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D-4332/2012

D-4332/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2012-10-04 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Das BFM lehnte das Asylgesuch des Gesuchstellers vom 29. Januar 2008 mit Verfügung vom 25. Mai 2012 ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Mit Beschwerde vom 4. Juli 2012 focht der Gesuchsteller diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht an. Die zuständige Instruktionsrichterin lehnte die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit Zwischenverfügung vom 17. Juli 2012 ab und setzte dem Gesuchsteller zur Leistung eines Kostenvorschusses Frist bis zum 2. August 2012 an, verbunden mit der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. Mit Urteil vom 9. August 2012 im Beschwerdeverfahren D-3554/2012 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht ein. Zur Begrün­dung wurde ausgeführt, der Gesuchsteller habe den Kostenvorschuss am 3. August 2012 und damit nach Ablauf der Frist einbezahlt. B. Mit Eingabe vom 20. August 2012 liess der Gesuchsteller durch seinen Rechtsvertreter ein "Wiedererwägungsgesuch / eventualiter Revisionsgesuch" gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. August 2012 einreichen. Er beantragte, es sei festzustellen, dass die Leistung des Kostenvorschusses in Höhe von CHF 600.- rechtzeitig erfolgt sei, es sei auf die Beschwerde vom 4. Juli 2012 mit weiteren Beschwerdebeilagen vom 10. Juli 2012 einzutreten, eventualiter sei die Eingabe - mit denselben Anträgen - als Revisionsgesuch zu behandeln. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Gesuchsteller um Erteilung der aufschiebenden Wirkung beziehungsweise Sistierung der Wegweisung bis zum Entscheid über das Wiedererwägungsgesuch. C. Mit Verfügung vom 22. August 2012 ordnete der Instruktionsrichter die sofortige einstweilige Aussetzung des Wegweisungsvollzuges an. D. Mit Brief vom 6. September 2012 beantwortete das Gericht eine Anfrage des Rechtsvertreters des Gesuchstellers zu verschiedenen Anordnungen kantonaler Behörden.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Eine eingehende Rechtsschrift ist als jenes Rechtsmittel entgegenzunehmen, dessen gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sind, und nicht als jenes, als welches es von der Partei unrichtigerweise bezeichnet worden ist (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 50 und S. 198). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern in der Eingabe vom 20. August 2012 ein wiedererwägungsrechtlich relevanter Sachverhalt dargetan wird, weshalb sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen.

E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM (vgl. zur Ausnahme: Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242).

E. 1.3 Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 - 128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1986 (VwVG, SR 172.021) Anwendung.

E. 1.4 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269).

E. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121 - 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).

E. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun.

E. 2.2 Der Gesuchsteller macht den Revisionsgrund der versehentlichen Nichtberücksichtigung von in den Akten liegenden erheblichen Tatsachen (Art. 121 Bst. d BGG) geltend und zeigt ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Auf das im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten.

E. 3.1 Der Gesuchsteller lässt zur Begründung des Revisionsgesuchs vortragen, der Zwischenverfügung im Beschwerdeverfahren D-3554/2012 vom 17. Juli 2012 lasse sich nicht entnehmen, dass der Kostenvorschuss bis am 2. August 2012 beim Bundesverwaltungsgericht hätte eintreffen müssen. Er habe den Zahlungsauftrag auf den 2. August 2012 terminiert, auf den letzten Tag der Frist, und dann an diesem Tag mittels Online-Banking der PostFinance die Zahlung ausgelöst. Systembedingt werde der Auftrag in der Folgenacht ab 24.00 Uhr vorgenommen. Es sei technisch gar nicht möglich, dass eine in Auftrag gegebene Zahlung am selben Tag abgebucht werde, das Ausführungsdatum könne immer nur dasjenige vom Folgetag sein. Die Frist vom 2. August 2012 könne nicht bedeuten, dass das Geld an diesem Tag beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen sein müsse. Als Beilage zum Revisionsgesuch reichte der Gesuchsteller unter anderem eine E-Mailkopie ein, in welcher eine Mitarbeiterin der PostFinance die Zahlung wie folgt bestätigt:

- Aufgabedatum: 02.08.2012 um 10.23 Uhr

- Ausführungsdatum: 03.08.2012 um 00.14 Uhr

E. 3.2 Gemäss Art. 121 Bst. d BGG kann die Revision eines Entscheides des Bundesverwaltungsgerichts verlangt werden, wenn dieses in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Eine in den Akten liegende erhebliche Tatsache ist dann aus Versehen nicht berücksichtigt worden, wenn die zuständige Behörde es unterlassen hat, ein zum Dossier eingereichtes Aktenstück in Betracht zu ziehen, oder wenn sie ein solches Aktenstück unrichtig gelesen hat und so aus Versehen von seinem wirklichen Inhalt, insbesondere von seinem wirklichen Wortsinn, abgewichen ist (Elisabeth Escher, in Bundesgerichtsgesetz, Marcel Alexander Niggli/Peter Uebersax/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basel 2011, N 9 zur Art. 121 BGG; BGE 115 II 399 E. 2a, 122 II 17 E. 3; Ursina Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 133). Die Nichtberücksichtigung erheblicher Tatsachen berechtigt nur dann zur Revision, wenn diese Tatsachen den Behörden aus den Akten bekannt waren. Entsprechend muss die Tatsache in den Akten enthalten sein, sei es, dass entsprechende Dokumente von den Parteien vorgelegt wurden, oder dass sich diese aus Berichten von Sachverständigen oder aus den Vorakten ergeben (Ursina Beerli-Bonorand, a.a.O., S. 132).

E. 3.3 Ein Aktenstück, welches die Tatsachenbehauptung des Gesuchstellers, er habe den Kostenvorschuss spätestens am 2. August 2012 geleistet, stützt, befand sich im Zeitpunkt der Urteilsfällung im Verfahren D- 3553/2012, am 9. August 2012, nicht im Dossier. Entsprechend gelingt es dem Gesuchsteller auch nicht aufzuzeigen, welche Aktenstelle das Bundesverwaltungsgericht übersehen oder unrichtig wahrgenommen hätte. Somit ist das Revisionsbegehren, soweit es sich auf Art. 121 Bst. d BGG stützt, abzuweisen.

E. 3.4 Anzumerken ist, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Entscheid D-3554/2012 erwogen hat, der Gesuchsteller habe den Kostenvor­schuss am 3. August 2012, mithin nach Ablauf der Frist, einbezahlt. Wenn der Gesuchsteller nun in seinem Wiedererwägungs-/Revisionsgesuch vorbringt, er habe die Bezahlung des Kostenvorschusses am 2. August 2012 in Auftrag gegeben und die Ausführung habe am 3. August 2012 und damit rechtzeitig stattgefunden, macht er im Ergebnis geltend, das Bundesverwaltungsgericht habe die (Rechts-)Frage der Rechtzeitigkeit seiner Kostenvorschussleistung unzutreffend beurteilt. Dabei übersieht er, dass es bei der Versehensrüge gemäss Art. 121 Bst. d BGG einzig um ein Sachverhaltsmoment in den Akten und niemals um einen Rechtsstandpunkt gehen kann. Die rechtliche Würdigung eines Sachverhalts kann von den Prozessparteien noch so falsch empfunden werden, zu einer Revision berechtigt sie nicht (vgl. Elisabeth Escher, in: Bundesgerichtsgesetz, Marcel Alexander Niggli/Peter Uebersax/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basel 2011. N 9 zu Art. 121 BGG). Lediglich zur Vermeidung weiterer Unklarheiten ist der Gesuchsteller auf Art. 21 Abs. 3 VwVG hinzuweisen, wonach die Frist für die Zahlung eines Vorschusses gewahrt ist, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist. Fristwahrend ist damit die Belastung des auf die rechtssuchende Partei (oder deren Vertreter) lautenden Post- oder Bankkontos. Den letzten Tag der Frist als Valutadatum, das heisst als Datum einzusetzen, an welchem das Konto der handelnden Partei zu belasten ist, reicht allein nicht aus. Erforderlich ist, dass die Verarbeitung des Auftrages und die damit verbundene Belastung tatsächlich spätestens am letzten Tag der Frist geschieht (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 204 f. Rz. 4.36; vgl. auch zum übereinstimmenden Art. 48 Abs. 4 BGG: Kathrin Amstutz/Peter Arnold, in: Bundesgerichtsgesetz, Marcel Alexander Niggli/Peter Uebersax/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basel 2011. N 28 zu Art. 48 BGG). Damit ist dem Gesuchsteller zwar insoweit zuzustimmen, dass für die Fristwahrung nicht der Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Konto des Bundesverwaltungsgerichts massgeblich ist. Dies hilft ihm jedoch insofern nicht weiter, als er selber zugesteht, dass die - massgebliche - Belastung auf seinem Konto erst am 3. August 2012 erfolgt ist.

E. 3.5 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der Gesuchsteller auch bei einer Berufung auf Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG (vgl. dazu etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-8379/2010 vom 16. Februar 2011) nicht durchgedrungen wäre, da das beim Bundesverwaltungsgericht eingereichte Beweismittel (Beilage 3) gerade bestätigt, dass der Zahlungsauftrag des Gesuchstellers erst am 3. August 2012 ausgeführt wurde. Dass der Gesuchsteller noch von einer Ausführung am Tag der Auftragserteilung ausgehen konnte und durfte, wird von ihm weder behauptet, geschweige denn belegt.

E. 4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. August 2012 ist demzufolge abzuweisen.

E. 5 Der am 22. August 2012 verfügte Vollzugsstopp wird mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache hinfällig.

E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4332/2012/mel Urteil vom 4. Oktober 2012 Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler. Partei A._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Daniel Hoffmann, Rechtsanwalt, (...) Gesuchsteller, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern. Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. August 2012 / D-3554/2012. Sachverhalt: A. Das BFM lehnte das Asylgesuch des Gesuchstellers vom 29. Januar 2008 mit Verfügung vom 25. Mai 2012 ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Mit Beschwerde vom 4. Juli 2012 focht der Gesuchsteller diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht an. Die zuständige Instruktionsrichterin lehnte die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit Zwischenverfügung vom 17. Juli 2012 ab und setzte dem Gesuchsteller zur Leistung eines Kostenvorschusses Frist bis zum 2. August 2012 an, verbunden mit der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. Mit Urteil vom 9. August 2012 im Beschwerdeverfahren D-3554/2012 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht ein. Zur Begrün­dung wurde ausgeführt, der Gesuchsteller habe den Kostenvorschuss am 3. August 2012 und damit nach Ablauf der Frist einbezahlt. B. Mit Eingabe vom 20. August 2012 liess der Gesuchsteller durch seinen Rechtsvertreter ein "Wiedererwägungsgesuch / eventualiter Revisionsgesuch" gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. August 2012 einreichen. Er beantragte, es sei festzustellen, dass die Leistung des Kostenvorschusses in Höhe von CHF 600.- rechtzeitig erfolgt sei, es sei auf die Beschwerde vom 4. Juli 2012 mit weiteren Beschwerdebeilagen vom 10. Juli 2012 einzutreten, eventualiter sei die Eingabe - mit denselben Anträgen - als Revisionsgesuch zu behandeln. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Gesuchsteller um Erteilung der aufschiebenden Wirkung beziehungsweise Sistierung der Wegweisung bis zum Entscheid über das Wiedererwägungsgesuch. C. Mit Verfügung vom 22. August 2012 ordnete der Instruktionsrichter die sofortige einstweilige Aussetzung des Wegweisungsvollzuges an. D. Mit Brief vom 6. September 2012 beantwortete das Gericht eine Anfrage des Rechtsvertreters des Gesuchstellers zu verschiedenen Anordnungen kantonaler Behörden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Eine eingehende Rechtsschrift ist als jenes Rechtsmittel entgegenzunehmen, dessen gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sind, und nicht als jenes, als welches es von der Partei unrichtigerweise bezeichnet worden ist (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 50 und S. 198). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern in der Eingabe vom 20. August 2012 ein wiedererwägungsrechtlich relevanter Sachverhalt dargetan wird, weshalb sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM (vgl. zur Ausnahme: Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242). 1.3 Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 - 128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1986 (VwVG, SR 172.021) Anwendung. 1.4 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269). 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121 - 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG). 2. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. 2.2 Der Gesuchsteller macht den Revisionsgrund der versehentlichen Nichtberücksichtigung von in den Akten liegenden erheblichen Tatsachen (Art. 121 Bst. d BGG) geltend und zeigt ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Auf das im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten. 3. 3.1 Der Gesuchsteller lässt zur Begründung des Revisionsgesuchs vortragen, der Zwischenverfügung im Beschwerdeverfahren D-3554/2012 vom 17. Juli 2012 lasse sich nicht entnehmen, dass der Kostenvorschuss bis am 2. August 2012 beim Bundesverwaltungsgericht hätte eintreffen müssen. Er habe den Zahlungsauftrag auf den 2. August 2012 terminiert, auf den letzten Tag der Frist, und dann an diesem Tag mittels Online-Banking der PostFinance die Zahlung ausgelöst. Systembedingt werde der Auftrag in der Folgenacht ab 24.00 Uhr vorgenommen. Es sei technisch gar nicht möglich, dass eine in Auftrag gegebene Zahlung am selben Tag abgebucht werde, das Ausführungsdatum könne immer nur dasjenige vom Folgetag sein. Die Frist vom 2. August 2012 könne nicht bedeuten, dass das Geld an diesem Tag beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen sein müsse. Als Beilage zum Revisionsgesuch reichte der Gesuchsteller unter anderem eine E-Mailkopie ein, in welcher eine Mitarbeiterin der PostFinance die Zahlung wie folgt bestätigt:

- Aufgabedatum: 02.08.2012 um 10.23 Uhr

- Ausführungsdatum: 03.08.2012 um 00.14 Uhr 3.2 Gemäss Art. 121 Bst. d BGG kann die Revision eines Entscheides des Bundesverwaltungsgerichts verlangt werden, wenn dieses in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Eine in den Akten liegende erhebliche Tatsache ist dann aus Versehen nicht berücksichtigt worden, wenn die zuständige Behörde es unterlassen hat, ein zum Dossier eingereichtes Aktenstück in Betracht zu ziehen, oder wenn sie ein solches Aktenstück unrichtig gelesen hat und so aus Versehen von seinem wirklichen Inhalt, insbesondere von seinem wirklichen Wortsinn, abgewichen ist (Elisabeth Escher, in Bundesgerichtsgesetz, Marcel Alexander Niggli/Peter Uebersax/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basel 2011, N 9 zur Art. 121 BGG; BGE 115 II 399 E. 2a, 122 II 17 E. 3; Ursina Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 133). Die Nichtberücksichtigung erheblicher Tatsachen berechtigt nur dann zur Revision, wenn diese Tatsachen den Behörden aus den Akten bekannt waren. Entsprechend muss die Tatsache in den Akten enthalten sein, sei es, dass entsprechende Dokumente von den Parteien vorgelegt wurden, oder dass sich diese aus Berichten von Sachverständigen oder aus den Vorakten ergeben (Ursina Beerli-Bonorand, a.a.O., S. 132). 3.3 Ein Aktenstück, welches die Tatsachenbehauptung des Gesuchstellers, er habe den Kostenvorschuss spätestens am 2. August 2012 geleistet, stützt, befand sich im Zeitpunkt der Urteilsfällung im Verfahren D- 3553/2012, am 9. August 2012, nicht im Dossier. Entsprechend gelingt es dem Gesuchsteller auch nicht aufzuzeigen, welche Aktenstelle das Bundesverwaltungsgericht übersehen oder unrichtig wahrgenommen hätte. Somit ist das Revisionsbegehren, soweit es sich auf Art. 121 Bst. d BGG stützt, abzuweisen. 3.4 Anzumerken ist, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Entscheid D-3554/2012 erwogen hat, der Gesuchsteller habe den Kostenvor­schuss am 3. August 2012, mithin nach Ablauf der Frist, einbezahlt. Wenn der Gesuchsteller nun in seinem Wiedererwägungs-/Revisionsgesuch vorbringt, er habe die Bezahlung des Kostenvorschusses am 2. August 2012 in Auftrag gegeben und die Ausführung habe am 3. August 2012 und damit rechtzeitig stattgefunden, macht er im Ergebnis geltend, das Bundesverwaltungsgericht habe die (Rechts-)Frage der Rechtzeitigkeit seiner Kostenvorschussleistung unzutreffend beurteilt. Dabei übersieht er, dass es bei der Versehensrüge gemäss Art. 121 Bst. d BGG einzig um ein Sachverhaltsmoment in den Akten und niemals um einen Rechtsstandpunkt gehen kann. Die rechtliche Würdigung eines Sachverhalts kann von den Prozessparteien noch so falsch empfunden werden, zu einer Revision berechtigt sie nicht (vgl. Elisabeth Escher, in: Bundesgerichtsgesetz, Marcel Alexander Niggli/Peter Uebersax/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basel 2011. N 9 zu Art. 121 BGG). Lediglich zur Vermeidung weiterer Unklarheiten ist der Gesuchsteller auf Art. 21 Abs. 3 VwVG hinzuweisen, wonach die Frist für die Zahlung eines Vorschusses gewahrt ist, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist. Fristwahrend ist damit die Belastung des auf die rechtssuchende Partei (oder deren Vertreter) lautenden Post- oder Bankkontos. Den letzten Tag der Frist als Valutadatum, das heisst als Datum einzusetzen, an welchem das Konto der handelnden Partei zu belasten ist, reicht allein nicht aus. Erforderlich ist, dass die Verarbeitung des Auftrages und die damit verbundene Belastung tatsächlich spätestens am letzten Tag der Frist geschieht (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 204 f. Rz. 4.36; vgl. auch zum übereinstimmenden Art. 48 Abs. 4 BGG: Kathrin Amstutz/Peter Arnold, in: Bundesgerichtsgesetz, Marcel Alexander Niggli/Peter Uebersax/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basel 2011. N 28 zu Art. 48 BGG). Damit ist dem Gesuchsteller zwar insoweit zuzustimmen, dass für die Fristwahrung nicht der Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Konto des Bundesverwaltungsgerichts massgeblich ist. Dies hilft ihm jedoch insofern nicht weiter, als er selber zugesteht, dass die - massgebliche - Belastung auf seinem Konto erst am 3. August 2012 erfolgt ist. 3.5 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der Gesuchsteller auch bei einer Berufung auf Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG (vgl. dazu etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-8379/2010 vom 16. Februar 2011) nicht durchgedrungen wäre, da das beim Bundesverwaltungsgericht eingereichte Beweismittel (Beilage 3) gerade bestätigt, dass der Zahlungsauftrag des Gesuchstellers erst am 3. August 2012 ausgeführt wurde. Dass der Gesuchsteller noch von einer Ausführung am Tag der Auftragserteilung ausgehen konnte und durfte, wird von ihm weder behauptet, geschweige denn belegt.

4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. August 2012 ist demzufolge abzuweisen.

5. Der am 22. August 2012 verfügte Vollzugsstopp wird mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache hinfällig.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand: