Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 27. Juni 2019 in der Schweiz um Asyl nach. Er führte folgende Dokumente mit sich: iranische Identitätskarte, Stu- dentenkarte, Befreiungskarte für das Militär. B. Bei der Personalienaufnahme (PA) am 4. Juli 2019 gab der Beschwerde- führer an, er sei iranischer Staatsangehöriger und stamme aus B._______ in der Provinz C._______. Er sei Imam und habe sich zuletzt in der Mo- schee (…) in D._______ aufgehalten. Er sei am (…) oder (…) Juni 2019 aus dem Heimatland ausgereist und am 27. Juni 2019 in die Schweiz ge- langt. Seinen Reisepass habe er in E._______ weggeworfen. C. Anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 10. Juli 2019 brachte der Beschwer- deführer vor, er habe den Iran am (…) 1398 (entspricht (…) Juni 2019) ver- lassen und sei zwei Tage später in F._______ angekommen. Von dort aus sei er mit einer gefälschten (…) Identitätskarte nach G._______ geflogen. Anschliessend sei er nach H._______ weitergeflogen und von dort aus mit dem Bus in die Schweiz gereist. Er habe in keinem anderen Land ein Asyl- gesuch gestellt. Physisch gehe es ihm gut, er sei aber in Form von Stress psychisch belastet; andere psychische Probleme habe er nicht. D. Das SEM befragte den Beschwerdeführer am 2. September 2019 zu seiner Person, zum Reiseweg und zu seinen Fluchtgründen und hörte ihn am
16. September 2019 weiter zu seinen Asylgründen an. Er brachte im We- sentlichen vor, er sei in B._______ aufgewachsen und habe dort das Gym- nasium besucht. Seine Eltern hätten sich scheiden lassen, als er noch ein Kind gewesen sei, und er habe bei der Grossmutter gelebt. Er habe (…) Halbgeschwister, zu denen er eine gute Beziehung habe. Die Eltern habe er nur ab und zu besucht, beide seien in I._______ wohnhaft. Er sei schii- tischen Glaubens und habe ein Religionsstudium absolviert. Dafür sei er nach D._______ und später nach J._______ gegangen. 1382 (2003) habe er das Studium mit dem Lizentiat abgeschlossen. In den Jahren 1385 bis 1387 (ca. 2006 bis 2009) sei er vom (…) nach K._______, in L._______ und den M._______ geschickt worden, wo er jeweils etwa zwei bis vier Monate geblieben sei. Bis 2016 sei er in D._______ als Imam tätig gewe- sen, danach als Kulturvermittler. Er sei zu religiösen Versammlungen ge- gangen, habe Reden gehalten, sei bei religiösen Hochzeiten oder
D-1537/2021 Seite 3 Scheidungen dabei gewesen und habe in Moscheen gepredigt. Er habe den Iran verlassen, weil er Probleme mit dem (…) bekommen habe, nach- dem er die Rechte der Bevölkerung verteidigt habe. Zudem sei er von der Bevölkerung für die wirtschaftlichen Probleme des von religiösen Persön- lichkeiten geführten Landes verantwortlich gemacht worden. 2009 oder 2010 sei er als Missionar in N._______ gewesen und habe dort erlebt, wie die Menschen offen gewesen seien und andere Meinungen akzeptiert hät- ten. Nach der Rückkehr in den Iran habe er in seinen Predigten über die Probleme der iranischen Bevölkerung gesprochen. Er sei der Ansicht, jede Person sollte frei über persönliche Dinge entscheiden dürfen. Beispiels- weise sei er nicht damit einverstanden gewesen, dass junge Männer und Frauen verhaftet würden, nur weil sie miteinander ausgegangen seien. Auch sei er gegen willkürliche Hängungen gewesen. Da diese Ansichten als Schwächung der Regierung aufgefasst worden seien, sei etwa 2012 in J._______ Anklage gegen ihn erhoben worden. Man habe ihm auch eine Zusammenarbeit mit ausländischen Geheimdiensten vorgeworfen und sei- nen Laptop, den Computer und etwas Geld beschlagnahmt. 1393 oder 1394 (2014 oder 2015) sei er zu (…) Tagen Gefängnis, einer Geldstrafe von (…) Toman und (…) Peitschenhieben verurteilt worden. Er habe dage- gen Beschwerde eingereicht, worauf die Gefängnisstrafe auf (…) Tage re- duziert worden sei. Er habe die Haft im Gefängnis in J._______ verbüsst, davon 3 Tage in einer Einzelzelle. Auch sei sein Reisepass für eineinhalb bis zwei Jahre – bis 2016 – eingezogen worden. Nach Verbüssung der Haftstrafe sei er von der Regierung boykottiert worden und habe nicht mehr in einer Moschee predigen dürfen. Sein bisheriges Einkommen sei gestri- chen worden und er sei auch nicht mehr gegen Krankheit versichert gewe- sen. Darauf sei er in D._______ zu einem (…) namens O._______, wel- ches von P._______ geführt worden und nicht der Regierung angegliedert gewesen sei, gegangen. Dort habe er arbeiten können und finanzielle Un- terstützung erhalten. Die letzten drei Jahre vor der Ausreise aus dem Iran habe er in einem Haus in D._______ gewohnt, welches zu einer Moschee gehört habe. Im Jahr 2018 respektive im Esfand 1397 (Anmerkung Gericht: entspricht der Zeitspanne zwischen 20. Februar und 20. März 2019) bezie- hungsweise zwei oder drei Monate vor der Ausreise respektive 57 Tage vor der Ausreise, habe er einen Brief an drei Zeitungen geschickt, in dem er sich über seine Behandlung durch das (…) beklagt habe. Er habe ein- oder zweimal bei den Zeitungen nachgefragt, warum der Brief nicht veröffent- licht worden sei, und es habe geheissen, er müsse warten. Allgemein sei es so, dass Medien im Iran nur etwas veröffentlichen könnten, wenn der Geheimdienst dies zulasse. Als er in der Presse über das, was ihm passiert sei, gesprochen habe, sei er als Lügner bezeichnet worden. Die Regierung
D-1537/2021 Seite 4 habe alles bestritten und die ihn betreffende Anklageschrift sei reaktiviert respektive eine zweite Anklage – dieses Mal in D._______ – eröffnet wor- den. Dies sei Ende 1396 oder Anfang 1397 (Anmerkung Gericht: Beginn des Jahres 1397 am 21. März 2019) gewesen. Als er eines Tages im Es- fand 1397 (d. h. zwischen 20. Februar und 20. März 2019) die Moschee verlassen habe, seien zwei Beamte in Zivil auf ihn zugekommen und hätten ihn in ein Auto gesetzt. Er habe anhand der Dienstausweise erkannt, dass es sich um eine Person vom Geheimdienst und eine vom (…) gehandelt habe. Die beiden hätten ihm seinen Brief gezeigt und gesagt, dass es sehr mutig gewesen sei, diesen zu verfassen. Am (…) 1397 ([…] Juni 2018) be- ziehungsweise (…) 1398 ([…] Juni 2019) sei er aus dem Iran ausgereist und über L._______ und E._______ nach F._______ gelangt. Er sei beim Verlassen des Irans im Besitz seines Passes gewesen und sei mit diesem legal für eine Pilgerreise in L._______ gegangen. Dort sei er per SMS be- nachrichtigt worden, dass ein Urteil gegen ihn ergangen sei. Er habe ge- hört, dass er sein Gewand als Geistlicher abgeben müsse, und zu einer Gefängnisstrafe von (…) Monaten und einer Geldstrafe von (…) Toman verurteilt worden sei. Zudem sei sein Bankkonto gesperrt worden und das (…) habe ein Ausreiseverbot gegen ihn verhängt. Insgesamt habe er drei SMS erhalten. In den ersten beiden sei er über die Aktennummer und die zuständige Abteilung des Gerichts informiert worden. Damit hätte er ins Gericht gelockt werden sollen. Etwa zwei Wochen später sei ihm dann mit- geteilt worden, dass das definitive Urteil gefällt worden sei. Sein Mobiltele- fon mit den Nachrichten sei ihm einige Tage vor der Anhörung vom
16. September 2019 gestohlen worden. Gerichtsdokumente könne er nicht einreichen. Das (…) gebe solche nicht heraus. Nur der Anwalt könne Ein- sicht in das Dossier nehmen. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) habe bestätigt, dass das (…) mittels SMS kommuniziere. Physisch sei er gesund. Er habe aber das Gefühl, dass er depressiv werde. Bei einer Rück- kehr in den Iran befürchte er, als Spion bezeichnet und verhaftet zu wer- den. Der Beschwerdeführer gab einen Ausdruck von zwei SMS vom (…) Mai 2019 und (…) Juli 2019 zu den Akten, die sich auf das iranische Gerichts- verfahren beziehen würden und ihm auf sein Mobiltelefon geschickt wor- den seien, welches später gestohlen worden sei. E. Am 18. September 2019 verfügte das SEM, das Asylgesuch des Be- schwerdeführers im erweiterten Verfahren gemäss Art. 26d AsylG
D-1537/2021 Seite 5 (SR 142.31) zu prüfen, und es teilte den Beschwerdeführer dem Kanton Q._______ zu (Art. 27 AsylG). F. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2019 forderte das SEM den Beschwerde- führer auf mitzuteilen, wie der Name seines Anwalts im Iran laute und wie die Moschee heisse, in deren Haus er gewohnt habe. Der Beschwerdefüh- rer kam der Aufforderung mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 16. Ok- tober 2019 nach. G. Anfragen der Rechtsvertretung zum Verfahrensstand vom 3. August 2020 und 18. Januar 2021 beantwortete das SEM mit Schreiben vom 24. August 2020 respektive 25. Januar 2021. H. Am 16. Februar 2021 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer eine er- gänzende Anhörung durch. Er gab dabei im Wesentlichen zu Protokoll, er wisse nicht, wie der Stand seines Gerichtsverfahrens im Iran sei. Er stehe mit seinem dortigen Anwalt nicht in Kontakt. Er nehme aber an, dass die Sache noch nicht vorbei sei, nachdem er von seiner Schwester vor weni- gen Tagen telefonisch erfahren habe, dass eine Person von einer unbe- kannten Nummer bei ihr angerufen und nach ihm gefragt habe. Die Person habe ihren Namen nicht genannt, aber gesagt, sie sei ein Freund. Er habe zuletzt in D._______ in einem Zimmer oberhalb der Moschee D._______ gewohnt. Bis 2016 sei er in D._______ Vorbeter gewesen und habe da- nach kulturelle Tätigkeiten ausgeübt. Er habe 2012 oder 2013 erstmals Probleme mit dem (…) gehabt und sei (…) Tage in einer Einzelzelle inhaf- tiert gewesen. Nachdem er einen Brief an drei Zeitungen verschickt habe und diese das (…) darüber informiert hätten, sei er vom Gericht per SMS informiert worden, dass ein Richter nach ihm verlange. Er sei zur Staats- anwaltschaft J._______ gegangen und habe dort mit dem betreffenden Richter über den Brief gesprochen. Der Richter habe ihm gesagt, dass ge- gen ihn eine Klage bei der Staatsanwaltschaft eingereicht worden sei, da- mit ihm das Gewand abgenommen und er eine hohe Strafe bekommen würde. Zudem habe ihm der Richter mit einem Ausreiseverbot gedroht. Am (…) 1398 ([…] Juni 2019) sei er für eine Pilgerfahrt in L._______ gegangen und habe sich dort etwa einen Monat aufgehalten. Er sei mit seinem Pass aus dem Iran ausgereist und habe diesen später in E._______ vernichtet. Während seines Aufenthalts L._______ habe er durch Kollegen erfahren, dass er vom Geheimdienst des (…) gesucht worden sei. Nachträglich habe
D-1537/2021 Seite 6 er auch eine SMS erhalten. Er wisse aber nicht, was der Inhalt des Urteils sei. Damit ein Urteil ausgesprochen werde, müsse man persönlich anwe- send sein. Als er von dem Urteil erfahren habe, sei er nicht mehr in den Iran zurückgekehrt, sondern in E._______ weitergereist. Bei einer Rück- kehr in den Iran befürchte er, ins Gefängnis zu kommen, nicht mehr arbei- ten zu dürfen und mit einem Ausreiseverbot belegt zu werden. Gesundheit- lich gehe es ihm gut, er sei aber psychisch belastet, da er nicht wisse, wie es mit ihm weitergehe. Er wolle aber erst einmal den Ausgang des Asylver- fahrens abwarten, bevor er allenfalls mit jemandem über seine Ängste sprechen werde. Das bei der Erstbefragung genannte Strafmass von (…) Monaten Gefängnis, einer Geldstrafe von (…) Toman und Kontensperre habe sich auf das erste Gerichtsverfahren bezogen. Das Strafmass im zweiten Verfahren kenne er nicht, nehme aber an, dass er für zwei oder drei Monate ins Gefängnis geschickt würde. Auch die Festhaltung durch den Geheimdienst habe sich auf das erste Verfahren bezogen. Er möchte sich nicht mehr an diese schwierige Zeit erinnern und verstehe nicht, wes- halb ihm noch weitere Fragen dazu gestellt würden. I. Mit Verfügung vom 2. März 2021 – eröffnet am 3. März 2021 – stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht er- fülle. Es lehnte das Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an und händigte dem Beschwer- deführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. J. Mit Eingabe vom 6. April 2021 erhob der Beschwerdeführer gegen den Ent- scheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Darin wurde beantragt, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren, eventua- liter sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihm die vorläu- fige Aufnahme als Flüchtling zu gewähren, subeventualiter sei festzustel- len, dass die Wegweisung (recte: der Wegweisungsvollzug) unzulässig be- ziehungsweise unzumutbar sei und es sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren, und subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Neu- beurteilung zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde bean- tragt, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeistän- dung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu ver- zichten.
D-1537/2021 Seite 7 Nebst der angefochtenen Verfügung lag der Beschwerde ein Bericht des Psychiaters R._______ bei (Datierung nicht ersichtlich; Diagnosen: […]). K. Am 12. April 2021 ging beim Bundesverwaltungsgericht eine vom 8. April 2021 datierende Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerde- führers ein. L. Mit Zwischenverfügung vom 14. April 2021 hielt die Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Sie hiess das Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung gut und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 29. April 2021 einen Rechtsvertreter oder eine Rechtsvertreterin zu benennen und die entsprechende Vollmacht einzureichen. Des Weiteren lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung zur Beschwerde ein. M. In seiner Vernehmlassung vom 19. April 2021 hielt das SEM an seinem Entscheid fest. N. Mit Eingabe vom 26. April 2021 zeigte Rechtsanwältin Lara Märki die Man- datierung durch den Beschwerdeführer an (Vollmacht vom 22. April 2021) und beantragte die Einsetzung als amtliche Rechtsbeiständin. O. Mit Zwischenverfügung vom 28. April 2021 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gut und ordnete dem Beschwerdeführer die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. Des Weiteren stellte sie ihm die Vernehm- lassung des SEM zu und räumte ihm Gelegenheit zur Replik ein. P. Die Rechtsbeiständin replizierte – innert erstreckter Frist – mit Eingabe vom 31. Mai 2021. Der Eingabe lag ein Bericht des Psychiaters R._______ vom 27. Mai 2021 bei (Diagnosen: […]). Q. Mit Eingabe vom 6. Juli 2022 reichte die Rechtsbeiständin Berichte des Psychiaters R._______ vom 6. April 2022 (ambulante Behandlung) und der (…) vom 24. Mai 2022 (stationäre Behandlung vom […] bis […] Mai
D-1537/2021 Seite 8 2022 aufgrund einer […]) ein. Gleichzeitig erkundigte sie sich nach dem Stand des Beschwerdeverfahrens. Sie reichte zudem ihre Kostennote zu den Akten. R. Die Instruktionsrichterin beantwortete die Verfahrensstandsanfrage mit Schreiben vom 11. Juli 2022. S. Mit Eingabe vom 23. November 2022 reichte die Rechtsbeiständin Be- richte des Psychiaters R._______ vom 17. August 2022 (Zuweisung in sta- tionäre Behandlung) und der (…) vom 14. September 2022 (stationäre Be- handlung vom […] bis […] August 2022 aufgrund einer […]) ein. T. Mit Eingabe vom 12. Juni 2023 reichte die Rechtsbeiständin Berichte der (…) im (…) vom 20. Dezember 2022 (Diagnose: «[…]») und vom 7. Feb- ruar 2023 (Diagnosen: […]) zu den Akten. Zudem machte sie Ausführun- gen zu einem vom Beschwerdeführer am 18. Februar 2023 mit seiner Schwester geführten Telefonat und erkundigte sich nach dem Stand des Beschwerdeverfahrens. U. Die Instruktionsrichterin beantwortete die Verfahrensstandsanfrage mit Schreiben vom 22. Juni 2023. V. Mit Eingabe vom 15. November 2023 reichte die Rechtsbeiständin einen Bericht des Psychiaters R._______ vom 15. Juni 2023 zu den Akten (am- bulante Behandlung) und machte Ausführungen zu einem vor einigen Mo- naten geführten Telefonat des Beschwerdeführers mit einem Freund aus dem Iran. Sie ergänzte ihrer Kostennote zudem mit ihren weiteren Aufwen- dungen. W. Mit Eingabe vom 17. Juli 2024 erkundigte sich die Rechtsbeiständin nach dem Stand des Beschwerdeverfahrens. Die Instruktionsrichterin antwor- tete mit Schreiben vom 19. Juli 2024.
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Erwägungen (39 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Das SEM führt zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderun- gen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen. Seine Aussagen seien vage geblieben und würden in zentralen Punkten diamet- ral voneinander abweichen. Im Dublin-Gespräch wie auch in der Erstbefra- gung und der ergänzenden Anhörung habe er den (…) Juni 2019 als Da- tum der Ausreise aus dem Iran genannt. Im Dublin-Gespräch habe er aber angegeben, zwei Tage später in F._______ angekommen zu sein, wäh- renddem er in der ergänzenden Anhörung gesagt habe, zunächst einen Monat auf Pilgerfahrt im L._______ gewesen und erst dann nach Europa weitergereist zu sein. Nachdem er am 27. Juni 2019 bereits in der Schweiz gewesen sei, sei Letzteres zeitlich gar nicht möglich. Die Aussage, vom Gericht im Iran erstmals SMS erhalten zu haben, als er bereits L._______ gewesen sei, widerspreche den Ausdrucken, laut denen er bereits im Mai 2019 und somit vor der Ausreise aus dem Iran SMS erhalten habe. Zum Verfahren, welches beim (…) hängig sei, habe der Beschwerdeführer
D-1537/2021 Seite 10 ebenfalls unterschiedliche Angaben gemacht. Erst habe er gesagt, das Ur- teil sei gefallen und er sei zu einer Gefängnisstrafe von (…) Monaten und einer Geldstrafe von (…) Toman verurteilt worden. In der ergänzenden An- hörung habe er hingegen angegeben, den Inhalt des Urteils nicht zu ken- nen. Auf Vorhalt des Widerspruchs, habe er erwidert, dass das Strafmass von (…) Monaten Gefängnis und einer Geldstrafe von (…) Toman das erste Urteil betreffen würde. Dadurch hätten sich aber wiederum neue Wider- sprüche ergeben, habe er doch zuvor anderslautend zu Protokoll gegeben, im ersten Verfahren zu einer Gefängnisstrafe von (…) Tagen, reduziert auf (…) Tage, und einer Geldstrafe von (…) Toman sowie (…) Peitschenhieben verurteilt worden zu sein. Des Weiteren habe er einmal von (…) Tagen und ein anderes Mal von (…) Tagen in einer Einzelzelle gesprochen. Die Anga- ben zur Kontaktierung von Zeitungen und zur Frage, wie es danach wei- tergegangen sei, würden so stark voneinander abweichen, dass zwei se- parate Sachverhalte hätten erstellt werden müssen. In der Erstbefragung habe der Beschwerdeführer angegeben, von zwei Zivilbeamten des (…) und des Geheimdiensts mitgenommen worden zu sein. Im Rahmen der ergänzenden Anhörung habe er jedoch gesagt, dass er von einem Richter für ein Gespräch vorgeladen worden sei, und dass es sonst zu keinen Be- hördenkontakten gekommen sei. Es sei zwar durchaus möglich, dass es zu Abweichungen komme, insbesondere, wenn zwischen den Befragun- gen eine längere Zeitspanne liege. Die Schilderungen des Beschwerdefüh- rers würden aber so viele gewichtige Abweichungen enthalten, dass diese weder durch den Zeitablauf noch die Erklärung des Beschwerdeführers, er habe alles vergessen und möchte sich nicht mehr an die schwierige Zeit erinnern, zu rechtfertigen seien. Die eingereichten Dokumente vermöchten an der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen nichts zu ändern. Die laminierten Papierausdrucke einer Befreiungskarte für das Militär und eines Studen- tenausweises würden keine fälschungssicheren Merkmale aufweisen. Auch den Ausdrucken von SMS komme kein Beweiswert zu, da deren Echtheit nicht überprüft werden könne. Nachdem dem Beschwerdeführer das Mobiltelefon gestohlen worden sei, sei es auch nicht möglich zu über- prüfen, ob die SMS tatsächlich an ihn gesendet worden seien. Zwar wür- den die Abklärungen der SFH zum (…) zeigen, dass es möglich sei, dass verurteilte Personen oder deren Rechtsvertreter keine Urteilskopien erhal- ten würden, respektive Betroffene nur mündlich oder per SMS informiert würden. Die vom Beschwerdeführer eingereichten SMS würden inhaltlich aber nicht mit seinen Schilderungen übereinstimmen, und seien daher nicht geeignet, eine Verfolgung glaubhaft zu machen.
D-1537/2021 Seite 11 Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. Der Be- schwerdeführer verfüge über einen Universitätsabschluss sowie mehrjäh- rige Berufserfahrung im In- und Ausland, spreche mehrere Sprachen und sei stets in der Lage gewesen, für seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Zu- dem liege im Heimatland ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz vor, welches ihm bei der wirtschaftlichen und sozialen Wiedereingliederung be- hilflich sein könne. Auch aus gesundheitlicher Sicht sei der Vollzug zumut- bar. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass es ihm gut gehe, auch wenn die ungewisse Zukunft ihn beschäftige. Sollten sich die Zukunftssor- gen als schwerwiegendere psychische Probleme erweisen, sei es ihm möglich, diese im Iran behandeln zu lassen. Der Iran verfüge über Einrich- tungen, welche eine adäquate Behandlung gewährleisten würden.
E. 3.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Beschwerde im Wesentli- chen, er habe bei den Befragungen ausführlich über das Erlebte berichtet und seine Schilderungen würden Realkennzeichen wie die direkte Rede enthalten. Obwohl bis zur ergänzenden Anhörung eineinhalb Jahre vergan- gen seien, habe er sich an Details wie den Namen des P._______ erinnern können. Die Angabe beim Dublin-Gespräch, zwei Tage nach der Ausreise in F._______ angelangt zu sein, habe sich logischerweise auf die Ausreise aus L._______ bezogen. Als er die erste SMS erhalten habe, sei er bereits L._______ gewesen. Er habe sich dort etwa einen Monat aufgehalten und das genannte Ausreisedatum im (…) 1398 habe sich folglich auf die Aus- reise aus L._______ bezogen. Im Übrigen habe er aufgrund seines psychi- schen Zustands Mühe, exakte Zeitangaben zu machen und sich an Daten zu erinnern. Die Einladung zu einem Gespräch mit dem Richter sei im glei- chen Zeitraum erfolgt wie die Einschüchterung durch zwei Zivilbeamte. Diese beiden Ereignisse würden sich nicht gegenseitig ausschliessen. Die Entführung durch Zivilbeamte habe er nicht als Behördenkontakt aufge- fasst. Das SEM habe den zeitlichen Abstand zwischen der Erstbefragung und der ergänzenden Anhörung nicht gebührend berücksichtigt. Im Verlauf der Zeit würden Erinnerungen schwächer. Angesichts des Umfangs seiner Schilderungen, des Umstands, dass drei Anhörungen durchgeführt worden seien, und seines psychischen Zustands sei das Ausbleiben von Unstim- migkeiten beinahe unmöglich. Die Widersprüche würden aber keine we- sentlichen Punkte betreffen. Psychisch gehe es ihm schlecht. Seine Ge- dankengänge seien aufgrund seiner Sorgen schwerfälliger geworden. Er- innerungen würden zunehmend verblassen. Das SEM habe es unterlas- sen, seinen psychischen Zustand abzuklären. Sein Psychiater habe ihm eine (…), eine (…) und eine (…) attestiert und angemerkt, dass er (der Beschwerdeführer) es nicht fertiggebracht habe, seine Geschichte
D-1537/2021 Seite 12 chronologisch korrekt darzustellen. Er sei somit kognitiv nicht in der Lage, die Vergangenheit in korrekter Reihenfolge abzurufen und wiederzugeben, was seiner (…) beziehungsweise beginnenden (…) geschuldet sei. Er habe mit den SMS belegt, dass gegen ihn ein Urteil ergangen sei, und auch geschildert, wie es zu der ersten Verurteilung gekommen sei. Bei einer Wegweisung in den Iran würde er Gefahr laufen, erneut ernsthafte Nach- teile im Sinne von Art. 3 AsyIG – in Form von Bedrohungen und Vergel- tungsmassnahmen wie Gefängnis oder gar Folter – zu erleiden. Er vertrete einen gemässigten Glauben und die iranischen Behörden seien aufgrund seiner Kritik auf ihn aufmerksam geworden. Sollte ihm kein Asyl gewährt werden, erfülle er die Flüchtlingseigenschaft wegen des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe. Bei einer Rückkehr in den Iran würde er aufgrund seiner regierungskritischen Haltung einge- sperrt. Als Prediger, der sich mehrere Jahre in einem westlichen Land auf- gehalten habe, würde er mit hoher Wahrscheinlichkeit bereits am Flugha- fen verhaftet werden. Die Berufsausübung wäre ihm verboten. Den heimat- lichen Behörden sei sicherlich auch bekannt, dass er hierzulande ein Asyl- gesuch gestellt habe. Zudem stehe man im Iran nach einer langen Abwe- senheit sowieso unter dem Verdacht, Geheimnisse preisgegeben und mit ausländischen Behörden kooperiert zu haben. Wie mit den beiden SMS belegt, sei er auf dem Radar der Behörden und werde aufgrund der Verur- teilung gesucht. Die SFH habe in ihrem Bericht die Existenz des (…) und dessen Vorgehensweise bestätigt. Sollte die Flüchtlingseigenschaft verneint werden, sei der Wegweisungs- vollzug als unzulässig und unzumutbar zu erachten. Bei einer Rückkehr in den Iran hätte er aufgrund seiner Gesinnung eine Inhaftierung und körper- liche Strafen zu befürchten. Zudem würde ihm mit Sicherheit eine Tätigkeit als Prediger verboten, womit ihm die Lebensgrundlage entzogen würde. Er verfüge in keinem anderen Bereich über eine Ausbildung oder Berufserfah- rung. Zudem sei davon auszugehen, dass seine psychischen Probleme dort aufgrund seiner Vorgeschichte ignoriert würden. Subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese habe es unterlassen, seinen psychischen Zustand abzuklären, obwohl dies angezeigt gewesen wäre.
E. 3.3 In der Vernehmlassung führt das SEM an, die Unstimmigkeiten in den Aussagen des Beschwerdeführers seien zu zahlreich und gewichtig, um diese auf seinen Gesundheitszustand und die lange Dauer zwischen den
D-1537/2021 Seite 13 Anhörungen zurückzuführen. Die gesundheitlichen Probleme würden nicht gegen die Zulässigkeit oder Zumutbarkeit des Vollzugs sprechen. Das Ge- sundheitssystem im Iran weise generell und auch bei der Behandlung psy- chischer Beschwerden ein relativ hohes Niveau auf. Die psychischen Prob- leme des Beschwerdeführers könnten auch dort behandelt werden.
E. 3.4 In der Replik entgegnet die Rechtsbeiständin im Wesentlichen, der Psychiater des Beschwerdeführers habe bei ihm unterdessen eine (…) di- agnostiziert. Er leide unter kognitiven Einschränkungen sowie Konzentra- tions- und Aufmerksamkeitsstörungen. Die Unstimmigkeiten in seinen Aus- sagen seien also durchaus auf seinen Gesundheitszustand zurückzufüh- ren. Erschwerend komme die lange Zeitspanne zwischen den Anhörungen hinzu. Die Unstimmigkeiten würden zudem grösstenteils unwesentliche As- pekte betreffen, wie die Aufenthaltsdauer L._______ oder die Länge der verbüssten Haftstrafe. Er habe bei Zeitangaben Mühe gehabt, sich zu er- innern. Im Übrigen sei die Art der Befragung bei der ergänzenden Anhö- rung problematisch gewesen. Statt ihn nochmals frei berichten zu lassen und dann auf Unklarheiten anzusprechen, seien ihm geschlossene Fragen mit Bezug auf die früheren Befragungen gestellt worden. Er habe seine früheren Aussagen aber nicht mehr präsent gehabt. Dadurch sei das Feh- lerpotenzial erhöht gewesen. Dies habe ihn verwirrt und er habe seine Asyl- gründe nicht chronologisch darstellen können. Ferner sei zu hinterfragen, warum es überhaupt zu der ergänzenden Anhörung gekommen sei, nach- dem das SEM zuvor nur die hohe Geschäftslast als Grund für die Verfah- rensverzögerung genannt habe. Das Ansetzen einer weiteren Anhörung mit der Begründung, es seien bei der Erstellung des Sachverhalts Unklar- heiten aufgetaucht, lasse den Verdacht aufkommen, dass Widersprüche hätten gestrickt werden sollen. In den ersten Befragungen sei es zu keinen Widersprüchen gekommen und offene Fragen habe er ausführlich beant- worten können. Seine Vorbringen seien asylrelevant. Zumindest erfülle er die Flüchtlingseigenschaft, da ihm als religiös Gelehrtem bei einer Rück- kehr in den Iran aufgrund seiner illegalen Ausreise, des Asylgesuchs und des langen Auslandaufenthalts eine Abkehr des Glaubens unterstellt würde, womit die ernsthafte Gefahr einer Verhaftung und unmenschlichen Behandlung bestehen würde. Jedenfalls wäre dem Beschwerdeführer auf- grund seines angeschlagenen psychischen Zustands und fehlender Per- spektiven die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 3.5.1 In der Eingabe vom 12. Juni 2023 bringt die Rechtsbeiständin vor, die Schwester des Beschwerdeführers habe ihn am 18. Februar 2023
D-1537/2021 Seite 14 telefonisch informiert, dass sie zwei oder drei Tage zuvor von einer unbe- kannten Nummer aus angerufen und nach ihm gefragt worden sei. Der An- rufer sei vom (…) gewesen und habe mitgeteilt, dass er (der Beschwerde- führer) vor dem (…) erscheinen müsse.
E. 3.5.2 In der Eingabe vom 15. November 2023 gibt die Rechtsbeiständin an, der Beschwerdeführer habe vor einigen Monaten über einen Anwalts- freund aus dem Iran, der früher (…) beim (…) gewesen sei, telefonisch Auskunft über das gegen ihn ergangene Urteil erhalten. Demnach sei er mit Urteil des (…) von D._______ und des (…) von J._______ wegen Ver- öffentlichung von Lügen und Verleumdung zu (…) Peitschenhieben verur- teilt worden. Zudem solle er mit einer Geldstrafe von (…) Toman und (…) Jahren Haft bestraft werden, müsse sein Gewand als Geistlicher able- gen und Verwaltungs-, Regierungs-, Prediger- und Seminaraktivitäten wür- den ihm verboten. Computer und Bargeld sollten beschlagnahmt werden und das Ausreiseverbot sei bestätigt worden. Ein Urteil könne einem An- geklagten nur durch den Anwalt mitgeteilt werden, der auch das Recht habe, dem Angeklagten eine Kopie auszuhändigen. Aufgrund der Überwa- chung des elektronischen Fernmeldeverkehrs durch die iranischen Behör- den habe der Freund des Beschwerdeführers es nicht gewagt, ihm schrift- lich Auskunft zu geben oder das Urteil zu schicken. Da dieser auch nicht offiziell von ihm mandatiert worden sei, hätte er ihm das Urteil auch nicht auf legalem Weg zustellen können.
E. 4.1 Vorab sind die formellen Rügen des Beschwerdeführers zu prüfen.
E. 4.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26–33 VwVG kon- kretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich zur Sache zu äussern. Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachauf- klärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungs- recht der Partei dar. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be- hörden, die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich zu hören, sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung angemessen zu berück- sichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- respektive Asylverfahrens (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
D-1537/2021 Seite 15 Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ord- nungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unvollständig ist die Sachver- haltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sa- chumstände berücksichtigt wurden, unrichtig, wenn der Verfügung ein fal- scher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird. Der Untersu- chungsgrundsatz gilt nicht uneingeschränkt, sondern findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person.
E. 4.3 Der Beschwerdeführer rügt in der Beschwerde, das SEM habe den me- dizinischen Sachverhalt nicht rechtsgenüglich erstellt, es wäre gehalten gewesen, seinen psychischen Zustand abzuklären. Diese Rüge vermag nicht zu greifen. Im Rahmen der Befragungen gab der Beschwerdeführer zwar an, der ungewisse Ausgang des Asylverfahrens sei psychisch belas- tend. Den Akten kann aber nicht entnommen werden, er habe sich vor Er- lass des erstinstanzlichen Entscheids in psychologische oder psychiatri- sche Behandlung begeben. Vielmehr sagte er bei der letzten Befragung vom 16. Februar 2021, er wolle den Ausgang des Asylverfahrens abwarten und werde dann entscheiden, ob er allenfalls mit einer Fachperson über seine Zukunftssorgen sprechen wolle (vgl. SEM-Akte […]-69 F64-65). Das SEM konnte folglich im Zeitpunkt der Verfügung vom 2. März 2021 davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer nicht in ärztlicher Behandlung stand. Dem mit der Beschwerde vom 6. April 2021 eingereichten Schrei- ben des Psychiaters R._______ (Datierung nicht ersichtlich) kann nicht entnommen werden, wann der Beschwerdeführer sich in Behandlung be- geben hat. Die Diagnose «Angststörung aufgrund Wegweisung» lässt aber auf einen Therapiebeginn nach Eröffnung des ablehnenden Asylent- scheids schliessen. Andernfalls wäre es dem Beschwerdeführer im Rah- men seiner Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 8 Abs. 1 AsylG oblegen, eine bereits früher begonnene Behandlung aktenkundig zu machen. Es kann auch nicht geschlossen werden, dass seitens des SEM von Amtes wegen medizinische Abklärungen einzuleiten gewesen wären. Aus den Be- fragungsprotokollen ergeben sich keine konkreten Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner damaligen psychischen Verfassung nicht einvernahmefähig respektive nicht in der Lage gewesen wäre, die Fluchtgründe sowie die Gründe, die aus seiner Sicht gegen eine Rückkehr in sein Heimatland sprechen würden, darzulegen. Auf eine Verletzung der Abklärungspflicht durch das SEM kann nicht geschlossen werden und es ist in Bezug auf die Gesundheit des Beschwerdeführers auch keine Ge- hörsverletzung zu erblicken. Das SEM hat die vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachte psychische Belastung
D-1537/2021 Seite 16 wegen Zukunftssorgen nicht in Frage gestellt und sich mit der Behandel- barkeit psychischer Erkrankungen im Iran auseinandergesetzt (vgl. Verfü- gung vom 2. März 2021 III/Ziff. 2). Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hat das SEM zur Gesundheitsthematik weiter Stellung genommen (vgl. Vernehmlassung vom 19. April 2021) und der Beschwerdeführer konnte dazu replizieren (vgl. Replik vom 31. Mai 2021). Auf Beschwerdeebene wurden ärztliche Berichte eingereicht (vgl. Bst. J, P., Q., S., T. und V.), zu- letzt am 15. November 2023 der Bericht des Psychiaters R._______ vom
15. Juni 2023. Seither hat der Beschwerdeführer, welcher die Substanziie- rungslast trägt, keine weiteren Arztberichte zu den Akten gereicht bezie- hungsweise durch seine Rechtsbeiständin reichen lassen. Es besteht keine Veranlassung, diesbezüglich weitere Abklärungen vorzunehmen. Der medizinische Sachverhalt ist im Zeitpunkt des Urteils als hinreichend erstellt zu erachten.
E. 4.4 Weiter wird in der Replik Unmut über die Durchführung einer ergänzen- den Anhörung geäussert. Der Grund dafür habe sich ihr – so die Rechts- beiständin sinngemäss – nicht erschlossen. Darin, dass das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt nach eingehender Prüfung der Akten als noch nicht rechtsgenügend erstellt erachtete (vgl. SEM-Akte […]-64 [Schreiben vom 25. Januar 2021]) und den Beschwerdeführer zu einer er- gänzenden Anhörung auf den 16. Februar 2021 vorlud, ist keine unrecht- mässige Verfahrensführung zu erblicken. Das SEM ist von Gesetzes we- gen verpflichtet, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig zu erstellen (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG sowie auch Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Entgegen der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vertretenen Ansicht waren die Aussagen des Beschwerdeführers in den ersten Befragungen nicht frei von Widersprüchen, und aus dem Protokoll der ergänzenden Anhörung vom 16. Februar 2021 sind keine objektiven Anzeichen für eine Voreingenommenheit der befragenden Person respek- tive eine unfaire Behandlung des Beschwerdeführers durch die Art der Fra- gestellung zu erkennen. Sein Unwille, sich im Rahmen einer ergänzenden Anhörung noch einmal mit seinen Asylgründen auseinanderzusetzen und zu den vom SEM festgestellten Ungereimtheiten in seinen Aussagen Stel- lung zu nehmen, vermag die Korrektheit der Verfahrensführung nicht in Frage zu stellen. Es ergeben sich aus dem Protokoll vom 16. Februar 2021 auch keine konkreten Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer im da- maligen Zeitpunkt derart schwerwiegend psychisch beeinträchtigt gewe- sen wäre, dass er gar nicht in der Lage gewesen wäre, an der Befragung mitzuwirken. Dies wird von ihm so auch nicht geltend gemacht. Mit der diesbezüglichen Kritik wird letztlich die Feststellung des rechtserheblichen
D-1537/2021 Seite 17 Sachverhalts mit der materiellen Würdigung der Sache vermengt, welche nunmehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet.
E. 4.5 Das Bundesverwaltungsgericht geht vorliegend von der Entscheidreife des Verfahrens aus. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Ver- fügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neubeurtei- lung an das SEM zurückzuweisen. Das entsprechende (Eventual-)Begeh- ren ist daher abzuweisen.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile bestimmter Intensität erlitten hat respektive mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeter- weise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nach- vollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. Die Gewährung des Asyls kann nicht dazu dienen, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern bezweckt, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Rich- tigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellenden sprechen, bei
D-1537/2021 Seite 18 einer objektivierten Sichtweise überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1, 2012/5 E. 2.2).
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschwerde- führer mit seinen Vorbringen die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu begründen vermag.
E. 6.2 Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den beiden Verfahren, welche das (…) gegen ihn geführt habe, vermögen nicht in einem für die Glaubhaftmachung genügenden Mass zu überzeugen. Bereits am darge- legten Werdegang bestehen gewisse Zweifel. Der Beschwerdeführer hat weder den Studienabschluss belegt noch Dokumente zur geltend gemach- ten Tätigkeit als Imam und zu den zu Missionszwecken erfolgten Auslands- aufenthalten eingereicht. Nachdem er über ein Diplom (Lizentiat) verfüge, die besagte Tätigkeit über viele Jahre hinweg ausgeübt habe und von offi- zieller Stelle mehrmals als Missionar in diverse Länder gesandt worden sei, wäre die Beibringung irgendwelcher Unterlagen hierzu durchaus zu erwar- ten gewesen, zumal er mit Personen im Heimatland in Kontakt steht, wie die erwähnten Telefonate mit einer Schwester und einem Freund zeigen. Dem Einwand, die vom SEM aufgezeigten Ungereimtheiten würden keine wesentlichen Aspekte seiner Asylvorbringen betreffen, kann nicht gefolgt werden. Entgegen der in der Replik vertretenen Auffassung ist das Straf- mass, welches das (…) im ersten Verfahren gegen ihn verhängt habe, kei- neswegs ein unwesentlicher Punkt. Seine diesbezüglichen Angaben (Ge- fängnisstrafe von […] Tagen, auf Beschwerde des Beschwerdeführers hin reduziert auf […] Tage, respektive Gefängnisstrafe von […] Monaten) wei- chen in erheblichem Mass voneinander ab. Mit dem allgemeinen Verblas- sen von Erinnerungen und der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Mühe, Ereignisse in chronologischer Reihenfolge zu schildern respektive sich an Daten zu erinnern, lassen sich die eklatanten inhaltlichen Diskre- panzen in seinen Aussagen nicht erklären, zumal es sich bei einer Inhaf- tierung um eine prägende Erfahrung handelt und davon auszugehen ist, dass es einen erheblichen Unterschied für die betroffene Person macht, ob sie (…) Tage oder (…) Monate im Gefängnis zubringen musste. Es ist zwar verständlich, dass das Zurechtfinden hierzulande und Zukunftsängste für den Beschwerdeführer belastend waren, aber es bestehen keine konkre- ten Anhaltspunkte für die Annahme, er wäre aufgrund der psychischen Ver- fassung bei den Befragungen im vorinstanzlichen Verfahren nicht in der Lage gewesen, seine Asylgründe darzulegen. Die Ungereimtheiten in den
D-1537/2021 Seite 19 Angaben zu seiner Verfolgungssituation sind gewichtig und lassen sich nicht allein mit allenfalls zeitweise verdrängten Sachverhaltsumständen oder emotionaler Aufwühlung vor allem bei der ergänzenden Anhörung er- klären. Selbst wenn als wahr unterstellt würde, dass der Beschwerdeführer mehrere Jahre vor seiner Ausreise aus dem Iran eine Haftstrafe von (…) Tagen verbüsst habe, vermag er damit die Flüchtlingseigenschaft ge- mäss Art. 3 AsylG nicht zu begründen. Die Gewährung des Asyls dient dem Schutz vor künftiger Verfolgung (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4) und mit seinen Ausführungen und den eingereichten SMS-Ausdrucken vermochte der Be- schwerdeführer nicht darzutun, dass es nach seiner Haftentlassung zu ei- nem weiteren Gerichtsverfahren gegen ihn gekommen sei. Bezüglich des Einwands, es falle ihm schwer, Ereignisse chronologisch korrekt darzule- gen, ist festzuhalten, dass seine Angaben zum zweiten Verfahren vor dem (…) nicht nur in zeitlicher, sondern auch in inhaltlicher Hinsicht gewichtige Widersprüche aufweisen. So gab er im vorinstanzlichen Verfahren zu- nächst an, das Gericht habe ein definitives Urteil gefällt und dieses um- fasse eine Gefängnisstrafe von (…) Monaten, eine Geldstrafe von (…) To- man, eine Kontosperre und ein Ausreiseverbot, sagte dann aber aus, er kenne den Stand des besagten Gerichtsverfahrens nicht und ohne persön- liche Anwesenheit der angeklagten Person spreche das Gericht kein Urteil aus, er nehme an, dass er für zwei oder drei Monate ins Gefängnis ge- schickt würde. In der Beschwerde gab er dann wiederum an, es sei doch ein Urteil ergangen. In der Eingabe vom 15. November 2023 wird schliess- lich anderslautend zum zuvor genannten Strafmass ausgeführt, er sei zu (…) Peitschenhieben, einer Geldstrafe von (…) Toman, (…) Jahren Haft und einem Ausreiseverbot verurteilt worden. Aus diesen höchst wider- sprüchlichen Angaben kann nicht auf das Vorliegen einer Verurteilung des Beschwerdeführers geschlossen werden. Auch aus den Ausdrucken von zwei SMS vom (…) Mai 2019 und (…) Juli 2019 lässt sich keine den Be- schwerdeführer betreffende Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG auf- grund eines ergangenen Urteils des (…) ableiten. Der Einschätzung des SEM ist zuzustimmen, dass die besagten SMS-Ausdrucke keinen Beweis- wert zu entfalten vermögen. Weder der Absender noch der offenbar (…)sprachige Empfänger (vgl. SEM-Akte […]-78 S. 3 [Spracheinstellung des betreffenden Mobiltelefons]) der besagten Nachrichten sind daraus er- sichtlich. Die laut dem Beschwerdeführer legal erfolgte Ausreise aus dem Iran im Juni 2019 spricht gegen eine im damaligen Zeitpunkt bestehende behördliche Verfolgung seiner Person. Die legale Ausreise mit dem eige- nen Reisepass und die Angabe, ursprünglich vorgehabt zu haben, nach der Pilgerreise L._______ wieder in den Iran zurückzukehren, lassen denn auch nicht erkennen, dass der Beschwerdeführer damals Angst vor einer
D-1537/2021 Seite 20 Verfolgung durch die heimatlichen Behörden gehabt hätte. Dies lässt sich wiederum nicht in Einklang bringen mit seiner Aussage, er sei bereits vor der Ausreise aus dem Iran von einem Richter in einem persönlichen Ge- spräch informiert worden, dass ein weiteres Verfahren gegen ihn hängig sei. Die in Abweichung zu den Aussagen im vorinstanzlichen Verfahren (Ausreise aus dem Iran im Juni 2019) stehende Angabe in der Beschwerde vom 6. April 2021, er habe den Iran bereits im Mai 2019 verlassen, muss als nachgeschobene Anpassung des Sachverhalts als Reaktion auf den vom SEM zutreffend festgestellten Widerspruch zum angeblichen Erhalt der ersten SMS vom (…) Mai 2019 erst nach der Ausreise und damit als unglaubhaft bezeichnet werden. Schliesslich ist in Bezug auf die in den Berichten des Psychiaters R._______ beim Beschwerdeführer diagnosti- zierte PTBS festzustellen, dass die fachärztliche Diagnose nicht in Frage gestellt wird. Die Beurteilung der Fragen der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung ist indes eine Rechtsfrage, deren Beantwortung Auf- gabe der entscheidenden Behörde ist. Die besagte Diagnose vermag die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Verfolgungssituation nicht zu bele- gen. Die Diagnose lässt per se keine Rückschlüsse auf die konkreten Um- stände des Zustandekommens der PTBS zu. Die Würdigung der Aussagen einer asylsuchenden Person ist Sache der Behörde beziehungsweise des Gerichts und die besagte Diagnose vermag die vom Beschwerdeführer im Rahmen des Asylverfahrens geschilderte Verfolgungssituation nicht zu be- legen. Mit seinen Angaben und den eingereichten Beweismitteln vermag der Beschwerdeführer nicht überzeugend darzutun, dass ihm bei einer Rückkehr in den Iran eine Bestrafung respektive der Vollzug einer vom (…) ausgesprochenen Strafe drohen würde.
E. 6.3 Nachdem keine individuelle Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegt, ist schliesslich auch nicht von einer flüchtlingsrechtlich re- levanten Verfolgung des Beschwerdeführers allein aufgrund der Ausreise aus dem Iran, welche seinen Angaben zufolge legal erfolgt sei, und der Asylgesuchstellung im Ausland auszugehen, weshalb auch das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe auszuschliessen ist.
E. 6.4 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, im Zeitpunkt der Aus- reise aus den Iran im Jahr 2019 asyl- respektive flüchtlingsrechtlich rele- vanter Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen zu sein. Kon- krete Anhaltspunkte für eine objektiv begründete Furcht vor einer künftigen Verfolgung asylbeachtlichen Ausmasses im Sinne von Art. 3 AsylG durch die heimatlichen Behörden liegen aufgrund der Aktenlage ebenfalls nicht
D-1537/2021 Seite 21 vor. Das SEM hat demnach die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch zutreffend abgelehnt.
E. 7 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine aus- länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er- teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden.
D-1537/2021 Seite 22
E. 8.2.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde- führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegwei- sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 8.2.4 Eine zwangsweise Wegweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem siche- ren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwar- ten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine wei- tere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, ra- schen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszu- stands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheb- lichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark
7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.; zum Ganzen auch BVGE 2017 VI/7 E. 6).
D-1537/2021 Seite 23 Vorliegend ist eine solche ausserordentliche Situation nicht anzunehmen. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer psychisch belastet ist und auf den negativen Entscheid des SEM mit Verzweiflung und Angst reagiert hat (vgl. Berichte der […] vom 24. Mai 2022 und 14. September 2022 [zweimalige stationäre Behandlung wegen {…} respektive {…}] und Berichte des Psychiaters R._______ [der letzte vom 15. Juni 2023 {ambu- lante Behandlung wegen {…}}]). Daneben war er hierzulande wegen Schmerzen im Rücken- und Nackenbereich in ärztlicher Behandlung (vgl. Berichte der […] im [… vom 20. Dezember 2022 [«{…}»] und vom 7. Feb- ruar 2023 [{…}]). Es ist indessen nicht vom Bestehen aussergewöhnlicher Umstände nach Art. 3 EMRK auszugehen, sodass der Beschwerdeführer wegen allenfalls fehlender oder ungenügender Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland dem realen Risiko einer schwerwiegenden, raschen und ir- reversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgesetzt wäre, die zu heftigen Leiden oder einer erheblichen Reduktion der Lebenserwar- tung führen würde. Zudem geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass körperliche Leiden und psychische Erkrankungen im Iran behandel- bar sind (vgl. hierzu die nachfolgenden Ausführungen in E. 8.3.4).
E. 8.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.2 Die Menschenrechtslage im Iran ist schlecht und es bestehen erheb- liche Spannungen. Es herrscht aber weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre (vgl. etwa Urteile des BVGer E-6023/2020 vom 7. Feb- ruar 2025 E. 9.2, E-345/2025 vom 31. Januar 2025 E. 12.2.1, D-7498/2024 vom 8. Januar 2025 E. 10.3.1).
E. 8.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass eine Rückkehr in den Iran für den Beschwerdeführer mit grossen Herausforderungen ver- bunden ist. Seinen Angaben zufolge war es ihm, der die letzten Jahre vor der Ausreise in der Grossstadt D._______ gelebt hat, aber immer möglich,
D-1537/2021 Seite 24 seinen Lebensunterhalt im Heimatland zu bestreiten und finanzielle Unter- stützung zu finden. Es handelt sich bei ihm zudem um einen alleinstehen- den Mann, der nur für sich selbst zu sorgen hat. Soziale Anknüpfungs- punkte sind erkennbar, wie die vom Beschwerdeführer als gut bezeichnete Beziehung zu seinen Halbgeschwistern und die telefonischen Kontakte zur Schwester und zu einem Freund (vgl. Eingaben vom 12. Juni 2023 und
15. November 2023) zeigen. Bei allfälligen wirtschaftlichen Schwierigkei- ten kann zudem davon ausgegangen werden, dass bedürftige Personen im Iran Zugang zu Unterstützung haben, auch wenn diese allenfalls nicht den gleichen Umfang erreicht wie entsprechende Leistungen in der Schweiz (vgl. Internationale Organisation für Migration [IOM] Deutschland, Islamische Republik Iran Länderinformationsblatt 2023, S. 10 f. [https://www.returningfromgermany.de/de/countries/iran, abgerufen am
21. Februar 2025]).
E. 8.3.4 In Bezug auf die dokumentierten gesundheitlichen Beschwerden (vgl. die aktenkundigen Arztberichte) ist darauf hinzuweisen, dass aus gesund- heitlichen Gründen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll- zugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden kann, wenn eine absolut notwendige Behandlung im Heimatland schlicht nicht zur Verfü- gung steht und die fehlende Möglichkeit der (Weiter-)Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Per- son führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizi- nische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschen- würdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung grundsätzlich möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). Von einer solchen, den Wegweisungsvollzug unzumutbar machenden existenziellen medizinischen Notlage ist vorliegend aufgrund der Aktenlage nicht auszugehen. Die psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers sind zwar nicht unerheblich. Er wird in der Schweiz aber seit längerer Zeit fachärztlich betreut. Im Jahr 2022 erfolgte die Behandlung zwei Mal in sta- tionärem Rahmen, zunächst im Mai 2022 laut dem Bericht der (…) vom
24. Mai 2022 wegen einer (…) mit (…) aufgrund ungewisser Zukunftsper- spektiven und schwieriger Wohnverhältnisse in der Asylunterkunft. Am (…) Mai 2022 habe der Beschwerdeführer in stabilisiertem Zustand aus dem stationären Rahmen entlassen werden können. Aufgrund einer (…)
D-1537/2021 Seite 25 mit (…) wurde er im August 2022 erneut stationär aufgenommen. Laut dem Bericht der (…) vom 14. September 2022 habe er am (…) August 2022 in deutlich gebessertem psychischem Zustand, ausgeglichen, mit unauffälli- ger kognitiver Leistung und geordnetem Denken und ohne das Bestehen von Anhaltspunkten für eine Selbst- oder Fremdgefährdung in diesem Zeit- punkt entlassen werden können. Daran anschliessend erfolgte die psychi- atrische Betreuung wieder ambulant (vgl. letzter Bericht des Psychiaters R._______ vom 15. Juni 2023). Dass es seither zu einer gravierenden Ak- zentuierung der Symptomatik gekommen wäre, wurde nicht geltend ge- macht. In der Eingabe vom 17. Juli 2024 (Verfahrensstandsanfrage) wird in Bezug auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nur darauf hingewiesen, dass er weiterhin psychisch angeschlagen sei. In der An- nahme, dass seine psychischen Beschwerden im heutigen Zeitpunkt nach wie vor behandlungsbedürftig sind, ist festzuhalten, dass der EGMR grund- sätzlich keinen Anspruch auf Verbleib in einem Konventionsstaat aner- kennt, um weiterhin in den Genuss medizinischer Unterstützung zu kom- men (vgl. Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Vereinigtes Königreich). Das Gesundheitssystem im Iran weist generell ein hohes Niveau auf (vgl. Ur- teile des BVGer D-1235/2024 vom 17. Juni 2024 E. 9.3.4.3, D-4962/2022 vom 8. Mai 2024 E. 10.3.3; E-2047/2020 vom 23. August 2022 E. 8.3 und D 3121/2023 vom 11. Juli 2023 E. 10.6). Dies gilt insbesondere auch für die Behandlung psychischer Krankheiten. So verweist der Mental Health Atlas der Weltgesundheitsorganisation WHO von 2020, der im April 2022 publiziert wurde, auf 2057 Psychiaterinnen und Psychiater, die in öffentli- chen und privaten Einrichtungen im Iran praktizieren würden. Laut dieser Quelle sind zudem weitere Fachkräfte für psychische Gesundheit tätig: 7'671 Krankenschwestern, 6'365 Psychologen, 1'296 Sozialarbeiter und weitere Fachleute (vgl. WORLD HEALTH ORGANIZATION, Mental Health Atlas 2020 Country Profile: Iran, vom
15. April 2022, < https://www.who.int/publications/m/item/mental-health-atlas-irn-2020- country-profile >, abgerufen am 21. Februar 2025). Es ist damit davon aus- zugehen, dass die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers in sei- nem Heimatland sowohl ambulant als auch stationär psychiatrisch und psy- chologisch behandelt werden kann. Bezüglich des Einwands fehlender Mit- tel zur Finanzierung entsprechender Medikamente und Therapien ist auf die Möglichkeit medizinischer Rückkehrhilfe hinzuweisen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG). Diese kann durch Mitgabe benötigter Medikamente oder auch in Form von Beiträgen zur Durchführung einer Behandlung oder der Ausrichtung einer Pauschale für medizinische Leistungen gewährt werden. Schliesslich ist dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei der Vollzugsorganisation mit einer angemessenen Vorbereitung Rechnung zu
D-1537/2021 Seite 26 tragen. Es ist zwar nachvollziehbar, dass der negative Ausgang des Asyl- verfahrens und die damit verbundene Zukunftsangst eine grosse Belas- tung für den Beschwerdeführer darstellen, aber aus der bestehenden Ak- tenlage lassen sich keine medizinischen Gründe ableiten, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden.
E. 8.3.5 Ohne die Schwierigkeiten bei einer Rückkehr zu verkennen, ist somit nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde im Iran aus indivi- duellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine seine Existenz gefährdende Situation geraten, die als konkrete Ge- fährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu werten wäre.
E. 8.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.4 Schliesslich besteht auch kein Anlass zur Annahme, der Vollzug der Wegweisung wäre unmöglich (Art. 83 Abs. 2 AIG). Es obliegt dem Be- schwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm je- doch mit Zwischenverfügung vom 14. April 2021 die unentgeltliche Pro- zessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und weiterhin von der prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist von der Kostener- hebung abzusehen.
E. 10.2 Die amtliche Rechtsvertretung ist unbesehen des Verfahrensaus- gangs zu entschädigen. Bei der Bemessung des Honorars wird nur der
D-1537/2021 Seite 27 notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 des Reglements vom 21. Feb- ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungs-gericht [VGKE, SR 173.320.2]), und über die vom Gericht angewen- deten Stundenansätze wurde informiert (vgl. Zwischenverfügung vom
28. April 2021). Die Rechtsvertreterin bezifferte den zeitlichen Aufwand in der Kostennote vom 6. Juli 2022 mit 7.4 Stunden und führte Auslagen von Fr. 12.50 auf. Des Weiteren wurde für den Fall des Unterliegens ein Stun- denansatz von Fr. 220.– beantragt. In der Eingabe vom 15. November 2023 wurde ein zusätzlicher Aufwand von 3 Stunden geltend gemacht. Der Stundenansatz von Fr. 220.– ist nicht zu beanstanden. Der zeitliche Auf- wand von 10.4 Stunden erscheint – allerdings nur unter Einbezug auch der nachfolgenden Eingabe vom 17. Juli 2024 – als noch vertretbar. Das amt- liche Honorar ist damit vorliegend auf insgesamt Fr. 2300.50 festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
D-1537/2021 Seite 28
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse ein Ho- norar von Fr. 2300.50 zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1537/2021 Urteil vom 7. März 2025 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch MLaw Lara Märki, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. März 2021. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 27. Juni 2019 in der Schweiz um Asyl nach. Er führte folgende Dokumente mit sich: iranische Identitätskarte, Studentenkarte, Befreiungskarte für das Militär. B. Bei der Personalienaufnahme (PA) am 4. Juli 2019 gab der Beschwerdeführer an, er sei iranischer Staatsangehöriger und stamme aus B._______ in der Provinz C._______. Er sei Imam und habe sich zuletzt in der Moschee (...) in D._______ aufgehalten. Er sei am (...) oder (...) Juni 2019 aus dem Heimatland ausgereist und am 27. Juni 2019 in die Schweiz gelangt. Seinen Reisepass habe er in E._______ weggeworfen. C. Anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 10. Juli 2019 brachte der Beschwerdeführer vor, er habe den Iran am (...) 1398 (entspricht (...) Juni 2019) verlassen und sei zwei Tage später in F._______ angekommen. Von dort aus sei er mit einer gefälschten (...) Identitätskarte nach G._______ geflogen. Anschliessend sei er nach H._______ weitergeflogen und von dort aus mit dem Bus in die Schweiz gereist. Er habe in keinem anderen Land ein Asylgesuch gestellt. Physisch gehe es ihm gut, er sei aber in Form von Stress psychisch belastet; andere psychische Probleme habe er nicht. D. Das SEM befragte den Beschwerdeführer am 2. September 2019 zu seiner Person, zum Reiseweg und zu seinen Fluchtgründen und hörte ihn am 16. September 2019 weiter zu seinen Asylgründen an. Er brachte im Wesentlichen vor, er sei in B._______ aufgewachsen und habe dort das Gymnasium besucht. Seine Eltern hätten sich scheiden lassen, als er noch ein Kind gewesen sei, und er habe bei der Grossmutter gelebt. Er habe (...) Halbgeschwister, zu denen er eine gute Beziehung habe. Die Eltern habe er nur ab und zu besucht, beide seien in I._______ wohnhaft. Er sei schiitischen Glaubens und habe ein Religionsstudium absolviert. Dafür sei er nach D._______ und später nach J._______ gegangen. 1382 (2003) habe er das Studium mit dem Lizentiat abgeschlossen. In den Jahren 1385 bis 1387 (ca. 2006 bis 2009) sei er vom (...) nach K._______, in L._______ und den M._______ geschickt worden, wo er jeweils etwa zwei bis vier Monate geblieben sei. Bis 2016 sei er in D._______ als Imam tätig gewesen, danach als Kulturvermittler. Er sei zu religiösen Versammlungen gegangen, habe Reden gehalten, sei bei religiösen Hochzeiten oder Scheidungen dabei gewesen und habe in Moscheen gepredigt. Er habe den Iran verlassen, weil er Probleme mit dem (...) bekommen habe, nachdem er die Rechte der Bevölkerung verteidigt habe. Zudem sei er von der Bevölkerung für die wirtschaftlichen Probleme des von religiösen Persönlichkeiten geführten Landes verantwortlich gemacht worden. 2009 oder 2010 sei er als Missionar in N._______ gewesen und habe dort erlebt, wie die Menschen offen gewesen seien und andere Meinungen akzeptiert hätten. Nach der Rückkehr in den Iran habe er in seinen Predigten über die Probleme der iranischen Bevölkerung gesprochen. Er sei der Ansicht, jede Person sollte frei über persönliche Dinge entscheiden dürfen. Beispielsweise sei er nicht damit einverstanden gewesen, dass junge Männer und Frauen verhaftet würden, nur weil sie miteinander ausgegangen seien. Auch sei er gegen willkürliche Hängungen gewesen. Da diese Ansichten als Schwächung der Regierung aufgefasst worden seien, sei etwa 2012 in J._______ Anklage gegen ihn erhoben worden. Man habe ihm auch eine Zusammenarbeit mit ausländischen Geheimdiensten vorgeworfen und seinen Laptop, den Computer und etwas Geld beschlagnahmt. 1393 oder 1394 (2014 oder 2015) sei er zu (...) Tagen Gefängnis, einer Geldstrafe von (...) Toman und (...) Peitschenhieben verurteilt worden. Er habe dagegen Beschwerde eingereicht, worauf die Gefängnisstrafe auf (...) Tage reduziert worden sei. Er habe die Haft im Gefängnis in J._______ verbüsst, davon 3 Tage in einer Einzelzelle. Auch sei sein Reisepass für eineinhalb bis zwei Jahre - bis 2016 - eingezogen worden. Nach Verbüssung der Haftstrafe sei er von der Regierung boykottiert worden und habe nicht mehr in einer Moschee predigen dürfen. Sein bisheriges Einkommen sei gestrichen worden und er sei auch nicht mehr gegen Krankheit versichert gewesen. Darauf sei er in D._______ zu einem (...) namens O._______, welches von P._______ geführt worden und nicht der Regierung angegliedert gewesen sei, gegangen. Dort habe er arbeiten können und finanzielle Unterstützung erhalten. Die letzten drei Jahre vor der Ausreise aus dem Iran habe er in einem Haus in D._______ gewohnt, welches zu einer Moschee gehört habe. Im Jahr 2018 respektive im Esfand 1397 (Anmerkung Gericht: entspricht der Zeitspanne zwischen 20. Februar und 20. März 2019) beziehungsweise zwei oder drei Monate vor der Ausreise respektive 57 Tage vor der Ausreise, habe er einen Brief an drei Zeitungen geschickt, in dem er sich über seine Behandlung durch das (...) beklagt habe. Er habe ein- oder zweimal bei den Zeitungen nachgefragt, warum der Brief nicht veröffentlicht worden sei, und es habe geheissen, er müsse warten. Allgemein sei es so, dass Medien im Iran nur etwas veröffentlichen könnten, wenn der Geheimdienst dies zulasse. Als er in der Presse über das, was ihm passiert sei, gesprochen habe, sei er als Lügner bezeichnet worden. Die Regierung habe alles bestritten und die ihn betreffende Anklageschrift sei reaktiviert respektive eine zweite Anklage - dieses Mal in D._______ - eröffnet worden. Dies sei Ende 1396 oder Anfang 1397 (Anmerkung Gericht: Beginn des Jahres 1397 am 21. März 2019) gewesen. Als er eines Tages im Esfand 1397 (d. h. zwischen 20. Februar und 20. März 2019) die Moschee verlassen habe, seien zwei Beamte in Zivil auf ihn zugekommen und hätten ihn in ein Auto gesetzt. Er habe anhand der Dienstausweise erkannt, dass es sich um eine Person vom Geheimdienst und eine vom (...) gehandelt habe. Die beiden hätten ihm seinen Brief gezeigt und gesagt, dass es sehr mutig gewesen sei, diesen zu verfassen. Am (...) 1397 ([...] Juni 2018) beziehungsweise (...) 1398 ([...] Juni 2019) sei er aus dem Iran ausgereist und über L._______ und E._______ nach F._______ gelangt. Er sei beim Verlassen des Irans im Besitz seines Passes gewesen und sei mit diesem legal für eine Pilgerreise in L._______ gegangen. Dort sei er per SMS benachrichtigt worden, dass ein Urteil gegen ihn ergangen sei. Er habe gehört, dass er sein Gewand als Geistlicher abgeben müsse, und zu einer Gefängnisstrafe von (...) Monaten und einer Geldstrafe von (...) Toman verurteilt worden sei. Zudem sei sein Bankkonto gesperrt worden und das (...) habe ein Ausreiseverbot gegen ihn verhängt. Insgesamt habe er drei SMS erhalten. In den ersten beiden sei er über die Aktennummer und die zuständige Abteilung des Gerichts informiert worden. Damit hätte er ins Gericht gelockt werden sollen. Etwa zwei Wochen später sei ihm dann mitgeteilt worden, dass das definitive Urteil gefällt worden sei. Sein Mobiltelefon mit den Nachrichten sei ihm einige Tage vor der Anhörung vom 16. September 2019 gestohlen worden. Gerichtsdokumente könne er nicht einreichen. Das (...) gebe solche nicht heraus. Nur der Anwalt könne Einsicht in das Dossier nehmen. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) habe bestätigt, dass das (...) mittels SMS kommuniziere. Physisch sei er gesund. Er habe aber das Gefühl, dass er depressiv werde. Bei einer Rückkehr in den Iran befürchte er, als Spion bezeichnet und verhaftet zu werden. Der Beschwerdeführer gab einen Ausdruck von zwei SMS vom (...) Mai 2019 und (...) Juli 2019 zu den Akten, die sich auf das iranische Gerichtsverfahren beziehen würden und ihm auf sein Mobiltelefon geschickt worden seien, welches später gestohlen worden sei. E. Am 18. September 2019 verfügte das SEM, das Asylgesuch des Beschwerdeführers im erweiterten Verfahren gemäss Art. 26d AsylG (SR 142.31) zu prüfen, und es teilte den Beschwerdeführer dem Kanton Q._______ zu (Art. 27 AsylG). F. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2019 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf mitzuteilen, wie der Name seines Anwalts im Iran laute und wie die Moschee heisse, in deren Haus er gewohnt habe. Der Beschwerdeführer kam der Aufforderung mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 16. Oktober 2019 nach. G. Anfragen der Rechtsvertretung zum Verfahrensstand vom 3. August 2020 und 18. Januar 2021 beantwortete das SEM mit Schreiben vom 24. August 2020 respektive 25. Januar 2021. H. Am 16. Februar 2021 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer eine ergänzende Anhörung durch. Er gab dabei im Wesentlichen zu Protokoll, er wisse nicht, wie der Stand seines Gerichtsverfahrens im Iran sei. Er stehe mit seinem dortigen Anwalt nicht in Kontakt. Er nehme aber an, dass die Sache noch nicht vorbei sei, nachdem er von seiner Schwester vor wenigen Tagen telefonisch erfahren habe, dass eine Person von einer unbekannten Nummer bei ihr angerufen und nach ihm gefragt habe. Die Person habe ihren Namen nicht genannt, aber gesagt, sie sei ein Freund. Er habe zuletzt in D._______ in einem Zimmer oberhalb der Moschee D._______ gewohnt. Bis 2016 sei er in D._______ Vorbeter gewesen und habe danach kulturelle Tätigkeiten ausgeübt. Er habe 2012 oder 2013 erstmals Probleme mit dem (...) gehabt und sei (...) Tage in einer Einzelzelle inhaftiert gewesen. Nachdem er einen Brief an drei Zeitungen verschickt habe und diese das (...) darüber informiert hätten, sei er vom Gericht per SMS informiert worden, dass ein Richter nach ihm verlange. Er sei zur Staatsanwaltschaft J._______ gegangen und habe dort mit dem betreffenden Richter über den Brief gesprochen. Der Richter habe ihm gesagt, dass gegen ihn eine Klage bei der Staatsanwaltschaft eingereicht worden sei, damit ihm das Gewand abgenommen und er eine hohe Strafe bekommen würde. Zudem habe ihm der Richter mit einem Ausreiseverbot gedroht. Am (...) 1398 ([...] Juni 2019) sei er für eine Pilgerfahrt in L._______ gegangen und habe sich dort etwa einen Monat aufgehalten. Er sei mit seinem Pass aus dem Iran ausgereist und habe diesen später in E._______ vernichtet. Während seines Aufenthalts L._______ habe er durch Kollegen erfahren, dass er vom Geheimdienst des (...) gesucht worden sei. Nachträglich habe er auch eine SMS erhalten. Er wisse aber nicht, was der Inhalt des Urteils sei. Damit ein Urteil ausgesprochen werde, müsse man persönlich anwesend sein. Als er von dem Urteil erfahren habe, sei er nicht mehr in den Iran zurückgekehrt, sondern in E._______ weitergereist. Bei einer Rückkehr in den Iran befürchte er, ins Gefängnis zu kommen, nicht mehr arbeiten zu dürfen und mit einem Ausreiseverbot belegt zu werden. Gesundheitlich gehe es ihm gut, er sei aber psychisch belastet, da er nicht wisse, wie es mit ihm weitergehe. Er wolle aber erst einmal den Ausgang des Asylverfahrens abwarten, bevor er allenfalls mit jemandem über seine Ängste sprechen werde. Das bei der Erstbefragung genannte Strafmass von (...) Monaten Gefängnis, einer Geldstrafe von (...) Toman und Kontensperre habe sich auf das erste Gerichtsverfahren bezogen. Das Strafmass im zweiten Verfahren kenne er nicht, nehme aber an, dass er für zwei oder drei Monate ins Gefängnis geschickt würde. Auch die Festhaltung durch den Geheimdienst habe sich auf das erste Verfahren bezogen. Er möchte sich nicht mehr an diese schwierige Zeit erinnern und verstehe nicht, weshalb ihm noch weitere Fragen dazu gestellt würden. I. Mit Verfügung vom 2. März 2021 - eröffnet am 3. März 2021 - stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. J. Mit Eingabe vom 6. April 2021 erhob der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Darin wurde beantragt, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren, eventualiter sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihm die vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu gewähren, subeventualiter sei festzustellen, dass die Wegweisung (recte: der Wegweisungsvollzug) unzulässig beziehungsweise unzumutbar sei und es sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren, und subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Nebst der angefochtenen Verfügung lag der Beschwerde ein Bericht des Psychiaters R._______ bei (Datierung nicht ersichtlich; Diagnosen: [...]). K. Am 12. April 2021 ging beim Bundesverwaltungsgericht eine vom 8. April 2021 datierende Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers ein. L. Mit Zwischenverfügung vom 14. April 2021 hielt die Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Sie hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 29. April 2021 einen Rechtsvertreter oder eine Rechtsvertreterin zu benennen und die entsprechende Vollmacht einzureichen. Des Weiteren lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung zur Beschwerde ein. M. In seiner Vernehmlassung vom 19. April 2021 hielt das SEM an seinem Entscheid fest. N. Mit Eingabe vom 26. April 2021 zeigte Rechtsanwältin Lara Märki die Mandatierung durch den Beschwerdeführer an (Vollmacht vom 22. April 2021) und beantragte die Einsetzung als amtliche Rechtsbeiständin. O. Mit Zwischenverfügung vom 28. April 2021 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gut und ordnete dem Beschwerdeführer die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. Des Weiteren stellte sie ihm die Vernehmlassung des SEM zu und räumte ihm Gelegenheit zur Replik ein. P. Die Rechtsbeiständin replizierte - innert erstreckter Frist - mit Eingabe vom 31. Mai 2021. Der Eingabe lag ein Bericht des Psychiaters R._______ vom 27. Mai 2021 bei (Diagnosen: [...]). Q. Mit Eingabe vom 6. Juli 2022 reichte die Rechtsbeiständin Berichte des Psychiaters R._______ vom 6. April 2022 (ambulante Behandlung) und der (...) vom 24. Mai 2022 (stationäre Behandlung vom [...] bis [...] Mai 2022 aufgrund einer [...]) ein. Gleichzeitig erkundigte sie sich nach dem Stand des Beschwerdeverfahrens. Sie reichte zudem ihre Kostennote zu den Akten. R. Die Instruktionsrichterin beantwortete die Verfahrensstandsanfrage mit Schreiben vom 11. Juli 2022. S. Mit Eingabe vom 23. November 2022 reichte die Rechtsbeiständin Berichte des Psychiaters R._______ vom 17. August 2022 (Zuweisung in stationäre Behandlung) und der (...) vom 14. September 2022 (stationäre Behandlung vom [...] bis [...] August 2022 aufgrund einer [...]) ein. T. Mit Eingabe vom 12. Juni 2023 reichte die Rechtsbeiständin Berichte der (...) im (...) vom 20. Dezember 2022 (Diagnose: «[...]») und vom 7. Februar 2023 (Diagnosen: [...]) zu den Akten. Zudem machte sie Ausführungen zu einem vom Beschwerdeführer am 18. Februar 2023 mit seiner Schwester geführten Telefonat und erkundigte sich nach dem Stand des Beschwerdeverfahrens. U. Die Instruktionsrichterin beantwortete die Verfahrensstandsanfrage mit Schreiben vom 22. Juni 2023. V. Mit Eingabe vom 15. November 2023 reichte die Rechtsbeiständin einen Bericht des Psychiaters R._______ vom 15. Juni 2023 zu den Akten (ambulante Behandlung) und machte Ausführungen zu einem vor einigen Monaten geführten Telefonat des Beschwerdeführers mit einem Freund aus dem Iran. Sie ergänzte ihrer Kostennote zudem mit ihren weiteren Aufwendungen. W. Mit Eingabe vom 17. Juli 2024 erkundigte sich die Rechtsbeiständin nach dem Stand des Beschwerdeverfahrens. Die Instruktionsrichterin antwortete mit Schreiben vom 19. Juli 2024. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Das SEM führt zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen. Seine Aussagen seien vage geblieben und würden in zentralen Punkten diametral voneinander abweichen. Im Dublin-Gespräch wie auch in der Erstbefragung und der ergänzenden Anhörung habe er den (...) Juni 2019 als Datum der Ausreise aus dem Iran genannt. Im Dublin-Gespräch habe er aber angegeben, zwei Tage später in F._______ angekommen zu sein, währenddem er in der ergänzenden Anhörung gesagt habe, zunächst einen Monat auf Pilgerfahrt im L._______ gewesen und erst dann nach Europa weitergereist zu sein. Nachdem er am 27. Juni 2019 bereits in der Schweiz gewesen sei, sei Letzteres zeitlich gar nicht möglich. Die Aussage, vom Gericht im Iran erstmals SMS erhalten zu haben, als er bereits L._______ gewesen sei, widerspreche den Ausdrucken, laut denen er bereits im Mai 2019 und somit vor der Ausreise aus dem Iran SMS erhalten habe. Zum Verfahren, welches beim (...) hängig sei, habe der Beschwerdeführer ebenfalls unterschiedliche Angaben gemacht. Erst habe er gesagt, das Urteil sei gefallen und er sei zu einer Gefängnisstrafe von (...) Monaten und einer Geldstrafe von (...) Toman verurteilt worden. In der ergänzenden Anhörung habe er hingegen angegeben, den Inhalt des Urteils nicht zu kennen. Auf Vorhalt des Widerspruchs, habe er erwidert, dass das Strafmass von (...) Monaten Gefängnis und einer Geldstrafe von (...) Toman das erste Urteil betreffen würde. Dadurch hätten sich aber wiederum neue Widersprüche ergeben, habe er doch zuvor anderslautend zu Protokoll gegeben, im ersten Verfahren zu einer Gefängnisstrafe von (...) Tagen, reduziert auf (...) Tage, und einer Geldstrafe von (...) Toman sowie (...) Peitschenhieben verurteilt worden zu sein. Des Weiteren habe er einmal von (...) Tagen und ein anderes Mal von (...) Tagen in einer Einzelzelle gesprochen. Die Angaben zur Kontaktierung von Zeitungen und zur Frage, wie es danach weitergegangen sei, würden so stark voneinander abweichen, dass zwei separate Sachverhalte hätten erstellt werden müssen. In der Erstbefragung habe der Beschwerdeführer angegeben, von zwei Zivilbeamten des (...) und des Geheimdiensts mitgenommen worden zu sein. Im Rahmen der ergänzenden Anhörung habe er jedoch gesagt, dass er von einem Richter für ein Gespräch vorgeladen worden sei, und dass es sonst zu keinen Behördenkontakten gekommen sei. Es sei zwar durchaus möglich, dass es zu Abweichungen komme, insbesondere, wenn zwischen den Befragungen eine längere Zeitspanne liege. Die Schilderungen des Beschwerdeführers würden aber so viele gewichtige Abweichungen enthalten, dass diese weder durch den Zeitablauf noch die Erklärung des Beschwerdeführers, er habe alles vergessen und möchte sich nicht mehr an die schwierige Zeit erinnern, zu rechtfertigen seien. Die eingereichten Dokumente vermöchten an der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen nichts zu ändern. Die laminierten Papierausdrucke einer Befreiungskarte für das Militär und eines Studentenausweises würden keine fälschungssicheren Merkmale aufweisen. Auch den Ausdrucken von SMS komme kein Beweiswert zu, da deren Echtheit nicht überprüft werden könne. Nachdem dem Beschwerdeführer das Mobiltelefon gestohlen worden sei, sei es auch nicht möglich zu überprüfen, ob die SMS tatsächlich an ihn gesendet worden seien. Zwar würden die Abklärungen der SFH zum (...) zeigen, dass es möglich sei, dass verurteilte Personen oder deren Rechtsvertreter keine Urteilskopien erhalten würden, respektive Betroffene nur mündlich oder per SMS informiert würden. Die vom Beschwerdeführer eingereichten SMS würden inhaltlich aber nicht mit seinen Schilderungen übereinstimmen, und seien daher nicht geeignet, eine Verfolgung glaubhaft zu machen. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. Der Beschwerdeführer verfüge über einen Universitätsabschluss sowie mehrjährige Berufserfahrung im In- und Ausland, spreche mehrere Sprachen und sei stets in der Lage gewesen, für seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Zudem liege im Heimatland ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz vor, welches ihm bei der wirtschaftlichen und sozialen Wiedereingliederung behilflich sein könne. Auch aus gesundheitlicher Sicht sei der Vollzug zumutbar. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass es ihm gut gehe, auch wenn die ungewisse Zukunft ihn beschäftige. Sollten sich die Zukunftssorgen als schwerwiegendere psychische Probleme erweisen, sei es ihm möglich, diese im Iran behandeln zu lassen. Der Iran verfüge über Einrichtungen, welche eine adäquate Behandlung gewährleisten würden. 3.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Beschwerde im Wesentlichen, er habe bei den Befragungen ausführlich über das Erlebte berichtet und seine Schilderungen würden Realkennzeichen wie die direkte Rede enthalten. Obwohl bis zur ergänzenden Anhörung eineinhalb Jahre vergangen seien, habe er sich an Details wie den Namen des P._______ erinnern können. Die Angabe beim Dublin-Gespräch, zwei Tage nach der Ausreise in F._______ angelangt zu sein, habe sich logischerweise auf die Ausreise aus L._______ bezogen. Als er die erste SMS erhalten habe, sei er bereits L._______ gewesen. Er habe sich dort etwa einen Monat aufgehalten und das genannte Ausreisedatum im (...) 1398 habe sich folglich auf die Ausreise aus L._______ bezogen. Im Übrigen habe er aufgrund seines psychischen Zustands Mühe, exakte Zeitangaben zu machen und sich an Daten zu erinnern. Die Einladung zu einem Gespräch mit dem Richter sei im gleichen Zeitraum erfolgt wie die Einschüchterung durch zwei Zivilbeamte. Diese beiden Ereignisse würden sich nicht gegenseitig ausschliessen. Die Entführung durch Zivilbeamte habe er nicht als Behördenkontakt aufgefasst. Das SEM habe den zeitlichen Abstand zwischen der Erstbefragung und der ergänzenden Anhörung nicht gebührend berücksichtigt. Im Verlauf der Zeit würden Erinnerungen schwächer. Angesichts des Umfangs seiner Schilderungen, des Umstands, dass drei Anhörungen durchgeführt worden seien, und seines psychischen Zustands sei das Ausbleiben von Unstimmigkeiten beinahe unmöglich. Die Widersprüche würden aber keine wesentlichen Punkte betreffen. Psychisch gehe es ihm schlecht. Seine Gedankengänge seien aufgrund seiner Sorgen schwerfälliger geworden. Erinnerungen würden zunehmend verblassen. Das SEM habe es unterlassen, seinen psychischen Zustand abzuklären. Sein Psychiater habe ihm eine (...), eine (...) und eine (...) attestiert und angemerkt, dass er (der Beschwerdeführer) es nicht fertiggebracht habe, seine Geschichte chronologisch korrekt darzustellen. Er sei somit kognitiv nicht in der Lage, die Vergangenheit in korrekter Reihenfolge abzurufen und wiederzugeben, was seiner (...) beziehungsweise beginnenden (...) geschuldet sei. Er habe mit den SMS belegt, dass gegen ihn ein Urteil ergangen sei, und auch geschildert, wie es zu der ersten Verurteilung gekommen sei. Bei einer Wegweisung in den Iran würde er Gefahr laufen, erneut ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsyIG - in Form von Bedrohungen und Vergeltungsmassnahmen wie Gefängnis oder gar Folter - zu erleiden. Er vertrete einen gemässigten Glauben und die iranischen Behörden seien aufgrund seiner Kritik auf ihn aufmerksam geworden. Sollte ihm kein Asyl gewährt werden, erfülle er die Flüchtlingseigenschaft wegen des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe. Bei einer Rückkehr in den Iran würde er aufgrund seiner regierungskritischen Haltung eingesperrt. Als Prediger, der sich mehrere Jahre in einem westlichen Land aufgehalten habe, würde er mit hoher Wahrscheinlichkeit bereits am Flughafen verhaftet werden. Die Berufsausübung wäre ihm verboten. Den heimatlichen Behörden sei sicherlich auch bekannt, dass er hierzulande ein Asylgesuch gestellt habe. Zudem stehe man im Iran nach einer langen Abwesenheit sowieso unter dem Verdacht, Geheimnisse preisgegeben und mit ausländischen Behörden kooperiert zu haben. Wie mit den beiden SMS belegt, sei er auf dem Radar der Behörden und werde aufgrund der Verur-teilung gesucht. Die SFH habe in ihrem Bericht die Existenz des (...) und dessen Vorgehensweise bestätigt. Sollte die Flüchtlingseigenschaft verneint werden, sei der Wegweisungsvollzug als unzulässig und unzumutbar zu erachten. Bei einer Rückkehr in den Iran hätte er aufgrund seiner Gesinnung eine Inhaftierung und körperliche Strafen zu befürchten. Zudem würde ihm mit Sicherheit eine Tätigkeit als Prediger verboten, womit ihm die Lebensgrundlage entzogen würde. Er verfüge in keinem anderen Bereich über eine Ausbildung oder Berufserfahrung. Zudem sei davon auszugehen, dass seine psychischen Probleme dort aufgrund seiner Vorgeschichte ignoriert würden. Subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese habe es unterlassen, seinen psychischen Zustand abzuklären, obwohl dies angezeigt gewesen wäre. 3.3 In der Vernehmlassung führt das SEM an, die Unstimmigkeiten in den Aussagen des Beschwerdeführers seien zu zahlreich und gewichtig, um diese auf seinen Gesundheitszustand und die lange Dauer zwischen den Anhörungen zurückzuführen. Die gesundheitlichen Probleme würden nicht gegen die Zulässigkeit oder Zumutbarkeit des Vollzugs sprechen. Das Gesundheitssystem im Iran weise generell und auch bei der Behandlung psychischer Beschwerden ein relativ hohes Niveau auf. Die psychischen Probleme des Beschwerdeführers könnten auch dort behandelt werden. 3.4 In der Replik entgegnet die Rechtsbeiständin im Wesentlichen, der Psychiater des Beschwerdeführers habe bei ihm unterdessen eine (...) diagnostiziert. Er leide unter kognitiven Einschränkungen sowie Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen. Die Unstimmigkeiten in seinen Aussagen seien also durchaus auf seinen Gesundheitszustand zurückzuführen. Erschwerend komme die lange Zeitspanne zwischen den Anhörungen hinzu. Die Unstimmigkeiten würden zudem grösstenteils unwesentliche Aspekte betreffen, wie die Aufenthaltsdauer L._______ oder die Länge der verbüssten Haftstrafe. Er habe bei Zeitangaben Mühe gehabt, sich zu erinnern. Im Übrigen sei die Art der Befragung bei der ergänzenden Anhörung problematisch gewesen. Statt ihn nochmals frei berichten zu lassen und dann auf Unklarheiten anzusprechen, seien ihm geschlossene Fragen mit Bezug auf die früheren Befragungen gestellt worden. Er habe seine früheren Aussagen aber nicht mehr präsent gehabt. Dadurch sei das Fehlerpotenzial erhöht gewesen. Dies habe ihn verwirrt und er habe seine Asylgründe nicht chronologisch darstellen können. Ferner sei zu hinterfragen, warum es überhaupt zu der ergänzenden Anhörung gekommen sei, nachdem das SEM zuvor nur die hohe Geschäftslast als Grund für die Verfahrensverzögerung genannt habe. Das Ansetzen einer weiteren Anhörung mit der Begründung, es seien bei der Erstellung des Sachverhalts Unklarheiten aufgetaucht, lasse den Verdacht aufkommen, dass Widersprüche hätten gestrickt werden sollen. In den ersten Befragungen sei es zu keinen Widersprüchen gekommen und offene Fragen habe er ausführlich beantworten können. Seine Vorbringen seien asylrelevant. Zumindest erfülle er die Flüchtlingseigenschaft, da ihm als religiös Gelehrtem bei einer Rückkehr in den Iran aufgrund seiner illegalen Ausreise, des Asylgesuchs und des langen Auslandaufenthalts eine Abkehr des Glaubens unterstellt würde, womit die ernsthafte Gefahr einer Verhaftung und unmenschlichen Behandlung bestehen würde. Jedenfalls wäre dem Beschwerdeführer aufgrund seines angeschlagenen psychischen Zustands und fehlender Perspektiven die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 3.5 3.5.1 In der Eingabe vom 12. Juni 2023 bringt die Rechtsbeiständin vor, die Schwester des Beschwerdeführers habe ihn am 18. Februar 2023 telefonisch informiert, dass sie zwei oder drei Tage zuvor von einer unbekannten Nummer aus angerufen und nach ihm gefragt worden sei. Der Anrufer sei vom (...) gewesen und habe mitgeteilt, dass er (der Beschwerdeführer) vor dem (...) erscheinen müsse. 3.5.2 In der Eingabe vom 15. November 2023 gibt die Rechtsbeiständin an, der Beschwerdeführer habe vor einigen Monaten über einen Anwaltsfreund aus dem Iran, der früher (...) beim (...) gewesen sei, telefonisch Auskunft über das gegen ihn ergangene Urteil erhalten. Demnach sei er mit Urteil des (...) von D._______ und des (...) von J._______ wegen Veröffentlichung von Lügen und Verleumdung zu (...) Peitschenhieben verurteilt worden. Zudem solle er mit einer Geldstrafe von (...) Toman und (...) Jahren Haft bestraft werden, müsse sein Gewand als Geistlicher ablegen und Verwaltungs-, Regierungs-, Prediger- und Seminaraktivitäten würden ihm verboten. Computer und Bargeld sollten beschlagnahmt werden und das Ausreiseverbot sei bestätigt worden. Ein Urteil könne einem Angeklagten nur durch den Anwalt mitgeteilt werden, der auch das Recht habe, dem Angeklagten eine Kopie auszuhändigen. Aufgrund der Überwachung des elektronischen Fernmeldeverkehrs durch die iranischen Behörden habe der Freund des Beschwerdeführers es nicht gewagt, ihm schriftlich Auskunft zu geben oder das Urteil zu schicken. Da dieser auch nicht offiziell von ihm mandatiert worden sei, hätte er ihm das Urteil auch nicht auf legalem Weg zustellen können. 4. 4.1 Vorab sind die formellen Rügen des Beschwerdeführers zu prüfen. 4.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26-33 VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich zur Sache zu äussern. Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich zu hören, sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- respektive Asylverfahrens (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden, unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird. Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht uneingeschränkt, sondern findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. 4.3 Der Beschwerdeführer rügt in der Beschwerde, das SEM habe den medizinischen Sachverhalt nicht rechtsgenüglich erstellt, es wäre gehalten gewesen, seinen psychischen Zustand abzuklären. Diese Rüge vermag nicht zu greifen. Im Rahmen der Befragungen gab der Beschwerdeführer zwar an, der ungewisse Ausgang des Asylverfahrens sei psychisch belastend. Den Akten kann aber nicht entnommen werden, er habe sich vor Erlass des erstinstanzlichen Entscheids in psychologische oder psychiatrische Behandlung begeben. Vielmehr sagte er bei der letzten Befragung vom 16. Februar 2021, er wolle den Ausgang des Asylverfahrens abwarten und werde dann entscheiden, ob er allenfalls mit einer Fachperson über seine Zukunftssorgen sprechen wolle (vgl. SEM-Akte [...]-69 F64-65). Das SEM konnte folglich im Zeitpunkt der Verfügung vom 2. März 2021 davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer nicht in ärztlicher Behandlung stand. Dem mit der Beschwerde vom 6. April 2021 eingereichten Schreiben des Psychiaters R._______ (Datierung nicht ersichtlich) kann nicht entnommen werden, wann der Beschwerdeführer sich in Behandlung begeben hat. Die Diagnose «Angststörung aufgrund Wegweisung» lässt aber auf einen Therapiebeginn nach Eröffnung des ablehnenden Asylentscheids schliessen. Andernfalls wäre es dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 8 Abs. 1 AsylG oblegen, eine bereits früher begonnene Behandlung aktenkundig zu machen. Es kann auch nicht geschlossen werden, dass seitens des SEM von Amtes wegen medizinische Abklärungen einzuleiten gewesen wären. Aus den Befragungsprotokollen ergeben sich keine konkreten Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner damaligen psychischen Verfassung nicht einvernahmefähig respektive nicht in der Lage gewesen wäre, die Fluchtgründe sowie die Gründe, die aus seiner Sicht gegen eine Rückkehr in sein Heimatland sprechen würden, darzulegen. Auf eine Verletzung der Abklärungspflicht durch das SEM kann nicht geschlossen werden und es ist in Bezug auf die Gesundheit des Beschwerdeführers auch keine Gehörsverletzung zu erblicken. Das SEM hat die vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachte psychische Belastung wegen Zukunftssorgen nicht in Frage gestellt und sich mit der Behandelbarkeit psychischer Erkrankungen im Iran auseinandergesetzt (vgl. Verfügung vom 2. März 2021 III/Ziff. 2). Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hat das SEM zur Gesundheitsthematik weiter Stellung genommen (vgl. Vernehmlassung vom 19. April 2021) und der Beschwerdeführer konnte dazu replizieren (vgl. Replik vom 31. Mai 2021). Auf Beschwerdeebene wurden ärztliche Berichte eingereicht (vgl. Bst. J, P., Q., S., T. und V.), zuletzt am 15. November 2023 der Bericht des Psychiaters R._______ vom 15. Juni 2023. Seither hat der Beschwerdeführer, welcher die Substanziierungslast trägt, keine weiteren Arztberichte zu den Akten gereicht beziehungsweise durch seine Rechtsbeiständin reichen lassen. Es besteht keine Veranlassung, diesbezüglich weitere Abklärungen vorzunehmen. Der medizinische Sachverhalt ist im Zeitpunkt des Urteils als hinreichend erstellt zu erachten. 4.4 Weiter wird in der Replik Unmut über die Durchführung einer ergänzenden Anhörung geäussert. Der Grund dafür habe sich ihr - so die Rechtsbeiständin sinngemäss - nicht erschlossen. Darin, dass das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt nach eingehender Prüfung der Akten als noch nicht rechtsgenügend erstellt erachtete (vgl. SEM-Akte [...]-64 [Schreiben vom 25. Januar 2021]) und den Beschwerdeführer zu einer ergänzenden Anhörung auf den 16. Februar 2021 vorlud, ist keine unrechtmässige Verfahrensführung zu erblicken. Das SEM ist von Gesetzes wegen verpflichtet, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig zu erstellen (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG sowie auch Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Entgegen der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vertretenen Ansicht waren die Aussagen des Beschwerdeführers in den ersten Befragungen nicht frei von Widersprüchen, und aus dem Protokoll der ergänzenden Anhörung vom 16. Februar 2021 sind keine objektiven Anzeichen für eine Voreingenommenheit der befragenden Person respektive eine unfaire Behandlung des Beschwerdeführers durch die Art der Fragestellung zu erkennen. Sein Unwille, sich im Rahmen einer ergänzenden Anhörung noch einmal mit seinen Asylgründen auseinanderzusetzen und zu den vom SEM festgestellten Ungereimtheiten in seinen Aussagen Stellung zu nehmen, vermag die Korrektheit der Verfahrensführung nicht in Frage zu stellen. Es ergeben sich aus dem Protokoll vom 16. Februar 2021 auch keine konkreten Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer im damaligen Zeitpunkt derart schwerwiegend psychisch beeinträchtigt gewesen wäre, dass er gar nicht in der Lage gewesen wäre, an der Befragung mitzuwirken. Dies wird von ihm so auch nicht geltend gemacht. Mit der diesbezüglichen Kritik wird letztlich die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der materiellen Würdigung der Sache vermengt, welche nunmehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet. 4.5 Das Bundesverwaltungsgericht geht vorliegend von der Entscheidreife des Verfahrens aus. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Das entsprechende (Eventual-)Begehren ist daher abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile bestimmter Intensität erlitten hat respektive mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. Die Gewährung des Asyls kann nicht dazu dienen, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern bezweckt, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellenden sprechen, bei einer objektivierten Sichtweise überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1, 2012/5 E. 2.2). 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu begründen vermag. 6.2 Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den beiden Verfahren, welche das (...) gegen ihn geführt habe, vermögen nicht in einem für die Glaubhaftmachung genügenden Mass zu überzeugen. Bereits am dargelegten Werdegang bestehen gewisse Zweifel. Der Beschwerdeführer hat weder den Studienabschluss belegt noch Dokumente zur geltend gemachten Tätigkeit als Imam und zu den zu Missionszwecken erfolgten Auslandsaufenthalten eingereicht. Nachdem er über ein Diplom (Lizentiat) verfüge, die besagte Tätigkeit über viele Jahre hinweg ausgeübt habe und von offizieller Stelle mehrmals als Missionar in diverse Länder gesandt worden sei, wäre die Beibringung irgendwelcher Unterlagen hierzu durchaus zu erwarten gewesen, zumal er mit Personen im Heimatland in Kontakt steht, wie die erwähnten Telefonate mit einer Schwester und einem Freund zeigen. Dem Einwand, die vom SEM aufgezeigten Ungereimtheiten würden keine wesentlichen Aspekte seiner Asylvorbringen betreffen, kann nicht gefolgt werden. Entgegen der in der Replik vertretenen Auffassung ist das Strafmass, welches das (...) im ersten Verfahren gegen ihn verhängt habe, keineswegs ein unwesentlicher Punkt. Seine diesbezüglichen Angaben (Gefängnisstrafe von [...] Tagen, auf Beschwerde des Beschwerdeführers hin reduziert auf [...] Tage, respektive Gefängnisstrafe von [...] Monaten) weichen in erheblichem Mass voneinander ab. Mit dem allgemeinen Verblassen von Erinnerungen und der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Mühe, Ereignisse in chronologischer Reihenfolge zu schildern respektive sich an Daten zu erinnern, lassen sich die eklatanten inhaltlichen Diskrepanzen in seinen Aussagen nicht erklären, zumal es sich bei einer Inhaftierung um eine prägende Erfahrung handelt und davon auszugehen ist, dass es einen erheblichen Unterschied für die betroffene Person macht, ob sie (...) Tage oder (...) Monate im Gefängnis zubringen musste. Es ist zwar verständlich, dass das Zurechtfinden hierzulande und Zukunftsängste für den Beschwerdeführer belastend waren, aber es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, er wäre aufgrund der psychischen Verfassung bei den Befragungen im vorinstanzlichen Verfahren nicht in der Lage gewesen, seine Asylgründe darzulegen. Die Ungereimtheiten in den Angaben zu seiner Verfolgungssituation sind gewichtig und lassen sich nicht allein mit allenfalls zeitweise verdrängten Sachverhaltsumständen oder emotionaler Aufwühlung vor allem bei der ergänzenden Anhörung erklären. Selbst wenn als wahr unterstellt würde, dass der Beschwerdeführer mehrere Jahre vor seiner Ausreise aus dem Iran eine Haftstrafe von (...) Tagen verbüsst habe, vermag er damit die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu begründen. Die Gewährung des Asyls dient dem Schutz vor künftiger Verfolgung (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4) und mit seinen Ausführungen und den eingereichten SMS-Ausdrucken vermochte der Beschwerdeführer nicht darzutun, dass es nach seiner Haftentlassung zu einem weiteren Gerichtsverfahren gegen ihn gekommen sei. Bezüglich des Einwands, es falle ihm schwer, Ereignisse chronologisch korrekt darzulegen, ist festzuhalten, dass seine Angaben zum zweiten Verfahren vor dem (...) nicht nur in zeitlicher, sondern auch in inhaltlicher Hinsicht gewichtige Widersprüche aufweisen. So gab er im vorinstanzlichen Verfahren zunächst an, das Gericht habe ein definitives Urteil gefällt und dieses umfasse eine Gefängnisstrafe von (...) Monaten, eine Geldstrafe von (...) Toman, eine Kontosperre und ein Ausreiseverbot, sagte dann aber aus, er kenne den Stand des besagten Gerichtsverfahrens nicht und ohne persönliche Anwesenheit der angeklagten Person spreche das Gericht kein Urteil aus, er nehme an, dass er für zwei oder drei Monate ins Gefängnis geschickt würde. In der Beschwerde gab er dann wiederum an, es sei doch ein Urteil ergangen. In der Eingabe vom 15. November 2023 wird schliesslich anderslautend zum zuvor genannten Strafmass ausgeführt, er sei zu (...) Peitschenhieben, einer Geldstrafe von (...) Toman, (...) Jahren Haft und einem Ausreiseverbot verurteilt worden. Aus diesen höchst widersprüchlichen Angaben kann nicht auf das Vorliegen einer Verurteilung des Beschwerdeführers geschlossen werden. Auch aus den Ausdrucken von zwei SMS vom (...) Mai 2019 und (...) Juli 2019 lässt sich keine den Beschwerdeführer betreffende Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG aufgrund eines ergangenen Urteils des (...) ableiten. Der Einschätzung des SEM ist zuzustimmen, dass die besagten SMS-Ausdrucke keinen Beweiswert zu entfalten vermögen. Weder der Absender noch der offenbar (...)sprachige Empfänger (vgl. SEM-Akte [...]-78 S. 3 [Spracheinstellung des betreffenden Mobiltelefons]) der besagten Nachrichten sind daraus ersichtlich. Die laut dem Beschwerdeführer legal erfolgte Ausreise aus dem Iran im Juni 2019 spricht gegen eine im damaligen Zeitpunkt bestehende behördliche Verfolgung seiner Person. Die legale Ausreise mit dem eigenen Reisepass und die Angabe, ursprünglich vorgehabt zu haben, nach der Pilgerreise L._______ wieder in den Iran zurückzukehren, lassen denn auch nicht erkennen, dass der Beschwerdeführer damals Angst vor einer Verfolgung durch die heimatlichen Behörden gehabt hätte. Dies lässt sich wiederum nicht in Einklang bringen mit seiner Aussage, er sei bereits vor der Ausreise aus dem Iran von einem Richter in einem persönlichen Gespräch informiert worden, dass ein weiteres Verfahren gegen ihn hängig sei. Die in Abweichung zu den Aussagen im vorinstanzlichen Verfahren (Ausreise aus dem Iran im Juni 2019) stehende Angabe in der Beschwerde vom 6. April 2021, er habe den Iran bereits im Mai 2019 verlassen, muss als nachgeschobene Anpassung des Sachverhalts als Reaktion auf den vom SEM zutreffend festgestellten Widerspruch zum angeblichen Erhalt der ersten SMS vom (...) Mai 2019 erst nach der Ausreise und damit als unglaubhaft bezeichnet werden. Schliesslich ist in Bezug auf die in den Berichten des Psychiaters R._______ beim Beschwerdeführer diagnostizierte PTBS festzustellen, dass die fachärztliche Diagnose nicht in Frage gestellt wird. Die Beurteilung der Fragen der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung ist indes eine Rechtsfrage, deren Beantwortung Aufgabe der entscheidenden Behörde ist. Die besagte Diagnose vermag die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Verfolgungssituation nicht zu belegen. Die Diagnose lässt per se keine Rückschlüsse auf die konkreten Umstände des Zustandekommens der PTBS zu. Die Würdigung der Aussagen einer asylsuchenden Person ist Sache der Behörde beziehungsweise des Gerichts und die besagte Diagnose vermag die vom Beschwerdeführer im Rahmen des Asylverfahrens geschilderte Verfolgungssituation nicht zu belegen. Mit seinen Angaben und den eingereichten Beweismitteln vermag der Beschwerdeführer nicht überzeugend darzutun, dass ihm bei einer Rückkehr in den Iran eine Bestrafung respektive der Vollzug einer vom (...) ausgesprochenen Strafe drohen würde. 6.3 Nachdem keine individuelle Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegt, ist schliesslich auch nicht von einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung des Beschwerdeführers allein aufgrund der Ausreise aus dem Iran, welche seinen Angaben zufolge legal erfolgt sei, und der Asylgesuchstellung im Ausland auszugehen, weshalb auch das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe auszuschliessen ist. 6.4 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, im Zeitpunkt der Ausreise aus den Iran im Jahr 2019 asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen zu sein. Konkrete Anhaltspunkte für eine objektiv begründete Furcht vor einer künftigen Verfolgung asylbeachtlichen Ausmasses im Sinne von Art. 3 AsylG durch die heimatlichen Behörden liegen aufgrund der Aktenlage ebenfalls nicht vor. Das SEM hat demnach die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch zutreffend abgelehnt. 7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.4 Eine zwangsweise Wegweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.; zum Ganzen auch BVGE 2017 VI/7 E. 6). Vorliegend ist eine solche ausserordentliche Situation nicht anzunehmen. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer psychisch belastet ist und auf den negativen Entscheid des SEM mit Verzweiflung und Angst reagiert hat (vgl. Berichte der [...] vom 24. Mai 2022 und 14. September 2022 [zweimalige stationäre Behandlung wegen {...} respektive {...}] und Berichte des Psychiaters R._______ [der letzte vom 15. Juni 2023 {ambulante Behandlung wegen {...}}]). Daneben war er hierzulande wegen Schmerzen im Rücken- und Nackenbereich in ärztlicher Behandlung (vgl. Berichte der [...] im [... vom 20. Dezember 2022 [«{...}»] und vom 7. Februar 2023 [{...}]). Es ist indessen nicht vom Bestehen aussergewöhnlicher Umstände nach Art. 3 EMRK auszugehen, sodass der Beschwerdeführer wegen allenfalls fehlender oder ungenügender Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland dem realen Risiko einer schwerwiegenden, raschen und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgesetzt wäre, die zu heftigen Leiden oder einer erheblichen Reduktion der Lebenserwartung führen würde. Zudem geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass körperliche Leiden und psychische Erkrankungen im Iran behandelbar sind (vgl. hierzu die nachfolgenden Ausführungen in E. 8.3.4). 8.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Die Menschenrechtslage im Iran ist schlecht und es bestehen erhebliche Spannungen. Es herrscht aber weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre (vgl. etwa Urteile des BVGer E-6023/2020 vom 7. Februar 2025 E. 9.2, E-345/2025 vom 31. Januar 2025 E. 12.2.1, D-7498/2024 vom 8. Januar 2025 E. 10.3.1). 8.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass eine Rückkehr in den Iran für den Beschwerdeführer mit grossen Herausforderungen verbunden ist. Seinen Angaben zufolge war es ihm, der die letzten Jahre vor der Ausreise in der Grossstadt D._______ gelebt hat, aber immer möglich, seinen Lebensunterhalt im Heimatland zu bestreiten und finanzielle Unterstützung zu finden. Es handelt sich bei ihm zudem um einen alleinstehenden Mann, der nur für sich selbst zu sorgen hat. Soziale Anknüpfungspunkte sind erkennbar, wie die vom Beschwerdeführer als gut bezeichnete Beziehung zu seinen Halbgeschwistern und die telefonischen Kontakte zur Schwester und zu einem Freund (vgl. Eingaben vom 12. Juni 2023 und 15. November 2023) zeigen. Bei allfälligen wirtschaftlichen Schwierigkeiten kann zudem davon ausgegangen werden, dass bedürftige Personen im Iran Zugang zu Unterstützung haben, auch wenn diese allenfalls nicht den gleichen Umfang erreicht wie entsprechende Leistungen in der Schweiz (vgl. Internationale Organisation für Migration [IOM] Deutschland, Islamische Republik Iran Länderinformationsblatt 2023, S. 10 f. [https://www.returningfromgermany.de/de/countries/iran, abgerufen am 21. Februar 2025]). 8.3.4 In Bezug auf die dokumentierten gesundheitlichen Beschwerden (vgl. die aktenkundigen Arztberichte) ist darauf hinzuweisen, dass aus gesundheitlichen Gründen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden kann, wenn eine absolut notwendige Behandlung im Heimatland schlicht nicht zur Verfügung steht und die fehlende Möglichkeit der (Weiter-)Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung grundsätzlich möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). Von einer solchen, den Wegweisungsvollzug unzumutbar machenden existenziellen medizinischen Notlage ist vorliegend aufgrund der Aktenlage nicht auszugehen. Die psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers sind zwar nicht unerheblich. Er wird in der Schweiz aber seit längerer Zeit fachärztlich betreut. Im Jahr 2022 erfolgte die Behandlung zwei Mal in stationärem Rahmen, zunächst im Mai 2022 laut dem Bericht der (...) vom 24. Mai 2022 wegen einer (...) mit (...) aufgrund ungewisser Zukunftsperspektiven und schwieriger Wohnverhältnisse in der Asylunterkunft. Am (...) Mai 2022 habe der Beschwerdeführer in stabilisiertem Zustand aus dem stationären Rahmen entlassen werden können. Aufgrund einer (...) mit (...) wurde er im August 2022 erneut stationär aufgenommen. Laut dem Bericht der (...) vom 14. September 2022 habe er am (...) August 2022 in deutlich gebessertem psychischem Zustand, ausgeglichen, mit unauffälliger kognitiver Leistung und geordnetem Denken und ohne das Bestehen von Anhaltspunkten für eine Selbst- oder Fremdgefährdung in diesem Zeitpunkt entlassen werden können. Daran anschliessend erfolgte die psychiatrische Betreuung wieder ambulant (vgl. letzter Bericht des Psychiaters R._______ vom 15. Juni 2023). Dass es seither zu einer gravierenden Akzentuierung der Symptomatik gekommen wäre, wurde nicht geltend gemacht. In der Eingabe vom 17. Juli 2024 (Verfahrensstandsanfrage) wird in Bezug auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nur darauf hingewiesen, dass er weiterhin psychisch angeschlagen sei. In der Annahme, dass seine psychischen Beschwerden im heutigen Zeitpunkt nach wie vor behandlungsbedürftig sind, ist festzuhalten, dass der EGMR grundsätzlich keinen Anspruch auf Verbleib in einem Konventionsstaat anerkennt, um weiterhin in den Genuss medizinischer Unterstützung zu kommen (vgl. Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Vereinigtes Königreich). Das Gesundheitssystem im Iran weist generell ein hohes Niveau auf (vgl. Urteile des BVGer D-1235/2024 vom 17. Juni 2024 E. 9.3.4.3, D-4962/2022 vom 8. Mai 2024 E. 10.3.3; E-2047/2020 vom 23. August 2022 E. 8.3 und D 3121/2023 vom 11. Juli 2023 E. 10.6). Dies gilt insbesondere auch für die Behandlung psychischer Krankheiten. So verweist der Mental Health Atlas der Weltgesundheitsorganisation WHO von 2020, der im April 2022 publiziert wurde, auf 2057 Psychiaterinnen und Psychiater, die in öffentlichen und privaten Einrichtungen im Iran praktizieren würden. Laut dieser Quelle sind zudem weitere Fachkräfte für psychische Gesundheit tätig: 7'671 Krankenschwestern, 6'365 Psychologen, 1'296 Sozialarbeiter und weitere Fachleute (vgl. WORLD HEALTH ORGANIZATION, Mental Health Atlas 2020 Country Profile: Iran, vom 15. April 2022, , abgerufen am 21. Februar 2025). Es ist damit davon auszugehen, dass die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers in seinem Heimatland sowohl ambulant als auch stationär psychiatrisch und psychologisch behandelt werden kann. Bezüglich des Einwands fehlender Mittel zur Finanzierung entsprechender Medikamente und Therapien ist auf die Möglichkeit medizinischer Rückkehrhilfe hinzuweisen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG). Diese kann durch Mitgabe benötigter Medikamente oder auch in Form von Beiträgen zur Durchführung einer Behandlung oder der Ausrichtung einer Pauschale für medizinische Leistungen gewährt werden. Schliesslich ist dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei der Vollzugsorganisation mit einer angemessenen Vorbereitung Rechnung zu tragen. Es ist zwar nachvollziehbar, dass der negative Ausgang des Asylverfahrens und die damit verbundene Zukunftsangst eine grosse Belastung für den Beschwerdeführer darstellen, aber aus der bestehenden Aktenlage lassen sich keine medizinischen Gründe ableiten, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden. 8.3.5 Ohne die Schwierigkeiten bei einer Rückkehr zu verkennen, ist somit nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde im Iran aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine seine Existenz gefährdende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu werten wäre. 8.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich besteht auch kein Anlass zur Annahme, der Vollzug der Wegweisung wäre unmöglich (Art. 83 Abs. 2 AIG). Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 14. April 2021 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und weiterhin von der prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist von der Kostenerhebung abzusehen. 10.2 Die amtliche Rechtsvertretung ist unbesehen des Verfahrensausgangs zu entschädigen. Bei der Bemessung des Honorars wird nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-gericht [VGKE, SR 173.320.2]), und über die vom Gericht angewen-deten Stundenansätze wurde informiert (vgl. Zwischenverfügung vom 28. April 2021). Die Rechtsvertreterin bezifferte den zeitlichen Aufwand in der Kostennote vom 6. Juli 2022 mit 7.4 Stunden und führte Auslagen von Fr. 12.50 auf. Des Weiteren wurde für den Fall des Unterliegens ein Stundenansatz von Fr. 220.- beantragt. In der Eingabe vom 15. November 2023 wurde ein zusätzlicher Aufwand von 3 Stunden geltend gemacht. Der Stundenansatz von Fr. 220.- ist nicht zu beanstanden. Der zeitliche Aufwand von 10.4 Stunden erscheint - allerdings nur unter Einbezug auch der nachfolgenden Eingabe vom 17. Juli 2024 - als noch vertretbar. Das amtliche Honorar ist damit vorliegend auf insgesamt Fr. 2300.50 festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2300.50 zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr