Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführer 2 (Geschwister), eth- nische Perser, suchten am 31. Juli 2023 in der Schweiz um Asyl nach. B. Gemäss einem Abgleich in der europäischen Fingerabdruck-Datenbank EURODAC wurden die Beschwerdeführenden in Italien daktyloskopisch erfasst. Das SEM stellte am (…) August 2023 ein Gesuch um Übernahme nach Art. 13 Abs. 1 der Dublin-III-VO. Infolge der abgelaufenen Überstel- lungsfrist informierte das SEM die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom (…) April 2024 über die Prüfung ihrer Asylgesuche in der Schweiz. C. C.a A._______ wurde nach der Personalienaufnahme (PA) vom 10. Au- gust 2023 (vgl. vorinstanzliche Akten […]-17/7 [nachfolgend: vorinstanzli- che Akten der Beschwerdeführerin 1, act. 17]) in der Anhörung vom
20. Juni 2024 zu den Fluchtgründen befragt (vgl. act. 28) und dem erwei- terten Verfahren zugeteilt. Am 21. November 2024 wurde sie ergänzend angehört (vgl. act. 39). Anlässlich der Anhörungen machte sie im Wesent- lichen Folgendes geltend: Sie stamme aus C._______. Aufgewachsen sei sie in D._______, wo sie überwiegend gelebt habe. Das Studium (…) habe sie mit dem Bachelor abgeschlossen. Über den Besuch eines Näh- und Schneiderkurses habe sie den Sohn ihrer damaligen Lehrerin kennengelernt. Mit ihm habe sie während sechs Mo- naten in der Türkei gelebt, bevor sie am (…) 2022 im Iran geheiratet hätten. Die Ehe sei gleich von Beginn an durch Streit und Konflikte geprägt gewe- sen. Weil sie die Scheidung begehrt habe, sei sie von ihrem damaligen Ehemann beschimpft, beleidigt und bedroht worden. Deswegen sei sie bei der Polizei vorstellig geworden, die ein Protokoll aufgenommen hätten. In- des habe sie freiwillig auf eine Anzeige verzichtet. Zum endgültigen Bruch sei es gekommen als ihr damaliger Ehemann persönliche Gegenstände veruntreut, ihren Hund misshandelt und ein (…) erwirkt habe. Daraufhin habe sie mithilfe einer Anwältin das Scheidungsverfahren eingeleitet. Er habe sie alsdann ungerechtfertigt beschuldigt, sie habe sich unrechtmäs- sig bereichert. Der Scheidungsrichter habe diese Beschuldigung indes als haltlos erachtet und die Scheidung vollzogen, wobei auch das (…) aufge- hoben worden sei.
E-345/2025, E-342/2025 Seite 3 (…) Tage nach ihrer Scheidung habe sie an einer Demonstration teilge- nommen und Slogans gerufen, bis die Beamten mit Tränengas interveniert hätten. Mit dem Motorrad habe sie das Weite gesucht und in der Wohnung einer unbekannten Frau Zuflucht gefunden. Als sie auf die Strasse zurück- gekehrt sei, habe sie viele Basij-Anhänger gesehen, die sie verdächtigt hätten, das Geschehen zu filmen. Es sei zu einem Gerangel mit einem Basij-Anhänger gekommen, der ihr das Handy abgenommen und mitgeteilt habe, der Etelaat würde sich melden. Schliesslich habe er sie losgelassen und sie sei fortgegangen. Etwa sechs Tage danach, am (…) September 2022, habe sie gemeinsam mit ihrem Bruder (Beschwerdeführer 2) den Iran ganz legal und ohne Prob- leme auf dem Luftweg in die Türkei verlassen. Von dort sei sie weiter illegal über Italien in die Schweiz eingereist. Rund drei Wochen nach ihrer Ausreise hätten angeblich drei Mitarbeiter des Etelaat (…), (…) und (…) beschlagnahmt. Ihr Vater sei behauptungs- weise zu zwei Befragungen vorgeladen worden und von einer (…) Lohnstreichung betroffen gewesen, um ihn unter Druck zu setzen und ihn zu ihrer Auslieferung zu bewegen. Alle (…), (…) oder (…) Monate sei er erneut vorgeladen worden. Letztmalig sei er am (…) 2024 vorgeladen wor- den. Hinsichtlich der bereits eingereichten Beweismittel anlässlich des vo- rinstanzlichen Verfahrens wird auf Ziff. I 5-7 der angefochtenen Verfügung verwiesen. C.b B._______ wurde nach der Personalienaufnahme vom 8. August 2023 (vgl. vorinstanzliche Akten […]-16/6 [nachfolgend: vorinstanzliche Akten des Beschwerdeführers 2, act. 16]) in der Anhörung vom 20. Juni 2024 zu den Fluchtgründen befragt (vgl. act. 27) und dem erweiterten Verfahren zu- geteilt. Am 21. November 2024 wurde er ergänzend angehört (vgl. act. 37). Dabei machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er stamme aus D._______. Das Gymnasium habe er bis zum letzten Schuljahr vor der Matura besucht und sei in einem in einem (…)- sowie einem (…) tätig gewesen. Am (…) 2022 habe er an Protesten nach dem Tod von Mahasa Amini teil- genommen. Er habe demonstriert und Slogans gerufen, als die Beamten mit Schlagstöcken, Schrotflinten, Paintball-Pistolen und Tränengas auf die Menge losgegangen seien. Anderen festgehaltenen Demonstrierenden
E-345/2025, E-342/2025 Seite 4 habe er bei ihrer Befreiung geholfen. Auch habe er einen Stein auf den Kopf eines Basji geschlagen. Im nahegelegenen (…) habe er Zuflucht ge- sucht, wo er aber von mehreren Basji mit Schlägen traktiert worden sei. Nachdem er im (…) medizinisch versorgt worden sei, habe ein (…) seinen Vater telefonisch kontaktiert, damit er ihn abholen könne. Wegen diesen Vorfällen sei er am (…) 2022 aus dem Iran ausgereist. (…) oder (…) Wochen nach der Ausreise hätten sich Sicherheitsbeamte bei seinem Vater nach den Ausreisegründen erkundigt und (…), (…) und (…) mitgenommen. Sein Vater sei von den iranischen Sicherheitsbehörden vor- geladen und befragt worden. Alle (…), (…) Monate werde er erneut vorge- laden; letztmalig am (…) 2024. Hinsichtlich der bereits eingereichten Beweismittel anlässlich des vor- instanzlichen Verfahrens wird auf Ziff. I 5-6 der angefochtenen Verfügung verwiesen. D. Mit tags darauf eröffneten, separaten Verfügungen vom 17. Dezember 2024 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerde- führenden, wies ihre Asylgesuche ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Vollzug an und händigte die editionspflichtigen Akten aus. E. Gegen diese Entscheide erhoben die Beschwerdeführenden je mit sepa- rater Eingabe vom 17. Januar 2025 Beschwerde an das Bundesverwal- tungsgericht und stellten darin inhaltsgleiche Rechtsbegehren; sie bean- tragten die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme, subeven- tualiter die Rückweisung der Angelegenheit zur Neubeurteilung und ver- tieften Abklärung an die Vorinstanz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht er- suchten sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und die superprovi- sorische Aussetzung des Vollzugs und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zufolge Mittellosigkeit und um Befreiung der Kostenvor- schusspflicht; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz.
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Erwägungen (41 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung unter Ziff. 5 – einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Aufgrund des engen sachlichen und persönlichen Zusammenhangs der beiden Asylverfahren, des einheitlichen Ausgangs der beiden Beschwer- deverfahren und aus prozessökonomischen Gründen werden die Be- schwerdeverfahren E-342/2025 und E-345/2025 vereinigt.
E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
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E. 5 In der Beschwerde wird unter anderem beantragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Vollzug sei superprovisorisch auszusetzen. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass der vorliegenden Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat. Somit besteht kein Bedarf für einen Entscheid über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Auf den Antrag auf Erlass eines superprovisorischen Vollzugsstopps ist dem- nach infolge fehlenden Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.
E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 7.1 In den angefochtenen Verfügungen der beiden Beschwerdeverfahren E-342/2025 (Beschwerdeführer 2, Bruder) und E-345/2025 (Beschwerde- führerin 1, Schwester) kam das SEM zum Schluss, die Vorbringen hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.
E. 7.2 Die Vorinstanz führte aus, ein ernsthaftes, aktuelles Interesse der ira- nischen Behörden an der Ergreifung der Beschwerdeführenden sei vorlie- gend zu verneinen. Hätten die Behörden ein ernsthaftes Interesse an ihrer
E-345/2025, E-342/2025 Seite 7 Ergreifung gehabt, hätten diese sie unmittelbar bei den Protesten festneh- men können. In Bezug auf die Beschwerdeführerin 1 führt die Vorinstanz zudem aus, es sei ihr lediglich das Handy abgenommen worden. Mit ihren Aufnahmen über die Menge und über einzelne Vorfälle, wie das in Brand setzen von Abfalleimern, sei nicht anzunehmen, dass dies ein Verfolgungs- interesse der Behörden auszulösen vermochte. Sie habe auch erklärt, dass es auf den beschlagnahmten Geräten sowieso nichts gäbe, «was sie hätten brauchen können». Weiter hätten sich die Beschwerdeführenden bis zu ihrer Ausreise noch (…) Tage unbehelligt zuhause aufgehalten und sie seien darüber hinaus auch noch völlig legal ausgereist. Sie verfügen über kein besonderes Profil und seien einfache und einmalige Protestteil- nehmer gewesen, ohne frühere politische Aktivitäten und ohne früher je ernsthafte Probleme mit den Behörden gehabt zu haben. Die geltend gemachte behördliche Suche nach ihrer Ausreise sei unplau- sibel. Es ergebe keinen Sinn, dass die Behörden wiederholt ihren Vater vorluden, mit der Begründung es seien noch Fälle offen, wenn sie doch hinlänglich von ihrer Ausreise wüssten. Die Erklärung des Beschwerdefüh- rers 2, seinem Vater sei keine Vorladung ausgehändigt worden, da er im Ausland mit einem solchen Dokument eine Aufenthaltsbewilligung hätte beantragen können, sei als Schutzbehauptung einzustufen. Die Angaben der Beschwerdeführerin 1 seien zudem widersprüchlich: einerseits habe der Etelaat ihrem Vater «nichts» ausgehändigt, andererseits seien angeb- lich Vorladungen versendet worden. Aus ihren Aussagen ginge ohnehin hervor, dass bisher keine rechtlichen Schritte gegen sie beide eingeleitet worden seien. Zudem sei die letzte Vorladung ihres Vaters vor (…) Monaten, am (…) 2024, erfolgt, was – selbst bei Wahrunterstellung der Behauptungen – ohnehin klar gegen ein anhaltendes behördliches Interesse an ihnen spreche. Weiter führte die Vorinstanz aus, es sei bekannt, dass die iranischen Be- hörden mit aller Härte gegen die (Strasse-)Proteste seit Mitte September 2022 vorgegangen seien. In der Zwischenzeit habe sich die Situation in- dessen verändert. Anfang Februar 2023 habe der iranische Revolutions- führer Ali Khamenei Begnadigungen und Strafmilderungen für Zehntau- sende Gefangene, darunter festgenommene Protestierende angekündigt. Personen mit schwerwiegenden Anklagen (wie z.B. Kriegsführung gegen Gott oder Korruption auf Erden) seien von der Amnestie ausgenommen. Gemäss Mitteilung des Chefs der iranischen Justiz vom 13. März 2023 seien im Rahmen der Amnestie 22'268 Protestierende freigekommen.
E-345/2025, E-342/2025 Seite 8 Demnach solle die Strafverfolgung auf ernsthafte Vorwürfe beziehungs- weise exemplarische Fälle beschränkt werden. Es gebe keine Hinweise, dass einfache Protestteilnehmer, die bislang keine Probleme mit den Be- hörden gehabt hätten, zukünftig mit einer Strafverfolgung rechnen müss- ten. Vor dem Hintergrund der beschriebenen Entwicklung im Iran (Amnes- tie) und angesichts dessen, dass sie im Zuge ihrer Protestteilnahme keine anhaltenden Probleme mit den iranischen Behörden geltend beziehungs- weise glaubhaft gemacht hätten, bestehe kein begründeter Anlass zur An- nahme, dass sich bei einer Rückkehr in den Iran eine staatliche Verfolgung effektiv und in absehbarer Zukunft verwirklichte.
E. 7.3 Die geltend gemachten Probleme der Beschwerdeführerin 1 mit ihrem Ex-Ehemann und seiner Familie seien flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Übergriffe durch Dritte seien nur beachtlich im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn der Staat nicht schutzwillig oder schutzfähig sei. Generell sei Schutz gewährleistet, wenn funktionierende und wirksame Polizei- und Justizor- gane zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Verfolgungshand- lungen bestünden. Eine verfolgte Person müsse Zugang zu diesem Schutz haben und dessen Inanspruchnahme müsse zumutbar sein. Vorliegend gehe hervor, dass sie bei der Polizei gehört worden sei und sie Anzeige hätte erstatten können. Auf eine Anzeige habe sie aber freiwillig verzichtet. Weiter habe sie sich im Scheidungsverfahren mit Hilfe ihrer Anwältin er- folgreich gegen die ungerechtfertigten Anschuldigungen ihres Ex-Eheman- nes zur Wehr setzen, die Aufhebung des (…) und die Scheidung durchset- zen können. Es sei auch davon auszugehen, dass sie sich inskünftig an die Behörden wenden könne. Daran ändere auch nichts, dass ein Bruder ihres Ex-Ehemannes (…) und sein Vater (…) sei. Dies zumal sie im Iran über eine eigene Anwältin verfüge und sich im Bedarfsfall an eine überge- ordnete Stelle wenden könne.
E. 8.1 In ihren Beschwerdeeingaben bringen die Beschwerdeführenden ge- meinsam in materieller Hinsicht im Wesentlichen vor, der vorinstanzlichen Argumentation, es bestehe kein anhaltendes Interesse der iranischen Be- hörden an ihrer Ergreifung, könne nicht gefolgt werden. Dies zumal die ira- nischen Behörden ihr Elternhaus aufgesucht, (…) beschlagnahmt, ihren Vater vorgeladen und ihn über ihren Aufenthaltsort befragt sowie seinen Lohn während (…) gestrichen hätten. Der Beschwerdeführer 2 wendet zudem ein, seine Erlebnisse im Zuge des Protestes belegten die staatliche Verfolgung. Mit der Teilnahme am Protest
E-345/2025, E-342/2025 Seite 9 nach dem Tod von Mahsa Amini habe er seine politische Überzeugung of- fenbart, was im Iran als Bedrohung für die staatliche Ordnung wahrgenom- men werde. Die Behörden hätten ausserdem seit Dezember 2022 mehrere Männer im Zusammenhang mit den Protesten willkürlich hinrichten lassen. Die Beschwerdeführerin 1 entgegnet weiter, bei ihr werde das Bestehen einer konkreten Verfolgungsgefahr und einem anhaltenden Interesse dadurch unterstrichen, dass ihr Bruder ebenfalls an der Demonstration teil- genommen und aus dem Iran ausgereist sei. Dieser familiäre Hintergrund verstärke ihr Verfolgungsrisiko zusätzlich, da die iranischen Behörden häu- fig das Umfeld politisch aktiver Personen ins Visier nähmen, um weiteren Druck auszuüben. Weiter bringen die Beschwerdeführenden gemeinsam vor, entgegen der vorinstanzlichen Ansicht sei es nicht unplausibel, dass ihr Vater zur Infor- mationsgewinnung über ihren Aufenthaltsort – trotz bekannter Landesab- wesenheit – wiederholt vorgeladen worden sei. Es sei bekannt, dass die iranischen Behörden eine Taktik verfolgten, mittels derer sie psychischen Druck auf die Familienangehörigen ausübten, um damit die ausgereisten Personen zu einer Rückkehr ins Heimatland zu zwingen. Darüber hinaus könnten die die iranischen Behörden nicht mit Sicherheit wissen, ob sie möglicherweise wieder illegal in den Iran eingereist seien. Die wiederholten Vorladungen könnten auch dazu dienen, Informationen über eine mögliche Rückkehr zu sammeln.
E. 8.2 Die Beschwerdeführerin 1 moniert ausserdem, sie habe geschlechts- spezifische Verfolgung erlebt, die tief in den Strukturen des Iran verankert sei. Sie habe aus Angst vor weiteren Übergriffen eine Anzeige unterlassen. Die iranische Polizei habe lediglich ein Anzeigeprotokoll erstellt, anstatt wirksame Schutzmassnahmen einzuleiten. Dies zeige, dass sie dem Miss- brauch schutzlos ausgeliefert gewesen sei. Auch nach der Scheidung hät- ten die Drohungen ihres Ex-Ehemannes und seiner Familie angedauert. Diese Umstände zeigten die fehlende Schutzwillig- und Schutzfähigkeit ira- nischer Behörden.
E. 8.3.1 In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin 1 eine mangelhafte Sachverhaltsabklärung und Begründung, indem die Vorinstanz die geschil- derten Vorfälle (die behördliche Aufsuche ihrer Eltern seit der Ausreise, die Beschlagnahmung (…) und die wiederholten Vorladungen) als unplausibel eingestuft – und daher die flüchtlingsrechtliche Relevanz nicht untersucht
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– habe. Die Vorinstanz habe das Vorhandensein eines Verfolgungsinte- resse alleinig verneint, weil sie im Anschluss an den Protest nicht festge- nommen worden sei, ohne dass sie die restlichen Sachverhaltsumstände beachtet habe. Auch die Schärfung ihres Risikoprofils aufgrund ihres Bru- ders habe die Vorinstanz unzureichend geprüft. Ferner habe die Vorinstanz die Prüfung unterlassen, ob sie nach der Scheidung weiterhin Drohungen und Gewalt durch ihren Ex-Ehemann ausgesetzt gewesen sei. Schliesslich habe die Vorinstanz medizinische Behandlungsmöglichkeiten im Iran nicht genügend abgeklärt, da sie gemäss ihren Schilderungen im Iran und in der Schweiz in psychologischer Behandlung gewesen sei.
E. 8.3.2 Der Beschwerdeführer 2 rügt in formeller Hinsicht, die Vorinstanz sei der Untersuchungspflicht nicht nachgekommen, zumal sie zentrale Vor- bringen als unglaubhaft eingestuft und die politischen sowie sozialen Um- stände im Iran nicht berücksichtigt habe. Die Vorinstanz habe es unterlas- sen, aktuelle und objektive Länderinformationen einzuholen und diese zu berücksichtigen. Die vorgelegten Beweismittel, darunter Fotos von Verlet- zungen und (…), seien nicht hinreichend berücksichtigt worden. Schliess- lich sei sein psychologischer Gesundheitszustand nicht ausreichend abge- klärt worden, zumal er psychische Belastungen geschildert habe.
E. 9.1 Die formellen Rügen, die Vorinstanz habe den Sachverhalt falsch be- ziehungsweise unvollständig festgestellt (Ländersituation, Gesundheitsbe- schwerden, Drohungen ihres Ex-Mannes) und die Begründungspflicht ver- letzt (angebliche Vorfälle nach ihrer Ausreise, Fotos von Verletzungen und eines […]), erweist sich als offensichtlich unbegründet. Das Subeventual- begehren um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurtei- lung ist abzuweisen.
E. 9.2 Die Vorinstanz SEM hat nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend differenziert aufgezeigt, dass sie sich mit sämtlichen zentralen Vorbringen der Beschwerdeführenden auseinandergesetzt hat. Der Umstand, dass die Beschwerdeführenden die Beurteilung durch die Vorinstanz nicht teilen, stellt keine ungenügende Sachverhaltsfeststellung dar, sondern beschlägt die Frage der materiellen Würdigung (vgl. E. 9.3 ff.). Ebenso wenig ist eine Verletzung der Begründungspflicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat mit rechtsgenüglicher Argumentation das Vorliegen einer begründeten Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen verneint und war deshalb nicht ge- halten, sich mit den eingereichten Beweismitteln des Beschwerdeführers 2 ([…], Verletzungen) auseinanderzusetzen (vgl. E. 7.2 und E. 9.3 ff.). Der
E-345/2025, E-342/2025 Seite 11 nicht weiter begründete Einwand, die Vorinstanz habe sich nicht auf aktu- elle und objektive Länderinformationen bezogen, ist nicht stichhaltig. So sind zur Einschätzung der Ländersituation allgemeine und öffentlich zu- gängliche Informationsquellen verfügbar, worauf sich die Vorinstanz mut- masslich gestützt hat (vgl. beispielsweise www.zeit.de/politik/aus- land/2023-03/iran-amnestie-begnadigungen-demonstranten-justiz; https://www.rts.ch/info/monde/13758742-liran-dit-vouloir-gracier-de-no- mbreux-manifestants-condamnes.html; https://fr.eu- ronews.com/2023/02/05/iran-le-guide-supreme-va-gracier-des-dizaines- de-milliers-de-prisonniers; https://www.lalibre.be/international/moyen-ori- ent/2024/04/07/iran-plus-de-2000-detenus-gracies-a-loccasion-de-la-fin- du-ramadan-PCDDAUK2TRG3FJ57EA253QW37E/). Schliesslich hat die Vorinstanz auch dargelegt, weshalb es nicht davon ausgeht, dass die Be- schwerdeführerin 1 bei einer Rückkehr in gesundheitlicher Hinsicht konkret gefährdet wäre (im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG). Es hat dabei darauf ver- wiesen, dass sie bereits im Iran wegen der (…) und den psychologischen Beschwerden in Behandlung gewesen ist und die medizinische Behand- lung gewährleistet sein wird. Der Beschwerdeführer 2 wurde in den beiden Anhörungen explizit nach gesundheitlichen Problemen gefragt. Dabei gab er an, er habe (…) und (…). Ferner gab er an, er würde sich um einen Arzttermin kümmern. Aus den Befragungsprotokollen ergeben sich keine Hinweise, dass von Amtes wegen medizinische Abklärungen einzuleiten gewesen wären. Es hat zudem genügend Möglichkeit bestanden – mit Hin- weis auf die Mitwirkungspflicht –, einen Arztbericht beizubringen.
E. 9.3 In der Sache selbst kommt das Gericht nach Prüfung der Akten zu der Erkenntnis, dass die Vorinstanz die geltend gemachten Vorbringen in der angefochtenen Verfügung zu Recht als nicht asylrelevant eingestuft hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann neben nachfolgenden be- schwerdebezogenen Ergänzungen vollumfänglich auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie auf E. 9.2 hiervor verwiesen werden.
E. 9.4 Betreffend ihr politisches Profil ist übereinstimmend mit der Vorinstanz festzuhalten, dass sie gemäss eigenen Angaben bis auf die einfache Teil- nahme an den Protesten (…) Tage vor ihrer Ausreise nie politisch aktiv wa- ren (vgl. vorinstanzliche Akten des Beschwerdeführers 2, act. 37 F12; vgl. vorinstanzliche Akten der Beschwerdeführerin 1, act. 39 F61). Nebst den Konfrontationen mit den Basji im Rahmen der Protestteilnahme hatten sie auch nie Probleme mit den iranischen Behörden (vgl. vorinstanzliche Akten des Beschwerdeführers 2, act. 37 F15), abgesehen davon, dass die Be- schwerdeführerin 1 vor Jahren als Schülerin einmal wegen eines nicht (…)
E-345/2025, E-342/2025 Seite 12 von der Sittenpolizei mitgenommen wurde (vgl. vorinstanzliche Akten der Beschwerdeführerin 1, act. 39 F63). Auf Beschwerdeebene bringen sie nichts Substantiiertes zur Begründung eines politischen Profils vor.
E. 9.5 Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführenden nach dem Protest nicht festgenommen wurden. Auch der Umstand, dass gegen sie im Iran keine Verfahren eröffnet worden sind, spricht klar gegen ein anhal- tendes Interesse der iranischen Behörden (vgl. vorinstanzliche Akten der Beschwerdeführerin 1, act. 39 F59). Die angeblichen, wiederholten Vorla- dungen ihres Vaters bleiben gänzlich unbelegt. Im Übrigen setzen die Be- schwerdeführenden der von der Vorinstanz erwähnten fehlenden Plausibi- lität ihres Vorbringens – die wiederholten Vorladungen und Befragungen ihres Vaters zu ihrem Aufenthaltsort trotz Kenntnis über ihre Landesabwe- senheit – in ihren Beschwerdeeingaben nichts Stichhaltiges entgegen. Aus den Akten geht hervor, dass ihr Vater zwar angeblich von einer einmaligen Lohnstreichung betroffen gewesen ist, er jedoch trotz fehlender Auskunft über ihren Aufenthaltsort anlässlich der Befragungen keine weitergehen- den Konsequenzen zu tragen hatte (vgl. vorinstanzliche Akten der Be- schwerdeführerin 1, act. 39 F57). Wie die Vorinstanz zutreffend hinwies, enthalten die beschlagnahmten (…) Beweismittel gemäss ihren Aussagen überdies keinerlei kompromittierende Inhalte (vgl. vorinstanzliche Akten der Beschwerdeführerin 1, act. 39 F44); dadurch muss sie offenkundig keine Konsequenzen befürchten.
E. 9.6 Vor diesem Hintergrund ist eine asylrechtlich relevante Verfolgung auf- grund der einfachen Demonstrationsteilnahme kaum wahrscheinlich. Für diese Sichtweise spricht auch die gänzlich legale Ausreise auf dem Luft- weg. Der Umstand, dass die Beschwerdeführenden legal über einen irani- schen Flughafen ausreisten, lässt weder auf eine objektive Verfolgungs- lage noch eine subjektive Verfolgungsfurcht schliessen, widrigenfalls sie offenkundig eine andere Form der Ausreise gewählt hätten.
E. 9.7 Im Übrigen vermag zu erstaunen, dass gemäss dem vorinstanzlich ein- gereichten Schreiben ihres Ex-Ehemannes datierend vom (…) 2022 eine «illegale Ausreise ins Ausland in Begleitung ihres Bruders und Asyl in E._______» angesprochen wird (vgl. vorinstanzliche Akten der Beschwer- deführerin 1, act. 36, Übersetzung zu Beweismittel 12), die Beschwerde- führenden indes erst am (…) 2022 überhaupt an der besagten Demonstra- tion teilnahmen und der Beschwerdeführer 2 diese Demonstrationsteil- nahme als fluchtauslösenden Grund angab (vgl. vorinstanzliche Akten des Beschwerdeführers 2, act. 27 F37). Dieser Umstand lässt den begründeten
E-345/2025, E-342/2025 Seite 13 Verdacht aufkommen, dass die Teilnahme an der Demonstration letztlich dazu diente, Fluchtgründe zu schaffen und bereits zuvor Migrationsabsich- ten bestanden. Aufgrund des ohnehin abschlägigen Verfahrensausgangs kann diese Frage indes getrost offengelassen werden.
E. 9.8 Gemäss Rechtsprechung des Gerichts ist die Schutzfähigkeit und die Schutzwilligkeit der iranischen Behörden im Einzelfall zu prüfen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2949/2024 vom 30. September 2024 E. 8.2.6; vgl. auch Urteil des BVGer E-383/2021 vom 15. März 2021 E. 8.1.1).
E. 9.9 Im vorliegenden Fall geht das Bundesverwaltungsgericht klarerweise vom Bestehen der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des iranischen Staates aus. Der Beschwerdeführerin 1 hat gemäss eigenen Angaben auf eine Anzeige gegen ihren Ex-Ehemann verzichtet (vgl. vorinstanzliche Ak- ten der Beschwerdeführerin 1, act. 28 F47). In Anbetracht dessen, dass die Beschwerdeführerin 1 keine Anzeige erhoben hat, fehlt es an Anhaltspunk- ten dafür, dass diese ihr den gebotenen Schutz verwehrt hätten. Fakt bleibt aber, dass sie bei der iranischen Polizei gehört wurde und mittels der Pro- tokollaufnahme Bereitschaft zeigten, die Beschwerdeführerin zu schützen. Ferner hat der Scheidungsrichter ungerechtfertigte finanzielle Forderungen ihres damaligen Ehemannes abgewiesen (vgl. vorinstanzliche Akten der Beschwerdeführerin 1, act. 28 F48). Bereits damit wurde der Tatbeweis er- bracht, dass sie Zugang zur Justiz erhalten und sich sogar (gegen ihren wohlgemerkt männlichen Prozessgegner) erfolgreich vor Gericht durchset- zen konnte und der iranische Staat somit ihren Belangen und Forderungen sehr wohl Folge geleistet und geschützt hat. Erforderlich nach der massgeblichen Rechtsprechung ist, dass eine funk- tionierende und effiziente Schutz-Infrastruktur zur Verfügung steht, wobei in erster Linie an polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe sowie an ein Rechts- und Justizsystem zu denken ist, das eine effektive Strafverfol- gung ermöglicht (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Zu Recht hat das SEM festge- halten, die Vorbringen der Beschwerdeführerin 1 sowie die eingereichten Beweismittel liessen den Schluss zu, sie habe solchen Schutz erhalten. Es ist davon auszugehen, dieser Schutz wird ihr auch künftig zugänglich sein.
E. 9.10 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es den Beschwerdeführen- den nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darzulegen. Das SEM hat zu Recht die
E-345/2025, E-342/2025 Seite 14 Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und deren Asyl- gesuche abgelehnt.
E. 10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 10.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 11.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (vgl. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an- dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder D- 7489/2024 Seite 7 Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiter- reise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 11.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund einer medizinischen Notlage ist nur dann anzunehmen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfü- gung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes führt (vgl. dazu BVGE 2009/2 E. 9.3.2, m.w.H.).
E-345/2025, E-342/2025 Seite 15
E. 11.4 Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 11.5 In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be- weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 12.1 Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine flüchtlings- rechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Eine Rückkehr in den Heimat- staat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Entge- gen den entsprechenden Vorbringen in der Beschwerde ergeben sich so- dann weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit – im Sinne eines «real risk» (vgl. dazu das Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.) – einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvoll- zug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-2949/2024 vom 30. September 2024 E. 8.2.8).
E. 12.2.1 Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegwei- sung ist zunächst festzustellen, dass im Iran weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht. Trotz der dort geltenden totalitären Staatsordnung und der sich daraus ergebenden Probleme er- achtet das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung in den Iran daher in konstanter Praxis als generell zumutbar (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-2949/2024 vom 30. September 2024 E. 8.3.2).
E. 12.2.2 Ferner liegen auch in individueller und gesundheitlicher Hinsicht keine Wegweisungsvollzugshindernisse vor, wobei diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen des SEM verwiesen werden kann, denen sich
E-345/2025, E-342/2025 Seite 16 das Gericht vollumfänglich anschliesst (vgl. a.a.O. E. III Ziff. 2). Die Be- schwerdeführenden vermögen diesen Argumenten mit dem Einwand auf die eingeschränkten medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Hei- maland nichts entgegenzusetzen. Die vorgebrachten physischen und psy- chischen gesundheitlichen Aspekte der Beschwerdeführerin 1 ([…]) und des Beschwerdeführers 2 ([…]) sind nicht von einer derartigen Schwere, dass davon auszugehen wäre, es handle sich bei den Beschwerdeführen- den um äusserst vulnerable Personen, für welche sich der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erwiese. Es ist aktenkundig, dass die Be- schwerdeführenden wegen ihren Beschwerden bereits im Iran in Behand- lung waren (vgl. vorinstanzliche Akten der Beschwerdeführerin 1, act. 28 F42-43; vgl. vorinstanzliche Akten des Beschwerdeführers 2, act. 18). Es ist davon auszugehen, dass sie in ihrer Heimat erneut auf die medizinische Infrastruktur zurückgreifen könnten, sollten weitere medizinische Behand- lungen erforderlich sein.
E. 12.2.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 12.3 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich auch möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG, da es den Beschwerdeführenden obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not- wendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 12.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). Das Eventualbegehren ist abzuweisen.
E. 13 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 14.1 Die Rechtsbegehren in den beiden Beschwerden erweisen sich als aussichtslos, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit
E-345/2025, E-342/2025 Seite 17 abzuweisen sind. Mit vorliegendem Direktentscheid ist der Antrag auf Kos- tenvorschussverzicht gegenstandslos geworden.
E. 14.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge- samt Fr. 950.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-345/2025, E-342/2025 Seite 18
Dispositiv
- Die Beschwerdeverfahren E-342/2025 und E-345/2025 werden vereinigt.
- Die Beschwerden (in den Verfahren E-342/2025 und E-345/2025) werden abgewiesen, sofern darauf eingetreten wird.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 950.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Valentin Böhler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-345/2025, E-342/2025 Urteil vom 31. Januar 2025 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richter Lukas Müller; Gerichtsschreiber Valentin Böhler. Parteien A._______, geboren am (...), Beschwerdeführerin 1 (E-345/2025), B._______, geboren am (...), Beschwerdeführer 2 (E-342/2025), beide Iran, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügungen des SEM vom 17. Dezember 2024. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführer 2 (Geschwister), ethnische Perser, suchten am 31. Juli 2023 in der Schweiz um Asyl nach. B. Gemäss einem Abgleich in der europäischen Fingerabdruck-Datenbank EURODAC wurden die Beschwerdeführenden in Italien daktyloskopisch erfasst. Das SEM stellte am (...) August 2023 ein Gesuch um Übernahme nach Art. 13 Abs. 1 der Dublin-III-VO. Infolge der abgelaufenen Überstellungsfrist informierte das SEM die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom (...) April 2024 über die Prüfung ihrer Asylgesuche in der Schweiz. C. C.a A._______ wurde nach der Personalienaufnahme (PA) vom 10. August 2023 (vgl. vorinstanzliche Akten [...]-17/7 [nachfolgend: vorinstanzliche Akten der Beschwerdeführerin 1, act. 17]) in der Anhörung vom 20. Juni 2024 zu den Fluchtgründen befragt (vgl. act. 28) und dem erweiterten Verfahren zugeteilt. Am 21. November 2024 wurde sie ergänzend angehört (vgl. act. 39). Anlässlich der Anhörungen machte sie im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie stamme aus C._______. Aufgewachsen sei sie in D._______, wo sie überwiegend gelebt habe. Das Studium (...) habe sie mit dem Bachelor abgeschlossen. Über den Besuch eines Näh- und Schneiderkurses habe sie den Sohn ihrer damaligen Lehrerin kennengelernt. Mit ihm habe sie während sechs Monaten in der Türkei gelebt, bevor sie am (...) 2022 im Iran geheiratet hätten. Die Ehe sei gleich von Beginn an durch Streit und Konflikte geprägt gewesen. Weil sie die Scheidung begehrt habe, sei sie von ihrem damaligen Ehemann beschimpft, beleidigt und bedroht worden. Deswegen sei sie bei der Polizei vorstellig geworden, die ein Protokoll aufgenommen hätten. Indes habe sie freiwillig auf eine Anzeige verzichtet. Zum endgültigen Bruch sei es gekommen als ihr damaliger Ehemann persönliche Gegenstände veruntreut, ihren Hund misshandelt und ein (...) erwirkt habe. Daraufhin habe sie mithilfe einer Anwältin das Scheidungsverfahren eingeleitet. Er habe sie alsdann ungerechtfertigt beschuldigt, sie habe sich unrechtmässig bereichert. Der Scheidungsrichter habe diese Beschuldigung indes als haltlos erachtet und die Scheidung vollzogen, wobei auch das (...) aufgehoben worden sei. (...) Tage nach ihrer Scheidung habe sie an einer Demonstration teilgenommen und Slogans gerufen, bis die Beamten mit Tränengas interveniert hätten. Mit dem Motorrad habe sie das Weite gesucht und in der Wohnung einer unbekannten Frau Zuflucht gefunden. Als sie auf die Strasse zurückgekehrt sei, habe sie viele Basij-Anhänger gesehen, die sie verdächtigt hätten, das Geschehen zu filmen. Es sei zu einem Gerangel mit einem Basij-Anhänger gekommen, der ihr das Handy abgenommen und mitgeteilt habe, der Etelaat würde sich melden. Schliesslich habe er sie losgelassen und sie sei fortgegangen. Etwa sechs Tage danach, am (...) September 2022, habe sie gemeinsam mit ihrem Bruder (Beschwerdeführer 2) den Iran ganz legal und ohne Probleme auf dem Luftweg in die Türkei verlassen. Von dort sei sie weiter illegal über Italien in die Schweiz eingereist. Rund drei Wochen nach ihrer Ausreise hätten angeblich drei Mitarbeiter des Etelaat (...), (...) und (...) beschlagnahmt. Ihr Vater sei behauptungsweise zu zwei Befragungen vorgeladen worden und von einer (...) Lohnstreichung betroffen gewesen, um ihn unter Druck zu setzen und ihn zu ihrer Auslieferung zu bewegen. Alle (...), (...) oder (...) Monate sei er erneut vorgeladen worden. Letztmalig sei er am (...) 2024 vorgeladen worden. Hinsichtlich der bereits eingereichten Beweismittel anlässlich des vorinstanzlichen Verfahrens wird auf Ziff. I 5-7 der angefochtenen Verfügung verwiesen. C.b B._______ wurde nach der Personalienaufnahme vom 8. August 2023 (vgl. vorinstanzliche Akten [...]-16/6 [nachfolgend: vorinstanzliche Akten des Beschwerdeführers 2, act. 16]) in der Anhörung vom 20. Juni 2024 zu den Fluchtgründen befragt (vgl. act. 27) und dem erweiterten Verfahren zugeteilt. Am 21. November 2024 wurde er ergänzend angehört (vgl. act. 37). Dabei machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er stamme aus D._______. Das Gymnasium habe er bis zum letzten Schuljahr vor der Matura besucht und sei in einem in einem (...)- sowie einem (...) tätig gewesen. Am (...) 2022 habe er an Protesten nach dem Tod von Mahasa Amini teilgenommen. Er habe demonstriert und Slogans gerufen, als die Beamten mit Schlagstöcken, Schrotflinten, Paintball-Pistolen und Tränengas auf die Menge losgegangen seien. Anderen festgehaltenen Demonstrierenden habe er bei ihrer Befreiung geholfen. Auch habe er einen Stein auf den Kopf eines Basji geschlagen. Im nahegelegenen (...) habe er Zuflucht gesucht, wo er aber von mehreren Basji mit Schlägen traktiert worden sei. Nachdem er im (...) medizinisch versorgt worden sei, habe ein (...) seinen Vater telefonisch kontaktiert, damit er ihn abholen könne. Wegen diesen Vorfällen sei er am (...) 2022 aus dem Iran ausgereist. (...) oder (...) Wochen nach der Ausreise hätten sich Sicherheitsbeamte bei seinem Vater nach den Ausreisegründen erkundigt und (...), (...) und (...) mitgenommen. Sein Vater sei von den iranischen Sicherheitsbehörden vorgeladen und befragt worden. Alle (...), (...) Monate werde er erneut vorgeladen; letztmalig am (...) 2024. Hinsichtlich der bereits eingereichten Beweismittel anlässlich des vorinstanzlichen Verfahrens wird auf Ziff. I 5-6 der angefochtenen Verfügung verwiesen. D. Mit tags darauf eröffneten, separaten Verfügungen vom 17. Dezember 2024 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, wies ihre Asylgesuche ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Vollzug an und händigte die editionspflichtigen Akten aus. E. Gegen diese Entscheide erhoben die Beschwerdeführenden je mit separater Eingabe vom 17. Januar 2025 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und stellten darin inhaltsgleiche Rechtsbegehren; sie beantragten die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme, subeventualiter die Rückweisung der Angelegenheit zur Neubeurteilung und vertieften Abklärung an die Vorinstanz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und die superprovisorische Aussetzung des Vollzugs und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zufolge Mittellosigkeit und um Befreiung der Kostenvorschusspflicht; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung unter Ziff. 5 - einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Aufgrund des engen sachlichen und persönlichen Zusammenhangs der beiden Asylverfahren, des einheitlichen Ausgangs der beiden Beschwerdeverfahren und aus prozessökonomischen Gründen werden die Beschwerdeverfahren E-342/2025 und E-345/2025 vereinigt.
4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
5. In der Beschwerde wird unter anderem beantragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Vollzug sei superprovisorisch auszusetzen. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass der vorliegenden Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat. Somit besteht kein Bedarf für einen Entscheid über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Auf den Antrag auf Erlass eines superprovisorischen Vollzugsstopps ist demnach infolge fehlenden Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7. 7.1 In den angefochtenen Verfügungen der beiden Beschwerdeverfahren E-342/2025 (Beschwerdeführer 2, Bruder) und E-345/2025 (Beschwerdeführerin 1, Schwester) kam das SEM zum Schluss, die Vorbringen hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. 7.2 Die Vorinstanz führte aus, ein ernsthaftes, aktuelles Interesse der iranischen Behörden an der Ergreifung der Beschwerdeführenden sei vorliegend zu verneinen. Hätten die Behörden ein ernsthaftes Interesse an ihrer Ergreifung gehabt, hätten diese sie unmittelbar bei den Protesten festnehmen können. In Bezug auf die Beschwerdeführerin 1 führt die Vorinstanz zudem aus, es sei ihr lediglich das Handy abgenommen worden. Mit ihren Aufnahmen über die Menge und über einzelne Vorfälle, wie das in Brand setzen von Abfalleimern, sei nicht anzunehmen, dass dies ein Verfolgungsinteresse der Behörden auszulösen vermochte. Sie habe auch erklärt, dass es auf den beschlagnahmten Geräten sowieso nichts gäbe, «was sie hätten brauchen können». Weiter hätten sich die Beschwerdeführenden bis zu ihrer Ausreise noch (...) Tage unbehelligt zuhause aufgehalten und sie seien darüber hinaus auch noch völlig legal ausgereist. Sie verfügen über kein besonderes Profil und seien einfache und einmalige Protestteilnehmer gewesen, ohne frühere politische Aktivitäten und ohne früher je ernsthafte Probleme mit den Behörden gehabt zu haben. Die geltend gemachte behördliche Suche nach ihrer Ausreise sei unplausibel. Es ergebe keinen Sinn, dass die Behörden wiederholt ihren Vater vorluden, mit der Begründung es seien noch Fälle offen, wenn sie doch hinlänglich von ihrer Ausreise wüssten. Die Erklärung des Beschwerdeführers 2, seinem Vater sei keine Vorladung ausgehändigt worden, da er im Ausland mit einem solchen Dokument eine Aufenthaltsbewilligung hätte beantragen können, sei als Schutzbehauptung einzustufen. Die Angaben der Beschwerdeführerin 1 seien zudem widersprüchlich: einerseits habe der Etelaat ihrem Vater «nichts» ausgehändigt, andererseits seien angeblich Vorladungen versendet worden. Aus ihren Aussagen ginge ohnehin hervor, dass bisher keine rechtlichen Schritte gegen sie beide eingeleitet worden seien. Zudem sei die letzte Vorladung ihres Vaters vor (...) Monaten, am (...) 2024, erfolgt, was - selbst bei Wahrunterstellung der Behauptungen - ohnehin klar gegen ein anhaltendes behördliches Interesse an ihnen spreche. Weiter führte die Vorinstanz aus, es sei bekannt, dass die iranischen Behörden mit aller Härte gegen die (Strasse-)Proteste seit Mitte September 2022 vorgegangen seien. In der Zwischenzeit habe sich die Situation indessen verändert. Anfang Februar 2023 habe der iranische Revolutionsführer Ali Khamenei Begnadigungen und Strafmilderungen für Zehntausende Gefangene, darunter festgenommene Protestierende angekündigt. Personen mit schwerwiegenden Anklagen (wie z.B. Kriegsführung gegen Gott oder Korruption auf Erden) seien von der Amnestie ausgenommen. Gemäss Mitteilung des Chefs der iranischen Justiz vom 13. März 2023 seien im Rahmen der Amnestie 22'268 Protestierende freigekommen. Demnach solle die Strafverfolgung auf ernsthafte Vorwürfe beziehungsweise exemplarische Fälle beschränkt werden. Es gebe keine Hinweise, dass einfache Protestteilnehmer, die bislang keine Probleme mit den Behörden gehabt hätten, zukünftig mit einer Strafverfolgung rechnen müssten. Vor dem Hintergrund der beschriebenen Entwicklung im Iran (Amnestie) und angesichts dessen, dass sie im Zuge ihrer Protestteilnahme keine anhaltenden Probleme mit den iranischen Behörden geltend beziehungsweise glaubhaft gemacht hätten, bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass sich bei einer Rückkehr in den Iran eine staatliche Verfolgung effektiv und in absehbarer Zukunft verwirklichte. 7.3 Die geltend gemachten Probleme der Beschwerdeführerin 1 mit ihrem Ex-Ehemann und seiner Familie seien flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Übergriffe durch Dritte seien nur beachtlich im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn der Staat nicht schutzwillig oder schutzfähig sei. Generell sei Schutz gewährleistet, wenn funktionierende und wirksame Polizei- und Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Verfolgungshandlungen bestünden. Eine verfolgte Person müsse Zugang zu diesem Schutz haben und dessen Inanspruchnahme müsse zumutbar sein. Vorliegend gehe hervor, dass sie bei der Polizei gehört worden sei und sie Anzeige hätte erstatten können. Auf eine Anzeige habe sie aber freiwillig verzichtet. Weiter habe sie sich im Scheidungsverfahren mit Hilfe ihrer Anwältin erfolgreich gegen die ungerechtfertigten Anschuldigungen ihres Ex-Ehemannes zur Wehr setzen, die Aufhebung des (...) und die Scheidung durchsetzen können. Es sei auch davon auszugehen, dass sie sich inskünftig an die Behörden wenden könne. Daran ändere auch nichts, dass ein Bruder ihres Ex-Ehemannes (...) und sein Vater (...) sei. Dies zumal sie im Iran über eine eigene Anwältin verfüge und sich im Bedarfsfall an eine übergeordnete Stelle wenden könne. 8. 8.1 In ihren Beschwerdeeingaben bringen die Beschwerdeführenden gemeinsam in materieller Hinsicht im Wesentlichen vor, der vorinstanzlichen Argumentation, es bestehe kein anhaltendes Interesse der iranischen Behörden an ihrer Ergreifung, könne nicht gefolgt werden. Dies zumal die iranischen Behörden ihr Elternhaus aufgesucht, (...) beschlagnahmt, ihren Vater vorgeladen und ihn über ihren Aufenthaltsort befragt sowie seinen Lohn während (...) gestrichen hätten. Der Beschwerdeführer 2 wendet zudem ein, seine Erlebnisse im Zuge des Protestes belegten die staatliche Verfolgung. Mit der Teilnahme am Protest nach dem Tod von Mahsa Amini habe er seine politische Überzeugung offenbart, was im Iran als Bedrohung für die staatliche Ordnung wahrgenommen werde. Die Behörden hätten ausserdem seit Dezember 2022 mehrere Männer im Zusammenhang mit den Protesten willkürlich hinrichten lassen. Die Beschwerdeführerin 1 entgegnet weiter, bei ihr werde das Bestehen einer konkreten Verfolgungsgefahr und einem anhaltenden Interesse dadurch unterstrichen, dass ihr Bruder ebenfalls an der Demonstration teilgenommen und aus dem Iran ausgereist sei. Dieser familiäre Hintergrund verstärke ihr Verfolgungsrisiko zusätzlich, da die iranischen Behörden häufig das Umfeld politisch aktiver Personen ins Visier nähmen, um weiteren Druck auszuüben. Weiter bringen die Beschwerdeführenden gemeinsam vor, entgegen der vorinstanzlichen Ansicht sei es nicht unplausibel, dass ihr Vater zur Informationsgewinnung über ihren Aufenthaltsort - trotz bekannter Landesabwesenheit - wiederholt vorgeladen worden sei. Es sei bekannt, dass die iranischen Behörden eine Taktik verfolgten, mittels derer sie psychischen Druck auf die Familienangehörigen ausübten, um damit die ausgereisten Personen zu einer Rückkehr ins Heimatland zu zwingen. Darüber hinaus könnten die die iranischen Behörden nicht mit Sicherheit wissen, ob sie möglicherweise wieder illegal in den Iran eingereist seien. Die wiederholten Vorladungen könnten auch dazu dienen, Informationen über eine mögliche Rückkehr zu sammeln. 8.2 Die Beschwerdeführerin 1 moniert ausserdem, sie habe geschlechtsspezifische Verfolgung erlebt, die tief in den Strukturen des Iran verankert sei. Sie habe aus Angst vor weiteren Übergriffen eine Anzeige unterlassen. Die iranische Polizei habe lediglich ein Anzeigeprotokoll erstellt, anstatt wirksame Schutzmassnahmen einzuleiten. Dies zeige, dass sie dem Missbrauch schutzlos ausgeliefert gewesen sei. Auch nach der Scheidung hätten die Drohungen ihres Ex-Ehemannes und seiner Familie angedauert. Diese Umstände zeigten die fehlende Schutzwillig- und Schutzfähigkeit iranischer Behörden. 8.3 8.3.1 In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin 1 eine mangelhafte Sachverhaltsabklärung und Begründung, indem die Vorinstanz die geschilderten Vorfälle (die behördliche Aufsuche ihrer Eltern seit der Ausreise, die Beschlagnahmung (...) und die wiederholten Vorladungen) als unplausibel eingestuft - und daher die flüchtlingsrechtliche Relevanz nicht untersucht - habe. Die Vorinstanz habe das Vorhandensein eines Verfolgungsinteresse alleinig verneint, weil sie im Anschluss an den Protest nicht festgenommen worden sei, ohne dass sie die restlichen Sachverhaltsumstände beachtet habe. Auch die Schärfung ihres Risikoprofils aufgrund ihres Bruders habe die Vorinstanz unzureichend geprüft. Ferner habe die Vorinstanz die Prüfung unterlassen, ob sie nach der Scheidung weiterhin Drohungen und Gewalt durch ihren Ex-Ehemann ausgesetzt gewesen sei. Schliesslich habe die Vorinstanz medizinische Behandlungsmöglichkeiten im Iran nicht genügend abgeklärt, da sie gemäss ihren Schilderungen im Iran und in der Schweiz in psychologischer Behandlung gewesen sei. 8.3.2 Der Beschwerdeführer 2 rügt in formeller Hinsicht, die Vorinstanz sei der Untersuchungspflicht nicht nachgekommen, zumal sie zentrale Vorbringen als unglaubhaft eingestuft und die politischen sowie sozialen Umstände im Iran nicht berücksichtigt habe. Die Vorinstanz habe es unterlassen, aktuelle und objektive Länderinformationen einzuholen und diese zu berücksichtigen. Die vorgelegten Beweismittel, darunter Fotos von Verletzungen und (...), seien nicht hinreichend berücksichtigt worden. Schliesslich sei sein psychologischer Gesundheitszustand nicht ausreichend abgeklärt worden, zumal er psychische Belastungen geschildert habe. 9. 9.1 Die formellen Rügen, die Vorinstanz habe den Sachverhalt falsch beziehungsweise unvollständig festgestellt (Ländersituation, Gesundheitsbeschwerden, Drohungen ihres Ex-Mannes) und die Begründungspflicht verletzt (angebliche Vorfälle nach ihrer Ausreise, Fotos von Verletzungen und eines [...]), erweist sich als offensichtlich unbegründet. Das Subeventualbegehren um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung ist abzuweisen. 9.2 Die Vorinstanz SEM hat nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend differenziert aufgezeigt, dass sie sich mit sämtlichen zentralen Vorbringen der Beschwerdeführenden auseinandergesetzt hat. Der Umstand, dass die Beschwerdeführenden die Beurteilung durch die Vorinstanz nicht teilen, stellt keine ungenügende Sachverhaltsfeststellung dar, sondern beschlägt die Frage der materiellen Würdigung (vgl. E. 9.3 ff.). Ebenso wenig ist eine Verletzung der Begründungspflicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat mit rechtsgenüglicher Argumentation das Vorliegen einer begründeten Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen verneint und war deshalb nicht gehalten, sich mit den eingereichten Beweismitteln des Beschwerdeführers 2 ([...], Verletzungen) auseinanderzusetzen (vgl. E. 7.2 und E. 9.3 ff.). Der nicht weiter begründete Einwand, die Vorinstanz habe sich nicht auf aktuelle und objektive Länderinformationen bezogen, ist nicht stichhaltig. So sind zur Einschätzung der Ländersituation allgemeine und öffentlich zugängliche Informationsquellen verfügbar, worauf sich die Vorinstanz mutmasslich gestützt hat (vgl. beispielsweise www.zeit.de/politik/ausland/2023-03/iran-amnestie-begnadigungen-demonstranten-justiz; https://www.rts.ch/info/monde/13758742-liran-dit-vouloir-gracier-de-nombreux-manifestants-condamnes.html; https://fr.euronews.com/2023/02/05/iran-le-guide-supreme-va-gracier-des-dizaines-de-milliers-de-prisonniers; https://www.lalibre.be/international/moyen-orient/2024/04/07/iran-plus-de-2000-detenus-gracies-a-loccasion-de-la-fin-du-ramadan-PCDDAUK2TRG3FJ57EA253QW37E/). Schliesslich hat die Vorinstanz auch dargelegt, weshalb es nicht davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin 1 bei einer Rückkehr in gesundheitlicher Hinsicht konkret gefährdet wäre (im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG). Es hat dabei darauf verwiesen, dass sie bereits im Iran wegen der (...) und den psychologischen Beschwerden in Behandlung gewesen ist und die medizinische Behandlung gewährleistet sein wird. Der Beschwerdeführer 2 wurde in den beiden Anhörungen explizit nach gesundheitlichen Problemen gefragt. Dabei gab er an, er habe (...) und (...). Ferner gab er an, er würde sich um einen Arzttermin kümmern. Aus den Befragungsprotokollen ergeben sich keine Hinweise, dass von Amtes wegen medizinische Abklärungen einzuleiten gewesen wären. Es hat zudem genügend Möglichkeit bestanden - mit Hinweis auf die Mitwirkungspflicht -, einen Arztbericht beizubringen. 9.3 In der Sache selbst kommt das Gericht nach Prüfung der Akten zu der Erkenntnis, dass die Vorinstanz die geltend gemachten Vorbringen in der angefochtenen Verfügung zu Recht als nicht asylrelevant eingestuft hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann neben nachfolgenden beschwerdebezogenen Ergänzungen vollumfänglich auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie auf E. 9.2 hiervor verwiesen werden. 9.4 Betreffend ihr politisches Profil ist übereinstimmend mit der Vorinstanz festzuhalten, dass sie gemäss eigenen Angaben bis auf die einfache Teilnahme an den Protesten (...) Tage vor ihrer Ausreise nie politisch aktiv waren (vgl. vorinstanzliche Akten des Beschwerdeführers 2, act. 37 F12; vgl. vorinstanzliche Akten der Beschwerdeführerin 1, act. 39 F61). Nebst den Konfrontationen mit den Basji im Rahmen der Protestteilnahme hatten sie auch nie Probleme mit den iranischen Behörden (vgl. vorinstanzliche Akten des Beschwerdeführers 2, act. 37 F15), abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin 1 vor Jahren als Schülerin einmal wegen eines nicht (...) von der Sittenpolizei mitgenommen wurde (vgl. vorinstanzliche Akten der Beschwerdeführerin 1, act. 39 F63). Auf Beschwerdeebene bringen sie nichts Substantiiertes zur Begründung eines politischen Profils vor. 9.5 Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführenden nach dem Protest nicht festgenommen wurden. Auch der Umstand, dass gegen sie im Iran keine Verfahren eröffnet worden sind, spricht klar gegen ein anhaltendes Interesse der iranischen Behörden (vgl. vorinstanzliche Akten der Beschwerdeführerin 1, act. 39 F59). Die angeblichen, wiederholten Vorladungen ihres Vaters bleiben gänzlich unbelegt. Im Übrigen setzen die Beschwerdeführenden der von der Vorinstanz erwähnten fehlenden Plausibilität ihres Vorbringens - die wiederholten Vorladungen und Befragungen ihres Vaters zu ihrem Aufenthaltsort trotz Kenntnis über ihre Landesabwesenheit - in ihren Beschwerdeeingaben nichts Stichhaltiges entgegen. Aus den Akten geht hervor, dass ihr Vater zwar angeblich von einer einmaligen Lohnstreichung betroffen gewesen ist, er jedoch trotz fehlender Auskunft über ihren Aufenthaltsort anlässlich der Befragungen keine weitergehenden Konsequenzen zu tragen hatte (vgl. vorinstanzliche Akten der Beschwerdeführerin 1, act. 39 F57). Wie die Vorinstanz zutreffend hinwies, enthalten die beschlagnahmten (...) Beweismittel gemäss ihren Aussagen überdies keinerlei kompromittierende Inhalte (vgl. vorinstanzliche Akten der Beschwerdeführerin 1, act. 39 F44); dadurch muss sie offenkundig keine Konsequenzen befürchten. 9.6 Vor diesem Hintergrund ist eine asylrechtlich relevante Verfolgung aufgrund der einfachen Demonstrationsteilnahme kaum wahrscheinlich. Für diese Sichtweise spricht auch die gänzlich legale Ausreise auf dem Luftweg. Der Umstand, dass die Beschwerdeführenden legal über einen iranischen Flughafen ausreisten, lässt weder auf eine objektive Verfolgungslage noch eine subjektive Verfolgungsfurcht schliessen, widrigenfalls sie offenkundig eine andere Form der Ausreise gewählt hätten. 9.7 Im Übrigen vermag zu erstaunen, dass gemäss dem vorinstanzlich eingereichten Schreiben ihres Ex-Ehemannes datierend vom (...) 2022 eine «illegale Ausreise ins Ausland in Begleitung ihres Bruders und Asyl in E._______» angesprochen wird (vgl. vorinstanzliche Akten der Beschwerdeführerin 1, act. 36, Übersetzung zu Beweismittel 12), die Beschwerdeführenden indes erst am (...) 2022 überhaupt an der besagten Demonstration teilnahmen und der Beschwerdeführer 2 diese Demonstrationsteilnahme als fluchtauslösenden Grund angab (vgl. vorinstanzliche Akten des Beschwerdeführers 2, act. 27 F37). Dieser Umstand lässt den begründeten Verdacht aufkommen, dass die Teilnahme an der Demonstration letztlich dazu diente, Fluchtgründe zu schaffen und bereits zuvor Migrationsabsichten bestanden. Aufgrund des ohnehin abschlägigen Verfahrensausgangs kann diese Frage indes getrost offengelassen werden. 9.8 Gemäss Rechtsprechung des Gerichts ist die Schutzfähigkeit und die Schutzwilligkeit der iranischen Behörden im Einzelfall zu prüfen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2949/2024 vom 30. September 2024 E. 8.2.6; vgl. auch Urteil des BVGer E-383/2021 vom 15. März 2021 E. 8.1.1). 9.9 Im vorliegenden Fall geht das Bundesverwaltungsgericht klarerweise vom Bestehen der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des iranischen Staates aus. Der Beschwerdeführerin 1 hat gemäss eigenen Angaben auf eine Anzeige gegen ihren Ex-Ehemann verzichtet (vgl. vorinstanzliche Akten der Beschwerdeführerin 1, act. 28 F47). In Anbetracht dessen, dass die Beschwerdeführerin 1 keine Anzeige erhoben hat, fehlt es an Anhaltspunkten dafür, dass diese ihr den gebotenen Schutz verwehrt hätten. Fakt bleibt aber, dass sie bei der iranischen Polizei gehört wurde und mittels der Protokollaufnahme Bereitschaft zeigten, die Beschwerdeführerin zu schützen. Ferner hat der Scheidungsrichter ungerechtfertigte finanzielle Forderungen ihres damaligen Ehemannes abgewiesen (vgl. vorinstanzliche Akten der Beschwerdeführerin 1, act. 28 F48). Bereits damit wurde der Tatbeweis erbracht, dass sie Zugang zur Justiz erhalten und sich sogar (gegen ihren wohlgemerkt männlichen Prozessgegner) erfolgreich vor Gericht durchsetzen konnte und der iranische Staat somit ihren Belangen und Forderungen sehr wohl Folge geleistet und geschützt hat. Erforderlich nach der massgeblichen Rechtsprechung ist, dass eine funktionierende und effiziente Schutz-Infrastruktur zur Verfügung steht, wobei in erster Linie an polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe sowie an ein Rechts- und Justizsystem zu denken ist, das eine effektive Strafverfolgung ermöglicht (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Zu Recht hat das SEM festgehalten, die Vorbringen der Beschwerdeführerin 1 sowie die eingereichten Beweismittel liessen den Schluss zu, sie habe solchen Schutz erhalten. Es ist davon auszugehen, dieser Schutz wird ihr auch künftig zugänglich sein. 9.10 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darzulegen. Das SEM hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und deren Asylgesuche abgelehnt. 10. 10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 10.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 11. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 11.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (vgl. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder D-7489/2024 Seite 7 Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 11.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund einer medizinischen Notlage ist nur dann anzunehmen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes führt (vgl. dazu BVGE 2009/2 E. 9.3.2, m.w.H.). 11.4 Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). 11.5 In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 12. 12.1 Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Entgegen den entsprechenden Vorbringen in der Beschwerde ergeben sich sodann weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit - im Sinne eines «real risk» (vgl. dazu das Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.) - einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-2949/2024 vom 30. September 2024 E. 8.2.8). 12.2 12.2.1 Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ist zunächst festzustellen, dass im Iran weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht. Trotz der dort geltenden totalitären Staatsordnung und der sich daraus ergebenden Probleme erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung in den Iran daher in konstanter Praxis als generell zumutbar (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-2949/2024 vom 30. September 2024 E. 8.3.2). 12.2.2 Ferner liegen auch in individueller und gesundheitlicher Hinsicht keine Wegweisungsvollzugshindernisse vor, wobei diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen des SEM verwiesen werden kann, denen sich das Gericht vollumfänglich anschliesst (vgl. a.a.O. E. III Ziff. 2). Die Beschwerdeführenden vermögen diesen Argumenten mit dem Einwand auf die eingeschränkten medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Heimaland nichts entgegenzusetzen. Die vorgebrachten physischen und psychischen gesundheitlichen Aspekte der Beschwerdeführerin 1 ([...]) und des Beschwerdeführers 2 ([...]) sind nicht von einer derartigen Schwere, dass davon auszugehen wäre, es handle sich bei den Beschwerdeführenden um äusserst vulnerable Personen, für welche sich der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erwiese. Es ist aktenkundig, dass die Beschwerdeführenden wegen ihren Beschwerden bereits im Iran in Behandlung waren (vgl. vorinstanzliche Akten der Beschwerdeführerin 1, act. 28 F42-43; vgl. vorinstanzliche Akten des Beschwerdeführers 2, act. 18). Es ist davon auszugehen, dass sie in ihrer Heimat erneut auf die medizinische Infrastruktur zurückgreifen könnten, sollten weitere medizinische Behandlungen erforderlich sein. 12.2.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 12.3 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich auch möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG, da es den Beschwerdeführenden obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 12.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Das Eventualbegehren ist abzuweisen.
13. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 14. 14.1 Die Rechtsbegehren in den beiden Beschwerden erweisen sich als aussichtslos, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind. Mit vorliegendem Direktentscheid ist der Antrag auf Kostenvorschussverzicht gegenstandslos geworden. 14.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 950.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerdeverfahren E-342/2025 und E-345/2025 werden vereinigt.
2. Die Beschwerden (in den Verfahren E-342/2025 und E-345/2025) werden abgewiesen, sofern darauf eingetreten wird.
3. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden abgewiesen.
4. Die Verfahrenskosten von Fr. 950.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Valentin Böhler Versand: