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E-4501/2018

E-4501/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2021-02-03 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführenden, iranische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und Angehörige der C._______-Religion (auch D._______), suchten am 29. September 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Als Grund für ihre Asylgesuche gaben sie im Wesentlichen an, der Beschwerdeführer habe eines Tages Mitgliedern der E._______-Gruppe beim Transport eines Verletzten geholfen. Da sie dabei in eine Auseinandersetzung mit der Sepah geraten seien, habe er den Iran verlassen. Die Beschwerdeführerin gab an, sie sei aufgrund der Probleme ihres Mannes verhört worden. Zudem sei sie im Iran wegen ihrer Religionszugehörigkeit und ihrer kurdischen Ethnie benachteiligt worden. Der Beschwerdeführer gab zudem an, er habe sich auf Facebook zur Situation im Iran geäussert und in der Schweiz an Demonstrationen teilgenommen. A.b Mit Verfügung vom 4. Mai 2017 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3225/2017 vom 11. Juli 2017 abgewiesen. B. B.a Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters ans SEM vom 14. Mai 2018 beantragten die Beschwerdeführenden, sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, die Beschwerdeführenden hätten ihr exilpolitisches Engagement verstärkt. Sie hätten an diversen Kundgebungen, die von der «Allianz der demokratisch-iranischen Kräfte in der Schweiz» in verschiedenen Städten organisiert worden seien, teilgenommen. Sie hätten zudem für die Zeitschrift «Kanoun» der Demokratischen Vereinigung für Flüchtlinge (DVF) verschiedene Beiträge verfasst und seien auch auf Facebook aktiv. Die Beschwerdeführerin beteilige sich zudem seit Oktober 2017 regelmässig an Sendungen von «(...)», die vom F._______ Lokalradio G._______ ausgestrahlt und im Internet gestreamt würden. Aufgrund ihres kontinuierlichen exilpolitischen Engagements liege es nahe, dass sie von in der Schweiz aktiven Agenten der iranischen Sicherheitskräfte namentlich identifiziert worden und den heimatlichen Behörden als Oppositionelle bekannt seien. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden ein ganzes Dossier mit zahlreichen Dokumenten, Fotos und einer CD-ROM ein (SEM-Akten B2 BM1-19). B.b Die Vorinstanz stellte mit Verfügung vom 9. Juli 2018 erneut fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Zudem erhob sie eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.-. C. Dagegen liessen die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 7. August 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beigabe ihres Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Mit der Beschwerde wurden Referenzen der Kurdistan Human Rights Association und der KMMK-G (Association of Human Rights in Kurdistan of Iran-Geneva), eine Liste und Nachweise der politischen Aktivitäten der Beschwerdeführenden von Mai bis Juni 2019, Nachweise der Internetaktivitäten der Beschwerdeführerin, ein Artikel in der Zeitschrift Kanoun von Mai 2018, eine Liste der iranischen Politsendungen von Radio G._______ sowie zwei CDs mit Aufzeichnungen von Radiosendungen (G._______) eingereicht. D. Am 15. August 2018 hielt der damals zuständige Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten. E. Mit Zwischenverfügung vom 28. August 2018 hiess der damals zuständige Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. F. Die Vernehmlassung, worin die Vorinstanz - unter einigen Ergänzungen, auf die in den Erwägungen näher eingegangen wird - an ihrer Beurteilung festhielt, datiert vom 11. September 2018. G. Die Replik der Beschwerdeführenden ging am 27. September 2018 bei Gericht ein. H. Seither wurde das Gericht durch den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden mit diversen weiteren unaufgeforderten Eingaben bedient. Auf die Eingaben (datierend vom 8.10.2018, 17.10.2018, 20.5.2019, 18.9.2019, 22.1.2020, 22.7.2020, 23.7.2020, 23.10.2020, 25.11.2020, 27.11.2020) und die eingereichten Beweismittel wird, sofern entscheidwesentlich in den Erwägungen näher eingegangen. I. Aus organisatorischen Gründen hat die Abteilungsleitung das vorliegende Beschwerdeverfahren zur weiteren Behandlung auf Richterin Gabriela Freihofer übertragen.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden.

E. 2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft (vgl. die Rechtsbegehren in der Beschwerdeschrift vom 7. August 2018). Die Beschwerdeführerenden machen geltend, sie würden die Flüchtlingseigenschaft aufgrund ihres exilpolitischen Engagements erfüllen. Die Ziffern 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) und 3 (Verfügung der Wegweisung) wurden nicht angefochten und bilden damit nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.

E. 5.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, indem die Vorinstanz die eingereichten Beweismittel hinsichtlich ihres Inhalts kaum gewürdigt habe und sich einer Wertung über die Anzahl und Erkennbarkeit der Beschwerdeführenden bei den Demonstrationen enthalte, verletze sie den Gehörsanspruch zum Nachteil der Beschwerdeführenden.

E. 5.2 Es trifft zwar zu, dass die Vorinstanz in ihrer Würdigung nicht im Einzelnen auf die zahlreichen von den Beschwerdeführenden eingereichten Beweismittel eingegangen ist. Sie hat sich aber grundsätzlich zu den exilpolitischen Tätigkeiten der Beschwerdeführenden geäussert, diese gewürdigt und aufgezeigt, weshalb aus ihrer Sicht die Aktivitäten der Beschwerdeführenden nicht ausreichen, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nicht ersichtlich. Formelle Gründe für die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz liegen damit nicht vor.

E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG; zu den praxisgemässen Anforderungen an das Glaubhaftmachen vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

E. 6.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H.).

E. 7.1 Die Vorinstanz kam im ersten Asylverfahren der Beschwerdeführenden zum Schluss, die vorgetragenen Fluchtgründe - wonach der Beschwerdeführer von der Sepah gesucht werde - seien nicht glaubhaft, da die Angaben der Beschwerdeführenden dazu unsubstantiiert und unstimmig ausgefallen seien. Das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers (Äusserungen auf Facebook, Teilnahme und Rufen von Parolen an Demonstrationen) wurde als zu niederschwellig erachtet, als dass daraus bei einer Rückkehr in den Iran eine konkrete Gefährdung gemäss Art. 3 AsylG resultieren würde. Das Bundesverwaltungsgericht teilte diese Auffassung in seinem Urteil E-3225/2017 vom 11. Juli 2017.

E. 7.2 In der angefochtenen Verfügung vom 9. Juli 2018 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden hätten keine Vorverfolgung glaubhaft machen können, weshalb ausgeschlossen werden könne, dass sie vor dem Verlassen des Heimatlandes als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der iranischen Behörden geraten seien. Sodann hätten sich sowohl das SEM als auch das Bundesverwaltungsgericht bereits anlässlich des ersten Asylverfahrens mit allfälligen subjektiven Nachfluchtgründen auseinandergesetzt und festgehalten, es liege kein qualifiziertes exilpolitisches Engagement vor. Aus den neu eingereichten Beweismitteln ergebe sich, dass die Beschwerdeführenden zumindest in gewissem Rahmen exilpolitisch aktiv seien. Es sei jedoch betreffend die geltend gemachten Tätigkeiten (Mitgliedschaft DVF, Publikation von Artikeln in der Zeitschrift Kanoun, Mitwirkung an Radiosendungen, Teilnahme an Demonstrationen) festzuhalten, dass die iranischen Behörden nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person hätten, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das System wahrgenommen werde. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, die Beschwerdeführenden hätten sich in dieser besonderen Art und Weise exilpolitisch betätigt oder exponiert. In Bezug auf die Mitgliedschaft beim DVF hätten sie nicht geltend gemacht, sie hätten eine besonders exponierte Stellung oder Führungsfunktion. Gleich verhalte es sich mit der Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Moderatorin für das Lokalradio G._______ und dem Verfassen von im Internet und der Monatszeitschrift Kanoun publizierten Beiträgen, da diese Tätigkeiten nicht von vornherein auf ein besonderes Gefährdungspotenzial schliessen liessen. Zwar sei davon auszugehen, dass der Bekanntheitsgrad der Beschwerdeführerin durch die Beteiligung an Radiosendungen innerhalb der iranischen Diaspora gewachsen sei, aus den Ausführungen und den eingereichten Beweismitteln ergebe sich aber, dass sie lediglich als Moderatorin mitgewirkt habe und nicht als Verantwortliche für die Sendungen aufgetreten sei. Ferner sei zu beachten, dass das Bundesverwaltungsgericht das Risiko, dass der iranische Geheimdienst Sendungen eines Lokalradios systematisch auswerte, als eher gering einstufe und allein das Verlesen von Nachrichten noch nicht auf eine besondere Exponiertheit im erwähnten Sinne schliessen lasse. Das exilpolitische Wirken der Beschwerdeführenden sei insgesamt nicht derart exponiert, dass sie bei einer Rückkehr in den Iran Furcht vor asylrelevanter Verfolgung haben müssten. Sie hätten keine politisch organisierten Funktionen und würden auch sonst nicht besonders aus der Masse der Regimekritiker hervorstechen. Durch gelegentliche Teilnahme an Protestaktionen und ohne sich dabei zu exponieren, würden sie sich nicht von der breiten Masse der exilpolitisch tätigen Iraner unterscheiden.

E. 7.3 In der Beschwerde wird zunächst vorgebracht, zwar hätten das SEM und das Bundesverwaltungsgericht das Vorbringen als nicht glaubhaft erachtet, der Beschwerdeführer halte aber daran fest, dass er im Iran in ein Gefecht mit Sicherheitskräften geraten sei und bis heute gesucht werde. Er habe begründete Frucht vor einer Verfolgung bei einer Rückkehr in den Iran. Hierzu ist festzuhalten, dass die Vorbringen zum Asylgesuch im ersten Asylverfahren mit Urteil E-3225/2017 bereits rechtskräftig beurteilt wurden und diesbezüglich festgestellt wurde, diese seien nicht glaubhaft. Diese Vorbringen haben als res judicata zu gelten und sind nicht erneut zu prüfen.

E. 7.4 In der Beschwerde wird weiter geltend gemacht, was die exilpolitische Tätigkeit der Beschwerdeführenden betreffe, ergebe sich durch die hohe Zahl und die Kadenz der öffentlichen Protestanlässe, an denen die Beschwerdeführenden teilgenommen hätten, und ihre Erkennbarkeit ein relevantes Verfolgungsinteresse der iranischen Sicherheitskräfte. Der Umstand, dass die Beschwerdeführenden seit Jahren kritische Informationen über den Iran weiterverbreiteten, wobei ihre Namen und Fotos erkennbar seien, wecke zweifellos das Interesse des iranischen Regimes. Das iranische Regime setze erhebliche finanzielle und technische Mittel ein, solche Informationen zu stoppen. Es sei bekannt, dass es grosse Investitionen in die Überwachung der oppositionellen politischen Kräfte im in und Ausland tätige und über gut ausgebildetes Personal verfüge. Die Dokumentation der exilpolitischen Tätigkeiten der Beschwerdeführenden zeige einen vergleichsweise hohen Exponierungsgrad. Es sei davon auszugehen, dass sie aufgrund ihrer jahrelangen Aktivitäten registriert und den heimatlichen Behörden als Oppositionelle namentlich bekannt seien. Aufgrund des Ausmasses ihrer exilpolitischen Tätigkeit hätten die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in den Iran mit ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu rechnen.

E. 7.5 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, die Schreiben der Kurdistan Human Rights Association respektive Kurdistan Human Rights Geneva seien als Gefälligkeitsschreiben zu erachten. Sie halte an ihren Erwägungen vollumfänglich fest, das geltend gemachte exilpolitische Engagement reiche nicht aus, um bei einer Rückkehr ein Gefährdungspotential darzustellen.

E. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Praxis grundsätzlich von einer unbefriedigenden Menschenrechtssituation im Iran aus. Vor allem um die Wahrung der politischen Rechte und insbesondere der Meinungsäusserungsfreiheit steht es schlecht. Jegliche Kritik am System der Islamischen Republik und deren Würdenträgern ist tabu, ebenso die Berichterstattung über politische Gefangene oder echte Oppositionsbewegungen. Die iranischen Behörden unterdrücken in systematischer Weise die Meinungsäusserungsfreiheit durch die Inhaftierung von Journalisten und Redakteuren, und die Medien sind einer strengen Zensur respektive einem Zwang zur Eigenzensur unterworfen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.1). Diese Einschätzung ist auch heute noch aktuell (vgl. statt vieler E-4282/2018 vom 4. März 2020 E.7.3.1, E-5863/2016 vom 12. Oktober 2018 E. 5.3.1).

E. 8.2 Die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland ist seit der Neufassung des iranischen Strafrechts im Jahr 1996 unter Strafe gestellt. Einschlägigen Berichten zufolge wurden in der Vergangenheit denn auch bereits Personen verhaftet, angeklagt und verurteilt, welche sich unter anderem im Internet kritisch zum iranischen Staat äusserten. Es ist im Übrigen bekannt, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsbürger im Ausland überwachen und erfassen (vgl. dazu Urteile des BVGer E-5725/2017 vom 7. November 2017 E. 8.2, E-5292/2014 und E-5296/2014 vom 25. Februar 2016 E. 7.4 m.w.H.; vgl. auch Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH] Iran: Risiken im Zusammenhang mit der Veröffentlichung von «kritischen» Informationen in sozialen Netzwerken, 25.04.2019 < https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Herkunftslaenderberichte/Mittlerer_Osten_-_Zentralasien/Iran/190121-irn-reseaux-sociaux-de.pdf >, abgerufen am 6.01.2021). Es bleibt jedoch im Einzelfall zu prüfen, ob diese Aktivitäten bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinn nach sich ziehen. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist dabei davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen ausgeübt und/oder Aktivitäten vorgenommen haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Dabei darf davon ausgegangen werden, dass die iranischen Sicherheitsbehörden zu unterscheiden vermögen zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu erhöhen versuchen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3; bestätigt im Referenzurteil des BVGer D-830/2016 vom 20. Juli 2016 E. 4.2).

E. 8.3 Die erste dokumentierte Teilnahme der Beschwerdeführenden an einer Demonstration in der Schweiz datiert vom 10. Dezember 2016 (SEM-Akten B2 Beweismittel Nr. 4). Der Beschwerdeführer gab an seiner Anhörung im April 2017 an, wenn es Aktionen in der Schweiz, in H._______, gebe, nehme er daran teil und rufe Parolen. Auf Facebook sei er ebenfalls aktiv. Seither haben sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdeführerin weiterhin an zahlreichen Kundgebungen in diversen Schweizer Städten teilgenommen. Gemäss ihren Angaben und laut einem Bestätigungsschreiben sind die Beschwerdeführenden seit 2017 aktive Mitglieder der DVF (SEM-Akten B2 Beweismittel Nr. 1). Seit Oktober 2017 beteiligt sich die Beschwerdeführerin regelmässig an Sendungen von «(...)» und ist wiederholt auch für deren inhaltliche Gestaltung verantwortlich. Einem aktuellen Zeitplan ([...] bis [...] 2020) (...) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin wöchentlich für die Themenbereiche «(...)» zuständig ist (BVGer act. 16). Auf der Homepage des (...) veröffentlicht die Beschwerdeführerin Artikel mit ihren persönlichen Überlegungen zur allgemeinen Lage und den Protesten im Iran, insbesondere aber auch zur Situation der iranischen Frauen ([...]; BVGer-act. 12). Die Beschwerdeführenden sind (...) aktiv, was durch Kopien und Ausdrucke ihrer Beiträge belegt wird (SEM-Akten B2 Beweismittel Nr. 15, BVGer act. 1/B8, act. 12, 14, 15). Inhaltlich richten sich die darin enthaltenen Äusserungen soweit ersichtlich gegen das iranische Regime, (...). Den Akten ist weiter zu entnehmen, dass die Bilder der protestierenden Beschwerdeführenden auch von anderen Personen (...) weiterverbreitet werden (BVGer act. 15). (...) kommentiert der Beschwerdeführer Medienberichte (...), kritisiert I._______ das iranische Regime.

E. 8.4 Die Beschwerdeführenden haben sich (...) exilpolitisch betätigt und ihre regimekritische Haltung (...) publik gemacht. Unter Würdigung der gesamten Aktenlage ist aufgrund dieses inzwischen vier Jahre dauernden, anhaltenden Engagements sowohl der Beschwerdeführerin als auch des Beschwerdeführers anzunehmen, dass die iranischen Überwachungsbehörden mit grosser Wahrscheinlichkeit von ihrem Engagement Kenntnis genommen haben. Die Beschwerdeführenden vertreten (...) oppositionelle Ansichten, kritisieren die iranische Regierung (...), womit sie diese aus deren Sicht öffentlich beleidigen. Die Beschwerdeführerin lehnt sich aktiv gegen (...) auf. Sie ist zwar nicht als Führungspersönlichkeit, aber aufgrund ihres Engagements und ihres Bekanntheitsgrades durch (...) wohl als Identifikationsfigur zu betrachten. Bei den (...) ist sie nicht, wie noch von der Vorinstanz angenommen, nur für (...) zuständig, sondern gestaltet (...), äussert auch eigene Gedanken und vertritt (...) ihre Haltung. Ihre persönlichen kritischen Äusserungen zur kurdischen Frage, Menschen- und Frauenrechten sowie die Kritik am iranischen Regime werden (...) zur Kenntnis genommen (...). Ebenso werden auch die kritischen Kommentare des Beschwerdeführers (...) beachtet und (...). Insgesamt genügt das Verhalten der Beschwerdeführenden, die sowohl je einzeln als auch gemeinsam auftreten, um die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden auf sich zu ziehen.

E. 8.5 Insgesamt ist aufgrund der Regelmässigkeit und der Intensität der oppositionellen Aktivitäten der Beschwerdeführenden über Jahre hinweg der Schluss zu ziehen, dass sie sich durch diese in erheblichem Mass exponiert haben und sich durch ihr Engagement von der breiten Masse von iranischen Regimegegnern im Ausland abheben. Sie können nicht mehr als reine Mitläufer bezeichnet werden. Demnach besteht Grund zur Annahme, dass die Beschwerdeführenden von den iranischen Sicherheitskräften als ernstzunehmende Regimekritiker eingestuft werden dürften. Die Beschwerdeführenden gehören sodann der Religionsgemeinschaft der C._______ an, deren Situation im Iran generell als problematisch einzustufen ist (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.2.2, Urteile des BVGer D-5454/2018 vom 29. April 2019 E. 5, E-2142/2015 vom 24. Februar 2016 E. 7.1, D-5110/2008 vom 7. Juli 2011 E. 7.2.2). Es ist nicht auszuschliessen, dass die iranischen Behörden bei einer Rückkehr der Beschwerdeführenden zusätzlich zu ihrer kurdischen Ethnie auch wegen ihrer Zugehörigkeit zu den C._______ ein erhöhtes Interesse an ihnen hätten.

E. 8.6 Vor diesem Hintergrund haben die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrechtlich relevante, ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu gewärtigen. Es ist ihnen somit eine begründete Furcht vor Verfolgung zuzusprechen und sie sind folglich als Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG anzuerkennen. Weil die Flüchtlingseigenschaft auf ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatstaat zurückzuführen ist, ist die Gewährung des Asyls ausgeschlossen (Art. 54 AsylG). Gemäss Aktenlage bestehen keine Ausschlussgründe im Sinne von Art. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30).

E. 9 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die Verfügung des SEM vom 9. Juli 2018 betreffend die Ziffern 1, 4, 5 und 6 des Dispositivs aufzuheben und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Das SEM ist anzuweisen, die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen und ihnen die auferlegte Gebühr von Fr. 600.- zurückzuerstatten, für den Fall, dass diese bereits bezahlt wurde.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 10.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Entschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der vom Rechtsvertreter in den Kostennoten (vom 17.10.2018, 20.5.2019, 18.9.2019, 23.7.2020 und 27.11.2020) geltend gemachte zeitliche Aufwand von insgesamt 565 Minuten sowie die Barauslagen erscheinen grundsätzlich angemessen. Indes sind die Arbeitszeit und die Auslagen für den «Abschluss Mandat» nicht zu entschädigen und deshalb die Anzahl Stunden um 20 Minuten (auf 9.08 Stunden) und die Auslagen um Fr. 5.- (auf Fr. 258.30) zu kürzen. Der Stundenansatz von Fr. 240.- bewegt sich im Rahmen von Art. 10 Abs. 2 VGKE. Das SEM ist demzufolge anzuweisen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 2'626.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung des SEM vom 9. Juli 2018 wird betreffend die Ziffern 1, 4, 5 und 6 des Dispositivs aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen und ihnen die auferlegte Gebühr von Fr. 600.-, falls diese bereits bezahlt wurde, zurückzuerstatten.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 2'626.- zu entrichten.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Evelyn Heiniger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4501/2018 Urteil vom 3. Februar 2021 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richterin Constance Leisinger, Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), Iran, beide vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt, advokaturbüro kernstrasse, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 9. Juli 2018 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden, iranische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und Angehörige der C._______-Religion (auch D._______), suchten am 29. September 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Als Grund für ihre Asylgesuche gaben sie im Wesentlichen an, der Beschwerdeführer habe eines Tages Mitgliedern der E._______-Gruppe beim Transport eines Verletzten geholfen. Da sie dabei in eine Auseinandersetzung mit der Sepah geraten seien, habe er den Iran verlassen. Die Beschwerdeführerin gab an, sie sei aufgrund der Probleme ihres Mannes verhört worden. Zudem sei sie im Iran wegen ihrer Religionszugehörigkeit und ihrer kurdischen Ethnie benachteiligt worden. Der Beschwerdeführer gab zudem an, er habe sich auf Facebook zur Situation im Iran geäussert und in der Schweiz an Demonstrationen teilgenommen. A.b Mit Verfügung vom 4. Mai 2017 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3225/2017 vom 11. Juli 2017 abgewiesen. B. B.a Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters ans SEM vom 14. Mai 2018 beantragten die Beschwerdeführenden, sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, die Beschwerdeführenden hätten ihr exilpolitisches Engagement verstärkt. Sie hätten an diversen Kundgebungen, die von der «Allianz der demokratisch-iranischen Kräfte in der Schweiz» in verschiedenen Städten organisiert worden seien, teilgenommen. Sie hätten zudem für die Zeitschrift «Kanoun» der Demokratischen Vereinigung für Flüchtlinge (DVF) verschiedene Beiträge verfasst und seien auch auf Facebook aktiv. Die Beschwerdeführerin beteilige sich zudem seit Oktober 2017 regelmässig an Sendungen von «(...)», die vom F._______ Lokalradio G._______ ausgestrahlt und im Internet gestreamt würden. Aufgrund ihres kontinuierlichen exilpolitischen Engagements liege es nahe, dass sie von in der Schweiz aktiven Agenten der iranischen Sicherheitskräfte namentlich identifiziert worden und den heimatlichen Behörden als Oppositionelle bekannt seien. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden ein ganzes Dossier mit zahlreichen Dokumenten, Fotos und einer CD-ROM ein (SEM-Akten B2 BM1-19). B.b Die Vorinstanz stellte mit Verfügung vom 9. Juli 2018 erneut fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Zudem erhob sie eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.-. C. Dagegen liessen die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 7. August 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beigabe ihres Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Mit der Beschwerde wurden Referenzen der Kurdistan Human Rights Association und der KMMK-G (Association of Human Rights in Kurdistan of Iran-Geneva), eine Liste und Nachweise der politischen Aktivitäten der Beschwerdeführenden von Mai bis Juni 2019, Nachweise der Internetaktivitäten der Beschwerdeführerin, ein Artikel in der Zeitschrift Kanoun von Mai 2018, eine Liste der iranischen Politsendungen von Radio G._______ sowie zwei CDs mit Aufzeichnungen von Radiosendungen (G._______) eingereicht. D. Am 15. August 2018 hielt der damals zuständige Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten. E. Mit Zwischenverfügung vom 28. August 2018 hiess der damals zuständige Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. F. Die Vernehmlassung, worin die Vorinstanz - unter einigen Ergänzungen, auf die in den Erwägungen näher eingegangen wird - an ihrer Beurteilung festhielt, datiert vom 11. September 2018. G. Die Replik der Beschwerdeführenden ging am 27. September 2018 bei Gericht ein. H. Seither wurde das Gericht durch den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden mit diversen weiteren unaufgeforderten Eingaben bedient. Auf die Eingaben (datierend vom 8.10.2018, 17.10.2018, 20.5.2019, 18.9.2019, 22.1.2020, 22.7.2020, 23.7.2020, 23.10.2020, 25.11.2020, 27.11.2020) und die eingereichten Beweismittel wird, sofern entscheidwesentlich in den Erwägungen näher eingegangen. I. Aus organisatorischen Gründen hat die Abteilungsleitung das vorliegende Beschwerdeverfahren zur weiteren Behandlung auf Richterin Gabriela Freihofer übertragen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden.

2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

4. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft (vgl. die Rechtsbegehren in der Beschwerdeschrift vom 7. August 2018). Die Beschwerdeführerenden machen geltend, sie würden die Flüchtlingseigenschaft aufgrund ihres exilpolitischen Engagements erfüllen. Die Ziffern 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) und 3 (Verfügung der Wegweisung) wurden nicht angefochten und bilden damit nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. 5. 5.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, indem die Vorinstanz die eingereichten Beweismittel hinsichtlich ihres Inhalts kaum gewürdigt habe und sich einer Wertung über die Anzahl und Erkennbarkeit der Beschwerdeführenden bei den Demonstrationen enthalte, verletze sie den Gehörsanspruch zum Nachteil der Beschwerdeführenden. 5.2 Es trifft zwar zu, dass die Vorinstanz in ihrer Würdigung nicht im Einzelnen auf die zahlreichen von den Beschwerdeführenden eingereichten Beweismittel eingegangen ist. Sie hat sich aber grundsätzlich zu den exilpolitischen Tätigkeiten der Beschwerdeführenden geäussert, diese gewürdigt und aufgezeigt, weshalb aus ihrer Sicht die Aktivitäten der Beschwerdeführenden nicht ausreichen, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nicht ersichtlich. Formelle Gründe für die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz liegen damit nicht vor. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG; zu den praxisgemässen Anforderungen an das Glaubhaftmachen vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 6.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H.). 7. 7.1 Die Vorinstanz kam im ersten Asylverfahren der Beschwerdeführenden zum Schluss, die vorgetragenen Fluchtgründe - wonach der Beschwerdeführer von der Sepah gesucht werde - seien nicht glaubhaft, da die Angaben der Beschwerdeführenden dazu unsubstantiiert und unstimmig ausgefallen seien. Das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers (Äusserungen auf Facebook, Teilnahme und Rufen von Parolen an Demonstrationen) wurde als zu niederschwellig erachtet, als dass daraus bei einer Rückkehr in den Iran eine konkrete Gefährdung gemäss Art. 3 AsylG resultieren würde. Das Bundesverwaltungsgericht teilte diese Auffassung in seinem Urteil E-3225/2017 vom 11. Juli 2017. 7.2 In der angefochtenen Verfügung vom 9. Juli 2018 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden hätten keine Vorverfolgung glaubhaft machen können, weshalb ausgeschlossen werden könne, dass sie vor dem Verlassen des Heimatlandes als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der iranischen Behörden geraten seien. Sodann hätten sich sowohl das SEM als auch das Bundesverwaltungsgericht bereits anlässlich des ersten Asylverfahrens mit allfälligen subjektiven Nachfluchtgründen auseinandergesetzt und festgehalten, es liege kein qualifiziertes exilpolitisches Engagement vor. Aus den neu eingereichten Beweismitteln ergebe sich, dass die Beschwerdeführenden zumindest in gewissem Rahmen exilpolitisch aktiv seien. Es sei jedoch betreffend die geltend gemachten Tätigkeiten (Mitgliedschaft DVF, Publikation von Artikeln in der Zeitschrift Kanoun, Mitwirkung an Radiosendungen, Teilnahme an Demonstrationen) festzuhalten, dass die iranischen Behörden nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person hätten, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das System wahrgenommen werde. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, die Beschwerdeführenden hätten sich in dieser besonderen Art und Weise exilpolitisch betätigt oder exponiert. In Bezug auf die Mitgliedschaft beim DVF hätten sie nicht geltend gemacht, sie hätten eine besonders exponierte Stellung oder Führungsfunktion. Gleich verhalte es sich mit der Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Moderatorin für das Lokalradio G._______ und dem Verfassen von im Internet und der Monatszeitschrift Kanoun publizierten Beiträgen, da diese Tätigkeiten nicht von vornherein auf ein besonderes Gefährdungspotenzial schliessen liessen. Zwar sei davon auszugehen, dass der Bekanntheitsgrad der Beschwerdeführerin durch die Beteiligung an Radiosendungen innerhalb der iranischen Diaspora gewachsen sei, aus den Ausführungen und den eingereichten Beweismitteln ergebe sich aber, dass sie lediglich als Moderatorin mitgewirkt habe und nicht als Verantwortliche für die Sendungen aufgetreten sei. Ferner sei zu beachten, dass das Bundesverwaltungsgericht das Risiko, dass der iranische Geheimdienst Sendungen eines Lokalradios systematisch auswerte, als eher gering einstufe und allein das Verlesen von Nachrichten noch nicht auf eine besondere Exponiertheit im erwähnten Sinne schliessen lasse. Das exilpolitische Wirken der Beschwerdeführenden sei insgesamt nicht derart exponiert, dass sie bei einer Rückkehr in den Iran Furcht vor asylrelevanter Verfolgung haben müssten. Sie hätten keine politisch organisierten Funktionen und würden auch sonst nicht besonders aus der Masse der Regimekritiker hervorstechen. Durch gelegentliche Teilnahme an Protestaktionen und ohne sich dabei zu exponieren, würden sie sich nicht von der breiten Masse der exilpolitisch tätigen Iraner unterscheiden. 7.3 In der Beschwerde wird zunächst vorgebracht, zwar hätten das SEM und das Bundesverwaltungsgericht das Vorbringen als nicht glaubhaft erachtet, der Beschwerdeführer halte aber daran fest, dass er im Iran in ein Gefecht mit Sicherheitskräften geraten sei und bis heute gesucht werde. Er habe begründete Frucht vor einer Verfolgung bei einer Rückkehr in den Iran. Hierzu ist festzuhalten, dass die Vorbringen zum Asylgesuch im ersten Asylverfahren mit Urteil E-3225/2017 bereits rechtskräftig beurteilt wurden und diesbezüglich festgestellt wurde, diese seien nicht glaubhaft. Diese Vorbringen haben als res judicata zu gelten und sind nicht erneut zu prüfen. 7.4 In der Beschwerde wird weiter geltend gemacht, was die exilpolitische Tätigkeit der Beschwerdeführenden betreffe, ergebe sich durch die hohe Zahl und die Kadenz der öffentlichen Protestanlässe, an denen die Beschwerdeführenden teilgenommen hätten, und ihre Erkennbarkeit ein relevantes Verfolgungsinteresse der iranischen Sicherheitskräfte. Der Umstand, dass die Beschwerdeführenden seit Jahren kritische Informationen über den Iran weiterverbreiteten, wobei ihre Namen und Fotos erkennbar seien, wecke zweifellos das Interesse des iranischen Regimes. Das iranische Regime setze erhebliche finanzielle und technische Mittel ein, solche Informationen zu stoppen. Es sei bekannt, dass es grosse Investitionen in die Überwachung der oppositionellen politischen Kräfte im in und Ausland tätige und über gut ausgebildetes Personal verfüge. Die Dokumentation der exilpolitischen Tätigkeiten der Beschwerdeführenden zeige einen vergleichsweise hohen Exponierungsgrad. Es sei davon auszugehen, dass sie aufgrund ihrer jahrelangen Aktivitäten registriert und den heimatlichen Behörden als Oppositionelle namentlich bekannt seien. Aufgrund des Ausmasses ihrer exilpolitischen Tätigkeit hätten die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in den Iran mit ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu rechnen. 7.5 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, die Schreiben der Kurdistan Human Rights Association respektive Kurdistan Human Rights Geneva seien als Gefälligkeitsschreiben zu erachten. Sie halte an ihren Erwägungen vollumfänglich fest, das geltend gemachte exilpolitische Engagement reiche nicht aus, um bei einer Rückkehr ein Gefährdungspotential darzustellen. 8. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Praxis grundsätzlich von einer unbefriedigenden Menschenrechtssituation im Iran aus. Vor allem um die Wahrung der politischen Rechte und insbesondere der Meinungsäusserungsfreiheit steht es schlecht. Jegliche Kritik am System der Islamischen Republik und deren Würdenträgern ist tabu, ebenso die Berichterstattung über politische Gefangene oder echte Oppositionsbewegungen. Die iranischen Behörden unterdrücken in systematischer Weise die Meinungsäusserungsfreiheit durch die Inhaftierung von Journalisten und Redakteuren, und die Medien sind einer strengen Zensur respektive einem Zwang zur Eigenzensur unterworfen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.1). Diese Einschätzung ist auch heute noch aktuell (vgl. statt vieler E-4282/2018 vom 4. März 2020 E.7.3.1, E-5863/2016 vom 12. Oktober 2018 E. 5.3.1). 8.2 Die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland ist seit der Neufassung des iranischen Strafrechts im Jahr 1996 unter Strafe gestellt. Einschlägigen Berichten zufolge wurden in der Vergangenheit denn auch bereits Personen verhaftet, angeklagt und verurteilt, welche sich unter anderem im Internet kritisch zum iranischen Staat äusserten. Es ist im Übrigen bekannt, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsbürger im Ausland überwachen und erfassen (vgl. dazu Urteile des BVGer E-5725/2017 vom 7. November 2017 E. 8.2, E-5292/2014 und E-5296/2014 vom 25. Februar 2016 E. 7.4 m.w.H.; vgl. auch Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH] Iran: Risiken im Zusammenhang mit der Veröffentlichung von «kritischen» Informationen in sozialen Netzwerken, 25.04.2019 , abgerufen am 6.01.2021). Es bleibt jedoch im Einzelfall zu prüfen, ob diese Aktivitäten bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinn nach sich ziehen. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist dabei davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen ausgeübt und/oder Aktivitäten vorgenommen haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Dabei darf davon ausgegangen werden, dass die iranischen Sicherheitsbehörden zu unterscheiden vermögen zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu erhöhen versuchen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3; bestätigt im Referenzurteil des BVGer D-830/2016 vom 20. Juli 2016 E. 4.2). 8.3 Die erste dokumentierte Teilnahme der Beschwerdeführenden an einer Demonstration in der Schweiz datiert vom 10. Dezember 2016 (SEM-Akten B2 Beweismittel Nr. 4). Der Beschwerdeführer gab an seiner Anhörung im April 2017 an, wenn es Aktionen in der Schweiz, in H._______, gebe, nehme er daran teil und rufe Parolen. Auf Facebook sei er ebenfalls aktiv. Seither haben sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdeführerin weiterhin an zahlreichen Kundgebungen in diversen Schweizer Städten teilgenommen. Gemäss ihren Angaben und laut einem Bestätigungsschreiben sind die Beschwerdeführenden seit 2017 aktive Mitglieder der DVF (SEM-Akten B2 Beweismittel Nr. 1). Seit Oktober 2017 beteiligt sich die Beschwerdeführerin regelmässig an Sendungen von «(...)» und ist wiederholt auch für deren inhaltliche Gestaltung verantwortlich. Einem aktuellen Zeitplan ([...] bis [...] 2020) (...) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin wöchentlich für die Themenbereiche «(...)» zuständig ist (BVGer act. 16). Auf der Homepage des (...) veröffentlicht die Beschwerdeführerin Artikel mit ihren persönlichen Überlegungen zur allgemeinen Lage und den Protesten im Iran, insbesondere aber auch zur Situation der iranischen Frauen ([...]; BVGer-act. 12). Die Beschwerdeführenden sind (...) aktiv, was durch Kopien und Ausdrucke ihrer Beiträge belegt wird (SEM-Akten B2 Beweismittel Nr. 15, BVGer act. 1/B8, act. 12, 14, 15). Inhaltlich richten sich die darin enthaltenen Äusserungen soweit ersichtlich gegen das iranische Regime, (...). Den Akten ist weiter zu entnehmen, dass die Bilder der protestierenden Beschwerdeführenden auch von anderen Personen (...) weiterverbreitet werden (BVGer act. 15). (...) kommentiert der Beschwerdeführer Medienberichte (...), kritisiert I._______ das iranische Regime. 8.4 Die Beschwerdeführenden haben sich (...) exilpolitisch betätigt und ihre regimekritische Haltung (...) publik gemacht. Unter Würdigung der gesamten Aktenlage ist aufgrund dieses inzwischen vier Jahre dauernden, anhaltenden Engagements sowohl der Beschwerdeführerin als auch des Beschwerdeführers anzunehmen, dass die iranischen Überwachungsbehörden mit grosser Wahrscheinlichkeit von ihrem Engagement Kenntnis genommen haben. Die Beschwerdeführenden vertreten (...) oppositionelle Ansichten, kritisieren die iranische Regierung (...), womit sie diese aus deren Sicht öffentlich beleidigen. Die Beschwerdeführerin lehnt sich aktiv gegen (...) auf. Sie ist zwar nicht als Führungspersönlichkeit, aber aufgrund ihres Engagements und ihres Bekanntheitsgrades durch (...) wohl als Identifikationsfigur zu betrachten. Bei den (...) ist sie nicht, wie noch von der Vorinstanz angenommen, nur für (...) zuständig, sondern gestaltet (...), äussert auch eigene Gedanken und vertritt (...) ihre Haltung. Ihre persönlichen kritischen Äusserungen zur kurdischen Frage, Menschen- und Frauenrechten sowie die Kritik am iranischen Regime werden (...) zur Kenntnis genommen (...). Ebenso werden auch die kritischen Kommentare des Beschwerdeführers (...) beachtet und (...). Insgesamt genügt das Verhalten der Beschwerdeführenden, die sowohl je einzeln als auch gemeinsam auftreten, um die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden auf sich zu ziehen. 8.5 Insgesamt ist aufgrund der Regelmässigkeit und der Intensität der oppositionellen Aktivitäten der Beschwerdeführenden über Jahre hinweg der Schluss zu ziehen, dass sie sich durch diese in erheblichem Mass exponiert haben und sich durch ihr Engagement von der breiten Masse von iranischen Regimegegnern im Ausland abheben. Sie können nicht mehr als reine Mitläufer bezeichnet werden. Demnach besteht Grund zur Annahme, dass die Beschwerdeführenden von den iranischen Sicherheitskräften als ernstzunehmende Regimekritiker eingestuft werden dürften. Die Beschwerdeführenden gehören sodann der Religionsgemeinschaft der C._______ an, deren Situation im Iran generell als problematisch einzustufen ist (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.2.2, Urteile des BVGer D-5454/2018 vom 29. April 2019 E. 5, E-2142/2015 vom 24. Februar 2016 E. 7.1, D-5110/2008 vom 7. Juli 2011 E. 7.2.2). Es ist nicht auszuschliessen, dass die iranischen Behörden bei einer Rückkehr der Beschwerdeführenden zusätzlich zu ihrer kurdischen Ethnie auch wegen ihrer Zugehörigkeit zu den C._______ ein erhöhtes Interesse an ihnen hätten. 8.6 Vor diesem Hintergrund haben die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrechtlich relevante, ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu gewärtigen. Es ist ihnen somit eine begründete Furcht vor Verfolgung zuzusprechen und sie sind folglich als Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG anzuerkennen. Weil die Flüchtlingseigenschaft auf ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatstaat zurückzuführen ist, ist die Gewährung des Asyls ausgeschlossen (Art. 54 AsylG). Gemäss Aktenlage bestehen keine Ausschlussgründe im Sinne von Art. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30).

9. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die Verfügung des SEM vom 9. Juli 2018 betreffend die Ziffern 1, 4, 5 und 6 des Dispositivs aufzuheben und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Das SEM ist anzuweisen, die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen und ihnen die auferlegte Gebühr von Fr. 600.- zurückzuerstatten, für den Fall, dass diese bereits bezahlt wurde. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 10.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Entschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der vom Rechtsvertreter in den Kostennoten (vom 17.10.2018, 20.5.2019, 18.9.2019, 23.7.2020 und 27.11.2020) geltend gemachte zeitliche Aufwand von insgesamt 565 Minuten sowie die Barauslagen erscheinen grundsätzlich angemessen. Indes sind die Arbeitszeit und die Auslagen für den «Abschluss Mandat» nicht zu entschädigen und deshalb die Anzahl Stunden um 20 Minuten (auf 9.08 Stunden) und die Auslagen um Fr. 5.- (auf Fr. 258.30) zu kürzen. Der Stundenansatz von Fr. 240.- bewegt sich im Rahmen von Art. 10 Abs. 2 VGKE. Das SEM ist demzufolge anzuweisen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 2'626.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung des SEM vom 9. Juli 2018 wird betreffend die Ziffern 1, 4, 5 und 6 des Dispositivs aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen und ihnen die auferlegte Gebühr von Fr. 600.-, falls diese bereits bezahlt wurde, zurückzuerstatten.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 2'626.- zu entrichten.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Evelyn Heiniger Versand: