Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer – türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus der Provinz Sirnak – suchte am 15. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Er wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Ost- schweiz zugewiesen. B. Am 10. November 2022 wurde er summarisch zu seiner Person (PA) und am 25. Juli 2023 vertieft zu den Asylgründen (nach Art. 29 AsylG [SR 142.31]) angehört. Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seines Asylgesuchs im We- sentlichen aus, er habe am 5. Mai 2021 mit einer zuvor eingeholten Bewil- ligung in der Nähe seines Heimatdorfes Andac mit Kollegen zusammen gepicknickt und campiert. Am frühen Morgen hätten ihn Soldaten geweckt, mit Waffen bedroht und unter Gewaltanwendung befragt, weil sie ihn der Materiallieferung an in der Nähe befindliche Mitglieder der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) verdächtigt hätten. Später sei er zum gleichen Vorwurf auf dem Polizeirevier einvernommen worden und man habe ihm eine Zu- sammenarbeit mit den türkischen Behörden angeboten (Spitzeltätigkeit). Er habe abgelehnt, weshalb man ihm gedroht habe, ihn von nun an zu verfolgen. Nachdem er nach Istanbul arbeiten gegangen sei, sei ihm tele- fonisch mitgeteilt worden, man habe Kenntnis von seinem Arbeits- und Wohnort. Da er den psychischen Druck nicht mehr ausgehalten habe, sei er am 5. Oktober 2022 von Istanbul legal mit dem Flugzeug nach Serbien geflogen und von dort auf dem Landweg in die Schweiz eingereist. Die türkischen Behörden hätten nach der Ausreise ein Dossier über ihn erstellt, einen Festnahmebefehl in Verbindung mit Propaganda für eine Terrororga- nisation gegen ihn ausgestellt und bei ihm zu Hause vier- oder fünfmal nach ihm gefragt. Er sei ausser der Mitgliedschaft bei der Demokratischen Partei der Völker (HDP) nicht politisch aktiv gewesen. Der Beschwerdeführer reichte beim SEM zum Nachweis seiner Identität Originale seiner türkischen Identitätskarte und der Studentenkarte sowie zur Stützung seiner Vorbringen diverse Fotokopien von Dokumenten im Zusammenhang mit türkischen Strafverfahren ein. C. Das Asylgesuch des Beschwerdeführers wurde mit Verfügung vom 26. Juli 2023 in das erweiterte Verfahren überwiesen.
D-6490/2023 Seite 3 D. Im Zusammenhang mit dem vom SEM am 21. September 2023 gewährten rechtlichen Gehör zur amtsinternen Prüfung der eingereichten Beweismit- tel liess sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Oktober 2023 ver- nehmen. E. Mit am 24. Oktober 2023 eröffnetem Entscheid vom 12. Oktober 2023 lehnte das SEM unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft das Asylge- such des Beschwerdeführers vom 15. Oktober 2022 ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. F. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 23. November 2023 erhob der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des SEM vom 12. Oktober 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Es wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und unter Anerkennung der Flüchtlingseigen- schaft die Gewährung von Asyl, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung, subeventualiter aufgrund der Unzu- lässigkeit oder der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die Anord- nung der vorläufigen Aufnahme, beantragt. In verfahrensrechtlicher Hin- sicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen Foto- ausdruck eines fremdsprachigen Dokumentes (Beilage 1) sowie mehrere ausgedruckte Fotos von Computerbildschirmen (Beilagen 2 bis 10), die fremdsprachige Texte zeigen, ein. G. Mit Schreiben vom 23. November 2023 bestätigte das Bundesverwaltungs- gericht den Eingang der Beschwerde. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
23. November 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 und 4 AsylG). I. Am 6. Dezember 2023 reichte der Beschwerdeführer einen Fotoausdruck einer Fürsorgebestätigung vom 30. November 2023 nach.
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Erwägungen (28 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer- den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsad- ressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zu- stimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu behan- deln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich unbegründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel ver- zichtet.
E. 4.1 Der Beschwerdeführer erhob die formellen Rügen der unvollständigen sowie falschen Sachverhaltsfeststellung und der Verletzung des rechtli- chen Gehörs, welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls ge- eignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (Beschwerde S. 5 ff.).
So habe die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung die herrschende allgemeine Gewalt in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers (Sirnak) nicht berücksichtigt. Zudem sei wegen eines Übersetzungsfehlers des Dolmetschers der Picknick-/Campingplatz fälschlicherweise als in ei- ner Militärzone befindlich und daher das Vorgehen der Soldaten irrtümlich als legitim erachtet worden. Alsdann habe die Vorinstanz dem Beschwer- deführer eine zweite Anhörung in Aussicht gestellt, die nicht stattgefunden habe, weshalb der Beschwerdeführer nicht «alles habe sagen können» (Beschwerde, S. 8).
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E. 4.2 Wie sich auch aus nachstehenden Erwägungen ergibt, hat die Vorin- stanz den vorliegenden Sachverhalt insgesamt rechtsgenüglich abgeklärt und sich hinreichend differenziert mit den zentralen Vorbringen des Be- schwerdeführers auseinandergesetzt. So hat sie – entgegen der Behaup- tung des Beschwerdeführers und wie aus nachstehenden E. 9.3.1 hervor- geht – die Situation allgemeiner Gewalt in der Herkunftsprovinz Sirnak für ihren Entscheid entsprechend einbezogen (vi-Entscheid, S. 8, Ziff. III/2). Im Weiteren ist angesichts des rechtserheblich erstellten Sachverhaltes keine Notwendigkeit einer ergänzenden Anhörung ersichtlich, unabhängig da- von, ob dem Beschwerdeführer diese zunächst in Aussicht gestellt, jedoch nicht durchgeführt wurde (A18/17, S. 16), und zudem hatte er im vorin- stanzlichen Verfahren hinreichend Gelegenheit, seine Vorbringen darzule- gen (vgl. A12/12, A14/1, A15/1, A17/1, A18/17, A27/2, A28/4). Die Behaup- tung des Beschwerdeführers eines Übersetzungsfehlers hinsichtlich des Picknick-/ Campingplatzes als «militärische Zone» schlägt fehl, nachdem er den Ereignisort unter anderem als «problematischen Ort, an dem das Militär sehr präsent» ist, beschrieb (A18/17, F75), er in der Rücküberset- zung der Anhörung seine Angaben bestätigte (A18/17, S. 17) und in einer Gesamtwürdigung der von der Vorinstanz verwendete – und vom Be- schwerdeführer bemängelte – Begriff an sich ohnehin nicht relevant ist («militärisches Gebiet / Zone», vi-Entscheid S. 5 und 7). Insoweit der Be- schwerdeführer die Einschätzung des Verhaltens der Soldaten am Ereig- nistag bemängelt, handelt es sich dabei um Fragen der rechtlichen Würdi- gung beziehungsweise sie beschlagen die materielle Entscheidung: wie erwähnt, beruht die Beurteilung der Vorinstanz vorliegend weder auf einer unrichtigen noch unvollständigen Sachverhaltsfeststellung. Zur Vermei- dung von Wiederholungen ist auf nachstehende Erwägungen (E.) 7 und E. 9 zu verweisen.
E. 4.3 Es besteht keine Veranlassung, die Verfügung aus formellen Gründen auf- zuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entspre- chende Eventualbegehren ist abzuweisen.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
D-6490/2023 Seite 6 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid zunächst mit der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers betref- fend die Behelligungen im Zusammenhang mit dem Picknick / Camping wie auch als Parteimitglied der HDP. So sei es fragwürdig, weshalb er sich für das Campieren ausgerechnet eine militärische beziehungsweise eine ansonsten verbotene Zone ausgesucht habe. Ungeachtet dessen habe er sich aber mit einer zuvor eingeholten Bewilligung, welche er kaum für ille- gale Unterstützungsleistungen beantragt hätte, an diesem Ort aufgehalten. Vor diesem Hintergrund sei der ihm gemachte Vorwurf der Belieferung von PKK-Mitgliedern zum Vornherein entkräftet und – zumal auch seitens Be- hörden keine Beweise gegen ihn vorlägen – könne er den Rechtsweg be- schreiten. Der geschilderte Übergriff, die darauffolgenden Einvernahmen und die telefonische Belästigung würden keine flüchtlingsrechtlich rele- vante Intensität aufweisen, sondern seien eher vergangenes Unrecht, wo- raus er jedoch im heutigen Zeitpunkt wie auch zukünftig nichts zu seinen Gunsten ableiten könne. Ferner verfüge er durch die einfache Mitglied- schaft bei der HDP (Funktionsschreiben für Meetings; keine aktive Funk- tion) über kein geschärftes politisches Profil. Im Weiteren seien die Vorbringen auch nicht glaubhaft, weil sie sich ge- mäss einem internen Gutachten des SEM auf gefälschte und verfälschte Beweismittel abstützen würden (Open-Source-Untersuchungsbericht, Schreiben an die Gendarmerie, Protokoll der Anweisungen und Bewilligun- gen durch den Staatsanwalt, Protokoll, Überweisungsbericht, zwei Anträge auf Ausstellung eines Vorführbefehls, zwei Beschlüsse in sonstiger Sache, zwei Vorführbefehle und ein Schreiben eines Anwaltes). Die eingereichten Dokumente würden eine oder mehrere objektive Fälschungsmerkmale auf- weisen (keine üblichen Referenznummern, unzutreffender digitaler
D-6490/2023 Seite 7 Verweis). Im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 3. Oktober 2023 habe die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers geltend gemacht, die einge- reichten Dokumente seien direkt bei e-Devlet beziehungsweise UYAP her- untergeladen worden und es brauche nachvollziehbare Argumente, deren volle Beweiskraft umzustossen, weshalb ein Fachgutachten zu erstellen sei. Sie sei diesbezüglich aber bereits im rechtlichen Gehör vom 21. Sep- tember 2023 darüber aufgeklärt worden, gewisse weitergehende Angaben im Analysebericht würden der Geheimhaltung unterliegen, da ein wesent- liches öffentliches Interesse daran bestehe, bestimmte Elemente zur Er- kennung einer Fälschung nicht offenzulegen, um einen Lerneffekt bei der Erstellung zukünftiger Fälschungen zu verhindern. Gemäss Analysebericht handle es sich bei den eingereichten Dokumenten um Totalfälschungen und auf ein Fachgutachten könne verzichtet werden. Dem Beschwerdefüh- rer sei es aufgrund der in den Justizdokumenten festgestellten Fälschungs- merkmale nicht gelungen, ein Ermittlungsverfahren oder die Möglichkeit ei- ner Anklage gegen ihn wegen Propaganda für eine Terrororganisation glaubhaft zu machen. Vielmehr habe er mit gefälschten Dokumenten ver- sucht, die schweizerische Asylbehörde zu täuschen, was keinen Schutz verdiene, sondern seine persönliche Glaubwürdigkeit erschüttere und dazu beitrage, dass auch die angeblichen Fluchtgründe im Zusammenhang mit dem Picknick / Camping in einer militärischen Zone nicht geglaubt werden könnten.
E. 6.2 In der Beschwerdeschrift wurde im Wesentlichen vorgebracht, die Vor- instanz stütze ihre Entscheidung aufgrund eines Irrtums über die Örtlichkeit auf ein legitimes Vorgehen der Soldaten ab (Militärzone anstelle Hoch- ebene). Der Beschwerdeführer stamme zudem aus einer Provinz, die von allgemeiner Gewalt geprägt sei. Er sei bereits vor seiner Flucht von den türkischen Behörden jahrelang belästigt, behelligt und eingeschüchtert worden und, nachdem es den türkischen Behörden nicht gelungen sei, ihn als Spitzel zu rekrutieren, hätten sie aufgrund eines konstruierten Sachver- haltes ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet. Ein psychischer Druck auf den Beschwerdeführer sei durch Eingriffe in die persönliche Freiheit und die physische Integrität bewirkt worden und habe bis zur Unerträglichkeit zugenommen, weshalb er sich dieser Zwangslage nur noch durch die Flucht ins Ausland habe entziehen können. Die meisten Personen in ähn- lichen Situationen wie der Beschwerdeführer wären ausgereist. Was die Beweismittel betreffe, so habe sich der türkische Anwalt in UYAP einloggen und die Akten auf dem Computerbildschirm fotografieren können (Beschwerdebeilagen), wobei er die Originaldokumente noch
D-6490/2023 Seite 8 beschaffen werde. Es sei nicht nachzuvollziehen, dass die Vorinstanz die Beweismittel gestützt auf einen amtsinternen Analysebericht als Totalfäl- schungen bezeichnet habe. Im Weiteren zeige der Bericht der Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 7. Juli 2017 willkürliche Verhaftungen, Folter und langjährige Haftstrafen für den Vorwurf der Unterstützung des Terro- rismus oder der Propagandabetreibung in der Türkei auf. So könne der Beschwerdeführer nicht mit einem fairen Gerichtsverfahren rechnen, was auch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-660/2019 vom 18. Ok- tober 2019 E. 5.5 und «D-5305/2024» vom 5. März 2018 E.4.3.2 sowie D-1041/2015 vom 25. Januar 2018 E.5.51 bestätigen würden. Es sei zu- dem bekannt, dass über Personen, die im Zusammenhang mit der PKK / YPG verhaftet worden seien oder gegen die ein Strafverfahren eröffnet worden sei, ein Datenblatt (Fiche) angelegt werde, das nicht mehr gelöscht werde. Das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer sei durch die bei der Vorinstanz eingereichten Beweismittel aktenkundig und in der Be- schwerdebeilage befänden sich weitere, neue Beweismittel. Die Vorbrin- gen des Beschwerdeführers seien damit asylrelevant und es bestünde bei einer Rückkehr in die Türkei eine konkrete Gefahr für den Beschwerdefüh- rer, festgenommen, verurteilt und menschenunwürdig behandelt zu wer- den. Insgesamt würden die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderun- gen an die Glaubhaftigkeit und die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft genügen, weshalb ihm Asyl zu gewähren sei.
E. 7.1 Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung mit überzeugender Begründung als nicht asylrelevant und auch nicht glaubhaft qualifiziert, die Flüchtlingseigen- schaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie auf E. 6.1 hiervor verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene führen, wie zu sehen sein wird, zu keiner anderen Betrachtungsweise. Auf die Entgegnungen in der Beschwerde und die neu eingereichten Beweismittel ist im Folgenden näher einzugehen.
E. 7.2 Hinsichtlich des Vorfalles beim Picknick sind aufgrund der zuvor eingeholten Bewilligung für den Beschwerdeführer keine ernsthaften
D-6490/2023 Seite 9 Nachteile zu befürchten und solche werden in der Beschwerde auch nicht konkret geltend gemacht. Es ist hierzu – entgegen der Beschwerde – auch nicht von Belang, ob es sich bei der Örtlichkeit um eine «Militärzone» oder um eine «Hochebene» handelte (Beschwerde, S. 5; A18/17, F75; vgl. vorstehende E. 4.2.). So legt der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe als Asylgrund im Wesentlichen unerträglichen psychischen Druck dar, wobei psychischer Druck hauptsächlich infolge der Ablehnung der Spitzeltätigkeit durch Eingriffe in seine persönliche Freiheit und in seine physische Integrität unerträglich geworden sei. Hierzu zitiert er seine Ausführungen in der Anhörung vom 25. Juli 2023 (Beschwerde, S. 6 f.; Bedrohung, eingeengte Lebensbereiche, Drohungen, Angst vor Verhaftung, Einleitung Strafverfahren). Es ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass es den Asylvorbringen (Übergriff beim Picknickort, Drohung der Verfolgung, Telefonanrufe) an der notwendigen Intensität fehlt und sie keine ernsthaften Nachteile im Sinne des Asylgesetzes darstellen. Ferner vermag der (neue) allgemeine Hinweis des Beschwerdeführers, er stamme aus einer Region, in der allgemeine Gewalt herrsche (Provinz Sirnak) und sei bereits jahrelang vor seiner Ausreise seitens der türkischen Behörden mehrmals belästigt und eingeschüchtert worden, weder auf eine gezielte Verfolgung noch einen unerträglichen psychischen Druck zu schliessen.
E. 7.3 Hinsichtlich der eingereichten Beweismittel für das behauptete, gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Strafverfahren in der Türkei ist festzuhalten, dass von der Vorinstanz ein oder mehrere objektive Fälschungsmerkmale festgestellt wurden und dargelegt wurde, welche gesamthaft zur Einschätzung führen, dass sie gefälscht sind. Aufgrund der Akten besteht kein Anlass, an der Einschätzung der Vorinstanz zu zweifeln oder, wie vom Beschwerdeführer (implizit) beantragt, ein Fachgutachten anzuordnen. Der Beschwerdeführer verweist hierfür auf Beschwerdeebene lediglich auf ein (fremdsprachiges) Referenzschreiben eines türkischen Anwalts und dessen ausgedruckte Fotografien von fremdsprachigen, mehrheitlich schlecht leserlichen Bildschirmansichten (Beschwerdebei- lagen 1 bis 10). Da das Referenzschreiben, dessen Inhalt sich gemäss Angaben des Beschwerdeführers auf die Bestätigung der Echtheit der Beweismittel bezieht, als blosses Gefälligkeitsschreiben zu würdigen ist, kommt ihm ohnehin keine hohe Beweiskraft zu (Beschwerde, S. 8; Beschwerdebeilage 1). Ebenso ist der Beweiswert von Fotoausdrucken beziehungsweise Abbildungen auf ausgedruckten Bildschirmansichten mangels Überprüfbarkeit der Echtheit niedrig (Beschwerdebeilagen 2 bis 10). Daran vermag auch der blosse Hinweis, die Unterlagen würden über
D-6490/2023 Seite 10 einen «QR-Code» verfügen, nichts zu ändern. Allgemein ist im Zusammenhang mit allfälligen Strafverfahren in der Türkei darauf hinzuweisen, dass solche oft in teils hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt werden (vgl. Urteil des BVGer E-5050/2023 E. 7.1 vom 6. November 2023), weshalb selbst bei Annahme, es sei ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet worden, nicht ohne Weiteres von einer aktuellen Asylrelevanz auszugehen ist. Bei einer Gesamtwürdigung ist sodann keine Notwendigkeit ersichtlich, die Einreichung allfälliger weiterer (Original-) Dokumente abzuwarten.
E. 7.4 Weder aus den Akten noch aus den Angaben des Beschwerdeführers sind alsdann konkrete Hinweise ersichtlich, welche auf seine (nicht weiter substantiierte) mutmassliche Fichierung schliessen liessen. Im Weiteren sind mangels persönlicher Betroffenheit sowohl die Hinweise auf öffentlich zugängliche Quellen (Länderanalyse der SFH) wie auch auf die zitierten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts unbehelflich (Beschwerde S. 9 und «1», rechte 11), zumal er aus letztgenannten mangels Glaubhaftigkeit des geltend gemachten Strafverfahrens auch nichts zu seinen Gunsten ableiten und damit die Frage allfälliger konkreter Konsequenzen offenleiben kann. Das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe, ihm werde im (angeblichen) Strafverfahren Propagandabetreibung zugunsten einer Terrororganisation (PKK) und damit politische Aktivitäten vorgeworfen, derentwegen er im Visier der türkischen Behörden stehe (Beschwerde, S. «1», recte 12), zielt mangels Glaubhaftigkeit der strafrechtlichen Verfolgung und seiner eigenen Angaben, politisch nicht aktiv gewesen zu sein, ins Leere (Mitglied der HDP ohne Funktionen; A18/17, F92 ff.). Überdies reicht eine niederschwellige Unterstützung nicht aus, eine Verfolgungsgefahr zu begründen oder von asylrelevanten Nachteilen bei einer allfälligen Rückkehr auszugehen (vgl. Urteil des BVGer D-1554/2022 vom 29. Juli 2022 E. 7.1.).
E. 7.5 Aufgrund des Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine bereits erlittene oder eine künftig drohende asylrechtlich relevante Verfolgung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
D-6490/2023 Seite 11
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Hei- mat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an- dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.2 Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich er- hebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung (Non-Re- foulement) im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden kann. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem As- pekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
D-6490/2023 Seite 12 Sodann ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten An- haltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil des Bundes- verwaltungsgerichts E-5686/2023 vom 8. November 2023 E. 7.4). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der lan- des- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
E. 9.3.1 Praxisgemäss wird davon ausgegangen, dass der Vollzug der Weg- weisung in die Provinz Sirnak aufgrund gewaltsamer Auseinandersetzun- gen als generell nicht zumutbar zu qualifizieren ist (BVGE 2013/2 E. 9.6; Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1). In der angefochtenen Verfügung wird aber zutreffend ausgeführt, dass der Be- schwerdeführer sich an einem anderen Ort in der Türkei niederlassen kann und ihm die Inanspruchnahme einer solchen innerstaatlichen Aufenthalts- alternative auch zuzumuten ist. Der junge, gesunde Beschwerdeführer hat einen gymnasialen Abschluss und verfügt über Berufserfahrung. Er steht in regelmässigem Kontakt zu seinen in der Türkei verbliebenen Familien- mitgliedern (Eltern, Geschwister), denen es gemäss seinen Angaben gut geht (vgl. A18/17, F5 ff.). Der Beschwerdeführer war bereits vor seiner Aus- reise mehrfach zur Ausübung der Erwerbstätigkeit als Kellner nach Istanbul gereist und wohnte dort mit Kollegen sowie Verwandten in einem Haushalt. Das vorhandene Beziehungsnetz in der Türkei kann ihn nötigenfalls dabei unterstützen, in einer anderen als seiner Herkunftsprovinz Fuss zu fassen. Demzufolge ist nicht davon auszugehen, er gerate bei der Rückkehr in die Türkei in eine existenzbedrohende Situation (vgl. etwa Urteile des BVGer E-5686/2023 vom 8. November 2023 E. 7.5 und D-2023/4353 vom
29. September 2023, S. 6).
E. 9.3.2 Am 6. Februar 2023 forderten schwere Erdbeben im Südosten der Türkei tausende Todesopfer und zerstörten Großteile der Infrastruktur. Der zunächst verhängte Ausnahmezustand wurde zwischenzeitlich wieder
D-6490/2023 Seite 13 aufgehoben. Der Beschwerdeführer macht keinerlei mit den Erdbeben im Zusammenhang stehenden Einwände gegen eine Rückkehr in seinen Hei- matstaat geltend, weshalb in dieser Hinsicht ohne Weiteres von einer zu- mutbaren solchen ausgegangen werden kann (Urteil D-5509/2023 vom
28. November 2023 E. 9.4.2).
E. 9.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.5 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11.1 Mit dem vorliegenden Direktentscheid ist das Gesuch um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf Fr. 750.– fest- zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). (Dispositiv nächste Seite)
D-6490/2023 Seite 14
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6490/2023 Urteil vom 9. Januar 2024 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Sarah Rutishauser. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. Oktober 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus der Provinz Sirnak - suchte am 15. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Er wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Ostschweiz zugewiesen. B. Am 10. November 2022 wurde er summarisch zu seiner Person (PA) und am 25. Juli 2023 vertieft zu den Asylgründen (nach Art. 29 AsylG [SR 142.31]) angehört. Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen aus, er habe am 5. Mai 2021 mit einer zuvor eingeholten Bewilligung in der Nähe seines Heimatdorfes Andac mit Kollegen zusammen gepicknickt und campiert. Am frühen Morgen hätten ihn Soldaten geweckt, mit Waffen bedroht und unter Gewaltanwendung befragt, weil sie ihn der Materiallieferung an in der Nähe befindliche Mitglieder der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) verdächtigt hätten. Später sei er zum gleichen Vorwurf auf dem Polizeirevier einvernommen worden und man habe ihm eine Zusammenarbeit mit den türkischen Behörden angeboten (Spitzeltätigkeit). Er habe abgelehnt, weshalb man ihm gedroht habe, ihn von nun an zu verfolgen. Nachdem er nach Istanbul arbeiten gegangen sei, sei ihm telefonisch mitgeteilt worden, man habe Kenntnis von seinem Arbeits- und Wohnort. Da er den psychischen Druck nicht mehr ausgehalten habe, sei er am 5. Oktober 2022 von Istanbul legal mit dem Flugzeug nach Serbien geflogen und von dort auf dem Landweg in die Schweiz eingereist. Die türkischen Behörden hätten nach der Ausreise ein Dossier über ihn erstellt, einen Festnahmebefehl in Verbindung mit Propaganda für eine Terrororganisation gegen ihn ausgestellt und bei ihm zu Hause vier- oder fünfmal nach ihm gefragt. Er sei ausser der Mitgliedschaft bei der Demokratischen Partei der Völker (HDP) nicht politisch aktiv gewesen. Der Beschwerdeführer reichte beim SEM zum Nachweis seiner Identität Originale seiner türkischen Identitätskarte und der Studentenkarte sowie zur Stützung seiner Vorbringen diverse Fotokopien von Dokumenten im Zusammenhang mit türkischen Strafverfahren ein. C. Das Asylgesuch des Beschwerdeführers wurde mit Verfügung vom 26. Juli 2023 in das erweiterte Verfahren überwiesen. D. Im Zusammenhang mit dem vom SEM am 21. September 2023 gewährten rechtlichen Gehör zur amtsinternen Prüfung der eingereichten Beweismittel liess sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Oktober 2023 vernehmen. E. Mit am 24. Oktober 2023 eröffnetem Entscheid vom 12. Oktober 2023 lehnte das SEM unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 15. Oktober 2022 ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. F. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 23. November 2023 erhob der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des SEM vom 12. Oktober 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Es wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung, subeventualiter aufgrund der Unzulässigkeit oder der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die Anordnung der vorläufigen Aufnahme, beantragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen Fotoausdruck eines fremdsprachigen Dokumentes (Beilage 1) sowie mehrere ausgedruckte Fotos von Computerbildschirmen (Beilagen 2 bis 10), die fremdsprachige Texte zeigen, ein. G. Mit Schreiben vom 23. November 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 23. November 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 und 4 AsylG). I. Am 6. Dezember 2023 reichte der Beschwerdeführer einen Fotoausdruck einer Fürsorgebestätigung vom 30. November 2023 nach. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich unbegründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1. Der Beschwerdeführer erhob die formellen Rügen der unvollständigen sowie falschen Sachverhaltsfeststellung und der Verletzung des rechtlichen Gehörs, welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (Beschwerde S. 5 ff.). So habe die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung die herrschende allgemeine Gewalt in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers (Sirnak) nicht berücksichtigt. Zudem sei wegen eines Übersetzungsfehlers des Dolmetschers der Picknick-/Campingplatz fälschlicherweise als in einer Militärzone befindlich und daher das Vorgehen der Soldaten irrtümlich als legitim erachtet worden. Alsdann habe die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine zweite Anhörung in Aussicht gestellt, die nicht stattgefunden habe, weshalb der Beschwerdeführer nicht «alles habe sagen können» (Beschwerde, S. 8). 4.2. Wie sich auch aus nachstehenden Erwägungen ergibt, hat die Vorin-stanz den vorliegenden Sachverhalt insgesamt rechtsgenüglich abgeklärt und sich hinreichend differenziert mit den zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. So hat sie - entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers und wie aus nachstehenden E. 9.3.1 hervorgeht - die Situation allgemeiner Gewalt in der Herkunftsprovinz Sirnak für ihren Entscheid entsprechend einbezogen (vi-Entscheid, S. 8, Ziff. III/2). Im Weiteren ist angesichts des rechtserheblich erstellten Sachverhaltes keine Notwendigkeit einer ergänzenden Anhörung ersichtlich, unabhängig davon, ob dem Beschwerdeführer diese zunächst in Aussicht gestellt, jedoch nicht durchgeführt wurde (A18/17, S. 16), und zudem hatte er im vorin-stanzlichen Verfahren hinreichend Gelegenheit, seine Vorbringen darzulegen (vgl. A12/12, A14/1, A15/1, A17/1, A18/17, A27/2, A28/4). Die Behauptung des Beschwerdeführers eines Übersetzungsfehlers hinsichtlich des Picknick-/ Campingplatzes als «militärische Zone» schlägt fehl, nachdem er den Ereignisort unter anderem als «problematischen Ort, an dem das Militär sehr präsent» ist, beschrieb (A18/17, F75), er in der Rückübersetzung der Anhörung seine Angaben bestätigte (A18/17, S. 17) und in einer Gesamtwürdigung der von der Vorinstanz verwendete - und vom Beschwerdeführer bemängelte - Begriff an sich ohnehin nicht relevant ist («militärisches Gebiet / Zone», vi-Entscheid S. 5 und 7). Insoweit der Beschwerdeführer die Einschätzung des Verhaltens der Soldaten am Ereignistag bemängelt, handelt es sich dabei um Fragen der rechtlichen Würdigung beziehungsweise sie beschlagen die materielle Entscheidung: wie erwähnt, beruht die Beurteilung der Vorinstanz vorliegend weder auf einer unrichtigen noch unvollständigen Sachverhaltsfeststellung. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist auf nachstehende Erwägungen (E.) 7 und E. 9 zu verweisen. 4.3. Es besteht keine Veranlassung, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Eventualbegehren ist abzuweisen. 5. 5.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1. Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid zunächst mit der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Behelligungen im Zusammenhang mit dem Picknick / Camping wie auch als Parteimitglied der HDP. So sei es fragwürdig, weshalb er sich für das Campieren ausgerechnet eine militärische beziehungsweise eine ansonsten verbotene Zone ausgesucht habe. Ungeachtet dessen habe er sich aber mit einer zuvor eingeholten Bewilligung, welche er kaum für illegale Unterstützungsleistungen beantragt hätte, an diesem Ort aufgehalten. Vor diesem Hintergrund sei der ihm gemachte Vorwurf der Belieferung von PKK-Mitgliedern zum Vornherein entkräftet und - zumal auch seitens Behörden keine Beweise gegen ihn vorlägen - könne er den Rechtsweg beschreiten. Der geschilderte Übergriff, die darauffolgenden Einvernahmen und die telefonische Belästigung würden keine flüchtlingsrechtlich relevante Intensität aufweisen, sondern seien eher vergangenes Unrecht, woraus er jedoch im heutigen Zeitpunkt wie auch zukünftig nichts zu seinen Gunsten ableiten könne. Ferner verfüge er durch die einfache Mitgliedschaft bei der HDP (Funktionsschreiben für Meetings; keine aktive Funktion) über kein geschärftes politisches Profil. Im Weiteren seien die Vorbringen auch nicht glaubhaft, weil sie sich gemäss einem internen Gutachten des SEM auf gefälschte und verfälschte Beweismittel abstützen würden (Open-Source-Untersuchungsbericht, Schreiben an die Gendarmerie, Protokoll der Anweisungen und Bewilligungen durch den Staatsanwalt, Protokoll, Überweisungsbericht, zwei Anträge auf Ausstellung eines Vorführbefehls, zwei Beschlüsse in sonstiger Sache, zwei Vorführbefehle und ein Schreiben eines Anwaltes). Die eingereichten Dokumente würden eine oder mehrere objektive Fälschungsmerkmale aufweisen (keine üblichen Referenznummern, unzutreffender digitaler Verweis). Im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 3. Oktober 2023 habe die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers geltend gemacht, die eingereichten Dokumente seien direkt bei e-Devlet beziehungsweise UYAP heruntergeladen worden und es brauche nachvollziehbare Argumente, deren volle Beweiskraft umzustossen, weshalb ein Fachgutachten zu erstellen sei. Sie sei diesbezüglich aber bereits im rechtlichen Gehör vom 21. September 2023 darüber aufgeklärt worden, gewisse weitergehende Angaben im Analysebericht würden der Geheimhaltung unterliegen, da ein wesentliches öffentliches Interesse daran bestehe, bestimmte Elemente zur Erkennung einer Fälschung nicht offenzulegen, um einen Lerneffekt bei der Erstellung zukünftiger Fälschungen zu verhindern. Gemäss Analysebericht handle es sich bei den eingereichten Dokumenten um Totalfälschungen und auf ein Fachgutachten könne verzichtet werden. Dem Beschwerdeführer sei es aufgrund der in den Justizdokumenten festgestellten Fälschungsmerkmale nicht gelungen, ein Ermittlungsverfahren oder die Möglichkeit einer Anklage gegen ihn wegen Propaganda für eine Terrororganisation glaubhaft zu machen. Vielmehr habe er mit gefälschten Dokumenten versucht, die schweizerische Asylbehörde zu täuschen, was keinen Schutz verdiene, sondern seine persönliche Glaubwürdigkeit erschüttere und dazu beitrage, dass auch die angeblichen Fluchtgründe im Zusammenhang mit dem Picknick / Camping in einer militärischen Zone nicht geglaubt werden könnten. 6.2. In der Beschwerdeschrift wurde im Wesentlichen vorgebracht, die Vor-instanz stütze ihre Entscheidung aufgrund eines Irrtums über die Örtlichkeit auf ein legitimes Vorgehen der Soldaten ab (Militärzone anstelle Hochebene). Der Beschwerdeführer stamme zudem aus einer Provinz, die von allgemeiner Gewalt geprägt sei. Er sei bereits vor seiner Flucht von den türkischen Behörden jahrelang belästigt, behelligt und eingeschüchtert worden und, nachdem es den türkischen Behörden nicht gelungen sei, ihn als Spitzel zu rekrutieren, hätten sie aufgrund eines konstruierten Sachverhaltes ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet. Ein psychischer Druck auf den Beschwerdeführer sei durch Eingriffe in die persönliche Freiheit und die physische Integrität bewirkt worden und habe bis zur Unerträglichkeit zugenommen, weshalb er sich dieser Zwangslage nur noch durch die Flucht ins Ausland habe entziehen können. Die meisten Personen in ähnlichen Situationen wie der Beschwerdeführer wären ausgereist. Was die Beweismittel betreffe, so habe sich der türkische Anwalt in UYAP einloggen und die Akten auf dem Computerbildschirm fotografieren können (Beschwerdebeilagen), wobei er die Originaldokumente noch beschaffen werde. Es sei nicht nachzuvollziehen, dass die Vorinstanz die Beweismittel gestützt auf einen amtsinternen Analysebericht als Totalfälschungen bezeichnet habe. Im Weiteren zeige der Bericht der Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 7. Juli 2017 willkürliche Verhaftungen, Folter und langjährige Haftstrafen für den Vorwurf der Unterstützung des Terrorismus oder der Propagandabetreibung in der Türkei auf. So könne der Beschwerdeführer nicht mit einem fairen Gerichtsverfahren rechnen, was auch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-660/2019 vom 18. Oktober 2019 E. 5.5 und «D-5305/2024» vom 5. März 2018 E.4.3.2 sowie D-1041/2015 vom 25. Januar 2018 E.5.51 bestätigen würden. Es sei zudem bekannt, dass über Personen, die im Zusammenhang mit der PKK / YPG verhaftet worden seien oder gegen die ein Strafverfahren eröffnet worden sei, ein Datenblatt (Fiche) angelegt werde, das nicht mehr gelöscht werde. Das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer sei durch die bei der Vorinstanz eingereichten Beweismittel aktenkundig und in der Beschwerdebeilage befänden sich weitere, neue Beweismittel. Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien damit asylrelevant und es bestünde bei einer Rückkehr in die Türkei eine konkrete Gefahr für den Beschwerdeführer, festgenommen, verurteilt und menschenunwürdig behandelt zu werden. Insgesamt würden die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft genügen, weshalb ihm Asyl zu gewähren sei. 7. 7.1. Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung mit überzeugender Begründung als nicht asylrelevant und auch nicht glaubhaft qualifiziert, die Flüchtlingseigen-schaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie auf E. 6.1 hiervor verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene führen, wie zu sehen sein wird, zu keiner anderen Betrachtungsweise. Auf die Entgegnungen in der Beschwerde und die neu eingereichten Beweismittel ist im Folgenden näher einzugehen. 7.2. Hinsichtlich des Vorfalles beim Picknick sind aufgrund der zuvor eingeholten Bewilligung für den Beschwerdeführer keine ernsthaften Nachteile zu befürchten und solche werden in der Beschwerde auch nicht konkret geltend gemacht. Es ist hierzu - entgegen der Beschwerde - auch nicht von Belang, ob es sich bei der Örtlichkeit um eine «Militärzone» oder um eine «Hochebene» handelte (Beschwerde, S. 5; A18/17, F75; vgl. vorstehende E. 4.2.). So legt der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe als Asylgrund im Wesentlichen unerträglichen psychischen Druck dar, wobei psychischer Druck hauptsächlich infolge der Ablehnung der Spitzeltätigkeit durch Eingriffe in seine persönliche Freiheit und in seine physische Integrität unerträglich geworden sei. Hierzu zitiert er seine Ausführungen in der Anhörung vom 25. Juli 2023 (Beschwerde, S. 6 f.; Bedrohung, eingeengte Lebensbereiche, Drohungen, Angst vor Verhaftung, Einleitung Strafverfahren). Es ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass es den Asylvorbringen (Übergriff beim Picknickort, Drohung der Verfolgung, Telefonanrufe) an der notwendigen Intensität fehlt und sie keine ernsthaften Nachteile im Sinne des Asylgesetzes darstellen. Ferner vermag der (neue) allgemeine Hinweis des Beschwerdeführers, er stamme aus einer Region, in der allgemeine Gewalt herrsche (Provinz Sirnak) und sei bereits jahrelang vor seiner Ausreise seitens der türkischen Behörden mehrmals belästigt und eingeschüchtert worden, weder auf eine gezielte Verfolgung noch einen unerträglichen psychischen Druck zu schliessen. 7.3. Hinsichtlich der eingereichten Beweismittel für das behauptete, gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Strafverfahren in der Türkei ist festzuhalten, dass von der Vorinstanz ein oder mehrere objektive Fälschungsmerkmale festgestellt wurden und dargelegt wurde, welche gesamthaft zur Einschätzung führen, dass sie gefälscht sind. Aufgrund der Akten besteht kein Anlass, an der Einschätzung der Vorinstanz zu zweifeln oder, wie vom Beschwerdeführer (implizit) beantragt, ein Fachgutachten anzuordnen. Der Beschwerdeführer verweist hierfür auf Beschwerdeebene lediglich auf ein (fremdsprachiges) Referenzschreiben eines türkischen Anwalts und dessen ausgedruckte Fotografien von fremdsprachigen, mehrheitlich schlecht leserlichen Bildschirmansichten (Beschwerdebei-lagen 1 bis 10). Da das Referenzschreiben, dessen Inhalt sich gemäss Angaben des Beschwerdeführers auf die Bestätigung der Echtheit der Beweismittel bezieht, als blosses Gefälligkeitsschreiben zu würdigen ist, kommt ihm ohnehin keine hohe Beweiskraft zu (Beschwerde, S. 8; Beschwerdebeilage 1). Ebenso ist der Beweiswert von Fotoausdrucken beziehungsweise Abbildungen auf ausgedruckten Bildschirmansichten mangels Überprüfbarkeit der Echtheit niedrig (Beschwerdebeilagen 2 bis 10). Daran vermag auch der blosse Hinweis, die Unterlagen würden über einen «QR-Code» verfügen, nichts zu ändern. Allgemein ist im Zusammenhang mit allfälligen Strafverfahren in der Türkei darauf hinzuweisen, dass solche oft in teils hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt werden (vgl. Urteil des BVGer E-5050/2023 E. 7.1 vom 6. November 2023), weshalb selbst bei Annahme, es sei ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet worden, nicht ohne Weiteres von einer aktuellen Asylrelevanz auszugehen ist. Bei einer Gesamtwürdigung ist sodann keine Notwendigkeit ersichtlich, die Einreichung allfälliger weiterer (Original-) Dokumente abzuwarten. 7.4. Weder aus den Akten noch aus den Angaben des Beschwerdeführers sind alsdann konkrete Hinweise ersichtlich, welche auf seine (nicht weiter substantiierte) mutmassliche Fichierung schliessen liessen. Im Weiteren sind mangels persönlicher Betroffenheit sowohl die Hinweise auf öffentlich zugängliche Quellen (Länderanalyse der SFH) wie auch auf die zitierten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts unbehelflich (Beschwerde S. 9 und «1», rechte 11), zumal er aus letztgenannten mangels Glaubhaftigkeit des geltend gemachten Strafverfahrens auch nichts zu seinen Gunsten ableiten und damit die Frage allfälliger konkreter Konsequenzen offenleiben kann. Das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe, ihm werde im (angeblichen) Strafverfahren Propagandabetreibung zugunsten einer Terrororganisation (PKK) und damit politische Aktivitäten vorgeworfen, derentwegen er im Visier der türkischen Behörden stehe (Beschwerde, S. «1», recte 12), zielt mangels Glaubhaftigkeit der strafrechtlichen Verfolgung und seiner eigenen Angaben, politisch nicht aktiv gewesen zu sein, ins Leere (Mitglied der HDP ohne Funktionen; A18/17, F92 ff.). Überdies reicht eine niederschwellige Unterstützung nicht aus, eine Verfolgungsgefahr zu begründen oder von asylrelevanten Nachteilen bei einer allfälligen Rückkehr auszugehen (vgl. Urteil des BVGer D-1554/2022 vom 29. Juli 2022 E. 7.1.). 7.5. Aufgrund des Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine bereits erlittene oder eine künftig drohende asylrechtlich relevante Verfolgung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt. 8. 8.1. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 8.2. Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2. Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung (Non-Refoulement) im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden kann. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5686/2023 vom 8. November 2023 E. 7.4). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme anzuordnen. 9.3.1. Praxisgemäss wird davon ausgegangen, dass der Vollzug der Wegweisung in die Provinz Sirnak aufgrund gewaltsamer Auseinandersetzungen als generell nicht zumutbar zu qualifizieren ist (BVGE 2013/2 E. 9.6; Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1). In der angefochtenen Verfügung wird aber zutreffend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich an einem anderen Ort in der Türkei niederlassen kann und ihm die Inanspruchnahme einer solchen innerstaatlichen Aufenthaltsalternative auch zuzumuten ist. Der junge, gesunde Beschwerdeführer hat einen gymnasialen Abschluss und verfügt über Berufserfahrung. Er steht in regelmässigem Kontakt zu seinen in der Türkei verbliebenen Familienmitgliedern (Eltern, Geschwister), denen es gemäss seinen Angaben gut geht (vgl. A18/17, F5 ff.). Der Beschwerdeführer war bereits vor seiner Ausreise mehrfach zur Ausübung der Erwerbstätigkeit als Kellner nach Istanbul gereist und wohnte dort mit Kollegen sowie Verwandten in einem Haushalt. Das vorhandene Beziehungsnetz in der Türkei kann ihn nötigenfalls dabei unterstützen, in einer anderen als seiner Herkunftsprovinz Fuss zu fassen. Demzufolge ist nicht davon auszugehen, er gerate bei der Rückkehr in die Türkei in eine existenzbedrohende Situation (vgl. etwa Urteile des BVGer E-5686/2023 vom 8. November 2023 E. 7.5 und D-2023/4353 vom 29. September 2023, S. 6). 9.3.2. Am 6. Februar 2023 forderten schwere Erdbeben im Südosten der Türkei tausende Todesopfer und zerstörten Großteile der Infrastruktur. Der zunächst verhängte Ausnahmezustand wurde zwischenzeitlich wieder aufgehoben. Der Beschwerdeführer macht keinerlei mit den Erdbeben im Zusammenhang stehenden Einwände gegen eine Rückkehr in seinen Heimatstaat geltend, weshalb in dieser Hinsicht ohne Weiteres von einer zumutbaren solchen ausgegangen werden kann (Urteil D-5509/2023 vom 28. November 2023 E. 9.4.2). 9.3.3. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 9.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5. Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1. Mit dem vorliegenden Direktentscheid ist das Gesuch um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 11.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser Versand: