Asyl und Wegweisung
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 A._______, geboren (…),
E. 2 B._______, geboren (…), Türkei, vertreten durch MLaw Murat Tari, Caritas Schweiz, Beschwerdeführende,
gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. März 2025 / N (…).
D-2465/2025 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am (…) in der Schweiz um Asyl nachsuch- ten, dass sie zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen ausführten, sie seien kurdischer Ethnie und hätten – mit kurzen Unterbrüchen – seit (…) respektive von (…) bis zu ihrer Ausreise in der Stadt C._______ gelebt, wobei sie sich aus Studienzeiten kennen würden und seit Sommer (…) miteinander verheiratet seien, dass der Beschwerdeführer während seiner Studienzeit ab (…) an der Uni- versität von C._______ politisch (journalistisch und auch anderweitig) tätig gewesen sei, namentlich sei er bei der Gründung des universitären Stu- dentenvereins (…), welcher der HDP (Halkların Demokratik Partisi) nahe- gestanden habe und später im Jahr (…) verboten worden sei, sowie bei Spendenaktionen für Rojava involviert gewesen, dass er und seine Mitstreiter sowie seine Familie deshalb von der Polizei unter Druck gesetzt worden seien, dass die türkischen Behörden ein strafrechtliches Verfahren gegen ihn und seine Mitstreiter eingeleitet hätten, nachdem die Studentenschaft (…) ei- nen Protestzug für einen ehemaligen Kommilitonen durchgeführt habe, welcher im Kampf für die PKK (Kurdische Arbeiterpartei) ums Leben ge- kommen sei, dass er in jenem Verfahren wegen Terrorpropaganda erstinstanzlich zu ei- ner Haftstrafe von einem Jahr und (…) Monaten verurteilt worden sei, er jenen Entscheid aber an das regionale Berufungsgericht weitergezogen habe und das zweitinstanzliche Urteil ausstehend sei, dass er als (nicht offizielles) Parteimitglied die HDP dennoch weiterhin un- terstützt habe, indem er an Aktivitäten teilgenommen sowie einen Insta- gram-Kanal unterhalten habe, dass er auch weiterhin von den türkischen Sicherheitskräften schikaniert worden sei, namentlich seien sie (die Beschwerdeführenden) anlässlich ei- nes Ausflugs zu einer heiligen Stätte beim Campieren von Drohnen über- flogen und – als einzige Personen – von Wachen kontrolliert worden, wobei er mitgenommen, geohrfeigt, beschimpft, bedroht und auf seine angebliche Verbindung zur PKK angesprochen worden sei, er zudem auf dem
D-2465/2025 Seite 3 Rückweg von ihrer Hochzeit die ganze Nacht festgehalten worden sei, wo- bei die Sicherheitskräfte entgegen den üblichen Gepflogenheiten das Brautkleid berührt hätten, dass sie die Türkei am (…) legal verlassen hätten, dies wegen des dem Beschwerdeführer drohenden Strafvollzugs und den weiterhin andauern- den Behelligungen und weil der Beschwerdeführer zweimal unter Andro- hung eines neuerlichen Strafverfahrens zu Aussagen gegen seine Mitstrei- ter aufgefordert worden sei, dass die Beschwerdeführerin keine eigenen Asylgründe geltend machte, dass das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Entscheid vom 31. Oktober 2024 dem erweiterten Verfahren zuteilte, dass das SEM den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 23. Dezem- ber 2024 mitteilte, Abklärungen hätten ergeben, dass entgegen den Aus- führungen des Beschwerdeführers das Urteil vom (…) nicht angefochten, sondern am (…) in Rechtskraft erwachsen sei, dass ferner im besagten Urteil die verhängte Haftstrafe von einem Jahr und (…) Monaten zugunsten einer Bewährungsfrist von fünf Jahren ausgesetzt worden sei, ohne dass dem Beschwerdeführer Auflagen auferlegt worden seien, dass das SEM dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang das rechtliche Gehör zu seinen mutmasslich falschen Aussagen (angeblich ausstehende Rechtskraft des Urteils betreffend Terrorpropaganda und dro- hender Strafvollzug) gewährte und entsprechende Beweismittel einfor- derte, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 29. Januar 2025 bestä- tigten, dass das Urteil vom (…) (Terrorpropaganda) für den Beschwerde- führer in Rechtskraft erwachsen sei, allerdings hätten Mitanklagte das Ur- teil soweit sie betreffend weitergezogen, dass die Beschwerdeführenden gleichzeitig auf ein weiteres Strafverfahren verwiesen und Beweismittel nachreichten, dass im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens Akten betreffend das rechtskräftig abgeschlossene Strafverfahren wegen Betreibens von Propa- ganda für eine Terrororganisation und betreffend ein seit (…) hängiges
D-2465/2025 Seite 4 Strafverfahren wegen vorsätzlicher Körperverletzung (mittels Waffen), Aus- züge aus dem Ein- und Ausreiseregister der Beschwerdeführenden, die türkischen Identitätskarten der Beschwerdeführenden, zwei UYAP-Auszü- ge des Beschwerdeführers, ein Referenzschreiben eines türkischen Rechtsanwalts sowie Fotos (alles in Kopie) zu den Akten gereicht wurden, dass das SEM mit Verfügung vom 7. März 2025 – eröffnet am 10. März 2025 – die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneinte, deren Asylgesuche ablehnte, sie aus der Schweiz wegwies und den Voll- zug der Wegweisung anordnete, dass das SEM zur Begründung ausführte, entgegen der Erklärung des Be- schwerdeführers im Rahmen der Anhörung sei das erstinstanzliche Ge- richtsurteil aus dem Jahr (…) (Terrorpropaganda) unangefochten in Rechtskraft erwachsen und der Haftvollzug – ohne Auflagen – zur Bewäh- rung ausgesetzt worden, weshalb der Beschwerdeführer bei einer Rück- kehr in die Türkei diesbezüglich keine Inhaftierung oder flüchtlingsrele- vante Verfolgung zu befürchten habe, dass es sich beim weiteren, noch andauernden Verfahren – welches der Beschwerdeführer in der Anhörung zwar nicht erwähnt, in der Folge aber mit Beweismittel belegt habe – um ein offenkundig legitimes Sammelstraf- verfahren wegen vorsätzlicher Körperverletzung (mittels Waffen) handle, welches asylrechtlich nicht relevant sei, wobei eine Verurteilung ohnehin unwahrscheinlich erscheine, da sämtliche Beteiligten angegeben hätten, auf eine Klage beziehungsweise Anzeige zu verzichten, dass hinsichtlich der politischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers für die HDP zwar nicht ausgeschlossen werden könne, dass er zeitweise in den Fokus der türkischen Behörden geraten sei, auch wenn es sich bei der HDP um eine legale Partei handle, dass der wahrgenommene Druck durch die türkischen Behörden aber nicht als flüchtlingsrechtlich relevant qualifiziert werden könne, mithin auch nicht von einer begründeten Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich re- levanten Verfolgung auszugehen sei, zumal es den beiden Vorfällen (an- lässlich des Besuchs der heiligen Stätte und anlässlich der Hochzeit) of- fensichtlich bereits an der asylrelevanten Intensität fehle, dass ferner das – nicht belegte – Vorbringen, der Beschwerdeführer sei von den türkischen Behörden unter Androhung von strafrechtlichen Konse-
D-2465/2025 Seite 5 quenzen zur Zusammenarbeit gezwungen worden, in vielerlei Hinsicht un- glaubhaft sei, dass diesbezüglich auf die legale Ausreise und auf die Familienmitglieder des Beschwerdeführers, die teilweise direkt von staatlicher Unterstützung leben würden und seinetwegen nie Nachteile erlebt hätten, zu verweisen sei, dass sich der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin in ihren An- hörungen sodann mehrmals widersprochen hätten, dass insgesamt die Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingsei- genschaft respektive an die Glaubhaftmachung nicht standhalten würden, dass sich zudem der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erweise, dass die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung mit Eingabe vom
8. April 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihre Flüchtlings- eigenschaft sei festzustellen und ihnen sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei unter Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung (samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses) und um Bestellung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtli- chen Rechtsbeistand ersuchten, dass in der Beschwerde im Wesentlichen ausgeführt wurde, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien vor dem Hintergrund der politischen Re- pression in der Türkei zu beurteilen, dass die Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und (…) Monaten wegen angeblicher Terrorpropaganda ge- rade die gezielte Kriminalisierung politischen Engagements kurdischer Ak- tivisten in der Türkei dokumentiere, zumal die dem Urteil zugrundeliegende Teilnahme an einem Gedenkmarsch und auch die Unterstützung von Spendenaktionen für Rojava und die Mitwirkung im HDP-nahen Studen- tenverein (…) unter den Schutzbereich der Meinungs- und Versammlungs- freiheit falle,
D-2465/2025 Seite 6 dass die bereits erfolgte Verurteilung (Terrorpropaganda), das noch lau- fende Strafverfahren (Körperverletzung) sowie die erlebten Vorfälle, insbe- sondere der mit der Androhung neuer Strafverfahren verbundene Versuch, den Beschwerdeführer zur Aussage gegen andere HDP-Aktivisten zu nöti- gen, belegen würden, dass der Beschwerdeführer über ein ausgeprägtes politisches Profil verfüge und von der Polizei gezielt kontrolliert, festgehal- ten, misshandelt und unter Druck gesetzt worden sei und mithin gefährdet sei, bei einer Rückkehr weiteren, asylrelevanten Repressionen ausgesetzt zu sein, zumal ohnehin nicht nur exponierte Mitglieder der HDP gefährdet seien, dass die Tatsache, dass der Haftvollzug zur Bewährung ausgesetzt worden sei, daran nichts zu ändern vermöge, die Bewährung vielmehr der Diszipli- nierung und Kontrolle politisch missliebiger Personen diene, dass die einzelnen Vorfälle und Strafverfahren isoliert betrachtet möglich- erweise nicht als eigenständige schwere Menschenrechtsverletzungen zu qualifizieren seien, insgesamt aber ein umfassendes und systematisches Bedrohungs- und Einschüchterungsszenario, mithin eine strukturelle Ver- folgungssituation darstellen würden, und auf eine ernsthafte Gefahr zu- künftiger flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung schliessen liessen, dass es sich beim noch laufenden Strafverfahren (Körperverletzung) zu- dem nicht um ein legitimes Sammelstrafverfahren handle, das SEM den politischen Charakter dieses Strafverfahrens verkenne, zumal es sich um eine Auseinandersetzung zwischen linksorientierten kurdischen Studieren- den und einer rechtsextremen Gruppierung gehandelt habe, nur gegen den Beschwerdeführer und seine Mitstreiter Strafverfahren eingeleitet worden seien und der Beschwerdeführer nicht durch die allgemeine Strafverfol- gungsbehörde, sondern von der Abteilung für Terrorbekämpfung einver- nommen worden sei, dass es sich beim Tatbestand der vorsätzlichen Körperverletzung zudem um ein Offizialdelikt, das vom Amtes wegen verfolgt werde, handle, wes- halb nicht erheblich sei, ob die anderen Parteien Anzeige erhoben hätten, dass der Beschwerdeführer sodann die Vorbringen bezüglich der Aufforde- rungen, Aussagen gegen seine politischen Mitstreiter zu tätigen, detailliert und kohärent dargelegt habe und sich dieses Vorbringen mit den übrigen belegten Elementen seiner Gefährdungslage decken würden,
D-2465/2025 Seite 7 dass sich die diesbezüglichen, angeblichen Widersprüche zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin dadurch erklären liessen, dass sie von zwei unterschiedlichen Mitnahmen gespro- chen hätten, es sich folglich nicht um Widersprüche, sondern Ergänzungen handle, dass diese Vorbringen folglich glaubhaft gemacht seien, was im Asylver- fahren ausreiche, dass keine Beweise vorgelegt werden müssten, solche aber ohnehin nicht erhältlich seien, da entsprechende Aufforderungen nicht im Rahmen eines offiziell eröffneten Ermittlungsverfahrens, sondern in Form informeller, nicht protokollierter Vorladungen und Einvernahmen gemacht würden, dass zudem die Legalität der Ausreise nichts über das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Verfolgung im asylrechtlichen Sinn aussage und dass die Türkei politische Gegner nicht durchgängig über die gesamte Familie hinweg verfolge, dass schliesslich eventualiter der Wegweisungsvollzug angesichts der dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr drohenden Nachteile unzuläs- sig sei, dass der Beschwerde eine Kopie der angefochtenen Verfügung (inkl. Sen- dungsverfolgung), eine Vollmacht vom 20. März 2025, eine Kopie einer Fürsorgebestätigung vom (…) und eine Kostennote beilagen, dass das Bundesverwaltungsgericht am 9. April 2025 den Eingang der Be- schwerde bestätigte, dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 22. April 2025 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ein- schliesslich Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie der amtlichen Rechtsverbeiständung mit Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerde abwies und die Beschwerdeführenden aufforderte, bis zum
E. 7 Mai 2025 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.– zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, dass die Beschwerdeführenden den Kostenvorschuss fristgerecht leiste- ten,
D-2465/2025 Seite 8 und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re- gel und auch hier – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge- nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu- treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver- zichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
D-2465/2025 Seite 9 dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG), dass keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass die Beschwerdefüh- renden im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus der Türkei einer asylbeachtlichen Verfolgung oder einer entsprechenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt wa- ren oder im Falle seiner Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu gewärtigen haben, dass der Beschwerdeführer infolge der Demonstration für einen verstorbe- nen Mitstudenten und Anhänger der PKK im Jahr (…) zwar in den Fokus der türkischen Behörden gelangt ist und auch strafrechtlich verurteilt wurde, dass aber dennoch kein flüchtlingsrechtlich relevantes Verfolgungsinte- resse seitens der türkischen Behörden ersichtlich ist, da er sich mit seinen
– niederschwelligen – Tätigkeiten für die (nach wie vor legale) HDP, ohne selber offizielles Mitglied zu sein oder eine Funktion innezuhaben, nicht besonders exponiert hat und nur über ein geringes politisches Profil verfügt sowie legal ausreisen konnte, dass zudem seine Aktivitäten während der Studienzeit mit einer nur gerin- gen und bedingten Strafe und ohne erkennbaren Politmalus abgegolten wurden, ohne dass die bedingte Strafe widerrufen worden wäre, obwohl er auch weiterhin, während über (…) Jahren der fünfjährigen Bewährungs- frist, in der Türkei gelebt hat, seine – niederschwelligen – politischen Akti- vitäten unvermindert weitergeführt hat und ein zweites Strafverfahren, wel- ches vor dem abgeschlossenen Verfahren eingeleitet wurde, hängig war, dass er lediglich angab, er sei während dieser Zeit diversen Behelligungen durch den türkischen Staat ausgesetzt gewesen, diese erlittenen Behelli- gungen (Mitnahmen ohne weitere Konsequenzen, Ohrfeigen, Observatio- nen, Beleidigungen und Drohungen) aber bereits hinsichtlich ihrer Intensi- tät nicht als asylrelevante Nachteile zu qualifizieren sind (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-706/2024 vom 26. März 2024 E. 7.2) und – auch in ihrer Gesamtheit – offensichtlich nicht für ein ernsthaftes Verfolgungsinte- resse sprechen, dass an der Einschätzung des Gerichts auch das noch laufende Strafver- fahren wegen einer Schlägerei im Jahr (…) nichts zu ändern vermag, da es sich bei diesem Verfahren um ein legitimes, gemeinrechtliches Strafver- fahren handelt und – vor dem Hintergrund des oben Gesagten – keine
D-2465/2025 Seite 10 Hinweise bestehen, wonach der Beschwerdeführer einen Politmalus zu be- fürchten hat, dass es den Beschwerdeführenden sodann nicht gelingt, die angeblichen Aufforderungen zur Spitzeltätigkeit glaubhaft zu machen, zumal er und die Beschwerdeführerin diesbezüglich (aber auch anderweitig) widersprüchli- che Aussagen machten (vgl. die zutreffenden Erwägungen in der ange- fochtenen Verfügung, Ziff. II/4), obwohl sie – entgegen ihrer Darstellung auf Beschwerdeebene – offensichtlich von derselben Mitnahme sprachen, und die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, nachdem er hinsichtlich des abgeschlossenen Strafverfahrens (Terrorpropaganda) gelogen hat, zwei- felhaft ist, dass das SEM demnach zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbe- willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim- mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg- weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung ebenfalls zu bestäti- gen ist, diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefoch- tenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. dort Ziff. III), dass namentlich analog dem Gesagten nicht davon auszugehen ist, den Beschwerdeführenden drohen Nachteile, die den Wegweisungsvollzug un- zulässig erscheinen lassen, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts- erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
D-2465/2025 Seite 11 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten den Beschwerdefüh- renden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen sind (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite)
D-2465/2025 Seite 12
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Ver- fahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Matthias Schmutz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2465/2025 Urteil vom 15. Juli 2025 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiber Matthias Schmutz. Parteien
1. A._______, geboren (...),
2. B._______, geboren (...), Türkei, vertreten durch MLaw Murat Tari, Caritas Schweiz, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. März 2025 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am (...) in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass sie zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen ausführten, sie seien kurdischer Ethnie und hätten - mit kurzen Unterbrüchen - seit (...) respektive von (...) bis zu ihrer Ausreise in der Stadt C._______ gelebt, wobei sie sich aus Studienzeiten kennen würden und seit Sommer (...) miteinander verheiratet seien, dass der Beschwerdeführer während seiner Studienzeit ab (...) an der Universität von C._______ politisch (journalistisch und auch anderweitig) tätig gewesen sei, namentlich sei er bei der Gründung des universitären Studentenvereins (...), welcher der HDP (Halklarin Demokratik Partisi) nahegestanden habe und später im Jahr (...) verboten worden sei, sowie bei Spendenaktionen für Rojava involviert gewesen, dass er und seine Mitstreiter sowie seine Familie deshalb von der Polizei unter Druck gesetzt worden seien, dass die türkischen Behörden ein strafrechtliches Verfahren gegen ihn und seine Mitstreiter eingeleitet hätten, nachdem die Studentenschaft (...) einen Protestzug für einen ehemaligen Kommilitonen durchgeführt habe, welcher im Kampf für die PKK (Kurdische Arbeiterpartei) ums Leben gekommen sei, dass er in jenem Verfahren wegen Terrorpropaganda erstinstanzlich zu einer Haftstrafe von einem Jahr und (...) Monaten verurteilt worden sei, er jenen Entscheid aber an das regionale Berufungsgericht weitergezogen habe und das zweitinstanzliche Urteil ausstehend sei, dass er als (nicht offizielles) Parteimitglied die HDP dennoch weiterhin unterstützt habe, indem er an Aktivitäten teilgenommen sowie einen Instagram-Kanal unterhalten habe, dass er auch weiterhin von den türkischen Sicherheitskräften schikaniert worden sei, namentlich seien sie (die Beschwerdeführenden) anlässlich eines Ausflugs zu einer heiligen Stätte beim Campieren von Drohnen überflogen und - als einzige Personen - von Wachen kontrolliert worden, wobei er mitgenommen, geohrfeigt, beschimpft, bedroht und auf seine angebliche Verbindung zur PKK angesprochen worden sei, er zudem auf dem Rückweg von ihrer Hochzeit die ganze Nacht festgehalten worden sei, wobei die Sicherheitskräfte entgegen den üblichen Gepflogenheiten das Brautkleid berührt hätten, dass sie die Türkei am (...) legal verlassen hätten, dies wegen des dem Beschwerdeführer drohenden Strafvollzugs und den weiterhin andauernden Behelligungen und weil der Beschwerdeführer zweimal unter Androhung eines neuerlichen Strafverfahrens zu Aussagen gegen seine Mitstreiter aufgefordert worden sei, dass die Beschwerdeführerin keine eigenen Asylgründe geltend machte, dass das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Entscheid vom 31. Oktober 2024 dem erweiterten Verfahren zuteilte, dass das SEM den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 23. Dezember 2024 mitteilte, Abklärungen hätten ergeben, dass entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers das Urteil vom (...) nicht angefochten, sondern am (...) in Rechtskraft erwachsen sei, dass ferner im besagten Urteil die verhängte Haftstrafe von einem Jahr und (...) Monaten zugunsten einer Bewährungsfrist von fünf Jahren ausgesetzt worden sei, ohne dass dem Beschwerdeführer Auflagen auferlegt worden seien, dass das SEM dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang das rechtliche Gehör zu seinen mutmasslich falschen Aussagen (angeblich ausstehende Rechtskraft des Urteils betreffend Terrorpropaganda und drohender Strafvollzug) gewährte und entsprechende Beweismittel einforderte, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 29. Januar 2025 bestätigten, dass das Urteil vom (...) (Terrorpropaganda) für den Beschwerdeführer in Rechtskraft erwachsen sei, allerdings hätten Mitanklagte das Urteil soweit sie betreffend weitergezogen, dass die Beschwerdeführenden gleichzeitig auf ein weiteres Strafverfahren verwiesen und Beweismittel nachreichten, dass im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens Akten betreffend das rechtskräftig abgeschlossene Strafverfahren wegen Betreibens von Propaganda für eine Terrororganisation und betreffend ein seit (...) hängiges Strafverfahren wegen vorsätzlicher Körperverletzung (mittels Waffen), Auszüge aus dem Ein- und Ausreiseregister der Beschwerdeführenden, die türkischen Identitätskarten der Beschwerdeführenden, zwei UYAP-Auszü-ge des Beschwerdeführers, ein Referenzschreiben eines türkischen Rechtsanwalts sowie Fotos (alles in Kopie) zu den Akten gereicht wurden, dass das SEM mit Verfügung vom 7. März 2025 - eröffnet am 10. März 2025 - die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneinte, deren Asylgesuche ablehnte, sie aus der Schweiz wegwies und den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass das SEM zur Begründung ausführte, entgegen der Erklärung des Beschwerdeführers im Rahmen der Anhörung sei das erstinstanzliche Gerichtsurteil aus dem Jahr (...) (Terrorpropaganda) unangefochten in Rechtskraft erwachsen und der Haftvollzug - ohne Auflagen - zur Bewährung ausgesetzt worden, weshalb der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei diesbezüglich keine Inhaftierung oder flüchtlingsrelevante Verfolgung zu befürchten habe, dass es sich beim weiteren, noch andauernden Verfahren - welches der Beschwerdeführer in der Anhörung zwar nicht erwähnt, in der Folge aber mit Beweismittel belegt habe - um ein offenkundig legitimes Sammelstrafverfahren wegen vorsätzlicher Körperverletzung (mittels Waffen) handle, welches asylrechtlich nicht relevant sei, wobei eine Verurteilung ohnehin unwahrscheinlich erscheine, da sämtliche Beteiligten angegeben hätten, auf eine Klage beziehungsweise Anzeige zu verzichten, dass hinsichtlich der politischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers für die HDP zwar nicht ausgeschlossen werden könne, dass er zeitweise in den Fokus der türkischen Behörden geraten sei, auch wenn es sich bei der HDP um eine legale Partei handle, dass der wahrgenommene Druck durch die türkischen Behörden aber nicht als flüchtlingsrechtlich relevant qualifiziert werden könne, mithin auch nicht von einer begründeten Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung auszugehen sei, zumal es den beiden Vorfällen (anlässlich des Besuchs der heiligen Stätte und anlässlich der Hochzeit) offensichtlich bereits an der asylrelevanten Intensität fehle, dass ferner das - nicht belegte - Vorbringen, der Beschwerdeführer sei von den türkischen Behörden unter Androhung von strafrechtlichen Konse-quenzen zur Zusammenarbeit gezwungen worden, in vielerlei Hinsicht unglaubhaft sei, dass diesbezüglich auf die legale Ausreise und auf die Familienmitglieder des Beschwerdeführers, die teilweise direkt von staatlicher Unterstützung leben würden und seinetwegen nie Nachteile erlebt hätten, zu verweisen sei, dass sich der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin in ihren Anhörungen sodann mehrmals widersprochen hätten, dass insgesamt die Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft respektive an die Glaubhaftmachung nicht standhalten würden, dass sich zudem der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erweise, dass die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 8. April 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihnen sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei unter Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) und um Bestellung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand ersuchten, dass in der Beschwerde im Wesentlichen ausgeführt wurde, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien vor dem Hintergrund der politischen Repression in der Türkei zu beurteilen, dass die Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und (...) Monaten wegen angeblicher Terrorpropaganda gerade die gezielte Kriminalisierung politischen Engagements kurdischer Aktivisten in der Türkei dokumentiere, zumal die dem Urteil zugrundeliegende Teilnahme an einem Gedenkmarsch und auch die Unterstützung von Spendenaktionen für Rojava und die Mitwirkung im HDP-nahen Studentenverein (...) unter den Schutzbereich der Meinungs- und Versammlungsfreiheit falle, dass die bereits erfolgte Verurteilung (Terrorpropaganda), das noch laufende Strafverfahren (Körperverletzung) sowie die erlebten Vorfälle, insbesondere der mit der Androhung neuer Strafverfahren verbundene Versuch, den Beschwerdeführer zur Aussage gegen andere HDP-Aktivisten zu nötigen, belegen würden, dass der Beschwerdeführer über ein ausgeprägtes politisches Profil verfüge und von der Polizei gezielt kontrolliert, festgehalten, misshandelt und unter Druck gesetzt worden sei und mithin gefährdet sei, bei einer Rückkehr weiteren, asylrelevanten Repressionen ausgesetzt zu sein, zumal ohnehin nicht nur exponierte Mitglieder der HDP gefährdet seien, dass die Tatsache, dass der Haftvollzug zur Bewährung ausgesetzt worden sei, daran nichts zu ändern vermöge, die Bewährung vielmehr der Disziplinierung und Kontrolle politisch missliebiger Personen diene, dass die einzelnen Vorfälle und Strafverfahren isoliert betrachtet möglicherweise nicht als eigenständige schwere Menschenrechtsverletzungen zu qualifizieren seien, insgesamt aber ein umfassendes und systematisches Bedrohungs- und Einschüchterungsszenario, mithin eine strukturelle Verfolgungssituation darstellen würden, und auf eine ernsthafte Gefahr zukünftiger flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung schliessen liessen, dass es sich beim noch laufenden Strafverfahren (Körperverletzung) zudem nicht um ein legitimes Sammelstrafverfahren handle, das SEM den politischen Charakter dieses Strafverfahrens verkenne, zumal es sich um eine Auseinandersetzung zwischen linksorientierten kurdischen Studierenden und einer rechtsextremen Gruppierung gehandelt habe, nur gegen den Beschwerdeführer und seine Mitstreiter Strafverfahren eingeleitet worden seien und der Beschwerdeführer nicht durch die allgemeine Strafverfolgungsbehörde, sondern von der Abteilung für Terrorbekämpfung einvernommen worden sei, dass es sich beim Tatbestand der vorsätzlichen Körperverletzung zudem um ein Offizialdelikt, das vom Amtes wegen verfolgt werde, handle, weshalb nicht erheblich sei, ob die anderen Parteien Anzeige erhoben hätten, dass der Beschwerdeführer sodann die Vorbringen bezüglich der Aufforderungen, Aussagen gegen seine politischen Mitstreiter zu tätigen, detailliert und kohärent dargelegt habe und sich dieses Vorbringen mit den übrigen belegten Elementen seiner Gefährdungslage decken würden, dass sich die diesbezüglichen, angeblichen Widersprüche zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin dadurch erklären liessen, dass sie von zwei unterschiedlichen Mitnahmen gesprochen hätten, es sich folglich nicht um Widersprüche, sondern Ergänzungen handle, dass diese Vorbringen folglich glaubhaft gemacht seien, was im Asylverfahren ausreiche, dass keine Beweise vorgelegt werden müssten, solche aber ohnehin nicht erhältlich seien, da entsprechende Aufforderungen nicht im Rahmen eines offiziell eröffneten Ermittlungsverfahrens, sondern in Form informeller, nicht protokollierter Vorladungen und Einvernahmen gemacht würden, dass zudem die Legalität der Ausreise nichts über das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Verfolgung im asylrechtlichen Sinn aussage und dass die Türkei politische Gegner nicht durchgängig über die gesamte Familie hinweg verfolge, dass schliesslich eventualiter der Wegweisungsvollzug angesichts der dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr drohenden Nachteile unzulässig sei, dass der Beschwerde eine Kopie der angefochtenen Verfügung (inkl. Sendungsverfolgung), eine Vollmacht vom 20. März 2025, eine Kopie einer Fürsorgebestätigung vom (...) und eine Kostennote beilagen, dass das Bundesverwaltungsgericht am 9. April 2025 den Eingang der Beschwerde bestätigte, dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 22. April 2025 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie der amtlichen Rechtsverbeiständung mit Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerde abwies und die Beschwerdeführenden aufforderte, bis zum 7. Mai 2025 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, dass die Beschwerdeführenden den Kostenvorschuss fristgerecht leisteten, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch hier - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG), dass keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass die Beschwerdeführenden im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus der Türkei einer asylbeachtlichen Verfolgung oder einer entsprechenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt waren oder im Falle seiner Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu gewärtigen haben, dass der Beschwerdeführer infolge der Demonstration für einen verstorbenen Mitstudenten und Anhänger der PKK im Jahr (...) zwar in den Fokus der türkischen Behörden gelangt ist und auch strafrechtlich verurteilt wurde, dass aber dennoch kein flüchtlingsrechtlich relevantes Verfolgungsinteresse seitens der türkischen Behörden ersichtlich ist, da er sich mit seinen - niederschwelligen - Tätigkeiten für die (nach wie vor legale) HDP, ohne selber offizielles Mitglied zu sein oder eine Funktion innezuhaben, nicht besonders exponiert hat und nur über ein geringes politisches Profil verfügt sowie legal ausreisen konnte, dass zudem seine Aktivitäten während der Studienzeit mit einer nur geringen und bedingten Strafe und ohne erkennbaren Politmalus abgegolten wurden, ohne dass die bedingte Strafe widerrufen worden wäre, obwohl er auch weiterhin, während über (...) Jahren der fünfjährigen Bewährungsfrist, in der Türkei gelebt hat, seine - niederschwelligen - politischen Aktivitäten unvermindert weitergeführt hat und ein zweites Strafverfahren, welches vor dem abgeschlossenen Verfahren eingeleitet wurde, hängig war, dass er lediglich angab, er sei während dieser Zeit diversen Behelligungen durch den türkischen Staat ausgesetzt gewesen, diese erlittenen Behelligungen (Mitnahmen ohne weitere Konsequenzen, Ohrfeigen, Observationen, Beleidigungen und Drohungen) aber bereits hinsichtlich ihrer Intensität nicht als asylrelevante Nachteile zu qualifizieren sind (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-706/2024 vom 26. März 2024 E. 7.2) und - auch in ihrer Gesamtheit - offensichtlich nicht für ein ernsthaftes Verfolgungsinteresse sprechen, dass an der Einschätzung des Gerichts auch das noch laufende Strafverfahren wegen einer Schlägerei im Jahr (...) nichts zu ändern vermag, da es sich bei diesem Verfahren um ein legitimes, gemeinrechtliches Strafverfahren handelt und - vor dem Hintergrund des oben Gesagten - keine Hinweise bestehen, wonach der Beschwerdeführer einen Politmalus zu befürchten hat, dass es den Beschwerdeführenden sodann nicht gelingt, die angeblichen Aufforderungen zur Spitzeltätigkeit glaubhaft zu machen, zumal er und die Beschwerdeführerin diesbezüglich (aber auch anderweitig) widersprüchliche Aussagen machten (vgl. die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, Ziff. II/4), obwohl sie - entgegen ihrer Darstellung auf Beschwerdeebene - offensichtlich von derselben Mitnahme sprachen, und die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, nachdem er hinsichtlich des abgeschlossenen Strafverfahrens (Terrorpropaganda) gelogen hat, zweifelhaft ist, dass das SEM demnach zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung ebenfalls zu bestätigen ist, diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. dort Ziff. III), dass namentlich analog dem Gesagten nicht davon auszugehen ist, den Beschwerdeführenden drohen Nachteile, die den Wegweisungsvollzug unzulässig erscheinen lassen, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Matthias Schmutz Versand: