opencaselaw.ch

D-4009/2017

D-4009/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-08-07 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Gesuchstellenden, ihren Aussagen zufolge aus Taschkent stammende usbekische Staatsangehörige, ersuchten am 13. September 2013 in der Schweiz um Asyl. Zur Begründung ihrer Gesuche brachten sie im Wesentlichen vor, dass der Gesuchsteller als Polizist im Rang eines Leutnants einen Mann verhaftet habe, gegen welchen anschliessend eine Strafuntersuchung wegen Rauschgiftkonsums und Kindesmissbrauchs eingeleitet worden sei. Der Mann habe ihm Geld angeboten und ihm gedroht, er sei mit der Mafia befreundet und sein Vater habe einen hohen Posten inne. In der Folge sei es zu Drohanrufen im Haus seiner Familie gekommen, und er habe deswegen um die Sicherheit seiner Eltern, bei denen er bis zu seiner Eheschliessung gewohnt habe, gefürchtet. Der festgenommene Mann sei zu einer langjährigen Haftstrafe verurteilt worden, bereits kurze Zeit später aber aus angeblich gesundheitlichen Gründen aus der Haft entlassen worden. Am 25. Juni 2013 habe der Beschwerdeführer seine Ehefrau geheiratet. Nachdem am 29. Juni 2013 seine Schwiegermutter unerwartet gestorben sei, seien am Abend des 30. Juni 2013 zwei Angehörige des usbekischen Geheimdienstes (SNB) gekommen, hätten ihn der Mittäterschaft an der Tötung seiner Schwiegermutter beschuldigt, ihn zum Quartier des SNB gebracht und dort in einem Keller gefoltert. Man habe verlangt, dass er eine Erklärung unterzeichne, wonach er am Verbrechen gegen seine Schwiegermutter beteiligt gewesen sei, was er jedoch verweigert habe. Bei einem Besuch seines Vaters habe er erfahren, dass auch seine Ehefrau unter Druck gesetzt worden sei. Man habe von ihr die Unterzeichnung einer Erklärung verlangt, wonach bei ihm, dem Beschwerdeführer, eine Spritze gefunden worden sei. Ein gerichtsmedizinisches Gutachten habe festgestellt, dass die Schwiegermutter mit einem Medikament eingeschläfert worden sei. Dank Beziehungen seines Vaters sei er schliesslich am 1. August 2013 gegen Zahlung einer Kaution von 15'000 US-Dollar freigelassen worden. Diese gesamten Schwierigkeiten seien auf die Verhaftung jenes Mannes zurückzuführen gewesen, der sich an ihm habe rächen wollen und über beste Beziehungen zum SNB verfüge. Als Beweismittel reichten die Gesuchstellenden unter anderem drei Bestätigungsschreiben von drei Nachbarn mit den jeweiligen Identitätsdokumenten, den Todesschein der Mutter der Gesuchstellerin sowie einen undatierten medizinischen Bericht (alle Dokumente in Kopie) und, abgesehen von den Identitätsdokumenten, mit jeweiliger Übersetzung, zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 3. September 2015 lehnte das Staatssekretariat für Migration (SEM) die Asylgesuche der Gesuchstellenden mangels Glaubhaftigkeit der Vorbringen ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 6. Oktober 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-6367/2015 vom 3. Januar 2017 ab. D. Mit Schreiben vom 19. Januar 2017 informierte der Rechtsvertreter der Gesuchstellenden das Bundesverwaltungsgericht über seine Mandatierung und ersuchte um Akteneinsicht, welche ihm mit Schreiben vom 24. Januar 2017 gewährt wurde. E. Mit als "Gesuch um Gewährung des Asyls" betitelter Eingabe vom 6. Februar 2017 an das SEM reichten die Gesuchstellenden die folgenden Dokumente (alle in Kopie; mit Ausnahme der Identitätsausweise alle mit Übersetzung) ein:

- Urteil des Gerichts in Strafsachen der Stadt Taschkent vom 13. November 2014

- "Auszug aus dem Befehl nach Personalbestand" vom 6. August 2013

- Mitteilung des Gerichts für Strafsachen der Stadt Taschkent vom 13. November 2014

- Zeugenaussage der Vorsitzenden des (...) und Nachbarin, undatiert, mit Identitätsausweis

- Zeugenaussagen von drei Nachbarn mit Identitätsausweisen

- Medizinischer Bericht, undatiert F. Mit Schreiben vom 12. Mai 2017 übermittelte das SEM dem Bundesverwaltungsgericht die Eingabe vom 6. Februar 2017 zur Prüfung als Revisionsgesuch. G. Mit Zwischenverfügung vom 23. Mai 2017 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Gesuchstellenden auf, innert Frist mitzuteilen, ob sie die Behandlung der an das SEM adressierten Eingabe als Revisionsgesuch beantragen, und diesfalls innert Frist ein verbessertes Revisionsgesuch einzureichen. Ausserdem setzte es den Gesuchstellenden Frist bis zum 7. Juni 2017, einen Kostenvorschuss zu leisten. H. Mit Eingabe vom 7. Juni 2017 reichten die Gesuchstellenden ein verbessertes Revisionsgesuch ein. I. Am 8. Juni 2017 leisteten die Gesuchstellenden den verlangten Kostenvorschuss. J. Mit Urteil D-2747/2017 vom 14. Juni 2017 trat das Bundesverwaltungsgericht wegen verspätet geleisteten Kostenvorschusses auf das Revisionsgesuch nicht ein. K. Mit Eingabe vom 22. Juni 2017 (vorab per Telefax) reichten die Gesuchstellenden beim Bundesverwaltungsgericht ein Gesuch um Wiederherstellung der Kostenvorschussfrist ein, worauf die zuständige Instruktionsrichterin am 23. Juni 2017 den Vollzug mit superprovisorischer Massnahme stoppte. L. Mit als "Ergänzung zu den Gesuchen auf Wiederherstellung bzw. Revision" betitelter Eingabe vom 29. Juni 2017 (vorab per Telefax) reichten die Gesuchstellenden (nebst bereits im vorangehenden Revisionsverfahren eingereichten Beweismitteln) die Kopien einer Vorladung der Staatsanwaltschaft des Bezirks E._______ der Stadt Taschkent vom 4. Oktober 2013 sowie eines Schreibens der Eltern der Gesuchstellerin vom 10. Juni 2017 mit Identitätsdokumenten und Übersetzungen zu den Akten. M. Mit Urteil D-3543/2017 vom 4. Juli 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht das Fristwiederherstellungsgesuch ab und trat auf das Revisionsgesuch vom 6. Februar 2017 erneut nicht ein. N. Mit als Revisionsgesuch betitelter Eingabe vom 19. Juli 2017 an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Gesuchstellenden, die Urteile des Bundesverwaltungsgericht D-6367/2915 vom 3. Januar 2017, D-2747/2017 vom 14. Juni 2017 und D-3543/2017 vom 4. Juli 2017 sowie der Entscheid des SEM vom 3. September 2015 seien aufzuheben, den Gesuchstellenden sei Asyl zu gewähren und dem Revisionsgesuch sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. In ihrem Gesuch machten die Gesuchstellenden im Wesentlichen geltend, dass sie im Beschwerdeverfahren aufgrund ihrer Rechtsunkenntnis und weil es in Usbekistan schwierig sei, Urkunden erhältlich zu machen, nicht in der Lage gewesen seien, die erforderlichen Beweise vorzulegen. Zwischenzeitlich könnten sie jedoch Beweismittel für wesentliche Sachver-haltselemente vorlegen. Mitarbeiter des SNB hätten eine Tante der Gesuchstellerin sowie weitere Verwandte aufgesucht und über die Gesuchstellenden hinsichtlich ihrer letzten Kontakte und des aktuellen Aufenthalts ausgefragt. Durch Drohungen mit Gewalt, Folter und Gefängnisstrafen seien die Tante und die Verwandten gezwungen worden, gegen ihren Willen leere Blätter zu unterschreiben. Die Tante und ihre Familie hätten Usbekistan ebenfalls verlassen müssen. Aus Furcht, ihre Verwandten beziehungsweise Familienmitglieder könnten ins Visier der SNB geraten, habe sie sich jedoch erst am 7. Juli 2017 dazu durchringen können, eine schriftliche Erklärung abzugeben. Weiter sei die Gesuchstellerin von der Staatsanwaltschaft vorgeladen worden, was Schlimmes befürchten lasse. Über den Grund und den Anlass dieser Vorladung sei jedoch nichts bekannt. Mit dem Urteil des Gerichts für Strafsachen der Stadt Taschkent sei die Verhaftung des Gesuchstellers angeordnet worden. Eine solche Haft müsse in Usbekistan aufgrund der Bedingungen als unrechtsstaatlich und unmenschlich bezeichnet werden. Ausserdem beruhe das Urteil auf einer falschen Anschuldigung (dem Gesuchsteller zu Unrecht angelasteter Tod seiner Schwiegermutter). Weiter liege nun eine schriftliche Zeugenaussage der Komitee-Vorsitzenden und Nachbarin vor, welche die eilige Beerdigung der Schwiegermutter des Gesuchstellers, dessen Verhaftung, die Behelligungen der Zeugin wegen der Gesuchstellenden sowie der Gesuchstellenden selbst durch den SNB sowie die körperlichen Spuren der Gewalteinwirkung auf den Gesuchsteller bestätige. Auch mehrere Nachbarn würden diese Vorkommnisse durch ihre schriftliche Zeugenaussage bestätigen. In dem eingereichten medizinischen Bericht werde dargelegt, dass der Gesuchsteller körperlich durch den SNB verletzt worden sei. Das Auftreiben von Beweismitteln in Usbekistan sei äusserst langwierig und mit grossen Schwierigkeiten und Risiken für die persönliche Sicherheit verbunden. Einige der Zeugen hätten erst gezögert, ihre Erklärungen abzugeben, weswegen die Gesuchstellenden diese Bestätigungen erst nach den zu revidierenden Urteilen eingeholt hätten. Die schriftliche Zeugenbestätigung der Tante liege den Gesuchstellenden erst zum heutigen Zeitpunkt vor. Auch das Urteil sei für den Gesuchsteller lange nicht erhältlich gewesen und habe erst nach dem Tod des früheren Staatspräsidenten Islom Karimov im September 2016 über elterliche Kontakte erhältlich gemacht werden können. Diese hätten das Urteil dem Gesuchsteller erst Ende Januar 2017 geschickt. Aus diesen Gründen hätten die eingereichten Dokumente nicht früher eingereicht werden können. Die in ihrem Heimatstaat befürchteten Nachteile wie Inhaftierung, Strafvollzug und Folter würden eine Verletzung grundlegender Menschenrechte darstellen. Als Beweismittel reichten die Gesuchstellenden die folgenden Dokumente, alle in Kopie und, abgesehen von den Identitätsdokumenten, mit Übersetzung, zu den Akten:

- Erklärung einer Tante der Gesuchstellerin vom 7. Juli 2017 (Beilage Nr. 2)

- Identitätskarte der Tante (Beilage Nr. 3)

- Vorladung der Staatsanwaltschaft des Bezirks E._______ der Stadt Taschkent vom 4. Oktober 2013 (Beilage Nr. 4)

- Urteil des Gerichts in Strafsachen der Stadt Taschkent vom 13. November 2014 (Beilage Nr. 5)

- Auszug aus dem "Befehl nach Personalbestand" vom 6. August 2013 (Beilage Nr. 6)

- Mitteilung des Gerichts für Strafsachen der Stadt Taschkent vom 13 November 2014 (Beilage Nr. 7)

- Todesschein der Mutter der Gesuchstellerin (Beilage Nr. 8)

- Zeugenaussage der Vorsitzenden des (...) und Nachbarin, undatiert, mit Identitätsausweis (Beilagen Nrn. 9 und 10)

- Zeugenaussagen von drei Nachbarn mit Identitätsausweisen (Beilagen Nrn. 11 und 12)

- Medizinischer Bericht, undatiert (Beilage Nr. 13)

- Schreiben der Eltern der Gesuchstellerin vom 10. Juni 2017 mit Identitätsausweisen (Beilage Nr. 14) O. Mit Schreiben vom 19. Juli 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang des Revisionsgesuchs.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).

E. 1.2 Die Gesuchstellenden beantragen in ihren Rechtsbegehren die Revision der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-6367/2015 vom 3. Januar 2017 (Beschwerdeentscheid), D-2747/2017 vom 14. Juni 2017 (Nichteintreten auf Revisionsgesuch) und D-3543/2017 vom 4. Juli 2017 (Abweisung des Fristwiederherstellungsgesuchs; Bestätigung des Nichteintretensentscheides D-2747/2017). Ein Revisionsgesuch kann sich grundsätzlich gegen jeden verfahrensabschliessenden, rechtskräftig gewordenen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts richten. Gegenstand einer Revision können somit materielle Sachurteile, Revisionsentscheide und auch formelle Nichteintretensentscheide sein (vgl. Mächler, in: Kommentar zum VwVG, 2008, Art. 66 N. 8; BGE III Ia 154 E. 2). Ein Revisionsentscheid kann jedoch nur dann Gegenstand einer Revision bilden, wenn diesem Entscheid zugrunde liegende Verfahrensmängel gerügt werden. Macht ein Gesuchsteller dagegen in einem zweiten Revisionsgesuch gestützt auf Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG beziehungsweise Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel geltend, kann Anfechtungsobjekt allein der - weiterhin - rechtskräftige und bereits Gegenstand des ersten Gesuchs bildende Beschwerdeentscheid selbst sein (vgl. EMARK 2002/13 E. 4a, mit weiteren Hinweisen). Eine Revision gegen Prozessurteile wie formelle Nichteintretensentscheide hingegen kann nur aus Gründen verlangt werden, welche sich auf das Zustandekommen dieses formellen Entscheides selber, nicht aber auf den zugrundeliegenden Sachentscheid, beziehen (EMARK 1998/8 E. 3, mit weiteren Hinweisen). Da sich vorliegend die Begründung des Revisionsgesuchs lediglich auf die dargelegten Asylgründe der Gesuchstellenden bezieht und diese mit den eingereichten Beweismittel offensichtlich belegt werden soll, ist die Revision als gegen den ablehnenden materiellen Beschwerdeentscheid gerichtet zu prüfen. Gründe, welche sich auf das Zustandekommen des Nichteintretensentscheides (verspätetes Leisten des Kostenvorschusses) und des ablehnenden Entscheides im Fristwiederherstellungsverfahren beziehen könnten, werden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren ist folglich der Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts D-6367/2015 vom 3. Januar 2017.

E. 2.1 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG). Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.

E. 2.2 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtskraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 N. 5.36).

E. 2.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG), sofern das Revisionsgesuch nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin fällt (vgl. Art. 23 VGG).

E. 3.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun.

E. 3.2 Die Gesuchstellenden machen den Revisionsgrund nachträgliches Auffinden von Beweismitteln (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend.

E. 3.3 Bei den drei Bestätigungsschreiben von Nachbarn mit den Identitätsausweisen (Beilage Nr. 11), dem Todesschein der Mutter der Gesuchstellerin (Beilage Nr. 8) und dem medizinischen Bericht (Beilage Nr. 13) handelt es sich um Dokumente, welche bereits im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereicht und mit Entscheid des Bundesverwaltungsgericht D-6367/2015 beurteilt worden sind. Daher erübrigt es sich, auf diese Beweismittel und die diesbezüglichen Vorbringen weiter einzugehen, da sie als res iudicata nicht Gegenstand einer erneuten Beurteilung im Rahmen des vorliegenden Revisionsverfahrens bilden können (Escher, in: Kommentar zum BGG, 2. Auflage 2011, Art. 123 N. 7; Mächler, a.a.O., Art. 66 N. 9) und offenkundig nicht nachträglich aufgefunden worden sind.

E. 3.4 Gleich verhält es sich mit dem Urteil des Gerichts in Strafsachen der Stadt Taschkent vom 13. November 2014 (Beilage Nr. 5), dem Auszug aus dem Befehl nach Personalbestand vom 6. August 2013 (Beilage Nr. 6), der Mitteilung des Gerichts für Strafsachen der Stadt Taschkent vom 13. November 2014 (Beilage Nr. 7) sowie der Zeugenaussage der Vorsitzenden des (...) und Nachbarin mit Identitätsausweis (Beilage Nrn. 9 und 10). Diese Beweismittel wurden bereits im Rahmen des ersten Revisionsgesuchs vom 6. Februar 2017 eingereicht, auf welches das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2747/2017 vom 14. Juni 2017 aufgrund des verspätet geleisteten Kostenvorschusses nicht eingetreten ist. Das nach Erlass dieses Entscheids gestellte Fristwiederherstellungsgesuch vom 22. Juni 2017 wurde mit Urteil D-3543/2017 abgewiesen und auf das Revisionsgesuch vom 6. Februar 2017 erneut nicht eingetreten. Die diesbezüglichen Beweismittel wurden dementsprechend bereits in einem Revisionsverfahren vorgelegt. Dass in jenem Verfahren kein Entscheid in der Sache, sondern lediglich ein prozessuales Urteil ergangen ist, ändert daran nichts.

E. 3.5 Somit handelt es sich bei diesen Dokumenten (Beilagen des Revisionsgesuchs Nrn. 5 bis 13) um keine neuen Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG. Andere Revisionsgründe hinsichtlich dieser Beweismittel machen die Gesuchstellenden weder geltend noch sind solche ersichtlich. Auf die diesbezüglichen Vorbringen ist demzufolge nicht einzutreten.

E. 4.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, wie oben gesehen, die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Der Revisionsgrund des nachträglichen Auffindens von entscheidenden Beweismitteln beinhaltet demnach zum einen, dass diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens entstanden sind; als Revisionsgrund sind somit lediglich so genannte unechte Nova zugelassen (vgl. auch BVGE 2013/22). Zum andern verlangt Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, dass die gesuchstellende Partei die betreffenden Beweismittel während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis das Urteil gefällt worden ist, nicht gekannt hat und deshalb nicht hat beibringen können. Dass es einer um Revision ersuchenden Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Der Revisionsgrund der unechten Nova dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wieder gutzumachen (vgl. Escher, a.a.O., Art. 123 N. 8). Ausgeschlossen sind damit auch Umstände, welche die gesuchstellende Partei bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können. Eine Revision ist namentlich dann ausgeschlossen, wenn die Entdeckung der erheblichen Tatsache auf Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können, denn darin ist eine unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei zu erblicken (vgl. zum Ganzen: Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, 2. Auflage 2013, N. 5.47 S. 306 f.).

E. 4.2 Die Gesuchstellenden reichten als neue revisionsrechtliche Beweismittel ein Schreiben der Eltern der Gesuchstellerin vom 10. Juni 2017 (Beilage Nr. 14), eine Erklärung der Tante der Gesuchstellerin vom 7. Juli 2017 (Beilage Nr. 2) sowie eine Vorladung der Staatsanwaltschaft des Bezirks E._______ der Stadt Taschkent vom 4. Oktober 2013 (Beilage Nr. 4) zu den Akten. Beide Beweismittel wurden zwar bereits im Rahmen des Fristwiederherstellungsverfahrens eingereicht. Da es sich beim das Verfahren abschliessenden Entscheid jedoch um ein reines Prozessurteil - eine allfällige Wiederaufnahme des Revisionsverfahrens aufgrund der Wiederherstellung der Kostenvorschussfrist betreffend - handelt und die geltend gemachten Revisionsgründe somit nicht Prozessgegenstand waren, wurden diese Beweismittel noch nicht als Revisionseingabe behandelt und ihre Zulässigkeit ist im vorliegenden Verfahren zu prüfen.

E. 4.3 Das Schreiben der Eltern der Gesuchstellerin, welches beweisen soll, dass die Eltern das Urteil des Strafgerichts dem Gesuchsteller am 25. Januar 2017 gesandt haben, sie dieses Urteil mit Hilfe eines Bekannten am 26. Dezember 2016 erhältlich machen konnten und dass sie alle weiteren Dokumente und Bescheinigungen ihrem Sohn zwischen 2013 und 2016 geschickt haben, datiert vom 10. Juni 2017 und wurde somit nach Erlass des angefochtenen Beschwerdeentscheides erstellt. Ebenfalls erst nach dem Beschwerdeentscheid entstanden ist die Erklärung der Tante der Gesuchstellerin vom 7. Juli 2017, welche die Asylvorbringen der Gesuchstellenden bestätigen soll. Wie oben dargelegt (E. 4.1), kann eine Revision nicht verlangt werden bei Auffinden von entscheidenden Beweismitteln, welche erst nach dem Beschwerdeentscheid entstanden sind. Bei beiden Beweismitteln handelt es sich folglich um nachträglich entstandene Beweismittel und somit um keinen gesetzlichen Revisionsgrund. Auch die Erklärung der Gesuchstellenden, dass die aus den Beweismitteln sich ergebenden Tatsachen bereits vor dem Beschwerdeentscheid bestanden hätten und mit den eingereichten Zeugenbestätigungen nur schriftlich festgehalten worden seien, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern, da im Revisionsgesuch klar der Revisionsgrund des nachträglichen Auffinden von entscheidenden Beweismitteln angerufen wird (welcher nur vorliegen kann, wenn es sich dabei um vorbestehende Beweismittel handelt). Auf die diesbezüglichen Vorbringen ist somit nicht einzutreten.

E. 4.4 Die Vorladung der Staatsanwaltschaft die Gesuchstellerin betreffend datiert vom 4. Oktober 2013 und ist folglich etwas mehr als drei Jahre vor dem Beschwerdeentscheid entstanden. Somit handelt es sich um ein vorbestandenes Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG. Zu prüfen ist im Folgenden, ob es den Gesuchstellenden zuzumuten gewesen wäre, dieses Beweismittel bereits im Rahmen des Beschwerdeverfahrens beizubringen. Die Gesuchstellenden führen dazu aus, dass sie im Asylverfahren nicht hätten wissen können, welche Aussagen sie auf welche Weise würden belegen müssen. Ausserdem sei das Auftreiben von Dokumenten in Usbekistan äusserst langwierig und mit grossen Schwierigkeiten und Risiken für die persönliche Sicherheit verbunden. Diese Gründe, warum das Beweismittel nicht früher hat beigebracht werden können, seien somit nicht von ihnen zu vertreten. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Die Gesuchsteller wurden als asylsuchende Personen im Asylverfahren mehrfach explizit dazu aufgefordert, jegliche Dokumente, welche ihre Vorbringen bestätigen könnten, einzureichen (SEM-Akten A5 [Einleitung, Hinweis auf Mitwirkungspflicht betreffend Einreichen von Dokumenten]; A13 F117 f.). Dieser Pflicht waren sich die Gesuchstellenden offensichtlich auch bewusst, da sie bereits im Asylverfahren zahlreiche Beweismittel einreichten, die ihre Vorbringen hätten bestätigen sollen (vgl. beispielsweise SEM-Akten A15; A27, A33). Ihr diesbezügliches Vorbringen, sich der Wichtigkeit der sofortigen Einreichung von zu erhältlich machenden Beweismitteln nicht bewusst gewesen zu sein, kann deshalb nicht berücksichtigt werden. Weiter ist nicht ersichtlich, warum es für die Gesuchstellenden ein besonderes Risiko hätte darstellen sollen, sich innerhalb der mehr als drei Jahre zwischen Erlass der Vorladung durch die Staatsanwaltschaft und Erlass des Beschwerdeentscheides eine Kopie der Vorladung durch die Familie oder Bekannte (an welche sie aufgrund der Landesabwesenheit der Gesuchstellenden gesandt worden sein muss), zukommen zu lassen. Spezifische Ausführungen zum Erhältlichmachen dieser Vorladung finden sich weder in der Eingabe vom 29. Juni 2017, mit welcher die Vorladung erstmals eingereicht wurde, noch im Revisionsgesuch des vorliegenden Verfahrens. Der Einwand ist folglich auch nicht substantiiert. Angesichts dieser Ausführungen und der restriktiven Voraussetzungen für die Annahme, ein Beweismittel hätte nicht schon im Beschwerdeverfahren beigebracht werden können, ist die Vorladung der Gesuchstellerin durch die Staatsanwaltschaft zwar als zulässiger Revisionsgrund gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, jedoch als verspätet im Sinne von Art. 46 VVG zu betrachten.

E. 5.1 Es bleibt zu prüfen, ob das verspätet vorgebrachte Beweismittel geeignet ist, das tatsächliche Bestehen von völkerrechtlichen Wegweisungshindernissen zu bejahen, und somit dennoch zur Revision des Beschwerdeurteils führen könnte.

E. 5.2 Revisionsweise Vorbringen, die verspätet sind, können, dessen ungeachtet, zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass einem Gesuchsteller Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht (vgl. EMARK 1995/9 E. 7, insb. E. 7f und g; der Entscheid bezieht sich zwar auf Art. 66 Abs. 3 VwVG, lässt sich indessen auch auf den sinngemäss deckungsgleichen Art. 46 VGG übertragen, wobei die Übertragbarkeit der Rechtsprechung angesichts des Ergebnisses der Prüfung [siehe unten] letztlich offen gelassen werden kann). Der Grund hierfür ist darin zu sehen, dass auch bei grundsätzlicher Unzulässigkeit der Revision kein Verstoss gegen zwingendes Völkerrecht - es handelt sich dabei um die Garantien von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), Art. 3 EMRK sowie Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) - resultieren darf. Allerdings hält der erwähnte Grundsatzentscheid der (vormaligen) Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK), dessen wesentliche Schlüsse auch für die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nach wie vor massgeblich sind, ausserdem fest, dass ein Abweichen von der Verwirkungsfolge gemäss Art. 46 VVG (bzw. Art. 66 Abs. 3 VwVG) nur in sehr engen Grenzen zulässig ist (EMARK 1995/9 E. 7g; vgl. dazu auch Mächler, a.a.O., Art. 66 N. 26).

E. 5.3 So ist auch auf der Grundlage einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 46 VGG vorauszusetzen, dass die in Frage stehenden zwingenden Normen des Völkerrechts bei strikter Anwendung der gesetzlichen Revisionsbestimmungen tatsächlich verletzt würden. Es genügt daher nicht, dass ein Gesuchsteller eine drohende Verletzung von Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK lediglich behauptet. Vielmehr muss die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen, ernsthaften Gefahr schlüssig nachgewiesen werden, selbst wenn dabei ein herabgesetzter Beweismassstab des Glaubhaftmachens genügt. Ein Abweichen vom Wortlaut von Art. 46 VGG rechtfertigt sich mit anderen Worten nicht bereits bei Vorliegen von Tatsachen und Beweismitteln, welche geeignet sein können, zu einem anderen Ergebnis als im vorangegangenen ordentlichen Asylverfahren zu führen, sondern lediglich dann, wenn die Tatsachen und Beweismittel bei rechtzeitigem Bekanntwerden zu einem anderen Beschwerdeentscheid - und zwar zu einer Gutheissung zumindest bezüglich der Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs - geführt hätten. Voraussetzung für die Entkräftung der Verwirkungsfolge gemäss Art. 46 VGG ist somit, dass bereits im Rahmen der Prüfung des Vorliegens des geltend gemachten Revisionsgrunds eine vorweggenommene materielle Beurteilung ergibt, dass die genannten völkerrechtlichen Wegweisungsschranken tatsächlich bestehen.

E. 5.4 Die Glaubhaftmachung einer drohenden menschenrechtswidrigen Behandlung ist den Gesuchstellenden nicht gelungen. Wie die Gesuchstellenden selbst ausführen, ist der Grund für die Vorladung der Staatsanwaltschaft dem vorgelegten Dokument nicht zu entnehmen. Die Ausführungen, dass es notorisch sei, dass Gesetze, (Justiz-)Behörden und Verfahren in Usbekistan von Rechtsstaatlichkeit nach hiesigen Massstäben weit entfernt seien und eine derartige Vorladung Schlimmes befürchten lasse, genügt den oben dargelegten Anforderungen an das konkrete Vorliegen einer drohenden Verletzung von zwingendem Völkerrecht bei weitem nicht und beruht lediglich auf Spekulationen und Pauschalisierungen. So bleibt einerseits unklar, was genau der Grund für die Vorladung gewesen sein soll, und andererseits, was die Gesuchstellerin bei Befolgung der Vorladung erwartet hätte beziehungsweise was die Konsequenzen der Nichtbefolgung und der Unmöglichkeit der Zwangsvorführung aufgrund der Landesabwesenheit der Gesuchstellerin sein sollen. Aufgrund dieser Ausführungen reicht das blosse Behaupten einer Gefährdungslage nicht aus, die Verwirkungsfolge von Art. 46 VGG im Sinne der in Erwägungen 5.2 und 5.3 aufgeführten Rechtsprechung zu beseitigen.

E. 6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich zugelassenen Gründe dargetan worden sind. Auf das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-6367/2015 vom 3. Januar 2017 ist demzufolge nicht einzutreten.

E. 7 Mit vorliegendem Entscheid ist der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'500.- den Gesuchstellenden aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden den Gesuchstellenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Irina Wyss Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4009/2017 Urteil vom 7. August 2017 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richterin Sylvie Cossy, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiberin Irina Wyss. Parteien A._______, geboren am (...), dessen Ehefrau B._______, geboren am (...), und deren Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Usbekistan, alle vertreten durch lic. iur. Paul Hofer, Rechtsanwalt, Gesuchstellende, Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6367/2015 vom 3. Januar 2017. Sachverhalt: A. Die Gesuchstellenden, ihren Aussagen zufolge aus Taschkent stammende usbekische Staatsangehörige, ersuchten am 13. September 2013 in der Schweiz um Asyl. Zur Begründung ihrer Gesuche brachten sie im Wesentlichen vor, dass der Gesuchsteller als Polizist im Rang eines Leutnants einen Mann verhaftet habe, gegen welchen anschliessend eine Strafuntersuchung wegen Rauschgiftkonsums und Kindesmissbrauchs eingeleitet worden sei. Der Mann habe ihm Geld angeboten und ihm gedroht, er sei mit der Mafia befreundet und sein Vater habe einen hohen Posten inne. In der Folge sei es zu Drohanrufen im Haus seiner Familie gekommen, und er habe deswegen um die Sicherheit seiner Eltern, bei denen er bis zu seiner Eheschliessung gewohnt habe, gefürchtet. Der festgenommene Mann sei zu einer langjährigen Haftstrafe verurteilt worden, bereits kurze Zeit später aber aus angeblich gesundheitlichen Gründen aus der Haft entlassen worden. Am 25. Juni 2013 habe der Beschwerdeführer seine Ehefrau geheiratet. Nachdem am 29. Juni 2013 seine Schwiegermutter unerwartet gestorben sei, seien am Abend des 30. Juni 2013 zwei Angehörige des usbekischen Geheimdienstes (SNB) gekommen, hätten ihn der Mittäterschaft an der Tötung seiner Schwiegermutter beschuldigt, ihn zum Quartier des SNB gebracht und dort in einem Keller gefoltert. Man habe verlangt, dass er eine Erklärung unterzeichne, wonach er am Verbrechen gegen seine Schwiegermutter beteiligt gewesen sei, was er jedoch verweigert habe. Bei einem Besuch seines Vaters habe er erfahren, dass auch seine Ehefrau unter Druck gesetzt worden sei. Man habe von ihr die Unterzeichnung einer Erklärung verlangt, wonach bei ihm, dem Beschwerdeführer, eine Spritze gefunden worden sei. Ein gerichtsmedizinisches Gutachten habe festgestellt, dass die Schwiegermutter mit einem Medikament eingeschläfert worden sei. Dank Beziehungen seines Vaters sei er schliesslich am 1. August 2013 gegen Zahlung einer Kaution von 15'000 US-Dollar freigelassen worden. Diese gesamten Schwierigkeiten seien auf die Verhaftung jenes Mannes zurückzuführen gewesen, der sich an ihm habe rächen wollen und über beste Beziehungen zum SNB verfüge. Als Beweismittel reichten die Gesuchstellenden unter anderem drei Bestätigungsschreiben von drei Nachbarn mit den jeweiligen Identitätsdokumenten, den Todesschein der Mutter der Gesuchstellerin sowie einen undatierten medizinischen Bericht (alle Dokumente in Kopie) und, abgesehen von den Identitätsdokumenten, mit jeweiliger Übersetzung, zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 3. September 2015 lehnte das Staatssekretariat für Migration (SEM) die Asylgesuche der Gesuchstellenden mangels Glaubhaftigkeit der Vorbringen ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 6. Oktober 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-6367/2015 vom 3. Januar 2017 ab. D. Mit Schreiben vom 19. Januar 2017 informierte der Rechtsvertreter der Gesuchstellenden das Bundesverwaltungsgericht über seine Mandatierung und ersuchte um Akteneinsicht, welche ihm mit Schreiben vom 24. Januar 2017 gewährt wurde. E. Mit als "Gesuch um Gewährung des Asyls" betitelter Eingabe vom 6. Februar 2017 an das SEM reichten die Gesuchstellenden die folgenden Dokumente (alle in Kopie; mit Ausnahme der Identitätsausweise alle mit Übersetzung) ein:

- Urteil des Gerichts in Strafsachen der Stadt Taschkent vom 13. November 2014

- "Auszug aus dem Befehl nach Personalbestand" vom 6. August 2013

- Mitteilung des Gerichts für Strafsachen der Stadt Taschkent vom 13. November 2014

- Zeugenaussage der Vorsitzenden des (...) und Nachbarin, undatiert, mit Identitätsausweis

- Zeugenaussagen von drei Nachbarn mit Identitätsausweisen

- Medizinischer Bericht, undatiert F. Mit Schreiben vom 12. Mai 2017 übermittelte das SEM dem Bundesverwaltungsgericht die Eingabe vom 6. Februar 2017 zur Prüfung als Revisionsgesuch. G. Mit Zwischenverfügung vom 23. Mai 2017 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Gesuchstellenden auf, innert Frist mitzuteilen, ob sie die Behandlung der an das SEM adressierten Eingabe als Revisionsgesuch beantragen, und diesfalls innert Frist ein verbessertes Revisionsgesuch einzureichen. Ausserdem setzte es den Gesuchstellenden Frist bis zum 7. Juni 2017, einen Kostenvorschuss zu leisten. H. Mit Eingabe vom 7. Juni 2017 reichten die Gesuchstellenden ein verbessertes Revisionsgesuch ein. I. Am 8. Juni 2017 leisteten die Gesuchstellenden den verlangten Kostenvorschuss. J. Mit Urteil D-2747/2017 vom 14. Juni 2017 trat das Bundesverwaltungsgericht wegen verspätet geleisteten Kostenvorschusses auf das Revisionsgesuch nicht ein. K. Mit Eingabe vom 22. Juni 2017 (vorab per Telefax) reichten die Gesuchstellenden beim Bundesverwaltungsgericht ein Gesuch um Wiederherstellung der Kostenvorschussfrist ein, worauf die zuständige Instruktionsrichterin am 23. Juni 2017 den Vollzug mit superprovisorischer Massnahme stoppte. L. Mit als "Ergänzung zu den Gesuchen auf Wiederherstellung bzw. Revision" betitelter Eingabe vom 29. Juni 2017 (vorab per Telefax) reichten die Gesuchstellenden (nebst bereits im vorangehenden Revisionsverfahren eingereichten Beweismitteln) die Kopien einer Vorladung der Staatsanwaltschaft des Bezirks E._______ der Stadt Taschkent vom 4. Oktober 2013 sowie eines Schreibens der Eltern der Gesuchstellerin vom 10. Juni 2017 mit Identitätsdokumenten und Übersetzungen zu den Akten. M. Mit Urteil D-3543/2017 vom 4. Juli 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht das Fristwiederherstellungsgesuch ab und trat auf das Revisionsgesuch vom 6. Februar 2017 erneut nicht ein. N. Mit als Revisionsgesuch betitelter Eingabe vom 19. Juli 2017 an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Gesuchstellenden, die Urteile des Bundesverwaltungsgericht D-6367/2915 vom 3. Januar 2017, D-2747/2017 vom 14. Juni 2017 und D-3543/2017 vom 4. Juli 2017 sowie der Entscheid des SEM vom 3. September 2015 seien aufzuheben, den Gesuchstellenden sei Asyl zu gewähren und dem Revisionsgesuch sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. In ihrem Gesuch machten die Gesuchstellenden im Wesentlichen geltend, dass sie im Beschwerdeverfahren aufgrund ihrer Rechtsunkenntnis und weil es in Usbekistan schwierig sei, Urkunden erhältlich zu machen, nicht in der Lage gewesen seien, die erforderlichen Beweise vorzulegen. Zwischenzeitlich könnten sie jedoch Beweismittel für wesentliche Sachver-haltselemente vorlegen. Mitarbeiter des SNB hätten eine Tante der Gesuchstellerin sowie weitere Verwandte aufgesucht und über die Gesuchstellenden hinsichtlich ihrer letzten Kontakte und des aktuellen Aufenthalts ausgefragt. Durch Drohungen mit Gewalt, Folter und Gefängnisstrafen seien die Tante und die Verwandten gezwungen worden, gegen ihren Willen leere Blätter zu unterschreiben. Die Tante und ihre Familie hätten Usbekistan ebenfalls verlassen müssen. Aus Furcht, ihre Verwandten beziehungsweise Familienmitglieder könnten ins Visier der SNB geraten, habe sie sich jedoch erst am 7. Juli 2017 dazu durchringen können, eine schriftliche Erklärung abzugeben. Weiter sei die Gesuchstellerin von der Staatsanwaltschaft vorgeladen worden, was Schlimmes befürchten lasse. Über den Grund und den Anlass dieser Vorladung sei jedoch nichts bekannt. Mit dem Urteil des Gerichts für Strafsachen der Stadt Taschkent sei die Verhaftung des Gesuchstellers angeordnet worden. Eine solche Haft müsse in Usbekistan aufgrund der Bedingungen als unrechtsstaatlich und unmenschlich bezeichnet werden. Ausserdem beruhe das Urteil auf einer falschen Anschuldigung (dem Gesuchsteller zu Unrecht angelasteter Tod seiner Schwiegermutter). Weiter liege nun eine schriftliche Zeugenaussage der Komitee-Vorsitzenden und Nachbarin vor, welche die eilige Beerdigung der Schwiegermutter des Gesuchstellers, dessen Verhaftung, die Behelligungen der Zeugin wegen der Gesuchstellenden sowie der Gesuchstellenden selbst durch den SNB sowie die körperlichen Spuren der Gewalteinwirkung auf den Gesuchsteller bestätige. Auch mehrere Nachbarn würden diese Vorkommnisse durch ihre schriftliche Zeugenaussage bestätigen. In dem eingereichten medizinischen Bericht werde dargelegt, dass der Gesuchsteller körperlich durch den SNB verletzt worden sei. Das Auftreiben von Beweismitteln in Usbekistan sei äusserst langwierig und mit grossen Schwierigkeiten und Risiken für die persönliche Sicherheit verbunden. Einige der Zeugen hätten erst gezögert, ihre Erklärungen abzugeben, weswegen die Gesuchstellenden diese Bestätigungen erst nach den zu revidierenden Urteilen eingeholt hätten. Die schriftliche Zeugenbestätigung der Tante liege den Gesuchstellenden erst zum heutigen Zeitpunkt vor. Auch das Urteil sei für den Gesuchsteller lange nicht erhältlich gewesen und habe erst nach dem Tod des früheren Staatspräsidenten Islom Karimov im September 2016 über elterliche Kontakte erhältlich gemacht werden können. Diese hätten das Urteil dem Gesuchsteller erst Ende Januar 2017 geschickt. Aus diesen Gründen hätten die eingereichten Dokumente nicht früher eingereicht werden können. Die in ihrem Heimatstaat befürchteten Nachteile wie Inhaftierung, Strafvollzug und Folter würden eine Verletzung grundlegender Menschenrechte darstellen. Als Beweismittel reichten die Gesuchstellenden die folgenden Dokumente, alle in Kopie und, abgesehen von den Identitätsdokumenten, mit Übersetzung, zu den Akten:

- Erklärung einer Tante der Gesuchstellerin vom 7. Juli 2017 (Beilage Nr. 2)

- Identitätskarte der Tante (Beilage Nr. 3)

- Vorladung der Staatsanwaltschaft des Bezirks E._______ der Stadt Taschkent vom 4. Oktober 2013 (Beilage Nr. 4)

- Urteil des Gerichts in Strafsachen der Stadt Taschkent vom 13. November 2014 (Beilage Nr. 5)

- Auszug aus dem "Befehl nach Personalbestand" vom 6. August 2013 (Beilage Nr. 6)

- Mitteilung des Gerichts für Strafsachen der Stadt Taschkent vom 13 November 2014 (Beilage Nr. 7)

- Todesschein der Mutter der Gesuchstellerin (Beilage Nr. 8)

- Zeugenaussage der Vorsitzenden des (...) und Nachbarin, undatiert, mit Identitätsausweis (Beilagen Nrn. 9 und 10)

- Zeugenaussagen von drei Nachbarn mit Identitätsausweisen (Beilagen Nrn. 11 und 12)

- Medizinischer Bericht, undatiert (Beilage Nr. 13)

- Schreiben der Eltern der Gesuchstellerin vom 10. Juni 2017 mit Identitätsausweisen (Beilage Nr. 14) O. Mit Schreiben vom 19. Juli 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang des Revisionsgesuchs. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Die Gesuchstellenden beantragen in ihren Rechtsbegehren die Revision der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-6367/2015 vom 3. Januar 2017 (Beschwerdeentscheid), D-2747/2017 vom 14. Juni 2017 (Nichteintreten auf Revisionsgesuch) und D-3543/2017 vom 4. Juli 2017 (Abweisung des Fristwiederherstellungsgesuchs; Bestätigung des Nichteintretensentscheides D-2747/2017). Ein Revisionsgesuch kann sich grundsätzlich gegen jeden verfahrensabschliessenden, rechtskräftig gewordenen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts richten. Gegenstand einer Revision können somit materielle Sachurteile, Revisionsentscheide und auch formelle Nichteintretensentscheide sein (vgl. Mächler, in: Kommentar zum VwVG, 2008, Art. 66 N. 8; BGE III Ia 154 E. 2). Ein Revisionsentscheid kann jedoch nur dann Gegenstand einer Revision bilden, wenn diesem Entscheid zugrunde liegende Verfahrensmängel gerügt werden. Macht ein Gesuchsteller dagegen in einem zweiten Revisionsgesuch gestützt auf Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG beziehungsweise Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel geltend, kann Anfechtungsobjekt allein der - weiterhin - rechtskräftige und bereits Gegenstand des ersten Gesuchs bildende Beschwerdeentscheid selbst sein (vgl. EMARK 2002/13 E. 4a, mit weiteren Hinweisen). Eine Revision gegen Prozessurteile wie formelle Nichteintretensentscheide hingegen kann nur aus Gründen verlangt werden, welche sich auf das Zustandekommen dieses formellen Entscheides selber, nicht aber auf den zugrundeliegenden Sachentscheid, beziehen (EMARK 1998/8 E. 3, mit weiteren Hinweisen). Da sich vorliegend die Begründung des Revisionsgesuchs lediglich auf die dargelegten Asylgründe der Gesuchstellenden bezieht und diese mit den eingereichten Beweismittel offensichtlich belegt werden soll, ist die Revision als gegen den ablehnenden materiellen Beschwerdeentscheid gerichtet zu prüfen. Gründe, welche sich auf das Zustandekommen des Nichteintretensentscheides (verspätetes Leisten des Kostenvorschusses) und des ablehnenden Entscheides im Fristwiederherstellungsverfahren beziehen könnten, werden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren ist folglich der Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts D-6367/2015 vom 3. Januar 2017. 2. 2.1 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG). Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 2.2 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtskraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 N. 5.36). 2.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG), sofern das Revisionsgesuch nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin fällt (vgl. Art. 23 VGG). 3. 3.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. 3.2 Die Gesuchstellenden machen den Revisionsgrund nachträgliches Auffinden von Beweismitteln (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend. 3.3 Bei den drei Bestätigungsschreiben von Nachbarn mit den Identitätsausweisen (Beilage Nr. 11), dem Todesschein der Mutter der Gesuchstellerin (Beilage Nr. 8) und dem medizinischen Bericht (Beilage Nr. 13) handelt es sich um Dokumente, welche bereits im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereicht und mit Entscheid des Bundesverwaltungsgericht D-6367/2015 beurteilt worden sind. Daher erübrigt es sich, auf diese Beweismittel und die diesbezüglichen Vorbringen weiter einzugehen, da sie als res iudicata nicht Gegenstand einer erneuten Beurteilung im Rahmen des vorliegenden Revisionsverfahrens bilden können (Escher, in: Kommentar zum BGG, 2. Auflage 2011, Art. 123 N. 7; Mächler, a.a.O., Art. 66 N. 9) und offenkundig nicht nachträglich aufgefunden worden sind. 3.4 Gleich verhält es sich mit dem Urteil des Gerichts in Strafsachen der Stadt Taschkent vom 13. November 2014 (Beilage Nr. 5), dem Auszug aus dem Befehl nach Personalbestand vom 6. August 2013 (Beilage Nr. 6), der Mitteilung des Gerichts für Strafsachen der Stadt Taschkent vom 13. November 2014 (Beilage Nr. 7) sowie der Zeugenaussage der Vorsitzenden des (...) und Nachbarin mit Identitätsausweis (Beilage Nrn. 9 und 10). Diese Beweismittel wurden bereits im Rahmen des ersten Revisionsgesuchs vom 6. Februar 2017 eingereicht, auf welches das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2747/2017 vom 14. Juni 2017 aufgrund des verspätet geleisteten Kostenvorschusses nicht eingetreten ist. Das nach Erlass dieses Entscheids gestellte Fristwiederherstellungsgesuch vom 22. Juni 2017 wurde mit Urteil D-3543/2017 abgewiesen und auf das Revisionsgesuch vom 6. Februar 2017 erneut nicht eingetreten. Die diesbezüglichen Beweismittel wurden dementsprechend bereits in einem Revisionsverfahren vorgelegt. Dass in jenem Verfahren kein Entscheid in der Sache, sondern lediglich ein prozessuales Urteil ergangen ist, ändert daran nichts. 3.5 Somit handelt es sich bei diesen Dokumenten (Beilagen des Revisionsgesuchs Nrn. 5 bis 13) um keine neuen Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG. Andere Revisionsgründe hinsichtlich dieser Beweismittel machen die Gesuchstellenden weder geltend noch sind solche ersichtlich. Auf die diesbezüglichen Vorbringen ist demzufolge nicht einzutreten. 4. 4.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, wie oben gesehen, die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Der Revisionsgrund des nachträglichen Auffindens von entscheidenden Beweismitteln beinhaltet demnach zum einen, dass diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens entstanden sind; als Revisionsgrund sind somit lediglich so genannte unechte Nova zugelassen (vgl. auch BVGE 2013/22). Zum andern verlangt Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, dass die gesuchstellende Partei die betreffenden Beweismittel während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis das Urteil gefällt worden ist, nicht gekannt hat und deshalb nicht hat beibringen können. Dass es einer um Revision ersuchenden Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Der Revisionsgrund der unechten Nova dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wieder gutzumachen (vgl. Escher, a.a.O., Art. 123 N. 8). Ausgeschlossen sind damit auch Umstände, welche die gesuchstellende Partei bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können. Eine Revision ist namentlich dann ausgeschlossen, wenn die Entdeckung der erheblichen Tatsache auf Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können, denn darin ist eine unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei zu erblicken (vgl. zum Ganzen: Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, 2. Auflage 2013, N. 5.47 S. 306 f.). 4.2 Die Gesuchstellenden reichten als neue revisionsrechtliche Beweismittel ein Schreiben der Eltern der Gesuchstellerin vom 10. Juni 2017 (Beilage Nr. 14), eine Erklärung der Tante der Gesuchstellerin vom 7. Juli 2017 (Beilage Nr. 2) sowie eine Vorladung der Staatsanwaltschaft des Bezirks E._______ der Stadt Taschkent vom 4. Oktober 2013 (Beilage Nr. 4) zu den Akten. Beide Beweismittel wurden zwar bereits im Rahmen des Fristwiederherstellungsverfahrens eingereicht. Da es sich beim das Verfahren abschliessenden Entscheid jedoch um ein reines Prozessurteil - eine allfällige Wiederaufnahme des Revisionsverfahrens aufgrund der Wiederherstellung der Kostenvorschussfrist betreffend - handelt und die geltend gemachten Revisionsgründe somit nicht Prozessgegenstand waren, wurden diese Beweismittel noch nicht als Revisionseingabe behandelt und ihre Zulässigkeit ist im vorliegenden Verfahren zu prüfen. 4.3 Das Schreiben der Eltern der Gesuchstellerin, welches beweisen soll, dass die Eltern das Urteil des Strafgerichts dem Gesuchsteller am 25. Januar 2017 gesandt haben, sie dieses Urteil mit Hilfe eines Bekannten am 26. Dezember 2016 erhältlich machen konnten und dass sie alle weiteren Dokumente und Bescheinigungen ihrem Sohn zwischen 2013 und 2016 geschickt haben, datiert vom 10. Juni 2017 und wurde somit nach Erlass des angefochtenen Beschwerdeentscheides erstellt. Ebenfalls erst nach dem Beschwerdeentscheid entstanden ist die Erklärung der Tante der Gesuchstellerin vom 7. Juli 2017, welche die Asylvorbringen der Gesuchstellenden bestätigen soll. Wie oben dargelegt (E. 4.1), kann eine Revision nicht verlangt werden bei Auffinden von entscheidenden Beweismitteln, welche erst nach dem Beschwerdeentscheid entstanden sind. Bei beiden Beweismitteln handelt es sich folglich um nachträglich entstandene Beweismittel und somit um keinen gesetzlichen Revisionsgrund. Auch die Erklärung der Gesuchstellenden, dass die aus den Beweismitteln sich ergebenden Tatsachen bereits vor dem Beschwerdeentscheid bestanden hätten und mit den eingereichten Zeugenbestätigungen nur schriftlich festgehalten worden seien, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern, da im Revisionsgesuch klar der Revisionsgrund des nachträglichen Auffinden von entscheidenden Beweismitteln angerufen wird (welcher nur vorliegen kann, wenn es sich dabei um vorbestehende Beweismittel handelt). Auf die diesbezüglichen Vorbringen ist somit nicht einzutreten. 4.4 Die Vorladung der Staatsanwaltschaft die Gesuchstellerin betreffend datiert vom 4. Oktober 2013 und ist folglich etwas mehr als drei Jahre vor dem Beschwerdeentscheid entstanden. Somit handelt es sich um ein vorbestandenes Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG. Zu prüfen ist im Folgenden, ob es den Gesuchstellenden zuzumuten gewesen wäre, dieses Beweismittel bereits im Rahmen des Beschwerdeverfahrens beizubringen. Die Gesuchstellenden führen dazu aus, dass sie im Asylverfahren nicht hätten wissen können, welche Aussagen sie auf welche Weise würden belegen müssen. Ausserdem sei das Auftreiben von Dokumenten in Usbekistan äusserst langwierig und mit grossen Schwierigkeiten und Risiken für die persönliche Sicherheit verbunden. Diese Gründe, warum das Beweismittel nicht früher hat beigebracht werden können, seien somit nicht von ihnen zu vertreten. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Die Gesuchsteller wurden als asylsuchende Personen im Asylverfahren mehrfach explizit dazu aufgefordert, jegliche Dokumente, welche ihre Vorbringen bestätigen könnten, einzureichen (SEM-Akten A5 [Einleitung, Hinweis auf Mitwirkungspflicht betreffend Einreichen von Dokumenten]; A13 F117 f.). Dieser Pflicht waren sich die Gesuchstellenden offensichtlich auch bewusst, da sie bereits im Asylverfahren zahlreiche Beweismittel einreichten, die ihre Vorbringen hätten bestätigen sollen (vgl. beispielsweise SEM-Akten A15; A27, A33). Ihr diesbezügliches Vorbringen, sich der Wichtigkeit der sofortigen Einreichung von zu erhältlich machenden Beweismitteln nicht bewusst gewesen zu sein, kann deshalb nicht berücksichtigt werden. Weiter ist nicht ersichtlich, warum es für die Gesuchstellenden ein besonderes Risiko hätte darstellen sollen, sich innerhalb der mehr als drei Jahre zwischen Erlass der Vorladung durch die Staatsanwaltschaft und Erlass des Beschwerdeentscheides eine Kopie der Vorladung durch die Familie oder Bekannte (an welche sie aufgrund der Landesabwesenheit der Gesuchstellenden gesandt worden sein muss), zukommen zu lassen. Spezifische Ausführungen zum Erhältlichmachen dieser Vorladung finden sich weder in der Eingabe vom 29. Juni 2017, mit welcher die Vorladung erstmals eingereicht wurde, noch im Revisionsgesuch des vorliegenden Verfahrens. Der Einwand ist folglich auch nicht substantiiert. Angesichts dieser Ausführungen und der restriktiven Voraussetzungen für die Annahme, ein Beweismittel hätte nicht schon im Beschwerdeverfahren beigebracht werden können, ist die Vorladung der Gesuchstellerin durch die Staatsanwaltschaft zwar als zulässiger Revisionsgrund gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, jedoch als verspätet im Sinne von Art. 46 VVG zu betrachten. 5. 5.1 Es bleibt zu prüfen, ob das verspätet vorgebrachte Beweismittel geeignet ist, das tatsächliche Bestehen von völkerrechtlichen Wegweisungshindernissen zu bejahen, und somit dennoch zur Revision des Beschwerdeurteils führen könnte. 5.2 Revisionsweise Vorbringen, die verspätet sind, können, dessen ungeachtet, zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass einem Gesuchsteller Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht (vgl. EMARK 1995/9 E. 7, insb. E. 7f und g; der Entscheid bezieht sich zwar auf Art. 66 Abs. 3 VwVG, lässt sich indessen auch auf den sinngemäss deckungsgleichen Art. 46 VGG übertragen, wobei die Übertragbarkeit der Rechtsprechung angesichts des Ergebnisses der Prüfung [siehe unten] letztlich offen gelassen werden kann). Der Grund hierfür ist darin zu sehen, dass auch bei grundsätzlicher Unzulässigkeit der Revision kein Verstoss gegen zwingendes Völkerrecht - es handelt sich dabei um die Garantien von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), Art. 3 EMRK sowie Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) - resultieren darf. Allerdings hält der erwähnte Grundsatzentscheid der (vormaligen) Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK), dessen wesentliche Schlüsse auch für die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nach wie vor massgeblich sind, ausserdem fest, dass ein Abweichen von der Verwirkungsfolge gemäss Art. 46 VVG (bzw. Art. 66 Abs. 3 VwVG) nur in sehr engen Grenzen zulässig ist (EMARK 1995/9 E. 7g; vgl. dazu auch Mächler, a.a.O., Art. 66 N. 26). 5.3 So ist auch auf der Grundlage einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 46 VGG vorauszusetzen, dass die in Frage stehenden zwingenden Normen des Völkerrechts bei strikter Anwendung der gesetzlichen Revisionsbestimmungen tatsächlich verletzt würden. Es genügt daher nicht, dass ein Gesuchsteller eine drohende Verletzung von Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK lediglich behauptet. Vielmehr muss die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen, ernsthaften Gefahr schlüssig nachgewiesen werden, selbst wenn dabei ein herabgesetzter Beweismassstab des Glaubhaftmachens genügt. Ein Abweichen vom Wortlaut von Art. 46 VGG rechtfertigt sich mit anderen Worten nicht bereits bei Vorliegen von Tatsachen und Beweismitteln, welche geeignet sein können, zu einem anderen Ergebnis als im vorangegangenen ordentlichen Asylverfahren zu führen, sondern lediglich dann, wenn die Tatsachen und Beweismittel bei rechtzeitigem Bekanntwerden zu einem anderen Beschwerdeentscheid - und zwar zu einer Gutheissung zumindest bezüglich der Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs - geführt hätten. Voraussetzung für die Entkräftung der Verwirkungsfolge gemäss Art. 46 VGG ist somit, dass bereits im Rahmen der Prüfung des Vorliegens des geltend gemachten Revisionsgrunds eine vorweggenommene materielle Beurteilung ergibt, dass die genannten völkerrechtlichen Wegweisungsschranken tatsächlich bestehen. 5.4 Die Glaubhaftmachung einer drohenden menschenrechtswidrigen Behandlung ist den Gesuchstellenden nicht gelungen. Wie die Gesuchstellenden selbst ausführen, ist der Grund für die Vorladung der Staatsanwaltschaft dem vorgelegten Dokument nicht zu entnehmen. Die Ausführungen, dass es notorisch sei, dass Gesetze, (Justiz-)Behörden und Verfahren in Usbekistan von Rechtsstaatlichkeit nach hiesigen Massstäben weit entfernt seien und eine derartige Vorladung Schlimmes befürchten lasse, genügt den oben dargelegten Anforderungen an das konkrete Vorliegen einer drohenden Verletzung von zwingendem Völkerrecht bei weitem nicht und beruht lediglich auf Spekulationen und Pauschalisierungen. So bleibt einerseits unklar, was genau der Grund für die Vorladung gewesen sein soll, und andererseits, was die Gesuchstellerin bei Befolgung der Vorladung erwartet hätte beziehungsweise was die Konsequenzen der Nichtbefolgung und der Unmöglichkeit der Zwangsvorführung aufgrund der Landesabwesenheit der Gesuchstellerin sein sollen. Aufgrund dieser Ausführungen reicht das blosse Behaupten einer Gefährdungslage nicht aus, die Verwirkungsfolge von Art. 46 VGG im Sinne der in Erwägungen 5.2 und 5.3 aufgeführten Rechtsprechung zu beseitigen.

6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich zugelassenen Gründe dargetan worden sind. Auf das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-6367/2015 vom 3. Januar 2017 ist demzufolge nicht einzutreten.

7. Mit vorliegendem Entscheid ist der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'500.- den Gesuchstellenden aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden den Gesuchstellenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Irina Wyss Versand: