Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat am 27. Januar 2015 auf dem Luftweg und gelangte nach einem rund dreiwöchigen Aufenthalt in B._______ am 20. Februar 2015 wiederum auf dem Luftweg in die Schweiz, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ vom 27. Februar 2015 sowie der Anhörung zu den Asylgründen durch das SEM vom 10. März 2015 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er stamme aus D._______. Am (Datum) sei seine Schwester M. barbarisch ermordet worden. Vor ihrer Ermordung habe sie die Zuhälter ihrer anderen Schwester angezeigt, welche dannzumal zur Prostitution gezwungen und nach E._______ mitgenommen worden sei. Einer der Mörder (L.N.) sei verurteilt worden und befinde sich zurzeit im Gefängnis. Über weitere Täter sei offiziell nichts bekannt. Er (der Beschwerdeführer) vermute indes, dass der Mörder bezahlt worden sei und mit zwei weiteren Tätern den Mord begangen habe. Das Gericht habe den Mord an seiner Schwester lediglich als normale Straftat eingestuft, da die Behörden mit den Kriminellen unter einer Decke stecken würden. Trotz mehrerer Rekurse der Familie habe der Staat die Tat nie richtig abgeklärt; die jeweiligen Urteile der Vorinstanzen seien stets bestätigt worden. Die Kriminellen hätten die Familie auch oft über Drittpersonen bedroht, damit sie die Anklage zurückziehe. Er könne nicht mehr länger in Albanien leben, da er in der gleichen Stadt wie die Mörder wohne. Leute in der Stadt würden ihn zudem dahingehend provozieren, dass er nicht im Stande sei, sich zu rächen. In seinem Kulturkreis sei es nämlich erforderlich, dass die geschädigte Familie Rache nehme. Er persönlich habe keine Rachegefühle und wolle ein neues Leben beginnen. Sein Bruder sei wegen dieser Angelegenheit psychisch erkrankt und werde seit fünf Jahren medikamentös behandelt. Auch habe dieser vorgehabt, die ganze Sache im Internet zu veröffentlichen, worauf man ihm gedroht habe, diesfalls oder im Falle einer Anzeige wegen der Schwester jemanden aus der Familie zu töten. Im Jahre 2013 habe sein Bruder beabsichtigt, ein Familienmitglied der gegnerischen Familie umzubringen. Er (der Beschwerdeführer) habe ihn abhalten können. Hinsichtlich des Mordversuchs habe es weder eine Anzeige gegeben noch habe jemand etwas davon erfahren. Es sei ein heimlicher Versuch gewesen. Danach sei nichts mehr passiert. Im Übrigen habe er sich wegen irgendwelcher Übergriffe nie an die Polizei gewandt, weil er von dieser keine Hilfe erhofft habe. Vor diesem Hintergrund sei er ausgereist. Im Falle einer Rückkehr ins Heimatland sei sein Leben in Gefahr. Als Beweismittel reichte er eine Todesurkunde seiner Schwester M. sowie Kopien von zwei Zeitungsartikeln im Zusammenhang mit ihrer Tötung zu den Akten. B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 12. März 2015 - eröffnet am gleichen Tag - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung wurde teilweise unter Angabe der Fundstellen in den Protokollen im Wesentlichen ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) nicht. Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, seien nur dann asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Generell sei Schutz gewährleistet, wenn der Staat geeignete Massnahmen treffe, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Polizei- und Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Verfolgungshandlungen, und wenn Antragssteller Zugang zu diesem Schutz hätten. Zum einen würden die geltend gemachten Übergriffe auch in Albanien strafbare Handlungen darstellen, die von den Strafverfolgungsbehörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten verfolgt und geahndet würden. Ferner habe sich der Beschwerdeführer nie an die Behörden gewandt und um Schutz nachgesucht. Es liessen sich auch keine Hinweise entnehmen, wonach dem Beschwerdeführer der erforderliche Schutz von den Behörden nicht gewährt worden wäre. Vor diesem Hintergrund sei es ihm zumutbar und möglich, sich an die albanischen Behörden zu wenden, um Schutz vor Übergriffen durch Dritte zu ersuchen. Zudem habe er ausdrücklich verneint, persönlich jemals bedroht worden zu sein. Auch habe er auf Nachfrage weder einen speziellen Auslöser für seine Ausreise im Januar 2015 bezeichnen noch habe er Substanzielles über konkrete Bedrohungen während all der Jahre berichten können. In Würdigung der Sachlage und des Zeitablaufs erscheine eine relevante Verfolgung zum heutigen Zeitpunkt nicht als realistisch. Überdies stehe dem Beschwerdeführer auch die Möglichkeit einer innerstaatlichen Wohnsitzalternative offen. Das Vorbringen im Zusammenhang mit der Ermordung der Schwester (unkorrekte Beurteilung durch das Gericht, nicht verurteilte Mittäter aufgrund deren angeblichen Beziehungen zu den staatlichen Strukturen) stelle keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Auch seien die Aussagen des Beschwerdeführers hierzu höchst vage und würden ausschliesslich auf Hörensagen beruhen. Die eingereichten Kopien von Zeitungsartikeln bezüglich der Ermordung der Schwester sowie deren Todesurkunde vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Die dargelegte Problematik, wonach er - entgegen der üblicherweise in seiner Kultur herrschenden Rachegesinnung der geschädigten Familie - keine Rachegedanken hege und ein neues Leben beginnen wolle, genüge den Begriffsmerkmalen einer asylrelevanten Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG nicht. Er könne sich dem in diesem Zusammenhang geltend gemachten Druck im Falle des Verbleibs im Heimatland durch Wegzug an einen anderen Wohnort in Albanien entziehen. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Zum Zumutbarkeitsaspekt des Wegweisungsvollzugs wird unter anderem ausgeführt, weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch individuelle Gründe würden gegen eine Rückkehr nach Albanien sprechen. Der Beschwerdeführer verfüge dort über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz, auf welches er sich abstützen könne. Zudem habe er eine gute Schulbildung und Arbeitserfahrung. Es sei somit nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Albanien in eine seine Existenz bedrohende Lage geraten würde. Ferner habe der Bundesrat Albanien angesichts der innenpolitischen Situation als verfolgungssicheren Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet. Gemäss dem am 29. September 2012 in Kraft getretenen Art. 108 Abs. 2 AsylG betrage die Beschwerdefrist bei Entscheiden nach Art. 40 AsylG (Ablehnung ohne weitere Abklärungen) in Verbindung mit Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG fünf Arbeitstage. C. Mit Eingabe vom 18. März 2015 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und dass die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 110a Abs. 1 AsylG zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche Weitergabe von Daten an dieselben zu unterlassen. Eventualiter sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe die beschwerdeführende Person darüber in einer separaten Verfügung zu informieren. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Eingabe vom 23. März 2015 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer diverse fremdsprachige Dokumente zu den Akten. E. Mit Zwischenverfügung vom 27. März 2015 - eröffnet am 30. März 2015 - wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Er wurde aufgefordert, innert drei Tagen ab Erhalt der Verfügung eine Beschwerdeverbesserung (Übersetzung der [englischsprachigen] Beschwerdebegründung in eine Amtssprache des Bundes) einzureichen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall auf die Beschwerde nicht einzutreten. Ebenfalls wurde er aufgefordert, die am 23. März 2015 ins Recht gelegten fremdsprachigen Beweismittel bis zum 13. April 2015 in eine Amtssprache übersetzen zu lassen. Der Entscheid über die prozessualen Anträge wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. F. Am 30. März 2015 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer die Beschwerdeverbesserung zu den Akten. G. Am 21. Mai 2015 wurde der Beschwerdeführer für die weitere Dauer des Verfahrens dem Kanton F._______ zugewiesen.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung -einzutreten.
E. 1.3 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (vgl. Art. 42 AsylG) und die angefochtene Verfügung enthält keine diesbezüglich anderslautenden Anordnungen. Auf das Eventualbegehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist mangels Rechtsschutzinteresses daher nicht einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.1 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher auf die ausführlichen und nicht zu beanstandenden Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. auch Bst. B hiervor).
E. 5.2 Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe sind nicht geeignet, eine Änderung der angefochtenen Verfügung zu bewirken. Den vorinstanzlichen Ausführungen wird nichts Substanzielles entgegengesetzt. Der Beschwerdeführer begnügt sich damit, den festgestellten Sachverhalt mit bloss etwas anderen Worten zu wiederholen. Eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des SEM findet nicht statt. Im Sinne einer Ergänzung respektive Vervollständigung gilt in casu insbesondere auch zu berücksichtigen, dass das vom Beschwerdeführer erwähnte Ereignis im (Jahresangabe) (Ermordung der Schwester) nicht in Abrede gestellt wird. Hingegen wird aus dem geschilderten Sachvortrag nicht ersichtlich, inwiefern er eine im asylrechtlichen Kontext bedeutsame Verfolgung im Heimatland zu befürchten hat (Blutfehde nach dem albanischen Gewohnheitsrecht Kanun). In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass eine Verfolgung im Sinne allfälliger Racheakte seitens der verfeindeten Familie im Heimatland nicht unter Art. 3 AsylG fällt, da es einer privaten Fehde am Erfordernis der flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotivation mangelt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 25 E. 7 S. 276 f. m.w.H.). Sodann hat der Bundesrat mit Beschluss vom 5. Oktober 1993 Albanien als verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet und ist auf diese Einschätzung bisher nicht zurückgekommen (Art. 6a Abs. 3 AsylG). Dies stellt eine gesetzliche Regelvermutung dar, dass eine asylrelevante staatliche Verfolgung nicht besteht und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Diese Vermutung kann im Einzelfall aufgrund konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen werden. Die protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers sowie die in der Beschwerdeschrift aufgeführten Gründe vermögen indes weder den Einwand der fehlenden Asylrelevanz zu entkräften noch die erwähnte Regelvermutung umzustossen. Auf Beschwerdestufe wird, ohne neue oder massgebende Erkenntnisse in dieser Angelegenheit zu Tage zu fördern, bloss eine andere Sichtweise als diejenige des SEM vertreten. Diese Schlussfolgerung erfährt nicht zuletzt noch dadurch an Gewicht, dass der Beschwerdeführer der Aufforderung zur Übersetzung der ins Recht gelegten Beweismittel nicht nachgekommen ist (vgl. Bst. D und E hiervor). Angesichts des Umstandes, dass das von ihm erwähnte Ereignis von (Jahresangabe) nicht bestritten wird und er zudem nicht näher darlegt, was er mit den eingereichten Unterlagen zu belegen gedenkt, kann diesen lediglich in Kopie vorliegenden Dokumenten ohnehin keine beweisrechtliche Bedeutung beigemessen werden. Ebenfalls nicht ausser Acht gelassen werden darf im Gesamtkontext der Umstand, dass der Beschwerdeführer im angeblich Schwierigkeiten und Unannehmlichkeiten bereitenden Zeitraum wiederholt zu seinen Geschwistern ins Ausland reiste, ohne die dortigen Behörden vor der im Heimatland befürchteten Blutrache um Schutz nachzusuchen (A 6 S. 5 gemäss Aktenverzeichnis SEM). Aufschlussreich erweist sich schliesslich auch die Aussage des Beschwerdeführers, wonach es nach dem erwähnten Ereignis von 2013 zu keinen Vorfällen mehr gekommen sei (A 10 Fragen 21 und 29 f. S. 4 und 5).
E. 5.3 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht asylbeachtlich im Sinne von Art. 3 AsylG zu werten sind. Er kann daher nicht als Flüchtling anerkannt werden. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Blutrache respektive der Befürchtung, im Falle einer Rückkehr nach Albanien entweder Opfer von Racheakten seitens der verfeindeten Familie zu werden oder im Sinne der Familienehre allenfalls selbst gezwungen zu werden, jemanden zu töten, ergeben sich indes weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7121/2013 E. 7.4 vom 27. Januar 2014).
E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.3.2 Die allgemeine Situation in Albanien steht einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Auch sind keine individuellen Gründe ersichtlich, die unter dem Zumutbarkeitsaspekt gegen eine allfällige Rückkehr des Beschwerdeführers ins Heimatland sprechen würden. Der junge, ledige und - soweit aktenkundig - gesunde Beschwerdeführer verfügt über eine solide Schulbildung (Anzahl Jahre/Schultyp). Er lebte, abgesehen von wenigen Monaten, stets bei seinen Eltern in deren eigenen Haus in D._______. Ferner geht aus den Akten hervor, dass er in Albanien auf ein relativ umfangreiches verwandtschaftliches Beziehungsnetz zurückgreifen kann, was die Reintegration erleichtert. Ebenfalls ist nicht auszuschliessen, dass die im Ausland mit geregelten Aufenthalt lebenden Geschwister im Falle von Anfangsschwierigkeiten dem Beschwerdeführer unterstützend zur Seite stehen werden. Sodann stellt sich die Frage einer zumutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsalternative nicht, da den Akten keine konkreten und schlüssigen Anhaltspunkte zu entnehmen sind, die auf allfällig aus der geltend gemachten Blutrache resultierende Benachteiligungen hindeuten würden. In Würdigung all dieser begünstigenden Faktoren erweist sich der Vollzug der Wegweisung demnach als zumutbar.
E. 7.4 Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines albanischen Reisepasses und einer Identitätskarte, welche gemäss Art. 10 AsylG zu Handen des SEM sichergestellt wurden (vgl. A 5 S. 1 und A 6 S. 5). Der Vollzug der Wegweisung ist demnach auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 8 Mit dem vorliegenden letztinstanzlichen Endentscheid ist das Gesuch des Beschwerdeführers, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Heimat- oder Herkunftsbehörden sowie jede Weitergabe von Daten an dieselben zu unterlassen, gegenstandslos geworden. Den Akten sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass die Vorinstanz bereits Daten weitergegeben hätte, weshalb sich der diesbezügliche Antrag ebenfalls als gegenstandslos erweist.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist, soweit darauf einzutreten ist, abzuweisen.
E. 10.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist auch das Gesuch des Beschwerdeführers um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
E. 10.2 Mit Zwischenverfügung vom 27. März 2015 wurde der Entscheid über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a Abs. 1 AsylG auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. Ungeachtet der nicht ausgewiesenen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers müssen die Vorbringen in der Beschwerde - wie in den Erwägungen dargelegt - jedoch als aussichtslos qualifiziert werden. Mithin fehlt es an den kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen (bedürftig/nicht aussichtslos) der nämlichen gesetzlichen Bestimmung. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist daher abzuweisen. Mangels Erfüllens der diesbezüglichen Voraussetzungen ist das Gesuch um amtliche Verbeiständung (Art. 110a Abs. 1 AsylG) ebenfalls abzuweisen.
E. 10.3 Die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) sind demnach dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um amtliche Verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Alfred Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1754/2015 Urteil vom 26. Mai 2015 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Alfred Weber. Parteien A._______, geboren (...), Albanien, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. März 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat am 27. Januar 2015 auf dem Luftweg und gelangte nach einem rund dreiwöchigen Aufenthalt in B._______ am 20. Februar 2015 wiederum auf dem Luftweg in die Schweiz, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ vom 27. Februar 2015 sowie der Anhörung zu den Asylgründen durch das SEM vom 10. März 2015 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er stamme aus D._______. Am (Datum) sei seine Schwester M. barbarisch ermordet worden. Vor ihrer Ermordung habe sie die Zuhälter ihrer anderen Schwester angezeigt, welche dannzumal zur Prostitution gezwungen und nach E._______ mitgenommen worden sei. Einer der Mörder (L.N.) sei verurteilt worden und befinde sich zurzeit im Gefängnis. Über weitere Täter sei offiziell nichts bekannt. Er (der Beschwerdeführer) vermute indes, dass der Mörder bezahlt worden sei und mit zwei weiteren Tätern den Mord begangen habe. Das Gericht habe den Mord an seiner Schwester lediglich als normale Straftat eingestuft, da die Behörden mit den Kriminellen unter einer Decke stecken würden. Trotz mehrerer Rekurse der Familie habe der Staat die Tat nie richtig abgeklärt; die jeweiligen Urteile der Vorinstanzen seien stets bestätigt worden. Die Kriminellen hätten die Familie auch oft über Drittpersonen bedroht, damit sie die Anklage zurückziehe. Er könne nicht mehr länger in Albanien leben, da er in der gleichen Stadt wie die Mörder wohne. Leute in der Stadt würden ihn zudem dahingehend provozieren, dass er nicht im Stande sei, sich zu rächen. In seinem Kulturkreis sei es nämlich erforderlich, dass die geschädigte Familie Rache nehme. Er persönlich habe keine Rachegefühle und wolle ein neues Leben beginnen. Sein Bruder sei wegen dieser Angelegenheit psychisch erkrankt und werde seit fünf Jahren medikamentös behandelt. Auch habe dieser vorgehabt, die ganze Sache im Internet zu veröffentlichen, worauf man ihm gedroht habe, diesfalls oder im Falle einer Anzeige wegen der Schwester jemanden aus der Familie zu töten. Im Jahre 2013 habe sein Bruder beabsichtigt, ein Familienmitglied der gegnerischen Familie umzubringen. Er (der Beschwerdeführer) habe ihn abhalten können. Hinsichtlich des Mordversuchs habe es weder eine Anzeige gegeben noch habe jemand etwas davon erfahren. Es sei ein heimlicher Versuch gewesen. Danach sei nichts mehr passiert. Im Übrigen habe er sich wegen irgendwelcher Übergriffe nie an die Polizei gewandt, weil er von dieser keine Hilfe erhofft habe. Vor diesem Hintergrund sei er ausgereist. Im Falle einer Rückkehr ins Heimatland sei sein Leben in Gefahr. Als Beweismittel reichte er eine Todesurkunde seiner Schwester M. sowie Kopien von zwei Zeitungsartikeln im Zusammenhang mit ihrer Tötung zu den Akten. B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 12. März 2015 - eröffnet am gleichen Tag - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung wurde teilweise unter Angabe der Fundstellen in den Protokollen im Wesentlichen ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) nicht. Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, seien nur dann asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Generell sei Schutz gewährleistet, wenn der Staat geeignete Massnahmen treffe, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Polizei- und Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Verfolgungshandlungen, und wenn Antragssteller Zugang zu diesem Schutz hätten. Zum einen würden die geltend gemachten Übergriffe auch in Albanien strafbare Handlungen darstellen, die von den Strafverfolgungsbehörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten verfolgt und geahndet würden. Ferner habe sich der Beschwerdeführer nie an die Behörden gewandt und um Schutz nachgesucht. Es liessen sich auch keine Hinweise entnehmen, wonach dem Beschwerdeführer der erforderliche Schutz von den Behörden nicht gewährt worden wäre. Vor diesem Hintergrund sei es ihm zumutbar und möglich, sich an die albanischen Behörden zu wenden, um Schutz vor Übergriffen durch Dritte zu ersuchen. Zudem habe er ausdrücklich verneint, persönlich jemals bedroht worden zu sein. Auch habe er auf Nachfrage weder einen speziellen Auslöser für seine Ausreise im Januar 2015 bezeichnen noch habe er Substanzielles über konkrete Bedrohungen während all der Jahre berichten können. In Würdigung der Sachlage und des Zeitablaufs erscheine eine relevante Verfolgung zum heutigen Zeitpunkt nicht als realistisch. Überdies stehe dem Beschwerdeführer auch die Möglichkeit einer innerstaatlichen Wohnsitzalternative offen. Das Vorbringen im Zusammenhang mit der Ermordung der Schwester (unkorrekte Beurteilung durch das Gericht, nicht verurteilte Mittäter aufgrund deren angeblichen Beziehungen zu den staatlichen Strukturen) stelle keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Auch seien die Aussagen des Beschwerdeführers hierzu höchst vage und würden ausschliesslich auf Hörensagen beruhen. Die eingereichten Kopien von Zeitungsartikeln bezüglich der Ermordung der Schwester sowie deren Todesurkunde vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Die dargelegte Problematik, wonach er - entgegen der üblicherweise in seiner Kultur herrschenden Rachegesinnung der geschädigten Familie - keine Rachegedanken hege und ein neues Leben beginnen wolle, genüge den Begriffsmerkmalen einer asylrelevanten Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG nicht. Er könne sich dem in diesem Zusammenhang geltend gemachten Druck im Falle des Verbleibs im Heimatland durch Wegzug an einen anderen Wohnort in Albanien entziehen. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Zum Zumutbarkeitsaspekt des Wegweisungsvollzugs wird unter anderem ausgeführt, weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch individuelle Gründe würden gegen eine Rückkehr nach Albanien sprechen. Der Beschwerdeführer verfüge dort über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz, auf welches er sich abstützen könne. Zudem habe er eine gute Schulbildung und Arbeitserfahrung. Es sei somit nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Albanien in eine seine Existenz bedrohende Lage geraten würde. Ferner habe der Bundesrat Albanien angesichts der innenpolitischen Situation als verfolgungssicheren Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet. Gemäss dem am 29. September 2012 in Kraft getretenen Art. 108 Abs. 2 AsylG betrage die Beschwerdefrist bei Entscheiden nach Art. 40 AsylG (Ablehnung ohne weitere Abklärungen) in Verbindung mit Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG fünf Arbeitstage. C. Mit Eingabe vom 18. März 2015 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und dass die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 110a Abs. 1 AsylG zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche Weitergabe von Daten an dieselben zu unterlassen. Eventualiter sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe die beschwerdeführende Person darüber in einer separaten Verfügung zu informieren. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Eingabe vom 23. März 2015 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer diverse fremdsprachige Dokumente zu den Akten. E. Mit Zwischenverfügung vom 27. März 2015 - eröffnet am 30. März 2015 - wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Er wurde aufgefordert, innert drei Tagen ab Erhalt der Verfügung eine Beschwerdeverbesserung (Übersetzung der [englischsprachigen] Beschwerdebegründung in eine Amtssprache des Bundes) einzureichen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall auf die Beschwerde nicht einzutreten. Ebenfalls wurde er aufgefordert, die am 23. März 2015 ins Recht gelegten fremdsprachigen Beweismittel bis zum 13. April 2015 in eine Amtssprache übersetzen zu lassen. Der Entscheid über die prozessualen Anträge wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. F. Am 30. März 2015 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer die Beschwerdeverbesserung zu den Akten. G. Am 21. Mai 2015 wurde der Beschwerdeführer für die weitere Dauer des Verfahrens dem Kanton F._______ zugewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung -einzutreten. 1.3 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (vgl. Art. 42 AsylG) und die angefochtene Verfügung enthält keine diesbezüglich anderslautenden Anordnungen. Auf das Eventualbegehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist mangels Rechtsschutzinteresses daher nicht einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5. 5.1 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher auf die ausführlichen und nicht zu beanstandenden Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. auch Bst. B hiervor). 5.2 Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe sind nicht geeignet, eine Änderung der angefochtenen Verfügung zu bewirken. Den vorinstanzlichen Ausführungen wird nichts Substanzielles entgegengesetzt. Der Beschwerdeführer begnügt sich damit, den festgestellten Sachverhalt mit bloss etwas anderen Worten zu wiederholen. Eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des SEM findet nicht statt. Im Sinne einer Ergänzung respektive Vervollständigung gilt in casu insbesondere auch zu berücksichtigen, dass das vom Beschwerdeführer erwähnte Ereignis im (Jahresangabe) (Ermordung der Schwester) nicht in Abrede gestellt wird. Hingegen wird aus dem geschilderten Sachvortrag nicht ersichtlich, inwiefern er eine im asylrechtlichen Kontext bedeutsame Verfolgung im Heimatland zu befürchten hat (Blutfehde nach dem albanischen Gewohnheitsrecht Kanun). In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass eine Verfolgung im Sinne allfälliger Racheakte seitens der verfeindeten Familie im Heimatland nicht unter Art. 3 AsylG fällt, da es einer privaten Fehde am Erfordernis der flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotivation mangelt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 25 E. 7 S. 276 f. m.w.H.). Sodann hat der Bundesrat mit Beschluss vom 5. Oktober 1993 Albanien als verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet und ist auf diese Einschätzung bisher nicht zurückgekommen (Art. 6a Abs. 3 AsylG). Dies stellt eine gesetzliche Regelvermutung dar, dass eine asylrelevante staatliche Verfolgung nicht besteht und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Diese Vermutung kann im Einzelfall aufgrund konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen werden. Die protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers sowie die in der Beschwerdeschrift aufgeführten Gründe vermögen indes weder den Einwand der fehlenden Asylrelevanz zu entkräften noch die erwähnte Regelvermutung umzustossen. Auf Beschwerdestufe wird, ohne neue oder massgebende Erkenntnisse in dieser Angelegenheit zu Tage zu fördern, bloss eine andere Sichtweise als diejenige des SEM vertreten. Diese Schlussfolgerung erfährt nicht zuletzt noch dadurch an Gewicht, dass der Beschwerdeführer der Aufforderung zur Übersetzung der ins Recht gelegten Beweismittel nicht nachgekommen ist (vgl. Bst. D und E hiervor). Angesichts des Umstandes, dass das von ihm erwähnte Ereignis von (Jahresangabe) nicht bestritten wird und er zudem nicht näher darlegt, was er mit den eingereichten Unterlagen zu belegen gedenkt, kann diesen lediglich in Kopie vorliegenden Dokumenten ohnehin keine beweisrechtliche Bedeutung beigemessen werden. Ebenfalls nicht ausser Acht gelassen werden darf im Gesamtkontext der Umstand, dass der Beschwerdeführer im angeblich Schwierigkeiten und Unannehmlichkeiten bereitenden Zeitraum wiederholt zu seinen Geschwistern ins Ausland reiste, ohne die dortigen Behörden vor der im Heimatland befürchteten Blutrache um Schutz nachzusuchen (A 6 S. 5 gemäss Aktenverzeichnis SEM). Aufschlussreich erweist sich schliesslich auch die Aussage des Beschwerdeführers, wonach es nach dem erwähnten Ereignis von 2013 zu keinen Vorfällen mehr gekommen sei (A 10 Fragen 21 und 29 f. S. 4 und 5). 5.3 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht asylbeachtlich im Sinne von Art. 3 AsylG zu werten sind. Er kann daher nicht als Flüchtling anerkannt werden. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Blutrache respektive der Befürchtung, im Falle einer Rückkehr nach Albanien entweder Opfer von Racheakten seitens der verfeindeten Familie zu werden oder im Sinne der Familienehre allenfalls selbst gezwungen zu werden, jemanden zu töten, ergeben sich indes weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7121/2013 E. 7.4 vom 27. Januar 2014). 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 Die allgemeine Situation in Albanien steht einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Auch sind keine individuellen Gründe ersichtlich, die unter dem Zumutbarkeitsaspekt gegen eine allfällige Rückkehr des Beschwerdeführers ins Heimatland sprechen würden. Der junge, ledige und - soweit aktenkundig - gesunde Beschwerdeführer verfügt über eine solide Schulbildung (Anzahl Jahre/Schultyp). Er lebte, abgesehen von wenigen Monaten, stets bei seinen Eltern in deren eigenen Haus in D._______. Ferner geht aus den Akten hervor, dass er in Albanien auf ein relativ umfangreiches verwandtschaftliches Beziehungsnetz zurückgreifen kann, was die Reintegration erleichtert. Ebenfalls ist nicht auszuschliessen, dass die im Ausland mit geregelten Aufenthalt lebenden Geschwister im Falle von Anfangsschwierigkeiten dem Beschwerdeführer unterstützend zur Seite stehen werden. Sodann stellt sich die Frage einer zumutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsalternative nicht, da den Akten keine konkreten und schlüssigen Anhaltspunkte zu entnehmen sind, die auf allfällig aus der geltend gemachten Blutrache resultierende Benachteiligungen hindeuten würden. In Würdigung all dieser begünstigenden Faktoren erweist sich der Vollzug der Wegweisung demnach als zumutbar. 7.4 Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines albanischen Reisepasses und einer Identitätskarte, welche gemäss Art. 10 AsylG zu Handen des SEM sichergestellt wurden (vgl. A 5 S. 1 und A 6 S. 5). Der Vollzug der Wegweisung ist demnach auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8. Mit dem vorliegenden letztinstanzlichen Endentscheid ist das Gesuch des Beschwerdeführers, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Heimat- oder Herkunftsbehörden sowie jede Weitergabe von Daten an dieselben zu unterlassen, gegenstandslos geworden. Den Akten sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass die Vorinstanz bereits Daten weitergegeben hätte, weshalb sich der diesbezügliche Antrag ebenfalls als gegenstandslos erweist.
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist, soweit darauf einzutreten ist, abzuweisen. 10. 10.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist auch das Gesuch des Beschwerdeführers um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 10.2 Mit Zwischenverfügung vom 27. März 2015 wurde der Entscheid über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a Abs. 1 AsylG auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. Ungeachtet der nicht ausgewiesenen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers müssen die Vorbringen in der Beschwerde - wie in den Erwägungen dargelegt - jedoch als aussichtslos qualifiziert werden. Mithin fehlt es an den kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen (bedürftig/nicht aussichtslos) der nämlichen gesetzlichen Bestimmung. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist daher abzuweisen. Mangels Erfüllens der diesbezüglichen Voraussetzungen ist das Gesuch um amtliche Verbeiständung (Art. 110a Abs. 1 AsylG) ebenfalls abzuweisen. 10.3 Die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) sind demnach dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um amtliche Verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Alfred Weber Versand: