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D-3714/2024

D-3714/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-10-11 · Deutsch CH

Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird abgewiesen.

E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

E. 3 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Linn Amanda Szemberg Versand:

Dispositiv
  1. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Linn Amanda Szemberg Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3714/2024 Urteil vom 11. Oktober 2024 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Linn Amanda Szemberg. Parteien A. _______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Shirin Fallahpour, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylrecht Ostschweiz, Tellstrasse 4, Postfach 1727, 9001 St. Gallen, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Rechtsverzögerung / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer am 31. Mai 2022 um Asyl in der Schweiz nachsuchte, dass am 7. Juni 2022 die Personalienaufnahme und am 20. Juli 2022 die Anhörung zu den Asylgründen stattfanden, dass der Beschwerdeführer am 27. Juli 2022 dem erweiterten Verfahren zugeteilt und am 3. August 2022 dem Kanton St. Gallen zugewiesen wurde, dass sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. November 2022 nach dem Verfahrensstand erkundigte und die Vorinstanz mit Schreiben vom 14. Dezember 2022 mitteilte, aufgrund der hohen Geschäftslast könne der Zeitpunkt des Verfahrensabschlusses nicht in Aussicht gestellt werden, dass der Beschwerdeführer am 1. März 2023 eine weitere Verfahrensstandsanfrage bei der Vorinstanz einreichte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. April 2023 ein neues Beweismittel in Form eines Fotos zu den Akten reichte, dass er mit Schreiben vom 25. April 2023 ein weiteres Beweismittel in Form eines Auszugs seines UYAP-Kontos zu den Akten reichte, dass am 25. Mai 2023 eine ergänzende Anhörung zu den Asylgründen stattfand, dass sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. August 2023 erneut nach dem Verfahrensstand erkundigte und die Vorinstanz mit Schreiben vom 14. September 2023 mitteilte, es müssten noch weitere Abklärungen getätigt werden und den Beschwerdeführer dazu aufforderte, einen aktuellen UYAP-Auszug einzureichen, dass der Beschwerdeführer nach gewährter Fristerstreckung mit Eingabe vom 26. September 2023 ein neues Beweismittel in Form eines aktuellen UYAP-Auszugs einreichte, dass sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. November 2023 erneut bei der Vorinstanz nach dem Verfahrensstand erkundigte sowie um Priorisierung seines Verfahrens ersuchte, dass die Vorinstanz diese Verfahrensstandanfrage unbeantwortet liess, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. Januar 2024 ein neues Beweismittel in Form eines Gerichtsurteils einreichte, gemäss welchem er zu einer Haftstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt worden sei, dass sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. März 2024 erneut bei der Vorinstanz nach dem Verfahrensstand erkundigte und die Prüfung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde in Aussicht stellte, dass die Vorinstanz auch diese Verfahrensstandanfrage unbeantwortet liess, dass sich in den Akten Übersetzungen der eingereichten Beweismittel befinden, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. April 2024 nochmals ein neues Beweismittel in Form einer Videoaufnahme einreichte, dass der Beschwerdeführer am 12. Juni 2024 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde wegen Rechtsverzögerung im Sinne von Art. 46a VwVG einreichte und beantragte, es sei festzustellen, dass das Verfahren vor der Vorinstanz zu lange dauere und die Vorinstanz sei anzuweisen, das Asylverfahren ohne weitere Verzögerung abzuschliessen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses, dass auf die Beschwerdebegründung, soweit wesentlich, nachfolgend eingegangen wird, dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 20. Juni 2024 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege guthiess, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete und die Vorinstanz zur Vernehmlassung einlud, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 27. Juni 2024 unter anderem festhielt, dass eine dritte Anhörung zu den Asylgründen habe festgesetzt werden müssen und sich diese mit der Rechtsverzögerungsbeschwerde gekreuzt habe, dass der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 10. Juli 2024 insbesondere ausführte, dass trotz der neu angesetzten Anhörung das Asylverfahren gesamthaft schon über 25 Monate angedauere, was aufgrund der langen Gesamtdauer zu einer Verletzung des Beschleunigungsgebots führe, dass das Bundesverwaltungsgericht unter anderem zuständig ist für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM ist, wobei das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig entscheidet (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 6 AsylG), dass gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden kann (Art. 46a VwVG; vgl. dazu auch Markus Müller, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 3 zu Art. 46a), dass das Bundesverwaltungsgericht damit für die Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig ist, dass sich Rechtsverzögerungsbeschwerden gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung richten und die Beschwerdelegitimation voraussetzt, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht, dass ein Anspruch anzunehmen ist, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln und der ansprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.), dass der Beschwerdeführer am 31. Mai 2022 um Asyl in der Schweiz nachsuchte und das SEM über das Asylgesuch in der Form einer anfechtbaren Verfügung zu befinden hat, womit der Beschwerdeführer zur Beschwerdeführung legitimiert ist, dass sich die Beschwerde auch als formgerecht erweist (Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf vorliegende Sache einzutreten ist, dass im Falle von Rechtsverzögerungsbeschwerden die Prüfungsbefugnis des Gerichts auf die Frage beschränkt ist, ob das Gebot des Rechtsschutzes innert angemessener Zeit (Art. 29 Abs. 1 BV) im konkreten Fall verletzt wurde, wobei das Gericht im Falle der Bejahung die Akten mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückweist (Art. 61 Abs. 1 VwVG), dass sich das Gericht hingegen nicht dazu äussert, wie ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, da das Gericht - unter Vorbehalt von speziellen Konstellationen - nicht anstelle der untätigen Behörde entscheiden darf, andernfalls der Instanzenzug verkürzt würde und möglicherweise weitere Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden (vgl. dazu BVGE 2008/15 E. 3.1.2 m.w.H.), dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zur Hauptsache moniert, vom SEM werde sein Asylverfahren unsachgemäss verschleppt, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung die Verfahrensverzögerung mit der hohen Arbeitsbelastung aufgrund des Krieges in der Ukraine sowie der allgemein hohen Anzahl Asylgesuche in den Jahren 2022 und 2023 erklärt, dass allerdings ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung nicht vorausgesetzt wird, weshalb eine Behörde das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist verfügt (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.4; 107 Ib 160 E. 3c; 103 V 190 E. 5c), dass das SEM aber ausserdem materielle Gründe für die Dauer des Verfahrens anführt, indem aufgrund der Komplexität der Sache noch weitere Abklärungen und ergänzende Anhörungen notwendig gewesen seien, dass das Gericht nach Prüfung der Akten zum Ergebnis gelangt, dass sich die Rüge der Rechtsverzögerung vorliegend als unbegründet erweist, dass die Verfahrensdauer von etwas mehr als zwei Jahren im Zeitpunkt der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde zwar lang erscheint, angesichts der notwendigen Abklärungen, neu eingereichter Beweismittel sowie allgemeiner Schwierigkeiten, die sich im Zusammenhang mit Asylgesuchen aus der Türkei stellen, aber noch nicht als überlang im Sinne einer Rechtsverzögerung bezeichnet werden kann, dass der Beschwerdeführer in regelmässigen Abständen neue Beweismittel einreichte, die intern analysiert und zum Teil übersetzt werden mussten, dass die Vorinstanz nach den getätigten Abklärungen wiederholt zum Schluss kam, dass eine weitere Anhörung des Beschwerdeführers notwendig sei und somit insgesamt drei Anhörungen zu den Asylgründen durchführte, dass zwischen den einzelnen Verfahrensschritten keine überlagen Liegezeiten zu erkennen sind, dass die Ansicht der Vorinstanz, es handle sich vorliegend um ein Verfahren von gewisser Komplexität, angesichts der Vorbringen und eingereichten Beweismittel vom Gericht geteilt wird, dass zwar zu beanstanden ist, dass auf die letzten Verfahrensstandanfragen von der Vorinstanz nicht mehr reagiert wurde, diesbezüglich aber auch festzustellen ist, dass es der Bewältigung der Geschäftslast nicht zuträglich ist, in einem kurzen Rhythmus regelmässig Antworten auf Verfahrensstandanfragen zu versenden, dass somit unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles unter dem Blickwinkel von Art. 29 Abs. 1 BV keine das Beschleunigungsgebot verletzende ungerechtfertigte Verzögerung seitens der erstinstanzlichen Behörde festgestellt werden kann, dass die Rechtsverzögerungsbeschwerde diesen Erwägungen gemäss abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens Kosten aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), angesichts der Gutheissung des Gesuchs und fehlender Hinweise auf eine Veränderung der finanziellen Verhältnisse jedoch auf die Kostenauflage zu verzichten ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Linn Amanda Szemberg Versand: