Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat Albanien am 27. Januar 2015 auf dem Luftweg und gelangte nach einem rund dreiwöchigen Aufenthalt in Griechenland am 20. Februar 2015 wiederum auf dem Luftweg in die Schweiz, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte. Zur Begründung dieses Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er stamme aus B._______ (Albanien). Am (...) 2000 sei seine Schwester barbarisch ermordet worden. Vor ihrer Ermordung habe sie die Zuhälter ihrer anderen Schwester angezeigt, welche dannzumal zur Prostitution gezwungen und nach Italien mitgenommen worden sei. Einer der Mörder sei verurteilt worden, über weitere Täter sei aber offiziell nichts bekannt. Trotz mehrerer Rekurse der Familie sei die Tat nie richtig abgeklärt worden. Die Kriminellen hätten die Familie auch oft über Drittpersonen bedroht, damit sie die Anklage zurückziehe. Er könne nicht mehr länger in Albanien leben, da er in der gleichen Stadt wie die Mörder wohne. Leute in der Stadt würden ihn zudem provozieren, dass er nicht im Stande sei, sich zu rächen, was in seinem Kulturkreis erforderlich sei. Er persönlich habe keine Rachegefühle und wolle ein neues Leben beginnen. Sein Bruder sei wegen dieser Angelegenheit psychisch erkrankt und werde seither medikamentös behandelt. Im Jahre 2013 habe sein Bruder beabsichtigt, ein Familienmitglied der gegnerischen Familie umzubringen. Er (der Beschwerdeführer) habe ihn abhalten können. Er habe sich nie an die Polizei gewandt, weil er von dieser keine Hilfe erhofft habe. Vor diesem Hintergrund sei er ausgereist. Als Beweismittel reichte er eine Todesurkunde seiner Schwester sowie Kopien von zwei Zeitungsartikeln im Zusammenhang mit ihrer Tötung zu den Akten. A.b Das SEM stellte mit Verfügung vom 12. März 2015 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) nicht. Zum einen würden die geltend gemachten Übergriffe auch in Albanien strafbare Handlungen darstellen, die von den Strafverfolgungsbehörden verfolgt und geahndet würden. Ferner habe sich der Beschwerdeführer nie an die Behörden gewandt und um Schutz nachgesucht. Es sei ihm zumutbar und möglich, sich an die albanischen Behörden zu wenden. Zudem habe er ausdrücklich verneint, persönlich jemals bedroht worden zu sein. Er habe weder einen speziellen Auslöser für seine Ausreise bezeichnet, noch habe er Substanzielles über konkrete Bedrohungen berichten können. Eine aktuelle asylrelevante Verfolgung sei nicht realistisch. Überdies stehe dem Beschwerdeführer auch die Möglichkeit einer innerstaatlichen Wohnsitzalternative offen. Das Vorbringen im Zusammenhang mit der Ermordung der Schwester stelle keine asylbeachtliche Verfolgung dar. Auch seien seine Aussagen hierzu höchst vage und würden ausschliesslich auf Hörensagen beruhen. Die eingereichten Beweismittel vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Dem geltend gemachten Druck könne er sich durch Wegzug an einen anderen Wohnort in Albanien entziehen. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Ferner habe der Bundesrat Albanien angesichts der innenpolitischen Situation als verfolgungssicheren Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet. A.c Die am 18. März 2015 gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1754/2015 vom 26. Mai 2015 abgewiesen. B. Mit Schreiben vom 11. August 2015 reichte der Beschwerdeführer ein als Wiedererwägung betiteltes Gesuch beim SEM ein. Dabei beantragte er sinngemäss die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit oder Unzulässigkeit. Zur Begründung machte er im Wesentlichen dieselben Asylvorbringen wie in seinem ersten Asylverfahren geltend und verwies auf seinen verschlechterten Gesundheitszustand. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er einen ärztlichen Bericht vom 10. Juli 2015 der (...) zu den Akten, in welchem ihm eine (...) sowie eine (...) diagnostiziert wurden. C. Das SEM bat den zuständigen Kanton mit Schreiben vom 19. August 2015 vom Vollzug der Wegweisung einstweilen abzusehen und Vorbereitungshandlungen zu sistieren, da ein Mehrfachgesuch eingereicht worden sei. D. Am 3. März 2016 reiste der Bruder des Beschwerdeführers (N [...]) in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. E. Mit Schreiben vom 30. November 2016 sowie vom 23. Juni 2017 reichte der Beschwerdeführer einen Brief seines Bruders für dessen Asylverfahren zu den Akten, wobei er darum bat, die Ausführungen des Bruders auch für sein Asylverfahren zu berücksichtigen. F. Das SEM stellte mit Verfügung vom 10. Juli 2017 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. G. Der Beschwerdeführer - handelnd durch seine Rechtsvertreterin - erhob mit Eingabe vom 19. Juli 2017 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, subeventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit oder Unzulässigkeit. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung sowie um Koordination des Verfahrens mit demjenigen seines Bruders. Zudem wurde um Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung ersucht. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen Zeitungsartikel vom 20. Juni 2001 bezüglich Frauenhandel (in Kopie) sowie eine Fürsorgebestätigung vom 19. Juli 2017 zu den Akten. H. Mit Zwischenverfügung vom 26. Juli 2017 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und wies die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG sowie um Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung - wird unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG - ab. Zudem wurde festgestellt, dass das Beschwerdeverfahren aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs mit demjenigen des Bruders koordiniert behandelt werde. I. Der Bruder des Beschwerdeführers zog mit schriftlicher Erklärung vom 26. Juli 2017 seine Beschwerde zurück, da er zu seinem kranken Vater nach Albanien zurückkehren wolle. Dessen Rechtsvertreterin bestätigte dies mit Schreiben vom 7. August 2017 und teilte mit, dass der Bruder die Schweiz bereits verlassen habe. Das Beschwerdeverfahren des Bruders wurde mit Entscheid D-4072/2017 vom 10. August 2017 als gegenstandslos geworden abgeschrieben. J. Am 7. August 2017 wurde eine Beschwerdeergänzung zu den Akten gereicht. Im beigelegten ärztlichen Bericht von C._______ wurde dem Beschwerdeführer eine (...) sowie eine (...) diagnostiziert. Daneben wurden zwei Zeitungsartikel bezüglich der Geschehnisse rund um seine Schwester sowie eine Arbeitsbestätigung zu den Akten gereicht. K. Am 20.September 2017 reichte das SEM - nach entsprechender Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht - eine Vernehmlassung zu den Akten. L. Mit Schreiben vom 30. September 2017 (Eingang SEM: 9. Oktober 2017) richtete sich der Beschwerdeführer in einem handschriftlichen Schreiben abermals ans SEM. M. Am 9. Oktober 2017 reichte der Beschwerdeführer - nach entsprechender Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht - eine Replik zu den Akten. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er ein Schreiben bezüglich eingeholter Abklärungen von Amnesty International Schweiz und einen Zeitungsartikel vom 4. Dezember 2002 (inkl. Übersetzung) zu den Akten. N. Mit Eingabe vom 29. November 2017 legte der Beschwerdeführer einen Arztbericht von C._______ vom 28. November 2017, ein Schreiben der in Italien lebenden Schwester vom 5. November 2017 (inkl. Briefumschlag im Original und Ausweiskopie), in welchem diese die Vorbringen des Beschwerdeführers bestätigte, ein persönliches Schreiben des Beschwerdeführers sowie zwei Arbeitsbestätigungen ins Recht. O. Am 12. Februar 2018 reichte der Beschwerdeführer einen Brief seines Vaters (inkl. Übersetzung und Briefumschlag), einen Auszug aus dem Bericht "Child Trafficking in Albania" sowie Auszüge aus dem Werk "Kanun" von Lekë Dukagjini zu den Akten.
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich im Urteilszeitpunkt um eine solche, insbesondere da der psychisch schwer kranke Bruder des Beschwerdeführers seine Beschwerde am 26. Juli 2017 zurückzog und die Schweiz bereits verlassen hat. Ein allfälliges Abhängigkeitsverhältnis zwischen den beiden ist demnach nicht mehr zu prüfen. Der Beschwerdeentscheid kann daher lediglich summarisch begründet werden (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Zur Begründung der Verfügung vom 10. Juli 2017 führte das SEM im Wesentlichen aus, es zeige sich im Gegensatz zur Verfügung vom 12. März 2015 nun, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers nicht geglaubt werden könnten. So treffe es zwar zu, dass im Jahr 2000 in seinem Heimatdorf eine Frau aus den von ihm dargelegten Gründen umgebracht worden sei. Dieser Fall betreffe aber nicht seine Familie. Gemäss einem Zeitungsartikel habe sich ein ähnlicher Fall tatsächlich zugetragen. Jedoch würden die Namen des Opfers und der Familie nicht übereinstimmen. Es sei offensichtlich, dass er seine Asylvorbringen unmittelbar von dieser Geschichte ableite und seine diesbezüglichen Asylvorbringen nicht zutreffen würden. Es könne aber mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass am gleichen Ort und zur gleichen Zeit zwei praktisch identische Ereignisse stattgefunden hätten. Alleine der Hinweis auf das Vorhandensein von Blut- respektive Ehrenrache in Albanien sei nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Vorbringen in einem neuen Licht zu zeigen. Auch der Umstand einer vorgefallenen Bluttat vermöge nicht automatisch zu begründen, dass ein männlicher Angehöriger der Täterfamilie durch die Opferfamilie bedroht sei. Insofern widerspreche die pauschale Behauptung den Tatsachen. Auch die eingereichten Beweismittel vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal sie nicht geeignet seien, die Glaubhaftigkeit der Vorbringen nachzuweisen. Albanien gelte als verfolgungssicherer Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG, weshalb die gesetzliche Regelvermutung gelte, dass die albanischen Behörden grundsätzlich schutzwillig und schutzfähig seien. Zudem würden keine individuellen Gründe vorliegen, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden. Vor Ort würden verschiedene Verwandte leben, die ihm der Rückkehr behilflich sein könnten, weshalb er wirtschaftlich und sozial abgesichert sei. Das Gesundheitswesen sei in Albanien grösstenteils staatlich und die staatlichen Spitäler können grundsätzlich alle gängigen Behandlungen vornehmen, wobei die Behandlung psychischer Probleme spitalbasiert sei. Eine psychiatrische Behandlung sei in Albanien vorhanden. Der Wegweisungsvollzug sei ferner zulässig und möglich.
E. 5.2 In seiner Beschwerde machte der Beschwerdeführer - nach einer ausführlichen Darstellung des bereits geltend gemachten Sachverhalts - im Wesentlichen geltend, er werde aufgrund seiner sozialen Zugehörigkeit als Bruder von Menschenhandels- und Mordopfern auf eine Weise verfolgt, die einen unerträglichen psychischen Druck im Sinne des Asylgesetz bewirkten. Dagegen könne und wolle ihn der Staat nicht schützen. Aufgrund der latenten Gewalt zwischen ihm und den Täterfamilien könne er nicht zurückkehren. Er leide zudem an psychischen Problemen, welche bei einer Rückkehr erheblich verstärkt würden. Ein neues Leben aufzubauen wäre nicht möglich und er könnte früher oder später eine Handlung wie Selbstmord, Rachemord oder Ähnliches begehen. Das SEM stütze sich in der angefochtenen Verfügung in erster Linie auf einen Zeitungsartikel. Er und sein Bruder hätten die Vorkommnisse aber mit diversen Beweismitteln belegen können. Die im Artikel genannte Familie gebe es nicht und die Geschichte habe sich nicht wie im Artikel beschrieben ereignet. Es sei durchaus denkbar, dass sich der Autor von verschiedenen recherchierten Schicksalen habe inspirieren lassen. Dies wisse er aber nicht. Weshalb das SEM einen Zeitungsartikel als gesicherte Erkenntnis ansehe, aber keine weiteren Untersuchungen anstelle, sei nicht nachvollziehbar.
E. 5.3 In seiner Vernehmlassung machte das SEM im Wesentlichen geltend, der erste Entscheid des SEM habe die Vorbringen nicht unhinterfragt geglaubt, sondern bloss auf eine mangelnde Asylrelevanz der Vorbringen hingewiesen. Aufgrund der neuen Elemente seien die Vorbringen nun eindeutig als unglaubhaft beurteilt worden. Weiter könnten weitere Unglaubhaftigkeitselemente angeführt werden, insbesondere würden die Vorbringen der Substanz entbehren. Zudem wisse der Beschwerdeführer in zentralen Punkten einiges nicht, was er eigentlich wissen müsste, beispielsweise hinsichtlich der Gründe für die Tat an der Schwester, die Bedrohung der Eltern sowie der Überfälle. Darüber hinaus seien der Ausreisezeitpunkt sowie der Umstand des Verbleibs der Eltern in Albanien nicht nachvollziehbar. Weiter mache er zum einen geltend, es sei die Hölle gewesen, neben der gegnerischen Familie zu wohnen, andererseits könne er keinen einzigen Übergriff schildern. Auch das Verhalten seines Bruders zeige, dass für den Beschwerdeführer in Albanien keine Gefahr bestehe, zumal der Bruder die Rückreise nach Albanien beabsichtige. Eine Botschaftsabklärung erübrige sich deshalb. Die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers sei bereits im ersten Verfahren bekannt gewesen, weshalb auf diese Ausführungen verwiesen würde.
E. 5.4 In seinem handschriftlichen Schreiben vom 30. September 2017 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sinngemäss geltend, er werde in Albanien unter Druck gesetzt Rache am Mord seiner Schwester zu üben. Er befürchte deshalb wie sein Bruder psychisch zu erkranken. Sein Bruder verunmögliche auch, die Geschichte ruhen zu lassen. Er bitte um eine Chance für ein Leben in der Schweiz.
E. 5.5 In seiner Replik machte der Beschwerdeführer zur Hauptsache geltend, da die Geschehnisse rund um seine Schwester einige Zeit zurückliegen würden, sei es schwierig, entsprechendes Beweismaterial aufzutreiben. In einem Artikel einer Journalistin würden die Geschehnisse aber bestätigt, wobei darauf hingewiesen werde, dass die wahren Verantwortlichen für den Tod der Schwester straflos geblieben seien. Bei Verbrechen im Zusammenhang mit Menschenhandel und organisiertem Verbrechen würde der Kanun auch keine Lösung ausser Rache vorsehen. Beim Tod seiner Schwester sei er (...) Jahre alt gewesen, weshalb er sehr wenig über die Gründe und Hintergründe der Tat mitbekommen habe. Nach der Rückkehr des Bruders habe dieser die Sache nicht ruhen lassen können, weshalb das Leben schwierig geworden sei. Auch ein von der Kirche unterstützter Umzug nach C.______ habe aus finanziellen Gründen sowie wegen seines Bruders rückgängig gemacht werden müssen. Dies habe insgesamt einen unerträglichen psychischen Druck bewirkt. Er habe sich zur Ausreise entschieden, da er befürchtet habe, immer kränker zu werden. Die Anwesenheit des Bruders in Albanien verschärfe seine Situation zusätzlich. Er benötige eine psychotherapeutische Betreuung. Für ihn, der aus sehr ärmlichen Verhältnissen stamme und auf keine Unterstützung seiner Angehörigen zählen könne, sei eine Rückkehr nicht zumutbar.
E. 5.6 In seinem Schreiben vom 25. November 2017 (eingereicht mit der Eingabe vom 29. November 2017) machte der Beschwerdeführer in ergänzender Weise im Wesentlichen geltend, seine Schwester lebe in Italien immer noch in Angst vor den Leuten, welche sie zur Prostitution hätten zwingen wollen. Seit der Rückkehr seines Bruders im Jahr 2010 lebe er in Angst, was dieser wohl unternehmen werde. Auch in C._______ hätten viele Leute aus B._______ gelebt, weshalb auch dort die Geschichte bekannt gewesen sei.
E. 5.7 In der Eingabe vom 12. Februar 2016 wurde mit Hinweis auf die entsprechenden Beweismittel im Wesentlichen geltend gemacht, sein Bruder in Albanien sei nach wie vor von der Geschichte besessen und mache der Familie das Leben unerträglich. Aus dem eingereichten Bericht gehe zudem hervor, dass es sich um seine Familiengeschichte handle, wobei auch in diesem Bericht Ungenauigkeiten enthalten seien. Spätestens mit diesem Bericht sei der Argumentation der Vorinstanz, wonach er die Geschichte einer anderen Familie geltend mache, die Grundlage entzogen. Seine Familie habe laut Kanun aus traditioneller, albanischer Sicht die Ehre verloren, welche nur mit Blutrache an allen Tätern wiederhergestellt werden könne. Dieser immense und unerträgliche psychische Druck sei bei der Urteilsfindung zu berücksichtigen.
E. 6.1 Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ist es nicht ersichtlich, weshalb die Vorinstanz die durch diverse Beweismittel belegte und bereits als glaubhaft erachteten Asylvorbringen des Beschwerdeführers in der Verfügung vom 10. Juli 2017 zur Hauptsache auf Basis eines einzigen Zeitungsartikels ohne weitere Abklärungen, ob es sich dabei nicht um die Geschichte der Familie des Beschwerdeführers handelt könnte, als nicht glaubhaft erachtete. So ist es durchaus denkbar und im Beschwerdeverfahren durch den Beschwerdeführer auch in glaubhafter Weise aufgezeigt, dass der Journalist die Namen und einige Details in seiner Reportage beispielsweise zum Quellenschutz abgeändert hat. Die diesbezüglichen Erwägungen des SEM überzeugen auch unter Berücksichtig einer lediglich summarischen Begründung nicht. Auch der Verweis auf die gesicherten Kenntnisse des SEM bezüglich des traditionellen Rechts Kanun - unter Verweis auf einen Zeitungsartikel - vermögen die Beurteilung der Vorbringen als unglaubhaft nicht hinreichend darzulegen, zumal sie sich kaum mit dem Einzelfall befassen. Überdies ist anzumerken, dass die Ausreise des Bruders vorliegend nicht in Zusammenhang zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers zu stellen ist, begründet sich die Ausreise des Bruders in nicht unwesentlicher Weise durch dessen schwierige gesundheitliche Situation. Im Sinne der nachfolgenden Erwägungen kann aber auf eine abschliessende Beurteilung der Glaubhaftigkeit verzichtet werden.
E. 6.2 Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von im Rahmen des Asylverfahrens gemachten Vorbringen stellt gemäss langjähriger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der vormaligen Asylrekurskommission eine Frage der Beweiswürdigung dar. Somit ist diese Beurteilung (der Glaubhaftigkeit) grundsätzlich als rechtliche Würdigung und nicht als Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu qualifizieren (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 13 mit weiteren Hinweisen). Ein Verfahrensfehler ist deshalb entgegen der entsprechenden Rüge in der Beschwerde nicht festzustellen, auch wenn die Argumentation des SEM, wie oben ausgeführt, schwer nachvollziehbar ist.
E. 6.3 Die Asylvorbringen des Beschwerdeführers sind - selbst bei Wahrunterstellung - wie bereits in seinem ersten Asylverfahren als nicht asylrelevant zu bezeichnen. So wurde bereits im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1754/2015 vom 26. Mai 2016 - in welchem die Glaubhaftigkeit der Vorbringen explizit nicht in Zweifel gezogen wurden - festgestellt, dass eine Verfolgung im Sinne allfälliger Racheakte seitens der verfeindeten Familie im Heimatland nicht unter Art. 3 AsylG fällt, da es einer privaten Fehde am Erfordernis der flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotivation mangelt (vgl. EMARK 2006 Nr. 25 E. 7 S. 276 f. m.w.H.). Es ist somit im Wesentlichen auf die Begründung in diesem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sowie auf die Begründung in der ersten Verfügung des SEM vom 12. März 2015 zu verweisen. In ergänzender Weise kann angefügt werden, dass der Beschwerdeführer die Vermutung, wonach Albanien als verfolgungssicherer Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG zu qualifizieren und somit schutzwillig und schutzfähig ist, auch in diesem Verfahren nicht umzustossen vermochte, zumal die Ermordung seiner Schwester über mehrere Instanzen durch das albanische Justizsystem hinweg verfolgt und auch geahndet wurde. Über die Frage der Strafzumessung und der Qualität des Verfahrens kann vorliegend nicht befunden werden. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass sich die geltend gemachten Vorfälle zur Hauptsache im Jahr 2000 ereigneten und der Beschwerdeführer seither keine Vorfälle nennen konnte, welche die Intensität einer asylrelevanten Verfolgung zu erreichen vermögen, wobei zu unterstreichen ist, dass nicht die Familie des Beschwerdeführers von einer Blutrache bedroht wird, sondern diese sich unter Druck gesetzt sehen, Rache an einer anderen Familie zu verüben. Ein unerträglicher psychischer Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ist aufgrund dieses Umstandes und aufgrund der krankheitsbedingten unvorhersehbaren Handlungen des Bruders nicht zu erkennen, zumal auch kein Abhängigkeitsverhältnis des volljährigen Beschwerdeführers zum ebenfalls volljährigen Bruder ersichtlich ist und sich auch noch weitere Familienangehörige in Albanien befinden.
E. 6.4 Aufgrund des Gesagten erübrigt es sich, auf die eingereichten Beweismittel in vertiefter Weise einzugehen, da diese im Wesentlichen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen darlegen wollen respektive die geltende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht bezüglich Blutrache in Albanien nicht umzustossen vermögen.
E. 6.5 Im Ergebnis hat das SEM somit vorliegend zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Albanien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Albanien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Albanien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.4.1 In seinem zweiten Asylgesuch machte der Beschwerdeführer neu gesundheitliche Probleme geltend. In den eingereichten ärztlichen Berichten werden ihm insbesondere eine komplexe Trauma-Folgestörung sowie eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert. Darüber hinaus bestehe eine familiäre Veranlagung für psychische Erkrankungen, wobei das Risiko, dass beim Beschwerdeführer unter gewissen Bedingungen derselbe Krankheitsverlauf eintrete, als hoch einzustufen sei. Die Vorstellung nach Albanien zurückkehren zu müssen, stelle einen erheblichen Druck dar, der mit einer schubhaften gravierenden Veränderung des psychiatrischen Krankheitsbildes einhergehe. Ein abrupter Abbruch der Behandlung und eine mangelhafte Weiterbehandlung berge das Risiko der Entwicklung einer schwerwiegenden psychischen Störung.
E. 8.4.2 Aus medizinischen Gründen kann sich der Wegweisungsvollzug nur dann als unzumutbar erweisen, wenn für eine betroffene Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat eine wesentliche medizinische Behandlung nicht erhältlich wäre und dies eine existenzielle Gefährdung zur Folge hätte. Alleine der Umstand, dass die medizinische Infrastruktur im Heimatstaat ein tieferes Niveau aufweist, führt demgegenüber praxisgemäss nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 S. 21). Zudem ist darauf zu verweisen, dass in den ärztlichen Berichten lediglich das Risiko einer Entwicklung einer schwerwiegenden psychischen Störung genannt wird, diese aber nicht eingetreten ist. Der Beschwerdeführer vermochte seinen Gesundheitszustand in der Schweiz zu verbessern, wobei er zuweilen auch Arbeitseinsätze hat leisten können. Einer abermaligen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes kann mit entsprechender medizinischen Rückkehrhilfe entgegengewirkt werden. Dies gilt ebenso für die temporäre Sicherstellung der finanziellen Tragbarkeit der Behandlung in Albanien. Die Behandlungsmöglichkeiten von psychischen Problemen in Albanien ist grundsätzlich gegeben, wobei auf die sorgfältigen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist.
E. 8.4.3 Darüber hinaus verfügt der junge und ledige Beschwerdeführer über eine solide Schulbildung (zwölf Jahre mit Abschluss einer allgemeinen Diplommittelschule) und lebte im Wesentlichen bei seinen Eltern in deren eigenen Haus in B._______. Ferner geht aus den Akten hervor, dass er in Albanien auf ein relativ umfangreiches verwandtschaftliches Beziehungsnetz zurückgreifen kann, was die Reintegration sowie die Pflege des kranken Bruders erleichtert. Auch steht die allgemeine Situation in Albanien einem Wegweisungsvollzug klarerweise nicht entgegen.
E. 8.4.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach als zumutbar.
E. 8.5 Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines albanischen Reisepasses und einer Identitätskarte, welche gemäss Art. 10 AsylG zu Handen des SEM sichergestellt wurden. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 26. Juli 2017 gutgeheissen wurde, werden keine Verfahrenskosten auferlegt. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Anne Kneer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4069/2017 Urteil vom 15. Oktober 2018 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiberin Anne Kneer. Parteien A._______, geboren am (...), Albanien, vertreten durch Eva Gammenthaler, Solidaritätsnetz Bern, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 10. Juli 2017 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat Albanien am 27. Januar 2015 auf dem Luftweg und gelangte nach einem rund dreiwöchigen Aufenthalt in Griechenland am 20. Februar 2015 wiederum auf dem Luftweg in die Schweiz, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte. Zur Begründung dieses Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er stamme aus B._______ (Albanien). Am (...) 2000 sei seine Schwester barbarisch ermordet worden. Vor ihrer Ermordung habe sie die Zuhälter ihrer anderen Schwester angezeigt, welche dannzumal zur Prostitution gezwungen und nach Italien mitgenommen worden sei. Einer der Mörder sei verurteilt worden, über weitere Täter sei aber offiziell nichts bekannt. Trotz mehrerer Rekurse der Familie sei die Tat nie richtig abgeklärt worden. Die Kriminellen hätten die Familie auch oft über Drittpersonen bedroht, damit sie die Anklage zurückziehe. Er könne nicht mehr länger in Albanien leben, da er in der gleichen Stadt wie die Mörder wohne. Leute in der Stadt würden ihn zudem provozieren, dass er nicht im Stande sei, sich zu rächen, was in seinem Kulturkreis erforderlich sei. Er persönlich habe keine Rachegefühle und wolle ein neues Leben beginnen. Sein Bruder sei wegen dieser Angelegenheit psychisch erkrankt und werde seither medikamentös behandelt. Im Jahre 2013 habe sein Bruder beabsichtigt, ein Familienmitglied der gegnerischen Familie umzubringen. Er (der Beschwerdeführer) habe ihn abhalten können. Er habe sich nie an die Polizei gewandt, weil er von dieser keine Hilfe erhofft habe. Vor diesem Hintergrund sei er ausgereist. Als Beweismittel reichte er eine Todesurkunde seiner Schwester sowie Kopien von zwei Zeitungsartikeln im Zusammenhang mit ihrer Tötung zu den Akten. A.b Das SEM stellte mit Verfügung vom 12. März 2015 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) nicht. Zum einen würden die geltend gemachten Übergriffe auch in Albanien strafbare Handlungen darstellen, die von den Strafverfolgungsbehörden verfolgt und geahndet würden. Ferner habe sich der Beschwerdeführer nie an die Behörden gewandt und um Schutz nachgesucht. Es sei ihm zumutbar und möglich, sich an die albanischen Behörden zu wenden. Zudem habe er ausdrücklich verneint, persönlich jemals bedroht worden zu sein. Er habe weder einen speziellen Auslöser für seine Ausreise bezeichnet, noch habe er Substanzielles über konkrete Bedrohungen berichten können. Eine aktuelle asylrelevante Verfolgung sei nicht realistisch. Überdies stehe dem Beschwerdeführer auch die Möglichkeit einer innerstaatlichen Wohnsitzalternative offen. Das Vorbringen im Zusammenhang mit der Ermordung der Schwester stelle keine asylbeachtliche Verfolgung dar. Auch seien seine Aussagen hierzu höchst vage und würden ausschliesslich auf Hörensagen beruhen. Die eingereichten Beweismittel vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Dem geltend gemachten Druck könne er sich durch Wegzug an einen anderen Wohnort in Albanien entziehen. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Ferner habe der Bundesrat Albanien angesichts der innenpolitischen Situation als verfolgungssicheren Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet. A.c Die am 18. März 2015 gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1754/2015 vom 26. Mai 2015 abgewiesen. B. Mit Schreiben vom 11. August 2015 reichte der Beschwerdeführer ein als Wiedererwägung betiteltes Gesuch beim SEM ein. Dabei beantragte er sinngemäss die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit oder Unzulässigkeit. Zur Begründung machte er im Wesentlichen dieselben Asylvorbringen wie in seinem ersten Asylverfahren geltend und verwies auf seinen verschlechterten Gesundheitszustand. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er einen ärztlichen Bericht vom 10. Juli 2015 der (...) zu den Akten, in welchem ihm eine (...) sowie eine (...) diagnostiziert wurden. C. Das SEM bat den zuständigen Kanton mit Schreiben vom 19. August 2015 vom Vollzug der Wegweisung einstweilen abzusehen und Vorbereitungshandlungen zu sistieren, da ein Mehrfachgesuch eingereicht worden sei. D. Am 3. März 2016 reiste der Bruder des Beschwerdeführers (N [...]) in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. E. Mit Schreiben vom 30. November 2016 sowie vom 23. Juni 2017 reichte der Beschwerdeführer einen Brief seines Bruders für dessen Asylverfahren zu den Akten, wobei er darum bat, die Ausführungen des Bruders auch für sein Asylverfahren zu berücksichtigen. F. Das SEM stellte mit Verfügung vom 10. Juli 2017 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. G. Der Beschwerdeführer - handelnd durch seine Rechtsvertreterin - erhob mit Eingabe vom 19. Juli 2017 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, subeventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit oder Unzulässigkeit. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung sowie um Koordination des Verfahrens mit demjenigen seines Bruders. Zudem wurde um Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung ersucht. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen Zeitungsartikel vom 20. Juni 2001 bezüglich Frauenhandel (in Kopie) sowie eine Fürsorgebestätigung vom 19. Juli 2017 zu den Akten. H. Mit Zwischenverfügung vom 26. Juli 2017 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und wies die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG sowie um Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung - wird unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG - ab. Zudem wurde festgestellt, dass das Beschwerdeverfahren aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs mit demjenigen des Bruders koordiniert behandelt werde. I. Der Bruder des Beschwerdeführers zog mit schriftlicher Erklärung vom 26. Juli 2017 seine Beschwerde zurück, da er zu seinem kranken Vater nach Albanien zurückkehren wolle. Dessen Rechtsvertreterin bestätigte dies mit Schreiben vom 7. August 2017 und teilte mit, dass der Bruder die Schweiz bereits verlassen habe. Das Beschwerdeverfahren des Bruders wurde mit Entscheid D-4072/2017 vom 10. August 2017 als gegenstandslos geworden abgeschrieben. J. Am 7. August 2017 wurde eine Beschwerdeergänzung zu den Akten gereicht. Im beigelegten ärztlichen Bericht von C._______ wurde dem Beschwerdeführer eine (...) sowie eine (...) diagnostiziert. Daneben wurden zwei Zeitungsartikel bezüglich der Geschehnisse rund um seine Schwester sowie eine Arbeitsbestätigung zu den Akten gereicht. K. Am 20.September 2017 reichte das SEM - nach entsprechender Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht - eine Vernehmlassung zu den Akten. L. Mit Schreiben vom 30. September 2017 (Eingang SEM: 9. Oktober 2017) richtete sich der Beschwerdeführer in einem handschriftlichen Schreiben abermals ans SEM. M. Am 9. Oktober 2017 reichte der Beschwerdeführer - nach entsprechender Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht - eine Replik zu den Akten. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er ein Schreiben bezüglich eingeholter Abklärungen von Amnesty International Schweiz und einen Zeitungsartikel vom 4. Dezember 2002 (inkl. Übersetzung) zu den Akten. N. Mit Eingabe vom 29. November 2017 legte der Beschwerdeführer einen Arztbericht von C._______ vom 28. November 2017, ein Schreiben der in Italien lebenden Schwester vom 5. November 2017 (inkl. Briefumschlag im Original und Ausweiskopie), in welchem diese die Vorbringen des Beschwerdeführers bestätigte, ein persönliches Schreiben des Beschwerdeführers sowie zwei Arbeitsbestätigungen ins Recht. O. Am 12. Februar 2018 reichte der Beschwerdeführer einen Brief seines Vaters (inkl. Übersetzung und Briefumschlag), einen Auszug aus dem Bericht "Child Trafficking in Albania" sowie Auszüge aus dem Werk "Kanun" von Lekë Dukagjini zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich im Urteilszeitpunkt um eine solche, insbesondere da der psychisch schwer kranke Bruder des Beschwerdeführers seine Beschwerde am 26. Juli 2017 zurückzog und die Schweiz bereits verlassen hat. Ein allfälliges Abhängigkeitsverhältnis zwischen den beiden ist demnach nicht mehr zu prüfen. Der Beschwerdeentscheid kann daher lediglich summarisch begründet werden (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung der Verfügung vom 10. Juli 2017 führte das SEM im Wesentlichen aus, es zeige sich im Gegensatz zur Verfügung vom 12. März 2015 nun, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers nicht geglaubt werden könnten. So treffe es zwar zu, dass im Jahr 2000 in seinem Heimatdorf eine Frau aus den von ihm dargelegten Gründen umgebracht worden sei. Dieser Fall betreffe aber nicht seine Familie. Gemäss einem Zeitungsartikel habe sich ein ähnlicher Fall tatsächlich zugetragen. Jedoch würden die Namen des Opfers und der Familie nicht übereinstimmen. Es sei offensichtlich, dass er seine Asylvorbringen unmittelbar von dieser Geschichte ableite und seine diesbezüglichen Asylvorbringen nicht zutreffen würden. Es könne aber mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass am gleichen Ort und zur gleichen Zeit zwei praktisch identische Ereignisse stattgefunden hätten. Alleine der Hinweis auf das Vorhandensein von Blut- respektive Ehrenrache in Albanien sei nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Vorbringen in einem neuen Licht zu zeigen. Auch der Umstand einer vorgefallenen Bluttat vermöge nicht automatisch zu begründen, dass ein männlicher Angehöriger der Täterfamilie durch die Opferfamilie bedroht sei. Insofern widerspreche die pauschale Behauptung den Tatsachen. Auch die eingereichten Beweismittel vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal sie nicht geeignet seien, die Glaubhaftigkeit der Vorbringen nachzuweisen. Albanien gelte als verfolgungssicherer Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG, weshalb die gesetzliche Regelvermutung gelte, dass die albanischen Behörden grundsätzlich schutzwillig und schutzfähig seien. Zudem würden keine individuellen Gründe vorliegen, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden. Vor Ort würden verschiedene Verwandte leben, die ihm der Rückkehr behilflich sein könnten, weshalb er wirtschaftlich und sozial abgesichert sei. Das Gesundheitswesen sei in Albanien grösstenteils staatlich und die staatlichen Spitäler können grundsätzlich alle gängigen Behandlungen vornehmen, wobei die Behandlung psychischer Probleme spitalbasiert sei. Eine psychiatrische Behandlung sei in Albanien vorhanden. Der Wegweisungsvollzug sei ferner zulässig und möglich. 5.2 In seiner Beschwerde machte der Beschwerdeführer - nach einer ausführlichen Darstellung des bereits geltend gemachten Sachverhalts - im Wesentlichen geltend, er werde aufgrund seiner sozialen Zugehörigkeit als Bruder von Menschenhandels- und Mordopfern auf eine Weise verfolgt, die einen unerträglichen psychischen Druck im Sinne des Asylgesetz bewirkten. Dagegen könne und wolle ihn der Staat nicht schützen. Aufgrund der latenten Gewalt zwischen ihm und den Täterfamilien könne er nicht zurückkehren. Er leide zudem an psychischen Problemen, welche bei einer Rückkehr erheblich verstärkt würden. Ein neues Leben aufzubauen wäre nicht möglich und er könnte früher oder später eine Handlung wie Selbstmord, Rachemord oder Ähnliches begehen. Das SEM stütze sich in der angefochtenen Verfügung in erster Linie auf einen Zeitungsartikel. Er und sein Bruder hätten die Vorkommnisse aber mit diversen Beweismitteln belegen können. Die im Artikel genannte Familie gebe es nicht und die Geschichte habe sich nicht wie im Artikel beschrieben ereignet. Es sei durchaus denkbar, dass sich der Autor von verschiedenen recherchierten Schicksalen habe inspirieren lassen. Dies wisse er aber nicht. Weshalb das SEM einen Zeitungsartikel als gesicherte Erkenntnis ansehe, aber keine weiteren Untersuchungen anstelle, sei nicht nachvollziehbar. 5.3 In seiner Vernehmlassung machte das SEM im Wesentlichen geltend, der erste Entscheid des SEM habe die Vorbringen nicht unhinterfragt geglaubt, sondern bloss auf eine mangelnde Asylrelevanz der Vorbringen hingewiesen. Aufgrund der neuen Elemente seien die Vorbringen nun eindeutig als unglaubhaft beurteilt worden. Weiter könnten weitere Unglaubhaftigkeitselemente angeführt werden, insbesondere würden die Vorbringen der Substanz entbehren. Zudem wisse der Beschwerdeführer in zentralen Punkten einiges nicht, was er eigentlich wissen müsste, beispielsweise hinsichtlich der Gründe für die Tat an der Schwester, die Bedrohung der Eltern sowie der Überfälle. Darüber hinaus seien der Ausreisezeitpunkt sowie der Umstand des Verbleibs der Eltern in Albanien nicht nachvollziehbar. Weiter mache er zum einen geltend, es sei die Hölle gewesen, neben der gegnerischen Familie zu wohnen, andererseits könne er keinen einzigen Übergriff schildern. Auch das Verhalten seines Bruders zeige, dass für den Beschwerdeführer in Albanien keine Gefahr bestehe, zumal der Bruder die Rückreise nach Albanien beabsichtige. Eine Botschaftsabklärung erübrige sich deshalb. Die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers sei bereits im ersten Verfahren bekannt gewesen, weshalb auf diese Ausführungen verwiesen würde. 5.4 In seinem handschriftlichen Schreiben vom 30. September 2017 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sinngemäss geltend, er werde in Albanien unter Druck gesetzt Rache am Mord seiner Schwester zu üben. Er befürchte deshalb wie sein Bruder psychisch zu erkranken. Sein Bruder verunmögliche auch, die Geschichte ruhen zu lassen. Er bitte um eine Chance für ein Leben in der Schweiz. 5.5 In seiner Replik machte der Beschwerdeführer zur Hauptsache geltend, da die Geschehnisse rund um seine Schwester einige Zeit zurückliegen würden, sei es schwierig, entsprechendes Beweismaterial aufzutreiben. In einem Artikel einer Journalistin würden die Geschehnisse aber bestätigt, wobei darauf hingewiesen werde, dass die wahren Verantwortlichen für den Tod der Schwester straflos geblieben seien. Bei Verbrechen im Zusammenhang mit Menschenhandel und organisiertem Verbrechen würde der Kanun auch keine Lösung ausser Rache vorsehen. Beim Tod seiner Schwester sei er (...) Jahre alt gewesen, weshalb er sehr wenig über die Gründe und Hintergründe der Tat mitbekommen habe. Nach der Rückkehr des Bruders habe dieser die Sache nicht ruhen lassen können, weshalb das Leben schwierig geworden sei. Auch ein von der Kirche unterstützter Umzug nach C.______ habe aus finanziellen Gründen sowie wegen seines Bruders rückgängig gemacht werden müssen. Dies habe insgesamt einen unerträglichen psychischen Druck bewirkt. Er habe sich zur Ausreise entschieden, da er befürchtet habe, immer kränker zu werden. Die Anwesenheit des Bruders in Albanien verschärfe seine Situation zusätzlich. Er benötige eine psychotherapeutische Betreuung. Für ihn, der aus sehr ärmlichen Verhältnissen stamme und auf keine Unterstützung seiner Angehörigen zählen könne, sei eine Rückkehr nicht zumutbar. 5.6 In seinem Schreiben vom 25. November 2017 (eingereicht mit der Eingabe vom 29. November 2017) machte der Beschwerdeführer in ergänzender Weise im Wesentlichen geltend, seine Schwester lebe in Italien immer noch in Angst vor den Leuten, welche sie zur Prostitution hätten zwingen wollen. Seit der Rückkehr seines Bruders im Jahr 2010 lebe er in Angst, was dieser wohl unternehmen werde. Auch in C._______ hätten viele Leute aus B._______ gelebt, weshalb auch dort die Geschichte bekannt gewesen sei. 5.7 In der Eingabe vom 12. Februar 2016 wurde mit Hinweis auf die entsprechenden Beweismittel im Wesentlichen geltend gemacht, sein Bruder in Albanien sei nach wie vor von der Geschichte besessen und mache der Familie das Leben unerträglich. Aus dem eingereichten Bericht gehe zudem hervor, dass es sich um seine Familiengeschichte handle, wobei auch in diesem Bericht Ungenauigkeiten enthalten seien. Spätestens mit diesem Bericht sei der Argumentation der Vorinstanz, wonach er die Geschichte einer anderen Familie geltend mache, die Grundlage entzogen. Seine Familie habe laut Kanun aus traditioneller, albanischer Sicht die Ehre verloren, welche nur mit Blutrache an allen Tätern wiederhergestellt werden könne. Dieser immense und unerträgliche psychische Druck sei bei der Urteilsfindung zu berücksichtigen. 6. 6.1 Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ist es nicht ersichtlich, weshalb die Vorinstanz die durch diverse Beweismittel belegte und bereits als glaubhaft erachteten Asylvorbringen des Beschwerdeführers in der Verfügung vom 10. Juli 2017 zur Hauptsache auf Basis eines einzigen Zeitungsartikels ohne weitere Abklärungen, ob es sich dabei nicht um die Geschichte der Familie des Beschwerdeführers handelt könnte, als nicht glaubhaft erachtete. So ist es durchaus denkbar und im Beschwerdeverfahren durch den Beschwerdeführer auch in glaubhafter Weise aufgezeigt, dass der Journalist die Namen und einige Details in seiner Reportage beispielsweise zum Quellenschutz abgeändert hat. Die diesbezüglichen Erwägungen des SEM überzeugen auch unter Berücksichtig einer lediglich summarischen Begründung nicht. Auch der Verweis auf die gesicherten Kenntnisse des SEM bezüglich des traditionellen Rechts Kanun - unter Verweis auf einen Zeitungsartikel - vermögen die Beurteilung der Vorbringen als unglaubhaft nicht hinreichend darzulegen, zumal sie sich kaum mit dem Einzelfall befassen. Überdies ist anzumerken, dass die Ausreise des Bruders vorliegend nicht in Zusammenhang zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers zu stellen ist, begründet sich die Ausreise des Bruders in nicht unwesentlicher Weise durch dessen schwierige gesundheitliche Situation. Im Sinne der nachfolgenden Erwägungen kann aber auf eine abschliessende Beurteilung der Glaubhaftigkeit verzichtet werden. 6.2 Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von im Rahmen des Asylverfahrens gemachten Vorbringen stellt gemäss langjähriger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der vormaligen Asylrekurskommission eine Frage der Beweiswürdigung dar. Somit ist diese Beurteilung (der Glaubhaftigkeit) grundsätzlich als rechtliche Würdigung und nicht als Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu qualifizieren (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 13 mit weiteren Hinweisen). Ein Verfahrensfehler ist deshalb entgegen der entsprechenden Rüge in der Beschwerde nicht festzustellen, auch wenn die Argumentation des SEM, wie oben ausgeführt, schwer nachvollziehbar ist. 6.3 Die Asylvorbringen des Beschwerdeführers sind - selbst bei Wahrunterstellung - wie bereits in seinem ersten Asylverfahren als nicht asylrelevant zu bezeichnen. So wurde bereits im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1754/2015 vom 26. Mai 2016 - in welchem die Glaubhaftigkeit der Vorbringen explizit nicht in Zweifel gezogen wurden - festgestellt, dass eine Verfolgung im Sinne allfälliger Racheakte seitens der verfeindeten Familie im Heimatland nicht unter Art. 3 AsylG fällt, da es einer privaten Fehde am Erfordernis der flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotivation mangelt (vgl. EMARK 2006 Nr. 25 E. 7 S. 276 f. m.w.H.). Es ist somit im Wesentlichen auf die Begründung in diesem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sowie auf die Begründung in der ersten Verfügung des SEM vom 12. März 2015 zu verweisen. In ergänzender Weise kann angefügt werden, dass der Beschwerdeführer die Vermutung, wonach Albanien als verfolgungssicherer Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG zu qualifizieren und somit schutzwillig und schutzfähig ist, auch in diesem Verfahren nicht umzustossen vermochte, zumal die Ermordung seiner Schwester über mehrere Instanzen durch das albanische Justizsystem hinweg verfolgt und auch geahndet wurde. Über die Frage der Strafzumessung und der Qualität des Verfahrens kann vorliegend nicht befunden werden. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass sich die geltend gemachten Vorfälle zur Hauptsache im Jahr 2000 ereigneten und der Beschwerdeführer seither keine Vorfälle nennen konnte, welche die Intensität einer asylrelevanten Verfolgung zu erreichen vermögen, wobei zu unterstreichen ist, dass nicht die Familie des Beschwerdeführers von einer Blutrache bedroht wird, sondern diese sich unter Druck gesetzt sehen, Rache an einer anderen Familie zu verüben. Ein unerträglicher psychischer Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ist aufgrund dieses Umstandes und aufgrund der krankheitsbedingten unvorhersehbaren Handlungen des Bruders nicht zu erkennen, zumal auch kein Abhängigkeitsverhältnis des volljährigen Beschwerdeführers zum ebenfalls volljährigen Bruder ersichtlich ist und sich auch noch weitere Familienangehörige in Albanien befinden. 6.4 Aufgrund des Gesagten erübrigt es sich, auf die eingereichten Beweismittel in vertiefter Weise einzugehen, da diese im Wesentlichen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen darlegen wollen respektive die geltende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht bezüglich Blutrache in Albanien nicht umzustossen vermögen. 6.5 Im Ergebnis hat das SEM somit vorliegend zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Albanien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Albanien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Albanien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.1 In seinem zweiten Asylgesuch machte der Beschwerdeführer neu gesundheitliche Probleme geltend. In den eingereichten ärztlichen Berichten werden ihm insbesondere eine komplexe Trauma-Folgestörung sowie eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert. Darüber hinaus bestehe eine familiäre Veranlagung für psychische Erkrankungen, wobei das Risiko, dass beim Beschwerdeführer unter gewissen Bedingungen derselbe Krankheitsverlauf eintrete, als hoch einzustufen sei. Die Vorstellung nach Albanien zurückkehren zu müssen, stelle einen erheblichen Druck dar, der mit einer schubhaften gravierenden Veränderung des psychiatrischen Krankheitsbildes einhergehe. Ein abrupter Abbruch der Behandlung und eine mangelhafte Weiterbehandlung berge das Risiko der Entwicklung einer schwerwiegenden psychischen Störung. 8.4.2 Aus medizinischen Gründen kann sich der Wegweisungsvollzug nur dann als unzumutbar erweisen, wenn für eine betroffene Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat eine wesentliche medizinische Behandlung nicht erhältlich wäre und dies eine existenzielle Gefährdung zur Folge hätte. Alleine der Umstand, dass die medizinische Infrastruktur im Heimatstaat ein tieferes Niveau aufweist, führt demgegenüber praxisgemäss nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 S. 21). Zudem ist darauf zu verweisen, dass in den ärztlichen Berichten lediglich das Risiko einer Entwicklung einer schwerwiegenden psychischen Störung genannt wird, diese aber nicht eingetreten ist. Der Beschwerdeführer vermochte seinen Gesundheitszustand in der Schweiz zu verbessern, wobei er zuweilen auch Arbeitseinsätze hat leisten können. Einer abermaligen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes kann mit entsprechender medizinischen Rückkehrhilfe entgegengewirkt werden. Dies gilt ebenso für die temporäre Sicherstellung der finanziellen Tragbarkeit der Behandlung in Albanien. Die Behandlungsmöglichkeiten von psychischen Problemen in Albanien ist grundsätzlich gegeben, wobei auf die sorgfältigen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist. 8.4.3 Darüber hinaus verfügt der junge und ledige Beschwerdeführer über eine solide Schulbildung (zwölf Jahre mit Abschluss einer allgemeinen Diplommittelschule) und lebte im Wesentlichen bei seinen Eltern in deren eigenen Haus in B._______. Ferner geht aus den Akten hervor, dass er in Albanien auf ein relativ umfangreiches verwandtschaftliches Beziehungsnetz zurückgreifen kann, was die Reintegration sowie die Pflege des kranken Bruders erleichtert. Auch steht die allgemeine Situation in Albanien einem Wegweisungsvollzug klarerweise nicht entgegen. 8.4.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach als zumutbar. 8.5 Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines albanischen Reisepasses und einer Identitätskarte, welche gemäss Art. 10 AsylG zu Handen des SEM sichergestellt wurden. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 26. Juli 2017 gutgeheissen wurde, werden keine Verfahrenskosten auferlegt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Anne Kneer Versand: