretung mandatiert, welche gleichentags um Akteneinsicht ersuchte. Die Akteneinsicht wurde am 12. Juli 2021 teilweise gewährt. C. C.a Mit Eingabe vom 15. Juli 2021 erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragen sie, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei ihnen Asyl zu gewähren; eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchen sie, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. C.b Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 16. Juli 2021 in elektronischer Form vor. C.c Mit Zwischenverfügung vom 1. September 2021 verzichtete das Bundesverwaltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Vorinstanz liess sich am 7. September 2021 vernehmen. Die Beschwerdeführer replizierten am 13. Oktober 2021. Am 9. Dezember 2021 reichte der Rechtsvertreter weitere Beweismittel ein. C.d Am 14. März 2024 wurde (...) in der Schweiz geboren. C.e In der Folge erkundigte sich der Rechtsvertreter mehrfach nach dem Stand des Verfahrens, worauf ihm der Instruktionsrichter mehrfach antwortete. C.f Die Vorinstanz duplizierte am 21. Januar 2025. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Während des laufenden Beschwerdeverfahrens wurde der zweite Sohn der Familie in der Schweiz geboren. Da der Ausgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens auch Auswirkungen auf seinen Asylstatus bzw. Aufenthaltsstatus in der Schweiz haben wird (Art. 51 Abs. 3 AsylG), ist es sachlich gerechtfertigt, ihn von Amtes wegen beizuladen bzw. als Beschwerdeführer 4 in das vorliegenden Beschwerdeverfahren einzuschliessen (vgl. Art. 6 VwVG), zumal die Parteien nach Erhalt der Zwischenverfügung vom 10. Januar 2025 weder Gründe vorgebracht haben noch solche anderweitig ersichtlich sind, die dagegensprechen.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Personen, die erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (sog. subjektive Nachfluchtgründe), wird kein Asyl gewährt (vgl. Art. 54 AsylG). Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller bzw. die Gesuchstellerin sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). Die Plausibilität der Vorbringen ist eines von mehreren Kriterien für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit. Vorbringen sind plausibel, wenn sie den im Heimatland herrschenden Tatsachen sowie der Realität und der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechen (vgl. dazu beispielsweise BVGE 2012/5 E. 2.2 m.w.H.; Urteil des BVGer D-5138/2023 vom 24. Oktober 2023 E. 5.2). 4. 4.1 Die Vorinstanz erachtet die Flüchtlingseigenschaft als nicht gegeben und stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, die Ausführungen des Beschwerdeführers 1 seien, da unplausibel, unglaubhaft (Art. 7 AsylG). Es sei insbesondere nicht einsichtig, dass der Beschwerdeführer - der sich der strengen Sicherheitsvorkehrungen bewusst gewesen sei - ein derart grosses Risiko auf sich genommen und (...) erstellt habe, obwohl für ihn dieses Vorgehen auch nach Jahren noch mit Angst und Stress verbunden gewesen sei. Seine Erklärungen hierzu, wonach es zu riskant gewesen sei, (...), um seine Familie nicht zu gefährden, seien wenig überzeugend, zumal er an Sitzungen beim (...)leiter in dessen Zuhause teilgenommen habe, (...) in Empfang genommen habe, diese (...) und dann wieder dem (...)leiter übergeben habe, (...). Es stelle sich auch die Frage nach dem Nutzen seiner Aktivität. Weiter hält die Vorinstanz fest, der Botschaftsbericht vom (...) bestätige zwar die Identität des Beschwerdeführers und das behauptete Arbeitsverhältnis, indessen werde auch ausgeführt, dass der Beschwerdeführer 1 nicht im Fokus der iranischen Polizeibehörde stehe und keine Prozesse gegen ihn anhängig seien. Ferner habe der Beschwerdeführer 1 mehrfach aufgefordert werden müssen, den Aufbau und die Struktur der Partei darzulegen, bevor er eine solche auch nur annähernd habe aufzeigen können, wobei er jedoch das Zentralkomitee unerwähnt gelassen habe und ihm keine Einzelheiten zur personellen Besetzung des Politbüros bekannt gewesen seien und er auch nicht den korrekten Namen des Jugendflügels der Partei habe nennen können. Auch die Ausführungen zu seinem Sympathisantentum seien insgesamt unverbindlich und knapp ausgefallen. Ausserdem werde er im Bestätigungsschreiben vom (...) 2021 weiterhin als Sympathisant bezeichnet, obschon er bereits in Griechenland der Partei beigetreten sein wolle. Angesichts der dargelegten unglaubhaften Vorbringen könne auf eine eingehende Würdigung der eingereichten Beweismittel verzichtet werden. Das während des Beschwerdeverfahrens eingereichte Bestätigungsschreiben der E._______ in Griechenland vom (...) 2021 enthalte zudem keine konkreten Angaben zu seinen Tätigkeiten, wohl aber den Hinweis, dass er wegen seiner Tätigkeiten im Iran und in Griechenland nicht in den Iran zurückkehren könne. Das Registrierungsblatt trage sodann das Erstellungsdatum vom (...) 2020. Es erstaune somit, dass der Beschwerdeführer 1 dieses Dokument erst im Beschwerdeverfahren eingereicht habe. Es sei nicht auszuschliessen, dass es sich bei den Dokumenten um Gefälligkeitsschreiben handle, weshalb ihnen - insbesondere mit Bezug auf die geltend gemachten Vorfluchtgründe - keine massgebliche Beweiskraft zukomme. 4.2 Der Beschwerdeführer 1 hält dem im Asylpunkt entgegen, dass seine Familie im Iran unter menschenrechtlichen Gesichtspunkten mit einer prekären Situation konfrontiert gewesen sei. Er unterstreicht dies mit dem Länderbericht von Amnesty International 2019. Weiter hält der Beschwerdeführer 1 fest, seine Schilderungen und Vorgehensweise seien keineswegs unplausibel, da er zusammen (...). Ein weiterer Vorteil habe darin bestanden, dass er (...). Die heimliche Aktivität sei auch nach Jahren noch mit Angst und Stress verbunden gewesen. Wer unter Stress stehe, mache erfahrungsgemäss eher Fehler. Auch (...) wäre nicht ohne Risiko gewesen. Vielmehr hätte jede alternative Vorgehensweise das bestehende Risiko nicht vollends ausschalten können. Bei richtiger Lesart des Protokolls ergebe sich sodann, dass die (...) mit Sicherheit nicht dem Normalfall entsprochen habe, sondern dass man die Zeiten kurz zu halten getrachtet habe. Auch der Botschaftsbericht vom (...) vermöge bei richtiger Betrachtung die Authentizität seiner Aussagen nicht in Zweifel zu ziehen. Die Verhältnisse im Iran seien nicht mit den Verhältnissen in der Schweiz vergleichbar. Es gebe im Iran einen namhaften Bereich verborgener staatlicher Aktivitäten. Er verfüge - wie die Vorinstanz anerkenne - über offensichtliche Kenntnisse über die E._______. Bezüglich des Namens des Jugendflügels der E._______ dränge es sich auf, dass hier ein Problem mit der Übertragung des Namens ins Deutsche vorliege. Er habe es nicht zu vertreten, aus einem Land zu kommen, in dem eine schlüssige Prüfung der Unterlagen erschwert sei. Die so entstehende Beweislosigkeit dürfe sich keinesfalls zu seinen Ungunsten auswirken. Ins Gewicht falle insbesondere auch, dass er nach seiner Ausreise aus dem Iran weiterhin zugunsten der E._______ tätig gewesen sei (...) habe, worüber reichhaltiges Bild- und Filmmaterial bestehe, das sich zum Teil auch auf dem Netz befinde und er damit von den iranischen Behörden beobachtet werde, weshalb bei einer Wiedereinreise mit Repressalien zu rechnen sei. Die effektive Parteimitgliedschaft sei letztlich jedoch ohnehin unerheblich. 4.3 Aktenkundig sind folgende weitere Beweismittel:
- (...)
- (...)
- (...)
- (...)
- (...)
- (...)
- (...)
- (...)
- (...)
- (...)
- (...)
- (...)
- (...)
- (...)
- (...)
- (...)
- (...)
- (...)
- (...)
- (...) 5. 5.1 Der Beschwerdeführer 1 macht geltend, er habe seine Heimat verlassen, weil er nach Erhalt eines Anrufes seines Bruders, wonach der Ettelaat (iranischer Geheimdienst, eingefügt durch das Bundesverwaltungsgericht) seine Wohnung durchsuche, befürchtet habe, dass (...) aufgeflogen sei (A 49/13 F 70; A 82/22 F 120 f.). Er habe erst später erfahren, dass er am Vorabend (...) (A 49/13 F 69 f.) und anhand von Videoaufnahmen identifiziert worden sei (A 49/13 F 71). Auch wenn bei der Plausibilitätsprüfung besondere Vorsicht geboten ist (vgl. vorne E. 3.3), erscheinen die Angaben des Beschwerdeführers 1 auch für das Bundesverwaltungsgericht überwiegend als unglaubhaft. So erscheint es zum einen als aussergewöhnlich, dass lediglich der Beschwerdeführer 1 - und zwar innert weniger Stunden nach Erhalt des Anrufs seines Bruders mit seiner Kernfamilie - das Land verlassen hat, nicht aber die weiteren Mitglieder der (...), die im damaligen Zeitpunkt ebenfalls über keine näheren Informationen verfügt haben dürften (vgl. aber A49/13 F 72; A 82/22 F 119). Es erstaunt auch, dass der Beschwerdeführer 1 am Wohnort seiner Schwester, bei der er sich dannzumal mit seiner Kernfamilie aufgehalten hat, innert Stunden mittels eines Schleppers eine Flucht für sich und seine Kernfamilie hat organisieren können (vgl. A 49/13 F 41, F 52 - F 55). Selbst wenn es ein Zufall gewesen wäre, dass er ausgerechnet am Tag der Hausdurchsuchung frei gehabt und sich mit seiner Familie bei seiner Schwester aufgehalten hat (A 49/13 F 69). Es erstaunt jedoch, dass seine Frau nicht am eigenen Wohnort, sondern am Wohnort seiner Schwester einen Arzttermin hat wahrnehmen wollen (A 50/8 F 39, F 47; A 82/22 F 88). Es mag weiter auch ein Zufall gewesen sein, dass der Beschwerdeführer am Vorabend (...). Indessen erstaunt die Risikoabwägung des Beschwerdeführers doch sehr, wonach (...) ([...]), das Risiko (...) - inklusive Videoüberwachung - jedoch tragbar gewesen sein soll. Es erstaunt auch, dass die anderen Kontakte des Beschwerdeführers nicht thematisiert beziehungsweise nicht weiter überprüft worden sind, nachdem er (...) überführt worden war, und dass die weiteren (...) offenbar unbehelligt geblieben sind. Es ist sodann mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass die Aufgabe des Beschwerdeführers für die E._______, (...), als aussergewöhnlich erscheint. Zwar hat er - seinen Schilderungen zufolge - vor seiner Ausreise nicht (...) (A 82/22 F 55, F 65), sondern (...) (A 82/22 F 65), hat an Sitzungen der (...) teilgenommen und soll (...) (A 82/22 F 69). Indessen ist seine Tätigkeit für die E._______ als marginal zu qualifizieren und hat den Ettelaat offenbar auch nicht weiter interessiert. So wurde lediglich der Vater befragt (A 49/13 F 95, F 97) und sollen die im Iran verbleibenden Familienmitglieder erst im (...) vom Ettelaat wieder vermehrt aufgesucht worden sein (vgl. Schreiben der damaligen Rechtsvertreterin vom 12. April 2021; A 74/2). Unter diesen Umständen erscheint der geltend gemachte Ausreisegrund nicht nur konstruiert und damit unglaubhaft, sondern auch nicht als asylrelevant. Die Einschätzung der Vorinstanz ist daher insoweit zu bestätigen. 5.2 5.2.1 Es ist zwar bekannt, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland überwachen und erfassen. Es bleibt jedoch im Einzelfall zu prüfen, ob die exilpolitischen Aktivitäten bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinn nach sich ziehen. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen hinaus Funktionen ausgeübt und/oder Aktivitäten vorgenommen haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Dabei darf angenommen werden, dass die iranischen Sicherheitsbehörden zu unterscheiden vermögen zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3 sowie Urteil des BVGer D-830/2016 vom 20. Juli 2016 E. 4.2 m.w.H. [als Referenzurteil publiziert]). Diese Rechtsprechung ist nach wie vor gültig (vgl. etwa Urteile des BVGer D-2807/2020 vom 13. Dezember 2023 E. 7.2, D-192/2022 vom 16. November 2022 E. 6.2). 5.2.2 Was die geltend gemachten Nachfluchtgründe betrifft, mithin der im Ausland erfolgte Parteibeitritt und das politische Engagement im Ausland, so vermag der Beschwerdeführer 1 hierfür einzig diverse Bestätigungsschreiben von verschiedenen Ländereinheiten der E._______ beizubringen. Der eingereichte Mitgliedschaftsnachweis vom (...) 2020 (BVGer-act. 7) wurde rund ein Jahr nach dem Verlassen der Heimat und damit während des griechischen Asylverfahrens ausgestellt (vgl. A 49/13 F 90, F91; A 33/3, A 35/2). Die Bestätigungen (Bestätigung vom [...] 2021 [BVGer-act. 7]; Bestätigung vom [...] 2021 [BVGer-act. 1]) weisen jeweils pauschal darauf hin, dass der Beschwerdeführer aus politischen Gründen nicht in den Iran zurückkehren könne. Die Bestätigung vom (...) 2021 (A 81/3) wurde ausdrücklich im Zusammenhang mit dem Asylgesuch des Beschwerdeführers ausgestellt. Es ist daher mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass diesen Dokumenten mangels Angabe von Details kein Beweiswert hinsichtlich der für die Partei ausgeführten Tätigkeiten zukommen kann und der Beweiswert für die Parteizugehörigkeit gering ist. Selbst wenn der Beschwerdeführer nach dem Verlassen der Heimat der Partei tatsächlich beigetreten ist, so vermag die Mitgliedschaft allein nicht zum Nachweis von subjektiven Nachfluchtgründen gereichen (vorne E. 5.2.1). Der Beschwerdeführer vermag auch nicht darzulegen, dass er aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeit oder Funktion in seiner Heimat als ernsthafter und potentiell gefährlicher Regimegegner wahrgenommen werde. 5.3 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass weder Vorfluchtgründe noch subjektive Nachfluchtgründe vorliegen. Die Vorinstanz hat demnach die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer zu Recht verneint und folglich auch zu Recht kein Asyl gewährt (vorne E. 3.1). Asyl wäre selbst dann nicht zu gewähren, wenn der Beschwerdeführer 1 subjektive Nachfluchtgründe, mithin eine relevante exilpolitische Tätigkeit, nachweisen könnte (vorne E. 3.2). 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführer verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführer den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführer noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihnen das nicht. 7.2.5 Wie vorstehend ausgeführt, vermag der Beschwerdeführer 1 keine subjektiven Nachfluchtgründe nachzuweisen. Vielmehr führt er selbst aus, dass sich seine Tätigkeit für die E._______ derzeit auf die Teilnahme an Sitzungen beschränkt und er von der Partei keine Aufträge erhält (A 49/13 F 92). Auch die (...) ist als niederschwellige Aktivität zu betrachten. Infolgedessen ist eine relevante exilpolitische Tätigkeit nicht erstellt. Es ist daher auch nicht von einem «real risk» auszugehen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. dazu auch nachfolgend E. 7.3.2). 7.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 Auch wenn die allgemeine Menschenrechtslage in Iran als schlecht zu bezeichnen ist (vgl. Urteile des BVGer D-7489/2024 vom 8. Januar 2025 E. 9.1 und 9.2.1; D-2924/2024 vom 30. September 2024 E. 8.2.8), besteht dort zum jetzigen Zeitpunkt keine Situation von Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt, so dass der Vollzug der Wegweisung nach Iran grundsätzlich zumutbar ist (vgl. Urteil des BVGer D-6797/2024 vom 18. Dezember 2024 E. 9.2). Schliesslich ergeben sich aus den Vorbringen der Beschwerdeführer auch keine weiteren individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Beschwerdeführer 1 verfügt in seinem Heimatstaat über einen (...) (A 49/13 F. 24 ff.), er hat Berufserfahrung (A 49/13 F. 28 ff.) - sowie ein familiäres Netz (A 49/13 F 62; A 82/22 F. 4 ff.). Eine soziale und ökonomische Reintegration im Heimatstaat erscheint daher möglich und zumutbar. Es ist aktenkundig, dass die Beschwerdeführer 1 - 3 nach der Einreise in der Schweiz mit psychischen Problemen zu kämpfen hatten und dass der Beschwerdeführer 1 an (...) leidet (A 49/13 F 65). Wegen letzterem war er bereits in seiner Heimat in Behandlung gewesen. Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts verfügt der Iran über medizinische Einrichtungen, welche eine adäquate Behandlung psychischer Probleme gewährleisten (vgl. Urteile des BVGer D-2949/2024 vom 30. September 2024 E. 8.3.3 m.w.H., E-3922/2022 vom 28. September 2022 E. 3.2), sollten diese auch nach Jahren und nach einer Behandlung (vgl. A 49/13 F 62; A 82/22 F 4 ff.) in der Schweiz weiterhin akut sein. 7.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist sowohl im Hauptantrag als auch im Eventualantrag abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Monique Schnell Luchsinger Versand: