Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden sind usbekische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in Taschkent. Gemäss eigenen Angaben verliessen sie ihren Heimatstaat am 31. August 2013 in Richtung Turkmenistan. Am 13. September 2013 reisten sie von Italien her kommend unkontrolliert in die Schweiz ein und ersuchten gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel um Asyl. Am 24. September 2013 wurden sie durch das damalige Bundesamt für Migration (BFM; nunmehr Staatssekretariat für Migration [SEM]) summarisch und am 20. November 2013 (Ehemann) beziehungsweise am 1. Juli 2014 (Ehefrau) eingehend zu den Gründen ihrer Asylgesuche befragt. Zwischenzeitlich wurden sie für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Aargau zugewiesen. B. B.a Der Beschwerdeführer (Ehemann) machte anlässlich seiner Befragungen im Wesentlichen geltend, er habe am [...] die nationale usbekische Militärhochschule abgeschlossen und anschliessend bei der Verwaltung des Bezirks E._______ der Stadt Taschkent eine Stelle als Polizist im Rang eines Leutnants angetreten. Am 1. Januar 2013 (Aussage bei der Befragung) beziehungsweise am 1. Januar 2012 (Aussage bei der eingehenden Anhörung) sei er nachts mit einem Kollegen im Streifendienst unterwegs gewesen, und sie hätten die Insassen eines Autos kontrolliert. Es habe sich um einen etwa dreissigjährigen Mann - namens F._______ und ein etwa vierzehn Jahre altes Mädchen gehandelt. Die beiden hätten behauptet, F._______ sei der Onkel des Mädchens. Dies habe er, der Beschwerdeführer, indessen angezweifelt, wobei er den Verdacht gehabt habe, die beiden hätten entweder Rauschgift konsumiert oder es liege ein Fall von Kindesmissbrauch vor. F._______ habe ihm zuerst Geld angeboten und dann damit gedroht, er sei mit der Mafia befreundet und sein Vater habe einen hohen Posten inne. Trotzdem habe er die beiden Genannten auf den Polizeiposten mitgenommen. Eine ärztliche Untersuchung habe ergeben, dass die beiden Cannabis geraucht hätten und das Mädchen im zweiten Monat schwanger gewesen sei, worauf eine Strafuntersuchung eingeleitet worden sei. In der Folge sei der Beschwerdeführer durch einen Oberst des Nationalen Sicherheitsdiensts (gebräuchliche russischsprachige Abkürzung: SNB) angerufen und gefragt worden, ob er tatsächlich ein so rechtschaffener Mann sei. Zudem sei es zu Drohanrufen im Haus seiner Familie gekommen, und er habe deswegen befürchtet, seinen Eltern bei denen er bis zu seiner Eheschliessung gewohnt habe könnte etwas angetan werden. F._______ sei zu einer langjährigen Haftstrafe verurteilt worden, bereits kurze Zeit später aber aus angeblich gesundheitlichen Gründen aus der Haft entlassen worden. Am 25. Juni 2013 habe der Beschwerdeführer seine Ehefrau geheiratet. Am 29. Juni 2013 seien sie gemeinsam zu deren Mutter gefahren, und tags darauf sei diese unerwartet gestorben. Am Abend des 30. Juni 2013 seien zwei Angehörige des SNB gekommen und hätten ihn der Mittäterschaft bei der Tötung seiner Schwiegermutter beschuldigt. Die Beamten hätten ihn zum Quartier des SNB gebracht, wo er in einem Keller gefoltert worden sei. Man habe verlangt, dass er eine Erklärung unterzeichne, wonach er am Verbrechen gegen seine Schwiegermutter beteiligt gewesen sei. Dies habe er jedoch verweigert. Bei einem Besuch seines Vaters habe er erfahren, dass auch seine Ehefrau unter Druck gesetzt worden sei. Man habe von ihr die Unterzeichnung einer Erklärung verlangt, wonach bei ihm, dem Beschwerdeführer, eine Spritze gefunden worden sei. Ein gerichtsmedizinisches Gutachten habe festgestellt, dass die Schwiegermutter mit einem Medikament eingeschläfert worden sei. Dank Beziehungen seines Vaters sei er schliesslich am 1. August 2013 gegen Zahlung einer Kaution von 15'000 US-Dollar freigelassen worden. Diese gesamten Schwierigkeiten seien auf die Verhaftung von F._______ zurückzuführen gewesen, der sich an ihm habe rächen wollen und über beste Beziehungen zum SNB verfüge. In der Folge habe er sich mit seiner Ehefrau zur Ausreise entschieden. B.b Die Beschwerdeführerin (Ehefrau) gab im Rahmen ihrer Befragungen im Wesentlichen zu Protokoll, ihr Ehemann habe wegen der Verhaftung eines Angehörigen der Mafia Probleme gehabt und sei in der Folge vom SNB beschuldigt worden, für den Tod ihrer Mutter verantwortlich zu sein. Nachdem ihr Ehemann durch die Mafia bedroht worden sei, habe er zwar seine Eltern an einem anderen Ort untergebracht; jedoch hätten sie nicht daran gedacht, dass auch ihre Mutter gefährdet sein könnte. Nach der Hochzeit am 25. Juni 2013 hätten sie ihre Mutter am 29. Juni 2013 besucht, und am 30. Juni 2013 sei diese verstorben. Am Morgen dieses Tages hätten sie die Nachricht des Todes ihrer Mutter erhalten, und am Abend sei ihr Ehemann von Mitarbeitern des SNB abgeholt worden. Während der Haft ihres Ehemannes sei sie selbst vier- oder fünfmal vorgeladen worden. Man habe ihr den Reisepass abgenommen und von ihr die Unterzeichnung einer Bestätigung verlangt, wonach ihr Mann ihre Mutter umgebracht habe. Auch sei sie mit dem Tod bedroht worden. C. Mit Schreiben vom 10. Februar 2014 (Datum des Eingangs beim BFM) übermittelten die Beschwerdeführenden dem Bundesamt verschiedene Beweismittel (Ehebescheinigung, Photographien, Bestätigungsschreiben von Drittpersonen, Todesschein der Mutter der Beschwerdeführerin, ärztliche Zeugnisse). D. Am [...] wurde das Kind C._______ geboren. E. Mit Schreiben an das BFM vom 30. April 2014 teilten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen mit, der usbekische SNB setze ihre Verwandten und Bekannten unter Druck, um ihren Aufenthaltsort ausfindig zu machen. F. Am [...] wurde das Kind D._______ geboren. G. Mit Verfügung vom 3. September 2015 (Datum der Eröffnung: 7. September 2015) lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung der Ablehnung der Asylgesuche führte das Staatssekretariat im Wesentlichen aus, die betreffenden Vorbringen der Beschwerdeführenden würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) nicht genügen. H. Mit Eingabe an das SEM vom 10. September 2015 ersuchten die Beschwerdeführenden um Einsicht in die Akten ihres Asylverfahrens. Diesem Antrag entsprach das Staatssekretariat mit Schreiben vom 16. September 2015. I. Mit Eingabe vom 6. Oktober 2015 (Datum des Poststempels: 7. Oktober 2015) fochten die Beschwerdeführenden den Asylentscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragten sie die Aufhebung der genannten Verfügung und die Gewährung des Asyls, eventualiter die Zurückweisung der Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz beziehungsweise allenfalls ihre vorläufige Aufnahme in der Schweiz wegen Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Mit der Eingabe wurden als Beweismittel Kopien dreier ärztlicher Zeugnisse in Bezug auf beide Beschwerdeführende, eine Kopie des usbekischen Fahrausweises des Beschwerdeführers sowie zwei Photographien der Beschwerdeführenden als Hochzeitspaar eingereicht. Auf die Begründung der Beschwerde und den Inhalt der eingereichten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. J. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2015 wurde eine Fürsorgebestätigung eingereicht. K. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 20. Oktober 2015 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen. L. Mit Vernehmlassung vom 2. Dezember 2015 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. M. Mit Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2015 wurde den Beschwerdeführenden bezüglich der Vernehmlassung der Vorinstanz das Replikrecht erteilt. Die Beschwerdeführenden gaben hierzu keine Stellungnahme ab. N. Mit Eingabe vom 11. Februar 2016 übermittelten die Beschwerdeführenden eine Photographie des Beschwerdeführers in Polizeiuniform sowie Kopien seines Ausbildungsdiploms sowie eines Auszugs aus seinem polizeilichen Dienstbüchlein.
Erwägungen (33 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition des Gerichts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2 Die Beschwerdeführenden sind legitimiert; auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Die Ablehnung der Asylgesuche wurde durch die Vorinstanz damit begründet, die Angaben der Beschwerdeführenden anlässlich der durchgeführten Befragungen zu den Asylgründen würden erhebliche Widersprüche und Unstimmigkeiten aufweisen. Dies führe zum Schluss, dass die Vorbringen als unglaubhaft zu erachten seien.
E. 4.2 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f., BVGE 2010/57 E. 2.3, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1, EMARK 1996 Nr. 27 E. 3c/aa, EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a).
E. 4.3.1 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist zunächst festzustellen, dass sich die Aussagen des Beschwerdeführers zu den zeitlichen Umständen seiner behaupteten Inhaftierung durch den SNB vom 30. Juni bis zum 1. August 2013 als unglaubhaft erweisen. Gemäss diesen Aussagen soll die Hochzeitsfeier der Beschwerdeführenden am 25. Juni 2013 stattgefunden haben, während die Registrierung der Eheschliessung bei der Zivilstandsbehörde jedoch am 10. oder 11. Juli 2013 (Protokoll der Anhörung des Beschwerdeführers, S. 4) und mithin während der angeblichen Haft des Beschwerdeführers erfolgt sei. In der Tat geht aus der im vorinstanzlichen Verfahren als Beweismittel eingereichten Ehebescheinigung hervor, dass die zivilrechtliche Eheschliessung am 9. Juli 2013 erfolgte. Der entsprechenden Vorhaltung dieser zeitlichen Unvereinbarkeit der Inhaftierung und der Eheschliessung in der angefochtenen Verfügung hielten die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerdeschrift entgegen, das Datum in der Ehebescheinigung beziehe sich lediglich auf deren Ausstellung, und zu diesem Zweck hätten sie nachdem sie bereits am 25. Juni 2013 geheiratet hätten nicht persönlich auf dem Zivilstandsamt erscheinen müssen. Auf diese Argumentation entgegnete das SEM im Rahmen der Vernehmlassung wiederum, die Ehebescheinigung enthalte tatsächlich insgesamt drei Datumsangaben, die jedoch allesamt auf den 9. Juli 2013 lauten würden: Die eine beziehe sich explizit auf das Ausstellungsdatum, eine weitere auf das Datum der Trauung und die dritte schliesslich auf die Eintragung im Eheregister. Angesichts der gleichlautenden Datumsangaben für alle drei Vorgänge sei darauf zu schliessen, dass die zivile Trauung ungeachtet eines allfälligen privaten Hochzeitsfests am 25. Juni 2013 am 9. Juli 2013 stattgefunden haben müsse. Anlässlich dieser Trauung, so das SEM in der Vernehmlassung weiter, hätten beide Beschwerdeführenden persönlich vor dem Zivilstandsamt anwesend sein müssen. Dieser Einschätzung der Vorinstanz ist zu folgen, zumal die Beschwerdeführenden ihr Replikrecht in Bezug auf die Vernehmlassung nicht wahrgenommen haben. Es ist somit auszuschliessen, dass sich der Beschwerdeführer wie behauptet vom 30. Juni bis zum 1. August 2013 im Gewahrsam des SNB befand.
E. 4.3.2 Im Übrigen ist im gleichen zeitlichen Zusammenhang zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Vorinstanz auch einen usbekischen Führerausweis abgab, der als Ausstellungsdatum den 12. Juli 2013 trägt und mithin während der Inhaftierung des Beschwerdeführers erlangt worden sein soll. Diesbezüglich wurde mit der Beschwerdeschrift zwar behauptet, der Führerausweis sei durch den Vater des Beschwerdeführers bei der betreffenden Behörde abgeholt worden. Indessen hat sich bereits aufgrund der Ehebescheinigung als unglaubhaft erwiesen, dass sich der Beschwerdeführer zum geltend gemachten Zeitpunkt in Haft befand, und es erübrigt sich damit, auf die Umstände der Ausstellung des Fahrausweises weiter einzugehen.
E. 4.3.3 Des Weiteren weisen die Aussagen der Beschwerdeführenden in Bezug auf den Zeitpunkt der Verhaftung von F._______, welche für ihre Probleme ursächlich sei, erhebliche Widersprüche auf. Wie durch die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung angeführt wurde, bezeichnete der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Befragung das Datum der Kontrolle und Verhaftung von F._______ als 1. Januar 2013, wobei er diese Angabe auf entsprechende Nachfrage hin ausdrücklich bestätigte. Demgegenüber nannte er bei seiner eingehenden Anhörung ebenso explizit den 1. Januar 2012 als entsprechendes Datum (Protokoll der Anhörung des Beschwerdeführers, S. 9, 21). Die Beschwerdeführerin wiederum gab einerseits an, die Verhaftung von F._______ sei im gleichen Jahr wie die Hochzeit und die Ausreise aus Usbekistan geschehen, also 2013, und zwar ein bis zwei Monate vor der am 25. Juni 2013 erfolgten Hochzeit (Protokoll der Anhörung der Beschwerdeführerin, S. 9 f.), andererseits, dies sei im November 2012 gewesen (ebd., S. 11). Mit der Beschwerdeschrift wird bezüglich dieser Widersprüche geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei anlässlich seiner Befragungen in einer schlechten psychischen Verfassung gewesen. Jedoch vermag dies weder die widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers selbst ausreichend zu erklären, noch den Umstand, dass auch die Beschwerdeführerin keine übereinstimmende zeitliche Einordung dieses für die behaupteten Asylgründe zentralen Ereignisses zu geben vermochte.
E. 4.3.4 Mit Blick auf die angebliche Kontrolle von F._______ und einer minderjährigen Begleiterin ist ausserdem festzustellen, dass weitere Elemente der diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers als unglaubhaft erscheinen. So will der Beschwerdeführer die beiden Genannten zu einem Zeitpunkt nach Mitternacht kontrolliert und anschliessend auf das Polizeirevier gebracht haben. Dort habe er beide Personen befragt und anschliessend die Familienangehörigen des Mädchens telephonisch informiert, worauf dessen Eltern noch vor ein Uhr nachts auf das Revier gekommen seien. Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausgeführt hat, erscheint nicht glaubhaft, dass die behaupteten Ereignisse zumal in einer weitläufigen Grossstadt wie Taschkent innert weniger als einer Stunde erfolgt sein könnten. Da der Beschwerdeführer ausserdem aussagte, er habe auf dem Polizeiposten die gesamten Vorgänge und die Befragungen der beiden Genannten protokolliert, ist aber davon auszugehen, dass er zu einer zeitlich akkuraten Wiedergabe dieser Ereignisse fähig sein müsste, hätten sich diese tatsächlich wie behauptet zugetragen.
E. 4.3.5 In der angefochtenen Verfügung werden weitere widersprüchliche Aussagen der Beschwerdeführenden im vorinstanzlichen Verfahren aufgezählt. So habe der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung angegeben, das Gebäude des SNB, in welchem er während eines Monats festgehalten worden sei, habe sich im Stadtbezirk G._______ befunden. Bei der eingehenden Anhörung habe er demgegenüber zu Protokoll gegeben, er sei im Stadtbezirk H._______ inhaftiert gewesen. Es handle sich dabei um unterschiedliche grosse Stadtbezirke von Taschkent. Weiter habe der Beschwerdeführer ausgesagt, er habe Usbekistan mit seiner Ehefrau verlassen, bevor die Gerichtsverhandlung habe stattfinden können, die aufgrund der Anklage gegen seine Person bevorgestanden habe. Die Beschwerdeführerin habe demgegenüber angegeben, ihr Ehemann habe zwischen seiner Freilassung aus der Haft des SNB und der Ausreise mehrfach an Gerichtsverhandlungen erscheinen müssen. Schliesslich seien auch die Aussagen der Beschwerdeführenden zu den Umständen der Ausreise aus Usbekistan abweichend ausgefallen: Der Beschwerdeführer habe zu Protokoll gegeben, sie seien beim Grenzübergang von Turkmen Abbad ausgereist, wobei es keine Passkontrolle gegeben habe; vielmehr habe es gereicht, den Fahrausweis und das polizeiliche Dienstbüchlein dabeizuhaben. Die Beschwerdeführerin habe im Widerspruch dazu angegeben, sie hätten die Grenze illegal überquert, wobei sie die Grenzkontrollposten mit dem Auto umfahren hätten. Diesen Angaben zu den Modalitäten der Ausreise hielt das SEM in der angefochtenen Verfügung entgegen, die illegale Ausreise - ohne gültige Ausweise und entsprechende Visa - sei nach usbekischem Recht strafbar, und die Grenze zwischen Usbekistan und Turkmenistan werde entsprechend bewacht und sei schwierig zu passieren. Mit Blick auf diese soeben aufgezählten Widersprüche ist festzuhalten, dass die Vorinstanz diese zu Recht als nicht nachvollziehbar bezeichnet hat. Ebenso wie die bereits zuvor erwähnten Widersprüche und Unstimmigkeiten tragen sie zur Einschätzung bei, dass die Asylvorbringen als nicht glaubhaft einzustufen sind.
E. 4.3.6 Schliesslich ist auf die im vorinstanzlichen Verfahren und auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel einzugehen, soweit diese nicht bereits erwähnt wurden und überhaupt auf die geltend gemachten Asylvorbringen Bezug nehmen. Dabei ist zunächst festzustellen, dass weder den eingereichten Photographien, die den Beschwerdeführer in Polizeiuniform und die beiden Beschwerdeführenden am Tag ihres Hochzeitsfests zeigen, noch den Dokumenten, welche die berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers als Polizist belegen, noch dem Todesschein der Mutter der Beschwerdeführerin eine entscheidwesentliche Bedeutung zukommt. Wie die vorhin angestellten Erwägungen zeigen, sind die damit jeweilig bekundeten Tatsachen für die Beurteilung der geltend gemachten Asylgründe nicht ausschlaggebend. Bereits im vorinstanzlichen Verfahren wurden ausserdem drei schriftliche Zeugenaussagen angeblicher Nachbarn des Beschwerdeführers eingereicht, wobei als jeweilige Wohnadressen die "Strasse I._______" in Taschkent angegeben war. Aus den genannten Schreiben geht unter anderem hervor, dass die Nachbarn fünf Tage nach der Hochzeit der Beschwerdeführenden beziehungsweise am 30. Juni 2013 gesehen hätten, wie der Beschwerdeführer durch zwei Mitarbeiter des SNB in Handschellen gelegt und mit einem Auto weggebracht worden sei. Diesbezüglich ist zum einen festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden zum genannten Zeitpunkt an einer anderen Adresse, nämlich der "Strasse J._______" in Taschkent, gelebt haben wollen, während die "Strasse I._______" die Wohnadresse der Eltern des Beschwerdeführers gewesen sei (vgl. Protokoll der Anhörung des Beschwerdeführers, S. 2; Protokoll der Anhörung der Beschwerdeführerin, S. 5). Zum anderen ist insbesondere festzustellen, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Vorinstanz aussagte, als die Angehörigen des SNB am 30. Juni 2013 zu ihm nach Hause gekommen seien, habe er seiner Frau damit sie sich keine Sorgen mache gesagt, er müsse nochmals zur Arbeit, und sei mit den Beamten mitgegangen. Diese hätten ihn zum Revier gebracht und ihm dann dort Handschellen angelegt (Protokoll der Anhörung des Beschwerdeführers, S. 15). Die angeblichen Zeugenaussagen der Nachbarn wonach sie gesehen hätten, wie der Beschwerdeführer in Handschellen abgeführt worden sei sind somit offensichtlich nicht mit den eigenen Angaben des Beschwerdeführers vereinbar. Des Weiteren wurde gegenüber der Vorinstanz ein ärztliches Zeugnis abgegeben, aus welchem hervorgeht, der Beschwerdeführer sei zwischen dem 1. und dem 14. August 2013 wegen einer Gehirnerschütterung und verschiedener Prellungen behandelt worden. Aufgrund dieses ärztlichen Zeugnisses ist zwar nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer im genannten Zeitraum die dargelegten gesundheitlichen Probleme hatte. Jedoch besteht angesichts der Unglaubhaftigkeit der vorgebrachten Asylgründe keinerlei Anlass zur Annahme, die erwähnten Verletzungen seien, wie vom Beschwerdeführer behauptet, auf die geltend gemachte Inhaftierung durch die usbekischen Sicherheitskräfte zurückzuführen. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die genannten Beweismittel sich entweder hinsichtlich der Asylvorbringen der Beschwerdeführenden als offensichtlich nicht beweistauglich erweisen oder aber als gefälscht beziehungsweise als Falschaussagen zu erachten sind.
E. 4.3.7 Mit der Beschwerdeschrift wird argumentiert, die Widersprüchlichkeit der Aussagen sei auf die psychischen Probleme beider Beschwerdeführenden zurückzuführen. Dabei wird in einem ärztlichen Zeugnis von Dr. med. K._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie in L._______, vom 11. September 2015 ausgeführt, der Beschwerdeführer leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung, die unter anderem auch zu Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen führen könne, wobei die Erinnerungen an problematische Zeitperioden mangelhaft, fragmentär oder sogar lückenhaft ausfallen könnten. Es sei denkbar, dass zeitliche Unstimmigkeiten im Rahmen seiner Aussagen dadurch erklärt werden könnten. In einem ärztlichen Zeugnis der Psychiatrischen Dienste Aargau vom 1. Oktober 2015 wird in Bezug auf die Beschwerdeführerin ebenfalls ausgeführt, sie leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Vor allem nach der Geburt ihrer Tochter C._______ habe sie Symptome einer schweren depressiven Episode mit Suizidgedanken aufgewiesen, wobei sich in der Folge auch Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen, Vergesslichkeit und Beinträchtigungen der kognitiven Fähigkeiten gezeigt hätten. Es sei vorstellbar, dass die Beschwerdeführerin aufgrund dieser Symptomatik nicht in der Lage gewesen sein könnte, sich an genaue Vorkommnisse in der Vergangenheit zu erinnern oder diese chronologisch einzuordnen. Mit Blick auf die vorangehenden Erwägungen ist allerdings festzuhalten, dass die meisten der aufgezählten Widersprüche und sonstigen Unstimmigkeiten selbst unter Berücksichtigung gewisser Beeinträchtigungen des Erinnerungsvermögens oder der kognitiven Fähigkeiten der Beschwerdeführenden in keiner Weise erklärbar sind. Somit kommt den genannten ärztlichen Zeugnissen im Zusammenhang mit der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen keine entscheidwesentliche Bedeutung zu.
E. 4.4 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM zutreffenderweise zur Einschätzung gelangt ist, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien nicht glaubhaft. Die Vorinstanz hat folglich die Asylgesuche zu Recht abgelehnt.
E. 5.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. auch BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9 sowie EMARK 2001 Nr. 21).
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Ausländergesetzes [AuG, SR 142.20]).
E. 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 6.2.2 Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung nach Usbekistan ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil die Beschwerdeführenden - wie zuvor dargelegt - dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wären. Aus den Vorbringen der Beschwerdeführenden ergeben sich ausserdem auch keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass sie im Falle einer Ausschaffung nach Usbekistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, 2001 Nr. 17 S. 130 f.; aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Para. 124 ff., jeweils mit weiteren Hinweisen). Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so ist im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung dem Kindeswohl Rechnung zu tragen. Dabei sind unter dem Aspekt des Kindeswohls sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2).
E. 6.3.2 Im vorliegenden Fall ist unter dem Aspekt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zunächst auf die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführenden einzugehen, soweit sie zum heutigen Zeitpunkt als entscheidwesentlich erscheint.
E. 6.3.2.1 Diesbezüglich geht aus den gegenüber der Vorinstanz sowie im Beschwerdeverfahren eingereichten medizinischen Beweismitteln im Wesentlichen Folgendes hervor: In Bezug auf den Beschwerdeführer hält ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. K._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie in L._______, vom 11. September 2015 fest, der Genannte sei seit dem 4. Juni 2014 wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung in ambulanter psychiatrischer Behandlung. In Bezug auf die Beschwerdeführerin bescheinigt ein ärztliches Zeugnis einer "psychoneurologischen Anstalt des Gebiets Taschkent" vom 22. Juli 2013, dass die Genannte vom 7. bis zum 21. Juli 2013 aus nicht näher bezeichneten Gründen behandelt worden sei. Ein ärztliches Zeugnis des Spitals Affoltern am Albis vom 10. Juli 2014 hält fest, die Beschwerdeführerin sei am 19. Juni 2014 in Begleitung ihres Kindes C._______ zur stationären psychiatrischen Behandlung in die Mutter-Kind-Abteilung eingetreten. Zur Hospitalisation sei es nach einem Suizidversuch in der Asylunterkunft gekommen. Massive politische Repressalien, welche die Beschwerdeführerin im Heimatstaat erlebt habe, bildeten die Ursache für eine posttraumatische Belastungsstörung. Die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin habe sich während ihres Klinikaufenthalts stabilisieren lassen, und sie könne daher in ein bis zwei Wochen entlassen werden, wobei eine ambulante Behandlung weiterzuführen sei. Gemäss ärztlichem Zeugnis der Psychiatrischen Dienste Aargau, Ambulatorium L._______, vom 1. Oktober 2015 wurde die Beschwerdeführerin am 13. März 2014 zur psychotherapeutischen Behandlung zugewiesen. Dabei sei eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden, was damals einer leichten depressiven Episode entsprochen habe. In der Folge habe sich ihr psychischer Zustand vor allem nach der Geburt der Tochter C._______ zunehmend verschlechtert, und sie habe Symptome einer schweren depressiven Episode mit Suizidgedanken aufgewiesen. Vom 4. Mai 2014 bis zum 19. Juni 2015 (sic; recte wohl: 19. Juni 2014) habe sie sich mit ihrem Kind C._______ in der Psychiatrischen Klinik Königsfelden befunden, wo sie stationär behandelt worden sei. Anschliessend habe sich die Beschwerdeführerin bis zum 31. Juli 2014 auf der Mutter-Kind-Station des Spitals Affoltern am Albis befunden. Danach sei sie am 16. September 2014 zur ambulanten psychiatrischen Behandlung wieder dem Ambulatorium L._______ zugewiesen worden. Dabei habe sie beim Behandlungsbeginn eine teilremittierte depressive Episode und leichtgradige Symptome im Rahmen einer posttraumatischen Belastungsstörung gezeigt. Eine erneute Krise mit zunehmender depressiver Symptomatik sei durch einen Angriff auf ihren Ehemann ausgelöst worden, was die traumatischen Erinnerungen an die Heimat wieder habe aufflammen lassen.
E. 6.3.2.2 Mit Blick auf die genannten ärztlichen Zeugnisse ist zunächst festzustellen, dass die mit diesen geäusserte Einschätzung, die psychischen Probleme der Beschwerdeführenden seien auf die in Usbekistan erlittene Verfolgung zurückzuführen, insofern nicht geteilt werden kann, als die vorstehenden Erwägungen gestützt auf eine umfassende Prüfung der Asylvorbringen deutlicherweise zum Schluss geführt haben, dass die behaupteten Ereignisse - jedenfalls soweit ihnen asylrechtliche Relevanz zukommen könnte nicht glaubhaft sind. Auch wenn an den von ärztlicher Seite getroffenen medizinischen Diagnosen nicht zu zweifeln ist, so kann deshalb mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass diese auf die behaupteten Asylgründe zurückzuführen sind. Des Weiteren ist mit Blick auf die Aussage, eine erneute depressive Krise der Beschwerdeführerin sei durch einen Angriff auf ihren Ehemann ausgelöst worden, folgende Feststellung zu treffen: Wie aus den vorinstanzlichen Akten hervorgeht, entwickelte sich am 4. Mai 2014 in der Kollektivunterkunft für Asylsuchende, in welcher die Beschwerdeführenden damals wohnhaft waren, ein Streit mit anderen Bewohnern, in dessen Verlauf es zu Handgreiflichkeiten kam. Es ist davon auszugehen, dass dieses Ereignis die Ursache für die genannte Verschlechterung der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin bildete. Insgesamt ist festzuhalten, dass auch unter Berücksichtigung der vorliegenden ärztlichen Zeugnisse unklar ist, auf welche Ursachen die psychischen Probleme der Beschwerdeführenden zurückzuführen sind. Dabei ist zwar nicht auszuschliessen, dass bestimmte Ereignisse im Heimatstaat dafür mitverantwortlich sein könnten. Jedoch ist, wie ausgeführt, mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit auszuschliessen, dass eine asylrechtlich relevante Verfolgung gegeben ist.
E. 6.3.2.3 Zu beantworten ist allerdings in erster Linie die Frage, ob sich die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden - welche sich aufgrund der vorhandenen Akten auf die erwähnten psychiatrischen Diagnosen beschränken - auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszuwirken vermögen. Diesbezüglich ist festzustellen, dass zwar nicht auszuschliessen ist, dass die Beschwerdeführenden (Ehemann und Ehefrau) im Falle des bevorstehenden Vollzugs der Wegweisung mit gewissen, möglicherweise kurzfristig auch ernsthafteren psychischen Schwierigkeiten konfrontiert sein könnten. Es ist jedoch davon auszugehen, dass solche akute Probleme hauptsächlich auf die Tatsache der bevorstehenden Rückschaffung nach Usbekistan zurückzuführen wären. Einer solchen psychischen Dekompensation kann mit geeigneter psychiatrischer Betreuung im Zeitraum der Rückschaffung begegnet werden. Sollten sich im Hinblick auf die bevorstehende Rückkehr in den Heimatstaat bei der Beschwerdeführerin ausserdem erneute suizidale Tendenzen entwickeln, so könnte diesen bis zum Übertritt in heimatstaatliche Betreuungsstrukturen medikamentös beziehungsweise allenfalls mit einer adäquaten medizinischen Begleitung während der Rückführung begegnet werden. Es ist in diesem Zusammenhang ausserdem festzuhalten, dass in Usbekistan, zumal in der Hauptstadt Taschkent, wo die Beschwerdeführenden vor ihrer Ausreise lebten, nicht von einem Fehlen psychiatrischer Betreuungsmöglichkeiten und medikamentöser Behandlung auszugehen ist. Wie aus dem im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten ärztlichen Zeugnis einer psychiatrisch-medizinischen Institution in Taschkent vom 22. Juli 2013 hervorgeht, hatte die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatstaat auch bereits Zugang zu entsprechender medizinischer Betreuung. Sollten die psychischen Probleme im Heimatstaat anhalten, so hätten die Beschwerdeführenden - gegebenenfalls mit zusätzlicher finanzieller Unterstützung im Rahmen einer medizinischen Rückkehrhilfe gemäss Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG - die Möglichkeit, entsprechende medizinische Angebote in Anspruch zu nehmen. Festzuhalten ist schliesslich, dass keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen der beiden Kinder geltend gemacht werden. Insgesamt erscheint somit im Falle eines Vollzugs der Wegweisung nach Usbekistan eine auf gesundheitliche Gründe zurückzuführende konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG nicht gegeben (vgl. dazu auch BVGE 2009/2 E. 9.3.2, EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b).
E. 6.3.3 Des Weiteren ist zu prüfen, ob sonstige Gründe bestehen, die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Frage zu stellen.
E. 6.3.3.1 Die Beschwerdeführenden selbst machen in diesem Zusammenhang ausschliesslich geltend, der Vollzug sei unzumutbar, weil sie wegen ihres Vorgehens gegen die landesweite Korruption und der deswegen bereits einmal erlittenen Inhaftierung und Folterung im Falle einer Rückkehr nach Usbekistan besonders exponiert seien. Wie bereits die Prüfung der Asylvorbringen ergeben hat, ist diese Argumentation als haltlos zu bezeichnen.
E. 6.3.3.2 Andere Gründe, welche die Zumutbarkeit einer Rückkehr der Beschwerdeführenden in Frage stellen könnten, sind weder aus den Beschwerdevorbringen noch aus den vorinstanzlichen Akten zu ersehen. Vielmehr ergeben sich begünstigende Faktoren, welche die Rückkehr erleichtern dürften. Die Beschwerdeführenden lebten in ihrem Heimatstaat offensichtlich in wirtschaftlich gesicherten, möglicherweise sogar privilegierten Verhältnissen. So sagte der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragungen aus, seine Familie gehöre zu den adligen Kreisen in Usbekistan, sein Vater sei im Restaurantgewerbe tätig, und sie hätten genügend Geld für alles gehabt, unter anderem auch für teure Autos (Protokoll der Anhörung des Beschwerdeführers, S. 4, 12, 16). Auch die Beschwerdeführerin gab zu Protokoll, sie stamme aus einer gutsituierten Familie, habe ihr verstorbener Vater doch als Chirurg gearbeitet, ihre Mutter als Juristin (Protokoll der Befragung der Beschwerdeführerin, S. 4). Beide Beschwerdeführende verfügen gemäss ihren eigenen Angaben ausserdem über abgeschlossene akademische Ausbildungen, der Beschwerdeführer als Absolvent einer Polizeiakademie, die Beschwerdeführerin als Absolventin einer Wirtschaftsakademie und einer Universität für internationale Beziehungen sowie zusätzlich als Englischübersetzerin. Es ist somit davon auszugehen, dass sie sich auch in beruflicher Hinsicht wieder werden integrieren können. Der Vollzug der Wegweisung ist somit umso mehr auch unter diesem Aspekt als zumutbar zu bezeichnen.
E. 6.3.3.3 Im vorliegenden Fall ist ausserdem besonders festzuhalten, dass auch unter dem spezifischen Aspekt des Kindeswohls keine sonstigen konkreten Gründe ersichtlich sind, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen könnten.
E. 6.3.4 Schliesslich ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung mangels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG ist.
E. 6.4 Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug stehen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 7 Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG; Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten an sich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen wurde der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 20. Oktober 2015 gutgeheissen. Somit haben die Beschwerdeführenden keine Verfahrenskosten zu tragen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Martin Scheyli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6367/2015 Urteil vom 3. Januar 2017 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richterin Sylvie Cossy, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien A._______, geboren am [...], B._______, geboren am [...], sowie deren Kinder C._______, geboren am [...], und D._______, geboren am [...], Usbekistan, [...], Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 3. September 2015 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden sind usbekische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in Taschkent. Gemäss eigenen Angaben verliessen sie ihren Heimatstaat am 31. August 2013 in Richtung Turkmenistan. Am 13. September 2013 reisten sie von Italien her kommend unkontrolliert in die Schweiz ein und ersuchten gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel um Asyl. Am 24. September 2013 wurden sie durch das damalige Bundesamt für Migration (BFM; nunmehr Staatssekretariat für Migration [SEM]) summarisch und am 20. November 2013 (Ehemann) beziehungsweise am 1. Juli 2014 (Ehefrau) eingehend zu den Gründen ihrer Asylgesuche befragt. Zwischenzeitlich wurden sie für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Aargau zugewiesen. B. B.a Der Beschwerdeführer (Ehemann) machte anlässlich seiner Befragungen im Wesentlichen geltend, er habe am [...] die nationale usbekische Militärhochschule abgeschlossen und anschliessend bei der Verwaltung des Bezirks E._______ der Stadt Taschkent eine Stelle als Polizist im Rang eines Leutnants angetreten. Am 1. Januar 2013 (Aussage bei der Befragung) beziehungsweise am 1. Januar 2012 (Aussage bei der eingehenden Anhörung) sei er nachts mit einem Kollegen im Streifendienst unterwegs gewesen, und sie hätten die Insassen eines Autos kontrolliert. Es habe sich um einen etwa dreissigjährigen Mann - namens F._______ und ein etwa vierzehn Jahre altes Mädchen gehandelt. Die beiden hätten behauptet, F._______ sei der Onkel des Mädchens. Dies habe er, der Beschwerdeführer, indessen angezweifelt, wobei er den Verdacht gehabt habe, die beiden hätten entweder Rauschgift konsumiert oder es liege ein Fall von Kindesmissbrauch vor. F._______ habe ihm zuerst Geld angeboten und dann damit gedroht, er sei mit der Mafia befreundet und sein Vater habe einen hohen Posten inne. Trotzdem habe er die beiden Genannten auf den Polizeiposten mitgenommen. Eine ärztliche Untersuchung habe ergeben, dass die beiden Cannabis geraucht hätten und das Mädchen im zweiten Monat schwanger gewesen sei, worauf eine Strafuntersuchung eingeleitet worden sei. In der Folge sei der Beschwerdeführer durch einen Oberst des Nationalen Sicherheitsdiensts (gebräuchliche russischsprachige Abkürzung: SNB) angerufen und gefragt worden, ob er tatsächlich ein so rechtschaffener Mann sei. Zudem sei es zu Drohanrufen im Haus seiner Familie gekommen, und er habe deswegen befürchtet, seinen Eltern bei denen er bis zu seiner Eheschliessung gewohnt habe könnte etwas angetan werden. F._______ sei zu einer langjährigen Haftstrafe verurteilt worden, bereits kurze Zeit später aber aus angeblich gesundheitlichen Gründen aus der Haft entlassen worden. Am 25. Juni 2013 habe der Beschwerdeführer seine Ehefrau geheiratet. Am 29. Juni 2013 seien sie gemeinsam zu deren Mutter gefahren, und tags darauf sei diese unerwartet gestorben. Am Abend des 30. Juni 2013 seien zwei Angehörige des SNB gekommen und hätten ihn der Mittäterschaft bei der Tötung seiner Schwiegermutter beschuldigt. Die Beamten hätten ihn zum Quartier des SNB gebracht, wo er in einem Keller gefoltert worden sei. Man habe verlangt, dass er eine Erklärung unterzeichne, wonach er am Verbrechen gegen seine Schwiegermutter beteiligt gewesen sei. Dies habe er jedoch verweigert. Bei einem Besuch seines Vaters habe er erfahren, dass auch seine Ehefrau unter Druck gesetzt worden sei. Man habe von ihr die Unterzeichnung einer Erklärung verlangt, wonach bei ihm, dem Beschwerdeführer, eine Spritze gefunden worden sei. Ein gerichtsmedizinisches Gutachten habe festgestellt, dass die Schwiegermutter mit einem Medikament eingeschläfert worden sei. Dank Beziehungen seines Vaters sei er schliesslich am 1. August 2013 gegen Zahlung einer Kaution von 15'000 US-Dollar freigelassen worden. Diese gesamten Schwierigkeiten seien auf die Verhaftung von F._______ zurückzuführen gewesen, der sich an ihm habe rächen wollen und über beste Beziehungen zum SNB verfüge. In der Folge habe er sich mit seiner Ehefrau zur Ausreise entschieden. B.b Die Beschwerdeführerin (Ehefrau) gab im Rahmen ihrer Befragungen im Wesentlichen zu Protokoll, ihr Ehemann habe wegen der Verhaftung eines Angehörigen der Mafia Probleme gehabt und sei in der Folge vom SNB beschuldigt worden, für den Tod ihrer Mutter verantwortlich zu sein. Nachdem ihr Ehemann durch die Mafia bedroht worden sei, habe er zwar seine Eltern an einem anderen Ort untergebracht; jedoch hätten sie nicht daran gedacht, dass auch ihre Mutter gefährdet sein könnte. Nach der Hochzeit am 25. Juni 2013 hätten sie ihre Mutter am 29. Juni 2013 besucht, und am 30. Juni 2013 sei diese verstorben. Am Morgen dieses Tages hätten sie die Nachricht des Todes ihrer Mutter erhalten, und am Abend sei ihr Ehemann von Mitarbeitern des SNB abgeholt worden. Während der Haft ihres Ehemannes sei sie selbst vier- oder fünfmal vorgeladen worden. Man habe ihr den Reisepass abgenommen und von ihr die Unterzeichnung einer Bestätigung verlangt, wonach ihr Mann ihre Mutter umgebracht habe. Auch sei sie mit dem Tod bedroht worden. C. Mit Schreiben vom 10. Februar 2014 (Datum des Eingangs beim BFM) übermittelten die Beschwerdeführenden dem Bundesamt verschiedene Beweismittel (Ehebescheinigung, Photographien, Bestätigungsschreiben von Drittpersonen, Todesschein der Mutter der Beschwerdeführerin, ärztliche Zeugnisse). D. Am [...] wurde das Kind C._______ geboren. E. Mit Schreiben an das BFM vom 30. April 2014 teilten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen mit, der usbekische SNB setze ihre Verwandten und Bekannten unter Druck, um ihren Aufenthaltsort ausfindig zu machen. F. Am [...] wurde das Kind D._______ geboren. G. Mit Verfügung vom 3. September 2015 (Datum der Eröffnung: 7. September 2015) lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung der Ablehnung der Asylgesuche führte das Staatssekretariat im Wesentlichen aus, die betreffenden Vorbringen der Beschwerdeführenden würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) nicht genügen. H. Mit Eingabe an das SEM vom 10. September 2015 ersuchten die Beschwerdeführenden um Einsicht in die Akten ihres Asylverfahrens. Diesem Antrag entsprach das Staatssekretariat mit Schreiben vom 16. September 2015. I. Mit Eingabe vom 6. Oktober 2015 (Datum des Poststempels: 7. Oktober 2015) fochten die Beschwerdeführenden den Asylentscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragten sie die Aufhebung der genannten Verfügung und die Gewährung des Asyls, eventualiter die Zurückweisung der Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz beziehungsweise allenfalls ihre vorläufige Aufnahme in der Schweiz wegen Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Mit der Eingabe wurden als Beweismittel Kopien dreier ärztlicher Zeugnisse in Bezug auf beide Beschwerdeführende, eine Kopie des usbekischen Fahrausweises des Beschwerdeführers sowie zwei Photographien der Beschwerdeführenden als Hochzeitspaar eingereicht. Auf die Begründung der Beschwerde und den Inhalt der eingereichten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. J. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2015 wurde eine Fürsorgebestätigung eingereicht. K. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 20. Oktober 2015 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen. L. Mit Vernehmlassung vom 2. Dezember 2015 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. M. Mit Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2015 wurde den Beschwerdeführenden bezüglich der Vernehmlassung der Vorinstanz das Replikrecht erteilt. Die Beschwerdeführenden gaben hierzu keine Stellungnahme ab. N. Mit Eingabe vom 11. Februar 2016 übermittelten die Beschwerdeführenden eine Photographie des Beschwerdeführers in Polizeiuniform sowie Kopien seines Ausbildungsdiploms sowie eines Auszugs aus seinem polizeilichen Dienstbüchlein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition des Gerichts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).
2. Die Beschwerdeführenden sind legitimiert; auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Ablehnung der Asylgesuche wurde durch die Vorinstanz damit begründet, die Angaben der Beschwerdeführenden anlässlich der durchgeführten Befragungen zu den Asylgründen würden erhebliche Widersprüche und Unstimmigkeiten aufweisen. Dies führe zum Schluss, dass die Vorbringen als unglaubhaft zu erachten seien. 4.2 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f., BVGE 2010/57 E. 2.3, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1, EMARK 1996 Nr. 27 E. 3c/aa, EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a). 4.3 4.3.1 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist zunächst festzustellen, dass sich die Aussagen des Beschwerdeführers zu den zeitlichen Umständen seiner behaupteten Inhaftierung durch den SNB vom 30. Juni bis zum 1. August 2013 als unglaubhaft erweisen. Gemäss diesen Aussagen soll die Hochzeitsfeier der Beschwerdeführenden am 25. Juni 2013 stattgefunden haben, während die Registrierung der Eheschliessung bei der Zivilstandsbehörde jedoch am 10. oder 11. Juli 2013 (Protokoll der Anhörung des Beschwerdeführers, S. 4) und mithin während der angeblichen Haft des Beschwerdeführers erfolgt sei. In der Tat geht aus der im vorinstanzlichen Verfahren als Beweismittel eingereichten Ehebescheinigung hervor, dass die zivilrechtliche Eheschliessung am 9. Juli 2013 erfolgte. Der entsprechenden Vorhaltung dieser zeitlichen Unvereinbarkeit der Inhaftierung und der Eheschliessung in der angefochtenen Verfügung hielten die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerdeschrift entgegen, das Datum in der Ehebescheinigung beziehe sich lediglich auf deren Ausstellung, und zu diesem Zweck hätten sie nachdem sie bereits am 25. Juni 2013 geheiratet hätten nicht persönlich auf dem Zivilstandsamt erscheinen müssen. Auf diese Argumentation entgegnete das SEM im Rahmen der Vernehmlassung wiederum, die Ehebescheinigung enthalte tatsächlich insgesamt drei Datumsangaben, die jedoch allesamt auf den 9. Juli 2013 lauten würden: Die eine beziehe sich explizit auf das Ausstellungsdatum, eine weitere auf das Datum der Trauung und die dritte schliesslich auf die Eintragung im Eheregister. Angesichts der gleichlautenden Datumsangaben für alle drei Vorgänge sei darauf zu schliessen, dass die zivile Trauung ungeachtet eines allfälligen privaten Hochzeitsfests am 25. Juni 2013 am 9. Juli 2013 stattgefunden haben müsse. Anlässlich dieser Trauung, so das SEM in der Vernehmlassung weiter, hätten beide Beschwerdeführenden persönlich vor dem Zivilstandsamt anwesend sein müssen. Dieser Einschätzung der Vorinstanz ist zu folgen, zumal die Beschwerdeführenden ihr Replikrecht in Bezug auf die Vernehmlassung nicht wahrgenommen haben. Es ist somit auszuschliessen, dass sich der Beschwerdeführer wie behauptet vom 30. Juni bis zum 1. August 2013 im Gewahrsam des SNB befand. 4.3.2 Im Übrigen ist im gleichen zeitlichen Zusammenhang zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Vorinstanz auch einen usbekischen Führerausweis abgab, der als Ausstellungsdatum den 12. Juli 2013 trägt und mithin während der Inhaftierung des Beschwerdeführers erlangt worden sein soll. Diesbezüglich wurde mit der Beschwerdeschrift zwar behauptet, der Führerausweis sei durch den Vater des Beschwerdeführers bei der betreffenden Behörde abgeholt worden. Indessen hat sich bereits aufgrund der Ehebescheinigung als unglaubhaft erwiesen, dass sich der Beschwerdeführer zum geltend gemachten Zeitpunkt in Haft befand, und es erübrigt sich damit, auf die Umstände der Ausstellung des Fahrausweises weiter einzugehen. 4.3.3 Des Weiteren weisen die Aussagen der Beschwerdeführenden in Bezug auf den Zeitpunkt der Verhaftung von F._______, welche für ihre Probleme ursächlich sei, erhebliche Widersprüche auf. Wie durch die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung angeführt wurde, bezeichnete der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Befragung das Datum der Kontrolle und Verhaftung von F._______ als 1. Januar 2013, wobei er diese Angabe auf entsprechende Nachfrage hin ausdrücklich bestätigte. Demgegenüber nannte er bei seiner eingehenden Anhörung ebenso explizit den 1. Januar 2012 als entsprechendes Datum (Protokoll der Anhörung des Beschwerdeführers, S. 9, 21). Die Beschwerdeführerin wiederum gab einerseits an, die Verhaftung von F._______ sei im gleichen Jahr wie die Hochzeit und die Ausreise aus Usbekistan geschehen, also 2013, und zwar ein bis zwei Monate vor der am 25. Juni 2013 erfolgten Hochzeit (Protokoll der Anhörung der Beschwerdeführerin, S. 9 f.), andererseits, dies sei im November 2012 gewesen (ebd., S. 11). Mit der Beschwerdeschrift wird bezüglich dieser Widersprüche geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei anlässlich seiner Befragungen in einer schlechten psychischen Verfassung gewesen. Jedoch vermag dies weder die widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers selbst ausreichend zu erklären, noch den Umstand, dass auch die Beschwerdeführerin keine übereinstimmende zeitliche Einordung dieses für die behaupteten Asylgründe zentralen Ereignisses zu geben vermochte. 4.3.4 Mit Blick auf die angebliche Kontrolle von F._______ und einer minderjährigen Begleiterin ist ausserdem festzustellen, dass weitere Elemente der diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers als unglaubhaft erscheinen. So will der Beschwerdeführer die beiden Genannten zu einem Zeitpunkt nach Mitternacht kontrolliert und anschliessend auf das Polizeirevier gebracht haben. Dort habe er beide Personen befragt und anschliessend die Familienangehörigen des Mädchens telephonisch informiert, worauf dessen Eltern noch vor ein Uhr nachts auf das Revier gekommen seien. Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausgeführt hat, erscheint nicht glaubhaft, dass die behaupteten Ereignisse zumal in einer weitläufigen Grossstadt wie Taschkent innert weniger als einer Stunde erfolgt sein könnten. Da der Beschwerdeführer ausserdem aussagte, er habe auf dem Polizeiposten die gesamten Vorgänge und die Befragungen der beiden Genannten protokolliert, ist aber davon auszugehen, dass er zu einer zeitlich akkuraten Wiedergabe dieser Ereignisse fähig sein müsste, hätten sich diese tatsächlich wie behauptet zugetragen. 4.3.5 In der angefochtenen Verfügung werden weitere widersprüchliche Aussagen der Beschwerdeführenden im vorinstanzlichen Verfahren aufgezählt. So habe der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung angegeben, das Gebäude des SNB, in welchem er während eines Monats festgehalten worden sei, habe sich im Stadtbezirk G._______ befunden. Bei der eingehenden Anhörung habe er demgegenüber zu Protokoll gegeben, er sei im Stadtbezirk H._______ inhaftiert gewesen. Es handle sich dabei um unterschiedliche grosse Stadtbezirke von Taschkent. Weiter habe der Beschwerdeführer ausgesagt, er habe Usbekistan mit seiner Ehefrau verlassen, bevor die Gerichtsverhandlung habe stattfinden können, die aufgrund der Anklage gegen seine Person bevorgestanden habe. Die Beschwerdeführerin habe demgegenüber angegeben, ihr Ehemann habe zwischen seiner Freilassung aus der Haft des SNB und der Ausreise mehrfach an Gerichtsverhandlungen erscheinen müssen. Schliesslich seien auch die Aussagen der Beschwerdeführenden zu den Umständen der Ausreise aus Usbekistan abweichend ausgefallen: Der Beschwerdeführer habe zu Protokoll gegeben, sie seien beim Grenzübergang von Turkmen Abbad ausgereist, wobei es keine Passkontrolle gegeben habe; vielmehr habe es gereicht, den Fahrausweis und das polizeiliche Dienstbüchlein dabeizuhaben. Die Beschwerdeführerin habe im Widerspruch dazu angegeben, sie hätten die Grenze illegal überquert, wobei sie die Grenzkontrollposten mit dem Auto umfahren hätten. Diesen Angaben zu den Modalitäten der Ausreise hielt das SEM in der angefochtenen Verfügung entgegen, die illegale Ausreise - ohne gültige Ausweise und entsprechende Visa - sei nach usbekischem Recht strafbar, und die Grenze zwischen Usbekistan und Turkmenistan werde entsprechend bewacht und sei schwierig zu passieren. Mit Blick auf diese soeben aufgezählten Widersprüche ist festzuhalten, dass die Vorinstanz diese zu Recht als nicht nachvollziehbar bezeichnet hat. Ebenso wie die bereits zuvor erwähnten Widersprüche und Unstimmigkeiten tragen sie zur Einschätzung bei, dass die Asylvorbringen als nicht glaubhaft einzustufen sind. 4.3.6 Schliesslich ist auf die im vorinstanzlichen Verfahren und auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel einzugehen, soweit diese nicht bereits erwähnt wurden und überhaupt auf die geltend gemachten Asylvorbringen Bezug nehmen. Dabei ist zunächst festzustellen, dass weder den eingereichten Photographien, die den Beschwerdeführer in Polizeiuniform und die beiden Beschwerdeführenden am Tag ihres Hochzeitsfests zeigen, noch den Dokumenten, welche die berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers als Polizist belegen, noch dem Todesschein der Mutter der Beschwerdeführerin eine entscheidwesentliche Bedeutung zukommt. Wie die vorhin angestellten Erwägungen zeigen, sind die damit jeweilig bekundeten Tatsachen für die Beurteilung der geltend gemachten Asylgründe nicht ausschlaggebend. Bereits im vorinstanzlichen Verfahren wurden ausserdem drei schriftliche Zeugenaussagen angeblicher Nachbarn des Beschwerdeführers eingereicht, wobei als jeweilige Wohnadressen die "Strasse I._______" in Taschkent angegeben war. Aus den genannten Schreiben geht unter anderem hervor, dass die Nachbarn fünf Tage nach der Hochzeit der Beschwerdeführenden beziehungsweise am 30. Juni 2013 gesehen hätten, wie der Beschwerdeführer durch zwei Mitarbeiter des SNB in Handschellen gelegt und mit einem Auto weggebracht worden sei. Diesbezüglich ist zum einen festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden zum genannten Zeitpunkt an einer anderen Adresse, nämlich der "Strasse J._______" in Taschkent, gelebt haben wollen, während die "Strasse I._______" die Wohnadresse der Eltern des Beschwerdeführers gewesen sei (vgl. Protokoll der Anhörung des Beschwerdeführers, S. 2; Protokoll der Anhörung der Beschwerdeführerin, S. 5). Zum anderen ist insbesondere festzustellen, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Vorinstanz aussagte, als die Angehörigen des SNB am 30. Juni 2013 zu ihm nach Hause gekommen seien, habe er seiner Frau damit sie sich keine Sorgen mache gesagt, er müsse nochmals zur Arbeit, und sei mit den Beamten mitgegangen. Diese hätten ihn zum Revier gebracht und ihm dann dort Handschellen angelegt (Protokoll der Anhörung des Beschwerdeführers, S. 15). Die angeblichen Zeugenaussagen der Nachbarn wonach sie gesehen hätten, wie der Beschwerdeführer in Handschellen abgeführt worden sei sind somit offensichtlich nicht mit den eigenen Angaben des Beschwerdeführers vereinbar. Des Weiteren wurde gegenüber der Vorinstanz ein ärztliches Zeugnis abgegeben, aus welchem hervorgeht, der Beschwerdeführer sei zwischen dem 1. und dem 14. August 2013 wegen einer Gehirnerschütterung und verschiedener Prellungen behandelt worden. Aufgrund dieses ärztlichen Zeugnisses ist zwar nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer im genannten Zeitraum die dargelegten gesundheitlichen Probleme hatte. Jedoch besteht angesichts der Unglaubhaftigkeit der vorgebrachten Asylgründe keinerlei Anlass zur Annahme, die erwähnten Verletzungen seien, wie vom Beschwerdeführer behauptet, auf die geltend gemachte Inhaftierung durch die usbekischen Sicherheitskräfte zurückzuführen. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die genannten Beweismittel sich entweder hinsichtlich der Asylvorbringen der Beschwerdeführenden als offensichtlich nicht beweistauglich erweisen oder aber als gefälscht beziehungsweise als Falschaussagen zu erachten sind. 4.3.7 Mit der Beschwerdeschrift wird argumentiert, die Widersprüchlichkeit der Aussagen sei auf die psychischen Probleme beider Beschwerdeführenden zurückzuführen. Dabei wird in einem ärztlichen Zeugnis von Dr. med. K._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie in L._______, vom 11. September 2015 ausgeführt, der Beschwerdeführer leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung, die unter anderem auch zu Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen führen könne, wobei die Erinnerungen an problematische Zeitperioden mangelhaft, fragmentär oder sogar lückenhaft ausfallen könnten. Es sei denkbar, dass zeitliche Unstimmigkeiten im Rahmen seiner Aussagen dadurch erklärt werden könnten. In einem ärztlichen Zeugnis der Psychiatrischen Dienste Aargau vom 1. Oktober 2015 wird in Bezug auf die Beschwerdeführerin ebenfalls ausgeführt, sie leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Vor allem nach der Geburt ihrer Tochter C._______ habe sie Symptome einer schweren depressiven Episode mit Suizidgedanken aufgewiesen, wobei sich in der Folge auch Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen, Vergesslichkeit und Beinträchtigungen der kognitiven Fähigkeiten gezeigt hätten. Es sei vorstellbar, dass die Beschwerdeführerin aufgrund dieser Symptomatik nicht in der Lage gewesen sein könnte, sich an genaue Vorkommnisse in der Vergangenheit zu erinnern oder diese chronologisch einzuordnen. Mit Blick auf die vorangehenden Erwägungen ist allerdings festzuhalten, dass die meisten der aufgezählten Widersprüche und sonstigen Unstimmigkeiten selbst unter Berücksichtigung gewisser Beeinträchtigungen des Erinnerungsvermögens oder der kognitiven Fähigkeiten der Beschwerdeführenden in keiner Weise erklärbar sind. Somit kommt den genannten ärztlichen Zeugnissen im Zusammenhang mit der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen keine entscheidwesentliche Bedeutung zu. 4.4 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM zutreffenderweise zur Einschätzung gelangt ist, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien nicht glaubhaft. Die Vorinstanz hat folglich die Asylgesuche zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. auch BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9 sowie EMARK 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Ausländergesetzes [AuG, SR 142.20]). 6.2 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.2 Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung nach Usbekistan ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil die Beschwerdeführenden - wie zuvor dargelegt - dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wären. Aus den Vorbringen der Beschwerdeführenden ergeben sich ausserdem auch keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass sie im Falle einer Ausschaffung nach Usbekistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, 2001 Nr. 17 S. 130 f.; aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Para. 124 ff., jeweils mit weiteren Hinweisen). Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so ist im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung dem Kindeswohl Rechnung zu tragen. Dabei sind unter dem Aspekt des Kindeswohls sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2). 6.3.2 Im vorliegenden Fall ist unter dem Aspekt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zunächst auf die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführenden einzugehen, soweit sie zum heutigen Zeitpunkt als entscheidwesentlich erscheint. 6.3.2.1 Diesbezüglich geht aus den gegenüber der Vorinstanz sowie im Beschwerdeverfahren eingereichten medizinischen Beweismitteln im Wesentlichen Folgendes hervor: In Bezug auf den Beschwerdeführer hält ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. K._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie in L._______, vom 11. September 2015 fest, der Genannte sei seit dem 4. Juni 2014 wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung in ambulanter psychiatrischer Behandlung. In Bezug auf die Beschwerdeführerin bescheinigt ein ärztliches Zeugnis einer "psychoneurologischen Anstalt des Gebiets Taschkent" vom 22. Juli 2013, dass die Genannte vom 7. bis zum 21. Juli 2013 aus nicht näher bezeichneten Gründen behandelt worden sei. Ein ärztliches Zeugnis des Spitals Affoltern am Albis vom 10. Juli 2014 hält fest, die Beschwerdeführerin sei am 19. Juni 2014 in Begleitung ihres Kindes C._______ zur stationären psychiatrischen Behandlung in die Mutter-Kind-Abteilung eingetreten. Zur Hospitalisation sei es nach einem Suizidversuch in der Asylunterkunft gekommen. Massive politische Repressalien, welche die Beschwerdeführerin im Heimatstaat erlebt habe, bildeten die Ursache für eine posttraumatische Belastungsstörung. Die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin habe sich während ihres Klinikaufenthalts stabilisieren lassen, und sie könne daher in ein bis zwei Wochen entlassen werden, wobei eine ambulante Behandlung weiterzuführen sei. Gemäss ärztlichem Zeugnis der Psychiatrischen Dienste Aargau, Ambulatorium L._______, vom 1. Oktober 2015 wurde die Beschwerdeführerin am 13. März 2014 zur psychotherapeutischen Behandlung zugewiesen. Dabei sei eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden, was damals einer leichten depressiven Episode entsprochen habe. In der Folge habe sich ihr psychischer Zustand vor allem nach der Geburt der Tochter C._______ zunehmend verschlechtert, und sie habe Symptome einer schweren depressiven Episode mit Suizidgedanken aufgewiesen. Vom 4. Mai 2014 bis zum 19. Juni 2015 (sic; recte wohl: 19. Juni 2014) habe sie sich mit ihrem Kind C._______ in der Psychiatrischen Klinik Königsfelden befunden, wo sie stationär behandelt worden sei. Anschliessend habe sich die Beschwerdeführerin bis zum 31. Juli 2014 auf der Mutter-Kind-Station des Spitals Affoltern am Albis befunden. Danach sei sie am 16. September 2014 zur ambulanten psychiatrischen Behandlung wieder dem Ambulatorium L._______ zugewiesen worden. Dabei habe sie beim Behandlungsbeginn eine teilremittierte depressive Episode und leichtgradige Symptome im Rahmen einer posttraumatischen Belastungsstörung gezeigt. Eine erneute Krise mit zunehmender depressiver Symptomatik sei durch einen Angriff auf ihren Ehemann ausgelöst worden, was die traumatischen Erinnerungen an die Heimat wieder habe aufflammen lassen. 6.3.2.2 Mit Blick auf die genannten ärztlichen Zeugnisse ist zunächst festzustellen, dass die mit diesen geäusserte Einschätzung, die psychischen Probleme der Beschwerdeführenden seien auf die in Usbekistan erlittene Verfolgung zurückzuführen, insofern nicht geteilt werden kann, als die vorstehenden Erwägungen gestützt auf eine umfassende Prüfung der Asylvorbringen deutlicherweise zum Schluss geführt haben, dass die behaupteten Ereignisse - jedenfalls soweit ihnen asylrechtliche Relevanz zukommen könnte nicht glaubhaft sind. Auch wenn an den von ärztlicher Seite getroffenen medizinischen Diagnosen nicht zu zweifeln ist, so kann deshalb mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass diese auf die behaupteten Asylgründe zurückzuführen sind. Des Weiteren ist mit Blick auf die Aussage, eine erneute depressive Krise der Beschwerdeführerin sei durch einen Angriff auf ihren Ehemann ausgelöst worden, folgende Feststellung zu treffen: Wie aus den vorinstanzlichen Akten hervorgeht, entwickelte sich am 4. Mai 2014 in der Kollektivunterkunft für Asylsuchende, in welcher die Beschwerdeführenden damals wohnhaft waren, ein Streit mit anderen Bewohnern, in dessen Verlauf es zu Handgreiflichkeiten kam. Es ist davon auszugehen, dass dieses Ereignis die Ursache für die genannte Verschlechterung der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin bildete. Insgesamt ist festzuhalten, dass auch unter Berücksichtigung der vorliegenden ärztlichen Zeugnisse unklar ist, auf welche Ursachen die psychischen Probleme der Beschwerdeführenden zurückzuführen sind. Dabei ist zwar nicht auszuschliessen, dass bestimmte Ereignisse im Heimatstaat dafür mitverantwortlich sein könnten. Jedoch ist, wie ausgeführt, mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit auszuschliessen, dass eine asylrechtlich relevante Verfolgung gegeben ist. 6.3.2.3 Zu beantworten ist allerdings in erster Linie die Frage, ob sich die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden - welche sich aufgrund der vorhandenen Akten auf die erwähnten psychiatrischen Diagnosen beschränken - auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszuwirken vermögen. Diesbezüglich ist festzustellen, dass zwar nicht auszuschliessen ist, dass die Beschwerdeführenden (Ehemann und Ehefrau) im Falle des bevorstehenden Vollzugs der Wegweisung mit gewissen, möglicherweise kurzfristig auch ernsthafteren psychischen Schwierigkeiten konfrontiert sein könnten. Es ist jedoch davon auszugehen, dass solche akute Probleme hauptsächlich auf die Tatsache der bevorstehenden Rückschaffung nach Usbekistan zurückzuführen wären. Einer solchen psychischen Dekompensation kann mit geeigneter psychiatrischer Betreuung im Zeitraum der Rückschaffung begegnet werden. Sollten sich im Hinblick auf die bevorstehende Rückkehr in den Heimatstaat bei der Beschwerdeführerin ausserdem erneute suizidale Tendenzen entwickeln, so könnte diesen bis zum Übertritt in heimatstaatliche Betreuungsstrukturen medikamentös beziehungsweise allenfalls mit einer adäquaten medizinischen Begleitung während der Rückführung begegnet werden. Es ist in diesem Zusammenhang ausserdem festzuhalten, dass in Usbekistan, zumal in der Hauptstadt Taschkent, wo die Beschwerdeführenden vor ihrer Ausreise lebten, nicht von einem Fehlen psychiatrischer Betreuungsmöglichkeiten und medikamentöser Behandlung auszugehen ist. Wie aus dem im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten ärztlichen Zeugnis einer psychiatrisch-medizinischen Institution in Taschkent vom 22. Juli 2013 hervorgeht, hatte die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatstaat auch bereits Zugang zu entsprechender medizinischer Betreuung. Sollten die psychischen Probleme im Heimatstaat anhalten, so hätten die Beschwerdeführenden - gegebenenfalls mit zusätzlicher finanzieller Unterstützung im Rahmen einer medizinischen Rückkehrhilfe gemäss Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG - die Möglichkeit, entsprechende medizinische Angebote in Anspruch zu nehmen. Festzuhalten ist schliesslich, dass keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen der beiden Kinder geltend gemacht werden. Insgesamt erscheint somit im Falle eines Vollzugs der Wegweisung nach Usbekistan eine auf gesundheitliche Gründe zurückzuführende konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG nicht gegeben (vgl. dazu auch BVGE 2009/2 E. 9.3.2, EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b). 6.3.3 Des Weiteren ist zu prüfen, ob sonstige Gründe bestehen, die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Frage zu stellen. 6.3.3.1 Die Beschwerdeführenden selbst machen in diesem Zusammenhang ausschliesslich geltend, der Vollzug sei unzumutbar, weil sie wegen ihres Vorgehens gegen die landesweite Korruption und der deswegen bereits einmal erlittenen Inhaftierung und Folterung im Falle einer Rückkehr nach Usbekistan besonders exponiert seien. Wie bereits die Prüfung der Asylvorbringen ergeben hat, ist diese Argumentation als haltlos zu bezeichnen. 6.3.3.2 Andere Gründe, welche die Zumutbarkeit einer Rückkehr der Beschwerdeführenden in Frage stellen könnten, sind weder aus den Beschwerdevorbringen noch aus den vorinstanzlichen Akten zu ersehen. Vielmehr ergeben sich begünstigende Faktoren, welche die Rückkehr erleichtern dürften. Die Beschwerdeführenden lebten in ihrem Heimatstaat offensichtlich in wirtschaftlich gesicherten, möglicherweise sogar privilegierten Verhältnissen. So sagte der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragungen aus, seine Familie gehöre zu den adligen Kreisen in Usbekistan, sein Vater sei im Restaurantgewerbe tätig, und sie hätten genügend Geld für alles gehabt, unter anderem auch für teure Autos (Protokoll der Anhörung des Beschwerdeführers, S. 4, 12, 16). Auch die Beschwerdeführerin gab zu Protokoll, sie stamme aus einer gutsituierten Familie, habe ihr verstorbener Vater doch als Chirurg gearbeitet, ihre Mutter als Juristin (Protokoll der Befragung der Beschwerdeführerin, S. 4). Beide Beschwerdeführende verfügen gemäss ihren eigenen Angaben ausserdem über abgeschlossene akademische Ausbildungen, der Beschwerdeführer als Absolvent einer Polizeiakademie, die Beschwerdeführerin als Absolventin einer Wirtschaftsakademie und einer Universität für internationale Beziehungen sowie zusätzlich als Englischübersetzerin. Es ist somit davon auszugehen, dass sie sich auch in beruflicher Hinsicht wieder werden integrieren können. Der Vollzug der Wegweisung ist somit umso mehr auch unter diesem Aspekt als zumutbar zu bezeichnen. 6.3.3.3 Im vorliegenden Fall ist ausserdem besonders festzuhalten, dass auch unter dem spezifischen Aspekt des Kindeswohls keine sonstigen konkreten Gründe ersichtlich sind, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen könnten. 6.3.4 Schliesslich ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung mangels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG ist. 6.4 Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug stehen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7. Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG; Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten an sich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen wurde der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 20. Oktober 2015 gutgeheissen. Somit haben die Beschwerdeführenden keine Verfahrenskosten zu tragen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Martin Scheyli Versand: