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D-2949/2024

D-2949/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-09-30 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer – ein iranischer Staatsangehöriger kurdischer Eth- nie – verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben im Mai 2022 beziehungsweise am 19. Juni 2022 und reiste am 12. September 2022 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. B. Am 20. September 2022 nahm das SEM die Personalien des Beschwer- deführers auf, am 10. November 2022 wies es ihn dem Kanton B._______ zu. C. Anlässlich der Anhörungen vom 13. März 2024 und vom 19. April 2024 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei in C._______ (Provinz West-Aserbaidschan) geboren, wo er gemeinsam mit seiner Familie ge- lebt, die Schule besucht, ein Diplom in Programmierung erworben und sich beruflich dem Bau von Dekorationen, Tischen, Stühlen sowie Schränken gewidmet habe. Als Kind habe er gemeinsam mit seiner Familie eine ge- wisse Zeit in der Stadt D._______ (Provinz West-Aserbaidschan) gewohnt. Etwa ein oder zwei Jahre vor seiner Ausreise sei er gemeinsam mit seiner Familie nach E._______ (Provinz West-Aserbaidschan) gezogen. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, F._______, eine Bekannte aus seiner Kindheit, die in D._______ gegen- über vom Haus seiner Familie gewohnt habe, sei nach C._______ gezo- gen. Sie habe dort mit ihrem Ehemann G._______ und den beiden gemein- samen Kindern zunächst im Haus ihrer Schwiegereltern gewohnt und seien danach in ein Haus gegenüber seines Freundes H._______ umgezogen, wo er – der Beschwerdeführer – F._______ zufällig wiedergesehen habe. Die Familie von G._______ sei in der Stadt als schlechte Familie bekannt gewesen, auch seien deren Angehörige als Informanten für die Regierung aktiv gewesen. Ein paar Monate nach dem zufälligen Wiedersehen habe er eine Textnach- richt von F._______ erhalten, daraufhin habe sie sich auch telefonisch ge- meldet. Sie habe ihm mitgeteilt, es gehe ihr schlecht und sie wolle ihn gerne erneut anrufen. In der Folge habe sie ihn etwa ein oder zwei Mal pro Monat angerufen und ihm von den die ihr seitens ihres Ehemanns widerfahrenen Misshandlungen erzählt. Er habe ihr geantwortet, nichts für sie tun zu kön- nen und ihr geraten, sich an ihre Grosseltern oder die Polizei zu wenden.

D-2949/2024 Seite 3 Zu einem späteren Zeitpunkt habe sie ihm mitgeteilt, dass ihr Ehemann G._______ von den Anrufen Kenntnis habe; daraufhin habe er sie gebeten, ihn nicht mehr anzurufen, da er keine Schwierigkeiten haben wollen. Trotz- dem habe sie ihn etwa eine Woche später erneut angerufen und ihn dar- über informiert, dass sie die Anrufe mit einer auf ihren Ehemann G._______ registrierten SIM-Karte getätigt habe, weshalb dieser über die gesamten Anrufverzeichnisse und Audioaufnahmen der einzelnen Gesprä- che verfüge. Er – der Beschwerdeführer – habe zwar eine Schädigung sei- nes Rufs befürchtet; gleichzeitig sei er aber beruhigt gewesen, zumal aus den Telefongesprächen deutlich würde, dass er keine amouröse Bezie- hung zu F._______ gehabt habe. Daraufhin habe er die Nummer blockiert, er sei von F._______ jedoch über eine andere Nummer kontaktiert worden. Im November 2019 habe er sie einmal zurückgerufen, dabei habe sie ihm mitgeteilt, dass sie ihn sehen wolle, was er jedoch abgelehnt habe. Da sie ihn am selben Tag erneut angerufen habe, habe er sie mit deutlichen Wor- ten aufgefordert, ihn nicht weiter zu belästigen. In der Nacht desselben Ta- ges habe er einen Anruf seines Freundes H._______ erhalten, dieser habe ihm mitgeteilt, mit einem Sturmgewehr bedroht zu werden. Später habe er

– der Beschwerdeführer – einen Anruf von I._______ – dem Onkel von G._______ – erhalten, der ihn beschimpft und ihn aufgefordert habe, sich zu stellen. Vor dem Haus hätten sich die Familien von G._______ und von H._______ versammelt. G._______ und seine Brüder hätten geklingelt, er

– der Beschwerdeführer – habe jedoch abgelehnt, mit ihnen zu sprechen. Damit sei die Sache vorbei gewesen. Nach diesen Ereignissen habe er sich gezwungen gesehen, seine Familie über diese Geschehnisse zu informieren, woraufhin sein Bruder die «Weissbärtigen» kontaktiert habe. Währenddessen habe er – der Be- schwerdeführer – sich bei einem Onkel in J._______ (Provinz West-Aser- baidschan) versteckt. Die «Weissbärtigen» hätten sich mit den Familien darauf geeinigt, dass er – der Beschwerdeführer – beziehungsweise seine Familie wegen der Telefonbelästigung eine Geldstrafe zahlen müssten, diese Busse sei geleistet worden. Beim Aufsetzen der Vereinbarung seien die «Weissbärtigen» jedoch von der Familie von G._______ getäuscht wor- den; diese habe veranlasst, dass in der Vereinbarung stehen würde, dass er – der Beschwerdeführer – körperlichen Kontakt zu F._______ gehabt habe, weshalb er beziehungsweise seine Familie aufgrund der vereinbar- ten Scheidung von F._______ ein hohes Brautgeld schulden würde. Etwa einen Monat danach sei er – der Beschwerdeführer – nach Teheran gegangen. Während dieser Zeit sei seine Familie wiederholt von der

D-2949/2024 Seite 4 Familie des G._______ belästigt und bedroht worden. Zudem sei er an sei- nem Arbeitsplatz in Teheran von dessen Familie aufgesucht worden, als er gerade in der Stadt gewesen sei. Daraufhin habe er seinen Arbeitsort ge- wechselt. Im Jahr 2021 sei er nach C._______ zurückgekehrt, wo er sich die meiste Zeit im Haus seiner Familie versteckt habe. Am 22. Tag des 4. Monats des Jahres 1400 gemäss iranischem Kalender (entspricht dem 13. Juli 2021) sei es zu einer Konfrontation mit der Familie von G._______ gekommen. Dabei habe ihn G._______ mit einem Messer angegriffen, er habe jedoch ausweichen können. Anschliessend hätten sie bei der Polizei Anzeige er- stattet. Am selben Tag sei er – der Beschwerdeführer – gemeinsam mit seiner Familie nach E._______ umgezogen, um weitere Probleme zu ver- meiden. Für den 18. Tag des 6. Monats des Jahres 1400 gemäss iranischem Ka- lender (entspricht dem 9. September 2021) sei aufgrund der Geschehnisse vom 13. Juli 2021 eine Gerichtsverhandlung angesetzt gewesen. Am Vor- abend der Gerichtsverhandlung sei er von G._______ und dessen Bruder K._______ angegriffen worden. Dabei sei er angeschossen und, als er blutverschmiert am Boden gelegen habe, geschlagen und mit einem Mes- ser am Oberarm verletzt worden. Anschliessend sei er in ein Spital ge- bracht worden. Die Wunde sei jedoch nicht genäht worden, weil die irani- schen Sicherheitsbehörden hätten feststellen wollen, ob es sich bei der Tatwaffe um eine Regierungswaffe gehandelt habe. Ein befreundeter Kran- kenpfleger habe die Schusswunde schliesslich bei sich zuhause genäht. Aufgrund des Angriffs habe er nicht an der Gerichtsverhandlung teilneh- men können, weshalb das Gericht G._______ und seine Familienangehö- rigen freigesprochen habe. Da der iranische Staat ihn und seine Familie nicht habe schützen wollen, habe er den Fall über die sozialen Medien publik gemacht und sich an zwei Fernsehsender gewandt, die Anfragen seien jedoch unbeantwortet geblie- ben. In der Folge habe er erneut Anzeige gegen G._______ und dessen Angehörige erstattet. Anlässlich einer Gerichtsverhandlung vom 25. Tag des 10. Monats des Jahres 1400 gemäss iranischem Kalender (entspricht dem 15. Januar 2022) sei die Familie von G._______ aufgrund des Angriffs auf ihn verurteilt worden. Dagegen hätten diese Beschwerde geführt, wel- che von der nächsthöheren Instanz am 24. Tag des 3. Monats des Jahres 1401 gemäss iranischem Kalender (entspricht dem 14. Juni 2022)

D-2949/2024 Seite 5 gutgeheissen worden sei. Im Anschluss an den Freispruch sei er von G._______ und dessen Angehörigen bedroht worden, sie würden ihn mit Säure übergiessen, sofern er weitere Rechtsmittel ergreifen würde. Auf- grund dieser Geschehnisse habe er – der Beschwerdeführer – am 29. Tag des 3. Monats des Jahres 1401 gemäss iranischem Kalender (entspricht dem 19. Juni 2022) entschlossen, seinen Heimatstaat zu verlassen. Seit seiner Ausreise habe die Familie von G._______ einmal auf das Auto seines Bruders geschossen, dieser sei jedoch unverletzt geblieben. Ein anderes Mal sei sein Vater auf dem Bazar angegriffen und am Auge verletzt worden. Aufgrund der Geschehnisse befürchte er – der Beschwerdeführer

– bei einer Rückkehr nach Iran von G._______ Familie getötet zu werden. Ausserdem sei sein Ruf aufgrund der Gerüchte um eine aussereheliche Beziehung langfristig geschädigt. Schliesslich betätige er sich in der Schweiz politisch und nehme an Veran- staltungen, wie an den Feierlichkeiten des Newroz, Parteisitzungen und Seminaren, teil. Diese Veranstaltungen würden jeweils gefilmt, fotografiert und veröffentlicht. Mitglied der Demokratischen Partei Kurdistan-Iran (DPK-I) sei er jedoch noch nicht. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er im Lauf des Asylverfahrens fol- gende Beweismittel ein: - Karte Meli (im Original); - Shenasnameh (im Original); - medizinischer Bericht der Klinik für Konsiliarpsychiatrie und Psychoso- matik des Universitätsspital B._______ vom 8. März 2024; - Krankenhauskarte (in Kopie); - Polizeiprotokoll betreffend die Aufnahmen einer Überwachungskamera vom 22. Tag des 4. Monats des Jahres 1400 (13. Juli 2021) (in Kopie); - Fotos der Verletzungen des Angriffs vom 17. Tag des 6. Monats des Jahres 1400 (8. September 2021); - Bildschirmfoto der Eingaben an die Fernsehsender; - Friedensvertrag der beiden verfeindeten Familien vom 2. Tag des

10. Monats des Jahres 1398 (23. Dezember 2019) (in Kopie); - Friedensprotokoll des Friedensgericht E._______ vom 15. Tag des

11. Monats des Jahres 1398 (4. Februar 2020) (in Kopie); - Beschwerde beim regionalen Rat vom 15. Tag des 11. Monats des Jah- res 1398 (4. Februar 2020) (in Kopie);

D-2949/2024 Seite 6 - Gerichtsurteil vom 22 Tag des 4. Monats des Jahres 1400 (13. Juli

2021) (in Kopie); - Eingabe des Beschwerdeführers vom 17. Tag des 6. Monats des Jah- res 1400 (8. September 2021) betreffend versuchten Mord und vorsätz- liche Körperverletzung (in Kopie); - Urteil des Gerichts E._______ betreffend Freispruch der Gegenpartei (in Kopie); - Bericht der forensischen Medizin der Stadt E._______ betreffend die Verletzungen des Beschwerdeführers (in Kopie); - Bericht der forensischen Medizin der Stadt E._______ betreffend die Verletzungen des Bruders des Beschwerdeführers (in Kopie); - Befehl des obersten Richters von E._______ an die Polizeiwache der Stadt C._______ (in Kopie); - Abschlussbericht der Sicherheitspolizei von E._______ betreffend den Angriff auf den Beschwerdeführer (in Kopie); - Bericht der Polizei der Stadt C._______ betreffend bewaffneten Angriff (in Kopie); - polizeiliches Dokument betreffend Täterermittlung (in Kopie); - Protokoll der Aussagen von L._______ bei den Sicherheitsbehörden E._______ (in Kopie); - Fotos des Beschwerdeführers betreffend die Teilnahme an einer De- monstration in B._______; - Bildschirmfoto des Justizbenachrichtigungssystem den Beschwerde- führer betreffend; - Fotos des Beschwerdeführers betreffend die Teilnahme an einer De- monstration in M._______; - Bildschirmfoto eines ausgefüllten Online-Formulars betreffend die Mit- gliedschaft in der DPK-I; - elektronische Vorladung betreffend Vorsprache beim Gericht am

24. Tag des 3. Monats des Jahres 1401 (14. Juni 2022) (in Kopie); - Beleg einer Banktransaktion (in Kopie); - Polizeibericht der Sicherheitspolizei E._______ zuhanden der Kriminal- polizei E._______ vom 1. Tag des 7. Monats des Jahres 1400 (23. September 2021) (in Kopie); - USB-Stick mit Video einer Überwachungskamera vom 19. Dezember 2019. D. Am 26. April 2024 übermittelte das SEM der Rechtsvertretung des Be- schwerdeführers seinen Entscheidentwurf zur Stellungnahme.

D-2949/2024 Seite 7 E. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 29. April 2024 reichte der Be- schwerdeführer seine Stellungnahme zu den Akten. F. Mit Verfügung vom 30. April 2024 – gleichentags eröffnet – wies das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. G. Mit Schreiben vom 2. Mai 2024 zeigte die dem Beschwerdeführer zuge- wiesene Rechtsvertretung dem SEM gegenüber die Beendigung des Man- datsverhältnisses an. H. Mit Eingabe seiner neu mandatierten Rechtsvertretung vom 10. Mai 2024 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsge- richt. Darin beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur vollstän- digen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neube- urteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; sub-eventualiter sei die ange- fochtene Verfügung aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft fest- zustellen und er sei vorläufig aufzunehmen; subsub-eventualiter sei die an- gefochtene Verfügung aufzuheben, es sei die Unzulässigkeit beziehungs- weise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Einsicht in die vollständigen Akten unter Ansetzung einer angemessenen Nachfrist zur Beschwerdeergän- zung und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliess- lich des Verzichts auf Erhebung eines Kostenvorschusses. I. Mit Schreiben vom 13. Mai 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Gleichentags lagen ihm die vorinstanzlichen Akten in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). J. Mit Zwischenverfügung vom 17. Mai 2024 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig

D-2949/2024 Seite 8 forderte sie das SEM auf, das Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdefüh- rers umgehend, jedoch bis spätestens am 31. Mai 2024 zu behandeln und das Bundesverwaltungsgericht im Anschluss über die Behandlung des Ak- teneinsichtsgesuchs zu informieren. K. Mit Zwischenverfügung vom 28. Juni 2024 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass das SEM das Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers am

30. Mai 2024 behandelte, und direkt dem Beschwerdeführer – nicht jedoch dem rubrizierten Rechtsvertreter – Einsicht in die Akten gewährte. Gleich- zeitig forderte sie die Vorinstanz erneut auf, das Gesuch um Akteneinsicht umgehend, aber spätestens bis zum 15. Juli 2024, in geeigneter Weise zu behandeln, und das Bundesverwaltungsgericht nach Behandlung des Ak- teneinsichtsgesuchs schriftlich zu informieren. L. Mit Schreiben vom 8. Juli 2024 ersuchte das SEM um Gewährung einer Fristerstreckung zur Vernehmlassung. M. Mit Instruktionsverfügung vom 10. Juli 2024 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Fristerstreckung zur Vernehmlassung ab, mit dem Hin- weis, dass das SEM nicht zur Vernehmlassung, sondern zur Gewährung der Akteneinsicht an den rubrizierten Rechtsvertreter aufgefordert wurde. Gleichzeitig forderte sie die Vorinstanz erneut auf, das Gesuch um Akten- einsicht umgehend, aber spätestens bis zum 15. Juli 2024, in geeigneter Weise zu behandeln und das Bundesverwaltungsgericht im Anschluss schriftlich zu informieren. N. Am 15. Juli 2024 gewährte das SEM dem Rechtsvertreter des Beschwer- deführers Einsicht in die Akten. O. Mit Zwischenverfügung vom 17. Juli 2024 räumte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Einreichung einer Beschwerdeer- gänzung und entsprechender Beweismittel ein. P. Der Beschwerdeführer reichte innert der angesetzten Frist keine Be- schwerdeergänzung und keine weiteren Beweismittel ein.

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Erwägungen (41 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Zunächst stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass das Begehren um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz unsubstantiiert geblieben ist, und nach Durchsicht der Verfahrensakten auch keine Hinweise darauf vor- liegen, wonach das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt hätte. Demnach erweist sich die formelle Rüge als unbegründet, weshalb kein Anlass zur Kassation der angefochtenen Verfügung besteht.

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E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.3 Personen, die erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Her- kunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (sog. subjektive Nachfluchtgründe), wird kein Asyl gewährt (vgl. Art. 54 AsylG).

E. 5.1 Das SEM führte in seiner Verfügung vom 30. April 2024 aus, die Ernst- haftigkeit der Nachteile, die der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den beiden Angriffen auf seine Person erlitten habe, werde nicht bestritten, jedoch würden die geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen nicht an einem in Art. 3 AsylG erwähnten Motiv anknüpfen. Zudem sei nicht von der Schutzunwilligkeit beziehungsweise Schutzunfähigkeit des iranischen Staates auszugehen, zumal die zuständigen heimatlichen Behörden die Anzeigen gegen die Familie von G._______ entgegengenommen, Verfah- ren eingeleitet, Ermittlungen aufgenommen und Gerichtsurteile gefällt hät- ten. Auch der Umstand, dass G._______ beziehungsweise seine Angehö- rigen schliesslich freigesprochen worden seien, ändere nichts an dieser Einschätzung, zumal keine Hinweise darauf vorliegen würden, wonach die Freisprüche auf gezieltes staatliches Agieren oder auf die vorgebrachte Nähe der verfeindeten Familie zum iranischen Regime zurückzuführen wä- ren. Ferner sei der Beschwerdeführer auf die Möglichkeit der Inanspruch- nahme einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative zu verweisen, um sich

D-2949/2024 Seite 11 vor dem befürchteten Zugriff der verfeindeten Familie zu entziehen. Mithin sei es ihm gemäss eigenen Aussagen möglich gewesen, sich über ein Jahr bei einem Onkel in Teheran aufzuhalten und dort zu arbeiten. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass er einmal an seiner Arbeitsstelle aufgesucht worden sei, zumal er sich einem weiteren Zugriff durch einen Stellenwech- sel habe entziehen können. Des Weiteren seien auch die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten flüchtlingsrechtlich nicht relevant, zumal nicht davon auszugehen sei, dass die iranischen Behörden Kenntnis von seiner politischen Unterstützung der DPK-I hätten. Zwar sei bekannt, dass sich die iranischen Behörden grund- sätzlich für die exilpolitischen Aktivitäten seiner Staatsangehörigen interes- sierten, jedoch sei davon auszugehen, dass sich die Überwachung auf Per- sonen beschränke, die mit ihren politischen Aktivitäten aus der Masse der regimekritischen iranischen Staatsangehörigen hervortreten und als ernst- hafte Bedrohung für das iranische Regime wahrgenommen werden wür- den. Dies sei beim Beschwerdeführer nicht der Fall, sein politisches Profil lasse nicht auf ein Interesse seitens des iranischen Staates schliessen. An dieser Einschätzung vermöchte auch die Stellungnahme zum Ent- scheidentwurf vom 29. April 2024 nichts zu ändern, zumal keine Hinweise darauf bestünden, wonach im vorliegenden Fall die angestrebten Strafver- fahren lediglich aufgrund der Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie zu einem Freispruch von G._______ beziehungsweise dessen Angehörigen geführt hätte.

E. 5.2 In seiner Beschwerde entgegnete der Beschwerdeführer, die Vor- instanz stütze ihre Einschätzung der Schutzwilligkeit beziehungsweise Schutzfähigkeit auf Urteile, die in einem anderen Länderkontext ergangen seien. Das Justizsystem in Iran beziehungsweise dessen Umgang mit eth- nischen Minderheiten sei jedoch grundlegend anders und hätte Eingang in die Erwägungen finden müssen. Zudem sei die formale Einleitung von Strafverfahren nicht mit effektiver Schutzgewährung gleichzusetzen. Er habe sich bemüht, staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen; trotz seiner Bemühungen jedoch keinen effektiven staatlichen Schutz erhalten. Dies sei einerseits auf die Nähe seiner Verfolger zum iranischen Regime, ande- rerseits auf seine Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie zurückzuführen. Dies belege auch der Umstand, dass seine Verfolger trotz der beiden le- bensbedrohlichen Angriffen auf ihn nicht in Untersuchungshaft genommen worden seien. Da kein staatlicher Schutz zur Verfügung gestanden habe, habe er – der Beschwerdeführer – sich an den Fernsehsender «(…)»

D-2949/2024 Seite 12 wenden müssen. Diese Fernsehstation werde vom iranischen Regime je- doch als terroristische Organisation eingestuft und jegliche Verbindung zu ihr gemäss islamischem Recht bestraft. Aufgrund der Nähe seiner Verfolger zum iranischen Regime sei es ihm fer- ner auch nicht möglich gewesen, eine innerstaatliche Aufenthaltsalterna- tive in Anspruch zu nehmen. In Iran sei eine Registrierung am Wohnort unvermeidlich; aufgrund des oftmals nicht hinreichend gewährten Daten- schutzes von privaten Telekommunikationsanbietern wäre es der Familie von G._______ möglich, seinen Aufenthaltsort ausfindig zu machen. Aus- serdem bestehe auch keine innerstaatliche Fluchtalternative, da der irani- sche Staat seine Sicherheit auch in einem anderen Landesteil nicht zu ge- währleisten vermöge. Des Weiteren erfülle er die Voraussetzungen an die Flüchtlingseigenschaft auch aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz. Es sei sehr wahrscheinlich, dass seine Unterstützung der kurdischen Sache das Inte- resse der heimatlichen Sicherheitsbehörden auf sich gezogen habe. Seine Teilnahme an Veranstaltungen und Sitzungen der DPK-I belege sein En- gagement; aufgrund der Häufigkeit und Intensität seiner politischen Aktivi- täten sei anzunehmen, dass er von den heimatlichen Behörden als über- zeugter und ernstzunehmender Gegner des iranischen Regimes wahrge- nommen werde, weshalb begründete Furcht bestehe, im Fall einer Rück- kehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt zu werden. Dies werde durch das eingereichte Mitgliedschaftsgesuch der DPK-I bestätigt. Schliesslich erhöhe seine Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie sein politi- sches Profil, weshalb er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen sei.

E. 6.1 Zunächst stellt das Gericht fest, dass das SEM die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht in Zweifel gezogen hat. Nach Durchsicht der Akten gelangt das Gericht zum Schluss, dass kein Grund besteht, diesbezüglich von der vorinstanzlichen Einschätzung abzuwei- chen.

E. 6.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu- chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürch- ten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure

D-2949/2024 Seite 13 zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrecht- lichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausser- dem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen adä- quaten Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlings- eigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen; wesentlich ist je- doch, ob im Zeitpunkt des Asylentscheids eine begründete Furcht vor Ver- folgung im Heimatstaat besteht. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/34 E. 7.1 S. 507f., BVGE 2008/12 E. 5.2 S. 154f.; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser/Vetterli [Hrsg.], Auslän- derrecht, 3. Aufl., Basel 2022, Rz. 14.38).

E. 6.3 Mit Blick auf die erlittenen Nachteile – insbesondere die beiden bewaff- neten Angriffe einschliesslich mehrfacher Schussabgabe auf den Be- schwerdeführer vom 13. Juli 2021 sowie vom 8. September 2021 – gelangt das Gericht zum Schluss, dass diese unbestritten die von Art. 3 Abs. 1 AsylG geforderte Intensität erreichten (vgl. Urteil des BVGer E-4140/2014 vom 13. Oktober 2014 E. 5.2) und sich gezielt gegen den Beschwerdefüh- rer richteten.

E. 6.4 Weiter stellt das Gericht fest, dass auch eine Verfolgung durch nicht- staatliche Akteure voraussetzt, dass der geltend gemachten Verfolgung ei- nes der in Art. 3 Abs. 1 AsylG abschliessend aufgelistetes Motiv zugrunde liegt. Gemäss geltender Praxis ist das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft nicht von einer bestimmten Definition eines Verfolgungsmotivs abhängig, bestimmen doch letztlich die Verfolger allein, wen sie weshalb verfolgen. Ausschlaggebend ist deshalb vielmehr, ob die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale erfolgt ist beziehungsweise künftig droht, die un- trennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind (u.a. Geschlecht, Abstammung, Herkunft, Zugehörigkeit zu einer Volks- gruppe, Sprache, Veranlagung, Hautfarbe, Gebrechen, Glauben, Denken, politische Meinung, Überzeugung, Lebenseinstellung). Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes und der Flüchtlingskonvention erfolgt immer we- gen des Seins, nicht wegen des Tuns; zwar kann der Verfolger gleichfalls oder sogar vordergründig hauptsächlich auf Handlungsweisen einer Per- son abzielen; bedeutsam für die Flüchtlingseigenschaft wird der Eingriff der Verfolger aber nur, wenn diese die hinter einer Handlungsweise steckende

D-2949/2024 Seite 14 Eigenart und Gesinnung der entsprechenden Person treffen wollen (Ent- scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 32 E. 8.7.1 sowie WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser/Vetterli [Hrsg.], a.a.O., Rz. 14.18 und 14.19).

E. 6.4.1 Vorliegend erlitt der Beschwerdeführer die erwähnten Nachteile, weil die verfeindete Familie aufgrund des telefonischen Kontakts zwischen ihm und F._______ davon ausging, dass er mit ihr eine aussereheliche Bezie- hung geführt habe. Die als Rache- beziehungsweise Vergeltungsakte aus- gestalteten Angriffe auf den Beschwerdeführer seitens der Familie von G._______ richteten sich demnach gegen das (ihm unterstellte) Tun; es ist nicht ersichtlich, dass die Rache- beziehungsweise Vergeltungsakte gegen die hinter der Handlungsweise steckende Eigenart und Gesinnung des Be- schwerdeführers gerichtet gewesen wären. Damit ist nicht vom Bestehen einer Verfolgung seitens der verfeindeten Familie wegen äusserer oder in- nerer Merkmale des Beschwerdeführers auszugehen. Die direkten nicht- staatlichen Verfolgungsmassnahmen knüpfen in der Folge nicht an ein asylrechtlich relevantes Motiv an.

E. 6.4.2 Auch gehen aus den Akten keine Hinweise hervor, wonach der gel- tend gemachte fehlende Schutzwille des iranischen Staates auf die Zuge- hörigkeit des Beschwerdeführers zur kurdischen Ethnie beziehungsweise auf die Nähe der Verfolgerfamilie – mithin ebenfalls eine kurdische Familie

– zum iranischen Regime zurückzuführen wäre. Selbst unter Annahme der Schutzunwilligkeit des iranischen Staates wäre nicht davon auszugehen, dass der fehlende Schutzwille im Zusammenhang mit einem in Art. 3 AsylG verankerten Motiv stehen würde, weshalb sich auch aus der Schutztheorie im vorliegenden Fall kein (hypothetisches) Verfolgungsmotiv mit Blick auf eine angenommene staatliche Untätigkeit ableiten liesse.

E. 6.4.3 Nach dem Gesagten knüpfen die geltend gemachten Verfolgungs- handlungen nicht an eines der in Art. 3 AsylG erwähnten Motive an. Auf- grund der kumulativen Natur des Flüchtlingsbegriffs erfüllt der Beschwer- deführer die Flüchtlingseigenschaft somit nicht und es kann auf eine Prü- fung der weiteren Tatbestandsvoraussetzungen verzichtet werden. Den- noch stellt das Gericht im Übrigen fest, dass die Erwägungen der Vor- instanz betreffend die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des iranischen Staates im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden sind. Um Wiederholun- gen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Erwägungen im Entscheid des SEM verwiesen werden.

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E. 6.5 Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde auf seine kurdische Ethnie und die Probleme der kurdischen Minderheit im Iran verweist, macht er sinngemäss eine Kollektivverfolgung geltend. An die Annahme einer Kol- lektivverfolgung stellt das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss sehr hohe Anforderungen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.4.1 m.w.H.). Im Falle der ira- nischen Kurdinnen und Kurden sind diese jedoch – ungeachtet von Prob- lemen, denen diese Volksgruppe bei der Pflege ihrer Kultur und Identität sowie insbesondere auch bei politischen Aktivitäten ausgesetzt ist – derzeit nicht als erfüllt zu erachten (vgl. Urteil des BVGer 1589/2020 vom 8. No- vember 2021 E. 6 m.w.H.).

E. 6.6.1 Mit Blick auf die geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten stellt das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest: Es ist zwar bekannt, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland überwachen und erfassen (vgl. dazu Urteile des BVGer E-5292/2014 und E-5296/2014 vom 25. Februar 2016 E. 7.4 m.w.H.). Es bleibt jedoch im Einzelfall zu prüfen, ob die exilpolitischen Aktivitäten bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinn nach sich ziehen. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist dabei davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen kon- zentrieren, die über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungs- formen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen ausgeübt und/oder Akti- vitäten vorgenommen haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Dabei darf davon aus- gegangen werden, dass die iranischen Sicherheitsbehörden zu unterschei- den vermögen zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und solchen Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chan- cen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen (vgl. Referenzurteil D-830/2016 vom 20. Juli 2016 E. 4.2 m.V.a. BVGE 2009/28 E. 7.4.3).

E. 6.6.2 Das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers beziehungs- weise sein politisches Profil sind für die Zuerkennung der Flüchtlingseigen- schaft nicht hinreichend. Die zweimalige Teilnahme an Demonstrationen, die Übermittlung eines Online-Gesuchformulars betreffend die Beantra- gung der Mitgliedschaft in der DPK-I sowie die (unsubstantiiert gebliebene) Teilnahme an Sitzungen und Seminaren lassen den Beschwerdeführer nicht als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass diese politischen Treffen jeweils

D-2949/2024 Seite 16 festgehalten und veröffentlicht würden, zumal der Beschwerdeführer keine Funktionen innehatte, beziehungsweise Aktivitäten ausübte, welche über die Teilnahme an massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsfor- men exilpolitischer Proteste hinaus gegangen sind. Auch den eingereich- ten Beweismitteln ist nichts Anderes zu entnehmen (vgl. BM 19 und 21 be- treffend die Teilnahme an einer Demonstration in B._______ und M._______). Subjektive Nachfluchtgründe sind nach dem Gesagten nicht erkennbar.

E. 6.7 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass keine flüchtlingsrecht- lich relevante Verfolgungsgründe ersichtlich sind. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

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E. 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

E. 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 8.2.5 Mit Blick auf Art. 3 EMRK beziehungsweise Art. 1 FoK stellt das Bun- desverwaltungsgericht fest, dass dem Beschwerdeführer in seiner Heimat Nachteile widerfahren sind, die möglicherweise als eine nach den erwähn- ten Bestimmungen verbotene Behandlung zu qualifizieren sind (vgl. E. 6.3). Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschen- rechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer jedoch eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen können, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Fol- ter oder unmenschliche Behandlung (erneut) drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.).

E. 8.2.6 Diesbezüglich ist festzustellen, dass das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall vom Bestehen der Schutzfähigkeit und Schutzwillig- keit des iranischen Staates ausgeht (vgl. E. 6.4.3 m.V.a. die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz). Ferner ist es dem Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen möglich gewesen ist, sich bei seinem Onkel in der na- hegelegenen Ortschaft J._______ für etwa einen Monat unbehelligt aufzu- halten (vgl. SEM-eAkte […]-29/16 [nachfolgend A29/16] F15). Auch

D-2949/2024 Seite 18 während seines etwa eineinhalbjährigen Aufenthalts in Teheran ist ihm bis auf das vorgebrachte einmalige Aufsuchen durch die Familie von G._______ nichts Weiteres widerfahren; Behelligungen seitens der ver- feindeten Familie konnte er sich gemäss eigenen Angaben durch einen einmaligen Stellenwechsel entziehen (vgl. A29/16 F34).

E. 8.2.7 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann ferner nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die be- troffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheits- stadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstüt- zung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die dama- lige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behand- lung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer erns- ten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesund- heitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine solche Konstellation ist vorliegend nicht gegeben. Zwar leidet der Be- schwerdeführer an einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS, lCD-10: F43.1), weshalb er zur stationären psychiatrischen Behandlung in die Psychiatrische Universitätsklinik B._______ zur medikamentösen Ein- stellung und Stabilisierung seines Zustandsbildes überweisen wurde (vgl. medizinischer Bericht der Klinik für Konsiliarpsychiatrie und Psychosomatik des Universitätsspital (…) vom 8. März 2024). Dabei handelt es sich nicht um ein terminales Krankheitsbild, auch ist anhand der Aktenlage nicht von einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat auszuge- hen.

E. 8.2.8 Nach dem Gesagten ergeben sich keine hinreichenden Anhalts- punkte dafür, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat mit be- achtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK ver- botenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre; es ist ihm nicht gelun- gen, eine konkrete Gefahr im Sinne eines beachtlichen Risikos nachzuwei- sen beziehungsweise glaubhaft zu machen, dass ihm im Fall einer Rück-

D-2949/2024 Seite 19 schiebung eine gemäss der erwähnten Bestimmungen verbotene Behand- lung drohen würde. Schliesslich lässt auch die allgemeine Menschen- rechtssituation in Iran den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-2820/2024 vom 29. Mai 2024 E. 9.2.1). Der Vollzug der Wegweisung ist sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.2 Auch wenn die allgemeine Menschenrechtslage in Iran als schlecht zu bezeichnen ist (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer D-3714/2024 vom

7. Februar 2023 E. 7.27), besteht dort zum jetzigen Zeitpunkt keine Situa- tion von Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt, so dass der Vollzug der Wegweisung nach Iran grundsätzlich zumutbar ist (vgl. statt vieler das Ur- teil des BVGer D-2820/2024 E. 9.3.2).

E. 8.3.3 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer an psychischen Be- schwerden leidet, die therapeutisch behandelt werden (vgl. SEM-eAkte 1196298-25/7 [nachfolgend A25/7] F7 ff.; A29/16 F1; medizinischer Bericht der Klinik für Konsiliarpsychiatrie und Psychosomatik des Universitätsspital […] vom 8. März 2024). Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungs- gerichts verfügt der Iran über medizinische Einrichtungen, welche eine adäquate Behandlung psychischer Probleme gewährleisten (vgl. Urteil des BVGer E-3922/2022 vom 28. September 2022 E. 3.2). Gemäss Aktenlage hat der Beschwerdeführer vor Verlassen seines Heimatstaates keine psy- chologische Behandlung in Anspruch genommen (vgl. A25/7 F11) und in der Schweiz zumindest für einen gewissen Zeitraum die Medikamente zur Behandlung seiner Beschwerden selbstständig abgesetzt (vgl. medizini- scher Bericht der Klinik für Konsiliarpsychiatrie und Psychosomatik des Universitätsspital […] vom 8. März 2024), weshalb nicht vom Bestehen ei- ner medizinischen Notlage beziehungsweise einer existenzbedrohenden Situation auszugehen ist.

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E. 8.3.4 Schliesslich ergeben sich aus den Vorbringen auch keine weiteren individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Beschwerdeführer verfügt in seinem Heimatstaat über einen Tertiärab- schluss in Programmierung (vgl. A25/7 F24), er hat Berufserfahrung – wenn auch in einem anderen Bereich (vgl. A25/7 F26) – sowie ein familiä- res Netz (vgl. A25/7 F31 ff.). Während seines Aufenthalts in Teheran konnte er eine Arbeit finden beziehungsweise sodann die Stelle wechseln (A29/16 F15 und 34). Eine soziale und ökonomische Reintegration im Heimatstaat erscheint daher möglich und zumutbar.

E. 8.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Zwischenverfügung vom 17. Mai 2024 das Gesuch um Gewährung der un- entgeltlichen Prozessführung gutgeheissen wurde, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

(Dispositiv nächste Seite)

D-2949/2024 Seite 21

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Bolz-Reimann Jonas Perrin
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2949/2024 Urteil vom 30. September 2024 Besetzung Richterin Susanne Bolz-Reimann (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiber Jonas Perrin. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch lic. iur. Shahryar Hemmaty, BBFM Beratung und Betreuung für Migranten, (...), Beschwerdeführer, Gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 30. April 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein iranischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie - verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben im Mai 2022 beziehungsweise am 19. Juni 2022 und reiste am 12. September 2022 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. B. Am 20. September 2022 nahm das SEM die Personalien des Beschwerdeführers auf, am 10. November 2022 wies es ihn dem Kanton B._______ zu. C. Anlässlich der Anhörungen vom 13. März 2024 und vom 19. April 2024 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei in C._______ (Provinz West-Aserbaidschan) geboren, wo er gemeinsam mit seiner Familie gelebt, die Schule besucht, ein Diplom in Programmierung erworben und sich beruflich dem Bau von Dekorationen, Tischen, Stühlen sowie Schränken gewidmet habe. Als Kind habe er gemeinsam mit seiner Familie eine gewisse Zeit in der Stadt D._______ (Provinz West-Aserbaidschan) gewohnt. Etwa ein oder zwei Jahre vor seiner Ausreise sei er gemeinsam mit seiner Familie nach E._______ (Provinz West-Aserbaidschan) gezogen. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, F._______, eine Bekannte aus seiner Kindheit, die in D._______ gegenüber vom Haus seiner Familie gewohnt habe, sei nach C._______ gezogen. Sie habe dort mit ihrem Ehemann G._______ und den beiden gemeinsamen Kindern zunächst im Haus ihrer Schwiegereltern gewohnt und seien danach in ein Haus gegenüber seines Freundes H._______ umgezogen, wo er - der Beschwerdeführer - F._______ zufällig wiedergesehen habe. Die Familie von G._______ sei in der Stadt als schlechte Familie bekannt gewesen, auch seien deren Angehörige als Informanten für die Regierung aktiv gewesen. Ein paar Monate nach dem zufälligen Wiedersehen habe er eine Textnachricht von F._______ erhalten, daraufhin habe sie sich auch telefonisch gemeldet. Sie habe ihm mitgeteilt, es gehe ihr schlecht und sie wolle ihn gerne erneut anrufen. In der Folge habe sie ihn etwa ein oder zwei Mal pro Monat angerufen und ihm von den die ihr seitens ihres Ehemanns widerfahrenen Misshandlungen erzählt. Er habe ihr geantwortet, nichts für sie tun zu können und ihr geraten, sich an ihre Grosseltern oder die Polizei zu wenden. Zu einem späteren Zeitpunkt habe sie ihm mitgeteilt, dass ihr Ehemann G._______ von den Anrufen Kenntnis habe; daraufhin habe er sie gebeten, ihn nicht mehr anzurufen, da er keine Schwierigkeiten haben wollen. Trotzdem habe sie ihn etwa eine Woche später erneut angerufen und ihn darüber informiert, dass sie die Anrufe mit einer auf ihren Ehemann G._______ registrierten SIM-Karte getätigt habe, weshalb dieser über die gesamten Anrufverzeichnisse und Audioaufnahmen der einzelnen Gespräche verfüge. Er - der Beschwerdeführer - habe zwar eine Schädigung seines Rufs befürchtet; gleichzeitig sei er aber beruhigt gewesen, zumal aus den Telefongesprächen deutlich würde, dass er keine amouröse Beziehung zu F._______ gehabt habe. Daraufhin habe er die Nummer blockiert, er sei von F._______ jedoch über eine andere Nummer kontaktiert worden. Im November 2019 habe er sie einmal zurückgerufen, dabei habe sie ihm mitgeteilt, dass sie ihn sehen wolle, was er jedoch abgelehnt habe. Da sie ihn am selben Tag erneut angerufen habe, habe er sie mit deutlichen Worten aufgefordert, ihn nicht weiter zu belästigen. In der Nacht desselben Tages habe er einen Anruf seines Freundes H._______ erhalten, dieser habe ihm mitgeteilt, mit einem Sturmgewehr bedroht zu werden. Später habe er - der Beschwerdeführer - einen Anruf von I._______ - dem Onkel von G._______ - erhalten, der ihn beschimpft und ihn aufgefordert habe, sich zu stellen. Vor dem Haus hätten sich die Familien von G._______ und von H._______ versammelt. G._______ und seine Brüder hätten geklingelt, er - der Beschwerdeführer - habe jedoch abgelehnt, mit ihnen zu sprechen. Damit sei die Sache vorbei gewesen. Nach diesen Ereignissen habe er sich gezwungen gesehen, seine Familie über diese Geschehnisse zu informieren, woraufhin sein Bruder die «Weissbärtigen» kontaktiert habe. Währenddessen habe er - der Beschwerdeführer - sich bei einem Onkel in J._______ (Provinz West-Aserbaidschan) versteckt. Die «Weissbärtigen» hätten sich mit den Familien darauf geeinigt, dass er - der Beschwerdeführer - beziehungsweise seine Familie wegen der Telefonbelästigung eine Geldstrafe zahlen müssten, diese Busse sei geleistet worden. Beim Aufsetzen der Vereinbarung seien die «Weissbärtigen» jedoch von der Familie von G._______ getäuscht worden; diese habe veranlasst, dass in der Vereinbarung stehen würde, dass er - der Beschwerdeführer - körperlichen Kontakt zu F._______ gehabt habe, weshalb er beziehungsweise seine Familie aufgrund der vereinbarten Scheidung von F._______ ein hohes Brautgeld schulden würde. Etwa einen Monat danach sei er - der Beschwerdeführer - nach Teheran gegangen. Während dieser Zeit sei seine Familie wiederholt von der Familie des G._______ belästigt und bedroht worden. Zudem sei er an seinem Arbeitsplatz in Teheran von dessen Familie aufgesucht worden, als er gerade in der Stadt gewesen sei. Daraufhin habe er seinen Arbeitsort gewechselt. Im Jahr 2021 sei er nach C._______ zurückgekehrt, wo er sich die meiste Zeit im Haus seiner Familie versteckt habe. Am 22. Tag des 4. Monats des Jahres 1400 gemäss iranischem Kalender (entspricht dem 13. Juli 2021) sei es zu einer Konfrontation mit der Familie von G._______ gekommen. Dabei habe ihn G._______ mit einem Messer angegriffen, er habe jedoch ausweichen können. Anschliessend hätten sie bei der Polizei Anzeige erstattet. Am selben Tag sei er - der Beschwerdeführer - gemeinsam mit seiner Familie nach E._______ umgezogen, um weitere Probleme zu vermeiden. Für den 18. Tag des 6. Monats des Jahres 1400 gemäss iranischem Kalender (entspricht dem 9. September 2021) sei aufgrund der Geschehnisse vom 13. Juli 2021 eine Gerichtsverhandlung angesetzt gewesen. Am Vorabend der Gerichtsverhandlung sei er von G._______ und dessen Bruder K._______ angegriffen worden. Dabei sei er angeschossen und, als er blutverschmiert am Boden gelegen habe, geschlagen und mit einem Messer am Oberarm verletzt worden. Anschliessend sei er in ein Spital gebracht worden. Die Wunde sei jedoch nicht genäht worden, weil die iranischen Sicherheitsbehörden hätten feststellen wollen, ob es sich bei der Tatwaffe um eine Regierungswaffe gehandelt habe. Ein befreundeter Krankenpfleger habe die Schusswunde schliesslich bei sich zuhause genäht. Aufgrund des Angriffs habe er nicht an der Gerichtsverhandlung teilnehmen können, weshalb das Gericht G._______ und seine Familienangehörigen freigesprochen habe. Da der iranische Staat ihn und seine Familie nicht habe schützen wollen, habe er den Fall über die sozialen Medien publik gemacht und sich an zwei Fernsehsender gewandt, die Anfragen seien jedoch unbeantwortet geblieben. In der Folge habe er erneut Anzeige gegen G._______ und dessen Angehörige erstattet. Anlässlich einer Gerichtsverhandlung vom 25. Tag des 10. Monats des Jahres 1400 gemäss iranischem Kalender (entspricht dem 15. Januar 2022) sei die Familie von G._______ aufgrund des Angriffs auf ihn verurteilt worden. Dagegen hätten diese Beschwerde geführt, welche von der nächsthöheren Instanz am 24. Tag des 3. Monats des Jahres 1401 gemäss iranischem Kalender (entspricht dem 14. Juni 2022) gutgeheissen worden sei. Im Anschluss an den Freispruch sei er von G._______ und dessen Angehörigen bedroht worden, sie würden ihn mit Säure übergiessen, sofern er weitere Rechtsmittel ergreifen würde. Aufgrund dieser Geschehnisse habe er - der Beschwerdeführer - am 29. Tag des 3. Monats des Jahres 1401 gemäss iranischem Kalender (entspricht dem 19. Juni 2022) entschlossen, seinen Heimatstaat zu verlassen. Seit seiner Ausreise habe die Familie von G._______ einmal auf das Auto seines Bruders geschossen, dieser sei jedoch unverletzt geblieben. Ein anderes Mal sei sein Vater auf dem Bazar angegriffen und am Auge verletzt worden. Aufgrund der Geschehnisse befürchte er - der Beschwerdeführer - bei einer Rückkehr nach Iran von G._______ Familie getötet zu werden. Ausserdem sei sein Ruf aufgrund der Gerüchte um eine aussereheliche Beziehung langfristig geschädigt. Schliesslich betätige er sich in der Schweiz politisch und nehme an Veranstaltungen, wie an den Feierlichkeiten des Newroz, Parteisitzungen und Seminaren, teil. Diese Veranstaltungen würden jeweils gefilmt, fotografiert und veröffentlicht. Mitglied der Demokratischen Partei Kurdistan-Iran (DPK-I) sei er jedoch noch nicht. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er im Lauf des Asylverfahrens folgende Beweismittel ein:

- Karte Meli (im Original);

- Shenasnameh (im Original);

- medizinischer Bericht der Klinik für Konsiliarpsychiatrie und Psychosomatik des Universitätsspital B._______ vom 8. März 2024;

- Krankenhauskarte (in Kopie);

- Polizeiprotokoll betreffend die Aufnahmen einer Überwachungskamera vom 22. Tag des 4. Monats des Jahres 1400 (13. Juli 2021) (in Kopie);

- Fotos der Verletzungen des Angriffs vom 17. Tag des 6. Monats des Jahres 1400 (8. September 2021);

- Bildschirmfoto der Eingaben an die Fernsehsender;

- Friedensvertrag der beiden verfeindeten Familien vom 2. Tag des 10. Monats des Jahres 1398 (23. Dezember 2019) (in Kopie);

- Friedensprotokoll des Friedensgericht E._______ vom 15. Tag des 11. Monats des Jahres 1398 (4. Februar 2020) (in Kopie);

- Beschwerde beim regionalen Rat vom 15. Tag des 11. Monats des Jahres 1398 (4. Februar 2020) (in Kopie);

- Gerichtsurteil vom 22 Tag des 4. Monats des Jahres 1400 (13. Juli 2021) (in Kopie);

- Eingabe des Beschwerdeführers vom 17. Tag des 6. Monats des Jahres 1400 (8. September 2021) betreffend versuchten Mord und vorsätzliche Körperverletzung (in Kopie);

- Urteil des Gerichts E._______ betreffend Freispruch der Gegenpartei (in Kopie);

- Bericht der forensischen Medizin der Stadt E._______ betreffend die Verletzungen des Beschwerdeführers (in Kopie);

- Bericht der forensischen Medizin der Stadt E._______ betreffend die Verletzungen des Bruders des Beschwerdeführers (in Kopie);

- Befehl des obersten Richters von E._______ an die Polizeiwache der Stadt C._______ (in Kopie);

- Abschlussbericht der Sicherheitspolizei von E._______ betreffend den Angriff auf den Beschwerdeführer (in Kopie);

- Bericht der Polizei der Stadt C._______ betreffend bewaffneten Angriff (in Kopie);

- polizeiliches Dokument betreffend Täterermittlung (in Kopie);

- Protokoll der Aussagen von L._______ bei den Sicherheitsbehörden E._______ (in Kopie);

- Fotos des Beschwerdeführers betreffend die Teilnahme an einer Demonstration in B._______;

- Bildschirmfoto des Justizbenachrichtigungssystem den Beschwerdeführer betreffend;

- Fotos des Beschwerdeführers betreffend die Teilnahme an einer Demonstration in M._______;

- Bildschirmfoto eines ausgefüllten Online-Formulars betreffend die Mitgliedschaft in der DPK-I;

- elektronische Vorladung betreffend Vorsprache beim Gericht am 24. Tag des 3. Monats des Jahres 1401 (14. Juni 2022) (in Kopie);

- Beleg einer Banktransaktion (in Kopie);

- Polizeibericht der Sicherheitspolizei E._______ zuhanden der Kriminalpolizei E._______ vom 1. Tag des 7. Monats des Jahres 1400 (23. September 2021) (in Kopie);

- USB-Stick mit Video einer Überwachungskamera vom 19. Dezember 2019. D. Am 26. April 2024 übermittelte das SEM der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers seinen Entscheidentwurf zur Stellungnahme. E. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 29. April 2024 reichte der Beschwerdeführer seine Stellungnahme zu den Akten. F. Mit Verfügung vom 30. April 2024 - gleichentags eröffnet - wies das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. G. Mit Schreiben vom 2. Mai 2024 zeigte die dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM gegenüber die Beendigung des Mandatsverhältnisses an. H. Mit Eingabe seiner neu mandatierten Rechtsvertretung vom 10. Mai 2024 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; sub-eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und er sei vorläufig aufzunehmen; subsub-eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, es sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Einsicht in die vollständigen Akten unter Ansetzung einer angemessenen Nachfrist zur Beschwerdeergänzung und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich des Verzichts auf Erhebung eines Kostenvorschusses. I. Mit Schreiben vom 13. Mai 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Gleichentags lagen ihm die vorinstanzlichen Akten in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). J. Mit Zwischenverfügung vom 17. Mai 2024 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig forderte sie das SEM auf, das Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers umgehend, jedoch bis spätestens am 31. Mai 2024 zu behandeln und das Bundesverwaltungsgericht im Anschluss über die Behandlung des Akteneinsichtsgesuchs zu informieren. K. Mit Zwischenverfügung vom 28. Juni 2024 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass das SEM das Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers am 30. Mai 2024 behandelte, und direkt dem Beschwerdeführer - nicht jedoch dem rubrizierten Rechtsvertreter - Einsicht in die Akten gewährte. Gleichzeitig forderte sie die Vorinstanz erneut auf, das Gesuch um Akteneinsicht umgehend, aber spätestens bis zum 15. Juli 2024, in geeigneter Weise zu behandeln, und das Bundesverwaltungsgericht nach Behandlung des Akteneinsichtsgesuchs schriftlich zu informieren. L. Mit Schreiben vom 8. Juli 2024 ersuchte das SEM um Gewährung einer Fristerstreckung zur Vernehmlassung. M. Mit Instruktionsverfügung vom 10. Juli 2024 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Fristerstreckung zur Vernehmlassung ab, mit dem Hinweis, dass das SEM nicht zur Vernehmlassung, sondern zur Gewährung der Akteneinsicht an den rubrizierten Rechtsvertreter aufgefordert wurde. Gleichzeitig forderte sie die Vorinstanz erneut auf, das Gesuch um Akteneinsicht umgehend, aber spätestens bis zum 15. Juli 2024, in geeigneter Weise zu behandeln und das Bundesverwaltungsgericht im Anschluss schriftlich zu informieren. N. Am 15. Juli 2024 gewährte das SEM dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Einsicht in die Akten. O. Mit Zwischenverfügung vom 17. Juli 2024 räumte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung und entsprechender Beweismittel ein. P. Der Beschwerdeführer reichte innert der angesetzten Frist keine Beschwerdeergänzung und keine weiteren Beweismittel ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Zunächst stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass das Begehren um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz unsubstantiiert geblieben ist, und nach Durchsicht der Verfahrensakten auch keine Hinweise darauf vorliegen, wonach das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt hätte. Demnach erweist sich die formelle Rüge als unbegründet, weshalb kein Anlass zur Kassation der angefochtenen Verfügung besteht. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Personen, die erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (sog. subjektive Nachfluchtgründe), wird kein Asyl gewährt (vgl. Art. 54 AsylG). 5. 5.1 Das SEM führte in seiner Verfügung vom 30. April 2024 aus, die Ernsthaftigkeit der Nachteile, die der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den beiden Angriffen auf seine Person erlitten habe, werde nicht bestritten, jedoch würden die geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen nicht an einem in Art. 3 AsylG erwähnten Motiv anknüpfen. Zudem sei nicht von der Schutzunwilligkeit beziehungsweise Schutzunfähigkeit des iranischen Staates auszugehen, zumal die zuständigen heimatlichen Behörden die Anzeigen gegen die Familie von G._______ entgegengenommen, Verfahren eingeleitet, Ermittlungen aufgenommen und Gerichtsurteile gefällt hätten. Auch der Umstand, dass G._______ beziehungsweise seine Angehörigen schliesslich freigesprochen worden seien, ändere nichts an dieser Einschätzung, zumal keine Hinweise darauf vorliegen würden, wonach die Freisprüche auf gezieltes staatliches Agieren oder auf die vorgebrachte Nähe der verfeindeten Familie zum iranischen Regime zurückzuführen wären. Ferner sei der Beschwerdeführer auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative zu verweisen, um sich vor dem befürchteten Zugriff der verfeindeten Familie zu entziehen. Mithin sei es ihm gemäss eigenen Aussagen möglich gewesen, sich über ein Jahr bei einem Onkel in Teheran aufzuhalten und dort zu arbeiten. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass er einmal an seiner Arbeitsstelle aufgesucht worden sei, zumal er sich einem weiteren Zugriff durch einen Stellenwechsel habe entziehen können. Des Weiteren seien auch die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten flüchtlingsrechtlich nicht relevant, zumal nicht davon auszugehen sei, dass die iranischen Behörden Kenntnis von seiner politischen Unterstützung der DPK-I hätten. Zwar sei bekannt, dass sich die iranischen Behörden grundsätzlich für die exilpolitischen Aktivitäten seiner Staatsangehörigen interessierten, jedoch sei davon auszugehen, dass sich die Überwachung auf Personen beschränke, die mit ihren politischen Aktivitäten aus der Masse der regimekritischen iranischen Staatsangehörigen hervortreten und als ernsthafte Bedrohung für das iranische Regime wahrgenommen werden würden. Dies sei beim Beschwerdeführer nicht der Fall, sein politisches Profil lasse nicht auf ein Interesse seitens des iranischen Staates schliessen. An dieser Einschätzung vermöchte auch die Stellungnahme zum Ent-scheidentwurf vom 29. April 2024 nichts zu ändern, zumal keine Hinweise darauf bestünden, wonach im vorliegenden Fall die angestrebten Strafverfahren lediglich aufgrund der Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie zu einem Freispruch von G._______ beziehungsweise dessen Angehörigen geführt hätte. 5.2 In seiner Beschwerde entgegnete der Beschwerdeführer, die Vor-instanz stütze ihre Einschätzung der Schutzwilligkeit beziehungsweise Schutzfähigkeit auf Urteile, die in einem anderen Länderkontext ergangen seien. Das Justizsystem in Iran beziehungsweise dessen Umgang mit ethnischen Minderheiten sei jedoch grundlegend anders und hätte Eingang in die Erwägungen finden müssen. Zudem sei die formale Einleitung von Strafverfahren nicht mit effektiver Schutzgewährung gleichzusetzen. Er habe sich bemüht, staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen; trotz seiner Bemühungen jedoch keinen effektiven staatlichen Schutz erhalten. Dies sei einerseits auf die Nähe seiner Verfolger zum iranischen Regime, andererseits auf seine Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie zurückzuführen. Dies belege auch der Umstand, dass seine Verfolger trotz der beiden lebensbedrohlichen Angriffen auf ihn nicht in Untersuchungshaft genommen worden seien. Da kein staatlicher Schutz zur Verfügung gestanden habe, habe er - der Beschwerdeführer - sich an den Fernsehsender «(...)» wenden müssen. Diese Fernsehstation werde vom iranischen Regime jedoch als terroristische Organisation eingestuft und jegliche Verbindung zu ihr gemäss islamischem Recht bestraft. Aufgrund der Nähe seiner Verfolger zum iranischen Regime sei es ihm ferner auch nicht möglich gewesen, eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative in Anspruch zu nehmen. In Iran sei eine Registrierung am Wohnort unvermeidlich; aufgrund des oftmals nicht hinreichend gewährten Datenschutzes von privaten Telekommunikationsanbietern wäre es der Familie von G._______ möglich, seinen Aufenthaltsort ausfindig zu machen. Ausserdem bestehe auch keine innerstaatliche Fluchtalternative, da der iranische Staat seine Sicherheit auch in einem anderen Landesteil nicht zu gewährleisten vermöge. Des Weiteren erfülle er die Voraussetzungen an die Flüchtlingseigenschaft auch aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz. Es sei sehr wahrscheinlich, dass seine Unterstützung der kurdischen Sache das Interesse der heimatlichen Sicherheitsbehörden auf sich gezogen habe. Seine Teilnahme an Veranstaltungen und Sitzungen der DPK-I belege sein Engagement; aufgrund der Häufigkeit und Intensität seiner politischen Aktivitäten sei anzunehmen, dass er von den heimatlichen Behörden als überzeugter und ernstzunehmender Gegner des iranischen Regimes wahrgenommen werde, weshalb begründete Furcht bestehe, im Fall einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt zu werden. Dies werde durch das eingereichte Mitgliedschaftsgesuch der DPK-I bestätigt. Schliesslich erhöhe seine Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie sein politisches Profil, weshalb er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen sei. 6. 6.1 Zunächst stellt das Gericht fest, dass das SEM die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht in Zweifel gezogen hat. Nach Durchsicht der Akten gelangt das Gericht zum Schluss, dass kein Grund besteht, diesbezüglich von der vorinstanzlichen Einschätzung abzuweichen. 6.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen adäquaten Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen; wesentlich ist jedoch, ob im Zeitpunkt des Asylentscheids eine begründete Furcht vor Verfolgung im Heimatstaat besteht. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/34 E. 7.1 S. 507f., BVGE 2008/12 E. 5.2 S. 154f.; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser/Vetterli [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Aufl., Basel 2022, Rz. 14.38). 6.3 Mit Blick auf die erlittenen Nachteile - insbesondere die beiden bewaffneten Angriffe einschliesslich mehrfacher Schussabgabe auf den Beschwerdeführer vom 13. Juli 2021 sowie vom 8. September 2021 - gelangt das Gericht zum Schluss, dass diese unbestritten die von Art. 3 Abs. 1 AsylG geforderte Intensität erreichten (vgl. Urteil des BVGer E-4140/2014 vom 13. Oktober 2014 E. 5.2) und sich gezielt gegen den Beschwerdeführer richteten. 6.4 Weiter stellt das Gericht fest, dass auch eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure voraussetzt, dass der geltend gemachten Verfolgung eines der in Art. 3 Abs. 1 AsylG abschliessend aufgelistetes Motiv zugrunde liegt. Gemäss geltender Praxis ist das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft nicht von einer bestimmten Definition eines Verfolgungsmotivs abhängig, bestimmen doch letztlich die Verfolger allein, wen sie weshalb verfolgen. Ausschlaggebend ist deshalb vielmehr, ob die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale erfolgt ist beziehungsweise künftig droht, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind (u.a. Geschlecht, Abstammung, Herkunft, Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe, Sprache, Veranlagung, Hautfarbe, Gebrechen, Glauben, Denken, politische Meinung, Überzeugung, Lebenseinstellung). Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes und der Flüchtlingskonvention erfolgt immer wegen des Seins, nicht wegen des Tuns; zwar kann der Verfolger gleichfalls oder sogar vordergründig hauptsächlich auf Handlungsweisen einer Person abzielen; bedeutsam für die Flüchtlingseigenschaft wird der Eingriff der Verfolger aber nur, wenn diese die hinter einer Handlungsweise steckende Eigenart und Gesinnung der entsprechenden Person treffen wollen (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 32 E. 8.7.1 sowie Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser/Vetterli [Hrsg.], a.a.O., Rz. 14.18 und 14.19). 6.4.1 Vorliegend erlitt der Beschwerdeführer die erwähnten Nachteile, weil die verfeindete Familie aufgrund des telefonischen Kontakts zwischen ihm und F._______ davon ausging, dass er mit ihr eine aussereheliche Beziehung geführt habe. Die als Rache- beziehungsweise Vergeltungsakte ausgestalteten Angriffe auf den Beschwerdeführer seitens der Familie von G._______ richteten sich demnach gegen das (ihm unterstellte) Tun; es ist nicht ersichtlich, dass die Rache- beziehungsweise Vergeltungsakte gegen die hinter der Handlungsweise steckende Eigenart und Gesinnung des Beschwerdeführers gerichtet gewesen wären. Damit ist nicht vom Bestehen einer Verfolgung seitens der verfeindeten Familie wegen äusserer oder innerer Merkmale des Beschwerdeführers auszugehen. Die direkten nicht-staatlichen Verfolgungsmassnahmen knüpfen in der Folge nicht an ein asylrechtlich relevantes Motiv an. 6.4.2 Auch gehen aus den Akten keine Hinweise hervor, wonach der geltend gemachte fehlende Schutzwille des iranischen Staates auf die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur kurdischen Ethnie beziehungsweise auf die Nähe der Verfolgerfamilie - mithin ebenfalls eine kurdische Familie - zum iranischen Regime zurückzuführen wäre. Selbst unter Annahme der Schutzunwilligkeit des iranischen Staates wäre nicht davon auszugehen, dass der fehlende Schutzwille im Zusammenhang mit einem in Art. 3 AsylG verankerten Motiv stehen würde, weshalb sich auch aus der Schutztheorie im vorliegenden Fall kein (hypothetisches) Verfolgungsmotiv mit Blick auf eine angenommene staatliche Untätigkeit ableiten liesse. 6.4.3 Nach dem Gesagten knüpfen die geltend gemachten Verfolgungshandlungen nicht an eines der in Art. 3 AsylG erwähnten Motive an. Aufgrund der kumulativen Natur des Flüchtlingsbegriffs erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft somit nicht und es kann auf eine Prüfung der weiteren Tatbestandsvoraussetzungen verzichtet werden. Dennoch stellt das Gericht im Übrigen fest, dass die Erwägungen der Vor-instanz betreffend die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des iranischen Staates im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden sind. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Erwägungen im Entscheid des SEM verwiesen werden. 6.5 Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde auf seine kurdische Ethnie und die Probleme der kurdischen Minderheit im Iran verweist, macht er sinngemäss eine Kollektivverfolgung geltend. An die Annahme einer Kollektivverfolgung stellt das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss sehr hohe Anforderungen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.4.1 m.w.H.). Im Falle der iranischen Kurdinnen und Kurden sind diese jedoch - ungeachtet von Problemen, denen diese Volksgruppe bei der Pflege ihrer Kultur und Identität sowie insbesondere auch bei politischen Aktivitäten ausgesetzt ist - derzeit nicht als erfüllt zu erachten (vgl. Urteil des BVGer 1589/2020 vom 8. November 2021 E. 6 m.w.H.). 6.6 6.6.1 Mit Blick auf die geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten stellt das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest: Es ist zwar bekannt, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland überwachen und erfassen (vgl. dazu Urteile des BVGer E-5292/2014 und E-5296/2014 vom 25. Februar 2016 E. 7.4 m.w.H.). Es bleibt jedoch im Einzelfall zu prüfen, ob die exilpolitischen Aktivitäten bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinn nach sich ziehen. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist dabei davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen ausgeübt und/oder Aktivitäten vorgenommen haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Dabei darf davon ausgegangen werden, dass die iranischen Sicherheitsbehörden zu unterscheiden vermögen zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und solchen Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen (vgl. Referenzurteil D-830/2016 vom 20. Juli 2016 E. 4.2 m.V.a. BVGE 2009/28 E. 7.4.3). 6.6.2 Das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers beziehungsweise sein politisches Profil sind für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht hinreichend. Die zweimalige Teilnahme an Demonstrationen, die Übermittlung eines Online-Gesuchformulars betreffend die Beantragung der Mitgliedschaft in der DPK-I sowie die (unsubstantiiert gebliebene) Teilnahme an Sitzungen und Seminaren lassen den Beschwerdeführer nicht als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass diese politischen Treffen jeweils festgehalten und veröffentlicht würden, zumal der Beschwerdeführer keine Funktionen innehatte, beziehungsweise Aktivitäten ausübte, welche über die Teilnahme an massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus gegangen sind. Auch den eingereichten Beweismitteln ist nichts Anderes zu entnehmen (vgl. BM 19 und 21 betreffend die Teilnahme an einer Demonstration in B._______ und M._______). Subjektive Nachfluchtgründe sind nach dem Gesagten nicht erkennbar. 6.7 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgründe ersichtlich sind. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.5 Mit Blick auf Art. 3 EMRK beziehungsweise Art. 1 FoK stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass dem Beschwerdeführer in seiner Heimat Nachteile widerfahren sind, die möglicherweise als eine nach den erwähnten Bestimmungen verbotene Behandlung zu qualifizieren sind (vgl. E. 6.3). Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer jedoch eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen können, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung (erneut) drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). 8.2.6 Diesbezüglich ist festzustellen, dass das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall vom Bestehen der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des iranischen Staates ausgeht (vgl. E. 6.4.3 m.V.a. die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz). Ferner ist es dem Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen möglich gewesen ist, sich bei seinem Onkel in der nahegelegenen Ortschaft J._______ für etwa einen Monat unbehelligt aufzuhalten (vgl. SEM-eAkte [...]-29/16 [nachfolgend A29/16] F15). Auch während seines etwa eineinhalbjährigen Aufenthalts in Teheran ist ihm bis auf das vorgebrachte einmalige Aufsuchen durch die Familie von G._______ nichts Weiteres widerfahren; Behelligungen seitens der verfeindeten Familie konnte er sich gemäss eigenen Angaben durch einen einmaligen Stellenwechsel entziehen (vgl. A29/16 F34). 8.2.7 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann ferner nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine solche Konstellation ist vorliegend nicht gegeben. Zwar leidet der Beschwerdeführer an einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS, lCD-10: F43.1), weshalb er zur stationären psychiatrischen Behandlung in die Psychiatrische Universitätsklinik B._______ zur medikamentösen Einstellung und Stabilisierung seines Zustandsbildes überweisen wurde (vgl. medizinischer Bericht der Klinik für Konsiliarpsychiatrie und Psychosomatik des Universitätsspital (...) vom 8. März 2024). Dabei handelt es sich nicht um ein terminales Krankheitsbild, auch ist anhand der Aktenlage nicht von einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat auszugehen. 8.2.8 Nach dem Gesagten ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre; es ist ihm nicht gelungen, eine konkrete Gefahr im Sinne eines beachtlichen Risikos nachzuweisen beziehungsweise glaubhaft zu machen, dass ihm im Fall einer Rück-schiebung eine gemäss der erwähnten Bestimmungen verbotene Behandlung drohen würde. Schliesslich lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Iran den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-2820/2024 vom 29. Mai 2024 E. 9.2.1). Der Vollzug der Wegweisung ist sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Auch wenn die allgemeine Menschenrechtslage in Iran als schlecht zu bezeichnen ist (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer D-3714/2024 vom 7. Februar 2023 E. 7.27), besteht dort zum jetzigen Zeitpunkt keine Situation von Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt, so dass der Vollzug der Wegweisung nach Iran grundsätzlich zumutbar ist (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer D-2820/2024 E. 9.3.2). 8.3.3 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer an psychischen Beschwerden leidet, die therapeutisch behandelt werden (vgl. SEM-eAkte 1196298-25/7 [nachfolgend A25/7] F7 ff.; A29/16 F1; medizinischer Bericht der Klinik für Konsiliarpsychiatrie und Psychosomatik des Universitätsspital [...] vom 8. März 2024). Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts verfügt der Iran über medizinische Einrichtungen, welche eine adäquate Behandlung psychischer Probleme gewährleisten (vgl. Urteil des BVGer E-3922/2022 vom 28. September 2022 E. 3.2). Gemäss Aktenlage hat der Beschwerdeführer vor Verlassen seines Heimatstaates keine psychologische Behandlung in Anspruch genommen (vgl. A25/7 F11) und in der Schweiz zumindest für einen gewissen Zeitraum die Medikamente zur Behandlung seiner Beschwerden selbstständig abgesetzt (vgl. medizinischer Bericht der Klinik für Konsiliarpsychiatrie und Psychosomatik des Universitätsspital [...] vom 8. März 2024), weshalb nicht vom Bestehen einer medizinischen Notlage beziehungsweise einer existenzbedrohenden Situation auszugehen ist. 8.3.4 Schliesslich ergeben sich aus den Vorbringen auch keine weiteren individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Beschwerdeführer verfügt in seinem Heimatstaat über einen Tertiärabschluss in Programmierung (vgl. A25/7 F24), er hat Berufserfahrung - wenn auch in einem anderen Bereich (vgl. A25/7 F26) - sowie ein familiäres Netz (vgl. A25/7 F31 ff.). Während seines Aufenthalts in Teheran konnte er eine Arbeit finden beziehungsweise sodann die Stelle wechseln (A29/16 F15 und 34). Eine soziale und ökonomische Reintegration im Heimatstaat erscheint daher möglich und zumutbar. 8.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Zwischenverfügung vom 17. Mai 2024 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen wurde, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Bolz-Reimann Jonas Perrin