Vollzug der Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 7. März 2023 zusammen mit ihrer Tochter und ihren Enkelinnen (B._______, geb. […], C._______, geb. […], und C._______, geb. […], Iran; N […]; vgl. D-7498/2024) in der Schweiz um Asyl nach. Am 22. März 2023 erfolgte die Personalienaufnahme (PA). A.b Am 1. Juni 2023 hörte das SEM die Beschwerdeführerin zu ihren Asyl- gründen an, und am 8. Juni 2023 erfolgte die Zuweisung ins erweiterte Verfahren. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin gel- tend, ihr Schwiegersohn und ihre Tochter seien aufgrund ihrer politischen Ansichten von den Behörden behelligt worden. Die Behörden hätten Grundeigentum des Schwiegersohns enteignet und ihn, als er sich auf dem Rechtsweg dagegen gewehrt habe, mit einer Schrotflinte angegriffen und telefonisch bedroht. Dabei seien auch Drohungen gegen seine Familie ausgestossen worden. Aus Angst um das Leben der Kinder habe der Schwiegersohn beschlossen, seine Ehefrau und die Kinder ausser Landes zu schicken. Diese hätten aber nicht ohne sie (Beschwerdeführerin) aus- reisen wollen. Sie hätten eine enge Beziehung; denn sie lebe schon seit dem Jahr 2009/2010 mit ihnen zusammen. Damals sei ihre Tochter von einem Auto angefahren worden und danach nicht mehr in der Lage gewe- sen, den Haushalt und die Kinderbetreuung selbständig zu bewältigen. Aus diesen Gründen sei sie am (…)zusammen mit ihrer Tochter und den Enke- linnen aus dem Iran ausgereist. Selber habe sie im Heimatland keine Prob- leme mit Behörden oder Drittpersonen gehabt. A.c Die Beschwerdeführerin reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Ver- fahrens eine Kart-e Melli sowie eine Shenasnameh (beides in Kopie) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2024 – eröffnet am 28. Oktober 2024 – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Die Beschwerdeführerin focht diesen Entscheid mit Beschwerde vom
27. November 2024 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragte,
D-7489/2024 Seite 3 die Dispositivziffern 3 und 4 der vorinstanzlichen Verfügung seien aufzuhe- ben, und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr infolge Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu ge- währen. Eventuell sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklä- rung und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In pro- zessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung (inkl. Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) und unentgeltliche Verbeiständung. Zudem beantragte sie, die Behandlung ihrer Beschwerde sei mit dem Beschwerdeverfahren ihrer Tochter und En- kelinnen (vgl. D-7498/2024) zu koordinieren. Der Beschwerde lagen eine Vollmacht vom 5. November 2024, eine Kopie der angefochtenen Verfügung sowie eine Unterstützungsbestätigung vom
27. November 2024 (Kopie) bei. D. Am 29. November 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Ein- gang der Beschwerde. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Gericht glei- chentags in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG). E. Mit Eingabe vom 29. November 2024 reichte die Rechtsvertreterin eine Kostennote zu den Akten.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch hier – endgültig über Beschwerden gegen Verfü- gungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31– 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
D-7489/2024 Seite 4
E. 2 Angesichts der Beschwerdebegründung sowie von Ziffer 2 der Rechtsbe- gehren (Antrag auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme) ist ungeachtet des Wortlauts in Ziffer 1 der Rechtsbegehren davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nicht die Aufhebung der Dispositivziffern 3 und 4, son- dern der Dispositivziffern 4 und 5 (betreffend den Vollzug der Wegweisung) beantragen wollte. Die vorinstanzliche Verfügung ist demnach, soweit sie die Frage des Asyls und der Flüchtlingseigenschaft (Dispositivziffern 1 und
2) betrifft, in Rechtskraft erwachsen, und auch die Wegweisung als solche (Dispositivziffer 3) ist grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen.
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli- cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs- weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Ur- teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 5 Antragsgemäss werden die Beschwerdeverfahren D-7489/2024 (betref- fend die Beschwerdeführerin) und D-7498/2024 (betreffend B._______, C._______ und D._______) koordiniert geführt.
E. 6.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheids (soweit den Voll- zugspunkt betreffend) aus, der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG könne nicht angewendet werden, da die Beschwerde- führerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Zudem ergäben sich aus den Akten keine Hinweise darauf, dass ihr bei einer Rückkehr ins Heimat- land eine menschenrechtswidrige Behandlung drohe. Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit stellte die Vorinstanz zunächst fest, trotz Protesten und Repression könne gegenwärtig nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Iran gesprochen werden. Der Vollzug der Wegweisung in den
D-7489/2024 Seite 5 Iran sei daher im Allgemeinen als zumutbar zu erachten. Die geltend ge- machten medizinischen Probleme ([…]) seien nicht durch Arztberichte be- legt. Zudem sei während des Aufenthalts der Beschwerdeführerin in der Schweiz offensichtlich keine Behandlung erfolgt, und auch eine Überwei- sung an einen externen Facharzt sei offenbar nicht notwendig gewesen. Es sei daher nicht von einer ernsthaften Erkrankung auszugehen, die bei einer Rückkehr in den Heimatstaat zu einer raschen und lebensgefährden- den Beeinträchtigung ihres Gesundheitszustandes führen würde. Im Übri- gen könnten die (,,,) bei Bedarf auch im Iran behandelt werden. Abgesehen von den Knieproblemen sei die Beschwerdeführerin gesund und grund- sätzlich arbeitsfähig, weshalb es ihr zuzumuten sei, einen Beitrag zum Haushaltseinkommen zu leisten. Es sei davon auszugehen, dass sie sich bei einer Rückkehr in den Iran mit Hilfe ihrer Angehörigen eine Existenz aufbauen könne. Der Vollzug der Wegweisung sei daher zumutbar und überdies auch möglich.
E. 6.2 In der Beschwerde wird entgegnet, die Menschenrechtssituation für Frauen habe sich seit den Protesten nach dem Tod von Mahsa Amini im September 2022 weiter verschlechtert. Das Regime gehe noch rigoroser gegen Frauen vor, die sich nicht an die Schleierpflicht hielten. Zudem seien Frauen beim Zugang zu Bildung, Arbeit, Sozialleistungen und öffentlichen Einrichtungen eingeschränkt. Aufgrund der anhaltenden internationalen Sanktionen gegen den Iran herrsche im Land ferner grosse Armut und Per- spektivlosigkeit. Als alleinstehende Frau sei die Beschwerdeführerin davon besonders betroffen. Vor ihrer Ausreise sei die Scheidung von ihrem dritten Ehemann eingeleitet worden; inzwischen sei sie daher mutmasslich ge- schieden. Ohnehin könne sie von diesem Mann keine finanzielle Unterstüt- zung erwarten, da sie ihn nur geheiratet habe, um von seiner Kranken- kasse zu profitieren. Zu ihren Geschwistern habe sie keinen Kontakt mehr, und weitere Verwandte im Iran habe sie nicht. Wenn sie ohne ihre Tochter ins Heimatland zurückkehren müsste, stünde sie vor dem wirtschaftlichen Nichts. Sie sei nie erwerbstätig gewesen und habe nur zwei Jahre lang die Schule besucht. Sie könnte sich keine wirtschaftliche Existenz aufbauen. Der Vollzug der Wegweisung sei daher unzumutbar. Zudem zeigten diese Ausführungen, dass im Falle des Vollzugs der Wegweisung die reale Ge- fahr von Folterung und unmenschlicher Behandlung bestehe, weshalb der Vollzug auch unzulässig sei. Im Übrigen sei der Sachverhalt betreffend die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ungenügend abgeklärt worden; denn die Vorinstanz sei davon ausgegangen, dass der Ehemann zu Unterhaltsleistungen verpflichtet sei, habe aber nicht berücksichtigt, dass sie diesen nur ein paar Mal gesehen habe, nie von ihm finanziell
D-7489/2024 Seite 6 unterstützt worden sei und die Scheidung bereits vollzogen oder zumindest eingeleitet worden sei. Das SEM habe auch nicht abgeklärt, ob das irani- sche Recht überhaupt eine Unterstützungspflicht vorsehe. Die angefoch- tene Verfügung sei daher eventualiter zu kassieren.
E. 7 Die Beschwerdeführerin rügt eine unvollständige Feststellung des für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs relevanten Sach- verhalts und bringt – wie vorstehend erwähnt – zur Begründung vor, das SEM sei ohne weitere Abklärungen davon ausgegangen, ihr Ehemann sei unterstützungspflichtig. Dazu ist zunächst festzustellen, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung einlässlich dargelegt hat, weshalb es nicht davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in den Iran konkret gefährdet wäre (im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG [SR 142.20]). Unter anderem hat es dabei darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführe- rin über mehrere Angehörige verfügt, welche sie unterstützen könnten. Da die Beschwerdeführerin in der Anhörung vom 1. Juni 2023 geltend ge- macht hatte, sie habe im Jahr (…) erneut geheiratet (vgl. A7 F58 ff.), hat das SEM bei der Aufzählung der Personen, deren Unterstützung die Be- schwerdeführerin in Anspruch nehmen könnte, zu Recht auch diesen Ehe- mann genannt. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin war das SEM nicht verpflichtet, zu diesem Thema weitere Abklärungen zu tätigen, zumal die Beschwerdeführerin keinen Beleg für eine zwischenzeitlich er- folgte Scheidung eingereicht hat und aus ihren Angaben nichts hervorgeht, was darauf schliessen lassen würde, dass die Unterstützungspflicht in der Ehe (vgl. dazu Art. 1106 des iranischen Zivilgesetzes) in ihrem Fall nicht gilt. Die Rüge, das SEM habe die Untersuchungspflicht verletzt (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG), erweist sich damit als unbegründet, und der Kassationsantrag ist abzuweisen.
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (vgl. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an- dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
D-7489/2024 Seite 7 Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent- gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund einer medizinischen Notlage ist nur dann anzunehmen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfü- gung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes führt (vgl. dazu BVGE 2009/2 E. 9.3.2, m.w.H.).
E. 8.4 Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be- weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.1 Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrecht- lich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, fin- det der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Eine Rückkehr in den Heimat- staat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Entge- gen dem entsprechenden, pauschalen Vorbringen in der Beschwerde er- geben sich sodann weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaf- fung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit – im Sinne eines «real risk» (vgl. dazu das Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom
28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.) – einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus- gesetzt wäre. Die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den
D-7489/2024 Seite 8 Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-2949/2024 vom 30. Sep- tember 2024 E. 8.2.8).
E. 9.2.1 Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegwei- sung ist zunächst festzustellen, dass im Iran weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht. Trotz der dort geltenden totalitären Staatsordnung und der sich daraus ergebenden Probleme er- achtet das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung in den Iran daher in konstanter Praxis als generell zumutbar (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-2949/2024 vom 30. September 2024 E. 8.3.2).
E. 9.2.2 Es sind ferner auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche ei- nem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen könnten. Die Beschwerde- führerin hat vor der Ausreise zusammen mit ihrer Tochter und ihren Enke- linnen beim Schwiegersohn gelebt, welcher für ihren Lebensunterhalt ge- sorgt hat. Dieser lebt offenbar nach wie vor in der Herkunftsregion (vgl. A7 F80). Mangels anderweitiger konkreter Anhaltspunkte ist davon auszuge- hen, dass sie mit ihrer Tochter, deren Beschwerde mit datumsgleichem Entscheid abgewiesen wird (vgl. D-7498/2024), ins Heimatland zurückkeh- ren und dort erneut mit dieser, den Enkelinnen sowie dem Schwiegersohn zusammenleben kann. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin offenbar im Jahr (…) einen als «Wohltäter» bekannten Nachbarn geheiratet (vgl. A7 F58 ff.), und es ist bis heute nicht aktenkundig, dass diese Ehe inzwischen geschieden wurde. Demnach könnte sich die Beschwerdeführerin bei Be- darf auf die unter Ehegatten geltende Unterstützungspflicht (vgl. Art. 1106 des iranischen Zivilgesetzes) berufen. Nicht zuletzt könnte sie gegebenen- falls auch ihren in Deutschland lebenden Sohn (vgl. A7 F41 ff.) um finanzi- elle Hilfe bitten. Ihre Furcht, bei einer Rückkehr in den Iran als alleinste- hende und ungebildete Frau obdachlos zu werden und in Armut leben zu müssen, erscheint daher unbegründet. Die geltend gemachten gesundheit- lichen Probleme ([…]) waren sodann bisher offensichtlich nicht dringend behandlungsbedürftig und sind daher nicht als schwerwiegend zu qualifi- zieren. Sollte die Beschwerdeführerin zukünftig tatsächlich eine Knieope- ration benötigen, könnte sie diese im Übrigen auch im Iran durchführen lassen. Wie ihren Aussagen in der Anhörung zu entnehmen ist, nahm sie im Iran vor der Ausreise mehrfach medizinische Leistungen in Anspruch (vgl. A7 F60), und es weist nichts darauf hin, dass ihr der Zugang zu adä- quater medizinischer Versorgung zukünftig verweigert würde. Insgesamt ist damit nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer
D-7489/2024 Seite 9 Rückkehr in den Iran aus wirtschaftlichen, sozialen oder gesundheitlichen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten würde.
E. 9.2.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
E. 9.3 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich auch möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG, da es der Beschwerdeführerin obliegt, sich bei der zu- ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi- gen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515).
E. 9.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegwei- sungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
E. 11.1 Das Beschwerdeverfahren ist mit dem vorliegenden Urteil abge- schlossen. Der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, ist damit gegenstandslos geworden.
E. 11.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Verbeiständung sind abzuweisen, da sich die Beschwerdebegeh- ren als aussichtslos erwiesen haben.
E. 11.3 Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.– der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1‒3 des Reg- lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
D-7489/2024 Seite 10
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt- liche Verbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7489/2024 Urteil vom 8. Januar 2025 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch Barbara Kammermann, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. Oktober 2024 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 7. März 2023 zusammen mit ihrer Tochter und ihren Enkelinnen (B._______, geb. [...], C._______, geb. [...], und C._______, geb. [...], Iran; N [...]; vgl. D-7498/2024) in der Schweiz um Asyl nach. Am 22. März 2023 erfolgte die Personalienaufnahme (PA). A.b Am 1. Juni 2023 hörte das SEM die Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen an, und am 8. Juni 2023 erfolgte die Zuweisung ins erweiterte Verfahren. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin geltend, ihr Schwiegersohn und ihre Tochter seien aufgrund ihrer politischen Ansichten von den Behörden behelligt worden. Die Behörden hätten Grundeigentum des Schwiegersohns enteignet und ihn, als er sich auf dem Rechtsweg dagegen gewehrt habe, mit einer Schrotflinte angegriffen und telefonisch bedroht. Dabei seien auch Drohungen gegen seine Familie ausgestossen worden. Aus Angst um das Leben der Kinder habe der Schwiegersohn beschlossen, seine Ehefrau und die Kinder ausser Landes zu schicken. Diese hätten aber nicht ohne sie (Beschwerdeführerin) ausreisen wollen. Sie hätten eine enge Beziehung; denn sie lebe schon seit dem Jahr 2009/2010 mit ihnen zusammen. Damals sei ihre Tochter von einem Auto angefahren worden und danach nicht mehr in der Lage gewesen, den Haushalt und die Kinderbetreuung selbständig zu bewältigen. Aus diesen Gründen sei sie am (...)zusammen mit ihrer Tochter und den Enkelinnen aus dem Iran ausgereist. Selber habe sie im Heimatland keine Probleme mit Behörden oder Drittpersonen gehabt. A.c Die Beschwerdeführerin reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens eine Kart-e Melli sowie eine Shenasnameh (beides in Kopie) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2024 - eröffnet am 28. Oktober 2024 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Die Beschwerdeführerin focht diesen Entscheid mit Beschwerde vom 27. November 2024 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragte, die Dispositivziffern 3 und 4 der vorinstanzlichen Verfügung seien aufzuheben, und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr infolge Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Eventuell sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inkl. Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) und unentgeltliche Verbeiständung. Zudem beantragte sie, die Behandlung ihrer Beschwerde sei mit dem Beschwerdeverfahren ihrer Tochter und Enkelinnen (vgl. D-7498/2024) zu koordinieren. Der Beschwerde lagen eine Vollmacht vom 5. November 2024, eine Kopie der angefochtenen Verfügung sowie eine Unterstützungsbestätigung vom 27. November 2024 (Kopie) bei. D. Am 29. November 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Gericht gleichentags in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG). E. Mit Eingabe vom 29. November 2024 reichte die Rechtsvertreterin eine Kostennote zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2. Angesichts der Beschwerdebegründung sowie von Ziffer 2 der Rechtsbegehren (Antrag auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme) ist ungeachtet des Wortlauts in Ziffer 1 der Rechtsbegehren davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nicht die Aufhebung der Dispositivziffern 3 und 4, sondern der Dispositivziffern 4 und 5 (betreffend den Vollzug der Wegweisung) beantragen wollte. Die vorinstanzliche Verfügung ist demnach, soweit sie die Frage des Asyls und der Flüchtlingseigenschaft (Dispositivziffern 1 und 2) betrifft, in Rechtskraft erwachsen, und auch die Wegweisung als solche (Dispositivziffer 3) ist grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen.
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
5. Antragsgemäss werden die Beschwerdeverfahren D-7489/2024 (betreffend die Beschwerdeführerin) und D-7498/2024 (betreffend B._______, C._______ und D._______) koordiniert geführt. 6. 6.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheids (soweit den Vollzugspunkt betreffend) aus, der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG könne nicht angewendet werden, da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Zudem ergäben sich aus den Akten keine Hinweise darauf, dass ihr bei einer Rückkehr ins Heimatland eine menschenrechtswidrige Behandlung drohe. Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit stellte die Vorinstanz zunächst fest, trotz Protesten und Repression könne gegenwärtig nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Iran gesprochen werden. Der Vollzug der Wegweisung in den Iran sei daher im Allgemeinen als zumutbar zu erachten. Die geltend gemachten medizinischen Probleme ([...]) seien nicht durch Arztberichte belegt. Zudem sei während des Aufenthalts der Beschwerdeführerin in der Schweiz offensichtlich keine Behandlung erfolgt, und auch eine Überweisung an einen externen Facharzt sei offenbar nicht notwendig gewesen. Es sei daher nicht von einer ernsthaften Erkrankung auszugehen, die bei einer Rückkehr in den Heimatstaat zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung ihres Gesundheitszustandes führen würde. Im Übrigen könnten die (,,,) bei Bedarf auch im Iran behandelt werden. Abgesehen von den Knieproblemen sei die Beschwerdeführerin gesund und grundsätzlich arbeitsfähig, weshalb es ihr zuzumuten sei, einen Beitrag zum Haushaltseinkommen zu leisten. Es sei davon auszugehen, dass sie sich bei einer Rückkehr in den Iran mit Hilfe ihrer Angehörigen eine Existenz aufbauen könne. Der Vollzug der Wegweisung sei daher zumutbar und überdies auch möglich. 6.2 In der Beschwerde wird entgegnet, die Menschenrechtssituation für Frauen habe sich seit den Protesten nach dem Tod von Mahsa Amini im September 2022 weiter verschlechtert. Das Regime gehe noch rigoroser gegen Frauen vor, die sich nicht an die Schleierpflicht hielten. Zudem seien Frauen beim Zugang zu Bildung, Arbeit, Sozialleistungen und öffentlichen Einrichtungen eingeschränkt. Aufgrund der anhaltenden internationalen Sanktionen gegen den Iran herrsche im Land ferner grosse Armut und Perspektivlosigkeit. Als alleinstehende Frau sei die Beschwerdeführerin davon besonders betroffen. Vor ihrer Ausreise sei die Scheidung von ihrem dritten Ehemann eingeleitet worden; inzwischen sei sie daher mutmasslich geschieden. Ohnehin könne sie von diesem Mann keine finanzielle Unterstützung erwarten, da sie ihn nur geheiratet habe, um von seiner Krankenkasse zu profitieren. Zu ihren Geschwistern habe sie keinen Kontakt mehr, und weitere Verwandte im Iran habe sie nicht. Wenn sie ohne ihre Tochter ins Heimatland zurückkehren müsste, stünde sie vor dem wirtschaftlichen Nichts. Sie sei nie erwerbstätig gewesen und habe nur zwei Jahre lang die Schule besucht. Sie könnte sich keine wirtschaftliche Existenz aufbauen. Der Vollzug der Wegweisung sei daher unzumutbar. Zudem zeigten diese Ausführungen, dass im Falle des Vollzugs der Wegweisung die reale Gefahr von Folterung und unmenschlicher Behandlung bestehe, weshalb der Vollzug auch unzulässig sei. Im Übrigen sei der Sachverhalt betreffend die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ungenügend abgeklärt worden; denn die Vorinstanz sei davon ausgegangen, dass der Ehemann zu Unterhaltsleistungen verpflichtet sei, habe aber nicht berücksichtigt, dass sie diesen nur ein paar Mal gesehen habe, nie von ihm finanziell unterstützt worden sei und die Scheidung bereits vollzogen oder zumindest eingeleitet worden sei. Das SEM habe auch nicht abgeklärt, ob das iranische Recht überhaupt eine Unterstützungspflicht vorsehe. Die angefochtene Verfügung sei daher eventualiter zu kassieren.
7. Die Beschwerdeführerin rügt eine unvollständige Feststellung des für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs relevanten Sachverhalts und bringt - wie vorstehend erwähnt - zur Begründung vor, das SEM sei ohne weitere Abklärungen davon ausgegangen, ihr Ehemann sei unterstützungspflichtig. Dazu ist zunächst festzustellen, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung einlässlich dargelegt hat, weshalb es nicht davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in den Iran konkret gefährdet wäre (im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG [SR 142.20]). Unter anderem hat es dabei darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführerin über mehrere Angehörige verfügt, welche sie unterstützen könnten. Da die Beschwerdeführerin in der Anhörung vom 1. Juni 2023 geltend gemacht hatte, sie habe im Jahr (...) erneut geheiratet (vgl. A7 F58 ff.), hat das SEM bei der Aufzählung der Personen, deren Unterstützung die Beschwerdeführerin in Anspruch nehmen könnte, zu Recht auch diesen Ehemann genannt. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin war das SEM nicht verpflichtet, zu diesem Thema weitere Abklärungen zu tätigen, zumal die Beschwerdeführerin keinen Beleg für eine zwischenzeitlich erfolgte Scheidung eingereicht hat und aus ihren Angaben nichts hervorgeht, was darauf schliessen lassen würde, dass die Unterstützungspflicht in der Ehe (vgl. dazu Art. 1106 des iranischen Zivilgesetzes) in ihrem Fall nicht gilt. Die Rüge, das SEM habe die Untersuchungspflicht verletzt (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG), erweist sich damit als unbegründet, und der Kassationsantrag ist abzuweisen. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (vgl. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund einer medizinischen Notlage ist nur dann anzunehmen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes führt (vgl. dazu BVGE 2009/2 E. 9.3.2, m.w.H.). 8.4 Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9. 9.1 Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Entgegen dem entsprechenden, pauschalen Vorbringen in der Beschwerde ergeben sich sodann weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit - im Sinne eines «real risk» (vgl. dazu das Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.) - einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-2949/2024 vom 30. September 2024 E. 8.2.8). 9.2 9.2.1 Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ist zunächst festzustellen, dass im Iran weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht. Trotz der dort geltenden totalitären Staatsordnung und der sich daraus ergebenden Probleme erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung in den Iran daher in konstanter Praxis als generell zumutbar (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-2949/2024 vom 30. September 2024 E. 8.3.2). 9.2.2 Es sind ferner auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen könnten. Die Beschwerdeführerin hat vor der Ausreise zusammen mit ihrer Tochter und ihren Enkelinnen beim Schwiegersohn gelebt, welcher für ihren Lebensunterhalt gesorgt hat. Dieser lebt offenbar nach wie vor in der Herkunftsregion (vgl. A7 F80). Mangels anderweitiger konkreter Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass sie mit ihrer Tochter, deren Beschwerde mit datumsgleichem Entscheid abgewiesen wird (vgl. D-7498/2024), ins Heimatland zurückkehren und dort erneut mit dieser, den Enkelinnen sowie dem Schwiegersohn zusammenleben kann. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin offenbar im Jahr (...) einen als «Wohltäter» bekannten Nachbarn geheiratet (vgl. A7 F58 ff.), und es ist bis heute nicht aktenkundig, dass diese Ehe inzwischen geschieden wurde. Demnach könnte sich die Beschwerdeführerin bei Bedarf auf die unter Ehegatten geltende Unterstützungspflicht (vgl. Art. 1106 des iranischen Zivilgesetzes) berufen. Nicht zuletzt könnte sie gegebenenfalls auch ihren in Deutschland lebenden Sohn (vgl. A7 F41 ff.) um finanzielle Hilfe bitten. Ihre Furcht, bei einer Rückkehr in den Iran als alleinstehende und ungebildete Frau obdachlos zu werden und in Armut leben zu müssen, erscheint daher unbegründet. Die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme ([...]) waren sodann bisher offensichtlich nicht dringend behandlungsbedürftig und sind daher nicht als schwerwiegend zu qualifizieren. Sollte die Beschwerdeführerin zukünftig tatsächlich eine Knieoperation benötigen, könnte sie diese im Übrigen auch im Iran durchführen lassen. Wie ihren Aussagen in der Anhörung zu entnehmen ist, nahm sie im Iran vor der Ausreise mehrfach medizinische Leistungen in Anspruch (vgl. A7 F60), und es weist nichts darauf hin, dass ihr der Zugang zu adäquater medizinischer Versorgung zukünftig verweigert würde. Insgesamt ist damit nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in den Iran aus wirtschaftlichen, sozialen oder gesundheitlichen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten würde. 9.2.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 9.3 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich auch möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG, da es der Beschwerdeführerin obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515). 9.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 11. 11.1 Das Beschwerdeverfahren ist mit dem vorliegenden Urteil abgeschlossen. Der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, ist damit gegenstandslos geworden. 11.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Verbeiständung sind abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren als aussichtslos erwiesen haben. 11.3 Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Verbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand: