Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)
Sachverhalt
I. A. Die Beschwerdeführenden, ihren Aussagen zufolge aus Taschkent stam- mende usbekische Staatsangehörige, suchten am 13. September 2013 in der Schweiz um Asyl nach. B. Zur Begründung ihrer Gesuche brachten sie im Wesentlichen vor, dass der volljährige Beschwerdeführer als Polizist eine Person verhaftet habe, ge- gen welche anschliessend eine Strafuntersuchung wegen Rauschgiftkon- sums und Kindesmissbrauchs eingeleitet worden sei. Diese Person habe ihm Geld angeboten und ihm gedroht, er habe gute Kontakte im Bereich der organisierten Kriminalität und sein Vater sei diesbezüglich gut vernetzt. In der Folge sei es zu Drohanrufen im Haus seiner Familie gekommen, und er habe deswegen um die Sicherheit seiner Eltern, bei denen er damals gewohnt habe, gefürchtet. Die festgenommene Person sei zu einer lang- jährigen Haftstrafe verurteilt, bereits kurze Zeit später aber aus angeblich gesundheitlichen Gründen aus der Haft entlassen worden. (…) habe der Beschwerdeführer seine Ehefrau geheiratet. Nachdem am (…) seine Schwiegermutter unerwartet gestorben sei, seien am Abend des (…) zwei Angehörige des usbekischen Geheimdienstes (SNB) vorbeigekommen, hätten ihn der Mittäterschaft an der Tötung seiner Schwiegermutter be- schuldigt, ihn zum Quartier des SNB gebracht und dort in einem Keller ge- foltert. Man habe verlangt, dass er eine Erklärung unterzeichne, wonach er am Verbrechen gegen seine Schwiegermutter beteiligt gewesen sei, was er jedoch verweigert habe. Bei einem Besuch seines Vaters habe er erfah- ren, dass auch seine Ehefrau unter Druck gesetzt worden sei. Man habe von ihr die Unterzeichnung einer Erklärung verlangt, wonach bei ihm, dem Beschwerdeführer, eine Spritze gefunden worden sei. Ein gerichtsmedizi- nisches Gutachten habe festgestellt, dass die Schwiegermutter mit einem Medikament eingeschläfert worden sei. Dank Beziehungen seines Vaters sei er schliesslich am (…) gegen Zahlung einer Kaution von (…) US-Dollar freigelassen worden. Diese gesamten Schwierigkeiten seien auf die Ver- haftung jenes damals von ihm verhafteten Mannes zurückzuführen gewe- sen, der sich an ihm habe rächen wollen und über beste Beziehungen zum SNB verfüge. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden unter anderem drei Bestätigungsschreiben von drei Nachbarn mit den jeweiligen
D-4421/2020 Seite 3 Identitätsdokumenten, den Todesschein der Mutter der Beschwerdeführe- rin sowie einen undatierten medizinischen Bericht (alle Dokumente in Ko- pie) und, abgesehen von den Identitätsdokumenten, mit jeweiliger Über- setzung, zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 3. September 2015 lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mangels Glaubhaftigkeit der Vorbringen ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. D. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 6. Oktober 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-6367/2015 vom 3. Januar 2017 ab. II. E. Mit Schreiben vom 19. Januar 2017 informierte der Rechtsvertreter der Be- schwerdeführenden das Bundesverwaltungsgericht über seine Mandatie- rung und ersuchte um Akteneinsicht, welche ihm mit Schreiben vom 24. Ja- nuar 2017 gewährt wurde. F. Mit als „Gesuch um Gewährung des Asyls“ betitelter Eingabe vom 6. Feb- ruar 2017 an das SEM reichten die Beschwerdeführenden die folgenden Dokumente (alle in Kopie; mit Ausnahme der Identitätsausweise alle mit Übersetzung) ein: - Urteil des Gerichts in Strafsachen der Stadt E._______ vom (…) - „Auszug aus dem Befehl nach Personalbestand“ vom (…) - Mitteilung des Gerichts für Strafsachen der Stadt E._______ vom (…) - Zeugenaussage der Vorsitzenden des (…) und Nachbarin, undatiert, mit Identitätsausweis - Zeugenaussagen von drei Nachbarn mit Identitätsausweisen - Medizinischen Bericht, undatiert
G. Mit Schreiben vom 12. Mai 2017 übermittelte das SEM dem
D-4421/2020 Seite 4 Bundesverwaltungsgericht die Eingabe vom 6. Februar 2017 zur Prüfung als Revisionsgesuch. H. Mit Zwischenverfügung vom 23. Mai 2017 forderte das Bundesverwal- tungsgericht die Beschwerdeführenden auf, innert Frist mitzuteilen, ob sie die Behandlung der an das SEM adressierten Eingabe als Revisionsge- such beantragen, und diesfalls innert Frist ein verbessertes Revisionsge- such einzureichen. Ausserdem setzte es den Beschwerdeführenden Frist bis zum 7. Juni 2017, einen Kostenvorschuss zu leisten. I. Mit Eingabe vom 7. Juni 2017 reichten die Beschwerdeführenden ein ver- bessertes Revisionsgesuch ein. J. Am 8. Juni 2017 leisteten die Beschwerdeführenden den verlangten Kos- tenvorschuss. K. Mit Urteil D-2747/2017 vom 14. Juni 2017 trat das Bundesverwaltungsge- richt wegen verspätet geleisteten Kostenvorschusses auf das Revisions- gesuch nicht ein. III. L. Mit Eingabe vom 22. Juni 2017 reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht ein Gesuch um Wiederherstellung der Kosten- vorschussfrist ein. M. Mit als „Ergänzung zu den Gesuchen auf Wiederherstellung bzw. Revision“ betitelter Eingabe vom 29. Juni 2017 reichten die Beschwerdeführenden (nebst bereits im vorangehenden Revisionsverfahren eingereichten Be- weismitteln) die Kopien einer Vorladung der Staatsanwaltschaft des Be- zirks F._______ der Stadt E._______ vom (…) sowie eines Schreibens der Eltern der Beschwerdeführerin vom 10. Juni 2017 mit Identitätsdokumen- ten und Übersetzungen zu den Akten. N. Mit Urteil D-3543/2017 vom 4. Juli 2017 wies das
D-4421/2020 Seite 5 Bundesverwaltungsgericht das Fristwiederherstellungsgesuch ab und trat auf das Revisionsgesuch vom 6. Februar 2017 erneut nicht ein. IV. O. Mit als Revisionsgesuch betitelter Eingabe vom 18. Juli 2017 an das Bun- desverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden, die Urteile des Bundesverwaltungsgericht D-6367/2915 vom 3. Januar 2017, D-2747/2017 vom 14. Juni 2017 und D-3543/2017 vom 4. Juli 2017 sowie der Entscheid des SEM vom 3. September 2015 seien aufzuheben, den Beschwerdeführenden sei Asyl zu gewähren. P. In ihrem Gesuch machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen gel- tend, dass sie im Beschwerdeverfahren aufgrund ihrer Rechtsunkenntnis und weil es in Usbekistan schwierig sei, Urkunden erhältlich zu machen, nicht in der Lage gewesen seien, die erforderlichen Beweise vorzulegen. Zwischenzeitlich könnten sie jedoch Beweismittel für wesentliche Sachver- haltselemente vorlegen. Mitarbeiter des SNB hätten eine Tante der Be- schwerdeführerin sowie weitere Verwandte aufgesucht und über die Be- schwerdeführenden hinsichtlich ihrer letzten Kontakte und des aktuellen Aufenthalts ausgefragt. Durch Drohung mit Gewalt, Folter und Gefängnis- strafe seien die Tante und die Verwandten gezwungen worden, gegen ihren Willen leere Blätter zu unterschreiben. Die Tante und ihre Familie hätten Usbekistan ebenfalls verlassen müssen. Aus Furcht, ihre Verwandten be- ziehungsweise Familienmitglieder könnten ins Visier der SNB geraten, habe sie sich jedoch erst am (…) dazu durchringen können, eine schriftli- che Erklärung abzugeben. Weiter sei die Beschwerdeführerin von der Staatsanwaltschaft vorgeladen worden, was Schlimmes befürchten lasse. Über den Grund und den Anlass dieser Vorladung sei jedoch nichts be- kannt. Mit dem Urteil des Gerichts für Strafsachen der Stadt E._______ sei die Verhaftung des Beschwerdeführers angeordnet worden. Eine solche Haft müsse in Usbekistan aufgrund der Bedingungen als unrechtsstaatlich und unmenschlich bezeichnet werden. Ausserdem beruhe das Urteil auf einer falschen Anschuldigung (dem Beschwerdeführer zu Unrecht ange- lasteter Tod seiner Schwiegermutter). Weiter liege nun eine schriftliche Zeugenaussage der Komitee-Vorsitzenden und Nachbarin vor, welche die eilige Beerdigung der Schwiegermutter des Beschwerdeführers, dessen Verhaftung, die Behelligungen der Zeugin wegen der Beschwerdeführen- den sowie der Beschwerdeführenden selbst durch den SNB sowie die
D-4421/2020 Seite 6 körperlichen Spuren der Gewalteinwirkung auf den Beschwerdeführer be- stätige. Auch mehrere Nachbarn würden diese Vorkommnisse durch ihre schriftliche Zeugenaussage bestätigen. In dem eingereichten medizini- schen Bericht werde dargelegt, dass der Beschwerdeführer körperlich durch den SNB verletzt worden sei. Das Auftreiben von Beweismitteln in Usbekistan sei äusserst langwierig und mit grossen Schwierigkeiten und Risiken für die persönliche Sicherheit verbunden. Einige der Zeugen hätten erst gezögert, ihre Erklärungen abzugeben, weswegen die Beschwerde- führenden diese Bestätigungen erst nach den zu revidierenden Urteilen eingeholt hätten. Die schriftliche Zeugenbestätigung der Tante liege den Beschwerdeführenden erst zum heutigen Zeitpunkt vor. Auch das Urteil sei für den Beschwerdeführer lange nicht erhältlich gewesen und habe erst nach dem Tod des früheren Staatspräsidenten Islom Karimov im Septem- ber 2016 über elterliche Kontakte erhältlich gemacht werden können. Diese hätten das Urteil dem Beschwerdeführer erst Ende Januar 2017 ge- schickt. Aus diesen Gründen hätten die eingereichten Dokumente nicht frü- her eingereicht werden können. Die in ihrem Heimatstaat befürchteten Nachteile wie Inhaftierung, Strafvollzug und Folter würden eine Verletzung grundlegender Menschenrechte dar-stellen. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden die folgenden Doku- mente, alle in Kopie und, abgesehen von den Identitätsdokumenten, mit Übersetzung, zu den Akten: - Erklärung einer Tante der Beschwerdeführerin vom 7. Juli 2017 - Identitätskarte der Tante - Vorladung der Staatsanwaltschaft des Bezirks F._______ der Stadt E._______ vom (…) - Urteil des Gerichts in Strafsachen der Stadt E._______ vom (…) - Auszug aus dem „Befehl nach Personalbestand“ vom (…) - Mitteilung des Gerichts für Strafsachen der Stadt Taschkent vom 13 November - Todesschein der Mutter der Beschwerdeführerin - Zeugenaussage der Vorsitzenden des (…) und Nachbarin, undatiert, mit Identitätsausweis - Zeugenaussagen von drei Nachbarn mit Identitätsausweisen - Medizinischen Bericht, undatiert - Schreiben der Eltern der Beschwerdeführerin vom 10. Juni 2017 mit Identitätsausweisen (Beilage Nr. 14)
D-4421/2020 Seite 7 Q. Mit Urteil D-4009/2017 vom 7. August 2017 trat das Bundesverwaltungs- gericht auf das Revisionsgesuch vom 18. Juli 2017 nicht ein.
V. R. Am 19. Dezember 2019 reichten die Beschwerdeführenden eine als „zwei- tes Asylgesuch bzw. qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch“ bezeichnete Eingabe bei der Vorinstanz ein, nachdem die Schweizer Sektion von Am- nesty International bereits am 12. Dezember 2017 eine Einschätzung der Gefährdung der Beschwerdeführenden und der Glaubhaftigkeit von deren Aussagen sowie am 16. November ein Arztzeugnis betreffend der körper- lichen Folgen von Folterhandlungen bei G._______ an die Vor-instanz zu- gestellt hatte. Mit Eingaben vom 14. September 2018 und 4. Oktober 2019 informierte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden die Vorinstanz über zwei Suizidversuche von H._______ und stellte in der Folge diesbe- zügliche medizinische Berichte zu. S. In ihrem Gesuch an die Vorinstanz machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, dass die von der Schweizer Sektion von Amnesty International eingereichte Analyse der Gefährdung und Glaubhaftigkeit der Beschwerdeführenden, die Untersuchung beim Konsiliararzt des Ambula- toriums des Schweizerischen Roten Kreuzes I._______, wonach Folter- spuren bei G._______ bestätigt worden seien, sowie der Arztbericht von J._______, der aufgrund dieser Folter eine posttraumatische Belastungs- störung diagnostiziere, zu einer neuen Würdigung im Asyl- und Wegwei- sungspunkt zu führen hätten. Überdies habe die Vorinstanz die in den Ver- fahren D-3543/2017 und D-2747/2017 eingereichten Beweise zu berück- sichtigen, zumal diese vom Bundesverwaltungsgericht nicht materiell ge- prüft worden seien. T. Mit Verfügung vom 31. Juli 2020 – eröffnet am 4. August 2020 - wies die Vorinstanz das Begehren der Beschwerdeführenden als Wiedererwä- gungsgesuch ab, soweit sie darauf eintrat. U. Am 3. September 2020 erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde
D-4421/2020 Seite 8 gegen die vorinstanzliche Verfügung und beantragten deren Aufhebung, die Gewährung von Asyl und eventualiter ihre vorläufige Aufnahme. Nebst im Verfahren vor der Vorinstanz eingereichten Beweismitteln reich- ten die Beschwerdeführenden folgende Unterlagen ein: - Bericht der Schweizer Sektion von Amnesty International vom 2. Sep- tember 2020 - Schreiben des Rechtsanwalts K._______ ([…]) an die Staatsanwalt- schaft E._______ vom (…) - Schreiben der Staatsanwaltschaft E._______ vom (…) - Schreiben des Rechtsanwalts K._______ vom (…)
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen die Beschwerdeführenden Einsicht in die Akten des laufenden und der früheren Verfahren und an- schliessende Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung. Ausser- dem stellen die Beschwerdeführenden den Antrag, Erkundigungen einzu- holen, inwiefern in einem E-Mail am 2. September 2020 Beweismittel zu- gestellt worden seien. Schliesslich sei das zuständige Migrationsamt mit- tels vorsorglicher Massnahme anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzu- sehen, bis in der Sache ein rechtskräftiger Entscheid vorliege. Abhängig vom Ausgang des Verfahrens beantragen die Beschwerdeführenden die Verlegung von Kosten und Entschädigungszahlungen. Eventualiter sei die unentgeltliche Rechtspflege einschliesslich der Bestellung eines unentgelt- lichen Rechtsbeistands anzuordnen. V. Am 14. September 2020 ordnete der Instruktionsrichter mit superprovisori- scher Massnahme den Vollzugsstopp an. Mit Zwischenverfügung vom
13. Oktober verfügte der Instruktionsrichter die vorläufige Aussetzung des Wegweisungsvollzugs, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung gut und wies das Gesuch um Gewährung unentgelt- licher Rechtsverbeiständung ab. Weiter wies er die Vorinstanz an, den Be- schwerdeführenden Akteneinsicht zu gewähren, und setzte eine anschlies- sende Frist von sieben Tagen zur Beschwerdeergänzung an. Der Verfah- rensantrag betreffend die Erkundigung bezüglich der E-Mail vom 2. Sep- tember 2020 wurde abgewiesen und die Beschwerdeführenden aufgefor- dert, zwei von ihm eingereichte Schreiben eines Rechtsanwaltes in Usbe- kistan und ein Schreiben der Staatsanwaltschaft E._______ in eine schweizerische Landessprache übersetzen zu lassen. Am 28. Oktober
D-4421/2020 Seite 9 2020 rechten die Beschwerdeführenden Übersetzungen der genannten Dokumente ein. W. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2020 ersuchte der Rechtsvertreter der Be- schwerdeführenden das Bundesverwaltungsgericht erneut darum, die Vor- instanz zur Einsichtgabe in die vollständigen Akten aufzufordern, und um Zustellung der beim Bundesverwaltungsgericht befindlichen Verfahrensak- ten zu den früheren Verfahren. X. Mit Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2020 hiess der Instruktionsrich- ter diese Anträge gut. Y. Mit Schreiben vom 25. Juni 2022 und 17. Februar 2023 teilte der Rechts- vertreter der Beschwerdeführenden dem Bundesverwaltungsgericht (unter Hinweis darauf, dass die Ungewissheit des Ausgangs des Asylverfahrens eine Belastung darstelle) mit, dass ein Härtefallgesuch im Kanton L._______ gestellt werde. Z. Das SEM erteilte den Beschwerdeführenden am 27. Februar 2023 eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsbewilligung.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie- dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re- gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
D-4421/2020 Seite 10
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b aAbs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungs- gesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung und ihre Anpassung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Ver- fügung unangefochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.).
E. 4.1 Die Vorinstanz würdigte die Vorbringen teils als Wiedererwägungsge- such und teils als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch. Diese Qualifika- tion richtete sich nach dem Inhalt der Vorbringen und nicht nach der Be- zeichnung durch den Beschwerdeführer.
E. 4.1.1 Als «einfaches Wiedererwägungsgesuch» nahm die Vorinstanz die Vorbringen entgegen, wonach der Beschwerdeführer aufgrund seiner Rolle als ehemaliger Polizist in Usbekistan bei einer Wiedereinreise in besonde- rem Masse von behördlichen Übergriffen bedroht sei, weil er in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht habe. Ebenso würdigte die Vorinstanz
D-4421/2020 Seite 11 die geltend gemachten medizinischen Umstände, die nach Auffassung der Beschwerdeführenden dem Wegweisungsvollzug entgegenstünden.
E. 4.1.2 Als «qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch» behandelte die Vor- instanz die Arztberichte vom 15. November 2017 und 20. November 2017 und die Analyse der Schweizer Sektion von Amnesty International vom
E. 4.1.3 Soweit der Beschwerdeführer Korrespondenz mit usbekischen Be- hörden aus den Jahren 2013 und 2014 beibringt, verwies die Vorinstanz darauf, dass diese allenfalls im Rahmen eines Revisionsgesuchs durch das Bundesverwaltungsgericht zu berücksichtigen wären.
E. 4.2 Die ärztlichen Berichte vom 15. November 2017 und 20. November 2017 legen gemäss der angefochtenen vorinstanzlichen Verfügung dar, dass die physische und psychische Verfassung des Beschwerdeführers G._______ mit der Behauptung, er sei gefoltert worden, vereinbar seien. Doch seien vergleichbare Arztberichte bereits zuvor vorgebracht worden und namentlich im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6367/2015 vom 3. Januar 2017 sei festgestellt worden, dass die Glaubhaftigkeit der Asylgründe der Beschwerdeführenden damit nicht erhärtet werde. Deshalb seien die nun eingebrachten Beweismittel nicht im Sinne von Art. 66 VwVG erheblich. Betreffend die Analyse der Schweizer Sektion von Amnesty In- ternational Schweiz attestiert die Vorinstanz dem Bericht durchaus hohe Qualität, hält jedoch fest, dass diese Analyse im Wesentlichen die Glaub- haftmachung früherer Aussagen bestärken solle, was in der Rückschau – nachdem die Beschwerdeführenden die Glaubhaftigkeitsanalyse der Vo- rinstanz nach mehreren Instanzengängen gut kennen müssten – zu keiner abweichenden Wertung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwer- deführers führen könne. Auch in dieser Hinsicht mangle es diesem Beweis- mittel an der Erheblichkeit, die zu einer anderen Bewertung der Flüchtlings- eigenschaft der Beschwerdeführenden führen könnte.
E. 4.3 In ihrer Beschwerdeschrift bringen die Beschwerdeführenden im We- sentlichen Dokumente bei, die von einem usbekischen Rechtsanwalt sowie der Staatsanwaltschaft E._______ stammen sollen. Zudem weisen sie auf die ärztlichen Berichte hin, die die psychischen Einschränkungen der be- schwerdeführenden Eltern und die Folterspuren beim Ehegatten aufzeigen sollen. Zudem wird auf die Beurteilung durch die Schweizer Sektion von
D-4421/2020 Seite 12 Amnesty International hingewiesen. Weiter vertreten die Beschwerdefüh- renden die Auffassung, auf die von ihnen (neu) vorgebrachten Hinweise auf Folter, müsse in einem ordentlichen Verfahren eingegangen werden.
E. 5 Dezember 2017, da mit diesen Beweismitteln zwar versucht werde, vor- bestehende Tatsachen zu beweisen, sie aber nach dem Urteil des Bundes- verwaltungsgerichts entstanden seien.
E. 5.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzlichen Erwägungen zu bestätigen sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist somit vorab auf diese zu verweisen. Die Vorbringen in der Beschwerdeschrift und die Würdigung der auf Be- schwerdeebene eingebrachten Beweismittel vermögen zu keiner anderen Einschätzung zu führen.
E. 5.2 Die Vorinstanz ist hinsichtlich des (qualifizierten) Wiedererwägungsge- suchs zur zutreffenden Schlussfolgerung gelangt, dass die neu eingereich- ten Arztberichte nicht zu einer neuen Bewertung der Glaubhaftigkeit der Darstellung der Fluchtgründe führen können. Hierzu ist festzuhalten, dass einerseits der Ursprung der körperlichen Beeinträchtigung (oder deren physische Spuren) ungeklärt bleibt; andererseits erscheinen diese Beweis- mittel auch verspätet, nachdem erst einige Jahre nach dem ersten Asylge- such – nach mehreren Verfahren vor der Vorinstanz und dem Bundesver- waltungsgericht – in dieser Form vorgebracht respektive dokumentiert wird, obschon G._______ bereits ursprünglich versuchte, allfällige Anzei- chen von Folter darzulegen, was in Anbetracht der insgesamt nicht glaub- haften Darstellung der Fluchtgründe misslang (vgl. insb. Urteil des BVGer D-6367/2015 vom 3. Januar 2017 E. 4.3.6, S. 11). Vor diesem Hintergrund sind die neueren Arztberichte nicht geeignet. die Einschätzung der Glaub- haftigkeit der Asylgründe neu zu beurteilen, und daher wiedererwägungs- rechtlich nicht erheblich. Weiter befindet die Vorinstanz richtigerweise, dass die Analyse der Schweizer Sektion von Amnesty International letztlich bloss eine vom rechtskräftigen Entscheid der Vorinstanz respektive des Bundesverwaltungsgerichts abweichende Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers vornimmt. Auch in dieser Hinsicht bringt der Beschwer- deführer keine erheblichen neuen Beweismittel vor, die zu einer abwei- chenden Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerde- führenden führen könnten. Betreffend die Schreiben des usbekischen Rechtsanwalts vom 10. August 2020 und 28. August 2020 sowie der Staatsanwaltschaft E._______ vom
26. August 2020 ist in Betracht zu ziehen, dass diese Schreiben nur einge- scannt respektive in Kopie oder als Ausdruck vorliegen, was deren Beweis- kraft in Frage stellt, aber insbesondere deren Inhalt auch nicht geeignet ist,
D-4421/2020 Seite 13 zu einer neuen Einschätzung der Situation der Beschwerdeführenden in ihrem Heimatstaat zu führen. Bei den Schreiben des usbekischen Rechts- anwaltes stellt sich überdies die Frage, ob es sich um Gefälligkeitsschrei- ben handelt, was an dieser Stelle offenbleiben kann. Jedenfalls entspricht die Darstellung in diesen Schreiben nicht der angeblichen Mitteilung der Staatsanwaltschaft E._______. Dieser ist zu entnehmen, dass offenbar ein Strafverfahren oder eine Untersuchung gegen G._______ eröffnet worden sei, diese jedoch aufgrund dessen Abwesenheit suspendiert sei. Dass ein Verfahren aufgrund gemeinrechtlicher Vorwürfe geführt werde, haben die Beschwerdeführenden bereits im ursprünglichen Verfahren vorgebracht, womit diese Mitteilung – sofern sie als echt anzusehen ist – keine erhebli- chen neuen Erkenntnisse vermittelt. Das Vorbringen, dass der Beschwer- deführer diesen Vorwürfen auf falscher Grundlage im Sinne eines «Polit- malus» ausgesetzt sei, wurde kann der Beschwerdeführer nicht erhärten oder glaubhaft machen. Es wurden seit dem rechtskräftig gewordenen ur- sprünglichen Entscheid keine erheblichen Beweismittel beigebracht, die darauf hindeuten würden. Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass, die Vorinstanz betreffend die auf Beschwerdeebene neu eingebrachten Be- weismittel zu konsultieren. Damit erübrigt sich auch die Frage, ob sie im Wiedererwägungsverfahren überhaupt zugelassen wären.
E. 5.3 In Bezug auf die Vorbringen, welche die Vorinstanz als (einfaches) Wie- dererwägungsgesuch entgegennahm, womit geprüft wurde ob Wegwei- sungsvollzugshindernisse bestehen, ist festzuhalten, dass die Beschwer- deführenden geltend machen, dass G._______ und H._______ unter psy- chischen Belastungen litten, die auch in einem Zusammenhang mit dem ungewissen Aufenthaltsstatus in der Schweiz stünden, ist aus folgenden Gründen nicht zu folgen: Bereits im Verfahren D-6367/2015 (insb. E. 4.3.7 und 6.3.2) brachten die Beschwerdeführenden dies vor und wurde dieser Aspekt beurteilt. Im Wiedererwägungsverfahren beschränkt sich die Fra- gestellung darauf, ob sich der gesundheitliche Zustand der Beschwerde- führenden seit dem ursprünglichen Entscheid in einer Weise wesentlich verändert hat, indem er sich derart verschlechtert hat, dass zwischenzeit- lich die Zumutbarkeit des Wegeweisungsvollzugs nunmehr neu beurteilt werden müsste: Solches ist nicht der Fall, da die seither eingebrachten Arztberichte im Wesentlichen dasselbe dokumentieren, was bereits mit Ur- teil vom 5. Januar 2017 beurteilt wurde. Das Fortbestehen dieser Be- schwerden über mehrere Jahre stellt keine relevante Verschlechterung im Sinne eines Vollzugshindernisses dar.
D-4421/2020 Seite 14 Soweit die Beschwerdeführenden geltend machten, dass G._______ auf- grund seiner früheren Tätigkeit als Polizist und der damaligen illegalen Aus- reise einem besonderen Verfolgungsrisiko ausgesetzt sei – insbesondere da sein Asylgesuch als Verunglimpfung seines Heimatstaates angesehen werden könnte, hält die Vorinstanz zutreffend fest, dass einerseits weiter- hin die Illegalität der Ausreise als unglaubhaft angesehen werde und über- dies auch eine etwaige Befragung durch die usbekischen Behörden bei einer Rückkehr – etwa ausgelöst durch seine langjährige Abwesenheit – nicht als derart schwerwiegender Nachteil angesehen werden könne, dass der Wegweisungsvollzug als unzulässig im Sinne von Art. 3 EMRK ange- sehen werden müsste, wobei die Beschwerde mit der erteilten Aufenthalts- bewilligung diesbezüglich gegenstandslos geworden ist.
E. 6 Zusammenfassend liegen keinerlei Wiedererwägungsgründe vor. Die Vor- instanz hat das Gesuch daher zu Recht abgelehnt. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten an sich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen. Somit haben die Beschwerdeführenden keine Verfahrenskosten zu tragen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4421/2020 Seite 15
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Den Beschwerdeführenden werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Simon Thurnheer Markus Ruhe Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4421/2020 Urteil vom 15. März 2023 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Markus Ruhe. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Usbekistan, alle vertreten durch Dr. iur. Nicolas Roulet, Advokaturbüro Roulet, Ehrler & Gessler, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 31. Juli 2020 / N (...). Sachverhalt: I. A. Die Beschwerdeführenden, ihren Aussagen zufolge aus Taschkent stammende usbekische Staatsangehörige, suchten am 13. September 2013 in der Schweiz um Asyl nach. B. Zur Begründung ihrer Gesuche brachten sie im Wesentlichen vor, dass der volljährige Beschwerdeführer als Polizist eine Person verhaftet habe, gegen welche anschliessend eine Strafuntersuchung wegen Rauschgiftkonsums und Kindesmissbrauchs eingeleitet worden sei. Diese Person habe ihm Geld angeboten und ihm gedroht, er habe gute Kontakte im Bereich der organisierten Kriminalität und sein Vater sei diesbezüglich gut vernetzt. In der Folge sei es zu Drohanrufen im Haus seiner Familie gekommen, und er habe deswegen um die Sicherheit seiner Eltern, bei denen er damals gewohnt habe, gefürchtet. Die festgenommene Person sei zu einer langjährigen Haftstrafe verurteilt, bereits kurze Zeit später aber aus angeblich gesundheitlichen Gründen aus der Haft entlassen worden. (...) habe der Beschwerdeführer seine Ehefrau geheiratet. Nachdem am (...) seine Schwiegermutter unerwartet gestorben sei, seien am Abend des (...) zwei Angehörige des usbekischen Geheimdienstes (SNB) vorbeigekommen, hätten ihn der Mittäterschaft an der Tötung seiner Schwiegermutter beschuldigt, ihn zum Quartier des SNB gebracht und dort in einem Keller gefoltert. Man habe verlangt, dass er eine Erklärung unterzeichne, wonach er am Verbrechen gegen seine Schwiegermutter beteiligt gewesen sei, was er jedoch verweigert habe. Bei einem Besuch seines Vaters habe er erfahren, dass auch seine Ehefrau unter Druck gesetzt worden sei. Man habe von ihr die Unterzeichnung einer Erklärung verlangt, wonach bei ihm, dem Beschwerdeführer, eine Spritze gefunden worden sei. Ein gerichtsmedizinisches Gutachten habe festgestellt, dass die Schwiegermutter mit einem Medikament eingeschläfert worden sei. Dank Beziehungen seines Vaters sei er schliesslich am (...) gegen Zahlung einer Kaution von (...) US-Dollar freigelassen worden. Diese gesamten Schwierigkeiten seien auf die Verhaftung jenes damals von ihm verhafteten Mannes zurückzuführen gewesen, der sich an ihm habe rächen wollen und über beste Beziehungen zum SNB verfüge. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden unter anderem drei Bestätigungsschreiben von drei Nachbarn mit den jeweiligen Identitätsdokumenten, den Todesschein der Mutter der Beschwerdeführerin sowie einen undatierten medizinischen Bericht (alle Dokumente in Kopie) und, abgesehen von den Identitätsdokumenten, mit jeweiliger Übersetzung, zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 3. September 2015 lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mangels Glaubhaftigkeit der Vorbringen ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. D. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 6. Oktober 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-6367/2015 vom 3. Januar 2017 ab. II. E. Mit Schreiben vom 19. Januar 2017 informierte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden das Bundesverwaltungsgericht über seine Mandatierung und ersuchte um Akteneinsicht, welche ihm mit Schreiben vom 24. Januar 2017 gewährt wurde. F. Mit als "Gesuch um Gewährung des Asyls" betitelter Eingabe vom 6. Februar 2017 an das SEM reichten die Beschwerdeführenden die folgenden Dokumente (alle in Kopie; mit Ausnahme der Identitätsausweise alle mit Übersetzung) ein:
- Urteil des Gerichts in Strafsachen der Stadt E._______ vom (...)
- "Auszug aus dem Befehl nach Personalbestand" vom (...)
- Mitteilung des Gerichts für Strafsachen der Stadt E._______ vom (...)
- Zeugenaussage der Vorsitzenden des (...) und Nachbarin, undatiert, mit Identitätsausweis
- Zeugenaussagen von drei Nachbarn mit Identitätsausweisen
- Medizinischen Bericht, undatiert G. Mit Schreiben vom 12. Mai 2017 übermittelte das SEM dem Bundesverwaltungsgericht die Eingabe vom 6. Februar 2017 zur Prüfung als Revisionsgesuch. H. Mit Zwischenverfügung vom 23. Mai 2017 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführenden auf, innert Frist mitzuteilen, ob sie die Behandlung der an das SEM adressierten Eingabe als Revisionsgesuch beantragen, und diesfalls innert Frist ein verbessertes Revisionsgesuch einzureichen. Ausserdem setzte es den Beschwerdeführenden Frist bis zum 7. Juni 2017, einen Kostenvorschuss zu leisten. I. Mit Eingabe vom 7. Juni 2017 reichten die Beschwerdeführenden ein verbessertes Revisionsgesuch ein. J. Am 8. Juni 2017 leisteten die Beschwerdeführenden den verlangten Kostenvorschuss. K. Mit Urteil D-2747/2017 vom 14. Juni 2017 trat das Bundesverwaltungsgericht wegen verspätet geleisteten Kostenvorschusses auf das Revisionsgesuch nicht ein. III. L. Mit Eingabe vom 22. Juni 2017 reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht ein Gesuch um Wiederherstellung der Kostenvorschussfrist ein. M. Mit als "Ergänzung zu den Gesuchen auf Wiederherstellung bzw. Revision" betitelter Eingabe vom 29. Juni 2017 reichten die Beschwerdeführenden (nebst bereits im vorangehenden Revisionsverfahren eingereichten Beweismitteln) die Kopien einer Vorladung der Staatsanwaltschaft des Bezirks F._______ der Stadt E._______ vom (...) sowie eines Schreibens der Eltern der Beschwerdeführerin vom 10. Juni 2017 mit Identitätsdokumenten und Übersetzungen zu den Akten. N. Mit Urteil D-3543/2017 vom 4. Juli 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht das Fristwiederherstellungsgesuch ab und trat auf das Revisionsgesuch vom 6. Februar 2017 erneut nicht ein. IV. O. Mit als Revisionsgesuch betitelter Eingabe vom 18. Juli 2017 an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden, die Urteile des Bundesverwaltungsgericht D-6367/2915 vom 3. Januar 2017, D-2747/2017 vom 14. Juni 2017 und D-3543/2017 vom 4. Juli 2017 sowie der Entscheid des SEM vom 3. September 2015 seien aufzuheben, den Beschwerdeführenden sei Asyl zu gewähren. P. In ihrem Gesuch machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, dass sie im Beschwerdeverfahren aufgrund ihrer Rechtsunkenntnis und weil es in Usbekistan schwierig sei, Urkunden erhältlich zu machen, nicht in der Lage gewesen seien, die erforderlichen Beweise vorzulegen. Zwischenzeitlich könnten sie jedoch Beweismittel für wesentliche Sachverhaltselemente vorlegen. Mitarbeiter des SNB hätten eine Tante der Beschwerdeführerin sowie weitere Verwandte aufgesucht und über die Beschwerdeführenden hinsichtlich ihrer letzten Kontakte und des aktuellen Aufenthalts ausgefragt. Durch Drohung mit Gewalt, Folter und Gefängnisstrafe seien die Tante und die Verwandten gezwungen worden, gegen ihren Willen leere Blätter zu unterschreiben. Die Tante und ihre Familie hätten Usbekistan ebenfalls verlassen müssen. Aus Furcht, ihre Verwandten beziehungsweise Familienmitglieder könnten ins Visier der SNB geraten, habe sie sich jedoch erst am (...) dazu durchringen können, eine schriftliche Erklärung abzugeben. Weiter sei die Beschwerdeführerin von der Staatsanwaltschaft vorgeladen worden, was Schlimmes befürchten lasse. Über den Grund und den Anlass dieser Vorladung sei jedoch nichts bekannt. Mit dem Urteil des Gerichts für Strafsachen der Stadt E._______ sei die Verhaftung des Beschwerdeführers angeordnet worden. Eine solche Haft müsse in Usbekistan aufgrund der Bedingungen als unrechtsstaatlich und unmenschlich bezeichnet werden. Ausserdem beruhe das Urteil auf einer falschen Anschuldigung (dem Beschwerdeführer zu Unrecht angelasteter Tod seiner Schwiegermutter). Weiter liege nun eine schriftliche Zeugenaussage der Komitee-Vorsitzenden und Nachbarin vor, welche die eilige Beerdigung der Schwiegermutter des Beschwerdeführers, dessen Verhaftung, die Behelligungen der Zeugin wegen der Beschwerdeführenden sowie der Beschwerdeführenden selbst durch den SNB sowie die körperlichen Spuren der Gewalteinwirkung auf den Beschwerdeführer bestätige. Auch mehrere Nachbarn würden diese Vorkommnisse durch ihre schriftliche Zeugenaussage bestätigen. In dem eingereichten medizinischen Bericht werde dargelegt, dass der Beschwerdeführer körperlich durch den SNB verletzt worden sei. Das Auftreiben von Beweismitteln in Usbekistan sei äusserst langwierig und mit grossen Schwierigkeiten und Risiken für die persönliche Sicherheit verbunden. Einige der Zeugen hätten erst gezögert, ihre Erklärungen abzugeben, weswegen die Beschwerdeführenden diese Bestätigungen erst nach den zu revidierenden Urteilen eingeholt hätten. Die schriftliche Zeugenbestätigung der Tante liege den Beschwerdeführenden erst zum heutigen Zeitpunkt vor. Auch das Urteil sei für den Beschwerdeführer lange nicht erhältlich gewesen und habe erst nach dem Tod des früheren Staatspräsidenten Islom Karimov im September 2016 über elterliche Kontakte erhältlich gemacht werden können. Diese hätten das Urteil dem Beschwerdeführer erst Ende Januar 2017 geschickt. Aus diesen Gründen hätten die eingereichten Dokumente nicht früher eingereicht werden können. Die in ihrem Heimatstaat befürchteten Nachteile wie Inhaftierung, Strafvollzug und Folter würden eine Verletzung grundlegender Menschenrechte dar-stellen. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden die folgenden Dokumente, alle in Kopie und, abgesehen von den Identitätsdokumenten, mit Übersetzung, zu den Akten:
- Erklärung einer Tante der Beschwerdeführerin vom 7. Juli 2017
- Identitätskarte der Tante
- Vorladung der Staatsanwaltschaft des Bezirks F._______ der Stadt E._______ vom (...)
- Urteil des Gerichts in Strafsachen der Stadt E._______ vom (...)
- Auszug aus dem "Befehl nach Personalbestand" vom (...)
- Mitteilung des Gerichts für Strafsachen der Stadt Taschkent vom 13 November
- Todesschein der Mutter der Beschwerdeführerin
- Zeugenaussage der Vorsitzenden des (...) und Nachbarin, undatiert, mit Identitätsausweis
- Zeugenaussagen von drei Nachbarn mit Identitätsausweisen
- Medizinischen Bericht, undatiert
- Schreiben der Eltern der Beschwerdeführerin vom 10. Juni 2017 mit Identitätsausweisen (Beilage Nr. 14) Q. Mit Urteil D-4009/2017 vom 7. August 2017 trat das Bundesverwaltungsgericht auf das Revisionsgesuch vom 18. Juli 2017 nicht ein. V. R. Am 19. Dezember 2019 reichten die Beschwerdeführenden eine als "zweites Asylgesuch bzw. qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch" bezeichnete Eingabe bei der Vorinstanz ein, nachdem die Schweizer Sektion von Amnesty International bereits am 12. Dezember 2017 eine Einschätzung der Gefährdung der Beschwerdeführenden und der Glaubhaftigkeit von deren Aussagen sowie am 16. November ein Arztzeugnis betreffend der körperlichen Folgen von Folterhandlungen bei G._______ an die Vor-instanz zugestellt hatte. Mit Eingaben vom 14. September 2018 und 4. Oktober 2019 informierte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden die Vorinstanz über zwei Suizidversuche von H._______ und stellte in der Folge diesbezügliche medizinische Berichte zu. S. In ihrem Gesuch an die Vorinstanz machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, dass die von der Schweizer Sektion von Amnesty International eingereichte Analyse der Gefährdung und Glaubhaftigkeit der Beschwerdeführenden, die Untersuchung beim Konsiliararzt des Ambulatoriums des Schweizerischen Roten Kreuzes I._______, wonach Folterspuren bei G._______ bestätigt worden seien, sowie der Arztbericht von J._______, der aufgrund dieser Folter eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziere, zu einer neuen Würdigung im Asyl- und Wegweisungspunkt zu führen hätten. Überdies habe die Vorinstanz die in den Verfahren D-3543/2017 und D-2747/2017 eingereichten Beweise zu berücksichtigen, zumal diese vom Bundesverwaltungsgericht nicht materiell geprüft worden seien. T. Mit Verfügung vom 31. Juli 2020 - eröffnet am 4. August 2020 - wies die Vorinstanz das Begehren der Beschwerdeführenden als Wiedererwägungsgesuch ab, soweit sie darauf eintrat. U. Am 3. September 2020 erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung und beantragten deren Aufhebung, die Gewährung von Asyl und eventualiter ihre vorläufige Aufnahme. Nebst im Verfahren vor der Vorinstanz eingereichten Beweismitteln reichten die Beschwerdeführenden folgende Unterlagen ein:
- Bericht der Schweizer Sektion von Amnesty International vom 2. September 2020
- Schreiben des Rechtsanwalts K._______ ([...]) an die Staatsanwaltschaft E._______ vom (...)
- Schreiben der Staatsanwaltschaft E._______ vom (...)
- Schreiben des Rechtsanwalts K._______ vom (...) In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen die Beschwerdeführenden Einsicht in die Akten des laufenden und der früheren Verfahren und anschliessende Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung. Ausserdem stellen die Beschwerdeführenden den Antrag, Erkundigungen einzuholen, inwiefern in einem E-Mail am 2. September 2020 Beweismittel zugestellt worden seien. Schliesslich sei das zuständige Migrationsamt mittels vorsorglicher Massnahme anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen, bis in der Sache ein rechtskräftiger Entscheid vorliege. Abhängig vom Ausgang des Verfahrens beantragen die Beschwerdeführenden die Verlegung von Kosten und Entschädigungszahlungen. Eventualiter sei die unentgeltliche Rechtspflege einschliesslich der Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands anzuordnen. V. Am 14. September 2020 ordnete der Instruktionsrichter mit superprovisorischer Massnahme den Vollzugsstopp an. Mit Zwischenverfügung vom 13. Oktober verfügte der Instruktionsrichter die vorläufige Aussetzung des Wegweisungsvollzugs, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und wies das Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Rechtsverbeiständung ab. Weiter wies er die Vorinstanz an, den Beschwerdeführenden Akteneinsicht zu gewähren, und setzte eine anschliessende Frist von sieben Tagen zur Beschwerdeergänzung an. Der Verfahrensantrag betreffend die Erkundigung bezüglich der E-Mail vom 2. September 2020 wurde abgewiesen und die Beschwerdeführenden aufgefordert, zwei von ihm eingereichte Schreiben eines Rechtsanwaltes in Usbekistan und ein Schreiben der Staatsanwaltschaft E._______ in eine schweizerische Landessprache übersetzen zu lassen. Am 28. Oktober 2020 rechten die Beschwerdeführenden Übersetzungen der genannten Dokumente ein. W. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2020 ersuchte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden das Bundesverwaltungsgericht erneut darum, die Vor-instanz zur Einsichtgabe in die vollständigen Akten aufzufordern, und um Zustellung der beim Bundesverwaltungsgericht befindlichen Verfahrensakten zu den früheren Verfahren. X. Mit Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2020 hiess der Instruktionsrichter diese Anträge gut. Y. Mit Schreiben vom 25. Juni 2022 und 17. Februar 2023 teilte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden dem Bundesverwaltungsgericht (unter Hinweis darauf, dass die Ungewissheit des Ausgangs des Asylverfahrens eine Belastung darstelle) mit, dass ein Härtefallgesuch im Kanton L._______ gestellt werde. Z. Das SEM erteilte den Beschwerdeführenden am 27. Februar 2023 eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsbewilligung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b aAbs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung und ihre Anpassung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). 4. 4.1 Die Vorinstanz würdigte die Vorbringen teils als Wiedererwägungsgesuch und teils als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch. Diese Qualifikation richtete sich nach dem Inhalt der Vorbringen und nicht nach der Bezeichnung durch den Beschwerdeführer. 4.1.1 Als «einfaches Wiedererwägungsgesuch» nahm die Vorinstanz die Vorbringen entgegen, wonach der Beschwerdeführer aufgrund seiner Rolle als ehemaliger Polizist in Usbekistan bei einer Wiedereinreise in besonderem Masse von behördlichen Übergriffen bedroht sei, weil er in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht habe. Ebenso würdigte die Vorinstanz die geltend gemachten medizinischen Umstände, die nach Auffassung der Beschwerdeführenden dem Wegweisungsvollzug entgegenstünden. 4.1.2 Als «qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch» behandelte die Vorinstanz die Arztberichte vom 15. November 2017 und 20. November 2017 und die Analyse der Schweizer Sektion von Amnesty International vom 5. Dezember 2017, da mit diesen Beweismitteln zwar versucht werde, vorbestehende Tatsachen zu beweisen, sie aber nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts entstanden seien. 4.1.3 Soweit der Beschwerdeführer Korrespondenz mit usbekischen Behörden aus den Jahren 2013 und 2014 beibringt, verwies die Vorinstanz darauf, dass diese allenfalls im Rahmen eines Revisionsgesuchs durch das Bundesverwaltungsgericht zu berücksichtigen wären. 4.2 Die ärztlichen Berichte vom 15. November 2017 und 20. November 2017 legen gemäss der angefochtenen vorinstanzlichen Verfügung dar, dass die physische und psychische Verfassung des Beschwerdeführers G._______ mit der Behauptung, er sei gefoltert worden, vereinbar seien. Doch seien vergleichbare Arztberichte bereits zuvor vorgebracht worden und namentlich im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6367/2015 vom 3. Januar 2017 sei festgestellt worden, dass die Glaubhaftigkeit der Asylgründe der Beschwerdeführenden damit nicht erhärtet werde. Deshalb seien die nun eingebrachten Beweismittel nicht im Sinne von Art. 66 VwVG erheblich. Betreffend die Analyse der Schweizer Sektion von Amnesty International Schweiz attestiert die Vorinstanz dem Bericht durchaus hohe Qualität, hält jedoch fest, dass diese Analyse im Wesentlichen die Glaubhaftmachung früherer Aussagen bestärken solle, was in der Rückschau - nachdem die Beschwerdeführenden die Glaubhaftigkeitsanalyse der Vorinstanz nach mehreren Instanzengängen gut kennen müssten - zu keiner abweichenden Wertung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers führen könne. Auch in dieser Hinsicht mangle es diesem Beweismittel an der Erheblichkeit, die zu einer anderen Bewertung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden führen könnte. 4.3 In ihrer Beschwerdeschrift bringen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen Dokumente bei, die von einem usbekischen Rechtsanwalt sowie der Staatsanwaltschaft E._______ stammen sollen. Zudem weisen sie auf die ärztlichen Berichte hin, die die psychischen Einschränkungen der beschwerdeführenden Eltern und die Folterspuren beim Ehegatten aufzeigen sollen. Zudem wird auf die Beurteilung durch die Schweizer Sektion von Amnesty International hingewiesen. Weiter vertreten die Beschwerdeführenden die Auffassung, auf die von ihnen (neu) vorgebrachten Hinweise auf Folter, müsse in einem ordentlichen Verfahren eingegangen werden. 5. 5.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzlichen Erwägungen zu bestätigen sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist somit vorab auf diese zu verweisen. Die Vorbringen in der Beschwerdeschrift und die Würdigung der auf Be-schwerdeebene eingebrachten Beweismittel vermögen zu keiner anderen Einschätzung zu führen. 5.2 Die Vorinstanz ist hinsichtlich des (qualifizierten) Wiedererwägungsgesuchs zur zutreffenden Schlussfolgerung gelangt, dass die neu eingereichten Arztberichte nicht zu einer neuen Bewertung der Glaubhaftigkeit der Darstellung der Fluchtgründe führen können. Hierzu ist festzuhalten, dass einerseits der Ursprung der körperlichen Beeinträchtigung (oder deren physische Spuren) ungeklärt bleibt; andererseits erscheinen diese Beweismittel auch verspätet, nachdem erst einige Jahre nach dem ersten Asylgesuch - nach mehreren Verfahren vor der Vorinstanz und dem Bundesverwaltungsgericht - in dieser Form vorgebracht respektive dokumentiert wird, obschon G._______ bereits ursprünglich versuchte, allfällige Anzeichen von Folter darzulegen, was in Anbetracht der insgesamt nicht glaubhaften Darstellung der Fluchtgründe misslang (vgl. insb. Urteil des BVGer D-6367/2015 vom 3. Januar 2017 E. 4.3.6, S. 11). Vor diesem Hintergrund sind die neueren Arztberichte nicht geeignet. die Einschätzung der Glaubhaftigkeit der Asylgründe neu zu beurteilen, und daher wiedererwägungsrechtlich nicht erheblich. Weiter befindet die Vorinstanz richtigerweise, dass die Analyse der Schweizer Sektion von Amnesty International letztlich bloss eine vom rechtskräftigen Entscheid der Vorinstanz respektive des Bundesverwaltungsgerichts abweichende Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers vornimmt. Auch in dieser Hinsicht bringt der Beschwerdeführer keine erheblichen neuen Beweismittel vor, die zu einer abweichenden Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden führen könnten. Betreffend die Schreiben des usbekischen Rechtsanwalts vom 10. August 2020 und 28. August 2020 sowie der Staatsanwaltschaft E._______ vom 26. August 2020 ist in Betracht zu ziehen, dass diese Schreiben nur eingescannt respektive in Kopie oder als Ausdruck vorliegen, was deren Beweiskraft in Frage stellt, aber insbesondere deren Inhalt auch nicht geeignet ist, zu einer neuen Einschätzung der Situation der Beschwerdeführenden in ihrem Heimatstaat zu führen. Bei den Schreiben des usbekischen Rechtsanwaltes stellt sich überdies die Frage, ob es sich um Gefälligkeitsschreiben handelt, was an dieser Stelle offenbleiben kann. Jedenfalls entspricht die Darstellung in diesen Schreiben nicht der angeblichen Mitteilung der Staatsanwaltschaft E._______. Dieser ist zu entnehmen, dass offenbar ein Strafverfahren oder eine Untersuchung gegen G._______ eröffnet worden sei, diese jedoch aufgrund dessen Abwesenheit suspendiert sei. Dass ein Verfahren aufgrund gemeinrechtlicher Vorwürfe geführt werde, haben die Beschwerdeführenden bereits im ursprünglichen Verfahren vorgebracht, womit diese Mitteilung - sofern sie als echt anzusehen ist - keine erheblichen neuen Erkenntnisse vermittelt. Das Vorbringen, dass der Beschwerdeführer diesen Vorwürfen auf falscher Grundlage im Sinne eines «Politmalus» ausgesetzt sei, wurde kann der Beschwerdeführer nicht erhärten oder glaubhaft machen. Es wurden seit dem rechtskräftig gewordenen ursprünglichen Entscheid keine erheblichen Beweismittel beigebracht, die darauf hindeuten würden. Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass, die Vorinstanz betreffend die auf Beschwerdeebene neu eingebrachten Beweismittel zu konsultieren. Damit erübrigt sich auch die Frage, ob sie im Wiedererwägungsverfahren überhaupt zugelassen wären. 5.3 In Bezug auf die Vorbringen, welche die Vorinstanz als (einfaches) Wiedererwägungsgesuch entgegennahm, womit geprüft wurde ob Wegweisungsvollzugshindernisse bestehen, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden geltend machen, dass G._______ und H._______ unter psychischen Belastungen litten, die auch in einem Zusammenhang mit dem ungewissen Aufenthaltsstatus in der Schweiz stünden, ist aus folgenden Gründen nicht zu folgen: Bereits im Verfahren D-6367/2015 (insb. E. 4.3.7 und 6.3.2) brachten die Beschwerdeführenden dies vor und wurde dieser Aspekt beurteilt. Im Wiedererwägungsverfahren beschränkt sich die Fragestellung darauf, ob sich der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführenden seit dem ursprünglichen Entscheid in einer Weise wesentlich verändert hat, indem er sich derart verschlechtert hat, dass zwischenzeitlich die Zumutbarkeit des Wegeweisungsvollzugs nunmehr neu beurteilt werden müsste: Solches ist nicht der Fall, da die seither eingebrachten Arztberichte im Wesentlichen dasselbe dokumentieren, was bereits mit Urteil vom 5. Januar 2017 beurteilt wurde. Das Fortbestehen dieser Beschwerden über mehrere Jahre stellt keine relevante Verschlechterung im Sinne eines Vollzugshindernisses dar. Soweit die Beschwerdeführenden geltend machten, dass G._______ aufgrund seiner früheren Tätigkeit als Polizist und der damaligen illegalen Ausreise einem besonderen Verfolgungsrisiko ausgesetzt sei - insbesondere da sein Asylgesuch als Verunglimpfung seines Heimatstaates angesehen werden könnte, hält die Vorinstanz zutreffend fest, dass einerseits weiterhin die Illegalität der Ausreise als unglaubhaft angesehen werde und überdies auch eine etwaige Befragung durch die usbekischen Behörden bei einer Rückkehr - etwa ausgelöst durch seine langjährige Abwesenheit - nicht als derart schwerwiegender Nachteil angesehen werden könne, dass der Wegweisungsvollzug als unzulässig im Sinne von Art. 3 EMRK angesehen werden müsste, wobei die Beschwerde mit der erteilten Aufenthaltsbewilligung diesbezüglich gegenstandslos geworden ist.
6. Zusammenfassend liegen keinerlei Wiedererwägungsgründe vor. Die Vor-instanz hat das Gesuch daher zu Recht abgelehnt. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten an sich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen. Somit haben die Beschwerdeführenden keine Verfahrenskosten zu tragen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Den Beschwerdeführenden werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Simon Thurnheer Markus Ruhe Versand: