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E-6023/2020

E-6023/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2025-02-07 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, reiste am (…) August 2018 in die Schweiz ein, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 11. September 2018 fand die Befragung zur Per- son (BzP) statt. Nach Beendigung des Dublin-Verfahrens am 19. Septem- ber 2018 hörte das SEM den Beschwerdeführer am 12. März 2020 in An- wesenheit eines Hilfswerkvertreters zu seinen Asylgründen an. A.b Der Beschwerdeführer gab hierbei an, in B._______ ([…]: C._______ D._______; […]: E._______ [Name der Ortschaft in wei- teren Sprachen]; Provinz Westazarbaijan) geboren worden zu sein. Er habe die Schule bis zum (…) besucht, diese jedoch mit (…) oder (…) Jah- ren mangels Interesse abgebrochen. Stattdessen habe er als (…) in einem (…) gearbeitet. Daneben habe er seinem Onkel in dessen (…) geholfen. Als er (…) Jahre alt geworden sei, habe er in F._______ eine Militärausbil- dung absolviert und daraufhin während 13 Monaten seinen Militärdienst als Gefängniswächter im Gefängnis G._______/H._______ geleistet. An- schliessend habe er in B._______ für sechs Monate im Frauen- und Kin- dergefängnis I._______ gedient, wo er einen Kollegen aus J._______ ken- nengelernt habe, der ihm von der Situation der Kurden erzählt habe. Daher habe er beschlossen, nach seinem Militärdienst für die Demokratische Par- tei Kurdistan Iran (Partiya Demokratik a Kurdistana Trane; KDP-I) aktiv zu werden. Nach dem Militärdienst habe er seinen Militärkollegen etwa vier- oder fünfmal in J._______ besucht und an einer Sitzung der Partei teilge- nommen, in der «Kurden-Fragen» besprochen worden seien. Dessen Va- ter habe ein (…) besessen, das freitags (…) ins Geschäft seines Onkels geliefert habe. In den (…)paketen habe sein Kollege jeweils CDs, Zeitun- gen und Flugblätter der KDP-I versteckt. Diese habe er aus den (…)pake- ten genommen, in der Nacht im Gartenhaus seines Grossvaters versteckt und jeweils freitags mit einem weiteren Kollegen an Leute im Park in B._______ verteilt. Als er am 10. Juli 2018 mit seinem Kollegen das Propagandamaterial ver- teilt und Parolen auf Mauern gesprayt habe, sei plötzlich die Polizei aufge- taucht und habe seinen Kollegen festgenommen. Ihm selbst sei mit seinem Motorrad die Flucht gelungen und er sei zu seiner Schwester gefahren. In der folgenden Nacht habe die Polizei sein Elternhaus durchsucht. Sein Schwager habe ihn zu dessen Haus nahe der türkischen Grenze gebracht. Von dort aus seien sie mit einem Pferd zur Grenze geritten. Er selber sei

E-6023/2020 Seite 3 über den Stacheldraht geklettert, wo er von einem Kollegen seines Schwa- gers abgeholt worden sei. Daraufhin sei er mit Hilfe eines Schleppers über Serbien in die Schweiz gereist. Während seines Aufenthalts in der Schweiz sei er weiterhin für die KDP tätig gewesen, indem er an deren Anlässen und Konferenzen sowie an einigen Kundgebungen in K._______ teilge- nommen habe. Er befürchte, bei einer Rückkehr in den Iran für den Rest seines Lebens inhaftiert oder hingerichtet zu werden. A.c Mit Schreiben vom 15. Juli 2020 teilte das SEM mit, ein Vergleich sei- ner Angaben mit jenen eines in der Schweiz lebenden Onkels habe we- sentliche Unterschiede betreffend das politische Profil der Familie aufge- zeigt. Diesbezüglich gewährte es dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör. A.d Am 3. August 2020 zeigte Rechtsanwältin MLaw Aileen Kreyden an, dass sie die Interessen des Beschwerdeführers vertrete, und reichte eine Anwaltsvollmacht ein. A.e Mit Eingabe vom 8. September 2020 nahm der Beschwerdeführer zum Schreiben des SEM vom 15. Juli 2020 Stellung und reichte eine Bestäti- gung der KDP-I vom 16. März 2019 sowie Fotografien zu seinen exilpoliti- schen Tätigkeiten ein. Zum Nachweis seiner Identität liess er dem SEM seine Melli-Karte (iranische Identitätskarte) im Original sowie eine Kopie seiner Shenasnameh (iranische Personenstandsurkunde) zukommen. A.f Mit Verfügung vom 30. Oktober 2020 verneinte das SEM die Flücht- lingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch vom (…) August 2018 ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug der Wegweisung an. B. B.a Mit Eingabe vom 30. November 2020 erhob der Beschwerdeführer, weiterhin vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Aileen Kreyden, gegen die Verfügung vom 30. Oktober 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungs- gericht mit den Anträgen, diese sei vollumfänglich aufzuheben und die Sa- che zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung, insbesondere zur Durchführung einer neuen Anhörung in seiner Muttersprache Kurdisch- Badani, sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Unter dem Eventualstandpunkt ersuchte er um Gewährung von Asyl unter Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft. Unter dem Subeventualstand-

E-6023/2020 Seite 4 punkt beantragte er, die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellte der Beschwerdeführer die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung der manda- tierten Rechtsanwältin als amtliche Rechtsbeiständin. Der Beschwerde legte er die Anwaltsvollmacht (in Kopie), eine Kopie der angefochtenen Verfügung, zwei Vorladungen des Berufungsgerichts (in der Übersetzung bezeichnet als «Revolutionsgericht») B._______ vom

2. und 17. September 2020 betreffend seinen Vater (in Kopie) mitsamt ei- ner beglaubigten Übersetzung sowie eine (nicht unterzeichnete) Fürsorge- bestätigung vom 25. November 2020 bei. Die Rechtsvertreterin reichte zu- dem eine provisorische Kostennote ein. B.b Am 2. Dezember 2020 bestätigte die im vorliegenden Beschwerdever- fahren eingesetzte Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und erklärte, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einst- weilen in der Schweiz abwarten. B.c Mit Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2020 hiess die Instruktions- richterin die Gesuche des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozess- führung sowie um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gut und setzte Rechtsanwältin MLaw Aileen Kreyden als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers ein. B.d Mit Vernehmlassung vom 16. Dezember 2020 erklärte die Vorinstanz, die Beschwerde enthalte keine neuen Elemente, welche eine Änderung ih- res Standpunkts rechtfertigen könnten, und brachte verschiedene Bemer- kungen zur Beschwerdeschrift an. B.e Am 25. Januar 2021 reichte der Beschwerdeführer eine Replik zur Ver- nehmlassung des SEM ein, in der er insbesondere geltend machte, sein Vater sei zu 20 Jahren Haft verurteilt worden. B.f Mit Spontaneingabe vom 21. Mai 2021 reichte der Beschwerdeführer den Ausdruck eines Bildschirmfotos mit einer WhatsApp-Nachricht vom

2. Mai 2021 (inkl. Übersetzung) nach und machte geltend, die Nachricht belege, dass die Inhaftierung seines Vaters im Zusammenhang mit ihm selber stehe.

E-6023/2020 Seite 5 B.g Mit einer weiteren Spontaneingabe vom 29. Dezember 2021 reichte er zudem eine Vorladung der Staatsanwaltschaft und des öffentlichen Beru- fungsgerichts B._______ vom 4. November 2021 (in Kopie) mitsamt einer öffentlich beglaubigten Übersetzung ein und erklärte, zwischenzeitlich sei gegen ihn selber wegen «Propaganda gegen das heilige System der Isla- mischen Republik Iran» Anklage erhoben worden. B.h Mit Schreiben vom 12. Januar 2022 ersuchte Rechtsanwältin MLaw Aileen Kreyden aufgrund ihres Austritts aus der Advokatur Kanonengasse um Entlassung aus dem Mandat als amtliche Rechtsbeiständin sowie um Einsetzung von Rechtsanwalt Urs Ebnöther als unentgeltlichen Rechtsbei- stand für das weitere Verfahren. Gleichzeitig reichte sie eine aktualisierte Kostennote ein. B.i Mit Zwischenverfügung vom 20. Januar 2022 entliess die Instruktions- richterin Rechtsanwältin MLaw Aileen Kreyden mit sofortiger Wirkung aus ihrem Mandat als amtliche Rechtsbeiständin, ordnete dem Beschwerde- führer Rechtsanwalt Urs Ebnöther als neuen amtlichen Rechtsbeistand bei und forderte MLaw Aileen Kreyden auf, Angaben zur Auszahlung des amt- lichen Honorars zu machen. B.j Am 25. Januar 2022 reichte Rechtsanwalt Urs Ebnöther die von Rechtsanwältin MLaw Aileen Kreyden unterzeichnete Bestätigung vom

13. Januar 2022 ein, wonach sie ihre Honorarforderung an die Advokatur Kanonengasse abtrete. B.k Mit Verfügung vom 3. Oktober 2024 holte die Instruktionsrichterin beim SEM eine abschliessende Stellungnahme zu den erst nach seiner Ver- nehmlassung eingegangenen Beweismitteln des Beschwerdeführers ein. B.l Mit abschliessender Stellungnahme («Vernehmlassung») vom 21. Ok- tober 2024 äusserte sich das SEM zu den vom Beschwerdeführer neu ein- gereichten Beweismitteln und hielt im Übrigen an den Erwägungen gemäss der angefochtenen Verfügung sowie der früheren Vernehmlassung fest. B.m Mit Verfügung vom 2. Oktober 2024 stellte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer ein Doppel der abschliessenden Stellungnahme des SEM (Duplik) vom 21. Oktober 2024 zu und gewährte ihm die Gele- genheit, eine Stellungnahme (Triplik) einzureichen, welche der Beschwer- deführer mit Eingabe vom 6. November 2024 wahrnahm. Gleichzeitig legte er ein weiteres Bildschirmfoto der bereits mit Spontaneingabe vom 21. Mai

E-6023/2020 Seite 6 2021 eingereichten WhatsApp-Nachricht ins Recht. Der (neue) Rechtsver- treter legte der Eingabe zudem eine ergänzte Kostennote bei.

Erwägungen (54 Absätze)

E. 1.1 Das vorliegende Verfahren richtet sich asylrechtlich nach altem Recht (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG [SR 142.31] vom 25. September 2015) sowie verfahrensrechtlich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine unvollständige Sach- verhaltsabklärung sowie eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs. Da diese Rügen allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der vor- instanzlichen Verfügung zu bewirken, sind diese vorab zu prüfen.

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E. 3.1 Zur Begründung erklärt er, die Anhörung sei in der «falschen Sprache» durchgeführt worden. So habe er gleich zu Beginn der Anhörung darauf hingewiesen, dass die Dolmetscherin Farsi spreche, seine Muttersprache jedoch Badini sei. Trotzdem sei die Anhörung in Farsi weitergeführt wor- den. Nach der Mittagspause sei er gefragt worden, ob er die Anhörung lie- ber in Kurdisch fortsetzen wolle, was er bejaht habe (Anm: gemäss Anhö- rungsprotokoll stellte die Dolmetscherin diese Frage in der kurdischen Sprache Sorani [vgl. Vorakten des SEM {im Folgenden: act.} 13 ad F. 89 und 142]). Da die Dolmetscherin kein Badini gesprochen habe, sei die An- hörung auf Farsi weitergeführt worden. Damit sei die Anhörung nicht in sei- ner Muttersprache durchgeführt worden. Nur weil er eingeschüchtert und sich seiner Mitwirkungspflicht bewusst gewesen sei, habe er anfangs ge- sagt, seine Muttersprache zwar sei Badini, er könne aber auch Farsi spre- chen.

E. 3.2 Die Vorinstanz hält dem in der Vernehmlassung entgegen, dem Proto- koll seien keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Beschwerde- führer der Anhörung nicht hätte folgen können. Seine Antworten seien durchwegs klar und verständlich ausgefallen. Zudem sei er zu Beginn der Anhörung ausdrücklich gefragt worden, ob er Farsi ausreichend beherr- sche, um die Anhörung durchzuführen, was er bejaht habe. Am Ende der Anhörung habe die Hilfswerksvertretung noch einmal nachgefragt, ob er sich in der Anhörung problemlos habe ausdrücken können oder ob es für ihn Schwierigkeiten gegeben habe, woraufhin er geantwortet habe, er habe mit der Sprache kein Problem und er verstehe die Dolmetscherin gut; er könne sogar ihr Sorani verstehen. Das Protokoll sei dem Beschwerdefüh- rer am Ende der Anhörung vollständig rückübersetzt worden und er habe die Richtigkeit der protokollierten Aussagen mit seiner Unterschrift bestä- tigt.

E. 3.3 Der Beschwerdeführer erwidert in seiner Replik, das Protokoll der An- hörung zeige eindeutig, dass er in dieser lieber in Badini, seiner Mutter- sprache, gesprochen hätte. Auch zeige das Protokoll mehrere Verständi- gungsschwierigkeiten auf. So habe er auf die Frage, ob er die Dolmetsche- rin verstehe, geantwortet, die Dolmetscherin spreche Farsi, seine Mutter- sprache sei jedoch Kurdisch. In der darauffolgenden Frage habe er erneut gesagt, er spreche Kurdisch. Nach der Mittagspause habe er verlangt, dass die Anhörung in Kurdisch weitergeführt werde. Trotz dieses klaren Wunsches sei die Anhörung auf Farsi weitergeführt worden. Da die Anhö- rung somit nicht in der «richtigen Sprache» durchgeführt worden sei, könne nicht ausgeschlossen werden, dass er gewisse Ausführungen aufgrund

E-6023/2020 Seite 8 sprachlicher Schwierigkeiten nicht habe machen können oder dass er nicht alles verstanden habe. Auch die Rückübersetzung habe die Verständi- gungsschwierigkeiten nicht beheben können, da auch diese in Farsi durch- geführt worden sei.

E. 3.4 Eine Durchsicht der in den Akten liegenden Protokolle zeigt auf, dass die Befragung zur Person in Badini (eine kurdische Sprache) durchgeführt wurde. In dieser hatte der Beschwerdeführer angegeben, seine Mutter- sprache sei Farsi (Persisch; offizielle Sprache des Iran). Als weitere Spra- chen, die er für die Anhörung genügend beherrsche, hatte er «iranisches Badini» angegeben (act. 4 Ziff. 1.17.01 f.). Dass das SEM die Anhörung in Farsi, der vermeintlichen Muttersprache des Beschwerdeführers gemäss dessen Angaben in der Befragung zur Person, durchführte, erscheint unter diesen Umständen nachvollziehbar. Nicht nachvollziehbar erscheint hinge- gen, weshalb der Beschwerdeführer in der Befragung zur Person sowie in der Anhörung jeweils unterschiedliche Angaben zu seiner Muttersprache gemacht hatte. Seine Behauptung anlässlich der Anhörung, er habe bei der Befragung zur Person gesagt, dass er Badini spreche, woraufhin ihm sein damaliger Dolmetscher zugesichert habe, es werde ein Badini-spre- chender Dolmetscher seine Anhörung übersetzen (act. 13 ad F. 89), wider- spricht sodann dem von ihm – nach einer Rückübersetzung in Badini – unterzeichneten Protokoll der Befragung zur Person (act. 4). Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, es ergäben sich aus dem Anhörungsprotokoll mehrfache Verständigungsprobleme. Diese angeblichen Verständigungsprobleme hat er indessen nicht näher ausgeführt und erschliessen sich auch nicht ohne Weiteres aus dem An- hörungsprotokoll. Dieses untermauert ebenso wenig die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er lediglich aus dem Grund in die Fortsetzung der Anhörung in Farsi eingewilligt habe, dass er eingeschüchtert gewesen sei. Tatsächlich hat der SEM-Mitarbeiter den Beschwerdeführer während der Anhörung zu keinem Zeitpunkt unter Druck gesetzt. Vielmehr hat er dem Beschwerdeführer bereits zu Beginn der Anhörung angeboten, diese auf Kurdisch durchzuführen und erklärt, dass sie diesfalls an dieser Stelle abbrechen müssten. Der Beschwerdeführer hat daraufhin wörtlich erklärt: «Kein Problem, wir machen weiter» (act. 13 ad F. 3). Überdies hat das SEM in seiner Vernehmlassung zu Recht hervorgehoben, dass die Antworten des Beschwerdeführers durchwegs klar und verständlich ausgefallen seien. Schliesslich hat er auf die Rückfrage der Hilfswerksvertretung, ob er sich bei der Anhörung problemlos in Farsi habe ausdrücken können, ge- antwortet, er habe mit der Sprache (Farsi) kein Problem und verstehe die

E-6023/2020 Seite 9 Dolmetscherin gut. Schliesslich hat auch die Rückübersetzung keine Ver- ständigungsschwierigkeiten ergeben und der Beschwerdeführer hat die Richtigkeit seiner Angaben vorbehaltlos mit seiner Unterschrift bestätigt. Die Hilfswerkvertretung hat in ihrem Unterschriftenblatt keinerlei Bemer- kungen zur Anhörung (z.B. Beobachtungen, Anregungen oder Einwände zum Protokoll) angebracht (act. 13 S. 20). Unter diesen Umständen beste- hen keine konkreten Hinweise dafür, dass dem Beschwerdeführer nicht in gebotenem Umfang Gelegenheit eingeräumt worden wäre, seine Asyl- gründe umfassend darzulegen. Die Vorinstanz hat damit den Sachverhalt mit der durchgeführten Anhörung korrekt und vollständig abgeklärt. Sie durfte daher für die Beurteilung des Asylgesuchs vorbehaltlos auf das in den Akten liegende Anhörungsprotokoll abstellen. Nach dem Gesagten zielen die formellen Rüge des Beschwerdeführers ins Leere. Sein Hauptantrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung, insbesondere zur Durchführung einer neuen Anhörung in seiner Muttersprache Kurdisch- Badani sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist damit abzuweisen.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die we- gen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Aus- druck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat be- stehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).

E. 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-

E-6023/2020 Seite 10 geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Zu den Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen ist auf die ständige Rechtspraxis des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen (vgl. nur BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

E. 5 In der angefochtenen Verfügung kam die Vorinstanz zum Schluss, der Be- schwerdeführer habe seine politischen Tätigkeiten im Iran nicht glaubhaft vorgebracht; die von ihm geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz seien flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Er habe zwar einige deckungsgleiche Angaben zu seinem angeblichen politischen Engage- ment für die KDP-I gemacht. Seine Aussagen enthielten jedoch auch zahl- reiche Widersprüche, Ungereimtheiten und logische Lücken. So habe er nicht fassbar machen können, wie sich sein politisches Interesse entwickelt habe. Da er aus guten Verhältnissen stamme, seine Familie politisch nicht aktiv und er in der Schulzeit sowie Jugend politisch nicht interessiert gewe- sen sei, überrasche, dass er sich durch den Militärkollegen innert kürzester Zeit für politische Tätigkeiten habe motivieren lassen. Zudem habe er in der Erstbefragung die Abkürzung der Partei nicht zu nennen vermocht und erklärt, er sei lediglich ein Sympathisant der Partei gewesen. Nachdem der Beschwerdeführer nie persönlich belangt worden und bei Aktionen in der Öffentlichkeit stets maskiert gewesen sei, bleibe schleierhaft, wie er in das Visier der iranischen Behörden geraten sein solle. In Bezug auf die Lage- rung des restlichen Propagandamaterials nach der Festnahme seines Kol- legen seien die Angaben des Beschwerdeführers in der Befragung zur Per- son sowie der Anhörung widersprüchlich. In der Schweiz habe der Beschwerdeführer zwar nach eigenen Angaben an einigen Kundgebungen in K._______ sowie an Sitzungen der KDP-I- Schweiz teilgenommen. Die Akten enthielten jedoch keine konkreten Hin- weise darauf, dass er sich in qualifizierter Weise exilpolitisch betätigt hätte. Eine solche exponierte exilpolitische Tätigkeit werde auch nicht durch die eingereichten Fotografien von Demonstrationen in der Schweiz belegt. Seine Aktivitäten begründeten daher keine Furcht vor einer flüchtlings- rechtlich relevanten Verfolgung bei einer Rückkehr in den Iran.

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E. 5.1 In seiner Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, der Ettelaat (iranische Geheimdienst) habe auch nach seiner Ausreise aus dem Iran weiterhin nach ihm gesucht. Daher habe er nur selten Kontakt zu seiner Familie gepflegt. Wie er von seiner Familie gerade erfahren habe, sei sein Vater für eine längere Zeit inhaftiert worden, dies wohl aufgrund seiner eigenen politischen Tätigkeiten im Iran. Seine Familie habe ihm dies nicht früher mitgeteilt, um ihn zu schonen. Im Übrigen gehe aus den Anhö- rungsprotokollen klar hervor, wie sich sein politisches Engagement vor dem Hintergrund seiner Erlebnisse im Militärdienst als Gefängniswächter entwi- ckelt habe. Die guten finanziellen Verhältnisse seiner Familie sprächen für die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgung, da er sonst keinen Grund gehabt hätte, den Iran zu verlassen. Eine allfällige verbleibende Substanzarmut in Bezug auf seine Politisierung sei auf Übersetzungs- schwierigkeiten zurückzuführen. So habe es gerade bei den Fragen zu sei- nem politischen Engagement Verständigungsschwierigkeiten gegeben. Die Vorinstanz habe sodann zu Unrecht seine Ausführungen in der Stel- lungnahme vom 8. September 2020 nicht berücksichtigt, wonach er von den Aktivitäten seines Onkels sowie seines Grossvaters nichts gewusst habe, was angesichts seines Alters von knapp acht Jahren im Zeitpunkt der Ausreise seines Onkels vor über 15 Jahren nicht erstaune. Dass politi- sche Aktivitäten auch innerhalb der Familie geheim gehalten würden, sei ein Schutzmechanismus, da im Iran Reflexverfolgung eine reelle Gefahr sei. Gemäss der Rechtsprechung des britischen Upper Tribunals rufe bei Angehörigen der kurdischen Ethnie bereits das Überschreiten einer tiefen Schwelle politischer Aktivitäten für die kurdische Sache mit grosser Wahr- scheinlichkeit eine extreme Reaktion seitens der iranischen Sicherheits- kräfte hervor. Seine Aktivitäten für die KDP-I seien als nicht niederschwellig zu bezeichnen, da der iranische Staat von diesen wisse und derentwegen ihn suche sowie wohl auch seinen Vater verhaftet habe.

E. 5.2 In der Vernehmlassung erklärt das SEM, der Grund für die vermeintli- che Verhaftung seines Vaters respektive der Inhalt des angeblich gegen diesen laufenden Verfahrens sei auf den eingereichten Vorladungen nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer habe selber eingeräumt, es sei der Fa- milie nicht klar, was dem Vater vorgeworfen werde. Es sei nur schwer nach- vollziehbar, weshalb sein Vater mehr als zwei Jahre nach der Ausreise des Beschwerdeführers für dessen politische Handlungen belangt werden sollte. Zudem erstaune, dass der Beschwerdeführer direkt nach dem Erhalt des ablehnenden Asylentscheids von der Verhaftung und Vorladung des Vaters erfahren habe.

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E. 5.3 In seiner Replik entgegnet der Beschwerdeführer, es sei überwiegend wahrscheinlich und damit glaubhaft, dass die Verhaftung seines Vaters im Zusammenhang mit seinen eigenen Aktivitäten stehe. Die iranischen Be- hörden hätten wohl bemerkt, dass sie ihn selber nicht mehr fassen könnten und deshalb «den naheliegendsten männlichen Verwandten, den Vater» verhaftet. Mittlerweile habe seine Familie zudem erfahren, dass das Beru- fungsgericht ein Urteil gegen seinen Vater gefällt und diesen zu 20 Jahren Haft verurteilt habe. Unterlagen könne er diesbezüglich nicht einreichen, da Urteile des Berufungsgerichts oft menschenrechtswidrig seien und da- her nicht ausgehändigt würden.

E. 5.4 Mit Spontaneingabe vom 21. Mai 2021 gibt der Beschwerdeführer an, er habe am 2. Mai 2021 via WhatsApp eine Drohnachricht erhalten, die vermutlich von den iranischen Behörden stamme. Da das Mobiltelefon sei- nes Vaters bei dessen Verhaftung konfisziert worden sei, seien die irani- schen Behörden wohl an seine schweizerische Nummer gelangt. Der Ab- sender der Nachricht mache unmissverständlich einen Zusammenhang der Verhaftung seines Vaters mit ihm selbst klar.

E. 5.5 Mit einer weiteren Spontaneingabe vom 29. Dezember 2021 bringt der Beschwerdeführer vor, mittlerweile sei auch gegen ihn Anklage erhoben und er per 11. November 2021 vorgeladen worden. Gemäss der Vorladung werde er der «Propaganda gegen das heilige System der Islamischen Re- publik Iran» beschuldigt und bei Nichterscheinen festgenommen. Ihm drohe damit bei einer Rückkehr eine politisch motivierte Haft mit un- menschlicher und erniedrigender Behandlung, Folter oder sogar Tötung.

E. 5.6 In seiner Stellungnahme vom 21. Oktober 2024 bemerkt das SEM, die WhatsApp-Nachricht vom 2. Mai 2021 lasse die Nummer des Senders nicht erkennen, womit diese von einer beliebigen Person, allenfalls sogar vom Beschwerdeführer selbst oder in seinem Auftrag, verfasst worden sein könne. Diese Nachricht tauge daher nicht als Beweis für eine Verfolgung durch den Ettelaat respektive den iranischen Staat. Die Authentizität der eingereichten Vorladung vom 4. November 2021 sei zudem aus verschie- denen Gründen anzuzweifeln. So sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Vater für ein dem Beschwerdeführer zur Last gelegtes Delikt vorgeladen, verhaftet und inhaftiert worden sein soll, noch bevor der Beschwerdeführer selber vorgeladen worden sei. Die Vorladung vom 4. November 2021 ent- halte auch formale und inhaltliche Auffälligkeiten. Insbesondere sei der «Zustellungsbeamte» gemäss dem blauen Stempel ein Angehöriger der

E-6023/2020 Seite 13 Vollstreckungseinheit der Staatsanwaltschaft, welche für die Vollstreckung von Strafen und nicht für die Zustellung von Vorladungen zuständig sei.

E. 5.7 In seiner Triplik vom 6. November 2024 macht der Beschwerdeführer geltend, die Nummer des Absenders sei auf dem (neu) eingereichten Bild- schirmfoto der WhatsApp-Nachricht vollständig ersichtlich. Diese mache damit aufgrund des Drohinhalts und der konkreten Ansprache eine gezielte Verfolgung glaubhaft. Eine pauschale Zurückweisung der WhatsApp- Nachricht als Beweis, ohne deren Inhalt und die Umstände detailliert zu würdigen, widerspreche den Grundsätzen eines fairen Verfahrens. Es sei im Iran durchaus üblich, dass Angehörige oder Familienmitglieder in Er- mittlungen einbezogen würden, bevor die Hauptverdächtigung direkt auf die betroffene Person gerichtet werde. Auch sei die Dokumentationspraxis im Iran variabel, was zu terminologischen oder formalen Abweichungen führen könne.

E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach einer eingehenden Prü- fung der vorinstanzlichen Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen politischen Tätigkeiten im Iran als nicht glaubhaft und die geltend gemachten exilpolitischen Tätig- keiten als nicht flüchtlingsrechtlich relevant eingestuft hat. Es ist daher – mit den nachfolgenden Ergänzungen – auf die Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung abzustellen (siehe vorangehend E. 5.1; an- gefochtene Verfügung Ziff. II).

E. 6.2 Auf die einlässlichen Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem Militärdienst, aus welchem er keine asylrechtlichen Gründe ableitet, ist mangels Asylrelevanz nicht einzugehen. Die entsprechenden, bereits in der Anhörung gemachten Angaben zeigen jedoch eindrücklich, wie detail- reich und substantiiert der Beschwerdeführer in der Lage ist, Selbsterleb- tes zu schildern. Im Vergleich zu den, wie vom SEM zu Recht erkannt, spärlichen Schilderungen seiner Politisierung im Militärdienst und der da- rauffolgenden Tätigkeiten für die KDP-I ist damit ein deutlicher Bruch im Erzählstil zu erkennen, was die vom SEM festgestellte Unglaubhaftigkeit der letzteren Schilderungen untermauert.

E. 6.3 Weiter ist dem SEM beizupflichten, dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren seine Politisierung nicht überzeugend dargelegt hat. Seine neue Behauptung in der Beschwerde, er habe sich hauptsäch- lich aufgrund der Konfrontation im Militärdienst mit der Autorität, Brutalität

E-6023/2020 Seite 14 und Willkür des iranischen Regimes entschlossen, sich gegen den irani- schen Staat aufzulehnen, widerspricht seinen Angaben in der Anhörung, in denen er als Grund für seine Politisierung ausschliesslich einen aus J._______ stammenden Militärkollegen angab, der ihn für die KDP-I rekru- tiert habe. Nachdem die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ent- sprechend feststellte, der Beschwerdeführer habe nie behauptet, aufgrund seiner Erlebnisse im Gefängnis politisch aktiv geworden zu sein, und die- ser in der Beschwerde hiervon abweichend gerade dies neu geltend macht, erscheint das neue Vorbringen als nachgeschoben und damit nicht glaub- haft. Dass er im Übrigen bezüglich einer allfällig verbleibenden Substanz- armut in Bezug auf seine Politisierung pauschal auf Übersetzungsschwie- rigkeiten verweist, ist mangels Substantiierung dieser Behauptung eben- falls unbehilflich. Wie bereits vorangehend in Erwägung 3.4 dargelegt, zeugt das Anhörungsprotokoll von keinerlei Verständigungsproblemen in sprachlicher Hinsicht. Lediglich bei der Befragung zur Person scheint es tatsächlich ein Missverständnis gegeben zu haben, indem der Beschwer- deführer erklärt hatte, er kenne die Abkürzung für die Partei Hizb e Demo- krat e Kurdistan nicht (act. 4 Ziff. 7.02, erste Frage), die entsprechende Abkürzung (HDK) jedoch – wie in der Beschwerde zutreffend ausgeführt – zwei Fragen zuvor von sich aus genannt hatte (act. 4 Ziff. 7.01, S. 10 oben). Dieses Missverständnis scheint jedoch nicht auf Übersetzungsprobleme zurückzuführen sein, nachdem die Befragung zur Person in Badini (act. 4 S. 2) und damit – gemäss den Angaben des Beschwerdeführers in der An- hörung – in seiner Muttersprache (act. 13 ad F. 1 und 89) durchgeführt wurde.

E. 6.4 Ferner ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer auf Beschwerde- ebene in Bezug auf seine Asylvorbringen vorwiegend Vermutungen äus- sert. So hat er in der Beschwerde weiterhin nicht einleuchtend dargelegt, wie er ins Visier der Behörden gekommen sei. Vielmehr hat er sich auf eine Wiederholung der bereits anlässlich der Anhörung dargelegten Vermutung beschränkt, die Polizisten hätten ihn im Park, wo er mit seinem Kollegen Propagandamaterial verteilt habe, nicht gesehen, seien jedoch innert we- niger Stunden bei seiner Familie aufgetaucht, weshalb ihn sein Kollege verraten haben müsse. In seiner Replik stellt er weiter die Vermutung auf, dass die Verhaftung seines Vaters im Zusammenhang mit den eigenen po- litischen Tätigkeiten stehe. Mit der Spontaneingabe vom 21. Mai 2021 mut- masst der Beschwerdeführer einerseits, dass die ins Recht gelegte WhatsApp-Nachricht von den iranischen Behörden stamme, sowie ande- rerseits, dass die iranischen Behörden an seine schweizerische Nummer gelangt sein könnten aufgrund der Konfiszierung des Mobiltelefon seines

E-6023/2020 Seite 15 Vaters anlässlich dessen Verhaftung. Schliesslich weist der Beschwerde- führer in seiner Triplik darauf hin, es sei denkbar, dass gegen seinen Vater bereits ein Strafurteil erlassen worden sei. Mit diesen Vermutungen erfüllt der Beschwerdeführer das im Asylrecht erforderliche Beweismass der Glaubhaftmachung eindeutig nicht.

E. 6.5 Der Beschwerdeführer behauptet ausserdem in seiner Rechtsmittelein- gabe, die überwiegende Mehrheit der von der Vorinstanz aufgeführten Un- gereimtheiten habe ohne Weiteres entkräftet werden können, ohne sich mit diesen jedoch im Einzelnen zu befassen. Lediglich in Bezug auf die Lage- rung des Propagandamaterials nach der Festnahme seines Kollegen er- klärt er in der Beschwerde, er habe sich diesbezüglich nicht widersprochen und in der Anhörung lediglich ausgeführt, dass er jeweils nach Erhalt der Materiallieferungen diese beim Grossvater gelagert habe. Er habe jedoch nie gesagt, dass er nach der Festnahme seines Kollegen zu seinem Gross- vater gegangen sei, um das Material dort zu verstecken. Vielmehr habe er stets widerspruchsfrei erklärt, dass er nach dessen Festnahme sofort zu seiner Schwester gegangen sei und das Material, das er noch bei sich ge- tragen habe, bei ihr gelassen habe. Tatsächlich hat der Beschwerdeführer in der Erstbefragung angegeben, das restliche Material bei seiner Schwester versteckt zu haben (act. 4 Ziff. 7.01, auf S. 10 oben). Das Gartenhaus des Grossvaters fand in der Erstbefragung noch keine Erwähnung, obschon auch damals bereits die einzelnen Materiallieferungen thematisiert wurden (vgl. act. 4 S. 10 f.). In der Anhörung erklärte der Beschwerdeführer demgegenüber neu, er habe das politische Material nach Erhalt der Lieferungen jeweils im Gartenhaus seines Grossvaters versteckt (act. 13 ad F. 93). Es ist dem Beschwerde- führer zwar beizupflichten, dass er nie behauptet hat, nach der Flucht vor der Polizei nochmals ins Gartenhaus des Grossvaters gegangen zu sein, um das Material, welches er an diesem Abend noch nicht verteilt hatte und daher noch auf sich trug, dort zu verstecken. Vielmehr sagte er auch in der Anhörung, dass er nach seiner Flucht zu seiner Schwester gegangen sei (act. 13 ad F. 80). Nicht erwähnte er in der Anhörung indessen, dass er das restliche politische Material bei seiner Schwester versteckt habe. Demge- genüber wies er in der Anhörung darauf hin, dass die Beamten nach seiner Flucht das ganze Haus seiner Eltern nach ihm durchsucht und hierbei glücklicherweise kein politisches Material gefunden hätten, da er alles im Garten versteckt habe (act. 13 ad F. 100). Damit hat das SEM zu Recht einen gewissen Widerspruch in den Angaben des Beschwerdeführers er- kannt, indem dieser gemäss der Befragung zur Person das restliche

E-6023/2020 Seite 16 Material, das er an jenem Abend bei sich getragen habe, bei seiner Schwester versteckt habe, gemäss der Anhörung jedoch alles restliche Material im Garten (des Grossvaters) versteckt gewesen sei. Mit dem Be- schwerdeführer ist aber immerhin einig zu gehen, dass es sich dabei nicht um einen gewichtigen Widerspruch handelt.

E. 6.6 In der Anhörung zu den Asylgründen wurde der Beschwerdeführer fer- ner auf weitere widersprüchliche Angaben hingewiesen. Erstens habe die- ser in der Befragung zur Person angegeben, die Behörden hätten lediglich einmal bei ihm zu Hause eine Hausdurchsuchung gemacht haben; sonst sei nichts weiter passiert. Demgegenüber habe der Beschwerdeführer in der Anhörung zu den Asylgründen erklärt, sein Vater habe ihm telefonisch mitgeteilt, die Behörden würden täglich nach ihm suchen und alle zwei Mo- nate bei ihm zu Hause nach ihm fragen (act. 13 ad F. 146). Zweitens habe der Beschwerdeführer in der Befragung zur Person zum Verbleib seines Reisepasses ausgesagt, die Behörden hätten diesen in jener Nacht, als sein Kollege festgenommen worden sei, beschlagnahmt. In der Anhörung habe er demgegenüber angegeben, der einzige Pass, den er je besessen habe, befinde sich im Abfallkorb (act. 13 ad F. 147). Drittens wies das SEM darauf hin, dass der Beschwerdeführer und sein Kollege gemäss der Be- fragung zur Person einmal wöchentlich Material erhalten und dieses meis- tens am Freitag verteilten hätten, dies sicher 50- oder 60-mal. Gemäss der Anhörung hätten sie jedoch weniger als fünfmal Material erhalten (act. 13 ad F. 148). Diese eindeutigen Widersprüche hat der Beschwerdeführer we- der in der Anhörung noch in seiner Rechtsmitteleingabe auflösen können.

E. 6.7 Schliesslich wirkt es befremdlich, dass der Beschwerdeführer in der Anhörung auf die Frage, was aus seinem Kollegen geworden sei, antwor- tete, er habe keine Ahnung (act. 13 ad F. 105) und damit nicht ansatzweise am Schicksal seines angeblich festgenommenen Kollegen interessiert zu sein schien.

E. 6.8 Insgesamt ist festzuhalten, dass die wenig substantiierten, vagen An- gaben des Beschwerdeführers zu seinem politischen Engagement für die kurdische Sache den Eindruck erwecken, er erzähle eine auswendig ge- lernte Geschichte anstatt Selbsterlebtes, was die vom SEM aufgeworfenen Zweifel an den Asylvorbringen des Beschwerdeführers untermauert.

E. 6.9 In Bezug auf die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel ist der Auffassung des SEM zu folgen, wonach diese keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung des Beschwerdeführers belegen.

E-6023/2020 Seite 17

E. 6.9.1 Zu Recht hält das SEM in seiner Stellungnahme vom 21. Oktober 2024 in Bezug auf die WhatsApp-Nachricht fest, diese könne von einer be- liebigen Person verfasst worden sein. Ausserdem erklärt es zutreffend, dass auf dem mit Spontaneingabe vom 21. Mai 2021 eingereichten Bild- schirmfoto die Nummer des Senders nicht zu erkennen sei. Dass der Be- schwerdeführer mit seiner Triplik vom 6. November 2024 ein weiteres Bild- schirmfoto (vermutlich) derselben Nachricht ins Recht gelegt hat, auf wel- cher neu eine Mobiltelefonnummer mit einer iranischen Vorwahl abgebildet ist, reicht dennoch nicht aus für die Annahme, dass die besagte Mobiltele- fonnummer einem Mitglied der iranischen Behörden zuzuordnen wäre, zu- mal sich der Absender der Nachricht nicht namentlich zu erkennen gege- ben hat. Entsprechend vermutet der Beschwerdeführer in seiner Sponta- neingabe vom 21. Mai 2021 lediglich, dass die Nachricht von den irani- schen Behörden stamme. Diese Vermutung hat der Beschwerdeführer in- dessen offensichtlich nicht selbst überprüft (bspw. mit Hilfe eines irani- schen Telefonbuchverzeichnisses), geschweige denn dem Gericht einen entsprechenden Nachweis vorgelegt. Schliesslich lässt auch der äusserst vage Inhalt der WhatsApp-Nachricht nicht eindeutig auf einen Zusammen- hang mit den angeblichen politischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers vor seiner Ausreise aus dem Iran schliessen.

E. 6.9.2 Bezüglich der Vorladung vom 4. November 2021 bringt das SEM in seiner Stellungnahme vom 21. Oktober 2024 Zweifel an deren Authentizität an und weist auf verschiedene formale und inhaltliche Auffälligkeiten hin (vgl. E. 5.7 hiervor). Dem Beschwerdeführer gelingt es in seiner Triplik nicht, diese vom SEM angebrachten Zweifel auszuräumen. Namentlich hat das SEM zu Recht darauf hingewiesen, dass die Vollstreckungseinheiten nicht für die Zustellung von Vorladungen zuständig seien. So soll die an den Beschwerdeführer gerichtete Vorladung gemäss der eingereichten Übersetzung sogar von der Gerichtsvollstreckungseinheit zugestellt wor- den sein (als «Benachrichtigungsbeamter» wird ein Oberleutnant M. R. der Gerichtsvollstreckungseinheit angegeben), obschon die Vorladung selber von einer Staatsanwaltschaft stamme. Gemäss deren Übersetzung be- zweckt die Vorladung, den Beschwerdeführer zu den Anschuldigungen ver- nehmen zu lassen. Nachdem im Zeitpunkt der Einvernahme eines Ange- schuldigten durch die Staatsanwaltschaft eindeutig noch kein zu vollstre- ckendes Gerichtsurteil vorliegen kann, erscheint es äusserst unwahr- scheinlich, dass eine (Gerichts-)Vollstreckungseinheit die Zustellung dieser Vorladung vorgenommen haben soll. Daran vermag auch der Hinweis des Beschwerdeführers, dass iranische Strafverfolgungsbehörden in der Pra- xis häufig rechtsstaatliche Grundsätze missachteten und ohne Anweisung

E-6023/2020 Seite 18 der Staatsanwaltschaft handelten, nichts zu ändern. Insgesamt erweisen sich die vom SEM angebrachten Zweifel an der Echtheit der vom Be- schwerdeführer eingereichten Vorladung vom 4. November 2021 damit als berechtigt. Hinsichtlich der beiden eingereichten Vorladungen betreffend den Vater des Beschwerdeführers hat das SEM in seiner Vernehmlassung zudem zu Recht erkannt, dass diesen der Grund für dessen angebliche Inhaftierung nicht zu entnehmen sei. Auch die Replik, in welcher der Beschwerdeführer geltend macht, sein Vater sei mittlerweile zu 20 Jahren Haft verurteilt wor- den, enthält keine Angaben zu den Haftgründen. Obschon gemäss dem Beschwerdeführer bereits ein Urteil gegen seinen Vater vorliege, wonach dieser zu 20 Jahren Haft verurteilt worden sei, reichte er kein schriftlich begründetes Urteil ein, womit das Bundesverwaltungsgericht seine Be- hauptung, das iranische Berufungsgericht habe seinen Vater aufgrund der eigenen politischen Tätigkeiten inhaftiert, nicht überprüfen kann. Dass der Beschwerdeführer kein Urteil habe einreichen können, da dieses infolge Menschenrechtswidrigkeit nicht ausgehändigt worden sei (vgl. Replik vom

25. Januar 2021 S. 4), mutet angesichts der eingereichten schriftlichen Vor- ladungen seltsam an und ist daher als eine blosse Schutzbehauptung zu werten. Es ist dem Beschwerdeführer damit nicht gelungen, einen Zusam- menhang zwischen der angeblichen Verhaftung seines Vaters und den ei- genen politischen Tätigkeiten glaubhaft zu machen.

E. 6.9.3 Zusammenfassend sind die auf Beschwerdeebene eingereichten Be- weismittel nicht geeignet, eine bereits erfolgte oder mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft drohende asylrelevante Verfol- gung durch die iranischen Behörden glaubhaft zu machen.

E. 6.10 Zu prüfen bleiben die vom Beschwerdeführer geltend gemachten exil- politischen Tätigkeiten in der Schweiz.

E. 6.10.1 Wer sich darauf beruft, dass durch seine Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nach- fluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Diese begründen zwar die Flücht- lingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls. Stattdessen werden Personen, die sub- jektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).

E-6023/2020 Seite 19

E. 6.10.2 Es ist allgemein bekannt, dass die iranischen Behörden die politi- schen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland überwachen und er- fassen. Gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist dabei da- von auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfas- sung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen, niedrig- profilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen ausgeübt und/oder Aktivitäten vorgenommen haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3).

E. 6.10.3 Dem SEM ist beizupflichten, dass die vom Beschwerdeführer gel- tend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten (Teilnahme an einigen Kundge- bungen in K._______ sowie an den Anlässen und Konferenzen der KDP-I- Schweiz) als niederschwellig einzustufen sind. Es ist damit nicht davon auszugehen, dass diese Tätigkeiten das Interesse der iranischen Behör- den auf den Beschwerdeführer zu lenken vermocht hätten. Die kurdische Ethnie des Beschwerdeführers ändert daran nichts (vgl. z.B. Urteile des BVGer D-4207/2022 vom 6. Dezember 2023 E. 3.4 f.; E-1496/2020 vom

4. November 2021 E. 6.3; E-4873/2019 vom 9. Oktober 2019 E. 6.2). Auch die vom Beschwerdeführer zitierte Rechtsprechung des britischen Upper Tribunals vermag daran nichts zu ändern, zumal das Bundesverwaltungs- gericht nicht an die Rechtsprechung der britischen Gerichte gebunden ist.

E. 6.11 Zusammenfassend ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Iran einer flüchtlings- rechtlich relevanten Gefahr ausgesetzt wäre. Die Vorinstanz hat somit zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abge- lehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E-6023/2020 Seite 20

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent- gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürger- krieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausrei- sen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.3 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstan- dard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per- sonen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten Anhalts- punkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in sein Heimatland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allge-

E-6023/2020 Seite 21 meine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit – sowohl im Sinne der lan- des- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen – als zulässig.

E. 9.2 Auch wenn die allgemeine Menschenrechtslage in Iran als schlecht zu bezeichnen ist, besteht dort zum jetzigen Zeitpunkt keine Situation von Bür- gerkrieg oder allgemeiner Gewalt, so dass der Vollzug der Wegweisung nach Iran grundsätzlich zumutbar ist (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer D-2949/2024 vom 30. September 2024 E. 8.3.2 m.w.H.).

E. 9.3 Zur Prüfung der Zumutbarkeit in individueller Hinsicht führt die Vor- instanz in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer habe die Schule bis (…) besucht. Seine Eltern, sein Bruder sowie seine zwei verheirateten Schwestern lebten nach wie vor in ihrem Heimatort B._______, womit der Beschwerdeführer über ein Beziehungsnetz im Iran verfüge, über das er bei Bedarf auch zukünftig Unterstützung sowohl in sozialer als auch in wirtschaftlicher Hinsicht erhalten dürfte. Als ein junger, gesunder Mann, der über eine mehrjährige Schulbildung und einige Ar- beitserfahrung verfüge, dürfte er grundsätzlich in der Lage sein, sich selbst- ständig zu organisieren beziehungsweise sich um allenfalls notwendigen Beistand zu bemühen.

E. 9.4 Der Beschwerdeführer macht in der Rechtsmitteleingabe geltend, der Vollzug der Wegweisung sei unzumutbar, da er im Iran gesucht werde. Sein Vater sei – wohl aufgrund der politischen Tätigkeiten des Beschwer- deführers – verhaftet worden. Er könne sich daher nicht mehr im Iran in- tegrieren, sondern müsste im Versteckten leben, womit ihm seine materi- ellen Grundlagen, die er sich im Iran aufgebaut habe, zerstört wären.

E. 9.5 Nachdem vorangehend die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft eingestuft wurden, ist seinen darauf basierenden Ausfüh- rungen zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die Grundlage ent- zogen. Entsprechend ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz abzustellen. Namentlich hat die Vorinstanz angesichts seiner nach wie vor in seinem Heimatland lebenden Familienangehörigen zu Recht das Vorlie- gen eines Beziehungsnetzes bejaht. Auch überzeugen ihre Ausführungen zur möglichen wirtschaftlichen Wiedereingliederung. Diesen ist hinzuzufü- gen, dass der Beschwerdeführer in der Befragung zur Person angegeben hat, es sei ihm im Iran finanziell sehr gut gegangen (act. 4 Ziff. 7.02). Sein

E-6023/2020 Seite 22 Vater habe als Immobilienmakler gearbeitet und sei für den Lebensunter- halt der Familie aufgekommen (act. 4 Ziff. 1.16.04). Er selber habe gemäss seinen Angaben in der Anhörung zudem vor seiner Ausreise als Verkäufer in einem (…) gearbeitet sowie im (…) seines Onkels ausgeholfen (act. 13 ad F. 39). Unter diesen Umständen hat das SEM zu Recht nicht bezweifelt, dass dem Beschwerdeführer die wirtschaftliche Wiedereingliederung im Iran gelingen werde. Damit erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 9.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwen- digen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen hat ihm die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2020 die un- entgeltliche Prozessführung gewährt. Nachdem aus den dem Bundesver- waltungsgericht vorliegenden Akten keine Hinweise auf eine seither einge- tretene relevante Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwer- deführers hervorgehen, sind diesem keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

E. 11.2.1 Mit Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2020 wurde auch das Ge- such des Beschwerdeführers um amtliche Rechtsverbeiständung gutge- heissen und Rechtsanwältin MLaw Aileen Kreyden als amtliche Rechtsbei- ständin eingesetzt. Nachdem MLaw Aileen Kreyden mit Schreiben vom

E. 11.2.2 Rechtsanwalt Urs Ebnöther reichte mit Triplik vom 6. November 2024 eine ergänzte Honorarnote ein, in welcher er ein Honorar im Betrag von insgesamt Fr. 5’071.72 (inkl. 7 % MwSt auf Fr. 4'296.80 und 8.1 % MwSt auf Fr. 410.80) geltend machte, dies bei einem Zeitaufwand von 15.4 Stunden sowie einem Stundenansatz von Fr. 300.–. Der geltend gemachte Zeitaufwand erscheint angesichts des aktenkundigen und gebotenen Auf- wands sowie im Vergleich zu ähnlichen Beschwerdeverfahren angemes- sen. Indessen ist der in Rechnung gestellte Stundenansatz von Fr. 300.– auf Fr. 220.– zu kürzen, da das Bundesverwaltungsgericht – wie bereits in der Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2020 mitgeteilt – bei amtlichen Rechtsvertretungen praxisgemäss von einem Stundensatz für Rechtsan- wälte von Fr. 200.– bis 220.– ausgeht (vgl. Art. 10 Abs. 2 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die in der Kostennote detailliert ausgewiesenen Auslagen (Fotokopien, Telefongebühren und Porti) von total Fr. 87.60 er- scheinen angemessen und sind daher zu entschädigen (vgl. Art. 11 VGKE). Hinzu kommt ein Mehrwertsteuerzuschlag von 8.1 % auf die Kos- ten des Jahres 2024 von Fr. 302.80 (total 1.35 Arbeitsstunden à Fr. 220.– sowie die Barauslagen von Fr. 5.80), womit die Kosten des Jahres 2024 inklusive Mehrwertsteuer Fr. 327.30 betragen, sowie von 7.7 % auf die Kosten der Jahre 2020 bis 2023 von Fr. 3’172.8 (Gesamtaufwand von 15.4 Stunden à Fr. 220.–, zuzüglich der Barauslagen von total Fr. 87.60, abzü- glich der Leistungen des Jahres 2024 im Betrag von Fr. 302.80), womit die Kosten der Jahre 2020 bis 2023 inklusive Mehrwertsteuer Fr. 3’417.10 be- tragen. Insgesamt ist der Advokatur Kanonengasse damit ein Honorar von gerundet Fr. 3'744.– (inkl. Auslagen und MwSt) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

E-6023/2020 Seite 24

E. 13 Januar 2022 bestätigt hatte, dass sie ihre Honoraransprüche an die Advokatur Kanonengasse abtrete, ist der Advokatur Kanonengasse ein

E-6023/2020 Seite 23 Honorar für die unentgeltliche Vertretung des Beschwerdeführers im vor- liegenden Beschwerdeverfahren zulasten der Gerichtskasse zuzuspre- chen.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Die Gerichtskasse entrichtet der Advokatur Kanonengasse für die amtliche Rechtsverbeiständung des Beschwerdeführers im vorliegenden Beschwer- deverfahren ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 3'744.–.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Marion Sutter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6023/2020 Urteil vom 7. Februar 2025 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiberin Marion Sutter. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. Oktober 2020 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, reiste am (...) August 2018 in die Schweiz ein, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 11. September 2018 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Nach Beendigung des Dublin-Verfahrens am 19. September 2018 hörte das SEM den Beschwerdeführer am 12. März 2020 in Anwesenheit eines Hilfswerkvertreters zu seinen Asylgründen an. A.b Der Beschwerdeführer gab hierbei an, in B._______ ([...]: C._______ D._______; [...]: E._______ [Name der Ortschaft in weiteren Sprachen]; Provinz Westazarbaijan) geboren worden zu sein. Er habe die Schule bis zum (...) besucht, diese jedoch mit (...) oder (...) Jahren mangels Interesse abgebrochen. Stattdessen habe er als (...) in einem (...) gearbeitet. Daneben habe er seinem Onkel in dessen (...) geholfen. Als er (...) Jahre alt geworden sei, habe er in F._______ eine Militärausbildung absolviert und daraufhin während 13 Monaten seinen Militärdienst als Gefängniswächter im Gefängnis G._______/H._______ geleistet. Anschliessend habe er in B._______ für sechs Monate im Frauen- und Kindergefängnis I._______ gedient, wo er einen Kollegen aus J._______ kennengelernt habe, der ihm von der Situation der Kurden erzählt habe. Daher habe er beschlossen, nach seinem Militärdienst für die Demokratische Partei Kurdistan Iran (Partiya Demokratik a Kurdistana Trane; KDP-I) aktiv zu werden. Nach dem Militärdienst habe er seinen Militärkollegen etwa vier- oder fünfmal in J._______ besucht und an einer Sitzung der Partei teilgenommen, in der «Kurden-Fragen» besprochen worden seien. Dessen Vater habe ein (...) besessen, das freitags (...) ins Geschäft seines Onkels geliefert habe. In den (...)paketen habe sein Kollege jeweils CDs, Zeitungen und Flugblätter der KDP-I versteckt. Diese habe er aus den (...)paketen genommen, in der Nacht im Gartenhaus seines Grossvaters versteckt und jeweils freitags mit einem weiteren Kollegen an Leute im Park in B._______ verteilt. Als er am 10. Juli 2018 mit seinem Kollegen das Propagandamaterial verteilt und Parolen auf Mauern gesprayt habe, sei plötzlich die Polizei aufgetaucht und habe seinen Kollegen festgenommen. Ihm selbst sei mit seinem Motorrad die Flucht gelungen und er sei zu seiner Schwester gefahren. In der folgenden Nacht habe die Polizei sein Elternhaus durchsucht. Sein Schwager habe ihn zu dessen Haus nahe der türkischen Grenze gebracht. Von dort aus seien sie mit einem Pferd zur Grenze geritten. Er selber sei über den Stacheldraht geklettert, wo er von einem Kollegen seines Schwagers abgeholt worden sei. Daraufhin sei er mit Hilfe eines Schleppers über Serbien in die Schweiz gereist. Während seines Aufenthalts in der Schweiz sei er weiterhin für die KDP tätig gewesen, indem er an deren Anlässen und Konferenzen sowie an einigen Kundgebungen in K._______ teilgenommen habe. Er befürchte, bei einer Rückkehr in den Iran für den Rest seines Lebens inhaftiert oder hingerichtet zu werden. A.c Mit Schreiben vom 15. Juli 2020 teilte das SEM mit, ein Vergleich seiner Angaben mit jenen eines in der Schweiz lebenden Onkels habe wesentliche Unterschiede betreffend das politische Profil der Familie aufgezeigt. Diesbezüglich gewährte es dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör. A.d Am 3. August 2020 zeigte Rechtsanwältin MLaw Aileen Kreyden an, dass sie die Interessen des Beschwerdeführers vertrete, und reichte eine Anwaltsvollmacht ein. A.e Mit Eingabe vom 8. September 2020 nahm der Beschwerdeführer zum Schreiben des SEM vom 15. Juli 2020 Stellung und reichte eine Bestätigung der KDP-I vom 16. März 2019 sowie Fotografien zu seinen exilpolitischen Tätigkeiten ein. Zum Nachweis seiner Identität liess er dem SEM seine Melli-Karte (iranische Identitätskarte) im Original sowie eine Kopie seiner Shenasnameh (iranische Personenstandsurkunde) zukommen. A.f Mit Verfügung vom 30. Oktober 2020 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch vom (...) August 2018 ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug der Wegweisung an. B. B.a Mit Eingabe vom 30. November 2020 erhob der Beschwerdeführer, weiterhin vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Aileen Kreyden, gegen die Verfügung vom 30. Oktober 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, diese sei vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung, insbesondere zur Durchführung einer neuen Anhörung in seiner Muttersprache Kurdisch-Badani, sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Unter dem Eventualstandpunkt ersuchte er um Gewährung von Asyl unter Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft. Unter dem Subeventualstandpunkt beantragte er, die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellte der Beschwerdeführer die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung der mandatierten Rechtsanwältin als amtliche Rechtsbeiständin. Der Beschwerde legte er die Anwaltsvollmacht (in Kopie), eine Kopie der angefochtenen Verfügung, zwei Vorladungen des Berufungsgerichts (in der Übersetzung bezeichnet als «Revolutionsgericht») B._______ vom 2. und 17. September 2020 betreffend seinen Vater (in Kopie) mitsamt einer beglaubigten Übersetzung sowie eine (nicht unterzeichnete) Fürsorgebestätigung vom 25. November 2020 bei. Die Rechtsvertreterin reichte zudem eine provisorische Kostennote ein. B.b Am 2. Dezember 2020 bestätigte die im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingesetzte Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und erklärte, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. B.c Mit Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2020 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung sowie um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gut und setzte Rechtsanwältin MLaw Aileen Kreyden als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers ein. B.d Mit Vernehmlassung vom 16. Dezember 2020 erklärte die Vorinstanz, die Beschwerde enthalte keine neuen Elemente, welche eine Änderung ihres Standpunkts rechtfertigen könnten, und brachte verschiedene Bemerkungen zur Beschwerdeschrift an. B.e Am 25. Januar 2021 reichte der Beschwerdeführer eine Replik zur Vernehmlassung des SEM ein, in der er insbesondere geltend machte, sein Vater sei zu 20 Jahren Haft verurteilt worden. B.f Mit Spontaneingabe vom 21. Mai 2021 reichte der Beschwerdeführer den Ausdruck eines Bildschirmfotos mit einer WhatsApp-Nachricht vom 2. Mai 2021 (inkl. Übersetzung) nach und machte geltend, die Nachricht belege, dass die Inhaftierung seines Vaters im Zusammenhang mit ihm selber stehe. B.g Mit einer weiteren Spontaneingabe vom 29. Dezember 2021 reichte er zudem eine Vorladung der Staatsanwaltschaft und des öffentlichen Berufungsgerichts B._______ vom 4. November 2021 (in Kopie) mitsamt einer öffentlich beglaubigten Übersetzung ein und erklärte, zwischenzeitlich sei gegen ihn selber wegen «Propaganda gegen das heilige System der Islamischen Republik Iran» Anklage erhoben worden. B.h Mit Schreiben vom 12. Januar 2022 ersuchte Rechtsanwältin MLaw Aileen Kreyden aufgrund ihres Austritts aus der Advokatur Kanonengasse um Entlassung aus dem Mandat als amtliche Rechtsbeiständin sowie um Einsetzung von Rechtsanwalt Urs Ebnöther als unentgeltlichen Rechtsbeistand für das weitere Verfahren. Gleichzeitig reichte sie eine aktualisierte Kostennote ein. B.i Mit Zwischenverfügung vom 20. Januar 2022 entliess die Instruktionsrichterin Rechtsanwältin MLaw Aileen Kreyden mit sofortiger Wirkung aus ihrem Mandat als amtliche Rechtsbeiständin, ordnete dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Urs Ebnöther als neuen amtlichen Rechtsbeistand bei und forderte MLaw Aileen Kreyden auf, Angaben zur Auszahlung des amtlichen Honorars zu machen. B.j Am 25. Januar 2022 reichte Rechtsanwalt Urs Ebnöther die von Rechtsanwältin MLaw Aileen Kreyden unterzeichnete Bestätigung vom 13. Januar 2022 ein, wonach sie ihre Honorarforderung an die Advokatur Kanonengasse abtrete. B.k Mit Verfügung vom 3. Oktober 2024 holte die Instruktionsrichterin beim SEM eine abschliessende Stellungnahme zu den erst nach seiner Vernehmlassung eingegangenen Beweismitteln des Beschwerdeführers ein. B.l Mit abschliessender Stellungnahme («Vernehmlassung») vom 21. Oktober 2024 äusserte sich das SEM zu den vom Beschwerdeführer neu eingereichten Beweismitteln und hielt im Übrigen an den Erwägungen gemäss der angefochtenen Verfügung sowie der früheren Vernehmlassung fest. B.m Mit Verfügung vom 2. Oktober 2024 stellte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer ein Doppel der abschliessenden Stellungnahme des SEM (Duplik) vom 21. Oktober 2024 zu und gewährte ihm die Gelegenheit, eine Stellungnahme (Triplik) einzureichen, welche der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. November 2024 wahrnahm. Gleichzeitig legte er ein weiteres Bildschirmfoto der bereits mit Spontaneingabe vom 21. Mai 2021 eingereichten WhatsApp-Nachricht ins Recht. Der (neue) Rechtsvertreter legte der Eingabe zudem eine ergänzte Kostennote bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das vorliegende Verfahren richtet sich asylrechtlich nach altem Recht (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG [SR 142.31] vom 25. September 2015) sowie verfahrensrechtlich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine unvollständige Sachverhaltsabklärung sowie eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs. Da diese Rügen allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken, sind diese vorab zu prüfen. 3.1 Zur Begründung erklärt er, die Anhörung sei in der «falschen Sprache» durchgeführt worden. So habe er gleich zu Beginn der Anhörung darauf hingewiesen, dass die Dolmetscherin Farsi spreche, seine Muttersprache jedoch Badini sei. Trotzdem sei die Anhörung in Farsi weitergeführt worden. Nach der Mittagspause sei er gefragt worden, ob er die Anhörung lieber in Kurdisch fortsetzen wolle, was er bejaht habe (Anm: gemäss Anhörungsprotokoll stellte die Dolmetscherin diese Frage in der kurdischen Sprache Sorani [vgl. Vorakten des SEM {im Folgenden: act.} 13 ad F. 89 und 142]). Da die Dolmetscherin kein Badini gesprochen habe, sei die Anhörung auf Farsi weitergeführt worden. Damit sei die Anhörung nicht in seiner Muttersprache durchgeführt worden. Nur weil er eingeschüchtert und sich seiner Mitwirkungspflicht bewusst gewesen sei, habe er anfangs gesagt, seine Muttersprache zwar sei Badini, er könne aber auch Farsi sprechen. 3.2 Die Vorinstanz hält dem in der Vernehmlassung entgegen, dem Protokoll seien keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer der Anhörung nicht hätte folgen können. Seine Antworten seien durchwegs klar und verständlich ausgefallen. Zudem sei er zu Beginn der Anhörung ausdrücklich gefragt worden, ob er Farsi ausreichend beherrsche, um die Anhörung durchzuführen, was er bejaht habe. Am Ende der Anhörung habe die Hilfswerksvertretung noch einmal nachgefragt, ob er sich in der Anhörung problemlos habe ausdrücken können oder ob es für ihn Schwierigkeiten gegeben habe, woraufhin er geantwortet habe, er habe mit der Sprache kein Problem und er verstehe die Dolmetscherin gut; er könne sogar ihr Sorani verstehen. Das Protokoll sei dem Beschwerdeführer am Ende der Anhörung vollständig rückübersetzt worden und er habe die Richtigkeit der protokollierten Aussagen mit seiner Unterschrift bestätigt. 3.3 Der Beschwerdeführer erwidert in seiner Replik, das Protokoll der Anhörung zeige eindeutig, dass er in dieser lieber in Badini, seiner Muttersprache, gesprochen hätte. Auch zeige das Protokoll mehrere Verständigungsschwierigkeiten auf. So habe er auf die Frage, ob er die Dolmetscherin verstehe, geantwortet, die Dolmetscherin spreche Farsi, seine Muttersprache sei jedoch Kurdisch. In der darauffolgenden Frage habe er erneut gesagt, er spreche Kurdisch. Nach der Mittagspause habe er verlangt, dass die Anhörung in Kurdisch weitergeführt werde. Trotz dieses klaren Wunsches sei die Anhörung auf Farsi weitergeführt worden. Da die Anhörung somit nicht in der «richtigen Sprache» durchgeführt worden sei, könne nicht ausgeschlossen werden, dass er gewisse Ausführungen aufgrund sprachlicher Schwierigkeiten nicht habe machen können oder dass er nicht alles verstanden habe. Auch die Rückübersetzung habe die Verständigungsschwierigkeiten nicht beheben können, da auch diese in Farsi durchgeführt worden sei. 3.4 Eine Durchsicht der in den Akten liegenden Protokolle zeigt auf, dass die Befragung zur Person in Badini (eine kurdische Sprache) durchgeführt wurde. In dieser hatte der Beschwerdeführer angegeben, seine Muttersprache sei Farsi (Persisch; offizielle Sprache des Iran). Als weitere Sprachen, die er für die Anhörung genügend beherrsche, hatte er «iranisches Badini» angegeben (act. 4 Ziff. 1.17.01 f.). Dass das SEM die Anhörung in Farsi, der vermeintlichen Muttersprache des Beschwerdeführers gemäss dessen Angaben in der Befragung zur Person, durchführte, erscheint unter diesen Umständen nachvollziehbar. Nicht nachvollziehbar erscheint hingegen, weshalb der Beschwerdeführer in der Befragung zur Person sowie in der Anhörung jeweils unterschiedliche Angaben zu seiner Muttersprache gemacht hatte. Seine Behauptung anlässlich der Anhörung, er habe bei der Befragung zur Person gesagt, dass er Badini spreche, woraufhin ihm sein damaliger Dolmetscher zugesichert habe, es werde ein Badini-sprechender Dolmetscher seine Anhörung übersetzen (act. 13 ad F. 89), widerspricht sodann dem von ihm - nach einer Rückübersetzung in Badini - unterzeichneten Protokoll der Befragung zur Person (act. 4). Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, es ergäben sich aus dem Anhörungsprotokoll mehrfache Verständigungsprobleme. Diese angeblichen Verständigungsprobleme hat er indessen nicht näher ausgeführt und erschliessen sich auch nicht ohne Weiteres aus dem Anhörungsprotokoll. Dieses untermauert ebenso wenig die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er lediglich aus dem Grund in die Fortsetzung der Anhörung in Farsi eingewilligt habe, dass er eingeschüchtert gewesen sei. Tatsächlich hat der SEM-Mitarbeiter den Beschwerdeführer während der Anhörung zu keinem Zeitpunkt unter Druck gesetzt. Vielmehr hat er dem Beschwerdeführer bereits zu Beginn der Anhörung angeboten, diese auf Kurdisch durchzuführen und erklärt, dass sie diesfalls an dieser Stelle abbrechen müssten. Der Beschwerdeführer hat daraufhin wörtlich erklärt: «Kein Problem, wir machen weiter» (act. 13 ad F. 3). Überdies hat das SEM in seiner Vernehmlassung zu Recht hervorgehoben, dass die Antworten des Beschwerdeführers durchwegs klar und verständlich ausgefallen seien. Schliesslich hat er auf die Rückfrage der Hilfswerksvertretung, ob er sich bei der Anhörung problemlos in Farsi habe ausdrücken können, geantwortet, er habe mit der Sprache (Farsi) kein Problem und verstehe die Dolmetscherin gut. Schliesslich hat auch die Rückübersetzung keine Verständigungsschwierigkeiten ergeben und der Beschwerdeführer hat die Richtigkeit seiner Angaben vorbehaltlos mit seiner Unterschrift bestätigt. Die Hilfswerkvertretung hat in ihrem Unterschriftenblatt keinerlei Bemerkungen zur Anhörung (z.B. Beobachtungen, Anregungen oder Einwände zum Protokoll) angebracht (act. 13 S. 20). Unter diesen Umständen bestehen keine konkreten Hinweise dafür, dass dem Beschwerdeführer nicht in gebotenem Umfang Gelegenheit eingeräumt worden wäre, seine Asylgründe umfassend darzulegen. Die Vorinstanz hat damit den Sachverhalt mit der durchgeführten Anhörung korrekt und vollständig abgeklärt. Sie durfte daher für die Beurteilung des Asylgesuchs vorbehaltlos auf das in den Akten liegende Anhörungsprotokoll abstellen. Nach dem Gesagten zielen die formellen Rüge des Beschwerdeführers ins Leere. Sein Hauptantrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung, insbesondere zur Durchführung einer neuen Anhörung in seiner Muttersprache Kurdisch-Badani sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist damit abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Zu den Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen ist auf die ständige Rechtspraxis des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen (vgl. nur BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 5. In der angefochtenen Verfügung kam die Vorinstanz zum Schluss, der Beschwerdeführer habe seine politischen Tätigkeiten im Iran nicht glaubhaft vorgebracht; die von ihm geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz seien flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Er habe zwar einige deckungsgleiche Angaben zu seinem angeblichen politischen Engagement für die KDP-I gemacht. Seine Aussagen enthielten jedoch auch zahlreiche Widersprüche, Ungereimtheiten und logische Lücken. So habe er nicht fassbar machen können, wie sich sein politisches Interesse entwickelt habe. Da er aus guten Verhältnissen stamme, seine Familie politisch nicht aktiv und er in der Schulzeit sowie Jugend politisch nicht interessiert gewesen sei, überrasche, dass er sich durch den Militärkollegen innert kürzester Zeit für politische Tätigkeiten habe motivieren lassen. Zudem habe er in der Erstbefragung die Abkürzung der Partei nicht zu nennen vermocht und erklärt, er sei lediglich ein Sympathisant der Partei gewesen. Nachdem der Beschwerdeführer nie persönlich belangt worden und bei Aktionen in der Öffentlichkeit stets maskiert gewesen sei, bleibe schleierhaft, wie er in das Visier der iranischen Behörden geraten sein solle. In Bezug auf die Lagerung des restlichen Propagandamaterials nach der Festnahme seines Kollegen seien die Angaben des Beschwerdeführers in der Befragung zur Person sowie der Anhörung widersprüchlich. In der Schweiz habe der Beschwerdeführer zwar nach eigenen Angaben an einigen Kundgebungen in K._______ sowie an Sitzungen der KDP-I-Schweiz teilgenommen. Die Akten enthielten jedoch keine konkreten Hinweise darauf, dass er sich in qualifizierter Weise exilpolitisch betätigt hätte. Eine solche exponierte exilpolitische Tätigkeit werde auch nicht durch die eingereichten Fotografien von Demonstrationen in der Schweiz belegt. Seine Aktivitäten begründeten daher keine Furcht vor einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung bei einer Rückkehr in den Iran. 5.1 In seiner Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, der Ettelaat (iranische Geheimdienst) habe auch nach seiner Ausreise aus dem Iran weiterhin nach ihm gesucht. Daher habe er nur selten Kontakt zu seiner Familie gepflegt. Wie er von seiner Familie gerade erfahren habe, sei sein Vater für eine längere Zeit inhaftiert worden, dies wohl aufgrund seiner eigenen politischen Tätigkeiten im Iran. Seine Familie habe ihm dies nicht früher mitgeteilt, um ihn zu schonen. Im Übrigen gehe aus den Anhörungsprotokollen klar hervor, wie sich sein politisches Engagement vor dem Hintergrund seiner Erlebnisse im Militärdienst als Gefängniswächter entwickelt habe. Die guten finanziellen Verhältnisse seiner Familie sprächen für die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgung, da er sonst keinen Grund gehabt hätte, den Iran zu verlassen. Eine allfällige verbleibende Substanzarmut in Bezug auf seine Politisierung sei auf Übersetzungsschwierigkeiten zurückzuführen. So habe es gerade bei den Fragen zu seinem politischen Engagement Verständigungsschwierigkeiten gegeben. Die Vorinstanz habe sodann zu Unrecht seine Ausführungen in der Stellungnahme vom 8. September 2020 nicht berücksichtigt, wonach er von den Aktivitäten seines Onkels sowie seines Grossvaters nichts gewusst habe, was angesichts seines Alters von knapp acht Jahren im Zeitpunkt der Ausreise seines Onkels vor über 15 Jahren nicht erstaune. Dass politische Aktivitäten auch innerhalb der Familie geheim gehalten würden, sei ein Schutzmechanismus, da im Iran Reflexverfolgung eine reelle Gefahr sei. Gemäss der Rechtsprechung des britischen Upper Tribunals rufe bei Angehörigen der kurdischen Ethnie bereits das Überschreiten einer tiefen Schwelle politischer Aktivitäten für die kurdische Sache mit grosser Wahrscheinlichkeit eine extreme Reaktion seitens der iranischen Sicherheitskräfte hervor. Seine Aktivitäten für die KDP-I seien als nicht niederschwellig zu bezeichnen, da der iranische Staat von diesen wisse und derentwegen ihn suche sowie wohl auch seinen Vater verhaftet habe. 5.2 In der Vernehmlassung erklärt das SEM, der Grund für die vermeintliche Verhaftung seines Vaters respektive der Inhalt des angeblich gegen diesen laufenden Verfahrens sei auf den eingereichten Vorladungen nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer habe selber eingeräumt, es sei der Familie nicht klar, was dem Vater vorgeworfen werde. Es sei nur schwer nachvollziehbar, weshalb sein Vater mehr als zwei Jahre nach der Ausreise des Beschwerdeführers für dessen politische Handlungen belangt werden sollte. Zudem erstaune, dass der Beschwerdeführer direkt nach dem Erhalt des ablehnenden Asylentscheids von der Verhaftung und Vorladung des Vaters erfahren habe. 5.3 In seiner Replik entgegnet der Beschwerdeführer, es sei überwiegend wahrscheinlich und damit glaubhaft, dass die Verhaftung seines Vaters im Zusammenhang mit seinen eigenen Aktivitäten stehe. Die iranischen Behörden hätten wohl bemerkt, dass sie ihn selber nicht mehr fassen könnten und deshalb «den naheliegendsten männlichen Verwandten, den Vater» verhaftet. Mittlerweile habe seine Familie zudem erfahren, dass das Berufungsgericht ein Urteil gegen seinen Vater gefällt und diesen zu 20 Jahren Haft verurteilt habe. Unterlagen könne er diesbezüglich nicht einreichen, da Urteile des Berufungsgerichts oft menschenrechtswidrig seien und daher nicht ausgehändigt würden. 5.4 Mit Spontaneingabe vom 21. Mai 2021 gibt der Beschwerdeführer an, er habe am 2. Mai 2021 via WhatsApp eine Drohnachricht erhalten, die vermutlich von den iranischen Behörden stamme. Da das Mobiltelefon seines Vaters bei dessen Verhaftung konfisziert worden sei, seien die iranischen Behörden wohl an seine schweizerische Nummer gelangt. Der Absender der Nachricht mache unmissverständlich einen Zusammenhang der Verhaftung seines Vaters mit ihm selbst klar. 5.5 Mit einer weiteren Spontaneingabe vom 29. Dezember 2021 bringt der Beschwerdeführer vor, mittlerweile sei auch gegen ihn Anklage erhoben und er per 11. November 2021 vorgeladen worden. Gemäss der Vorladung werde er der «Propaganda gegen das heilige System der Islamischen Republik Iran» beschuldigt und bei Nichterscheinen festgenommen. Ihm drohe damit bei einer Rückkehr eine politisch motivierte Haft mit unmenschlicher und erniedrigender Behandlung, Folter oder sogar Tötung. 5.6 In seiner Stellungnahme vom 21. Oktober 2024 bemerkt das SEM, die WhatsApp-Nachricht vom 2. Mai 2021 lasse die Nummer des Senders nicht erkennen, womit diese von einer beliebigen Person, allenfalls sogar vom Beschwerdeführer selbst oder in seinem Auftrag, verfasst worden sein könne. Diese Nachricht tauge daher nicht als Beweis für eine Verfolgung durch den Ettelaat respektive den iranischen Staat. Die Authentizität der eingereichten Vorladung vom 4. November 2021 sei zudem aus verschiedenen Gründen anzuzweifeln. So sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Vater für ein dem Beschwerdeführer zur Last gelegtes Delikt vorgeladen, verhaftet und inhaftiert worden sein soll, noch bevor der Beschwerdeführer selber vorgeladen worden sei. Die Vorladung vom 4. November 2021 enthalte auch formale und inhaltliche Auffälligkeiten. Insbesondere sei der «Zustellungsbeamte» gemäss dem blauen Stempel ein Angehöriger der Vollstreckungseinheit der Staatsanwaltschaft, welche für die Vollstreckung von Strafen und nicht für die Zustellung von Vorladungen zuständig sei. 5.7 In seiner Triplik vom 6. November 2024 macht der Beschwerdeführer geltend, die Nummer des Absenders sei auf dem (neu) eingereichten Bildschirmfoto der WhatsApp-Nachricht vollständig ersichtlich. Diese mache damit aufgrund des Drohinhalts und der konkreten Ansprache eine gezielte Verfolgung glaubhaft. Eine pauschale Zurückweisung der WhatsApp-Nachricht als Beweis, ohne deren Inhalt und die Umstände detailliert zu würdigen, widerspreche den Grundsätzen eines fairen Verfahrens. Es sei im Iran durchaus üblich, dass Angehörige oder Familienmitglieder in Ermittlungen einbezogen würden, bevor die Hauptverdächtigung direkt auf die betroffene Person gerichtet werde. Auch sei die Dokumentationspraxis im Iran variabel, was zu terminologischen oder formalen Abweichungen führen könne. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach einer eingehenden Prüfung der vorinstanzlichen Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen politischen Tätigkeiten im Iran als nicht glaubhaft und die geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten als nicht flüchtlingsrechtlich relevant eingestuft hat. Es ist daher - mit den nachfolgenden Ergänzungen - auf die Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung abzustellen (siehe vorangehend E. 5.1; angefochtene Verfügung Ziff. II). 6.2 Auf die einlässlichen Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem Militärdienst, aus welchem er keine asylrechtlichen Gründe ableitet, ist mangels Asylrelevanz nicht einzugehen. Die entsprechenden, bereits in der Anhörung gemachten Angaben zeigen jedoch eindrücklich, wie detailreich und substantiiert der Beschwerdeführer in der Lage ist, Selbsterlebtes zu schildern. Im Vergleich zu den, wie vom SEM zu Recht erkannt, spärlichen Schilderungen seiner Politisierung im Militärdienst und der darauffolgenden Tätigkeiten für die KDP-I ist damit ein deutlicher Bruch im Erzählstil zu erkennen, was die vom SEM festgestellte Unglaubhaftigkeit der letzteren Schilderungen untermauert. 6.3 Weiter ist dem SEM beizupflichten, dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren seine Politisierung nicht überzeugend dargelegt hat. Seine neue Behauptung in der Beschwerde, er habe sich hauptsächlich aufgrund der Konfrontation im Militärdienst mit der Autorität, Brutalität und Willkür des iranischen Regimes entschlossen, sich gegen den iranischen Staat aufzulehnen, widerspricht seinen Angaben in der Anhörung, in denen er als Grund für seine Politisierung ausschliesslich einen aus J._______ stammenden Militärkollegen angab, der ihn für die KDP-I rekrutiert habe. Nachdem die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung entsprechend feststellte, der Beschwerdeführer habe nie behauptet, aufgrund seiner Erlebnisse im Gefängnis politisch aktiv geworden zu sein, und dieser in der Beschwerde hiervon abweichend gerade dies neu geltend macht, erscheint das neue Vorbringen als nachgeschoben und damit nicht glaubhaft. Dass er im Übrigen bezüglich einer allfällig verbleibenden Substanzarmut in Bezug auf seine Politisierung pauschal auf Übersetzungsschwierigkeiten verweist, ist mangels Substantiierung dieser Behauptung ebenfalls unbehilflich. Wie bereits vorangehend in Erwägung 3.4 dargelegt, zeugt das Anhörungsprotokoll von keinerlei Verständigungsproblemen in sprachlicher Hinsicht. Lediglich bei der Befragung zur Person scheint es tatsächlich ein Missverständnis gegeben zu haben, indem der Beschwerdeführer erklärt hatte, er kenne die Abkürzung für die Partei Hizb e Demokrat e Kurdistan nicht (act. 4 Ziff. 7.02, erste Frage), die entsprechende Abkürzung (HDK) jedoch - wie in der Beschwerde zutreffend ausgeführt - zwei Fragen zuvor von sich aus genannt hatte (act. 4 Ziff. 7.01, S. 10 oben). Dieses Missverständnis scheint jedoch nicht auf Übersetzungsprobleme zurückzuführen sein, nachdem die Befragung zur Person in Badini (act. 4 S. 2) und damit - gemäss den Angaben des Beschwerdeführers in der Anhörung - in seiner Muttersprache (act. 13 ad F. 1 und 89) durchgeführt wurde. 6.4 Ferner ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene in Bezug auf seine Asylvorbringen vorwiegend Vermutungen äussert. So hat er in der Beschwerde weiterhin nicht einleuchtend dargelegt, wie er ins Visier der Behörden gekommen sei. Vielmehr hat er sich auf eine Wiederholung der bereits anlässlich der Anhörung dargelegten Vermutung beschränkt, die Polizisten hätten ihn im Park, wo er mit seinem Kollegen Propagandamaterial verteilt habe, nicht gesehen, seien jedoch innert weniger Stunden bei seiner Familie aufgetaucht, weshalb ihn sein Kollege verraten haben müsse. In seiner Replik stellt er weiter die Vermutung auf, dass die Verhaftung seines Vaters im Zusammenhang mit den eigenen politischen Tätigkeiten stehe. Mit der Spontaneingabe vom 21. Mai 2021 mutmasst der Beschwerdeführer einerseits, dass die ins Recht gelegte WhatsApp-Nachricht von den iranischen Behörden stamme, sowie andererseits, dass die iranischen Behörden an seine schweizerische Nummer gelangt sein könnten aufgrund der Konfiszierung des Mobiltelefon seines Vaters anlässlich dessen Verhaftung. Schliesslich weist der Beschwerdeführer in seiner Triplik darauf hin, es sei denkbar, dass gegen seinen Vater bereits ein Strafurteil erlassen worden sei. Mit diesen Vermutungen erfüllt der Beschwerdeführer das im Asylrecht erforderliche Beweismass der Glaubhaftmachung eindeutig nicht. 6.5 Der Beschwerdeführer behauptet ausserdem in seiner Rechtsmitteleingabe, die überwiegende Mehrheit der von der Vorinstanz aufgeführten Ungereimtheiten habe ohne Weiteres entkräftet werden können, ohne sich mit diesen jedoch im Einzelnen zu befassen. Lediglich in Bezug auf die Lagerung des Propagandamaterials nach der Festnahme seines Kollegen erklärt er in der Beschwerde, er habe sich diesbezüglich nicht widersprochen und in der Anhörung lediglich ausgeführt, dass er jeweils nach Erhalt der Materiallieferungen diese beim Grossvater gelagert habe. Er habe jedoch nie gesagt, dass er nach der Festnahme seines Kollegen zu seinem Grossvater gegangen sei, um das Material dort zu verstecken. Vielmehr habe er stets widerspruchsfrei erklärt, dass er nach dessen Festnahme sofort zu seiner Schwester gegangen sei und das Material, das er noch bei sich getragen habe, bei ihr gelassen habe. Tatsächlich hat der Beschwerdeführer in der Erstbefragung angegeben, das restliche Material bei seiner Schwester versteckt zu haben (act. 4 Ziff. 7.01, auf S. 10 oben). Das Gartenhaus des Grossvaters fand in der Erstbefragung noch keine Erwähnung, obschon auch damals bereits die einzelnen Materiallieferungen thematisiert wurden (vgl. act. 4 S. 10 f.). In der Anhörung erklärte der Beschwerdeführer demgegenüber neu, er habe das politische Material nach Erhalt der Lieferungen jeweils im Gartenhaus seines Grossvaters versteckt (act. 13 ad F. 93). Es ist dem Beschwerdeführer zwar beizupflichten, dass er nie behauptet hat, nach der Flucht vor der Polizei nochmals ins Gartenhaus des Grossvaters gegangen zu sein, um das Material, welches er an diesem Abend noch nicht verteilt hatte und daher noch auf sich trug, dort zu verstecken. Vielmehr sagte er auch in der Anhörung, dass er nach seiner Flucht zu seiner Schwester gegangen sei (act. 13 ad F. 80). Nicht erwähnte er in der Anhörung indessen, dass er das restliche politische Material bei seiner Schwester versteckt habe. Demgegenüber wies er in der Anhörung darauf hin, dass die Beamten nach seiner Flucht das ganze Haus seiner Eltern nach ihm durchsucht und hierbei glücklicherweise kein politisches Material gefunden hätten, da er alles im Garten versteckt habe (act. 13 ad F. 100). Damit hat das SEM zu Recht einen gewissen Widerspruch in den Angaben des Beschwerdeführers erkannt, indem dieser gemäss der Befragung zur Person das restliche Material, das er an jenem Abend bei sich getragen habe, bei seiner Schwester versteckt habe, gemäss der Anhörung jedoch alles restliche Material im Garten (des Grossvaters) versteckt gewesen sei. Mit dem Beschwerdeführer ist aber immerhin einig zu gehen, dass es sich dabei nicht um einen gewichtigen Widerspruch handelt. 6.6 In der Anhörung zu den Asylgründen wurde der Beschwerdeführer ferner auf weitere widersprüchliche Angaben hingewiesen. Erstens habe dieser in der Befragung zur Person angegeben, die Behörden hätten lediglich einmal bei ihm zu Hause eine Hausdurchsuchung gemacht haben; sonst sei nichts weiter passiert. Demgegenüber habe der Beschwerdeführer in der Anhörung zu den Asylgründen erklärt, sein Vater habe ihm telefonisch mitgeteilt, die Behörden würden täglich nach ihm suchen und alle zwei Monate bei ihm zu Hause nach ihm fragen (act. 13 ad F. 146). Zweitens habe der Beschwerdeführer in der Befragung zur Person zum Verbleib seines Reisepasses ausgesagt, die Behörden hätten diesen in jener Nacht, als sein Kollege festgenommen worden sei, beschlagnahmt. In der Anhörung habe er demgegenüber angegeben, der einzige Pass, den er je besessen habe, befinde sich im Abfallkorb (act. 13 ad F. 147). Drittens wies das SEM darauf hin, dass der Beschwerdeführer und sein Kollege gemäss der Befragung zur Person einmal wöchentlich Material erhalten und dieses meistens am Freitag verteilten hätten, dies sicher 50- oder 60-mal. Gemäss der Anhörung hätten sie jedoch weniger als fünfmal Material erhalten (act. 13 ad F. 148). Diese eindeutigen Widersprüche hat der Beschwerdeführer weder in der Anhörung noch in seiner Rechtsmitteleingabe auflösen können. 6.7 Schliesslich wirkt es befremdlich, dass der Beschwerdeführer in der Anhörung auf die Frage, was aus seinem Kollegen geworden sei, antwortete, er habe keine Ahnung (act. 13 ad F. 105) und damit nicht ansatzweise am Schicksal seines angeblich festgenommenen Kollegen interessiert zu sein schien. 6.8 Insgesamt ist festzuhalten, dass die wenig substantiierten, vagen Angaben des Beschwerdeführers zu seinem politischen Engagement für die kurdische Sache den Eindruck erwecken, er erzähle eine auswendig gelernte Geschichte anstatt Selbsterlebtes, was die vom SEM aufgeworfenen Zweifel an den Asylvorbringen des Beschwerdeführers untermauert. 6.9 In Bezug auf die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel ist der Auffassung des SEM zu folgen, wonach diese keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung des Beschwerdeführers belegen. 6.9.1 Zu Recht hält das SEM in seiner Stellungnahme vom 21. Oktober 2024 in Bezug auf die WhatsApp-Nachricht fest, diese könne von einer beliebigen Person verfasst worden sein. Ausserdem erklärt es zutreffend, dass auf dem mit Spontaneingabe vom 21. Mai 2021 eingereichten Bildschirmfoto die Nummer des Senders nicht zu erkennen sei. Dass der Beschwerdeführer mit seiner Triplik vom 6. November 2024 ein weiteres Bildschirmfoto (vermutlich) derselben Nachricht ins Recht gelegt hat, auf welcher neu eine Mobiltelefonnummer mit einer iranischen Vorwahl abgebildet ist, reicht dennoch nicht aus für die Annahme, dass die besagte Mobiltelefonnummer einem Mitglied der iranischen Behörden zuzuordnen wäre, zumal sich der Absender der Nachricht nicht namentlich zu erkennen gegeben hat. Entsprechend vermutet der Beschwerdeführer in seiner Spontaneingabe vom 21. Mai 2021 lediglich, dass die Nachricht von den iranischen Behörden stamme. Diese Vermutung hat der Beschwerdeführer indessen offensichtlich nicht selbst überprüft (bspw. mit Hilfe eines iranischen Telefonbuchverzeichnisses), geschweige denn dem Gericht einen entsprechenden Nachweis vorgelegt. Schliesslich lässt auch der äusserst vage Inhalt der WhatsApp-Nachricht nicht eindeutig auf einen Zusammenhang mit den angeblichen politischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers vor seiner Ausreise aus dem Iran schliessen. 6.9.2 Bezüglich der Vorladung vom 4. November 2021 bringt das SEM in seiner Stellungnahme vom 21. Oktober 2024 Zweifel an deren Authentizität an und weist auf verschiedene formale und inhaltliche Auffälligkeiten hin (vgl. E. 5.7 hiervor). Dem Beschwerdeführer gelingt es in seiner Triplik nicht, diese vom SEM angebrachten Zweifel auszuräumen. Namentlich hat das SEM zu Recht darauf hingewiesen, dass die Vollstreckungseinheiten nicht für die Zustellung von Vorladungen zuständig seien. So soll die an den Beschwerdeführer gerichtete Vorladung gemäss der eingereichten Übersetzung sogar von der Gerichtsvollstreckungseinheit zugestellt worden sein (als «Benachrichtigungsbeamter» wird ein Oberleutnant M. R. der Gerichtsvollstreckungseinheit angegeben), obschon die Vorladung selber von einer Staatsanwaltschaft stamme. Gemäss deren Übersetzung bezweckt die Vorladung, den Beschwerdeführer zu den Anschuldigungen vernehmen zu lassen. Nachdem im Zeitpunkt der Einvernahme eines Angeschuldigten durch die Staatsanwaltschaft eindeutig noch kein zu vollstreckendes Gerichtsurteil vorliegen kann, erscheint es äusserst unwahrscheinlich, dass eine (Gerichts-)Vollstreckungseinheit die Zustellung dieser Vorladung vorgenommen haben soll. Daran vermag auch der Hinweis des Beschwerdeführers, dass iranische Strafverfolgungsbehörden in der Praxis häufig rechtsstaatliche Grundsätze missachteten und ohne Anweisung der Staatsanwaltschaft handelten, nichts zu ändern. Insgesamt erweisen sich die vom SEM angebrachten Zweifel an der Echtheit der vom Beschwerdeführer eingereichten Vorladung vom 4. November 2021 damit als berechtigt. Hinsichtlich der beiden eingereichten Vorladungen betreffend den Vater des Beschwerdeführers hat das SEM in seiner Vernehmlassung zudem zu Recht erkannt, dass diesen der Grund für dessen angebliche Inhaftierung nicht zu entnehmen sei. Auch die Replik, in welcher der Beschwerdeführer geltend macht, sein Vater sei mittlerweile zu 20 Jahren Haft verurteilt worden, enthält keine Angaben zu den Haftgründen. Obschon gemäss dem Beschwerdeführer bereits ein Urteil gegen seinen Vater vorliege, wonach dieser zu 20 Jahren Haft verurteilt worden sei, reichte er kein schriftlich begründetes Urteil ein, womit das Bundesverwaltungsgericht seine Behauptung, das iranische Berufungsgericht habe seinen Vater aufgrund der eigenen politischen Tätigkeiten inhaftiert, nicht überprüfen kann. Dass der Beschwerdeführer kein Urteil habe einreichen können, da dieses infolge Menschenrechtswidrigkeit nicht ausgehändigt worden sei (vgl. Replik vom 25. Januar 2021 S. 4), mutet angesichts der eingereichten schriftlichen Vorladungen seltsam an und ist daher als eine blosse Schutzbehauptung zu werten. Es ist dem Beschwerdeführer damit nicht gelungen, einen Zusammenhang zwischen der angeblichen Verhaftung seines Vaters und den eigenen politischen Tätigkeiten glaubhaft zu machen. 6.9.3 Zusammenfassend sind die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel nicht geeignet, eine bereits erfolgte oder mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft drohende asylrelevante Verfolgung durch die iranischen Behörden glaubhaft zu machen. 6.10 Zu prüfen bleiben die vom Beschwerdeführer geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz. 6.10.1 Wer sich darauf beruft, dass durch seine Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Diese begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls. Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 6.10.2 Es ist allgemein bekannt, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland überwachen und erfassen. Gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist dabei davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen ausgeübt und/oder Aktivitäten vorgenommen haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3). 6.10.3 Dem SEM ist beizupflichten, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten (Teilnahme an einigen Kundgebungen in K._______ sowie an den Anlässen und Konferenzen der KDP-I-Schweiz) als niederschwellig einzustufen sind. Es ist damit nicht davon auszugehen, dass diese Tätigkeiten das Interesse der iranischen Behörden auf den Beschwerdeführer zu lenken vermocht hätten. Die kurdische Ethnie des Beschwerdeführers ändert daran nichts (vgl. z.B. Urteile des BVGer D-4207/2022 vom 6. Dezember 2023 E. 3.4 f.; E-1496/2020 vom 4. November 2021 E. 6.3; E-4873/2019 vom 9. Oktober 2019 E. 6.2). Auch die vom Beschwerdeführer zitierte Rechtsprechung des britischen Upper Tribunals vermag daran nichts zu ändern, zumal das Bundesverwaltungsgericht nicht an die Rechtsprechung der britischen Gerichte gebunden ist. 6.11 Zusammenfassend ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Iran einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefahr ausgesetzt wäre. Die Vorinstanz hat somit zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.3 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9. 9.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in sein Heimatland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit - sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen - als zulässig. 9.2 Auch wenn die allgemeine Menschenrechtslage in Iran als schlecht zu bezeichnen ist, besteht dort zum jetzigen Zeitpunkt keine Situation von Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt, so dass der Vollzug der Wegweisung nach Iran grundsätzlich zumutbar ist (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer D-2949/2024 vom 30. September 2024 E. 8.3.2 m.w.H.). 9.3 Zur Prüfung der Zumutbarkeit in individueller Hinsicht führt die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer habe die Schule bis (...) besucht. Seine Eltern, sein Bruder sowie seine zwei verheirateten Schwestern lebten nach wie vor in ihrem Heimatort B._______, womit der Beschwerdeführer über ein Beziehungsnetz im Iran verfüge, über das er bei Bedarf auch zukünftig Unterstützung sowohl in sozialer als auch in wirtschaftlicher Hinsicht erhalten dürfte. Als ein junger, gesunder Mann, der über eine mehrjährige Schulbildung und einige Arbeitserfahrung verfüge, dürfte er grundsätzlich in der Lage sein, sich selbstständig zu organisieren beziehungsweise sich um allenfalls notwendigen Beistand zu bemühen. 9.4 Der Beschwerdeführer macht in der Rechtsmitteleingabe geltend, der Vollzug der Wegweisung sei unzumutbar, da er im Iran gesucht werde. Sein Vater sei - wohl aufgrund der politischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers - verhaftet worden. Er könne sich daher nicht mehr im Iran integrieren, sondern müsste im Versteckten leben, womit ihm seine materiellen Grundlagen, die er sich im Iran aufgebaut habe, zerstört wären. 9.5 Nachdem vorangehend die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft eingestuft wurden, ist seinen darauf basierenden Ausführungen zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die Grundlage entzogen. Entsprechend ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz abzustellen. Namentlich hat die Vorinstanz angesichts seiner nach wie vor in seinem Heimatland lebenden Familienangehörigen zu Recht das Vorliegen eines Beziehungsnetzes bejaht. Auch überzeugen ihre Ausführungen zur möglichen wirtschaftlichen Wiedereingliederung. Diesen ist hinzuzufügen, dass der Beschwerdeführer in der Befragung zur Person angegeben hat, es sei ihm im Iran finanziell sehr gut gegangen (act. 4 Ziff. 7.02). Sein Vater habe als Immobilienmakler gearbeitet und sei für den Lebensunterhalt der Familie aufgekommen (act. 4 Ziff. 1.16.04). Er selber habe gemäss seinen Angaben in der Anhörung zudem vor seiner Ausreise als Verkäufer in einem (...) gearbeitet sowie im (...) seines Onkels ausgeholfen (act. 13 ad F. 39). Unter diesen Umständen hat das SEM zu Recht nicht bezweifelt, dass dem Beschwerdeführer die wirtschaftliche Wiedereingliederung im Iran gelingen werde. Damit erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen hat ihm die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2020 die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Nachdem aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akten keine Hinweise auf eine seither eingetretene relevante Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers hervorgehen, sind diesem keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 11.2 11.2.1 Mit Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2020 wurde auch das Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und Rechtsanwältin MLaw Aileen Kreyden als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Nachdem MLaw Aileen Kreyden mit Schreiben vom 13. Januar 2022 bestätigt hatte, dass sie ihre Honoraransprüche an die Advokatur Kanonengasse abtrete, ist der Advokatur Kanonengasse ein Honorar für die unentgeltliche Vertretung des Beschwerdeführers im vorliegenden Beschwerdeverfahren zulasten der Gerichtskasse zuzusprechen. 11.2.2 Rechtsanwalt Urs Ebnöther reichte mit Triplik vom 6. November 2024 eine ergänzte Honorarnote ein, in welcher er ein Honorar im Betrag von insgesamt Fr. 5'071.72 (inkl. 7 % MwSt auf Fr. 4'296.80 und 8.1 % MwSt auf Fr. 410.80) geltend machte, dies bei einem Zeitaufwand von 15.4 Stunden sowie einem Stundenansatz von Fr. 300.-. Der geltend gemachte Zeitaufwand erscheint angesichts des aktenkundigen und gebotenen Aufwands sowie im Vergleich zu ähnlichen Beschwerdeverfahren angemessen. Indessen ist der in Rechnung gestellte Stundenansatz von Fr. 300.- auf Fr. 220.- zu kürzen, da das Bundesverwaltungsgericht - wie bereits in der Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2020 mitgeteilt - bei amtlichen Rechtsvertretungen praxisgemäss von einem Stundensatz für Rechtsanwälte von Fr. 200.- bis 220.- ausgeht (vgl. Art. 10 Abs. 2 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die in der Kostennote detailliert ausgewiesenen Auslagen (Fotokopien, Telefongebühren und Porti) von total Fr. 87.60 erscheinen angemessen und sind daher zu entschädigen (vgl. Art. 11 VGKE). Hinzu kommt ein Mehrwertsteuerzuschlag von 8.1 % auf die Kosten des Jahres 2024 von Fr. 302.80 (total 1.35 Arbeitsstunden à Fr. 220.- sowie die Barauslagen von Fr. 5.80), womit die Kosten des Jahres 2024 inklusive Mehrwertsteuer Fr. 327.30 betragen, sowie von 7.7 % auf die Kosten der Jahre 2020 bis 2023 von Fr. 3'172.8 (Gesamtaufwand von 15.4 Stunden à Fr. 220.-, zuzüglich der Barauslagen von total Fr. 87.60, abzüglich der Leistungen des Jahres 2024 im Betrag von Fr. 302.80), womit die Kosten der Jahre 2020 bis 2023 inklusive Mehrwertsteuer Fr. 3'417.10 betragen. Insgesamt ist der Advokatur Kanonengasse damit ein Honorar von gerundet Fr. 3'744.- (inkl. Auslagen und MwSt) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Die Gerichtskasse entrichtet der Advokatur Kanonengasse für die amtliche Rechtsverbeiständung des Beschwerdeführers im vorliegenden Beschwerdeverfahren ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 3'744.-.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Marion Sutter Versand: