Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer - ein iranischer Staatsangehöriger sunnitischen Glaubens - suchte am 20. November 2015 in der Schweiz ein erstes Mal um Asyl nach. Mit Verfügung vom 21. März 2016 lehnte die Vorinstanz sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie ihren Vollzug an. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1968/2016 vom 2. Mai 2016 nicht ein, da ein verlangter Kostenvorschuss nicht geleistet worden war. B. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 21. Juni 2017 (Eingangsdatum Vorinstanz) reichte der Beschwerdeführer ein "Mehrfachgesuch betreffend Flüchtlingseigenschaft" bei der Vorinstanz ein und beantragte, er sei als Flüchtling anzuerkennen, und es sei festzustellen, dass der Vollzug seiner Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei. Zur Begründung seines Mehrfachgesuchs führte er im Wesentlichen aus, er sei seit (...) 2016 Mitglied der Iranischen Demokratischen Bewegung (IDB) und habe in dieser Funktion an zahlreichen Aktionen in der Schweiz teilgenommen. Aus diesem Grund sei er von den Mitgliedern des IDB als Verantwortlicher für Aktivitäten im Kanton (...) und in das Führungsorgan der IDB, das Exekutivkomitee, gewählt worden. Es gebe zudem zahlreiche Auftritte von ihm im Rahmen seiner exilpolitischen Tätigkeiten auf Internetseiten, die wiederum mit anderen viel besuchten exilpolitischen Internetplattformen verknüpft seien. Es sei daher naheliegend, dass die in der Schweiz aktiven Agenten der iranischen Sicherheitskräfte ihn namentlich und persönlich identifiziert hätten. Zum Beweis seiner Vorbringen reichte er eine Bestätigung der IDB vom (...) 2017, eine Liste mit allen exilpolitischen Aktivitäten von 2016 bis 2017 sowie eine Dokumentation der auf dieser Liste aufgeführten Aktionen mit Flyern und CDs zu den Akten. C. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2017 liess er der Vorinstanz eine von ihm beantragte Bewilligung der Stadtpolizei (...) von (...) 2017 für diverse Standaktionen zukommen. D. Mit Verfügung vom 22. November 2017 - eröffnet am 24. November 2017 - lehnte die Vorinstanz das Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung sowie ihren Vollzug an. E. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2017 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und er sei als Flüchtling anzuerkennen. Weiter beantragte er die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Mit der Beschwerdeeingabe reichte er einen Ausdruck der Internetseite des IDB mit allen verantwortlichen Personen (einschliesslich sich selbst), eine Auflistung seiner öffentlich wahrnehmbaren Aktivitäten seit (...) 2016, eine Kopie einer von ihm beantragten polizeilichen Bewilligung von (...) 2017 für diverse Standaktionen, Flugblätter und Fotos zu allen Standaktionen in (...), einen Arztbericht des (...) vom (...) 2017 sowie eine Mittellosigkeitsbestätigung des Kantons (...) vom 14. Dezember 2017 ein. F. Am 21. Dezember 2017 wurde der Eingang der Beschwerde bestätigt.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was vorliegend nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - insbesondere durch politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1). Dabei muss hinreichend Anlass zur Annahme bestehen, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen - eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
E. 4.3 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht als Flüchtlinge gelten können. Diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber allerdings durch den - gesetzgebungstechnisch an sich unnötigen - ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der FK wieder relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).
E. 5.1 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe des Beschwerdeführers erfüllten die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht. Die blosse Mitgliedschaft in der IDB vermöge nicht, die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung bei Rückkehr in den Heimatstaat zu begründen. Den Akten könnten keine Hinweise entnommen werden, dass die iranischen Behörden von dieser Mitgliedschaft Kenntnis genommen oder gestützt darauf Massnahmen zum Nachteil des Beschwerdeführers eingeleitet hätten. Es sei zwar bekannt, dass sie sich für die exilpolitischen Tätigkeiten ihrer Staatsangehörigen interessierten. Es sei aber weder ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer bei seinen Aktivitäten im Rahmen der IDB und der Teilnahme an Protestaktionen, von denen es auch Aufnahmen im Internet gebe, in besonderer Art und Weise exponiert habe, noch, wie sich seine Aufgaben tatsächlich auf sein konkretes politisches Profil ausgewirkt haben sollen. Die Behauptung, ihm komme innerhalb des IDB eine Führungsfunktion zu, sei nicht bewiesen. Die eingereichte polizeiliche Bewilligung von (...) 2017 für eine geplante Standaktion könne ebenfalls keine verstärkte Exponierung belegen. Auffallend sei zudem, dass diese erst nach Einreichung des Mehrfachgesuchs ausgestellt und später zu den Akten gereicht worden sei, was den Verdacht aufkommen lasse, der Beschwerdeführer habe sie sich nachträglich zur Schärfung seines politischen Profils ausstellen lassen.
E. 5.2 In seiner Beschwerdeeingabe wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine Vorbringen im Mehrfachgesuch und führte weiter aus, die Kundgebungen der IDB erschöpften sich nicht in der auf den eingereichten Fotos erkennbaren Form. Die Teilnehmenden nähmen Kontakt zu Passanten auf, sammelten Unterschriften für Petitionen gegen Menschenrechtsverletzungen im Iran und führten mit ihnen politische Diskussionen. Dabei prangerten sie namentlich Hinrichtungen von Regimegegnern, religiöse Intoleranz und schwere Menschenrechtsverletzungen der iranischen Regierung in der Öffentlichkeit an. Die Exekutivmitglieder der IDB beteiligten sich weiter an der internen Diskussion und der Vorbereitung der öffentlichen Anlässe. Sie verpflichteten sich zudem zu finanziellen Verbindlichkeiten gegenüber der IDB. Insgesamt seien sie besonders exponiert und könnten auch sehr einfach identifiziert werden, da ihre Namen auf der Internetseite der Organisation angegeben seien. Abgesehen davon sei er noch für die Mobilisierung der im Kanton (...) ansässigen Sympathisanten und Mitglieder der IDB verantwortlich, was auch in der Öffentlichkeit sichtbar werde. Das Referenzschreiben der IDB könne deshalb nicht als blosses Gefälligkeitsschreiben betrachtet werden. Bei Gesuchstellung sei er seit mehr als (...) Monaten ununterbrochen für verschiedene exilpolitisch gegen die iranische Regierung aktive Gruppen tätig gewesen. Angesichts der finanziellen und technischen Mittel der iranischen Regierung zur Informationsgewinnung gegenüber Regimekritikern, zu denen näher ausgeführt wurde, sei davon auszugehen, dass er bereits wegen seiner Aktivitäten bei den iranischen Behörden registriert sei.
E. 6 Eine einlässliche Prüfung der Akten ergibt, dass die Vorinstanz eine begründete Furcht vor asylrechtlich relevanten Nachteilen zu Recht verneint hat.
E. 6.1 Es ist bekannt, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsbürger im Ausland überwachen und erfassen (vgl. dazu Urteile des BVGer E-5292/2014 und E-5296/2014 vom 25. Februar 2016 E. 7.4 m.w.H.; E-5725/2017 vom 7. November 2017 E. 8.2). Es bleibt jedoch im Einzelfall zu prüfen, ob diese Aktivitäten bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinn nach sich ziehen. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist dabei davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen ausgeübt und/oder Aktivitäten vorgenommen haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3; bestätigt in Referenzurteil D-830/2016 vom 20. Juli 2016 E. 4.2).
E. 6.2 In Würdigung der gesamten Aktenlage kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass die mit der Beobachtung der exilpolitischen Aktivitäten betrauten iranischen Sicherheitsdienste von der Person des Beschwerdeführers und zumindest Teilen seiner Tätigkeiten sowie allenfalls seiner Funktion innerhalb der IDB Notiz genommen haben. Nach Prüfung der Beweisunterlagen gelangt das Gericht jedoch zum Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in die Kategorie der Personen fällt, die aufgrund ihrer Tätigkeit oder Funktionen als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner wahrgenommen werden. Den vorinstanzlich und auf Beschwerdeebene eingereichten Unterlagen - insbesondere die Bestätigung der Mitgliedschaft im Exekutivkomitee und der Präsidentschaft für den Kanton (...), die Auflistung von Teilnahmen an exilpolitischen Tätigkeiten in (...) in den Jahren 2016 und 2017, die dafür erstellten Flyer, die Fotos, die Publizierung derselben auf der Internetseite des IDB - ist nicht zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer bei diesen Kundgebungen oder in der Organisation in besonderer Weise und über das Mass der anderen Personen hinaus exponiert oder er eine in der Öffentlichkeit erkennbare wichtige Führungsposition innegehabt hätte. Die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten (Unterschriftensammlungen, Standaktionen, Kundgebungen, interne Sitzungen und Diskussionen), an denen der Beschwerdeführer regelmässig teilnahm beziehungsweise teilgenommen haben soll, zeichnen sich vielmehr durch ihre Häufigkeit, denn durch im vorliegenden Sinn interessierende Qualität aus. Es sei abgesehen davon angemerkt, dass mangels weiterer Ausführungen zu Inhalt und Relevanz der aufgelisteten Beiträge bei DORRTV.org diesen kein Beweiswert für die exilpolitische Profilierung des Beschwerdeführers zugesprochen werden kann. Obschon der Beschwerdeführer im Weiteren auf der Internetseite der IDB als Mitglied des Exekutivkomitees und Präsident des Kantons (...) aufgeführt ist, bewirkt dies in einer Gesamtbeurteilung seines exilpolitischen Profils noch keinen hinreichenden Exponierungsgrad, der den Eindruck erweckt, er würde aus der Sicht der iranischen Sicherheitsdienste mit grosser Wahrscheinlichkeit als eine Person herausragen, die als Gefahr für den Bestand des Regimes eingeschätzt werden müsste. Dies gilt gleichermassen für seine Vorbringen, in seiner Funktion als Präsident für den Kanton (...) für die Mobilisierung der Mitglieder und Sympathisanten sowie für die - mit Kopie der polizeilichen Bewilligungen von (...) und (...)2017 belegten - Organisation der Bewilligung verschiedener Standaktionen in der Stadt (...) verantwortlich zu sein, zumal dafür auch andere Personen in der IDB (...) zur gleichen Zeit zuständig gewesen sein sollen (vgl. Urteil des BVGer E-5508/2017 vom 26. Oktober 2017, Bst. D.d.) und dem Beschwerdeführer insoweit keine herausgehobene Führungsfunktion für den IDB im Kanton (...) zukommen dürfte. Festzustellen ist sodann, dass die Vorbringen in der Beschwerdeeingabe zur Aktivität des Beschwerdeführers in verschiedenen Gruppen und die Behauptung, das Bestätigungsschreiben sei nicht bloss als reine Gefälligkeit zu erachten, nichts zu ändern vermögen. So bleibt unklar, in welchen weiteren Gruppen der Beschwerdeführer aktiv gewesen und inwiefern dadurch sein politisches Profil relevant verschärft worden sein soll. Praxisgemäss werden sodann entsprechende Bestätigungsschreiben regelmässig auf Anfrage der asylsuchenden Person erstellt, sodass ihnen - so auch hier - insoweit wenig Beweiswert zukommt. Augenfällig ist nicht zuletzt, dass der Beschwerdeführer seine exilpolitischen Tätigkeiten unmittelbar nach dem negativen Ausgang des ersten Asylverfahrens aufnahm. Dort wurden keinerlei politische Aktivitäten im Iran geltend gemacht. Somit kann schon nicht von der Fortsetzung einer politischen Haltung ausgegangen werden. Vielmehr drängt sich der Eindruck auf, dass der Beschwerdeführer in erster Linie exilpolitisch tätig wurde, um die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu erhöhen. Vor diesem Hintergrund ist auch der Vorinstanz zuzustimmen, welche in der Nachreichung der polizeilichen Bewilligung diverser Standaktionen vom (...) 2017 eine nachträgliche Profilierung des politischen Profils des Beschwerdeführers vermutete.
E. 6.3 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe zu verneinen ist. Es erübrigt sich daher, auf weitere Vorbringen in der Beschwerde näher einzugehen. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug der Wegweisung ist vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG), da weder das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Prinzip tangiert ist noch Anhaltspunkte für eine im Heimatstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind. Insbesondere vermag der Beschwerdeführer kein "real risk" im Sinne der massgeblichen Rechtsprechung darzutun, zumal die blosse Möglichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung nicht ausreicht (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124 ff. m.w.H.). Der EGMR geht ebenfalls davon aus, dass eine möglicherweise drohende Verletzung von Art. 3 EMRK jeweils aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers zu beurteilen ist. Die Berichte über schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen im Iran begründen für sich allein noch keine Gefahr einer unmenschlichen Behandlung (vgl. Urteil des EGMR S.F. et al. gegen Schweden vom 15. Mai 2012, 52077/10, §§ 63 f.; vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer D-830/2016 vom 20. Juni 2016).
E. 8.3 Sodann lassen weder die allgemeine Lage in Iran noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist (Art. 83 Abs. 4 AuG). Insbesondere vermag der eingereichte Arztbericht des (...) vom (...) 2017, in welchem muskuläre Schmerzen in der (...) Schulter des Beschwerdeführers als Somatisierung bei depressiver Entwicklung diagnostiziert wurden, zu keiner anderen Einschätzung zu führen, zumal die dort erwähnte (...) Behandlung von Schlafstörungen und einer Depression wegen (...) nur die Aussagen des Beschwerdeführers wiedergeben und keine eigene Diagnose des berichtenden Arztes darstellen. Im Übrigen kann ergänzend auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 8.5 Die Vorinstanz hat demnach den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Der Antrag auf Anordnung eines Wegweisungsstopps wird bereits mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache gegenstandlos.
E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der mit Beschwerde gestellte Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist ungeachtet der nachgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen, weil die Begehren als aussichtslos zu bezeichnen sind. Damit fehlt es an einer der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen. Demzufolge sind die Verfahrenskosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
E. 11.2 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ist mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Teresia Gordzielik Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7193/2017mel Urteil vom 15. Januar 2018 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli, Gerichtsschreiberin Teresia Gordzielik. Parteien A._______, geboren (...), Iran, vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 22. November 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein iranischer Staatsangehöriger sunnitischen Glaubens - suchte am 20. November 2015 in der Schweiz ein erstes Mal um Asyl nach. Mit Verfügung vom 21. März 2016 lehnte die Vorinstanz sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie ihren Vollzug an. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1968/2016 vom 2. Mai 2016 nicht ein, da ein verlangter Kostenvorschuss nicht geleistet worden war. B. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 21. Juni 2017 (Eingangsdatum Vorinstanz) reichte der Beschwerdeführer ein "Mehrfachgesuch betreffend Flüchtlingseigenschaft" bei der Vorinstanz ein und beantragte, er sei als Flüchtling anzuerkennen, und es sei festzustellen, dass der Vollzug seiner Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei. Zur Begründung seines Mehrfachgesuchs führte er im Wesentlichen aus, er sei seit (...) 2016 Mitglied der Iranischen Demokratischen Bewegung (IDB) und habe in dieser Funktion an zahlreichen Aktionen in der Schweiz teilgenommen. Aus diesem Grund sei er von den Mitgliedern des IDB als Verantwortlicher für Aktivitäten im Kanton (...) und in das Führungsorgan der IDB, das Exekutivkomitee, gewählt worden. Es gebe zudem zahlreiche Auftritte von ihm im Rahmen seiner exilpolitischen Tätigkeiten auf Internetseiten, die wiederum mit anderen viel besuchten exilpolitischen Internetplattformen verknüpft seien. Es sei daher naheliegend, dass die in der Schweiz aktiven Agenten der iranischen Sicherheitskräfte ihn namentlich und persönlich identifiziert hätten. Zum Beweis seiner Vorbringen reichte er eine Bestätigung der IDB vom (...) 2017, eine Liste mit allen exilpolitischen Aktivitäten von 2016 bis 2017 sowie eine Dokumentation der auf dieser Liste aufgeführten Aktionen mit Flyern und CDs zu den Akten. C. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2017 liess er der Vorinstanz eine von ihm beantragte Bewilligung der Stadtpolizei (...) von (...) 2017 für diverse Standaktionen zukommen. D. Mit Verfügung vom 22. November 2017 - eröffnet am 24. November 2017 - lehnte die Vorinstanz das Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung sowie ihren Vollzug an. E. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2017 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und er sei als Flüchtling anzuerkennen. Weiter beantragte er die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Mit der Beschwerdeeingabe reichte er einen Ausdruck der Internetseite des IDB mit allen verantwortlichen Personen (einschliesslich sich selbst), eine Auflistung seiner öffentlich wahrnehmbaren Aktivitäten seit (...) 2016, eine Kopie einer von ihm beantragten polizeilichen Bewilligung von (...) 2017 für diverse Standaktionen, Flugblätter und Fotos zu allen Standaktionen in (...), einen Arztbericht des (...) vom (...) 2017 sowie eine Mittellosigkeitsbestätigung des Kantons (...) vom 14. Dezember 2017 ein. F. Am 21. Dezember 2017 wurde der Eingang der Beschwerde bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was vorliegend nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - insbesondere durch politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1). Dabei muss hinreichend Anlass zur Annahme bestehen, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen - eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 4.3 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht als Flüchtlinge gelten können. Diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber allerdings durch den - gesetzgebungstechnisch an sich unnötigen - ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der FK wieder relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe des Beschwerdeführers erfüllten die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht. Die blosse Mitgliedschaft in der IDB vermöge nicht, die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung bei Rückkehr in den Heimatstaat zu begründen. Den Akten könnten keine Hinweise entnommen werden, dass die iranischen Behörden von dieser Mitgliedschaft Kenntnis genommen oder gestützt darauf Massnahmen zum Nachteil des Beschwerdeführers eingeleitet hätten. Es sei zwar bekannt, dass sie sich für die exilpolitischen Tätigkeiten ihrer Staatsangehörigen interessierten. Es sei aber weder ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer bei seinen Aktivitäten im Rahmen der IDB und der Teilnahme an Protestaktionen, von denen es auch Aufnahmen im Internet gebe, in besonderer Art und Weise exponiert habe, noch, wie sich seine Aufgaben tatsächlich auf sein konkretes politisches Profil ausgewirkt haben sollen. Die Behauptung, ihm komme innerhalb des IDB eine Führungsfunktion zu, sei nicht bewiesen. Die eingereichte polizeiliche Bewilligung von (...) 2017 für eine geplante Standaktion könne ebenfalls keine verstärkte Exponierung belegen. Auffallend sei zudem, dass diese erst nach Einreichung des Mehrfachgesuchs ausgestellt und später zu den Akten gereicht worden sei, was den Verdacht aufkommen lasse, der Beschwerdeführer habe sie sich nachträglich zur Schärfung seines politischen Profils ausstellen lassen. 5.2 In seiner Beschwerdeeingabe wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine Vorbringen im Mehrfachgesuch und führte weiter aus, die Kundgebungen der IDB erschöpften sich nicht in der auf den eingereichten Fotos erkennbaren Form. Die Teilnehmenden nähmen Kontakt zu Passanten auf, sammelten Unterschriften für Petitionen gegen Menschenrechtsverletzungen im Iran und führten mit ihnen politische Diskussionen. Dabei prangerten sie namentlich Hinrichtungen von Regimegegnern, religiöse Intoleranz und schwere Menschenrechtsverletzungen der iranischen Regierung in der Öffentlichkeit an. Die Exekutivmitglieder der IDB beteiligten sich weiter an der internen Diskussion und der Vorbereitung der öffentlichen Anlässe. Sie verpflichteten sich zudem zu finanziellen Verbindlichkeiten gegenüber der IDB. Insgesamt seien sie besonders exponiert und könnten auch sehr einfach identifiziert werden, da ihre Namen auf der Internetseite der Organisation angegeben seien. Abgesehen davon sei er noch für die Mobilisierung der im Kanton (...) ansässigen Sympathisanten und Mitglieder der IDB verantwortlich, was auch in der Öffentlichkeit sichtbar werde. Das Referenzschreiben der IDB könne deshalb nicht als blosses Gefälligkeitsschreiben betrachtet werden. Bei Gesuchstellung sei er seit mehr als (...) Monaten ununterbrochen für verschiedene exilpolitisch gegen die iranische Regierung aktive Gruppen tätig gewesen. Angesichts der finanziellen und technischen Mittel der iranischen Regierung zur Informationsgewinnung gegenüber Regimekritikern, zu denen näher ausgeführt wurde, sei davon auszugehen, dass er bereits wegen seiner Aktivitäten bei den iranischen Behörden registriert sei.
6. Eine einlässliche Prüfung der Akten ergibt, dass die Vorinstanz eine begründete Furcht vor asylrechtlich relevanten Nachteilen zu Recht verneint hat. 6.1 Es ist bekannt, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsbürger im Ausland überwachen und erfassen (vgl. dazu Urteile des BVGer E-5292/2014 und E-5296/2014 vom 25. Februar 2016 E. 7.4 m.w.H.; E-5725/2017 vom 7. November 2017 E. 8.2). Es bleibt jedoch im Einzelfall zu prüfen, ob diese Aktivitäten bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinn nach sich ziehen. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist dabei davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen ausgeübt und/oder Aktivitäten vorgenommen haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3; bestätigt in Referenzurteil D-830/2016 vom 20. Juli 2016 E. 4.2). 6.2 In Würdigung der gesamten Aktenlage kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass die mit der Beobachtung der exilpolitischen Aktivitäten betrauten iranischen Sicherheitsdienste von der Person des Beschwerdeführers und zumindest Teilen seiner Tätigkeiten sowie allenfalls seiner Funktion innerhalb der IDB Notiz genommen haben. Nach Prüfung der Beweisunterlagen gelangt das Gericht jedoch zum Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in die Kategorie der Personen fällt, die aufgrund ihrer Tätigkeit oder Funktionen als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner wahrgenommen werden. Den vorinstanzlich und auf Beschwerdeebene eingereichten Unterlagen - insbesondere die Bestätigung der Mitgliedschaft im Exekutivkomitee und der Präsidentschaft für den Kanton (...), die Auflistung von Teilnahmen an exilpolitischen Tätigkeiten in (...) in den Jahren 2016 und 2017, die dafür erstellten Flyer, die Fotos, die Publizierung derselben auf der Internetseite des IDB - ist nicht zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer bei diesen Kundgebungen oder in der Organisation in besonderer Weise und über das Mass der anderen Personen hinaus exponiert oder er eine in der Öffentlichkeit erkennbare wichtige Führungsposition innegehabt hätte. Die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten (Unterschriftensammlungen, Standaktionen, Kundgebungen, interne Sitzungen und Diskussionen), an denen der Beschwerdeführer regelmässig teilnahm beziehungsweise teilgenommen haben soll, zeichnen sich vielmehr durch ihre Häufigkeit, denn durch im vorliegenden Sinn interessierende Qualität aus. Es sei abgesehen davon angemerkt, dass mangels weiterer Ausführungen zu Inhalt und Relevanz der aufgelisteten Beiträge bei DORRTV.org diesen kein Beweiswert für die exilpolitische Profilierung des Beschwerdeführers zugesprochen werden kann. Obschon der Beschwerdeführer im Weiteren auf der Internetseite der IDB als Mitglied des Exekutivkomitees und Präsident des Kantons (...) aufgeführt ist, bewirkt dies in einer Gesamtbeurteilung seines exilpolitischen Profils noch keinen hinreichenden Exponierungsgrad, der den Eindruck erweckt, er würde aus der Sicht der iranischen Sicherheitsdienste mit grosser Wahrscheinlichkeit als eine Person herausragen, die als Gefahr für den Bestand des Regimes eingeschätzt werden müsste. Dies gilt gleichermassen für seine Vorbringen, in seiner Funktion als Präsident für den Kanton (...) für die Mobilisierung der Mitglieder und Sympathisanten sowie für die - mit Kopie der polizeilichen Bewilligungen von (...) und (...)2017 belegten - Organisation der Bewilligung verschiedener Standaktionen in der Stadt (...) verantwortlich zu sein, zumal dafür auch andere Personen in der IDB (...) zur gleichen Zeit zuständig gewesen sein sollen (vgl. Urteil des BVGer E-5508/2017 vom 26. Oktober 2017, Bst. D.d.) und dem Beschwerdeführer insoweit keine herausgehobene Führungsfunktion für den IDB im Kanton (...) zukommen dürfte. Festzustellen ist sodann, dass die Vorbringen in der Beschwerdeeingabe zur Aktivität des Beschwerdeführers in verschiedenen Gruppen und die Behauptung, das Bestätigungsschreiben sei nicht bloss als reine Gefälligkeit zu erachten, nichts zu ändern vermögen. So bleibt unklar, in welchen weiteren Gruppen der Beschwerdeführer aktiv gewesen und inwiefern dadurch sein politisches Profil relevant verschärft worden sein soll. Praxisgemäss werden sodann entsprechende Bestätigungsschreiben regelmässig auf Anfrage der asylsuchenden Person erstellt, sodass ihnen - so auch hier - insoweit wenig Beweiswert zukommt. Augenfällig ist nicht zuletzt, dass der Beschwerdeführer seine exilpolitischen Tätigkeiten unmittelbar nach dem negativen Ausgang des ersten Asylverfahrens aufnahm. Dort wurden keinerlei politische Aktivitäten im Iran geltend gemacht. Somit kann schon nicht von der Fortsetzung einer politischen Haltung ausgegangen werden. Vielmehr drängt sich der Eindruck auf, dass der Beschwerdeführer in erster Linie exilpolitisch tätig wurde, um die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu erhöhen. Vor diesem Hintergrund ist auch der Vorinstanz zuzustimmen, welche in der Nachreichung der polizeilichen Bewilligung diverser Standaktionen vom (...) 2017 eine nachträgliche Profilierung des politischen Profils des Beschwerdeführers vermutete. 6.3 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe zu verneinen ist. Es erübrigt sich daher, auf weitere Vorbringen in der Beschwerde näher einzugehen. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug der Wegweisung ist vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG), da weder das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Prinzip tangiert ist noch Anhaltspunkte für eine im Heimatstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind. Insbesondere vermag der Beschwerdeführer kein "real risk" im Sinne der massgeblichen Rechtsprechung darzutun, zumal die blosse Möglichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung nicht ausreicht (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124 ff. m.w.H.). Der EGMR geht ebenfalls davon aus, dass eine möglicherweise drohende Verletzung von Art. 3 EMRK jeweils aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers zu beurteilen ist. Die Berichte über schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen im Iran begründen für sich allein noch keine Gefahr einer unmenschlichen Behandlung (vgl. Urteil des EGMR S.F. et al. gegen Schweden vom 15. Mai 2012, 52077/10, §§ 63 f.; vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer D-830/2016 vom 20. Juni 2016). 8.3 Sodann lassen weder die allgemeine Lage in Iran noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist (Art. 83 Abs. 4 AuG). Insbesondere vermag der eingereichte Arztbericht des (...) vom (...) 2017, in welchem muskuläre Schmerzen in der (...) Schulter des Beschwerdeführers als Somatisierung bei depressiver Entwicklung diagnostiziert wurden, zu keiner anderen Einschätzung zu führen, zumal die dort erwähnte (...) Behandlung von Schlafstörungen und einer Depression wegen (...) nur die Aussagen des Beschwerdeführers wiedergeben und keine eigene Diagnose des berichtenden Arztes darstellen. Im Übrigen kann ergänzend auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.5 Die Vorinstanz hat demnach den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Der Antrag auf Anordnung eines Wegweisungsstopps wird bereits mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache gegenstandlos. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der mit Beschwerde gestellte Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist ungeachtet der nachgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen, weil die Begehren als aussichtslos zu bezeichnen sind. Damit fehlt es an einer der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen. Demzufolge sind die Verfahrenskosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 11.2 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ist mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Teresia Gordzielik Versand: