Fristwiederherstellungsgesuch nach Nichteintretensentscheid
Dispositiv
- Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen.
- Auf das Revisionsgesuch vom 6. Februar 2017 wird nicht eingetreten.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Gesuchstellenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3543/2017 Urteil vom 4. Juli 2017 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Usbekistan, vertreten durch lic. iur. Paul Hofer, Rechtsanwalt, Gesuchstellende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern. Gegenstand Fristwiederherstellungsgesuch nach Nichteintretensentscheid (Revision); Urteil D-2747/2017 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Gesuchstellenden am 13. September 2013 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass das SEM mit Verfügung vom 3. September 2015 feststellte, die Gesuchstellenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, die Asylgesuche ablehnte und die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen am 6. Oktober 2015 erhobene Beschwerde mit Urteil vom 3. Januar 2017 abwies (VerfahrenD-6367/2015), dass die Gesuchstellenden durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 6. Februar 2017 beim SEM ein "Gesuch um Gewährung des Asyls" einreichten, dass das SEM diese Eingabe am 12. Mai 2017 im Hinblick auf die Prüfung als allfälliges Revisionsgesuch gegen das Beschwerdeurteil vom 3. Januar 2017 an das Bundesverwaltungsgericht überwies, dass das Gericht die Gesuchstellenden mit Zwischenverfügung vom23. Mai 2017 aufforderte, innert Frist mitzuteilen, ob sie die Behandlung ihrer Eingabe als Revisionsgesuch beantragten, und sie aufforderte, diesfalls innert Frist eine Revisionsverbesserung einzureichen und einen Kostenvorschuss bis zum 7. Juni 2017 zu leisten, verbunden mit der Androhung eines Nichteintretensentscheids bei nicht fristgerechter Zahlung, dass die Gesuchstellenden mit fristgerechter Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 7. Juni 2017 eine Revisionsverbesserung einreichten und den Kostenvorschuss am 8. Juni 2017 leisteten, dass das Gericht auf das Revisionsgesuch mit Urteil vom 14. Juni 2017 aufgrund der verspäteten Leistung des Kostenvorschusses nicht eintrat, dass die Gesuchstellenden mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 22. Juni 2017 beim Gericht beantragten, es sei ihnen die Frist zur Leistung des Vorschusses gemäss Zwischenverfügung vom 23. Mai 2017 (Verfahren D-2747/2017) wiederherzustellen, und um vorsorgliche Massnahmen ersuchten, dass sie als Beweismittel eine E-Mail vom 24. Mai 2017 (Aufforderung der Rechtsvertretung an die Gesuchstellenden zur Kostenvorschussleistung) sowie ein den Gesuchsteller betreffendes ärztliches Attest vom 20. Juni 2017 übermittelten, dass die zuständige Instruktionsrichterin am 23. Juni 2017 die sofortige einstweilige Aussetzung des Wegweisungsvollzugs verfügte, dass die Gesuchstellenden mit Eingaben vom 29. Juni 2017 ans Gericht gelangten und das Wiederherstellungsgesuch betreffend beantragten, der Aussteller des eingereichten Attests sei als Zeuge anzuhören beziehungsweise als Sachverständiger beizuziehen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt, dass das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist für die Beurteilung von Gesuchen um Fristwiederherstellung im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG, bei welchen es im Fall der Wiederherstellung auch über die nachgeholte Parteihandlung beziehungsweise die Rechtsvorkehr zu befinden hat, dass über nicht offensichtlich unzulässige Gesuche um Wiederherstellung einer Frist nach Art. 24 Abs. 1 VwVG ein aus drei Richterinnen oder Richtern zusammengesetztes Spruchgremium entscheidet (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG), dass mit dem Entscheid in der Hauptsache der Antrag auf Erlass vorsorglicher Massnahmen gegenstandslos wird, dass nach Art. 24 Abs. 1 VwVG eine Frist wiederhergestellt wird, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt, dass der im Rahmen des Verfahrens D-2747/2017 erst am 8. Juni 2017 bezahlte Kostenvorschuss offensichtlich verspätet war, was von den Gesuchstellenden nicht bestritten wird, dass die formellen Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 1 VwVG erfüllt sind, da die Gesuchstellenden innerhalb von 30 Tagen das vorliegende Fristwiederherstellungsgesuch einreichten und die versäumte Rechtshandlung (Leistung des Vorschusses) am 8. Juni 2017 nachholten, dass auf das Fristwiederherstellungsgesuch daher einzutreten ist, dass eine Fristwiederherstellung die Beseitigung von Rechtsnachteilen wegen unverschuldeter Fristversäumnis bezweckt (Stefan Vogel in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, N 1 zu Art. 24 VwVG), dass die gesuchstellende Person den Nachweis dafür zu erbringen hat, dass die Frist wegen eines unverschuldeten Hindernisses nicht gewahrt werden konnte, wobei die entsprechenden Umstände zu beweisen sind und ein blosses Glaubhaftmachen insoweit nicht genügt (vgl. zum Ganzen: Beerli-Bonnorand, a.a.O., S. 227 ff., mit weiteren Hinweisen auf Lehre und Praxis), dass ein Fristversäumnis dann unverschuldet ist, wenn der Partei keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann und objektive Gründe für die Fristversäumnis vorliegen (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz 587.; BGE 112 V 255, BGE 108 V 109; Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 60.39, S. 367), dass sich die gesuchstellende Person eine durch die Vertretung verschuldete Verspätung grundsätzlich anrechnen lassen muss, dass nur solche Gründe als erheblich zu betrachten sind, die der gesuchstellenden Person auch bei Aufwendung der üblichen Sorgfalt die Wahrung der Interessen verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hätten, dass als unverschuldete Hindernisse beispielsweise eine plötzlich schwere Erkrankung oder ein Unfall, nicht aber organisatorische Unzulänglichkeiten oder die Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften gelten, dass der Rechtsvertreter in der Eingabe vom 22. Juni 2017 geltend macht, er habe die Gesuchstellenden bereits am 24. Mai 2017 auf die per 7. Juni 2017 zu erfolgende Zahlung aufmerksam gemacht (vgl. dazu die eingereichte E-Mail), dass die fristgerechte Leistung aber durch die Erkrankung des Gesuchstellers verunmöglicht worden sei, dass er unter anderem unter einer posttraumatischen Belastungsstörung leide, welche gemäss eingereichtem ärztlichen Attest zu Defiziten in der allgemeinen Belastbarkeit und den kognitiven Fähigkeiten führe, dass er namentlich auch mit administrativen Aufgaben überfordert und ihm aus psychiatrischer Sicht aktuell eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei, dass mithin ein unverschuldeter medizinischer Grund für die Verspätung der Zahlung verantwortlich sei, dass der Gesuchsteller aber bereits im Rahmen der Beschwerdeerhebung im Verfahren D-6337/2015 geltend gemacht hatte, unter den genannten psychischen Beschwerden verbunden mit Aufmerksamkeitsdefiziten zu leiden (vgl. Arztbericht vom 11. September 2015), dass die im ärztlichen Attest vom 20. Juni 2017 diagnostizierten Leiden somit nicht als eine plötzlich schwere Erkrankung im obenerwähnten Sinne zu qualifizieren sind, und sich weitere Abklärungen im Sinne der Anträge in den Eingaben vom 29. Juni 2017 erübrigen, dass die psychische Befindlichkeit des Gesuchstellers dem Rechtsvertreter aufgrund der Vorakten somit bekannt gewesen sein dürfte, und er überdies gehalten gewesen wäre, im Rahmen der anwaltlichen Sorgfaltspflicht die Zahlung zum Wohle seiner Mandantschaft mit geeigneten Massnahmen - beispielsweise einer Nachfrage kurz vor Ablauf der Zahlungsfrist - zu überwachen, dass eine solche Massnahme aber offenbar unterblieben ist und die Zahlung gemäss Abklärungen des Gerichts im erwähnten Verfahren am 8. Juni 2017 offenbar durch Drittpersonen erfolgte, was zusätzlich als Indiz für auch vor Ort mögliche Unterstützung zu werten ist, dass somit weder objektive noch subjektive Gründe ersichtlich sind, die das Versäumnis als unverschuldet erkennen lassen würden, sondern vielmehr die Nachlässigkeit der Gesuchstellenden beziehungsweise die ihnen anzurechnende Passivität der Rechtsvertretung im Vordergrund steht, weshalb das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist abzuweisen ist, dass nach Abweisung des Wiederherstellungsgesuchs auf die Revisionseingabe vom 6. Februar 2017 (erneut) nicht einzutreten ist beziehungsweise das Urteil D-2747/2017 rechtskräftig bleibt, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 bis 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Gesuchstellenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen.
2. Auf das Revisionsgesuch vom 6. Februar 2017 wird nicht eingetreten.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Gesuchstellenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Patrick Weber Versand: