Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 24. Oktober 2018 in der Schweiz um Asyl nach. In Anwendung von Art. 4 Abs. 3 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) wurde er für den weiteren Aufenthalt und das Verfahren dem Testbetrieb Zürich zugewiesen, wo am 9. November 2018 die Befragung zur Person (BzP) stattfand. Am 19. Dezember 2018 wurde er einlässlich zu seinen Gesuchsgründen angehört. A.b Mit Entscheid vom 28. Dezember 2018 teilte das SEM das Asylgesuch zur Weiterbehandlung in das erweiterte Verfahren zu. A.c Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuchs geltend, er sei ethnischer Albaner aus B._______. Er habe die Grundschule abgeschlossen und anschliessend für (...) - bis zur Ausreise aus Albanien - das Gymnasium besucht. Bis zur Ausreise habe er zusammen mit seinen Eltern und den Grosseltern väterlicherseits (vs) in einem Haus in C._______ gelebt. Sein älterer Bruder sei zur Miete im Haus eines Freundes in C._______ wohnhaft. Seine Schwester lebe in D._______, sie sei dort verheiratet. Er sei Opfer von häuslicher Gewalt seitens seines Vaters. Sein Vater sei Alkoholiker und spielsüchtig. Sein Vater sei wegen (...) zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt worden. Nach dessen Entlassung etwa im (...) sei er (der Beschwerdeführer) vom Vater wiederholt verprügelt, psychisch unter Druck gesetzt und zur Arbeit gezwungen worden. Auch seine Mutter sei der Gewalt seitens des Vaters ausgesetzt gewesen. Ausserdem habe der Vater Schulden aus Glücksspielen gehabt. Die Gläubiger seien mehrfach bei ihnen zuhause vorbeigekommen und hätten die Schulden eingefordert, wobei der Vater einmal verprügelt worden sei. Ein weiteres Mal seien Unbekannte vorbeigekommen, hätten eine Frist zur Begleichung der Schulden genannt und Todesdrohungen gegen ihn (den Beschwerdeführer) und seine Angehörigen ausgesprochen, sollte die Frist nicht eingehalten werden. Diese Unbekannten hätten von einer polizeilichen Anzeige abgeraten, da sie Beziehungen zur Polizei hätten. Aufgrund der psychischen und physischen Gewalt seines Vater habe er in Albanien versucht, Selbstmord zu begehen. Es gehe ihm psychisch nicht gut. Zum Nachweis seiner Identität reichte er seinen Reisepass zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 15. August 2019 - eröffnet am 20. August 2019 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 26. August 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei der Entscheid zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands in der Person des rubrizierten Rechtsvertreters. Ferner beantragt er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und es sei vorzumerken, dass er allenfalls weitere Beweismittel einreichen werde. Er legte der Beschwerde einen Zeitungsbericht, das Dokument «Bestätigung des gerichtlichen Status» in Kopie (beide auf Albanisch) sowie ein ärztliches Schreiben vom 23. August 2019 bei. D. Mit Eingabe vom 28. August 2019 reichte der Beschwerdeführer einen «Sozialbericht aus dem Herkunftsland» und einen Bericht des Internationalen Sozialdiensts (SSI): «Best Interest Procedures für unbegleitete minderjährige Asylsuchende» zu den Akten. E. Mit Zwischenverfügung vom 29. August 2019 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, innert angesetzter Frist Übersetzungen der fremdsprachigen Beweismittel zu den Akten zu reichen. F. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 9. September 2019 die verlangten Übersetzungen ein und legte ausserdem die Rechnung für die Übersetzungen sowie zwei weitere albanische Zeitungsartikel (mit deutscher Übersetzung) bei.
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. Diese Rüge ist vorab zu prüfen. Er macht geltend, das SEM habe den Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt, da es seinen medizinischen Zustand nur unzureichend abgeklärt habe. Zum Entscheidzeitpunkt sei der Kurzbericht, auf welchen das SEM verweise, längst obsolet gewesen. Sein Zustand habe sich massgeblich verschlechtert. Das SEM gehe fälschlicherweise davon aus, er könne in Albanien medizinisch ausreichend versorgt werden. Ebenso habe die Vorinstanz die genauen Umstände zum Vater, dessen Umfeld und dessen Verbindung zur Polizei nicht überprüft. Ausserdem sei im Entscheid nicht berücksichtig worden, dass albanisch und kosovarisch nicht ein und dieselbe Sprache sei. So dürfte es auch zum Missverständnis gekommen sein, dass er zu seinen Onkeln und Tanten Kontakt habe.
E. 3.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden, oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2).
E. 3.3 Das SEM hielt im Sachverhalt alle wesentlichen Sachverhaltselemente fest, insbesondere auch die geltend gemachten psychischen Beschwerden (vgl. Verfügung des SEM vom 15. August 2019, Ziff. III/2.). In Anbetracht der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG, auf welche der Beschwerdeführer im Rahmen der BzP explizit hingewiesen wurde (vgl. SEM act. A12 8.02), war die Vorinstanz nicht verpflichtet, die gesundheitlichen Beschwerden von sich aus zusätzlich weiter abzuklären (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.2). Sodann würdigte das SEM die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Albanien. Dies ist nicht zu beanstanden, zumal es sich mit dem Vorbringen der psychischen Beschwerden auseinandersetzte und dem Beschwerdeführer eine sachgerechte Anfechtung ermöglichte. Alleine der Umstand, dass das SEM in seiner Einschätzung zur gesundheitlichen Versorgung in Albanien einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung.
E. 3.4 Die Vorinstanz hatte gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers keinen Anlass, weitere Abklärungen betreffend das Umfeld des Vaters vorzunehmen. Der Beschwerdeführer erwähnte weder in der BzP noch in der Anhörung, dass dieser Kontakte zur Polizei habe. Er machte einzig geltend, die Schuldeneintreiber hätten behauptet, Kontakte zur Polizei zu haben (vgl. SEM act. A20 F31). Dass der Vater im Rahmen eines Drogenringes mit der Polizei in Verbindung stehe, machte der Beschwerdeführer erst auf Beschwerdeebene geltend. Das SEM nahm die Angaben des Beschwerdeführers entgegen und begründete in der Verfügung, weshalb es davon ausgehe, der Staat sei schutzfähig. Dass es angesichts dessen auf weitere Abklärungen verzichtete, ist nicht zu beanstanden. Das SEM setzte sich mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers in den Befragungen auseinander und ermöglichte ihm eine sachgerechte Anfechtung. Eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung ist nicht festzustellen.
E. 3.5 Missverständnisse aufgrund von Verständigungsproblemen mit den Dolmetschern sind nicht ersichtlich. Obwohl der Dolmetscher der BzP aus dem Kosovo stamme (vgl. SEM act. A20 F68), hat der Beschwerdeführer ihn den Angaben nach «sehr gut» verstanden (vgl. SEM act. A12 h, 9.02). Auch den Dolmetscher der Anhörung hat er «gut» verstanden (vgl. SEM act. A20 F1). Vor diesem Hintergrund kann nicht darauf geschlossen werden, dass es im Rahmen der Protokollierung aufgrund von Verständigungsschwierigkeiten zu einer fehlerhaften Übersetzung gekommen wäre, zumal die Protokolle dem Beschwerdeführer rückübersetzt wurden und der Beschwerdeführer die Richtigkeit der protokollierten Aussagen unterschriftlich bestätigte. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern es betreffend Kontakt zu seinen Onkeln und Tanten zu Missverständnissen gekommen sein sollte. Die Vorinstanz hat folglich zu Recht auf die protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers abgestellt. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde vom SEM richtig und vollständig festgestellt.
E. 3.6 Die formelle Rüge erweist sich damit als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und an das SEM zurückzuweisen. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Das SEM begründete seinen Asylentscheid damit, dass der Bundesrat Albanien als verfolgungssicheren Staat (safe country) bezeichnet habe, womit die gesetzliche Regelvermutung bestehe, dass asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfinde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei. Es handle sich hierbei um eine relative Verfolgungssicherheit, welche im Einzelfall aufgrund konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen werden könne. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Übergriffe durch den Vater würden sicherlich einschneidende Erlebnisse im noch jungen Leben des Beschwerdeführers darstellen. Allerdings handle es sich um Übergriffe einer Drittperson, welche in den Zuständigkeitsbereich der schutzwilligen und schutzfähigen Polizei und Justiz in Albanien falle. Die Behauptung, das Anliegen des Beschwerdeführers wäre im Falle eines Ersuchens um Hilfe von der Polizei nicht ernst genommen worden, sei nicht geeignet, die vorhandene Schutzfähigkeit der albanischen Behörden in Frage zu stellen. Es wäre von ihm zu erwarten gewesen, dass er die Übergriffe den albanischen Behörden gemeldet beziehungsweise Hilfe bei den lokalen Behörden gesucht hätte. Bei der Bedrohung durch die Gläubiger des Vaters handle es sich ebenfalls um Übergriffe durch Dritte, in denen der albanische Staat schutzfähig und -willig sei. Kein Staat sei indes in der Lage, die Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger im Falle von Übergriffen seitens Dritter vollumfänglich zu gewährleisten. Daraus könne jedoch nicht geschlossen werden, dass das Ersuchen um staatlichen Schutz von vornherein ein nutzloses Unterfangen sei, beziehungsweise der albanische Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme. Zudem sei anzumerken, dass es ihm selbst dann, wenn die örtliche Polizei ihm keinen Schutz gewährt hätte, offen gestanden hätte, sich an eine übergeordnete Instanz zu wenden. Den heimatlichen Behörden könne nicht vorgeworfen werden, ihrer Schutzpflicht nicht nachgekommen zu sein. So könne ihm für den Zeitpunkt seiner Ausreise keine objektiv begründete Furcht vor künftiger Verfolgung im asylrelevanten Ausmass zuerkannt werden. Seine Vorbringen würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht gerecht werden, so dass auf eine Prüfung allfälliger Unglaubhaftigkeitselemente verzichtet werden könne.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer wendete in der Beschwerdeschrift ein, seine Familie könne ihn betreffend seinen Vater nicht unterstützen. Er habe seit längerer Zeit keinen Kontakt mehr mit seinen Onkeln und Tanten, weshalb er von ihnen auch keine Hilfe erwarten könne. Er habe sich an seine Lehrerin gewendet, von ihr aber keine Hilfe erhalten. Er habe sich an öffentliche Stellen wenden wollen, das kriminelle Umfeld seines Vaters habe ihn aber daran gehindert. Aus dem eingereichten Zeitungsbericht gehe hervor, dass der Vater mit (...) anderen Personen, darunter ein Polizist, wegen (...) verhaftet worden sei. Das SEM verkenne, dass im Heimatstaat kein Schutz vor Verfolgung bestehe. Blutfehden würden als Privatsache behandelt und es sei kaum möglich, in anderen Landesteilen oder grösseren Städten davor Schutz zu finden. Das kriminelle Umfeld seines Vaters schaffe eine direkte Bedrohungssituation. Es nütze ihm nichts, sich an die Polizei zu wenden, da nachgewiesenermassen mindestens eine Person in (...) involviert sei. Es sei davon auszugehen, dass die Polizei vielschichtig in die kriminellen Machenschaften involviert sei. Aus diesen Gründen kämen weder Polizei noch Staat ihren Schutzpflichten nach. Er habe Angst, bei einer Rückkehr harte Repressalien, Folter oder Tod zu erleiden. Er nehme Medikamente ein und sei - zumindest ohne kontinuierliche Behandlung - suizidgefährdet. Seine Integrationsbestrebungen seien vorbildlich. Er könne in Albanien nicht eigenständig leben, weil er noch keine berufsbefähigende Ausbildung abgeschlossen habe und müsse zur Familie zurück, was nicht möglich sei, da er die Familie nach Auffassung seines Vaters durch seinen Weggang verraten habe. Da er mittlerweile volljährig sei, könne er sich auch nicht darauf verlassen, dass sich eine Kindesschutzbehörde um ihn kümmere und ihn aus der Obhut des Elternhauses entferne.
E. 6.1 Die vorinstanzlichen Erwägungen, auf welche vollumfänglich verwiesen wird, sind nicht zu beanstanden. Der Bundesrat hat Albanien als verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet (vgl. dazu Anhang 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Die Bezeichnung eines Landes als sogenanntes «Safe Country» beinhaltet die Regelvermutung, dass eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame staatliche Verfolgung nicht stattfindet und der behördliche Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Es handelt sich dabei um eine relative Verfolgungssicherheit, weshalb im Einzelfall auf Grund konkreter und substantiierter Hinweise diese Regelvermutung umgestossen werden kann. Solche konkreten und substantiierten Hinweise, dass der albanische Staat gegen die geltend gemachte Verfolgung durch Drittpersonen nicht schutzfähig und -willig sei, vermochte der Beschwerdeführer auch auf Beschwerdeebene nicht darzutun.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer hat sich in der Sache bis anhin gar nie an die albanische Polizei gewandt respektive eine Strafanzeige erstattet. Aufgrund der Subsidiarität des Asyls hätte er sich aber an die zuständigen Behörden in Albanien wenden müssen, bevor er in der Schweiz um Schutz ersucht. Sein erstmals auf Beschwerdeebene dargelegtes Vorbringen, er habe (erfolglos) bei seiner Lehrerin um Hilfe gebeten, ist widersprüchlich zu seinen Aussagen im vorinstanzlichen Verfahren und erscheint daher als nachgeschoben. So sagte er im Rahmen der BzP explizit aus, dass er ausser seinen Bruder niemanden um Hilfe gebeten habe (vgl. SEM act. A12 7.01). In der Anhörung verneinte er gar explizit, sich einer Lehrperson anvertraut zu haben (vgl. SEM act. A20 F44). Er vermag auch aus den auf Beschwerdeebene zu den Akten gereichten Zeitungsberichten, wonach sein Vater im Jahr (...) unter anderem zusammen mit einem (...) Polizeibeamten verhaftet worden sei, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Es kann daraus jedenfalls nicht darauf geschlossen werden, dass die Polizeikräfte insgesamt vielschichtig in die kriminellen Machenschaften seines Vaters involviert wären und daher ihm (dem Beschwerdeführer) keinen Schutz gewähren würden oder könnten. Bei den entsprechenden Behauptungen des Beschwerdeführers handelt es sich um reine Mutmassungen, die in keiner Weise belegt sind.
E. 6.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht darzutun vermochte, einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen zu sein oder begründete Furcht zu haben, einer solchen künftig ausgesetzt zu werden. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich, da das SEM aufgrund der vorliegend zu bejahenden Schutzfähigkeit und -willigkeit der heimatlichen Behörden nicht gehalten war, die weiteren Elemente der Flüchtlingseigenschaft zu prüfen. Im Übrigen kann zur Vermeidung weitergehender Wiederholungen vollumfänglich auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
E. 7 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Seine Rückkehr nach Albanien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückkehr in die Heimat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Wie bereits in E. 6 ausgeführt, vermochte der Beschwerdeführer solche konkreten und substantiierten Hinweise, dass der albanische Staat gegen die dargelegte Verfolgung durch Drittpersonen nicht schutzfähig und -willig sei, nicht darzutun. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Albanien lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen. Was die in den medizinischen Unterlagen (Medizinische Informationen (...) vom 15. / 23. / 30. November 2018, Kurzbericht der (...) vom 16. Januar 2019, Bericht Therapieverlauf vom 25. April 2019, Ärztliches Schreiben vom 23. August 2019) diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung, die mittelgradige depressive Episode (Antriebsminderung, depressive Stimmungslage, suizidale Gedanken, ausgeprägtes Grübeln, Schlafstörungen, Appetitmangel) sowie die Probleme mit Bezug auf die soziale Umgebung und Schwierigkeit bei der kulturellen Eingewöhnung (Migration) betrifft, so kann gemäss der Praxis des EGMR der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, § 183). Solche Umstände liegen nicht nur in Fällen vor, in denen sich die von einer Ausschaffung betroffene Person in unmittelbarer Gefahr befindet, zu sterben, sondern auch dann, wenn Personen darunter fallen, die angesichts fehlender Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat der Ausschaffung einem realen Risiko einer schwerwiegenden, raschen und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgesetzt werden, die zu heftigen Leiden oder einer erheblichen Reduktion der Lebenserwartung führen. Solche aussergewöhnlichen Umstände können aber vorliegend hinlänglich ausgeschlossen werden (vgl. BVGE 2011/9 E. 7.1 S. 117 f., BVGE 2009/2 E. 9.1.3). Mit Blick auf die in den ärztlichen Unterlagen erwähnten suizidalen Gedanken des Beschwerdeführers verpflichtet Art. 3 EMRK einen Konventionsstaat grundsätzlich nicht dazu, bei einer Konfrontation mit einem allfälligen Suizid von einer zu vollziehenden Weg- oder Ausweisung Abstand zu nehmen. Es obliegt dem SEM im Rahmen des Vollzugs, Massnahmen zu ergreifen, um die Umsetzung einer entsprechenden Suiziddrohung zu verhindern (vgl. Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. D. und andere gegen Deutschland, Beschwerde Nr. 33743/03, angeführt in EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1 [S. 212]). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.2 Die allgemeine Lage in Albanien ist - wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat - weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar ist. Mit der Vorinstanz ist sodann festzuhalten, dass in Albanien der Bruder des Beschwerdeführers lebt, welcher ihn bis in die Schweiz begleitet hat, und der in C._______ als (...) arbeitet (vgl. SEM act. A12 3.01, 5.01; SEM act A20 F71). Weiter ist den Akten zu entnehmen, dass nebst seiner Mutter und den Grosseltern, von deren Rente er und seine Mutter vor seiner Ausreise den Angaben nach gelebt haben, auch ein Onkel vs sowie drei Onkel und zwei Tanten mütterlicherseits (ms) in Albanien leben, zu denen er und seine Familie gemäss seinen eigenen Angaben ein gutes Verhältnis haben (vgl. SEM act. A12 2.04, 3.01). So besehen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer trotz der Probleme mit seinem Vater insgesamt über ein tragfähiges Familiennetz verfügt. Vor dem Hintergrund seines Vorbringens (vgl. SEM act. A12 2.04), dass er mit einem Onkel Ferien in D._______ und E._______ verbracht habe, ist sodann seine Angabe, seine Verwandten seien finanziell schlecht gestellt, zu relativieren. Das SEM hat zutreffend festgehalten, dass jedenfalls davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr von seinen Verwandten unterstützt werden wird, weshalb sowohl der Lebensunterhalt als auch die Wohnsituation des Beschwerdeführers als gesichert gelten können. An dieser Schlussfolgerung vermag der im Beschwerdeverfahren zu den Akten gereichte «Sozialbericht aus dem Herkunftsland» nichts zu ändern. Im Weiteren darf davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer, der in der Schweiz gute schulische Leistungen erbringen konnte (vgl. SSI-Bericht «Best Interest Procedures für unbegleitete minderjährige Asylsuchende», S. 6), in Albanien entweder erneut das Gymnasium wird besuchen oder einer Arbeit wird nachgehen können, wie er dies vor seiner Ausreise in einer (...) «eine Zeit lang» getan hat (vgl. SEM act. A20 F36 ff.).
E. 8.3.3 Hinsichtlich der angeführten und durch die erwähnten ärztlichen Berichte belegte Beeinträchtigung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ist Folgendes zu erwägen: Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Entsprechen ferner die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, so bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen Unzumutbarkeit ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 S. 1003 f., BVGE 2009/2 E. 9.3.2 S. 21). Vorliegend sind unter diesen Rahmenbedingungen aus den Akten keine stichhaltigen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer medizinischen Notlage im Heimatstaat im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG ersichtlich. Soweit im ärztlichem Schreiben vom 23. August 2019 die fortschreitende depressive Entwicklung ursächlich mit dem unklaren Asylstatus und der Angst, im Herkunftsland mit harten Repressalien oder sogar Folter oder Tod zu erleiden, in Verbindung gebracht wird, ist festzustellen, dass die Situation des Beschwerdeführers in Albanien als nicht asylrelevant eingestuft und der Wegweisungsvollzug als zulässig erachtet wurde (obenstehend E. 6 und 8.2). Der unklare Asylstatus wird sodann mit vorliegendem Urteil aufgelöst, die hiermit verbundene und für die psychischen Beschwerden mitursächliche Ungewissheit fällt somit dahin. Es ist zwar nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer im Falle des bevorstehenden Vollzugs der Wegweisung mit gewissen, möglicherweise kurzfristig auch ernsthafteren psychischen Schwierigkeiten konfrontiert sein könnte. Einer solchen psychischen Dekompensation kann indes mit geeigneter psychiatrischer Betreuung im Zeitraum der Rückschaffung begegnet werden. Sollten sich im Hinblick auf die bevorstehende Rückkehr in den Heimatstaat ausserdem suizidale Tendenzen entwickeln, so könnte diesen wie erwähnt bis zum Übertritt in heimatstaatliche Betreuungsstrukturen medikamentös beziehungsweise allenfalls mit einer adäquaten medizinischen Begleitung während der Rückführung begegnet werden (vgl. Urteil des BVGer D-6367/2015 vom 3. Januar 2017 E. 6.3.2.3). Die im ärztlichen Schreiben vom 23. August 2019 aufgeführten psychischen Probleme einer PTBS, einer mittelschweren bis schweren depressiven Episode und einer Angststörung sind zudem nicht derart schwerwiegend oder selten, dass sie spezifische oder nur mit schwer erhältlichen Medikamenten zu gewährleistende Behandlungen erfordern würden. Die Behandlungsmöglichkeiten von psychischen Problemen in Albanien sind grundsätzlich gegeben (vgl. Urteil des BVGer E-3876/2014 vom 23. September 2014 E. 7.3.2). Die temporäre Sicherstellung der finanziellen Tragbarkeit der Behandlung in Albanien kann mit entsprechender medizinischen Rückkehrhilfe gewährleistet werden (vgl. Urteil des BVGer D-4069/2017 vom 15. Oktober 2018 E. 8.4.2). Es ist zudem davon auszugehen, dass die Verbesserung des psychischen Zustands in Albanien zusätzlich dadurch gefördert wird, indem der Beschwerdeführer dort namentlich auf die Unterstützung seines älteren ihn umsorgenden Bruders zählen kann. Die fürsorgende Beziehung äusserte sich schon in der Vergangenheit insbesondere dadurch, dass der Bruder ihn bis in die Schweiz begleitete (vgl. SEM act. A12 5.02, A20 F59 ff., F78). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach als zumutbar.
E. 8.4 Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines albanischen Reisepasses. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Somit ist der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich zu qualifizieren, womit die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dabei verfügt eine Person dann nicht über die erforderlichen Mittel, wenn sie ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag. Eine Beschwerde gilt ferner dann als aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). Es ist von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Nachdem überdies die Rechtsbegehren im Rahmen einer summarischen Aktenprüfung nicht als aussichtslos zu beurteilen waren, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen. Demnach sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
E. 10.2 Gemäss aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG bestellt das Bundesverwaltungsgericht bei Beschwerden gegen ablehnende Asyl- und Wegweisungsentscheide auf Antrag der asylsuchenden Person, welche von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand. Nachdem dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, ist auch das Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung gutzuheissen und ihm sein Rechtsvertreter, Rechtsanwalt David Fuhrer, als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Aufgrund der Gutheissung des Gesuchs hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Übernahme der ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten durch das Bundesverwaltungsgericht (vgl. aArt. 110a Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 8-14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter reichte eine Rechnung über Fr. 385.- für die Übersetzung der fremdsprachigen Beweismittel zu den Akten, aber keine Kostennote. Auf Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da der Aufwand für das vorliegende Beschwerdeverfahren zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Dieser ist auf acht Stunden zu beziffern. Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts werden anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter mit einem Stundensatz von Fr. 200.- bis 220.- entschädigt (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Dem amtlichen Rechtsvertreter ist zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts somit eine Entschädigung von gerundet Fr. 2'350.- (Honorar, Auslagen samt Übersetzungskosten und Mehrwertsteueranteil) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt David Fuhrer, wird als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt.
- Dem amtlichen Rechtsvertreter wird durch das Bundesverwaltungsgericht eine Entschädigung von Fr. 2'350.- ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Tamina Bader Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4316/2019 Urteil vom 2. Oktober 2019 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Tamina Bader. Parteien A._______, geboren am (...), Albanien, vertreten durch David Fuhrer, Rechtsanwalt, Studer Anwälte und Notare AG, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 15. August 2019 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 24. Oktober 2018 in der Schweiz um Asyl nach. In Anwendung von Art. 4 Abs. 3 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) wurde er für den weiteren Aufenthalt und das Verfahren dem Testbetrieb Zürich zugewiesen, wo am 9. November 2018 die Befragung zur Person (BzP) stattfand. Am 19. Dezember 2018 wurde er einlässlich zu seinen Gesuchsgründen angehört. A.b Mit Entscheid vom 28. Dezember 2018 teilte das SEM das Asylgesuch zur Weiterbehandlung in das erweiterte Verfahren zu. A.c Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuchs geltend, er sei ethnischer Albaner aus B._______. Er habe die Grundschule abgeschlossen und anschliessend für (...) - bis zur Ausreise aus Albanien - das Gymnasium besucht. Bis zur Ausreise habe er zusammen mit seinen Eltern und den Grosseltern väterlicherseits (vs) in einem Haus in C._______ gelebt. Sein älterer Bruder sei zur Miete im Haus eines Freundes in C._______ wohnhaft. Seine Schwester lebe in D._______, sie sei dort verheiratet. Er sei Opfer von häuslicher Gewalt seitens seines Vaters. Sein Vater sei Alkoholiker und spielsüchtig. Sein Vater sei wegen (...) zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt worden. Nach dessen Entlassung etwa im (...) sei er (der Beschwerdeführer) vom Vater wiederholt verprügelt, psychisch unter Druck gesetzt und zur Arbeit gezwungen worden. Auch seine Mutter sei der Gewalt seitens des Vaters ausgesetzt gewesen. Ausserdem habe der Vater Schulden aus Glücksspielen gehabt. Die Gläubiger seien mehrfach bei ihnen zuhause vorbeigekommen und hätten die Schulden eingefordert, wobei der Vater einmal verprügelt worden sei. Ein weiteres Mal seien Unbekannte vorbeigekommen, hätten eine Frist zur Begleichung der Schulden genannt und Todesdrohungen gegen ihn (den Beschwerdeführer) und seine Angehörigen ausgesprochen, sollte die Frist nicht eingehalten werden. Diese Unbekannten hätten von einer polizeilichen Anzeige abgeraten, da sie Beziehungen zur Polizei hätten. Aufgrund der psychischen und physischen Gewalt seines Vater habe er in Albanien versucht, Selbstmord zu begehen. Es gehe ihm psychisch nicht gut. Zum Nachweis seiner Identität reichte er seinen Reisepass zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 15. August 2019 - eröffnet am 20. August 2019 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 26. August 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei der Entscheid zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands in der Person des rubrizierten Rechtsvertreters. Ferner beantragt er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und es sei vorzumerken, dass er allenfalls weitere Beweismittel einreichen werde. Er legte der Beschwerde einen Zeitungsbericht, das Dokument «Bestätigung des gerichtlichen Status» in Kopie (beide auf Albanisch) sowie ein ärztliches Schreiben vom 23. August 2019 bei. D. Mit Eingabe vom 28. August 2019 reichte der Beschwerdeführer einen «Sozialbericht aus dem Herkunftsland» und einen Bericht des Internationalen Sozialdiensts (SSI): «Best Interest Procedures für unbegleitete minderjährige Asylsuchende» zu den Akten. E. Mit Zwischenverfügung vom 29. August 2019 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, innert angesetzter Frist Übersetzungen der fremdsprachigen Beweismittel zu den Akten zu reichen. F. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 9. September 2019 die verlangten Übersetzungen ein und legte ausserdem die Rechnung für die Übersetzungen sowie zwei weitere albanische Zeitungsartikel (mit deutscher Übersetzung) bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. Diese Rüge ist vorab zu prüfen. Er macht geltend, das SEM habe den Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt, da es seinen medizinischen Zustand nur unzureichend abgeklärt habe. Zum Entscheidzeitpunkt sei der Kurzbericht, auf welchen das SEM verweise, längst obsolet gewesen. Sein Zustand habe sich massgeblich verschlechtert. Das SEM gehe fälschlicherweise davon aus, er könne in Albanien medizinisch ausreichend versorgt werden. Ebenso habe die Vorinstanz die genauen Umstände zum Vater, dessen Umfeld und dessen Verbindung zur Polizei nicht überprüft. Ausserdem sei im Entscheid nicht berücksichtig worden, dass albanisch und kosovarisch nicht ein und dieselbe Sprache sei. So dürfte es auch zum Missverständnis gekommen sein, dass er zu seinen Onkeln und Tanten Kontakt habe. 3.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden, oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2). 3.3 Das SEM hielt im Sachverhalt alle wesentlichen Sachverhaltselemente fest, insbesondere auch die geltend gemachten psychischen Beschwerden (vgl. Verfügung des SEM vom 15. August 2019, Ziff. III/2.). In Anbetracht der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG, auf welche der Beschwerdeführer im Rahmen der BzP explizit hingewiesen wurde (vgl. SEM act. A12 8.02), war die Vorinstanz nicht verpflichtet, die gesundheitlichen Beschwerden von sich aus zusätzlich weiter abzuklären (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.2). Sodann würdigte das SEM die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Albanien. Dies ist nicht zu beanstanden, zumal es sich mit dem Vorbringen der psychischen Beschwerden auseinandersetzte und dem Beschwerdeführer eine sachgerechte Anfechtung ermöglichte. Alleine der Umstand, dass das SEM in seiner Einschätzung zur gesundheitlichen Versorgung in Albanien einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. 3.4 Die Vorinstanz hatte gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers keinen Anlass, weitere Abklärungen betreffend das Umfeld des Vaters vorzunehmen. Der Beschwerdeführer erwähnte weder in der BzP noch in der Anhörung, dass dieser Kontakte zur Polizei habe. Er machte einzig geltend, die Schuldeneintreiber hätten behauptet, Kontakte zur Polizei zu haben (vgl. SEM act. A20 F31). Dass der Vater im Rahmen eines Drogenringes mit der Polizei in Verbindung stehe, machte der Beschwerdeführer erst auf Beschwerdeebene geltend. Das SEM nahm die Angaben des Beschwerdeführers entgegen und begründete in der Verfügung, weshalb es davon ausgehe, der Staat sei schutzfähig. Dass es angesichts dessen auf weitere Abklärungen verzichtete, ist nicht zu beanstanden. Das SEM setzte sich mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers in den Befragungen auseinander und ermöglichte ihm eine sachgerechte Anfechtung. Eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung ist nicht festzustellen. 3.5 Missverständnisse aufgrund von Verständigungsproblemen mit den Dolmetschern sind nicht ersichtlich. Obwohl der Dolmetscher der BzP aus dem Kosovo stamme (vgl. SEM act. A20 F68), hat der Beschwerdeführer ihn den Angaben nach «sehr gut» verstanden (vgl. SEM act. A12 h, 9.02). Auch den Dolmetscher der Anhörung hat er «gut» verstanden (vgl. SEM act. A20 F1). Vor diesem Hintergrund kann nicht darauf geschlossen werden, dass es im Rahmen der Protokollierung aufgrund von Verständigungsschwierigkeiten zu einer fehlerhaften Übersetzung gekommen wäre, zumal die Protokolle dem Beschwerdeführer rückübersetzt wurden und der Beschwerdeführer die Richtigkeit der protokollierten Aussagen unterschriftlich bestätigte. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern es betreffend Kontakt zu seinen Onkeln und Tanten zu Missverständnissen gekommen sein sollte. Die Vorinstanz hat folglich zu Recht auf die protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers abgestellt. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde vom SEM richtig und vollständig festgestellt. 3.6 Die formelle Rüge erweist sich damit als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und an das SEM zurückzuweisen. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM begründete seinen Asylentscheid damit, dass der Bundesrat Albanien als verfolgungssicheren Staat (safe country) bezeichnet habe, womit die gesetzliche Regelvermutung bestehe, dass asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfinde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei. Es handle sich hierbei um eine relative Verfolgungssicherheit, welche im Einzelfall aufgrund konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen werden könne. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Übergriffe durch den Vater würden sicherlich einschneidende Erlebnisse im noch jungen Leben des Beschwerdeführers darstellen. Allerdings handle es sich um Übergriffe einer Drittperson, welche in den Zuständigkeitsbereich der schutzwilligen und schutzfähigen Polizei und Justiz in Albanien falle. Die Behauptung, das Anliegen des Beschwerdeführers wäre im Falle eines Ersuchens um Hilfe von der Polizei nicht ernst genommen worden, sei nicht geeignet, die vorhandene Schutzfähigkeit der albanischen Behörden in Frage zu stellen. Es wäre von ihm zu erwarten gewesen, dass er die Übergriffe den albanischen Behörden gemeldet beziehungsweise Hilfe bei den lokalen Behörden gesucht hätte. Bei der Bedrohung durch die Gläubiger des Vaters handle es sich ebenfalls um Übergriffe durch Dritte, in denen der albanische Staat schutzfähig und -willig sei. Kein Staat sei indes in der Lage, die Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger im Falle von Übergriffen seitens Dritter vollumfänglich zu gewährleisten. Daraus könne jedoch nicht geschlossen werden, dass das Ersuchen um staatlichen Schutz von vornherein ein nutzloses Unterfangen sei, beziehungsweise der albanische Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme. Zudem sei anzumerken, dass es ihm selbst dann, wenn die örtliche Polizei ihm keinen Schutz gewährt hätte, offen gestanden hätte, sich an eine übergeordnete Instanz zu wenden. Den heimatlichen Behörden könne nicht vorgeworfen werden, ihrer Schutzpflicht nicht nachgekommen zu sein. So könne ihm für den Zeitpunkt seiner Ausreise keine objektiv begründete Furcht vor künftiger Verfolgung im asylrelevanten Ausmass zuerkannt werden. Seine Vorbringen würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht gerecht werden, so dass auf eine Prüfung allfälliger Unglaubhaftigkeitselemente verzichtet werden könne. 5.2 Der Beschwerdeführer wendete in der Beschwerdeschrift ein, seine Familie könne ihn betreffend seinen Vater nicht unterstützen. Er habe seit längerer Zeit keinen Kontakt mehr mit seinen Onkeln und Tanten, weshalb er von ihnen auch keine Hilfe erwarten könne. Er habe sich an seine Lehrerin gewendet, von ihr aber keine Hilfe erhalten. Er habe sich an öffentliche Stellen wenden wollen, das kriminelle Umfeld seines Vaters habe ihn aber daran gehindert. Aus dem eingereichten Zeitungsbericht gehe hervor, dass der Vater mit (...) anderen Personen, darunter ein Polizist, wegen (...) verhaftet worden sei. Das SEM verkenne, dass im Heimatstaat kein Schutz vor Verfolgung bestehe. Blutfehden würden als Privatsache behandelt und es sei kaum möglich, in anderen Landesteilen oder grösseren Städten davor Schutz zu finden. Das kriminelle Umfeld seines Vaters schaffe eine direkte Bedrohungssituation. Es nütze ihm nichts, sich an die Polizei zu wenden, da nachgewiesenermassen mindestens eine Person in (...) involviert sei. Es sei davon auszugehen, dass die Polizei vielschichtig in die kriminellen Machenschaften involviert sei. Aus diesen Gründen kämen weder Polizei noch Staat ihren Schutzpflichten nach. Er habe Angst, bei einer Rückkehr harte Repressalien, Folter oder Tod zu erleiden. Er nehme Medikamente ein und sei - zumindest ohne kontinuierliche Behandlung - suizidgefährdet. Seine Integrationsbestrebungen seien vorbildlich. Er könne in Albanien nicht eigenständig leben, weil er noch keine berufsbefähigende Ausbildung abgeschlossen habe und müsse zur Familie zurück, was nicht möglich sei, da er die Familie nach Auffassung seines Vaters durch seinen Weggang verraten habe. Da er mittlerweile volljährig sei, könne er sich auch nicht darauf verlassen, dass sich eine Kindesschutzbehörde um ihn kümmere und ihn aus der Obhut des Elternhauses entferne. 6. 6.1 Die vorinstanzlichen Erwägungen, auf welche vollumfänglich verwiesen wird, sind nicht zu beanstanden. Der Bundesrat hat Albanien als verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet (vgl. dazu Anhang 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Die Bezeichnung eines Landes als sogenanntes «Safe Country» beinhaltet die Regelvermutung, dass eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame staatliche Verfolgung nicht stattfindet und der behördliche Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Es handelt sich dabei um eine relative Verfolgungssicherheit, weshalb im Einzelfall auf Grund konkreter und substantiierter Hinweise diese Regelvermutung umgestossen werden kann. Solche konkreten und substantiierten Hinweise, dass der albanische Staat gegen die geltend gemachte Verfolgung durch Drittpersonen nicht schutzfähig und -willig sei, vermochte der Beschwerdeführer auch auf Beschwerdeebene nicht darzutun. 6.2 Der Beschwerdeführer hat sich in der Sache bis anhin gar nie an die albanische Polizei gewandt respektive eine Strafanzeige erstattet. Aufgrund der Subsidiarität des Asyls hätte er sich aber an die zuständigen Behörden in Albanien wenden müssen, bevor er in der Schweiz um Schutz ersucht. Sein erstmals auf Beschwerdeebene dargelegtes Vorbringen, er habe (erfolglos) bei seiner Lehrerin um Hilfe gebeten, ist widersprüchlich zu seinen Aussagen im vorinstanzlichen Verfahren und erscheint daher als nachgeschoben. So sagte er im Rahmen der BzP explizit aus, dass er ausser seinen Bruder niemanden um Hilfe gebeten habe (vgl. SEM act. A12 7.01). In der Anhörung verneinte er gar explizit, sich einer Lehrperson anvertraut zu haben (vgl. SEM act. A20 F44). Er vermag auch aus den auf Beschwerdeebene zu den Akten gereichten Zeitungsberichten, wonach sein Vater im Jahr (...) unter anderem zusammen mit einem (...) Polizeibeamten verhaftet worden sei, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Es kann daraus jedenfalls nicht darauf geschlossen werden, dass die Polizeikräfte insgesamt vielschichtig in die kriminellen Machenschaften seines Vaters involviert wären und daher ihm (dem Beschwerdeführer) keinen Schutz gewähren würden oder könnten. Bei den entsprechenden Behauptungen des Beschwerdeführers handelt es sich um reine Mutmassungen, die in keiner Weise belegt sind. 6.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht darzutun vermochte, einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen zu sein oder begründete Furcht zu haben, einer solchen künftig ausgesetzt zu werden. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich, da das SEM aufgrund der vorliegend zu bejahenden Schutzfähigkeit und -willigkeit der heimatlichen Behörden nicht gehalten war, die weiteren Elemente der Flüchtlingseigenschaft zu prüfen. Im Übrigen kann zur Vermeidung weitergehender Wiederholungen vollumfänglich auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Seine Rückkehr nach Albanien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückkehr in die Heimat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Wie bereits in E. 6 ausgeführt, vermochte der Beschwerdeführer solche konkreten und substantiierten Hinweise, dass der albanische Staat gegen die dargelegte Verfolgung durch Drittpersonen nicht schutzfähig und -willig sei, nicht darzutun. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Albanien lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen. Was die in den medizinischen Unterlagen (Medizinische Informationen (...) vom 15. / 23. / 30. November 2018, Kurzbericht der (...) vom 16. Januar 2019, Bericht Therapieverlauf vom 25. April 2019, Ärztliches Schreiben vom 23. August 2019) diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung, die mittelgradige depressive Episode (Antriebsminderung, depressive Stimmungslage, suizidale Gedanken, ausgeprägtes Grübeln, Schlafstörungen, Appetitmangel) sowie die Probleme mit Bezug auf die soziale Umgebung und Schwierigkeit bei der kulturellen Eingewöhnung (Migration) betrifft, so kann gemäss der Praxis des EGMR der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, § 183). Solche Umstände liegen nicht nur in Fällen vor, in denen sich die von einer Ausschaffung betroffene Person in unmittelbarer Gefahr befindet, zu sterben, sondern auch dann, wenn Personen darunter fallen, die angesichts fehlender Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat der Ausschaffung einem realen Risiko einer schwerwiegenden, raschen und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgesetzt werden, die zu heftigen Leiden oder einer erheblichen Reduktion der Lebenserwartung führen. Solche aussergewöhnlichen Umstände können aber vorliegend hinlänglich ausgeschlossen werden (vgl. BVGE 2011/9 E. 7.1 S. 117 f., BVGE 2009/2 E. 9.1.3). Mit Blick auf die in den ärztlichen Unterlagen erwähnten suizidalen Gedanken des Beschwerdeführers verpflichtet Art. 3 EMRK einen Konventionsstaat grundsätzlich nicht dazu, bei einer Konfrontation mit einem allfälligen Suizid von einer zu vollziehenden Weg- oder Ausweisung Abstand zu nehmen. Es obliegt dem SEM im Rahmen des Vollzugs, Massnahmen zu ergreifen, um die Umsetzung einer entsprechenden Suiziddrohung zu verhindern (vgl. Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. D. und andere gegen Deutschland, Beschwerde Nr. 33743/03, angeführt in EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1 [S. 212]). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Die allgemeine Lage in Albanien ist - wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat - weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar ist. Mit der Vorinstanz ist sodann festzuhalten, dass in Albanien der Bruder des Beschwerdeführers lebt, welcher ihn bis in die Schweiz begleitet hat, und der in C._______ als (...) arbeitet (vgl. SEM act. A12 3.01, 5.01; SEM act A20 F71). Weiter ist den Akten zu entnehmen, dass nebst seiner Mutter und den Grosseltern, von deren Rente er und seine Mutter vor seiner Ausreise den Angaben nach gelebt haben, auch ein Onkel vs sowie drei Onkel und zwei Tanten mütterlicherseits (ms) in Albanien leben, zu denen er und seine Familie gemäss seinen eigenen Angaben ein gutes Verhältnis haben (vgl. SEM act. A12 2.04, 3.01). So besehen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer trotz der Probleme mit seinem Vater insgesamt über ein tragfähiges Familiennetz verfügt. Vor dem Hintergrund seines Vorbringens (vgl. SEM act. A12 2.04), dass er mit einem Onkel Ferien in D._______ und E._______ verbracht habe, ist sodann seine Angabe, seine Verwandten seien finanziell schlecht gestellt, zu relativieren. Das SEM hat zutreffend festgehalten, dass jedenfalls davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr von seinen Verwandten unterstützt werden wird, weshalb sowohl der Lebensunterhalt als auch die Wohnsituation des Beschwerdeführers als gesichert gelten können. An dieser Schlussfolgerung vermag der im Beschwerdeverfahren zu den Akten gereichte «Sozialbericht aus dem Herkunftsland» nichts zu ändern. Im Weiteren darf davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer, der in der Schweiz gute schulische Leistungen erbringen konnte (vgl. SSI-Bericht «Best Interest Procedures für unbegleitete minderjährige Asylsuchende», S. 6), in Albanien entweder erneut das Gymnasium wird besuchen oder einer Arbeit wird nachgehen können, wie er dies vor seiner Ausreise in einer (...) «eine Zeit lang» getan hat (vgl. SEM act. A20 F36 ff.). 8.3.3 Hinsichtlich der angeführten und durch die erwähnten ärztlichen Berichte belegte Beeinträchtigung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ist Folgendes zu erwägen: Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Entsprechen ferner die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, so bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen Unzumutbarkeit ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 S. 1003 f., BVGE 2009/2 E. 9.3.2 S. 21). Vorliegend sind unter diesen Rahmenbedingungen aus den Akten keine stichhaltigen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer medizinischen Notlage im Heimatstaat im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG ersichtlich. Soweit im ärztlichem Schreiben vom 23. August 2019 die fortschreitende depressive Entwicklung ursächlich mit dem unklaren Asylstatus und der Angst, im Herkunftsland mit harten Repressalien oder sogar Folter oder Tod zu erleiden, in Verbindung gebracht wird, ist festzustellen, dass die Situation des Beschwerdeführers in Albanien als nicht asylrelevant eingestuft und der Wegweisungsvollzug als zulässig erachtet wurde (obenstehend E. 6 und 8.2). Der unklare Asylstatus wird sodann mit vorliegendem Urteil aufgelöst, die hiermit verbundene und für die psychischen Beschwerden mitursächliche Ungewissheit fällt somit dahin. Es ist zwar nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer im Falle des bevorstehenden Vollzugs der Wegweisung mit gewissen, möglicherweise kurzfristig auch ernsthafteren psychischen Schwierigkeiten konfrontiert sein könnte. Einer solchen psychischen Dekompensation kann indes mit geeigneter psychiatrischer Betreuung im Zeitraum der Rückschaffung begegnet werden. Sollten sich im Hinblick auf die bevorstehende Rückkehr in den Heimatstaat ausserdem suizidale Tendenzen entwickeln, so könnte diesen wie erwähnt bis zum Übertritt in heimatstaatliche Betreuungsstrukturen medikamentös beziehungsweise allenfalls mit einer adäquaten medizinischen Begleitung während der Rückführung begegnet werden (vgl. Urteil des BVGer D-6367/2015 vom 3. Januar 2017 E. 6.3.2.3). Die im ärztlichen Schreiben vom 23. August 2019 aufgeführten psychischen Probleme einer PTBS, einer mittelschweren bis schweren depressiven Episode und einer Angststörung sind zudem nicht derart schwerwiegend oder selten, dass sie spezifische oder nur mit schwer erhältlichen Medikamenten zu gewährleistende Behandlungen erfordern würden. Die Behandlungsmöglichkeiten von psychischen Problemen in Albanien sind grundsätzlich gegeben (vgl. Urteil des BVGer E-3876/2014 vom 23. September 2014 E. 7.3.2). Die temporäre Sicherstellung der finanziellen Tragbarkeit der Behandlung in Albanien kann mit entsprechender medizinischen Rückkehrhilfe gewährleistet werden (vgl. Urteil des BVGer D-4069/2017 vom 15. Oktober 2018 E. 8.4.2). Es ist zudem davon auszugehen, dass die Verbesserung des psychischen Zustands in Albanien zusätzlich dadurch gefördert wird, indem der Beschwerdeführer dort namentlich auf die Unterstützung seines älteren ihn umsorgenden Bruders zählen kann. Die fürsorgende Beziehung äusserte sich schon in der Vergangenheit insbesondere dadurch, dass der Bruder ihn bis in die Schweiz begleitete (vgl. SEM act. A12 5.02, A20 F59 ff., F78). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach als zumutbar. 8.4 Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines albanischen Reisepasses. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Somit ist der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich zu qualifizieren, womit die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dabei verfügt eine Person dann nicht über die erforderlichen Mittel, wenn sie ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag. Eine Beschwerde gilt ferner dann als aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). Es ist von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Nachdem überdies die Rechtsbegehren im Rahmen einer summarischen Aktenprüfung nicht als aussichtslos zu beurteilen waren, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen. Demnach sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 10.2 Gemäss aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG bestellt das Bundesverwaltungsgericht bei Beschwerden gegen ablehnende Asyl- und Wegweisungsentscheide auf Antrag der asylsuchenden Person, welche von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand. Nachdem dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, ist auch das Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung gutzuheissen und ihm sein Rechtsvertreter, Rechtsanwalt David Fuhrer, als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Aufgrund der Gutheissung des Gesuchs hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Übernahme der ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten durch das Bundesverwaltungsgericht (vgl. aArt. 110a Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 8-14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter reichte eine Rechnung über Fr. 385.- für die Übersetzung der fremdsprachigen Beweismittel zu den Akten, aber keine Kostennote. Auf Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da der Aufwand für das vorliegende Beschwerdeverfahren zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Dieser ist auf acht Stunden zu beziffern. Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts werden anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter mit einem Stundensatz von Fr. 200.- bis 220.- entschädigt (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Dem amtlichen Rechtsvertreter ist zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts somit eine Entschädigung von gerundet Fr. 2'350.- (Honorar, Auslagen samt Übersetzungskosten und Mehrwertsteueranteil) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Das Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt David Fuhrer, wird als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt.
4. Dem amtlichen Rechtsvertreter wird durch das Bundesverwaltungsgericht eine Entschädigung von Fr. 2'350.- ausgerichtet.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Tamina Bader Versand: