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D-3121/2023

D-3121/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-07-11 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin suchte am 8. Dezember 2021 in der Schweiz um Asyl nach und wurde in der Folge dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Zürich zugewiesen. B. Am 14. Dezember 2021 wurde sie summarisch zu ihren Personalien (Persona- lienaufnahme; PA) und zum Reiseweg sowie am 27. Dezember 2021 im Dublin Gespräch und am 19. Mai 2022 (Anhörung Menschenhandel) einlässlich zu ih- ren Asylgründen befragt. Nach der Zuweisung in das erweiterte Verfahren vom

20. Oktober 2022 fand am 12. Dezember 2022 eine ergänzende Anhörung der Beschwerdeführerin statt. C. Zur Begründung ihres Asylgesuches, zu ihrem Reiseweg sowie zu ihren per- sönlichen Verhältnissen machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen gel- tend, sie sei iranische Staatsbürgerin kurdischer Ethnie, in Baneh geboren und aufgewachsen. Sie habe die Schule bis zur High School absolviert, einen ein- jährigen universitären Vorkurs besucht und ab 2013 vier Jahre Bauarchitektur in Sannandaj studiert. Ihre Familie sei sehr traditionell, weshalb sie im Jahr 2016 zwangsverheiratet worden sei. Während ihrer Ehe habe sie Gewalt erlebt und sich scheiden lassen, wobei ihr Exmann sie danach verfolgt und bedroht habe. Sie sei nach Isfahan gezogen, habe eine zweijährige Masterausbildung absolviert und nebenher gearbeitet. Ihre Familie habe sie erneut zwangsver- heiraten wollen. Sie habe sich bei der Komala-Partei engagiert und sei für die Frauenkommission aktiv gewesen. Im Jahr 2019 sei sie nach Baneh zu ihrer Familie zurückgekehrt und habe dort gearbeitet (Bauprojekte, Englischlehre- rin). Aus Furcht vor einer Bestrafung wegen ihrer politischen Aktivitäten sei sie im August 2021 mittels Arbeitsvisum vom Iran nach Slowenien gereist. In Slowenien habe sie einen jungen Mann kennengelernt, der sie im Auftrag der iranischen Regierung ausspioniert habe. Zudem sei sie von einem Mann ver- gewaltigt und später per Handynachrichten bedroht worden. Im Weiteren sei eine Bekannte von deren eigenen Vater ums Leben gebracht worden und er habe ihre Familie aufgesucht, nachdem er von ihrem Kontakt erfahren habe. Überdies sei ihre Familie vom Ettelaat behelligt worden, nachdem eine Nach- barin, der sie (im Rahmen ihrer politischen Aktivitäten) geholfen habe, sie ver- raten habe. Aus diesen Gründen sei sie in die Schweiz eingereist.

D-3121/2023 Seite 3 In der Schweiz habe sie zwei Bilder per Instagram erhalten, welche sie mit dem Spitzel aus Slowenien wie auch mit dem Vergewaltiger zeigen würden. Sie sei weiterhin politisch aktiv (Komala-Partei, Sitzungsteilnahme) und äussere sich als Künstlerin wie auch in den Sozialen Medien kritisch über die politische Si- tuation im Iran. Deswegen, wie auch wegen der aktuellen Unruhen im Iran so- wie ihrer Schwester (Peshmarga), werde ihre Familie vom Ettelaat bedroht und unter Druck gesetzt. Betreffend gesundheitliche Situation warte sie auf einen Termin bei einem Psychologen. D. Im Verlauf des Verfahrens reichte die Beschwerdeführerin zum Nachweis ihrer Identität und zur Stützung ihrer Vorbringen folgende Dokumente ein: Identitäts- karte, Schul- und Studiumszertifikate vom 29. November 2012, 8. Januar 2014,

14. Oktober 2018 und 16. August 2020, E-Mailauszüge vom 11. November 2021 und 25. November 2021, medizinische Berichte vom 22. Dezember 2021,

3. Januar 2022, 13. Januar 2022, 1. Februar 2022, 21./23. März 2022, 13. Mai 2022, 7. Juni 2022, 10. Juni 2022, 4. Juli 2022 und 12. Juli 2022, einen Kurz- bericht der Fachstelle für Frauenhandel und Migration [FiZ] vom 18. März 2022, eine Interviewergänzung bezüglich der Vorfälle in Slowenien vom 28. Mai 2022, ein Komala-Parteischreiben vom 18. Februar 2022 sowie Fotos der politischen Tätigkeiten im Iran und in der Schweiz, eine Heiratsurkunde vom 8. September 2016, eine Scheidungsurkunde vom 2. Januar 2018 und Fotos mit ihrem Ex- mann. E. Das zunächst eröffnete Dublin-Verfahren wurde am 25. Januar 2022 beendet, alsdann am 10. Februar 2022 aufgrund neuer Informationen der slowenischen Behörden wieder aufgenommen und am 11. Oktober 2022 zwecks Durchfüh- rung des nationalen Asyl- und Wegweisungsverfahrens (Selbsteintritt) aber- mals abgeschlossen. F. Das SEM räumte der Beschwerdeführerin am 1. Juni 2022 eine Erholungs- und Bedenkzeit ein. G. Am 13. Juli 2022 wurde die Beschwerdeführerin dem Kanton Bern zugewiesen. Das von ihr am 5. August 2022 gestellte Gesuch um Rücktransfer in den Kanton Zürich wurde vom SEM am 11. Oktober 2022 abgelehnt.

D-3121/2023 Seite 4 H. Das SEM meldete am 15. Juli 2022 dem zuständigen Kommissariat Koordina- tion (Fedpol) einen Verdacht auf Menschenhandel (Slowenien). Mit E-Mail vom

13. September 2022 teilte Fedpol dem SEM den Abschluss des Verfahrens in- folge der Zuständigkeit der slowenischen Behörden mit. I. Mit Entscheid vom 28. April 2023 (Eröffnung am 1. Mai 2023) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Voll- zug an. J. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 31. Mai 2023 erhob die Beschwerde- führerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Die Rechtsvertretung beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anerken- nung als Flüchtling und Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Subeventualiter sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin nicht zumutbar sei, und es sei ihr die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfah- rensrechtlicher Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes (in der Person ihrer Rechtsvertreterin) beantragt. K. Mit Schreiben vom 1. Juni 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. L. Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 13. Juni 2023 zum Nachweis ihrer exilpolitischen Aktivität drei Fotoausdrucke ein.

Erwägungen (35 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer- den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsge- richts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die

D-3121/2023 Seite 5 Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staa- tes, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht end- gültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdefüh- rerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die ange- fochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen rich- ten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländer- rechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG).

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz- lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig- keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An- schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Un- glaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt wer- den (Art. 7 AsylG).

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E. 5.1 Die Vorinstanz erachtete die Vorbringen der Beschwerdeführerin, wegen eines streng religiösen Hintergrundes zwangsverheiratet und nach der Schei- dung von ihrem Exmann verfolgt und erneut von ihrer Familie zur Zwangsver- heiratung freigegeben worden zu sein, sowie, dass ihre Familie wegen ihrer politischen Aktivitäten verfolgt worden sei, als nicht glaubhaft. Die weiteren Vor- bringen seien nicht asylrechtlich relevant ([exil-]politische Aktivitäten, Verfol- gung aufgrund Ethnie) und/oder aufgrund Aussagen Dritter nicht überprüfbar (staatliche Bedrohung).

E. 5.2 Sie führte in der angefochtenen Verfügung aus, die Beschwerdeführerin habe ihre Familie als «sehr streng und kulturell» beschrieben. So sei ein länge- res Studium eines Mädchens eine Schande und der Verlust der Jungfräulichkeit ein Grund, die eigene Tochter umzubringen. Bei der Darlegung eines derart traditionellen Familienhintergrundes erstaune die familiäre Erlaubnis der Be- schwerdeführerin für ihr Studium (Bauarchitektur) und das selbständige Woh- nen in Isfahan. Trotz der auf Nachfrage dargelegten Erklärung, es habe dies- bezüglich Diskussionen mit ihrer Familie gegeben, habe sie dennoch ihren Wil- len durchsetzen und an ihr vierjähriges Studium ein Masterstudium in engli- scher Literatur anhängen können. Die eigene Darlegung ihrer konservativen Familienverhältnisse wie auch die Lebensrealität zahlreicher Frauen im Iran würden alsdann einer Scheidung aufgrund erlebter häuslicher Gewalt – nur we- nige Monate nach einer angeblichen Zwangsheirat – widersprechen. Hierzu sei auch die «Hilfe der älteren Personen» aus beiden Familien mit dem geltend gemachten Familienkontext unvereinbar. Zudem habe sie auf Anhieb weder den Zeitpunkt der Heirat noch der Scheidung noch die Zeit des Zusammenle- bens mit dem Ehemann beziehungsweise ihres Auszuges nennen können, son- dern unterschiedliche Angaben gemacht (Heirat: 1392 bis 1394 beziehungs- weise 1393 bis 1395; Auszug 1395; Scheidung: 1394/1395 beziehungsweise bis 1396, im Wintermonat) oder sich nicht erinnern können. Dies erstaune umso mehr, als es sich bei der angeblich ungewollten Heirat um ein sehr einprägsa- mes Erlebnis gehandelt haben müsse. Auf Nachfrage habe sie die Erinnerungs- lücken damit begründet, sie wolle die Ereignisse aufgrund psychischer Belas- tung vergessen. In ihrer Eingabe im Nachgang zur Anhörung habe sie die Er- eignisse wiederum anders dargestellt (religiöse Trauung Ende 1393 / anfangs 2015; Heirat am 18. Juni 1395 / 8. September 2016; Auszug am 25. Dezember 1395 / 15. März 2017; Scheidung 2. Januar 2018 / 12. Oktober 1396). Es sei hierzu nicht nachvollziehbar, weshalb sie eineinhalb Jahre nach der religiösen Trauung offiziell gegen ihren Willen geheiratet habe, nachdem sie von Anfang an unter der Ehe gelitten habe und sich dann ein halbes Jahr später habe schei- den lassen. Alsdann würden sich die Angaben zu ihren Wohnorten

D-3121/2023 Seite 7 widersprechen, wenn sie zunächst mit ihrem Ehemann unterhalb der Wohnung seiner Eltern in Baneh gelebt habe und im Jahr 1395 (2016) ausgezogen sei beziehungsweise sie im Jahr 1392 (2013) von Baneh für ihr vierjähriges Stu- dium nach Sannandaj gezogen sei und danach zwei Jahre in Esfahan studiert habe beziehungsweise sie während ihrer Studienzeit und ihres Aufenthaltes in Sannandaj verheiratet gewesen sei. Die zur Ehe und Scheidung eingereichten Beweismittel (Urkunden) vermöchten die Widersprüche nicht aufzulösen und Fotos könnten den angeblichen Zwang zur Heirat nicht belegen. Insgesamt seien weder die Zwangsheirat noch die Scheidung glaubhaft. Angesichts der aufgrund des Gesagten anzunehmenden einvernehmlichen Scheidung sei die vorgebrachte Verfolgung und Bedrohung durch den Exmann ebenfalls unglaubhaft. Dafür spreche ihre Rückkehr nach ihrem Studium nach Baneh, wo ihr Exmann gemäss ihren eigenen Angaben «aufgrund der kleinen Stadt» immer wieder von ihrem Aufenthalt erfahren habe. Zudem habe sie bis zu ihrer Ausreise zwei, drei Jahre in Baneh gelebt, obwohl ihr ein Aufenthalt in einer anderen Stadt möglich gewesen wäre. Es sei daher nicht von einer ernst- haften Bedrohung seitens des Exmannes auszugehen. Was die Absicht der Familie betreffe, die Beschwerdeführerin wieder zu verhei- raten, sei eine solche nicht plausibel. Aus den Angaben der Beschwerdeführe- rin würden sich keine Hinweise auf diesbezüglich konkret unternommene Schritte ergeben, obwohl sie nach der angeblichen Scheidung wieder während fünf Jahren bei ihrer Familie im Iran gelebt habe. Zudem sei sie als alleinste- hende Frau für den Stellenantritt einer Arbeit nach Slowenien ausgereist, was ebenfalls gegen einen angeblich streng traditionellen Hintergrund spreche. Es scheine, ihre Familie habe sie dabei unterstützt oder zumindest akzeptiert, dass sie alleine im Ausland arbeite, lebe und für sich sorge, da die Beschwerdefüh- rerin an keiner Stelle Auseinandersetzungen mit ihren Angehörigen geltend ge- macht habe. Vielmehrhätten sie sich über diese Erfolge als Frau explizit gefreut. Hinsichtlich der politischen Aktivitäten sei die Beschwerdeführerin nur nieder- schwellig für die Komala-Partei aktiv gewesen. Sie habe Berichte über die Si- tuation der Frauen im Land an die Komala-Partei im Ausland geschickt und Partei Artikel geschrieben, welche ohne ihren Namen publiziert worden seien. Weiter habe sie Jugendliche über ihre Rechte informiert und Informationen über die Sitzungen weitergeleitet. Sie habe sich für die kurdische Kultur und den Schutz der Natur eingesetzt, sich mit Frauen zuhause getroffen und über Frau- enrechte gesprochen. Mittwochs sei sie jeweils aufs Land gefahren und habe als Äusserung zum Kopftuchgebot ihr Kopftuch ausgezogen und hochgehoben. Sie habe nur zu einer einzigen Schlüsselperson der Partei Kontakt gehabt und

D-3121/2023 Seite 8 von dieser Aufträge erhalten sowie an keinen grösseren Versammlungen teil- genommen. Es sei davon auszugehen, dass die iranischen Behörden von ihren Aktivitäten gewusst hätten und keine weiteren Massnahmen getroffen hätten. So sei die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben vor ihrer Ausreise immer wieder von den iranischen Behörden kontaktiert und darauf aufmerksam ge- macht worden, ausser zu Sportanlässen keine Aktivitäten mit kurdischer Be- kleidung ausüben zu dürfen. Zudem habe sie explizit als Ausreisegrund den Stellenantritt in Slowenien angegeben. Es gebe keine konkreten Hinweise da- rauf, der iranische Staat habe sie vor ihrer Ausreise aufgrund politischer Aktivi- täten als regimefeindliche Person identifiziert und registriert. Bezeichnender- weise sei sie vor der Ausreise nie behelligt worden und auch ein behördlicher Termin im Zusammenhang mit der Visumserteilung für Slowenien sei ohne wei- tere Schwierigkeiten verlaufen. Gemäss Mitteilung ihrer Eltern habe ihr der Et- telaat mangels Kenntnis der politischen Aktivitäten erlaubt, ins Ausland zu ge- hen. Insgesamt habe die Beschwerdeführerin keine asylrelevante Verfolgung durch den iranischen Staat vor der Ausreise geltend gemacht, auch wenn sie zusätzlich angegeben habe, aufgrund dessen, dass das Visum für Slowenien erst zwei, drei Monate nach der Arbeitsbewilligung ausgestellt worden sei, sei sie ziemlich sicher, der Ettelaat habe alles über sie gewusst. Hinsichtlich der geschilderten Vorfälle (Verhör, Tötung) betreffend die von der Beschwerdefüh- rerin beratenen und zum Beitritt zur Komala-Partei veranlassten Freundin, wür- den sich die Angaben auf Aussagen von Dritten nach ihrer Ausreise stützen und die Glaubhaftigkeit könne nicht geprüft werden. Auf dem eingereichten Twitter- Post betreffend die angeblich vom eigenen Vater ermordete Freundin, seien keine Hinweise auf die Beschwerdeführerin erkennbar. Alsdann bestünden auf- grund der niederschwelligen Natur ihres politischen Engagements Zweifel an einer damit im Zusammenhang stehenden Behelligung der Familie im Iran. Ob- wohl die Beschwerdeführerin und ihre Schwester, welche zudem Peshmarga geworden sei, sich bereits vor längerer Zeit der Komala-Partei angeschlossen hätten, sei die Familie von den Behörden bis zum Zeitpunkt der Ausreise offen- bar nie belangt worden. Im Weiteren habe die Beschwerdeführerin in Slowenien zufällig einen Mann kennengelernt und ihn aufgrund eines Stempels in seinem Pass (Einreise vom Iran nach Serbien) für einen Spitzel des iranischen Staates gehalten, der sie überwachen solle. Dieser Verdacht sei eine unbelegte Vermutung und mangels Identifikation als regimefeindliche Person vor ihrer Ausreise unwahrscheinlich, ebenso wie der Erhalt eines Bildes via Instagram, auf dem sie und der Mann sich küssen würden. Betreffend die Vergewaltigung bestünden hinsichtlich Glaubhaftigkeit Vorbehalte und selbst bei angeblich per Handynachricht ange- drohter Veröffentlichung eines davon gemachten Fotos gebe es auch keine

D-3121/2023 Seite 9 Hinweise auf diesbezüglich folgende Probleme seitens Familie und Gesell- schaft bei einer Rückkehr in den Iran. So habe sie zu Beginn der Anhörung als Grund für die Vorladungen des Vaters durch den Ettelaat einzig ihr regierungs- kritisches, künstlerisches Engagement angegeben. Die Vermutung einer Zu- sammenarbeit der Peiniger mit den iranischen Behörden sei subjektiv und un- belegt. Ferner sei unwahrscheinlich, dass die exilpolitische Aktivität der Beschwerde- führerin die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden auf sich gezogen habe. So würden die eingereichten Screenshots des gesperrten Facebook-Accounts, in dem Fotos mit politischen Inhalten (mit Ausnahme des Coverfotos und Pro- filbildes) gelöscht worden seien, einzig aufzeigen, dass der Account wegen un- gewöhnlicher Aktivität am 19. Juli 2022 von Facebook geschlossen worden sei. Gemäss Facebook bedeute dies, der Account sei ohne ihr Wissen genutzt wor- den. Es sei aus den Beweismitteln weder ersichtlich, um welche ungewöhnliche Aktivität es sich gehandelt, noch, wer auf das Profil der Beschwerdeführerin zugegriffen habe. Es sei nicht ausgeschlossen, dass die Meldung durch Ein- loggen auf einem anderen Gerät und das mehrfache Falscheingabe des Pass- wortes selbst provoziert worden sei. Dieses Ereignis könne nicht als Eingreifen des iranischen Staates gedeutet werden. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten weiteren exilpolitischen Tätigkeiten würden per se keine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung bei einer Rückkehr in den Iran objektiv begründen (gemalte, regierungskritische Bilder; mit Fotos dokumentierte Demonstrationsteilnahmen; Teilnahme an Ko- mala-Parteisitzungen). Es sei davon auszugehen, die iranischen Behörden würden sich bei der Überwachung auf Personen konzentrieren, die mit ihren politischen Aktivitäten aus der Masse der regimekritischen iranischen Staats- angehörigen hervortreten und als ernsthafte Bedrohung für das iranische Re- gime wahrgenommen würden. Massgebend sei dabei nicht primär das Hervor- treten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, son- dern eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Betref- fenden, der Form des Auftritts und des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgege- benen Erklärungen den Eindruck erwecke, die Person stelle eine Gefahr für das politische System des Irans dar. Den Akten seien keine konkreten Hinweise auf eine exilpolitische Betätigung der Beschwerdeführerin in genannter qualifi- zierter Weise zu entnehmen. An dieser Einschätzung würden auch die einge- reichten Beweismittel nichts ändern (Fotos ihrer künstlerischen Werke und von Demonstrationen in der Schweiz). Das Vorbringen, die Familie werde aufgrund der Kenntnis des Ettelaats ihres politischen Engagements und von ihren Aktivi- täten auf den Sozialen Medien, alle zwei Wochen oder einmal im Monat

D-3121/2023 Seite 10 vorgeladen und nach ihr befragt, sei realitätsfremd, zumal bereits vor der Aus- reise keine Behelligung ihrer Familie stattgefunden habe. Bei den Benachteiligungen der Beschwerdeführerin als Angehöriger der kurdi- schen Bevölkerung im Iran handle es sich nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes und sie würden nicht zur Anerkennung der Flüchtlings- eigenschaft führen.

E. 6 In der Beschwerde wurde betreffend Glaubhaftigkeit des streng kulturellen Hin- tergrundes und der Zwangsehe geltend gemacht, der Wunsch zu studieren habe immer wieder zu Diskussionen mit der Familie geführt, was die Vorinstanz selbst aufgezeigt habe. Die Scheidung habe die Beschwerdeführerin erst durchsetzen können, nachdem sie die Familie über ihr Leid informiert habe. Sie habe ferner die iranische Gesellschaft und nicht spezifisch ihre Familie gemeint, welche eine Frau bei Verlust der Jungfräulichkeit töte und es gebe auch Fami- lien – wie ihre eigene –, die ihren Töchtern gewisse Freiheiten erlauben würden. Die Ehe habe keinen emotionalen Wert für die Beschwerdeführerin gehabt und sie habe die Daten (1392 bis 1394) in der Rückübersetzung korrigiert (1393 bis 1395). Zudem seien die weiteren Daten zur Heirat kongruent (religiöse Trauung 1393 und zivile Eheschliessung 1395) und der Scheidungszeitpunkt im Winter- monat stehe im Einklang mit dem Datum auf der Scheidungsurkunde, wobei das Verfahren länger gedauert habe (Rechtskraft 1396). Der kurz auf die Ehe folgende Scheidungszeitpunkt begründe sich alsdann in einem staatlichen Hei- ratskredit, den ihr Exmann anbegehrt und für sich alleine beansprucht habe. Mit Hilfe ihrer Familie habe sie die dazugehörigen Originalurkunden beschaffen und damit alle Zweifel an der Glaubhaftigkeit ausräumen können. Was den Vor- wurf des Widerspruchs bezüglich ihrer Wohnorte anbelange, sei zu erklären, dass die Beschwerdeführerin während ihres Studiums verheiratet gewesen sei und zwischen der Universität in Sannandaj und der ehelichen Wohnung bezie- hungsweise nach ihrem Auszug zwischen Sannandaj und dem elterlichen Haus hin und her gependelt sei. Im Weiteren habe die Vorinstanz das politische Engagement der Beschwerde- führerin für die Komala-Partei nicht angezweifelt, weshalb implizit von der Glaubhaftigkeit auszugehen sei. Dem Argument, Drittaussagen könnten nicht auf ihre Glaubhaftigkeit überprüft werden, sei zu widersprechen, da die Be- schwerdeführerin kongruent und detailliert erzählt habe, wie sie der Nachbarin zur Flucht verholfen habe und die Kontaktperson der Partei (HH) von deren Rückkehr in den Iran sowie der Befragung durch den Geheimdienst gehört habe, wie auch davon, dass sie die Beschwerdeführerin als direkte

D-3121/2023 Seite 11 Kontaktperson der Komala-Partei angegeben habe. Die Komala-Partei sei im Iran verboten und Beziehungen innerhalb der Partei seien von grossem Ver- trauen geprägt, weshalb es als direkter Parteivorgesetzter der Beschwerdefüh- rerin nur logisch gewesen sei, sie über die Kenntnis des Geheimdienstes von ihren Aktivitäten zu informieren. Es könne der Beschwerdeführerin nicht ange- lastet werden, dass sie die Information nicht von der Nachbarin selbst erhalten habe. Die Behelligungen der Familie aufgrund ihrer politischen Aktivitäten seien erst nach der Ausreise erfolgt, weil die iranischen Behörden vorher, ausser von den kurdischen Kulturfeiern, nichts davon gewusst hätten. Die Beschwerdeführerin sei wiederholt auf das Verbot anderer Aktivitäten aufmerksam gemacht worden, was explizit beweise, dass die iranischen Behörden damals noch nichts vom Parteiengagement gewusst hätten. Zudem wären aufgrund der konsequenten Verfolgung der Mitglieder der verbotenen Partei konkrete Massnahmen gegen die Beschwerdeführerin ergriffen worden (Repressionen für politisch aktive Kur- den, Aufsuchen und unter Druck setzen der Familien). Die iranischen Behörden hätten erst 2021 von der Nachbarin erfahren, dass die Beschwerdeführerin die- ser durch ihr Partei-Netzwerk die Ausreise in den Irak ermöglicht habe. Der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin sei alsdann bei der Glaubhaftigkeitsprüfung zu berücksichtigen. Die diagnostizierte posttraumati- sche Belastungsstörung (PTBS) mit dissoziativer Amnesie sowie eine mittel- gradige depressive Reaktion, eine Zwangsstörung und eine soziale Angststö- rung würden gewisse Ungenauigkeiten, Erinnerungslücken und Verwechslun- gen in den Aussagen erklären. Der psychiatrische Bericht vom 10. Mai 2023 bestätige dies, wie auch die Glaubhaftigkeit der Angaben der Beschwerdefüh- rerin, womit auch die Schwierigkeiten bei der Angabe der Daten erklärt seien. Die Beschwerdeführerin mache betreffend Verfolgung der iranischen Behörden (Komala-Aktivitäten) objektive Nachfluchtgründe geltend. Sie sei aktives Mit- glied der Komala-Partei, habe primär für HH gearbeitet und habe Kontakt zum Vizepräsidenten und einem langjährigen Mitglied gehabt. Dabei habe sie sich in unterschiedlichen Bereichen engagiert. Gemäss Hinweisen auf öffentliche Berichte (Internetquellen) müsse sie deshalb mit massiver, gezielter Verfolgung und Bestrafung rechnen und habe aktuell begründete Furcht, mit einer langjäh- rigen Haftstrafe bis hin zu einer Hinrichtung verurteilt zu werden. Angesichts ihrer steten Weiterbildungen, ihres Einsatzes für ein selbstbestimmtes Leben und anhaltenden politischen Engagements sowie ihres Studienplatzes für Transdisziplinarität in der Schweiz, sei es der Beschwerdeführerin nicht zumut- bar, sich einzuschränken (Risiko einer Inhaftierung bei einer Rückkehr).

D-3121/2023 Seite 12 Im Sinne subjektiver Nachfluchtgründe sei sie in der Schweiz für die Komala- Partei aktiv, stehe in Kontakt mit deren Vizepräsidenten und nehme an Protest- aktionen teil. An einer Kundgebung seien Aufnahmen gemacht worden und ihr Gesicht deshalb auf Instagram und Twitter deutlich zu sehen. Aus diesem Grund sei von der Kenntnis der islamischen Republik ihrer Aktivitäten auszuge- hen.

E. 7.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die von der Beschwer- deführerin geltend gemachten zentralen Vorbringen – wie nachfolgend aufge- zeigt – zu Recht als teilweise unglaubhaft (Zwangsehe, Behelligungen der Fa- milie) und im Übrigen nicht asylrelevant (politisches Engagement) erachtet. Es kann mit nachfolgenden Ergänzungen auf die ausführlichen Erwägungen der angefochtenen Verfügung sowie vorstehend E. 5 verwiesen werden.

E. 7.2 Es ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der vorgebrachte familiäre, streng kulturelle Hintergrund und die damit im Zusammenhang stehende Zwangsehe der Beschwerdeführerin angesichts ihrer guten Ausbildung (vier- jähriges Bauarchitekturstudium, zweijähriges Masterstudium in englischer Lite- ratur) und ihrer Arbeitstätigkeiten nicht nur im Heimatstaat, sondern – als irani- sche Frau – auch alleine im Ausland (Englischlehrerin, Bauingenieurwesen im digitalen Marketing), nicht plausibel und damit unglaubhaft ist. Dies umso mehr, als sie gemäss eigenen Angaben ein zufriedenes Leben geführt habe, sich habe entwickeln und Fortschritte erreichen können. Sie sei sehr glücklich dar- über gewesen, ihr Leben selbst in die Hand genommen zu haben und auf eige- nen Beinen zu stehen (A39/14, F47). Weder die hierzu nur pauschal erwähnten «Diskussionen» mit ihrer Familie noch die weiteren mit den Vorbringen im Zu- sammenhang stehenden Erklärungsversuche (Erlaubnis gewisser Freiheiten; belastendes Ereignis vergessen wollen [Daten]) vermögen an dieser Einschät- zung etwas zu ändern (Beschwerde, Ziff. 3.2.2). Mangels streng kulturellen Hin- tergrundes überzeugen ihre Angaben gesamtheitlich auch betreffend Schei- dung nicht. Es kann den detaillierten, zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz gefolgt werden (vi-Entscheid Ziff. II/1). Die diesbezüglich eingereichten Urkun- den, ob im Original oder als Kopie (Beschwerde Ziff. 3.2.2, Beilage 4), vermö- gen daran nichts zu ändern, da aus diesen der Grund für die Ehe nicht abge- leitet werden kann und – entgegen ihrer Behauptung – damit die genannten Zweifel nicht ausgeräumt werden. An der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ver- mag auch der eingereichte Arztbericht, worin eine Posttraumatische Belas- tungsstörung (PTBS) mit depressiver Reaktion und dissoziativer Amnesie diag- nostiziert wurde (vgl. Beschwerdebeilage 7), nichts zu ändern. Ein Arztbericht kann eine psychische Störung beziehungsweise eine Traumatisierung zwar

D-3121/2023 Seite 13 belegen, nicht aber deren genaue Ursache (vgl. BVGE 2015/11 E. 7.2; Urteile des BVGer D-1857/2021 vom 17. August 2021 E. 7.4 und E-1728/2020 vom

16. Juni 2021 E. 9.3 m.w.H.).

E. 7.3 Was die politischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise im Heimatstaat anbelangt, so hat die Vorinstanz zutreffend ein niederschwelli- ges Engagement festgestellt (vi-Entscheid Ziff. II./1, S. 8 f.; A39/14, F36; A80/20, F75 ff.). Die Beschwerdeführerin kann hinsichtlich mangelnder Über- prüfbarkeit von Drittaussagen – unabhängig von der fehlenden Exponiertheit der Aktivitäten – nichts zu ihren Gunsten ableiten, wenn sie geltend macht, die Information, dass die iranischen Behörden von ihrem politischen Engagement wüssten, würden von einer ihr vertrauten Kontaktperson der Komala-Partei stammen und ihre Angaben seien detailreich und in sich stimmig (Beschwerde, 7). Die Beschwerdeführerin bestätigt, ihre Familie sei bis zum Zeitpunkt der Ausreise nie behelligt worden, auch wenn die iranischen Behörden von den Anlässen gewusst hätten, an denen sie die kurdische Kultur in kurdischer Tracht gefeiert habe. Es ist jedoch nicht plausibel, dass die iranischen Behör- den sie wiederholt darauf aufmerksam gemacht haben sollen, sie dürfe die kur- dische Tracht an keinen anderen Anlässen tragen, wenn diese nicht von ande- ren Aktivitäten gewusst hätten. Vielmehr ist von deren Kenntnis sowie davon auszugehen, dass die Behörden mangels Intensität der politischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin keine Massnahmen für nötig erachteten. In diesem Zu- sammenhang ist zudem festzustellen, dass die Beschwerdeführerin angibt, sie habe in ihrem Heimatstaat keine Zukunft gehabt sowie viel Zeit und Energie in die Arbeit investieren müssen, ohne «viel zurückzubekommen». Die Anstel- lungsbedingungen seien nicht gut gewesen und sie habe im Ausland arbeiten wollen. Es gebe im Iran keine gute Zukunft für sie (A39/14, F28 ff.). Die Vor- instanz hat zutreffend den Stellenantritt in Slowenien als Ausreisegrund festge- halten und damit zu Recht den erforderlichen Kausalzusammenhang verneint. In einer Gesamtbetrachtung ist jedoch bereits die Intensität der politischen Ak- tivitäten für eine asylrechtliche Relevanz ungenügend, weshalb die Vorinstanz auf die Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen verzichten konnte.

E. 7.4 Mangels einer asylbeachtlichen Verfolgung respektive Verfolgungsgefahr im Ausreisezeitpunkt erfüllte die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Aus- reise die Flüchtlingseigenschaft nicht.

E. 7.5 Die Beschwerdeführerin macht zusätzlich objektive Nachfluchtgründe gel- tend, indem sie vorbringt, mittels Geständnisses einer Nachbarin nach ihrer Ausreise aus dem Heimatstaat sei die islamische Republik über sie und ihr po- litisches Netzwerk (Mitgliedschaft, Aktivitäten vor der Ausreise) informiert

D-3121/2023 Seite 14 worden. Demgemäss würde ihr bei einer heutigen Rückkehr in den Iran mit hoher Wahrscheinlichkeit gezielte Verfolgung flüchtlingsrechtlicher Intensität drohen. Aufgrund der – wie in der vorstehenden E. 7.2. ausgeführt – bereits vor der Ausreise bestehenden Kenntnis der iranischen Behörden ihres politischen Engagements und dessen mangelnder Intensität fällt ein aus objektiven Nach- fluchtgründen abgeleiteter Anspruch auf Feststellung der Flüchtlingseigen- schaft und Gewährung des Asyls ebenfalls ausser Betracht.

E. 8.1 Zu prüfen bleibt, ob bei der Beschwerdeführerin subjektive Nachflucht- gründe (Art. 54 AsylG) aufgrund exilpolitischer Betätigung in der Schweiz vor- liegen.

E. 8.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Praxis grundsätzlich von einer unbefriedigenden Menschenrechtssituation im Iran aus. Vor allem um die Wahrung der politischen Rechte und insbesondere der Meinungsäusserungs- freiheit steht es schlecht. Jegliche Kritik am System der Islamischen Republik und deren Würdenträgern ist tabu, ebenso die Berichterstattung über politische Gefangene oder echte Oppositionsbewegungen. Die iranischen Behörden un- terdrücken in systematischer Weise die Meinungsäusserungsfreiheit durch die Inhaftierung von Journalisten und Redakteuren, und die Medien sind einer strengen Zensur – respektive einem Zwang zur Eigenzensur – unterworfen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.1). Diese Einschätzung ist auch heute noch aktuell (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-4282/2018 vom 4. März 2020 E. 7.3.1 m.w.H. und E-4501/2018 vom 3. Februar 2021 E. 8.1).

E. 8.3 Die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland ist seit der Neufassung des iranischen Strafrechts im Jahr 1996 unter Strafe ge- stellt. Es ist allgemein bekannt, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsbürger im Ausland überwachen und erfassen (vgl. dazu beispielsweise das Urteil des BVGer E-4302/2020 vom 18. September 2020 E. 6.4.2 m.w.H.). Es bleibt jedoch im Einzelfall zu prüfen, ob die exilpolitischen Aktivitäten bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit ernsthafte Nachteile im flüchtlingsrechtlichen Sinne nach sich ziehen. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist dabei davon auszu- gehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Perso- nen konzentrieren, die über die massentypischen, niedrigprofilierten Erschei- nungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen ausgeübt und/oder Ak- tivitäten vorgenommen haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthaften und gefähr- lichen Regimegegner erscheinen lassen. Dabei darf davon ausgegangen

D-3121/2023 Seite 15 werden, dass die iranischen Sicherheitsbehörden zu unterscheiden vermögen zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3 sowie Urteil des BVGer D-830/2016 vom 20. Juli 2016 E. 4.2 m.w.H. [als Referenzurteil publiziert]). Diese Rechtsprechung gilt auch heute noch (vgl. beispielsweise Urteil des BVGer D-7179/2016 vom 15. Dezember 2020 E. 6.3). Der Europäische Men- schengerichtshof (EGMR) geht ebenfalls davon aus, dass eine möglicherweise drohende Verletzung von Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschen- rechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) jeweils aufgrund der persönlichen Situation der Beschwerdeführenden zu beurteilen ist. Die Berichte über schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen im Iran begründen für sich allein noch keine Gefahr einer unmenschlichen Behandlung (vgl. Urteil des EGMR S.F. et al gegen Schweden vom 15. Mai 2012, 52077/10, §§ 63 f.).

E. 8.4 Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, dass aus dem (gelöschten) Face- book Account der Beschwerdeführerin, wie auch aus ihren gemalten, regie- rungskritischen Bildern und Fotos von Demonstrations- oder Komala-Parteisit- zungsteilnahmen nichts zu ihren Gunsten abgeleitet werden kann. An dieser Einschätzung ändern auch die Vorbringen auf Beschwerdeebene (Teilnahmen am Frauenstreik, an Kurdenveranstaltungen und Demonstrationen) und die ein- gereichten Beweismittel nichts. Es ist davon auszugehen, dass es sich beim Schreiben der Komala-Partei vom 31. Mai 2023, welches überdies als Kopie nicht fälschungssicher ist und somit nur wenig Beweiswert hat, um ein Gefällig- keitsschreiben handelt (Beschwerdebeilage 5; Beschwerde, Ziff. 5.1). Es ge- lingt ihr auch mit dem Vorbringen, sich mit der Ehefrau des Generalsekretärs der Komala-Partei «ausgetauscht» zu haben, was ein gemeinsames Foto be- weisen solle, nicht, eine exponierte Funktion innerhalb der Partei glaubhaft zu machen (act. 3). Die Beschwerdeführerin weist alsdann auf diverse Links in den sozialen Medien hin und bringt vor, ihr Gesicht sei auf dortigen Aufnahmen deutlich zu erkennen. Die Verfolgung dieser Links führt auf die Plattformen von Instagram und Twitter. Einzig ein Foto auf Instagram zeigt viele versammelte Teilnehmer einer Veranstaltung, vermittelt aber entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin kein «deutliches Erkennen ihres Gesichtes» in der Menge, zumal auch keine Markierung ihrer Person ersichtlich ist; die anderen Links sind im Urteilszeitpunkt nicht mehr aufrufbar (Beschwerde Ziff. 5.1, S. 14). Hinsicht- lich der Teilnahmen an Kundgebungen in der Schweiz ist anhand der einge- reichten Fotografien (Beschwerdebeilage 8; act. 3) sowie der Internetverweise jedenfalls nicht ersichtlich, inwiefern sich die Beschwerdeführerin dabei im Ver- gleich zu anderen Teilnehmerinnen in besonderem Masse hervorgehoben

D-3121/2023 Seite 16 hätte. So hatte sie beispielsweise keine verbalen Auftritte beziehungsweise ent- sprechendes wurde von ihr denn auch nicht dargelegt. Das Empfehlungsschrei- ben der Zürcher Hochschule der Künste (Beschwerdebeilage 6) ist alsdann für das vorliegende Verfahren unbehelflich, zumal darin hauptsächlich dargelegt wird, dass ein Studium im Master Transdisziplinarität «die beste Möglichkeit für das Weiterkommen der Beschwerdeführerin» darstelle und «sie eine Chance erhalten solle, ihr Bildungsbestrebungen weiterhin verfolgen zu können». Viel- mehr ist dieses Schreiben als weiteres Indiz zu werten, dass die Beschwerde- führerin ihr Heimatland zwecks Ausbildung und Arbeitsleben in einer für sie be- vorzugteren Umgebung verlassen hat und nicht aus asylrechtlich relevanten Gründen. Mit Blick auf Art und Umfang ihrer Internetaktivitäten erfüllt die Beschwerdefüh- rerin insgesamt jedenfalls nicht das Profil einer Regimegegnerin, welche sich über das Mass von der grossen Zahl exilpolitisch tätiger Iranerinnen und Iraner abhebt. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist es deshalb unwahrschein- lich, dass die iranischen Behörden sie als ernstzunehmende Bedrohung für das politische System des Irans wahrnehmen würden, selbst wenn sie von ihren exilpolitischen Aktivitäten in den sozialen Medien erfahren haben respektive zukünftig erfahren sollten. Immerhin dürften weltweilt mittlerweile hunderttau- sende Exil-Iranerinnen und -Iraner auf Social-Media aktiv sein, was selbst die iranischen Behörden zu einer Konzentration auf besonders auffällige respektive profilierte Konten zwingt. Ein solches Profil ist im Falle der Beschwerdeführerin jedoch nicht ersichtlich gemacht.

E. 8.5 Vor diesem Hintergrund kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin nicht mit hinreichender Wahrscheinlich- keit in die Kategorie der Personen fällt, die aufgrund ihrer exilpolitischen Tätig- keit oder Funktion als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner wahr- genommen werden. Von einem Interesse der iranischen Sicherheitsdienste an ihr ist schliesslich umso weniger auszugehen, als sie sich bereits in ihrer Heimat

– wie bereits dargelegt – nicht exponiert tätig war. Sie vermochte damit keine subjektiven Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG darzulegen, womit sie die Flüchtlingseigenschaft auch nicht aufgrund der behaupteten exilpoliti- schen Aktivitäten erfüllt.

E. 8.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine konkreten Anhaltspunkte für eine in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft relevante Verfolgung vorliegen, welche ihr vor der Ausreise gedroht hätte oder heute bei einer Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft drohen

D-3121/2023 Seite 17 würde. Das SEM hat demzufolge zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 9.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Auf- enthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Pra- xis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Überein- kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un- menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 10.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin

D-3121/2023 Seite 18 nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aus- sagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Ge- richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folteraus- schusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Fol- ter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erschei- nen (vgl. dazu oben E. 8.3). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegwei- sung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmun- gen zulässig.

E. 10.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus- länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Not- lage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 10.5 Trotz erheblicher Spannungen, die seit Mitte September 2022 im Land bestehen, herrscht im Iran gegenwärtig weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumut- bar wäre (vgl. an Stelle vieler Urteile des BVGer E-5309/2022 vom 13. Januar 2023 E.8.6.2; E-2532/2020 vom 22. Dezember 2022 E. 8.2; D-3447/2021 vom

19. Dezember 2022 E. 9.4.2 m.H.).

E. 10.6 Auch in individueller Hinsicht sind keine Gründe ersichtlich, welche gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen. Hierbei kann auf die zutreffenden Er- wägungen des SEM verwiesen werden. Die Vorinstanz weist darauf hin, dass die junge Beschwerdeführerin über eine gute Schulbildung, berufliche Erfah- rung und über ein gutes soziales Beziehungsnetz verfügt sowie überdies be- reits selbstständig in Isfahan gelebt hat. Schliesslich ist mit der Vorinstanz fest- zuhalten, dass die psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin (PTBS, mittelgradige Depression) im Iran gut behandelbar und die benötigten

D-3121/2023 Seite 19 Medikamente erhältlich sind. Das Gesundheitssystem in Iran weist ein hohes Niveau auf (vgl. WHO, Health profile 2015, Islamic Republic of Iran, Iran HSB 2018 | EMRO Regional Health Observatory (who.int), abgerufen am 19. Juni 2023). Dies gilt auch für die Behandlung psychischer Krankheiten. Im Iran sind mehr als 1'800 Psychiater tätig und über 200 psychiatrische Kliniken respektive psychiatrische Spitalabteilungen vorhanden (vgl. BEHZAD DAMARI ET AL., Transition of Mental Health to a More Responsible Service in Iran, in: Iranian Journal of Psychiatry 2017 Vol. 12/1, S. 36 ff.). Es ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr in den Iran – sofern notwendig

– medizinische und psychotherapeutische Behandlung erhalten kann, (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-3799/2020 vom 11. März 2021 E. 14.4.2). Allfälligen spezi- fischen Bedürfnissen der Beschwerdeführerin kann im Rahmen der medizini- schen Rückkehrhilfe durch entsprechende Ausgestaltung der Vollzugsmodali- täten Rechnung getragen werden (vgl. Urteil des BVGer E-4643/2020 vom

23. Oktober 2020 E. 8.5.5).

E. 10.7 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 10.8 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedoku- mente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 10.9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundes- recht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – an- gemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung ist angesichts des Umstandes, dass sich ihre Beschwerde als nicht zum vornherein aussichtslos erweist und aufgrund der Akten von ihrer prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist

D-3121/2023 Seite 20 (Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung, Beschwerdebeilage 9), antragsgemäss gutzuheissen.

E. 12.2 Die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung umfasst den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das entsprechende Gesuch ist al- lerdings mit dem vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos geworden (Art. 63 Abs. 4 VwVG).

E. 12.3 Demgemäss ist auch das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung mit der Rechtsvertreterin gutzuheissen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, indessen lässt sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 1’600.– (inkl. Auslagen und allfälliger MwSt.) zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-3121/2023 Seite 21

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Der amtlichen Rechtsvertreterin wird ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 1’600.– zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3121/2023 Urteil vom 11. Juli 2023 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richter William Waeber, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Sarah Rutishauser. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch Leslie Spengler, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. April 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 8. Dezember 2021 in der Schweiz um Asyl nach und wurde in der Folge dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Zürich zugewiesen. B. Am 14. Dezember 2021 wurde sie summarisch zu ihren Personalien (Personalienaufnahme; PA) und zum Reiseweg sowie am 27. Dezember 2021 im Dublin Gespräch und am 19. Mai 2022 (Anhörung Menschenhandel) einlässlich zu ihren Asylgründen befragt. Nach der Zuweisung in das erweiterte Verfahren vom 20. Oktober 2022 fand am 12. Dezember 2022 eine ergänzende Anhörung der Beschwerdeführerin statt. C. Zur Begründung ihres Asylgesuches, zu ihrem Reiseweg sowie zu ihren persönlichen Verhältnissen machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei iranische Staatsbürgerin kurdischer Ethnie, in Baneh geboren und aufgewachsen. Sie habe die Schule bis zur High School absolviert, einen einjährigen universitären Vorkurs besucht und ab 2013 vier Jahre Bauarchitektur in Sannandaj studiert. Ihre Familie sei sehr traditionell, weshalb sie im Jahr 2016 zwangsverheiratet worden sei. Während ihrer Ehe habe sie Gewalt erlebt und sich scheiden lassen, wobei ihr Exmann sie danach verfolgt und bedroht habe. Sie sei nach Isfahan gezogen, habe eine zweijährige Masterausbildung absolviert und nebenher gearbeitet. Ihre Familie habe sie erneut zwangsverheiraten wollen. Sie habe sich bei der Komala-Partei engagiert und sei für die Frauenkommission aktiv gewesen. Im Jahr 2019 sei sie nach Baneh zu ihrer Familie zurückgekehrt und habe dort gearbeitet (Bauprojekte, Englischlehrerin). Aus Furcht vor einer Bestrafung wegen ihrer politischen Aktivitäten sei sie im August 2021 mittels Arbeitsvisum vom Iran nach Slowenien gereist. In Slowenien habe sie einen jungen Mann kennengelernt, der sie im Auftrag der iranischen Regierung ausspioniert habe. Zudem sei sie von einem Mann vergewaltigt und später per Handynachrichten bedroht worden. Im Weiteren sei eine Bekannte von deren eigenen Vater ums Leben gebracht worden und er habe ihre Familie aufgesucht, nachdem er von ihrem Kontakt erfahren habe. Überdies sei ihre Familie vom Ettelaat behelligt worden, nachdem eine Nachbarin, der sie (im Rahmen ihrer politischen Aktivitäten) geholfen habe, sie verraten habe. Aus diesen Gründen sei sie in die Schweiz eingereist. In der Schweiz habe sie zwei Bilder per Instagram erhalten, welche sie mit dem Spitzel aus Slowenien wie auch mit dem Vergewaltiger zeigen würden. Sie sei weiterhin politisch aktiv (Komala-Partei, Sitzungsteilnahme) und äussere sich als Künstlerin wie auch in den Sozialen Medien kritisch über die politische Situation im Iran. Deswegen, wie auch wegen der aktuellen Unruhen im Iran sowie ihrer Schwester (Peshmarga), werde ihre Familie vom Ettelaat bedroht und unter Druck gesetzt. Betreffend gesundheitliche Situation warte sie auf einen Termin bei einem Psychologen. D. Im Verlauf des Verfahrens reichte die Beschwerdeführerin zum Nachweis ihrer Identität und zur Stützung ihrer Vorbringen folgende Dokumente ein: Identitätskarte, Schul- und Studiumszertifikate vom 29. November 2012, 8. Januar 2014, 14. Oktober 2018 und 16. August 2020, E-Mailauszüge vom 11. November 2021 und 25. November 2021, medizinische Berichte vom 22. Dezember 2021, 3. Januar 2022, 13. Januar 2022, 1. Februar 2022, 21./23. März 2022, 13. Mai 2022, 7. Juni 2022, 10. Juni 2022, 4. Juli 2022 und 12. Juli 2022, einen Kurzbericht der Fachstelle für Frauenhandel und Migration [FiZ] vom 18. März 2022, eine Interviewergänzung bezüglich der Vorfälle in Slowenien vom 28. Mai 2022, ein Komala-Parteischreiben vom 18. Februar 2022 sowie Fotos der politischen Tätigkeiten im Iran und in der Schweiz, eine Heiratsurkunde vom 8. September 2016, eine Scheidungsurkunde vom 2. Januar 2018 und Fotos mit ihrem Exmann. E. Das zunächst eröffnete Dublin-Verfahren wurde am 25. Januar 2022 beendet, alsdann am 10. Februar 2022 aufgrund neuer Informationen der slowenischen Behörden wieder aufgenommen und am 11. Oktober 2022 zwecks Durchführung des nationalen Asyl- und Wegweisungsverfahrens (Selbsteintritt) abermals abgeschlossen. F. Das SEM räumte der Beschwerdeführerin am 1. Juni 2022 eine Erholungs- und Bedenkzeit ein. G. Am 13. Juli 2022 wurde die Beschwerdeführerin dem Kanton Bern zugewiesen. Das von ihr am 5. August 2022 gestellte Gesuch um Rücktransfer in den Kanton Zürich wurde vom SEM am 11. Oktober 2022 abgelehnt. H. Das SEM meldete am 15. Juli 2022 dem zuständigen Kommissariat Koordination (Fedpol) einen Verdacht auf Menschenhandel (Slowenien). Mit E-Mail vom 13. September 2022 teilte Fedpol dem SEM den Abschluss des Verfahrens infolge der Zuständigkeit der slowenischen Behörden mit. I. Mit Entscheid vom 28. April 2023 (Eröffnung am 1. Mai 2023) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. J. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 31. Mai 2023 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Die Rechtsvertretung beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anerkennung als Flüchtling und Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Subeventualiter sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin nicht zumutbar sei, und es sei ihr die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes (in der Person ihrer Rechtsvertreterin) beantragt. K. Mit Schreiben vom 1. Juni 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. L. Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 13. Juni 2023 zum Nachweis ihrer exilpolitischen Aktivität drei Fotoausdrucke ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 4. 4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1. Die Vorinstanz erachtete die Vorbringen der Beschwerdeführerin, wegen eines streng religiösen Hintergrundes zwangsverheiratet und nach der Scheidung von ihrem Exmann verfolgt und erneut von ihrer Familie zur Zwangsverheiratung freigegeben worden zu sein, sowie, dass ihre Familie wegen ihrer politischen Aktivitäten verfolgt worden sei, als nicht glaubhaft. Die weiteren Vorbringen seien nicht asylrechtlich relevant ([exil-]politische Aktivitäten, Verfolgung aufgrund Ethnie) und/oder aufgrund Aussagen Dritter nicht überprüfbar (staatliche Bedrohung). 5.2. Sie führte in der angefochtenen Verfügung aus, die Beschwerdeführerin habe ihre Familie als «sehr streng und kulturell» beschrieben. So sei ein längeres Studium eines Mädchens eine Schande und der Verlust der Jungfräulichkeit ein Grund, die eigene Tochter umzubringen. Bei der Darlegung eines derart traditionellen Familienhintergrundes erstaune die familiäre Erlaubnis der Beschwerdeführerin für ihr Studium (Bauarchitektur) und das selbständige Wohnen in Isfahan. Trotz der auf Nachfrage dargelegten Erklärung, es habe diesbezüglich Diskussionen mit ihrer Familie gegeben, habe sie dennoch ihren Willen durchsetzen und an ihr vierjähriges Studium ein Masterstudium in englischer Literatur anhängen können. Die eigene Darlegung ihrer konservativen Familienverhältnisse wie auch die Lebensrealität zahlreicher Frauen im Iran würden alsdann einer Scheidung aufgrund erlebter häuslicher Gewalt - nur wenige Monate nach einer angeblichen Zwangsheirat - widersprechen. Hierzu sei auch die «Hilfe der älteren Personen» aus beiden Familien mit dem geltend gemachten Familienkontext unvereinbar. Zudem habe sie auf Anhieb weder den Zeitpunkt der Heirat noch der Scheidung noch die Zeit des Zusammenlebens mit dem Ehemann beziehungsweise ihres Auszuges nennen können, sondern unterschiedliche Angaben gemacht (Heirat: 1392 bis 1394 beziehungsweise 1393 bis 1395; Auszug 1395; Scheidung: 1394/1395 beziehungsweise bis 1396, im Wintermonat) oder sich nicht erinnern können. Dies erstaune umso mehr, als es sich bei der angeblich ungewollten Heirat um ein sehr einprägsames Erlebnis gehandelt haben müsse. Auf Nachfrage habe sie die Erinnerungslücken damit begründet, sie wolle die Ereignisse aufgrund psychischer Belastung vergessen. In ihrer Eingabe im Nachgang zur Anhörung habe sie die Ereignisse wiederum anders dargestellt (religiöse Trauung Ende 1393 / anfangs 2015; Heirat am 18. Juni 1395 / 8. September 2016; Auszug am 25. Dezember 1395 / 15. März 2017; Scheidung 2. Januar 2018 / 12. Oktober 1396). Es sei hierzu nicht nachvollziehbar, weshalb sie eineinhalb Jahre nach der religiösen Trauung offiziell gegen ihren Willen geheiratet habe, nachdem sie von Anfang an unter der Ehe gelitten habe und sich dann ein halbes Jahr später habe scheiden lassen. Alsdann würden sich die Angaben zu ihren Wohnorten widersprechen, wenn sie zunächst mit ihrem Ehemann unterhalb der Wohnung seiner Eltern in Baneh gelebt habe und im Jahr 1395 (2016) ausgezogen sei beziehungsweise sie im Jahr 1392 (2013) von Baneh für ihr vierjähriges Studium nach Sannandaj gezogen sei und danach zwei Jahre in Esfahan studiert habe beziehungsweise sie während ihrer Studienzeit und ihres Aufenthaltes in Sannandaj verheiratet gewesen sei. Die zur Ehe und Scheidung eingereichten Beweismittel (Urkunden) vermöchten die Widersprüche nicht aufzulösen und Fotos könnten den angeblichen Zwang zur Heirat nicht belegen. Insgesamt seien weder die Zwangsheirat noch die Scheidung glaubhaft. Angesichts der aufgrund des Gesagten anzunehmenden einvernehmlichen Scheidung sei die vorgebrachte Verfolgung und Bedrohung durch den Exmann ebenfalls unglaubhaft. Dafür spreche ihre Rückkehr nach ihrem Studium nach Baneh, wo ihr Exmann gemäss ihren eigenen Angaben «aufgrund der kleinen Stadt» immer wieder von ihrem Aufenthalt erfahren habe. Zudem habe sie bis zu ihrer Ausreise zwei, drei Jahre in Baneh gelebt, obwohl ihr ein Aufenthalt in einer anderen Stadt möglich gewesen wäre. Es sei daher nicht von einer ernsthaften Bedrohung seitens des Exmannes auszugehen. Was die Absicht der Familie betreffe, die Beschwerdeführerin wieder zu verheiraten, sei eine solche nicht plausibel. Aus den Angaben der Beschwerdeführerin würden sich keine Hinweise auf diesbezüglich konkret unternommene Schritte ergeben, obwohl sie nach der angeblichen Scheidung wieder während fünf Jahren bei ihrer Familie im Iran gelebt habe. Zudem sei sie als alleinstehende Frau für den Stellenantritt einer Arbeit nach Slowenien ausgereist, was ebenfalls gegen einen angeblich streng traditionellen Hintergrund spreche. Es scheine, ihre Familie habe sie dabei unterstützt oder zumindest akzeptiert, dass sie alleine im Ausland arbeite, lebe und für sich sorge, da die Beschwerdeführerin an keiner Stelle Auseinandersetzungen mit ihren Angehörigen geltend gemacht habe. Vielmehrhätten sie sich über diese Erfolge als Frau explizit gefreut. Hinsichtlich der politischen Aktivitäten sei die Beschwerdeführerin nur niederschwellig für die Komala-Partei aktiv gewesen. Sie habe Berichte über die Situation der Frauen im Land an die Komala-Partei im Ausland geschickt und Partei Artikel geschrieben, welche ohne ihren Namen publiziert worden seien. Weiter habe sie Jugendliche über ihre Rechte informiert und Informationen über die Sitzungen weitergeleitet. Sie habe sich für die kurdische Kultur und den Schutz der Natur eingesetzt, sich mit Frauen zuhause getroffen und über Frauenrechte gesprochen. Mittwochs sei sie jeweils aufs Land gefahren und habe als Äusserung zum Kopftuchgebot ihr Kopftuch ausgezogen und hochgehoben. Sie habe nur zu einer einzigen Schlüsselperson der Partei Kontakt gehabt und von dieser Aufträge erhalten sowie an keinen grösseren Versammlungen teilgenommen. Es sei davon auszugehen, dass die iranischen Behörden von ihren Aktivitäten gewusst hätten und keine weiteren Massnahmen getroffen hätten. So sei die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben vor ihrer Ausreise immer wieder von den iranischen Behörden kontaktiert und darauf aufmerksam gemacht worden, ausser zu Sportanlässen keine Aktivitäten mit kurdischer Bekleidung ausüben zu dürfen. Zudem habe sie explizit als Ausreisegrund den Stellenantritt in Slowenien angegeben. Es gebe keine konkreten Hinweise darauf, der iranische Staat habe sie vor ihrer Ausreise aufgrund politischer Aktivitäten als regimefeindliche Person identifiziert und registriert. Bezeichnenderweise sei sie vor der Ausreise nie behelligt worden und auch ein behördlicher Termin im Zusammenhang mit der Visumserteilung für Slowenien sei ohne weitere Schwierigkeiten verlaufen. Gemäss Mitteilung ihrer Eltern habe ihr der Ettelaat mangels Kenntnis der politischen Aktivitäten erlaubt, ins Ausland zu gehen. Insgesamt habe die Beschwerdeführerin keine asylrelevante Verfolgung durch den iranischen Staat vor der Ausreise geltend gemacht, auch wenn sie zusätzlich angegeben habe, aufgrund dessen, dass das Visum für Slowenien erst zwei, drei Monate nach der Arbeitsbewilligung ausgestellt worden sei, sei sie ziemlich sicher, der Ettelaat habe alles über sie gewusst. Hinsichtlich der geschilderten Vorfälle (Verhör, Tötung) betreffend die von der Beschwerdeführerin beratenen und zum Beitritt zur Komala-Partei veranlassten Freundin, würden sich die Angaben auf Aussagen von Dritten nach ihrer Ausreise stützen und die Glaubhaftigkeit könne nicht geprüft werden. Auf dem eingereichten Twitter-Post betreffend die angeblich vom eigenen Vater ermordete Freundin, seien keine Hinweise auf die Beschwerdeführerin erkennbar. Alsdann bestünden aufgrund der niederschwelligen Natur ihres politischen Engagements Zweifel an einer damit im Zusammenhang stehenden Behelligung der Familie im Iran. Obwohl die Beschwerdeführerin und ihre Schwester, welche zudem Peshmarga geworden sei, sich bereits vor längerer Zeit der Komala-Partei angeschlossen hätten, sei die Familie von den Behörden bis zum Zeitpunkt der Ausreise offenbar nie belangt worden. Im Weiteren habe die Beschwerdeführerin in Slowenien zufällig einen Mann kennengelernt und ihn aufgrund eines Stempels in seinem Pass (Einreise vom Iran nach Serbien) für einen Spitzel des iranischen Staates gehalten, der sie überwachen solle. Dieser Verdacht sei eine unbelegte Vermutung und mangels Identifikation als regimefeindliche Person vor ihrer Ausreise unwahrscheinlich, ebenso wie der Erhalt eines Bildes via Instagram, auf dem sie und der Mann sich küssen würden. Betreffend die Vergewaltigung bestünden hinsichtlich Glaubhaftigkeit Vorbehalte und selbst bei angeblich per Handynachricht angedrohter Veröffentlichung eines davon gemachten Fotos gebe es auch keine Hinweise auf diesbezüglich folgende Probleme seitens Familie und Gesellschaft bei einer Rückkehr in den Iran. So habe sie zu Beginn der Anhörung als Grund für die Vorladungen des Vaters durch den Ettelaat einzig ihr regierungskritisches, künstlerisches Engagement angegeben. Die Vermutung einer Zusammenarbeit der Peiniger mit den iranischen Behörden sei subjektiv und unbelegt. Ferner sei unwahrscheinlich, dass die exilpolitische Aktivität der Beschwerdeführerin die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden auf sich gezogen habe. So würden die eingereichten Screenshots des gesperrten Facebook-Accounts, in dem Fotos mit politischen Inhalten (mit Ausnahme des Coverfotos und Profilbildes) gelöscht worden seien, einzig aufzeigen, dass der Account wegen ungewöhnlicher Aktivität am 19. Juli 2022 von Facebook geschlossen worden sei. Gemäss Facebook bedeute dies, der Account sei ohne ihr Wissen genutzt worden. Es sei aus den Beweismitteln weder ersichtlich, um welche ungewöhnliche Aktivität es sich gehandelt, noch, wer auf das Profil der Beschwerdeführerin zugegriffen habe. Es sei nicht ausgeschlossen, dass die Meldung durch Einloggen auf einem anderen Gerät und das mehrfache Falscheingabe des Passwortes selbst provoziert worden sei. Dieses Ereignis könne nicht als Eingreifen des iranischen Staates gedeutet werden. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten weiteren exilpolitischen Tätigkeiten würden per se keine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung bei einer Rückkehr in den Iran objektiv begründen (gemalte, regierungskritische Bilder; mit Fotos dokumentierte Demonstrationsteilnahmen; Teilnahme an Komala-Parteisitzungen). Es sei davon auszugehen, die iranischen Behörden würden sich bei der Überwachung auf Personen konzentrieren, die mit ihren politischen Aktivitäten aus der Masse der regimekritischen iranischen Staatsangehörigen hervortreten und als ernsthafte Bedrohung für das iranische Regime wahrgenommen würden. Massgebend sei dabei nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Betreffenden, der Form des Auftritts und des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erwecke, die Person stelle eine Gefahr für das politische System des Irans dar. Den Akten seien keine konkreten Hinweise auf eine exilpolitische Betätigung der Beschwerdeführerin in genannter qualifizierter Weise zu entnehmen. An dieser Einschätzung würden auch die eingereichten Beweismittel nichts ändern (Fotos ihrer künstlerischen Werke und von Demonstrationen in der Schweiz). Das Vorbringen, die Familie werde aufgrund der Kenntnis des Ettelaats ihres politischen Engagements und von ihren Aktivitäten auf den Sozialen Medien, alle zwei Wochen oder einmal im Monat vorgeladen und nach ihr befragt, sei realitätsfremd, zumal bereits vor der Ausreise keine Behelligung ihrer Familie stattgefunden habe. Bei den Benachteiligungen der Beschwerdeführerin als Angehöriger der kurdischen Bevölkerung im Iran handle es sich nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes und sie würden nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen. 6. In der Beschwerde wurde betreffend Glaubhaftigkeit des streng kulturellen Hintergrundes und der Zwangsehe geltend gemacht, der Wunsch zu studieren habe immer wieder zu Diskussionen mit der Familie geführt, was die Vorinstanz selbst aufgezeigt habe. Die Scheidung habe die Beschwerdeführerin erst durchsetzen können, nachdem sie die Familie über ihr Leid informiert habe. Sie habe ferner die iranische Gesellschaft und nicht spezifisch ihre Familie gemeint, welche eine Frau bei Verlust der Jungfräulichkeit töte und es gebe auch Familien - wie ihre eigene -, die ihren Töchtern gewisse Freiheiten erlauben würden. Die Ehe habe keinen emotionalen Wert für die Beschwerdeführerin gehabt und sie habe die Daten (1392 bis 1394) in der Rückübersetzung korrigiert (1393 bis 1395). Zudem seien die weiteren Daten zur Heirat kongruent (religiöse Trauung 1393 und zivile Eheschliessung 1395) und der Scheidungszeitpunkt im Wintermonat stehe im Einklang mit dem Datum auf der Scheidungsurkunde, wobei das Verfahren länger gedauert habe (Rechtskraft 1396). Der kurz auf die Ehe folgende Scheidungszeitpunkt begründe sich alsdann in einem staatlichen Heiratskredit, den ihr Exmann anbegehrt und für sich alleine beansprucht habe. Mit Hilfe ihrer Familie habe sie die dazugehörigen Originalurkunden beschaffen und damit alle Zweifel an der Glaubhaftigkeit ausräumen können. Was den Vorwurf des Widerspruchs bezüglich ihrer Wohnorte anbelange, sei zu erklären, dass die Beschwerdeführerin während ihres Studiums verheiratet gewesen sei und zwischen der Universität in Sannandaj und der ehelichen Wohnung beziehungsweise nach ihrem Auszug zwischen Sannandaj und dem elterlichen Haus hin und her gependelt sei. Im Weiteren habe die Vorinstanz das politische Engagement der Beschwerdeführerin für die Komala-Partei nicht angezweifelt, weshalb implizit von der Glaubhaftigkeit auszugehen sei. Dem Argument, Drittaussagen könnten nicht auf ihre Glaubhaftigkeit überprüft werden, sei zu widersprechen, da die Beschwerdeführerin kongruent und detailliert erzählt habe, wie sie der Nachbarin zur Flucht verholfen habe und die Kontaktperson der Partei (HH) von deren Rückkehr in den Iran sowie der Befragung durch den Geheimdienst gehört habe, wie auch davon, dass sie die Beschwerdeführerin als direkte Kontaktperson der Komala-Partei angegeben habe. Die Komala-Partei sei im Iran verboten und Beziehungen innerhalb der Partei seien von grossem Vertrauen geprägt, weshalb es als direkter Parteivorgesetzter der Beschwerdeführerin nur logisch gewesen sei, sie über die Kenntnis des Geheimdienstes von ihren Aktivitäten zu informieren. Es könne der Beschwerdeführerin nicht angelastet werden, dass sie die Information nicht von der Nachbarin selbst erhalten habe. Die Behelligungen der Familie aufgrund ihrer politischen Aktivitäten seien erst nach der Ausreise erfolgt, weil die iranischen Behörden vorher, ausser von den kurdischen Kulturfeiern, nichts davon gewusst hätten. Die Beschwerdeführerin sei wiederholt auf das Verbot anderer Aktivitäten aufmerksam gemacht worden, was explizit beweise, dass die iranischen Behörden damals noch nichts vom Parteiengagement gewusst hätten. Zudem wären aufgrund der konsequenten Verfolgung der Mitglieder der verbotenen Partei konkrete Massnahmen gegen die Beschwerdeführerin ergriffen worden (Repressionen für politisch aktive Kurden, Aufsuchen und unter Druck setzen der Familien). Die iranischen Behörden hätten erst 2021 von der Nachbarin erfahren, dass die Beschwerdeführerin dieser durch ihr Partei-Netzwerk die Ausreise in den Irak ermöglicht habe. Der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin sei alsdann bei der Glaubhaftigkeitsprüfung zu berücksichtigen. Die diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) mit dissoziativer Amnesie sowie eine mittelgradige depressive Reaktion, eine Zwangsstörung und eine soziale Angststörung würden gewisse Ungenauigkeiten, Erinnerungslücken und Verwechslungen in den Aussagen erklären. Der psychiatrische Bericht vom 10. Mai 2023 bestätige dies, wie auch die Glaubhaftigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin, womit auch die Schwierigkeiten bei der Angabe der Daten erklärt seien. Die Beschwerdeführerin mache betreffend Verfolgung der iranischen Behörden (Komala-Aktivitäten) objektive Nachfluchtgründe geltend. Sie sei aktives Mitglied der Komala-Partei, habe primär für HH gearbeitet und habe Kontakt zum Vizepräsidenten und einem langjährigen Mitglied gehabt. Dabei habe sie sich in unterschiedlichen Bereichen engagiert. Gemäss Hinweisen auf öffentliche Berichte (Internetquellen) müsse sie deshalb mit massiver, gezielter Verfolgung und Bestrafung rechnen und habe aktuell begründete Furcht, mit einer langjährigen Haftstrafe bis hin zu einer Hinrichtung verurteilt zu werden. Angesichts ihrer steten Weiterbildungen, ihres Einsatzes für ein selbstbestimmtes Leben und anhaltenden politischen Engagements sowie ihres Studienplatzes für Transdisziplinarität in der Schweiz, sei es der Beschwerdeführerin nicht zumutbar, sich einzuschränken (Risiko einer Inhaftierung bei einer Rückkehr). Im Sinne subjektiver Nachfluchtgründe sei sie in der Schweiz für die Komala-Partei aktiv, stehe in Kontakt mit deren Vizepräsidenten und nehme an Protestaktionen teil. An einer Kundgebung seien Aufnahmen gemacht worden und ihr Gesicht deshalb auf Instagram und Twitter deutlich zu sehen. Aus diesem Grund sei von der Kenntnis der islamischen Republik ihrer Aktivitäten auszugehen. 7. 7.1. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten zentralen Vorbringen - wie nachfolgend aufgezeigt - zu Recht als teilweise unglaubhaft (Zwangsehe, Behelligungen der Familie) und im Übrigen nicht asylrelevant (politisches Engagement) erachtet. Es kann mit nachfolgenden Ergänzungen auf die ausführlichen Erwägungen der angefochtenen Verfügung sowie vorstehend E. 5 verwiesen werden. 7.2. Es ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der vorgebrachte familiäre, streng kulturelle Hintergrund und die damit im Zusammenhang stehende Zwangsehe der Beschwerdeführerin angesichts ihrer guten Ausbildung (vierjähriges Bauarchitekturstudium, zweijähriges Masterstudium in englischer Literatur) und ihrer Arbeitstätigkeiten nicht nur im Heimatstaat, sondern - als iranische Frau - auch alleine im Ausland (Englischlehrerin, Bauingenieurwesen im digitalen Marketing), nicht plausibel und damit unglaubhaft ist. Dies umso mehr, als sie gemäss eigenen Angaben ein zufriedenes Leben geführt habe, sich habe entwickeln und Fortschritte erreichen können. Sie sei sehr glücklich darüber gewesen, ihr Leben selbst in die Hand genommen zu haben und auf eigenen Beinen zu stehen (A39/14, F47). Weder die hierzu nur pauschal erwähnten «Diskussionen» mit ihrer Familie noch die weiteren mit den Vorbringen im Zusammenhang stehenden Erklärungsversuche (Erlaubnis gewisser Freiheiten; belastendes Ereignis vergessen wollen [Daten]) vermögen an dieser Einschätzung etwas zu ändern (Beschwerde, Ziff. 3.2.2). Mangels streng kulturellen Hintergrundes überzeugen ihre Angaben gesamtheitlich auch betreffend Scheidung nicht. Es kann den detaillierten, zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz gefolgt werden (vi-Entscheid Ziff. II/1). Die diesbezüglich eingereichten Urkunden, ob im Original oder als Kopie (Beschwerde Ziff. 3.2.2, Beilage 4), vermögen daran nichts zu ändern, da aus diesen der Grund für die Ehe nicht abgeleitet werden kann und - entgegen ihrer Behauptung - damit die genannten Zweifel nicht ausgeräumt werden. An der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen vermag auch der eingereichte Arztbericht, worin eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) mit depressiver Reaktion und dissoziativer Amnesie diagnostiziert wurde (vgl. Beschwerdebeilage 7), nichts zu ändern. Ein Arztbericht kann eine psychische Störung beziehungsweise eine Traumatisierung zwar belegen, nicht aber deren genaue Ursache (vgl. BVGE 2015/11 E. 7.2; Urteile des BVGer D-1857/2021 vom 17. August 2021 E. 7.4 und E-1728/2020 vom 16. Juni 2021 E. 9.3 m.w.H.). 7.3. Was die politischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise im Heimatstaat anbelangt, so hat die Vorinstanz zutreffend ein niederschwelliges Engagement festgestellt (vi-Entscheid Ziff. II./1, S. 8 f.; A39/14, F36; A80/20, F75 ff.). Die Beschwerdeführerin kann hinsichtlich mangelnder Überprüfbarkeit von Drittaussagen - unabhängig von der fehlenden Exponiertheit der Aktivitäten - nichts zu ihren Gunsten ableiten, wenn sie geltend macht, die Information, dass die iranischen Behörden von ihrem politischen Engagement wüssten, würden von einer ihr vertrauten Kontaktperson der Komala-Partei stammen und ihre Angaben seien detailreich und in sich stimmig (Beschwerde, 7). Die Beschwerdeführerin bestätigt, ihre Familie sei bis zum Zeitpunkt der Ausreise nie behelligt worden, auch wenn die iranischen Behörden von den Anlässen gewusst hätten, an denen sie die kurdische Kultur in kurdischer Tracht gefeiert habe. Es ist jedoch nicht plausibel, dass die iranischen Behörden sie wiederholt darauf aufmerksam gemacht haben sollen, sie dürfe die kurdische Tracht an keinen anderen Anlässen tragen, wenn diese nicht von anderen Aktivitäten gewusst hätten. Vielmehr ist von deren Kenntnis sowie davon auszugehen, dass die Behörden mangels Intensität der politischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin keine Massnahmen für nötig erachteten. In diesem Zusammenhang ist zudem festzustellen, dass die Beschwerdeführerin angibt, sie habe in ihrem Heimatstaat keine Zukunft gehabt sowie viel Zeit und Energie in die Arbeit investieren müssen, ohne «viel zurückzubekommen». Die Anstellungsbedingungen seien nicht gut gewesen und sie habe im Ausland arbeiten wollen. Es gebe im Iran keine gute Zukunft für sie (A39/14, F28 ff.). Die Vor-instanz hat zutreffend den Stellenantritt in Slowenien als Ausreisegrund festgehalten und damit zu Recht den erforderlichen Kausalzusammenhang verneint. In einer Gesamtbetrachtung ist jedoch bereits die Intensität der politischen Aktivitäten für eine asylrechtliche Relevanz ungenügend, weshalb die Vorinstanz auf die Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen verzichten konnte. 7.4. Mangels einer asylbeachtlichen Verfolgung respektive Verfolgungsgefahr im Ausreisezeitpunkt erfüllte die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Ausreise die Flüchtlingseigenschaft nicht. 7.5. Die Beschwerdeführerin macht zusätzlich objektive Nachfluchtgründe geltend, indem sie vorbringt, mittels Geständnisses einer Nachbarin nach ihrer Ausreise aus dem Heimatstaat sei die islamische Republik über sie und ihr politisches Netzwerk (Mitgliedschaft, Aktivitäten vor der Ausreise) informiert worden. Demgemäss würde ihr bei einer heutigen Rückkehr in den Iran mit hoher Wahrscheinlichkeit gezielte Verfolgung flüchtlingsrechtlicher Intensität drohen. Aufgrund der - wie in der vorstehenden E. 7.2. ausgeführt - bereits vor der Ausreise bestehenden Kenntnis der iranischen Behörden ihres politischen Engagements und dessen mangelnder Intensität fällt ein aus objektiven Nachfluchtgründen abgeleiteter Anspruch auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls ebenfalls ausser Betracht. 8. 8.1. Zu prüfen bleibt, ob bei der Beschwerdeführerin subjektive Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG) aufgrund exilpolitischer Betätigung in der Schweiz vorliegen. 8.2. Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Praxis grundsätzlich von einer unbefriedigenden Menschenrechtssituation im Iran aus. Vor allem um die Wahrung der politischen Rechte und insbesondere der Meinungsäusserungsfreiheit steht es schlecht. Jegliche Kritik am System der Islamischen Republik und deren Würdenträgern ist tabu, ebenso die Berichterstattung über politische Gefangene oder echte Oppositionsbewegungen. Die iranischen Behörden unterdrücken in systematischer Weise die Meinungsäusserungsfreiheit durch die Inhaftierung von Journalisten und Redakteuren, und die Medien sind einer strengen Zensur - respektive einem Zwang zur Eigenzensur - unterworfen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.1). Diese Einschätzung ist auch heute noch aktuell (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-4282/2018 vom 4. März 2020 E. 7.3.1 m.w.H. und E-4501/2018 vom 3. Februar 2021 E. 8.1). 8.3. Die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland ist seit der Neufassung des iranischen Strafrechts im Jahr 1996 unter Strafe gestellt. Es ist allgemein bekannt, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsbürger im Ausland überwachen und erfassen (vgl. dazu beispielsweise das Urteil des BVGer E-4302/2020 vom 18. September 2020 E. 6.4.2 m.w.H.). Es bleibt jedoch im Einzelfall zu prüfen, ob die exilpolitischen Aktivitäten bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im flüchtlingsrechtlichen Sinne nach sich ziehen. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist dabei davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen ausgeübt und/oder Aktivitäten vorgenommen haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Dabei darf davon ausgegangen werden, dass die iranischen Sicherheitsbehörden zu unterscheiden vermögen zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3 sowie Urteil des BVGer D-830/2016 vom 20. Juli 2016 E. 4.2 m.w.H. [als Referenzurteil publiziert]). Diese Rechtsprechung gilt auch heute noch (vgl. beispielsweise Urteil des BVGer D-7179/2016 vom 15. Dezember 2020 E. 6.3). Der Europäische Menschengerichtshof (EGMR) geht ebenfalls davon aus, dass eine möglicherweise drohende Verletzung von Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) jeweils aufgrund der persönlichen Situation der Beschwerdeführenden zu beurteilen ist. Die Berichte über schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen im Iran begründen für sich allein noch keine Gefahr einer unmenschlichen Behandlung (vgl. Urteil des EGMR S.F. et al gegen Schweden vom 15. Mai 2012, 52077/10, §§ 63 f.). 8.4. Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, dass aus dem (gelöschten) Facebook Account der Beschwerdeführerin, wie auch aus ihren gemalten, regierungskritischen Bildern und Fotos von Demonstrations- oder Komala-Parteisitzungsteilnahmen nichts zu ihren Gunsten abgeleitet werden kann. An dieser Einschätzung ändern auch die Vorbringen auf Beschwerdeebene (Teilnahmen am Frauenstreik, an Kurdenveranstaltungen und Demonstrationen) und die eingereichten Beweismittel nichts. Es ist davon auszugehen, dass es sich beim Schreiben der Komala-Partei vom 31. Mai 2023, welches überdies als Kopie nicht fälschungssicher ist und somit nur wenig Beweiswert hat, um ein Gefälligkeitsschreiben handelt (Beschwerdebeilage 5; Beschwerde, Ziff. 5.1). Es gelingt ihr auch mit dem Vorbringen, sich mit der Ehefrau des Generalsekretärs der Komala-Partei «ausgetauscht» zu haben, was ein gemeinsames Foto beweisen solle, nicht, eine exponierte Funktion innerhalb der Partei glaubhaft zu machen (act. 3). Die Beschwerdeführerin weist alsdann auf diverse Links in den sozialen Medien hin und bringt vor, ihr Gesicht sei auf dortigen Aufnahmen deutlich zu erkennen. Die Verfolgung dieser Links führt auf die Plattformen von Instagram und Twitter. Einzig ein Foto auf Instagram zeigt viele versammelte Teilnehmer einer Veranstaltung, vermittelt aber entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin kein «deutliches Erkennen ihres Gesichtes» in der Menge, zumal auch keine Markierung ihrer Person ersichtlich ist; die anderen Links sind im Urteilszeitpunkt nicht mehr aufrufbar (Beschwerde Ziff. 5.1, S. 14). Hinsichtlich der Teilnahmen an Kundgebungen in der Schweiz ist anhand der eingereichten Fotografien (Beschwerdebeilage 8; act. 3) sowie der Internetverweise jedenfalls nicht ersichtlich, inwiefern sich die Beschwerdeführerin dabei im Vergleich zu anderen Teilnehmerinnen in besonderem Masse hervorgehoben hätte. So hatte sie beispielsweise keine verbalen Auftritte beziehungsweise entsprechendes wurde von ihr denn auch nicht dargelegt. Das Empfehlungsschreiben der Zürcher Hochschule der Künste (Beschwerdebeilage 6) ist alsdann für das vorliegende Verfahren unbehelflich, zumal darin hauptsächlich dargelegt wird, dass ein Studium im Master Transdisziplinarität «die beste Möglichkeit für das Weiterkommen der Beschwerdeführerin» darstelle und «sie eine Chance erhalten solle, ihr Bildungsbestrebungen weiterhin verfolgen zu können». Vielmehr ist dieses Schreiben als weiteres Indiz zu werten, dass die Beschwerdeführerin ihr Heimatland zwecks Ausbildung und Arbeitsleben in einer für sie bevorzugteren Umgebung verlassen hat und nicht aus asylrechtlich relevanten Gründen. Mit Blick auf Art und Umfang ihrer Internetaktivitäten erfüllt die Beschwerdeführerin insgesamt jedenfalls nicht das Profil einer Regimegegnerin, welche sich über das Mass von der grossen Zahl exilpolitisch tätiger Iranerinnen und Iraner abhebt. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist es deshalb unwahrscheinlich, dass die iranischen Behörden sie als ernstzunehmende Bedrohung für das politische System des Irans wahrnehmen würden, selbst wenn sie von ihren exilpolitischen Aktivitäten in den sozialen Medien erfahren haben respektive zukünftig erfahren sollten. Immerhin dürften weltweilt mittlerweile hunderttausende Exil-Iranerinnen und -Iraner auf Social-Media aktiv sein, was selbst die iranischen Behörden zu einer Konzentration auf besonders auffällige respektive profilierte Konten zwingt. Ein solches Profil ist im Falle der Beschwerdeführerin jedoch nicht ersichtlich gemacht. 8.5. Vor diesem Hintergrund kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in die Kategorie der Personen fällt, die aufgrund ihrer exilpolitischen Tätigkeit oder Funktion als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner wahrgenommen werden. Von einem Interesse der iranischen Sicherheitsdienste an ihr ist schliesslich umso weniger auszugehen, als sie sich bereits in ihrer Heimat - wie bereits dargelegt - nicht exponiert tätig war. Sie vermochte damit keine subjektiven Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG darzulegen, womit sie die Flüchtlingseigenschaft auch nicht aufgrund der behaupteten exilpolitischen Aktivitäten erfüllt. 8.6. Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine konkreten Anhaltspunkte für eine in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft relevante Verfolgung vorliegen, welche ihr vor der Ausreise gedroht hätte oder heute bei einer Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft drohen würde. Das SEM hat demzufolge zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 9. 9.1. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. dazu oben E. 8.3). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.5. Trotz erheblicher Spannungen, die seit Mitte September 2022 im Land bestehen, herrscht im Iran gegenwärtig weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre (vgl. an Stelle vieler Urteile des BVGer E-5309/2022 vom 13. Januar 2023 E.8.6.2; E-2532/2020 vom 22. Dezember 2022 E. 8.2; D-3447/2021 vom 19. Dezember 2022 E. 9.4.2 m.H.). 10.6. Auch in individueller Hinsicht sind keine Gründe ersichtlich, welche gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen. Hierbei kann auf die zutreffenden Erwägungen des SEM verwiesen werden. Die Vorinstanz weist darauf hin, dass die junge Beschwerdeführerin über eine gute Schulbildung, berufliche Erfahrung und über ein gutes soziales Beziehungsnetz verfügt sowie überdies bereits selbstständig in Isfahan gelebt hat. Schliesslich ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin (PTBS, mittelgradige Depression) im Iran gut behandelbar und die benötigten Medikamente erhältlich sind. Das Gesundheitssystem in Iran weist ein hohes Niveau auf (vgl. WHO, Health profile 2015, Islamic Republic of Iran, Iran HSB 2018 | EMRO Regional Health Observatory (who.int), abgerufen am 19. Juni 2023). Dies gilt auch für die Behandlung psychischer Krankheiten. Im Iran sind mehr als 1'800 Psychiater tätig und über 200 psychiatrische Kliniken respektive psychiatrische Spitalabteilungen vorhanden (vgl. BEHZAD DAMARI ET AL., Transition of Mental Health to a More Responsible Service in Iran, in: Iranian Journal of Psychiatry 2017 Vol. 12/1, S. 36 ff.). Es ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr in den Iran - sofern notwendig - medizinische und psychotherapeutische Behandlung erhalten kann, (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-3799/2020 vom 11. März 2021 E. 14.4.2). Allfälligen spezifischen Bedürfnissen der Beschwerdeführerin kann im Rahmen der medizinischen Rückkehrhilfe durch entsprechende Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten Rechnung getragen werden (vgl. Urteil des BVGer E-4643/2020 vom 23. Oktober 2020 E. 8.5.5). 10.7. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 10.8. Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.9. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist angesichts des Umstandes, dass sich ihre Beschwerde als nicht zum vornherein aussichtslos erweist und aufgrund der Akten von ihrer prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist (Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung, Beschwerdebeilage 9), antragsgemäss gutzuheissen. 12.2. Die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung umfasst den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das entsprechende Gesuch ist allerdings mit dem vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos geworden (Art. 63 Abs. 4 VwVG). 12.3. Demgemäss ist auch das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung mit der Rechtsvertreterin gutzuheissen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, indessen lässt sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 1'600.- (inkl. Auslagen und allfälliger MwSt.) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Der amtlichen Rechtsvertreterin wird ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 1'600.- zugesprochen. 4.Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser Versand: