Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)
Sachverhalt
A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1) und B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 2) suchten zusammen mit ihrer Mutter C._______ am 7. August 2019 um Asyl nach und machten dabei im Wesentlichen geltend, ihr Vater habe am 8. Mai 2013 in D._______ einen Nachbarn mit einem Messer verletzt, weshalb er zur Zeit eine Haftstrafe verbüsse. Der Nachbar sei später seinen Verletzungen erlegen. Aufgrund der Drohungen der Opferfamilie sei ihre Mutter am 14. April 2018 mit ihnen nach E._______ gezogen. Im Oktober 2018 habe sich ihre Mutter von ihrem Vater, der gegenüber der Familie gewalttätig gewesen sei, scheiden lassen und das alleinige Sorgerecht über sie erhalten. Ende April, Anfang Mai 2019 habe der Beschwerdeführer 1 den Sohn der Opferfamilie in E._______ gesichtet, daraufhin sei ihre Mutter mit ihnen am 8. Mai 2019 von Albanien nach Italien ausgereist. Am 6. August 2019 sei der Beschwerdeführer 1 in Italien dem Sohn der Opferfamilie begegnet, weshalb ihre Mutter mit ihnen am darauffolgenden Tag mit dem Zug illegal in die Schweiz eingereist sei. Mit Verfügung vom 10. September 2019 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführer und ihre Mutter würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Sie begründete diesen Entscheid mit der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen der Beschwerdeführer und ihrer Mutter. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Mit Eingabe an die Vorinstanz vom 22. Januar 2020 ersuchten die Beschwerdeführer um Wiedererwägung der Verfügung vom 10. September 2019. Ihre Mutter gelte seit dem 15. November 2019 als verschwunden. Sie würden deshalb als unbegleitete minderjährige Asylsuchende gelten, womit sich die Sachlage erheblich verändert habe. Der Wegweisungsvollzug erscheine nicht vereinbar mit den übergeordneten Kindsinteressen und sei unzumutbar. Mit dem Wiedererwägungsgesuch reichten sie ein Schreiben des Migrationsamts Thurgau vom 20. November 2019 ein, wonach die Mutter der Beschwerdeführer seit dem 15. November 2019 als verschwunden gelte. C. C.a Am 17. Januar 2020 stellte die Vorinstanz bei der Schweizerischen Botschaft in F._______ eine Anfrage zur Abklärung der verwandtschaftlichen Situation der Beschwerdeführer in Albanien, zu welchen sie zurückkehren könnten, und zum Bestehen staatlicher Aufnahmestrukturen, die ihre Unterbringung und Betreuung sicherstellen würden. C.b Mit Schreiben vom 14. Februar 2020 führte die Schweizerische Botschaft in F._______ in ihrer Botschaftsantwort aus, derzeit seien in Albanien keine Familienangehörige in der Lage, die Beschwerdeführer bei sich aufzunehmen. Der Vater befinde sich in Haft. Die Existenz einer Tante mütterlicherseits sowie zweier Tanten väterlicherseits könne nicht bestätigt werden. Zwar würden ihre Grosseltern mütterlicherseits in D._______ leben, eine geeignete Wohnstruktur und ausreichende finanzielle Mittel für die Aufnahme der Beschwerdeführer seien jedoch nicht vorhanden. Darüber hinaus seien die Grosseltern chronisch krank. Aus Abklärungen gemäss der Staatlichen Agentur für die Rechte und den Schutz des Kindes sowie der Migrationsbehörde in F._______ gehe hervor, dass der albanische Staat sowohl den Empfang zurückkehrender unbegleiteter Minderjähriger als auch deren Unterbringung durch Betreuung in geeigneten Strukturen sicherstelle. C.c Mit Schreiben vom 26. Februar 2020 setzte die Vorinstanz die Beschwerdeführer über die Botschaftsanfrage und deren Ergebnisse in Kenntnis und gewährte ihnen eine Frist zur Einreichung einer Stellungnahme. C.d Im Rahmen des rechtlichen Gehörs bringen die Beschwerdeführer im Schreiben vom 9. März 2020 vor, gestützt auf die Botschaftsabklärung sei unklar, welche konkreten staatlichen Aufnahmestrukturen in Albanien bestünden. Um Stellung nehmen zu können sei erforderlich, dass ihnen die geplante Unterbringung detailliert zur Kenntnis gebracht werden würde. Der Beschwerdeführer 1 würde bei einer Rückkehr Verfolgungsmassnahmen seitens der Familienangehörigen des Opfers seines Vaters befürchten. Gemäss Auskunft der Beiständin würden sich die Beschwerdeführer aufgrund der belastenden Situation zudem in einem fragilen Gesundheitszustand befinden. Eine Rückführung in eine staatliche Aufnahmestruktur in Albanien bedeute eine Kindswohlgefährdung und könne, vor allem bei Beschwerdeführer 2, zu einer Traumatisierung führen. Eine Abklärung werde für beide beim Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst (KJPD) in die Wege geleitet. Ein Bericht des KJPD werde sobald als möglich nachgereicht. Vor dem Hintergrund von Art. 3 Kinderrechtskonvention (KRK) sei der Vollzug der Wegweisung somit unzumutbar, weshalb sie als Ausländer aufzunehmen seien. D. Mit Verfügung vom 12. März 2020 wies die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch ab. Sie stellte fest, die Verfügung vom 10. September 2019 sei rechtskräftig und vollstreckbar, hiess das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten gut und verzichtete auf die Erhebung von Gebühren. Sie wies darauf hin, dass einer Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. E. Mit Eingabe vom 9. April 2020 erhoben die Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragen, die Verfügung vom 12. März 2020 sei aufzuheben, der Vollzug der Wegweisung sei wegen Unzumutbarkeit auszusetzen und es sei ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen und richtigen Feststellung des Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der vorliegenden Beschwerde sei vorsorglich die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung der Beschwerdeführer nach Albanien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde entschieden habe. Ihnen sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Die Rechtsvertreterin sei als amtliche Verbeiständung zu bestellen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Die Beschwerdeführer reichten eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung sowie eine Honorarnote ein. F. Mit superprovisorischer Verfügung vom 15. April 2020 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer einstweilen aus.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Ausländerrecht richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3 Der Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden.
E. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist der Vor-instanz innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG).
E. 4.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.).
E. 4.3 Die Vorinstanz hat den Anspruch der Beschwerdeführer auf Behandlung ihres Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt und ist darauf eingetreten. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich zu prüfen, ob die Vorinstanz in zutreffender Weise das Bestehen von Wiedererwägungsgründen verneint und an ihrer ursprünglichen Verfügung vom 10. September 2019 festgehalten hat, wobei praxisgemäss der sich präsentierende Sachverhalt im Urteilszeitpunkt massgebend ist.
E. 5 Die Beschwerdeführer machen im Wiedererwägungsgesuch einzig die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geltend. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit die Frage, ob die Wegweisung zu vollziehen ist oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist.
E. 6.1 In der Beschwerde wird eine formelle Rüge erhoben, die vorab zu beurteilen ist, da sie allenfalls geeignet sein könnte, eine Kassation der vor-instanzlichen Verfügung zu bewirken. Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
E. 6.2 Die Beschwerdeführer monieren, aus den allgemeinen Ausführungen der Schweizerischen Botschaft in F._______ vom 14. Februar 2020 beziehungsweise der Staatlichen Agentur für die Rechte und den Schutz des Kindes werde nicht klar, ob und welche staatlichen Aufnahmestrukturen bestehen würden, die im vorliegenden Fall eine adäquate Unterbringung und Betreuung sicherstellen würden. Um die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beurteilen zu können, bedürfe es einer vertieften Abklärung betreffend die Unterbringung und Versorgung im Heimatstaat (vgl. Urteil des BVGer E-1176/2019 vom 27. März 2019 E. 8.3). Die Vorinstanz hat zur Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Abklärungen bei der Schweizerische Botschaft in F._______ in Auftrag gegeben. Gemäss Botschaftsabklärung der Schweizerische Botschaft in F._______ vom 14. Februar 2020 hat sich ein Mitarbeiter der Schweizerischen Botschaft in D._______, dem Herkunftsort der Beschwerdeführer, aufgehalten und die Staatliche Agentur für die Rechte und den Schutz des Kindes sowie die Migrationsbehörde in F._______ wurden kontaktiert. Es wurde festgestellt, dass das Verfahren durch Gesetze geregelt ist. Rechtliche Grundlagen für das Rückkehr- beziehungsweise Repatriierungsverfahren von unbegleiteten Minderjährigen in Albanien sind das Gesetz Nr. 18/2017 "Über die Rechte und den Schutz des Kindes" sowie der Beschluss Nr. 11 des Ministerrates vom 6. März 2019 betreffend "Verfahren und Regeln für die Rückführung von unbegleiteten Minderjährigen". Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde von der Vorinstanz somit vollständig festgestellt.
E. 6.3 Die formelle Rüge erweist sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Rechtsbegehren ist somit abzuweisen.
E. 7.1 Die Vorinstanz begründet die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs damit, dem Abklärungsbericht der Schweizerischen Botschaft in F._______ vom 14. Februar 2020 sei zu entnehmen, dass derzeit keine Familienmitglieder in der Lage seien, die Beschwerdeführer bei sich aufzunehmen. Demgegenüber stelle der albanische Staat unter Wahrung der Kindsschutzinteressen sowohl den Empfang zurückkehrender Minderjähriger als auch deren Unterbringung und Betreuung in geeigneten Strukturen sicher. Dem Abklärungsumfang sei vorliegend mit der Zusicherung betreffend ihre Rückübernahme sowie ihre Unterbringung in einer geeigneten Institution genüge getan. Rechtliche Grundlage für das Repatriierungsverfahren von unbegleiteten Minderjährigen sei das Gesetz Nr. 18/2017 "Über die Rechte und den Schutz des Kindes" sowie der Beschluss Nr. 11 des Ministerrates vom 6. März 2019 betreffend "Verfahren und Regeln für die Rückführung von unbegleiteten Minderjährigen". Ihre psychischen Beschwerden seien nicht als derart gravierend zu bezeichnen, als dass diese ein Hindernis für den Wegweisungsvollzug nach Albanien darstellen würden. Insofern könne auf die Nachreichung eines Berichts des KJPD verzichtet werden. Die Asylvorbringen seien mit der Verfügung vom 10. September 2019 rechtskräftig als flüchtlingsrechtlich irrelevant eingestuft worden. Daran würde auch die geäusserte Furcht vor Verfolgungsmassnahmen seitens der Familienangehörigen des Opfers des Vaters nichts zu ändern vermögen. Der Vollzug der Wegweisung sei auch unter dem Aspekt des Kindeswohls zumutbar.
E. 7.2 Die Beschwerdeführer machen geltend, ihre Mutter sei seit dem 15. November 2019 unbekannten Aufenthalts, weshalb sie nun als unbegleitete minderjährige Asylsuchende gelten würden, was als erhebliche Veränderung der Sachlage in Bezug auf den angeordneten Wegweisungsvollzug gewertet werden müsse. Es gebe keine Anknüpfungspunkte, die eine Rückführung in kinderrechtskonformer Weise erlauben würden. Sie würden gemäss der Beiständin zunehmend psychisch belastet wirken, weshalb das Kindeswohl gefährdet sei. Der Beschwerdeführer 2 sei beim Zentrum für Kinder, Jugend und Familien (ZJKF) angemeldet und für beide sei eine Abklärung beim KJPD in die Wege geleitet worden. Aufgrund der Corona Krise würden jedoch keine oder nur wenige Konsultationen stattfinden. Berichte des ZJKF und des KJPD würden nachgereicht werden, sobald sie vorhanden seien. Beide seien am 5. März 2020 in G._______ in einer Pflegefamilie platziert worden und würden dort die Schule besuchen. Bei einer Rückkehr in den Heimatstaat würden sie aus dem gut funktionierenden Setting mit der Pflegefamilie gerissen werden. Unter Würdigung sämtlicher Umstände, insbesondere ihres jungen Alters, ihres individuellen Entwicklungsstandes, ihrer psychischen Gesundheit und ihrer Unselbständigkeit erscheine der Wegweisungsvollzug als nicht vereinbar mit den übergeordneten Kindsinteressen.
E. 8.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Vor-instanz im Zusammenhang mit der Anordnung des Wegweisungsvollzugs von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden von Amtes wegen verpflichtet, spezifische Abklärungen der persönlichen Situation unter dem Blickwinkel des Kindeswohls vorzunehmen. Nach geltender Rechtsprechung sind bei der Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AIG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 KRK unter dem Aspekt des Wohls des Kindes namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbes. Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6; BVGE 2009/28 E. 9.3.2, jeweils m.w.H.). Ferner hat die zuständige Behörde gestützt auf Art. 69 Abs. 4 AIG vor einer Ausschaffung von unbegleiteten minderjährigen Personen sicherzustellen, dass diese im Rückkehrstaat einem Familienmitglied, einem Vormund oder einer Aufnahmeeinrichtung übergeben werden, welche den Schutz des Kindes gewährleisten.
E. 8.2.1 Die Vorinstanz hat zurecht festgestellt, dass die Beschwerdeführer im Alter von elf und sechzehn Jahren ihre Kindheit und den grössten Teil ihrer Jugend in Albanien verbracht und dort die örtlichen Schulen besucht haben. Sie leben erst seit wenigen Monaten in der Schweiz. Bei der Pflegefamilie wurden sie erst am 5. März 2020 untergebracht. Von einer Verwurzelung in der Schweiz kann somit nicht ausgegangen werden. Es ist vielmehr anzunehmen, dass sie in Albanien kulturell, sprachlich, sozial und schulisch weitaus stärker verankert sind als in der Schweiz. Der Vollzug ist somit unter dem Aspekt von Art. 3 Abs. 1 KRK als zumutbar anzusehen.
E. 8.2.2 Aus dem in der Botschaftsabklärung der Schweizerischen Botschaft in F._______ vom 14. Februar 2020 erwähnten Beschluss Nr. 11 des Ministerrates vom 6. März 2019 betreffend "Verfahren und Regeln für die Rückführung von unbegleiteten Minderjährigen" geht klar hervor, dass die Aufnahmezusicherung durch die staatlichen Institutionen in Albanien obligatorisch ist. Es ist sicherzustellen, dass die Aufnahme mit dem Kindeswohl vereinbar ist und keine Lebensgefahr für den Minderjährigen besteht. Der albanische Staat ist verpflichtet, die eigenen Bürger unabhängig vom Minderjährigenstatus jederzeit aufzunehmen. Abklärungen bei den Polizeikreisen und Zivilstandskreisen in D._______ haben ergeben, dass derzeit keine Familienangehörigen in der Lage sind, die Beschwerdeführer bei sich aufzunehmen. In der Mailkorrespondenz der Staatlichen Agentur für die Rechte und den Schutz des Kindes wurde weiter festgehalten, im Fall, dass eine ausländische Behörde beschliesse, unbegleitete Minderjährige nach Albanien zurückzuführen, werde der Minderjährige durch den zuständigen Beamten der Kinderstruktur in Empfang genommen. Die Kinderschutzstruktur werde die nötigen Massnahmen für die Unterbringung und Betreuung des Minderjährigen treffen. Ähnlich der Schweizerischen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) übernimmt somit in Albanien, welches im Übrigen als "Safe Country" gilt, die Staatliche Agentur für die Rechte und den Schutz des Kindes die unbegleiteten Minderjährigen. Folglich gilt gestützt auf die Abklärungen der Schweizerischen Botschaft in F._______ als erstellt, dass die Beschwerdeführer bei der Rückkehr nach Albanien in geeigneter, mit den Anforderungen an die übergeordneten Kindsschutzinteressen zu vereinbarenden Weise in Empfang genommen sowie untergebracht und betreut werden.
E. 8.2.3 Die Beschwerdeführer bringen vor, sie seien psychisch belastet. Eine Rückführung in eine staatliche Aufnahmestruktur in Albanien sei eine Kindeswohlgefährdung und könne, insbesondere bei Beschwerdeführer 2, zu einer Traumatisierung führen. Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Entsprechen ferner die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, so bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen Unzumutbarkeit ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 S. 1003 f., BVGE 2009/2 E. 9.3.2 S. 21). Vorliegend sind unter diesen Rahmenbedingungen aus den Akten keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer medizinischen Notlage im Heimatstaat im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG ersichtlich. Der Grund der psychischen Belastung des Beschwerdeführers 2 liegt an den derzeitigen Lebensumständen. Soweit beim Beschwerdeführer 1 die psychische Belastung ursächlich mit der Angst, im Herkunftsland mit Repressalien oder sogar den Tod zu erleiden, in Verbindung gebracht wird, ist festzustellen, dass er vor dem ablehnenden Asylentscheid keine psychischen Probleme geltend gemacht hat. Es ist zwar nicht auszuschliessen, dass sie im Falle des bevorstehenden Vollzugs der Wegweisung mit gewissen, möglicherweise kurzfristig auch ernsthafteren psychischen Schwierigkeiten konfrontiert sein könnten. Einer solchen psychischen Dekompensation kann indes mit geeigneter psychiatrischer Betreuung im Zeitraum der Rückschaffung begegnet werden. Die Behandlungsmöglichkeiten von psychischen Problemen in Albanien sind grundsätzlich gegeben (vgl. Urteil des BVGer E-3876/2014 vom 23. September 2014 E. 7.3.2). Die temporäre Sicherstellung der finanziellen Tragbarkeit der Behandlung in Albanien kann mit entsprechender medizinischer Rückkehrhilfe gewährleistet werden (vgl. Urteil des BVGer D-4069/2017 vom 15. Oktober 2018 E. 8.4.2). Es kann somit auf die Nachreichung der angekündigten Berichte der ZJKF und des KJPD verzichtet werden. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach als zumutbar.
E. 8.2.4 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer 1 befürchteten Verfolgungsmassnahmen seitens der Familienangehörigen des ehemaligen Opfers seines Vaters ist festzustellen, dass die Asylvorbringen mit Verfügung vom 10. September 2019 rechtskräftig als flüchtlingsrechtlich nicht relevant eingestuft wurden.
E. 8.3 Die Vorinstanz hat somit den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt daher ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 8.4 Die aktuellen Massnahmen im Zusammenhang mit der weltweiten Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit (Covid-19) sind aufgrund ihrer vorübergehenden Natur nicht geeignet, die obigen Schlussfolgerungen in Frage zu stellen. Würden diese im vorliegenden Fall den Vollzug der Wegweisung vorübergehend verzögern, so würde dieser zwangsläufig zu einem späteren, angemessenen Zeitpunkt erfolgen (vgl. Entscheide E-6856/2017 vom 6. April 2020 E. 9, D-5461/2019 vom 26. März 2020 E. 7 und D-1282/2020 vom 25. März 2020 E. 5.5).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt, Bundesrecht nicht verletzt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Gestützt auf Art. 6 Bst. b VGKE ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden.
E. 11 Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 15. April 2020 verfügte Vollzugsstopp dahin.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Hochreutener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1963/2020 Urteil vom 5. Mai 2020 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiberin Eliane Hochreutener. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), Albanien, beide vertreten durch MLaw Olivia Eugster, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 12. März 2020. Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1) und B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 2) suchten zusammen mit ihrer Mutter C._______ am 7. August 2019 um Asyl nach und machten dabei im Wesentlichen geltend, ihr Vater habe am 8. Mai 2013 in D._______ einen Nachbarn mit einem Messer verletzt, weshalb er zur Zeit eine Haftstrafe verbüsse. Der Nachbar sei später seinen Verletzungen erlegen. Aufgrund der Drohungen der Opferfamilie sei ihre Mutter am 14. April 2018 mit ihnen nach E._______ gezogen. Im Oktober 2018 habe sich ihre Mutter von ihrem Vater, der gegenüber der Familie gewalttätig gewesen sei, scheiden lassen und das alleinige Sorgerecht über sie erhalten. Ende April, Anfang Mai 2019 habe der Beschwerdeführer 1 den Sohn der Opferfamilie in E._______ gesichtet, daraufhin sei ihre Mutter mit ihnen am 8. Mai 2019 von Albanien nach Italien ausgereist. Am 6. August 2019 sei der Beschwerdeführer 1 in Italien dem Sohn der Opferfamilie begegnet, weshalb ihre Mutter mit ihnen am darauffolgenden Tag mit dem Zug illegal in die Schweiz eingereist sei. Mit Verfügung vom 10. September 2019 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführer und ihre Mutter würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Sie begründete diesen Entscheid mit der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen der Beschwerdeführer und ihrer Mutter. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Mit Eingabe an die Vorinstanz vom 22. Januar 2020 ersuchten die Beschwerdeführer um Wiedererwägung der Verfügung vom 10. September 2019. Ihre Mutter gelte seit dem 15. November 2019 als verschwunden. Sie würden deshalb als unbegleitete minderjährige Asylsuchende gelten, womit sich die Sachlage erheblich verändert habe. Der Wegweisungsvollzug erscheine nicht vereinbar mit den übergeordneten Kindsinteressen und sei unzumutbar. Mit dem Wiedererwägungsgesuch reichten sie ein Schreiben des Migrationsamts Thurgau vom 20. November 2019 ein, wonach die Mutter der Beschwerdeführer seit dem 15. November 2019 als verschwunden gelte. C. C.a Am 17. Januar 2020 stellte die Vorinstanz bei der Schweizerischen Botschaft in F._______ eine Anfrage zur Abklärung der verwandtschaftlichen Situation der Beschwerdeführer in Albanien, zu welchen sie zurückkehren könnten, und zum Bestehen staatlicher Aufnahmestrukturen, die ihre Unterbringung und Betreuung sicherstellen würden. C.b Mit Schreiben vom 14. Februar 2020 führte die Schweizerische Botschaft in F._______ in ihrer Botschaftsantwort aus, derzeit seien in Albanien keine Familienangehörige in der Lage, die Beschwerdeführer bei sich aufzunehmen. Der Vater befinde sich in Haft. Die Existenz einer Tante mütterlicherseits sowie zweier Tanten väterlicherseits könne nicht bestätigt werden. Zwar würden ihre Grosseltern mütterlicherseits in D._______ leben, eine geeignete Wohnstruktur und ausreichende finanzielle Mittel für die Aufnahme der Beschwerdeführer seien jedoch nicht vorhanden. Darüber hinaus seien die Grosseltern chronisch krank. Aus Abklärungen gemäss der Staatlichen Agentur für die Rechte und den Schutz des Kindes sowie der Migrationsbehörde in F._______ gehe hervor, dass der albanische Staat sowohl den Empfang zurückkehrender unbegleiteter Minderjähriger als auch deren Unterbringung durch Betreuung in geeigneten Strukturen sicherstelle. C.c Mit Schreiben vom 26. Februar 2020 setzte die Vorinstanz die Beschwerdeführer über die Botschaftsanfrage und deren Ergebnisse in Kenntnis und gewährte ihnen eine Frist zur Einreichung einer Stellungnahme. C.d Im Rahmen des rechtlichen Gehörs bringen die Beschwerdeführer im Schreiben vom 9. März 2020 vor, gestützt auf die Botschaftsabklärung sei unklar, welche konkreten staatlichen Aufnahmestrukturen in Albanien bestünden. Um Stellung nehmen zu können sei erforderlich, dass ihnen die geplante Unterbringung detailliert zur Kenntnis gebracht werden würde. Der Beschwerdeführer 1 würde bei einer Rückkehr Verfolgungsmassnahmen seitens der Familienangehörigen des Opfers seines Vaters befürchten. Gemäss Auskunft der Beiständin würden sich die Beschwerdeführer aufgrund der belastenden Situation zudem in einem fragilen Gesundheitszustand befinden. Eine Rückführung in eine staatliche Aufnahmestruktur in Albanien bedeute eine Kindswohlgefährdung und könne, vor allem bei Beschwerdeführer 2, zu einer Traumatisierung führen. Eine Abklärung werde für beide beim Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst (KJPD) in die Wege geleitet. Ein Bericht des KJPD werde sobald als möglich nachgereicht. Vor dem Hintergrund von Art. 3 Kinderrechtskonvention (KRK) sei der Vollzug der Wegweisung somit unzumutbar, weshalb sie als Ausländer aufzunehmen seien. D. Mit Verfügung vom 12. März 2020 wies die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch ab. Sie stellte fest, die Verfügung vom 10. September 2019 sei rechtskräftig und vollstreckbar, hiess das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten gut und verzichtete auf die Erhebung von Gebühren. Sie wies darauf hin, dass einer Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. E. Mit Eingabe vom 9. April 2020 erhoben die Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragen, die Verfügung vom 12. März 2020 sei aufzuheben, der Vollzug der Wegweisung sei wegen Unzumutbarkeit auszusetzen und es sei ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen und richtigen Feststellung des Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der vorliegenden Beschwerde sei vorsorglich die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung der Beschwerdeführer nach Albanien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde entschieden habe. Ihnen sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Die Rechtsvertreterin sei als amtliche Verbeiständung zu bestellen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Die Beschwerdeführer reichten eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung sowie eine Honorarnote ein. F. Mit superprovisorischer Verfügung vom 15. April 2020 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Ausländerrecht richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3. Der Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. 4. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist der Vor-instanz innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). 4.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). 4.3 Die Vorinstanz hat den Anspruch der Beschwerdeführer auf Behandlung ihres Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt und ist darauf eingetreten. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich zu prüfen, ob die Vorinstanz in zutreffender Weise das Bestehen von Wiedererwägungsgründen verneint und an ihrer ursprünglichen Verfügung vom 10. September 2019 festgehalten hat, wobei praxisgemäss der sich präsentierende Sachverhalt im Urteilszeitpunkt massgebend ist.
5. Die Beschwerdeführer machen im Wiedererwägungsgesuch einzig die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geltend. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit die Frage, ob die Wegweisung zu vollziehen ist oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist. 6. 6.1 In der Beschwerde wird eine formelle Rüge erhoben, die vorab zu beurteilen ist, da sie allenfalls geeignet sein könnte, eine Kassation der vor-instanzlichen Verfügung zu bewirken. Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 6.2 Die Beschwerdeführer monieren, aus den allgemeinen Ausführungen der Schweizerischen Botschaft in F._______ vom 14. Februar 2020 beziehungsweise der Staatlichen Agentur für die Rechte und den Schutz des Kindes werde nicht klar, ob und welche staatlichen Aufnahmestrukturen bestehen würden, die im vorliegenden Fall eine adäquate Unterbringung und Betreuung sicherstellen würden. Um die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beurteilen zu können, bedürfe es einer vertieften Abklärung betreffend die Unterbringung und Versorgung im Heimatstaat (vgl. Urteil des BVGer E-1176/2019 vom 27. März 2019 E. 8.3). Die Vorinstanz hat zur Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Abklärungen bei der Schweizerische Botschaft in F._______ in Auftrag gegeben. Gemäss Botschaftsabklärung der Schweizerische Botschaft in F._______ vom 14. Februar 2020 hat sich ein Mitarbeiter der Schweizerischen Botschaft in D._______, dem Herkunftsort der Beschwerdeführer, aufgehalten und die Staatliche Agentur für die Rechte und den Schutz des Kindes sowie die Migrationsbehörde in F._______ wurden kontaktiert. Es wurde festgestellt, dass das Verfahren durch Gesetze geregelt ist. Rechtliche Grundlagen für das Rückkehr- beziehungsweise Repatriierungsverfahren von unbegleiteten Minderjährigen in Albanien sind das Gesetz Nr. 18/2017 "Über die Rechte und den Schutz des Kindes" sowie der Beschluss Nr. 11 des Ministerrates vom 6. März 2019 betreffend "Verfahren und Regeln für die Rückführung von unbegleiteten Minderjährigen". Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde von der Vorinstanz somit vollständig festgestellt. 6.3 Die formelle Rüge erweist sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Rechtsbegehren ist somit abzuweisen. 7. 7.1 Die Vorinstanz begründet die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs damit, dem Abklärungsbericht der Schweizerischen Botschaft in F._______ vom 14. Februar 2020 sei zu entnehmen, dass derzeit keine Familienmitglieder in der Lage seien, die Beschwerdeführer bei sich aufzunehmen. Demgegenüber stelle der albanische Staat unter Wahrung der Kindsschutzinteressen sowohl den Empfang zurückkehrender Minderjähriger als auch deren Unterbringung und Betreuung in geeigneten Strukturen sicher. Dem Abklärungsumfang sei vorliegend mit der Zusicherung betreffend ihre Rückübernahme sowie ihre Unterbringung in einer geeigneten Institution genüge getan. Rechtliche Grundlage für das Repatriierungsverfahren von unbegleiteten Minderjährigen sei das Gesetz Nr. 18/2017 "Über die Rechte und den Schutz des Kindes" sowie der Beschluss Nr. 11 des Ministerrates vom 6. März 2019 betreffend "Verfahren und Regeln für die Rückführung von unbegleiteten Minderjährigen". Ihre psychischen Beschwerden seien nicht als derart gravierend zu bezeichnen, als dass diese ein Hindernis für den Wegweisungsvollzug nach Albanien darstellen würden. Insofern könne auf die Nachreichung eines Berichts des KJPD verzichtet werden. Die Asylvorbringen seien mit der Verfügung vom 10. September 2019 rechtskräftig als flüchtlingsrechtlich irrelevant eingestuft worden. Daran würde auch die geäusserte Furcht vor Verfolgungsmassnahmen seitens der Familienangehörigen des Opfers des Vaters nichts zu ändern vermögen. Der Vollzug der Wegweisung sei auch unter dem Aspekt des Kindeswohls zumutbar. 7.2 Die Beschwerdeführer machen geltend, ihre Mutter sei seit dem 15. November 2019 unbekannten Aufenthalts, weshalb sie nun als unbegleitete minderjährige Asylsuchende gelten würden, was als erhebliche Veränderung der Sachlage in Bezug auf den angeordneten Wegweisungsvollzug gewertet werden müsse. Es gebe keine Anknüpfungspunkte, die eine Rückführung in kinderrechtskonformer Weise erlauben würden. Sie würden gemäss der Beiständin zunehmend psychisch belastet wirken, weshalb das Kindeswohl gefährdet sei. Der Beschwerdeführer 2 sei beim Zentrum für Kinder, Jugend und Familien (ZJKF) angemeldet und für beide sei eine Abklärung beim KJPD in die Wege geleitet worden. Aufgrund der Corona Krise würden jedoch keine oder nur wenige Konsultationen stattfinden. Berichte des ZJKF und des KJPD würden nachgereicht werden, sobald sie vorhanden seien. Beide seien am 5. März 2020 in G._______ in einer Pflegefamilie platziert worden und würden dort die Schule besuchen. Bei einer Rückkehr in den Heimatstaat würden sie aus dem gut funktionierenden Setting mit der Pflegefamilie gerissen werden. Unter Würdigung sämtlicher Umstände, insbesondere ihres jungen Alters, ihres individuellen Entwicklungsstandes, ihrer psychischen Gesundheit und ihrer Unselbständigkeit erscheine der Wegweisungsvollzug als nicht vereinbar mit den übergeordneten Kindsinteressen. 8. 8.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Vor-instanz im Zusammenhang mit der Anordnung des Wegweisungsvollzugs von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden von Amtes wegen verpflichtet, spezifische Abklärungen der persönlichen Situation unter dem Blickwinkel des Kindeswohls vorzunehmen. Nach geltender Rechtsprechung sind bei der Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AIG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 KRK unter dem Aspekt des Wohls des Kindes namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbes. Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6; BVGE 2009/28 E. 9.3.2, jeweils m.w.H.). Ferner hat die zuständige Behörde gestützt auf Art. 69 Abs. 4 AIG vor einer Ausschaffung von unbegleiteten minderjährigen Personen sicherzustellen, dass diese im Rückkehrstaat einem Familienmitglied, einem Vormund oder einer Aufnahmeeinrichtung übergeben werden, welche den Schutz des Kindes gewährleisten. 8.2 8.2.1 Die Vorinstanz hat zurecht festgestellt, dass die Beschwerdeführer im Alter von elf und sechzehn Jahren ihre Kindheit und den grössten Teil ihrer Jugend in Albanien verbracht und dort die örtlichen Schulen besucht haben. Sie leben erst seit wenigen Monaten in der Schweiz. Bei der Pflegefamilie wurden sie erst am 5. März 2020 untergebracht. Von einer Verwurzelung in der Schweiz kann somit nicht ausgegangen werden. Es ist vielmehr anzunehmen, dass sie in Albanien kulturell, sprachlich, sozial und schulisch weitaus stärker verankert sind als in der Schweiz. Der Vollzug ist somit unter dem Aspekt von Art. 3 Abs. 1 KRK als zumutbar anzusehen. 8.2.2 Aus dem in der Botschaftsabklärung der Schweizerischen Botschaft in F._______ vom 14. Februar 2020 erwähnten Beschluss Nr. 11 des Ministerrates vom 6. März 2019 betreffend "Verfahren und Regeln für die Rückführung von unbegleiteten Minderjährigen" geht klar hervor, dass die Aufnahmezusicherung durch die staatlichen Institutionen in Albanien obligatorisch ist. Es ist sicherzustellen, dass die Aufnahme mit dem Kindeswohl vereinbar ist und keine Lebensgefahr für den Minderjährigen besteht. Der albanische Staat ist verpflichtet, die eigenen Bürger unabhängig vom Minderjährigenstatus jederzeit aufzunehmen. Abklärungen bei den Polizeikreisen und Zivilstandskreisen in D._______ haben ergeben, dass derzeit keine Familienangehörigen in der Lage sind, die Beschwerdeführer bei sich aufzunehmen. In der Mailkorrespondenz der Staatlichen Agentur für die Rechte und den Schutz des Kindes wurde weiter festgehalten, im Fall, dass eine ausländische Behörde beschliesse, unbegleitete Minderjährige nach Albanien zurückzuführen, werde der Minderjährige durch den zuständigen Beamten der Kinderstruktur in Empfang genommen. Die Kinderschutzstruktur werde die nötigen Massnahmen für die Unterbringung und Betreuung des Minderjährigen treffen. Ähnlich der Schweizerischen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) übernimmt somit in Albanien, welches im Übrigen als "Safe Country" gilt, die Staatliche Agentur für die Rechte und den Schutz des Kindes die unbegleiteten Minderjährigen. Folglich gilt gestützt auf die Abklärungen der Schweizerischen Botschaft in F._______ als erstellt, dass die Beschwerdeführer bei der Rückkehr nach Albanien in geeigneter, mit den Anforderungen an die übergeordneten Kindsschutzinteressen zu vereinbarenden Weise in Empfang genommen sowie untergebracht und betreut werden. 8.2.3 Die Beschwerdeführer bringen vor, sie seien psychisch belastet. Eine Rückführung in eine staatliche Aufnahmestruktur in Albanien sei eine Kindeswohlgefährdung und könne, insbesondere bei Beschwerdeführer 2, zu einer Traumatisierung führen. Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Entsprechen ferner die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, so bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen Unzumutbarkeit ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 S. 1003 f., BVGE 2009/2 E. 9.3.2 S. 21). Vorliegend sind unter diesen Rahmenbedingungen aus den Akten keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer medizinischen Notlage im Heimatstaat im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG ersichtlich. Der Grund der psychischen Belastung des Beschwerdeführers 2 liegt an den derzeitigen Lebensumständen. Soweit beim Beschwerdeführer 1 die psychische Belastung ursächlich mit der Angst, im Herkunftsland mit Repressalien oder sogar den Tod zu erleiden, in Verbindung gebracht wird, ist festzustellen, dass er vor dem ablehnenden Asylentscheid keine psychischen Probleme geltend gemacht hat. Es ist zwar nicht auszuschliessen, dass sie im Falle des bevorstehenden Vollzugs der Wegweisung mit gewissen, möglicherweise kurzfristig auch ernsthafteren psychischen Schwierigkeiten konfrontiert sein könnten. Einer solchen psychischen Dekompensation kann indes mit geeigneter psychiatrischer Betreuung im Zeitraum der Rückschaffung begegnet werden. Die Behandlungsmöglichkeiten von psychischen Problemen in Albanien sind grundsätzlich gegeben (vgl. Urteil des BVGer E-3876/2014 vom 23. September 2014 E. 7.3.2). Die temporäre Sicherstellung der finanziellen Tragbarkeit der Behandlung in Albanien kann mit entsprechender medizinischer Rückkehrhilfe gewährleistet werden (vgl. Urteil des BVGer D-4069/2017 vom 15. Oktober 2018 E. 8.4.2). Es kann somit auf die Nachreichung der angekündigten Berichte der ZJKF und des KJPD verzichtet werden. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach als zumutbar. 8.2.4 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer 1 befürchteten Verfolgungsmassnahmen seitens der Familienangehörigen des ehemaligen Opfers seines Vaters ist festzustellen, dass die Asylvorbringen mit Verfügung vom 10. September 2019 rechtskräftig als flüchtlingsrechtlich nicht relevant eingestuft wurden. 8.3 Die Vorinstanz hat somit den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt daher ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 8.4 Die aktuellen Massnahmen im Zusammenhang mit der weltweiten Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit (Covid-19) sind aufgrund ihrer vorübergehenden Natur nicht geeignet, die obigen Schlussfolgerungen in Frage zu stellen. Würden diese im vorliegenden Fall den Vollzug der Wegweisung vorübergehend verzögern, so würde dieser zwangsläufig zu einem späteren, angemessenen Zeitpunkt erfolgen (vgl. Entscheide E-6856/2017 vom 6. April 2020 E. 9, D-5461/2019 vom 26. März 2020 E. 7 und D-1282/2020 vom 25. März 2020 E. 5.5).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt, Bundesrecht nicht verletzt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG). 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Gestützt auf Art. 6 Bst. b VGKE ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden.
11. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 15. April 2020 verfügte Vollzugsstopp dahin. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Hochreutener Versand: