Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Das SEM lehnte das Asylgesuch des Gesuchstellers vom 13. Dezem- ber 2023 mit Verfügung vom 18. August 2025 ab, verneinte die Flüchtlings- eigenschaft und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Weg- weisungsvollzug an. A.b Mit Beschwerde vom 18. September 2025 focht der Gesuchsteller diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht an. Der Instruktionsrich- ter lehnte die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung, um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit Verfügung vom 26. Sep- tember 2025 ab. Er setzte dem Gesuchsteller zur Leistung des Kostenvor- schusses Frist bis zum 13. Oktober 2025, verbunden mit der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. A.c Mit Urteil E-7163/2025 vom 17. Oktober 2025 trat das Bundesverwal- tungsgericht im Einzelrichterverfahren auf die Beschwerde nicht ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Gesuchsteller habe den Kostenvor- schuss am 14. Oktober 2025 und damit nach Ablauf der Frist einbezahlt. B. Mit elektronischer Eingabe vom 22. Oktober 2025 liess der Gesuchsteller durch seine Rechtsvertreterin ein Revisionsgesuch gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Oktober 2025 einreichen. Er bean- tragte, es sei festzustellen, dass die Leistung des Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 750.– rechtzeitig erfolgt sei, und es sei auf die Be- schwerde vom 18. September 2025 einzutreten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Gesuchsteller um unentgelt- liche Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses sowie um Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin. C. Mit Verfügung datiert auf den 22. Oktober 2025 ordnete der Instruktions- richter die sofortige einstweilige Aussetzung des Wegweisungsvollzugs an.
E-8088/2025 Seite 3
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 Asylge- setz vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).
E. 1.2 Ein Revisionsgesuch kann sich grundsätzlich gegen jeden verfahrens- abschliessenden, rechtskräftig gewordenen Entscheid des Bundesverwal- tungsgerichts richten. Gegenstand einer Revision können materielle Sach- urteile, Revisionsentscheide und – sofern die Revision aus Gründen ver- langt wird, die sich auf das Zustandekommen dieses formellen Entschei- des selber, nicht aber auf den zugrundeliegenden Sachentscheid beziehen
– auch Nichteintretensentscheide sein (vgl. Urteil D-4657/2019 vom
E. 1.3 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundes- verwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.
E. 1.4 Der Gesuchsteller ist durch das Beschwerdeurteil E-7163/2025 vom
17. Oktober 2025 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG analog).
E. 1.5 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Ge- such gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. BVGE 2024 VI/2 E. 3.1 m.w.H.).
E. 1.6 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revi- sion nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte gel- tend machen können (sinngemäss Art. 125 BGG sowie Art. 46 VGG; vgl. auch BVGE 2021 VI/4 E. 6–9.1).
E-8088/2025 Seite 4 2. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinn von Art. 124 BGG darzutun (vgl. Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG). 2.2 Der Gesuchsteller macht geltend, dass das Bundesverwaltungsgericht "aktenkundig [sic!] erhebliche Tatsachen übersehen [habe] (Art. 66 Abs. 2 lit. b VwVG)" (vgl. Revisionsgesuch S. 4). Sinngemäss wird damit der Re- visionsgrund der versehentlichen Nichtberücksichtigung von in den Akten liegenden erheblichen Tatsachen (Art. 45 VGG i.V.m. Art. 121 Bst. d BGG) angerufen. Nachdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf- gezeigt wird, ist auf das frist- und hinreichend formgerecht eingereichte Gesuch einzutreten.
E. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinn von Art. 124 BGG darzutun (vgl. Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG).
E. 2.2 Der Gesuchsteller macht geltend, dass das Bundesverwaltungsgericht "aktenkundig [sic!] erhebliche Tatsachen übersehen [habe] (Art. 66 Abs. 2 lit. b VwVG)" (vgl. Revisionsgesuch S. 4). Sinngemäss wird damit der Revisionsgrund der versehentlichen Nichtberücksichtigung von in den Akten liegenden erheblichen Tatsachen (Art. 45 VGG i.V.m. Art. 121 Bst. d BGG) angerufen. Nachdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf-gezeigt wird, ist auf das frist- und hinreichend formgerecht eingereichte Gesuch einzutreten.
E. 3 März 2020 E. 2 und 3.3 m.w.H.; vgl. auch BVGE 2013/22 E. 5.5).
E. 3.1 Der Gesuchsteller lässt zur Begründung des Revisionsgesuchs vortra- gen, er habe die Zahlung in der Höhe von Fr. 750.– zugunsten des Bun- desverwaltungsgerichts am 13. Oktober 2025 fristgerecht ausgeführt. Mit dem Revisionsgesuch lässt der Gesuchsteller neben der Vollmacht sei- ner Rechtsvertreterin, dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
17. Oktober 2025 und einer Fürsorgebestätigung einen Screenshot von den Transaktionsdetails der erwähnten Zahlung einreichen.
E. 3.2 Gemäss Art. 121 Bst. d BGG kann die Revision eines Entscheids des Bundesverwaltungsgerichts verlangt werden, wenn dieses in den Akten lie- gende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Eine in den Akten liegende erhebliche Tatsache ist dann aus Versehen nicht be- rücksichtigt worden, wenn die zuständige Behörde es unterlassen hat, ein zum Dossier eingereichtes Aktenstück in Betracht zu ziehen, oder wenn sie ein solches Aktenstück unrichtig gelesen hat und so aus Versehen von seinem wirklichen Inhalt, insbesondere von seinem wirklichen Wortsinn, abgewichen ist (vgl. ELISABETH ESCHER, in Bundesgerichtsgesetz, Niggli/ Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basel 2018, N 9 zu Art. 121 BGG; BGE 115 II 399 E. 2a, 122 II 17 E. 3; URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausseror- dentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 133). Die Nichtberücksichtigung erheblicher Tatsachen gemäss Art. 121 Bst. d BGG berechtigt nur zur Revision, wenn diese Tatsachen den Behörden aus den Akten bekannt waren. Entspre- chend muss die Tatsache in den Akten enthalten sein – sei es, dass ent- sprechende Dokumente von den Parteien vorgelegt wurden, oder dass sich diese aus Berichten von Sachverständigen oder aus den Vorakten er- geben (vgl. BEERLI-BONORAND, a.a.O., S. 132).
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E. 3.3 Ein Aktenstück, welches die Tatsachenbehauptung des Gesuchstellers stützt, er habe den Kostenvorschuss fristgerecht am 13. Oktober 2025 ge- leistet, befand sich im Zeitpunkt der Urteilsfällung im Verfahren E-7163/2025, am 17. Oktober 2025, nicht im Dossier. Entsprechend gelingt es dem Ge- suchsteller auch nicht aufzuzeigen, welches actum das Bundesverwal- tungsgericht übersehen oder unrichtig wahrgenommen hätte. Somit ist das Revisionsbegehren, soweit es sich auf Art. 121 Bst. d BGG stützt, unbe- gründet.
E. 3.4 Anzumerken bleibt, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Ent- scheid E-7163/2025 erwogen hat, der Gesuchsteller habe den Kostenvor- schuss am 14. Oktober 2025, mithin einen Tag nach Ablauf der Frist, ein- bezahlt. Indem der Gesuchsteller in seinem Revisionsgesuch vorbringt, er habe die Belastung am 13. Oktober 2025 zugunsten des Bundesverwal- tungsgerichts ausgeführt und damit habe die Bezahlung rechtzeitig statt- gefunden, macht er im Ergebnis geltend, das Bundesverwaltungsgericht habe die (Rechts-)Frage der Rechtzeitigkeit seiner Kostenvorschussleis- tung unzutreffend beurteilt. Dabei übersieht er, dass es bei der Versehens- rüge gemäss Art. 121 Bst. d BGG einzig um ein Sachverhaltsmoment in den Akten und niemals um einen Rechtsstandpunkt gehen kann. Die recht- liche Würdigung eines Sachverhalts kann von den Prozessparteien noch so falsch empfunden werden, zu einer Revision berechtigt sie nicht (vgl. Urteil des BVGer D-4332/2012 vom 4. Oktober 2012 E. 3.4; ESCHER, a.a.O., N 9 zu Art. 121 BGG).
E. 3.5 Lediglich zur Vermeidung weiterer Unklarheiten ist der Gesuchsteller – respektive seine Rechtsvertreterin – wie bereits durch den Instruktionsrich- ter des Verfahrens E-7163/2025 (vgl. Zwischenverfügung vom 26. Septem- ber 2025, Dispositivziffer 2) auf Art. 21 Abs. 3 VwVG hinzuweisen, wonach die Frist für die Zahlung eines Vorschusses gewahrt ist, wenn der Betrag rechtzeitig zugunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist. Frist- wahrend ist damit, neben der Einzahlung am Postschalter, die Belastung eines auf die rechtssuchende Partei oder deren Vertreter lautenden Post- oder Bankkontos. Den letzten Tag der Frist als Valutadatum, das heisst als Datum einzusetzen, an welchem das Konto der handelnden Partei zu be- lasten sei, reicht allein nicht aus. Erforderlich ist, dass die Verarbeitung des Auftrags und die damit verbundene Belastung tatsächlich spätestens am letzten Tag der Frist geschieht (vgl. MOSER, et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2022, S. 292 Rz. 4.36; vgl. auch zum übereinstimmenden Art. 48 Abs. 4 BGG: KATHRIN AMSTUTZ / PETER AR-
E-8088/2025 Seite 6 NOLD, in: Bundesgerichtsgesetz, a.a.O., N 28 zu Art. 48 BGG). Damit die Leistung des Kostenvorschusses fristgerecht erfolgt, muss die Belastung des Kontos – und nicht lediglich die Erteilung des Ausführungsauftrags (wie vom Gesuchsteller gemäss Screenshot vorgenommen) – spätestens am letzten Tag der Frist erfolgen.
E. 3.6 Aus dem Gesagten ergibt sich im Übrigen, dass der Gesuchsteller auch bei einer Berufung auf den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG (Vortragen neuer erheblicher Tatsachen oder Beweismittel; vgl. dazu etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-8379/2010 vom 16. Februar
2011) nicht durchgedrungen wäre: Das beim Bundesverwaltungsgericht eingereichte Beweismittel bestätigt nicht, dass der Zahlungsauftrag des Gesuchstellers am 13. Oktober 2025 ausgeführt wurde. Sofern es sich beim Screenshot um ein nicht nachträglich verändertes Dokument handelt, ist ihm bestenfalls zu entnehmen, dass die Auftragserteilung (Ausführungs- datum) am 13. Oktober 2025 erfolgt ist. Das Ausführungsdatum deutet ein- zig darauf hin, dass ein Zahlungsauftrag erfasst wurde, nicht aber dass dieser auch ausgeführt wurde. Das Ausführungsdatum kann aus mehreren Gründen vom Belastungs-/Valutadatum abweichen, beispielsweise wenn der Zahlungsauftrag nach dem letzten Zahlungsverarbeitungszeitpunkt der Absenderbank erfasst wurde. Dass der Gesuchsteller von einer Ausfüh- rung noch am Tag der Auftragserteilung ausgehen konnte und durfte, wird von ihm weder behauptet, geschweige denn belegt.
E. 4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevan- ten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bun- desverwaltungsgerichts vom 17. Oktober 2025 ist demzufolge abzuwei- sen.
E. 5 Der am 22. Oktober 2025 verfügte Vollzugsstopp wird mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache hinfällig.
E. 6.1 Aufgrund der dargelegten Erwägungen ist das Revisionsgesuch des Gesuchstellers als aussichtslos zu bezeichnen, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und das Ge- such um amtliche Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuwei- sen sind.
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E. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 2000.– dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 6.3 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweist sich aufgrund des vorliegenden Direktentscheids als gegenstands- los.
(Dispositiv nächste Seite)
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Dispositiv
- Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
- Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Verbeistän- dung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 2000.– werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Mig- rationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Michelle Truffer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-8088/2025 Urteil vom 4. November 2025 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Roswitha Petry, Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen, Gerichtsschreiberin Michelle Truffer. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Lara Märki, Rechtsanwältin, (...), Gesuchsteller, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Revisionsgesuch; Urteil des BVGer E-7163/2025 vom 17. Oktober 2025. Sachverhalt: A. A.a Das SEM lehnte das Asylgesuch des Gesuchstellers vom 13. Dezember 2023 mit Verfügung vom 18. August 2025 ab, verneinte die Flüchtlings-eigenschaft und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. A.b Mit Beschwerde vom 18. September 2025 focht der Gesuchsteller diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht an. Der Instruktionsrichter lehnte die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit Verfügung vom 26. September 2025 ab. Er setzte dem Gesuchsteller zur Leistung des Kostenvorschusses Frist bis zum 13. Oktober 2025, verbunden mit der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. A.c Mit Urteil E-7163/2025 vom 17. Oktober 2025 trat das Bundesverwaltungsgericht im Einzelrichterverfahren auf die Beschwerde nicht ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Gesuchsteller habe den Kostenvorschuss am 14. Oktober 2025 und damit nach Ablauf der Frist einbezahlt. B. Mit elektronischer Eingabe vom 22. Oktober 2025 liess der Gesuchsteller durch seine Rechtsvertreterin ein Revisionsgesuch gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Oktober 2025 einreichen. Er beantragte, es sei festzustellen, dass die Leistung des Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 750.- rechtzeitig erfolgt sei, und es sei auf die Beschwerde vom 18. September 2025 einzutreten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Gesuchsteller um unentgeltliche Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin. C. Mit Verfügung datiert auf den 22. Oktober 2025 ordnete der Instruktionsrichter die sofortige einstweilige Aussetzung des Wegweisungsvollzugs an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Ein Revisionsgesuch kann sich grundsätzlich gegen jeden verfahrensabschliessenden, rechtskräftig gewordenen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts richten. Gegenstand einer Revision können materielle Sach-urteile, Revisionsentscheide und - sofern die Revision aus Gründen verlangt wird, die sich auf das Zustandekommen dieses formellen Entscheides selber, nicht aber auf den zugrundeliegenden Sachentscheid beziehen - auch Nichteintretensentscheide sein (vgl. Urteil D-4657/2019 vom 3. März 2020 E. 2 und 3.3 m.w.H.; vgl. auch BVGE 2013/22 E. 5.5). 1.3 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.4 Der Gesuchsteller ist durch das Beschwerdeurteil E-7163/2025 vom 17. Oktober 2025 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG analog). 1.5 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. BVGE 2024 VI/2 E. 3.1 m.w.H.). 1.6 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte gel-tend machen können (sinngemäss Art. 125 BGG sowie Art. 46 VGG; vgl. auch BVGE 2021 VI/4 E. 6-9.1). 2. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinn von Art. 124 BGG darzutun (vgl. Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG). 2.2 Der Gesuchsteller macht geltend, dass das Bundesverwaltungsgericht "aktenkundig [sic!] erhebliche Tatsachen übersehen [habe] (Art. 66 Abs. 2 lit. b VwVG)" (vgl. Revisionsgesuch S. 4). Sinngemäss wird damit der Revisionsgrund der versehentlichen Nichtberücksichtigung von in den Akten liegenden erheblichen Tatsachen (Art. 45 VGG i.V.m. Art. 121 Bst. d BGG) angerufen. Nachdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf-gezeigt wird, ist auf das frist- und hinreichend formgerecht eingereichte Gesuch einzutreten. 3. 3.1 Der Gesuchsteller lässt zur Begründung des Revisionsgesuchs vortragen, er habe die Zahlung in der Höhe von Fr. 750.- zugunsten des Bundesverwaltungsgerichts am 13. Oktober 2025 fristgerecht ausgeführt. Mit dem Revisionsgesuch lässt der Gesuchsteller neben der Vollmacht seiner Rechtsvertreterin, dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Oktober 2025 und einer Fürsorgebestätigung einen Screenshot von den Transaktionsdetails der erwähnten Zahlung einreichen. 3.2 Gemäss Art. 121 Bst. d BGG kann die Revision eines Entscheids des Bundesverwaltungsgerichts verlangt werden, wenn dieses in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Eine in den Akten liegende erhebliche Tatsache ist dann aus Versehen nicht berücksichtigt worden, wenn die zuständige Behörde es unterlassen hat, ein zum Dossier eingereichtes Aktenstück in Betracht zu ziehen, oder wenn sie ein solches Aktenstück unrichtig gelesen hat und so aus Versehen von seinem wirklichen Inhalt, insbesondere von seinem wirklichen Wortsinn, abgewichen ist (vgl. Elisabeth Escher, in Bundesgerichtsgesetz, Niggli/ Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basel 2018, N 9 zu Art. 121 BGG; BGE 115 II 399 E. 2a, 122 II 17 E. 3; Ursina Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 133). Die Nichtberücksichtigung erheblicher Tatsachen gemäss Art. 121 Bst. d BGG berechtigt nur zur Revision, wenn diese Tatsachen den Behörden aus den Akten bekannt waren. Entsprechend muss die Tatsache in den Akten enthalten sein - sei es, dass entsprechende Dokumente von den Parteien vorgelegt wurden, oder dass sich diese aus Berichten von Sachverständigen oder aus den Vorakten ergeben (vgl. Beerli-Bonorand, a.a.O., S. 132). 3.3 Ein Aktenstück, welches die Tatsachenbehauptung des Gesuchstellers stützt, er habe den Kostenvorschuss fristgerecht am 13. Oktober 2025 geleistet, befand sich im Zeitpunkt der Urteilsfällung im Verfahren E-7163/2025, am 17. Oktober 2025, nicht im Dossier. Entsprechend gelingt es dem Gesuchsteller auch nicht aufzuzeigen, welches actum das Bundesverwaltungsgericht übersehen oder unrichtig wahrgenommen hätte. Somit ist das Revisionsbegehren, soweit es sich auf Art. 121 Bst. d BGG stützt, unbegründet. 3.4 Anzumerken bleibt, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Entscheid E-7163/2025 erwogen hat, der Gesuchsteller habe den Kostenvorschuss am 14. Oktober 2025, mithin einen Tag nach Ablauf der Frist, einbezahlt. Indem der Gesuchsteller in seinem Revisionsgesuch vorbringt, er habe die Belastung am 13. Oktober 2025 zugunsten des Bundesverwaltungsgerichts ausgeführt und damit habe die Bezahlung rechtzeitig stattgefunden, macht er im Ergebnis geltend, das Bundesverwaltungsgericht habe die (Rechts-)Frage der Rechtzeitigkeit seiner Kostenvorschussleistung unzutreffend beurteilt. Dabei übersieht er, dass es bei der Versehensrüge gemäss Art. 121 Bst. d BGG einzig um ein Sachverhaltsmoment in den Akten und niemals um einen Rechtsstandpunkt gehen kann. Die rechtliche Würdigung eines Sachverhalts kann von den Prozessparteien noch so falsch empfunden werden, zu einer Revision berechtigt sie nicht (vgl. Urteil des BVGer D-4332/2012 vom 4. Oktober 2012 E. 3.4; Escher, a.a.O., N 9 zu Art. 121 BGG). 3.5 Lediglich zur Vermeidung weiterer Unklarheiten ist der Gesuchsteller - respektive seine Rechtsvertreterin - wie bereits durch den Instruktionsrichter des Verfahrens E-7163/2025 (vgl. Zwischenverfügung vom 26. September 2025, Dispositivziffer 2) auf Art. 21 Abs. 3 VwVG hinzuweisen, wonach die Frist für die Zahlung eines Vorschusses gewahrt ist, wenn der Betrag rechtzeitig zugunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist. Fristwahrend ist damit, neben der Einzahlung am Postschalter, die Belastung eines auf die rechtssuchende Partei oder deren Vertreter lautenden Post- oder Bankkontos. Den letzten Tag der Frist als Valutadatum, das heisst als Datum einzusetzen, an welchem das Konto der handelnden Partei zu belasten sei, reicht allein nicht aus. Erforderlich ist, dass die Verarbeitung des Auftrags und die damit verbundene Belastung tatsächlich spätestens am letzten Tag der Frist geschieht (vgl. Moser, et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2022, S. 292 Rz. 4.36; vgl. auch zum übereinstimmenden Art. 48 Abs. 4 BGG: Kathrin Amstutz / Peter Ar-nold, in: Bundesgerichtsgesetz, a.a.O., N 28 zu Art. 48 BGG). Damit die Leistung des Kostenvorschusses fristgerecht erfolgt, muss die Belastung des Kontos - und nicht lediglich die Erteilung des Ausführungsauftrags (wie vom Gesuchsteller gemäss Screenshot vorgenommen) - spätestens am letzten Tag der Frist erfolgen. 3.6 Aus dem Gesagten ergibt sich im Übrigen, dass der Gesuchsteller auch bei einer Berufung auf den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG (Vortragen neuer erheblicher Tatsachen oder Beweismittel; vgl. dazu etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-8379/2010 vom 16. Februar 2011) nicht durchgedrungen wäre: Das beim Bundesverwaltungsgericht eingereichte Beweismittel bestätigt nicht, dass der Zahlungsauftrag des Gesuchstellers am 13. Oktober 2025 ausgeführt wurde. Sofern es sich beim Screenshot um ein nicht nachträglich verändertes Dokument handelt, ist ihm bestenfalls zu entnehmen, dass die Auftragserteilung (Ausführungsdatum) am 13. Oktober 2025 erfolgt ist. Das Ausführungsdatum deutet einzig darauf hin, dass ein Zahlungsauftrag erfasst wurde, nicht aber dass dieser auch ausgeführt wurde. Das Ausführungsdatum kann aus mehreren Gründen vom Belastungs-/Valutadatum abweichen, beispielsweise wenn der Zahlungsauftrag nach dem letzten Zahlungsverarbeitungszeitpunkt der Absenderbank erfasst wurde. Dass der Gesuchsteller von einer Ausführung noch am Tag der Auftragserteilung ausgehen konnte und durfte, wird von ihm weder behauptet, geschweige denn belegt.
4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Oktober 2025 ist demzufolge abzuweisen.
5. Der am 22. Oktober 2025 verfügte Vollzugsstopp wird mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache hinfällig. 6. 6.1 Aufgrund der dargelegten Erwägungen ist das Revisionsgesuch des Gesuchstellers als aussichtslos zu bezeichnen, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und das Gesuch um amtliche Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen sind. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 2000.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 6.3 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweist sich aufgrund des vorliegenden Direktentscheids als gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Verbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 2000.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Michelle Truffer Versand: