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D-8160/2025

D-8160/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-12-15 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Gesuchstellenden suchten am 6. Oktober 2024 in der Schweiz um Asyl nach. B. Mit Verfügung vom 7. März 2025 verneinte das SEM die Flüchtlingseigen- schaft der Gesuchstellenden, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesver- waltungsgericht mit Urteil D-2465/2025 vom 15. Juli 2025 ab. D. Mit Eingabe vom 29. Juli 2025 ersuchten die Gesuchstellenden um Revi- sion dieses Beschwerdeurteils. E. Im Rahmen der Revisionsprüfung im Verfahren D-5653/2025 erachtete die Instruktionsrichterin die Eingabe mit Zwischenverfügung vom 8. August 2025 als aussichtslos. Sie wies alle Verfahrensanträge ab und erhob einen Kostenvorschuss mit der Begründung, die vorgelegten vorbestandenen Beweismittel hätten bei notwendiger Sorgfalt bereits im ordentlichen Ver- fahren eingebracht werden können, die Gesuchstellenden hätten die ver- spätete Einreichung jedoch nicht zu entschuldigen vermocht; zudem seien die vorgelegten Beweismittel prima facie nicht erheblich. F. Da die Gesuchstellenden den Kostenvorschuss nicht fristgerecht bezahl- ten, trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5653/2025 vom 4. Sep- tember 2025 auf das Revisionsgesuch nicht ein. G. Am 23. September 2025 richteten die Gesuchstellenden mit Hilfe ihrer neuen Rechtsvertreterin eine als «Wiedererwägungsgesuch Asyl» betitelte Eingabe an die Vorinstanz und beantragten in materieller Hinsicht die Auf- hebung der ursprünglichen Verfügung aufgrund einer massgeblichen Ver- änderung der Sachlage.

D-8160/2025 Seite 3 H. Am 9. Oktober 2025 erklärte sich das SEM als für die Behandlung der Ein- gabe unzuständig und trat mangels funktionaler Zuständigkeit gestützt auf Art. 9 Abs. 2 VwVG auf das Gesuch nicht ein. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. I. Am 23. Oktober 2025 richteten die Gesuchstellenden durch ihre Rechts- vertreterin ein weiteres Revisionsgesuch betreffend das Urteil D-2465/2025 an das Bundesverwaltungsgericht und beriefen sich aufgrund neuer vorbestandener Beweismittel und Tatsachen auf den Revisions- grund von Art. 123 Abs. 3 (recte: Abs. 2) Bst. a BGG sowie (implizit) auf Art. 121 Bst. d BGG. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung, die Gewäh- rung der aufschiebenden Wirkung, die Aussetzung des Vollzugs, die Vor- abinformation ihrer Rechtsvertreterin über diese Vollzugsaussetzung sowie die Anweisung an die zuständige Behörde, die Kontaktaufnahme und Da- tenweitergabe an die heimatlichen Behörden zu unterlassen.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Be- schwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).

E. 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundes- verwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss.

E. 1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Ge- such gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Ur- teils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. BVGE 2012/7 E. 2.4.2 mit Verweis auf BVGE 2007/21).

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E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revi- sion nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte gel- tend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).

E. 2.1 Die Gesuchstellenden beantragen in ihrem Revisionsgesuch die Auf- hebung des Beschwerdeurteils D-2465/2025 vom 15. Juli 2025. Ein Revi- sionsgesuch kann sich grundsätzlich gegen jeden verfahrensabschliessen- den, rechtskräftig gewordenen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts richten. Gegenstand einer Revision können somit materielle Sachurteile, Revisionsentscheide und auch, unter gewissen Umständen, formelle Nichteintretensentscheide sein (vgl. AUGUST MÄCHLER, in: Auer/Mül- ler/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwal- tungsverfahrensgesetz [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 66 N. 8f).

E. 2.2 Aus der Begründung des Revisionsgesuchs ist ersichtlich, dass die Ge- suchstellenden eine Überprüfung ihrer im ordentlichen Asylverfahren gel- tend gemachten Verfolgungsvorbringen – unter Berücksichtigung der neu eingereichten Beweismittel – verlangen. Anfechtungsobjekt bildet somit der Beschwerdeentscheid D-2465/2025 vom 15. Juli 2025 und nicht der Nicht- eintretensentscheid des Bundesverwaltungsgerichts D-5653/2025 vom

E. 2.3 Das Bundesverwaltungsgericht erachtete im vorangehenden Revisi- onsverfahren D-5653/2025 die Vorbringen der Gesuchstellenden (Einrei- chung von Dokumenten aus einem neuen in der Türkei gegen den Gesuch- steller hängigen Strafverfahren betreffend finanzielle Unterstützung einer terroristischen Organisation mit der Soruşturma-Nummer 2024/50951 be- ziehungsweise 2024/23130, vgl. Beilagen Nrn. 3 – 7 der Revisionseingabe

D-8160/2025 Seite 5 vom 29. Juli 2025) als einerseits verspätet eingereicht und andererseits als nicht erheblich. Aus diesem Grund erhob die Instruktionsrichterin infolge Aussichtslosigkeit jenes Revisionsgesuchs einen Kostenvorschuss. Nach- dem dieser von den Gesuchstellenden nicht geleistet wurde, trat sie auf das Revisionsgesuch aufgrund Unzulässigkeit des Gesuchs nicht ein. Im vorliegenden Revisionsgesuch rufen die Gesuchstellenden als Revisi- onsgrund Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG an (nachträgliches Erfahren von er- heblichen Tatsachen und Auffinden von entscheidenden Beweismitteln, die im früheren Verfahren nicht haben beigebracht werden können). Dabei rei- chen sie nochmals dieselben Beweismittel wie bereits im vorangehenden Revisionsverfahren ein und berufen sich in der Begründung ihres Gesuchs wiederum auf die Eröffnung eines neuen Strafverfahrens (vgl. die im Ge- such aufgelisteten Beilagen Nrn. 3 – 7 [Beweismittel sind nicht nummeriert] mit Verweis auf das an das SEM gerichtete Wiedererwägungsgesuch). Ein zweites Revisionsgesuch, das sich aufs Neue gegen den vorangehen- den Beschwerdeentscheid richtet, kann sich nicht auf Revisionsgründe stützen, die im früheren Revisionsverfahren als unbegründet zurückgewie- sen beziehungsweise aufgrund einer fehlenden prozessualen Vorausset- zung (Leisten des Kostenvorschusses) als unzulässig qualifiziert worden sind (vgl. EMARK 2002/13 E. 6 b). Demnach ist es von vornherein unbehelflich, wenn die Gesuchstellenden das vorliegende neue Revisions- verfahren auf dieselben Gründe stützen, die sie bereits im Verfahren D-5653/2025 vorgebracht haben.

E. 2.4 Des Weiteren begründen die Gesuchstellenden ihre Eingabe damit, dass das Gericht verschiedene Tatsachen falsch gewürdigt oder nicht be- rücksichtigt habe. Damit rufen sie (implizit) den Revisionsgrund gemäss Art. 121 Bst. d BGG an (Nichtberücksichtigung von in den Akten liegenden erheblichen Tatsachen). In diesem Zusammenhang machen sie geltend, dass die politischen Tätig- keiten des Gesuchstellers stark relativiert worden seien. Zudem sei die Be- währungsfrist im Rahmen der erfolgten strafrechtlichen Verurteilung nicht berücksichtigt und übersehen worden, dass das Strafverfahren Nr. 2013/513 weiterhin anhängig sei. Des Weiteren sei ihre illegale Aus- reise unbeachtet geblieben. Im bereits aktenkundigen Verfahren Nr. 2017/14, in welchem der Gesuchsteller zu einer Haftstrafe verurteilt worden sei, sei die Bewährungsfrist am 4. September 2025 abgelaufen. Es bestehe aufgrund der Einleitung eines weiteren Strafverfahrens

D-8160/2025 Seite 6 (Nr. 2024/23130) während der laufenden Bewährungsfrist nun das Risiko einer sogenannten «Kettenverurteilung». Die von den Gesuchstellenden angerufenen Tatsachen wurden entgegen den Ausführungen in der Revisionseingabe weder im Beschwerdeverfah- ren noch im Revisionsverfahren übersehen, sondern vielmehr umfassend gewürdigt und als nicht geeignet erachtet, zu einem anderen, für die Ge- suchstellenden im Vergleich zum Beschwerdeentscheid D-2465/2025 vom

15. Juli 2025 günstigeren Ergebnis zu führen. Zu den angeblich übersehenen Tatsachen ist festzuhalten, dass nebst der Erheblichkeit dieser Tatsachen die gesuchstellende Person das Übersehen nachweisen muss, wobei eine blosse Behauptung nicht genügt. Die Tatsa- chen oder Beweismittel müssen sodann aktenkundig sein, was zumindest für die (als nachgeschoben zu erachtende) Behauptung der illegalen Aus- reise nicht zutrifft (vgl. zu den ursprünglichen Ausführungen der Gesuch- stellenden zu ihrer Ausreise SEM-Akten A21 F31 und A22 F3). Zudem liegt dann kein Übersehen von Tatsachen vor, wenn die Beschwerdeinstanz eine bestimmte Tatsache bewusst nicht berücksichtigt, weil sie diese nicht für entscheidend hielt (vgl. EMARK 1999 Nr. 4 E. 5 f. S. 23 ff.). Letzteres trifft für die Bewährungsstrafe des Gesuchstellers (vgl. Beschwerdeurteil D-2465/2025 S. 6 und 9) sowie die Behauptung, dass das Strafverfahren Nr. 2013/513 weiterhin anhängig sein soll, zu. Der Argumentation der Ge- suchstellenden ist zu entgegnen, dass die vorgebrachten, angeblich nicht berücksichtigten Sachverhaltsaspekte bereits eingehend überprüft und be- urteilt wurden, so dass die entsprechenden Rügen lediglich appellatorische Kritik am bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeurteil darstellen.

E. 2.5 Schliesslich ist festzustellen, dass die von den Gesuchstellenden ein- gereichten fremdsprachigen Schreiben von August 2025 datieren bezie- hungsweise teilweise kein Datum aufweisen. Diese Beweismittel sind erst nach dem Urteil D-2465/2025 vom 15. Juli 2025 entstanden. Sie stellen keine vorbestandenen, nachträglich aufgefundenen Beweismittel dar, die aufgrund ihres Entstehungsdatums zur Revision eines Urteils führen könn- ten. 3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die im vorliegenden Verfahren angerufenen Revisionsgründe unzulässig sind, womit auf das Gesuch um Revision des Urteils D-2465/2025 vom 15. Juli 2025 nicht einzutreten ist.

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E. 3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die im vorliegenden Verfahren angerufenen Revisionsgründe unzulässig sind, womit auf das Gesuch um Revision des Urteils D-2465/2025 vom 15. Juli 2025 nicht einzutreten ist.

E. 4 Die Gesuchstellenden sind darauf aufmerksam zu machen, dass ausser- ordentliche Rechtsmittelverfahren nicht dazu dienen, die Rechtskraft von verwaltungsrechtlichen und gerichtlichen Entscheiden immer wieder in- frage zu stellen, Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln oder Verfah- rensfristen zu umgehen oder prozessuale Versäumnisse nachzuholen.

E. 5 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Begehren um Erteilung der aufschie- benden Wirkung respektive um Aussetzung des Vollzuges der Wegwei- sung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gemäss Art. 126 BGG ge- genstandslos geworden. Dasselbe gilt für das Gesuch, es sei auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses zu verzichten.

E. 6.1 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ge- mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG sind abzuweisen, da das Revisionsbegehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu erach- ten ist.

E. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Gesuchstel- lenden aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 2000.– festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2000.– werden den Gesuchstellenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Irina Wyss
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-8160/2025 Urteil vom 15. Dezember 2025 Besetzung Richterin Susanne Bolz-Reimann (Vorsitz), Richterin Roswitha Petry, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Irina Wyss. Parteien A._______, geboren am (...), und seine Ehefrau B._______, geboren am (...), Türkei, beide vertreten durch Derya Özgül, AD Consultancy, (...), Gesuchstellende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Revision; Urteil des BVGer D-2465/2025 vom 15. Juli 2025. Sachverhalt: A. Die Gesuchstellenden suchten am 6. Oktober 2024 in der Schweiz um Asyl nach. B. Mit Verfügung vom 7. März 2025 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Gesuchstellenden, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2465/2025 vom 15. Juli 2025 ab. D. Mit Eingabe vom 29. Juli 2025 ersuchten die Gesuchstellenden um Revision dieses Beschwerdeurteils. E. Im Rahmen der Revisionsprüfung im Verfahren D-5653/2025 erachtete die Instruktionsrichterin die Eingabe mit Zwischenverfügung vom 8. August 2025 als aussichtslos. Sie wies alle Verfahrensanträge ab und erhob einen Kostenvorschuss mit der Begründung, die vorgelegten vorbestandenen Beweismittel hätten bei notwendiger Sorgfalt bereits im ordentlichen Verfahren eingebracht werden können, die Gesuchstellenden hätten die verspätete Einreichung jedoch nicht zu entschuldigen vermocht; zudem seien die vorgelegten Beweismittel prima facie nicht erheblich. F. Da die Gesuchstellenden den Kostenvorschuss nicht fristgerecht bezahlten, trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5653/2025 vom 4. September 2025 auf das Revisionsgesuch nicht ein. G. Am 23. September 2025 richteten die Gesuchstellenden mit Hilfe ihrer neuen Rechtsvertreterin eine als «Wiedererwägungsgesuch Asyl» betitelte Eingabe an die Vorinstanz und beantragten in materieller Hinsicht die Aufhebung der ursprünglichen Verfügung aufgrund einer massgeblichen Veränderung der Sachlage. H. Am 9. Oktober 2025 erklärte sich das SEM als für die Behandlung der Eingabe unzuständig und trat mangels funktionaler Zuständigkeit gestützt auf Art. 9 Abs. 2 VwVG auf das Gesuch nicht ein. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. I. Am 23. Oktober 2025 richteten die Gesuchstellenden durch ihre Rechtsvertreterin ein weiteres Revisionsgesuch betreffend das Urteil D-2465/2025 an das Bundesverwaltungsgericht und beriefen sich aufgrund neuer vorbestandener Beweismittel und Tatsachen auf den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 3 (recte: Abs. 2) Bst. a BGG sowie (implizit) auf Art. 121 Bst. d BGG. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung, die Gewährung der aufschiebenden Wirkung, die Aussetzung des Vollzugs, die Vorabinformation ihrer Rechtsvertreterin über diese Vollzugsaussetzung sowie die Anweisung an die zuständige Behörde, die Kontaktaufnahme und Datenweitergabe an die heimatlichen Behörden zu unterlassen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. 1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. BVGE 2012/7 E. 2.4.2 mit Verweis auf BVGE 2007/21). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG). 2. 2.1 Die Gesuchstellenden beantragen in ihrem Revisionsgesuch die Aufhebung des Beschwerdeurteils D-2465/2025 vom 15. Juli 2025. Ein Revisionsgesuch kann sich grundsätzlich gegen jeden verfahrensabschliessenden, rechtskräftig gewordenen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts richten. Gegenstand einer Revision können somit materielle Sachurteile, Revisionsentscheide und auch, unter gewissen Umständen, formelle Nichteintretensentscheide sein (vgl. August Mächler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 66 N. 8f). 2.2 Aus der Begründung des Revisionsgesuchs ist ersichtlich, dass die Gesuchstellenden eine Überprüfung ihrer im ordentlichen Asylverfahren geltend gemachten Verfolgungsvorbringen - unter Berücksichtigung der neu eingereichten Beweismittel - verlangen. Anfechtungsobjekt bildet somit der Beschwerdeentscheid D-2465/2025 vom 15. Juli 2025 und nicht der Nichteintretensentscheid des Bundesverwaltungsgerichts D-5653/2025 vom 4. September 2025. Die Revision des letzteren, formellen Prozessurteils könnte nur aus Gründen verlangt werden, die sich auf das Zustandekommen dieses Prozessurteils selber beziehen, nicht aber auf den zugrundeliegenden Sachentscheid (vgl. Urteil des BVGer D-4009/2017 vom 7. August 2017 E. 1.2 mit Verweis auf Entscheide und Mitteilungen der [ehemaligen] Asylrekurskommission [EMARK] 1998/8 E. 3, m.w.H.). Entsprechendes wird vorliegend jedoch nicht geltend gemacht. Die Ausführungen der Gesuchstellenden in ihrem Revisionsgesuch richten sich offensichtlich nicht auf den Nichteintretensentscheid im Verfahren D-5653/2025 und sind deshalb auch nicht geeignet, die Rechtmässigkeit desselben in Frage zu stellen. 2.3 Das Bundesverwaltungsgericht erachtete im vorangehenden Revisionsverfahren D-5653/2025 die Vorbringen der Gesuchstellenden (Einreichung von Dokumenten aus einem neuen in der Türkei gegen den Gesuchsteller hängigen Strafverfahren betreffend finanzielle Unterstützung einer terroristischen Organisation mit der Soru turma-Nummer 2024/50951 beziehungsweise 2024/23130, vgl. Beilagen Nrn. 3 - 7 der Revisionseingabe vom 29. Juli 2025) als einerseits verspätet eingereicht und andererseits als nicht erheblich. Aus diesem Grund erhob die Instruktionsrichterin infolge Aussichtslosigkeit jenes Revisionsgesuchs einen Kostenvorschuss. Nachdem dieser von den Gesuchstellenden nicht geleistet wurde, trat sie auf das Revisionsgesuch aufgrund Unzulässigkeit des Gesuchs nicht ein. Im vorliegenden Revisionsgesuch rufen die Gesuchstellenden als Revisionsgrund Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG an (nachträgliches Erfahren von erheblichen Tatsachen und Auffinden von entscheidenden Beweismitteln, die im früheren Verfahren nicht haben beigebracht werden können). Dabei reichen sie nochmals dieselben Beweismittel wie bereits im vorangehenden Revisionsverfahren ein und berufen sich in der Begründung ihres Gesuchs wiederum auf die Eröffnung eines neuen Strafverfahrens (vgl. die im Gesuch aufgelisteten Beilagen Nrn. 3 - 7 [Beweismittel sind nicht nummeriert] mit Verweis auf das an das SEM gerichtete Wiedererwägungsgesuch). Ein zweites Revisionsgesuch, das sich aufs Neue gegen den vorangehenden Beschwerdeentscheid richtet, kann sich nicht auf Revisionsgründe stützen, die im früheren Revisionsverfahren als unbegründet zurückgewiesen beziehungsweise aufgrund einer fehlenden prozessualen Voraussetzung (Leisten des Kostenvorschusses) als unzulässig qualifiziert worden sind (vgl. EMARK 2002/13 E. 6 b). Demnach ist es von vornherein unbehelflich, wenn die Gesuchstellenden das vorliegende neue Revisionsverfahren auf dieselben Gründe stützen, die sie bereits im Verfahren D-5653/2025 vorgebracht haben. 2.4 Des Weiteren begründen die Gesuchstellenden ihre Eingabe damit, dass das Gericht verschiedene Tatsachen falsch gewürdigt oder nicht berücksichtigt habe. Damit rufen sie (implizit) den Revisionsgrund gemäss Art. 121 Bst. d BGG an (Nichtberücksichtigung von in den Akten liegenden erheblichen Tatsachen). In diesem Zusammenhang machen sie geltend, dass die politischen Tätigkeiten des Gesuchstellers stark relativiert worden seien. Zudem sei die Bewährungsfrist im Rahmen der erfolgten strafrechtlichen Verurteilung nicht berücksichtigt und übersehen worden, dass das Strafverfahren Nr. 2013/513 weiterhin anhängig sei. Des Weiteren sei ihre illegale Ausreise unbeachtet geblieben. Im bereits aktenkundigen Verfahren Nr. 2017/14, in welchem der Gesuchsteller zu einer Haftstrafe verurteilt worden sei, sei die Bewährungsfrist am 4. September 2025 abgelaufen. Es bestehe aufgrund der Einleitung eines weiteren Strafverfahrens (Nr. 2024/23130) während der laufenden Bewährungsfrist nun das Risiko einer sogenannten «Kettenverurteilung». Die von den Gesuchstellenden angerufenen Tatsachen wurden entgegen den Ausführungen in der Revisionseingabe weder im Beschwerdeverfahren noch im Revisionsverfahren übersehen, sondern vielmehr umfassend gewürdigt und als nicht geeignet erachtet, zu einem anderen, für die Gesuchstellenden im Vergleich zum Beschwerdeentscheid D-2465/2025 vom 15. Juli 2025 günstigeren Ergebnis zu führen. Zu den angeblich übersehenen Tatsachen ist festzuhalten, dass nebst der Erheblichkeit dieser Tatsachen die gesuchstellende Person das Übersehen nachweisen muss, wobei eine blosse Behauptung nicht genügt. Die Tatsachen oder Beweismittel müssen sodann aktenkundig sein, was zumindest für die (als nachgeschoben zu erachtende) Behauptung der illegalen Ausreise nicht zutrifft (vgl. zu den ursprünglichen Ausführungen der Gesuchstellenden zu ihrer Ausreise SEM-Akten A21 F31 und A22 F3). Zudem liegt dann kein Übersehen von Tatsachen vor, wenn die Beschwerdeinstanz eine bestimmte Tatsache bewusst nicht berücksichtigt, weil sie diese nicht für entscheidend hielt (vgl. EMARK 1999 Nr. 4 E. 5 f. S. 23 ff.). Letzteres trifft für die Bewährungsstrafe des Gesuchstellers (vgl. Beschwerdeurteil D-2465/2025 S. 6 und 9) sowie die Behauptung, dass das Strafverfahren Nr. 2013/513 weiterhin anhängig sein soll, zu. Der Argumentation der Gesuchstellenden ist zu entgegnen, dass die vorgebrachten, angeblich nicht berücksichtigten Sachverhaltsaspekte bereits eingehend überprüft und beurteilt wurden, so dass die entsprechenden Rügen lediglich appellatorische Kritik am bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeurteil darstellen. 2.5 Schliesslich ist festzustellen, dass die von den Gesuchstellenden eingereichten fremdsprachigen Schreiben von August 2025 datieren beziehungsweise teilweise kein Datum aufweisen. Diese Beweismittel sind erst nach dem Urteil D-2465/2025 vom 15. Juli 2025 entstanden. Sie stellen keine vorbestandenen, nachträglich aufgefundenen Beweismittel dar, die aufgrund ihres Entstehungsdatums zur Revision eines Urteils führen könnten.

3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die im vorliegenden Verfahren angerufenen Revisionsgründe unzulässig sind, womit auf das Gesuch um Revision des Urteils D-2465/2025 vom 15. Juli 2025 nicht einzutreten ist.

4. Die Gesuchstellenden sind darauf aufmerksam zu machen, dass ausserordentliche Rechtsmittelverfahren nicht dazu dienen, die Rechtskraft von verwaltungsrechtlichen und gerichtlichen Entscheiden immer wieder infrage zu stellen, Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln oder Verfahrensfristen zu umgehen oder prozessuale Versäumnisse nachzuholen.

5. Mit dem vorliegenden Urteil ist das Begehren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung respektive um Aussetzung des Vollzuges der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gemäss Art. 126 BGG gegenstandslos geworden. Dasselbe gilt für das Gesuch, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. 6. 6.1 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG sind abzuweisen, da das Revisionsbegehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu erachten ist. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Gesuchstellenden aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 2000.- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2000.- werden den Gesuchstellenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Irina Wyss