Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden stellten am 10. April 2019 am Flughafen C._______ Asylgesuche. Mit Verfügung vom 11. April 2019 verweigerte ihnen das SEM vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihnen den Transitbereich des Flughafens für maximal 60 Tage als Aufenthaltsort zu. B. Am 18. April 2019 wurden die Beschwerdeführenden vom SEM zu ihrer Person und summarisch zu den Asylgründen befragt. B.a Der Beschwerdeführer gab im Wesentlichen an, er sei albanischer Staatsangehöriger und stamme aus D._______. Nach Abschluss der achtjährigen Grundschule habe er ein Semester lang das Gymnasium besucht. Danach habe er als (...), (...) und (...) gearbeitet; insbesondere im Geschäft für (...) seines (Verwandten). Zeitweise sei er auch illegal in E._______ und F._______ als (...) oder (...) tätig gewesen. Am (...) habe er die Beschwerdeführerin nach Brauch geheiratet; vor zwei bis drei Monaten sei die amtliche Trauung erfolgt. Seit der Heirat hätten sie gemeinsam in seinem Elternhaus in D._______ gelebt. Er sei gesund. Seine Ehefrau sei zurzeit schwanger. Er habe in Albanien am (...) in Notwehr eine Person getötet und fürchte sich seither vor einer Blutrache der Familie des Opfers. Er sei zwar nach sechs Monaten aus der Haft entlassen und gerichtlich freigesprochen worden, aber in Albanien müsse man bei einer solchen Tat dennoch mit Blutrache rechnen. Zu einer Versöhnung sei es bisher nicht gekommen. Er habe sich deshalb in den letzten Jahren häufig im Ausland aufgehalten; wie erwähnt in F._______ und E._______ zwecks Arbeit, aber auch zu Verwandtenbesuchen in G._______ oder Ferienaufenthalten am Meer in H._______. Um Asyl habe er in keinem dieser Länder ersucht. Offiziell habe er bei den albanischen Behörden nie um Schutz ersucht und die Drohungen seitens der Opferfamilie auch nicht angezeigt. Gelegentlich habe er aber um Begleitschutz gebeten, wenn er gerade einen Polizisten angetroffen habe, und diesen auch erhalten; Polizisten seien verpflichtet, Personen, die - wie er - einen Haftentlassungsschein vorweisen könnten, zu begleiten. Nachdem er nun geheiratet habe und bald Vater eines (...) werde, möchte er mit seiner Familie an einem sicheren Ort ein neues Leben beginnen. Aus diesem Grund hätten sie Albanien am 8. April 2019 verlassen und seien von I._______ nach C._______ geflogen. B.b Die Beschwerdeführerin sagte im Wesentlichen aus, sie sei albanische Staatsangehörige, stamme aus J._______ und habe zehn Jahre die Schule besucht. Seit der Heirat habe sie mit dem Beschwerdeführer in D._______ gelebt. Sie erwarte (...) einen (...) und sei besorgt, dass er in die Blutrache, die ihrem Ehemann drohe, hineingezogen werden könnte respektive ohne Vater aufwachsen müsste. Die Hintergründe der Blutfehde kenne sie nicht. Gesundheitlich gehe es ihr gut. C. Im Anschluss an die Befragungen vom 18. April 2019 bewilligte das SEM den Beschwerdeführenden gleichentags die Einreise in die Schweiz zur Prüfung ihrer Asylgesuche und wies sie dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region C._______ zu. D. D.a Am 24. April 2019 hörte das SEM den Beschwerdeführer eingehend zu seinen Asylgründen an. Er brachte im Wesentlichen vor, er habe am (...) einen aus demselben Ort stammenden Mann, der seine (Verwandte) wiederholt belästigt habe, getötet, nachdem dieser ihn bei einem Streit mit einer Waffe bedroht habe. Nach sechsmonatiger Untersuchungshaft sei er gerichtlich freigesprochen worden, da er in Notwehr gehandelt habe. Seit der Haftentlassung fürchte er sich vor einer Blutrache seitens der Familie des Opfers, wie diese in Albanien üblich sei. Sein Vater habe aus Sicherheitsgründen das Grundstück ummauern lassen. Nach der Haftentlassung sei er noch einen Monat in Albanien geblieben, um an zwei oder drei Hochzeitsfeiern teilzunehmen. Danach habe er sich wiederholt im Ausland aufgehalten, um der Opferfamilie aus dem Weg zu gehen. Er sei aber immer wieder nach Hause zurückgekehrt. Die letzten Jahre habe er im Geschäft für (...) seines (Verwandten) als (...) gearbeitet. Manchmal habe er abends Diskotheken besucht und mit seiner Ehefrau Ausflüge unternommen. Persönlich sei er nie bedroht worden, aber Leute hätten ihm verschiedentlich gesagt, er müsse sich vor der Opferfamilie in Acht nehmen. Er selber habe nie direkten Kontakt zur Opferfamilie gehabt. Zwei (Verwandte) seines (Verwandten) seien aber als Vermittler aufgetreten. Seit einer der Vermittler vor drei bis vier Jahren gestorben sei, seien keine Versöhnungsversuche mehr unternommen worden. Warum es zu keiner Versöhnung gekommen sei, könne er nicht sagen; die Opferfamilie wolle einfach nicht. Wenn er in die Stadt gefahren sei, habe er manchmal die Polizei unter Vorweisung seines Haftentlassungsscheins um Begleitung gefragt. Angezeigt habe er die Drohungen seitens der Opferfamilie aber nicht. Nachdem er nach seiner Heirat gehört habe, dass der Vater des Opfers einem (...) ein Stück Land versprochen habe, wenn dieser sich an ihm (dem Beschwerdeführer) rächen würde, und er nun Vater eines (...) werde, um dessen Sicherheit er sich sorge, habe er Albanien am 8. April 2019 zusammen mit seiner Ehefrau in Richtung Schweiz verlassen. D.b Die Beschwerdeführerin wurde vom SEM am 25. April 2019 ebenfalls angehört. Sie machte im Wesentlichen geltend, sie habe den Beschwerdeführer im Jahr (...) kennengelernt. Von der Blutrache, die ihm drohe, sei sie nicht direkt betroffen, sie laufe aber Gefahr, bei einem allfälligen Mordversuch ebenfalls getroffen zu werden. Zudem sei sie um ihren ungeborenen (...) besorgt. Ob der Opferfamilie ein Angebot gemacht worden sei, wisse sie nicht, beziehungsweise sie wisse nur, dass zwei oder drei (Verwandte) ihres Ehemannes als Vermittler aufgetreten seien. Wann der letzte Versöhnungsversuch erfolgt sei, könne sie nicht sagen. Sie hätten bei den albanischen Behörden nicht um Schutz ersucht. Ihr Ehemann habe nur manchmal die Polizei um Begleitung auf dem Weg in die Stadt gebeten. D.c Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle und die eingereichten Beweismittel (albanische Reisepässe und Identitätskarten, Heiratsurkunde [Kopie], den Beschwerdeführer betreffende Gerichtsakten [Urteil vom {...}, Bestätigung der Haftentlassung vom {...}, staatsanwaltschaftliches Schreiben über den Abschluss des Strafverfahrens vom {...}], Fotos [Ummauerung des Wohnhauses]) verwiesen (vgl. vorinstanzliche Akten). E. Am 3. Mai 2019 unterbreitete das SEM den Beschwerdeführenden respektive ihrer damaligen Rechtsvertretung den Entwurf des ablehnenden Asylentscheids zur Stellungnahme. Die Beschwerdeführenden zeigten sich in ihrer Stellungnahme vom 6. Mai 2019 mit dem geplanten Entscheid nicht einverstanden und erklärten, sie hätten die Wahrheit gesagt. F. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 7. Mai 2019 stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten. Es lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Es forderte die Beschwerdeführenden auf, die Schweiz bis drei Monate nach der Geburt ihres Kindes, spätestens bis zum 1. Oktober 2019 zu verlassen, ansonsten sie in Haft genommen und unter Zwang in ihren Heimatstaat zurückgeführt würden, und beauftragte den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. Weiter verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen an, die Vorbringen der Beschwerdeführenden vermöchten weder den Anforderungen an Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standzuhalten. Für die detaillierten Ausführungen wird auf die angefochtene Verfügung verwiesen. G. Mit Schreiben vom 7. Mai 2019 teilte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. H. Mit Eingabe vom 13. Mai 2019 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung des Asyls, eventualiter um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme als Flüchtlinge, subeventualiter um Feststellung der Unzumutbarkeit oder Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme, und subeventualiter um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu erneuter Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Zur Begründung machten sie im Wesentlichen geltend, sie hätten die Bedrohungslage glaubhaft dargelegt und es könne nicht vom Bestehen der Schutzfähigkeit und des Schutzwillens der albanischen Behörden ausgegangen werden. Der Rechtsmitteleingabe lagen drei Fotos bei, die einen versuchten Sprengstoffanschlag auf das Auto des Beschwerdeführers belegen würden. I. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 15. Mai 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 3 AsylG).
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellenden sprechen, bei einer objektivierten Sichtweise überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1, 2012/5 E. 2.2).
E. 5.1 Die Beschwerdeführenden machten geltend, ihr Heimatland am 8. April 2019 wegen einer dem Beschwerdeführer seit dem Jahr (...) drohenden Blutrache verlassen zu haben.
E. 5.2 Das SEM erachtete die Vorbringen der Beschwerdeführenden als den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG und denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügend. Dieser Einschätzung ist im Ergebnis beizupflichten. Das SEM hat berechtigterweise gewisse Zweifel an den Ausführungen der Beschwerdeführenden geäussert. Die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er (...) Jahre nach seinem Freispruch von einem Blutracheakt seitens der Opferfamilie bedroht gewesen sei, vermögen nicht vollumfänglich zu überzeugen. Konkrete, gegen ihn gerichtete Drohungen sowie den Ablauf und Inhalt von Versöhnungsverhandlungen vermochte er nicht schlüssig zu schildern, sondern wich immer wieder auf allgemeine Ausführungen zu den Verhältnissen in Albanien und der dort grundsätzlich bestehenden Tradition der Blutfehde aus. Kaum nachvollziehbar sind angesichts der geltend gemachten Bedrohungslage auch seine Angaben, nach der Haftentlassung an Hochzeitsfeiern teilgenommen zu haben, während mehreren Auslandsaufenthalten in europäischen Staaten nie um Schutz vor der im Heimatland befürchteten Blutrache nachgesucht zu haben, sondern immer wieder an den Wohnort (auch) der Opferfamilie zurückgekehrt zu sein, die letzten Jahre als (...) vor Ort tätig gewesen zu sein und in der Freizeit Diskotheken besucht sowie Ausflüge gemacht zu haben. Aber ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit ist den Asylvorbringen der Beschwerdeführenden in Ermangelung eines flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotivs im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG die asylrechtliche Relevanz abzusprechen. Einer privaten Familienfehde wie der vorliegend geltend gemachten fehlt es am Erfordernis der flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotivation gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG (vgl. hierzu beispielsweise die Urteile des BVGer [alle Blutrache in Albanien betreffend] D-1754/2015 vom 26. Mai 2015, E-3211/2018 vom 25. Juni 2018 und D-4069/2017 vom 15. Oktober 2018). Das SEM hat die Asylgesuche der Beschwerdeführenden demzufolge im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Auf die Frage der Relevanz der Fluchtvorbringen der Beschwerdeführenden unter völkerrechtlichen Gesichtspunkten ist bei der Prüfung von Wegweisungshindernissen in nachstehender Erwägung E. 7.2 einzugehen.
E. 6 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Albanien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 7.2.3 Sodann ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Art. 3 EMRK und Art. 3 FoK verbieten - als Schutzbestimmungen für elementarste Werte demokratischer Gesellschaften - Folter sowie unmenschliche und erniedrigende Strafe oder Behandlung in absoluter Weise (vgl. u. a. General Comment No. 2 des Komitees gegen Folter [CAT] vom 24. Januar 2008). In ihrem Entscheid vom 2. März 1995 (Nr. 24573/94) hat die Europäische Menschenrechtskommission die Gefahr einer von nichtstaatlichen Urhebern ausgehenden Verfolgung unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK geprüft und dabei unterstrichen, es komme allein auf das Bestehen einer objektiven Gefahr an. Auch der EGMR vertrat in seinem Urteil Ahmed gegen Österreich die Auffassung des absoluten Charakters von Art. 3 EMRK. Die Anwendbarkeit dieser Bestimmung auf nichtstaatliche Akteure wurde mithin bejaht und ist vom Verhalten der betreffenden Person unabhängig (vgl. Urteil des EGMR Ahmed gegen Österreich vom 17. Dezember 1996, 25964/94, Recueil CourEDH 1996-VI S. 2195 Ziff. 46; seither ständige Praxis).
E. 7.2.4 Vorliegend bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine ernsthafte und konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden in ihrem Heimatstaat im Sinne von Art. 3 EMRK.
E. 7.2.5 Wie vom SEM zutreffend festgestellt, hat der Bundesrat Albanien als verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet. Die Bezeichnung eines Staates als "Safe Country" beinhaltet die Regelvermutung, dass eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame staatliche Verfolgung nicht stattfindet und der behördliche Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Es handelt sich dabei um eine relative Verfolgungssicherheit, weshalb im Einzelfall aufgrund konkreter und substanziierter Hinweise diese Regelvermutung umgestossen werden kann. Die Beweislast des Gegenteils obliegt der asylsuchenden Person (vgl. BVGE 2013/10 E. 7.4.3).
E. 7.2.6 Vorliegend vermögen die Beschwerdeführenden die Regelvermutung, wonach Albanien als verfolgungssicherer Staat schutzfähig und schutzwillig ist, nicht umzustossen. Aufgrund der Aktenlage besteht kein Grund für die Annahme, dass die albanischen Sicherheitskräfte nicht willens und fähig wären, den Beschwerdeführenden, soweit möglich und notwendig, Schutz gegen allfällige Übergriffe durch Dritte zu bieten. An dieser Einschätzung vermögen die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe und die mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel (Fotos eines Autos und eines angeblichen Sprengsatzes) nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer hat eigenen Angaben zufolge die Drohungen seitens der Opferfamilie gar nie angezeigt und bei den albanischen Behörden nicht um Schutz ersucht. Mit diesem Verzicht vermag er indes das Fehlen einer staatlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit nicht zu belegen. Sein Vorbringen, von der Polizei bei spontanen Anfragen Begleitschutz erhalten zu haben, zeigt vielmehr, dass er bei Bedarf durchaus auf behördlichen Schutz zählen kann.
E. 7.2.7 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Albanien lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen.
E. 7.2.8 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.3.1 Die allgemeine Lage in Albanien steht einem Wegweisungsvollzug gemäss konstanter Praxis nicht entgegen.
E. 7.3.2 Das SEM hat sodann zu Recht festgestellt, dass nicht davon auszugehen ist, die jungen und gesunden Beschwerdeführenden würden bei einer Rückkehr nach Albanien aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine ihre Existenz gefährdende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AIG). Die Beschwerdeführenden verfügen im Heimatstaat gemäss eigenen Angaben über eine gesicherte Wohnsituation und ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz. Zudem kann der Beschwerdeführer mehrjährige Arbeitserfahrung in verschiedenen Bereichen vorweisen. Der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin respektive der bevorstehenden Niederkunft hat das SEM bei der Ansetzung der Ausreisefrist angemessen Rechnung getragen.
E. 7.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, die über gültige Reisepässe verfügen, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen weiteren Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich der Antrag um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweist.
E. 10.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG - ungeachtet der behaupteten Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden - nicht erfüllt sind.
E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2334/2019 Urteil vom 21. Mai 2019 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (...), und die Ehefrau B._______, geboren am (...), Albanien, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 7. Mai 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden stellten am 10. April 2019 am Flughafen C._______ Asylgesuche. Mit Verfügung vom 11. April 2019 verweigerte ihnen das SEM vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihnen den Transitbereich des Flughafens für maximal 60 Tage als Aufenthaltsort zu. B. Am 18. April 2019 wurden die Beschwerdeführenden vom SEM zu ihrer Person und summarisch zu den Asylgründen befragt. B.a Der Beschwerdeführer gab im Wesentlichen an, er sei albanischer Staatsangehöriger und stamme aus D._______. Nach Abschluss der achtjährigen Grundschule habe er ein Semester lang das Gymnasium besucht. Danach habe er als (...), (...) und (...) gearbeitet; insbesondere im Geschäft für (...) seines (Verwandten). Zeitweise sei er auch illegal in E._______ und F._______ als (...) oder (...) tätig gewesen. Am (...) habe er die Beschwerdeführerin nach Brauch geheiratet; vor zwei bis drei Monaten sei die amtliche Trauung erfolgt. Seit der Heirat hätten sie gemeinsam in seinem Elternhaus in D._______ gelebt. Er sei gesund. Seine Ehefrau sei zurzeit schwanger. Er habe in Albanien am (...) in Notwehr eine Person getötet und fürchte sich seither vor einer Blutrache der Familie des Opfers. Er sei zwar nach sechs Monaten aus der Haft entlassen und gerichtlich freigesprochen worden, aber in Albanien müsse man bei einer solchen Tat dennoch mit Blutrache rechnen. Zu einer Versöhnung sei es bisher nicht gekommen. Er habe sich deshalb in den letzten Jahren häufig im Ausland aufgehalten; wie erwähnt in F._______ und E._______ zwecks Arbeit, aber auch zu Verwandtenbesuchen in G._______ oder Ferienaufenthalten am Meer in H._______. Um Asyl habe er in keinem dieser Länder ersucht. Offiziell habe er bei den albanischen Behörden nie um Schutz ersucht und die Drohungen seitens der Opferfamilie auch nicht angezeigt. Gelegentlich habe er aber um Begleitschutz gebeten, wenn er gerade einen Polizisten angetroffen habe, und diesen auch erhalten; Polizisten seien verpflichtet, Personen, die - wie er - einen Haftentlassungsschein vorweisen könnten, zu begleiten. Nachdem er nun geheiratet habe und bald Vater eines (...) werde, möchte er mit seiner Familie an einem sicheren Ort ein neues Leben beginnen. Aus diesem Grund hätten sie Albanien am 8. April 2019 verlassen und seien von I._______ nach C._______ geflogen. B.b Die Beschwerdeführerin sagte im Wesentlichen aus, sie sei albanische Staatsangehörige, stamme aus J._______ und habe zehn Jahre die Schule besucht. Seit der Heirat habe sie mit dem Beschwerdeführer in D._______ gelebt. Sie erwarte (...) einen (...) und sei besorgt, dass er in die Blutrache, die ihrem Ehemann drohe, hineingezogen werden könnte respektive ohne Vater aufwachsen müsste. Die Hintergründe der Blutfehde kenne sie nicht. Gesundheitlich gehe es ihr gut. C. Im Anschluss an die Befragungen vom 18. April 2019 bewilligte das SEM den Beschwerdeführenden gleichentags die Einreise in die Schweiz zur Prüfung ihrer Asylgesuche und wies sie dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region C._______ zu. D. D.a Am 24. April 2019 hörte das SEM den Beschwerdeführer eingehend zu seinen Asylgründen an. Er brachte im Wesentlichen vor, er habe am (...) einen aus demselben Ort stammenden Mann, der seine (Verwandte) wiederholt belästigt habe, getötet, nachdem dieser ihn bei einem Streit mit einer Waffe bedroht habe. Nach sechsmonatiger Untersuchungshaft sei er gerichtlich freigesprochen worden, da er in Notwehr gehandelt habe. Seit der Haftentlassung fürchte er sich vor einer Blutrache seitens der Familie des Opfers, wie diese in Albanien üblich sei. Sein Vater habe aus Sicherheitsgründen das Grundstück ummauern lassen. Nach der Haftentlassung sei er noch einen Monat in Albanien geblieben, um an zwei oder drei Hochzeitsfeiern teilzunehmen. Danach habe er sich wiederholt im Ausland aufgehalten, um der Opferfamilie aus dem Weg zu gehen. Er sei aber immer wieder nach Hause zurückgekehrt. Die letzten Jahre habe er im Geschäft für (...) seines (Verwandten) als (...) gearbeitet. Manchmal habe er abends Diskotheken besucht und mit seiner Ehefrau Ausflüge unternommen. Persönlich sei er nie bedroht worden, aber Leute hätten ihm verschiedentlich gesagt, er müsse sich vor der Opferfamilie in Acht nehmen. Er selber habe nie direkten Kontakt zur Opferfamilie gehabt. Zwei (Verwandte) seines (Verwandten) seien aber als Vermittler aufgetreten. Seit einer der Vermittler vor drei bis vier Jahren gestorben sei, seien keine Versöhnungsversuche mehr unternommen worden. Warum es zu keiner Versöhnung gekommen sei, könne er nicht sagen; die Opferfamilie wolle einfach nicht. Wenn er in die Stadt gefahren sei, habe er manchmal die Polizei unter Vorweisung seines Haftentlassungsscheins um Begleitung gefragt. Angezeigt habe er die Drohungen seitens der Opferfamilie aber nicht. Nachdem er nach seiner Heirat gehört habe, dass der Vater des Opfers einem (...) ein Stück Land versprochen habe, wenn dieser sich an ihm (dem Beschwerdeführer) rächen würde, und er nun Vater eines (...) werde, um dessen Sicherheit er sich sorge, habe er Albanien am 8. April 2019 zusammen mit seiner Ehefrau in Richtung Schweiz verlassen. D.b Die Beschwerdeführerin wurde vom SEM am 25. April 2019 ebenfalls angehört. Sie machte im Wesentlichen geltend, sie habe den Beschwerdeführer im Jahr (...) kennengelernt. Von der Blutrache, die ihm drohe, sei sie nicht direkt betroffen, sie laufe aber Gefahr, bei einem allfälligen Mordversuch ebenfalls getroffen zu werden. Zudem sei sie um ihren ungeborenen (...) besorgt. Ob der Opferfamilie ein Angebot gemacht worden sei, wisse sie nicht, beziehungsweise sie wisse nur, dass zwei oder drei (Verwandte) ihres Ehemannes als Vermittler aufgetreten seien. Wann der letzte Versöhnungsversuch erfolgt sei, könne sie nicht sagen. Sie hätten bei den albanischen Behörden nicht um Schutz ersucht. Ihr Ehemann habe nur manchmal die Polizei um Begleitung auf dem Weg in die Stadt gebeten. D.c Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle und die eingereichten Beweismittel (albanische Reisepässe und Identitätskarten, Heiratsurkunde [Kopie], den Beschwerdeführer betreffende Gerichtsakten [Urteil vom {...}, Bestätigung der Haftentlassung vom {...}, staatsanwaltschaftliches Schreiben über den Abschluss des Strafverfahrens vom {...}], Fotos [Ummauerung des Wohnhauses]) verwiesen (vgl. vorinstanzliche Akten). E. Am 3. Mai 2019 unterbreitete das SEM den Beschwerdeführenden respektive ihrer damaligen Rechtsvertretung den Entwurf des ablehnenden Asylentscheids zur Stellungnahme. Die Beschwerdeführenden zeigten sich in ihrer Stellungnahme vom 6. Mai 2019 mit dem geplanten Entscheid nicht einverstanden und erklärten, sie hätten die Wahrheit gesagt. F. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 7. Mai 2019 stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten. Es lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Es forderte die Beschwerdeführenden auf, die Schweiz bis drei Monate nach der Geburt ihres Kindes, spätestens bis zum 1. Oktober 2019 zu verlassen, ansonsten sie in Haft genommen und unter Zwang in ihren Heimatstaat zurückgeführt würden, und beauftragte den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. Weiter verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen an, die Vorbringen der Beschwerdeführenden vermöchten weder den Anforderungen an Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standzuhalten. Für die detaillierten Ausführungen wird auf die angefochtene Verfügung verwiesen. G. Mit Schreiben vom 7. Mai 2019 teilte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. H. Mit Eingabe vom 13. Mai 2019 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung des Asyls, eventualiter um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme als Flüchtlinge, subeventualiter um Feststellung der Unzumutbarkeit oder Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme, und subeventualiter um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu erneuter Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Zur Begründung machten sie im Wesentlichen geltend, sie hätten die Bedrohungslage glaubhaft dargelegt und es könne nicht vom Bestehen der Schutzfähigkeit und des Schutzwillens der albanischen Behörden ausgegangen werden. Der Rechtsmitteleingabe lagen drei Fotos bei, die einen versuchten Sprengstoffanschlag auf das Auto des Beschwerdeführers belegen würden. I. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 15. Mai 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellenden sprechen, bei einer objektivierten Sichtweise überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1, 2012/5 E. 2.2). 5. 5.1 Die Beschwerdeführenden machten geltend, ihr Heimatland am 8. April 2019 wegen einer dem Beschwerdeführer seit dem Jahr (...) drohenden Blutrache verlassen zu haben. 5.2 Das SEM erachtete die Vorbringen der Beschwerdeführenden als den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG und denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügend. Dieser Einschätzung ist im Ergebnis beizupflichten. Das SEM hat berechtigterweise gewisse Zweifel an den Ausführungen der Beschwerdeführenden geäussert. Die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er (...) Jahre nach seinem Freispruch von einem Blutracheakt seitens der Opferfamilie bedroht gewesen sei, vermögen nicht vollumfänglich zu überzeugen. Konkrete, gegen ihn gerichtete Drohungen sowie den Ablauf und Inhalt von Versöhnungsverhandlungen vermochte er nicht schlüssig zu schildern, sondern wich immer wieder auf allgemeine Ausführungen zu den Verhältnissen in Albanien und der dort grundsätzlich bestehenden Tradition der Blutfehde aus. Kaum nachvollziehbar sind angesichts der geltend gemachten Bedrohungslage auch seine Angaben, nach der Haftentlassung an Hochzeitsfeiern teilgenommen zu haben, während mehreren Auslandsaufenthalten in europäischen Staaten nie um Schutz vor der im Heimatland befürchteten Blutrache nachgesucht zu haben, sondern immer wieder an den Wohnort (auch) der Opferfamilie zurückgekehrt zu sein, die letzten Jahre als (...) vor Ort tätig gewesen zu sein und in der Freizeit Diskotheken besucht sowie Ausflüge gemacht zu haben. Aber ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit ist den Asylvorbringen der Beschwerdeführenden in Ermangelung eines flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotivs im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG die asylrechtliche Relevanz abzusprechen. Einer privaten Familienfehde wie der vorliegend geltend gemachten fehlt es am Erfordernis der flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotivation gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG (vgl. hierzu beispielsweise die Urteile des BVGer [alle Blutrache in Albanien betreffend] D-1754/2015 vom 26. Mai 2015, E-3211/2018 vom 25. Juni 2018 und D-4069/2017 vom 15. Oktober 2018). Das SEM hat die Asylgesuche der Beschwerdeführenden demzufolge im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Auf die Frage der Relevanz der Fluchtvorbringen der Beschwerdeführenden unter völkerrechtlichen Gesichtspunkten ist bei der Prüfung von Wegweisungshindernissen in nachstehender Erwägung E. 7.2 einzugehen. 6. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Albanien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.3 Sodann ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Art. 3 EMRK und Art. 3 FoK verbieten - als Schutzbestimmungen für elementarste Werte demokratischer Gesellschaften - Folter sowie unmenschliche und erniedrigende Strafe oder Behandlung in absoluter Weise (vgl. u. a. General Comment No. 2 des Komitees gegen Folter [CAT] vom 24. Januar 2008). In ihrem Entscheid vom 2. März 1995 (Nr. 24573/94) hat die Europäische Menschenrechtskommission die Gefahr einer von nichtstaatlichen Urhebern ausgehenden Verfolgung unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK geprüft und dabei unterstrichen, es komme allein auf das Bestehen einer objektiven Gefahr an. Auch der EGMR vertrat in seinem Urteil Ahmed gegen Österreich die Auffassung des absoluten Charakters von Art. 3 EMRK. Die Anwendbarkeit dieser Bestimmung auf nichtstaatliche Akteure wurde mithin bejaht und ist vom Verhalten der betreffenden Person unabhängig (vgl. Urteil des EGMR Ahmed gegen Österreich vom 17. Dezember 1996, 25964/94, Recueil CourEDH 1996-VI S. 2195 Ziff. 46; seither ständige Praxis). 7.2.4 Vorliegend bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine ernsthafte und konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden in ihrem Heimatstaat im Sinne von Art. 3 EMRK. 7.2.5 Wie vom SEM zutreffend festgestellt, hat der Bundesrat Albanien als verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet. Die Bezeichnung eines Staates als "Safe Country" beinhaltet die Regelvermutung, dass eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame staatliche Verfolgung nicht stattfindet und der behördliche Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Es handelt sich dabei um eine relative Verfolgungssicherheit, weshalb im Einzelfall aufgrund konkreter und substanziierter Hinweise diese Regelvermutung umgestossen werden kann. Die Beweislast des Gegenteils obliegt der asylsuchenden Person (vgl. BVGE 2013/10 E. 7.4.3). 7.2.6 Vorliegend vermögen die Beschwerdeführenden die Regelvermutung, wonach Albanien als verfolgungssicherer Staat schutzfähig und schutzwillig ist, nicht umzustossen. Aufgrund der Aktenlage besteht kein Grund für die Annahme, dass die albanischen Sicherheitskräfte nicht willens und fähig wären, den Beschwerdeführenden, soweit möglich und notwendig, Schutz gegen allfällige Übergriffe durch Dritte zu bieten. An dieser Einschätzung vermögen die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe und die mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel (Fotos eines Autos und eines angeblichen Sprengsatzes) nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer hat eigenen Angaben zufolge die Drohungen seitens der Opferfamilie gar nie angezeigt und bei den albanischen Behörden nicht um Schutz ersucht. Mit diesem Verzicht vermag er indes das Fehlen einer staatlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit nicht zu belegen. Sein Vorbringen, von der Polizei bei spontanen Anfragen Begleitschutz erhalten zu haben, zeigt vielmehr, dass er bei Bedarf durchaus auf behördlichen Schutz zählen kann. 7.2.7 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Albanien lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen. 7.2.8 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1 Die allgemeine Lage in Albanien steht einem Wegweisungsvollzug gemäss konstanter Praxis nicht entgegen. 7.3.2 Das SEM hat sodann zu Recht festgestellt, dass nicht davon auszugehen ist, die jungen und gesunden Beschwerdeführenden würden bei einer Rückkehr nach Albanien aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine ihre Existenz gefährdende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AIG). Die Beschwerdeführenden verfügen im Heimatstaat gemäss eigenen Angaben über eine gesicherte Wohnsituation und ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz. Zudem kann der Beschwerdeführer mehrjährige Arbeitserfahrung in verschiedenen Bereichen vorweisen. Der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin respektive der bevorstehenden Niederkunft hat das SEM bei der Ansetzung der Ausreisefrist angemessen Rechnung getragen. 7.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, die über gültige Reisepässe verfügen, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen weiteren Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich der Antrag um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweist. 10. 10.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG - ungeachtet der behaupteten Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden - nicht erfüllt sind. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand: