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E-6510/2019

E-6510/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2023-10-03 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am (…) September 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 14. Oktober 2016 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 13. Mai 2019 machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei iranischer Staatsangehöriger persischer Ethnie und in B._______ geboren, wo er – mit einem Unterbruch von drei Jahren, als er in C._______ gewohnt habe – bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Er sei in (…) ausgebildet worden und habe zusätzlich mehrere Kurse ([…]) absol- viert. In B._______ habe er seinen eigenen (…) geführt. Zuvor habe er in der (…) gearbeitet. Anlässlich des Neujahrs 1394 (März 2015) sei er in der Türkei gewesen und dort auf der Strasse von einem Christen und einer Christin angesprochen worden, die ihm eine Bibel übergeben hätten. Drei Monate später sei er zum Christentum konvertiert. Er habe sich einem be- freundeten Kunden seines (…) namens D._______ anvertraut. Da sich die- ser für das Christentum interessiert habe, habe er ihm eine Bibel ge- schenkt. Am 6. September 2016 – mithin zwei bis drei Monate nach Über- gabe der Bibel – habe ihn ein Mitarbeiter des (…) kontaktiert, um ihm mit- zuteilen, dass Beamte in Zivil im (…) erschienen seien, nach ihm gefragt und den (…) durchsucht hätten. Kurze Zeit später habe auch D._______ angerufen und ihm gesagt, dass sein Onkel hinter ihm (dem Beschwerde- führer) her sei und auch zum (…) gegangen sei. Sein Onkel wisse, dass der Beschwerdeführer ihn zum Christentum bekehrt habe, weil D._______ bei sich zuhause die Bibel auf dem Tisch platziert habe beziehungsweise dabei gewesen sei, die Bibel zu lesen, als sein Cousin – ein Spitzel bei der Sepah beziehungsweise ein Anhänger der Basij – sie entdeckt habe. Er müsse dies seinem Vater mitgeteilt haben. Dessen Familie habe deshalb allenfalls Anzeige gegen ihn erstattet. Da der Beschwerdeführer in der Bi- bel seinen Namen notiert habe und die Familie von D._______ ihn gekannt habe, sei seine Konversion den iranischen Behörden bekannt geworden. Dies habe dem Beschwerdeführer Angst gemacht, weshalb er sein Telefon ausgeschaltet und bei einem Freund übernachtet habe. Am nächsten Tag habe er seinen Bruder angerufen und im Gespräch erfahren, dass die Be- amten bereits bei ihm zuhause aufgetaucht seien und nach ihm gesucht hätten. Ein anderer Bruder habe daraufhin seine Ausreise organisiert. Am (…). September 2016 habe er Iran illegal erlassen. Nach seiner Ausreise seien die Beamten mehrmals zum (…) gegangen und hätten ihn rund vier bis sechs Mal, zuletzt ungefähr Ende 2018, bei sich zuhause aufgesucht.

E-6510/2019 Seite 3 Er reichte folgende Beweismittel im Original zu den Akten: - seine Melli-Karte (iranische Identitätskarte) - seinen Führerausweis - eine Ausbildungsbestätigung betreffend eine Lehre zum (…) - ein Schreiben des Pastors der E._______ vom 12. Mai 2019 - eine Bestätigung des Pfarrers des F._______ vom 7. Mai 2019 - sein Taufbekenntnis bei der G._______ vom 12. März 2017 - einen handgeschriebenen Bericht auf Deutsch über ein Erlebnis aus seiner Militärdienstzeit - vier Fotos von seiner Taufe - vier Fotos von einer Kundgebung - zwei Fotos, die bei einer Organisation entstanden seien, die sich für Flüchtlinge einsetze

B. Mit Verfügung vom 4. November 2019 – eröffnet am 7. November 2019 – verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdefüh- rers, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 9. Dezember 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Auf- hebung der vorinstanzlichen Verfügung. Seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuord- nen. Subeventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen und subsub- eventualiter die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung so- wie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung un- ter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Bestel- lung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person des rubrizierten Rechtsvertreters. Der Beschwerde legte er folgende Beweismittel bei: - Bestätigungsschreiben der H._______ - ein Bestätigungsschreiben der E._______ - ein Bestätigungsschreiben der F._______ - ein Bestätigungsschreiben der I._______ - ein Bestätigungsschreiben des Ehepaars J._______ - einen Fachausweis K._______ - ein Bestätigungsschreiben des Ehepaars L._______

E-6510/2019 Seite 4 - ein Bestätigungsschreiben von M._______ - ein Bestätigungsschreiben des Ehepaars N._______ - ein Bestätigungsschreiben von O._______ - ein Bestätigungsschreiben des Ehepaars P._______ - ein Bestätigungsschreiben des Ehepaars Q._______ - eine Fürsorgebestätigung vom 21. November 2019

D. Mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2019 hiess die zuständige In- struktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsver- beiständung gut und ordnete den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlas- sung ein. E. In ihrer Vernehmlassung vom 3. Januar 2020 hielt die Vorinstanz mit er- gänzenden Ausführungen an ihrem Entscheid fest. Am 23. Januar 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein. F. Mit Eingabe vom 11. Mai 2022 informierte der Rechtsvertreter das Gericht darüber, dass der Beschwerdeführer im November 2021 bei den kantona- len Migrationsbehörden ein Gesuch um eine Härtefallbewilligung einge- reicht hat. Ausserdem äusserte er sich zur Lage von konvertierten Christen in Iran sowie zu den Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Kirchge- meinde. Dem Schreiben legte er eine Kopie des Härtefallgesuchs mitsamt Beilagen sowie ein Schreiben des R._______ bei, gemäss welchem das Verfahren um Erteilung einer Härtefallbewilligung bis zum Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts betreffend das Asylverfahren sistiert werde. Gleichzeitig erkundigte sich der Rechtsvertreter nach dem Stand des Be- schwerdeverfahrens. G. Am 13. Mai 2022 beantwortete das Gericht die Anfrage betreffend Verfah- rensstand. H. Am 28. Februar 2023 forderte das Gericht den Beschwerdeführer dazu auf, zur Abklärung seiner Bedürftigkeit eine aktualisierte Fürsorgebestätigung einzureichen.

E-6510/2019 Seite 5 I. Mit Instruktionsverfügung vom 9. März 2023 lud die Instruktionsrichterin das SEM zu einer ergänzenden Vernehmlassung ein. Die Vorinstanz reichte keine Stellungnahme ein. J. Am 15. März 2023 reichte der Beschwerdeführer seinen Arbeitsvertrag vom 9. Januar 2023 sowie die Lohnabrechnungen von Dezember 2022, Januar 2023 und Februar 2023 zu den Akten. K. Die Instruktionsrichterin forderte den Beschwerdeführer am 17. März 2023 dazu auf, das Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» auszu- füllen und beim Gericht einzureichen. L. Mit E-Mail vom 3. April 2023 setzte der Rechtsvertreter das Gericht darüber in Kenntnis, dass der Beschwerdeführer seit Herbst 2022 eine Vollzeit-Er- werbstätigkeit aufgenommen habe und seither die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht mehr erfülle.

Erwägungen (47 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom

25. September 2015).

E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach

E-6510/2019 Seite 6 dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 In der Beschwerdeschrift werden der Vorinstanz Verletzungen des Un- tersuchungsgrundsatzes, der Begründungspflicht und des rechtlichen Ge- hörs vorgeworfen. Mithin habe sie den Sachverhalt nicht vollständig fest- gestellt, indem sie bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungs- vollzugs die Konversion zum Christentum des Beschwerdeführers nicht be- achtet habe. Sie habe sich nicht im Sinne der Rechtsprechung des Euro- päischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) dazu geäussert, wie er bei einer Rückkehr nach Iran seinen christlichen Glauben leben könne (vgl. Urteil des EGMR A.A. gegen die Schweiz vom 5. November 2019, 32218/17 § 48 ff.). Aus dem Entscheid gehe zudem nicht hervor, ob die Vorinstanz gehört habe, wie wichtig die Ausübung des christlichen Glau- bens für den Beschwerdeführer sei. Ebenso liesse der vorinstanzliche Ent- scheid nicht erkennen, ob das SEM seine Antwort auf die in der Anhörung gestellte Frage 111 betreffend das Verhältnis zwischen Basij und Sepah gehört habe. Damit habe das SEM sein rechtliches Gehör verletzt. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könn- ten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).

E. 3.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE

E-6510/2019 Seite 7 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be- hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei- nandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).

E. 3.2.2 Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zu- grunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Unter- suchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu CHRISTOPH AUER/ANJA MARTINA BINDER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 N 16).

E. 3.2.3 Die formellen Rügen sind unbegründet. Die Vorinstanz hat in der an- gefochtenen Verfügung nachvollziehbar und hinreichend differenziert auf- gezeigt, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess. Sie hat sich mit der Konversion des Beschwerdeführers sowie seiner Glaubensausübung in der Schweiz befasst und ging von der Authentizität seiner christlichen Überzeugung aus. Sodann hat sie begründet, weshalb sie zum Schluss gekommen ist, dass der Beschwerdeführer aus den damit zusammenhän- genden Vorbringen keine Gefährdung in Iran abzuleiten vermöge (a.a.O. S. 6 ff.). Der Vorwurf, die Vorinstanz habe sich in Missachtung des zitierten EGMR-Urteils nicht mit der Frage auseinandergesetzt, wie der Beschwer- deführer seine neue Religion in Iran praktizieren würde, ist unbegründet, da das betreffende EGMR-Urteil erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid ergangen ist und somit vom SEM gar nicht berücksichtigt werden konnte. Wie die untenstehenden Erwägungen aufzeigen, steht der Sachverhalt be- treffend Konversion und Glaubensausübung hinreichend fest (vgl. E. 7.4.1). Der Beschwerdeführer hat sich auf Beschwerdeebene ausführ- lich dazu geäussert, wie er seine Religion bei einer allfälligen Rückkehr nach Iran ausleben würde (vgl. Beschwerdeschrift S. 23 ff.). Vor diesem Hintergrund erübrigt sich die Durchführung einer weiteren Anhörung und es sind auch sonst keine weiteren Abklärungen in Bezug auf die Konver- sion des Beschwerdeführers vorzunehmen. Die Rüge betreffend den vom SEM erwähnten Widerspruch – einmal habe er die Verfolger als Sepah- Beamte und einmal als Anhänger der Basij bezeichnet – betrifft sodann die Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen. Allein der Umstand, dass die

E-6510/2019 Seite 8 Vorinstanz die im Gesuch geltend gemachten Sachvorbringen nicht so be- urteilt wie vom Beschwerdeführer gewünscht, lässt weder auf eine Verlet- zung des rechtlichen Gehörs respektive der Begründungspflicht noch auf eine unrichtige und unvollständige Sachverhaltsfeststellung schliessen. Vielmehr handelt es sich dabei um materielle Fragen, die Gegenstand der nachfolgenden Erwägungen bilden. Schliesslich zeigt die ausführliche Be- schwerdeeingabe deutlich auf, dass eine sachgerechte Anfechtung des Entscheids der Vorinstanz ohne weiteres möglich war.

E. 3.3 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vor- instanz zurückzuweisen. Das entsprechende Eventualbegehren ist abzu- weisen.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Massge- blich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeit- punkt des Asylentscheids (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4).

E. 4.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst ge- schaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlings- eigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie miss- bräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H., und 2009/29 E. 5.1).

E. 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die

E-6510/2019 Seite 9 Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Zur Begründung ihres ablehnenden Asylentscheids führte die Vor- instanz aus, die geltend gemachten Vorfluchtgründe des Beschwerdefüh- rers seien nicht glaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant. Er habe in mehreren zentralen Punkten unterschiedliche Angaben ge- macht. In der BzP habe er erwähnt, seinen Glaubenswechsel seinem Freund D._______ anvertraut zu haben. In der Anhörung habe er diesen hingegen als Kunden bezeichnet. Aus seiner Aussage in der BzP, der Freund habe ihn auf sein verändertes Verhalten angesprochen, gehe her- vor, dass er diesen schon früher gekannt habe. Dem Anhörungsprotokoll sei demgegenüber zu entnehmen, dass der Kunde ihn vor seinem Glau- benswechsel nicht näher gekannt habe. Er habe ihn lediglich darauf ange- sprochen, dass er immer fröhlich sei, aber kein verändertes Verhalten an ihm festgestellt. Im Rahmen der BzP habe er angegeben, der Onkel seines Freundes sei mit mutmasslichen Sepah-Beamten in den (…) gekommen. Demgegenüber habe er in der Anhörung ausgesagt, der Cousin seines Freundes sei mit Polizisten dorthin gekommen. Gemäss seinen Aussagen in der BzP gehörten der Onkel und der Cousin von D._______ zur Sepah, wohingegen er in der Anhörung diesbezüglich von der Basij gesprochen habe. Zudem habe er während der BzP zu Protokoll gegeben, seinen Nachnamen in der Bibel vermerkt zu haben. Im Rahmen der Anhörung habe er demgegenüber angegeben, seinen Vornamen in die Bibel ge- schrieben zu haben. Des Weiteren habe er an einer Stelle gesagt, D._______ die Bibel geschenkt zu haben. An anderer Stelle habe er ange- geben, sie ihm lediglich ausgeliehen zu haben. Der vorgebrachte Glau- benswechsel in Iran sei auch aus anderen Gründen nicht glaubhaft. Er habe keine nachvollziehbare Begründung für seine Abkehr vom Islam und seine Zuwendung zum Christentum liefern können. Seine angeblich beste- henden Zweifel am Islam sowie sein Interesse am Christentum habe er nicht ausführen können. Seine Kenntnisse in Bezug auf die Bibel seien be- scheiden. Er habe zwar die vier Evangelien genannt, betrachte diese je- doch fälschlicherweise als die komplette Bibel.

E-6510/2019 Seite 10 Die Authentizität seines Glaubenswechsels in der Schweiz könne nicht in Abrede gestellt werden. Er habe jedoch keine missionarischen Tätigkeiten ausgeübt. Es sei deshalb nicht davon auszugehen, dass die iranischen Be- hörden von seiner Konversion zum Christentum Kenntnis genommen hät- ten. Daher erscheine eine staatliche Verfolgung als unwahrscheinlich. Seine einmalige Teilnahme an einer Demonstration gehe nicht über die massentypischen, niedrigprofilierten Proteste im Sinne der bundesverwal- tungsgerichtlichen Rechtsprechung hinaus. Es sei nicht davon auszuge- hen, dass die iranischen Behörden diese einmalige politische Betätigung erfasst hätten.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerdeschrift geltend, die Vorinstanz habe den herabgesetzten Beweisanforderungen gemäss Art. 7 AsylG nicht genügend Rechnung getragen. Die Mehrheit der von ihr er- wähnten Widersprüche könnten entkräftet werden und seine Schilderun- gen seien in sich schlüssig, plausibel, substantiiert sowie nachvollziehbar. Zudem fänden sich in seinen Ausführungen zahlreiche Realkennzeichen sowie Details und er sei persönlich glaubwürdig. Bezüglich seiner Bezie- hung zu D._______ ergebe sich kein Widerspruch. Dieser sei ein Kunde des (…) gewesen, der sich mit der Zeit zu einem Freund entwickelt habe. Er habe nie behauptet, dass D._______ an ihm ein verändertes Verhalten festgestellt habe, sondern, dass diesem aufgefallen sei, dass er glücklich sei. Er sei bei der Razzia seines (…) nicht vor Ort gewesen und könne deshalb nicht wissen, wer damals dabei gewesen sei. Im Rahmen der BzP habe er nur kurz das Telefonat angesprochen, bei dem er von der Razzia erfahren habe. Der Beschwerdeführer habe nicht konsequent zwischen der Sepah und der Basij unterschieden, weil beide Institutionen zur islami- schen Revolutionsgarde gehörten und Letztere durch Erstere kontrolliert werde. Der vermeintliche Widerspruch in Bezug auf die Würdigung in der Bibel könne ebenfalls entkräftet werden. Aufgrund eines Übersetzungs- problems sei in der BzP notiert worden, dass er seinen Nachnamen in der Bibel hinterlassen habe, obwohl er in Wirklichkeit seinen Vornamen dort vermerkt habe. Auch der angebliche Widerspruch betreffend Verschenken beziehungsweise Ausleihen der Bibel gründe auf einen Übersetzungsfeh- ler. Die Argumentation der Vorinstanz, sein Wechsel zum christlichen Glauben sei authentisch, es sei aber nicht nachvollziehbar, weshalb er sich in Iran dem Christentum zugewandt habe, sei widersprüchlich. Aufgrund seiner aktiven Glaubensausübung sei er bei einer Rückkehr mit einer flüchtlings-

E-6510/2019 Seite 11 relevanten Gefahr konfrontiert und habe damit (auch) subjektive Nach- fluchtgründe. Er habe sich in der Schweiz taufen lassen, besuche hier re- gelmässig Gottesdienste und engagiere sich freiwillig für die christliche Glaubensgemeinschaft. Es sei davon auszugehen, dass die iranischen Be- hörden ihn überwachen würden und von seiner Konversion sowie seiner intensiven Ausübung des christlichen Glaubens bereits Kenntnis erlangt hätten beziehungsweise spätestens nach seiner Rückkehr davon erfahren würden. Missionarische Tätigkeiten gehörten für den Beschwerdeführer als Angehöriger der E._______ zu seiner Glaubensausübung. Er würde nach einer Rückkehr weiterhin Gottesdienste besuchen, sich einer Hauskirche anschliessen, den Austausch mit anderen Christen suchen sowie muslimi- schen Personen seinen Glauben näherbringen. Seine Religion nicht aus- zuleben würde für ihn einen unerträglichen psychischen Druck bedeuten. Die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung würde ihm auch aufgrund ei- nes auf YouTube publizierten Videos drohen, in welchem zu sehen sei, wie er sich anlässlich einer Kundgebung für das Christentum engagiert habe.

E. 5.3 Die Vorinstanz hielt in der Vernehmlassung an ihrem Entscheid fest und begründete dies damit, dass nicht davon auszugehen sei, dass die irani- schen Behörden von der Glaubensausübung des Beschwerdeführers so- wie dessen Engagement in der Gemeinde erfahren hätten und ihn als Ge- fahr wahrnehmen würden. In Bezug auf die Glaubhaftigkeit seiner Vorbrin- gen enthalte die Beschwerdeschrift keine neuen Elemente, welche zu einer anderen Einschätzung führen würden. Es könne nicht festgestellt werden, ob er in dem auf Beschwerdeebene erwähnten Video zu sehen sei. Bei den darin dokumentierten Kundgebungen handle es sich ohnehin um nieder- schwellige exilpolitische Aktivitäten, welche zu keiner Gefährdung der Teil- nehmenden führten.

E. 5.4 In seiner Replik führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung trage den neueren Ent- wicklungen in Iran und insbesondere der verstärkten Verfolgung von Kon- vertiten nicht Rechnung. Es werde zu wenig berücksichtigt, inwiefern einer betroffenen Person zugemutet werden könne, auf ihre Glaubensausübung zu verzichten, und inwieweit dies einen unerträglichen psychischen Druck darstellen würde.

E-6510/2019 Seite 12

E. 6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist. Auf die zu- treffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und der Ver- nehmlassung kann mit den nachfolgenden Präzisierungen verwiesen wer- den. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene und die eingereichten Be- weismittel führen zu keiner anderen Betrachtungsweise.

E. 6.2 Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, seine Vorfluchtgründe glaubhaft zu machen. Zunächst ist mit Blick auf den länderspezifischen Kontext nicht nachvollziehbar, dass er einem Freund/Kunden, der angeb- lich einer streng islamischen Familie entstammt (vgl. A23/24 F91) und des- sen Cousins radikale Mitglieder der Basij sind (vgl. A23/24 F44), eine Bibel mit einer persönlichen Widmung übergeben haben will, musste ihm doch bewusst sein, welches Risiko er damit auf sich nimmt. Er konnte denn auch auf Nachfrage diesen Entschluss nicht überzeugend erklären (vgl. A23/24 F47). Ebenso wenig zu überzeugen vermag seine Aussage, er sei sich der Gefahr einer Konversion nicht bewusst gewesen (vgl. A23/24 F35), gab er doch an späterer Stelle zu Protokoll, er habe seit seiner Kindheit gehört, dass es nur einen einzigen Gott gebe und man werde gesteinigt, wenn man an dessen Existenz zweifle (vgl. A23/24 F81). Dessen ungeachtet weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass seine Schilderungen verschiedene Ungereimtheiten enthalten. So legte er an- lässlich der BzP sehr detailliert dar, D._______ habe – als er nach Hause gekommen sei – die Bibel aus der Tasche genommen und auf den Tisch gelegt, was sein Cousin gesehen habe (vgl. A5/12 Ziffer 7.01). Demgegen- über erklärte er in der Anhörung, bloss zu vermuten, dessen Familie habe das Buch zu Hause gefunden, da ihm D._______ nicht ausführlich davon erzählt habe (vgl. A23/24 F44). Unterschiedlich schildert er auch die Um- stände, unter denen er seinem Freund von seiner Konversion berichtet be- ziehungsweise die Bibel übergeben habe. In der BzP gab er diesbezüglich zu Protokoll, er habe ihm von seiner Konversion erzählt, nachdem dieser ihn auf sein verändertes Verhalten angesprochen habe. Sein Freund habe sich für den Glauben interessiert und ihm immer wieder Fragen gestellt, woraufhin der Beschwerdeführer ihm eine Bibel geschenkt habe (vgl. A5/12 Ziffer 7.01). In der Anhörung gab er indessen an, sein Freund habe unter Depressionen gelitten und er habe ihm mit der Bibel helfen wollen. Die Beschwerdeschrift enthält keine Ausführungen, welche diese Unge- reimtheiten auflösen könnten.

E-6510/2019 Seite 13 Schliesslich konnte er die behauptete Gefährdungssituation bis zum heuti- gen Zeitpunkt nicht annähernd substanziieren. Die an der Anhörung er- wähnte gegen ihn erstattete Anzeige durch die Familie von D._______ wird lediglich vom Beschwerdeführer vermutet (vgl. A23/24 F49). Im Laufe des Verfahrens wurden denn auch keine weiteren Informationen zu einem all- fälligen Strafverfahren eingereicht, geschweige denn entsprechende Be- weismittel vorgelegt. Vor diesem Hintergrund liesse sich selbst bei Wahr- unterstellung seiner Vorbringen aus den bald sieben Jahre zurückliegen- den Ereignissen im heutigen Zeitpunkt keine begründete Furcht vor ernst- haften Nachteilen im Sinne des AsylG mehr ableiten.

E. 6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Be- schwerdeführers zu seinen Vorfluchtgründen nicht die Anforderungen an das Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 7 AsylG erfüllen.

E. 7 Juni 2018, S. 5 f., < https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_ upload/Publikationen/Herkunftslaenderberich-te/Mittlerer_Osten_-_Zen- tralasien/Iran/180607-irn-konvertierte-de.pdf >; UK Home Office, Country Policy and Information Note: Iran: Christians and Christian converts, Ver- sion 7.0, 21. September 2022, S. 12, < https://www.gov.uk/government/ publications/iran-country-policy-and-information-notes/country-policy-and- information-note-christians-and-christian-converts-iran-september-2022- accessible >, abgerufen am 27. September 2023). Nach dem Amtsantritt von Hassan Rohani als Staatspräsident hat die Anzahl Verhaftungen ins- gesamt zugenommen und seit der Nachfolge durch Ebrahim Raisi, der das Präsidentschaftsamt am 3. August 2021 angetreten hatte, wurden gegen Iran wegen des gewaltsamen Vorgehens gegen Demonstranten weitere Sanktionen verhängt, die zu einer internationalen Isolierung des Landes geführt haben (Irans Präsident Raisi hält Proteste für gescheitert, 11. Feb- ruar 2023, < https://www.watson.ch/international/iran/711704395-irans- praesident-raisi-haelt-die-proteste-fuer-gescheitert>, abgerufen am

27. September 2023). Konvertierte werden oft wegen Verbrechen politi- scher Natur und Verbrechen gegen die nationale Sicherheit angeklagt, was ein weites und vages Spektrum an Aktivitäten umfasst. Die Verfahren ge- nügen rechtsstaatlichen Kriterien oft nicht. In jüngster Zeit liegen Hinweise dafür vor, dass das Strafmass für Konvertierte besonders hoch ausfällt. Um gegebenenfalls aus der Haft entlassen zu werden, müssen konvertierte Personen oft eine hohe Kaution bezahlen, den Glauben verleugnen, sich als Informant respektive Informantin betätigen und/oder das Land verlas- sen (vgl. Urteil des BVGer D-5660/2020 vom 12. Juni 2023 E. 6.2 m.w.H.). Inwiefern sich diese Situation nach Änderung der Art. 499 und 500 des ira-

E-6510/2019 Seite 15 nischen Strafgesetzbuches (Verschärfung der Strafen bei Verurteilung we- gen Beleidigung des Islams oder Verbreitung anderer Religionen) weiter zugespitzt hat, ist noch nicht absehbar (vgl. European Country of Origin Information [ECOI], Iran, Islamische Republik – Gesetzesübersicht, Stand: Mai 2023, < https://www.ecoi.net/de/laender/islamische-republik-iran/ gesetzesuebersicht/ >, abgerufen am 28. September 2023). Die ersten drei Konvertiten, die nach diesen Artikeln zu je fünf Jahren Gefängnis ver- urteilt wurden, waren alle bereits zuvor einmal inhaftiert gewesen und hat- ten sich standhaft geweigert, ihre christlichen Aktivitäten einzustellen (Iran: Erste Christen anhand von neuem Strafgesetzbuch angeklagt, Pressemel- dungen Iran, 28. Juni 2021, < https://www.opendoors.ch/news/iran-erste- christen-anhand-von-neuem-strafgesetzbuch-angeklagt/ >; Erste Christen unter drakonischem neuem Gesetz inhaftiert, 29. Dezember 2021, < https://www.csi-schweiz.ch/news/erste-christen-unter-drakonischem- neuem-gesetz-inhaftiert/ >; UK Home Office, Country Policy and Infor- mation Note: Iran: Christians and Christian converts, Version 7.0, 21. Sep- tember 2022, S. 35 Ziff. 6.8.10, < https://www.gov.uk/government/ publications/iran-country-policy-and-information-notes/country-policy-and- information-note-christians-and-christian-converts-iran-september-2022- accessible >, alle abgerufen am 27. September 2023).

E. 7.1 Im Falle einer Rückkehr nach Iran im heutigen Zeitpunkt ist nicht von einer begründeten Furcht vor Verfolgung auszugehen. Weder die vorge- brachte Konversion zum Christentum noch seine exilpolitischen Tätigkei- ten in der Schweiz vermögen unter Berücksichtigung der in E. 4.2 darge- legten Massstäbe eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen. Wie bereits erwogen, kann der Beschwerdeführer nicht glaub- haft machen, dass er bis zu seiner Ausreise in asylrelevanter Weise in den Fokus der iranischen Behörden geraten ist.

E. 7.2 Im Sinne subjektiver Nachfluchtgründe macht der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift geltend, er habe sich in der persisch-christlichen Kirche im Kanton S._______ taufen lassen und besuche regelmässig die Gottesdienste der E._______ in T._______ sowie der F._______. Er lebe den christlichen Glauben aktiv aus und engagiere sich freiwillig für diese christlichen Glaubensgemeinschaften. Er spreche sehr häufig über seinen Glauben und die Freikirche, welcher er angehöre, lege einen grossen Wert aufs Missionieren. Ausserdem sei er in einem Video von U._______ zu se- hen, welches ihn an einer Kundgebung in Gedenken an die christlichen Gefangenen in Iran zeige.

E. 7.3.1 Gemäss der seit Erlass des BVGE 2009/28 geltenden Praxis des Bundesverwaltungsgerichts führt der Übertritt zu einer anderen Glaubens- richtung in Iran alleine zu keiner (individuellen) staatlichen Verfolgung. Ver-

E-6510/2019 Seite 14 folgung droht dann, wenn der Glaubenswechsel aufgrund einer missionie- renden Tätigkeit bekannt wird und zugleich Aktivitäten der Konvertierten vorliegen, die vom Regime als Angriff auf den Staat angesehen werden (vgl. a.a.O. E. 7.3.4; u.a. bestätigt in Urteil des BVGer D-3714/2022 vom

E. 7.3.2 In der iranischen Verfassung werden Personen christlichen Glaubens offiziell als Minderheit anerkannt, womit ihnen das Recht gewährt wird, in- nerhalb der durch das Gesetz vorgegebenen Grenzen religiöse Rituale und Zeremonien durchzuführen und persönliche Angelegenheiten sowie Reli- gionsunterricht gemäss ihren eigenen religiösen Regeln zu gestalten. So- wohl die Abkehr vom Islam selbst als auch die Missionierung von muslimi- schen Personen kann aber mit der Todesstrafe bestraft werden (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH, Iran: Gefährdung von Konvertierten,

E. 7.3.3 Christinnen und Christen werden im iranischen Alltag in verschiede- ner Hinsicht diskriminiert. Sie sind oft auch mit Ablehnung sowie Druck sei- tens ihrer Familienangehörigen konfrontiert, wobei das Risiko einer Denun- ziation gross ist. Aufgrund dessen müssen Christinnen und Christen ihren Glauben oft im Geheimen in sogenannten Hauskirchen ausüben, welche aufgrund der fehlenden Bewilligung als illegal gelten und als illegale Netz- werke und zionistische Propagandainstitutionen bezeichnet werden. Die Gefahr, durch Informantinnen oder Informanten entdeckt zu werden, ist gross. Auch der Import, der Druck und die Verteilung von nicht-muslimi- scher religiöser Literatur werden stark beschränkt und verboten. Der Besitz einer Bibel oder anderer christlicher Texte wird als Straftat eingestuft. Bei einer Rückkehr nach Iran nach einer im Ausland erfolgten Taufe respektive Konversion kann die Gefährdung von verschiedenen Faktoren wie offene Äusserungen zum Glauben (z.B. auch in den sozialen Medien), Bekannt- sein der Person bei den iranischen Behörden im Zeitpunkt der Ausreise, familiäre Verbindungen zu den Behörden, zugängliche Belege der Taufe, Verbindungen zu Netzwerken im Ausland oder auch der Dauer des Aus- landsaufenthalts abhängen. Indessen werden gemäss Erkenntnis des Ge-

E-6510/2019 Seite 16 richts im Ausland konvertierte Personen nicht anders behandelt, als Perso- nen, welche sich in Iran haben taufen lassen (vgl. Urteil des BVGer D-5660/2020 vom 12. Juni 2023 E. 6.3 m.w.H.).

E. 7.3.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Situation in Iran im Ver- gleich zu derjenigen, die im Zeitpunkt des Erlasses des BVGE 2009/28 zu beurteilen war, hinsichtlich der Lage der Christinnen und Christen in Iran weitgehend unverändert ist. Mit einer asylrelevanten Verfolgung durch den iranischen Staat aufgrund einer Konversion ist weiterhin dann zu rechnen, wenn sich die Person durch ihre missionierende Tätigkeit exponiert oder exponieren würde und Aktivitäten des Konvertierten vorliegen, die vom Re- gime als Angriff auf den Staat angesehen werden (vgl. Urteil des BVGer D-5660/2020 vom 12. Juni 2023 E. 6.5).

E. 7.4.1 In Bezug auf seine Konversion zum Christentum reichte der Be- schwerdeführer einen Taufschein sowie mehrere Referenzschreiben von Geistlichen und Mitgliedern der E._______, der F._______ und der I._______ bei, welche alle ein aufrichtiges Engagement fürs Christentum und die Ernsthaftigkeit seines christlichen Glaubens bestätigen. An der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens sind daher keine Zweifel zu erheben. Wie bereits erwähnt (E. 7.3.1), reicht der Übertritt zum christlichen Glauben für sich allein jedoch nicht aus, um von einer begründeten Furcht vor Ver- folgung auszugehen. Es liegen keine konkreten Hinweise dafür vor, dass die iranischen Behörden – etwa durch das geltend gemachte Video auf U._______ – vom christlichen Glauben des Beschwerdeführers erfahren hätten respektive noch erfahren würden und ihm bei einer Rückkehr in sei- nen Heimatstaat mit hoher Wahrscheinlichkeit und in naher Zukunft ernst- hafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Der Beschwer- deführer macht insbesondere nicht geltend, er sei in der Schweiz in leiten- der kirchlicher Stellung tätig. Aufgrund der Akten ist sodann nicht ersicht- lich, dass er seinen christlichen Glauben in der Schweiz aktiv und sichtbar nach aussen praktiziert. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zeigen vielmehr, dass er seinen Glauben in der Schweiz im engen Kreis seiner Glaubensgenossen ausübt, ohne jedoch in diesem Rahmen eine beson- dere Verantwortung zu übernehmen oder insbesondere über diesen Kreis hinaus in grösserem Umfang missionarische Aktivitäten zu entfalten. Ferner ist nicht davon auszugehen, dass ihm sein persönliches Umfeld in Iran aufgrund seines Glaubenswechsels Schwierigkeiten bereiten wird. Die in der Anhörung vom Beschwerdeführer erwähnte Reaktion seines älteren

E-6510/2019 Seite 17 Bruders auf den Glaubenswechsel erweckt nicht den Eindruck, dass dieser sich daran stören würde, appellierte er doch an die Eigenverantwortung des Beschwerdeführers (vgl. A23/24 F87). Seine Freunde hätten, als sie von seiner Konversion erfahren hätten, Witze gemacht (vgl. a.a.O. F86). Demnach liegen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vor, dass der Beschwerdeführer damit rechnen müsste, durch sein Umfeld im Heimat- staat denunziert oder sanktioniert zu werden. Seinen Angaben sind auch keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass er bei seiner Rückkehr gezwun- gen wäre, sein soziales Verhalten in irgendeiner Weise zu ändern, um seine Überzeugungen zu verbergen (vgl. auch Urteile des BVGer D-5535/2019 vom 4. November 2022 E. 8.3.1; D-1612/2020 vom 11. Okto- ber 2022 E. 7.3). Beispielsweise ergeben sich aus den Aussagen des Be- schwerdeführers keine Anhaltspunkte dafür, dass er in Iran zu muslimi- schen Praktiken gezwungen würde, die mit seinem christlichen Glauben unvereinbar wären oder ihn zwingen würden, diesen zu verleugnen. Aus- serdem stellt das aktive Missionieren nach dem Gesagten für den Be- schwerdeführer kein zentrales Element seiner religiösen Identität dar. So- weit er geltend macht, die christlichen Werte und insbesondere die Nächs- tenliebe zu schätzen und zu praktizieren, ist festzuhalten, dass er diese Werte auch in Iran weiterleben kann. Auch dort stände es ihm offen, ande- ren zu helfen und sich in humanitären Projekten zu engagieren, ohne die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden auf sich und auf seinen Glau- benswechsel zu ziehen.

E. 7.4.2 Selbst wenn das (religiöse) Leben des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Iran gewissen Einschränkungen unterliegen dürfte, kann davon ausgegangen werden, dass es dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Iran möglich wäre, seine religiöse Überzeugung – ohne ein eigentliches Doppelleben führen zu müssen – auf eine Weise auszuleben, dass er dadurch nicht einem unerträglichen psychischen Druck ausgesetzt würde. Die durch sein Verhalten nach der Ausreise demonstrierte Anpas- sungs- und Integrationsfähigkeit (vgl. unten E. 10.4.2) dürfte ihm dabei zu- gutekommen.

E. 7.4.3 Demnach ergeben sich aus den Akten keine stichhaltigen Anhalts- punkte dafür, dass der Beschwerdeführer begründete Furcht hat, mit er- heblicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1) flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile aufgrund seiner Konversion zum Christentum zu erleiden.

E-6510/2019 Seite 18

E. 7.5.1 Auch die weiteren vom Beschwerdeführer vorgebrachten regimekri- tischen Aktivitäten lassen nicht darauf schliessen, dass er den heimatlichen Behörden als ernsthafter Regimekritiker aufgefallen wäre.

E. 7.5.2 Soweit er geltend macht, über die christliche Kundgebung sei auf dem regierungskritischen exilpolitischen Sender U._______ berichtet wor- den und er sei in diesem Bericht erkennbar, vermag er aus dieser Behaup- tung nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Der Beschwerdeführer wird im über (…) Videobeitrag nicht namentlich genannt und erscheint dort ledig- lich während rund (…) auf einigen Standbildern. Er hebt sich damit nicht in besonderer Weise von den anderen zahlreichen (gemäss Videobeitrag ge- samtschweizerisch […]) Teilnehmern ab. Es ist somit nicht mit der notwen- digen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Teilnahme an dieser Kundgebung bekannt ist, zumal er auch angesichts der Bilder keine herausragende Stellung unter den Demonst- rierenden einnimmt.

E. 7.5.3 Weder die eingereichten Beweismittel noch seine Ausführungen wei- sen auf die von der Rechtsprechung geforderte besonders exponierte Stel- lung des Beschwerdeführers hin. Er selbst gibt an, in der Schweiz nicht politisch aktiv zu sein (vgl. A23/24 F100). Sodann liegt die einmalige Teil- nahme an einer Kundgebung zeitlich lange zurück und den Akten ist kein dauerhaftes exilpolitisches Engagement zu entnehmen.

E. 7.6 Zusammenfassend gelangt das Gericht zum Schluss, dass vorliegend keine subjektiven Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG erkennbar sind.

E. 8 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer we- der für den Zeitpunkt seiner Ausreise noch im heutigen Zeitpunkt gelungen ist, eine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darzutun. Die Vorinstanz hat zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E-6510/2019 Seite 19

E. 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 10.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren

E-6510/2019 Seite 20 keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Fol- terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rück- schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Ur- teil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssitu- ation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit- punkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 10.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 10.4.1 Vorab ist festzustellen, dass die in Iran herrschende allgemeine Lage sich nicht durch eine Situation allgemeiner Gewalt auszeichnet. Auch wenn sie in verschiedener Hinsicht problematisch ist, wird der Vollzug von Wegweisungen nach Iran nach konstanter Praxis als grundsätzlich zumut- bar erachtet (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-1261/2020 vom 14. März 2023 E. 8.5.1 m.w.H.).

E. 10.4.2 Der Beschwerdeführer ist gemäss Akten gesund, verfügt über eine gute Schulbildung sowie mehrjährige Berufserfahrungen in verschiedenen Bereichen. Ausserdem hat er in der Schweiz eine Lehre als (…) erfolgreich abgeschlossen. Sein Bruder, zu welchem er weiterhin Kontakt pflegt und mit welchem er vor der Ausreise im Haus seiner (…) zusammenwohnte, sowie seine anderen (…) Brüder leben offenbar nach wie vor in Iran und können ihn bei seiner Reintegration unterstützen (vgl. A23/24 F14 ff.). Wie bereits erwähnt, ist nicht davon auszugehen, dass sein persönliches Um- feld sich am Glaubenswechsel des Beschwerdeführers stören wird (vgl.

E-6510/2019 Seite 21 oben E. 7.4.1). Das Gericht verkennt nicht, dass eine Rückkehr nach einem langjährigen Aufenthalt ausserhalb des Heimatstaats eine Herausforde- rung darstellt. Diese verunmöglicht eine Reintegration und den Aufbau ei- ner neuen Existenz jedoch nicht. In Bezug auf die finanzielle Lage nach der Rückkehr steht dem Beschwerdeführer sodann die Möglichkeit offen, in der Schweiz finanzielle Rückkehrhilfe zu beantragen. Es besteht somit kein Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer nach der Rückkehr nach Iran in eine existenzbedrohende Lage geraten könnte. Die Referenzschreiben und die abgeschlossene Lehre deuten zwar auf eine gelungene Integration in der Schweiz hin. Jedoch sind diese für die Einschätzung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unbeachtlich. Sie werden im Rahmen der Behandlung des am 16. November 2021 ge- stellten Gesuchs um Erteilung einer Härtefallbewilligung zu berücksichti- gen sein. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 10.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 10.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 12.1 Mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2019 wurde das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutgeheissen und es wurde auf die Er- hebung eines Kostenvorschusses (Art. 64 Abs. 3 VwVG) verzichtet. Ge- mäss E-Mail des Rechtsvertreters vom 3. April 2023 haben sich die finan- ziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers zwischenzeitlich in relevanter

E-6510/2019 Seite 22 Weise verändert, so dass er nicht mehr als bedürftig zu erachten ist. Die Ziffer 1 des Dispositivs der Instruktionsverfügung vom 19. Dezember 2019 ist deshalb wiedererwägungsweise aufzuheben und der Antrag auf Bewil- ligung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen (vgl. BGE 122 I 322 E. 2c; EMARK 2000 Nr. 6 E. 9). Folglich sind dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) aufzuerle- gen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).

E. 12.2 Rechtsanwalt lic. iur. Urs Ebnöther wurde mit obengenannter Zwi- schenverfügung als amtlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers ein- gesetzt. Nachdem die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht mehr erfüllt sind und der entsprechende Entscheid vom 19. Dezember 2019 wiedererwägungsweise aufgehoben wurde, mangelt es auch an den Voraussetzungen für die Bestellung eines Anwaltes im Sinne von Art. 102m Abs. 1 AsylG. Folglich ist die Ziffer 2 des Dispositivs der Zwischenverfü- gung vom 19. Dezember 2019 ebenfalls wiedererwägungsweise aufzuhe- ben und das Gesuch um Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsvertre- tung mit Wirkung ex nunc (vgl. MARTIN KAYSER/RAHEL ALTMANN, in: Kom- mentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2019, Rz. 51 zu Art. 65) abzuweisen. Demnach ist dem Rechtsvertreter ein amt- liches Honorar für die bis anhin notwendigen Aufwendungen im Beschwer- deverfahren auszurichten. Der amtliche Rechtsbeistand hat dem Gericht als Beilage zur Replik eine Kostennote zukommen lassen, welche einen zeitlichen Aufwand von 8.6 Stunden zu einem Stundensatz von Fr. 300.– sowie Auslagen von Fr. 34.10 aufweist. Der vom amtlichen Rechtsbeistand ausgewiesene zeitliche Vertretungsaufwand erscheint angemessen. Der geltend gemachte Stundenansatz ist indessen gemäss dem in der Zwi- schenverfügung vom 19. Dezember 2019 kommunizierten Stundenansatz auf Fr. 220.– zu kürzen. Auf die Nachforderung einer aktualisierten Kosten- note kann verzichtet werden, da der übrige Aufwand für die Rechtsvertre- tung – bis zum Wegfall der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers – zuver- lässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Be- rücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist dem Rechtsvertreter somit ein Honorar von Fr. 2’570.– aus der Gerichts- kasse zu entrichten (vgl. Art. 12 und Art. 14 Abs. 2 VGKE).

E-6510/2019 Seite 23

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Ziffer 1 des Dispositivs der Instruktionsverfügung vom 19. Dezember 2019 wird im Sinne der Erwägungen aufgehoben. Der Antrag auf Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfah- renskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichts- kasse zu überweisen.
  3. Die Ziffer 2 des Dispositivs der Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2019 wird wiedererwägungsweise aufgehoben. Das Gesuch um Beiord- nung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung wird mit Wirkung für die Zu- kunft abgewiesen. Rechtsanwalt lic. iur. Urs Ebnöther wird zulasten der Gerichtskasse für die bis anhin notwendigen Aufwendungen ein amtliches Honorar von Fr. 2'570.– zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Mara Urbani Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6510/2019 Urteil vom 3. Oktober 2023 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiberin Mara Urbani. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 4. November 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am (...) September 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 14. Oktober 2016 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 13. Mai 2019 machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei iranischer Staatsangehöriger persischer Ethnie und in B._______ geboren, wo er - mit einem Unterbruch von drei Jahren, als er in C._______ gewohnt habe - bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Er sei in (...) ausgebildet worden und habe zusätzlich mehrere Kurse ([...]) absolviert. In B._______ habe er seinen eigenen (...) geführt. Zuvor habe er in der (...) gearbeitet. Anlässlich des Neujahrs 1394 (März 2015) sei er in der Türkei gewesen und dort auf der Strasse von einem Christen und einer Christin angesprochen worden, die ihm eine Bibel übergeben hätten. Drei Monate später sei er zum Christentum konvertiert. Er habe sich einem befreundeten Kunden seines (...) namens D._______ anvertraut. Da sich dieser für das Christentum interessiert habe, habe er ihm eine Bibel geschenkt. Am 6. September 2016 - mithin zwei bis drei Monate nach Übergabe der Bibel - habe ihn ein Mitarbeiter des (...) kontaktiert, um ihm mitzuteilen, dass Beamte in Zivil im (...) erschienen seien, nach ihm gefragt und den (...) durchsucht hätten. Kurze Zeit später habe auch D._______ angerufen und ihm gesagt, dass sein Onkel hinter ihm (dem Beschwerdeführer) her sei und auch zum (...) gegangen sei. Sein Onkel wisse, dass der Beschwerdeführer ihn zum Christentum bekehrt habe, weil D._______ bei sich zuhause die Bibel auf dem Tisch platziert habe beziehungsweise dabei gewesen sei, die Bibel zu lesen, als sein Cousin - ein Spitzel bei der Sepah beziehungsweise ein Anhänger der Basij - sie entdeckt habe. Er müsse dies seinem Vater mitgeteilt haben. Dessen Familie habe deshalb allenfalls Anzeige gegen ihn erstattet. Da der Beschwerdeführer in der Bibel seinen Namen notiert habe und die Familie von D._______ ihn gekannt habe, sei seine Konversion den iranischen Behörden bekannt geworden. Dies habe dem Beschwerdeführer Angst gemacht, weshalb er sein Telefon ausgeschaltet und bei einem Freund übernachtet habe. Am nächsten Tag habe er seinen Bruder angerufen und im Gespräch erfahren, dass die Beamten bereits bei ihm zuhause aufgetaucht seien und nach ihm gesucht hätten. Ein anderer Bruder habe daraufhin seine Ausreise organisiert. Am (...). September 2016 habe er Iran illegal erlassen. Nach seiner Ausreise seien die Beamten mehrmals zum (...) gegangen und hätten ihn rund vier bis sechs Mal, zuletzt ungefähr Ende 2018, bei sich zuhause aufgesucht. Er reichte folgende Beweismittel im Original zu den Akten:

- seine Melli-Karte (iranische Identitätskarte)

- seinen Führerausweis

- eine Ausbildungsbestätigung betreffend eine Lehre zum (...)

- ein Schreiben des Pastors der E._______ vom 12. Mai 2019

- eine Bestätigung des Pfarrers des F._______ vom 7. Mai 2019

- sein Taufbekenntnis bei der G._______ vom 12. März 2017

- einen handgeschriebenen Bericht auf Deutsch über ein Erlebnis aus seiner Militärdienstzeit

- vier Fotos von seiner Taufe

- vier Fotos von einer Kundgebung

- zwei Fotos, die bei einer Organisation entstanden seien, die sich für Flüchtlinge einsetze B. Mit Verfügung vom 4. November 2019 - eröffnet am 7. November 2019 -verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 9. Dezember 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen und subsubeventualiter die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person des rubrizierten Rechtsvertreters. Der Beschwerde legte er folgende Beweismittel bei:

- Bestätigungsschreiben der H._______

- ein Bestätigungsschreiben der E._______

- ein Bestätigungsschreiben der F._______

- ein Bestätigungsschreiben der I._______

- ein Bestätigungsschreiben des Ehepaars J._______

- einen Fachausweis K._______

- ein Bestätigungsschreiben des Ehepaars L._______

- ein Bestätigungsschreiben von M._______

- ein Bestätigungsschreiben des Ehepaars N._______

- ein Bestätigungsschreiben von O._______

- ein Bestätigungsschreiben des Ehepaars P._______

- ein Bestätigungsschreiben des Ehepaars Q._______

- eine Fürsorgebestätigung vom 21. November 2019 D. Mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2019 hiess die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung gut und ordnete den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. E. In ihrer Vernehmlassung vom 3. Januar 2020 hielt die Vorinstanz mit ergänzenden Ausführungen an ihrem Entscheid fest. Am 23. Januar 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein. F. Mit Eingabe vom 11. Mai 2022 informierte der Rechtsvertreter das Gericht darüber, dass der Beschwerdeführer im November 2021 bei den kantonalen Migrationsbehörden ein Gesuch um eine Härtefallbewilligung eingereicht hat. Ausserdem äusserte er sich zur Lage von konvertierten Christen in Iran sowie zu den Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Kirchgemeinde. Dem Schreiben legte er eine Kopie des Härtefallgesuchs mitsamt Beilagen sowie ein Schreiben des R._______ bei, gemäss welchem das Verfahren um Erteilung einer Härtefallbewilligung bis zum Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts betreffend das Asylverfahren sistiert werde. Gleichzeitig erkundigte sich der Rechtsvertreter nach dem Stand des Beschwerdeverfahrens. G. Am 13. Mai 2022 beantwortete das Gericht die Anfrage betreffend Verfahrensstand. H. Am 28. Februar 2023 forderte das Gericht den Beschwerdeführer dazu auf, zur Abklärung seiner Bedürftigkeit eine aktualisierte Fürsorgebestätigung einzureichen. I. Mit Instruktionsverfügung vom 9. März 2023 lud die Instruktionsrichterin das SEM zu einer ergänzenden Vernehmlassung ein. Die Vorinstanz reichte keine Stellungnahme ein. J. Am 15. März 2023 reichte der Beschwerdeführer seinen Arbeitsvertrag vom 9. Januar 2023 sowie die Lohnabrechnungen von Dezember 2022, Januar 2023 und Februar 2023 zu den Akten. K. Die Instruktionsrichterin forderte den Beschwerdeführer am 17. März 2023 dazu auf, das Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» auszufüllen und beim Gericht einzureichen. L. Mit E-Mail vom 3. April 2023 setzte der Rechtsvertreter das Gericht darüber in Kenntnis, dass der Beschwerdeführer seit Herbst 2022 eine Vollzeit-Erwerbstätigkeit aufgenommen habe und seither die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht mehr erfülle. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 In der Beschwerdeschrift werden der Vorinstanz Verletzungen des Untersuchungsgrundsatzes, der Begründungspflicht und des rechtlichen Gehörs vorgeworfen. Mithin habe sie den Sachverhalt nicht vollständig festgestellt, indem sie bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die Konversion zum Christentum des Beschwerdeführers nicht beachtet habe. Sie habe sich nicht im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) dazu geäussert, wie er bei einer Rückkehr nach Iran seinen christlichen Glauben leben könne (vgl. Urteil des EGMR A.A. gegen die Schweiz vom 5. November 2019, 32218/17 § 48 ff.). Aus dem Entscheid gehe zudem nicht hervor, ob die Vorinstanz gehört habe, wie wichtig die Ausübung des christlichen Glaubens für den Beschwerdeführer sei. Ebenso liesse der vorinstanzliche Entscheid nicht erkennen, ob das SEM seine Antwort auf die in der Anhörung gestellte Frage 111 betreffend das Verhältnis zwischen Basij und Sepah gehört habe. Damit habe das SEM sein rechtliches Gehör verletzt. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). 3.2 3.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 3.2.2 Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu Christoph Auer/Anja Martina Binder, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 N 16). 3.2.3 Die formellen Rügen sind unbegründet. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess. Sie hat sich mit der Konversion des Beschwerdeführers sowie seiner Glaubensausübung in der Schweiz befasst und ging von der Authentizität seiner christlichen Überzeugung aus. Sodann hat sie begründet, weshalb sie zum Schluss gekommen ist, dass der Beschwerdeführer aus den damit zusammenhängenden Vorbringen keine Gefährdung in Iran abzuleiten vermöge (a.a.O. S. 6 ff.). Der Vorwurf, die Vorinstanz habe sich in Missachtung des zitierten EGMR-Urteils nicht mit der Frage auseinandergesetzt, wie der Beschwerdeführer seine neue Religion in Iran praktizieren würde, ist unbegründet, da das betreffende EGMR-Urteil erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid ergangen ist und somit vom SEM gar nicht berücksichtigt werden konnte. Wie die untenstehenden Erwägungen aufzeigen, steht der Sachverhalt betreffend Konversion und Glaubensausübung hinreichend fest (vgl. E. 7.4.1). Der Beschwerdeführer hat sich auf Beschwerdeebene ausführlich dazu geäussert, wie er seine Religion bei einer allfälligen Rückkehr nach Iran ausleben würde (vgl. Beschwerdeschrift S. 23 ff.). Vor diesem Hintergrund erübrigt sich die Durchführung einer weiteren Anhörung und es sind auch sonst keine weiteren Abklärungen in Bezug auf die Konversion des Beschwerdeführers vorzunehmen. Die Rüge betreffend den vom SEM erwähnten Widerspruch - einmal habe er die Verfolger als Sepah-Beamte und einmal als Anhänger der Basij bezeichnet - betrifft sodann die Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen. Allein der Umstand, dass die Vorinstanz die im Gesuch geltend gemachten Sachvorbringen nicht so beurteilt wie vom Beschwerdeführer gewünscht, lässt weder auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs respektive der Begründungspflicht noch auf eine unrichtige und unvollständige Sachverhaltsfeststellung schliessen. Vielmehr handelt es sich dabei um materielle Fragen, die Gegenstand der nachfolgenden Erwägungen bilden. Schliesslich zeigt die ausführliche Beschwerdeeingabe deutlich auf, dass eine sachgerechte Anfechtung des Entscheids der Vorinstanz ohne weiteres möglich war. 3.3 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Eventualbegehren ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4). 4.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H., und 2009/29 E. 5.1). 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung ihres ablehnenden Asylentscheids führte die Vor-instanz aus, die geltend gemachten Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant. Er habe in mehreren zentralen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht. In der BzP habe er erwähnt, seinen Glaubenswechsel seinem Freund D._______ anvertraut zu haben. In der Anhörung habe er diesen hingegen als Kunden bezeichnet. Aus seiner Aussage in der BzP, der Freund habe ihn auf sein verändertes Verhalten angesprochen, gehe hervor, dass er diesen schon früher gekannt habe. Dem Anhörungsprotokoll sei demgegenüber zu entnehmen, dass der Kunde ihn vor seinem Glaubenswechsel nicht näher gekannt habe. Er habe ihn lediglich darauf angesprochen, dass er immer fröhlich sei, aber kein verändertes Verhalten an ihm festgestellt. Im Rahmen der BzP habe er angegeben, der Onkel seines Freundes sei mit mutmasslichen Sepah-Beamten in den (...) gekommen. Demgegenüber habe er in der Anhörung ausgesagt, der Cousin seines Freundes sei mit Polizisten dorthin gekommen. Gemäss seinen Aussagen in der BzP gehörten der Onkel und der Cousin von D._______ zur Sepah, wohingegen er in der Anhörung diesbezüglich von der Basij gesprochen habe. Zudem habe er während der BzP zu Protokoll gegeben, seinen Nachnamen in der Bibel vermerkt zu haben. Im Rahmen der Anhörung habe er demgegenüber angegeben, seinen Vornamen in die Bibel geschrieben zu haben. Des Weiteren habe er an einer Stelle gesagt, D._______ die Bibel geschenkt zu haben. An anderer Stelle habe er angegeben, sie ihm lediglich ausgeliehen zu haben. Der vorgebrachte Glaubenswechsel in Iran sei auch aus anderen Gründen nicht glaubhaft. Er habe keine nachvollziehbare Begründung für seine Abkehr vom Islam und seine Zuwendung zum Christentum liefern können. Seine angeblich bestehenden Zweifel am Islam sowie sein Interesse am Christentum habe er nicht ausführen können. Seine Kenntnisse in Bezug auf die Bibel seien bescheiden. Er habe zwar die vier Evangelien genannt, betrachte diese jedoch fälschlicherweise als die komplette Bibel. Die Authentizität seines Glaubenswechsels in der Schweiz könne nicht in Abrede gestellt werden. Er habe jedoch keine missionarischen Tätigkeiten ausgeübt. Es sei deshalb nicht davon auszugehen, dass die iranischen Behörden von seiner Konversion zum Christentum Kenntnis genommen hätten. Daher erscheine eine staatliche Verfolgung als unwahrscheinlich. Seine einmalige Teilnahme an einer Demonstration gehe nicht über die massentypischen, niedrigprofilierten Proteste im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung hinaus. Es sei nicht davon auszugehen, dass die iranischen Behörden diese einmalige politische Betätigung erfasst hätten. 5.2 Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerdeschrift geltend, die Vorinstanz habe den herabgesetzten Beweisanforderungen gemäss Art. 7 AsylG nicht genügend Rechnung getragen. Die Mehrheit der von ihr erwähnten Widersprüche könnten entkräftet werden und seine Schilderungen seien in sich schlüssig, plausibel, substantiiert sowie nachvollziehbar. Zudem fänden sich in seinen Ausführungen zahlreiche Realkennzeichen sowie Details und er sei persönlich glaubwürdig. Bezüglich seiner Beziehung zu D._______ ergebe sich kein Widerspruch. Dieser sei ein Kunde des (...) gewesen, der sich mit der Zeit zu einem Freund entwickelt habe. Er habe nie behauptet, dass D._______ an ihm ein verändertes Verhalten festgestellt habe, sondern, dass diesem aufgefallen sei, dass er glücklich sei. Er sei bei der Razzia seines (...) nicht vor Ort gewesen und könne deshalb nicht wissen, wer damals dabei gewesen sei. Im Rahmen der BzP habe er nur kurz das Telefonat angesprochen, bei dem er von der Razzia erfahren habe. Der Beschwerdeführer habe nicht konsequent zwischen der Sepah und der Basij unterschieden, weil beide Institutionen zur islamischen Revolutionsgarde gehörten und Letztere durch Erstere kontrolliert werde. Der vermeintliche Widerspruch in Bezug auf die Würdigung in der Bibel könne ebenfalls entkräftet werden. Aufgrund eines Übersetzungsproblems sei in der BzP notiert worden, dass er seinen Nachnamen in der Bibel hinterlassen habe, obwohl er in Wirklichkeit seinen Vornamen dort vermerkt habe. Auch der angebliche Widerspruch betreffend Verschenken beziehungsweise Ausleihen der Bibel gründe auf einen Übersetzungsfehler. Die Argumentation der Vorinstanz, sein Wechsel zum christlichen Glauben sei authentisch, es sei aber nicht nachvollziehbar, weshalb er sich in Iran dem Christentum zugewandt habe, sei widersprüchlich. Aufgrund seiner aktiven Glaubensausübung sei er bei einer Rückkehr mit einer flüchtlingsrelevanten Gefahr konfrontiert und habe damit (auch) subjektive Nachfluchtgründe. Er habe sich in der Schweiz taufen lassen, besuche hier regelmässig Gottesdienste und engagiere sich freiwillig für die christliche Glaubensgemeinschaft. Es sei davon auszugehen, dass die iranischen Behörden ihn überwachen würden und von seiner Konversion sowie seiner intensiven Ausübung des christlichen Glaubens bereits Kenntnis erlangt hätten beziehungsweise spätestens nach seiner Rückkehr davon erfahren würden. Missionarische Tätigkeiten gehörten für den Beschwerdeführer als Angehöriger der E._______ zu seiner Glaubensausübung. Er würde nach einer Rückkehr weiterhin Gottesdienste besuchen, sich einer Hauskirche anschliessen, den Austausch mit anderen Christen suchen sowie muslimischen Personen seinen Glauben näherbringen. Seine Religion nicht auszuleben würde für ihn einen unerträglichen psychischen Druck bedeuten. Die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung würde ihm auch aufgrund eines auf YouTube publizierten Videos drohen, in welchem zu sehen sei, wie er sich anlässlich einer Kundgebung für das Christentum engagiert habe. 5.3 Die Vorinstanz hielt in der Vernehmlassung an ihrem Entscheid fest und begründete dies damit, dass nicht davon auszugehen sei, dass die iranischen Behörden von der Glaubensausübung des Beschwerdeführers sowie dessen Engagement in der Gemeinde erfahren hätten und ihn als Gefahr wahrnehmen würden. In Bezug auf die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen enthalte die Beschwerdeschrift keine neuen Elemente, welche zu einer anderen Einschätzung führen würden. Es könne nicht festgestellt werden, ob er in dem auf Beschwerdeebene erwähnten Video zu sehen sei. Bei den darin dokumentierten Kundgebungen handle es sich ohnehin um niederschwellige exilpolitische Aktivitäten, welche zu keiner Gefährdung der Teilnehmenden führten. 5.4 In seiner Replik führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung trage den neueren Entwicklungen in Iran und insbesondere der verstärkten Verfolgung von Konvertiten nicht Rechnung. Es werde zu wenig berücksichtigt, inwiefern einer betroffenen Person zugemutet werden könne, auf ihre Glaubensausübung zu verzichten, und inwieweit dies einen unerträglichen psychischen Druck darstellen würde. 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist. Auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung kann mit den nachfolgenden Präzisierungen verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene und die eingereichten Beweismittel führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. 6.2 Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, seine Vorfluchtgründe glaubhaft zu machen. Zunächst ist mit Blick auf den länderspezifischen Kontext nicht nachvollziehbar, dass er einem Freund/Kunden, der angeblich einer streng islamischen Familie entstammt (vgl. A23/24 F91) und dessen Cousins radikale Mitglieder der Basij sind (vgl. A23/24 F44), eine Bibel mit einer persönlichen Widmung übergeben haben will, musste ihm doch bewusst sein, welches Risiko er damit auf sich nimmt. Er konnte denn auch auf Nachfrage diesen Entschluss nicht überzeugend erklären (vgl. A23/24 F47). Ebenso wenig zu überzeugen vermag seine Aussage, er sei sich der Gefahr einer Konversion nicht bewusst gewesen (vgl. A23/24 F35), gab er doch an späterer Stelle zu Protokoll, er habe seit seiner Kindheit gehört, dass es nur einen einzigen Gott gebe und man werde gesteinigt, wenn man an dessen Existenz zweifle (vgl. A23/24 F81). Dessen ungeachtet weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass seine Schilderungen verschiedene Ungereimtheiten enthalten. So legte er anlässlich der BzP sehr detailliert dar, D._______ habe - als er nach Hause gekommen sei - die Bibel aus der Tasche genommen und auf den Tisch gelegt, was sein Cousin gesehen habe (vgl. A5/12 Ziffer 7.01). Demgegenüber erklärte er in der Anhörung, bloss zu vermuten, dessen Familie habe das Buch zu Hause gefunden, da ihm D._______ nicht ausführlich davon erzählt habe (vgl. A23/24 F44). Unterschiedlich schildert er auch die Umstände, unter denen er seinem Freund von seiner Konversion berichtet beziehungsweise die Bibel übergeben habe. In der BzP gab er diesbezüglich zu Protokoll, er habe ihm von seiner Konversion erzählt, nachdem dieser ihn auf sein verändertes Verhalten angesprochen habe. Sein Freund habe sich für den Glauben interessiert und ihm immer wieder Fragen gestellt, woraufhin der Beschwerdeführer ihm eine Bibel geschenkt habe (vgl. A5/12 Ziffer 7.01). In der Anhörung gab er indessen an, sein Freund habe unter Depressionen gelitten und er habe ihm mit der Bibel helfen wollen. Die Beschwerdeschrift enthält keine Ausführungen, welche diese Ungereimtheiten auflösen könnten. Schliesslich konnte er die behauptete Gefährdungssituation bis zum heutigen Zeitpunkt nicht annähernd substanziieren. Die an der Anhörung erwähnte gegen ihn erstattete Anzeige durch die Familie von D._______ wird lediglich vom Beschwerdeführer vermutet (vgl. A23/24 F49). Im Laufe des Verfahrens wurden denn auch keine weiteren Informationen zu einem allfälligen Strafverfahren eingereicht, geschweige denn entsprechende Beweismittel vorgelegt. Vor diesem Hintergrund liesse sich selbst bei Wahrunterstellung seiner Vorbringen aus den bald sieben Jahre zurückliegenden Ereignissen im heutigen Zeitpunkt keine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne des AsylG mehr ableiten. 6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Vorfluchtgründen nicht die Anforderungen an das Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 7 AsylG erfüllen. 7. 7.1 Im Falle einer Rückkehr nach Iran im heutigen Zeitpunkt ist nicht von einer begründeten Furcht vor Verfolgung auszugehen. Weder die vorgebrachte Konversion zum Christentum noch seine exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz vermögen unter Berücksichtigung der in E. 4.2 dargelegten Massstäbe eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen. Wie bereits erwogen, kann der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, dass er bis zu seiner Ausreise in asylrelevanter Weise in den Fokus der iranischen Behörden geraten ist. 7.2 Im Sinne subjektiver Nachfluchtgründe macht der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift geltend, er habe sich in der persisch-christlichen Kirche im Kanton S._______ taufen lassen und besuche regelmässig die Gottesdienste der E._______ in T._______ sowie der F._______. Er lebe den christlichen Glauben aktiv aus und engagiere sich freiwillig für diese christlichen Glaubensgemeinschaften. Er spreche sehr häufig über seinen Glauben und die Freikirche, welcher er angehöre, lege einen grossen Wert aufs Missionieren. Ausserdem sei er in einem Video von U._______ zu sehen, welches ihn an einer Kundgebung in Gedenken an die christlichen Gefangenen in Iran zeige. 7.3 7.3.1 Gemäss der seit Erlass des BVGE 2009/28 geltenden Praxis des Bundesverwaltungsgerichts führt der Übertritt zu einer anderen Glaubensrichtung in Iran alleine zu keiner (individuellen) staatlichen Verfolgung. Verfolgung droht dann, wenn der Glaubenswechsel aufgrund einer missionierenden Tätigkeit bekannt wird und zugleich Aktivitäten der Konvertierten vorliegen, die vom Regime als Angriff auf den Staat angesehen werden (vgl. a.a.O. E. 7.3.4; u.a. bestätigt in Urteil des BVGer D-3714/2022 vom 7. Februar 2023 E. 7.2.8 m.w.H.). 7.3.2 In der iranischen Verfassung werden Personen christlichen Glaubens offiziell als Minderheit anerkannt, womit ihnen das Recht gewährt wird, innerhalb der durch das Gesetz vorgegebenen Grenzen religiöse Rituale und Zeremonien durchzuführen und persönliche Angelegenheiten sowie Religionsunterricht gemäss ihren eigenen religiösen Regeln zu gestalten. Sowohl die Abkehr vom Islam selbst als auch die Missionierung von muslimischen Personen kann aber mit der Todesstrafe bestraft werden (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH, Iran: Gefährdung von Konvertierten, 7. Juni 2018, S. 5 f., ; UK Home Office, Country Policy and Information Note: Iran: Christians and Christian converts, Version 7.0, 21. September 2022, S. 12, , abgerufen am 27. September 2023). Nach dem Amtsantritt von Hassan Rohani als Staatspräsident hat die Anzahl Verhaftungen insgesamt zugenommen und seit der Nachfolge durch Ebrahim Raisi, der das Präsidentschaftsamt am 3. August 2021 angetreten hatte, wurden gegen Iran wegen des gewaltsamen Vorgehens gegen Demonstranten weitere Sanktionen verhängt, die zu einer internationalen Isolierung des Landes geführt haben (Irans Präsident Raisi hält Proteste für gescheitert, 11. Februar 2023, , abgerufen am 27. September 2023). Konvertierte werden oft wegen Verbrechen politischer Natur und Verbrechen gegen die nationale Sicherheit angeklagt, was ein weites und vages Spektrum an Aktivitäten umfasst. Die Verfahren genügen rechtsstaatlichen Kriterien oft nicht. In jüngster Zeit liegen Hinweise dafür vor, dass das Strafmass für Konvertierte besonders hoch ausfällt. Um gegebenenfalls aus der Haft entlassen zu werden, müssen konvertierte Personen oft eine hohe Kaution bezahlen, den Glauben verleugnen, sich als Informant respektive Informantin betätigen und/oder das Land verlassen (vgl. Urteil des BVGer D-5660/2020 vom 12. Juni 2023 E. 6.2 m.w.H.). Inwiefern sich diese Situation nach Änderung der Art. 499 und 500 des iranischen Strafgesetzbuches (Verschärfung der Strafen bei Verurteilung wegen Beleidigung des Islams oder Verbreitung anderer Religionen) weiter zugespitzt hat, ist noch nicht absehbar (vgl. European Country of Origin Information [ECOI], Iran, Islamische Republik - Gesetzesübersicht, Stand: Mai 2023, https://www.ecoi.net/de/laender/islamische-republik-iran/gesetzesuebersicht/ >, abgerufen am 28. September 2023). Die ersten drei Konvertiten, die nach diesen Artikeln zu je fünf Jahren Gefängnis verurteilt wurden, waren alle bereits zuvor einmal inhaftiert gewesen und hatten sich standhaft geweigert, ihre christlichen Aktivitäten einzustellen (Iran: Erste Christen anhand von neuem Strafgesetzbuch angeklagt, Pressemeldungen Iran, 28. Juni 2021, ; Erste Christen unter drakonischem neuem Gesetz inhaftiert, 29. Dezember 2021, ; UK Home Office, Country Policy and Information Note: Iran: Christians and Christian converts, Version 7.0, 21. September 2022, S. 35 Ziff. 6.8.10, , alle abgerufen am 27. September 2023). 7.3.3 Christinnen und Christen werden im iranischen Alltag in verschiedener Hinsicht diskriminiert. Sie sind oft auch mit Ablehnung sowie Druck seitens ihrer Familienangehörigen konfrontiert, wobei das Risiko einer Denunziation gross ist. Aufgrund dessen müssen Christinnen und Christen ihren Glauben oft im Geheimen in sogenannten Hauskirchen ausüben, welche aufgrund der fehlenden Bewilligung als illegal gelten und als illegale Netzwerke und zionistische Propagandainstitutionen bezeichnet werden. Die Gefahr, durch Informantinnen oder Informanten entdeckt zu werden, ist gross. Auch der Import, der Druck und die Verteilung von nicht-muslimischer religiöser Literatur werden stark beschränkt und verboten. Der Besitz einer Bibel oder anderer christlicher Texte wird als Straftat eingestuft. Bei einer Rückkehr nach Iran nach einer im Ausland erfolgten Taufe respektive Konversion kann die Gefährdung von verschiedenen Faktoren wie offene Äusserungen zum Glauben (z.B. auch in den sozialen Medien), Bekanntsein der Person bei den iranischen Behörden im Zeitpunkt der Ausreise, familiäre Verbindungen zu den Behörden, zugängliche Belege der Taufe, Verbindungen zu Netzwerken im Ausland oder auch der Dauer des Auslandsaufenthalts abhängen. Indessen werden gemäss Erkenntnis des Gerichts im Ausland konvertierte Personen nicht anders behandelt, als Personen, welche sich in Iran haben taufen lassen (vgl. Urteil des BVGer D-5660/2020 vom 12. Juni 2023 E. 6.3 m.w.H.). 7.3.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Situation in Iran im Vergleich zu derjenigen, die im Zeitpunkt des Erlasses des BVGE 2009/28 zu beurteilen war, hinsichtlich der Lage der Christinnen und Christen in Iran weitgehend unverändert ist. Mit einer asylrelevanten Verfolgung durch den iranischen Staat aufgrund einer Konversion ist weiterhin dann zu rechnen, wenn sich die Person durch ihre missionierende Tätigkeit exponiert oder exponieren würde und Aktivitäten des Konvertierten vorliegen, die vom Regime als Angriff auf den Staat angesehen werden (vgl. Urteil des BVGer D-5660/2020 vom 12. Juni 2023 E. 6.5). 7.4 7.4.1 In Bezug auf seine Konversion zum Christentum reichte der Beschwerdeführer einen Taufschein sowie mehrere Referenzschreiben von Geistlichen und Mitgliedern der E._______, der F._______ und der I._______ bei, welche alle ein aufrichtiges Engagement fürs Christentum und die Ernsthaftigkeit seines christlichen Glaubens bestätigen. An der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens sind daher keine Zweifel zu erheben. Wie bereits erwähnt (E. 7.3.1), reicht der Übertritt zum christlichen Glauben für sich allein jedoch nicht aus, um von einer begründeten Furcht vor Verfolgung auszugehen. Es liegen keine konkreten Hinweise dafür vor, dass die iranischen Behörden - etwa durch das geltend gemachte Video auf U._______ - vom christlichen Glauben des Beschwerdeführers erfahren hätten respektive noch erfahren würden und ihm bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit hoher Wahrscheinlichkeit und in naher Zukunft ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Der Beschwerdeführer macht insbesondere nicht geltend, er sei in der Schweiz in leitender kirchlicher Stellung tätig. Aufgrund der Akten ist sodann nicht ersichtlich, dass er seinen christlichen Glauben in der Schweiz aktiv und sichtbar nach aussen praktiziert. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zeigen vielmehr, dass er seinen Glauben in der Schweiz im engen Kreis seiner Glaubensgenossen ausübt, ohne jedoch in diesem Rahmen eine besondere Verantwortung zu übernehmen oder insbesondere über diesen Kreis hinaus in grösserem Umfang missionarische Aktivitäten zu entfalten. Ferner ist nicht davon auszugehen, dass ihm sein persönliches Umfeld in Iran aufgrund seines Glaubenswechsels Schwierigkeiten bereiten wird. Die in der Anhörung vom Beschwerdeführer erwähnte Reaktion seines älteren Bruders auf den Glaubenswechsel erweckt nicht den Eindruck, dass dieser sich daran stören würde, appellierte er doch an die Eigenverantwortung des Beschwerdeführers (vgl. A23/24 F87). Seine Freunde hätten, als sie von seiner Konversion erfahren hätten, Witze gemacht (vgl. a.a.O. F86). Demnach liegen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vor, dass der Beschwerdeführer damit rechnen müsste, durch sein Umfeld im Heimatstaat denunziert oder sanktioniert zu werden. Seinen Angaben sind auch keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass er bei seiner Rückkehr gezwungen wäre, sein soziales Verhalten in irgendeiner Weise zu ändern, um seine Überzeugungen zu verbergen (vgl. auch Urteile des BVGer D-5535/2019 vom 4. November 2022 E. 8.3.1; D-1612/2020 vom 11. Oktober 2022 E. 7.3). Beispielsweise ergeben sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte dafür, dass er in Iran zu muslimischen Praktiken gezwungen würde, die mit seinem christlichen Glauben unvereinbar wären oder ihn zwingen würden, diesen zu verleugnen. Ausserdem stellt das aktive Missionieren nach dem Gesagten für den Beschwerdeführer kein zentrales Element seiner religiösen Identität dar. Soweit er geltend macht, die christlichen Werte und insbesondere die Nächstenliebe zu schätzen und zu praktizieren, ist festzuhalten, dass er diese Werte auch in Iran weiterleben kann. Auch dort stände es ihm offen, anderen zu helfen und sich in humanitären Projekten zu engagieren, ohne die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden auf sich und auf seinen Glaubenswechsel zu ziehen. 7.4.2 Selbst wenn das (religiöse) Leben des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Iran gewissen Einschränkungen unterliegen dürfte, kann davon ausgegangen werden, dass es dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Iran möglich wäre, seine religiöse Überzeugung - ohne ein eigentliches Doppelleben führen zu müssen - auf eine Weise auszuleben, dass er dadurch nicht einem unerträglichen psychischen Druck ausgesetzt würde. Die durch sein Verhalten nach der Ausreise demonstrierte Anpassungs- und Integrationsfähigkeit (vgl. unten E. 10.4.2) dürfte ihm dabei zugutekommen. 7.4.3 Demnach ergeben sich aus den Akten keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer begründete Furcht hat, mit erheblicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1) flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile aufgrund seiner Konversion zum Christentum zu erleiden. 7.5 7.5.1 Auch die weiteren vom Beschwerdeführer vorgebrachten regimekritischen Aktivitäten lassen nicht darauf schliessen, dass er den heimatlichen Behörden als ernsthafter Regimekritiker aufgefallen wäre. 7.5.2 Soweit er geltend macht, über die christliche Kundgebung sei auf dem regierungskritischen exilpolitischen Sender U._______ berichtet worden und er sei in diesem Bericht erkennbar, vermag er aus dieser Behauptung nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Der Beschwerdeführer wird im über (...) Videobeitrag nicht namentlich genannt und erscheint dort lediglich während rund (...) auf einigen Standbildern. Er hebt sich damit nicht in besonderer Weise von den anderen zahlreichen (gemäss Videobeitrag gesamtschweizerisch [...]) Teilnehmern ab. Es ist somit nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Teilnahme an dieser Kundgebung bekannt ist, zumal er auch angesichts der Bilder keine herausragende Stellung unter den Demonstrierenden einnimmt. 7.5.3 Weder die eingereichten Beweismittel noch seine Ausführungen weisen auf die von der Rechtsprechung geforderte besonders exponierte Stellung des Beschwerdeführers hin. Er selbst gibt an, in der Schweiz nicht politisch aktiv zu sein (vgl. A23/24 F100). Sodann liegt die einmalige Teilnahme an einer Kundgebung zeitlich lange zurück und den Akten ist kein dauerhaftes exilpolitisches Engagement zu entnehmen. 7.6 Zusammenfassend gelangt das Gericht zum Schluss, dass vorliegend keine subjektiven Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG erkennbar sind. 8. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer weder für den Zeitpunkt seiner Ausreise noch im heutigen Zeitpunkt gelungen ist, eine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darzutun. Die Vorinstanz hat zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.4.1 Vorab ist festzustellen, dass die in Iran herrschende allgemeine Lage sich nicht durch eine Situation allgemeiner Gewalt auszeichnet. Auch wenn sie in verschiedener Hinsicht problematisch ist, wird der Vollzug von Wegweisungen nach Iran nach konstanter Praxis als grundsätzlich zumutbar erachtet (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-1261/2020 vom 14. März 2023 E. 8.5.1 m.w.H.). 10.4.2 Der Beschwerdeführer ist gemäss Akten gesund, verfügt über eine gute Schulbildung sowie mehrjährige Berufserfahrungen in verschiedenen Bereichen. Ausserdem hat er in der Schweiz eine Lehre als (...) erfolgreich abgeschlossen. Sein Bruder, zu welchem er weiterhin Kontakt pflegt und mit welchem er vor der Ausreise im Haus seiner (...) zusammenwohnte, sowie seine anderen (...) Brüder leben offenbar nach wie vor in Iran und können ihn bei seiner Reintegration unterstützen (vgl. A23/24 F14 ff.). Wie bereits erwähnt, ist nicht davon auszugehen, dass sein persönliches Umfeld sich am Glaubenswechsel des Beschwerdeführers stören wird (vgl. oben E. 7.4.1). Das Gericht verkennt nicht, dass eine Rückkehr nach einem langjährigen Aufenthalt ausserhalb des Heimatstaats eine Herausforderung darstellt. Diese verunmöglicht eine Reintegration und den Aufbau einer neuen Existenz jedoch nicht. In Bezug auf die finanzielle Lage nach der Rückkehr steht dem Beschwerdeführer sodann die Möglichkeit offen, in der Schweiz finanzielle Rückkehrhilfe zu beantragen. Es besteht somit kein Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer nach der Rückkehr nach Iran in eine existenzbedrohende Lage geraten könnte. Die Referenzschreiben und die abgeschlossene Lehre deuten zwar auf eine gelungene Integration in der Schweiz hin. Jedoch sind diese für die Einschätzung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unbeachtlich. Sie werden im Rahmen der Behandlung des am 16. November 2021 gestellten Gesuchs um Erteilung einer Härtefallbewilligung zu berücksichtigen sein. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 10.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2019 wurde das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutgeheissen und es wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 64 Abs. 3 VwVG) verzichtet. Gemäss E-Mail des Rechtsvertreters vom 3. April 2023 haben sich die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers zwischenzeitlich in relevanter Weise verändert, so dass er nicht mehr als bedürftig zu erachten ist. Die Ziffer 1 des Dispositivs der Instruktionsverfügung vom 19. Dezember 2019 ist deshalb wiedererwägungsweise aufzuheben und der Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen (vgl. BGE 122 I 322 E. 2c; EMARK 2000 Nr. 6 E. 9). Folglich sind dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). 12.2 Rechtsanwalt lic. iur. Urs Ebnöther wurde mit obengenannter Zwischenverfügung als amtlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers eingesetzt. Nachdem die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht mehr erfüllt sind und der entsprechende Entscheid vom 19. Dezember 2019 wiedererwägungsweise aufgehoben wurde, mangelt es auch an den Voraussetzungen für die Bestellung eines Anwaltes im Sinne von Art. 102m Abs. 1 AsylG. Folglich ist die Ziffer 2 des Dispositivs der Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2019 ebenfalls wiedererwägungsweise aufzuheben und das Gesuch um Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung mit Wirkung ex nunc (vgl. Martin Kayser/Rahel Altmann, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2019, Rz. 51 zu Art. 65) abzuweisen. Demnach ist dem Rechtsvertreter ein amtliches Honorar für die bis anhin notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der amtliche Rechtsbeistand hat dem Gericht als Beilage zur Replik eine Kostennote zukommen lassen, welche einen zeitlichen Aufwand von 8.6 Stunden zu einem Stundensatz von Fr. 300.- sowie Auslagen von Fr. 34.10 aufweist. Der vom amtlichen Rechtsbeistand ausgewiesene zeitliche Vertretungsaufwand erscheint angemessen. Der geltend gemachte Stundenansatz ist indessen gemäss dem in der Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2019 kommunizierten Stundenansatz auf Fr. 220.- zu kürzen. Auf die Nachforderung einer aktualisierten Kostennote kann verzichtet werden, da der übrige Aufwand für die Rechtsvertretung - bis zum Wegfall der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers - zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Rechtsvertreter somit ein Honorar von Fr. 2'570.- aus der Gerichtskasse zu entrichten (vgl. Art. 12 und Art. 14 Abs. 2 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Ziffer 1 des Dispositivs der Instruktionsverfügung vom 19. Dezember 2019 wird im Sinne der Erwägungen aufgehoben. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Die Ziffer 2 des Dispositivs der Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2019 wird wiedererwägungsweise aufgehoben. Das Gesuch um Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung wird mit Wirkung für die Zukunft abgewiesen. Rechtsanwalt lic. iur. Urs Ebnöther wird zulasten der Gerichtskasse für die bis anhin notwendigen Aufwendungen ein amtliches Honorar von Fr. 2'570.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Mara Urbani Versand: