Vollzug der Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. Der iranisch-stämmige Beschwerdeführer erreichte am 1. April 2024 per Flugzeug den Flughafen B._______. Aufgrund eines gefälschten kanadi- schen Visums in seinem Reisepass nahm ihn die Flughafenpolizei fest. Darauf reichte er am 3. April 2024 bei der Flughafenpolizei ein Asylgesuch ein. B. Mit Verfügung vom 5. April 2024 verweigerte das SEM dem Beschwerde- führer vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihm für die Dauer von maximal sechzig Tagen den Transitbereich des Flughafens B._______ als Aufenthaltsort zu. C. Am 11. April 2024 befragte das SEM den Beschwerdeführer summarisch (Befragung zur Person; BzP). Am 24. April 2024 hörte es ihn vertieft an (Anhörung). In den Befragungen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei von Ge- burt an muslimischen Glaubens. Seit seinem 20. Lebensjahr habe er al- leine in Teheran gelebt und bis dahin gemeinsam mit seinen Geschwistern und seiner Mutter in einer anderen Stadt. Er sei ausgebildeter Koch und habe während zwölf Jahren in verschiedenen Restaurants in Teheran und Istanbul gearbeitet. Er habe sich zwecks Arbeit wiederholt jeweils für drei Monate in der Türkei aufgehalten, um danach wieder in den Iran zurückzu- kehren. In der Türkei habe er im Restaurant viele Freunde gefunden; bei einem, einem Landsmann mit Namen C._______, habe er auch wohnen können. C._______ sei ein ausserordentlich guter und hilfsbereiter Mensch, zu dem sich alle hingezogen gefühlt hätten. C._______ sei Christ und habe ihn ei- nes Tages im Dezember 2023 in eine Kirche mitgenommen und dort auch für ihn gebetet. Dieses Erlebnis sei für ihn sehr positiv und berührend ge- wesen, er habe danach sogar geweint. Daraufhin habe er sich zu Jesus Christus bekehrt. Sein Freund C._______ habe ihn darauf jeweils sonntags in die Gottesdienste dieser Kirche mitgenommen. Nach seiner Rückkehr in den Iran habe er durch die Vermittlung seines Freundes Kontakt zu einem Bibelkreis gefunden. Immer am Dienstagabend habe er sich während eini- ger Wochen abwechselnd in verschiedenen Wohnungen mit sieben bis acht Personen getroffen und mit ihnen gemeinsam in der Bibel gelesen.
D-2820/2024 Seite 3 Beim ersten Besuch habe er dem Organisator des Hauskreises seine Per- sonalien sowie seinen Wohnort mitgeteilt. Er sei noch nicht getauft, da er noch nicht lange Christ sei, wolle sich aber bei Gelegenheit taufen lassen. Eines Morgens habe er auf der Arbeit eine Kurznachricht auf seinem Mo- biltelefon erhalten mit der Information, dass die heutige Sitzung abgesagt sei. Darauf habe er zwei Anrufe von der Ehefrau des Organisators der Sit- zungen bekommen. Sie habe ihm mitgeteilt, dass "etwas Schlimmes ge- schehen sei". Zudem habe sie ihn aufgefordert, er solle, sofern er nicht bald wieder etwas hören sollte, sein Mobiltelefon ausschalten und sich ver- stecken. Er habe grosse Angst bekommen, da ihm bewusst gewesen sei, dass er seit seinem Religionswechsel als Abtrünniger gelte und ihm bei Entdeckung entweder eine lebenslange Freiheitsstrafe oder eine Hinrich- tung drohe. Er habe darauf umgehend seine Arbeitsstelle verlassen und den Sohn seines Cousins – die einzige Person, mit der er über seine Be- kehrung zum christlichen Glauben gesprochen habe – angerufen. Dieser habe ihm vorgeschlagen, nicht nach Hause zu gehen. Er habe ihn abge- holt, in ein Quartier in Teheran gebracht und ihm seinen Koffer aus seiner Wohnung geholt. Weiter habe er ihm mitgeteilt, dass er von Nachbarn er- fahren habe, dass verdächtige Personen nach ihm – dem Beschwerdefüh- rer - gefragt hätten. Eines Tages sei ein Motorradkurier gekommen, habe ihm ein Päckchen mit Reisedokumenten übergeben und ihn aufgefordert, das Land am nächsten Tag zu verlassen. Der Sohn seines Cousins habe ihn darauf zum Flughafen gefahren und ihm ein Flugticket in den Oman überreicht. Nachdem er dort angekommen sei, sei er von einem unbekann- ten Mann vor dem Flughafen abgeholt und in ein Haus in der Stadt ge- bracht worden. Am nächsten Tag habe der Mann ihn wieder zum Flughafen gebracht und ihm drei Boardingkarten übergeben. Bei der Ankunft in B._______ habe ihm die Flughafenpolizei mitgeteilt, dass sein Pass ein gefälschtes Visum enthalte. Seit er sich am Flughafen B._______ im Tran- sit aufhalte, nehme er wöchentlich an online-Bibelsitzungen einer Gruppe aus England teil. Er wisse aufgrund seiner erst vor Kurzem erfolgten Be- kehrung noch nicht viel über den christlichen Glauben, wolle aber darüber lernen und seinen Glauben auch anderen Menschen weitergeben. Psy- chisch gehe es ihm nicht gut, er habe Angst vor Verhaftungen sowie Schlaf- störungen. Zudem sei er auf dem linken Auge blind und die Sehkraft seines rechten Auges sei schwach. Als Nachweis seiner Identität liegt dem SEM der iranische Reisepass des Beschwerdeführers vor.
D-2820/2024 Seite 4 D. Am 26. April 2024 stellte das SEM der Rechtsvertretung des Beschwerde- führers einen Entwurf des Asylentscheids zur Stellungnahme zu. E. Am 29. April 2024 nahm die Rechtsvertretung dazu Stellung und machte präzisierende Aussagen zum Sachverhaltsvortrag des Beschwerdefüh- rers. Zudem hielt sie fest, dass der Beschwerdeführer mit dem geplanten ablehnenden Asylentscheid nicht einverstanden sei. F. Mit Verfügung vom 30. April 2024 (eröffnet am selben Tag) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte dessen Asylgesuch ab, wies ihn aus dem Transitbereich des Flug- hafens B._______ weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. G. Mit grösstenteils fremdsprachiger Eingabe vom 6. Mai 2024 erhob der Be- schwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwal- tungsgericht und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, es sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses, die amtliche Rechtsverbeiständung sowie eventualiter die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht des (…) Augenzentrums vom 3. Mai 2024 ein. H. Am 7. Mai 2024 liess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeschrift von Amtes wegen ins Deutsche übersetzen. Die Übersetzung lag dem Ge- richt am 17. Mai 2024 vor. I. Am 7. Mai 2024 (wegen Unzustellbarkeit retourniert) und erneut am 14. Mai 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde.
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Erwägungen (35 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden ge- gen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwal- tungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Perso- nen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor wel- chem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das SEM hat in der Rechtsmittelbelehrung seiner Verfügung eine Be- schwerdefrist von fünf Arbeitstagen genannt, fälschlicherweise mit Verweis auf Art. 108 Abs. 2 AsylG (Rechtsmittelfrist von 30 Tagen für Entscheide im erweiterten Verfahren). Dieses Versehen ist jedoch unbeachtlich, da der Beschwerdeführer seine Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht frist- gerecht innerhalb der massgeblichen Frist von fünf Arbeitstagen einreichte und ihm kein Nachteil entstanden ist (vgl. dazu auch Urteil des BVGer A- 2027/2021 vom 28. Januar 2022 E. 2.1 m.w.H.).
E. 1.3 Die Beschwerde ist auch formgerecht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an de- ren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
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E. 4 Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Einer Beschwerde im Asylverfahren kommt grundsätzlich von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen, weshalb die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat und der Beschwerdeführer den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz beziehungsweise in der Transitzone des Flughafens B._______ abwarten darf (Art. 42 AsylG). Auf das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wäre demnach (während des Beschwerdeverfah- rens) nicht einzutreten. Mit Erlass des vorliegenden Beschwerdeurteils die- ser Antrag aber ohnehin gegenstandslos geworden.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass der Übertritt zu ei- nem anderen Glauben im Iran für sich genommen nicht zu einer individu- ellen staatlichen Verfolgung führe. Mit einer solchen sei erst dann zu rech- nen, wenn sich eine Person durch ihre missionierenden Tätigkeiten expo- niert habe oder exponieren würde und Aktivitäten vorlägen, die vom irani- schen Regime als Angriff auf den Staat bewertet würden. Solche habe der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht, sondern vielmehr angegeben, ein respektierter Bürger ohne bisherige Schwierigkeiten mit den Behörden
D-2820/2024 Seite 7 zu sein. Sodann habe er nicht glaubhaft machen können, dass er künftig missionieren werde oder der Staat ein Interesse an seiner Person haben könnte. Des Weiteren erachtete das SEM auch die Konversion des Beschwerde- führers zum christlichen Glauben aufgrund verschiedener unplausibler An- gaben als unglaubhaft. Es verwies diesbezüglich ausführlich und mehrfach auf die mangelhaften sowie oberflächlichen Ausführungen betreffend seine Hinwendung zum Christentum und den damit verbundenen inneren Vor- gängen, welche der Beschwerdeführer dem SEM zufolge nicht persönlich genug beschrieben habe. Erstaunlich sei auch, dass er nichts über die möglichen Konsequenzen einer Konversion gewusst haben wolle. Auch habe der Beschwerdeführer den Zeitpunkt seines ersten Kirchenbesuchs vor Weihnachten 2023 nicht präzise angeben können und auch nur unge- naue Angaben zur Teilnehmerzahl des Bibelkreises gemacht. Das SEM er- achtete es ferner als realitätsfremd, dass die Teilnehmer dem Organisator des Bibelkreises ihre Personalien hätten angeben müssen. Auch die wei- teren Handlungsabläufe zwischen der telefonischen Warnung der Frau des Organisators und der Ausreise des Beschwerdeführers hielt es für unplau- sibel.
E. 6.2 In der Beschwerde wiederholte der Beschwerdeführer in allgemeiner Weise den bereits vor dem SEM geltend gemachten Sachverhalt. Er be- schrieb erneut und ähnlich wie in der Anhörung die Ereignisse, als er von der Frau des Organisators angerufen und gewarnt worden sei und wie er sich mithilfe seines Cousins versteckt habe, wie dieser ihm geholfen und seine Ausreise organisiert habe und wie seine Nachbarn seinen Cousin über die Suche nach ihm durch verdächtige Personen informiert hätten. Des Weiteren machte er Ausführungen über das iranische Regime und dessen Vorgehen gegen Christen und Anhänger anderer Religionen. Schliesslich führte er aus, er habe in der Schweiz von einem Arzt erfahren, dass er möglicherweise an Krebs leide.
E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist nicht an die Begründung der Vor- instanz gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG; vgl. BVGE 2014/1 E. 2). Es kann die Beschwerde auch aus anderen Überlegungen als jenen der Vorinstanz abweisen (sog. Motivsubstitution; vgl. MADELEINE CAMPRUBI in: Auer/Mül- ler/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Ver- waltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2018, Art. 62 Rn. 16; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
D-2820/2024 Seite 8 pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 398, Rz. 1136; MOSER/BEUSCH/KNEU- BÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, S. 28 Rz. 1.54; BVGE 2009/61 E. 6.1 S. 856 m.w.H.). Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, hat das SEM das Asylgesuch des Be- schwerdeführers – ungeachtet der Frage, ob seine Begründung in allen Teilen zutreffend ist – zu Recht abgelehnt.
E. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die Vorbringen des Beschwer- deführers entgegen der Einschätzung der Vorinstanz nicht generell als un- glaubhaft. Dass er sich dem christlichen Glauben zugewendet hat, er- scheint angesichts seiner stimmigen Schilderungen der inneren Vorgänge anlässlich seiner Bekehrung durchaus plausibel – ungeachtet dessen, dass er in der Anhörung gewisse Daten wie beispielsweise den genauen Tag seines ersten Kirchenbesuches nicht hat nennen können (SEM-Akte A21 F56; in der Stellungnahme zum rechtlichen Gehör gab er immerhin an, es sei ein Montag gewesen [A23 S.1]). Er beschrieb die Gründe für sein entstehendes Interesse für das Christentum anlässlich seines ersten Kir- chenbesuches in der Türkei gemeinsam mit seinem Freund und was genau ihn am christlichen Glauben fasziniert habe (A21 F55, F69, F70, F74 ff., F101, F105, F108, F118). Die diesbezüglichen Vorhalte des SEM (siehe oben E. 5.1 sowie angefochtene Verfügung S. 4 ff.) können hingegen vom Gericht nicht durchwegs nachvollzogen werden, und es fragt sich, inwie- fern der Beschwerdeführer nach Ansicht der Vorinstanz seine Bekehrung und die damit verbundenen inneren Vorgänge in noch substantiierterer Weise hätte ausführen müssen. Die entsprechenden Erwartungen wurden von der Vorinstanz denn auch nicht dargelegt. Der Beschwerdeführer konnte zudem grösstenteils ausführlich über bestimmte christliche Themen berichten, wobei diesbezüglich zu berücksichtigen ist, dass seine Hinwen- dung zum Christentum erst vor wenigen Monaten stattgefunden hat. So kann der Umstand, dass er Weihnachten als wichtigstes christliches Fest bezeichnete, vernachlässigt werden, zumal er selbst einräumte, sich mit dem christlichen Glauben noch nicht so gut auszukennen (A21 F109, A18 Ziff.1.13). Insgesamt schilderte er nachvollziehbar, wie ihn der erste Kir- chenbesuch in der Türkei berührte und er in der Folge dem christlichen Glauben näherkam. Da sich das Gericht im Wesentlichen jedoch ohnehin auf eine andere Begründung als das SEM stützt, erübrigt es sich, auf die Glaubhaftmachung der Konversion abschliessend einzugehen.
E. 7.3 Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie aus einem dort aufgeführten Motiv Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher
D-2820/2024 Seite 9 Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürch- ten muss (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 m.w.H.). Eine bloss entfernte Möglich- keit künftiger Verfolgung genügt dabei nicht, sondern vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5).
E. 7.4.1 Die Menschenrechtssituation im Iran muss allgemein als schlecht be- zeichnet werden, insbesondere bezüglich der Wahrung der politischen Rechte und der Meinungsäusserungsfreiheit. Auch die Religionsfreiheit ist im Iran nicht gewährleistet. Für das Judentum, das Christentum und den Zoroastrismus gilt zwar im Iran innerhalb des gesetzlichen Rahmens ein Recht auf freie Ausübung der religiösen Riten und Zeremonien, und die Mitglieder dieser Religionsgemeinschaften dürfen sich in persönlichen und glaubensspezifischen Belangen gemäss ihren religiösen Vorschriften ver- halten. Dieser Grundsatz wird jedoch nicht nur im alltäglichen Leben, son- dern auch durch verschiedene Normen des iranischen Rechts durchbro- chen. So werden die Christen im Iran insbesondere in wirtschaftlicher, be- ruflicher und sozialer Hinsicht diskriminiert, was auch deren Schlechterstel- lung in ehe-, erb- und strafrechtlichen Angelegenheiten zur Folge hat.
E. 7.4.2 Die diskrete und private Glaubensausübung ist im Iran zwar grund- sätzlich möglich, und der Übertritt zu einer anderen Glaubensrichtung allein führt zu keiner individuellen staatlichen Verfolgung. Den Angehörigen der christlichen Minderheit ist es jedoch verboten, ihren Glauben über den Kreis ihrer Familie und ihrer Gemeinde hinaus zu propagieren. Missionari- sche Tätigkeit wird als Verstoss gegen allgemein geltende islamische Grundprinzipien angesehen und als solche verfolgt. Dabei richtet sich das Vorgehen der staatlichen Sicherheitskräfte insbesondere gegen die jewei- ligen Kirchenführer und gegen in der Öffentlichkeit besonders aktive Chris- ten. So gehören evangelikale Christen zu den Personen, die besonders häufig von den iranischen Behörden und Sicherheitskräften drangsaliert, festgenommen und gefoltert sowie mitunter angeklagt und zu Haftstrafen verurteilt werden. Mit einer asylrelevanten Verfolgung durch den iranischen Staat aufgrund einer Konversion ist mithin dann zu rechnen, wenn sich die Person durch eine missionierende Tätigkeit exponiert und Aktivitäten des Konvertiten vorliegen, die vom Regime als Angriff auf den Staat angesehen werden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3; BVGer E-6510/2019 vom 3. Oktober 2023 E. 7.3.1 m.w.H. auf die Rechtsprechung des BVGer).
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E. 7.4.3 Betreffend die tatsächliche Glaubensausübung ist dem Anhörungs- protokoll zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Iran während eini- ger Monate einmal wöchentlich abends einen Bibelkreis mit einer jeweili- gen Sitzungsdauer von einer bis eineinhalb Stunden besucht hat. An einer solchen Sitzung habe ein anwesender Pfarrer oder der Organisator dieser Abende eine Bibelstelle genannt beziehungsweise daraus vorgelesen, oder die Teilnehmer hätten diese selbst gelesen, und schliesslich hätten sie zusammen gebetet (A21 F81, F91, F97). Die Bibeln hätten sie nicht nach Hause genommen, diese seien jeweils vor Ort geblieben (A21 F85), woraus geschlossen werden muss, dass sie vom Organisator oder einem anderen Teilnehmer des Bibelkreises jeweils zum nächsten Bibelkreis, der an einem anderen Ort stattgefunden hat, mitgenommen wurden. Jedenfalls besitzt der Beschwerdeführer keine eigene Bibel. Die Sitzungen haben die Teilnehmer – mutmasslich aus Sicherheitsgründen – nach Beendigung der Sitzung jeweils einzeln wieder verlassen (A21 F97). Über diese Handlungen als "gewöhnlicher" Teilnehmer an Bibelstunden hinaus ist der Beschwerdeführer während dieser Treffen missionarisch nicht tätig gewesen, und zudem hat er seinen Glauben ausschliesslich im Privaten beziehungsweise für sich selbst und nicht öffentlich ausgeübt. So gibt er an, niemand in seinem Umfeld habe von seiner Hinwendung zum christlichen Glauben gewusst, nur der Sohn seines Cousins, welchem er Bilder der Kirche in der Türkei gezeigt habe, sowie sein Freund, ein Lands- mann, den er in der Türkei getroffen habe und der ihn in die Kirche mitge- nommen sowie ihm den Kontakt zum Bibelkreis vermittelt hatte (A21 F146). Letzterer habe ihm auch eingeschärft, vorläufig niemandem etwas von sei- nem Glauben zu erzählen (A21 F78). Was eine zukünftige missionierende Tätigkeit des Beschwerdeführers betrifft, ist dem Anhörungsprotokoll zwar zu entnehmen, dass er bei einer Rückkehr in den Iran vorhätte, seine Re- ligion weiterzuverbreiten, indem er diese Kurse weiterhin besuchen und Verbindungen mit anderen Christen pflegen würde (A21 F117). Allein auf- grund dieser geäusserten Absicht ist jedoch kein Hinweis auf eine konkrete Gefährdung oder drohende Verfolgung durch den iranischen Staat zu er- kennen, zumal die Form dieser geplanten Verbreitung seines Glaubens aus seinen Angaben nicht konkret erkennbar ist und offenbleiben muss. Insgesamt hat sich der Beschwerdeführer nicht durch missionierende Tä- tigkeit exponiert noch hat er andere Aktivitäten ausgeübt, die vom irani- schen Regime als Angriff auf den Staat angesehen werden könnten. Auf- grund der Akten ist auch nicht davon auszugehen, dass er sich absehbar und mit hoher Wahrscheinlichkeit in Zukunft missionarisch betätigen wird.
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E. 7.4.4 Des Weiteren bleibt für das Gericht schwer fassbar, inwiefern der Be- schwerdeführer sich vor seiner Ausreise aus dem Iran aufgrund der von ihm geschilderten Ereignisse in Gefahr befunden haben soll. Hierzu ist vor- weg in grundsätzlicher Weise festzustellen, dass er weder mit der Polizei, noch mit Behörden oder Drittpersonen jemals Schwierigkeiten hatte (A21 F166 f.). Die Umstände im Zusammenhang mit der Warnung der Frau des Organisators erscheinen zudem sehr vage – so weiss der Beschwerdefüh- rer selbst nicht, was am besagten Tag genau geschehen ist, sondern gibt lediglich an, von einer Nummer eine Nachricht erhalten zu haben mit der Information, dass die Sitzung abgesagt sei (A21 F52). Der darauffolgende Anruf habe ergeben, dass "etwas Schlimmes geschehen sei", und er wurde aufgefordert, sein Zuhause an diesem Tag nicht zu verlassen ("bitte gehen Sie heute nirgends hin"; ebenfalls A21 F52). Auch die Anweisung der Frau des Organisators, der Beschwerdeführer solle sein Mobiltelefon ausschal- ten, wenn er innerhalb der nächsten zehn oder zwölf Stunden nicht wieder kontaktiert würde, ergibt kein konkreteres Bild der Vorfälle rund um das abgesagte Treffen des Bibelkreises, die genauen Geschehnisse bleiben weiterhin im Dunkeln. Seine Gefährdung beschreibt der Beschwerdeführer abgesehen von diesen Warnungen lediglich damit, dass konvertierten Christen Haftstrafen oder der Tod drohe (A21 F133–135), sowie dass er vom Hörensagen wisse, dass "verdächtige Personen" nach ihm gefragt hätten (A21 F125–F128). Selbst wenn – was nicht abschliessend erstellt ist – vermutungsweise davon ausgegangen würde, dass der vom Be- schwerdeführer besuchte (und vom iranischen Staat allenfalls geduldete, mit Sicherheit aber nicht gutgeheissene [vgl. dazu oben E. 7.4.1 f.]) Bibel- kreis von den iranischen Behörden entdeckt und der Pfarrer, Organisator und/oder weitere Teilnehmer festgenommen wurden, kann gestützt auf die vorliegenden Akten nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass die Behörden auch am Beschwerdeführer ein Verfolgungsinteresse hätten, das im asylrechtlichen Sinne relevant wäre. Dies gilt angesichts der vorstehend erläuterten Rechtsprechung (vgl. E. 7.4.2) trotz des Umstands, dass der Beschwerdeführer beim Organisator des Bibelkreises offenbar seine Personalien hinterlegt hatte.
E. 7.4.5 Darüber hinaus ist festzustellen, dass unklar bleibt, was der Be- schwerdeführer nach der telefonischen Warnung genau unternommen, wo er sich unter welchen Umständen aufgehalten, und wie genau er seine Ausreise organisiert hat (A21 F35 f., F52, F120). Zwar gab er detailliert und mit mehreren Einzelheiten versehen den Moment wieder, in dem er bei der Arbeit über die abgesagte Bibelstunde informiert worden sei (A21 F120). Wie er hingegen genau die darauffolgende Zeit bis zu seiner Ausreise
D-2820/2024 Seite 12 verbracht hat, bleibt abgesehen von der Angabe des Quartiers, in welches ihn der Sohn seines Cousins gebracht habe, und des Erhalts der Reisedo- kumente durch einen Motorradkurier, unklar. Zudem sind die formalen or- ganisatorischen Umstände der Ausreise aus dem Iran nicht konkret greif- bar. Dass der Beschwerdeführer mit seinem Originalreisepass über den Flughafen Teheran aus dem Iran hat ausreisen können (A18 5.02), ohne von den Behörden aufgegriffen und daran gehindert zu werden, spricht grundsätzlich gegen eine akute Verfolgungsgefahr. Fragen wirft auch der Umstand auf, dass er keine genaueren Aussagen über die geplante Rei- seroute, sein Reiseziel Kanada und das gefälschte kanadische Visum (wo- von er seinen Angaben zufolge nichts gewusst habe [A9, A18 4.04 und 5.02, A21 F36]) machte. Zu diesen Themen beziehungsweise wie die Reise von Iran nach Kanada genau hätte verlaufen sollen, finden sich we- der in den Vorakten noch in der Beschwerdeschrift nähere Angaben.
E. 7.4.6 Schliesslich erscheint für das Gericht auch nicht nachvollziehbar, in- wiefern und weshalb der Beschwerdeführer mit seinen neuen Freunden und Glaubensgeschwistern im Iran bis zum heutigen Tag offenbar keinerlei Kontakt pflegt. So weiss er auch nach seiner Ausreise aus dem Iran und der örtlichen Distanz zum Ort, wo er gefährdet sein will, immer noch nichts über das damalige Vorkommnis und dessen Folgen, welches ihn seinen Angaben zufolge in Lebensgefahr gebracht hätten. Einerseits dürfte seine Freunde interessieren, ob und inwiefern die Ausreise aus dem Iran und die geplante Weiterreise nach Kanada geklappt hat und im Umkehrschluss ebenso den Beschwerdeführer, was an besagtem Tag genau geschehen ist beziehungsweise wie sich die Situation des Organisators, des Pfarrers und der weiteren Teilnehmer des Bibelkreises präsentiert. Solches, bezie- hungsweise der Versuch, diese Informationen auszutauschen, wäre ohne Weiteres über eine auf anonym programmierte beziehungsweise fremde Telefonnummer und – wenn eine Kontaktaufnahme mit den Teilnehmern des Bibelkreises diese gefährdet hätte – über seinen Cousin oder dessen Sohn möglich gewesen. Die entsprechenden Angaben des Beschwerde- führers, er habe seit seiner Ausreise keinerlei Kontakt mit den anderen Sit- zungsteilnehmern, Verwandten oder Freunden (A21 F29, F123 f.), erachtet das Gericht als nicht plausibel.
E. 7.5 Vor diesem Hintergrund geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass dem Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus den Iran keine aktuelle Verfolgung gedroht und darauf basierend eine begrün- dete Furcht vor künftiger Verfolgung bestanden hat. Das SEM hat somit insgesamt zu Recht das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr
D-2820/2024 Seite 13 sowie die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgewiesen.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz beziehungsweise aus der Transitzone und ordnet den Vollzug an.
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden.
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E. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde- führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm dies nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 9.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.3.2 Die allgemeine Lage im Iran ist weder von Bürgerkrieg noch von all- gemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar erscheint. Es bestehen auch sonst keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG ausgesetzt. Bei den mit ärztlichen Zeugnissen belegten
D-2820/2024 Seite 15 Augenproblemen des Beschwerdeführers handelt es sich offensichtlich nicht um ein medizinisches Leiden, das die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in Frage stellen könnte. Gleiches gilt für die von ihm geltend gemachten psychischen Belastungen und Schlafstörungen. Die in der Be- schwerde geäusserte Vermutung, er leide eventuell an Krebs, hat er weder ärztlich belegt noch bestehen sonstige Hinweise, dass er an einer lebens- bedrohlichen Krankheit leiden würde. Des Weiteren ist auch nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in den Iran in wirtschaftlicher Hin- sicht in eine existenzbedrohende Situation gelangen wird. So konnte er sich vor seiner Ausreise seinen Lebensunterhalt ohne Weiteres finanzieren und hatte stets Arbeit. Zudem hat er mit Freunden und Familie ein stabiles soziales Umfeld, das ihm entsprechende Unterstützung wird bieten kön- nen. Demnach sprechen keine Gründe gegen die Zumutbarkeit des Weg- weisungsvollzug.
E. 9.4 Schliesslich kann der Beschwerdeführer mit seinem Reisepass in sei- nen Heimatstaat zurückreisen, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11.1 Das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ist mit vor- liegendem Urteil gegenstandslos geworden.
E. 11.2 Der Beschwerdeführer ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aus den vorstehenden Erwägun- gen ergibt sich, dass die Beschwerde als aussichtslos zu erachten ist, wes- halb das Gesuch ungeachtet einer allfälligen Mittellosigkeit abzuweisen ist. Somit sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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E. 11.3 Demnach wäre auch das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung abzuweisen (Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG). Da der Beschwerdeführer je- doch nicht vertreten ist, ist das Gesuch mit dem Abschluss des Beschwer- deverfahrens durch das vorliegende Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Irina Wyss Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2820/2024 Urteil vom 29.Mai 2024 Besetzung Einzelrichterin Susanne Bolz-Reimann, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli, Gerichtsschreiberin Irina Wyss. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 30. April 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der iranisch-stämmige Beschwerdeführer erreichte am 1. April 2024 per Flugzeug den Flughafen B._______. Aufgrund eines gefälschten kanadischen Visums in seinem Reisepass nahm ihn die Flughafenpolizei fest. Darauf reichte er am 3. April 2024 bei der Flughafenpolizei ein Asylgesuch ein. B. Mit Verfügung vom 5. April 2024 verweigerte das SEM dem Beschwerdeführer vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihm für die Dauer von maximal sechzig Tagen den Transitbereich des Flughafens B._______ als Aufenthaltsort zu. C. Am 11. April 2024 befragte das SEM den Beschwerdeführer summarisch (Befragung zur Person; BzP). Am 24. April 2024 hörte es ihn vertieft an (Anhörung). In den Befragungen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei von Geburt an muslimischen Glaubens. Seit seinem 20. Lebensjahr habe er alleine in Teheran gelebt und bis dahin gemeinsam mit seinen Geschwistern und seiner Mutter in einer anderen Stadt. Er sei ausgebildeter Koch und habe während zwölf Jahren in verschiedenen Restaurants in Teheran und Istanbul gearbeitet. Er habe sich zwecks Arbeit wiederholt jeweils für drei Monate in der Türkei aufgehalten, um danach wieder in den Iran zurückzukehren. In der Türkei habe er im Restaurant viele Freunde gefunden; bei einem, einem Landsmann mit Namen C._______, habe er auch wohnen können. C._______ sei ein ausserordentlich guter und hilfsbereiter Mensch, zu dem sich alle hingezogen gefühlt hätten. C._______ sei Christ und habe ihn eines Tages im Dezember 2023 in eine Kirche mitgenommen und dort auch für ihn gebetet. Dieses Erlebnis sei für ihn sehr positiv und berührend gewesen, er habe danach sogar geweint. Daraufhin habe er sich zu Jesus Christus bekehrt. Sein Freund C._______ habe ihn darauf jeweils sonntags in die Gottesdienste dieser Kirche mitgenommen. Nach seiner Rückkehr in den Iran habe er durch die Vermittlung seines Freundes Kontakt zu einem Bibelkreis gefunden. Immer am Dienstagabend habe er sich während einiger Wochen abwechselnd in verschiedenen Wohnungen mit sieben bis acht Personen getroffen und mit ihnen gemeinsam in der Bibel gelesen. Beim ersten Besuch habe er dem Organisator des Hauskreises seine Personalien sowie seinen Wohnort mitgeteilt. Er sei noch nicht getauft, da er noch nicht lange Christ sei, wolle sich aber bei Gelegenheit taufen lassen. Eines Morgens habe er auf der Arbeit eine Kurznachricht auf seinem Mobiltelefon erhalten mit der Information, dass die heutige Sitzung abgesagt sei. Darauf habe er zwei Anrufe von der Ehefrau des Organisators der Sitzungen bekommen. Sie habe ihm mitgeteilt, dass "etwas Schlimmes geschehen sei". Zudem habe sie ihn aufgefordert, er solle, sofern er nicht bald wieder etwas hören sollte, sein Mobiltelefon ausschalten und sich verstecken. Er habe grosse Angst bekommen, da ihm bewusst gewesen sei, dass er seit seinem Religionswechsel als Abtrünniger gelte und ihm bei Entdeckung entweder eine lebenslange Freiheitsstrafe oder eine Hinrichtung drohe. Er habe darauf umgehend seine Arbeitsstelle verlassen und den Sohn seines Cousins - die einzige Person, mit der er über seine Bekehrung zum christlichen Glauben gesprochen habe - angerufen. Dieser habe ihm vorgeschlagen, nicht nach Hause zu gehen. Er habe ihn abgeholt, in ein Quartier in Teheran gebracht und ihm seinen Koffer aus seiner Wohnung geholt. Weiter habe er ihm mitgeteilt, dass er von Nachbarn erfahren habe, dass verdächtige Personen nach ihm - dem Beschwerdeführer - gefragt hätten. Eines Tages sei ein Motorradkurier gekommen, habe ihm ein Päckchen mit Reisedokumenten übergeben und ihn aufgefordert, das Land am nächsten Tag zu verlassen. Der Sohn seines Cousins habe ihn darauf zum Flughafen gefahren und ihm ein Flugticket in den Oman überreicht. Nachdem er dort angekommen sei, sei er von einem unbekannten Mann vor dem Flughafen abgeholt und in ein Haus in der Stadt gebracht worden. Am nächsten Tag habe der Mann ihn wieder zum Flughafen gebracht und ihm drei Boardingkarten übergeben. Bei der Ankunft in B._______ habe ihm die Flughafenpolizei mitgeteilt, dass sein Pass ein gefälschtes Visum enthalte. Seit er sich am Flughafen B._______ im Transit aufhalte, nehme er wöchentlich an online-Bibelsitzungen einer Gruppe aus England teil. Er wisse aufgrund seiner erst vor Kurzem erfolgten Bekehrung noch nicht viel über den christlichen Glauben, wolle aber darüber lernen und seinen Glauben auch anderen Menschen weitergeben. Psychisch gehe es ihm nicht gut, er habe Angst vor Verhaftungen sowie Schlafstörungen. Zudem sei er auf dem linken Auge blind und die Sehkraft seines rechten Auges sei schwach. Als Nachweis seiner Identität liegt dem SEM der iranische Reisepass des Beschwerdeführers vor. D. Am 26. April 2024 stellte das SEM der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers einen Entwurf des Asylentscheids zur Stellungnahme zu. E. Am 29. April 2024 nahm die Rechtsvertretung dazu Stellung und machte präzisierende Aussagen zum Sachverhaltsvortrag des Beschwerdeführers. Zudem hielt sie fest, dass der Beschwerdeführer mit dem geplanten ablehnenden Asylentscheid nicht einverstanden sei. F. Mit Verfügung vom 30. April 2024 (eröffnet am selben Tag) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte dessen Asylgesuch ab, wies ihn aus dem Transitbereich des Flughafens B._______ weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. G. Mit grösstenteils fremdsprachiger Eingabe vom 6. Mai 2024 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, es sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, die amtliche Rechtsverbeiständung sowie eventualiter die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht des (...) Augenzentrums vom 3. Mai 2024 ein. H. Am 7. Mai 2024 liess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeschrift von Amtes wegen ins Deutsche übersetzen. Die Übersetzung lag dem Gericht am 17. Mai 2024 vor. I. Am 7. Mai 2024 (wegen Unzustellbarkeit retourniert) und erneut am 14. Mai 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das SEM hat in der Rechtsmittelbelehrung seiner Verfügung eine Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen genannt, fälschlicherweise mit Verweis auf Art. 108 Abs. 2 AsylG (Rechtsmittelfrist von 30 Tagen für Entscheide im erweiterten Verfahren). Dieses Versehen ist jedoch unbeachtlich, da der Beschwerdeführer seine Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht fristgerecht innerhalb der massgeblichen Frist von fünf Arbeitstagen einreichte und ihm kein Nachteil entstanden ist (vgl. dazu auch Urteil des BVGer A-2027/2021 vom 28. Januar 2022 E. 2.1 m.w.H.). 1.3 Die Beschwerde ist auch formgerecht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4. Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Einer Beschwerde im Asylverfahren kommt grundsätzlich von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen, weshalb die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat und der Beschwerdeführer den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz beziehungsweise in der Transitzone des Flughafens B._______ abwarten darf (Art. 42 AsylG). Auf das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wäre demnach (während des Beschwerdeverfahrens) nicht einzutreten. Mit Erlass des vorliegenden Beschwerdeurteils dieser Antrag aber ohnehin gegenstandslos geworden. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass der Übertritt zu einem anderen Glauben im Iran für sich genommen nicht zu einer individuellen staatlichen Verfolgung führe. Mit einer solchen sei erst dann zu rechnen, wenn sich eine Person durch ihre missionierenden Tätigkeiten exponiert habe oder exponieren würde und Aktivitäten vorlägen, die vom iranischen Regime als Angriff auf den Staat bewertet würden. Solche habe der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht, sondern vielmehr angegeben, ein respektierter Bürger ohne bisherige Schwierigkeiten mit den Behörden zu sein. Sodann habe er nicht glaubhaft machen können, dass er künftig missionieren werde oder der Staat ein Interesse an seiner Person haben könnte. Des Weiteren erachtete das SEM auch die Konversion des Beschwerdeführers zum christlichen Glauben aufgrund verschiedener unplausibler Angaben als unglaubhaft. Es verwies diesbezüglich ausführlich und mehrfach auf die mangelhaften sowie oberflächlichen Ausführungen betreffend seine Hinwendung zum Christentum und den damit verbundenen inneren Vorgängen, welche der Beschwerdeführer dem SEM zufolge nicht persönlich genug beschrieben habe. Erstaunlich sei auch, dass er nichts über die möglichen Konsequenzen einer Konversion gewusst haben wolle. Auch habe der Beschwerdeführer den Zeitpunkt seines ersten Kirchenbesuchs vor Weihnachten 2023 nicht präzise angeben können und auch nur ungenaue Angaben zur Teilnehmerzahl des Bibelkreises gemacht. Das SEM erachtete es ferner als realitätsfremd, dass die Teilnehmer dem Organisator des Bibelkreises ihre Personalien hätten angeben müssen. Auch die weiteren Handlungsabläufe zwischen der telefonischen Warnung der Frau des Organisators und der Ausreise des Beschwerdeführers hielt es für unplausibel. 6.2 In der Beschwerde wiederholte der Beschwerdeführer in allgemeiner Weise den bereits vor dem SEM geltend gemachten Sachverhalt. Er beschrieb erneut und ähnlich wie in der Anhörung die Ereignisse, als er von der Frau des Organisators angerufen und gewarnt worden sei und wie er sich mithilfe seines Cousins versteckt habe, wie dieser ihm geholfen und seine Ausreise organisiert habe und wie seine Nachbarn seinen Cousin über die Suche nach ihm durch verdächtige Personen informiert hätten. Des Weiteren machte er Ausführungen über das iranische Regime und dessen Vorgehen gegen Christen und Anhänger anderer Religionen. Schliesslich führte er aus, er habe in der Schweiz von einem Arzt erfahren, dass er möglicherweise an Krebs leide. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist nicht an die Begründung der Vor-instanz gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG; vgl. BVGE 2014/1 E. 2). Es kann die Beschwerde auch aus anderen Überlegungen als jenen der Vorinstanz abweisen (sog. Motivsubstitution vgl. Madeleine Camprubi in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2018, Art. 62 Rn. 16 Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 398, Rz. 1136; Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, S. 28 Rz. 1.54; BVGE 2009/61 E. 6.1 S. 856 m.w.H.). Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, hat das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers - ungeachtet der Frage, ob seine Begründung in allen Teilen zutreffend ist - zu Recht abgelehnt. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die Vorbringen des Beschwerdeführers entgegen der Einschätzung der Vorinstanz nicht generell als unglaubhaft. Dass er sich dem christlichen Glauben zugewendet hat, erscheint angesichts seiner stimmigen Schilderungen der inneren Vorgänge anlässlich seiner Bekehrung durchaus plausibel - ungeachtet dessen, dass er in der Anhörung gewisse Daten wie beispielsweise den genauen Tag seines ersten Kirchenbesuches nicht hat nennen können (SEM-Akte A21 F56; in der Stellungnahme zum rechtlichen Gehör gab er immerhin an, es sei ein Montag gewesen [A23 S.1]). Er beschrieb die Gründe für sein entstehendes Interesse für das Christentum anlässlich seines ersten Kirchenbesuches in der Türkei gemeinsam mit seinem Freund und was genau ihn am christlichen Glauben fasziniert habe (A21 F55, F69, F70, F74 ff., F101, F105, F108, F118). Die diesbezüglichen Vorhalte des SEM (siehe oben E. 5.1 sowie angefochtene Verfügung S. 4 ff.) können hingegen vom Gericht nicht durchwegs nachvollzogen werden, und es fragt sich, inwiefern der Beschwerdeführer nach Ansicht der Vorinstanz seine Bekehrung und die damit verbundenen inneren Vorgänge in noch substantiierterer Weise hätte ausführen müssen. Die entsprechenden Erwartungen wurden von der Vorinstanz denn auch nicht dargelegt. Der Beschwerdeführer konnte zudem grösstenteils ausführlich über bestimmte christliche Themen berichten, wobei diesbezüglich zu berücksichtigen ist, dass seine Hinwendung zum Christentum erst vor wenigen Monaten stattgefunden hat. So kann der Umstand, dass er Weihnachten als wichtigstes christliches Fest bezeichnete, vernachlässigt werden, zumal er selbst einräumte, sich mit dem christlichen Glauben noch nicht so gut auszukennen (A21 F109, A18 Ziff.1.13). Insgesamt schilderte er nachvollziehbar, wie ihn der erste Kirchenbesuch in der Türkei berührte und er in der Folge dem christlichen Glauben näherkam. Da sich das Gericht im Wesentlichen jedoch ohnehin auf eine andere Begründung als das SEM stützt, erübrigt es sich, auf die Glaubhaftmachung der Konversion abschliessend einzugehen. 7.3 Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie aus einem dort aufgeführten Motiv Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 m.w.H.). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt dabei nicht, sondern vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). 7.4 7.4.1 Die Menschenrechtssituation im Iran muss allgemein als schlecht bezeichnet werden, insbesondere bezüglich der Wahrung der politischen Rechte und der Meinungsäusserungsfreiheit. Auch die Religionsfreiheit ist im Iran nicht gewährleistet. Für das Judentum, das Christentum und den Zoroastrismus gilt zwar im Iran innerhalb des gesetzlichen Rahmens ein Recht auf freie Ausübung der religiösen Riten und Zeremonien, und die Mitglieder dieser Religionsgemeinschaften dürfen sich in persönlichen und glaubensspezifischen Belangen gemäss ihren religiösen Vorschriften verhalten. Dieser Grundsatz wird jedoch nicht nur im alltäglichen Leben, sondern auch durch verschiedene Normen des iranischen Rechts durchbrochen. So werden die Christen im Iran insbesondere in wirtschaftlicher, beruflicher und sozialer Hinsicht diskriminiert, was auch deren Schlechterstellung in ehe-, erb- und strafrechtlichen Angelegenheiten zur Folge hat. 7.4.2 Die diskrete und private Glaubensausübung ist im Iran zwar grundsätzlich möglich, und der Übertritt zu einer anderen Glaubensrichtung allein führt zu keiner individuellen staatlichen Verfolgung. Den Angehörigen der christlichen Minderheit ist es jedoch verboten, ihren Glauben über den Kreis ihrer Familie und ihrer Gemeinde hinaus zu propagieren. Missionarische Tätigkeit wird als Verstoss gegen allgemein geltende islamische Grundprinzipien angesehen und als solche verfolgt. Dabei richtet sich das Vorgehen der staatlichen Sicherheitskräfte insbesondere gegen die jeweiligen Kirchenführer und gegen in der Öffentlichkeit besonders aktive Christen. So gehören evangelikale Christen zu den Personen, die besonders häufig von den iranischen Behörden und Sicherheitskräften drangsaliert, festgenommen und gefoltert sowie mitunter angeklagt und zu Haftstrafen verurteilt werden. Mit einer asylrelevanten Verfolgung durch den iranischen Staat aufgrund einer Konversion ist mithin dann zu rechnen, wenn sich die Person durch eine missionierende Tätigkeit exponiert und Aktivitäten des Konvertiten vorliegen, die vom Regime als Angriff auf den Staat angesehen werden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3; BVGer E-6510/2019 vom 3. Oktober 2023 E. 7.3.1 m.w.H. auf die Rechtsprechung des BVGer). 7.4.3 Betreffend die tatsächliche Glaubensausübung ist dem Anhörungsprotokoll zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Iran während einiger Monate einmal wöchentlich abends einen Bibelkreis mit einer jeweiligen Sitzungsdauer von einer bis eineinhalb Stunden besucht hat. An einer solchen Sitzung habe ein anwesender Pfarrer oder der Organisator dieser Abende eine Bibelstelle genannt beziehungsweise daraus vorgelesen, oder die Teilnehmer hätten diese selbst gelesen, und schliesslich hätten sie zusammen gebetet (A21 F81, F91, F97). Die Bibeln hätten sie nicht nach Hause genommen, diese seien jeweils vor Ort geblieben (A21 F85), woraus geschlossen werden muss, dass sie vom Organisator oder einem anderen Teilnehmer des Bibelkreises jeweils zum nächsten Bibelkreis, der an einem anderen Ort stattgefunden hat, mitgenommen wurden. Jedenfalls besitzt der Beschwerdeführer keine eigene Bibel. Die Sitzungen haben die Teilnehmer - mutmasslich aus Sicherheitsgründen - nach Beendigung der Sitzung jeweils einzeln wieder verlassen (A21 F97). Über diese Handlungen als "gewöhnlicher" Teilnehmer an Bibelstunden hinaus ist der Beschwerdeführer während dieser Treffen missionarisch nicht tätig gewesen, und zudem hat er seinen Glauben ausschliesslich im Privaten beziehungsweise für sich selbst und nicht öffentlich ausgeübt. So gibt er an, niemand in seinem Umfeld habe von seiner Hinwendung zum christlichen Glauben gewusst, nur der Sohn seines Cousins, welchem er Bilder der Kirche in der Türkei gezeigt habe, sowie sein Freund, ein Landsmann, den er in der Türkei getroffen habe und der ihn in die Kirche mitgenommen sowie ihm den Kontakt zum Bibelkreis vermittelt hatte (A21 F146). Letzterer habe ihm auch eingeschärft, vorläufig niemandem etwas von seinem Glauben zu erzählen (A21 F78). Was eine zukünftige missionierende Tätigkeit des Beschwerdeführers betrifft, ist dem Anhörungsprotokoll zwar zu entnehmen, dass er bei einer Rückkehr in den Iran vorhätte, seine Religion weiterzuverbreiten, indem er diese Kurse weiterhin besuchen und Verbindungen mit anderen Christen pflegen würde (A21 F117). Allein aufgrund dieser geäusserten Absicht ist jedoch kein Hinweis auf eine konkrete Gefährdung oder drohende Verfolgung durch den iranischen Staat zu erkennen, zumal die Form dieser geplanten Verbreitung seines Glaubens aus seinen Angaben nicht konkret erkennbar ist und offenbleiben muss. Insgesamt hat sich der Beschwerdeführer nicht durch missionierende Tätigkeit exponiert noch hat er andere Aktivitäten ausgeübt, die vom iranischen Regime als Angriff auf den Staat angesehen werden könnten. Aufgrund der Akten ist auch nicht davon auszugehen, dass er sich absehbar und mit hoher Wahrscheinlichkeit in Zukunft missionarisch betätigen wird. 7.4.4 Des Weiteren bleibt für das Gericht schwer fassbar, inwiefern der Beschwerdeführer sich vor seiner Ausreise aus dem Iran aufgrund der von ihm geschilderten Ereignisse in Gefahr befunden haben soll. Hierzu ist vorweg in grundsätzlicher Weise festzustellen, dass er weder mit der Polizei, noch mit Behörden oder Drittpersonen jemals Schwierigkeiten hatte (A21 F166 f.). Die Umstände im Zusammenhang mit der Warnung der Frau des Organisators erscheinen zudem sehr vage - so weiss der Beschwerdeführer selbst nicht, was am besagten Tag genau geschehen ist, sondern gibt lediglich an, von einer Nummer eine Nachricht erhalten zu haben mit der Information, dass die Sitzung abgesagt sei (A21 F52). Der darauffolgende Anruf habe ergeben, dass "etwas Schlimmes geschehen sei", und er wurde aufgefordert, sein Zuhause an diesem Tag nicht zu verlassen ("bitte gehen Sie heute nirgends hin"; ebenfalls A21 F52). Auch die Anweisung der Frau des Organisators, der Beschwerdeführer solle sein Mobiltelefon ausschalten, wenn er innerhalb der nächsten zehn oder zwölf Stunden nicht wieder kontaktiert würde, ergibt kein konkreteres Bild der Vorfälle rund um das abgesagte Treffen des Bibelkreises, die genauen Geschehnisse bleiben weiterhin im Dunkeln. Seine Gefährdung beschreibt der Beschwerdeführer abgesehen von diesen Warnungen lediglich damit, dass konvertierten Christen Haftstrafen oder der Tod drohe (A21 F133-135), sowie dass er vom Hörensagen wisse, dass "verdächtige Personen" nach ihm gefragt hätten (A21 F125-F128). Selbst wenn - was nicht abschliessend erstellt ist - vermutungsweise davon ausgegangen würde, dass der vom Beschwerdeführer besuchte (und vom iranischen Staat allenfalls geduldete, mit Sicherheit aber nicht gutgeheissene [vgl. dazu oben E. 7.4.1 f.]) Bibelkreis von den iranischen Behörden entdeckt und der Pfarrer, Organisator und/oder weitere Teilnehmer festgenommen wurden, kann gestützt auf die vorliegenden Akten nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass die Behörden auch am Beschwerdeführer ein Verfolgungsinteresse hätten, das im asylrechtlichen Sinne relevant wäre. Dies gilt angesichts der vorstehend erläuterten Rechtsprechung (vgl. E. 7.4.2) trotz des Umstands, dass der Beschwerdeführer beim Organisator des Bibelkreises offenbar seine Personalien hinterlegt hatte. 7.4.5 Darüber hinaus ist festzustellen, dass unklar bleibt, was der Beschwerdeführer nach der telefonischen Warnung genau unternommen, wo er sich unter welchen Umständen aufgehalten, und wie genau er seine Ausreise organisiert hat (A21 F35 f., F52, F120). Zwar gab er detailliert und mit mehreren Einzelheiten versehen den Moment wieder, in dem er bei der Arbeit über die abgesagte Bibelstunde informiert worden sei (A21 F120). Wie er hingegen genau die darauffolgende Zeit bis zu seiner Ausreise verbracht hat, bleibt abgesehen von der Angabe des Quartiers, in welches ihn der Sohn seines Cousins gebracht habe, und des Erhalts der Reisedokumente durch einen Motorradkurier, unklar. Zudem sind die formalen organisatorischen Umstände der Ausreise aus dem Iran nicht konkret greifbar. Dass der Beschwerdeführer mit seinem Originalreisepass über den Flughafen Teheran aus dem Iran hat ausreisen können (A18 5.02), ohne von den Behörden aufgegriffen und daran gehindert zu werden, spricht grundsätzlich gegen eine akute Verfolgungsgefahr. Fragen wirft auch der Umstand auf, dass er keine genaueren Aussagen über die geplante Reiseroute, sein Reiseziel Kanada und das gefälschte kanadische Visum (wovon er seinen Angaben zufolge nichts gewusst habe [A9, A18 4.04 und 5.02, A21 F36]) machte. Zu diesen Themen beziehungsweise wie die Reise von Iran nach Kanada genau hätte verlaufen sollen, finden sich weder in den Vorakten noch in der Beschwerdeschrift nähere Angaben. 7.4.6 Schliesslich erscheint für das Gericht auch nicht nachvollziehbar, inwiefern und weshalb der Beschwerdeführer mit seinen neuen Freunden und Glaubensgeschwistern im Iran bis zum heutigen Tag offenbar keinerlei Kontakt pflegt. So weiss er auch nach seiner Ausreise aus dem Iran und der örtlichen Distanz zum Ort, wo er gefährdet sein will, immer noch nichts über das damalige Vorkommnis und dessen Folgen, welches ihn seinen Angaben zufolge in Lebensgefahr gebracht hätten. Einerseits dürfte seine Freunde interessieren, ob und inwiefern die Ausreise aus dem Iran und die geplante Weiterreise nach Kanada geklappt hat und im Umkehrschluss ebenso den Beschwerdeführer, was an besagtem Tag genau geschehen ist beziehungsweise wie sich die Situation des Organisators, des Pfarrers und der weiteren Teilnehmer des Bibelkreises präsentiert. Solches, beziehungsweise der Versuch, diese Informationen auszutauschen, wäre ohne Weiteres über eine auf anonym programmierte beziehungsweise fremde Telefonnummer und - wenn eine Kontaktaufnahme mit den Teilnehmern des Bibelkreises diese gefährdet hätte - über seinen Cousin oder dessen Sohn möglich gewesen. Die entsprechenden Angaben des Beschwerdeführers, er habe seit seiner Ausreise keinerlei Kontakt mit den anderen Sitzungsteilnehmern, Verwandten oder Freunden (A21 F29, F123 f.), erachtet das Gericht als nicht plausibel. 7.5 Vor diesem Hintergrund geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass dem Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus den Iran keine aktuelle Verfolgung gedroht und darauf basierend eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung bestanden hat. Das SEM hat somit insgesamt zu Recht das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr sowie die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgewiesen. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz beziehungsweise aus der Transitzone und ordnet den Vollzug an. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm dies nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Die allgemeine Lage im Iran ist weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar erscheint. Es bestehen auch sonst keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG ausgesetzt. Bei den mit ärztlichen Zeugnissen belegten Augenproblemen des Beschwerdeführers handelt es sich offensichtlich nicht um ein medizinisches Leiden, das die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in Frage stellen könnte. Gleiches gilt für die von ihm geltend gemachten psychischen Belastungen und Schlafstörungen. Die in der Beschwerde geäusserte Vermutung, er leide eventuell an Krebs, hat er weder ärztlich belegt noch bestehen sonstige Hinweise, dass er an einer lebensbedrohlichen Krankheit leiden würde. Des Weiteren ist auch nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in den Iran in wirtschaftlicher Hinsicht in eine existenzbedrohende Situation gelangen wird. So konnte er sich vor seiner Ausreise seinen Lebensunterhalt ohne Weiteres finanzieren und hatte stets Arbeit. Zudem hat er mit Freunden und Familie ein stabiles soziales Umfeld, das ihm entsprechende Unterstützung wird bieten können. Demnach sprechen keine Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzug. 9.4 Schliesslich kann der Beschwerdeführer mit seinem Reisepass in seinen Heimatstaat zurückreisen, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. 11.2 Der Beschwerdeführer ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde als aussichtslos zu erachten ist, weshalb das Gesuch ungeachtet einer allfälligen Mittellosigkeit abzuweisen ist. Somit sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 11.3 Demnach wäre auch das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung abzuweisen (Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG). Da der Beschwerdeführer jedoch nicht vertreten ist, ist das Gesuch mit dem Abschluss des Beschwerdeverfahrens durch das vorliegende Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Irina Wyss Versand: