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E-5725/2017

E-5725/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-11-07 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 8. Dezember 2011 in der Schweiz um Asyl. Mit Verfügung vom 30. Januar 2015 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1137/2015 vom 28. September 2015 abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht bezweifelte zwar nicht die erfolgte Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum, befand jedoch, eine begründete Furcht vor einer Verfolgung in seinem Heimatstaat liege deswegen nicht vor. B. Am 15. Juni 2017 reichte der Beschwerdeführer ein erneutes Asylgesuch ein, welches er mit dem Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeit in der Schweiz begründete. Dazu reichte er die unter E. 7.1 erwähnten Beweismittel ein. C. Mit Verfügung vom 7. September 2017, eröffnet tags darauf, verneinte die Vorinstanz erneut die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, wies sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. D. Mit Beschwerde vom 9. Oktober 2017 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Er sei unter Gewährung von Asyl als Flüchtling anzuerkennen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand. Seiner Beschwerde legte er die unter E. 7.3 aufgeführten Beweismittel bei. E.Mit Verfügung vom 10. Oktober 2017 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, er könne einstweilen den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. F.Mit Eingabe vom 19. Oktober 2017 reichte der Beschwerdeführer die in Aussicht gestellte Fürsorgebestätigung nach.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung; eine Begründung hinsichtlich der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs fehlt hingegen in seiner Beschwerde. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind deshalb die Dispositivziffern 1 und 2 der vorinstanzlichen Verfügung (Flüchtlingseigenschaft und Asyl).

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 5 Der Beschwerdeführer beantragt Einsicht in die vorinstanzlichen Akten B9 und ersucht um Ansetzung einer angemessenen Frist zur Stellungnahme. Beim Aktenstück B9 handelt es sich um E-Mail-Korrespondenzen zwischen Mitarbeitern des SEM, welche zu Recht als intern klassifiziert worden sind. Für die Sachverhaltsfeststellung und die sich stellenden formellen und materiellen Rechtsfragen ist der Inhalt dieser Korrespondenzen nicht relevant, weshalb durch die verweigerte Editierung die Beschwerdeführung nicht beeinträchtigt wurde. Die Anträge auf Akteneinsicht und Fristansetzung zur Stellungnahme sind demnach abzuweisen.

E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 6.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - insbesondere durch politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1). Dabei muss hinreichend Anlass zur Annahme bestehen, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen - eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).

E. 6.3 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht als Flüchtlinge gelten können. Diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber allerdings durch den - gesetzgebungstechnisch an sich unnötigen - ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der FK wieder relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).

E. 6.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 7.1 Der Beschwerdeführer begründete sein zweites Asylgesuch im Wesentlichen damit, im Sommer 2016 zwei Vorladungen der iranischen (...)polizei erhalten zu haben. Diese seien seinen im Iran lebenden Eltern überbracht und ihm in die Schweiz geschickt worden. Er werde wegen Nichtbefolgens dieser Vorladungen gesucht und er nehme an, die Suche gehe zum Einen auf seine im ersten Asylverfahren angegebenen Fluchtgründe zurück und hätten zum Anderen mit seinen exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz und im Internet zu tun. Er habe sich seit der Einreise, insbesondere seit der Abweisung seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht im Sommer 2015, an zahlreichen gegen die aktuelle iranische Regierung gerichteten exilpolitischen Aktivitäten beteiligt. Zudem habe er sich im November 2014 der Vereinigung B._______ angeschlossen. Für deren (...) erscheinende Zeitung namens C._______ habe er mehrere Artikel zu aktuellen Themen der iranischen Politik verfasst und unter seinem Namen veröffentlichen lassen. Mehrmals habe er die (...) (NGO) D._______ unterstützt und habe diese einmal an einer der regelmässig stattfindenden (...)-Konferenzen der (...), welche vom E._______ veranstaltet werde, unterstützen können. Er habe begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung durch die heimatlichen Sicherheitsbehörden und ihm sei Asyl zu gewähren. Zudem sei eine erneute Befragung durchzuführen. Als Beweismittel reichte er folgende Dokumente ein: (...). Zusammen mit der eingeforderten Übersetzung der Beweismittel teilte er dem SEM mit Schreiben vom 10. August 2017 mit, dass er zwischenzeitlich in F._______ an verschiedenen Protestveranstaltungen gegen die Unterdrückung der (...) Minderheit G._______ im Iran teilgenommen habe und legte dazu verschiedene Ausdrucke der Internetseite von H._______ bei, worin die Proteste im Iran dokumentiert worden seien, sowie einen Wikipedia-Ausdruck zu G._______ und weitere Beiträge von ihm in der C._______ von (...).

E. 7.2 Zur Begründung der Verneinung des Bestehens von subjektiven Nachfluchtgründen führte die Vorinstanz aus, als Begründung für die Vorladungen durch die (...)polizei knüpfe der Beschwerdeführer an die Vorbringen in seinem ersten Asylgesuch an, welche jedoch als unglaubhaft eingestuft worden seien. Auf den Vorladungen sei sodann der Grund für die Suche nach ihm nicht ersichtlich. Seine exilpolitischen Aktivitäten würden in einem auffällig engen zeitlichen Zusammenhang mit dem abschlägigen Asylentscheid stehen. Es sei daher offensichtlich, dass sein grosses Engagement mit dem Ziel der Schaffung von Asylgründen stattgefunden habe. Nicht ersichtlich sei aus den eingereichten Beweismitteln, dass er sich in irgendeiner Weise aktiv an der (...)-Konferenz des E._______ beteiligt habe. Massgebend sei nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Betreffenden, der Form des Auftritts und des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erwecke, die Person stelle eine Gefahr für das politische System im Iran dar. Seine genannten Aktivitäten würden keine Furcht vor einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung bei einer Rückkehr in den Iran zu begründen vermögen. Er sei weder im Iran politisch tätig gewesen noch sei er in qualifizierter Weise exilpolitisch in Erscheinung getreten. Seine Teilnahme an Demonstrationen und an Veranstaltungen der NGO D._______ sowie der B._______ würden trotz dem Erscheinen seiner Beiträge inklusive Fotos und mit seinem Namen nicht auf ein exponiertes Engagement schliessen lassen. Die auf seinem Blog geposteten Beiträge würden nicht von ihm selbst stammen und würden hauptsächlich von ihm kommentiert werden, weshalb nicht davon auszugehen sei, der Blog habe viele Besucher. Der Beweiswert der Vorladungen durch die (...)polizei sei als gering einzustufen, da solche Dokumente leicht käuflich zu erwerben seien und keine Sicherheitsmerkmale aufweisen würden.

E. 7.3 Den Erwägungen der Vorinstanz entgegnete der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde, es treffe zu, dass den beiden Vorladungen der (...)polizei das tatsächliche behördliche Motiv nicht entnommen werden könne. Er weise jedoch darauf hin, dass die Vorladungen aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten ergangen sein könnten. Die Vorinstanz habe die Vorladungen nicht vertieft auf ihre Echtheit abgeklärt, weshalb zu seinen Gunsten vom intakten Beweiswert dieser Dokumente auszugehen sei. Bei einer Rückkehr in den Iran habe er eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten, weil er den Vorladungen keine Folge geleistet habe. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz seien subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG unabhängig der Beweggründe zu berücksichtigen. Sein Engagement für die B._______ habe er im (...) begonnen. Sein erstes Asylgesuch sei Ende Januar 2015 und die dagegen erhobene Beschwerde im September 2015 abgewiesen worden. Seit bald (...) Jahren nehme er regelmässig an Sitzungen der B._______ teil, bereite Texte zu aktuellen Menschenrechtsthemen vor, verfasse solche und trage diese bei den Treffen dem Publikum vor. Seine Beiträge würden sodann auch im Internet publiziert werden. Zudem sei er als Autor für die von der B._______ (...) veröffentlichte Zeitschrift C._______ tätig. Aufgrund dieser regelmässigen Mitwirkung hebe er sich hervor. Die Auftritte der B._______ würden sodann online übertragen werden; es werde jeweils eine Art Chat-Room eröffnet und die Teilnehmer könnten sich mit einem eigenen Konto anmelden und die verlesenen Artikel kommentieren. In der Regel würden sich fünf bis sechs User zuschalten. Die Vorinstanz enthalte sich einer inhaltlichen Würdigung zu den von ihm publizierten Artikeln und zu seinem Blog. Bis zum 2. Oktober 2017 seien 9878 Zugriffe auf seinen Blog erfolgt. Sodann verbreite er über sein Facebook-Profil auf Farsi regimekritische Beiträge, wozu sich die Vorinstanz ebenfalls nicht äussere. Auch die sonstigen exilpolitischen Aktivitäten (Versammlungen, Unterschriftensammlungen, Kundgebungen, Demonstrationen) seien Beweis für sein ernsthaftes und dauerhaftes Engagement gegen das iranische Regime. Am (...) 2017 habe er erneut an einer (...)-Konferenz des E._______ als Vertreter der NGO D._______ teilnehmen können. Er habe auf Farsi eine Rede zum Thema (...) gehalten. Diese Rede sei auf Englisch übersetzt und im Internet aufgeschaltet worden. Darin äussere er sich kritisch über die schiitischen Milizen, welche im Syrienkrieg das Regime von Bashar Al Asad über Wasser halten würden. Gleichentags habe er an einer Protestkundgebung auf dem (...) teilgenommen. Es sei davon auszugehen, dass er den iranischen Behörden als Oppositioneller bekannt sei. Als Beweismittel reichte er folgende Unterlagen zu den Akten: (...).

E. 8.1 Eine einlässliche Prüfung der Akten ergibt, dass die Vorinstanz das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen zu Recht verneint hat.

E. 8.2 Es ist bekannt, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsbürger im Ausland überwachen und erfassen (vgl. dazu Urteile des BVGer E-5292/2014 und E-5296/2014 vom 25. Februar 2016 E. 7.4 m.w.H.). Es bleibt jedoch im Einzelfall zu prüfen, ob diese Aktivitäten bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinn nach sich ziehen. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist dabei davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen ausgeübt und/oder Aktivitäten vorgenommen haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Dabei darf davon ausgegangen werden, dass die iranischen Sicherheitsbehörden zu unterscheiden vermögen zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3). Der EGMR geht ebenfalls davon aus, dass eine möglicherweise drohende Verletzung von Art. 3 EMRK jeweils aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers zu beurteilen ist. Die Berichte über schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen im Iran begründen für sich allein noch keine Gefahr einer unmenschlichen Behandlung (vgl. Urteil des EGMR S.F. et al. gegen Schweden vom 15. Mai 2012, 52077/10, §§ 63 f.; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-830/2016 vom 20. Juni 2016 [als Referenzurteil publiziert]).

E. 8.3 Der Beschwerdeführer machte geltend, er verfüge über ein exponiertes Profil, weshalb er im Iran gefährdet sei. Aus den Bestätigungen der B._______ und der NGO D._______ lässt sich schliessen, dass er einfaches Mitglied dieser Vereinigungen ist und keine Führungsposition inne hat. Zwar trifft zu, dass ein Video des Beschwerdeführers über Youtube abrufbar ist, worin er sich zum (...) im Iran äussert. Dieses Video, welches am (...) veröffentlicht wurde und eine Dauer von 11.20 Minuten aufweist, ist auch auf der Internetseite von I._______ verlinkt. Insgesamt wurde die englische Version des Vortrags 12 Mal angeschaut mit einer durchschnittlichen Dauer von 0.31 Minuten. Die Version auf Farsi hatte 22 Ansichten mit einer durchschnittlichen Dauer von 1.21 Minuten. Am häufigsten wurde das Video am (...) 2017 angeschaut, danach praktisch nicht mehr. Beide Versionen wurden lediglich einmal geteilt (Stand 18. Oktober 2017). Es ist somit nicht von einem regen Interesse am Vortrag des Beschwerdeführers auszugehen. Sein Blog, welchen er seit (...) 2016 betreibt, verfügt über neun Follower und seine Einträge sind grösstenteils mit nur einem vom Beschwerdeführer selbst verfassten Kommentar versehen. Insgesamt ist nicht von einer Exponierung des Beschwerdeführers auszugehen, welche ihn als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lässt. Wie erwähnt ist anzunehmen, dass die iranischen Sicherheitsbehörden zu unterscheiden vermögen zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen. Das niederschwellige Profil des Beschwerdeführers wird durch die mit Fotos dokumentierten Teilnahmen an Demonstrationen unterstrichen. Auch hier unterscheidet sich sein Auftritt nicht von demjenigen der anderen Kundgebungsteilnehmer. Eine wesentliche Schärfung seines Profils ergibt sich auch nicht aus dem blossen Umstand, dass er mit Namen und Foto in der (...)zeitschrift C._______ aufgeführt ist und darin teilweise Artikel verfasst, beziehungsweise das Protokoll der Versammlung mitgeschrieben hat. Aus diesen Gründen ist nicht davon auszugehen, dass er den iranischen Behörden als regimekritischer Oppositioneller aufgefallen ist und er deshalb eine Vorladung von der (...)polizei erhalten haben soll. Eben so wenig ist anzunehmen, dass die Vorladung gestützt auf seine als unglaubhaft beurteilten Vorbringen seines 1. Asylgesuchs (Gefährdung aufgrund seiner Konversion zum Christentum) erfolgt sein soll. Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob die Vorladungen gefälscht sind. Deren Beweiswert ist auf jeden Fall als gering einzustufen und sie vermögen am Ergebnis nichts zu ändern.

E. 8.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe zu verneinen ist. Das SEM hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Es erübrigt sich, auf den weiteren Inhalt der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel noch näher einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Jedoch ist das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG unter Berücksichtigung der Nichtaussichtslosigkeit der Beschwerde und der ausgewiesenen Mittellosigkeit des Beschwerdeführers gutzuheissen. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist daher zu verzichten.

E. 10.2 Dies hat zur Folge, dass gleichsam das Gesuch um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters (vgl. Art. 110a Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 65 Abs. 2 VwVG) gutzuheissen ist. Der rubrizierte Rechtsvertreter ist daher dem Beschwerdeführer als unentgeltlicher Rechtsvertreter beizuordnen und für seinen Aufwand zu entschädigen. Dieser unterlässt es, eine Kostennote zu präsentieren, weshalb das Bundesverwaltungsgericht die Entschädigung von Amtes wegen festsetzt. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass bei unentgeltlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwälte auszugehen ist (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), ist dem Rechtsvertreter vom Bundesverwaltungsgericht ein Gesamtbetrag von Fr. 1'000.- auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das Gesuch um Beiordnung von Rechtsanwalt lic. iur. Peter Frei als unentgeltlicher Rechtsvertreter wird gutgeheissen.
  5. Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter wird durch das Bundesverwaltungsgericht eine Entschädigung von Fr. 1'000.- ausgerichtet.
  6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Annina Mondgenast Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5725/2017 Urteil vom 7. November 2017 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richter François Badoud,Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl; Verfügung des SEM vom 7. September 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 8. Dezember 2011 in der Schweiz um Asyl. Mit Verfügung vom 30. Januar 2015 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1137/2015 vom 28. September 2015 abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht bezweifelte zwar nicht die erfolgte Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum, befand jedoch, eine begründete Furcht vor einer Verfolgung in seinem Heimatstaat liege deswegen nicht vor. B. Am 15. Juni 2017 reichte der Beschwerdeführer ein erneutes Asylgesuch ein, welches er mit dem Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeit in der Schweiz begründete. Dazu reichte er die unter E. 7.1 erwähnten Beweismittel ein. C. Mit Verfügung vom 7. September 2017, eröffnet tags darauf, verneinte die Vorinstanz erneut die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, wies sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. D. Mit Beschwerde vom 9. Oktober 2017 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Er sei unter Gewährung von Asyl als Flüchtling anzuerkennen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand. Seiner Beschwerde legte er die unter E. 7.3 aufgeführten Beweismittel bei. E.Mit Verfügung vom 10. Oktober 2017 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, er könne einstweilen den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. F.Mit Eingabe vom 19. Oktober 2017 reichte der Beschwerdeführer die in Aussicht gestellte Fürsorgebestätigung nach. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung; eine Begründung hinsichtlich der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs fehlt hingegen in seiner Beschwerde. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind deshalb die Dispositivziffern 1 und 2 der vorinstanzlichen Verfügung (Flüchtlingseigenschaft und Asyl).

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

5. Der Beschwerdeführer beantragt Einsicht in die vorinstanzlichen Akten B9 und ersucht um Ansetzung einer angemessenen Frist zur Stellungnahme. Beim Aktenstück B9 handelt es sich um E-Mail-Korrespondenzen zwischen Mitarbeitern des SEM, welche zu Recht als intern klassifiziert worden sind. Für die Sachverhaltsfeststellung und die sich stellenden formellen und materiellen Rechtsfragen ist der Inhalt dieser Korrespondenzen nicht relevant, weshalb durch die verweigerte Editierung die Beschwerdeführung nicht beeinträchtigt wurde. Die Anträge auf Akteneinsicht und Fristansetzung zur Stellungnahme sind demnach abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - insbesondere durch politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1). Dabei muss hinreichend Anlass zur Annahme bestehen, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen - eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 6.3 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht als Flüchtlinge gelten können. Diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber allerdings durch den - gesetzgebungstechnisch an sich unnötigen - ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der FK wieder relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG). 6.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7. 7.1 Der Beschwerdeführer begründete sein zweites Asylgesuch im Wesentlichen damit, im Sommer 2016 zwei Vorladungen der iranischen (...)polizei erhalten zu haben. Diese seien seinen im Iran lebenden Eltern überbracht und ihm in die Schweiz geschickt worden. Er werde wegen Nichtbefolgens dieser Vorladungen gesucht und er nehme an, die Suche gehe zum Einen auf seine im ersten Asylverfahren angegebenen Fluchtgründe zurück und hätten zum Anderen mit seinen exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz und im Internet zu tun. Er habe sich seit der Einreise, insbesondere seit der Abweisung seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht im Sommer 2015, an zahlreichen gegen die aktuelle iranische Regierung gerichteten exilpolitischen Aktivitäten beteiligt. Zudem habe er sich im November 2014 der Vereinigung B._______ angeschlossen. Für deren (...) erscheinende Zeitung namens C._______ habe er mehrere Artikel zu aktuellen Themen der iranischen Politik verfasst und unter seinem Namen veröffentlichen lassen. Mehrmals habe er die (...) (NGO) D._______ unterstützt und habe diese einmal an einer der regelmässig stattfindenden (...)-Konferenzen der (...), welche vom E._______ veranstaltet werde, unterstützen können. Er habe begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung durch die heimatlichen Sicherheitsbehörden und ihm sei Asyl zu gewähren. Zudem sei eine erneute Befragung durchzuführen. Als Beweismittel reichte er folgende Dokumente ein: (...). Zusammen mit der eingeforderten Übersetzung der Beweismittel teilte er dem SEM mit Schreiben vom 10. August 2017 mit, dass er zwischenzeitlich in F._______ an verschiedenen Protestveranstaltungen gegen die Unterdrückung der (...) Minderheit G._______ im Iran teilgenommen habe und legte dazu verschiedene Ausdrucke der Internetseite von H._______ bei, worin die Proteste im Iran dokumentiert worden seien, sowie einen Wikipedia-Ausdruck zu G._______ und weitere Beiträge von ihm in der C._______ von (...). 7.2 Zur Begründung der Verneinung des Bestehens von subjektiven Nachfluchtgründen führte die Vorinstanz aus, als Begründung für die Vorladungen durch die (...)polizei knüpfe der Beschwerdeführer an die Vorbringen in seinem ersten Asylgesuch an, welche jedoch als unglaubhaft eingestuft worden seien. Auf den Vorladungen sei sodann der Grund für die Suche nach ihm nicht ersichtlich. Seine exilpolitischen Aktivitäten würden in einem auffällig engen zeitlichen Zusammenhang mit dem abschlägigen Asylentscheid stehen. Es sei daher offensichtlich, dass sein grosses Engagement mit dem Ziel der Schaffung von Asylgründen stattgefunden habe. Nicht ersichtlich sei aus den eingereichten Beweismitteln, dass er sich in irgendeiner Weise aktiv an der (...)-Konferenz des E._______ beteiligt habe. Massgebend sei nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Betreffenden, der Form des Auftritts und des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erwecke, die Person stelle eine Gefahr für das politische System im Iran dar. Seine genannten Aktivitäten würden keine Furcht vor einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung bei einer Rückkehr in den Iran zu begründen vermögen. Er sei weder im Iran politisch tätig gewesen noch sei er in qualifizierter Weise exilpolitisch in Erscheinung getreten. Seine Teilnahme an Demonstrationen und an Veranstaltungen der NGO D._______ sowie der B._______ würden trotz dem Erscheinen seiner Beiträge inklusive Fotos und mit seinem Namen nicht auf ein exponiertes Engagement schliessen lassen. Die auf seinem Blog geposteten Beiträge würden nicht von ihm selbst stammen und würden hauptsächlich von ihm kommentiert werden, weshalb nicht davon auszugehen sei, der Blog habe viele Besucher. Der Beweiswert der Vorladungen durch die (...)polizei sei als gering einzustufen, da solche Dokumente leicht käuflich zu erwerben seien und keine Sicherheitsmerkmale aufweisen würden. 7.3 Den Erwägungen der Vorinstanz entgegnete der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde, es treffe zu, dass den beiden Vorladungen der (...)polizei das tatsächliche behördliche Motiv nicht entnommen werden könne. Er weise jedoch darauf hin, dass die Vorladungen aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten ergangen sein könnten. Die Vorinstanz habe die Vorladungen nicht vertieft auf ihre Echtheit abgeklärt, weshalb zu seinen Gunsten vom intakten Beweiswert dieser Dokumente auszugehen sei. Bei einer Rückkehr in den Iran habe er eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten, weil er den Vorladungen keine Folge geleistet habe. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz seien subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG unabhängig der Beweggründe zu berücksichtigen. Sein Engagement für die B._______ habe er im (...) begonnen. Sein erstes Asylgesuch sei Ende Januar 2015 und die dagegen erhobene Beschwerde im September 2015 abgewiesen worden. Seit bald (...) Jahren nehme er regelmässig an Sitzungen der B._______ teil, bereite Texte zu aktuellen Menschenrechtsthemen vor, verfasse solche und trage diese bei den Treffen dem Publikum vor. Seine Beiträge würden sodann auch im Internet publiziert werden. Zudem sei er als Autor für die von der B._______ (...) veröffentlichte Zeitschrift C._______ tätig. Aufgrund dieser regelmässigen Mitwirkung hebe er sich hervor. Die Auftritte der B._______ würden sodann online übertragen werden; es werde jeweils eine Art Chat-Room eröffnet und die Teilnehmer könnten sich mit einem eigenen Konto anmelden und die verlesenen Artikel kommentieren. In der Regel würden sich fünf bis sechs User zuschalten. Die Vorinstanz enthalte sich einer inhaltlichen Würdigung zu den von ihm publizierten Artikeln und zu seinem Blog. Bis zum 2. Oktober 2017 seien 9878 Zugriffe auf seinen Blog erfolgt. Sodann verbreite er über sein Facebook-Profil auf Farsi regimekritische Beiträge, wozu sich die Vorinstanz ebenfalls nicht äussere. Auch die sonstigen exilpolitischen Aktivitäten (Versammlungen, Unterschriftensammlungen, Kundgebungen, Demonstrationen) seien Beweis für sein ernsthaftes und dauerhaftes Engagement gegen das iranische Regime. Am (...) 2017 habe er erneut an einer (...)-Konferenz des E._______ als Vertreter der NGO D._______ teilnehmen können. Er habe auf Farsi eine Rede zum Thema (...) gehalten. Diese Rede sei auf Englisch übersetzt und im Internet aufgeschaltet worden. Darin äussere er sich kritisch über die schiitischen Milizen, welche im Syrienkrieg das Regime von Bashar Al Asad über Wasser halten würden. Gleichentags habe er an einer Protestkundgebung auf dem (...) teilgenommen. Es sei davon auszugehen, dass er den iranischen Behörden als Oppositioneller bekannt sei. Als Beweismittel reichte er folgende Unterlagen zu den Akten: (...). 8. 8.1 Eine einlässliche Prüfung der Akten ergibt, dass die Vorinstanz das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen zu Recht verneint hat. 8.2 Es ist bekannt, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsbürger im Ausland überwachen und erfassen (vgl. dazu Urteile des BVGer E-5292/2014 und E-5296/2014 vom 25. Februar 2016 E. 7.4 m.w.H.). Es bleibt jedoch im Einzelfall zu prüfen, ob diese Aktivitäten bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinn nach sich ziehen. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist dabei davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen ausgeübt und/oder Aktivitäten vorgenommen haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Dabei darf davon ausgegangen werden, dass die iranischen Sicherheitsbehörden zu unterscheiden vermögen zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3). Der EGMR geht ebenfalls davon aus, dass eine möglicherweise drohende Verletzung von Art. 3 EMRK jeweils aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers zu beurteilen ist. Die Berichte über schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen im Iran begründen für sich allein noch keine Gefahr einer unmenschlichen Behandlung (vgl. Urteil des EGMR S.F. et al. gegen Schweden vom 15. Mai 2012, 52077/10, §§ 63 f.; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-830/2016 vom 20. Juni 2016 [als Referenzurteil publiziert]). 8.3 Der Beschwerdeführer machte geltend, er verfüge über ein exponiertes Profil, weshalb er im Iran gefährdet sei. Aus den Bestätigungen der B._______ und der NGO D._______ lässt sich schliessen, dass er einfaches Mitglied dieser Vereinigungen ist und keine Führungsposition inne hat. Zwar trifft zu, dass ein Video des Beschwerdeführers über Youtube abrufbar ist, worin er sich zum (...) im Iran äussert. Dieses Video, welches am (...) veröffentlicht wurde und eine Dauer von 11.20 Minuten aufweist, ist auch auf der Internetseite von I._______ verlinkt. Insgesamt wurde die englische Version des Vortrags 12 Mal angeschaut mit einer durchschnittlichen Dauer von 0.31 Minuten. Die Version auf Farsi hatte 22 Ansichten mit einer durchschnittlichen Dauer von 1.21 Minuten. Am häufigsten wurde das Video am (...) 2017 angeschaut, danach praktisch nicht mehr. Beide Versionen wurden lediglich einmal geteilt (Stand 18. Oktober 2017). Es ist somit nicht von einem regen Interesse am Vortrag des Beschwerdeführers auszugehen. Sein Blog, welchen er seit (...) 2016 betreibt, verfügt über neun Follower und seine Einträge sind grösstenteils mit nur einem vom Beschwerdeführer selbst verfassten Kommentar versehen. Insgesamt ist nicht von einer Exponierung des Beschwerdeführers auszugehen, welche ihn als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lässt. Wie erwähnt ist anzunehmen, dass die iranischen Sicherheitsbehörden zu unterscheiden vermögen zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen. Das niederschwellige Profil des Beschwerdeführers wird durch die mit Fotos dokumentierten Teilnahmen an Demonstrationen unterstrichen. Auch hier unterscheidet sich sein Auftritt nicht von demjenigen der anderen Kundgebungsteilnehmer. Eine wesentliche Schärfung seines Profils ergibt sich auch nicht aus dem blossen Umstand, dass er mit Namen und Foto in der (...)zeitschrift C._______ aufgeführt ist und darin teilweise Artikel verfasst, beziehungsweise das Protokoll der Versammlung mitgeschrieben hat. Aus diesen Gründen ist nicht davon auszugehen, dass er den iranischen Behörden als regimekritischer Oppositioneller aufgefallen ist und er deshalb eine Vorladung von der (...)polizei erhalten haben soll. Eben so wenig ist anzunehmen, dass die Vorladung gestützt auf seine als unglaubhaft beurteilten Vorbringen seines 1. Asylgesuchs (Gefährdung aufgrund seiner Konversion zum Christentum) erfolgt sein soll. Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob die Vorladungen gefälscht sind. Deren Beweiswert ist auf jeden Fall als gering einzustufen und sie vermögen am Ergebnis nichts zu ändern. 8.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe zu verneinen ist. Das SEM hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Es erübrigt sich, auf den weiteren Inhalt der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel noch näher einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Jedoch ist das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG unter Berücksichtigung der Nichtaussichtslosigkeit der Beschwerde und der ausgewiesenen Mittellosigkeit des Beschwerdeführers gutzuheissen. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist daher zu verzichten. 10.2 Dies hat zur Folge, dass gleichsam das Gesuch um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters (vgl. Art. 110a Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 65 Abs. 2 VwVG) gutzuheissen ist. Der rubrizierte Rechtsvertreter ist daher dem Beschwerdeführer als unentgeltlicher Rechtsvertreter beizuordnen und für seinen Aufwand zu entschädigen. Dieser unterlässt es, eine Kostennote zu präsentieren, weshalb das Bundesverwaltungsgericht die Entschädigung von Amtes wegen festsetzt. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass bei unentgeltlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwälte auszugehen ist (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), ist dem Rechtsvertreter vom Bundesverwaltungsgericht ein Gesamtbetrag von Fr. 1'000.- auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das Gesuch um Beiordnung von Rechtsanwalt lic. iur. Peter Frei als unentgeltlicher Rechtsvertreter wird gutgeheissen.

5. Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter wird durch das Bundesverwaltungsgericht eine Entschädigung von Fr. 1'000.- ausgerichtet.

6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Annina Mondgenast Versand: