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D-5660/2020

D-5660/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2023-06-12 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und B._______ (nachfol- gend: Beschwerdeführerin) – iranische Staatsangehörige persischer Eth- nie – suchten am 15. Januar 2019 im damaligen Empfangs- und Verfah- renszentrum (EVZ) des SEM in E._______ um Asyl nach. Am 24. Ja- nuar 2019 befragte das SEM sie zu ihrer Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Asylgründen (Befragung zur Person, BzP; vgl. act. A13 S. 1-14 [Beschwerdeführer] und A14 S. 1-13 [Beschwerdeführerin]). Am

24. September 2020 (Beschwerdeführer, vgl. act. A30 S. 1-24) bezie- hungsweise am 28. September 2020 (Beschwerdeführerin, vgl. act. A31 S. 1-17) erfolgte die eingehende Anhörung zu den Asylgründen. B. B.a Der Beschwerdeführer machte anlässlich seiner Befragungen im We- sentlichen geltend, dass er aus F._______, G._______ stamme, wo er seit Geburt bis kurz vor seiner Ausreise gelebt habe. Er habe ein vierjähriges Studium in (…) an der Universität H._______ abgeschlossen und vor sei- ner Ausreise fünf Jahre bei der Import/Export-Firma (…) gearbeitet. Er sei geborener Muslim, habe aber keine Beziehung zu dieser Religion gehabt. Per Zufall habe er durch seinen Schulfreund, I._______, an Treffen einer Hauskirche von Bruder J._______ teilgenommen. Er sei so weit gekom- men, dass er etwa acht Monate vor seiner Ausreise Jesus als seinen Gott angenommen habe. Seiner Frau habe er zunächst nichts über diese Tref- fen erzählt. Als er später jedoch gemerkt habe, dass es sich um eine sehr gute Religion handle, habe er sie dazu motiviert, diese Religion anzuneh- men. Seine Frau sei etwa zwei Monate vor der Ausreise zur Hauskirche gestossen. Eines Tages, als er bei der Arbeit gewesen und zur Bank ge- gangen sei, habe sein Freund I._______ ihn angerufen und sich sofort mit ihm treffen wollen, wobei er ihn aufgefordert habe, auch seine Frau zu in- formieren. Darauf habe er seine Frau angerufen und ihr gesagt, sie solle mit einem Taxi zu dem Ort gehen, wo sie beide sich das erste Mal getroffen hätten. Er habe sich mit I._______ in dessen Auto neben der (…) Bank betroffen. I._______ habe ihm mitgeteilt, ein Spitzel habe über die Sitzun- gen geredet und einige der Teilnehmer seien verhaftet worden. Gemäss seinen Aussagen an der Bundesanhörung sei er anschliessend mit I._______ zum Hotel (…) gefahren, zu dem mit seiner Frau vereinbarten Treffpunkt. I._______ habe ihnen dann geraten, sofort wegzugehen, da sie sonst auch verhaftet werden würden. Aus diesem Grund seien er und seine Frau zunächst nach K._______ gegangen. Nach etwa 40-50 Tagen

D-5660/2020 Seite 3 Aufenthalt in K._______ sei er etwa 10 oder 15 Tage vor seiner Frau illegal ausgereist. B.b Die Beschwerdeführerin brachte anlässlich ihrer Befragungen im We- sentlichen vor, dass sie aus K._______ stamme, wo sie seit der Geburt bis zu ihrer Heirat gelebt habe. Ab dann habe sie mit ihrem Ehemann in F._______, G._______ gewohnt. Sie habe einen Bachelor-Abschluss in (…) und bis zu ihrer Heirat habe sie als Beraterin im Hochbau gearbeitet. In der Bundesanhörung gab sie an, sie sei geborene Muslima, habe aber keine Beziehung zum Islam. Durch einen Freund namens I._______ habe zunächst ihr Ehemann und einige Monate später auch sie selbst an Treffen einer Hauskirche teilgenommen, die von Bruder L._______ und Bruder J._______ geleitet worden seien, und sich zum Christentum bekehrt. Ins- gesamt habe sie an etwa 10-12 Treffen teilgenommen. Eines Tages, als sie am Einkaufen gewesen sei, habe ihr Ehemann sie angerufen und gesagt, sie solle gleich dorthin kommen, wo sie beide sich zum ersten Mal getroffen hätten. Als sie zum Hotel (…) gekommen sei, sei I._______ auch dort ge- wesen. Er habe gesagt, dass jemand die Treffen der Hauskirche bespitzelt habe und alle Informationen über die Teilnehmenden an die Behörden wei- tergeleitet habe. Die Behörden seien deshalb hinter ihnen her und sie wä- ren auch bereits verhaftet worden, wenn sie dort gewesen wären. Sie sei mit ihrem Mann deshalb gleichentags nach K._______ gegangen, wo sie etwa 40 Tage zusammen in einem Mietshaus gelebt hätten. Schliesslich sei sie am 30. Dezember 2018 legal mit ihrem Pass und einem Visum für die Schweiz von K._______ via M._______ nach Zürich geflogen. C. Am 25. Februar 2019 wurde C._______, die Tochter der Beschwerdefüh- rerin und des Beschwerdeführers, geboren und in das Verfahren ihrer El- tern miteinbezogen. D. Als Beweismittel reichten der Beschwerdeführer und die Beschwerdefüh- rerin ihre Shenasname, je zwei Kopien ihrer internationalen und nationalen Führerscheine, ein Schreiben der Pfingstgemeinde N._______, zwei Taufurkunden der (…), einen Darbringungsschein der Tochter sowie ein Arztzeugnis vom 21. September 2020 betreffend die aktuelle Schwanger- schaft der Beschwerdeführerin zu den Akten. E. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2020 – eröffnet am 14. Oktober 2020 –

D-5660/2020 Seite 4 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingsei- genschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. F. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 12. November 2020 erhoben die Beschwerdeführenden gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten dabei in materieller Hin- sicht, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihnen sei Asyl zu gewähren (Ziff. 1); Eventualiter seien die Dispositivziffern 3, 4 und 5 der angefochte- nen Verfügung aufzuheben und es sei ihre vorläufige Aufnahme anzuord- nen (Ziff. 2); Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung vollumfäng- lich aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Ziff. 3). In prozessualer Hinsicht beantragten die Beschwerdeführenden die Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege und die amtliche Beiordnung ih- rer Rechtsvertreterin beziehungsweise eventualiter (zumindest) den Ver- zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem ersuchten sie um Edition der vorinstanzlichen Akten. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden nebst der angefoch- tenen Verfügung und der Vollmacht (BVGer-act. 1, Beilagen 1 und 2), den bereits der Vorinstanz eingereichten Dokumenten (BVGer-act. 1, Beila- gen 3-5, 16), auch diverse Zeitungsartikel, einen Wikipedia-Auszug aus dem Internet (BVGer-act. 1, Beilagen 6-12.1, 15), eine Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse zur Gefährdung von Konvertierten im Iran vom

7. Juni 2018 (BVGer-act. 1, Beilage 13), eine CD mit drei Videosequenzen (BVGer-act. 1, Beilage 5.1), Ausdrucke aus den Posts im Facebook-Profil der Beschwerdeführerin (BVGer-act. 1, Beilage 14), einen Bedürftigkeits- nachweis sowie eine Kostennote (BVGer-act. 1, Beilagen 17 und 18) ein. G. Mit Schreiben vom 13. November 2020 bestätigte das Bundesverwaltungs- gericht den Eingang der Beschwerde. H. Mit Zwischenverfügung vom 20. November 2020 stellte der zuständige In- struktionsrichter fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und hiess die Gesuche um

D-5660/2020 Seite 5 Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeistän- dung gut. Er ordnete den Beschwerdeführenden antragsgemäss ihre Rechtsvertreterin amtlich bei. Zugleich lud er die Vorinstanz zur Vernehm- lassung ein. I. Mit Vernehmlassung vom 1. Dezember 2020 äusserte sich die Vorinstanz zu einigen Punkten der Beschwerdeschrift und verwies im Übrigen auf ihre Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, an denen sie vollumfänglich festhielt. J. In ihrer Replik vom 4. Januar 2021 nahmen die Beschwerdeführenden zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung, wobei sie vollumfänglich an ihren bisherigen Vorbringen festhielten. Zudem reichten sie fünf Beweismittel (Bericht des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2020, Bericht der United States Mission vom 18. November 2020, Artikel Mohabatnews «New Wave of Crackdown on Christian Converts in Iran», Artikel Moha- batnews « Mother of a Christian convert detained in connection with the arrest of her daughter » sowie Reise- und Sicherheitshinweise vom Deut- schen auswärtigen Amt vom 18. November 2020 [BVGer-act. 6, Beilagen 19-23]) nach. K. Die am 26. März 2021 geborene Tochter der Beschwerdeführenden, D._______, wurde in das Verfahren ihrer Eltern einbezogen. L. Mit Eingabe vom 19. April 2021 reichten die Beschwerdeführenden weitere Beweismittel (Auszug aus dem Geburtsregister der zweiten Tochter, Printscreens der lnstagramposts des Beschwerdeführers, Artikel der lra- nian Christans News Agency vom 12. März 2021, Artikel von Blog von «mostafamasih» vom 1. April 2021, Printscreen des Posts von Amnesty International vom 1. April 2021 [BVGer-act. 8, Beilagen 24-28]) ein. M. Mit Eingabe vom 16. November 2022 ergänzten die Beschwerdeführenden ihre Beweismittel (Arztbericht vom 7. November 2022, Bericht zu Hinrich- tungen im Iran vom 27. Juli 2022 von Amnesty International, Länderbericht Iran vom 1. April 2022 Amnesty International, 32: SRF-Bericht vom 13. No- vember 2022 (BVGer-act. 9, Beilagen 29-32]) ein weiteres Mal.

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Erwägungen (50 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden ge- gen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Ausliefe- rungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) end- gültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeit- punkt geltende Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Ände- rung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Be- schwerdeführung legitimiert, da sie am Verfahren vor der Vorinstanz teilge- nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs- weise Änderung haben (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG).

E. 1.4 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Die Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung des Untersuchungs- grundsatzes beziehungsweise des Anspruchs auf rechtliches Gehör als Grundlage ihres in Ziff. 3 der Rechtsbegehren formulierten Rückweisungs- antrags. Die Vorinstanz habe in der angefochtenen Verfügung die Glaub- haftigkeit ihrer Vorbringen nicht substantiiert bestritten, obwohl sie pau- schal deren Wahrheitsgehalt, zumindest hinsichtlich einzelner Aspekte, be- zweifelt habe. Die Ausführungen der Beschwerdeführenden seien jedoch insgesamt als glaubhaft zu qualifizieren. Die Vorinstanz habe die

D-5660/2020 Seite 7 Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden pauschal verneint, ohne auf ihre Vorbringen, ihre konkrete Situation sowie auf die aktuelle Lage von Konvertiten im Iran einzugehen.

E. 3.2 Die Vorinstanz äusserte in der angefochtenen Verfügung zwar Zweifel an der von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Konversion, enthielt sich aber einer eingehenden Prüfung der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens und liess diese – bei Annahme offensichtlich fehlender flücht- lingsrechtlicher Relevanz – offen.

E. 3.3.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich aus- einandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).

E. 3.3.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet ei- nen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri- ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder wenn die Vorinstanz nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts prüfte – etwa weil sie die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneinte oder Beweise falsch gewürdigt wurden; unvollständig ist sie, wenn nicht über alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände Beweis erhoben wurde (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwal- tungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043).

E. 3.4 Die Vorinstanz würdigte im angefochtenen Entscheid die im Rahmen des Asylverfahrens gemachten Vorbringen und ging dabei von der Konver- sion der Beschwerdeführenden vom Islam zum Christentum aus, obwohl sie unspezifische Zweifel daran äusserte (vgl. angefochtene Verfügung S. 3 f. und 5 [act. A33]). Unter Zugrundelegung der von den Beschwerde- führenden gemachten Aussagen prüfte und verneinte sie – unbesehen der daran geäusserten Zweifel – deren Asylrelevanz. Angesichts der in dieser

D-5660/2020 Seite 8 Hinsicht vollständigen Aktenlage konnte darauf verzichtet werden, weitere Abklärungen vorzunehmen. Nach der gesetzlichen Konzeption hat die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zu- mindest glaubhaft zu machen (vgl. Art. 7 Abs. 1 AsylG). Erfüllt sie indessen die Flüchtlingseigenschaft selbst bei angenommener Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht, ist die Vorinstanz nicht gehalten, diese einlässlich auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu prüfen. Die Vorinstanz hat – wenn auch in knapper Weise – die wesentlichen Überlegungen genannt, von denen sie sich hat leiten lassen. Eine sachgerechte Anfechtung war möglich, wie die Rechts- mitteleingabe zeigt. Mit der entsprechenden Rüge stellen die Beschwerde- führenden explizit die Richtigkeit der materiellen Würdigung in Frage. Diese Frage ist jedoch nicht im Rahmen der geltend gemachten Gehörs- verletzung, sondern bei der nachfolgenden materiellen Prüfung der ange- fochtenen Verfügung zu behandeln.

E. 3.5 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, den angefochtenen Entscheid aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Rückweisungsantrag ist somit abzuweisen.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Beruft sich eine Person darauf, dass durch ihre illegale Ausreise (sog. Republikflucht) oder durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Hei- mat- oder Herkunftsstaat (insbesondere durch exilpolitische Aktivitäten oder wie vorliegend durch eine Konversion zu einem anderen Glauben) ei- ne Gefährdungssituation erst geschaffen worden sei, hat sie begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Her- kunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vom fraglichen Umstand er- fahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich

D-5660/2020 Seite 9 relevanter Weise verfolgt würde (vgl. Urteil des BVGer E-5232/2015 vom

3. Februar 2016 E. 5.3). Solche subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigen- schaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).

E. 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Zur Begründung ihrer abweisenden Verfügung vom 12. Oktober 2020 führte die Vorinstanz aus, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Bei offensichtlich fehlender flüchtlingsrechtlicher Relevanz könne darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen einzugehen. Ergänzend sei jedoch festzuhalten, dass deren Wahrheitsgehalt zumindest hinsichtlich einzelner Aspekte aufgrund unsubstantiierter, vager und teilweise widersprüchlicher Aussagen bezwei- felt werden müsse. Insofern die Beschwerdeführenden geltend machten, den Iran verlassen zu haben, nachdem Teilnehmende einer christlichen Hauskirche, der sie ebenfalls angehörten, verhaftet worden seien, sei Folgendes festzuhalten: Es sei allgemein bekannt, dass das Christentum zusammen mit dem Ju- dentum und dem Zoroastrismus die drei im Iran offiziell anerkannten religi- ösen Minderheiten darstellten. Die gemäss Art. 13 der iranischen Verfas- sung gewährleistete Glaubensausübung durch Christen werde tatsächlich toleriert, solange sie diskret erfolge und weder missioniert noch auf andere Weise die öffentliche Aufmerksamkeit provoziert werde. Die Beschwerde- führenden erklärten, ausschliesslich an den privaten Versammlungen der Hauskirche teilgenommen zu haben.

D-5660/2020 Seite 10 Weiter hätten sie angegeben, vor ihrer Ausreise keinerlei Probleme mit den Behörden gehabt zu haben. Auch im privaten Rahmen habe es aufgrund des Glaubenswechsels offenbar keine Probleme gegeben. Insofern der Beschwerdeführer Probleme mit seinen Geschwistern erwähnt habe, seien diese auf Erbschaftsstreitigkeiten zurückzuführen. Die Vorbringen erwie- sen sich demnach als nicht flüchtlingsrechtlich relevant. Sodann hätten die Beschwerdeführenden geltend gemacht, sie hätten sich kurz nach ihrer An- kunft in der Schweiz taufen lassen und würden regelmässig Kurse und die Kirche besuchen, wobei es darüber hinaus keine religiösen Aktivitäten gebe. Sie seien somit weder im Iran noch in der Schweiz missionierend tätig gewesen und hätten somit im Falle einer Rückkehr in der Iran gemäss ständiger Praxis keinen begründeten Anlass zur Furcht vor flüchtlingsrele- vanten Nachteilen.

E. 5.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe vom 12. November 2020 bringen die Be- schwerdeführenden unter Wiederholung des Sachverhalts dagegen vor, dass der Einschätzung der Vorinstanz nicht gefolgt werden könne. Die Vorinstanz lasse gänzlich unbeachtet, dass es sich bei ihnen nicht um ge- bürtige Christen, sondern um Konvertiten handle. Die Konversion vom Is- lam zum Christentum sei im Iran indessen nicht erlaubt. Christliche Kon- vertiten würden vor dem Gesetz weiterhin als Muslime gelten, weil der Ko- ran die Abkehr vom Islam verbiete. Wer dieser Norm zuwiderhandle, dem drohten Haft, Gewalt oder der Tod. Wie zahlreiche Fälle in den letzten Jah- ren gezeigt hätten, würden Konvertiten immer häufiger wegen "Gefährdung der nationalen Sicherheit" angeklagt. Im Jahr 2016 seien acht Christen vor diesem Hintergrund zu 10 bis 15 Jahren Haft verurteilt worden. Im Sommer 2020 sei es wiederum zur Verhaftung von 35 bekennenden Christen ge- kommen, wobei zugleich diverse Hausdurchsuchungen stattgefunden hät- ten. Am 1. August 2020 seien vier Konvertiten zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt worden. Hinzu komme, dass eine Gesetzesänderung verabschie- det worden sei, die die Unterdrückung und Bestrafung christlicher Konver- titen weiter erleichtere. Im Mai 2020 habe das iranische Parlament nämlich eine Änderung von Art. 500 des islamischen Strafgesetzbuches verab- schiedet. Gemäss dieser Revision könne jeder, der "Methoden der Gedan- kenkontrolle" oder "psychologische Manipulation" im "realen oder virtuellen Bereich" anwende, die der "islamischen Lehre widersprechen" mit Gefäng- nis, Auspeitschung, Geldstrafen oder sogar mit dem Tod bestraft werden. Folglich gelte neu schon die Behauptung, konvertiert zu sein sowie jegliche christliche Bekundung als falsche Propaganda gegen den Islam. Das Be- sitzen von christlicher Literatur oder christlichen Symbolen reiche als Be- weis dafür aus, aktiv an der Verbreitung des Evangeliums gearbeitet zu

D-5660/2020 Seite 11 haben. Die erwähnte Gesetzesänderung sei aufgrund der negativen inter- nationalen Berichterstattung nach Urteilen erfolgt, die offiziell mit Apostasie begründet worden seien. Vor der Revision sei es häufig zu Verhaftungen, Inhaftierungen ohne Kontakt zur Aussenwelt, Misshandlungen und Folter von Konvertiten ohne Angabe von Gründen gekommen. Überdies seien sie von Angehörigen staatlicher Organisationen eingeschüchtert, angegriffen und körperlich misshandelt worden. Seit Mai 2020 würden Konvertiten ge- stützt auf die Gesetzesnovelle wieder offiziell inhaftiert, misshandelt, schi- kaniert und gefoltert. Beispielhaft sei der Fall einer Familie zu erwähnen, der das Sorgerecht über ihr Adoptivkind entzogen worden sei, weil sie zum Christentum konvertiert sei. Der Vater sei zu einem Jahr Haft und einem Jahr Exil verurteilt und der Mutter sei eine Geldstrafe auferlegt worden. Dies einzig deshalb, weil die beiden eine Hauskirche besucht hätten. Dies zeige, dass die Religionsfreiheit im Iran nur auf dem Papier existiere und Konvertiten de facto praktisch rechtlos seien. Kehrten Konvertiten in den Iran zurück, seien sie nach übereinstimmenden Angaben einer Viel- zahl von Quellen gefährdet, wenn die Behörden vom Glaubenswechsel Kenntnis hätten. Amnesty International zufolge würden iranische Konverti- ten bei ihrer Rückkehr verhört, wobei ihr Verhalten generell als Vergehen gegen die nationale Sicherheit gewertet werde. Die Gefährdung von Rück- kehrern werde verstärkt, wenn sie sich im In- oder Ausland offen zum neuen Glauben bekannt hätten. Dasselbe gelte für entsprechende Äusse- rungen auf sozialen Medien. Falls Rückkehrer den Behörden bereits vor der Abreise bekannt gewesen seien, erhöhe dies die konkrete Verfolgungs- gefahr nach einer Rückkehr. Weiter errege alleine die Tatsache, dass man im Ausland als asylsuchende Person abgewiesen worden sei, die Aufmerk- samkeit der iranischen Behörden. Ferner sei bei der Beurteilung der Ge- fährdung die Dauer des Auslandsaufenthaltes zu beachten. Schliesslich dürfe nicht verkannt werden, dass eine im Exil lebende Person im Visier ihrer Heimatländer stehen könne, wobei insbesondere Spionage mit elekt- ronischen Mitteln ein grosses Ausmass angenommen habe. Analysiere man ihre Flucht vor diesem Hintergrund, ergebe sich, dass sie aufgrund ihrer Konversion zum Christentum bei einer Rückkehr in den Iran mit einer Gefahr für ihre Freiheit, Leib und Leben aber auch mit Folter rech- nen müssten. Dies zunächst, weil sie bereits im Iran zum Christentum kon- vertiert seien. Dass die Taufe erst in der Schweiz stattgefunden habe, än- dere daran nichts, zumal im Iran keine Taufen vorgenommen würden. Zweitens seien sie schon vor ihrer Flucht ins Visier der iranischen Behör- den geraten, zumal sich ein Spitzel in ihrer Hauskirche befunden habe.

D-5660/2020 Seite 12 Aufgrund der Bespitzelung seien einige Mitglieder ihrer Hauskirche inhaf- tiert worden. Deshalb seien sie an jenem Tag, an dem sie von der Inhaftie- rung der anderen Mitglieder erfahren hätten, umgehend nach K._______ geflohen. Es sei ihnen nicht einmal möglich gewesen, in ihr Wohnhaus zu- rückzukehren, damit der Beschwerdeführer seinen Pass hätte mitnehmen können. Bereits die Rückkehr dorthin hätte eine Inhaftierung bedeuten kön- nen, da sie von den Behörden dort höchst wahrscheinlich gesucht worden seien. Drittens seien die iranischen Behörden bereits darüber informiert gewesen, dass sie zum Christentum konvertiert seien. Wenn sie nach einer Aufenthaltsdauer von über zwei Jahren in der Schweiz infolge Ablehnung des Asylgesuches in den Iran zurückkehren würden, würde es mit Sicher- heit zu einem Verhör und zu Inhaftierungen kommen. Viertens gelte es zu beachten, dass sich die Beschwerdeführerin auf Facebook zu ihrem Glau- ben bekannt habe, indem sie religiöse Aussagen ins Netz stelle. Sie habe sich damit gegen aussen offiziell zum Christentum bekannt, was gemäss dem revidierten Gesetz als "psychologische Manipulation im virtuellen Be- reich" ausgelegt würde und somit strafbar wäre. Fünftens dürften die Ge- setzesnovelle und ihre Konsequenzen in casu nicht unbeachtet bleiben. Entgegen der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts gebe es nun sehr wohl strafrechtliche Bestimmungen, die den Glaubenswechsel ohne Missi- onierung unter Strafe stellten. Seit Mai 2020 reiche aus, im Besitz einer Bibel zu sein, um strafrechtlich verfolgt zu werden. Die Bekundung, kon- vertiert zu sein, führe ebenso zu strafrechtlichen Konsequenzen. Ergo könne man bereits zufolge Anwesenheit in einer Hauskirche während einer Razzia inhaftiert werden. Die Lage für Konvertiten habe sich im Iran somit seit Mai 2020 extrem zugespitzt. All das habe die Vorinstanz gänzlich unbeachtet gelassen. Sie seien auf- grund ihrer Konversion und des Umstandes, dass diese den Behörden be- reits vor der Ausreise bekannt geworden sei, im Iran einer erheblichen Ge- fährdung von Leib und Leben, Freiheit sowie Folter ausgesetzt. Die ihnen drohenden Gefahren seien damit objektiv erkennbar und die Furcht sei subjektiv gegeben. Beachte man schliesslich die Veränderungen, die sich im Iran aufgrund der thematisierten Gesetzesrevision nach ihrer Ausreise ergeben hätten, sei klar, dass die Beschwerdeführenden und ihr(e) Kind(er) in der Schweiz als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren sei (zu den eingereichten Beweismitteln vgl. Sachverhalt F).

E. 5.3 In ihrer Vernehmlassung vom 1. Dezember 2020 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen und ihrem Abweisungsantrag fest. Die Beschwerde enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche

D-5660/2020 Seite 13 eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigten. Bei einem Grossteil der eingereichten Beweismittel handle es sich um Artikel zur Lage im Iran im Allgemeinen. Die als Beweismittel eingereichten Videos der Beschwerde- führerin und ihre darin gezeigten Aktivitäten sowie ihre Facebook-Posts könnten ebenfalls keine exponierte missionierende Tätigkeit aufzeigen und begründeten somit keinen Anlass zur Furcht vor flüchtlingsrelevanten Nachteilen. Die Lage im Iran aufgrund der Pandemie vermöge ebenfalls kein Wegweisungshindernis darzustellen.

E. 5.4 In der Replik vom 4. Januar 2021 bestreiten die Beschwerdeführenden, dass es bei einem Grossteil der eingereichten Beweismittel um die Lage im Iran im Allgemeinen gehe. Stattdessen gehe aus der Beschwerde res- pektive den entsprechenden Artikeln deutlich hervor, dass Konvertiten – wie sie es seien – im Iran aufgrund der Zugehörigkeit zur Religion ernst- haften Nachteilen ausgesetzt seien. Das in den eingereichten Beweismit- teln noch weitere aktuelle gravierende Menschenrechtsverletzungen im Iran thematisiert würden, vermöge an der Relevanz und Aussagekraft für das vorliegende Verfahren nichts zu ändern. Wie aus einem Bericht des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2020 sowie demjenigen der United States Mission vom 18. November 2020 hervorgehe, sei ihre Furcht begründet. Die Todesstrafe werde weiter- hin häufig ausgesprochen, lange Gefängnisstrafen seien üblich, die Frei- heit werde weiterhin eingeschränkt und Minderheiten sowie Frauen würden weiterhin diskriminiert. Das Europäische Parlament rufe den Iran bezie- hungsweise die Behörden im Iran deshalb unter anderem dazu auf, Diskri- minierung von Christen zu unterlassen und sämtliche Personen aus Ge- fängnissen zu entlassen, die einzig aufgrund ihrer Religion inhaftiert wor- den seien. Daraus werde einmal mehr deutlich, dass die Religionsfreiheit im Iran nur auf dem Papier existiere. De facto seien Konvertiten tagtäglich Diskriminierungen ausgesetzt und einzig und allein aufgrund ihres Glau- benswechsels der Gefahr ausgesetzt, inhaftiert sowie zu einer langjährigen Gefängnisstrafe verurteilt zu werden. Es handle sich hierbei nicht nur um eine abstrakte Gefahr. Vielmehr würden viele Christen sowie Konvertiten tatsächlich immer mehr und immer häufi- ger grundlos inhaftiert, schikaniert, misshandelt und gefoltert. Im Juli 2020 habe es erneut eine Welle von Inhaftierungen von Konvertiten in verschie- denen Städten im ganzen Land gegeben. Eine konvertierte Frau sei zum Beispiel grundlos und ohne Erklärung oder entsprechendes Verfahren ver- haftet worden, als sie sich über ihre inhaftierte Tochter habe erkundigen

D-5660/2020 Seite 14 wollen. Wie bereits in der Beschwerde erwähnt, seien diese Verhaftungen auf die Gesetzesänderung vom Mai 2020 zurückzuführen. Hätte sich die Vorinstanz einlässlich mit den in der Beschwerde eingereich- ten Beweismitteln auseinandergesetzt und den Sachverhalt gestützt darauf weiter abgeklärt, wäre sie nicht zum Schluss gekommen, dass die Konver- sion der Beschwerdeführenden und ihre Facebook-Beiträge und Aktivitä- ten keinen Anlass zur Furcht vor flüchtlingsrelevanten Nachteilen zu be- gründen vermöchten. Stattdessen reiche die Tatsache, dass man konver- tiert sei, aus, um mit Haftstrafen, Folter, Misshandlungen und Schikanen konfrontiert zu werden. Nicht ausser Acht zu lassen sei, dass der Be- schwerdeführer die Beschwerdeführerin zur Konversion gebracht habe, was als Propaganda und Missionierung ausgelegt werden würde. Schliess- lich sei vorliegend auch von Bedeutung, dass Rückkehrer aus dem Aus- land umgehend ins Visier der iranischen Behörden gelangten. Weiter könne nicht verkannt werden, dass die Beschwerdeführerin schwanger sei. Sie gehöre zur medizinischen Risikogruppe und sei aufgrund ihrer bevor- stehenden Niederkunft auf ein funktionierendes Gesundheitssystem ange- wiesen. Iran sei jedoch von einer dritten Infektionswelle des Coronavirus stark betroffen und das Ansteckungsrisiko sei sehr hoch. Auch weltweit ver- schlechtere sich die Lage von Tag zu Tag (zu den eingereichten Beweis- mitteln vgl. Sachverhalt J).

E. 5.5 Mit Eingabe vom 19. April 2021 teilten die Beschwerdeführenden die Geburt ihrer Tochter D._______ vom 26. März 2021 mit. Zudem brachten sie vor, dass die öffentliche Bekennung des Beschwerdeführers zum christ- lichen Glauben durch regelmässige Veröffentlichung von Bibelzitaten auf Instagram seit Februar 2021 sowie im Iran eine Zuspitzung der menschen- rechtlichen Lage erfolgt sei (zu den eingereichten Beweismitteln vgl. Sach- verhalt L).

E. 5.6 Mit Eingabe vom 16. November 2022 orientierte der Beschwerdeführer über eine drastische Verschlechterung seines Gesundheitszustands. Die menschenrechtliche Lage habe sich im Iran überdies notorischerweise weiter zugespitzt (zu den eingereichten Beweismitteln vgl. Sachverhalt M).

E. 6.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts führt der Übertritt zu einer anderen Glaubensrichtung im Iran alleine zu keiner (individuellen)

D-5660/2020 Seite 15 staatlichen Verfolgung. Verfolgung droht dann, wenn der Glaubenswechsel aufgrund einer missionierenden Tätigkeit bekannt wird und zugleich Aktivi- täten der Konvertierten vorliegen, die vom Regime als Angriff auf den Staat angesehen werden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.4, in diesem Sinne auch etwa das Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-3714/2022 vom 7. Feb- ruar 2023 E. 7.2.8 m.w.H.).

E. 6.2 Es ist davon auszugehen, dass etwa ein Prozent der iranischen Bevöl- kerung als Christen registriert sind, wobei Konvertiten und Konvertitinnen sowie Personen evangelikalen Glaubens nicht als Christinnen anerkannt werden (Iran: Gefährdung von Konvertierten, 7.6.2018, S. 4 f., <https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Her- kunftslaenderberichte/Mittlerer_Osten_-_Zentralasien/Iran/180607-irn- konvertierte-de.pdf>; Liberale Verfassung, rabiate Theokratie, 21.9.2022, <https://www.domradio.de/artikel/proteste-im-iran-nach-dem-tod-von- mahsa-amini>, beides abgerufen am 12.5.2023). Personen, die sich nicht als Christen registrieren lassen können, können nicht von denselben Rech- ten wie Mitglieder von anerkannten christlichen Gruppen profitieren. Auch heute werden in der iranischen Verfassung Personen christlichen Glau- bens offiziell als Minderheit anerkannt, womit ihnen das Recht gewährt wird, innerhalb der durch das Gesetz vorgegebenen Grenzen religiöse Ri- tuale und Zeremonien durchzuführen und persönliche Angelegenheiten so- wie Religionsunterricht gemäss ihren eigenen religiösen Regeln zu gestal- ten. Sowohl die Abkehr vom Islam selber als auch die Missionierung von muslimischen Personen kann aber mit der Todesstrafe bestraft werden (vgl. Iran: Gefährdung von Konvertierten, 7.6.2018, S. 5 f., <https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/ Herkunftslaenderberichte/Mittlerer_Osten_-_Zentralasien/Iran/180607-irn- konvertierte-de.pdf>; UK Home Office, Country Policy and Information Note: Iran: Christians and Christian converts, Version 7.0, 21.9.2022, S. 12, <https://www.gov.uk/government/publications/iran-country-policy-and- information-notes/country-policy-and-information-note-christians-and- christian-converts-iran-september-2022-accessible>, abgerufen am 22.5.2023). Nach dem Amtsantritt von Hassan Rohani als Staatspräsident hat die Anzahl Verhaftungen insgesamt zugenommen und seit der Nach- folge durch den extremistischen Ebrahim Raisi, der das Präsidentschafts- amt am 3. August 2021 angetreten hatte, wurden gegen den Iran wegen des gewaltsamen Vorgehens gegen die Demonstranten weitere Sanktio- nen verhängt, die zu einer internationalen Isolierung des Landes geführt haben (Irans Präsident Raisi hält Proteste für gescheitert, Chantal Stäubli, 11.2.2023, <https://www.watson.ch/international/iran/711704395-irans-

D-5660/2020 Seite 16 praesident-raisi-haelt-die-proteste-fuer-geschei- tert#:~:text=Irans%20Pr%C3%A4sident %20Ebrahim%20Raisi%20h%C3%A4lt,%C2%BB%2C%20sagte% 20Raisi%20am%20Samstag.>, abgerufen am 22.5.2023). Bereits wäh- rend der Amtszeit von Hassan Rohani wurde in Berichten von mehreren hundert festgenommenen Personen in den letzten Jahren ausgegangen, wobei verschiedentlich von Verurteilungen zu langen Haftdauern berichtet wurde, insbesondere wenn die Personen mit einer missionierenden Tätig- keit in Verbindung gebracht werden. Konvertierte werden oft wegen Ver- brechen politischer Natur und Verbrechen gegen die nationale Sicherheit angeklagt, was ein weites und vages Spektrum an Aktivitäten umfasst, wie zum Beispiel Propaganda gegen das System, Absprache gegen die Regie- rung, Beleidigung des obersten Galubensführers oder des Präsidenten oder auch Verschwörung mit ausländischen Feinden. Die Verfahren sind oft unfair und genügen rechtsstaatlichen Kriterien nicht. In jüngster Zeit lie- gen Hinweise dafür vor, dass das Strafmass für Konvertierte besonders hoch ausfällt. Um gegebenenfalls aus der Haft entlassen zu werden, müs- sen konvertierte Personen oft eine hohe Kaution bezahlen, den Glauben verleugnen, sich als Informant respektive Informantin betätigen und/oder das Land verlassen (vgl. Urteile des BVGer D-6384/2019 vom 9. April 2020 E. 7.3.3; D-4795/2016, D-4798/2016 vom 15. März 2019, E. 6.2.2). Inwie- fern sich diese Situation nach Änderung der Art. 499 und 500 des irani- schen Strafgesetzbuches weiter zugespitzt hat, ist noch nicht absehbar. Die ersten drei Konvertiten, die nach diesen Artikeln zu je fünf Jahren Ge- fängnis verurteilt wurden, waren alle bereits zuvor einmal inhaftiert gewe- sen und hatten sich standhaft geweigert, ihre christlichen Aktivitäten einzu- stellen (Iran: Erste Christen anhand von neuem Strafgesetzbuch ange- klagt, Pressemeldungen Iran 28.6.2021, <https://www.opendoors. ch/news/iran-erste-christen-anhand-von-neuem-strafgesetzbuch- angeklagt/>, abgerufen am 8.5.2023; Erste Christen unter drakonischem neuem Gesetz inhaftiert, 29.12.2021, <https://www.csi-schweiz. ch/news/erste-christen-unter-drakonischem-neuem-gesetz-inhaftiert/>, abgerufen am 12.5.2023; UK Home Office, Country Policy and Information Note: Iran: Christians and Christian converts, Version 7.0, 21.9.2022, S. 35 Ziff. 6.8.10, <https://www.gov.uk/government/publications/iran-country- policy-and-information-notes/country-policy-and-information-note-christi- ans-and-christian-converts-iran-september-2022-accessible>, abgerufen am 22.5.2023).

E. 6.3 Christinnen und Christen werden im iranischen Alltag in verschiedener Hinsicht diskriminiert. Sie sind oft auch mit Ablehnung sowie Druck seitens

D-5660/2020 Seite 17 ihrer Familienangehörigen konfrontiert, wobei das Risiko einer Denunzia- tion gross ist. Aufgrund dessen müssen Christinnen und Christen ihren Glauben oft im Geheimen in sogenannten Hauskirchen ausüben, welche aufgrund der fehlenden Bewilligung als illegal gelten und als illegale Netz- werke und zionistische Propagandainstitutionen bezeichnet werden. Die Gefahr, durch Informantinnen oder Informanten entdeckt zu werden, ist gross. Auch der Import, der Druck und die Verteilung von nicht-muslimi- scher religiöser Literatur werden stark beschränkt und verboten. Der Besitz einer Bibel oder anderer christlicher Texte wird als Straftat eingestuft (vgl. Urteil des BVGer D-6384/2019 vom 9. April 2020 E. 7.3.3).

E. 6.4 Bei einer Rückkehr in den Iran nach einer im Ausland erfolgten Taufe respektive Konversion kann die Gefährdung von verschiedenen Faktoren wie offene Äusserungen zum Glauben (z.B. auch in den sozialen Medien), Bekanntsein der Person bei den iranischen Behörden im Zeitpunkt der Ausreise, familiäre Verbindungen zu den Behörden, zugängliche Belege der Taufe, Verbindungen zu Netzwerken im Ausland oder auch der Dauer des Auslandsaufenthalts abhängen. Indessen werden gemäss Erkenntnis des Gerichts im Ausland konvertierte Personen nicht anders behandelt, als Personen, welche sich im Iran haben taufen lassen (vgl. Urteil des BVGer D-4795/2016, D-4798/2016 E. 6.2.4).

E. 6.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich die aktuelle Situation im Iran im Vergleich zu derjenigen, die im Zeitpunkt des Erlasses des BVGE 2009/28 zugrundeliegenden Urteils zu beurteilen war, hinsichtlich der Lage der Christinnen und Christen im Iran in den letzten Jahren nicht verbessert hat. Mit einer asylrelevanten Verfolgung durch den iranischen Staat aufgrund einer Konversion ist weiterhin dann zu rechnen, wenn sich die Person durch ihre missionierende Tätigkeit exponiert oder exponieren würde und Aktivitäten des Konvertierten vorliegen, die vom Regime als An- griff auf den Staat angesehen werden.

E. 7.1 Die Vorinstanz sah in der angefochtenen Verfügung von einer einge- henden Glaubhaftigkeitsprüfung ab, da sie selbst bei Annahme der geltend gemachten Konversion deren Asylrelevanz verneinte (vgl. oben E. 3.4). Zu prüfen ist daher zunächst, ob die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Vorfluchtgründe Asylrelevanz entfalten.

E. 7.1.1 Die Beschwerdeführenden nahmen – ihren übereinstimmenden Aus- sagen an den BzP (Beschwerdeführerin: act. A14 S. 8 f.;

D-5660/2020 Seite 18 Beschwerdeführer: act. A13 S. 8 f.) und den Anhörungen (Beschwerdefüh- rerin: act. 31 F15.41; Beschwerdeführer: act. A30 F16, 58-69, F75-143) zu- folge – ausschliesslich an privaten Versammlungen eines Hauskreises in einer Wohnung teil und gaben an, bis zu ihrer Ausreise keinerlei Probleme mit den Behörden gehabt zu haben (Ehefrau: act. A14 S. 9; Ehemann: act. A13 S. 9). Die Beschwerdeführerin gab an, nur ihre Mutter habe von ihrer Konversion gewusst; Der restlichen Familie habe sie erzählt, dass ihr Mann Probleme mit der Regierung gehabt habe und sie aus diesem Grund das Land verlassen hätten (act. A31 F84-87). Der Beschwerdeführer habe aufgrund von Erbschaftsstreitigkeiten keinen Kontakt mehr zu seiner Fami- lie (act. A30 F69-74). Die Beweggründe für ihre Ausreise beruhen einzig und allein auf den Angaben des Freundes des Beschwerdeführers bezie- hungsweise der Kontaktperson zum Hauskreis, I._______ (act. A30 F175 f.). Dieser habe die Beschwerdeführenden darüber orientiert, dass ein Spitzel über die Sitzungen des Hauskreises gesprochen habe und ei- nige von den Mitgliedern verhaftet worden seien. Daraufhin reisten die Be- schwerdeführenden ihren Angaben zufolge gleichentags – ohne den Rei- sepass des Beschwerdeführers zuhause zu holen – nach K._______ und gelangten nach etwa einem Monat mithilfe eines Schleppers in die Schweiz (Beschwerdeführer: act. A13 S. 6, A30 F136, F169; Beschwerdeführerin: act. A14 S. 9, A31 F69-78). Die Beschwerdeführenden waren somit im Iran bis zu ihrer Ausreise weder von privater noch behördlicher Seite im Sinne des Asylgesetzes konkreten ernsthaften Nachteilen beziehungsweise staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt.

E. 7.1.2 In subjektiver Hinsicht ist nachvollziehbar, dass sich die Beschwer- deführenden aufgrund der Warnungen ihres Freundes, I._______, bedroht fühlten und nach K._______ gingen beziehungsweise ausreisten, bevor ihnen etwas Konkretes geschah. Doch vermochten sie bei einer objekti- vierten Betrachtungsweise nicht darzutun, dass ernsthafte Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft drohten. Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt nur vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehba- rer Zukunft verwirklichen. Dabei genügt es nicht, wenn diese Furcht ledig- lich mit Vorkommnissen oder Umständen, die sich früher oder später mög- licherweise ereignen könnten, begründet wird. Es müssen demnach hinrei- chende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und

D-5660/2020 Seite 19 damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5, BVGE 2010/44 E. 3.4, EMARK 2005 Nr. 21 E. 7, EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a). Das war bei den Beschwerdeführenden nicht der Fall. Weder wäh- rend ihres einmonatigen Aufenthalts in K._______ noch nach ihrer Aus- reise berichteten sie über konkrete Versuche von staatlichen Verfolgungs- massnahmen nach ihrem Weggang von F._______, G._______; auch über die weiteren Mitglieder des Hauskreises sei ihnen nichts weiteres bekannt (Beschwerdeführerin: act. A31 F89 f.; Beschwerdeführer: act. A30 F165). Zu I._______ bestehe kein Kontakt mehr und auch sein Aufenthaltsort sei unbekannt (Beschwerdeführer: act. A13 S. 9; act. A30 F161-164). Zudem konnte die Beschwerdeführerin mit ihrem eigenen Reisepass unbehelligt über den Flughafen K._______ ausreisen.

E. 7.1.3 Insofern vermochten die Beschwerdeführenden keine asylrelevanten Vorfluchtgründe geltend zu machen.

E. 7.2 Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführenden aufgrund ihrer Glau- bensbetätigungen nach ihrer Ausreise die Flüchtlingseigenschaft erfüllen.

E. 7.2.1 Wie in E. 3.3.2 gesehen, sind Personen, die erst wegen ihrer Aus- reise aus ihrem Heimatstaat oder ihrem Verhalten danach ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sind respektive begrün- dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, nach Art. 54 AsylG zwar als Flüchtlinge anzuerkennen, indes aufgrund des Erfüllens der Flüchtlingseigenschaft lediglich zufolge subjektiver Nachfluchtgründe von der Asylgewährung auszuschliessen. Das Vorliegen von subjektiven Nach- fluchtgründen muss nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden. Eine christliche Glaubensausübung vermag gegebenenfalls dann flüchtlingsrechtlich relevante Massnahmen auszulösen, wenn sie in der Schweiz aktiv und sichtbar nach aussen praktiziert wird und im Einzelfall davon ausgegangen werden muss, dass das heimatliche Umfeld von einer solchen, allenfalls gar missionierende Züge annehmenden Glaubensaus- übung erfährt und die asylsuchende Person denunziert. Massgeblich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten der asylsuchenden Person als staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei der Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG befürchten muss.

E. 7.2.2 Die Beschwerdeführenden haben sich nach ihrer Ausreise taufen las- sen (vgl. Taufurkunden [BVGer-act. 1, Beilage 4]; Darbringungsschein erste Tochter [BVGer-act. 1, Beilage 5]) und gaben zu ihrer aktuellen Glau- benspraktizierung in der Schweiz an, sie seien vor der Coronakrise jeweils

D-5660/2020 Seite 20 ein- bis zweimal in die Kirche gegangen. Die Beschwerdeführerin habe seither mit der (älteren) Tochter die kirchlichen Anlässe via Youtube ver- folgt, während der Beschwerdeführer weiterhin alleine die Kirche besucht habe. Alle drei Monate nähmen sie in der Kirche in E._______ in dreitägi- gen Intensivkursen beziehungsweise Lehrklassen am Bibelstudium teil. Bis zur Coronakrise sei eine Person jeweils einmal wöchentlich zu ihnen nach Hause gekommen, um mit ihnen mit der Bibel beziehungsweise einem Buch über das Christentum zu arbeiten oder gemeinsam biblische Lieder zu singen. Zudem seien sie jedes Jahr in ein einwöchiges Lager gegangen mit der Kirche in E._______ (Beschwerdeführerin: act. A31 F98; Be- schwerdeführer: act. A30 F188). Die Beschwerdeführerin unterhalte zu- dem einen Facebook-Account unter ihrem eigenen Namen, auf dem sie christliche Inhalte veröffentliche. Im eingereichten Auszug sind zwei Posts vom April 2020 ersichtlich (BVGer-act. 1, Beilage 14). Zudem hat die Be- schwerdeführerin auf einer CD drei Videosequenzen eingereicht, auf de- nen sie zu einer Gruppe spricht oder mit einer Gruppe singend zu sehen ist [BVGer-act. 1, Beilage 5]. Der Beschwerdeführer gab an, er sei seit Feb- ruar 2021 auf Instagram aktiv, wo er regelmässig Bibelzitate publiziere (BVGer-act. 8, Beilage 25).

E. 7.2.3 Aus der Art und Weise, wie die Beschwerdeführenden ihren christli- chen Glauben praktizieren, ergibt sich keine besondere Exponierung oder missionierende Tätigkeit, die das Interesse der iranischen Behörden we- cken könnte beziehungsweise die diese als Angriff auf das Regime verste- hen könnten. Die private Ausübung des christlichen Glaubens ist im Iran gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts möglich (vgl. Ur- teil des BVGer E-6349/2019 vom 29. Juni 2021 E. 7.4.1 m.w.H.). Aus den Akten geht nicht hervor, dass das aktive Missionieren für die Beschwerde- führenden ein zentrales Element ihrer religiösen Identität darstellen würde. Vielmehr bekunden sie das Interesse, mehr über die Bibel zu erfahren und setzen dies mittels regelmässiger Gottesdienstbesuche, mehrtägiger In- tensivkurse sowie im Gespräch mit Einzelpersonen, die sie wöchentlich zu- hause besuchen, um. Daher ist nicht davon auszugehen, dass im Falle einer Rückkehr in den Iran insgesamt von einem unerträglichen psychi- schen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG auszugehen ist. Soweit der Beschwerdeführer nicht unter seinem vollen Namen auf Instagram aktiv ist, vermögen seine Posts von vornherein keine Aufmerksamkeit der heimatli- chen Behörden in Verbindung zu seiner Person zu erregen. Zumal kein Kontakt mit seinen Familienangehörigen besteht, ist nicht davon auszuge- hen, dass diese Kenntnis über die Konversion der Beschwerdeführenden haben. und auch eine konkrete Gefahr einer Denunziation ist aus diesem

D-5660/2020 Seite 21 Grund nicht gegeben. Das bei der Beschwerdeführerin geltend gemachte Ausmass an Aktivität in den sozialen Medien ist zu gering, um im Sinne der Rechtsprechung in den Fokus der iranischen Behörden zu geraten. Die Videoaufnahmen zeigen eine Glaubensbetätigung im privaten Rahmen ohne besondere Exponierung. Schliesslich ist die geltend gemachte Kon- version auch auf Seiten der Beschwerdeführerin einzig ihrer Mutter be- kannt (act. A31 F84-87). Aufgrund der Aktenlage ist nicht davon auszuge- hen, dass von der Mutter der Beschwerdeführerin als einziger Mitwisserin die Gefahr einer Denunziation ausgeht, hat sie den Beschwerdeführenden doch nach ihrer Ausreise ihre Shenasnahmeh per Post zukommen lassen (act. A30 F187). Im Übrigen gaben beide Beschwerdeführende an, sie hät- ten bereits vor ihrer Zuwendung zum Christentum keinen besonderen Be- zug zum Islam gehabt (act. A13 S. 8 und A30 F121 f. [Beschwerdeführer], A14 S. 8 und A31 F83, F86 [Beschwerdeführerin]).

E. 7.2.4 Die Beschwerdeführenden haben somit bei einer Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine flüchtlingsrechtlich rele- vanten, ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu gewärtigen; es ist ihnen diesbezüglich auch im heutigen Zeitpunkt keine objektiv begrün- dete Furcht vor Verfolgung zuzusprechen. Unter dem Aspekt der subjekti- ven Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG) erfüllen die Beschwerdeführenden nach dem Gesagten die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG eben- falls nicht.

E. 7.3 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden keine Fluchtgründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnten. Das SEM hat zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9 D-5660/2020 Seite 22

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per- sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge- fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver- fahren keine Anwendung finden. Die Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht- mässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit

D-5660/2020 Seite 23 einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nach- weisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Den Beschwerdeführenden ist es nicht gelungen, eine konkrete Gefährdung darzulegen (vgl. oben E. 7.1.2). Die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt trotz der behördlichen Repression gegen aktuelle Protestbewegungen ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen (vgl. E-3086/2022 vom 13. Oktober 2022 E. 9.3, D-3286/2020 vom 19. Oktober 2022 E. 12.2). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zuläs- sig.

E. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.5.1 Die im Iran herrschende allgemeine Lage zeichnet sich nicht durch eine Situation allgemeiner Gewalt aus, auch wenn die allgemeine Situation in verschiedener Hinsicht problematisch ist. Trotz dieser Tatsache wird der Vollzug von Wegweisungen abgewiesener iranischer Asylsuchender nach der diesbezüglich konstanten Praxis grundsätzlich als zumutbar erachtet (vgl. E-3086/2022 vom 13. Oktober 2022 E. 9.4.1 m.w.H.).

E. 9.5.2 In seiner letzten Eingabe vom 16. November 2022 bringt der Be- schwerdeführer vor, sein Gesundheitszustand habe sich drastisch ver- schlechtert. Er leide an einer schizoaffektiven Störung sowie an posttrau- matischen Belastungsstörungen. Er bedürfe einer engen Betreuung und der überwachten Medikamenteneinnahme, da aufgrund der Schwere sei- ner psychischen Erkrankung die akute Gefahr einer Suizidalität bestehe. Die notwendige kontinuierliche und konsequente Behandlung sei im Iran nicht möglich, weshalb der Vollzug der Wegweisung derzeit sowie bis auf

D-5660/2020 Seite 24 weiteres nicht möglich beziehungsweise nicht zumutbar sei (vgl. BVGer- act. 9). Dem als Beleg eingereichten ärztlichen Bericht vom 7. November 2022 ist

– nebst den bereits obengenannten Diagnosen und Angaben – zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit dem 22. Mai 2022 in ärztlicher Behandlung ist. Eine allfällige Suizidalität steht einem Wegweisungsvollzug praxisgemäss nicht entgegen. Im Iran ist nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsge- richts die adäquate Behandlung psychiatrischer Erkrankungen und Trau- mata grundsätzlich sichergestellt (vgl. statt vieler E-3922/2022 vom

28. September 2022 E. 9.3.2 und E-1717/2020 vom 16. Februar 2023 E. 9.4.2). Aufgrund der Covid-19 Pandemie hat das iranische Gesundheits- ministerium gemeinsam mit der WHO Massnahmen ergriffen, damit der Zugang und die Kontinuität der Leistungen gewährleistet sind (vgl. WHO Regional office for the Eastern Mediterranean, Islamic Republic of Iran, Mental health response plan in the context of Covid-19, <https://www.emro. who.int/iran/priority-areas/mental-health-and-substance-abuse.html>, ab- gerufen am 22.5.2023). Das Gesundheitssystem im Iran entspricht inter- nationalen Standards (vgl. WHO, Health profile 2015, Islamic Republic of Iran, S. 13, 21 ff., <https://apps.who.int/iris/bitstream/handle/10665/ 253768/EMROPUB_2016_EN_19265.pdf?sequence=1&isAllowed=y>, abgerufen am 22.5.2023). Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Iran zumindest eine elementare medizini- sche Behandlung erhalten kann. Ferner arbeiten im Iran 1'800 Psychiater und es gibt über 200 psychiatrische Kliniken respektive psychiatrische Spi- talabteilungen (Behzad Damari et al., Transition of Mental Health to a More Responsible Service in Iran, in: Iranian Journal of Psychiatry (Hrsg.), 2017 Vol. 12/1, S. 36 ff.), so dass er bei einer weiterhin bestehenden depressi- ven Symptomatik oder im Falle einer Verschlechterung derselben auch eine psychotherapeutische Behandlung erhalten kann. Aus dem vom Beschwerdeführer eingereichten Arztbericht geht nicht hervor, wie oft beziehungsweise in welcher Kadenz Behandlungen stattfinden und welches Medikament unter Aufsicht einzunehmen sei. Allfälligen spezifi- schen Bedürfnissen des Beschwerdeführers – beispielsweise in Bezug auf verordnete Medikamente oder weitere benötigte Medikamente sowie allfäl- ligen suizidalen Tendenzen – ist gegebenenfalls im Rahmen der medizini- schen Rückkehrhilfe und anderen Massnahmen Rechnung zu tragen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 über Finanzie- rungsfragen vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Er hat zudem

D-5660/2020 Seite 25 die Möglichkeit, sich in nächster Zeit mit Unterstützung der ihn allenfalls betreuenden Fachärzte auf eine Rückkehr in den Heimatstaat vorzuberei- ten. Einer nicht auszuschliessenden vorübergehenden Verschlechterung seines Gesundheitszustandes kann im Rahmen der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten Rechnung getragen werden, indem eine sorgfältige Vorbereitung erfolgt und geeignete medizinische Massnahmen getroffen werden sowie eine adäquate Betreuung (beispielsweise durch medizini- sches Fachpersonal) sichergestellt wird.

E. 9.5.3 Die Beschwerdeführenden sind jung, verfügen beide über eine gute Schulbildung sowie über Berufserfahrung als (…; Beschwerdeführer) be- ziehungsweise Beraterin im Hochbau (Beschwerdeführerin). Ihre Familie ist weiterhin im Iran wohnhaft beziehungsweise zur Familie mütterlicher- seits besteht weiterhin Kontakt. Aus diesem Grund ist von einem sozialen Netz im Iran auszugehen, das der Familie bei der Integration behilflich sein wird. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. Es bestehen keine konkreten Hinweise dafür, dass die Be- schwerdeführenden bei einer Rückkehr in den Iran in eine existenzielle Notlage geraten werden.

E. 9.6 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän- digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen

E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der

D-5660/2020 Seite 26 Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 20. November 2020 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG guthiess und nach wie vor von der Mittellosigkeit der Beschwerdeführen- den auszugehen ist, sind trotz Unterliegens keine Verfahrenskosten zu er- heben.

E. 11.2 Der mit Zwischenverfügung vom 20. November 2020 beigeordneten amtlichen Rechtsvertretung ist ein Honorar auszurichten. Das Bundesver- waltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung im Asylbereich in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m Art. 10 Abs. 2 VGKE). Es wird nur der not- wendige Aufwand entschädigt (Art. 8 Abs. 2 VGKE). Die Rechtsvertreterin reichte mit der Beschwerde vom 12. November 2020 eine Honorarnote ein und machte darin einen Aufwand von insgesamt Fr. 2'407.40 (inkl. Baraus- lagen) geltend. Während der zeitliche Aufwand von 9.2 Stunden im oberen Segment, aber unter Berücksichtigung der Replikeingabe vom 4. Januar 2021 sowie der Noveneingaben vom 19. April 2021 und vom 16. Novem- ber 2021 angemessen erscheint, ist der beantragte Stundenansatz von Fr. 250.– auf den in der Ernennungsverfügung vom 20. November 2020 bereits mitgeteilten, in der Regel angewendeten maximalen Stundenan- satz von Fr. 220.– zu kürzen. Das amtliche Honorar beträgt somit – unter Berücksichtigung von Fr. 18.90 als zusätzliche Barauslagen für die drei als Einschreiben versandten Eingaben – insgesamt Fr. 2'150.30 (inklusive Auslagen) und geht zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungs- gerichts.

(Dispositiv nächste Seite)

D-5660/2020 Seite 27

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Der amtlichen Rechtsvertretung, Tanja Coskun-Ivanovic, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'150.30 zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Della Batliner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5660/2020 Urteil vom 12. Juni 2023 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiberin Della Batliner. Parteien A._______, geboren am (...), und seine Ehefrau B._______, geboren am (...), sowie die Töchter C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), alle Iran, alle vertreten durch Tanja Coskun-Ivanovic, Rechtsanwältin, AsyLex, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. Oktober 2020 / N (...). Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) - iranische Staatsangehörige persischer Ethnie - suchten am 15. Januar 2019 im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) des SEM in E._______ um Asyl nach. Am 24. Januar 2019 befragte das SEM sie zu ihrer Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Asylgründen (Befragung zur Person, BzP; vgl. act. A13 S. 1-14 [Beschwerdeführer] und A14 S. 1-13 [Beschwerdeführerin]). Am 24. September 2020 (Beschwerdeführer, vgl. act. A30 S. 1-24) beziehungsweise am 28. September 2020 (Beschwerdeführerin, vgl. act. A31 S. 1-17) erfolgte die eingehende Anhörung zu den Asylgründen. B. B.a Der Beschwerdeführer machte anlässlich seiner Befragungen im Wesentlichen geltend, dass er aus F._______, G._______ stamme, wo er seit Geburt bis kurz vor seiner Ausreise gelebt habe. Er habe ein vierjähriges Studium in (...) an der Universität H._______ abgeschlossen und vor seiner Ausreise fünf Jahre bei der Import/Export-Firma (...) gearbeitet. Er sei geborener Muslim, habe aber keine Beziehung zu dieser Religion gehabt. Per Zufall habe er durch seinen Schulfreund, I._______, an Treffen einer Hauskirche von Bruder J._______ teilgenommen. Er sei so weit gekommen, dass er etwa acht Monate vor seiner Ausreise Jesus als seinen Gott angenommen habe. Seiner Frau habe er zunächst nichts über diese Treffen erzählt. Als er später jedoch gemerkt habe, dass es sich um eine sehr gute Religion handle, habe er sie dazu motiviert, diese Religion anzunehmen. Seine Frau sei etwa zwei Monate vor der Ausreise zur Hauskirche gestossen. Eines Tages, als er bei der Arbeit gewesen und zur Bank gegangen sei, habe sein Freund I._______ ihn angerufen und sich sofort mit ihm treffen wollen, wobei er ihn aufgefordert habe, auch seine Frau zu informieren. Darauf habe er seine Frau angerufen und ihr gesagt, sie solle mit einem Taxi zu dem Ort gehen, wo sie beide sich das erste Mal getroffen hätten. Er habe sich mit I._______ in dessen Auto neben der (...) Bank betroffen. I._______ habe ihm mitgeteilt, ein Spitzel habe über die Sitzungen geredet und einige der Teilnehmer seien verhaftet worden. Gemäss seinen Aussagen an der Bundesanhörung sei er anschliessend mit I._______ zum Hotel (...) gefahren, zu dem mit seiner Frau vereinbarten Treffpunkt. I._______ habe ihnen dann geraten, sofort wegzugehen, da sie sonst auch verhaftet werden würden. Aus diesem Grund seien er und seine Frau zunächst nach K._______ gegangen. Nach etwa 40-50 Tagen Aufenthalt in K._______ sei er etwa 10 oder 15 Tage vor seiner Frau illegal ausgereist. B.b Die Beschwerdeführerin brachte anlässlich ihrer Befragungen im Wesentlichen vor, dass sie aus K._______ stamme, wo sie seit der Geburt bis zu ihrer Heirat gelebt habe. Ab dann habe sie mit ihrem Ehemann in F._______, G._______ gewohnt. Sie habe einen Bachelor-Abschluss in (...) und bis zu ihrer Heirat habe sie als Beraterin im Hochbau gearbeitet. In der Bundesanhörung gab sie an, sie sei geborene Muslima, habe aber keine Beziehung zum Islam. Durch einen Freund namens I._______ habe zunächst ihr Ehemann und einige Monate später auch sie selbst an Treffen einer Hauskirche teilgenommen, die von Bruder L._______ und Bruder J._______ geleitet worden seien, und sich zum Christentum bekehrt. Insgesamt habe sie an etwa 10-12 Treffen teilgenommen. Eines Tages, als sie am Einkaufen gewesen sei, habe ihr Ehemann sie angerufen und gesagt, sie solle gleich dorthin kommen, wo sie beide sich zum ersten Mal getroffen hätten. Als sie zum Hotel (...) gekommen sei, sei I._______ auch dort gewesen. Er habe gesagt, dass jemand die Treffen der Hauskirche bespitzelt habe und alle Informationen über die Teilnehmenden an die Behörden weitergeleitet habe. Die Behörden seien deshalb hinter ihnen her und sie wären auch bereits verhaftet worden, wenn sie dort gewesen wären. Sie sei mit ihrem Mann deshalb gleichentags nach K._______ gegangen, wo sie etwa 40 Tage zusammen in einem Mietshaus gelebt hätten. Schliesslich sei sie am 30. Dezember 2018 legal mit ihrem Pass und einem Visum für die Schweiz von K._______ via M._______ nach Zürich geflogen. C. Am 25. Februar 2019 wurde C._______, die Tochter der Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers, geboren und in das Verfahren ihrer Eltern miteinbezogen. D. Als Beweismittel reichten der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin ihre Shenasname, je zwei Kopien ihrer internationalen und nationalen Führerscheine, ein Schreiben der Pfingstgemeinde N._______, zwei Taufurkunden der (...), einen Darbringungsschein der Tochter sowie ein Arztzeugnis vom 21. September 2020 betreffend die aktuelle Schwangerschaft der Beschwerdeführerin zu den Akten. E. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2020 - eröffnet am 14. Oktober 2020 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. F. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 12. November 2020 erhoben die Beschwerdeführenden gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten dabei in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihnen sei Asyl zu gewähren (Ziff. 1); Eventualiter seien die Dispositivziffern 3, 4 und 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und es sei ihre vorläufige Aufnahme anzuordnen (Ziff. 2); Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Ziff. 3). In prozessualer Hinsicht beantragten die Beschwerdeführenden die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die amtliche Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin beziehungsweise eventualiter (zumindest) den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem ersuchten sie um Edition der vorinstanzlichen Akten. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden nebst der angefochtenen Verfügung und der Vollmacht (BVGer-act. 1, Beilagen 1 und 2), den bereits der Vorinstanz eingereichten Dokumenten (BVGer-act. 1, Beilagen 3-5, 16), auch diverse Zeitungsartikel, einen Wikipedia-Auszug aus dem Internet (BVGer-act. 1, Beilagen 6-12.1, 15), eine Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse zur Gefährdung von Konvertierten im Iran vom 7. Juni 2018 (BVGer-act. 1, Beilage 13), eine CD mit drei Videosequenzen (BVGer-act. 1, Beilage 5.1), Ausdrucke aus den Posts im Facebook-Profil der Beschwerdeführerin (BVGer-act. 1, Beilage 14), einen Bedürftigkeitsnachweis sowie eine Kostennote (BVGer-act. 1, Beilagen 17 und 18) ein. G. Mit Schreiben vom 13. November 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. H. Mit Zwischenverfügung vom 20. November 2020 stellte der zuständige Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gut. Er ordnete den Beschwerdeführenden antragsgemäss ihre Rechtsvertreterin amtlich bei. Zugleich lud er die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. I. Mit Vernehmlassung vom 1. Dezember 2020 äusserte sich die Vorinstanz zu einigen Punkten der Beschwerdeschrift und verwies im Übrigen auf ihre Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, an denen sie vollumfänglich festhielt. J. In ihrer Replik vom 4. Januar 2021 nahmen die Beschwerdeführenden zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung, wobei sie vollumfänglich an ihren bisherigen Vorbringen festhielten. Zudem reichten sie fünf Beweismittel (Bericht des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2020, Bericht der United States Mission vom 18. November 2020, Artikel Mohabatnews «New Wave of Crackdown on Christian Converts in Iran», Artikel Mohabatnews « Mother of a Christian convert detained in connection with the arrest of her daughter » sowie Reise- und Sicherheitshinweise vom Deutschen auswärtigen Amt vom 18. November 2020 [BVGer-act. 6, Beilagen 19-23]) nach. K. Die am 26. März 2021 geborene Tochter der Beschwerdeführenden, D._______, wurde in das Verfahren ihrer Eltern einbezogen. L. Mit Eingabe vom 19. April 2021 reichten die Beschwerdeführenden weitere Beweismittel (Auszug aus dem Geburtsregister der zweiten Tochter, Printscreens der lnstagramposts des Beschwerdeführers, Artikel der lranian Christans News Agency vom 12. März 2021, Artikel von Blog von «mostafamasih» vom 1. April 2021, Printscreen des Posts von Amnesty International vom 1. April 2021 [BVGer-act. 8, Beilagen 24-28]) ein. M. Mit Eingabe vom 16. November 2022 ergänzten die Beschwerdeführenden ihre Beweismittel (Arztbericht vom 7. November 2022, Bericht zu Hinrichtungen im Iran vom 27. Juli 2022 von Amnesty International, Länderbericht Iran vom 1. April 2022 Amnesty International, 32: SRF-Bericht vom 13. November 2022 (BVGer-act. 9, Beilagen 29-32]) ein weiteres Mal. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeitpunkt geltende Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert, da sie am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes beziehungsweise des Anspruchs auf rechtliches Gehör als Grundlage ihres in Ziff. 3 der Rechtsbegehren formulierten Rückweisungsantrags. Die Vorinstanz habe in der angefochtenen Verfügung die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen nicht substantiiert bestritten, obwohl sie pauschal deren Wahrheitsgehalt, zumindest hinsichtlich einzelner Aspekte, bezweifelt habe. Die Ausführungen der Beschwerdeführenden seien jedoch insgesamt als glaubhaft zu qualifizieren. Die Vorinstanz habe die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden pauschal verneint, ohne auf ihre Vorbringen, ihre konkrete Situation sowie auf die aktuelle Lage von Konvertiten im Iran einzugehen. 3.2 Die Vorinstanz äusserte in der angefochtenen Verfügung zwar Zweifel an der von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Konversion, enthielt sich aber einer eingehenden Prüfung der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens und liess diese - bei Annahme offensichtlich fehlender flüchtlingsrechtlicher Relevanz - offen. 3.3 3.3.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 3.3.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder wenn die Vorinstanz nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts prüfte - etwa weil sie die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneinte oder Beweise falsch gewürdigt wurden; unvollständig ist sie, wenn nicht über alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände Beweis erhoben wurde (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). 3.4 Die Vorinstanz würdigte im angefochtenen Entscheid die im Rahmen des Asylverfahrens gemachten Vorbringen und ging dabei von der Konversion der Beschwerdeführenden vom Islam zum Christentum aus, obwohl sie unspezifische Zweifel daran äusserte (vgl. angefochtene Verfügung S. 3 f. und 5 [act. A33]). Unter Zugrundelegung der von den Beschwerdeführenden gemachten Aussagen prüfte und verneinte sie - unbesehen der daran geäusserten Zweifel - deren Asylrelevanz. Angesichts der in dieser Hinsicht vollständigen Aktenlage konnte darauf verzichtet werden, weitere Abklärungen vorzunehmen. Nach der gesetzlichen Konzeption hat die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (vgl. Art. 7 Abs. 1 AsylG). Erfüllt sie indessen die Flüchtlingseigenschaft selbst bei angenommener Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht, ist die Vorinstanz nicht gehalten, diese einlässlich auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu prüfen. Die Vorinstanz hat - wenn auch in knapper Weise - die wesentlichen Überlegungen genannt, von denen sie sich hat leiten lassen. Eine sachgerechte Anfechtung war möglich, wie die Rechtsmitteleingabe zeigt. Mit der entsprechenden Rüge stellen die Beschwerdeführenden explizit die Richtigkeit der materiellen Würdigung in Frage. Diese Frage ist jedoch nicht im Rahmen der geltend gemachten Gehörsverletzung, sondern bei der nachfolgenden materiellen Prüfung der angefochtenen Verfügung zu behandeln. 3.5 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, den angefochtenen Entscheid aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Rückweisungsantrag ist somit abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Beruft sich eine Person darauf, dass durch ihre illegale Ausreise (sog. Republikflucht) oder durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat (insbesondere durch exilpolitische Aktivitäten oder wie vorliegend durch eine Konversion zu einem anderen Glauben) ei-ne Gefährdungssituation erst geschaffen worden sei, hat sie begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vom fraglichen Umstand erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. Urteil des BVGer E-5232/2015 vom 3. Februar 2016 E. 5.3). Solche subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung ihrer abweisenden Verfügung vom 12. Oktober 2020 führte die Vorinstanz aus, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Bei offensichtlich fehlender flüchtlingsrechtlicher Relevanz könne darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen einzugehen. Ergänzend sei jedoch festzuhalten, dass deren Wahrheitsgehalt zumindest hinsichtlich einzelner Aspekte aufgrund unsubstantiierter, vager und teilweise widersprüchlicher Aussagen bezweifelt werden müsse. Insofern die Beschwerdeführenden geltend machten, den Iran verlassen zu haben, nachdem Teilnehmende einer christlichen Hauskirche, der sie ebenfalls angehörten, verhaftet worden seien, sei Folgendes festzuhalten: Es sei allgemein bekannt, dass das Christentum zusammen mit dem Judentum und dem Zoroastrismus die drei im Iran offiziell anerkannten religiösen Minderheiten darstellten. Die gemäss Art. 13 der iranischen Verfassung gewährleistete Glaubensausübung durch Christen werde tatsächlich toleriert, solange sie diskret erfolge und weder missioniert noch auf andere Weise die öffentliche Aufmerksamkeit provoziert werde. Die Beschwerdeführenden erklärten, ausschliesslich an den privaten Versammlungen der Hauskirche teilgenommen zu haben. Weiter hätten sie angegeben, vor ihrer Ausreise keinerlei Probleme mit den Behörden gehabt zu haben. Auch im privaten Rahmen habe es aufgrund des Glaubenswechsels offenbar keine Probleme gegeben. Insofern der Beschwerdeführer Probleme mit seinen Geschwistern erwähnt habe, seien diese auf Erbschaftsstreitigkeiten zurückzuführen. Die Vorbringen erwiesen sich demnach als nicht flüchtlingsrechtlich relevant. Sodann hätten die Beschwerdeführenden geltend gemacht, sie hätten sich kurz nach ihrer Ankunft in der Schweiz taufen lassen und würden regelmässig Kurse und die Kirche besuchen, wobei es darüber hinaus keine religiösen Aktivitäten gebe. Sie seien somit weder im Iran noch in der Schweiz missionierend tätig gewesen und hätten somit im Falle einer Rückkehr in der Iran gemäss ständiger Praxis keinen begründeten Anlass zur Furcht vor flüchtlingsrelevanten Nachteilen. 5.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe vom 12. November 2020 bringen die Beschwerdeführenden unter Wiederholung des Sachverhalts dagegen vor, dass der Einschätzung der Vorinstanz nicht gefolgt werden könne. Die Vorinstanz lasse gänzlich unbeachtet, dass es sich bei ihnen nicht um gebürtige Christen, sondern um Konvertiten handle. Die Konversion vom Islam zum Christentum sei im Iran indessen nicht erlaubt. Christliche Konvertiten würden vor dem Gesetz weiterhin als Muslime gelten, weil der Koran die Abkehr vom Islam verbiete. Wer dieser Norm zuwiderhandle, dem drohten Haft, Gewalt oder der Tod. Wie zahlreiche Fälle in den letzten Jahren gezeigt hätten, würden Konvertiten immer häufiger wegen "Gefährdung der nationalen Sicherheit" angeklagt. Im Jahr 2016 seien acht Christen vor diesem Hintergrund zu 10 bis 15 Jahren Haft verurteilt worden. Im Sommer 2020 sei es wiederum zur Verhaftung von 35 bekennenden Christen gekommen, wobei zugleich diverse Hausdurchsuchungen stattgefunden hätten. Am 1. August 2020 seien vier Konvertiten zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt worden. Hinzu komme, dass eine Gesetzesänderung verabschiedet worden sei, die die Unterdrückung und Bestrafung christlicher Konvertiten weiter erleichtere. Im Mai 2020 habe das iranische Parlament nämlich eine Änderung von Art. 500 des islamischen Strafgesetzbuches verabschiedet. Gemäss dieser Revision könne jeder, der "Methoden der Gedankenkontrolle" oder "psychologische Manipulation" im "realen oder virtuellen Bereich" anwende, die der "islamischen Lehre widersprechen" mit Gefängnis, Auspeitschung, Geldstrafen oder sogar mit dem Tod bestraft werden. Folglich gelte neu schon die Behauptung, konvertiert zu sein sowie jegliche christliche Bekundung als falsche Propaganda gegen den Islam. Das Besitzen von christlicher Literatur oder christlichen Symbolen reiche als Beweis dafür aus, aktiv an der Verbreitung des Evangeliums gearbeitet zu haben. Die erwähnte Gesetzesänderung sei aufgrund der negativen internationalen Berichterstattung nach Urteilen erfolgt, die offiziell mit Apostasie begründet worden seien. Vor der Revision sei es häufig zu Verhaftungen, Inhaftierungen ohne Kontakt zur Aussenwelt, Misshandlungen und Folter von Konvertiten ohne Angabe von Gründen gekommen. Überdies seien sie von Angehörigen staatlicher Organisationen eingeschüchtert, angegriffen und körperlich misshandelt worden. Seit Mai 2020 würden Konvertiten gestützt auf die Gesetzesnovelle wieder offiziell inhaftiert, misshandelt, schikaniert und gefoltert. Beispielhaft sei der Fall einer Familie zu erwähnen, der das Sorgerecht über ihr Adoptivkind entzogen worden sei, weil sie zum Christentum konvertiert sei. Der Vater sei zu einem Jahr Haft und einem Jahr Exil verurteilt und der Mutter sei eine Geldstrafe auferlegt worden. Dies einzig deshalb, weil die beiden eine Hauskirche besucht hätten. Dies zeige, dass die Religionsfreiheit im Iran nur auf dem Papier existiere und Konvertiten de facto praktisch rechtlos seien. Kehrten Konvertiten in den Iran zurück, seien sie nach übereinstimmenden Angaben einer Vielzahl von Quellen gefährdet, wenn die Behörden vom Glaubenswechsel Kenntnis hätten. Amnesty International zufolge würden iranische Konvertiten bei ihrer Rückkehr verhört, wobei ihr Verhalten generell als Vergehen gegen die nationale Sicherheit gewertet werde. Die Gefährdung von Rückkehrern werde verstärkt, wenn sie sich im In- oder Ausland offen zum neuen Glauben bekannt hätten. Dasselbe gelte für entsprechende Äusserungen auf sozialen Medien. Falls Rückkehrer den Behörden bereits vor der Abreise bekannt gewesen seien, erhöhe dies die konkrete Verfolgungsgefahr nach einer Rückkehr. Weiter errege alleine die Tatsache, dass man im Ausland als asylsuchende Person abgewiesen worden sei, die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden. Ferner sei bei der Beurteilung der Gefährdung die Dauer des Auslandsaufenthaltes zu beachten. Schliesslich dürfe nicht verkannt werden, dass eine im Exil lebende Person im Visier ihrer Heimatländer stehen könne, wobei insbesondere Spionage mit elektronischen Mitteln ein grosses Ausmass angenommen habe. Analysiere man ihre Flucht vor diesem Hintergrund, ergebe sich, dass sie aufgrund ihrer Konversion zum Christentum bei einer Rückkehr in den Iran mit einer Gefahr für ihre Freiheit, Leib und Leben aber auch mit Folter rechnen müssten. Dies zunächst, weil sie bereits im Iran zum Christentum konvertiert seien. Dass die Taufe erst in der Schweiz stattgefunden habe, ändere daran nichts, zumal im Iran keine Taufen vorgenommen würden. Zweitens seien sie schon vor ihrer Flucht ins Visier der iranischen Behörden geraten, zumal sich ein Spitzel in ihrer Hauskirche befunden habe. Aufgrund der Bespitzelung seien einige Mitglieder ihrer Hauskirche inhaftiert worden. Deshalb seien sie an jenem Tag, an dem sie von der Inhaftierung der anderen Mitglieder erfahren hätten, umgehend nach K._______ geflohen. Es sei ihnen nicht einmal möglich gewesen, in ihr Wohnhaus zurückzukehren, damit der Beschwerdeführer seinen Pass hätte mitnehmen können. Bereits die Rückkehr dorthin hätte eine Inhaftierung bedeuten können, da sie von den Behörden dort höchst wahrscheinlich gesucht worden seien. Drittens seien die iranischen Behörden bereits darüber informiert gewesen, dass sie zum Christentum konvertiert seien. Wenn sie nach einer Aufenthaltsdauer von über zwei Jahren in der Schweiz infolge Ablehnung des Asylgesuches in den Iran zurückkehren würden, würde es mit Sicherheit zu einem Verhör und zu Inhaftierungen kommen. Viertens gelte es zu beachten, dass sich die Beschwerdeführerin auf Facebook zu ihrem Glauben bekannt habe, indem sie religiöse Aussagen ins Netz stelle. Sie habe sich damit gegen aussen offiziell zum Christentum bekannt, was gemäss dem revidierten Gesetz als "psychologische Manipulation im virtuellen Bereich" ausgelegt würde und somit strafbar wäre. Fünftens dürften die Gesetzesnovelle und ihre Konsequenzen in casu nicht unbeachtet bleiben. Entgegen der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts gebe es nun sehr wohl strafrechtliche Bestimmungen, die den Glaubenswechsel ohne Missionierung unter Strafe stellten. Seit Mai 2020 reiche aus, im Besitz einer Bibel zu sein, um strafrechtlich verfolgt zu werden. Die Bekundung, konvertiert zu sein, führe ebenso zu strafrechtlichen Konsequenzen. Ergo könne man bereits zufolge Anwesenheit in einer Hauskirche während einer Razzia inhaftiert werden. Die Lage für Konvertiten habe sich im Iran somit seit Mai 2020 extrem zugespitzt. All das habe die Vorinstanz gänzlich unbeachtet gelassen. Sie seien aufgrund ihrer Konversion und des Umstandes, dass diese den Behörden bereits vor der Ausreise bekannt geworden sei, im Iran einer erheblichen Gefährdung von Leib und Leben, Freiheit sowie Folter ausgesetzt. Die ihnen drohenden Gefahren seien damit objektiv erkennbar und die Furcht sei subjektiv gegeben. Beachte man schliesslich die Veränderungen, die sich im Iran aufgrund der thematisierten Gesetzesrevision nach ihrer Ausreise ergeben hätten, sei klar, dass die Beschwerdeführenden und ihr(e) Kind(er) in der Schweiz als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren sei (zu den eingereichten Beweismitteln vgl. Sachverhalt F). 5.3 In ihrer Vernehmlassung vom 1. Dezember 2020 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen und ihrem Abweisungsantrag fest. Die Beschwerde enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigten. Bei einem Grossteil der eingereichten Beweismittel handle es sich um Artikel zur Lage im Iran im Allgemeinen. Die als Beweismittel eingereichten Videos der Beschwerdeführerin und ihre darin gezeigten Aktivitäten sowie ihre Facebook-Posts könnten ebenfalls keine exponierte missionierende Tätigkeit aufzeigen und begründeten somit keinen Anlass zur Furcht vor flüchtlingsrelevanten Nachteilen. Die Lage im Iran aufgrund der Pandemie vermöge ebenfalls kein Wegweisungshindernis darzustellen. 5.4 In der Replik vom 4. Januar 2021 bestreiten die Beschwerdeführenden, dass es bei einem Grossteil der eingereichten Beweismittel um die Lage im Iran im Allgemeinen gehe. Stattdessen gehe aus der Beschwerde respektive den entsprechenden Artikeln deutlich hervor, dass Konvertiten - wie sie es seien - im Iran aufgrund der Zugehörigkeit zur Religion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt seien. Das in den eingereichten Beweismitteln noch weitere aktuelle gravierende Menschenrechtsverletzungen im Iran thematisiert würden, vermöge an der Relevanz und Aussagekraft für das vorliegende Verfahren nichts zu ändern. Wie aus einem Bericht des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2020 sowie demjenigen der United States Mission vom 18. November 2020 hervorgehe, sei ihre Furcht begründet. Die Todesstrafe werde weiterhin häufig ausgesprochen, lange Gefängnisstrafen seien üblich, die Freiheit werde weiterhin eingeschränkt und Minderheiten sowie Frauen würden weiterhin diskriminiert. Das Europäische Parlament rufe den Iran beziehungsweise die Behörden im Iran deshalb unter anderem dazu auf, Diskriminierung von Christen zu unterlassen und sämtliche Personen aus Gefängnissen zu entlassen, die einzig aufgrund ihrer Religion inhaftiert worden seien. Daraus werde einmal mehr deutlich, dass die Religionsfreiheit im Iran nur auf dem Papier existiere. De facto seien Konvertiten tagtäglich Diskriminierungen ausgesetzt und einzig und allein aufgrund ihres Glaubenswechsels der Gefahr ausgesetzt, inhaftiert sowie zu einer langjährigen Gefängnisstrafe verurteilt zu werden. Es handle sich hierbei nicht nur um eine abstrakte Gefahr. Vielmehr würden viele Christen sowie Konvertiten tatsächlich immer mehr und immer häufiger grundlos inhaftiert, schikaniert, misshandelt und gefoltert. Im Juli 2020 habe es erneut eine Welle von Inhaftierungen von Konvertiten in verschiedenen Städten im ganzen Land gegeben. Eine konvertierte Frau sei zum Beispiel grundlos und ohne Erklärung oder entsprechendes Verfahren verhaftet worden, als sie sich über ihre inhaftierte Tochter habe erkundigen wollen. Wie bereits in der Beschwerde erwähnt, seien diese Verhaftungen auf die Gesetzesänderung vom Mai 2020 zurückzuführen. Hätte sich die Vorinstanz einlässlich mit den in der Beschwerde eingereichten Beweismitteln auseinandergesetzt und den Sachverhalt gestützt darauf weiter abgeklärt, wäre sie nicht zum Schluss gekommen, dass die Konversion der Beschwerdeführenden und ihre Facebook-Beiträge und Aktivitäten keinen Anlass zur Furcht vor flüchtlingsrelevanten Nachteilen zu begründen vermöchten. Stattdessen reiche die Tatsache, dass man konvertiert sei, aus, um mit Haftstrafen, Folter, Misshandlungen und Schikanen konfrontiert zu werden. Nicht ausser Acht zu lassen sei, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdeführerin zur Konversion gebracht habe, was als Propaganda und Missionierung ausgelegt werden würde. Schliesslich sei vorliegend auch von Bedeutung, dass Rückkehrer aus dem Ausland umgehend ins Visier der iranischen Behörden gelangten. Weiter könne nicht verkannt werden, dass die Beschwerdeführerin schwanger sei. Sie gehöre zur medizinischen Risikogruppe und sei aufgrund ihrer bevorstehenden Niederkunft auf ein funktionierendes Gesundheitssystem angewiesen. Iran sei jedoch von einer dritten Infektionswelle des Coronavirus stark betroffen und das Ansteckungsrisiko sei sehr hoch. Auch weltweit verschlechtere sich die Lage von Tag zu Tag (zu den eingereichten Beweismitteln vgl. Sachverhalt J). 5.5 Mit Eingabe vom 19. April 2021 teilten die Beschwerdeführenden die Geburt ihrer Tochter D._______ vom 26. März 2021 mit. Zudem brachten sie vor, dass die öffentliche Bekennung des Beschwerdeführers zum christlichen Glauben durch regelmässige Veröffentlichung von Bibelzitaten auf Instagram seit Februar 2021 sowie im Iran eine Zuspitzung der menschenrechtlichen Lage erfolgt sei (zu den eingereichten Beweismitteln vgl. Sachverhalt L). 5.6 Mit Eingabe vom 16. November 2022 orientierte der Beschwerdeführer über eine drastische Verschlechterung seines Gesundheitszustands. Die menschenrechtliche Lage habe sich im Iran überdies notorischerweise weiter zugespitzt (zu den eingereichten Beweismitteln vgl. Sachverhalt M). 6. 6.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts führt der Übertritt zu einer anderen Glaubensrichtung im Iran alleine zu keiner (individuellen) staatlichen Verfolgung. Verfolgung droht dann, wenn der Glaubenswechsel aufgrund einer missionierenden Tätigkeit bekannt wird und zugleich Aktivitäten der Konvertierten vorliegen, die vom Regime als Angriff auf den Staat angesehen werden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.4, in diesem Sinne auch etwa das Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-3714/2022 vom 7. Februar 2023 E. 7.2.8 m.w.H.). 6.2 Es ist davon auszugehen, dass etwa ein Prozent der iranischen Bevölkerung als Christen registriert sind, wobei Konvertiten und Konvertitinnen sowie Personen evangelikalen Glaubens nicht als Christinnen anerkannt werden (Iran: Gefährdung von Konvertierten, 7.6.2018, S. 4 f., ; Liberale Verfassung, rabiate Theokratie, 21.9.2022, , beides abgerufen am 12.5.2023). Personen, die sich nicht als Christen registrieren lassen können, können nicht von denselben Rechten wie Mitglieder von anerkannten christlichen Gruppen profitieren. Auch heute werden in der iranischen Verfassung Personen christlichen Glaubens offiziell als Minderheit anerkannt, womit ihnen das Recht gewährt wird, innerhalb der durch das Gesetz vorgegebenen Grenzen religiöse Rituale und Zeremonien durchzuführen und persönliche Angelegenheiten sowie Religionsunterricht gemäss ihren eigenen religiösen Regeln zu gestalten. Sowohl die Abkehr vom Islam selber als auch die Missionierung von muslimischen Personen kann aber mit der Todesstrafe bestraft werden (vgl. Iran: Gefährdung von Konvertierten, 7.6.2018, S. 5 f., ; UK Home Office, Country Policy and Information Note: Iran: Christians and Christian converts, Version 7.0, 21.9.2022, S. 12, , abgerufen am 22.5.2023). Nach dem Amtsantritt von Hassan Rohani als Staatspräsident hat die Anzahl Verhaftungen insgesamt zugenommen und seit der Nachfolge durch den extremistischen Ebrahim Raisi, der das Präsidentschaftsamt am 3. August 2021 angetreten hatte, wurden gegen den Iran wegen des gewaltsamen Vorgehens gegen die Demonstranten weitere Sanktionen verhängt, die zu einer internationalen Isolierung des Landes geführt haben (Irans Präsident Raisi hält Proteste für gescheitert, Chantal Stäubli, 11.2.2023, , abgerufen am 22.5.2023). Bereits während der Amtszeit von Hassan Rohani wurde in Berichten von mehreren hundert festgenommenen Personen in den letzten Jahren ausgegangen, wobei verschiedentlich von Verurteilungen zu langen Haftdauern berichtet wurde, insbesondere wenn die Personen mit einer missionierenden Tätigkeit in Verbindung gebracht werden. Konvertierte werden oft wegen Verbrechen politischer Natur und Verbrechen gegen die nationale Sicherheit angeklagt, was ein weites und vages Spektrum an Aktivitäten umfasst, wie zum Beispiel Propaganda gegen das System, Absprache gegen die Regierung, Beleidigung des obersten Galubensführers oder des Präsidenten oder auch Verschwörung mit ausländischen Feinden. Die Verfahren sind oft unfair und genügen rechtsstaatlichen Kriterien nicht. In jüngster Zeit liegen Hinweise dafür vor, dass das Strafmass für Konvertierte besonders hoch ausfällt. Um gegebenenfalls aus der Haft entlassen zu werden, müssen konvertierte Personen oft eine hohe Kaution bezahlen, den Glauben verleugnen, sich als Informant respektive Informantin betätigen und/oder das Land verlassen (vgl. Urteile des BVGer D-6384/2019 vom 9. April 2020 E. 7.3.3; D-4795/2016, D-4798/2016 vom 15. März 2019, E. 6.2.2). Inwiefern sich diese Situation nach Änderung der Art. 499 und 500 des iranischen Strafgesetzbuches weiter zugespitzt hat, ist noch nicht absehbar. Die ersten drei Konvertiten, die nach diesen Artikeln zu je fünf Jahren Gefängnis verurteilt wurden, waren alle bereits zuvor einmal inhaftiert gewesen und hatten sich standhaft geweigert, ihre christlichen Aktivitäten einzustellen (Iran: Erste Christen anhand von neuem Strafgesetzbuch angeklagt, Pressemeldungen Iran 28.6.2021, , abgerufen am 8.5.2023; Erste Christen unter drakonischem neuem Gesetz inhaftiert, 29.12.2021, , abgerufen am 12.5.2023; UK Home Office, Country Policy and Information Note: Iran: Christians and Christian converts, Version 7.0, 21.9.2022, S. 35 Ziff. 6.8.10, , abgerufen am 22.5.2023). 6.3 Christinnen und Christen werden im iranischen Alltag in verschiedener Hinsicht diskriminiert. Sie sind oft auch mit Ablehnung sowie Druck seitens ihrer Familienangehörigen konfrontiert, wobei das Risiko einer Denunziation gross ist. Aufgrund dessen müssen Christinnen und Christen ihren Glauben oft im Geheimen in sogenannten Hauskirchen ausüben, welche aufgrund der fehlenden Bewilligung als illegal gelten und als illegale Netzwerke und zionistische Propagandainstitutionen bezeichnet werden. Die Gefahr, durch Informantinnen oder Informanten entdeckt zu werden, ist gross. Auch der Import, der Druck und die Verteilung von nicht-muslimischer religiöser Literatur werden stark beschränkt und verboten. Der Besitz einer Bibel oder anderer christlicher Texte wird als Straftat eingestuft (vgl. Urteil des BVGer D-6384/2019 vom 9. April 2020 E. 7.3.3). 6.4 Bei einer Rückkehr in den Iran nach einer im Ausland erfolgten Taufe respektive Konversion kann die Gefährdung von verschiedenen Faktoren wie offene Äusserungen zum Glauben (z.B. auch in den sozialen Medien), Bekanntsein der Person bei den iranischen Behörden im Zeitpunkt der Ausreise, familiäre Verbindungen zu den Behörden, zugängliche Belege der Taufe, Verbindungen zu Netzwerken im Ausland oder auch der Dauer des Auslandsaufenthalts abhängen. Indessen werden gemäss Erkenntnis des Gerichts im Ausland konvertierte Personen nicht anders behandelt, als Personen, welche sich im Iran haben taufen lassen (vgl. Urteil des BVGer D-4795/2016, D-4798/2016 E. 6.2.4). 6.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich die aktuelle Situation im Iran im Vergleich zu derjenigen, die im Zeitpunkt des Erlasses des BVGE 2009/28 zugrundeliegenden Urteils zu beurteilen war, hinsichtlich der Lage der Christinnen und Christen im Iran in den letzten Jahren nicht verbessert hat. Mit einer asylrelevanten Verfolgung durch den iranischen Staat aufgrund einer Konversion ist weiterhin dann zu rechnen, wenn sich die Person durch ihre missionierende Tätigkeit exponiert oder exponieren würde und Aktivitäten des Konvertierten vorliegen, die vom Regime als Angriff auf den Staat angesehen werden. 7. 7.1 Die Vorinstanz sah in der angefochtenen Verfügung von einer eingehenden Glaubhaftigkeitsprüfung ab, da sie selbst bei Annahme der geltend gemachten Konversion deren Asylrelevanz verneinte (vgl. oben E. 3.4). Zu prüfen ist daher zunächst, ob die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Vorfluchtgründe Asylrelevanz entfalten. 7.1.1 Die Beschwerdeführenden nahmen - ihren übereinstimmenden Aussagen an den BzP (Beschwerdeführerin: act. A14 S. 8 f.; Beschwerdeführer: act. A13 S. 8 f.) und den Anhörungen (Beschwerdeführerin: act. 31 F15.41; Beschwerdeführer: act. A30 F16, 58-69, F75-143) zufolge - ausschliesslich an privaten Versammlungen eines Hauskreises in einer Wohnung teil und gaben an, bis zu ihrer Ausreise keinerlei Probleme mit den Behörden gehabt zu haben (Ehefrau: act. A14 S. 9; Ehemann: act. A13 S. 9). Die Beschwerdeführerin gab an, nur ihre Mutter habe von ihrer Konversion gewusst; Der restlichen Familie habe sie erzählt, dass ihr Mann Probleme mit der Regierung gehabt habe und sie aus diesem Grund das Land verlassen hätten (act. A31 F84-87). Der Beschwerdeführer habe aufgrund von Erbschaftsstreitigkeiten keinen Kontakt mehr zu seiner Familie (act. A30 F69-74). Die Beweggründe für ihre Ausreise beruhen einzig und allein auf den Angaben des Freundes des Beschwerdeführers beziehungsweise der Kontaktperson zum Hauskreis, I._______ (act. A30 F175 f.). Dieser habe die Beschwerdeführenden darüber orientiert, dass ein Spitzel über die Sitzungen des Hauskreises gesprochen habe und einige von den Mitgliedern verhaftet worden seien. Daraufhin reisten die Beschwerdeführenden ihren Angaben zufolge gleichentags - ohne den Reisepass des Beschwerdeführers zuhause zu holen - nach K._______ und gelangten nach etwa einem Monat mithilfe eines Schleppers in die Schweiz (Beschwerdeführer: act. A13 S. 6, A30 F136, F169; Beschwerdeführerin: act. A14 S. 9, A31 F69-78). Die Beschwerdeführenden waren somit im Iran bis zu ihrer Ausreise weder von privater noch behördlicher Seite im Sinne des Asylgesetzes konkreten ernsthaften Nachteilen beziehungsweise staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt. 7.1.2 In subjektiver Hinsicht ist nachvollziehbar, dass sich die Beschwerdeführenden aufgrund der Warnungen ihres Freundes, I._______, bedroht fühlten und nach K._______ gingen beziehungsweise ausreisten, bevor ihnen etwas Konkretes geschah. Doch vermochten sie bei einer objektivierten Betrachtungsweise nicht darzutun, dass ernsthafte Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft drohten. Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt nur vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Dabei genügt es nicht, wenn diese Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, begründet wird. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5, BVGE 2010/44 E. 3.4, EMARK 2005 Nr. 21 E. 7, EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a). Das war bei den Beschwerdeführenden nicht der Fall. Weder während ihres einmonatigen Aufenthalts in K._______ noch nach ihrer Ausreise berichteten sie über konkrete Versuche von staatlichen Verfolgungsmassnahmen nach ihrem Weggang von F._______, G._______; auch über die weiteren Mitglieder des Hauskreises sei ihnen nichts weiteres bekannt (Beschwerdeführerin: act. A31 F89 f.; Beschwerdeführer: act. A30 F165). Zu I._______ bestehe kein Kontakt mehr und auch sein Aufenthaltsort sei unbekannt (Beschwerdeführer: act. A13 S. 9; act. A30 F161-164). Zudem konnte die Beschwerdeführerin mit ihrem eigenen Reisepass unbehelligt über den Flughafen K._______ ausreisen. 7.1.3 Insofern vermochten die Beschwerdeführenden keine asylrelevanten Vorfluchtgründe geltend zu machen. 7.2 Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführenden aufgrund ihrer Glaubensbetätigungen nach ihrer Ausreise die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. 7.2.1 Wie in E. 3.3.2 gesehen, sind Personen, die erst wegen ihrer Ausreise aus ihrem Heimatstaat oder ihrem Verhalten danach ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sind respektive begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, nach Art. 54 AsylG zwar als Flüchtlinge anzuerkennen, indes aufgrund des Erfüllens der Flüchtlingseigenschaft lediglich zufolge subjektiver Nachfluchtgründe von der Asylgewährung auszuschliessen. Das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen muss nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden. Eine christliche Glaubensausübung vermag gegebenenfalls dann flüchtlingsrechtlich relevante Massnahmen auszulösen, wenn sie in der Schweiz aktiv und sichtbar nach aussen praktiziert wird und im Einzelfall davon ausgegangen werden muss, dass das heimatliche Umfeld von einer solchen, allenfalls gar missionierende Züge annehmenden Glaubensausübung erfährt und die asylsuchende Person denunziert. Massgeblich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten der asylsuchenden Person als staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei der Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG befürchten muss. 7.2.2 Die Beschwerdeführenden haben sich nach ihrer Ausreise taufen lassen (vgl. Taufurkunden [BVGer-act. 1, Beilage 4]; Darbringungsschein erste Tochter [BVGer-act. 1, Beilage 5]) und gaben zu ihrer aktuellen Glaubenspraktizierung in der Schweiz an, sie seien vor der Coronakrise jeweils ein- bis zweimal in die Kirche gegangen. Die Beschwerdeführerin habe seither mit der (älteren) Tochter die kirchlichen Anlässe via Youtube verfolgt, während der Beschwerdeführer weiterhin alleine die Kirche besucht habe. Alle drei Monate nähmen sie in der Kirche in E._______ in dreitägigen Intensivkursen beziehungsweise Lehrklassen am Bibelstudium teil. Bis zur Coronakrise sei eine Person jeweils einmal wöchentlich zu ihnen nach Hause gekommen, um mit ihnen mit der Bibel beziehungsweise einem Buch über das Christentum zu arbeiten oder gemeinsam biblische Lieder zu singen. Zudem seien sie jedes Jahr in ein einwöchiges Lager gegangen mit der Kirche in E._______ (Beschwerdeführerin: act. A31 F98; Beschwerdeführer: act. A30 F188). Die Beschwerdeführerin unterhalte zudem einen Facebook-Account unter ihrem eigenen Namen, auf dem sie christliche Inhalte veröffentliche. Im eingereichten Auszug sind zwei Posts vom April 2020 ersichtlich (BVGer-act. 1, Beilage 14). Zudem hat die Beschwerdeführerin auf einer CD drei Videosequenzen eingereicht, auf denen sie zu einer Gruppe spricht oder mit einer Gruppe singend zu sehen ist [BVGer-act. 1, Beilage 5]. Der Beschwerdeführer gab an, er sei seit Februar 2021 auf Instagram aktiv, wo er regelmässig Bibelzitate publiziere (BVGer-act. 8, Beilage 25). 7.2.3 Aus der Art und Weise, wie die Beschwerdeführenden ihren christlichen Glauben praktizieren, ergibt sich keine besondere Exponierung oder missionierende Tätigkeit, die das Interesse der iranischen Behörden wecken könnte beziehungsweise die diese als Angriff auf das Regime verstehen könnten. Die private Ausübung des christlichen Glaubens ist im Iran gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts möglich (vgl. Urteil des BVGer E-6349/2019 vom 29. Juni 2021 E. 7.4.1 m.w.H.). Aus den Akten geht nicht hervor, dass das aktive Missionieren für die Beschwerdeführenden ein zentrales Element ihrer religiösen Identität darstellen würde. Vielmehr bekunden sie das Interesse, mehr über die Bibel zu erfahren und setzen dies mittels regelmässiger Gottesdienstbesuche, mehrtägiger Intensivkurse sowie im Gespräch mit Einzelpersonen, die sie wöchentlich zuhause besuchen, um. Daher ist nicht davon auszugehen, dass im Falle einer Rückkehr in den Iran insgesamt von einem unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG auszugehen ist. Soweit der Beschwerdeführer nicht unter seinem vollen Namen auf Instagram aktiv ist, vermögen seine Posts von vornherein keine Aufmerksamkeit der heimatlichen Behörden in Verbindung zu seiner Person zu erregen. Zumal kein Kontakt mit seinen Familienangehörigen besteht, ist nicht davon auszugehen, dass diese Kenntnis über die Konversion der Beschwerdeführenden haben. und auch eine konkrete Gefahr einer Denunziation ist aus diesem Grund nicht gegeben. Das bei der Beschwerdeführerin geltend gemachte Ausmass an Aktivität in den sozialen Medien ist zu gering, um im Sinne der Rechtsprechung in den Fokus der iranischen Behörden zu geraten. Die Videoaufnahmen zeigen eine Glaubensbetätigung im privaten Rahmen ohne besondere Exponierung. Schliesslich ist die geltend gemachte Konversion auch auf Seiten der Beschwerdeführerin einzig ihrer Mutter bekannt (act. A31 F84-87). Aufgrund der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass von der Mutter der Beschwerdeführerin als einziger Mitwisserin die Gefahr einer Denunziation ausgeht, hat sie den Beschwerdeführenden doch nach ihrer Ausreise ihre Shenasnahmeh per Post zukommen lassen (act. A30 F187). Im Übrigen gaben beide Beschwerdeführende an, sie hätten bereits vor ihrer Zuwendung zum Christentum keinen besonderen Bezug zum Islam gehabt (act. A13 S. 8 und A30 F121 f. [Beschwerdeführer], A14 S. 8 und A31 F83, F86 [Beschwerdeführerin]). 7.2.4 Die Beschwerdeführenden haben somit bei einer Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine flüchtlingsrechtlich relevanten, ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu gewärtigen; es ist ihnen diesbezüglich auch im heutigen Zeitpunkt keine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung zuzusprechen. Unter dem Aspekt der subjektiven Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG) erfüllen die Beschwerdeführenden nach dem Gesagten die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG ebenfalls nicht. 7.3 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden keine Fluchtgründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnten. Das SEM hat zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Die Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Den Beschwerdeführenden ist es nicht gelungen, eine konkrete Gefährdung darzulegen (vgl. oben E. 7.1.2). Die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt trotz der behördlichen Repression gegen aktuelle Protestbewegungen ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen (vgl. E-3086/2022 vom 13. Oktober 2022 E. 9.3, D-3286/2020 vom 19. Oktober 2022 E. 12.2). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.5 9.5.1 Die im Iran herrschende allgemeine Lage zeichnet sich nicht durch eine Situation allgemeiner Gewalt aus, auch wenn die allgemeine Situation in verschiedener Hinsicht problematisch ist. Trotz dieser Tatsache wird der Vollzug von Wegweisungen abgewiesener iranischer Asylsuchender nach der diesbezüglich konstanten Praxis grundsätzlich als zumutbar erachtet (vgl. E-3086/2022 vom 13. Oktober 2022 E. 9.4.1 m.w.H.). 9.5.2 In seiner letzten Eingabe vom 16. November 2022 bringt der Beschwerdeführer vor, sein Gesundheitszustand habe sich drastisch verschlechtert. Er leide an einer schizoaffektiven Störung sowie an posttraumatischen Belastungsstörungen. Er bedürfe einer engen Betreuung und der überwachten Medikamenteneinnahme, da aufgrund der Schwere seiner psychischen Erkrankung die akute Gefahr einer Suizidalität bestehe. Die notwendige kontinuierliche und konsequente Behandlung sei im Iran nicht möglich, weshalb der Vollzug der Wegweisung derzeit sowie bis auf weiteres nicht möglich beziehungsweise nicht zumutbar sei (vgl. BVGer-act. 9). Dem als Beleg eingereichten ärztlichen Bericht vom 7. November 2022 ist - nebst den bereits obengenannten Diagnosen und Angaben - zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit dem 22. Mai 2022 in ärztlicher Behandlung ist. Eine allfällige Suizidalität steht einem Wegweisungsvollzug praxisgemäss nicht entgegen. Im Iran ist nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts die adäquate Behandlung psychiatrischer Erkrankungen und Traumata grundsätzlich sichergestellt (vgl. statt vieler E-3922/2022 vom 28. September 2022 E. 9.3.2 und E-1717/2020 vom 16. Februar 2023 E. 9.4.2). Aufgrund der Covid-19 Pandemie hat das iranische Gesundheitsministerium gemeinsam mit der WHO Massnahmen ergriffen, damit der Zugang und die Kontinuität der Leistungen gewährleistet sind (vgl. WHO Regional office for the Eastern Mediterranean, Islamic Republic of Iran, Mental health response plan in the context of Covid-19, , abgerufen am 22.5.2023). Das Gesundheitssystem im Iran entspricht internationalen Standards (vgl. WHO, Health profile 2015, Islamic Republic of Iran, S. 13, 21 ff., , abgerufen am 22.5.2023). Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Iran zumindest eine elementare medizinische Behandlung erhalten kann. Ferner arbeiten im Iran 1'800 Psychiater und es gibt über 200 psychiatrische Kliniken respektive psychiatrische Spitalabteilungen (Behzad Damari et al., Transition of Mental Health to a More Responsible Service in Iran, in: Iranian Journal of Psychiatry (Hrsg.), 2017 Vol. 12/1, S. 36 ff.), so dass er bei einer weiterhin bestehenden depressiven Symptomatik oder im Falle einer Verschlechterung derselben auch eine psychotherapeutische Behandlung erhalten kann. Aus dem vom Beschwerdeführer eingereichten Arztbericht geht nicht hervor, wie oft beziehungsweise in welcher Kadenz Behandlungen stattfinden und welches Medikament unter Aufsicht einzunehmen sei. Allfälligen spezifischen Bedürfnissen des Beschwerdeführers - beispielsweise in Bezug auf verordnete Medikamente oder weitere benötigte Medikamente sowie allfälligen suizidalen Tendenzen - ist gegebenenfalls im Rahmen der medizinischen Rückkehrhilfe und anderen Massnahmen Rechnung zu tragen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Er hat zudem die Möglichkeit, sich in nächster Zeit mit Unterstützung der ihn allenfalls betreuenden Fachärzte auf eine Rückkehr in den Heimatstaat vorzubereiten. Einer nicht auszuschliessenden vorübergehenden Verschlechterung seines Gesundheitszustandes kann im Rahmen der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten Rechnung getragen werden, indem eine sorgfältige Vorbereitung erfolgt und geeignete medizinische Massnahmen getroffen werden sowie eine adäquate Betreuung (beispielsweise durch medizinisches Fachpersonal) sichergestellt wird. 9.5.3 Die Beschwerdeführenden sind jung, verfügen beide über eine gute Schulbildung sowie über Berufserfahrung als (...; Beschwerdeführer) beziehungsweise Beraterin im Hochbau (Beschwerdeführerin). Ihre Familie ist weiterhin im Iran wohnhaft beziehungsweise zur Familie mütterlicherseits besteht weiterhin Kontakt. Aus diesem Grund ist von einem sozialen Netz im Iran auszugehen, das der Familie bei der Integration behilflich sein wird. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. Es bestehen keine konkreten Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in den Iran in eine existenzielle Notlage geraten werden. 9.6 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 20. November 2020 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG guthiess und nach wie vor von der Mittellosigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen ist, sind trotz Unterliegens keine Verfahrenskosten zu erheben. 11.2 Der mit Zwischenverfügung vom 20. November 2020 beigeordneten amtlichen Rechtsvertretung ist ein Honorar auszurichten. Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung im Asylbereich in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m Art. 10 Abs. 2 VGKE). Es wird nur der notwendige Aufwand entschädigt (Art. 8 Abs. 2 VGKE). Die Rechtsvertreterin reichte mit der Beschwerde vom 12. November 2020 eine Honorarnote ein und machte darin einen Aufwand von insgesamt Fr. 2'407.40 (inkl. Barauslagen) geltend. Während der zeitliche Aufwand von 9.2 Stunden im oberen Segment, aber unter Berücksichtigung der Replikeingabe vom 4. Januar 2021 sowie der Noveneingaben vom 19. April 2021 und vom 16. November 2021 angemessen erscheint, ist der beantragte Stundenansatz von Fr. 250.- auf den in der Ernennungsverfügung vom 20. November 2020 bereits mitgeteilten, in der Regel angewendeten maximalen Stundenansatz von Fr. 220.- zu kürzen. Das amtliche Honorar beträgt somit - unter Berücksichtigung von Fr. 18.90 als zusätzliche Barauslagen für die drei als Einschreiben versandten Eingaben - insgesamt Fr. 2'150.30 (inklusive Auslagen) und geht zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Der amtlichen Rechtsvertretung, Tanja Coskun-Ivanovic, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'150.30 zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Della Batliner Versand: