Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, albanischer Staatsangehöriger aus B._______, Gemeinde C._______, Bezirk Diber, reiste am 23. März 2018 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. B. Am 26. März 2018 wurde ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank vorgenommen, welcher ergab, dass er am 12. Februar 2014 in Frankreich ein Asylgesuch gestellt hatte. C. C.a Am 9. April 2018 wurde der Beschwerdeführer zu seiner Person, dem Reiseweg sowie summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person BzP ). Dabei trug er im Wesentlichen vor, dass die französischen Behörden sein Asylgesuch abgelehnt hätten, nachdem er im Jahr 2012 in Frankreich einen Landsmann getötet habe, deshalb verurteilt und mehr als vier Jahre inhaftiert gewesen sei. Nach seiner Haftentlassung am 25. Januar 2018 sei er nach Albanien zurückgeschafft worden. Bereits am 3. Februar 2018 habe er seinen Heimatstaat wieder verlassen, weil die Familie des Getöteten, mit welchem sich seine Familie nun in einer Blutfehde befinde, nach seinem Leben getrachtet habe. C.b Zur Untermauerung seines Vorbringens reichte der Beschwerdeführer seinen albanischen Pass (gemäss Aktenverzeichnis im Original [vgl. act. A7/1], es befindet sich lediglich eine Kopie in den Vorakten), einen Personen- und Familienregisterauszug (je im Original), diverse Akten betreffend sein Straf- und Asylverfahren in Frankreich, ein Bestätigungsschreiben der Gemeinde C._______ (in Kopie) und schriftliche Eingaben der im Heimatstaat lebenden Schwestern (inkl. Übersetzung ins Französische) zu den Akten. D. Gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers ersuchte das SEM die französischen Behörden am 3. Mai 2018 in Anwendung von Art. 18 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) um Rückübernahme des Beschwerdeführers. E. Die französischen Behörden lehnten das Gesuch des SEM um Rückübernahme des Beschwerdeführers ab, mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer am 24. Januar 2018 nach Albanien ausgeschafft worden und damit das Dublin-Verfahren abgeschlossen sei. F. Das SEM teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. Mai 2018 mit, dass die Zuständigkeit im Dublin-Verfahren beendet sei und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchgeführt werde. G. Am 23. Mai 2018 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen angehört. Dabei führte er im Wesentlichen aus, dass er und auch seine Familie seit der im Jahr 2012 erfolgten Tötung des Landsmannes durch dessen Familie von Blutrache bedroht seien. Seine Eltern und Brüder seien in der Folge nach Frankreich geflüchtet und hätten dort um Asyl nachgesucht; ihnen sei zwischenzeitlich subsidiärer Schutz gewährt worden. Zuvor habe sich seine Familie vergeblich um Versöhnung mit der Familie des Opfers bemüht. Er selbst sei während der Haftzeit in Frankreich von der Familie bedroht worden. Nachdem er am 25. Januar 2018 nach Albanien ausgeschafft worden sei, sei zweimal auf ihn geschossen worden. Der erste Vorfall habe sich am Tag seiner Rückkehr ereignet; damals habe er sich bei seiner in Schwester in D._______ aufgehalten. Der zweite Angriff auf ihn sei Anfang Februar 2018 erfolgt; damals habe er sich bei einer anderen Schwester in E._______ aufgehalten. Glücklicherweise sei er jeweils unverletzt geblieben. Diese beiden Vorfälle habe er nicht bei der Polizei gemeldet, weil er mit einer Anzeige keine Einsicht in das Unrecht der begangenen Tat gezeigt, damit die generische Familie verärgert und seine Familie bei künftigen Versöhnungsverhandlungen schlechter gestellt hätte. Ausserdem hätte eine Anzeige ohnehin nichts gebracht, weil die Familie des Opfers gute Beziehungen zu den staatlichen Behörden habe und finanziell stark sei. So arbeite ein Schwager des Getöteten bei der Staatsanwaltschaft. H. Mit Verfügung vom 25. Mai 2018, gleichentags eröffnet, verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie dessen Vollzug an. Zugleich ordnete es die Ausschaffungshaft des Beschwerdeführers für die Dauer von höchstens 30 Tagen an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Haftvollzug. Gemäss Rechtsmittelbelehrung wurde eine Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen angesetzt. I. Der Beschwerdeführer erhob - handelnd durch den bevollmächtigen Rechtsvertreter - mit Eingabe vom 31. Mai 2018 (Datum Poststempel) gegen die Verfügung des SEM Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, es sei die Verfügung des SEM vollumfänglich aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Verfügung im Wegweisungsvollzugspunkt sowie hinsichtlich der Anordnung der Ausschaffungshaft aufzuheben und es sei wegen Unzulässigkeit vom Wegweisungsvollzug abzusehen. Ebenso sei von der Anordnung der Ausschaffungshaft abzusehen; subeventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an das SEM zurückzuweisen. Weiter beantragte er, es sei festzustellen, dass das SEM zu Unrecht von einer verkürzten Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen ausgegangen sei und es sei ihm nachträglich eine 30-tägige Beschwerdefrist einzuräumen. Der Beschwerdeführer ersuchte schliesslich um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Mit seiner Rechtsmitteleingabe reichte er die Asylentscheide der französischen Behörden betreffend seine Familienangehörigen (in Kopie), einen Familienregisterauszug vom 7. Mai 2013 (in Kopie) und seine Geburtsurkunde (in Kopie) zu den Akten. J. Am 4. Juni 2018 zeigte das SEM dem Bundesverwaltungsgericht an, dass der Beschwerdeführer seit dem 3. Juni 2018 verschwunden sei. K. In seiner Zwischenverfügung vom 5. Juni 2018 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer den Entscheid in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig ersuchte es den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers darum, innert gesetzter Frist den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers kundzutun und eine aktuelle, vom Beschwerdeführer unterzeichnete Erklärung zu den Akten zu reichen, aus welcher sein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse an der Weiterführung seines Beschwerdeverfahrens hervorgehe. L. Am 6. Juni 2018 zeigte das SEM dem Bundesverwaltungsgericht an, dass der Beschwerdeführer am 5. Juni 2018 wieder aufgetaucht sei. M. Mit Eingabe vom 12. Juni 2018 teilte der Rechtsvertreter dem Bundesverwaltungsgericht sodann mit, dass sich der Beschwerdeführer gegenwärtig im Bundesasylzentrum F._______ aufhalte. Der Eingabe lag eine Erklärung des Beschwerdeführers bei, in welcher er darlegt, dass nach wie vor ein Interesse an der Weiterführung des Beschwerdeverfahrens bestehe, da er keine Möglichkeit sehe, nach Albanien zurückzukehren. N. Mit Eingabe vom 19. Juni 2018 (Eingang am 21. Juni 2018) zeigte das SEM dem Bundesverwaltungsgericht an, dass der Beschwerdeführer seit dem 14. Juni 2018 abermals verschwunden sei. O. Am 22. Juni 2018 ging der Zuweisungsentscheid des SEM, wonach der Beschwerdeführer dem Kanton G._______ zugewiesen wurde, beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Erwägungen (39 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im vorliegenden Fall auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG SR 142.31 ; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Bundesveraltungsgericht ist sodann auch zuständig für die Überprüfung einer auf Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 5 AuG (SR 142.20) gestützten Anordnung der Ausschaffungshaft durch das SEM (vgl. auch Art. 80 Abs. 2 letzter Satz AuG i.V.m. Art. 105 AsylG), wobei es auch in diesem Bereich endgültig entscheidet (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgereicht eingereicht.
E. 1.3.1 Soweit der Beschwerdeführer darum ersucht, es sei festzustellen, dass die Vorinstanz unzutreffend von einer Beschwerdefrist von 5 Arbeitstagen ausgegangen sei, weil sie im Zusammenhang mit dem Schutzstatus seiner Familienangehörigen, welche sich in Frankreich aufhalten, zur Vornahme weiterer Abklärungen verpflichtet gewesen wäre, ist dazu Folgendes festzustellen: Seit der Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft seit 29. September 2012) gilt die Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen auch für Verfügungen des SEM nach Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (vgl. Art. 108 Abs. 2 AsylG). Dabei handelt es sich um materielle negative Entscheide betreffend Asylsuchende aus verfolgungssicheren Staaten (sog. Safe Countries), welche ohne weitere Abklärungen erlassen werden, weil aufgrund der Anhörung offenkundig geworden ist, dass die Asylsuchenden ihre Flüchtlingseigenschaft weder beweisen noch glaubhaft machen können und ihrer Wegweisung keine Gründe entgegenstehen. Art. 40 AsylG betrifft somit jene Fälle, in denen nach der Anhörung keine weiteren Abklärungen zur Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft und der Wegweisung sowie deren Vollzug notwendig sind. Hingegen steht die Bestimmung einer detaillierten Auseinandersetzung mit den Vorbringen der asylsuchenden Person nicht entgegen; vielmehr ist jene aufgrund der Begründungspflicht des SEM und mit Blick auf das Recht auf wirksame Beschwerde geboten, wenngleich Art. 40 Abs. 2 AsylG eine summarische Begründung genügen lässt.
E. 1.3.2 Vorliegend sind die Voraussetzungen für einen Entscheid mit einer Beschwerdefrist gemäss Art. 108 Abs. 2 AsylG erfüllt: Der Beschwerdeführer ist albanischer Staatsangehöriger. Der Bundesrat bezeichnete Albanien mit Beschluss vom 5. Oktober 1993 als verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG und ist auf diese Einschätzung im Rahmen der periodischen Überprüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht zurückgekommen. Zudem ist das SEM, nachdem es den Einwand des Beschwerdeführers, wonach seinen Familienangehörige in Frankreich subsidiärer Schutz gewährt worden sei, nicht bestritten hat, zu Recht davon ausgegangen, dass das Verfahren nach der Anhörung ohne weitere Abklärungen spruchreif war. Der Antrag des Beschwerdeführers, es sei festzustellen, dass das SEM zu Unrecht von einer fünftägigen Beschwerdefrist ausgegangen sei und es sei ihm eine 30-tägige Beschwerdefrist einzuräumen, ist deshalb abzuweisen.
E. 1.4 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Der Beschwerdeführer ist gemäss einer Meldung des SEM vom 21. Juni 2018 (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht) seit dem 14. Juni 2018 unbekannten Aufenthalts. Nachdem er mit Eingabe vom 12. Juni 2018 sein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse am Beschwerdeverfahren bekundet hat und davon auszugehen ist, dass er - sofern er überhaupt noch als untergetaucht gilt - sich durch das erneute Untertauchen der angeordneten Ausschaffungshaft entziehen, nicht aber das Beschwerdeverfahren beenden will, ergeht vorliegend ein materieller Entscheid in der Sache.
E. 3.1 Die Haftüberprüfung erfolgt durch das Bundesverwaltungsgericht in der Regel im einzelrichterlichen Verfahren (Art. 111 Bst. d AsylG) und aufgrund der Akten (Art. 109 Abs. 3 AsylG) mit summarischer Begründung (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Aus prozessökonomischen Gründen erfolgt die Haftüberprüfung mit dem vorliegenden Entscheid zur Frage der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung sowie des Wegweisungsvollzugs.
E. 3.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich hinsichtlich des Beschwerdegegenstandes Asyl und Wegweisung um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 3.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 3.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Dabei umfasst die Furcht vor künftiger Verfolgung allgemein ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beruhendes objektives Element einerseits sowie die persönliche Furchtempfindung der betroffenen Person als subjektives Element andererseits. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat demnach, wer gute - d.h. von Dritten nachvollziehbare - Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) vorweist, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. BVGE 2011/50 E. 3.1.1; BVGE 2011/51 E. 6.2). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Das SEM kam in seiner angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht standhalten. Es führte hierzu im Wesentlichen aus, bei den geltend gemachten Vorfällen würde es sich um Verfolgungen durch private Drittpersonen handeln. Nachdem der Bundesrat Albanien als verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 lit. a AsylG bezeichnet habe, bestehe die gesetzliche Regelvermutung, dass Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei. Der Beschwerdeführer vermöge diese Regelvermutung nicht umzustossen, nachdem weder seine Familie noch er die gegnerische Familie bei der Polizei angezeigt oder sich an einen Rechtsanwalt gewandt hätten. Zwar sei kein Staat in der Lage, die Sicherheit seiner Bürger im Falle von Übergriffen durch Drittpersonen vollumfänglich zu gewährleisten. Daraus könne jedoch nicht geschlossen werden, dass das Ersuchen um staatlichen Schutz von vornherein ein nutzloses Unterfangen sei beziehungsweise dass der albanische Staat seiner Schutzpflicht grundsätzlich nicht nachkommen würde. Es bestünden keine Hinweise darauf, dass die albanischen Behörden Blutrachetaten, bei denen es sich auch in Albanien um strafbare Handlungen handle, ungeahndet lassen beziehungsweise ihrer Schutzpflicht im Rahmen ihrer Möglichkeiten nicht nachkommen. Der Beschwerdeführer habe Zugang zu diesem staatlichen Schutz. Ebenfalls könne er gegen allfälliges amtsmissbräuchliches Fehlverhalten von einzelnen Beamten auf dem Rechtsweg, allenfalls mit Hilfe eines Anwaltes, vorgehen. Die eingereichten Beweismittel seien nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu führen, zumal diese die Schutzfähigkeit und die Schutzwilligkeit des albanischen Staates nicht in Frage stellen würden. Den Wegweisungsvollzug erachtete das SEM als mit Art. 3 EMRK vereinbar, weshalb es diesen als zulässig und, nachdem es das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative bejahte, auch als zumutbar erachtete.
E. 5.2 In materieller Hinsicht hält der Beschwerdeführer den Erwägungen des SEM im Wesentlichen entgegen, dass eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung auch von Privaten ausgehen könne beziehungsweise ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG nicht zwingend direkt vom Staat ausgehen müssten. Nachdem der Schwager des von ihm getöteten Landsmannes bei der Staatsanwaltschaft arbeite, könne er sich nicht an die albanischen Behörden wenden. Auch wenn die Blutrache in Albanien unter Strafe gestellt sei, habe dies die Familie des Opfers nicht daran gehindert, die Blutrache auszuüben. So sei er nach seiner Ausschaffung nach Albanien dort zweimal nur knapp mit dem Leben davon gekommen. Daraus folge, dass es sich bei Albanien hinsichtlich der Verhinderung der Blutrache nicht um einen sicheren Staat handle, weshalb ihm in der Schweiz Schutz zu gewähren sei. Betreffend den Wegweisungsvollzug führte der Beschwerdeführer sodann aus, dass diesem die völkerrechtliche Verpflichtung nach Art. 3 EMRK entgegenstehen würde, nachdem er die Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfülle. Entgegen der Annahme des SEM bestehe auch keine innerstaatliche Fluchtalternative. Die Tötungsversuche unmittelbar nach seiner Rückkehr nach Albanien würden den Schluss zulassen, dass die Familie über entsprechende Informationsquellen verfüge, um seinen jeweiligen Aufenthaltsort innerhalb von Albanien ausfindig zu machen. Weiter habe das SEM übersehen, dass seinen Familienangehörigen in Frankreich wegen der drohenden Blutrache subsidiärer Schutz gewährt worden sei. Frankreich habe dadurch anerkannt, dass die Familie in Albanien nicht sicher sei. Damit könne als erstellt gelten, dass auch er der Blutrache ausgesetzt und damit ebenfalls nicht sicher sei.
E. 6 Im Rahmen der Prüfung der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Furcht vor Verfolgung ist festzustellen, dass es einer privaten Familienfehde am Erfordernis der flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotivation mangelt, da die geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen seitens einer Privatperson nicht aus einem in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählten Grund, sondern aus einem asylfremden Motiv erfolgen und somit asylrechtlich nicht von Belang sind. Dabei vermögen auch die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe den Einwand der fehlenden Asylrelevanz nicht zu entkräften. Auf die Frage der Relevanz unter völkerrechtlichen Gesichtspunkten ist indes bei der Prüfung von Wegweisungshindernissen in nachstehender Erwägung E. 8 einzugehen. Das SEM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demzufolge - mindestens im Ergebnis - zu Recht abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK) und der Praxis zu Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 8.4 Sodann ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Art. 3 EMRK und Art. 3 FoK verbieten - als Schutzbestimmungen für elementarste Werte demokratischer Gesellschaften - Folter sowie unmenschliche und erniedrigende Strafe oder Behandlung in absoluter Weise (vgl. u.a. General Comment No. 2 des Komitees gegen Folter [CAT] vom 24. Januar 2008). In ihrem Entscheid vom 2. März 1995 (Nr. 24573/94) hat die Europäische Menschenrechtskommission die Gefahr einer von nichtstaatlichen Urhebern ausgehenden Verfolgung unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK geprüft und dabei unterstrichen, es komme allein auf das Bestehen einer objektiven Gefahr an. Auch der EGMR vertrat in seinem Urteil Ahmed gegen Österreich die Auffassung des absoluten Charakters von Art. 3 EMRK. Die Anwendbarkeit dieser Bestimmung auf nichtstaatliche Akteure wurde mithin bejaht und ist vom Verhalten der betreffenden Person unabhängig (vgl. Urteil des EGMR Ahmed gegen Österreich vom 17. Dezember 1996, 25964/94, Recueil CourEDH 1996-VI S. 2195 Ziff. 46; seither ständige Praxis). Bereits die ARK ging davon aus, die Anwendung von Art. 3 EMRK setze nicht zwingend voraus, die drohende menschenrechtswidrige Behandlung müsse von staatlichen Organen ausgehen (EMARK 2004 Nr. 14 E. 5b und 1996 Nr. 18 S. 182 ff.).
E. 8.5 Vorliegend bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine ernsthafte und konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Heimatstaat im Sinne von Art. 3 EMRK.
E. 8.5.1 Wie bereits erwähnt und vom SEM zutreffend festgestellt, hat der Bundesrat Albanien als verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet und ist bisher nicht auf diese Einschätzung zurückgekommen (Art. 6a Abs. 3 AsylG). Die Bezeichnung eines Landes als Safe Country beinhaltet die Regelvermutung, dass eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame staatliche Verfolgung nicht stattfindet und der behördliche Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Es handelt sich dabei um eine relative Verfolgungssicherheit, weshalb im Einzelfall aufgrund konkreter und substantiierter Hinweise diese Regelvermutung umgestossen werden kann, wobei allerdings die Beweislast des Gegenteils der asylsuchenden Person obliegt (vgl. BVGE 2013/10 E. 7.4.3).
E. 8.5.2 Der Beschwerdeführer hat trotz der geltend gemachten Befürchtungen nach seiner Rückkehr nach Albanien die dortigen Behörden nie um Hilfe ersucht. Gleiches gilt in Bezug auf die von ihm geltend gemachten angeblichen Tötungsversuche auf ihn. Es kann daher eine Auseinandersetzung damit unterbleiben, ob der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr tatsächlich Opfer solcher geworden ist. So gab er anlässlich der Anhörung zu Protokoll, er habe keine Anzeige eingereicht, weil es ihn beziehungsweise seine Familie bei künftigen Verhandlungsgesprächen mit der gegnerischen Familie schlechter gestellt hätte (A19/13, F34, F53 f.) beziehungsweise es bei der Blutfehde bestimmte Verhaltensregeln zwischen den Gegnern gebe, wobei eine davon sei, sich einsichtig zu zeigen (A19/13, F60). Lediglich pauschal führte er auf Nachfrage, weshalb er die albanischen Behörden nicht um Schutz ersucht habe, aus, dass diese ohnehin nichts unternommen hätten beziehungsweise eine Anzeige zu keinem Erfolg geführt hätte (A19/13, F55, F61). Aus den Akten geht jedoch hervor, dass die örtliche Polizei diesbezüglich bereits in der Vergangenheit tätig wurde. So soll sie gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers - trotz fehlender Anzeige - am Tag, als der getötete Landsmann in Albanien beerdigt wurde, im Wohnquartier der Familie des Beschwerdeführers einen "Check-Point" als Schutzmassnahme eingerichtet haben (A19/13, F33). Weiter führte der Beschwerdeführer selbst aus, dass im Falle einer Anzeige die Familienmitglieder des Getöteten wohl bei der Polizei hätten aussagen müssen (A19/13, F56), was ebenfalls für die Schutzwilligkeit und die Schutzfähigkeit des albanischen Staates spricht. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er Angst habe, sich an die albanischen Strafverfolgungsbehörden zu wenden, weil ein Familienmitglied des Getöteten bei der Staatsanwaltschaft arbeite, erweist sich vor diesem Hintergrund als unbegründet. Ohnehin legt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe diesbezüglich nichts Substantiiertes dar. Auch bei unterstellter Glaubhaftigkeit könnte allein aus dem Umstand, dass ein Familienmitglied des Getöteten bei der Staatsanwaltschaft arbeitet, nicht geschlossen werden, Albanien sei hinsichtlich der Verhinderung der Blutfehde ein nicht sicherer Staat. Für die Behauptung, der als Staatsanwalt tätige Familienangehörige des Getöteten habe im Prozess gegen den Beschwerdeführer mehrere Zeugenaussagen gefälscht und diese dem zuständigen Richter zugestellt sowie Zeugen bedroht, lassen sich den Akten im Übrigen keine Hinweise entnehmen. Es bleibt dabei bei einer unbelegten Behauptung des Beschwerdeführers (A19/13, F65). Zu Recht hält das SEM sodann fest, dass der Beschwerdeführer gegen allfälliges amtsmissbräuchliches Fehlverhalten von einzelnen Beamten auf dem Rechtsweg, allenfalls unter Beizug eines Rechtsanwaltes, vorgehen kann. Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei Bedarf durchaus auf behördlichen Schutz zählen kann. Es gibt keinen Grund zur Annahme, dass die albanischen Sicherheitskräfte nicht willens und nicht fähig wären, ihm, soweit möglich und notwendig, Schutz gegen allfällige Übergriffe durch Dritte zu bieten. An dieser Einschätzung ändern auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Unterlagen, insbesondere die seine Familienangehörigen betreffenden Entscheide der subsidiären Schutzgewährung durch die französischen Behörden nichts, zumal der Beschwerdeführer hierzu selbst ausführte, diese hätten die behaupteten Behelligungen seitens der Familie des Getöteten ebenfalls nicht bei der Polizei angezeigt (A19/13, F33). Folglich lässt auch der Status seiner Familienangehörigen in Frankreich nicht den Schluss zu, die albanischen Behörden seien nicht willens und nicht fähig, ausreichend Schutz zu bieten. Es ist in diesem Zusammenhang auch festzustellen, dass die französischen Behörden im Falle des Beschwerdeführers die Verweigerung von Schutz als gerechtfertigt und die Überstellung des Beschwerdeführers nach Albanien als vereinbar mit den bestehenden nationalen und völkerrechtlichen Schutzbestimmungen ansahen.
E. 8.5.3 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat des Beschwerdeführers lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen, da Albanien als sicherer Drittstaat gilt.
E. 8.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.7 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.7.1 Angesichts der heutigen Lage in Albanien ist gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischen respektive bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen zu sprechen.
E. 8.7.2 Das SEM hat sodann zu Recht festgestellt, dass keine allgemeinen oder individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen, insbesondere da es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden und jungen Mann handelt, welcher über eine solide Schulbildung verfügt, bereits in verschiedenen Bereichen Berufserfahrungen gesammelt hat sowie überdies in seinem Herkunftsstaat weiterhin über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt, welches ihn bei einer erneuten Rückkehr in die Heimat weiterhin unterstützen wird.
E. 8.7.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.8 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 8.9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 9.1 Zur Anordnung der Ausschaffungshaft hat sich das SEM entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Rechtsmitteleingabe nicht auf Art. 76a Abs. 1 AuG, sondern auf Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 5 i.V.m. Art. 76 Abs. 2 i.V.m. Art. 80 Abs. 1 AuG gestützt und den Kanton G._______ mit dem Vollzug beauftragt. Entsprechend der genannten Bestimmungen kann eine asylsuchende Person zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs für maximal 30 Tage in Haft genommen werden, wenn ein erstinstanzlicher Wegweisungsentscheid in einem Empfangs- und Verfahrenszentrum eröffnet wurde und der Vollzug der Wegweisung absehbar ist. Art. 80 Abs. 1 AuG hält sodann ausdrücklich fest, dass in diesen Fällen das SEM für die Anordnung der Ausschaffungshaft zuständig ist.
E. 9.2 Der Vollzug der Wegweisung ist im Sinne von Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 5 AuG dann absehbar, wenn er voraussichtlich innerhalb der gesetzlichen Höchstdauer der Haft von 30 Tagen erfolgen kann (vgl. Art. 76 Abs. 2 AuG), was namentlich voraussetzt, dass die Identität der ausreisepflichtigen Person bekannt ist, gültige Reisedokumente bereits vorliegen oder voraussichtlich innerhalb weniger Tage beschafft werden können und überdies auch die Ausreise innerhalb von 30 Tagen organisiert werden kann.
E. 9.3 Die Anordnung der Ausschaffungshaft muss - wie alle Massnahmen, welche in die persönliche Freiheit eingreifen - insgesamt verhältnismässig sein (vgl. dazu allgemein BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und 125 II 377 E. 4 S. 383).
E. 9.4 Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer der erstinstanzliche Asyl- und Wegweisungsentscheid vom 25. Mai 2018 im Empfangs- und Verfahrenszentrum H._______ (A21/1) eröffnet. Sodann ist der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich absehbar, nachdem der ablehnende Entscheid des SEM mit heutigem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts rechtskräftig wird. In der Beschwerde wird sodann nicht geltend gemacht, die Ausschaffungshaft sei unangemessen respektive unverhältnismässig oder der Beschwerdeführer sei nicht hafterstehungsfähig. Entsprechendes ergibt sich auch nicht aus den Akten. Die Anordnung der Ausschaffungshaft erweist sich daher als rechtmässig, weshalb die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen und die Anordnung der Ausschaffungshaft durch das SEM zu bestätigen ist.
E. 10.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist unabhängig einer allfälligen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren und daher die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Folglich ist auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen.
E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die aufgrund der beiden Verfahrensgegenstände erhöhten Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Ausschaffungshaft wird bestätigt.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Arta Rapaj
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3211/2018 Urteil vom 25. Juni 2018 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Arta Rapaj. Parteien A._______, geboren am (...), Albanien, vertreten durch Dr. iur. Nicolas Roulet, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Haftüberprüfung; Verfügung des SEM vom 25. Mai 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, albanischer Staatsangehöriger aus B._______, Gemeinde C._______, Bezirk Diber, reiste am 23. März 2018 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. B. Am 26. März 2018 wurde ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank vorgenommen, welcher ergab, dass er am 12. Februar 2014 in Frankreich ein Asylgesuch gestellt hatte. C. C.a Am 9. April 2018 wurde der Beschwerdeführer zu seiner Person, dem Reiseweg sowie summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person BzP ). Dabei trug er im Wesentlichen vor, dass die französischen Behörden sein Asylgesuch abgelehnt hätten, nachdem er im Jahr 2012 in Frankreich einen Landsmann getötet habe, deshalb verurteilt und mehr als vier Jahre inhaftiert gewesen sei. Nach seiner Haftentlassung am 25. Januar 2018 sei er nach Albanien zurückgeschafft worden. Bereits am 3. Februar 2018 habe er seinen Heimatstaat wieder verlassen, weil die Familie des Getöteten, mit welchem sich seine Familie nun in einer Blutfehde befinde, nach seinem Leben getrachtet habe. C.b Zur Untermauerung seines Vorbringens reichte der Beschwerdeführer seinen albanischen Pass (gemäss Aktenverzeichnis im Original [vgl. act. A7/1], es befindet sich lediglich eine Kopie in den Vorakten), einen Personen- und Familienregisterauszug (je im Original), diverse Akten betreffend sein Straf- und Asylverfahren in Frankreich, ein Bestätigungsschreiben der Gemeinde C._______ (in Kopie) und schriftliche Eingaben der im Heimatstaat lebenden Schwestern (inkl. Übersetzung ins Französische) zu den Akten. D. Gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers ersuchte das SEM die französischen Behörden am 3. Mai 2018 in Anwendung von Art. 18 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) um Rückübernahme des Beschwerdeführers. E. Die französischen Behörden lehnten das Gesuch des SEM um Rückübernahme des Beschwerdeführers ab, mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer am 24. Januar 2018 nach Albanien ausgeschafft worden und damit das Dublin-Verfahren abgeschlossen sei. F. Das SEM teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. Mai 2018 mit, dass die Zuständigkeit im Dublin-Verfahren beendet sei und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchgeführt werde. G. Am 23. Mai 2018 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen angehört. Dabei führte er im Wesentlichen aus, dass er und auch seine Familie seit der im Jahr 2012 erfolgten Tötung des Landsmannes durch dessen Familie von Blutrache bedroht seien. Seine Eltern und Brüder seien in der Folge nach Frankreich geflüchtet und hätten dort um Asyl nachgesucht; ihnen sei zwischenzeitlich subsidiärer Schutz gewährt worden. Zuvor habe sich seine Familie vergeblich um Versöhnung mit der Familie des Opfers bemüht. Er selbst sei während der Haftzeit in Frankreich von der Familie bedroht worden. Nachdem er am 25. Januar 2018 nach Albanien ausgeschafft worden sei, sei zweimal auf ihn geschossen worden. Der erste Vorfall habe sich am Tag seiner Rückkehr ereignet; damals habe er sich bei seiner in Schwester in D._______ aufgehalten. Der zweite Angriff auf ihn sei Anfang Februar 2018 erfolgt; damals habe er sich bei einer anderen Schwester in E._______ aufgehalten. Glücklicherweise sei er jeweils unverletzt geblieben. Diese beiden Vorfälle habe er nicht bei der Polizei gemeldet, weil er mit einer Anzeige keine Einsicht in das Unrecht der begangenen Tat gezeigt, damit die generische Familie verärgert und seine Familie bei künftigen Versöhnungsverhandlungen schlechter gestellt hätte. Ausserdem hätte eine Anzeige ohnehin nichts gebracht, weil die Familie des Opfers gute Beziehungen zu den staatlichen Behörden habe und finanziell stark sei. So arbeite ein Schwager des Getöteten bei der Staatsanwaltschaft. H. Mit Verfügung vom 25. Mai 2018, gleichentags eröffnet, verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie dessen Vollzug an. Zugleich ordnete es die Ausschaffungshaft des Beschwerdeführers für die Dauer von höchstens 30 Tagen an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Haftvollzug. Gemäss Rechtsmittelbelehrung wurde eine Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen angesetzt. I. Der Beschwerdeführer erhob - handelnd durch den bevollmächtigen Rechtsvertreter - mit Eingabe vom 31. Mai 2018 (Datum Poststempel) gegen die Verfügung des SEM Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, es sei die Verfügung des SEM vollumfänglich aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Verfügung im Wegweisungsvollzugspunkt sowie hinsichtlich der Anordnung der Ausschaffungshaft aufzuheben und es sei wegen Unzulässigkeit vom Wegweisungsvollzug abzusehen. Ebenso sei von der Anordnung der Ausschaffungshaft abzusehen; subeventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an das SEM zurückzuweisen. Weiter beantragte er, es sei festzustellen, dass das SEM zu Unrecht von einer verkürzten Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen ausgegangen sei und es sei ihm nachträglich eine 30-tägige Beschwerdefrist einzuräumen. Der Beschwerdeführer ersuchte schliesslich um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Mit seiner Rechtsmitteleingabe reichte er die Asylentscheide der französischen Behörden betreffend seine Familienangehörigen (in Kopie), einen Familienregisterauszug vom 7. Mai 2013 (in Kopie) und seine Geburtsurkunde (in Kopie) zu den Akten. J. Am 4. Juni 2018 zeigte das SEM dem Bundesverwaltungsgericht an, dass der Beschwerdeführer seit dem 3. Juni 2018 verschwunden sei. K. In seiner Zwischenverfügung vom 5. Juni 2018 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer den Entscheid in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig ersuchte es den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers darum, innert gesetzter Frist den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers kundzutun und eine aktuelle, vom Beschwerdeführer unterzeichnete Erklärung zu den Akten zu reichen, aus welcher sein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse an der Weiterführung seines Beschwerdeverfahrens hervorgehe. L. Am 6. Juni 2018 zeigte das SEM dem Bundesverwaltungsgericht an, dass der Beschwerdeführer am 5. Juni 2018 wieder aufgetaucht sei. M. Mit Eingabe vom 12. Juni 2018 teilte der Rechtsvertreter dem Bundesverwaltungsgericht sodann mit, dass sich der Beschwerdeführer gegenwärtig im Bundesasylzentrum F._______ aufhalte. Der Eingabe lag eine Erklärung des Beschwerdeführers bei, in welcher er darlegt, dass nach wie vor ein Interesse an der Weiterführung des Beschwerdeverfahrens bestehe, da er keine Möglichkeit sehe, nach Albanien zurückzukehren. N. Mit Eingabe vom 19. Juni 2018 (Eingang am 21. Juni 2018) zeigte das SEM dem Bundesverwaltungsgericht an, dass der Beschwerdeführer seit dem 14. Juni 2018 abermals verschwunden sei. O. Am 22. Juni 2018 ging der Zuweisungsentscheid des SEM, wonach der Beschwerdeführer dem Kanton G._______ zugewiesen wurde, beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im vorliegenden Fall auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG SR 142.31 ; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Bundesveraltungsgericht ist sodann auch zuständig für die Überprüfung einer auf Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 5 AuG (SR 142.20) gestützten Anordnung der Ausschaffungshaft durch das SEM (vgl. auch Art. 80 Abs. 2 letzter Satz AuG i.V.m. Art. 105 AsylG), wobei es auch in diesem Bereich endgültig entscheidet (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgereicht eingereicht. 1.3.1 Soweit der Beschwerdeführer darum ersucht, es sei festzustellen, dass die Vorinstanz unzutreffend von einer Beschwerdefrist von 5 Arbeitstagen ausgegangen sei, weil sie im Zusammenhang mit dem Schutzstatus seiner Familienangehörigen, welche sich in Frankreich aufhalten, zur Vornahme weiterer Abklärungen verpflichtet gewesen wäre, ist dazu Folgendes festzustellen: Seit der Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft seit 29. September 2012) gilt die Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen auch für Verfügungen des SEM nach Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (vgl. Art. 108 Abs. 2 AsylG). Dabei handelt es sich um materielle negative Entscheide betreffend Asylsuchende aus verfolgungssicheren Staaten (sog. Safe Countries), welche ohne weitere Abklärungen erlassen werden, weil aufgrund der Anhörung offenkundig geworden ist, dass die Asylsuchenden ihre Flüchtlingseigenschaft weder beweisen noch glaubhaft machen können und ihrer Wegweisung keine Gründe entgegenstehen. Art. 40 AsylG betrifft somit jene Fälle, in denen nach der Anhörung keine weiteren Abklärungen zur Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft und der Wegweisung sowie deren Vollzug notwendig sind. Hingegen steht die Bestimmung einer detaillierten Auseinandersetzung mit den Vorbringen der asylsuchenden Person nicht entgegen; vielmehr ist jene aufgrund der Begründungspflicht des SEM und mit Blick auf das Recht auf wirksame Beschwerde geboten, wenngleich Art. 40 Abs. 2 AsylG eine summarische Begründung genügen lässt. 1.3.2 Vorliegend sind die Voraussetzungen für einen Entscheid mit einer Beschwerdefrist gemäss Art. 108 Abs. 2 AsylG erfüllt: Der Beschwerdeführer ist albanischer Staatsangehöriger. Der Bundesrat bezeichnete Albanien mit Beschluss vom 5. Oktober 1993 als verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG und ist auf diese Einschätzung im Rahmen der periodischen Überprüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht zurückgekommen. Zudem ist das SEM, nachdem es den Einwand des Beschwerdeführers, wonach seinen Familienangehörige in Frankreich subsidiärer Schutz gewährt worden sei, nicht bestritten hat, zu Recht davon ausgegangen, dass das Verfahren nach der Anhörung ohne weitere Abklärungen spruchreif war. Der Antrag des Beschwerdeführers, es sei festzustellen, dass das SEM zu Unrecht von einer fünftägigen Beschwerdefrist ausgegangen sei und es sei ihm eine 30-tägige Beschwerdefrist einzuräumen, ist deshalb abzuweisen. 1.4 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Der Beschwerdeführer ist gemäss einer Meldung des SEM vom 21. Juni 2018 (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht) seit dem 14. Juni 2018 unbekannten Aufenthalts. Nachdem er mit Eingabe vom 12. Juni 2018 sein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse am Beschwerdeverfahren bekundet hat und davon auszugehen ist, dass er - sofern er überhaupt noch als untergetaucht gilt - sich durch das erneute Untertauchen der angeordneten Ausschaffungshaft entziehen, nicht aber das Beschwerdeverfahren beenden will, ergeht vorliegend ein materieller Entscheid in der Sache. 3. 3.1 Die Haftüberprüfung erfolgt durch das Bundesverwaltungsgericht in der Regel im einzelrichterlichen Verfahren (Art. 111 Bst. d AsylG) und aufgrund der Akten (Art. 109 Abs. 3 AsylG) mit summarischer Begründung (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Aus prozessökonomischen Gründen erfolgt die Haftüberprüfung mit dem vorliegenden Entscheid zur Frage der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung sowie des Wegweisungsvollzugs. 3.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich hinsichtlich des Beschwerdegegenstandes Asyl und Wegweisung um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Dabei umfasst die Furcht vor künftiger Verfolgung allgemein ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beruhendes objektives Element einerseits sowie die persönliche Furchtempfindung der betroffenen Person als subjektives Element andererseits. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat demnach, wer gute - d.h. von Dritten nachvollziehbare - Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) vorweist, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. BVGE 2011/50 E. 3.1.1; BVGE 2011/51 E. 6.2). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM kam in seiner angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht standhalten. Es führte hierzu im Wesentlichen aus, bei den geltend gemachten Vorfällen würde es sich um Verfolgungen durch private Drittpersonen handeln. Nachdem der Bundesrat Albanien als verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 lit. a AsylG bezeichnet habe, bestehe die gesetzliche Regelvermutung, dass Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei. Der Beschwerdeführer vermöge diese Regelvermutung nicht umzustossen, nachdem weder seine Familie noch er die gegnerische Familie bei der Polizei angezeigt oder sich an einen Rechtsanwalt gewandt hätten. Zwar sei kein Staat in der Lage, die Sicherheit seiner Bürger im Falle von Übergriffen durch Drittpersonen vollumfänglich zu gewährleisten. Daraus könne jedoch nicht geschlossen werden, dass das Ersuchen um staatlichen Schutz von vornherein ein nutzloses Unterfangen sei beziehungsweise dass der albanische Staat seiner Schutzpflicht grundsätzlich nicht nachkommen würde. Es bestünden keine Hinweise darauf, dass die albanischen Behörden Blutrachetaten, bei denen es sich auch in Albanien um strafbare Handlungen handle, ungeahndet lassen beziehungsweise ihrer Schutzpflicht im Rahmen ihrer Möglichkeiten nicht nachkommen. Der Beschwerdeführer habe Zugang zu diesem staatlichen Schutz. Ebenfalls könne er gegen allfälliges amtsmissbräuchliches Fehlverhalten von einzelnen Beamten auf dem Rechtsweg, allenfalls mit Hilfe eines Anwaltes, vorgehen. Die eingereichten Beweismittel seien nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu führen, zumal diese die Schutzfähigkeit und die Schutzwilligkeit des albanischen Staates nicht in Frage stellen würden. Den Wegweisungsvollzug erachtete das SEM als mit Art. 3 EMRK vereinbar, weshalb es diesen als zulässig und, nachdem es das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative bejahte, auch als zumutbar erachtete. 5.2 In materieller Hinsicht hält der Beschwerdeführer den Erwägungen des SEM im Wesentlichen entgegen, dass eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung auch von Privaten ausgehen könne beziehungsweise ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG nicht zwingend direkt vom Staat ausgehen müssten. Nachdem der Schwager des von ihm getöteten Landsmannes bei der Staatsanwaltschaft arbeite, könne er sich nicht an die albanischen Behörden wenden. Auch wenn die Blutrache in Albanien unter Strafe gestellt sei, habe dies die Familie des Opfers nicht daran gehindert, die Blutrache auszuüben. So sei er nach seiner Ausschaffung nach Albanien dort zweimal nur knapp mit dem Leben davon gekommen. Daraus folge, dass es sich bei Albanien hinsichtlich der Verhinderung der Blutrache nicht um einen sicheren Staat handle, weshalb ihm in der Schweiz Schutz zu gewähren sei. Betreffend den Wegweisungsvollzug führte der Beschwerdeführer sodann aus, dass diesem die völkerrechtliche Verpflichtung nach Art. 3 EMRK entgegenstehen würde, nachdem er die Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfülle. Entgegen der Annahme des SEM bestehe auch keine innerstaatliche Fluchtalternative. Die Tötungsversuche unmittelbar nach seiner Rückkehr nach Albanien würden den Schluss zulassen, dass die Familie über entsprechende Informationsquellen verfüge, um seinen jeweiligen Aufenthaltsort innerhalb von Albanien ausfindig zu machen. Weiter habe das SEM übersehen, dass seinen Familienangehörigen in Frankreich wegen der drohenden Blutrache subsidiärer Schutz gewährt worden sei. Frankreich habe dadurch anerkannt, dass die Familie in Albanien nicht sicher sei. Damit könne als erstellt gelten, dass auch er der Blutrache ausgesetzt und damit ebenfalls nicht sicher sei. 6. Im Rahmen der Prüfung der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Furcht vor Verfolgung ist festzustellen, dass es einer privaten Familienfehde am Erfordernis der flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotivation mangelt, da die geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen seitens einer Privatperson nicht aus einem in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählten Grund, sondern aus einem asylfremden Motiv erfolgen und somit asylrechtlich nicht von Belang sind. Dabei vermögen auch die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe den Einwand der fehlenden Asylrelevanz nicht zu entkräften. Auf die Frage der Relevanz unter völkerrechtlichen Gesichtspunkten ist indes bei der Prüfung von Wegweisungshindernissen in nachstehender Erwägung E. 8 einzugehen. Das SEM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demzufolge - mindestens im Ergebnis - zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK) und der Praxis zu Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.4 Sodann ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Art. 3 EMRK und Art. 3 FoK verbieten - als Schutzbestimmungen für elementarste Werte demokratischer Gesellschaften - Folter sowie unmenschliche und erniedrigende Strafe oder Behandlung in absoluter Weise (vgl. u.a. General Comment No. 2 des Komitees gegen Folter [CAT] vom 24. Januar 2008). In ihrem Entscheid vom 2. März 1995 (Nr. 24573/94) hat die Europäische Menschenrechtskommission die Gefahr einer von nichtstaatlichen Urhebern ausgehenden Verfolgung unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK geprüft und dabei unterstrichen, es komme allein auf das Bestehen einer objektiven Gefahr an. Auch der EGMR vertrat in seinem Urteil Ahmed gegen Österreich die Auffassung des absoluten Charakters von Art. 3 EMRK. Die Anwendbarkeit dieser Bestimmung auf nichtstaatliche Akteure wurde mithin bejaht und ist vom Verhalten der betreffenden Person unabhängig (vgl. Urteil des EGMR Ahmed gegen Österreich vom 17. Dezember 1996, 25964/94, Recueil CourEDH 1996-VI S. 2195 Ziff. 46; seither ständige Praxis). Bereits die ARK ging davon aus, die Anwendung von Art. 3 EMRK setze nicht zwingend voraus, die drohende menschenrechtswidrige Behandlung müsse von staatlichen Organen ausgehen (EMARK 2004 Nr. 14 E. 5b und 1996 Nr. 18 S. 182 ff.). 8.5 Vorliegend bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine ernsthafte und konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Heimatstaat im Sinne von Art. 3 EMRK. 8.5.1 Wie bereits erwähnt und vom SEM zutreffend festgestellt, hat der Bundesrat Albanien als verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet und ist bisher nicht auf diese Einschätzung zurückgekommen (Art. 6a Abs. 3 AsylG). Die Bezeichnung eines Landes als Safe Country beinhaltet die Regelvermutung, dass eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame staatliche Verfolgung nicht stattfindet und der behördliche Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Es handelt sich dabei um eine relative Verfolgungssicherheit, weshalb im Einzelfall aufgrund konkreter und substantiierter Hinweise diese Regelvermutung umgestossen werden kann, wobei allerdings die Beweislast des Gegenteils der asylsuchenden Person obliegt (vgl. BVGE 2013/10 E. 7.4.3). 8.5.2 Der Beschwerdeführer hat trotz der geltend gemachten Befürchtungen nach seiner Rückkehr nach Albanien die dortigen Behörden nie um Hilfe ersucht. Gleiches gilt in Bezug auf die von ihm geltend gemachten angeblichen Tötungsversuche auf ihn. Es kann daher eine Auseinandersetzung damit unterbleiben, ob der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr tatsächlich Opfer solcher geworden ist. So gab er anlässlich der Anhörung zu Protokoll, er habe keine Anzeige eingereicht, weil es ihn beziehungsweise seine Familie bei künftigen Verhandlungsgesprächen mit der gegnerischen Familie schlechter gestellt hätte (A19/13, F34, F53 f.) beziehungsweise es bei der Blutfehde bestimmte Verhaltensregeln zwischen den Gegnern gebe, wobei eine davon sei, sich einsichtig zu zeigen (A19/13, F60). Lediglich pauschal führte er auf Nachfrage, weshalb er die albanischen Behörden nicht um Schutz ersucht habe, aus, dass diese ohnehin nichts unternommen hätten beziehungsweise eine Anzeige zu keinem Erfolg geführt hätte (A19/13, F55, F61). Aus den Akten geht jedoch hervor, dass die örtliche Polizei diesbezüglich bereits in der Vergangenheit tätig wurde. So soll sie gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers - trotz fehlender Anzeige - am Tag, als der getötete Landsmann in Albanien beerdigt wurde, im Wohnquartier der Familie des Beschwerdeführers einen "Check-Point" als Schutzmassnahme eingerichtet haben (A19/13, F33). Weiter führte der Beschwerdeführer selbst aus, dass im Falle einer Anzeige die Familienmitglieder des Getöteten wohl bei der Polizei hätten aussagen müssen (A19/13, F56), was ebenfalls für die Schutzwilligkeit und die Schutzfähigkeit des albanischen Staates spricht. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er Angst habe, sich an die albanischen Strafverfolgungsbehörden zu wenden, weil ein Familienmitglied des Getöteten bei der Staatsanwaltschaft arbeite, erweist sich vor diesem Hintergrund als unbegründet. Ohnehin legt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe diesbezüglich nichts Substantiiertes dar. Auch bei unterstellter Glaubhaftigkeit könnte allein aus dem Umstand, dass ein Familienmitglied des Getöteten bei der Staatsanwaltschaft arbeitet, nicht geschlossen werden, Albanien sei hinsichtlich der Verhinderung der Blutfehde ein nicht sicherer Staat. Für die Behauptung, der als Staatsanwalt tätige Familienangehörige des Getöteten habe im Prozess gegen den Beschwerdeführer mehrere Zeugenaussagen gefälscht und diese dem zuständigen Richter zugestellt sowie Zeugen bedroht, lassen sich den Akten im Übrigen keine Hinweise entnehmen. Es bleibt dabei bei einer unbelegten Behauptung des Beschwerdeführers (A19/13, F65). Zu Recht hält das SEM sodann fest, dass der Beschwerdeführer gegen allfälliges amtsmissbräuchliches Fehlverhalten von einzelnen Beamten auf dem Rechtsweg, allenfalls unter Beizug eines Rechtsanwaltes, vorgehen kann. Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei Bedarf durchaus auf behördlichen Schutz zählen kann. Es gibt keinen Grund zur Annahme, dass die albanischen Sicherheitskräfte nicht willens und nicht fähig wären, ihm, soweit möglich und notwendig, Schutz gegen allfällige Übergriffe durch Dritte zu bieten. An dieser Einschätzung ändern auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Unterlagen, insbesondere die seine Familienangehörigen betreffenden Entscheide der subsidiären Schutzgewährung durch die französischen Behörden nichts, zumal der Beschwerdeführer hierzu selbst ausführte, diese hätten die behaupteten Behelligungen seitens der Familie des Getöteten ebenfalls nicht bei der Polizei angezeigt (A19/13, F33). Folglich lässt auch der Status seiner Familienangehörigen in Frankreich nicht den Schluss zu, die albanischen Behörden seien nicht willens und nicht fähig, ausreichend Schutz zu bieten. Es ist in diesem Zusammenhang auch festzustellen, dass die französischen Behörden im Falle des Beschwerdeführers die Verweigerung von Schutz als gerechtfertigt und die Überstellung des Beschwerdeführers nach Albanien als vereinbar mit den bestehenden nationalen und völkerrechtlichen Schutzbestimmungen ansahen. 8.5.3 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat des Beschwerdeführers lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen, da Albanien als sicherer Drittstaat gilt. 8.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.7 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.7.1 Angesichts der heutigen Lage in Albanien ist gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischen respektive bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen zu sprechen. 8.7.2 Das SEM hat sodann zu Recht festgestellt, dass keine allgemeinen oder individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen, insbesondere da es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden und jungen Mann handelt, welcher über eine solide Schulbildung verfügt, bereits in verschiedenen Bereichen Berufserfahrungen gesammelt hat sowie überdies in seinem Herkunftsstaat weiterhin über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt, welches ihn bei einer erneuten Rückkehr in die Heimat weiterhin unterstützen wird. 8.7.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.8 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. 9.1 Zur Anordnung der Ausschaffungshaft hat sich das SEM entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Rechtsmitteleingabe nicht auf Art. 76a Abs. 1 AuG, sondern auf Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 5 i.V.m. Art. 76 Abs. 2 i.V.m. Art. 80 Abs. 1 AuG gestützt und den Kanton G._______ mit dem Vollzug beauftragt. Entsprechend der genannten Bestimmungen kann eine asylsuchende Person zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs für maximal 30 Tage in Haft genommen werden, wenn ein erstinstanzlicher Wegweisungsentscheid in einem Empfangs- und Verfahrenszentrum eröffnet wurde und der Vollzug der Wegweisung absehbar ist. Art. 80 Abs. 1 AuG hält sodann ausdrücklich fest, dass in diesen Fällen das SEM für die Anordnung der Ausschaffungshaft zuständig ist. 9.2 Der Vollzug der Wegweisung ist im Sinne von Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 5 AuG dann absehbar, wenn er voraussichtlich innerhalb der gesetzlichen Höchstdauer der Haft von 30 Tagen erfolgen kann (vgl. Art. 76 Abs. 2 AuG), was namentlich voraussetzt, dass die Identität der ausreisepflichtigen Person bekannt ist, gültige Reisedokumente bereits vorliegen oder voraussichtlich innerhalb weniger Tage beschafft werden können und überdies auch die Ausreise innerhalb von 30 Tagen organisiert werden kann. 9.3 Die Anordnung der Ausschaffungshaft muss - wie alle Massnahmen, welche in die persönliche Freiheit eingreifen - insgesamt verhältnismässig sein (vgl. dazu allgemein BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und 125 II 377 E. 4 S. 383). 9.4 Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer der erstinstanzliche Asyl- und Wegweisungsentscheid vom 25. Mai 2018 im Empfangs- und Verfahrenszentrum H._______ (A21/1) eröffnet. Sodann ist der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich absehbar, nachdem der ablehnende Entscheid des SEM mit heutigem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts rechtskräftig wird. In der Beschwerde wird sodann nicht geltend gemacht, die Ausschaffungshaft sei unangemessen respektive unverhältnismässig oder der Beschwerdeführer sei nicht hafterstehungsfähig. Entsprechendes ergibt sich auch nicht aus den Akten. Die Anordnung der Ausschaffungshaft erweist sich daher als rechtmässig, weshalb die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen und die Anordnung der Ausschaffungshaft durch das SEM zu bestätigen ist. 10. 10.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist unabhängig einer allfälligen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren und daher die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Folglich ist auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die aufgrund der beiden Verfahrensgegenstände erhöhten Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Ausschaffungshaft wird bestätigt. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Arta Rapaj