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E-236/2023

E-236/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-10-24 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. A.a Der iranische Beschwerdeführer – mit letztem Wohnort in Teheran – reichte am 13. Oktober 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am

19. Oktober 2015 wurde er dem Kanton B._______ zugewiesen. A.b Am 16. Oktober 2015 fand die Befragung zu seiner Person (BzP, A8) statt. Dabei brachte er im Wesentlichen vor, er hätte am (…) 2015 in den Militärdienst einrücken müssen. Diesem Befehl habe er indes aus Angst nicht folgen wollen, weil er als Kind von (…) mehrmals sexuell missbraucht worden sei. Ausserdem sei er im Jahr 2014 zum Christentum konvertiert. A.c Am 15. Dezember 2016 informierte seine Rechtsvertretung die Vorin- stanz über die Betreuung des Beschwerdeführers durch das Zentrum für Psychotraumatologie C._______ und dessen dort erstmals ausgespro- chene Homosexualität, was der Grund für seine Ausreise aus dem Iran ge- wesen sei. Im Zeitpunkt der Befragung sei der Beschwerdeführer noch nicht bereit gewesen, zu seiner sexuellen Orientierung zu stehen. A.d Am 21. Februar 2017 reichte der Beschwerdeführer unter anderem verschiedene Fotos seines Rückens, welche Misshandlungen durch sei- nen Vater belegen würden, ein. A.e An der Anhörung vom 11. Juli 2017 (A26) brachte der Beschwerdefüh- rer im Wesentlichen zu Protokoll, er habe den Iran aufgrund seiner Homo- sexualität verlassen, weil er von allen Seiten – der Gesellschaft und der Familie – misshandelt und verstossen worden sei. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er ein Exemplar der Zeit- schrift "Display", Das Schweizer Lifestyle-Magazin für Gays und Friends, vom (…) mit einem Bericht über ihn ("[…]"); eine Gerichtsverfügung mit einer Bewährungsstrafe vom (…) 2015; eine Bestätigung von UNHCR D._______ vom (…) 2015 sowie eine Taufurkunde mit Datum vom 15. De- zember 2015 der E._______ zu den Akten (A27). A.f Mit Verfügung vom 12. September 2017 lehnte das SEM das Asylge- such des Beschwerdeführers ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ord- nete den Vollzug dieser Wegweisung an. A.g Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom

13. Oktober 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Als

E-236/2023 Seite 3 Beweismittel reichte er unter anderem verschiedene Kopien von Fotos, welche ihn an Aktivitäten im Zusammenhang mit seiner Homosexualität zeigen würden, und eine elektronische Mitglieds-Bestätigung von "quee- ramnesty" vom (…) 2017 ein. A.h Anfangs des Jahres 2020 wurde der Beschwerdeführer von der Stadt- polizei F._______ einvernommen und am (…) 2020 aufgrund des Ver- dachts der Vergewaltigung sowie der sexuellen Nötigung – begangen am (…) 2019 – an seinem Wohnort verhaftet. Sodann wurde ein Strafverfahren durch die Staatsanwaltschaft G._______ gegen ihn eingeleitet. Am (…) 2020 erhob diese Anklage beim Bezirksgericht F._______ bezüglich der erwähnten Tatbestände sowie des mehrfachen Besitzes respektive Kon- sums von harter Pornografie. A.i Mit Urteil vom (…) 2021 des Bezirksgerichts F._______ wurde der Be- schwerdeführer der Vergewaltigung und sexuellen Nötigung für schuldig gesprochen und mit 36 Monaten Freiheitsstrafe bestraft. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde im Umfang von 18 Monaten aufgeschoben (mit einer Probezeit von drei Jahren) und die restlichen 18 Monate (unter Anrechnung der bereits erstandenen Hafttage) wurden als vollziehbar bezeichnet. Fer- ner wurde er gemäss Art. 66a StGB für acht Jahre des Landes verwiesen. A.j Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens wurden diverse psychologische Berichte eingereicht (psychologischer Bericht […] vom 12. September 2019; Arztbericht […] vom 30. Oktober 2019; Bericht über die Sprechstun- den seit dem 19. September 2019 in der Klinik für […] vom 6. November 2019; Arztbericht der Psychiatrischen Gefängnisversorgung, […] vom

12. Januar 2021), welche unter anderem eine komplexe Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS), eine andauernde Persönlichkeitsänderung so- wie eine depressive Störung diagnostizierten. A.k Mit Urteil E-5827/2017 vom 5. Juli 2021 stellte das Bundesverwal- tungsgericht im Sinne einer Gesamtbetrachtung fest, die sexuelle Ausbeu- tung des Beschwerdeführers durch (…) im Iran, seine Auseinandersetzun- gen mit seiner sexuellen Orientierung sowie die Misshandlungen durch sei- nen Vater aufgrund seiner Homosexualität seien glaubhaft (vgl. a.a.O. E. 5.7). Aufgrund dieser neuen Sachlage sei der rechtserhebliche Sachver- halt bezüglich einer möglichen Gefährdung nach einer Rückkehr in den Iran durch die Vorinstanz nur ungenügend festgestellt worden, weshalb das Bundesverwaltungsgericht die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückwies.

E-236/2023 Seite 4 B. Am 14. Januar 2022 wurde der Beschwerdeführer vom SEM insbesondere über seine sexuelle Orientierung und über sein Leben in Teheran vor seiner Ausreise erneut angehört (A66). C. Mit einem Schreiben vom 28. Januar 2022 erbat die Vorinstanz die schwei- zerische Botschaft in Teheran um Abklärungen über das Leben des Be- schwerdeführers vor seiner Ausreise aus dem Iran (A67). Der diesbezügli- che Bericht vom 6. August 2022, verfasst von einem Vertrauensanwalt, wurde am 14. August 2022 zu den vorinstanzlichen Akten gereicht (A70). D. Am 13. März 2022 wurde der Beschwerdeführer vom SEM aufgefordert, nähere Angaben zur von ihm besuchten Universität und zu seinem frühe- ren Arbeitgeber zu machen. Diesem Ersuchen kam der Beschwerdeführer unter Beigabe einer Kopie seines Studentenausweises mit Eingabe vom

23. Mai 2023 nach. E. Am 22. September 2022 wurde der Beschwerdeführer – diesmal unter Ein- bezug des Berichts der Schweizer Botschaft vom 6. August 2022 – ein wei- teres Mal zu seinen Asylgründen angehört (A72). F. Mit Schreiben vom 26. September 2022 ersuchte die Rechtsvertreterin um Einsichtnahme in die gesamte Botschaftsabklärung. G. Mit am 16. Dezember 2022 eröffneter Verfügung vom 14. Dezember 2022 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und wies sein Asylgesuch ab. Der Entscheid den Vollzug der Landesverwei- sung betreffend obliege den zuständigen kantonalen Behörden. H. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechts- vertreterin – unter Einreichung verschiedener Beilagen – am 15. Januar 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dabei beantragt er, die Verfügung sei aufzuheben und ihm sei als Flüchtling Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit respektive die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Subeventualiter sei die Sache zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher

E-236/2023 Seite 5 Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Er- hebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. I. Mit Instruktionsverfügung vom 23. Januar 2023 wurde das Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen, auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses verzichtet und die rubrizierte Rechtsvertre- terin als amtliche Rechtsbeiständin bestellt. Gleichzeitig wurde das SEM eingeladen, sich vernehmen zu lassen. J. In ihrer Vernehmlassung vom 7. Februar 2023 hielt die Vorinstanz vollum- fänglich an ihren Erwägungen fest. K. Mit Instruktionsverfügung vom 1. März 2023 wurde das in der Beschwerde vom 15. Januar 2023 gestellte Gesuch um Akteneinsicht gutgeheissen und dem Beschwerdeführer eine Kopie der Botschaftsanfrage (A67) – in Be- rücksichtigung allfälliger Geheimhaltungsinteressen im Sinne von Art. 27 VwVG mit den nötigen Abdeckungen versehen – zugestellt. Unter Wahrung der Gewährung des rechtlichen Gehörs wurde er ferner eingeladen, dies- bezüglich und zur Vernehmlassung der Vorinstanz eine Stellungnahme einzureichen. L. Mit Eingabe vom 16. März 2023 nahm der Beschwerdeführer sein Replik- recht wahr. M. Am 6. April 2023 wurden ein Auszug des Urteils des Obergerichts des Kan- tons F._______ vom (…) 2022 betreffend Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts F._______ vom (…) 2021 (vgl. hierzu Bst. A.i), ein Arbeits- zeugnis des Beschwerdeführers vom 11. Oktober 2022 und eine Kosten- note vom 6. April 2023 zu den Akten gereicht.

Erwägungen (35 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den

E-236/2023 Seite 6 Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu- ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeit- punkt gültige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Ände- rung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Der Beschwerdeführer hat zum Zeitpunkt seiner Beschwerdeeingabe mo- niert, die angefochtene Verfügung habe sich weder zur Wegweisung noch zum Wegweisungsvollzug geäussert. Das SEM hat sich bezüglich dieser Vorgehensweise auf das Urteil BVGer E-5827/2017 vom 5. Juli 2021 (vgl. E. 7.7) gestützt, welches festhielt, dass das SEM bei einer ausgesproche- nen Landesverweisung (Art. 66a StGB) nur noch über die Flüchtlingsei- genschaft zu entscheiden habe. Dabei wurde nicht beachtet, dass die Lan- desverweisung noch nicht rechtskräftig war. Inzwischen ist das Urteil des Obergerichts des Kantons F._______ (Urteils- dispositiv vom […] 2022) und damit auch die dort erkannte Landesverwei- sung von fünf Jahren (Art. 66a Bst. h StGB) in Rechtskraft erwachsen. Dementsprechend muss vorliegend weder über eine Asylgewährung

E-236/2023 Seite 7 (Art. 53 Bst. c AsylG) noch über eine Wegweisung (Art. 32 Abs. 1 Bst. d der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) – und so- mit auch nicht über den Wegweisungsvollzug – entschieden werden. Ge- genstand des vorliegenden Verfahrens ist lediglich noch die Flüchtlingsei- genschaft. Damit ist Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung (Asyl- punkt) in Rechtskraft erwachsen.

E. 4.1 In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts sowie der Begründungspflicht. Diese Rügen sind vorab zu prüfen, da ein Verfahrensmangel allenfalls geeignet wäre, eine Kassation des vorinstanzlichen Entscheides zu bewirken.

E. 4.2 Dem Begehren des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht in die Bot- schaftsanfrage (A67) ist mit Instruktionsverfügung vom 1. März 2023 ent- sprochen worden, wobei sinngemäss eine Verletzung des Akteneinsichts- rechts festgestellt wurde (der Beschwerdeführer sei über den wesentlichen Inhalt der Botschaftsanfrage vom 28. Januar 2022 in Kenntnis zu setzen). Er erhielt eine Kopie dieses Aktenstückes und Gelegenheit zur entspre- chenden Stellungnahme. Die Verletzung des Akteneinsichtsrechts wurde mithin bereits geheilt und rechtfertigt die Aufhebung der Verfügung und Rückweisung nicht.

E. 4.3 Ferner rügt der Beschwerdeführer, in der angefochtenen Verfügung seien seine Auspeitschung durch seinen Vater (welche aufgrund der Foto- grafien der Narben zu unterschiedlichen Zeitpunkten zweifelsfrei erstellt sei) und seine dadurch entstandene Traumatisierung nicht erwähnt wor- den. In ihrer Vernehmlassung vom 7. Februar 2023 nahm die Vorinstanz zu den eingereichten Fotos und den vorgebrachten Misshandlungen durch den Vater hinreichend Stellung, worauf der Beschwerdeführer am 16. März 2023 replizierte. Folglich liegt auch diesbezüglich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (mehr) vor.

E. 4.4 Zusammenfassend sind keine Gründe ersichtlich, welche eine Rück- weisung der Sache an das SEM zur Neubeurteilung rechtfertigen. Der ent- sprechende Antrag ist abzuweisen.

E-236/2023 Seite 8

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, Letztere hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. etwa BVGE 2013/11 E. 5.1 und 2011/51 E. 6.2, je m.w.H.). Es müssen somit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorru- fen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivier- ten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine stärker ausgeprägte (subjek- tive) Furcht (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 m.w.H.).

E. 5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Aus den verschiedenen Anhörungen geht hinsichtlich der persönlichen Situation des Beschwerdeführers hervor, dass er mit seinen Eltern und sei- nen jüngeren Schwestern mehrheitlich in Teheran gelebt habe; die Mutter sei (…) verstorben. Als Jugendlicher habe er ab und zu für seinen Vater in dessen Laden gearbeitet, später sei er für (…) in der IT-Branche tätig ge- wesen, ohne jedoch einen Arbeitsvertrag gehabt zu haben. Seine

E-236/2023 Seite 9 damaligen Vorgesetzten seien der I._______ nahegestanden. Nachdem er vermutlich denunziert worden sei, habe er diese Arbeitsstelle verloren. Ausserdem sei er für ungefähr 1.5 Jahre an der Universität in J._______ (etwa […] km von Teheran entfernt) immatrikuliert gewesen; nach mehre- ren Verwarnungen sei er schliesslich von der Fakultät ausgeschlossen wor- den. Der Beschwerdeführer brachte hinsichtlich seiner Asylgründe vor, dass er schon mit 13 oder 14 Jahren gemerkt habe, dass er homosexuell sei. Als sein Vater – der Beschwerdeführer sei zu diesem Zeitpunkt ungefähr 15 oder 16 Jahre alt gewesen – wegen Drogenkonsums für (…) Monate inhaftiert worden sei, sei er von (…) mehrmals vergewaltigt, missbraucht und bedroht worden. Dies habe ihn sehr verändert. Später habe er ge- merkt, dass er sich bei Männern wohler fühle und mehr für sie empfinde. Er sei ein "deprimierter, einsamer und zurückhaltender Mensch" (vgl. A26 F31) gewesen. Nachdem er ein erstes Mal von seinem Vater in flagranti mit einem nackten Mann zuhause erwischt worden sei, sei er von seinen Eltern zu einem Heiler respektive Psychologen zur Behandlung geschickt worden. Über eine (christliche) Fernsehsendung namens "K._______" sei er auf das Christentum gestossen, was dazu geführt habe, dass er, damals ungefähr 18-jährig, sich vermehrt mit sich selber auseinandergesetzt habe. Er sei im Iran nie offiziell konvertiert, erst in der Schweiz sei er (frei)kirchlich getauft worden. Der christliche Gedanke der Versöhnung habe ihm den Sinn des Lebens zurückgegeben; er habe sich mit den Menschen, die ihn misshandelt hätten, versöhnen können. So habe er auch versucht, seine Zuneigung zu Männern zu akzeptieren. Er habe körperlichen Kontakt zu ihnen gesucht und sich auf homosexuelle – kurzweilige und heimliche – Abenteuer (meistens im Park L._______) eingelassen; gleichzeitig habe er auch ein sexuelles Verhältnis mit einer Frau gehabt, das jedoch nicht reiz- voll gewesen sei. Er habe stets versucht, seine sexuellen Neigungen vor seiner äusserst re- ligiösen Familie zu verheimlichen. Als sein Vater ihn wiederum in flagranti mit einem Mann zuhause erwischt habe, habe der Vater ihn körperlich

– auch mit Peitschen – misshandelt (vgl. Fotos [Bst. A.d], A26 F100 ff. und 141). Danach habe er bei seinem Freund Unterschlupf gefunden und nur noch sporadisch Kontakt mit seiner Mutter und seinen Schwestern ge- pflegt. Schliesslich habe sein Vater ihn in den Militärdienst schicken wollen, um aus ihm "einen richtigen Mann" (vgl. A26 F125) zu machen.

E-236/2023 Seite 10 Als er schliesslich im Jahr 2015 die Einberufung der Militärbehörden erhal- ten habe, habe er sich – aus Angst davor, was mit ihm dort geschehen könnte – entschlossen, den Iran zu verlassen (vgl. A26 F127). Als er ver- sucht habe, die Grenze zu überqueren, sei er aufgegriffen und für eine Wo- che auf der Polizeistation im Landkreis M._______ (Provinz West-Aser- baidschan) festgehalten worden (vgl. Gerichtsverfügung vom (…) 2015, A27). Der zweite Versuch, das Land illegal zu verlassen, habe schliesslich geklappt. Wenn er in den Iran zurückkehren müsse, befürchte er insbesondere, dass sein Vater ihn – wegen seiner Homosexualität, die dessen Ehre beschä- dige (vgl. A66 F91) – an die Behörden ausliefern oder umbringen würde. Ausserdem wäre er gezwungen, seinen Militärdienst zu leisten.

E. 6.2 In seiner Verfügung vom 14. Dezember 2022 qualifizierte das SEM die Vorfluchtgründe (insbesondere gestützt auf die Botschaftsabklärung) – der Beschwerdeführer habe aufgrund seiner Homosexualität seine Arbeit ver- loren und sei aus der Universität ausgeschlossen worden, er sei mit seinem Vater in einem stetigen Konflikt gestanden und habe einen durch diesen veranlassten Marschbefehl erhalten – als unglaubhaft; einzelne Vorbringen qualifizierte es darüber hinaus selbst bei Wahrunterstellung als nicht asyl- relevant. Praxisgemäss führe auch weder die vorgebrachte illegale Aus- reise noch seine angebliche Konversion zum Christentum zu staatlichen Verfolgungsmassnahmen. Ausserdem habe er während all den Jahren nie einen Beweis für die vorgebrachten Diskriminierungen eingereicht; auch habe er hinsichtlich der vorgebrachten Militärdienstpflicht beispielsweise kein Militäraufgebot zu den Akten gereicht. Sodann könne der Beschwer- deführer sich allfälligen Schwierigkeiten durch einen Wegzug entziehen. Sein Einwand, dies hätte er sich nicht leisten können, sei nicht nachvoll- ziehbar. Aus diesen Erwägungen lasse sich daher aufgrund der Homosexualität des Beschwerdeführers keine begründete Furcht vor asylrelevanten Nach- teilen ableiten. Es sei davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in den Iran weder von seinem Vater noch von anderen Personen angezeigt würde. Zusammenfassend würden die Vorbringen weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit (Art. 7 AsylG) noch jenen an die Flüchtlingseigenschaft (Art. 3 AsylG) standhalten.

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E. 6.3 Der Beschwerdeführer führt hinsichtlich der Glaubhaftigkeit in seiner Beschwerde aus, dass die Botschaftsabklärung – obgleich diese aufgrund ihrer zweifelhaften Qualität mit Zurückhaltung zu würdigen sei – eine Viel- zahl seiner Angaben bestätige, was als Indiz für seine Glaubwürdigkeit zu gelten habe. Zugleich werde in der Botschaftsabklärung dargetan, dass trotz energischen Anstrengungen die gewünschten Erkundungen nicht möglich gewesen seien, da das Thema zu heikel sei, weil Homosexualität im Iran ein absolutes Tabuthema darstelle. Ferner sei gemäss dem Bericht nicht zu eruieren gewesen, ob der Studienabbruch erzwungen oder freiwil- lig geschehen sei. Auch seien – so der Beschwerdeführer weiter – die Aus- sagen des ehemaligen Arbeitgebers zu relativieren, weil dieser der I._______ nahgestanden sei. Für das SEM sei es nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer nicht bei seinem Vater ausgezogen sei und er sich vom Militärdienst nicht freigekauft habe. Plausibilität müsse jedoch als ein kulturell- und persönlichkeitsab- hängiges Konzept verstanden werden. Ein Auszug sei für den Beschwer- deführer dannzumal keine Option gewesen, da er mit seinem Vater (und seinen Schwestern) trotz allem nicht gänzlich habe brechen wollen. In die- sem Sinne sei auch der Freikauf vom Militärdienst nicht möglich gewesen, da er die Voraussetzungen dafür nicht erfülle (vgl. Beilage 6 der Rechts- mitteleingabe "Vorschriften zum Freikauf vom Militärdienst"). Dass er an der Grenze nicht als wehrdienstpflichtige Person erkannt worden sei, sei wohl reines Glück gewesen. Folglich würden die Verweisung von der Universität, der Stellenverlust, die Misshandlungen durch den Vater sowie der andauernde Zwang, die eigene Homosexualität unbedingt geheim zu halten (unter Hinweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs [EuGH] C-199 bis C-201 vom 7. November 2013), eine asylrelevante Verfolgung in Form des unerträglichen psychi- schen Drucks darstellen.

E. 6.4 In ihrer Vernehmlassung nahm die Vorinstanz Bezug auf die einge- reichten Fotos, welche den durch den Vater misshandelten Rücken des Beschwerdeführers zeigen würden. Die Person des Beschwerdeführers sei nicht eindeutig zu erkennen und durch diese Fotos sei nicht belegt, dass die ersichtlichen Verletzungen durch den Vater verursacht worden seien. Die weiteren Einwände des Beschwerdeführers in seiner Be- schwerde seien ferner wenig überzeugend.

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E. 6.5 In der Replik moniert der Beschwerdeführer insbesondere, dass er im Iran keinen staatlichen Schutz finden würde und in seiner sexuellen Aus- richtung noch kein gefestigter Pansexueller sei.

E. 7.1 Zunächst ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer eine flüchtlingsrele- vante Vorverfolgung aufgrund von Ereignissen im Iran nachweisen oder zumindest glaubhaft machen kann.

E. 7.1.1 In Bezugnahme auf das Kassationsurteil E-5827/2017 vom 5. Juli 2021 ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht "die Misshandlungen durch den Vater aufgrund seiner Homosexualität" (vgl. a.a.O. E. 5.7) respektive die Konfliktsituation mit dem Vater als glaubhaft beurteilte; Letzteres wurde in der Botschaftsantwort bestätigt (vgl. A70 Ziff. 4). Daher ist nachfolgend auf die eingereichten Fotos, welche die Miss- handlungen durch den Vater aufzeigen würden, nicht weiter einzugehen, wobei die Einschätzung des SEM zu bestätigen ist, dass allein aus den Fotos die Ursache der Verletzungen nicht abgeleitet werden kann. Auch ist dem SEM darin zu folgen, dass gemäss Rechtsprechung des Bun- desverwaltungsgerichts im Iran keine Kollektivverfolgung von Homosexu- ellen anerkannt wird (vgl. Urteil BVGer D-6384/2019 vom 8. April 2020 E. 7.4.1 m.w.H.).

E. 7.1.2 Die Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Vor- fälle die Arbeitsstelle und die Universität betreffend sowie den Umstand, dass er einen Marschbefehl erhalten habe, diesem aber nicht gefolgt sei, kann vorliegend offengelassen werden, da diese, selbst wenn sie wie ge- schildert stattgefunden haben, nicht die verlangte Intensität von ernsthaf- ten Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG aufweisen. Dies gilt auch für die glaubhaft dargelegten ständigen Streitereien mit dem Vater. Sind mehrere Eingriffe nicht intensiv genug, können diese zwar zu einem unerträglichen psychischen Druck führen, der für die betroffene Person ein weiteres Ver- bleiben im Heimatland verunmöglicht. Dabei ist zu beachten, dass der gel- tend gemachte psychische Druck objektiv gesehen nachvollziehbar sein muss. Dies ist vorliegend aber nicht der Fall. Es ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer einem allfälligen weiteren Druck bezie- hungsweise künftigen menschenunwürdigen Leben im Iran hätte entziehen können, indem er sich beispielsweise eine eigenständige Existenz mit ei- ner neuen Arbeitsstelle ausserhalb des Wirkungsbereichs des Vaters hätte aufbauen können. Der Einwand des Beschwerdeführers, dies sei nicht

E-236/2023 Seite 13 möglich gewesen, weil dies "Mut und Stärke" (A72 F121) erfordere und er sonst mit seinem Vater ganz gebrochen hätte, was nicht seine Absicht ge- wesen sei, ist aus objektiver Sicht nicht nachvollziehbar, hat er doch fak- tisch mit seiner Ausreise aus dem Iran mit seinem Vater gebrochen, was insoweit demnach wohl ebenso Mut erfordert hat. Schliesslich hatte er bis zu seiner Ausreise – abgesehen von der Gerichts- verfügung vom (…) 2015 mit einer Bewährungsstrafe – nie Probleme mit den iranischen Behörden (vgl. A72 F46 ff. und 60).

E. 7.1.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Gesamtwürdigung nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Iran bestehende oder unmittelbar drohende asyl- relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.

E. 7.2 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, er sei – damals noch unter ei- ner Bewährungsstrafe stehend – illegal aus dem Iran ausgereist. Ferner habe er seit seiner Ankunft in der Schweiz seine Homo- respektive Pan- sexualität offen ausgelebt. Dies wäre ihm bei einer Rückkehr in den Iran nicht möglich, da ihm bei Bekanntwerden seiner sexuellen Orientierung eine flüchtlingsrelevante Verfolgung drohe. Gleichzeitig könne nicht von ihm erwartet werden, seine sexuelle Neigung zu unterdrücken. Ein solches Verhalten würde zu einem unerträglichen psychischen Druck führen. Damit macht der Beschwerdeführer subjektive Nachfluchtgründe geltend und es ist im Folgenden zu prüfen, ob er durch sein Verhalten nach seiner Ausreise aus dem Iran aus heutiger Sicht eine künftige Verfolgung durch die dortigen Behörden zu befürchten hat. Dabei muss hinreichend Anlass zur Annahme bestehen, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen; eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2 m.w.H.). Dieses Konzept verbietet ein Addieren solcher Gründe mit Flucht- gründen, welche vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat entstanden sind und die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlings- eigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).

E. 7.2.1 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, wegen seiner illegalen Ausreise und Papierlosigkeit bei einer Rückkehr ins Visier der iranischen Behörden zu geraten, ist darauf hinzuweisen, dass er keine im Heimatstaat bestandenen Vorfluchtgründe darlegen konnte. Es ist mithin nicht davon

E-236/2023 Seite 14 auszugehen, er sei im Zeitpunkt seiner Ausreise entsprechend registriert gewesen. Die damals ausgesprochene Bewährungsstrafe wegen illegalem Grenzübertritt (vgl. A26 F142 ff.) dürfte heute verjährt sein. Allein aufgrund der illegalen Ausreise oder des Stellens eines Asylgesuchs im Ausland hat der – politisch nicht engagierte (vgl. hierzu Urteil BVGer E-1247/2018 vom

24. März 2021 E. 5.5 m.w.H.) – Beschwerdeführer sodann nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts keine flüchtlingsrechtlich erhebliche Ver- folgung im Iran zu befürchten (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.4 m.w.H.).

E. 7.2.2 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die Verheimlichung von Homosexualität unter Umständen einen unerträgli- chen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG bewirken und demnach flüchtlingsrechtlich relevant sein (vgl. Referenzurteil BVGer D-6539/2018 vom 2. April 2019 E. 8.2 f. [betreffend Irak]). Ob ein solcher Druck vorliegt, ist jeweils im Einzelfall zu prüfen.

E. 7.2.2.1 Der Beschwerdeführer hat aufgrund seiner Homosexualität bis vor seiner Ausreise aus dem Iran keine flüchtlingsrechtlich relevanten Nach- teile erlitten (vgl. E. 7.1.2). Aufgrund der bekannten Sachlage ist davon auszugehen, dass es bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers zwar möglicherweise zu weiteren Konflikten zwischen ihm und seinem Vater kommt. Es sind aber keine konkreten Anzeichen dafür ersichtlich, dass der Vater – trotz angeblicher telefonischer Drohungen – die iranischen Behör- den über die sexuelle Orientierung des Beschwerdeführers – wie er be- fürchtet – informieren wird. Der Beschwerdeführer sei ferner über die sozialen Medien mit weiteren Verwandten in Kontakt, die angeblich Kenntnis von seiner sexuellen Orien- tierung haben (vgl. A66 F30 ff., 55 und 66 ff.). Weil diese bis anhin auf seine Posts – teilweise stammten diese auch von verschiedenen LGBTQ+- Nachtclubs in F._______ – nicht negativ reagiert haben (vgl. A66 F70), be- stehen auch bezüglich dieser Personen keine konkreten Anhaltspunkte da- für, dass der Beschwerdeführer wegen seiner sexuellen Orientierung Ge- fahr läuft, denunziert oder sanktioniert zu werden. Da keine genügend hohe Wahrscheinlichkeit einer Anzeigeerstattung bei den iranischen Behörden aufgrund seiner sexuellen Orientierung oder aus anderen Gründen durch diejenigen Personen, welche über seine sexuelle Orientierung Bescheid wissen, besteht, ist keine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung zu erkennen, zumal eine in Zukunft hypothetisch denkbare Verfolgung dazu nicht ausreicht.

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E. 7.2.2.2 Sodann gibt der Beschwerdeführer zwar an, in einer Partnerschaft zu leben. Aus den Akten ergibt sich indes nicht, dass dieser Partner oder diese Partnerin mit ihm in den Iran gehen würde. Es ist folglich davon aus- zugehen, dass er als alleinstehende Person dorthin zurückkehren wird. Die Frage, ob er dort eine gleichgeschlechtliche oder andere sexuelle Bezie- hung (das Geschlecht des Partners oder der Partnerin sei dem Beschwer- deführer nicht wichtig [vgl. A66 F38, 42 f. und 81]) aufnehmen würde, ist ebenso offen wie die konkreten Umstände, unter denen diese Partner- schaft dann gelebt würde respektive werden könnte. Dass ihn wegen sei- ner Homo- respektive Pansexualität individuell-konkrete Verfolgungsmass- nahmen in absehbarer Zukunft und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit treffen würden, ist aus diesem Grund ebenfalls nicht anzunehmen.

E. 7.2.2.3 Im Übrigen hat das "Committee against Torture" (CAT) festgestellt, allein die Tatsache, dass Homosexualität im Iran generell verboten ist, führe für einen in dieses Land zurückkehrenden homosexuellen Iraner noch nicht zu einem konkreten und ernsthaften Folterrisiko (vgl. Urteil H.R.E.S. vs. Schweiz vom 9. August 2018, Communication No. 783/2016; sowie Urteil BVGer D-6384/2019 vom 9. April 2020 E. 7.4.2 m.w.H.). In vor- genanntem Urteil des UNO-Folterausschusses wird ferner auch konkreti- siert, dass im Iran nicht die Homosexualität per se, sondern nur homose- xuelle Akte bestraft würden (vgl. a.a.O. E. 5.4).

E. 7.2.2.4 Nach dem Gesagten ist beim Beschwerdeführer bezüglich seiner sexuellen Orientierung nicht von einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung auszugehen.

E. 7.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet ferner das Interesse des Be- schwerdeführers am Christentum nicht als generell unglaubhaft. Ange- sichts seiner Zweifel und Abkehr von einem Pfarrer in Zusammenhang mit seiner sexuellen Orientierung (vgl. A66 F40 und 73) ist jedoch nicht davon auszugehen, dass er seinen Glauben in einer als objektiv gesehen aktiven und exponierten Weise ausübt. Weil ferner nicht zu vermuten ist, dass sein Interesse am Christentum den iranischen Behörden zur Kenntnis gelangte, ist nicht zu erwarten, dass er bei einer Rückkehr in den Iran mit überwie- gender Wahrscheinlichkeit deswegen eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu gewärtigen hat; es ist ihm diesbezüglich keine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen zuzusprechen. Letztlich ist darauf hinzuweisen, dass eine im Ausland konvertierte Person (vgl. Taufschein vom 15. Dezember 2015, A27) gemäss Erkenntnis des

E-236/2023 Seite 16 Bundesverwaltungsgerichts nicht anders behandelt wird, als Personen, die sich im Iran haben taufen lassen (vgl. zum Ganzen Urteil BVGer D-5660/2020 vom 12. Juni 2023 E. 6 m.w.H.).

E. 7.2.4 Die geltend gemachten Nachfluchtgründe sind nach dem Gesagten nicht geeignet, eine begründete Furcht vor künftiger flüchtlingsrechtlich re- levanter Verfolgung darzutun. Das SEM hat daher die Erfüllung der Flücht- lingseigenschaft zu Recht verneint.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Ergebnis zu bestätigen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Instruktionsverfügung vom

23. Januar 2023 wurde indes das Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege gutgeheissen. Es liegen keine Anhaltspunkte für eine zwischenzeitliche Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Be- schwerdeführers vor. Demzufolge sind keine Verfahrenskosten zu erhe- ben.

E. 9.2 Der eingesetzten Rechtsvertreterin ist ein amtliches Honorar zu ent- richten. Die bei den Akten liegende Kostennote vom 6. April 2023 weist einen zeitlichen Aufwand von insgesamt 19.5 Stunden und Auslagen in der Höhe von Fr. 53.50 auf. Der in der Kostennote ausgewiesene zeitliche Ver- tretungsaufwand erscheint vorliegend nicht als vollumfänglich angemes- sen und wird auf 12 Stunden reduziert. Der eingesetzte Stundenansatz von Fr. 200.– ist ferner mit Verweis auf die Instruktionsverfügung vom 23. Ja- nuar 2023 praxisgemäss auf Fr. 150.– zu reduzieren. Der Rechtsvertreterin ist demnach zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von gerun- det Fr. 1'854.-- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuerzuschlag) zuzuspre- chen.

E. 9.3 Sodann ist eine anteilmässige Parteientschädigung zuzusprechen, wenn – wie vorliegend – eine Verfahrensverletzung auf Beschwerdeebene geheilt wird (vgl. E. 4.2). Diese ist auf Grund der Akten (Art. 14 Abs. 2 VGKE) und unter Berücksichtigung der Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) auf insgesamt Fr. 200.– festzusetzen. Die Vorinstanz ist

E-236/2023 Seite 17 anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädi- gung auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-236/2023 Seite 18

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, lic. iur. Monika Böckle, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'854.-- zugesprochen.
  4. Das SEM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundes- verwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 200.– zu entrichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-236/2023 Urteil vom 24. Oktober 2023 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch lic. iur. Monika Böckle, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylrecht (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 15. Dezember 2022. Sachverhalt: A. A.a Der iranische Beschwerdeführer - mit letztem Wohnort in Teheran -reichte am 13. Oktober 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 19. Oktober 2015 wurde er dem Kanton B._______ zugewiesen. A.b Am 16. Oktober 2015 fand die Befragung zu seiner Person (BzP, A8) statt. Dabei brachte er im Wesentlichen vor, er hätte am (...) 2015 in den Militärdienst einrücken müssen. Diesem Befehl habe er indes aus Angst nicht folgen wollen, weil er als Kind von (...) mehrmals sexuell missbraucht worden sei. Ausserdem sei er im Jahr 2014 zum Christentum konvertiert. A.c Am 15. Dezember 2016 informierte seine Rechtsvertretung die Vorin-stanz über die Betreuung des Beschwerdeführers durch das Zentrum für Psychotraumatologie C._______ und dessen dort erstmals ausgesprochene Homosexualität, was der Grund für seine Ausreise aus dem Iran gewesen sei. Im Zeitpunkt der Befragung sei der Beschwerdeführer noch nicht bereit gewesen, zu seiner sexuellen Orientierung zu stehen. A.d Am 21. Februar 2017 reichte der Beschwerdeführer unter anderem verschiedene Fotos seines Rückens, welche Misshandlungen durch seinen Vater belegen würden, ein. A.e An der Anhörung vom 11. Juli 2017 (A26) brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen zu Protokoll, er habe den Iran aufgrund seiner Homosexualität verlassen, weil er von allen Seiten - der Gesellschaft und der Familie - misshandelt und verstossen worden sei. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er ein Exemplar der Zeitschrift "Display", Das Schweizer Lifestyle-Magazin für Gays und Friends, vom (...) mit einem Bericht über ihn ("[...]"); eine Gerichtsverfügung mit einer Bewährungsstrafe vom (...) 2015; eine Bestätigung von UNHCR D._______ vom (...) 2015 sowie eine Taufurkunde mit Datum vom 15. Dezember 2015 der E._______ zu den Akten (A27). A.f Mit Verfügung vom 12. September 2017 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug dieser Wegweisung an. A.g Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Oktober 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Als Beweismittel reichte er unter anderem verschiedene Kopien von Fotos, welche ihn an Aktivitäten im Zusammenhang mit seiner Homosexualität zeigen würden, und eine elektronische Mitglieds-Bestätigung von "queeramnesty" vom (...) 2017 ein. A.h Anfangs des Jahres 2020 wurde der Beschwerdeführer von der Stadtpolizei F._______ einvernommen und am (...) 2020 aufgrund des Verdachts der Vergewaltigung sowie der sexuellen Nötigung - begangen am (...) 2019 - an seinem Wohnort verhaftet. Sodann wurde ein Strafverfahren durch die Staatsanwaltschaft G._______ gegen ihn eingeleitet. Am (...) 2020 erhob diese Anklage beim Bezirksgericht F._______ bezüglich der erwähnten Tatbestände sowie des mehrfachen Besitzes respektive Konsums von harter Pornografie. A.i Mit Urteil vom (...) 2021 des Bezirksgerichts F._______ wurde der Beschwerdeführer der Vergewaltigung und sexuellen Nötigung für schuldig gesprochen und mit 36 Monaten Freiheitsstrafe bestraft. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde im Umfang von 18 Monaten aufgeschoben (mit einer Probezeit von drei Jahren) und die restlichen 18 Monate (unter Anrechnung der bereits erstandenen Hafttage) wurden als vollziehbar bezeichnet. Ferner wurde er gemäss Art. 66a StGB für acht Jahre des Landes verwiesen. A.j Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens wurden diverse psychologische Berichte eingereicht (psychologischer Bericht [...] vom 12. September 2019; Arztbericht [...] vom 30. Oktober 2019; Bericht über die Sprechstunden seit dem 19. September 2019 in der Klinik für [...] vom 6. November 2019; Arztbericht der Psychiatrischen Gefängnisversorgung, [...] vom 12. Januar 2021), welche unter anderem eine komplexe Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS), eine andauernde Persönlichkeitsänderung sowie eine depressive Störung diagnostizierten. A.k Mit Urteil E-5827/2017 vom 5. Juli 2021 stellte das Bundesverwaltungsgericht im Sinne einer Gesamtbetrachtung fest, die sexuelle Ausbeutung des Beschwerdeführers durch (...) im Iran, seine Auseinandersetzungen mit seiner sexuellen Orientierung sowie die Misshandlungen durch seinen Vater aufgrund seiner Homosexualität seien glaubhaft (vgl. a.a.O. E. 5.7). Aufgrund dieser neuen Sachlage sei der rechtserhebliche Sachverhalt bezüglich einer möglichen Gefährdung nach einer Rückkehr in den Iran durch die Vorinstanz nur ungenügend festgestellt worden, weshalb das Bundesverwaltungsgericht die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückwies. B. Am 14. Januar 2022 wurde der Beschwerdeführer vom SEM insbesondere über seine sexuelle Orientierung und über sein Leben in Teheran vor seiner Ausreise erneut angehört (A66). C. Mit einem Schreiben vom 28. Januar 2022 erbat die Vorinstanz die schweizerische Botschaft in Teheran um Abklärungen über das Leben des Beschwerdeführers vor seiner Ausreise aus dem Iran (A67). Der diesbezügliche Bericht vom 6. August 2022, verfasst von einem Vertrauensanwalt, wurde am 14. August 2022 zu den vorinstanzlichen Akten gereicht (A70). D. Am 13. März 2022 wurde der Beschwerdeführer vom SEM aufgefordert, nähere Angaben zur von ihm besuchten Universität und zu seinem früheren Arbeitgeber zu machen. Diesem Ersuchen kam der Beschwerdeführer unter Beigabe einer Kopie seines Studentenausweises mit Eingabe vom 23. Mai 2023 nach. E. Am 22. September 2022 wurde der Beschwerdeführer - diesmal unter Einbezug des Berichts der Schweizer Botschaft vom 6. August 2022 - ein weiteres Mal zu seinen Asylgründen angehört (A72). F. Mit Schreiben vom 26. September 2022 ersuchte die Rechtsvertreterin um Einsichtnahme in die gesamte Botschaftsabklärung. G. Mit am 16. Dezember 2022 eröffneter Verfügung vom 14. Dezember 2022 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und wies sein Asylgesuch ab. Der Entscheid den Vollzug der Landesverweisung betreffend obliege den zuständigen kantonalen Behörden. H. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechts-vertreterin - unter Einreichung verschiedener Beilagen - am 15. Januar 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dabei beantragt er, die Verfügung sei aufzuheben und ihm sei als Flüchtling Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit respektive die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Subeventualiter sei die Sache zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. I. Mit Instruktionsverfügung vom 23. Januar 2023 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bestellt. Gleichzeitig wurde das SEM eingeladen, sich vernehmen zu lassen. J. In ihrer Vernehmlassung vom 7. Februar 2023 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Erwägungen fest. K. Mit Instruktionsverfügung vom 1. März 2023 wurde das in der Beschwerde vom 15. Januar 2023 gestellte Gesuch um Akteneinsicht gutgeheissen und dem Beschwerdeführer eine Kopie der Botschaftsanfrage (A67) - in Berücksichtigung allfälliger Geheimhaltungsinteressen im Sinne von Art. 27 VwVG mit den nötigen Abdeckungen versehen - zugestellt. Unter Wahrung der Gewährung des rechtlichen Gehörs wurde er ferner eingeladen, diesbezüglich und zur Vernehmlassung der Vorinstanz eine Stellungnahme einzureichen. L. Mit Eingabe vom 16. März 2023 nahm der Beschwerdeführer sein Replikrecht wahr. M. Am 6. April 2023 wurden ein Auszug des Urteils des Obergerichts des Kantons F._______ vom (...) 2022 betreffend Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts F._______ vom (...) 2021 (vgl. hierzu Bst. A.i), ein Arbeitszeugnis des Beschwerdeführers vom 11. Oktober 2022 und eine Kostennote vom 6. April 2023 zu den Akten gereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeitpunkt gültige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Der Beschwerdeführer hat zum Zeitpunkt seiner Beschwerdeeingabe moniert, die angefochtene Verfügung habe sich weder zur Wegweisung noch zum Wegweisungsvollzug geäussert. Das SEM hat sich bezüglich dieser Vorgehensweise auf das Urteil BVGer E-5827/2017 vom 5. Juli 2021 (vgl. E. 7.7) gestützt, welches festhielt, dass das SEM bei einer ausgesprochenen Landesverweisung (Art. 66a StGB) nur noch über die Flüchtlingseigenschaft zu entscheiden habe. Dabei wurde nicht beachtet, dass die Landesverweisung noch nicht rechtskräftig war. Inzwischen ist das Urteil des Obergerichts des Kantons F._______ (Urteilsdispositiv vom [...] 2022) und damit auch die dort erkannte Landesverweisung von fünf Jahren (Art. 66a Bst. h StGB) in Rechtskraft erwachsen. Dementsprechend muss vorliegend weder über eine Asylgewährung (Art. 53 Bst. c AsylG) noch über eine Wegweisung (Art. 32 Abs. 1 Bst. d der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) - und somit auch nicht über den Wegweisungsvollzug - entschieden werden. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist lediglich noch die Flüchtlingseigenschaft. Damit ist Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung (Asylpunkt) in Rechtskraft erwachsen. 4. 4.1 In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts sowie der Begründungspflicht. Diese Rügen sind vorab zu prüfen, da ein Verfahrensmangel allenfalls geeignet wäre, eine Kassation des vorinstanzlichen Entscheides zu bewirken. 4.2 Dem Begehren des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht in die Botschaftsanfrage (A67) ist mit Instruktionsverfügung vom 1. März 2023 entsprochen worden, wobei sinngemäss eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts festgestellt wurde (der Beschwerdeführer sei über den wesentlichen Inhalt der Botschaftsanfrage vom 28. Januar 2022 in Kenntnis zu setzen). Er erhielt eine Kopie dieses Aktenstückes und Gelegenheit zur entsprechenden Stellungnahme. Die Verletzung des Akteneinsichtsrechts wurde mithin bereits geheilt und rechtfertigt die Aufhebung der Verfügung und Rückweisung nicht. 4.3 Ferner rügt der Beschwerdeführer, in der angefochtenen Verfügung seien seine Auspeitschung durch seinen Vater (welche aufgrund der Fotografien der Narben zu unterschiedlichen Zeitpunkten zweifelsfrei erstellt sei) und seine dadurch entstandene Traumatisierung nicht erwähnt worden. In ihrer Vernehmlassung vom 7. Februar 2023 nahm die Vorinstanz zu den eingereichten Fotos und den vorgebrachten Misshandlungen durch den Vater hinreichend Stellung, worauf der Beschwerdeführer am 16. März 2023 replizierte. Folglich liegt auch diesbezüglich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (mehr) vor. 4.4 Zusammenfassend sind keine Gründe ersichtlich, welche eine Rückweisung der Sache an das SEM zur Neubeurteilung rechtfertigen. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, Letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. etwa BVGE 2013/11 E. 5.1 und 2011/51 E. 6.2, je m.w.H.). Es müssen somit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine stärker ausgeprägte (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 m.w.H.). 5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Aus den verschiedenen Anhörungen geht hinsichtlich der persönlichen Situation des Beschwerdeführers hervor, dass er mit seinen Eltern und seinen jüngeren Schwestern mehrheitlich in Teheran gelebt habe; die Mutter sei (...) verstorben. Als Jugendlicher habe er ab und zu für seinen Vater in dessen Laden gearbeitet, später sei er für (...) in der IT-Branche tätig gewesen, ohne jedoch einen Arbeitsvertrag gehabt zu haben. Seine damaligen Vorgesetzten seien der I._______ nahegestanden. Nachdem er vermutlich denunziert worden sei, habe er diese Arbeitsstelle verloren. Ausserdem sei er für ungefähr 1.5 Jahre an der Universität in J._______ (etwa [...] km von Teheran entfernt) immatrikuliert gewesen; nach mehreren Verwarnungen sei er schliesslich von der Fakultät ausgeschlossen worden. Der Beschwerdeführer brachte hinsichtlich seiner Asylgründe vor, dass er schon mit 13 oder 14 Jahren gemerkt habe, dass er homosexuell sei. Als sein Vater - der Beschwerdeführer sei zu diesem Zeitpunkt ungefähr 15 oder 16 Jahre alt gewesen - wegen Drogenkonsums für (...) Monate inhaftiert worden sei, sei er von (...) mehrmals vergewaltigt, missbraucht und bedroht worden. Dies habe ihn sehr verändert. Später habe er gemerkt, dass er sich bei Männern wohler fühle und mehr für sie empfinde. Er sei ein "deprimierter, einsamer und zurückhaltender Mensch" (vgl. A26 F31) gewesen. Nachdem er ein erstes Mal von seinem Vater in flagranti mit einem nackten Mann zuhause erwischt worden sei, sei er von seinen Eltern zu einem Heiler respektive Psychologen zur Behandlung geschickt worden. Über eine (christliche) Fernsehsendung namens "K._______" sei er auf das Christentum gestossen, was dazu geführt habe, dass er, damals ungefähr 18-jährig, sich vermehrt mit sich selber auseinandergesetzt habe. Er sei im Iran nie offiziell konvertiert, erst in der Schweiz sei er (frei)kirchlich getauft worden. Der christliche Gedanke der Versöhnung habe ihm den Sinn des Lebens zurückgegeben; er habe sich mit den Menschen, die ihn misshandelt hätten, versöhnen können. So habe er auch versucht, seine Zuneigung zu Männern zu akzeptieren. Er habe körperlichen Kontakt zu ihnen gesucht und sich auf homosexuelle - kurzweilige und heimliche - Abenteuer (meistens im Park L._______) eingelassen; gleichzeitig habe er auch ein sexuelles Verhältnis mit einer Frau gehabt, das jedoch nicht reizvoll gewesen sei. Er habe stets versucht, seine sexuellen Neigungen vor seiner äusserst religiösen Familie zu verheimlichen. Als sein Vater ihn wiederum in flagranti mit einem Mann zuhause erwischt habe, habe der Vater ihn körperlich - auch mit Peitschen - misshandelt (vgl. Fotos [Bst. A.d], A26 F100 ff. und 141). Danach habe er bei seinem Freund Unterschlupf gefunden und nur noch sporadisch Kontakt mit seiner Mutter und seinen Schwestern gepflegt. Schliesslich habe sein Vater ihn in den Militärdienst schicken wollen, um aus ihm "einen richtigen Mann" (vgl. A26 F125) zu machen. Als er schliesslich im Jahr 2015 die Einberufung der Militärbehörden erhalten habe, habe er sich - aus Angst davor, was mit ihm dort geschehen könnte - entschlossen, den Iran zu verlassen (vgl. A26 F127). Als er versucht habe, die Grenze zu überqueren, sei er aufgegriffen und für eine Woche auf der Polizeistation im Landkreis M._______ (Provinz West-Aserbaidschan) festgehalten worden (vgl. Gerichtsverfügung vom (...) 2015, A27). Der zweite Versuch, das Land illegal zu verlassen, habe schliesslich geklappt. Wenn er in den Iran zurückkehren müsse, befürchte er insbesondere, dass sein Vater ihn - wegen seiner Homosexualität, die dessen Ehre beschädige (vgl. A66 F91) - an die Behörden ausliefern oder umbringen würde. Ausserdem wäre er gezwungen, seinen Militärdienst zu leisten. 6.2 In seiner Verfügung vom 14. Dezember 2022 qualifizierte das SEM die Vorfluchtgründe (insbesondere gestützt auf die Botschaftsabklärung) - der Beschwerdeführer habe aufgrund seiner Homosexualität seine Arbeit verloren und sei aus der Universität ausgeschlossen worden, er sei mit seinem Vater in einem stetigen Konflikt gestanden und habe einen durch diesen veranlassten Marschbefehl erhalten - als unglaubhaft; einzelne Vorbringen qualifizierte es darüber hinaus selbst bei Wahrunterstellung als nicht asylrelevant. Praxisgemäss führe auch weder die vorgebrachte illegale Ausreise noch seine angebliche Konversion zum Christentum zu staatlichen Verfolgungsmassnahmen. Ausserdem habe er während all den Jahren nie einen Beweis für die vorgebrachten Diskriminierungen eingereicht; auch habe er hinsichtlich der vorgebrachten Militärdienstpflicht beispielsweise kein Militäraufgebot zu den Akten gereicht. Sodann könne der Beschwerdeführer sich allfälligen Schwierigkeiten durch einen Wegzug entziehen. Sein Einwand, dies hätte er sich nicht leisten können, sei nicht nachvollziehbar. Aus diesen Erwägungen lasse sich daher aufgrund der Homosexualität des Beschwerdeführers keine begründete Furcht vor asylrelevanten Nachteilen ableiten. Es sei davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in den Iran weder von seinem Vater noch von anderen Personen angezeigt würde. Zusammenfassend würden die Vorbringen weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit (Art. 7 AsylG) noch jenen an die Flüchtlingseigenschaft (Art. 3 AsylG) standhalten. 6.3 Der Beschwerdeführer führt hinsichtlich der Glaubhaftigkeit in seiner Beschwerde aus, dass die Botschaftsabklärung - obgleich diese aufgrund ihrer zweifelhaften Qualität mit Zurückhaltung zu würdigen sei - eine Vielzahl seiner Angaben bestätige, was als Indiz für seine Glaubwürdigkeit zu gelten habe. Zugleich werde in der Botschaftsabklärung dargetan, dass trotz energischen Anstrengungen die gewünschten Erkundungen nicht möglich gewesen seien, da das Thema zu heikel sei, weil Homosexualität im Iran ein absolutes Tabuthema darstelle. Ferner sei gemäss dem Bericht nicht zu eruieren gewesen, ob der Studienabbruch erzwungen oder freiwillig geschehen sei. Auch seien - so der Beschwerdeführer weiter - die Aussagen des ehemaligen Arbeitgebers zu relativieren, weil dieser der I._______ nahgestanden sei. Für das SEM sei es nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer nicht bei seinem Vater ausgezogen sei und er sich vom Militärdienst nicht freigekauft habe. Plausibilität müsse jedoch als ein kulturell- und persönlichkeitsabhängiges Konzept verstanden werden. Ein Auszug sei für den Beschwerdeführer dannzumal keine Option gewesen, da er mit seinem Vater (und seinen Schwestern) trotz allem nicht gänzlich habe brechen wollen. In diesem Sinne sei auch der Freikauf vom Militärdienst nicht möglich gewesen, da er die Voraussetzungen dafür nicht erfülle (vgl. Beilage 6 der Rechtsmitteleingabe "Vorschriften zum Freikauf vom Militärdienst"). Dass er an der Grenze nicht als wehrdienstpflichtige Person erkannt worden sei, sei wohl reines Glück gewesen. Folglich würden die Verweisung von der Universität, der Stellenverlust, die Misshandlungen durch den Vater sowie der andauernde Zwang, die eigene Homosexualität unbedingt geheim zu halten (unter Hinweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs [EuGH] C-199 bis C-201 vom 7. November 2013), eine asylrelevante Verfolgung in Form des unerträglichen psychischen Drucks darstellen. 6.4 In ihrer Vernehmlassung nahm die Vorinstanz Bezug auf die eingereichten Fotos, welche den durch den Vater misshandelten Rücken des Beschwerdeführers zeigen würden. Die Person des Beschwerdeführers sei nicht eindeutig zu erkennen und durch diese Fotos sei nicht belegt, dass die ersichtlichen Verletzungen durch den Vater verursacht worden seien. Die weiteren Einwände des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde seien ferner wenig überzeugend. 6.5 In der Replik moniert der Beschwerdeführer insbesondere, dass er im Iran keinen staatlichen Schutz finden würde und in seiner sexuellen Ausrichtung noch kein gefestigter Pansexueller sei. 7. 7.1 Zunächst ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer eine flüchtlingsrelevante Vorverfolgung aufgrund von Ereignissen im Iran nachweisen oder zumindest glaubhaft machen kann. 7.1.1 In Bezugnahme auf das Kassationsurteil E-5827/2017 vom 5. Juli 2021 ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht "die Misshandlungen durch den Vater aufgrund seiner Homosexualität" (vgl. a.a.O. E. 5.7) respektive die Konfliktsituation mit dem Vater als glaubhaft beurteilte; Letzteres wurde in der Botschaftsantwort bestätigt (vgl. A70 Ziff. 4). Daher ist nachfolgend auf die eingereichten Fotos, welche die Misshandlungen durch den Vater aufzeigen würden, nicht weiter einzugehen, wobei die Einschätzung des SEM zu bestätigen ist, dass allein aus den Fotos die Ursache der Verletzungen nicht abgeleitet werden kann. Auch ist dem SEM darin zu folgen, dass gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Iran keine Kollektivverfolgung von Homosexuellen anerkannt wird (vgl. Urteil BVGer D-6384/2019 vom 8. April 2020 E. 7.4.1 m.w.H.). 7.1.2 Die Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Vorfälle die Arbeitsstelle und die Universität betreffend sowie den Umstand, dass er einen Marschbefehl erhalten habe, diesem aber nicht gefolgt sei, kann vorliegend offengelassen werden, da diese, selbst wenn sie wie geschildert stattgefunden haben, nicht die verlangte Intensität von ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG aufweisen. Dies gilt auch für die glaubhaft dargelegten ständigen Streitereien mit dem Vater. Sind mehrere Eingriffe nicht intensiv genug, können diese zwar zu einem unerträglichen psychischen Druck führen, der für die betroffene Person ein weiteres Verbleiben im Heimatland verunmöglicht. Dabei ist zu beachten, dass der geltend gemachte psychische Druck objektiv gesehen nachvollziehbar sein muss. Dies ist vorliegend aber nicht der Fall. Es ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer einem allfälligen weiteren Druck beziehungsweise künftigen menschenunwürdigen Leben im Iran hätte entziehen können, indem er sich beispielsweise eine eigenständige Existenz mit einer neuen Arbeitsstelle ausserhalb des Wirkungsbereichs des Vaters hätte aufbauen können. Der Einwand des Beschwerdeführers, dies sei nicht möglich gewesen, weil dies "Mut und Stärke" (A72 F121) erfordere und er sonst mit seinem Vater ganz gebrochen hätte, was nicht seine Absicht gewesen sei, ist aus objektiver Sicht nicht nachvollziehbar, hat er doch faktisch mit seiner Ausreise aus dem Iran mit seinem Vater gebrochen, was insoweit demnach wohl ebenso Mut erfordert hat. Schliesslich hatte er bis zu seiner Ausreise - abgesehen von der Gerichtsverfügung vom (...) 2015 mit einer Bewährungsstrafe - nie Probleme mit den iranischen Behörden (vgl. A72 F46 ff. und 60). 7.1.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Gesamtwürdigung nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Iran bestehende oder unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. 7.2 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, er sei - damals noch unter einer Bewährungsstrafe stehend - illegal aus dem Iran ausgereist. Ferner habe er seit seiner Ankunft in der Schweiz seine Homo- respektive Pan-sexualität offen ausgelebt. Dies wäre ihm bei einer Rückkehr in den Iran nicht möglich, da ihm bei Bekanntwerden seiner sexuellen Orientierung eine flüchtlingsrelevante Verfolgung drohe. Gleichzeitig könne nicht von ihm erwartet werden, seine sexuelle Neigung zu unterdrücken. Ein solches Verhalten würde zu einem unerträglichen psychischen Druck führen. Damit macht der Beschwerdeführer subjektive Nachfluchtgründe geltend und es ist im Folgenden zu prüfen, ob er durch sein Verhalten nach seiner Ausreise aus dem Iran aus heutiger Sicht eine künftige Verfolgung durch die dortigen Behörden zu befürchten hat. Dabei muss hinreichend Anlass zur Annahme bestehen, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen; eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2 m.w.H.). Dieses Konzept verbietet ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen, welche vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat entstanden sind und die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). 7.2.1 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, wegen seiner illegalen Ausreise und Papierlosigkeit bei einer Rückkehr ins Visier der iranischen Behörden zu geraten, ist darauf hinzuweisen, dass er keine im Heimatstaat bestandenen Vorfluchtgründe darlegen konnte. Es ist mithin nicht davon auszugehen, er sei im Zeitpunkt seiner Ausreise entsprechend registriert gewesen. Die damals ausgesprochene Bewährungsstrafe wegen illegalem Grenzübertritt (vgl. A26 F142 ff.) dürfte heute verjährt sein. Allein aufgrund der illegalen Ausreise oder des Stellens eines Asylgesuchs im Ausland hat der - politisch nicht engagierte (vgl. hierzu Urteil BVGer E-1247/2018 vom 24. März 2021 E. 5.5 m.w.H.) - Beschwerdeführer sodann nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts keine flüchtlingsrechtlich erhebliche Verfolgung im Iran zu befürchten (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.4 m.w.H.). 7.2.2 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die Verheimlichung von Homosexualität unter Umständen einen unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG bewirken und demnach flüchtlingsrechtlich relevant sein (vgl. Referenzurteil BVGer D-6539/2018 vom 2. April 2019 E. 8.2 f. [betreffend Irak]). Ob ein solcher Druck vorliegt, ist jeweils im Einzelfall zu prüfen. 7.2.2.1 Der Beschwerdeführer hat aufgrund seiner Homosexualität bis vor seiner Ausreise aus dem Iran keine flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteile erlitten (vgl. E. 7.1.2). Aufgrund der bekannten Sachlage ist davon auszugehen, dass es bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers zwar möglicherweise zu weiteren Konflikten zwischen ihm und seinem Vater kommt. Es sind aber keine konkreten Anzeichen dafür ersichtlich, dass der Vater - trotz angeblicher telefonischer Drohungen - die iranischen Behörden über die sexuelle Orientierung des Beschwerdeführers - wie er befürchtet - informieren wird. Der Beschwerdeführer sei ferner über die sozialen Medien mit weiteren Verwandten in Kontakt, die angeblich Kenntnis von seiner sexuellen Orientierung haben (vgl. A66 F30 ff., 55 und 66 ff.). Weil diese bis anhin auf seine Posts - teilweise stammten diese auch von verschiedenen LGBTQ+-Nachtclubs in F._______ - nicht negativ reagiert haben (vgl. A66 F70), bestehen auch bezüglich dieser Personen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer wegen seiner sexuellen Orientierung Gefahr läuft, denunziert oder sanktioniert zu werden. Da keine genügend hohe Wahrscheinlichkeit einer Anzeigeerstattung bei den iranischen Behörden aufgrund seiner sexuellen Orientierung oder aus anderen Gründen durch diejenigen Personen, welche über seine sexuelle Orientierung Bescheid wissen, besteht, ist keine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung zu erkennen, zumal eine in Zukunft hypothetisch denkbare Verfolgung dazu nicht ausreicht. 7.2.2.2 Sodann gibt der Beschwerdeführer zwar an, in einer Partnerschaft zu leben. Aus den Akten ergibt sich indes nicht, dass dieser Partner oder diese Partnerin mit ihm in den Iran gehen würde. Es ist folglich davon auszugehen, dass er als alleinstehende Person dorthin zurückkehren wird. Die Frage, ob er dort eine gleichgeschlechtliche oder andere sexuelle Beziehung (das Geschlecht des Partners oder der Partnerin sei dem Beschwerdeführer nicht wichtig [vgl. A66 F38, 42 f. und 81]) aufnehmen würde, ist ebenso offen wie die konkreten Umstände, unter denen diese Partnerschaft dann gelebt würde respektive werden könnte. Dass ihn wegen seiner Homo- respektive Pansexualität individuell-konkrete Verfolgungsmassnahmen in absehbarer Zukunft und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit treffen würden, ist aus diesem Grund ebenfalls nicht anzunehmen. 7.2.2.3 Im Übrigen hat das "Committee against Torture" (CAT) festgestellt, allein die Tatsache, dass Homosexualität im Iran generell verboten ist, führe für einen in dieses Land zurückkehrenden homosexuellen Iraner noch nicht zu einem konkreten und ernsthaften Folterrisiko (vgl. Urteil H.R.E.S. vs. Schweiz vom 9. August 2018, Communication No. 783/2016; sowie Urteil BVGer D-6384/2019 vom 9. April 2020 E. 7.4.2 m.w.H.). In vorgenanntem Urteil des UNO-Folterausschusses wird ferner auch konkretisiert, dass im Iran nicht die Homosexualität per se, sondern nur homosexuelle Akte bestraft würden (vgl. a.a.O. E. 5.4). 7.2.2.4 Nach dem Gesagten ist beim Beschwerdeführer bezüglich seiner sexuellen Orientierung nicht von einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung auszugehen. 7.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet ferner das Interesse des Beschwerdeführers am Christentum nicht als generell unglaubhaft. Angesichts seiner Zweifel und Abkehr von einem Pfarrer in Zusammenhang mit seiner sexuellen Orientierung (vgl. A66 F40 und 73) ist jedoch nicht davon auszugehen, dass er seinen Glauben in einer als objektiv gesehen aktiven und exponierten Weise ausübt. Weil ferner nicht zu vermuten ist, dass sein Interesse am Christentum den iranischen Behörden zur Kenntnis gelangte, ist nicht zu erwarten, dass er bei einer Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit deswegen eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu gewärtigen hat; es ist ihm diesbezüglich keine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen zuzusprechen. Letztlich ist darauf hinzuweisen, dass eine im Ausland konvertierte Person (vgl. Taufschein vom 15. Dezember 2015, A27) gemäss Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts nicht anders behandelt wird, als Personen, die sich im Iran haben taufen lassen (vgl. zum Ganzen Urteil BVGer D-5660/2020 vom 12. Juni 2023 E. 6 m.w.H.). 7.2.4 Die geltend gemachten Nachfluchtgründe sind nach dem Gesagten nicht geeignet, eine begründete Furcht vor künftiger flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung darzutun. Das SEM hat daher die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Ergebnis zu bestätigen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Instruktionsverfügung vom 23. Januar 2023 wurde indes das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen. Es liegen keine Anhaltspunkte für eine zwischenzeitliche Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers vor. Demzufolge sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 9.2 Der eingesetzten Rechtsvertreterin ist ein amtliches Honorar zu entrichten. Die bei den Akten liegende Kostennote vom 6. April 2023 weist einen zeitlichen Aufwand von insgesamt 19.5 Stunden und Auslagen in der Höhe von Fr. 53.50 auf. Der in der Kostennote ausgewiesene zeitliche Vertretungsaufwand erscheint vorliegend nicht als vollumfänglich angemessen und wird auf 12 Stunden reduziert. Der eingesetzte Stundenansatz von Fr. 200.- ist ferner mit Verweis auf die Instruktionsverfügung vom 23. Januar 2023 praxisgemäss auf Fr. 150.- zu reduzieren. Der Rechtsvertreterin ist demnach zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von gerundet Fr. 1'854.-- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. 9.3 Sodann ist eine anteilmässige Parteientschädigung zuzusprechen, wenn - wie vorliegend - eine Verfahrensverletzung auf Beschwerdeebene geheilt wird (vgl. E. 4.2). Diese ist auf Grund der Akten (Art. 14 Abs. 2 VGKE) und unter Berücksichtigung der Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) auf insgesamt Fr. 200.- festzusetzen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, lic. iur. Monika Böckle, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'854.-- zugesprochen.

4. Das SEM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 200.- zu entrichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Versand: