opencaselaw.ch

D-7697/2024

D-7697/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2025-10-13 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.

E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

E. 3 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Linda Marti Versand:

E. 23 Dezember 2024 seine Beschwerde ergänzte sowie versuchte, diverse Fotos und Videos über Google Drive zu teilen,

D-7697/2024 Seite 4 dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom

E. 24 Dezember 2024 erneut an das Bundesverwaltungsgericht gelangte und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flücht- lingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventua- liter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Sa- che zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses und um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands in der Per- son seines Rechtsvertreters ersuchte, dass der Eingabe eine Vollmacht vom (…), die angefochtene Verfügung sowie diverse Strafakten der Mutter des Beschwerdeführers (alles in Ko- pie) beilagen, dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 13. Januar 2025 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ein- schliesslich Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie der amtlichen Rechtsverbeiständung mit Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerde abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum

E. 28 Januar 2025 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.– zu leis- ten, wobei ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss fristgerecht leistete,

und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re- gel und auch hier – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise

D-7697/2024 Seite 5 Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu- treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver- zichtet wurde, dass der Beschwerdeführer formelle Rügen erhebt, die vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der angefochtenen Ver- fügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2), dass der Beschwerdeführer rügt, das SEM habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör sowie die Untersuchungspflicht verletzt respektive den Sachverhalt nicht hinreichend festgestellt, indem es sein Asylgesuch ohne weitere Gelegenheit, sich mündlich oder schriftlich zu äussern, abgelehnt habe, nachdem es ihn, mit der Begründung, es werde eine zweite Anhö- rung stattfinden, nur eine knappe Stunde zu seinen Fluchtgründen ange- hört habe, dass der Beschwerdeführer folglich unverschuldet entscheidende Vorbrin- gen und Beweismittel vor der Vorinstanz nicht habe geltend machen kön- nen, dass zudem fraglich sei, ob er sich zum Zeitpunkt der Anhörung in einer angemessenen Verfassung befunden habe, um eine Anhörung zu absol- vieren, dass der Untersuchungsgrundsatz zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- respektive Asylverfahrens (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) gehört und die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige

D-7697/2024 Seite 6 Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.2 m.w.H.), dass die Parteien gemäss Art. 29 VwVG Anspruch auf rechtliches Gehör haben, welches einerseits der Sachaufklärung dient, anderseits ein per- sönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides darstellt und als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzu- räumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann, umfasst (unter anderem das Recht, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen und mit erheblichen Beweis- anträgen gehört zu werden; vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen), dass das SEM seinen diesbezüglichen Verpflichtungen jedoch hinreichend nachgekommen ist, dass sich aus dem Befragungsprotokoll vom 8. Februar 2024 (vgl. act. SEM 1215819-25/13) keine Anhaltspunkte ergeben, die an der Verwertbar- keit desselben Zweifel aufkommen lassen, zumal die Antworten des Be- schwerdeführers anlässlich der Anhörung diese Behauptung nicht zu stüt- zen vermögen und auch keine gesundheitlichen Beschwerden aktenkundig sind, die Auswirkungen auf die Fähigkeit, hinreichend auszusagen, Ein- fluss gehabt haben könnten, dass sich bezeichnenderweise anlässlich der Befragung weder der Be- schwerdeführer noch seine Rechtsvertretung zu diesbezüglichen Interven- tionen oder Bemerkungen veranlasst sahen, der Beschwerdeführer viel- mehr – entgegen der Auffassung in der Eingabe vom 24. Dezember 2024

– bemerkte, er fühle sich sehr wohl (vgl. act. SEM 1215819-28/13 F71), dass der Beschwerdeführer sodann anlässlich der Anhörung vom 8. Feb- ruar 2024 genügend Gelegenheit hatte, aufzuzeigen, weshalb ihn die an- gebliche Verfolgung zur Ausreise gezwungen habe, zumal das SEM dies- bezüglich konkrete Nachfragen gestellt und er dies auch ausführlich dar- gelegt (vgl. insbesondere act. SEM 1215819-28/13 F57 f.) hat und diese Aussagen auf Beschwerdeebene trotz mehreren Eingaben nicht ergänzte, dass er auf Beschwerdeebene zwar neu Strafakten zum Beleg des angeb- lichen politischen Profils seiner Mutter einreichte, das SEM dieses – ge- stützt auf die bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Zei- tungsartikel – aber für das Verfahren des Beschwerdeführers nicht in Frage gestellt hat und folglich – zu Recht – in antizipierter Beweiswürdigung

D-7697/2024 Seite 7 darauf verzichtete, entsprechende Beweismittel nachzufordern (vgl. ange- fochtene Verfügung S. 5 oben), dass das SEM den Sachverhalt – soweit entscheidrelevant – folglich voll- ständig abgeklärt hat, weshalb keine Notwendigkeit einer ergänzenden An- hörung bestanden hat, unabhängig davon, ob dem Beschwerdeführer diese zunächst in Aussicht gestellt wurde, jedoch nicht durchgeführt wor- den ist (vgl. auch Urteil des BVGer D-6490/2023 vom 9. Januar 2024 E. 4.2), dass folglich keine Verfahrensmängel erkennbar sind, mithin das SEM we- der das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers noch den Untersu- chungsgrundsatz verletzt und den Sachverhalt – soweit entscheidrelevant

– richtig und vollständig festgestellt hat, weshalb das Subeventualbegeh- ren um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen ist, dass – in der Sache selbst – die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ih- rem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei- len ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass eine Reflexverfolgung vorliegt, wenn sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auf Familienangehörige und Ver- wandte erstrecken und die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist, dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene im Asylpunkt im We- sentlichen ausführte, es sei vor dem Hintergrund, dass er wiederholt von der Polizei behelligt worden und stets grösserem Druck ausgesetzt gewe- sen sei, mithin den türkischen Behörden sehr wohl bekannt sei, offensicht- lich, dass die Behörden ihn aufgrund seiner Ethnie sowie vorwiegend we- gen seines politischen Engagements sowie desjenigen seiner Familie ver- folgen würden und er bei einer Rückkehr in die Türkei mit weiteren flücht- lingsrechtlich relevanten Konsequenzen rechnen müsse, auch wenn er selbst keine besonders exponierte Position innerhalb der HDP gehabt habe,

D-7697/2024 Seite 8 dass, soweit das SEM die Akten seines Cousins beigezogen habe, darauf hinzuweisen sei, dass dieser ihn nur auf Bitte hin in die Schweiz begleitet habe, sein Cousin aber keine Probleme bei einer Rückkehr in die Türkei hätte, weshalb dessen Situation nicht mit seiner zu vergleichen sei, dass, soweit das SEM darauf hingewiesen habe, dass seine Familie nach wie vor in der Türkei lebe, festzuhalten sei, dass seine Familie, darunter auch seine Schwester, in ständiger Angst lebe und ausserdem seine Situ- ation nicht mit ihrer vergleichbar sei, da er einer viel direkteren Bedrohung ausgesetzt sei, dass er ferner auch in der Schweiz durch einen nationalistischen Türken, durch einen Migranten afghanischer Herkunft, der möglicherweise im Dienst des Netzwerkes von Herrn Erdogan stehe, und durch seinen ehe- maligen, angeblich kurdisch-türkischen Mitbewohner, der vermutlich für den türkischen Geheimdienst handle, belästigt und angegriffen worden sei, was kein Zufall sei, dass sich das Bundesverwaltungsgericht jedoch der Argumentation in der angefochtenen Verfügung anschliesst, dass die angeblich vor seiner Ausreise erlittenen Behelligungen durch die türkischen Behörden (Personenkontrollen, Handydurchsuchung, Drohun- gen [beispielsweise dass er in der Nacht nicht so oft unterwegs sein solle sowie es würde niemand merken, wenn er fehle], Schikanen bei der Arbeit, Anrufe mit Fragen zum Aufenthalt seiner Mutter, Vorladung [welcher er ohne Konsequenzen nicht gefolgt ist] sowie schikanöse körperliche Durch- suchung anlässlich des Gefängnisbesuchs bei seiner Mutter) hinsichtlich ihrer Intensität nicht als asylrelevante Nachteile zu qualifizieren sind (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-2465/2025 vom 15. Juli 2025), der Be- schwerdeführer folglich im Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Türkei nicht einer asylbeachtlichen (Reflex-)Verfolgung ausgesetzt war, dass sodann auch keine konkreten Hinweise dafür vorliegen dürften, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Türkei einer Gefahr einer (Reflex-)Verfolgung ausgesetzt war oder im Falle seiner Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu gewärtigen hätte, dass, selbst wenn die Mutter des Beschwerdeführers über ein politisches Profil verfügen sollte, aufgrund welchem die türkischen Behörden ein er- hebliches Verfolgungsinteresse an ihr hätten, dies per se noch keine

D-7697/2024 Seite 9 objektiv begründete Furcht vor Reflexverfolgung für die näheren Angehöri- gen, namentlich auch für den Beschwerdeführer, objektiv begründet er- scheinen zu lassen vermag, dass zur Bejahung einer begründeten Furcht vor einer Reflexverfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG vielmehr ein begründeter Anlass zur Annahme be- stehen muss, eine solche Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft auch in Bezug auf die Angehöri- gen verwirklichen, mithin müssen konkrete Indizien dargelegt werden, wel- che die Furcht vor einer real drohenden Verfolgung nachvollziehbar er- scheinen lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri- schen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5), dass vorliegend solches jedoch nicht ersichtlich ist, zumal nicht anzuneh- men ist, dass sich das Interesse der türkischen Behörden am Beschwer- deführer in naher Zukunft intensiviert hätte oder bei einer Rückkehr in die Türkei intensivieren würde, insbesondere da seine Mutter bereits über zwei Jahre vor seiner Ausreise untergetaucht ist und sich die – mangels Inten- sität nicht asylrelevanten – Behelligungen vor seiner Ausreise eher abge- schwächt als verschärft haben sowie sein Vater und seine Schwester nach wie vor im Wesentlichen unbehelligt in der Türkei leben, dass an dieser Einschätzung weder seine eigenen politischen Tätigkeiten, die auf Beschwerdeebene neu vorgebrachten Behelligungen in der Schweiz noch die neu eingereichten Strafakten betreffend seine Mutter et- was zu ändern vermögen, dass sich der Beschwerdeführer mit seinen dargelegten niederschwelligen politischen Tätigkeiten (Teilnahme an Demonstrationen, Beiträge in sozia- len Medien [die er wieder löschte], Begleitung seiner Mutter während der Wahlkampagne und Einsatz als Wahlhelfer), wie er zutreffend selbst be- stätigt, nicht besonders exponiert und dieser Umstand bereits Jahre vor seiner Ausreise bestanden hat, ohne dass er deswegen ernsthafte Nach- teile erlitten hätte, dass die neu eingereichten Strafakten betreffend seine Mutter lediglich das bereits behauptete und vom SEM nicht in Frage gestellte politische Profil seiner Mutter beweisen soll, ohne dass es diesem eine neue Dimension gibt, dass hinsichtlich der neu vorgebrachten, soweit ersichtlich voneinander un- abhängigen Behelligungen in der Schweiz kein asylrelevantes Motiv

D-7697/2024 Seite 10 respektive keinen Zusammenhang zwischen diesen Vorfällen und seiner Mutter oder der türkischen Regierung ersichtlich ist, auch wenn der natio- nalistische Türke seine Mutter beleidigt habe, dass er solche Zusammenhänge lediglich vermutet, ohne sie weiter darzu- legen und gerade die Auseinandersetzung mit seinem ehemaligen Mitbe- wohner gemäss seinen Angaben als Streitigkeit über das gebotene Verhal- ten in der gemeinsamen Wohnung begann, dass er diese Übergriffe mit den auf Beschwerdeebene über Google Drive geteilten Bildern und Videos beweisen will (vgl. Beschwerdedossier act. 6), diese für das Gericht nicht einsehbar sind, aber in antizipierter Beweiswür- digung auf das Einholen dieser Beweise verzichtet werden kann, zumal die Übergriffe nicht in Frage gestellt werden, vielmehr selbst bei Wahrunter- stellung – wie erwähnt – offensichtlich nicht entscheidrelevant sind, dass sich das SEM schliesslich nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers auf das Dossier seines Cousins abgestützt hat, dass folglich insgesamt keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Türkei einer asyl- beachtlichen (Reflex-)Verfolgung oder einer entsprechenden Verfolgungs- gefahr ausgesetzt war oder im Falle seiner Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu gewärtigen hätte, dass das SEM demnach zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbe- willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim- mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg- weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),

D-7697/2024 Seite 11 dass der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung ebenfalls zu bestäti- gen ist, diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefoch- tenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. dort Ziff. IV), dass dem Beschwerdeführer namentlich analog dem oben Gesagten keine Nachteile drohen, gemäss welchem der Wegweisungsvollzug unzulässig oder unzumutbar wäre, dass die Erwägungen des SEM zur Durchführbarkeit des Wegweisungs- vollzugs auf Beschwerdeebene im Weiteren – zu Recht – nicht bestritten werden, dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig fest- stellt und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen sind (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-7697/2024 Seite 12

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens- kosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Linda Marti Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7697/2024 Urteil vom 13. Oktober 2025 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiberin Linda Marti. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Ruedy Bollack, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. November 2024 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am (...) in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen ausführte, er sei ethnischer Kurde und in B._______ (Provinz C._______) geboren worden, wo er bis zu seiner Ausreise - abgesehen von einem kurzen Unterbruch - stets gelebt habe, dass er wegen der erlittenen Nachteile infolge der politischen Aktivitäten seiner Mutter, die seit (...) für die HDP (Halklarin Demokratik Partisi) und ab (...) als Gemeindepräsidentin aktiv gewesen sei, am (...) legal ausgereist sei, dass seine Mutter nach (...) im Amt verhaftet worden und nach ihrer Freilassung im (...), nach einem erneuten Vorführbefehl, untergetaucht sei, dass in der Folge sein Vater ständig von der Polizei gesucht worden sei, bis dieser sich von seiner (des Beschwerdeführers) Mutter getrennt habe, woraufhin er (der Beschwerdeführer) vermehrt von der Polizei unter Druck gesetzt worden sei (Identitäts- und Mobiltelefonkontrollen, Anrufe mit der Aufforderung, den Aufenthaltsort seiner Mutter preiszugeben sowie Vorladung und weitere Schikanen), dass dies solche Ausmasse angenommen habe, dass er vor seiner Ausreise (...) Monate die Wohnung nicht habe verlassen wollen, dass er selber auch politisch aktiv gewesen sei, indem er an Demonstrationen teilgenommen und in den sozialen Medien Beiträge gepostet habe (die er später aber wieder gelöscht habe), als Wahlbeobachter im Einsatz gewesen sei und seine Mutter bei ihrer Wahlkampagne begleitet habe, dass zudem sein Onkel mütterlicherseits als auch ein Cousin väterlicherseits bei der Guerilla gewesen und als Märtyrer gefallen seien, dass es ihm gesundheitlich gut gehe, er allerdings hin und wieder Panikattacken habe und Sachen vergesse, dass der Beschwerdeführer im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens eine Kopie eines Strafregisterauszugs vom (...) sowie eine Liste mit Links zu Zeitungsartikeln über seine Mutter zu den Akten reichte, dass das SEM mit Verfügung vom 28. November 2024, tagsdarauf eröffnet, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, sein Asylgesuch ablehnte, ihn aus der Schweiz wegwies und den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass das SEM zur Begründung ausführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden - bei Wahrunterstellung - den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht standhalten, dass es den vom Beschwerdeführer beschriebenen, angeblichen Behelligungen durch die türkischen Behörden objektiv betrachtet an der nötigen Intensität fehle, um als flüchtlingsrechtlich relevant taxiert werden zu können, dass überdies weder aus seinen Ausführungen noch aus den Akten Hinweise hervorgehen würden, wonach ihm bei einer Rückkehr in die Türkei eine staatliche Verfolgung drohe, zumal sich sowohl seine Mutter - die Hauptperson, auf die er sich betreffend seine Schwierigkeiten berufe - als auch der Rest seiner Familie, namentlich sein Vater, seine Schwester und seine Grosseltern, noch immer in der Türkei aufhalten würden und nicht ersichtlich sei, weshalb der weitere Verbleib in der Türkei für ihn nicht mehr möglich gewesen sei, für seine Angehörigen aber schon, dass folglich auch das Vorliegen einer objektiv begründeten Furcht vor Verfolgung zu verneinen sei, dass schliesslich die Belästigungen durch die Polizei lokal beschränkt gewesen seien und es dem Beschwerdeführer zuzumuten gewesen wäre, sich ebenso wie seine Schwester an einem anderen Ort innerhalb der Türkei niederzulassen, um sich diesen Schikanen zu entziehen, dass der Beschwerdeführer am 9. Dezember 2024 mittels Fax an das Bundesverwaltungsgericht gelangte und um erneute Prüfung seines Asylgesuchs ersuchte, dass das Bundesverwaltungsgericht diese Eingabe als Beschwerde entgegennahm und den Eingang der Beschwerde am 10. Dezember 2024 bestätigte, dass der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 20. Dezember 2024 und 23. Dezember 2024 seine Beschwerde ergänzte sowie versuchte, diverse Fotos und Videos über Google Drive zu teilen, dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 24. Dezember 2024 erneut an das Bundesverwaltungsgericht gelangte und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands in der Person seines Rechtsvertreters ersuchte, dass der Eingabe eine Vollmacht vom (...), die angefochtene Verfügung sowie diverse Strafakten der Mutter des Beschwerdeführers (alles in Kopie) beilagen, dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 13. Januar 2025 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie der amtlichen Rechtsverbeiständung mit Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerde abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 28. Januar 2025 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- zu leisten, wobei ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss fristgerecht leistete, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch hier - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass der Beschwerdeführer formelle Rügen erhebt, die vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2), dass der Beschwerdeführer rügt, das SEM habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör sowie die Untersuchungspflicht verletzt respektive den Sachverhalt nicht hinreichend festgestellt, indem es sein Asylgesuch ohne weitere Gelegenheit, sich mündlich oder schriftlich zu äussern, abgelehnt habe, nachdem es ihn, mit der Begründung, es werde eine zweite Anhörung stattfinden, nur eine knappe Stunde zu seinen Fluchtgründen angehört habe, dass der Beschwerdeführer folglich unverschuldet entscheidende Vorbringen und Beweismittel vor der Vorinstanz nicht habe geltend machen können, dass zudem fraglich sei, ob er sich zum Zeitpunkt der Anhörung in einer angemessenen Verfassung befunden habe, um eine Anhörung zu absolvieren, dass der Untersuchungsgrundsatz zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- respektive Asylverfahrens (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) gehört und die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.2 m.w.H.), dass die Parteien gemäss Art. 29 VwVG Anspruch auf rechtliches Gehör haben, welches einerseits der Sachaufklärung dient, anderseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides darstellt und als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann, umfasst (unter anderem das Recht, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen und mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden; vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen), dass das SEM seinen diesbezüglichen Verpflichtungen jedoch hinreichend nachgekommen ist, dass sich aus dem Befragungsprotokoll vom 8. Februar 2024 (vgl. act. SEM 1215819-25/13) keine Anhaltspunkte ergeben, die an der Verwertbarkeit desselben Zweifel aufkommen lassen, zumal die Antworten des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung diese Behauptung nicht zu stützen vermögen und auch keine gesundheitlichen Beschwerden aktenkundig sind, die Auswirkungen auf die Fähigkeit, hinreichend auszusagen, Einfluss gehabt haben könnten, dass sich bezeichnenderweise anlässlich der Befragung weder der Beschwerdeführer noch seine Rechtsvertretung zu diesbezüglichen Interventionen oder Bemerkungen veranlasst sahen, der Beschwerdeführer vielmehr - entgegen der Auffassung in der Eingabe vom 24. Dezember 2024 - bemerkte, er fühle sich sehr wohl (vgl. act. SEM 1215819-28/13 F71), dass der Beschwerdeführer sodann anlässlich der Anhörung vom 8. Februar 2024 genügend Gelegenheit hatte, aufzuzeigen, weshalb ihn die angebliche Verfolgung zur Ausreise gezwungen habe, zumal das SEM diesbezüglich konkrete Nachfragen gestellt und er dies auch ausführlich dargelegt (vgl. insbesondere act. SEM 1215819-28/13 F57 f.) hat und diese Aussagen auf Beschwerdeebene trotz mehreren Eingaben nicht ergänzte, dass er auf Beschwerdeebene zwar neu Strafakten zum Beleg des angeblichen politischen Profils seiner Mutter einreichte, das SEM dieses - gestützt auf die bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Zeitungsartikel - aber für das Verfahren des Beschwerdeführers nicht in Frage gestellt hat und folglich - zu Recht - in antizipierter Beweiswürdigung darauf verzichtete, entsprechende Beweismittel nachzufordern (vgl. angefochtene Verfügung S. 5 oben), dass das SEM den Sachverhalt - soweit entscheidrelevant - folglich vollständig abgeklärt hat, weshalb keine Notwendigkeit einer ergänzenden Anhörung bestanden hat, unabhängig davon, ob dem Beschwerdeführer diese zunächst in Aussicht gestellt wurde, jedoch nicht durchgeführt worden ist (vgl. auch Urteil des BVGer D-6490/2023 vom 9. Januar 2024 E. 4.2), dass folglich keine Verfahrensmängel erkennbar sind, mithin das SEM weder das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers noch den Untersuchungsgrundsatz verletzt und den Sachverhalt - soweit entscheidrelevant - richtig und vollständig festgestellt hat, weshalb das Subeventualbegehren um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen ist, dass - in der Sache selbst - die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass eine Reflexverfolgung vorliegt, wenn sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auf Familienangehörige und Verwandte erstrecken und die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist, dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene im Asylpunkt im Wesentlichen ausführte, es sei vor dem Hintergrund, dass er wiederholt von der Polizei behelligt worden und stets grösserem Druck ausgesetzt gewesen sei, mithin den türkischen Behörden sehr wohl bekannt sei, offensichtlich, dass die Behörden ihn aufgrund seiner Ethnie sowie vorwiegend wegen seines politischen Engagements sowie desjenigen seiner Familie verfolgen würden und er bei einer Rückkehr in die Türkei mit weiteren flüchtlingsrechtlich relevanten Konsequenzen rechnen müsse, auch wenn er selbst keine besonders exponierte Position innerhalb der HDP gehabt habe, dass, soweit das SEM die Akten seines Cousins beigezogen habe, darauf hinzuweisen sei, dass dieser ihn nur auf Bitte hin in die Schweiz begleitet habe, sein Cousin aber keine Probleme bei einer Rückkehr in die Türkei hätte, weshalb dessen Situation nicht mit seiner zu vergleichen sei, dass, soweit das SEM darauf hingewiesen habe, dass seine Familie nach wie vor in der Türkei lebe, festzuhalten sei, dass seine Familie, darunter auch seine Schwester, in ständiger Angst lebe und ausserdem seine Situation nicht mit ihrer vergleichbar sei, da er einer viel direkteren Bedrohung ausgesetzt sei, dass er ferner auch in der Schweiz durch einen nationalistischen Türken, durch einen Migranten afghanischer Herkunft, der möglicherweise im Dienst des Netzwerkes von Herrn Erdogan stehe, und durch seinen ehemaligen, angeblich kurdisch-türkischen Mitbewohner, der vermutlich für den türkischen Geheimdienst handle, belästigt und angegriffen worden sei, was kein Zufall sei, dass sich das Bundesverwaltungsgericht jedoch der Argumentation in der angefochtenen Verfügung anschliesst, dass die angeblich vor seiner Ausreise erlittenen Behelligungen durch die türkischen Behörden (Personenkontrollen, Handydurchsuchung, Drohungen [beispielsweise dass er in der Nacht nicht so oft unterwegs sein solle sowie es würde niemand merken, wenn er fehle], Schikanen bei der Arbeit, Anrufe mit Fragen zum Aufenthalt seiner Mutter, Vorladung [welcher er ohne Konsequenzen nicht gefolgt ist] sowie schikanöse körperliche Durchsuchung anlässlich des Gefängnisbesuchs bei seiner Mutter) hinsichtlich ihrer Intensität nicht als asylrelevante Nachteile zu qualifizieren sind (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-2465/2025 vom 15. Juli 2025), der Beschwerdeführer folglich im Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Türkei nicht einer asylbeachtlichen (Reflex-)Verfolgung ausgesetzt war, dass sodann auch keine konkreten Hinweise dafür vorliegen dürften, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Türkei einer Gefahr einer (Reflex-)Verfolgung ausgesetzt war oder im Falle seiner Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu gewärtigen hätte, dass, selbst wenn die Mutter des Beschwerdeführers über ein politisches Profil verfügen sollte, aufgrund welchem die türkischen Behörden ein erhebliches Verfolgungsinteresse an ihr hätten, dies per se noch keine objektiv begründete Furcht vor Reflexverfolgung für die näheren Angehörigen, namentlich auch für den Beschwerdeführer, objektiv begründet erscheinen zu lassen vermag, dass zur Bejahung einer begründeten Furcht vor einer Reflexverfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG vielmehr ein begründeter Anlass zur Annahme bestehen muss, eine solche Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft auch in Bezug auf die Angehörigen verwirklichen, mithin müssen konkrete Indizien dargelegt werden, welche die Furcht vor einer real drohenden Verfolgung nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5), dass vorliegend solches jedoch nicht ersichtlich ist, zumal nicht anzunehmen ist, dass sich das Interesse der türkischen Behörden am Beschwerdeführer in naher Zukunft intensiviert hätte oder bei einer Rückkehr in die Türkei intensivieren würde, insbesondere da seine Mutter bereits über zwei Jahre vor seiner Ausreise untergetaucht ist und sich die - mangels Intensität nicht asylrelevanten - Behelligungen vor seiner Ausreise eher abgeschwächt als verschärft haben sowie sein Vater und seine Schwester nach wie vor im Wesentlichen unbehelligt in der Türkei leben, dass an dieser Einschätzung weder seine eigenen politischen Tätigkeiten, die auf Beschwerdeebene neu vorgebrachten Behelligungen in der Schweiz noch die neu eingereichten Strafakten betreffend seine Mutter etwas zu ändern vermögen, dass sich der Beschwerdeführer mit seinen dargelegten niederschwelligen politischen Tätigkeiten (Teilnahme an Demonstrationen, Beiträge in sozialen Medien [die er wieder löschte], Begleitung seiner Mutter während der Wahlkampagne und Einsatz als Wahlhelfer), wie er zutreffend selbst bestätigt, nicht besonders exponiert und dieser Umstand bereits Jahre vor seiner Ausreise bestanden hat, ohne dass er deswegen ernsthafte Nachteile erlitten hätte, dass die neu eingereichten Strafakten betreffend seine Mutter lediglich das bereits behauptete und vom SEM nicht in Frage gestellte politische Profil seiner Mutter beweisen soll, ohne dass es diesem eine neue Dimension gibt, dass hinsichtlich der neu vorgebrachten, soweit ersichtlich voneinander unabhängigen Behelligungen in der Schweiz kein asylrelevantes Motiv respektive keinen Zusammenhang zwischen diesen Vorfällen und seiner Mutter oder der türkischen Regierung ersichtlich ist, auch wenn der nationalistische Türke seine Mutter beleidigt habe, dass er solche Zusammenhänge lediglich vermutet, ohne sie weiter darzulegen und gerade die Auseinandersetzung mit seinem ehemaligen Mitbewohner gemäss seinen Angaben als Streitigkeit über das gebotene Verhalten in der gemeinsamen Wohnung begann, dass er diese Übergriffe mit den auf Beschwerdeebene über Google Drive geteilten Bildern und Videos beweisen will (vgl. Beschwerdedossier act. 6), diese für das Gericht nicht einsehbar sind, aber in antizipierter Beweiswürdigung auf das Einholen dieser Beweise verzichtet werden kann, zumal die Übergriffe nicht in Frage gestellt werden, vielmehr selbst bei Wahrunterstellung - wie erwähnt - offensichtlich nicht entscheidrelevant sind, dass sich das SEM schliesslich nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers auf das Dossier seines Cousins abgestützt hat, dass folglich insgesamt keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Türkei einer asylbeachtlichen (Reflex-)Verfolgung oder einer entsprechenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt war oder im Falle seiner Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu gewärtigen hätte, dass das SEM demnach zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung ebenfalls zu bestätigen ist, diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. dort Ziff. IV), dass dem Beschwerdeführer namentlich analog dem oben Gesagten keine Nachteile drohen, gemäss welchem der Wegweisungsvollzug unzulässig oder unzumutbar wäre, dass die Erwägungen des SEM zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs auf Beschwerdeebene im Weiteren - zu Recht - nicht bestritten werden, dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Linda Marti Versand: