opencaselaw.ch

D-4657/2019

D-4657/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2020-03-03 · Deutsch CH

Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren des Bundes (Übriges)

Sachverhalt

A. A.a Der Gesuchsteller suchte am 20. November 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er sei als Sunnite schikaniert, von (...) kontrolliert und - da er immer wieder Besuch von verwandten (...) gehabt habe - bedroht worden. Als (...)-Jähriger sei er von (...) wegen fehlender Dokumente festgenommen, drei Tage festgehalten und ausgepeitscht worden. Ferner sei er verdächtigt worden, Anhänger des Sheikhs B._______ gewesen zu sein. Sein Bruder, der dessen Religionsschule besucht habe, sei einem Attentat zum Opfer gefallen. Im Jahr (...) sei seine Schwester entführt worden. Zwei Monate nach der Entführung sei von den (...) oder (...) auf sein Auto geschossen worden. Durch Vermittlung eines Regimeanhängers sei seine zwischenzeitlich schwangere Schwester (...) Jahr später zurückgebracht worden, unter der Bedingung, dass sie C._______ heirate. Die Geschwister von C._______ hätten ihn und seinen Bruder angezeigt und beschuldigt, sie geschlagen zu haben. Aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit habe man ihn und seinen Bruder in Haft nehmen wollen. Das Verfahren sei später eingestellt worden. Im (...) sei er für einen Monat in D._______ gewesen und wieder nach Hause zurückgekehrt. Im (...) habe er den Iran endgültig und legal auf dem Luftweg verlassen. Nach seiner Ausreise seien (...) zu ihm nach Hause gekommen. Er befürchte, bei einer Rückkehr inhaftiert zu werden. A.b Das SEM lehnte das Asylgesuch mit Verfügung vom 21. März 2016 ab und ordnete die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug an. A.c Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1968/2016 vom 2. Mai 2016 mangels Bezahlung des einverlangten Kostenvorschusses nicht ein. B. B.a Mit Eingabe vom 20. Juni 2017 reichte der Gesuchsteller beim SEM ein Mehrfachgesuch ein und beantragte die Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er sei seit (...) Mitglied der (...) und habe in dieser Funktion an zahlreichen Aktionen in der Schweiz teilgenommen. Aus diesem Grund sei er von den Mitgliedern der (...) als Verantwortlicher für Aktivitäten im Kanton E._______ und in das Führungsorgan der (...), das (...), gewählt worden. Es gebe zudem zahlreiche Auftritte von ihm im Rahmen seiner exilpolitischen Tätigkeiten auf Internetplattformen, die wiederum mit anderen viel besuchten exilpolitischen Internetplattformen verknüpft seien. Es sei daher naheliegend, dass die in der Schweiz aktiven Agenten der iranischen Sicherheitskräfte ihn namentlich und persönlich identifiziert hätten. B.b Das SEM lehnte das Mehrfachgesuch des Gesuchstellers mit Verfügung vom 22. November 2017 ab und ordnete die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug an. B.c Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-7193/2017 vom 15. Januar 2018 ab. C. C.a Mit als «Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuch» betitelter Eingabe vom 31. Mai 2019 gelangte der Gesuchsteller erneut an das SEM. Er ersuchte um Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl, eventualiter um Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er habe in den bisherigen Asylverfahren verschwiegen, dass sein Bruder im Iran Mitglied der sunnitischen Organisation «(...)» gewesen sei, welche von den iranischen Behörden der Terrororganisation «(...)» zugeordnet werde. Nachdem sein Bruder im (...) von Mitgliedern der (...) entführt und hingerichtet worden sei, habe man im (...) im Rahmen einer «Sippenbestrafung» auch seine Schwester entführt. Da er nicht mit der Hilfe staatlicher Stellen habe rechnen können, habe er Selbstjustiz verübt und mit zwei Freunden ein Mitglied der (...) entführt. Als er mit Lebensmitteln zum Versteck dieses (...) gekommen sei, habe er den entführten (...) schwer verletzt vorgefunden. Es habe den Anschein gemacht, als ob dieser verprügelt und vergewaltigt worden sei. Er (Beschwerdeführer) habe deshalb befürchtet, im Iran wegen der Entführung und Misshandlung des erwähnten (...) zur Rechenschaft gezogen zu werden. Sowohl die (...) wie auch der (...) und der Geheimdienst würden nach ihm suchen. Sie seien schon bei seiner Ehefrau gewesen und hätten eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Weiter legte der Beschwerdeführer dar, sein exilpolitisches Engagement und damit seine Gefährdung im Iran habe sich seit der Ablehnung seiner letzten Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht verstärkt. Ausserdem habe sich die politische Situation im Iran dergestalt für ihn verschlimmert, dass Protestierende und Personen, die aus dem Iran geflüchtet seien, mit einer Verfolgung und zunehmend massiveren Bestrafungen rechnen müssten. Dem Gesuch waren sechs Flyers betreffend Demonstrationen für die (...) in F._______ beziehungsweise E._______ sowie ein Bericht von Amnesty International vom 25. Januar 2019 über die Lage im Iran beigelegt. C.b Das SEM qualifizierte die Vorbringen betreffend die geltend gemachte Entführung des (...) als Revisionsgründe, die weiteren Vorbringen (exilpolitisches Engagement, Verschärfung der persönlichen Gefährdungslage durch verstärkte Repression der Protestierenden und Regimegegner im Iran, Hinweise auf die allgemeine Lage im Iran) als Wiedererwägungsgründe. Mit Verfügung vom 17. Juli 2019 trat es auf die geltend gemachten Revisionsgründe nicht ein und wies das Wiedererwägungsgesuch ab. Gleichzeitig erklärte es seine Verfügung vom 22. November 2017 für rechtskräftig und vollstreckbar. Es führte in seiner Begründung aus, bei der geltend gemachten Entführung des (...) handle es sich um vorbestandene Tatsachen, deren Beurteilung nicht in die Zuständigkeit des SEM falle, sondern allenfalls im Rahmen eines Revisionsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht erfolgen müsse. Es sei demnach mangels funktionaler Zuständigkeit des SEM auf diese Revisionsgründe nicht einzutreten. Die neu eingereichten Beweismittel wie die Bestätigung der (...) E._______ von (...) und die Aufnahmen, die den Gesuchsteller bei exilpolitischen Aktionen der (...) von (...) bis (...) in der Schweiz zeigten, könnten nichts Wesentliches an der grundlegenden Einschätzung durch das Bundesverwaltungsgericht an der Art und dem Ausmass seiner exilpolitischen Aktivitäten ändern. Zudem seien seine Hinweise auf die allgemeine Lage im Iran und die in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismittel nicht relevant, da diese einen konkreten Bezug zu seiner angeblichen persönlichen Gefährdungslage vermissen liessen. C.c Die Verfügung des SEM vom 17. Juli 2019 erwuchs unangefochten in Rechtskraft. D. Mit Eingabe vom 12. September 2019 (Datum Poststempel) ersuchte der Gesuchsteller das Bundesverwaltungsgericht um Revision des Beschwerdeurteils D-7193/2017 vom 15. Januar 2018. Er beantragte, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl, eventualiter die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs, zu gewähren. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei ihm der weitere Aufenthalt in der Schweiz zu gestatten und bis zum Revisionsentscheid sei von Vollzugshandlungen Abstand zu nehmen. Ferner ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin in der Person der rubrizierten Rechtsvertreterin. E. Die Instruktionsrichterin setzte am 13. September 2019 den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus.

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.

E. 1.2 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtskraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 N. 5.36).

E. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).

E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). Ein Revisionsgesuch kann sich grundsätzlich gegen jeden verfahrensabschliessenden, rechtskräftig gewordenen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts richten. Gegenstand einer Revision können somit materielle Sachurteile, Revisionsentscheide und auch, unter gewissen Umständen, formelle Nichteintretensentscheide sein (vgl. August Mächler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 66 N. 8f).

E. 3.1 Der Gesuchsteller beantragt in seinem Revisionsgesuch vom 12. September 2019, es sei das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Januar 2018 (D-7193/2017) in Revision zu ziehen. Als Revisionsgrund ruft er Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG an, wonach in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden kann, wenn die ersuchende Person nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Zur Begründung bringt der Gesuchsteller im Wesentlichen vor, er habe bis anhin ein einschneidendes asylrechtlich relevantes Erlebnis und seine Mittäterschaft an einer Straftat, die sich vor seiner Ausreise zugetragen habe, nicht erwähnt. Er wiederholt dabei teils wortwörtlich das in seiner Eingabe vom 31. Mai 2019 gegenüber dem SEM im Zusammenhang mit der Entführung eines (...) (vgl. Sachverhalt Bst. C.a hievor) Vorgebrachte. Er habe die Hinrichtung seines Bruders, die Entführung seiner Schwester, seine darauffolgend verübte Selbstjustiz und damit die Entführung eines (...)-Mitglieds bei seinen Anhörungen vor dem SEM deshalb verschwiegen, weil er sich gefürchtet habe, von der Schweiz «sofort» wieder in den Iran zurückgeschickt zu werden. Es handle sich bei dem bislang verschwiegenen Abschnitt seines Lebens um den Hauptgrund, weshalb er aus seinem Heimatland geflohen sei. Dieser «Asylgrund» sei «als wichtig und entscheidend für seinen Ausreiseentschluss» zu erachten (vgl. Revisionsgesuch S. 3 f.).

E. 3.2 Aus dieser Begründung des Revisionsgesuchs geht klar hervor, dass die Asylvorbringen, welche zur Ausreise des Gesuchstellers geführt haben und im Rahmen des Asylverfahrens (vgl. dazu Sachverhalt Bst. A. hievor) geltend gemacht wurden, überprüft werden sollen. Hinweise darauf, dass - wie es im fraglichen Bundesverwaltungsgerichtsurteil D-7193/2017 vom 15. Januar 2018 der Fall war - Ereignisse zu beurteilen wären, die in der Zwischenzeit eingetreten sind und geeignet sein könnten, im Sinne subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, sind der Begründung im Zusammenhang mit den angeblich verschwiegenen Tatsachen offensichtlich keine zu entnehmen. Demnach kann das explizit genannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Januar 2018 (D-7193/2017) nicht Grundlage für das vorliegende Revisionsgesuch bilden.

E. 3.3 Eine Revision gegen einen formellen Nichteintretensentscheide kann nur aus Gründen verlangt werden, welche sich auf das Zustandekommen dieses formellen Entscheides selber, nicht aber auf den zugrundeliegenden Sachentscheid beziehen (Urteil des BVGer D-4009/2017 vom 7. August 2017 E. 1.2 mit Verweis auf Entscheide und Mitteilungen der [ehemaligen] Asylrekurskommission [EMARK] 1998/8 E. 3, m.w.H.). Solches ist hier nicht ersichtlich und wird weder formell beantragt noch materiell geltend gemacht. Sofern sich Revisionsgründe auf eine rechtskräftige Verfügung des SEM beziehen, die entweder unangefochten geblieben ist oder deswegen keiner materiellen Prüfung unterzogen wurde, weil das angehobene Beschwerdeverfahren mit einem formellen Urteil endete, begründen diese einen Anspruch auf Wiedererwägung. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens gemäss Art. 66 ff. VwVG zu behandeln (vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4; EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a, 1998 Nr. 8). Dass das SEM mit Verfügung vom 17. Juli 2019 - mit unzutreffender Begründung (vgl. Sachverhalt Bst. C.b) - auf die mit dem Wiedererwägungsgesuch vom 31. Mai 2019 vorgebrachten Revisionsgründe nicht eingetreten ist, vermag daran nichts zu ändern. Der Gesuchsteller hat es unterlassen, diese Verfügung anzufechten, womit diese in Rechtskraft erwachsen ist.

E. 3.4 Soweit der Gesuchsteller in seinem Revisionsgesuch mit Hinweis auf einen Bericht von Amnesty International vom 24. Januar 2019 ausführt, die Lage im Iran habe sich namentlich für Personen wie ihn, die den Iran verlassen und sich im Ausland exilpolitisch betätigt hätten, verschärft, macht er sinngemäss eine verschlechterte/veränderte Sachlage geltend, was einer Revision nicht zugänglich ist. Auch aus seinem Hinweis auf eine im (...) veröffentlichte Rede des Generalstaatsanwaltes der Republik G._______ vermag er nichts abzuleiten. Nicht jede Erwähnung eines früheren Ereignisses ist als Revisionsgrund zu prüfen. Dies gilt umso mehr, als bereits das SEM in seiner Verfügung vom 17. Juli 2019 zu den identischen Vorbringen im Wiedererwägungsgesuch vom 31. Mai 2019 festgehalten hat, die blossen Hinweise auf die allgemeine Lage im Iran seien nicht relevant, da sie einen konkreten Bezug zur angeblichen persönlichen Gefährdungslage vermissen lassen würden.

E. 4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich zugelassenen Gründe dargetan worden sind. Auf das Gesuch um Revision des Urteils D-7193/2017 vom 15. Januar 2018 ist, da unzulässig, nicht einzutreten.

E. 5.1 Das mit dem Revisionsgesuch gestellte Begehren um Anordnung einer vorsorglichen Massnahme zur Gestattung des weiteren Aufenthalts in der Schweiz ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden.

E. 5.2 Der am 13. September 2019 verfügte einstweilige Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie die Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen (Bedürftigkeit und Nicht-Aussichtslosigkeit) nicht gegeben, weshalb die Gesuche abzuweisen sind.

E. 6.2 Die Kosten des Verfahrens sind demnach dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Dispositiv
  1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Verbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Patrick Blumer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4657/2019 Urteil vom 3. März 2020 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiber Patrick Blumer. Partei A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch Lena Weissinger, Rechtsanwältin, (...), Gesuchsteller, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern. Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7193/2017 vom 15. Januar 2018. Sachverhalt: A. A.a Der Gesuchsteller suchte am 20. November 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er sei als Sunnite schikaniert, von (...) kontrolliert und - da er immer wieder Besuch von verwandten (...) gehabt habe - bedroht worden. Als (...)-Jähriger sei er von (...) wegen fehlender Dokumente festgenommen, drei Tage festgehalten und ausgepeitscht worden. Ferner sei er verdächtigt worden, Anhänger des Sheikhs B._______ gewesen zu sein. Sein Bruder, der dessen Religionsschule besucht habe, sei einem Attentat zum Opfer gefallen. Im Jahr (...) sei seine Schwester entführt worden. Zwei Monate nach der Entführung sei von den (...) oder (...) auf sein Auto geschossen worden. Durch Vermittlung eines Regimeanhängers sei seine zwischenzeitlich schwangere Schwester (...) Jahr später zurückgebracht worden, unter der Bedingung, dass sie C._______ heirate. Die Geschwister von C._______ hätten ihn und seinen Bruder angezeigt und beschuldigt, sie geschlagen zu haben. Aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit habe man ihn und seinen Bruder in Haft nehmen wollen. Das Verfahren sei später eingestellt worden. Im (...) sei er für einen Monat in D._______ gewesen und wieder nach Hause zurückgekehrt. Im (...) habe er den Iran endgültig und legal auf dem Luftweg verlassen. Nach seiner Ausreise seien (...) zu ihm nach Hause gekommen. Er befürchte, bei einer Rückkehr inhaftiert zu werden. A.b Das SEM lehnte das Asylgesuch mit Verfügung vom 21. März 2016 ab und ordnete die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug an. A.c Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1968/2016 vom 2. Mai 2016 mangels Bezahlung des einverlangten Kostenvorschusses nicht ein. B. B.a Mit Eingabe vom 20. Juni 2017 reichte der Gesuchsteller beim SEM ein Mehrfachgesuch ein und beantragte die Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er sei seit (...) Mitglied der (...) und habe in dieser Funktion an zahlreichen Aktionen in der Schweiz teilgenommen. Aus diesem Grund sei er von den Mitgliedern der (...) als Verantwortlicher für Aktivitäten im Kanton E._______ und in das Führungsorgan der (...), das (...), gewählt worden. Es gebe zudem zahlreiche Auftritte von ihm im Rahmen seiner exilpolitischen Tätigkeiten auf Internetplattformen, die wiederum mit anderen viel besuchten exilpolitischen Internetplattformen verknüpft seien. Es sei daher naheliegend, dass die in der Schweiz aktiven Agenten der iranischen Sicherheitskräfte ihn namentlich und persönlich identifiziert hätten. B.b Das SEM lehnte das Mehrfachgesuch des Gesuchstellers mit Verfügung vom 22. November 2017 ab und ordnete die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug an. B.c Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-7193/2017 vom 15. Januar 2018 ab. C. C.a Mit als «Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuch» betitelter Eingabe vom 31. Mai 2019 gelangte der Gesuchsteller erneut an das SEM. Er ersuchte um Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl, eventualiter um Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er habe in den bisherigen Asylverfahren verschwiegen, dass sein Bruder im Iran Mitglied der sunnitischen Organisation «(...)» gewesen sei, welche von den iranischen Behörden der Terrororganisation «(...)» zugeordnet werde. Nachdem sein Bruder im (...) von Mitgliedern der (...) entführt und hingerichtet worden sei, habe man im (...) im Rahmen einer «Sippenbestrafung» auch seine Schwester entführt. Da er nicht mit der Hilfe staatlicher Stellen habe rechnen können, habe er Selbstjustiz verübt und mit zwei Freunden ein Mitglied der (...) entführt. Als er mit Lebensmitteln zum Versteck dieses (...) gekommen sei, habe er den entführten (...) schwer verletzt vorgefunden. Es habe den Anschein gemacht, als ob dieser verprügelt und vergewaltigt worden sei. Er (Beschwerdeführer) habe deshalb befürchtet, im Iran wegen der Entführung und Misshandlung des erwähnten (...) zur Rechenschaft gezogen zu werden. Sowohl die (...) wie auch der (...) und der Geheimdienst würden nach ihm suchen. Sie seien schon bei seiner Ehefrau gewesen und hätten eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Weiter legte der Beschwerdeführer dar, sein exilpolitisches Engagement und damit seine Gefährdung im Iran habe sich seit der Ablehnung seiner letzten Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht verstärkt. Ausserdem habe sich die politische Situation im Iran dergestalt für ihn verschlimmert, dass Protestierende und Personen, die aus dem Iran geflüchtet seien, mit einer Verfolgung und zunehmend massiveren Bestrafungen rechnen müssten. Dem Gesuch waren sechs Flyers betreffend Demonstrationen für die (...) in F._______ beziehungsweise E._______ sowie ein Bericht von Amnesty International vom 25. Januar 2019 über die Lage im Iran beigelegt. C.b Das SEM qualifizierte die Vorbringen betreffend die geltend gemachte Entführung des (...) als Revisionsgründe, die weiteren Vorbringen (exilpolitisches Engagement, Verschärfung der persönlichen Gefährdungslage durch verstärkte Repression der Protestierenden und Regimegegner im Iran, Hinweise auf die allgemeine Lage im Iran) als Wiedererwägungsgründe. Mit Verfügung vom 17. Juli 2019 trat es auf die geltend gemachten Revisionsgründe nicht ein und wies das Wiedererwägungsgesuch ab. Gleichzeitig erklärte es seine Verfügung vom 22. November 2017 für rechtskräftig und vollstreckbar. Es führte in seiner Begründung aus, bei der geltend gemachten Entführung des (...) handle es sich um vorbestandene Tatsachen, deren Beurteilung nicht in die Zuständigkeit des SEM falle, sondern allenfalls im Rahmen eines Revisionsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht erfolgen müsse. Es sei demnach mangels funktionaler Zuständigkeit des SEM auf diese Revisionsgründe nicht einzutreten. Die neu eingereichten Beweismittel wie die Bestätigung der (...) E._______ von (...) und die Aufnahmen, die den Gesuchsteller bei exilpolitischen Aktionen der (...) von (...) bis (...) in der Schweiz zeigten, könnten nichts Wesentliches an der grundlegenden Einschätzung durch das Bundesverwaltungsgericht an der Art und dem Ausmass seiner exilpolitischen Aktivitäten ändern. Zudem seien seine Hinweise auf die allgemeine Lage im Iran und die in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismittel nicht relevant, da diese einen konkreten Bezug zu seiner angeblichen persönlichen Gefährdungslage vermissen liessen. C.c Die Verfügung des SEM vom 17. Juli 2019 erwuchs unangefochten in Rechtskraft. D. Mit Eingabe vom 12. September 2019 (Datum Poststempel) ersuchte der Gesuchsteller das Bundesverwaltungsgericht um Revision des Beschwerdeurteils D-7193/2017 vom 15. Januar 2018. Er beantragte, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl, eventualiter die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs, zu gewähren. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei ihm der weitere Aufenthalt in der Schweiz zu gestatten und bis zum Revisionsentscheid sei von Vollzugshandlungen Abstand zu nehmen. Ferner ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin in der Person der rubrizierten Rechtsvertreterin. E. Die Instruktionsrichterin setzte am 13. September 2019 den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.2 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtskraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 N. 5.36). 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG). 2. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). Ein Revisionsgesuch kann sich grundsätzlich gegen jeden verfahrensabschliessenden, rechtskräftig gewordenen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts richten. Gegenstand einer Revision können somit materielle Sachurteile, Revisionsentscheide und auch, unter gewissen Umständen, formelle Nichteintretensentscheide sein (vgl. August Mächler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 66 N. 8f). 3. 3.1 Der Gesuchsteller beantragt in seinem Revisionsgesuch vom 12. September 2019, es sei das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Januar 2018 (D-7193/2017) in Revision zu ziehen. Als Revisionsgrund ruft er Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG an, wonach in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden kann, wenn die ersuchende Person nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Zur Begründung bringt der Gesuchsteller im Wesentlichen vor, er habe bis anhin ein einschneidendes asylrechtlich relevantes Erlebnis und seine Mittäterschaft an einer Straftat, die sich vor seiner Ausreise zugetragen habe, nicht erwähnt. Er wiederholt dabei teils wortwörtlich das in seiner Eingabe vom 31. Mai 2019 gegenüber dem SEM im Zusammenhang mit der Entführung eines (...) (vgl. Sachverhalt Bst. C.a hievor) Vorgebrachte. Er habe die Hinrichtung seines Bruders, die Entführung seiner Schwester, seine darauffolgend verübte Selbstjustiz und damit die Entführung eines (...)-Mitglieds bei seinen Anhörungen vor dem SEM deshalb verschwiegen, weil er sich gefürchtet habe, von der Schweiz «sofort» wieder in den Iran zurückgeschickt zu werden. Es handle sich bei dem bislang verschwiegenen Abschnitt seines Lebens um den Hauptgrund, weshalb er aus seinem Heimatland geflohen sei. Dieser «Asylgrund» sei «als wichtig und entscheidend für seinen Ausreiseentschluss» zu erachten (vgl. Revisionsgesuch S. 3 f.). 3.2 Aus dieser Begründung des Revisionsgesuchs geht klar hervor, dass die Asylvorbringen, welche zur Ausreise des Gesuchstellers geführt haben und im Rahmen des Asylverfahrens (vgl. dazu Sachverhalt Bst. A. hievor) geltend gemacht wurden, überprüft werden sollen. Hinweise darauf, dass - wie es im fraglichen Bundesverwaltungsgerichtsurteil D-7193/2017 vom 15. Januar 2018 der Fall war - Ereignisse zu beurteilen wären, die in der Zwischenzeit eingetreten sind und geeignet sein könnten, im Sinne subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, sind der Begründung im Zusammenhang mit den angeblich verschwiegenen Tatsachen offensichtlich keine zu entnehmen. Demnach kann das explizit genannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Januar 2018 (D-7193/2017) nicht Grundlage für das vorliegende Revisionsgesuch bilden. 3.3 Eine Revision gegen einen formellen Nichteintretensentscheide kann nur aus Gründen verlangt werden, welche sich auf das Zustandekommen dieses formellen Entscheides selber, nicht aber auf den zugrundeliegenden Sachentscheid beziehen (Urteil des BVGer D-4009/2017 vom 7. August 2017 E. 1.2 mit Verweis auf Entscheide und Mitteilungen der [ehemaligen] Asylrekurskommission [EMARK] 1998/8 E. 3, m.w.H.). Solches ist hier nicht ersichtlich und wird weder formell beantragt noch materiell geltend gemacht. Sofern sich Revisionsgründe auf eine rechtskräftige Verfügung des SEM beziehen, die entweder unangefochten geblieben ist oder deswegen keiner materiellen Prüfung unterzogen wurde, weil das angehobene Beschwerdeverfahren mit einem formellen Urteil endete, begründen diese einen Anspruch auf Wiedererwägung. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens gemäss Art. 66 ff. VwVG zu behandeln (vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4; EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a, 1998 Nr. 8). Dass das SEM mit Verfügung vom 17. Juli 2019 - mit unzutreffender Begründung (vgl. Sachverhalt Bst. C.b) - auf die mit dem Wiedererwägungsgesuch vom 31. Mai 2019 vorgebrachten Revisionsgründe nicht eingetreten ist, vermag daran nichts zu ändern. Der Gesuchsteller hat es unterlassen, diese Verfügung anzufechten, womit diese in Rechtskraft erwachsen ist. 3.4 Soweit der Gesuchsteller in seinem Revisionsgesuch mit Hinweis auf einen Bericht von Amnesty International vom 24. Januar 2019 ausführt, die Lage im Iran habe sich namentlich für Personen wie ihn, die den Iran verlassen und sich im Ausland exilpolitisch betätigt hätten, verschärft, macht er sinngemäss eine verschlechterte/veränderte Sachlage geltend, was einer Revision nicht zugänglich ist. Auch aus seinem Hinweis auf eine im (...) veröffentlichte Rede des Generalstaatsanwaltes der Republik G._______ vermag er nichts abzuleiten. Nicht jede Erwähnung eines früheren Ereignisses ist als Revisionsgrund zu prüfen. Dies gilt umso mehr, als bereits das SEM in seiner Verfügung vom 17. Juli 2019 zu den identischen Vorbringen im Wiedererwägungsgesuch vom 31. Mai 2019 festgehalten hat, die blossen Hinweise auf die allgemeine Lage im Iran seien nicht relevant, da sie einen konkreten Bezug zur angeblichen persönlichen Gefährdungslage vermissen lassen würden. 4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich zugelassenen Gründe dargetan worden sind. Auf das Gesuch um Revision des Urteils D-7193/2017 vom 15. Januar 2018 ist, da unzulässig, nicht einzutreten. 5. 5.1 Das mit dem Revisionsgesuch gestellte Begehren um Anordnung einer vorsorglichen Massnahme zur Gestattung des weiteren Aufenthalts in der Schweiz ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden. 5.2 Der am 13. September 2019 verfügte einstweilige Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie die Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen (Bedürftigkeit und Nicht-Aussichtslosigkeit) nicht gegeben, weshalb die Gesuche abzuweisen sind. 6.2 Die Kosten des Verfahrens sind demnach dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Verbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Patrick Blumer