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D-4270/2022

D-4270/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2024-05-21 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer stellte am 4. Januar 2001 in der Schweiz ein Asyl- gesuch. Das damalige Bundesamt für Flüchtlinge lehnte dieses mit Verfü- gung vom 16. September 2002 ab und ordnete gleichzeitig die Wegwei- sung aus der Schweiz an, deren Vollzug es als zulässig, zumutbar und möglich beurteilte. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom

16. Oktober 2002 wies die damalige Schweizerische Asylrekurskommis- sion (ARK) mit Urteil vom 30. Oktober 2003 ab. B. B.a Mit Urteil vom (…) 2004 verurteilte das (…) den Beschwerdeführer we- gen mehrfacher qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel- gesetz zu 3.5 Jahren Zuchthaus, einer Busse von Fr. 1'500.– und einer un- bedingten Landesverweisung von 15 Jahren. Auf den 6. Januar 2006 wurde er aus der Strafhaft entlassen. Das Amt für Migration B._______ ordnete am (…) 2006 gegen den Beschwerdeführer Ausschaffungshaft an. Mit Urteil vom (…) 2006 stellte der (…) fest, die Anordnung der Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs für längstens drei Monate sei rechtmässig und angemessen. Mit Urteil vom (…) 2006 hiess das Bundes- gericht die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde teilweise gut und ordnete an, der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen. B.b Der Kanton C._______ stellte dem Beschwerdeführer infolge Heirat mit einer Schweizer Bürgerin am (…) 2015 eine Aufenthaltsbewilligung B aus. Das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 30. Okto- ber 2014 betreffend den Asylentscheid vom 16. Februar 2002 schrieb das SEM in der Folge mit Verfügung vom 26. Mai 2015 als gegenstandslos ge- worden ab, nachdem dessen Rechtsvertreter mit Schreiben vom 7. Mai 2015 dem SEM mitteilte, er erkläre im Namen des Beschwerdeführers, der sich zurzeit im Ausland befinde, den Rückzug des Gesuches. B.c Nachdem der Beschwerdeführer die Schweiz am 1. Juli 2019 verliess und nicht mehr zurückkehrte, erlosch seine Aufenthaltsbewilligung B.

D-4270/2022 Seite 3 C. C.a Mit Eintrag vom 20. März 2020 haben die (…) Behörden im Schenge- ner Informationssystem (SIS) gegen den Beschwerdeführer ein Einreise- verbot mit Gültigkeit bis am 12. März 2023 auferlegt. C.b Der Beschwerdeführer ist seit dem 28. Mai 2021 geschieden. C.c Am 25. Juli 2021 ist er von der Stadtpolizei C._______ wegen rechts- widrigen Aufenthalts nach Missachtung des Einreiseverbots in den Schen- genraum vorläufig festgenommen worden. Tags darauf wurde er aus der Haft entlassen. D. D.a Am 21. September 2021 ersuchte der Beschwerdeführer ein zweites Mal um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region D._______ zugewiesen. Das SEM hörte ihn am 18. November 2021 zu seinen Asylgründen an. Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, er sei in E._______ geboren. Nach dem Erhalt des negativen Asylentscheids im 2002 sei er als Sans- Papier weiterhin in C._______ geblieben, wo er eine Ausbildung zum Koch absolviert habe. Nach der Heirat habe er ein Familiengeschäft – eine Bar und ein Restaurant – in C._______ eröffnet. Seine Mutter, seine Schwester und ein Neffe von ihm würden dort leben. Seine Brüder seien beide vor vielen Jahren von der iranischen Regierung getötet worden. Sein Vater sei vor einigen Jahren gestorben. Im Jahr 2013 habe er durch seinen Geschäftspartner F._______ einen Ira- ner namens G._______ kennengelernt, der später aus der Schweiz ent- führt worden sei und im Iran die Todesstrafe erhalten habe. Dieser habe Beziehungen zu einem iranischen Botschafter mit Nachnamen H._______ gehabt, welcher korrupt gewesen sei. Weil er (der Beschwerdeführer) da- mals bei seiner Einreise unter falschem Namen und ohne Pass in die Schweiz gekommen sei, habe ihm dieser Botschafter angeboten, dass er ihm (dem Beschwerdeführer) einen neuen Pass ausstellen würde und seine iranische Akte löschen könnte. Folglich habe er sich für Fr. 500.– eine gefälschte Aufenthaltsbewilligung C ausstellen lassen. Dadurch sei es wie- derum möglich gewesen, im Iran einen Geburtsschein und einen neuen Pass beantragen zu lassen, was ihm dieser Botschafter ebenfalls gegen eine Geldzahlung organisiert habe. Hingegen habe dieser Botschafter, wie

D-4270/2022 Seite 4 er (der Beschwerdeführer) erfahren sollte, seine Akte im Iran nicht ge- löscht. Er sei einmal im Jahr 2018 oder 2019 für ein paar Stunden und schliesslich im März (…) für längere Zeit in den Iran gereist, weil sein Vater verstorben sei und die Erbschaft habe geregelt werden müssen. Weil seine Aufent- haltsbewilligung B jedoch abgelaufen war, sei er mit dem Zug von Deutsch- land nach Bulgarien gefahren, wo er wegen illegaler Einreise verhaftet wor- den sei. Nach einem Gefängnisaufenthalt habe er eine Busse von € 1'800.– bezahlen müssen und anschliessend sei er in Begleitung von bulgarischen Polizisten an die türkische Grenze gebracht worden. Von dort sei er zu Fuss nach I._______ und einige Tage später mit dem Flugzeug nach E._______ gereist. Bei der Ankunft im Iran habe es keinerlei Schwie- rigkeiten gegeben. Aufgrund seiner langjährigen Drogensucht habe er sich dann in E._______ als Erstes ungefähr für drei Monate in eine Entzugskli- nik begeben. Nach Abschluss seiner Entzugstherapie habe er für sich selbst als Beloh- nung und gleichzeitig für seine Ex-Freundin zum Geburtstag eine Party mit etwa vierzig Personen, darunter junge Frauen, mit Live-Musik und Alkohol, organisiert. Dies sei im Iran verboten. Folglich seien bereits nach ungefähr zwei Stunden Polizisten gekommen und hätten alle Anwesenden verhaftet. Die Gäste hätten alle angegeben, dass er die Party organisiert habe. Auf dem Polizeiposten seien ihm Fingerabdrücke abgenommen worden und er sei befragt worden. Aufgrund der Fingerabdrücke sei herausgekommen, dass er unter falschem Namen mit einem echten Pass eingereist sei. Er habe dem befragenden Beamten alles über die Beziehung zu diesem Bot- schafter H._______ erzählt und auch, wie er durch diesen die betreffenden Ausweise erhalten habe. Der iranische Beamte habe seine Angaben wahr- scheinlich via das Aussenministerium überprüfen lassen und herausgefun- den, dass dieser Botschafter im Iran in einem Gefängnis inhaftiert sei. Seine Geschichte sei somit bestätigt worden. Ihm sei weiter gesagt wor- den, dass die iranischen Behörden auch herausgefunden hätten, dass er vor rund zwanzig Jahren legal den Iran verlassen habe, nach seinem Auf- enthalt in J._______ jedoch nicht zurückgekehrt sei. Die iranischen Behör- den hätten nach ihm gesucht und es sei diesbezüglich noch ein Verfahren hängig. Letztlich sei ihm erklärt worden, dass er wegen dieses früheren, noch hängigen Verfahrens, der Urkundenfälschung und der Party vor Ge- richt gestellt worden sei. Sein Neffe, welcher Anwalt und der Sohn seines verstorbenen grossen Bruders sei, habe ihn auf dem Polizeiposten besucht und ihm mitgeteilt, dass eine Anklageschrift erstellt worden sei. Aufgrund

D-4270/2022 Seite 5 der Corona-Pandemie dauere das Ganze jedoch eine Weile länger. Sein Neffe habe daher mit dem zuständigen Staatsanwalt vereinbart, dass er (der Beschwerdeführer) die vom Vater geerbte Wohnung in E._______ im Wert von rund € 150'000.– als Kaution hinterlegen könne, woraufhin er nach 48 Stunden unter Auflagen wieder vom Polizeiposten entlassen wor- den sei. Bis zur geplanten Gerichtsverhandlung habe er E._______ nicht verlassen dürfen und einmal pro Woche auf dem Polizeiposten des Quar- tiers eine Unterschrift leisten müssen. Seine Ausweisedokumente seien alle annulliert worden. Es sei ihm einzig ein neuer Geburtsschein auf sei- nen richtigen Namen ausgestellt worden, damit er sich bei einer Kontrolle habe ausweisen können. Daraufhin habe sein Neffe ihm angeraten, den Iran umgehend wieder zu verlassen, da ihm womöglich sechs bis acht Jahre Gefängnis und bis zu 100 Peitschenhiebe drohen würden. Nach der ersten Unterschriftsabgabe auf dem Polizeiposten sei er daher ungefähr Mitte 2020 illegal über den Landweg in die K._______ ausgereist. Nach seiner Ausreise seien seinem Neffen Gerichtsdokumente zugeschickt worden und es sei im Okto- ber 2021 mit einem Durchsuchungsbefehl nach ihm (dem Beschwerdefüh- rer) zu Hause gesucht worden. D.b Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seinen iranischen Ge- burtsschein im Original ein. D.c Am 23. November 2021 teilte das SEM dem Rechtsvertreter mit, das Asylgesuch des Beschwerdeführers werde im erweiterten Verfahren be- handelt. Gleichzeitig setze sie ihm Frist zur Einreichung der in Aussicht ge- stellten Dokumente bis zum 1. Dezember 2021. D.d Mit ebenfalls vom 23. November 2021 datierenden Eingabe seines Rechtsvertreters liess der Beschwerdeführer eine iranische Vorladung und einen Haftbefehl einreichen, die ihm von seinem Neffen im Iran zugestellt worden sein sollen, und um amtliche Übersetzung derselben ersuchen. D.e Mit Verfügung vom 24. November 2021 wies das SEM den Beschwer- deführer dem Kanton C._______ zu. D.f Auf Ersuchen des Rechtsvertreters vom 14. Dezember 2021 passte das SEM am 28. Dezember 2021 im Zentralen Migrationsinformationssys- tem (ZEMIS) den Vornamen des Beschwerdeführers an.

D-4270/2022 Seite 6 E. E.a Nachdem eine amtsinterne Prüfung des SEM vom 17. März 2022 er- geben hatte, dass die Vorladung und der Haftbefehl, welche am 23. No- vember 2021 eingereicht wurden, als höchstwahrscheinlich gefälscht ein- zustufen seien, setzte es den Beschwerdeführer mit Schreiben vom

20. April 2022 über die entsprechenden Abklärungsergebnisse in Kenntnis und räumte ihm die Gelegenheit ein, sich dazu bis zum 4. Mai 2021 schrift- lich zu äussern. E.b Mit Eingabe vom 4. Mai 2022 nahm der Rechtsvertreter des Beschwer- deführers Stellung und führte aus, der Beschwerdeführer halte an der Au- thentizität der eingereichten Dokumente fest. Er sei davon überzeugt, dass es sich um echte Dokumente handle, die allenfalls durch mangelhaft aus- gebildete Personen ausgestellt worden seien, womit allfällige inhaltliche Ungereimtheiten zu erklären seien. Gegen ihn laufe im Iran ein Strafver- fahren. Sein Anwalt (Verteidiger) im Iran stehe mit dem Staatsanwalt in Kontakt. Letzterer habe dem Verteidiger vor wenigen Tagen mitgeteilt, dass innerhalb dieses Monats die Anklageschrift fertiggestellt und dem Verteidi- ger geschickt werde. Eine Frage zwischen den beiden sei gewesen, ob der Verteidiger in Abwesenheit des Gesuchstellers an der Gerichtsverhandlung teilnehmen werde oder nicht. Der Beschwerdeführer sei sich somit über die Existenz des Strafverfahrens sicher. Dieses sei unter der Verfahrensnum- mer im elektronischen System zu finden. Es werde diesbezüglich bean- tragt, dass ein Vertrauensanwalt der Schweizerischen Botschaft in Teheran diskret mit dem Verteidiger in Kontakt trete. Der Verteidiger dürfe beim ak- tuellen Stand des Verfahrens keine Akten herausgeben, könne sie aber dem Vertrauensanwalt in geeigneter Form zeigen. Erst wenn die Anklage- schrift zugestellt worden sei, könne er diese dem Beschwerdeführer zu- kommen lassen. Diesbezüglich werde um Erstreckung der Frist zur Einrei- chung der Anklageschrift und allfälliger weiterer Informationen ersucht. Der Eingabe legte der Rechtsvertreter eine Kopie der Visitenkarte des irani- schen Strafverteidigers des Beschwerdeführers bei. E.c Das SEM erstreckte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom

10. Mai 2022 die Frist zur Einreichung weiterer Akten bis zum 8. Juli 2022. E.d Mit Eingabe vom 8. Juli 2022 teilte der Rechtsvertreter mit, dass der iranische Verteidiger des Beschwerdeführers keine Kopie der Anklage- schrift aushändigen könne. Zusätzlich stellte er dem SEM Dokumente im Zusammenhang mit der Versteigerung seiner Wohnung in E._______ in Aussicht. Am Antrag einer Botschaftsabklärung werde festgehalten.

D-4270/2022 Seite 7 F. Mit Verfügung vom 23. August 2022 – eröffnet am 24. August 2022 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositiv-Ziffer 1) und lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositiv-Zif- fer 2). Es verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositiv-Ziffer 3) und verpflichtete ihn, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen- Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in den Heimatstaat beziehungswiese den Herkunfts- staat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen- Raumes befinde und in dem er aufgenommen werde, und hielt fest, dass für den Fall, dass er dieser Verpflichtung innert Frist nicht nachkomme, die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden könne (Dispositiv-Ziffer 4). Es beauftragte den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung (Dis- positiv-Ziffer 5) und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus (Dispositiv-Ziffer 6). G. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 23. September 2022 liess der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge- richt Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei in den Ziffern 3–5 des Dispositivs aufzuheben und diese sei anzuweisen, die vorläufige Aufnahme infolge Unzulässigkeit des Wegwei- sungsvollzugs anzuordnen, eventualiter sei die Sache infolge Verletzung des rechtlichen Gehörs zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung so- wie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfah- rensrechtlicher Hinsicht wurde sodann beantragt, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und dem Beschwerdeführer in der Person des Unterzeich- nenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Der Beschwerde lagen die Vollmacht des Rechtsvertreters des Beschwer- deführers vom 13. August 2021, die angefochtene Verfügung, ein Urteil der Kammer (…) des Islamischen Revolutionsgerichtshofs E._______ vom

4. Juli 2022 (in Kopie) samt Übersetzung sowie die Bestätigung für den Bezug von Sozialhilfe vom 16. September 2022 bei. H. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 26. September 2022 den Eingang der Beschwerde.

D-4270/2022 Seite 8 I. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2022 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Er hielt weiter fest, dass über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu einem spä- teren Zeitpunkt befunden werde; auf die Erhebung eines Kostenvorschus- ses werde einstweilen verzichtet. Gleichzeitig lud er das SEM ein, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. J. Nach bewilligter Fristerstreckung liess sich das SEM mit Eingabe vom

18. Januar 2023 zur Beschwerde vernehmen. K. Mit Verfügung vom 25. Januar 2023 wurde der Beschwerdeführer eingela- den, innert Frist eine Replik einzureichen. L. Mit Eingabe vom 9. Februar 2023 reichte der Rechtsvertreter eine Replik sowie eine Honorarnote ein.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist

D-4270/2022 Seite 9 daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 In der Beschwerde wird beantragt, die Ziffern 3–5 des Dispositivs der Verfügung des SEM vom 23. August 2022 seien aufzuheben (Rechtsbe- gehren [1]) und das SEM sei anzuweisen, die vorläufige Aufnahme infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen (Rechtsbegeh- ren [2]). Da sich aus der Begründung der Beschwerde nichts anderes ergibt, bildet aufgrund der Begehren Gegenstand des vorliegenden Be- schwerdeverfahren einzig die Frage, ob das SEM die Wegweisung aus der Schweiz zu Recht verfügt und den Vollzug derselben als zulässig erachtet hat oder ob allenfalls anstelle des Vollzugs der Wegweisung infolge Unzu- lässigkeit desselben die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an- zuordnen ist.

E. 2.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Ar- tikel 83 und 84 des AIG (SR 142.20) Anwendung (Art. 44 AsylG).

E. 3.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). In der Beschwerde wird denn auch nicht begründet, weshalb das SEM den Beschwerdeführer zu Un- recht aus der Schweiz weggewiesen haben soll, nachdem es – was in der Beschwerde nicht angefochten wird – sein Asylgesuch abgelehnt hat.

E. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).

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E. 4.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen im Sinne von Art. 83 Abs. 2–4 AIG gilt gemäss Praxis des Bundesverwal- tungsgerichts der bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft anwendbare Beweismassstab gemäss Art. 7 AsylG, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.7.4 und 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). Glaubhaft gemacht ist ein Sachverhalt, wenn die Behörde ihn mit überwie- gender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbeson- dere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massge- blich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiede- nen Entscheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen wer- den (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom

23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.).

E. 4.3 Gemäss Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker- rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschli- che oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf insbesondere niemand zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung drohen.

E. 4.4.1 Das SEM hält zur Begründung seines Entscheids fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Im Einzelnen führt es aus, der Beschwerdeführer bringe vor, er werde auf- grund eines noch hängigen Verfahrens aus der Vergangenheit, wegen Verstosses gegen die islamischen Normen sowie wegen Urkundenfäl- schung von den iranischen Behörden angeklagt und gesucht. Bei einer Rückkehr befürchte er eine langjährige Gefängnisstrafe und Peitschen- hiebe. Seine Vorbringen seien jedoch von erheblichen Unstimmigkeiten geprägt. Gemäss eigenen Angaben sei er bereits im Jahre 2018 oder 2019 nach E._______ gereist, um dort Freunde in den Bergen zu treffen, gut zu Essen und sein Zuhause zu besuchen. Er sei wie zuvor jedes Jahr in der

D-4270/2022 Seite 11 K._______ gewesen und habe die Gelegenheit nutzen wollen, in die Hei- mat zurückzukehren, weil er günstige Flugtickets habe kaufen können. Er habe ausprobieren wollen, ob er ohne Schwierigkeiten ein- und wieder aus- reisen könne, was ihm angeblich auch gelungen sei. Es sei ihm diesbezüg- lich in der Anhörung die Frage gestellt worden, weshalb er, trotz Kenntnis darüber, dass ihm in der Heimat wegen vermeintlichen Landesverrats an- geblich die Todesstrafe drohen würde, wieder in den Iran zurückgereist sei. Erstaunlicherweise habe er dazu erklärt, dass seiner Meinung nach diese Angelegenheit nach fünfzehn bis zwanzig Jahren hätte verjährt sein müs- sen, weil damals keine Verurteilung stattgefunden habe. Gleichzeitig habe er erklärt, er habe im Glauben gelebt, dass der iranische Botschaftsmitar- beiter in der Schweiz seine dortige Akte gelöscht habe. Letztlich habe er aufgrund des verfälschten Passes mutmasslich nichts zu befürchten ge- habt. Ohne sich vorgängig eingehend darüber zu erkundigen, ob eine sol- che Verjährung des angeblichen Vorwurfs gegen ihn tatsächlich eingetre- ten ist, ob seine Akte tatsächlich gelöscht wurde und ob ihm bei einer er- neuten Einreise auch wirklich keine Gefahr mehr drohen würde, sei er dem- gemäss spontan von der K._______ in den Iran geflogen. In Anbetracht seiner angeblichen Vergangenheit sei nicht nachvollziehbar und es er- scheine gänzlich realitätsfremd, dass er derart leichtsinnig und ohne vor- herige vertiefte Abklärungen in die Heimat zurückgekehrt sei. Es sei ange- sichts seines unbesonnenen Verhaltens zu bezweifeln, dass ihm im Iran jemals eine asylrelevante Verfolgung gedroht habe. Sein unbedachtes Ver- halten erstaune auch beim nächsten Aufenthalt im Iran im Jahre (…), wäh- renddessen er im Wissen, dass er gegen das Gesetz verstosse und mög- licherweise dafür bestraft würde, eine Party organisiert habe. Wie er erläu- tert habe, habe die Polizei letztlich erst durch die deswegen erfolgte Fest- nahme erfahren, wer er sei und dass er mit einem verfälschten Pass in den Iran zurückgekehrt sei. Es erscheine nicht plausibel, dass er vor dem Hin- tergrund seiner vorgeblichen Lebensgeschichte und im Bewusstsein der geltenden Rechtslage das Risiko eingegangen wäre, gegen die islami- schen Normen zu verstossen und so möglicherweise ins Visier der heimat- lichen Behörden zu geraten. Es könne erwartet werden, dass er sich mit viel mehr Bedacht und Vorsicht verhalten hätte, wenn er tatsächlich vor ungefähr zwanzig Jahren gesucht worden wäre und ihm die Todesstrafe gedroht hätte. Gemäss seinen Worten habe er ferner den iranischen Be- hörden bei der Befragung auf dem Polizeiposten von Anfang an alles offen dargelegt, weil die Beweislage offensichtlich gewesen sei. Er würde zudem wissen, dass im Iran Geständnisse auch ohne Beweise eingeholt werden, weshalb er alles erzählt habe. In seinen Schilderungen zu dieser erwar- tungsgemäss prägenden Situation auf dem Polizeiposten seien hingegen

D-4270/2022 Seite 12 keinerlei emotionale Komponenten enthalten. Als er in der Anhörung ge- fragt worden sei, wie er diese 48 Stunden auf dem Polizeiposten erlebt habe, sei seine Antwort knapp und oberflächlich ausgefallen. Er habe bloss beschrieben, wie es dort ausgesehen habe, dass mit ihm auch noch an- dere Leute im selben Raum gewesen seien und er auf dem Boden hätte schlafen müssen. Es falle weiter auf, dass der Polizist ihn bei der Einver- nahme fokussiert über den verfälschten Pass befragt habe und die angeb- lich stattgefundene Party und die "alte Sache'' nicht näher erörtert worden seien. Zwar habe er berichtet, dass der Polizist ihn auch über sein Leben in der Schweiz befragt habe und von ihm habe wissen wollen, weshalb er falsche Dokumente hätte ausstellen lassen. Hingegen sei er offensichtlich nicht näher zur angeblich durch ihn organisierten Party oder seine Vergan- genheit befragt worden, was zusätzlich daran zweifeln lasse, dass die Er- eignisse tatsächlich stattgefunden hätten. Wenn er in der Vergangenheit wegen Landesverrats gesucht worden wäre und ihm die iranischen Ge- setze sowie die Verhaltensweisen der Behörden bekannt gewesen sein sollten, verwundere sein Handeln und seine vermeintliche Ungerührtheit in dieser für ihn heiklen Lage sehr. Aufgrund dessen und angesichts der un- substantiierten und detaillosen Schilderungen sei daher unglaubhaft, dass er in der Vergangenheit wegen Landesverrats gesucht oder im Jahre (…) eine Party organisiert habe und deswegen verhaftet worden sei. Es sei an- zunehmen, dass er möglicherweise einzig wegen gefälschten Identitäts- ausweisen von den iranischen Behörden aus nicht asylbeachtlichen As- pekten in einer anderen Situation angehalten, festgehalten und befragt worden sein könnte. Wie bereits – so das SEM weiter – mit Asylentscheid vom 16. September 2002 und im vorliegenden Entscheid dargelegt, könne nicht geglaubt wer- den, dass er in der Vergangenheit wegen Landesverrats im Iran gesucht worden sei und ihm deswegen die Todesstrafe gedroht habe. Gleichermas- sen bestünden berechtigte Zweifel daran, ob die Ereignisse im Jahr (…) tatsächlich stattgefunden hätten. Bereits in der Anhörung sei er gebeten worden, die angeblich seinem Neffen zugestellten Unterlagen einzu- reichen. Er habe diesbezüglich erklärt, dass seinem Neffen eine Vorladung und eine Anweisung an die Polizei zu seiner Festnahme bei Nichterschei- nen ausgehändigt worden seien. Nachdem er in der Anhörung erzählt habe, dass die Einvernahme auf dem Polizeiposten protokolliert worden sei und der Polizist ihm gesagt habe, dass er vor Gericht gestellt würde, sei er gebeten worden, auch diese entsprechenden Dokumente nachzu- reichen.

D-4270/2022 Seite 13 Die am 23. November 2021 eingereichten Beweismittel – eine Vorladung und ein Haftbefehl, beide datiert auf den (…) 2021 – seien einer internen Dokumentenprüfung unterzogen worden. Aus dem Analysebericht – des- sen wesentlicher Inhalt dem Beschwerdeführer nachfolgend zur Kenntnis gebracht werde – ergebe sich, dass die eingereichte Vorladung formal weit- gehend dem vorhandenen Vergleichsmaterial der Länderanalyse SEM ent- spreche. Allerdings würden einige Elemente fehlen, die auf diesem Typ von Vorladungen üblicherweise obligatorisch seien. Einerseits stimme der Titel des Dokuments nicht mit den bereits bekannten Varianten überein. Ande- rerseits seien die Unterschriften bei diesem angeblich physisch ausgehän- digten Dokument überraschenderweise unvollständig. Beim angeblichen Haftbefehl handle es sich um ein internes Schreiben der Staatsanwalt- schaft. Es stelle sich daher grundsätzlich die Frage, wie er überhaupt in den Besitz dieses Dokuments habe kommen können. Formal betrachtet entspreche das Dokument sodann nicht einem iranischen Haftbefehl. Beide Dokumente würden zudem verschiedene inhaltliche Ungereimthei- ten aufweisen. Die Art und Weise der Nummerierungen würden nicht der üblichen Verwendungsweise der iranischen Behörden entsprechen. Entge- gen der in der Anhörung gemachten Angaben stehe zudem im Haftbefehl erstaunlicherweise geschrieben, dass bereits eine Verhandlung und eine Verurteilung stattgefunden hätten. Aufgrund der formalen und inhaltlichen Unstimmigkeiten würden grosse Zweifel an der Authentizität der einge- reichten Dokumente bestehen. Das SEM erachte die Dokumente auf Grund dieser Ergebnisse als höchstwahrscheinlich gefälscht. Mit Schrei- ben vom 20. April 2022 sei dem Beschwerdeführer dazu das rechtliche Ge- hör gewährt worden. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 4. Mai 2022 habe er an der Authentizität der Beweismittel festgehalten und zudem eine Anklageschrift bis Ende Mai 2022 in Aussicht gestellt. Seine Rechtsvertre- tung habe weiter beantragt, dass ein Vertrauensanwalt der Schweizeri- schen Botschaft mit seinem iranischen Anwalt in Kontakt treten solle, damit dieser über sein laufendes Strafverfahren orientiert werden könne, zumal zum damaligen Zeitpunkt keine Akten hätten herausgegeben werden kön- nen. Die Anklageschrift werde ihm nach Fertigstellung aber umgehend zu- gesandt werden. Mit Schreiben vom 8. Juli 2022 habe sein Rechtsvertreter hingegen mitgeteilt, dass der iranische Verteidiger die Anklageschrift un- terdessen zwar erhalten habe, es ihm aber untersagt sei, dem Beschwer- deführer eine Kopie auszuhändigen. Würden die iranischen Behörden er- fahren, dass er ihm eine Kopie herausgegeben hätte, würde ihm eine Strafe drohen. Darüber hinaus sei am Antrag festgehalten worden, dass ein Vertrauensanwalt der Schweizerischen Botschaft dieser Angelegenheit nachgehen solle. Schliesslich seien Akten im Zusammenhang mit der

D-4270/2022 Seite 14 Versteigerung der geerbten Wohnung in Aussicht gestellt worden. Diese Wohnung sei eben zur Versteigerung freigegeben worden, weil er den ira- nischen Behörden nicht zur Verfügung gestanden habe, sondern geflüchtet sei. Gleichzeitig hätten er persönlich oder seine Eltern aber die Möglichkeit gehabt, bei der Versteigerung selbst mitzubieten, damit die Wohnung im Familienbesitz bleiben könne. Diese Ausführungen würden indessen die berechtigten Zweifel an der Echtheit der eingereichten Beweismittel mass- geblich verstärken. Es sei nicht glaubhaft und sinnlos, dass ihm der eigene Verteidiger, mit dem er überdies in regelmässigem Kontakt stehen würde, die Anklageschrift nicht aushändigen dürfe. Selbst wenn die Herausgabe deshalb problematisch sein könnte, weil das Mandatsverhältnis zwischen seinem Neffen und ihm wegen dem Verwandtschaftsgrad ein Problem dar- stellen würde, sollte es ihm möglich sein, die Anklageschrift via einen an- deren iranischen Anwalt beim SEM einzureichen. Letztlich habe er keine Unterlagen nachgereicht, anhand welcher möglicherweise nachvollzogen werden könnte, wie es zu dieser Wohnungsversteigerung habe kommen können. Abgesehen davon sei ohnehin fragwürdig, weshalb seine Woh- nung zur Versteigerung freigegeben werden sollte, er gleichzeitig aber die Möglichkeit haben solle, selbst für seine Wohnung mitzubieten. Aufgrund dieser Erwägungen werde der Antrag, mittels eines Vertrauensanwalts der Schweizerischen Botschaft mehr über die Anklageschrift erfahren zu kön- nen, abgelehnt. Im Zusammenschau der Befunde könne ihm folglich nicht geglaubt werden, dass die eingereichten Beweismittel authentisch seien und er in der Heimat aus asylrelevanten Gründen verfolgt werde.

E. 4.4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Vorinstanz halte die Vorbringen des Beschwerdeführers als für nicht glaubhaft gemacht und den Vollzug der Wegweisung für zulässig und zumutbar. Diese Argumen- tation halte einer eingehenden Prüfung nicht stand: Zunächst werde wei- terhin an der Echtheit der eingereichten Unterlagen festgehalten. Das SEM habe die Unterlagen lediglich aufgrund einer internen Prüfung als gefälscht eingestuft, ohne diesbezüglich weitere Abklärungen vorzunehmen. Der Vorinstanz sei der Kontakt des iranischen Verteidigers des Beschwerde- führers vermittelt worden, wobei jedoch keine Kontaktaufnahme erfolgt sei, um seine Aussagen überprüfen zu lassen. In der Zwischenzeit sei gegen den Beschwerdeführer in seiner Abwesenheit ein Urteil wegen der began- genen Delikte ausgesprochen worden, welches als Kopie inklusive Über- setzung zu den Akten gereicht werden könne. Sein Verteidiger, der ebenso wenig an der Gerichtsverhandlung teilgenommen habe, habe nur zufällig vom Urteil erfahren. Dieser sei vom Beschwerdeführer ohnehin angewie- sen worden, nicht daran teilzunehmen, da aufgrund seiner Abwesenheit

D-4270/2022 Seite 15 keine Befragung von diesem (dem Beschwerdeführer) habe stattfinden können und somit die Ermittlungsergebnisse der Untersuchungsbehörden übernommen würden. Als sich der Verteidiger später in einer anderen An- gelegenheit beim Gericht befunden habe, sei er vom Gerichtsmitarbeiter auf den Fall des Beschwerdeführers angesprochen worden und über des- sen Bestrafung in Abwesenheit orientiert worden. Dem Verteidiger sei Ein- blick ins elektronisch erfasste Urteil gegeben und ihm erlaubt worden, Ende (…) 2022 vom Urteil ein Foto zu machen. Der Verteidiger habe keine In- struktion einen Weiterzug betreffend gehabt. Zwar bestünde im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland die Möglichkeit, das Verfahren – dannzumal in seiner Anwesenheit – wieder aufnehmen zu lassen. Doch sei der Sach- verhalt klar und seine Vorwürfe würden auch nicht bestritten werden. Es könnte nicht mit einer Anpassung der Strafe gerechnet werden. Die beglau- bigte Kopie des Urteils sei über den Rechtsvertreter vor rund zwei Wochen zunächst an seine Mutter – während diese im Iran geweilt habe – und von dieser per WhatsApp an den Beschwerdeführer gelangt (der Anwalt habe seiner Mutter keinen Ausdruck bzw. keine Kopie vom Urteil ausgehändigt, zumal er hierzu nicht berechtigt gewesen sei). Im Urteil werde der Be- schwerdeführer wegen Urkundenfälschung zu zwei Jahren Haft, wegen des Besitzes von illegal eingeführten alkoholischen Getränken zu 18 Mo- naten Haft und einer Geldstrafe (fünffacher Wert der verbotenen, illegal eingeführten Getränke), sowie wegen des Einführens und Konsumierens von alkoholischen Getränken zu jeweils 74 und 80 Peitschenhieben verur- teilt. Überdies sei durch das Gericht ein Ausreiseverbot verhängt worden, da er flüchtig sei und unter falschem Namen und gefälschten Personenan- gaben den Iran verlassen haben soll. Der Beschwerdeführer bemühe sich derzeit darum, weitere sachdienliche Gerichtsunterlagen über seinen An- walt im Iran zu beschaffen – etwa im Zusammenhang mit der (für seine Freilassung; Anm. des Gerichts) geleisteten Kaution und der mittlerweile erfolgten Einziehung (der geerbten Wohnung; Anm. des Gerichts) durch den Staat. Die Vorinstanz führe aus, dass eine Person mit seiner Vergangenheit wohl kaum das Risiko auf sich nehme, eine Party zu organisieren, wodurch er ins Visier der heimatlichen Behörden gelange könnte. Bei diesem Argu- ment handle es sich um eine persönliche Wertung und nicht um eine neut- rale Tatsachenfeststellung. Fakt sei, dass er im Glauben gewesen sei, es würde schon gut gehen und er sich nicht gänzlich aller Konsequenzen be- wusst gewesen sei. Ausserdem sei er unter falschem Namen in den Iran gereist, weswegen er sich zusätzlich in Sicherheit gewähnt habe. Selbst wenn er gewusst haben sollte, mit welcher Strafe ein solches Verhalten

D-4270/2022 Seite 16 geahndet werden könne, habe er nicht mit dem Auffliegen der Party ge- rechnet, zumal solche geheimen Partys im Iran oft stattfinden würden. Auch sei verständlich, dass der Beschwerdeführer im Glauben gewesen sei, die «Verurteilung vor zwanzig Jahren und die damit verbundene To- desstrafe» könnte verjährt sein oder sei gar durch die Mithilfe des Botschaf- ters H._______ gelöscht worden. Von aussen betrachtet, könne man sein Verhalten vielleicht als riskant und leichtsinnig bezeichnen, jedoch dürften seine Vorbringen nicht bereits deshalb als unglaubhaft eingestuft werden. Dass diese jedoch korrekt und glaubhaft seien, würden zum einen die be- reits eingereichten Unterlagen bestätigen und zum anderen insbesondere das zu den Akten gereichte Urteil, dank welchem sämtliche seiner Aussa- gen nachzuvollziehen seien und zumindest nachträglich Sinn ergeben wür- den. Weiter werde vorgebracht, es sei nicht glaubhaft, dass sein iranischer Verteidiger die Anklageschrift nicht ins Ausland habe aushändigen dürfen. Die Vorinstanz verkenne, dass der iranische Anwalt tatsächlich gegen das Gesetz verstossen hätte, wenn er ein solches Schreiben per Post ins Aus- land versendet hätte. Diesem Risiko habe sich dieser verständlicherweise nicht aussetzen wollen. Um die Echtheit der Anklageschrift dennoch über- prüfen zu können, bestehe jedoch das Angebot seiner Mutter, welche sich von Zeit zu Zeit in den Iran begebe, das Dokument persönlich beim Anwalt abzuholen und zur schweizerischen Botschaft im Iran zu bringen. Dadurch könnte durch eine offizielle schweizerische Stelle die Echtheit überprüft werden. Ebenso wäre der Anwalt bereit, einen Vertrauensanwalt der schweizerischen Vertretung in E._______ zu empfangen (oder per Telefon zu sprechen) und die Details zum Fall aufzuzeigen sowie den Zugang zum elektronischen System (SANA-System) in dessen Räumlichkeiten zu ge- währen. Sein Rechtsvertreter sei im Strafverfahren bevollmächtigt und auf der Webseite der iranischen Justizverwaltung (adliran.ir) registriert. Dort seien sowohl die früheren Rechtsdokumente (Vorladung, Haftbefehl, Kau- tion) sowie das Urteil nach wie vor gespeichert und abrufbar, zumal es sich vorliegend nicht um eine Straftat im Zusammenhang mit nationaler Sicher- heit oder ein Sexualdelikt handle. Die Vorinstanz habe es unterlassen, seine Aussagen tatsächlich mit allen zur Hilfe stehenden Mitteln zu prüfen. Die Folge daraus sei eine pauschale Einschätzung, die Aussagen seien nicht glaubhaft. Diese Annahme halte gemäss den obigen Ausführungen jedoch in keiner Weise stand. Den herabgesetzten Beweisanforderungen gemäss Art. 7 AsylG habe die Vorinstanz vorliegend nicht hinreichend Rechnung getragen. Ihre Erkennt- nis, wonach seine Aussagen in den wesentlichen Punkten unglaubhaft seien, gründe auf einer zu restriktiven Handhabung der Beweisregel von

D-4270/2022 Seite 17 Art. 7 AsylG. Bestimmte andere Unklarheiten hätten bei pflichtgemässem Nachfragen durch die Vorinstanz bei der Anhörung ausgeräumt werden können. Dass dies versäumt worden sei, könne nicht dem Beschwerdefüh- rer zur Last gelegt werden. Vorliegend würden seine glaubhaften Aussagen allfällige Unstimmigkeiten überwiegen. Die Glaubhaftigkeit seiner Vorbrin- gen sei bei einer Gesamtbetrachtung seiner Aussagen insgesamt zu beja- hen. Gemäss dem Urteil des EGMR (Europäischer Gerichtshof für Menschen- rechte) vom 4. April 2019 (G.S. v. Bulgaria, No. 36538/17) verletze eine Ausschaffung in den Iran, wo der Person als Bestrafung Peitschenhiebe angedroht würden, den Art. 3 EMRK. Die Körperstrafe stelle eine erniedri- gende und unmenschliche Behandlung beziehungsweise Folter dar. Die iranischen Behörden hätten öffentlich geäussert, dass sie eine Bestrafung mit Peitschenhieben als legitime Strafe betrachten würden. Eine solche Bestrafung widerspreche jedoch fundamental dem unsrigen Rechtsver- ständnis und stelle zudem eine ernsthafte Gefährdung des Leibes dar. Die vorangehenden Ausführungen würden zeigen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr einer erniedrigenden Strafe oder Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt würde, womit eine Wegweisung im Wi- derspruch mit Art. 10 BV sowie Art. 3 FoK stehe und unzulässig sei. Wegen Unzulässigkeit sei der Vollzug der Wegweisung nicht statthaft und an Stelle des Vollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen.

E. 4.4.3 In seiner Vernehmlassung hält das SEM fest, das in Kopie einge- reichte Urteil der (…) Kammer des islamischen Revolutionsgerichts E._______ vom (…) 2022 sei amtsintern überprüft worden. Es enthalte mehrere Abweichungen vom Vergleichsmaterial der Länderanalyse und weise auch inhaltliche Unstimmigkeiten auf. Wie bei den zuvor eingereich- ten Beweismitteln – ein Haftbefehl und eine Vorladung – festgestellt wor- den sei, enthalte auch das nachgereichte Urteil widersprüchliche Numme- rierungen. Zudem habe dem eingereichten «Haftbefehl» vom (…) 2021 entnommen werden können, dass bereits eine Verurteilung und Verban- nung stattgefunden habe. Die Datierung des vorliegenden Urteils auf den (…) 2022 sei daher fragwürdig. Inhaltlich betrachtet seien die enthaltenen Rechtsmittelmöglichkeiten zudem unvollständig und ebenfalls wider- sprüchlich. Schliesslich entspreche das aufgeführte Strafmass nicht den gesetzlichen Vorgaben. Aufgrund der formalen und inhaltlichen Unstimmig- keiten bestünden erhebliche Zweifel an der Authentizität dieses Urteils. Die Vorinstanz erachte das Dokument auf Grund dieser Ergebnisse als

D-4270/2022 Seite 18 höchstwahrscheinlich gefälscht. Im Übrigen verweist das SEM auf seine Erwägungen in der Verfügung, an denen es vollumfänglich festhält.

E. 4.4.4 In der Replik wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei über- zeugt, ein authentisches Urteil über ein tatsächlich durchgeführtes Straf- verfahren zu den Akten gereicht zu haben. Wenn Gerichtsakten aus dem Iran einer Prüfung unterzogen würden, dann sollte dies im Lichte des län- derspezifischen Kontextes geschehen. Es dürfe als bekannt vorausgesetzt werden, dass das iranische Justizsystem nicht den rechtsstaatlichen Erfor- dernissen entspreche, die man sich hierzulande gewohnt sei. Vor Revolu- tionsgerichten könne kein faires und ordnungsgemässes Verfahren erwar- tet werden, was auch dem von der Vorinstanz in der Vernehmlassung zi- tierten Bericht entnommen werden könne. Inwieweit prozessuale Vorgaben eingehalten würden, müsse offengelassen werden. Es könne jedenfalls nicht leichtfertig einem Dokument die Authentizität abgesprochen werden, weil formelle Vorgaben nicht eingehalten worden seien. Inwiefern die Vor- instanz die Nummerierung bei den eingereichten Dokumenten (Haftbefehl, Vorladung, Urteil) als widersprüchlich taxiere, werde nicht weiter präzisiert. Eine abweichende Nummerierung könne damit zusammenhängen, weil er zunächst wegen Urkundenfälschung beziehungsweise Fälschung von Ausweisen verurteilt worden sei. Wie dem neuen Urteil vom (…) 2022 zu entnehmen sei, sei er hierfür erneut verurteilt worden, möglicherweise un- ter Bildung einer Gesamtstrafe, da er bei der ersten Verurteilung nicht an- wesend gewesen sei. Wie ebenfalls aus dem von der Vorinstanz zitierten Bericht hervorgehe, komme es zu Überschneidungen bei Verfahren, die sowohl in die Zuständigkeit normaler Strafgerichte (hier bezüglich Urkun- denfälschung) als auch des Revolutionsgerichts (hier bezüglich Alkohols) fielen. Ob dies von der Vorinstanz gebührend berücksichtigt worden sei, bleibe unklar. Was die Rechtsmittelmöglichkeit betreffe, so werde bestrit- ten, dass diese im Urteil unvollständig oder widersprüchlich ausgefallen sei. Das Appellations- beziehungsweise Revisionsgericht der Provinz E._______ sei für Fälle von erstinstanzlichen Gerichten aus E._______ zu- ständig. Mangels Präzisierungen durch die Vorinstanz könne zur Aussage, das ausgeführte Strafmass entspreche nicht den gesetzlichen Vorgaben, bloss gleichermassen pauschal geantwortet werden, dass sich iranische Gerichte – wie gesehen – nicht immer an die gesetzlichen Vorgaben hiel- ten. So könne aus diesem Umstand, wenn er denn tatsächlich zutreffen sollte, nichts zu seinen Ungunsten abgeleitet werden. Die Vorinstanz habe lediglich eine amtsinterne Überprüfung des Urteils durchgeführt. Es möge zwar hilfreich sein, Vergleichsmaterial beizuziehen, doch es sei ihm ohne Offenlegung des Vergleichsmaterials nicht möglich, allfällige Einwände

D-4270/2022 Seite 19 dagegen zu formulieren, sei es etwa, weil das Vergleichsmaterial nicht vom selben Gericht stamme oder eine andere Verfahrensart betreffe. Vorlie- gend dränge sich nach dem Gesagten eine Überprüfung durch die Schwei- zerische Vertretung im Iran auf, welche einerseits mit seinem iranischen Anwalt und andererseits über das elektronische Justizsystem (SANA-Ad- liran-Dienst) – dies gegebenenfalls mithilfe des bevollmächtigten Anwalts, der den Fall und die Verfahrensnummer kenne – weitere Abklärungen über die Existenz eines Urteils vornehmen könne. Der Beschwerdeführer sei bei Bedarf auch bereit, sämtliche erforderlichen Dokumente und Angaben zu liefern, damit ein Vertrauensanwalt der Botschaft tatsächlich Zugang zu den Gerichtsakten erhalte. Nach dem Gesagten halte er vollumfänglich an der Beschwerde fest.

E. 5.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das SEM habe trotz Angabe des Namens und der Adresse des Verteidigers des Beschwerdeführers im Iran keine weiteren Abklärungen getätigt. Solche hätten etwa mittels Über- prüfung der Verfahrensnummer aber vorgenommen werden können, wozu der iranische Verteidiger Hilfe geboten hätte. Nunmehr liege ein Strafurteil vor, das weitere Hinweise zum Strafverfahren liefere. Damit erweise sich der rechtserhebliche Sachverhalt als nicht erstellt und die Sache sei zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen, falls nicht bereits auf- grund der bestehenden Beweislage ein materieller Entscheid getroffen werden könne.

E. 5.2 Wie das SEM in seinem Schreiben vom 20. April 2022, in der ange- fochtenen Verfügung und ebenso in der Vernehmlassung festhält, enthal- ten die internen – dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden – Analyse- berichte vom März 2022 und 4. Januar 2023 Angaben, an deren Geheim- haltung ein wesentliches öffentliches Interesse bestehe (Art. 27 Abs. 1 VwVG) und die daher nicht offengelegt würden. Das SEM hat dem Be- schwerdeführer stattdessen den wesentlichen Inhalt der Analyseberichte gestützt auf Art. 28 VwVG schriftlich zur Kenntnis gebracht. Das gleiche gilt für Erläuterungen des SEM in der Vernehmlassung hinsichtlich der in Be- zug auf das Urteil der (…) Kammer des islamischen Revolutionsgerichts E._______ vom (…) 2022 festgestellten Unstimmigkeiten. Es wurde vom SEM zudem hinreichend klar dargelegt, aus welchen Gründen es die ein- gereichten Dokumente für höchstwahrscheinlich gefälscht erachte, so dass sich der Beschwerdeführer ein Bild von den festgestellten formalen und inhaltlichen Unstimmigkeiten machen konnte und mithin in die Lage ver- setzt wurde, zu diesen konkret Stellung nehmen zu können. Das Vorgehen

D-4270/2022 Seite 20 des SEM im vorliegenden Fall ist gerechtfertigt und nicht zu beanstanden (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.2.2.3 und 5.2.2.4, 2011/37 E. 5.4.4).

E. 5.3 Der Beschwerdeführer hatte sodann jederzeit die Möglichkeit, mit sei- nem Anwalt im Iran, von dem er die eingereichten Dokumente erhalten habe und mit dem er in regelmässigem Kontakt stehe, Rücksprache zu nehmen, ihm die Ergebnisse der vom SEM intern veranlassten Analysen zu unterbreiten und ihn um eine Stellungnahme zu ersuchen. Von dieser naheliegenden und aufgrund seiner Mitwirkungspflicht auch gebotenen Möglichkeit hat er jedoch keinen Gebrauch gemacht. Hingegen durfte das SEM davon ausgehen, der Sachverhalt sei auf der Grundlage der Ergeb- nisse der intern veranlassten Analyse der Vorladung und des Haftbefehls vom (…) 2021 sowie nach Gewährung des rechtlichen Gehörs hierzu hin- reichend erstellt, um über die Frage der Authentizität derselben befinden zu können. Es war deshalb nicht gehalten, dazu weitere Abklärungen über den Rechtsanwalt des Beschwerdeführers beziehungsweise die Schwei- zerische Botschaft in die Wege zu leiten. Dass es den entsprechenden An- trag des Beschwerdeführers abgelehnt hat, ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden.

E. 5.4 Das Eventualbegehren, die Sache sei infolge Verletzung des rechtli- chen Gehörs zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist demnach ab- zuweisen. Ebenso besteht kein Grund, im Rahmen des vorliegenden Be- schwerdeverfahrens weitere Abklärungen zur Frage der Authentizität des mit der Beschwerde in Kopie eingereichten Urteils der Kammer (…) des Islamischen Revolutionsgerichtshofs E._______ vom (…) 2022 zu veran- lassen.

E. 6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz überzeugend dargelegt hat, aufgrund welcher Überlegungen die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Zur Vermei- dung von Wiederholungen kann vorweg auf die Erwägungen in der ange- fochtenen Verfügung (vgl. Ziff. II) sowie die Ausführungen des SEM in der Vernehmlassung beziehungsweise die Zusammenfassung derselben (vgl. E. 4.4.1 und E. 4.4.3) verwiesen werden.

E. 6.2 Das SEM führt basierend auf den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung zutreffend aus, dass von ihm vor seinen Einreisen

D-4270/2022 Seite 21 in den Iran in den Jahren 2018 oder 2019 beziehungsweise im Jahr (…) viel mehr Bedacht und Vorsicht hätte erwartet werden können, wenn er im Iran tatsächlich seit ungefähr zwanzig Jahren gesucht worden wäre und ihm die Todesstrafe gedroht hätte. Im Übrigen wurde schon im beruhend auf dem Gesuch des Beschwerdeführers vom 4. Januar 2001 durchgeführ- ten Asylverfahren mit Verfügung des Bundesamtes für Flüchtlinge vom

16. September 2002 beziehungsweise mit Urteil der ARK vom 30. Oktober 2003 rechtskräftig festgestellt, dass nicht glaubhaft ist, dass er in der Ver- gangenheit wegen Landesverrats im Iran gesucht worden sei und ihm des- wegen die Todesstrafe gedroht habe. Es erübrigen sich deshalb weitere Erörterungen in diesem Zusammenhang. Der Beschwerdeführer hatte bei seinen jeweiligen Einreisen in den Iran offensichtlich keine flüchtlingsrecht- lich relevante Verfolgung wegen eines angeblich vor zwanzig Jahren be- gangenen Landesverrats zu befürchten.

E. 6.3 Das SEM hat sich mit den eingereichten Beweismitteln ausführlich aus- einandergesetzt und in der angefochtenen Verfügung (Vorladung und Haft- befehl) und in der Vernehmlassung (Gerichtsurteil) überzeugend dargelegt, aus welchen Gründen es diese als höchstwahrscheinlich gefälscht erachte. Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 20. April 2022 unter Hin- weis auf die festgestellten formalen und inhaltlichen Unstimmigkeiten in der von ihm eingereichten Vorladung beziehungsweise dem eingereichten Haftbefehl das rechtliche Gehör gewährt. In der Vernehmlassung hat das SEM dargelegt, aus welchen Gründen es das Urteil der Kammer (…) des Islamischen Revolutionsgerichtshofs E._______ vom (…) 2022 als höchst- wahrscheinlich gefälscht erachtet. Der Beschwerdeführer hätte – wie be- reits dargelegt (vgl. E. 5.3) – mit Unterstützung seines Anwalts im Iran kon- kret zu den in den Analysen festgestellten inhaltlichen und formalen Un- stimmigkeiten der ihm von ebendiesem Anwalt übermittelten Dokumente Stellung nehmen können. Dies hat er unterlassen. Es ist im Übrigen bis heute unklar geblieben, weshalb sein Anwalt ihm zwar das Urteil der Kam- mer (…) des Islamischen Revolutionsgerichtshofs E._______ vom (…) 2022 via seine Mutter hat übermittelt können, nicht aber die diesem zu- grunde liegende Anklageschrift, welche dem Anwalt längst vorliegen soll, respektive, weshalb die wiederholt in Aussicht gestellten Unterlagen im Zu- sammenhang mit der angeblich zur Versteigerung freigegebenen Woh- nung des Beschwerdeführers nie eingereicht wurden. Dass seinem Anwalt unter Strafe nicht gestattet gewesen sein soll, die ihm angeblich vorlie- gende Anklageschrift nicht an den Beschwerdeführer weiterzuleiten, ver- mag schon deshalb nicht zu überzeugen, weil es sich bei den Delikten, aufgrund derer der Beschwerdeführer schliesslich verurteilt worden sein

D-4270/2022 Seite 22 soll, um gemeinrechtliche Delikte handelt – was im Übrigen sinngemäss auch in der Beschwerde eingeräumt wird, in der dargelegt wird, auf der Website der Justizverwaltung (adliran.ir) seien die früheren Rechtsdoku- mente (Vorladung, Haftbefehl, Kaution) sowie das Urteil nach wie vor ge- speichert und für den Anwalt im Iran abrufbar, zumal es sich vorliegend nicht um eine Straftat im Zusammenhang mit nationaler Sicherheit oder ein Sexualdelikt handle. In der Replik werden, anstatt mit erhärteten Erläute- rungen konkrete Einwände zu den vom SEM aufgrund der intern veran- lassten Analysen festgestellten Unstimmigkeiten im eingereichten Urteil zu erheben, spekulativ alternative Gründe genannt, welche die vom SEM fest- gestellten Unstimmigkeiten allenfalls erklären könnten. Die dem Bundes- verwaltungsgericht vorliegende interne Analyse vom 4. Januar 2023 wurde indessen sorgfältig durchgeführt und das SEM kommt aufgrund der darin festgehaltenen Ergebnisse mit überzeugenden Argumenten zum Schluss, dass es sich beim Urteil der Kammer (…) des Islamischen Revolutionsge- richtshofs E._______ vom (…) 2022 höchstwahrscheinlich um eine Fäl- schung handelt.

E. 6.4 Der Beschwerdeführer vermag folglich nicht glaubhaft zu machen, dass er nach seiner Rückkehr in den Iran im Jahr (…) eine frivole Party organsiert hat, welche von Polizei aufgelöst wurde, wobei er und sämtliche Teilnehmer verhaftet worden seien und er – nachdem er auf Kaution frei- gelassen und anschliessend aus dem Iran geflohen sei – deswegen in sei- ner Abwesenheit mit Urteil der Kammer (…) des Islamischen Revolutions- gerichtshofs E._______ vom 4. Juli 2022 zu zwei Jahren Haft, wegen des Besitzes von illegal eingeführten alkoholischen Getränken zu 18 Monaten Haft und einer Geldstrafe (fünffacher Wert der verbotenen, illegal einge- führten Getränke) sowie wegen des Einführens und Konsumierens von al- koholischen Getränken zu jeweils 74 und 80 Peitschenhieben verurteilt worden ist.

E. 6.5 Aufgrund der Akten besteht auch sonst kein Grund zur Annahme, dem Beschwerdeführer drohe im Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotene Strafe oder Behandlung. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungs- vollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. statt vieler die Urteile des BVGer D-439/2022 vom 29. Februar 2024 E. 9.3.1, D-2807/2020 vom 13. Dezember 2023 E. 9.2.2, D-3121/2023 vom 11. Juli 2023 E. 11.3, D-5660/2020 vom 12. Juni 2023 E. 9.3). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung im Lichte der zu beachtenden landes- und völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

D-4270/2022 Seite 23

E. 7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Das SEM hat den Voll- zug der Wegweisung zu Recht als zulässig bezeichnet. Die Anordnung ei- ner vorläufigen Aufnahme gestützt auf Art. 82 Abs. 1 und 2 AIG fällt somit ausser Betracht. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Verfügung vom 22. De- zember 2022 hielt der Instruktionsrichter fest, dass über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeistän- dung zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde.

E. 8.2 Das Bundesverwaltungsgericht befreit nach Einreichung der Be- schwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Auf Antrag einer asylsuchen- den Person, die von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, wird grundsätzlich eine amtliche Rechtsbeiständin oder ein amtlicher Rechtsbeistand bestellt (Art. 102m Abs. 1 AsylG), wobei auch Personen mit universitärem juristischem Hochschulabschluss zur amtlichen Verbei- ständung zugelassen sind, die sich beruflich mit der Beratung und Vertre- tung von Asylsuchenden befassen (Art. 102m Abs. 3 AsylG).

E. 8.3 Nachdem sich ergeben hat, dass das mit der Beschwerde eingereichte Urteil der Kammer (…) des Islamischen Revolutionsgerichtshofs E._______ vom (…) 2022 gefälscht ist, was dem Beschwerdeführer be- kannt gewesen sein muss, sind die Rechtsbegehren retrospektiv bezogen auf den Zeitpunkt ihrer Einreichung als aussichtslos zu bezeichnen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist deshalb ungeachtet der mutmasslichen Bedürftig- keit des Beschwerdeführers abzuweisen. Die Kosten des Verfahrens sind demnach dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 8.4 Bei dieser Sachlage sind die Voraussetzungen für die amtliche Verbei- ständung gemäss Art. 102m Abs. 1 und 3 AsylG nicht gegeben. Das ent- sprechende Gesuch ist abzuweisen.

D-4270/2022 Seite 24 (Dispositiv nächste Seite)

D-4270/2022 Seite 25

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Patrick Blumer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4270/2022 law/blp Urteil vom 21. Mai 2024 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Patrick Blumer. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. August 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 4. Januar 2001 in der Schweiz ein Asylgesuch. Das damalige Bundesamt für Flüchtlinge lehnte dieses mit Verfügung vom 16. September 2002 ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz an, deren Vollzug es als zulässig, zumutbar und möglich beurteilte. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 16. Oktober 2002 wies die damalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 30. Oktober 2003 ab. B. B.a Mit Urteil vom (...) 2004 verurteilte das (...) den Beschwerdeführer wegen mehrfacher qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu 3.5 Jahren Zuchthaus, einer Busse von Fr. 1'500.- und einer unbedingten Landesverweisung von 15 Jahren. Auf den 6. Januar 2006 wurde er aus der Strafhaft entlassen. Das Amt für Migration B._______ ordnete am (...) 2006 gegen den Beschwerdeführer Ausschaffungshaft an. Mit Urteil vom (...) 2006 stellte der (...) fest, die Anordnung der Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs für längstens drei Monate sei rechtmässig und angemessen. Mit Urteil vom (...) 2006 hiess das Bundesgericht die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde teilweise gut und ordnete an, der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen. B.b Der Kanton C._______ stellte dem Beschwerdeführer infolge Heirat mit einer Schweizer Bürgerin am (...) 2015 eine Aufenthaltsbewilligung B aus. Das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 30. Oktober 2014 betreffend den Asylentscheid vom 16. Februar 2002 schrieb das SEM in der Folge mit Verfügung vom 26. Mai 2015 als gegenstandslos geworden ab, nachdem dessen Rechtsvertreter mit Schreiben vom 7. Mai 2015 dem SEM mitteilte, er erkläre im Namen des Beschwerdeführers, der sich zurzeit im Ausland befinde, den Rückzug des Gesuches. B.c Nachdem der Beschwerdeführer die Schweiz am 1. Juli 2019 verliess und nicht mehr zurückkehrte, erlosch seine Aufenthaltsbewilligung B. C. C.a Mit Eintrag vom 20. März 2020 haben die (...) Behörden im Schengener Informationssystem (SIS) gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot mit Gültigkeit bis am 12. März 2023 auferlegt. C.b Der Beschwerdeführer ist seit dem 28. Mai 2021 geschieden. C.c Am 25. Juli 2021 ist er von der Stadtpolizei C._______ wegen rechtswidrigen Aufenthalts nach Missachtung des Einreiseverbots in den Schengenraum vorläufig festgenommen worden. Tags darauf wurde er aus der Haft entlassen. D. D.a Am 21. September 2021 ersuchte der Beschwerdeführer ein zweites Mal um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region D._______ zugewiesen. Das SEM hörte ihn am 18. November 2021 zu seinen Asylgründen an. Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, er sei in E._______ geboren. Nach dem Erhalt des negativen Asylentscheids im 2002 sei er als Sans-Papier weiterhin in C._______ geblieben, wo er eine Ausbildung zum Koch absolviert habe. Nach der Heirat habe er ein Familiengeschäft - eine Bar und ein Restaurant - in C._______ eröffnet. Seine Mutter, seine Schwester und ein Neffe von ihm würden dort leben. Seine Brüder seien beide vor vielen Jahren von der iranischen Regierung getötet worden. Sein Vater sei vor einigen Jahren gestorben. Im Jahr 2013 habe er durch seinen Geschäftspartner F._______ einen Iraner namens G._______ kennengelernt, der später aus der Schweiz entführt worden sei und im Iran die Todesstrafe erhalten habe. Dieser habe Beziehungen zu einem iranischen Botschafter mit Nachnamen H._______ gehabt, welcher korrupt gewesen sei. Weil er (der Beschwerdeführer) damals bei seiner Einreise unter falschem Namen und ohne Pass in die Schweiz gekommen sei, habe ihm dieser Botschafter angeboten, dass er ihm (dem Beschwerdeführer) einen neuen Pass ausstellen würde und seine iranische Akte löschen könnte. Folglich habe er sich für Fr. 500.- eine gefälschte Aufenthaltsbewilligung C ausstellen lassen. Dadurch sei es wiederum möglich gewesen, im Iran einen Geburtsschein und einen neuen Pass beantragen zu lassen, was ihm dieser Botschafter ebenfalls gegen eine Geldzahlung organisiert habe. Hingegen habe dieser Botschafter, wie er (der Beschwerdeführer) erfahren sollte, seine Akte im Iran nicht gelöscht. Er sei einmal im Jahr 2018 oder 2019 für ein paar Stunden und schliesslich im März (...) für längere Zeit in den Iran gereist, weil sein Vater verstorben sei und die Erbschaft habe geregelt werden müssen. Weil seine Aufent-haltsbewilligung B jedoch abgelaufen war, sei er mit dem Zug von Deutsch-land nach Bulgarien gefahren, wo er wegen illegaler Einreise verhaftet worden sei. Nach einem Gefängnisaufenthalt habe er eine Busse von 1'800.- bezahlen müssen und anschliessend sei er in Begleitung von bulgarischen Polizisten an die türkische Grenze gebracht worden. Von dort sei er zu Fuss nach I._______ und einige Tage später mit dem Flugzeug nach E._______ gereist. Bei der Ankunft im Iran habe es keinerlei Schwierigkeiten gegeben. Aufgrund seiner langjährigen Drogensucht habe er sich dann in E._______ als Erstes ungefähr für drei Monate in eine Entzugsklinik begeben. Nach Abschluss seiner Entzugstherapie habe er für sich selbst als Belohnung und gleichzeitig für seine Ex-Freundin zum Geburtstag eine Party mit etwa vierzig Personen, darunter junge Frauen, mit Live-Musik und Alkohol, organisiert. Dies sei im Iran verboten. Folglich seien bereits nach ungefähr zwei Stunden Polizisten gekommen und hätten alle Anwesenden verhaftet. Die Gäste hätten alle angegeben, dass er die Party organisiert habe. Auf dem Polizeiposten seien ihm Fingerabdrücke abgenommen worden und er sei befragt worden. Aufgrund der Fingerabdrücke sei herausgekommen, dass er unter falschem Namen mit einem echten Pass eingereist sei. Er habe dem befragenden Beamten alles über die Beziehung zu diesem Botschafter H._______ erzählt und auch, wie er durch diesen die betreffenden Ausweise erhalten habe. Der iranische Beamte habe seine Angaben wahrscheinlich via das Aussenministerium überprüfen lassen und herausgefunden, dass dieser Botschafter im Iran in einem Gefängnis inhaftiert sei. Seine Geschichte sei somit bestätigt worden. Ihm sei weiter gesagt worden, dass die iranischen Behörden auch herausgefunden hätten, dass er vor rund zwanzig Jahren legal den Iran verlassen habe, nach seinem Aufenthalt in J._______ jedoch nicht zurückgekehrt sei. Die iranischen Behörden hätten nach ihm gesucht und es sei diesbezüglich noch ein Verfahren hängig. Letztlich sei ihm erklärt worden, dass er wegen dieses früheren, noch hängigen Verfahrens, der Urkundenfälschung und der Party vor Gericht gestellt worden sei. Sein Neffe, welcher Anwalt und der Sohn seines verstorbenen grossen Bruders sei, habe ihn auf dem Polizeiposten besucht und ihm mitgeteilt, dass eine Anklageschrift erstellt worden sei. Aufgrund der Corona-Pandemie dauere das Ganze jedoch eine Weile länger. Sein Neffe habe daher mit dem zuständigen Staatsanwalt vereinbart, dass er (der Beschwerdeführer) die vom Vater geerbte Wohnung in E._______ im Wert von rund 150'000.- als Kaution hinterlegen könne, woraufhin er nach 48 Stunden unter Auflagen wieder vom Polizeiposten entlassen worden sei. Bis zur geplanten Gerichtsverhandlung habe er E._______ nicht verlassen dürfen und einmal pro Woche auf dem Polizeiposten des Quartiers eine Unterschrift leisten müssen. Seine Ausweisedokumente seien alle annulliert worden. Es sei ihm einzig ein neuer Geburtsschein auf seinen richtigen Namen ausgestellt worden, damit er sich bei einer Kontrolle habe ausweisen können. Daraufhin habe sein Neffe ihm angeraten, den Iran umgehend wieder zu verlassen, da ihm womöglich sechs bis acht Jahre Gefängnis und bis zu 100 Peitschenhiebe drohen würden. Nach der ersten Unterschriftsabgabe auf dem Polizeiposten sei er daher ungefähr Mitte 2020 illegal über den Landweg in die K._______ ausgereist. Nach seiner Ausreise seien seinem Neffen Gerichtsdokumente zugeschickt worden und es sei im Oktober 2021 mit einem Durchsuchungsbefehl nach ihm (dem Beschwerdeführer) zu Hause gesucht worden. D.b Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seinen iranischen Geburtsschein im Original ein. D.c Am 23. November 2021 teilte das SEM dem Rechtsvertreter mit, das Asylgesuch des Beschwerdeführers werde im erweiterten Verfahren behandelt. Gleichzeitig setze sie ihm Frist zur Einreichung der in Aussicht gestellten Dokumente bis zum 1. Dezember 2021. D.d Mit ebenfalls vom 23. November 2021 datierenden Eingabe seines Rechtsvertreters liess der Beschwerdeführer eine iranische Vorladung und einen Haftbefehl einreichen, die ihm von seinem Neffen im Iran zugestellt worden sein sollen, und um amtliche Übersetzung derselben ersuchen. D.e Mit Verfügung vom 24. November 2021 wies das SEM den Beschwerdeführer dem Kanton C._______ zu. D.f Auf Ersuchen des Rechtsvertreters vom 14. Dezember 2021 passte das SEM am 28. Dezember 2021 im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) den Vornamen des Beschwerdeführers an. E. E.a Nachdem eine amtsinterne Prüfung des SEM vom 17. März 2022 ergeben hatte, dass die Vorladung und der Haftbefehl, welche am 23. November 2021 eingereicht wurden, als höchstwahrscheinlich gefälscht einzustufen seien, setzte es den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. April 2022 über die entsprechenden Abklärungsergebnisse in Kenntnis und räumte ihm die Gelegenheit ein, sich dazu bis zum 4. Mai 2021 schriftlich zu äussern. E.b Mit Eingabe vom 4. Mai 2022 nahm der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Stellung und führte aus, der Beschwerdeführer halte an der Authentizität der eingereichten Dokumente fest. Er sei davon überzeugt, dass es sich um echte Dokumente handle, die allenfalls durch mangelhaft ausgebildete Personen ausgestellt worden seien, womit allfällige inhaltliche Ungereimtheiten zu erklären seien. Gegen ihn laufe im Iran ein Strafverfahren. Sein Anwalt (Verteidiger) im Iran stehe mit dem Staatsanwalt in Kontakt. Letzterer habe dem Verteidiger vor wenigen Tagen mitgeteilt, dass innerhalb dieses Monats die Anklageschrift fertiggestellt und dem Verteidiger geschickt werde. Eine Frage zwischen den beiden sei gewesen, ob der Verteidiger in Abwesenheit des Gesuchstellers an der Gerichtsverhandlung teilnehmen werde oder nicht. Der Beschwerdeführer sei sich somit über die Existenz des Strafverfahrens sicher. Dieses sei unter der Verfahrensnummer im elektronischen System zu finden. Es werde diesbezüglich beantragt, dass ein Vertrauensanwalt der Schweizerischen Botschaft in Teheran diskret mit dem Verteidiger in Kontakt trete. Der Verteidiger dürfe beim aktuellen Stand des Verfahrens keine Akten herausgeben, könne sie aber dem Vertrauensanwalt in geeigneter Form zeigen. Erst wenn die Anklageschrift zugestellt worden sei, könne er diese dem Beschwerdeführer zukommen lassen. Diesbezüglich werde um Erstreckung der Frist zur Einreichung der Anklageschrift und allfälliger weiterer Informationen ersucht. Der Eingabe legte der Rechtsvertreter eine Kopie der Visitenkarte des iranischen Strafverteidigers des Beschwerdeführers bei. E.c Das SEM erstreckte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 10. Mai 2022 die Frist zur Einreichung weiterer Akten bis zum 8. Juli 2022. E.d Mit Eingabe vom 8. Juli 2022 teilte der Rechtsvertreter mit, dass der iranische Verteidiger des Beschwerdeführers keine Kopie der Anklageschrift aushändigen könne. Zusätzlich stellte er dem SEM Dokumente im Zusammenhang mit der Versteigerung seiner Wohnung in E._______ in Aussicht. Am Antrag einer Botschaftsabklärung werde festgehalten. F. Mit Verfügung vom 23. August 2022 - eröffnet am 24. August 2022 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositiv-Ziffer 1) und lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositiv-Ziffer 2). Es verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositiv-Ziffer 3) und verpflichtete ihn, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in den Heimatstaat beziehungswiese den Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raumes befinde und in dem er aufgenommen werde, und hielt fest, dass für den Fall, dass er dieser Verpflichtung innert Frist nicht nachkomme, die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden könne (Dispositiv-Ziffer 4). Es beauftragte den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung (Dispositiv-Ziffer 5) und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus (Dispositiv-Ziffer 6). G. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 23. September 2022 liess der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei in den Ziffern 3-5 des Dispositivs aufzuheben und diese sei anzuweisen, die vorläufige Aufnahme infolge Unzulässigkeit des Wegwei-sungsvollzugs anzuordnen, eventualiter sei die Sache infolge Verletzung des rechtlichen Gehörs zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde sodann beantragt, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und dem Beschwerdeführer in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Der Beschwerde lagen die Vollmacht des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 13. August 2021, die angefochtene Verfügung, ein Urteil der Kammer (...) des Islamischen Revolutionsgerichtshofs E._______ vom 4. Juli 2022 (in Kopie) samt Übersetzung sowie die Bestätigung für den Bezug von Sozialhilfe vom 16. September 2022 bei. H. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 26. September 2022 den Eingang der Beschwerde. I. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2022 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Er hielt weiter fest, dass über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde; auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde einstweilen verzichtet. Gleichzeitig lud er das SEM ein, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. J. Nach bewilligter Fristerstreckung liess sich das SEM mit Eingabe vom 18. Januar 2023 zur Beschwerde vernehmen. K. Mit Verfügung vom 25. Januar 2023 wurde der Beschwerdeführer eingeladen, innert Frist eine Replik einzureichen. L. Mit Eingabe vom 9. Februar 2023 reichte der Rechtsvertreter eine Replik sowie eine Honorarnote ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 In der Beschwerde wird beantragt, die Ziffern 3-5 des Dispositivs der Verfügung des SEM vom 23. August 2022 seien aufzuheben (Rechtsbe-gehren [1]) und das SEM sei anzuweisen, die vorläufige Aufnahme infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen (Rechtsbegehren [2]). Da sich aus der Begründung der Beschwerde nichts anderes ergibt, bildet aufgrund der Begehren Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig die Frage, ob das SEM die Wegweisung aus der Schweiz zu Recht verfügt und den Vollzug derselben als zulässig erachtet hat oder ob allenfalls anstelle des Vollzugs der Wegweisung infolge Unzulässigkeit desselben die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anzuordnen ist. 2.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG (SR 142.20) Anwendung (Art. 44 AsylG). 3.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). In der Beschwerde wird denn auch nicht begründet, weshalb das SEM den Beschwerdeführer zu Unrecht aus der Schweiz weggewiesen haben soll, nachdem es - was in der Beschwerde nicht angefochten wird - sein Asylgesuch abgelehnt hat. 4. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). 4.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen im Sinne von Art. 83 Abs. 2-4 AIG gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft anwendbare Beweismassstab gemäss Art. 7 AsylG, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.7.4 und 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). Glaubhaft gemacht ist ein Sachverhalt, wenn die Behörde ihn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.). 4.3 Gemäss Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf insbesondere niemand zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung drohen. 4.4 4.4.1 Das SEM hält zur Begründung seines Entscheids fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Im Einzelnen führt es aus, der Beschwerdeführer bringe vor, er werde aufgrund eines noch hängigen Verfahrens aus der Vergangenheit, wegen Verstosses gegen die islamischen Normen sowie wegen Urkundenfälschung von den iranischen Behörden angeklagt und gesucht. Bei einer Rückkehr befürchte er eine langjährige Gefängnisstrafe und Peitschenhiebe. Seine Vorbringen seien jedoch von erheblichen Unstimmigkeiten geprägt. Gemäss eigenen Angaben sei er bereits im Jahre 2018 oder 2019 nach E._______ gereist, um dort Freunde in den Bergen zu treffen, gut zu Essen und sein Zuhause zu besuchen. Er sei wie zuvor jedes Jahr in der K._______ gewesen und habe die Gelegenheit nutzen wollen, in die Heimat zurückzukehren, weil er günstige Flugtickets habe kaufen können. Er habe ausprobieren wollen, ob er ohne Schwierigkeiten ein- und wieder ausreisen könne, was ihm angeblich auch gelungen sei. Es sei ihm diesbezüglich in der Anhörung die Frage gestellt worden, weshalb er, trotz Kenntnis darüber, dass ihm in der Heimat wegen vermeintlichen Landesverrats angeblich die Todesstrafe drohen würde, wieder in den Iran zurückgereist sei. Erstaunlicherweise habe er dazu erklärt, dass seiner Meinung nach diese Angelegenheit nach fünfzehn bis zwanzig Jahren hätte verjährt sein müssen, weil damals keine Verurteilung stattgefunden habe. Gleichzeitig habe er erklärt, er habe im Glauben gelebt, dass der iranische Botschaftsmitarbeiter in der Schweiz seine dortige Akte gelöscht habe. Letztlich habe er aufgrund des verfälschten Passes mutmasslich nichts zu befürchten gehabt. Ohne sich vorgängig eingehend darüber zu erkundigen, ob eine solche Verjährung des angeblichen Vorwurfs gegen ihn tatsächlich eingetreten ist, ob seine Akte tatsächlich gelöscht wurde und ob ihm bei einer erneuten Einreise auch wirklich keine Gefahr mehr drohen würde, sei er demgemäss spontan von der K._______ in den Iran geflogen. In Anbetracht seiner angeblichen Vergangenheit sei nicht nachvollziehbar und es erscheine gänzlich realitätsfremd, dass er derart leichtsinnig und ohne vorherige vertiefte Abklärungen in die Heimat zurückgekehrt sei. Es sei angesichts seines unbesonnenen Verhaltens zu bezweifeln, dass ihm im Iran jemals eine asylrelevante Verfolgung gedroht habe. Sein unbedachtes Verhalten erstaune auch beim nächsten Aufenthalt im Iran im Jahre (...), währenddessen er im Wissen, dass er gegen das Gesetz verstosse und möglicherweise dafür bestraft würde, eine Party organisiert habe. Wie er erläutert habe, habe die Polizei letztlich erst durch die deswegen erfolgte Festnahme erfahren, wer er sei und dass er mit einem verfälschten Pass in den Iran zurückgekehrt sei. Es erscheine nicht plausibel, dass er vor dem Hintergrund seiner vorgeblichen Lebensgeschichte und im Bewusstsein der geltenden Rechtslage das Risiko eingegangen wäre, gegen die islamischen Normen zu verstossen und so möglicherweise ins Visier der heimatlichen Behörden zu geraten. Es könne erwartet werden, dass er sich mit viel mehr Bedacht und Vorsicht verhalten hätte, wenn er tatsächlich vor ungefähr zwanzig Jahren gesucht worden wäre und ihm die Todesstrafe gedroht hätte. Gemäss seinen Worten habe er ferner den iranischen Behörden bei der Befragung auf dem Polizeiposten von Anfang an alles offen dargelegt, weil die Beweislage offensichtlich gewesen sei. Er würde zudem wissen, dass im Iran Geständnisse auch ohne Beweise eingeholt werden, weshalb er alles erzählt habe. In seinen Schilderungen zu dieser erwartungsgemäss prägenden Situation auf dem Polizeiposten seien hingegen keinerlei emotionale Komponenten enthalten. Als er in der Anhörung gefragt worden sei, wie er diese 48 Stunden auf dem Polizeiposten erlebt habe, sei seine Antwort knapp und oberflächlich ausgefallen. Er habe bloss beschrieben, wie es dort ausgesehen habe, dass mit ihm auch noch andere Leute im selben Raum gewesen seien und er auf dem Boden hätte schlafen müssen. Es falle weiter auf, dass der Polizist ihn bei der Einvernahme fokussiert über den verfälschten Pass befragt habe und die angeblich stattgefundene Party und die "alte Sache'' nicht näher erörtert worden seien. Zwar habe er berichtet, dass der Polizist ihn auch über sein Leben in der Schweiz befragt habe und von ihm habe wissen wollen, weshalb er falsche Dokumente hätte ausstellen lassen. Hingegen sei er offensichtlich nicht näher zur angeblich durch ihn organisierten Party oder seine Vergangenheit befragt worden, was zusätzlich daran zweifeln lasse, dass die Ereignisse tatsächlich stattgefunden hätten. Wenn er in der Vergangenheit wegen Landesverrats gesucht worden wäre und ihm die iranischen Gesetze sowie die Verhaltensweisen der Behörden bekannt gewesen sein sollten, verwundere sein Handeln und seine vermeintliche Ungerührtheit in dieser für ihn heiklen Lage sehr. Aufgrund dessen und angesichts der unsubstantiierten und detaillosen Schilderungen sei daher unglaubhaft, dass er in der Vergangenheit wegen Landesverrats gesucht oder im Jahre (...) eine Party organisiert habe und deswegen verhaftet worden sei. Es sei anzunehmen, dass er möglicherweise einzig wegen gefälschten Identitätsausweisen von den iranischen Behörden aus nicht asylbeachtlichen Aspekten in einer anderen Situation angehalten, festgehalten und befragt worden sein könnte. Wie bereits - so das SEM weiter - mit Asylentscheid vom 16. September 2002 und im vorliegenden Entscheid dargelegt, könne nicht geglaubt werden, dass er in der Vergangenheit wegen Landesverrats im Iran gesucht worden sei und ihm deswegen die Todesstrafe gedroht habe. Gleichermassen bestünden berechtigte Zweifel daran, ob die Ereignisse im Jahr (...) tatsächlich stattgefunden hätten. Bereits in der Anhörung sei er gebeten worden, die angeblich seinem Neffen zugestellten Unterlagen einzureichen. Er habe diesbezüglich erklärt, dass seinem Neffen eine Vorladung und eine Anweisung an die Polizei zu seiner Festnahme bei Nichterscheinen ausgehändigt worden seien. Nachdem er in der Anhörung erzählt habe, dass die Einvernahme auf dem Polizeiposten protokolliert worden sei und der Polizist ihm gesagt habe, dass er vor Gericht gestellt würde, sei er gebeten worden, auch diese entsprechenden Dokumente nachzureichen. Die am 23. November 2021 eingereichten Beweismittel - eine Vorladung und ein Haftbefehl, beide datiert auf den (...) 2021 - seien einer internen Dokumentenprüfung unterzogen worden. Aus dem Analysebericht - dessen wesentlicher Inhalt dem Beschwerdeführer nachfolgend zur Kenntnis gebracht werde - ergebe sich, dass die eingereichte Vorladung formal weitgehend dem vorhandenen Vergleichsmaterial der Länderanalyse SEM entspreche. Allerdings würden einige Elemente fehlen, die auf diesem Typ von Vorladungen üblicherweise obligatorisch seien. Einerseits stimme der Titel des Dokuments nicht mit den bereits bekannten Varianten überein. Andererseits seien die Unterschriften bei diesem angeblich physisch ausgehändigten Dokument überraschenderweise unvollständig. Beim angeblichen Haftbefehl handle es sich um ein internes Schreiben der Staatsanwaltschaft. Es stelle sich daher grundsätzlich die Frage, wie er überhaupt in den Besitz dieses Dokuments habe kommen können. Formal betrachtet entspreche das Dokument sodann nicht einem iranischen Haftbefehl. Beide Dokumente würden zudem verschiedene inhaltliche Ungereimtheiten aufweisen. Die Art und Weise der Nummerierungen würden nicht der üblichen Verwendungsweise der iranischen Behörden entsprechen. Entgegen der in der Anhörung gemachten Angaben stehe zudem im Haftbefehl erstaunlicherweise geschrieben, dass bereits eine Verhandlung und eine Verurteilung stattgefunden hätten. Aufgrund der formalen und inhaltlichen Unstimmigkeiten würden grosse Zweifel an der Authentizität der eingereichten Dokumente bestehen. Das SEM erachte die Dokumente auf Grund dieser Ergebnisse als höchstwahrscheinlich gefälscht. Mit Schreiben vom 20. April 2022 sei dem Beschwerdeführer dazu das rechtliche Gehör gewährt worden. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 4. Mai 2022 habe er an der Authentizität der Beweismittel festgehalten und zudem eine Anklageschrift bis Ende Mai 2022 in Aussicht gestellt. Seine Rechtsvertretung habe weiter beantragt, dass ein Vertrauensanwalt der Schweizerischen Botschaft mit seinem iranischen Anwalt in Kontakt treten solle, damit dieser über sein laufendes Strafverfahren orientiert werden könne, zumal zum damaligen Zeitpunkt keine Akten hätten herausgegeben werden können. Die Anklageschrift werde ihm nach Fertigstellung aber umgehend zugesandt werden. Mit Schreiben vom 8. Juli 2022 habe sein Rechtsvertreter hingegen mitgeteilt, dass der iranische Verteidiger die Anklageschrift unterdessen zwar erhalten habe, es ihm aber untersagt sei, dem Beschwerdeführer eine Kopie auszuhändigen. Würden die iranischen Behörden erfahren, dass er ihm eine Kopie herausgegeben hätte, würde ihm eine Strafe drohen. Darüber hinaus sei am Antrag festgehalten worden, dass ein Vertrauensanwalt der Schweizerischen Botschaft dieser Angelegenheit nachgehen solle. Schliesslich seien Akten im Zusammenhang mit der Versteigerung der geerbten Wohnung in Aussicht gestellt worden. Diese Wohnung sei eben zur Versteigerung freigegeben worden, weil er den iranischen Behörden nicht zur Verfügung gestanden habe, sondern geflüchtet sei. Gleichzeitig hätten er persönlich oder seine Eltern aber die Möglichkeit gehabt, bei der Versteigerung selbst mitzubieten, damit die Wohnung im Familienbesitz bleiben könne. Diese Ausführungen würden indessen die berechtigten Zweifel an der Echtheit der eingereichten Beweismittel massgeblich verstärken. Es sei nicht glaubhaft und sinnlos, dass ihm der eigene Verteidiger, mit dem er überdies in regelmässigem Kontakt stehen würde, die Anklageschrift nicht aushändigen dürfe. Selbst wenn die Herausgabe deshalb problematisch sein könnte, weil das Mandatsverhältnis zwischen seinem Neffen und ihm wegen dem Verwandtschaftsgrad ein Problem darstellen würde, sollte es ihm möglich sein, die Anklageschrift via einen anderen iranischen Anwalt beim SEM einzureichen. Letztlich habe er keine Unterlagen nachgereicht, anhand welcher möglicherweise nachvollzogen werden könnte, wie es zu dieser Wohnungsversteigerung habe kommen können. Abgesehen davon sei ohnehin fragwürdig, weshalb seine Wohnung zur Versteigerung freigegeben werden sollte, er gleichzeitig aber die Möglichkeit haben solle, selbst für seine Wohnung mitzubieten. Aufgrund dieser Erwägungen werde der Antrag, mittels eines Vertrauensanwalts der Schweizerischen Botschaft mehr über die Anklageschrift erfahren zu können, abgelehnt. Im Zusammenschau der Befunde könne ihm folglich nicht geglaubt werden, dass die eingereichten Beweismittel authentisch seien und er in der Heimat aus asylrelevanten Gründen verfolgt werde. 4.4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Vorinstanz halte die Vorbringen des Beschwerdeführers als für nicht glaubhaft gemacht und den Vollzug der Wegweisung für zulässig und zumutbar. Diese Argumentation halte einer eingehenden Prüfung nicht stand: Zunächst werde weiterhin an der Echtheit der eingereichten Unterlagen festgehalten. Das SEM habe die Unterlagen lediglich aufgrund einer internen Prüfung als gefälscht eingestuft, ohne diesbezüglich weitere Abklärungen vorzunehmen. Der Vorinstanz sei der Kontakt des iranischen Verteidigers des Beschwerdeführers vermittelt worden, wobei jedoch keine Kontaktaufnahme erfolgt sei, um seine Aussagen überprüfen zu lassen. In der Zwischenzeit sei gegen den Beschwerdeführer in seiner Abwesenheit ein Urteil wegen der begangenen Delikte ausgesprochen worden, welches als Kopie inklusive Übersetzung zu den Akten gereicht werden könne. Sein Verteidiger, der ebenso wenig an der Gerichtsverhandlung teilgenommen habe, habe nur zufällig vom Urteil erfahren. Dieser sei vom Beschwerdeführer ohnehin angewiesen worden, nicht daran teilzunehmen, da aufgrund seiner Abwesenheit keine Befragung von diesem (dem Beschwerdeführer) habe stattfinden können und somit die Ermittlungsergebnisse der Untersuchungsbehörden übernommen würden. Als sich der Verteidiger später in einer anderen Angelegenheit beim Gericht befunden habe, sei er vom Gerichtsmitarbeiter auf den Fall des Beschwerdeführers angesprochen worden und über dessen Bestrafung in Abwesenheit orientiert worden. Dem Verteidiger sei Einblick ins elektronisch erfasste Urteil gegeben und ihm erlaubt worden, Ende (...) 2022 vom Urteil ein Foto zu machen. Der Verteidiger habe keine Instruktion einen Weiterzug betreffend gehabt. Zwar bestünde im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland die Möglichkeit, das Verfahren - dannzumal in seiner Anwesenheit - wieder aufnehmen zu lassen. Doch sei der Sachverhalt klar und seine Vorwürfe würden auch nicht bestritten werden. Es könnte nicht mit einer Anpassung der Strafe gerechnet werden. Die beglaubigte Kopie des Urteils sei über den Rechtsvertreter vor rund zwei Wochen zunächst an seine Mutter - während diese im Iran geweilt habe - und von dieser per WhatsApp an den Beschwerdeführer gelangt (der Anwalt habe seiner Mutter keinen Ausdruck bzw. keine Kopie vom Urteil ausgehändigt, zumal er hierzu nicht berechtigt gewesen sei). Im Urteil werde der Beschwerdeführer wegen Urkundenfälschung zu zwei Jahren Haft, wegen des Besitzes von illegal eingeführten alkoholischen Getränken zu 18 Monaten Haft und einer Geldstrafe (fünffacher Wert der verbotenen, illegal eingeführten Getränke), sowie wegen des Einführens und Konsumierens von alkoholischen Getränken zu jeweils 74 und 80 Peitschenhieben verurteilt. Überdies sei durch das Gericht ein Ausreiseverbot verhängt worden, da er flüchtig sei und unter falschem Namen und gefälschten Personenangaben den Iran verlassen haben soll. Der Beschwerdeführer bemühe sich derzeit darum, weitere sachdienliche Gerichtsunterlagen über seinen Anwalt im Iran zu beschaffen - etwa im Zusammenhang mit der (für seine Freilassung; Anm. des Gerichts) geleisteten Kaution und der mittlerweile erfolgten Einziehung (der geerbten Wohnung; Anm. des Gerichts) durch den Staat. Die Vorinstanz führe aus, dass eine Person mit seiner Vergangenheit wohl kaum das Risiko auf sich nehme, eine Party zu organisieren, wodurch er ins Visier der heimatlichen Behörden gelange könnte. Bei diesem Argument handle es sich um eine persönliche Wertung und nicht um eine neutrale Tatsachenfeststellung. Fakt sei, dass er im Glauben gewesen sei, es würde schon gut gehen und er sich nicht gänzlich aller Konsequenzen bewusst gewesen sei. Ausserdem sei er unter falschem Namen in den Iran gereist, weswegen er sich zusätzlich in Sicherheit gewähnt habe. Selbst wenn er gewusst haben sollte, mit welcher Strafe ein solches Verhalten geahndet werden könne, habe er nicht mit dem Auffliegen der Party gerechnet, zumal solche geheimen Partys im Iran oft stattfinden würden. Auch sei verständlich, dass der Beschwerdeführer im Glauben gewesen sei, die «Verurteilung vor zwanzig Jahren und die damit verbundene Todesstrafe» könnte verjährt sein oder sei gar durch die Mithilfe des Botschafters H._______ gelöscht worden. Von aussen betrachtet, könne man sein Verhalten vielleicht als riskant und leichtsinnig bezeichnen, jedoch dürften seine Vorbringen nicht bereits deshalb als unglaubhaft eingestuft werden. Dass diese jedoch korrekt und glaubhaft seien, würden zum einen die bereits eingereichten Unterlagen bestätigen und zum anderen insbesondere das zu den Akten gereichte Urteil, dank welchem sämtliche seiner Aussagen nachzuvollziehen seien und zumindest nachträglich Sinn ergeben würden. Weiter werde vorgebracht, es sei nicht glaubhaft, dass sein iranischer Verteidiger die Anklageschrift nicht ins Ausland habe aushändigen dürfen. Die Vorinstanz verkenne, dass der iranische Anwalt tatsächlich gegen das Gesetz verstossen hätte, wenn er ein solches Schreiben per Post ins Ausland versendet hätte. Diesem Risiko habe sich dieser verständlicherweise nicht aussetzen wollen. Um die Echtheit der Anklageschrift dennoch überprüfen zu können, bestehe jedoch das Angebot seiner Mutter, welche sich von Zeit zu Zeit in den Iran begebe, das Dokument persönlich beim Anwalt abzuholen und zur schweizerischen Botschaft im Iran zu bringen. Dadurch könnte durch eine offizielle schweizerische Stelle die Echtheit überprüft werden. Ebenso wäre der Anwalt bereit, einen Vertrauensanwalt der schweizerischen Vertretung in E._______ zu empfangen (oder per Telefon zu sprechen) und die Details zum Fall aufzuzeigen sowie den Zugang zum elektronischen System (SANA-System) in dessen Räumlichkeiten zu gewähren. Sein Rechtsvertreter sei im Strafverfahren bevollmächtigt und auf der Webseite der iranischen Justizverwaltung (adliran.ir) registriert. Dort seien sowohl die früheren Rechtsdokumente (Vorladung, Haftbefehl, Kaution) sowie das Urteil nach wie vor gespeichert und abrufbar, zumal es sich vorliegend nicht um eine Straftat im Zusammenhang mit nationaler Sicherheit oder ein Sexualdelikt handle. Die Vorinstanz habe es unterlassen, seine Aussagen tatsächlich mit allen zur Hilfe stehenden Mitteln zu prüfen. Die Folge daraus sei eine pauschale Einschätzung, die Aussagen seien nicht glaubhaft. Diese Annahme halte gemäss den obigen Ausführungen jedoch in keiner Weise stand. Den herabgesetzten Beweisanforderungen gemäss Art. 7 AsylG habe die Vorinstanz vorliegend nicht hinreichend Rechnung getragen. Ihre Erkenntnis, wonach seine Aussagen in den wesentlichen Punkten unglaubhaft seien, gründe auf einer zu restriktiven Handhabung der Beweisregel von Art. 7 AsylG. Bestimmte andere Unklarheiten hätten bei pflichtgemässem Nachfragen durch die Vorinstanz bei der Anhörung ausgeräumt werden können. Dass dies versäumt worden sei, könne nicht dem Beschwerdeführer zur Last gelegt werden. Vorliegend würden seine glaubhaften Aussagen allfällige Unstimmigkeiten überwiegen. Die Glaubhaftigkeit seiner Vorbrin-gen sei bei einer Gesamtbetrachtung seiner Aussagen insgesamt zu bejahen. Gemäss dem Urteil des EGMR (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte) vom 4. April 2019 (G.S. v. Bulgaria, No. 36538/17) verletze eine Ausschaffung in den Iran, wo der Person als Bestrafung Peitschenhiebe angedroht würden, den Art. 3 EMRK. Die Körperstrafe stelle eine erniedrigende und unmenschliche Behandlung beziehungsweise Folter dar. Die iranischen Behörden hätten öffentlich geäussert, dass sie eine Bestrafung mit Peitschenhieben als legitime Strafe betrachten würden. Eine solche Bestrafung widerspreche jedoch fundamental dem unsrigen Rechtsverständnis und stelle zudem eine ernsthafte Gefährdung des Leibes dar. Die vorangehenden Ausführungen würden zeigen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr einer erniedrigenden Strafe oder Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt würde, womit eine Wegweisung im Widerspruch mit Art. 10 BV sowie Art. 3 FoK stehe und unzulässig sei. Wegen Unzulässigkeit sei der Vollzug der Wegweisung nicht statthaft und an Stelle des Vollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. 4.4.3 In seiner Vernehmlassung hält das SEM fest, das in Kopie eingereichte Urteil der (...) Kammer des islamischen Revolutionsgerichts E._______ vom (...) 2022 sei amtsintern überprüft worden. Es enthalte mehrere Abweichungen vom Vergleichsmaterial der Länderanalyse und weise auch inhaltliche Unstimmigkeiten auf. Wie bei den zuvor eingereichten Beweismitteln - ein Haftbefehl und eine Vorladung - festgestellt worden sei, enthalte auch das nachgereichte Urteil widersprüchliche Nummerierungen. Zudem habe dem eingereichten «Haftbefehl» vom (...) 2021 entnommen werden können, dass bereits eine Verurteilung und Verbannung stattgefunden habe. Die Datierung des vorliegenden Urteils auf den (...) 2022 sei daher fragwürdig. Inhaltlich betrachtet seien die enthaltenen Rechtsmittelmöglichkeiten zudem unvollständig und ebenfalls widersprüchlich. Schliesslich entspreche das aufgeführte Strafmass nicht den gesetzlichen Vorgaben. Aufgrund der formalen und inhaltlichen Unstimmigkeiten bestünden erhebliche Zweifel an der Authentizität dieses Urteils. Die Vorinstanz erachte das Dokument auf Grund dieser Ergebnisse als höchstwahrscheinlich gefälscht. Im Übrigen verweist das SEM auf seine Erwägungen in der Verfügung, an denen es vollumfänglich festhält. 4.4.4 In der Replik wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei überzeugt, ein authentisches Urteil über ein tatsächlich durchgeführtes Strafverfahren zu den Akten gereicht zu haben. Wenn Gerichtsakten aus dem Iran einer Prüfung unterzogen würden, dann sollte dies im Lichte des länderspezifischen Kontextes geschehen. Es dürfe als bekannt vorausgesetzt werden, dass das iranische Justizsystem nicht den rechtsstaatlichen Erfordernissen entspreche, die man sich hierzulande gewohnt sei. Vor Revolutionsgerichten könne kein faires und ordnungsgemässes Verfahren erwartet werden, was auch dem von der Vorinstanz in der Vernehmlassung zitierten Bericht entnommen werden könne. Inwieweit prozessuale Vorgaben eingehalten würden, müsse offengelassen werden. Es könne jedenfalls nicht leichtfertig einem Dokument die Authentizität abgesprochen werden, weil formelle Vorgaben nicht eingehalten worden seien. Inwiefern die Vorinstanz die Nummerierung bei den eingereichten Dokumenten (Haftbefehl, Vorladung, Urteil) als widersprüchlich taxiere, werde nicht weiter präzisiert. Eine abweichende Nummerierung könne damit zusammenhängen, weil er zunächst wegen Urkundenfälschung beziehungsweise Fälschung von Ausweisen verurteilt worden sei. Wie dem neuen Urteil vom (...) 2022 zu entnehmen sei, sei er hierfür erneut verurteilt worden, möglicherweise unter Bildung einer Gesamtstrafe, da er bei der ersten Verurteilung nicht anwesend gewesen sei. Wie ebenfalls aus dem von der Vorinstanz zitierten Bericht hervorgehe, komme es zu Überschneidungen bei Verfahren, die sowohl in die Zuständigkeit normaler Strafgerichte (hier bezüglich Urkundenfälschung) als auch des Revolutionsgerichts (hier bezüglich Alkohols) fielen. Ob dies von der Vorinstanz gebührend berücksichtigt worden sei, bleibe unklar. Was die Rechtsmittelmöglichkeit betreffe, so werde bestritten, dass diese im Urteil unvollständig oder widersprüchlich ausgefallen sei. Das Appellations- beziehungsweise Revisionsgericht der Provinz E._______ sei für Fälle von erstinstanzlichen Gerichten aus E._______ zuständig. Mangels Präzisierungen durch die Vorinstanz könne zur Aussage, das ausgeführte Strafmass entspreche nicht den gesetzlichen Vorgaben, bloss gleichermassen pauschal geantwortet werden, dass sich iranische Gerichte - wie gesehen - nicht immer an die gesetzlichen Vorgaben hielten. So könne aus diesem Umstand, wenn er denn tatsächlich zutreffen sollte, nichts zu seinen Ungunsten abgeleitet werden. Die Vorinstanz habe lediglich eine amtsinterne Überprüfung des Urteils durchgeführt. Es möge zwar hilfreich sein, Vergleichsmaterial beizuziehen, doch es sei ihm ohne Offenlegung des Vergleichsmaterials nicht möglich, allfällige Einwände dagegen zu formulieren, sei es etwa, weil das Vergleichsmaterial nicht vom selben Gericht stamme oder eine andere Verfahrensart betreffe. Vorliegend dränge sich nach dem Gesagten eine Überprüfung durch die Schweizerische Vertretung im Iran auf, welche einerseits mit seinem iranischen Anwalt und andererseits über das elektronische Justizsystem (SANA-Adliran-Dienst) - dies gegebenenfalls mithilfe des bevollmächtigten Anwalts, der den Fall und die Verfahrensnummer kenne - weitere Abklärungen über die Existenz eines Urteils vornehmen könne. Der Beschwerdeführer sei bei Bedarf auch bereit, sämtliche erforderlichen Dokumente und Angaben zu liefern, damit ein Vertrauensanwalt der Botschaft tatsächlich Zugang zu den Gerichtsakten erhalte. Nach dem Gesagten halte er vollumfänglich an der Beschwerde fest. 5. 5.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das SEM habe trotz Angabe des Namens und der Adresse des Verteidigers des Beschwerdeführers im Iran keine weiteren Abklärungen getätigt. Solche hätten etwa mittels Überprüfung der Verfahrensnummer aber vorgenommen werden können, wozu der iranische Verteidiger Hilfe geboten hätte. Nunmehr liege ein Strafurteil vor, das weitere Hinweise zum Strafverfahren liefere. Damit erweise sich der rechtserhebliche Sachverhalt als nicht erstellt und die Sache sei zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen, falls nicht bereits aufgrund der bestehenden Beweislage ein materieller Entscheid getroffen werden könne. 5.2 Wie das SEM in seinem Schreiben vom 20. April 2022, in der angefochtenen Verfügung und ebenso in der Vernehmlassung festhält, enthalten die internen - dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden - Analyseberichte vom März 2022 und 4. Januar 2023 Angaben, an deren Geheimhaltung ein wesentliches öffentliches Interesse bestehe (Art. 27 Abs. 1 VwVG) und die daher nicht offengelegt würden. Das SEM hat dem Beschwerdeführer stattdessen den wesentlichen Inhalt der Analyseberichte gestützt auf Art. 28 VwVG schriftlich zur Kenntnis gebracht. Das gleiche gilt für Erläuterungen des SEM in der Vernehmlassung hinsichtlich der in Bezug auf das Urteil der (...) Kammer des islamischen Revolutionsgerichts E._______ vom (...) 2022 festgestellten Unstimmigkeiten. Es wurde vom SEM zudem hinreichend klar dargelegt, aus welchen Gründen es die eingereichten Dokumente für höchstwahrscheinlich gefälscht erachte, so dass sich der Beschwerdeführer ein Bild von den festgestellten formalen und inhaltlichen Unstimmigkeiten machen konnte und mithin in die Lage versetzt wurde, zu diesen konkret Stellung nehmen zu können. Das Vorgehen des SEM im vorliegenden Fall ist gerechtfertigt und nicht zu beanstanden (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.2.2.3 und 5.2.2.4, 2011/37 E. 5.4.4). 5.3 Der Beschwerdeführer hatte sodann jederzeit die Möglichkeit, mit seinem Anwalt im Iran, von dem er die eingereichten Dokumente erhalten habe und mit dem er in regelmässigem Kontakt stehe, Rücksprache zu nehmen, ihm die Ergebnisse der vom SEM intern veranlassten Analysen zu unterbreiten und ihn um eine Stellungnahme zu ersuchen. Von dieser naheliegenden und aufgrund seiner Mitwirkungspflicht auch gebotenen Möglichkeit hat er jedoch keinen Gebrauch gemacht. Hingegen durfte das SEM davon ausgehen, der Sachverhalt sei auf der Grundlage der Ergebnisse der intern veranlassten Analyse der Vorladung und des Haftbefehls vom (...) 2021 sowie nach Gewährung des rechtlichen Gehörs hierzu hinreichend erstellt, um über die Frage der Authentizität derselben befinden zu können. Es war deshalb nicht gehalten, dazu weitere Abklärungen über den Rechtsanwalt des Beschwerdeführers beziehungsweise die Schweizerische Botschaft in die Wege zu leiten. Dass es den entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers abgelehnt hat, ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. 5.4 Das Eventualbegehren, die Sache sei infolge Verletzung des rechtlichen Gehörs zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist demnach abzuweisen. Ebenso besteht kein Grund, im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens weitere Abklärungen zur Frage der Authentizität des mit der Beschwerde in Kopie eingereichten Urteils der Kammer (...) des Islamischen Revolutionsgerichtshofs E._______ vom (...) 2022 zu veranlassen. 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz überzeugend dargelegt hat, aufgrund welcher Überlegungen die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorweg auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. Ziff. II) sowie die Ausführungen des SEM in der Vernehmlassung beziehungsweise die Zusammenfassung derselben (vgl. E. 4.4.1 und E. 4.4.3) verwiesen werden. 6.2 Das SEM führt basierend auf den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung zutreffend aus, dass von ihm vor seinen Einreisen in den Iran in den Jahren 2018 oder 2019 beziehungsweise im Jahr (...) viel mehr Bedacht und Vorsicht hätte erwartet werden können, wenn er im Iran tatsächlich seit ungefähr zwanzig Jahren gesucht worden wäre und ihm die Todesstrafe gedroht hätte. Im Übrigen wurde schon im beruhend auf dem Gesuch des Beschwerdeführers vom 4. Januar 2001 durchgeführten Asylverfahren mit Verfügung des Bundesamtes für Flüchtlinge vom 16. September 2002 beziehungsweise mit Urteil der ARK vom 30. Oktober 2003 rechtskräftig festgestellt, dass nicht glaubhaft ist, dass er in der Vergangenheit wegen Landesverrats im Iran gesucht worden sei und ihm deswegen die Todesstrafe gedroht habe. Es erübrigen sich deshalb weitere Erörterungen in diesem Zusammenhang. Der Beschwerdeführer hatte bei seinen jeweiligen Einreisen in den Iran offensichtlich keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung wegen eines angeblich vor zwanzig Jahren begangenen Landesverrats zu befürchten. 6.3 Das SEM hat sich mit den eingereichten Beweismitteln ausführlich auseinandergesetzt und in der angefochtenen Verfügung (Vorladung und Haftbefehl) und in der Vernehmlassung (Gerichtsurteil) überzeugend dargelegt, aus welchen Gründen es diese als höchstwahrscheinlich gefälscht erachte. Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 20. April 2022 unter Hinweis auf die festgestellten formalen und inhaltlichen Unstimmigkeiten in der von ihm eingereichten Vorladung beziehungsweise dem eingereichten Haftbefehl das rechtliche Gehör gewährt. In der Vernehmlassung hat das SEM dargelegt, aus welchen Gründen es das Urteil der Kammer (...) des Islamischen Revolutionsgerichtshofs E._______ vom (...) 2022 als höchstwahrscheinlich gefälscht erachtet. Der Beschwerdeführer hätte - wie bereits dargelegt (vgl. E. 5.3) - mit Unterstützung seines Anwalts im Iran konkret zu den in den Analysen festgestellten inhaltlichen und formalen Unstimmigkeiten der ihm von ebendiesem Anwalt übermittelten Dokumente Stellung nehmen können. Dies hat er unterlassen. Es ist im Übrigen bis heute unklar geblieben, weshalb sein Anwalt ihm zwar das Urteil der Kammer (...) des Islamischen Revolutionsgerichtshofs E._______ vom (...) 2022 via seine Mutter hat übermittelt können, nicht aber die diesem zugrunde liegende Anklageschrift, welche dem Anwalt längst vorliegen soll, respektive, weshalb die wiederholt in Aussicht gestellten Unterlagen im Zusammenhang mit der angeblich zur Versteigerung freigegebenen Wohnung des Beschwerdeführers nie eingereicht wurden. Dass seinem Anwalt unter Strafe nicht gestattet gewesen sein soll, die ihm angeblich vorliegende Anklageschrift nicht an den Beschwerdeführer weiterzuleiten, vermag schon deshalb nicht zu überzeugen, weil es sich bei den Delikten, aufgrund derer der Beschwerdeführer schliesslich verurteilt worden sein soll, um gemeinrechtliche Delikte handelt - was im Übrigen sinngemäss auch in der Beschwerde eingeräumt wird, in der dargelegt wird, auf der Website der Justizverwaltung (adliran.ir) seien die früheren Rechtsdokumente (Vorladung, Haftbefehl, Kaution) sowie das Urteil nach wie vor gespeichert und für den Anwalt im Iran abrufbar, zumal es sich vorliegend nicht um eine Straftat im Zusammenhang mit nationaler Sicherheit oder ein Sexualdelikt handle. In der Replik werden, anstatt mit erhärteten Erläuterungen konkrete Einwände zu den vom SEM aufgrund der intern veranlassten Analysen festgestellten Unstimmigkeiten im eingereichten Urteil zu erheben, spekulativ alternative Gründe genannt, welche die vom SEM festgestellten Unstimmigkeiten allenfalls erklären könnten. Die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende interne Analyse vom 4. Januar 2023 wurde indessen sorgfältig durchgeführt und das SEM kommt aufgrund der darin festgehaltenen Ergebnisse mit überzeugenden Argumenten zum Schluss, dass es sich beim Urteil der Kammer (...) des Islamischen Revolutionsgerichtshofs E._______ vom (...) 2022 höchstwahrscheinlich um eine Fälschung handelt. 6.4 Der Beschwerdeführer vermag folglich nicht glaubhaft zu machen, dass er nach seiner Rückkehr in den Iran im Jahr (...) eine frivole Party organsiert hat, welche von Polizei aufgelöst wurde, wobei er und sämtliche Teilnehmer verhaftet worden seien und er - nachdem er auf Kaution freigelassen und anschliessend aus dem Iran geflohen sei - deswegen in seiner Abwesenheit mit Urteil der Kammer (...) des Islamischen Revolutionsgerichtshofs E._______ vom 4. Juli 2022 zu zwei Jahren Haft, wegen des Besitzes von illegal eingeführten alkoholischen Getränken zu 18 Monaten Haft und einer Geldstrafe (fünffacher Wert der verbotenen, illegal eingeführten Getränke) sowie wegen des Einführens und Konsumierens von alkoholischen Getränken zu jeweils 74 und 80 Peitschenhieben verurteilt worden ist. 6.5 Aufgrund der Akten besteht auch sonst kein Grund zur Annahme, dem Beschwerdeführer drohe im Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotene Strafe oder Behandlung. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. statt vieler die Urteile des BVGer D-439/2022 vom 29. Februar 2024 E. 9.3.1, D-2807/2020 vom 13. Dezember 2023 E. 9.2.2, D-3121/2023 vom 11. Juli 2023 E. 11.3, D-5660/2020 vom 12. Juni 2023 E. 9.3). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung im Lichte der zu beachtenden landes- und völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Das SEM hat den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig bezeichnet. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme gestützt auf Art. 82 Abs. 1 und 2 AIG fällt somit ausser Betracht. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Verfügung vom 22. Dezember 2022 hielt der Instruktionsrichter fest, dass über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde. 8.2 Das Bundesverwaltungsgericht befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Auf Antrag einer asylsuchenden Person, die von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, wird grundsätzlich eine amtliche Rechtsbeiständin oder ein amtlicher Rechtsbeistand bestellt (Art. 102m Abs. 1 AsylG), wobei auch Personen mit universitärem juristischem Hochschulabschluss zur amtlichen Verbeiständung zugelassen sind, die sich beruflich mit der Beratung und Vertretung von Asylsuchenden befassen (Art. 102m Abs. 3 AsylG). 8.3 Nachdem sich ergeben hat, dass das mit der Beschwerde eingereichte Urteil der Kammer (...) des Islamischen Revolutionsgerichtshofs E._______ vom (...) 2022 gefälscht ist, was dem Beschwerdeführer bekannt gewesen sein muss, sind die Rechtsbegehren retrospektiv bezogen auf den Zeitpunkt ihrer Einreichung als aussichtslos zu bezeichnen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist deshalb ungeachtet der mutmasslichen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen. Die Kosten des Verfahrens sind demnach dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 8.4 Bei dieser Sachlage sind die Voraussetzungen für die amtliche Verbeiständung gemäss Art. 102m Abs. 1 und 3 AsylG nicht gegeben. Das entsprechende Gesuch ist abzuweisen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Patrick Blumer Versand: