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D-5509/2023

D-5509/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-11-28 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden – alle türkische Staatsangehörige, kurdische Ethnie – suchten am 2. März 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Sie wur- den dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Ostschweiz zugewiesen. B. Am 9. März 2023 wurden sie summarisch zu ihrer Person (PA), am

22. März 2023 im Rahmen des Dublin Gesprächs und am 14. Juli 2023 vertieft zu den Asylgründen (nach Art. 29 AsylG [SR 142.31]) angehört. Die Beschwerdeführenden führten zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen aus, im Jahr 2022 habe die Beschwerdeführerin Besuch von drei Frauen bekommen, welche sie zum Beitritt zur Frauenorganisation der Partei für Gerechtigkeit und Aufschwung (türkisch: Adalet ve Kalkɪnma Par- tisi; AKP) hätten drängen wollen. Sie habe sich geweigert und sei deswe- gen von einer der Frauen tätlich angegriffen und später mit Telefonanrufen bedroht worden. Im März 2022 sei dem Beschwerdeführer die Arbeitsstelle gekündigt worden. Er sei Atheist und habe deswegen bereits früher Prob- leme gehabt (beispielsweise Schläge von der Lehrperson, Schulheimaus- schluss, Familienprobleme). Die Beschwerdeführenden hätten nach den Ereignissen vorübergehend bei den Eltern der Beschwerdeführerin ge- wohnt, jedoch seien sie am 19. April 2022 erneut per Nachricht belästigt worden. Am 8. Mai 2022 habe ein fremder Mann auf der Strasse der Be- schwerdeführerin zwischen die Beine gefasst und sie als Anhängerin der Arbeiterpartei Kurdistans (kurdisch Partiya Karkerên Kurdistanê; PKK) be- schimpft. Danach seien die Beschwerdeführenden im Juni 2022 aus der Türkei via Kroatien und Frankreich ausgereist. Als man sie in Frankreich nach Kroatien habe zurückschicken wollen, seien sie im November 2022 illegal in die Türkei zurückgereist und weil der Beschwerdeführer von der Polizei gesucht worden sei, habe nur die Beschwerdeführerin wieder gear- beitet. Sie hätten von ihren Familien von den jeweiligen Ermittlungsverfah- ren wegen Beleidigung des Staatspräsidenten (Anzeige infolge Social Me- dia Posts) erfahren und die Türkei am 26. Februar 2023 erneut verlassen. Die Beschwerdeführenden reichten beim SEM zum Nachweis ihrer Identi- tät jeweils ihre gültigen Identitätskarten und Fotokopien ihrer Reisepässe sowie zur Stützung ihrer Vorbringen diverse Dokumente, unter anderem im Zusammenhang mit türkischen Strafverfahren, ein.

D-5509/2023 Seite 3 C. Das zunächst eingeleitete Dublin-Verfahren wurde mit Verfügung des SEM am 14. Juni 2023 beendet und das nationale Asyl- und Wegweisungsver- fahren in der Schweiz eingeleitet. D. Die Asylgesuche der Beschwerdeführenden wurden mit Verfügung vom

20. Juli 2023 in das erweiterte Verfahren überwiesen. E. Mit am 13. September 2023 eröffnetem Entscheid vom 29. August 2023 lehnte das SEM unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft die Asylgesu- che der Beschwerdeführenden vom 2. März 2023 ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. F. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 10. Oktober 2023 erhoben die Be- schwerdeführenden gegen den Entscheid des SEM vom 29. August 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Es wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und unter Anerkennung der Flüchtlingseigen- schaft die Gewährung von Asyl, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung, beantragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes (in der Person des Rechtsvertreters) so- wie um Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden unter an- derem vier Korrespondenzen mit dem SEM (betreffend Verfügungszustel- lung) und drei neue fremdsprachige Beweismittel im Zusammenhang mit türkischen Strafverfahren (Beilagen 4 bis 12) ein. G. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2023 bestätigte das Bundesverwaltungs- gericht den Eingang der Beschwerde. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am

11. Oktober 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 und 4 AsylG).

D-5509/2023 Seite 4 I. Mit Eingabe vom 13. November 2023 reichten die Beschwerdeführenden weitere Beweismittel (Anklageschrift betreffend die Beschwerdeführerin inkl. Übersetzung, Auszug türkisches Strafgesetzbuch [tStGB], zwei Screenshots, Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung) und eine Kostennote der Rechtsvertretung nach.

Erwägungen (35 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer- den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu- treten (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zu- stimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu behan- deln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich unbegründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel ver- zichtet.

E. 4.1 Die Beschwerdeführenden erhoben die formellen Rügen, die Vorin- stanz habe den Sachverhalt ungenügend abgeklärt und das rechtliche Ge- hör beziehungsweise die Begründungspflicht verletzt, indem sie den Schutzwillen der türkischen Behörden falsch eingeschätzt, über mögliche Verurteilungen (Haftstrafen) ohne weitere Abklärungen mutmasse und bei einer Rückkehr in die Türkei das Kindeswohl für den Fall der Inhaftierung

D-5509/2023 Seite 5 beider Elternteile unberücksichtigt gelassen habe (Beschwerde S. 14 und 18 ff.).

E. 4.2 Wie sich auch aus nachstehenden Erwägungen ergibt, hat die Vorin- stanz den vorliegenden Sachverhalt insgesamt rechtsgenüglich abgeklärt und sich hinreichend differenziert mit den zentralen Vorbringen der Be- schwerdeführenden auseinandergesetzt. Hinsichtlich der Einschätzung des Schutzwillens der türkischen Behörden wie auch derjenigen im Zusam- menhang mit den Strafverfahren handelt es sich um Fragen der rechtlichen Würdigung beziehungsweise sie beschlagen die materielle Entscheidung: die Beurteilung der Vorinstanz beruht vorliegend weder auf einer unrichti- gen oder unvollständigen Sachverhaltsfeststellung noch auf einer willkürli- chen Würdigung der Sach- und Beweislage. Weitere Abklärungen waren weder im Zeitpunkt des Verfügungserlasses noch sind sie aktuell ange- zeigt. Bei einer Gesamtwürdigung ist auch hinsichtlich Kindeswohls keine Notwendigkeit für Abklärungen ersichtlich. Zur Vermeidung von Wiederho- lungen ist diesbezüglich auf nachstehende Erwägungen (E.) 7.2 und E. 7.5 zu verweisen.

E. 4.3 Es besteht keine Veranlassung, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das ent- sprechende Eventualbegehren ist abzuweisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

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E. 6.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid mit der feh- lenden Asylrelevanz der Vorbringen der Beschwerdeführenden. So hätten sie bei den türkischen Behörden trotz vorgebrachter Belästigungen und Drohungen (AKP Frauen, sexueller Übergriff, Anrufe, Kündigung der Ar- beitsstelle) nicht um Schutz ersucht. Ihre Begründung, die türkischen Be- hörden würden ihnen wegen der Social Media Posts nicht helfen, der Name der Beschwerdeführerin sei aufgrund von Verwandten bei der PKK fichiert, es bestünden mutmassliche Verbindungen der «gefährlichen Leute» zur Polizei und der Beschwerdeführerin werde eine Beziehung zur PKK vorge- worfen, basiere auf subjektiven Meinungen und Annahmen. Es sei vom Schutzwillen und von der weitgehenden Schutzfähigkeit der türkischen Si- cherheitsbehörden auszugehen. Im Weiteren würden die Drohungen die Intensität einer flüchtlingsrechtlichen Verfolgung nicht erfüllen. Die Be- schwerdeführenden seien im Juni 2022 ausgereist, im Herbst 2022 in die Türkei zurückgekehrt und hätten wieder gearbeitet. In der Zeit bis zur er- neuten Ausreise im Februar 2023 sei es gemäss eigenen Angaben zu kei- nen weiteren Vorfällen gekommen. Aufgrund des Vorhabens der Be- schwerdeführenden nach Mugla zu gehen, gebe es in ihrem Fall auch eine innerstaatliche Fluchtalternative. Im Zusammenhang mit den Ermittlungs- verfahren der Beschwerdeführenden sei gegen beide ein gerichtlicher Vor- führbefehl vom 18. April 2023 beziehungsweise vom 10. Mai 2023 zur Be- fragung zum Vorwurf der Beleidigung des Staatspräsidenten gestützt auf Art. 299/1 des türkischen Strafgesetzbuches (tStGB) erlassen worden (Gründe: Twitter Posts beider Beschwerdeführenden vom 5. Oktober 2022 und des Beschwerdeführers vom 14. November 2022) und eine Anklage- erhebung sei (noch) offen. Beim Beschwerdeführer sei kein politisches Profil ersichtlich, die Beschwerdeführerin sei gemäss eigenen Angaben in keiner politischen Partei Mitglied gewesen und beide seien strafrechtlich unbescholten. Aus den weiteren eingereichten Social Media Posts sei zwar eine Unterstützung der PKK ersichtlich, es werde auf wahrgenommene Un- gerechtigkeiten aufmerksam gemacht und das jetzige Regime kritisiert. An- dere Twitter User hätten teilweise feindlich reagiert, jedoch sei kein Verfah- ren von den staatlichen Behörden gegen sie eingeleitet worden. Beim Vor- wurf der Präsidentenbeleidigung handle es sich um ein Antragsdelikt und dessen Verfolgung bedürfe der Ermächtigung durch den Justizminister. Eine solche liege gemäss den eingereichten Ermittlungsakten in ihrem Fall bislang nicht vor. Es werde sich erst in allfälligen gerichtlichen Hauptver- fahren zeigen, ob die im Ermittlungsverfahren erhobenen Vorwürfe recht- mässig erfolgt seien. Selbst wenn die Posts der Beschwerdeführenden den Tatbestand der Präsidentenbeleidigung erfüllen würden, sei auch unter

D-5509/2023 Seite 7 Berücksichtigung des Vorliegens gerichtlicher Vorführbefehle nicht von ei- ner beachtlichen Wahrscheinlichkeit von zukünftig drohenden flüchtlings- rechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen in der Türkei auszugehen. Zwar würden Personen mit einem Festnahme- beziehungsweise einem Vorführbefehl bei der Einreise angehalten und zwecks Befragung dem zu- ständigen Staatsanwalt oder dem Gericht zugeführt, in der Regel jedoch danach (gemäss den heute gültigen gesetzlichen Grundlagen) freigelas- sen und nicht in Untersuchungshaft versetzt, da es sich bei Art. 299 tStGB nicht um Delikte handle, bei welchen das Vorliegen eines Haftgrundes ge- mäss Art. 100 Abs. 3 der tStPO bejaht werde. Eine Verurteilung sei im heu- tigen Zeitpunkt noch nicht absehbar und die Wahrscheinlichkeit von einer unbedingten Haftstrafe im Falle einer solchen gering. Türkische Gerichte würden bei Ersttätern und Strafen bis zu zwei Jahren häufig entweder be- dingte Haftstrafen aussprechen (Artikel 51 Abs. 1 tStGB) oder die Verkün- dung des Urteils aufschieben (Artikel 231 Abs. 5 tStPO). Das Strafmass für eine Verurteilung wegen Präsidentenbeleidigung betrage in der Regel zwei Jahre oder weniger, wobei mit einer bedingten Haftstrafe oder einem Auf- schub der Verkündung des Urteils zu rechnen sei. In diesem Zusammen- hang angeordnete Bewährungsauflagen seien flüchtlingsrechtlich nicht re- levant (zeitliche Beschränkung) und würden der geforderten Intensität der Verfolgungsmassnahmen nicht entsprechen. Ferner sei davon auszuge- hen, dass eine allenfalls trotzdem unbedingt ausgesprochene Haftstrafe aufgrund der türkischen Strafvollzugsgesetzgebung und-praxis nicht in Haft verbüsst werden müsse und mit erwähntem Strafmass verurteilte Per- sonen würden direkt in den offenen Strafvollzug eingewiesen. Hinsichtlich der geltend gemachten Erlebnisse aufgrund des Atheismus des Beschwerdeführers bestehe die Möglichkeit, sich an die türkischen Be- hörden zu wenden (Messerangriff in der Firma, Schläge im Gymnasium). In der Türkei gelte Religionsfreiheit und es gebe keine staatliche Verfol- gung von Atheisten, auch wenn Atheismus nicht vollumfänglich akzeptiert werde und deswegen viele Menschen unter politischem und gesellschaftli- chem Druck stünden. Die von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Nachteile seien insge- samt als nicht genügend ernsthaft zu qualifizieren und damit flüchtlings- rechtlich nicht relevant.

E. 6.2 In der Beschwerdeschrift wurde demgegenüber vorgebracht, es mangle am Schutzwillen der türkischen Behörden, weil die Übergriffe (Be- lästigungen, Drohungen) gegenüber der kurdischen Beschwerdeführerin

D-5509/2023 Seite 8 von Angehörigen der AKP und von mutmasslichen Sicherheitskräften / Be- hördenmitgliedern ausserhalb ihrer Funktion ausgeübt worden seien. Es sei in dieser Hinsicht auf das einschlägige Urteil des Bundesverwaltungs- gerichts D-5205/2022 vom 28. November 2022 zu verweisen (Vergewalti- gung einer Kurdin durch einem Privatschüler unter Mitwirkung eines Poli- zisten). Der Beschwerdeführerin sei die Weiterleitung ihrer Social Media Posts von behördennahen Personen angedroht und dem Beschwerdefüh- rer sei von diesen gesagt worden, eine Anzeige würde nichts nützen. Der Schutzwille der Behörden sei wegen der eingeleiteten Strafverfahren sowie der politischen Einstellung der Beschwerdeführenden umso mehr zu be- zweifeln. Ein faires Verfahren sei nicht realistisch und es könne nicht von einem legitimen Strafzweck der Ermittlungen ausgegangen werden. Selbst wenn noch kein Urteil erlassen worden sei, sei gemäss öffentlichen Quel- len (Beschwerde, Fussnoten S. 12 ff.) in solchen Fällen mit einer Verurtei- lung sowie Untersuchungshaft zu rechnen, weshalb die strafrechtliche Ein- schätzung der Vorinstanz falsch sei. Vielmehr würden den Beschwerdefüh- renden bei einer Rückkehr sehr wahrscheinlich Verhaftungen, mehrjährige Haftstrafen sowie weitere Verfolgungshandlungen durch die AKP und be- hördennahe Personen drohen, was zudem die Frage aufwerfe, wo ihr Kind alsdann betreut werde. Zudem hätten die Beschwerdeführenden auch in der Schweiz weitere Social Media Posts verfasst, welche zu weiteren Ver- fahren führen würden. Obwohl der Atheismus des Beschwerdeführers nicht strafbar sei, seien die daraus resultierenden Benachteiligungen in einer Gesamtwürdigung relevant (beispielsweise als höhere Strafe bei einer Ver- urteilung). Es liege ein flüchtlingsrechtliches Motiv in Bezug auf die politi- sche Anschauung sowie die Ethnie vor, weshalb den Beschwerdeführen- den die originäre Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewäh- ren sei.

E. 7.1 Die Vorinstanz hat die Vorbringen der Beschwerdeführenden in der angefochtenen Verfügung mit überzeugender Begründung als nicht asylrelevant qualifiziert, die Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie auf E. 6.1 hiervor verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene führen, wie zu sehen sein wird, zu keiner anderen Betrachtungsweise. Auf die Entgegnungen in der Beschwerde und die neu eingereichten Beweismittel ist im Folgenden näher einzugehen.

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E. 7.2.1 Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführenden ist aufgrund ihrer vorgebrachten negativen Erlebnisse mit mutmasslich regierungsnahen Personen nicht ohne Weiteres darauf zu schliessen, die türkischen Behörden seien nicht schutzwillig oder – fähig. Unabhängig davon, ob die genannten Übergriffe tatsächlich von regierungsnahen Personen ausgeübt wurden, können allfällige Verfehlungen dieser oder einzelner Polizeiangehöriger nicht dem gesamten türkischen Staat angelastet und deshalb kann auch nicht (ohne Weiteres) auf einen fehlenden Schutzwillen geschlossen werden. Der diesbezügliche Verweis der Beschwerdeführenden auf das Urteil D-5205/2022 vom 28. November 2022 ist aufgrund nicht zu vergleichender Ausgangslage unbehelflich, insbesondere weil die Beschwerdeführenden im Gegensatz zum zitierten Urteil die Behörden nie um konkreten Schutz ersucht haben (A58/14, F76). Entgegen ihrer Behauptung ist alsdann kein Zusammenhang zwischen der von einer Drittperson eingereichten Anzeige und einem fehlenden Schutzwillen der türkischen Behörden ersichtlich, zumal die Social Media Posts unbestritten von ersteren getätigt wurden.

E. 7.2.2 Angesichts der Akten beziehungsweise der bisherigen Unbescholtenheit der Beschwerdeführenden ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass kein flüchtlingsrechtlich relevantes politisches Profil gegeben ist. Selbst wenn – wie behauptet – Verwandte regierungskritisch aufgefallen wären, genügt eine unsubstantiierte Behauptung (Nähe der Familie zur PKK und HDP) nicht, um von deren exponierten Profil auszugehen oder auf ein relevantes politisches Profil der Beschwerdeführenden zu schliessen. Die Beschwerdeführerin hat gemäss eigenen Angaben keinen Kontakt zu Personen bei der PKK (A58/14, F88; Beschwerde, S. 11). Weder aus den Akten noch aus ihren Angaben sind alsdann konkrete Hinweise ersichtlich, welche auf eine (nicht weiter substantiierte) mutmassliche Fichierung der Beschwerdeführerin schliessen liessen. Im Zusammenhang mit den Strafanzeigen ist das Vorliegen der Festnahmebefehle für ihre diesbezüglichen Befragungen zudem nicht unerwartet. Die Vorinstanz hat daher unter Berücksichtigung aller vorliegenden Umstände das zu erwartende Strafmass mit konkretem Bezug zu den Beschwerdeführenden zutreffend abgewogen (vi-Entscheid Ziff. II/2). An dieser Einschätzung vermögen auch die mit Eingabe vom

13. November 2023 nachgereichten Dokumente nichts zu ändern. Daraus geht zwar hervor, dass wegen des bereits bestandenen Vorwurfs der Präsidentenbeleidigung betreffend die Beschwerdeführerin neu eine Anklage erhoben worden sei, jedoch ist in diesem Zusammenhang darauf

D-5509/2023 Seite 10 hinzuweisen, dass in der Türkei Strafverfahren oft in teils hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt werden (vgl. beispielsweise Urteile des BVGer E-5050/2023 vom E. 7.1 vom 6. November 2023, E- 3568/2023 vom 19. September 2023, E. 7.2.4.). Auch unter Berücksichtigung der Eingabe vom 13. November 2023 beziehungsweise in einer Gesamtwürdigung des Profils der Beschwerdeführenden ist eine aktuelle Asylrelevanz zu verneinen. Aufgrund des Gesagten würde daran auch eine allfällige zukünftige Anklage gegen den Beschwerdeführer nichts ändern.

E. 7.2.3 Die Beschwerdeführerin kann alsdann auch aus dem (blossen) Hinweis auf ihre Ethnie nichts zu ihren Gunsten ableiten, da die allgemeine kurdische Bevölkerung von Schikanen betroffen ist, welche gemäss gefestigter Praxis nicht ohne Weiteres asylrechtlich relevant sind (vgl. BVGer Urteil D-4573/2023 vom 6. September 2023 E. 7.2; mangelnde Intensität).

E. 7.2.4 Betreffend den Atheismus des Beschwerdeführers ist auf die zutreffenden Erwägungen Ziff. II/3. der Vorinstanz (vgl. auch vorstehend E. 6.1) hinzuweisen und die Ausführungen auf Beschwerdeebene vermögen diese Einschätzung auch in Berücksichtigung der Gesamtumstände nicht umzustossen.

E. 7.3 Es ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass es den Asylvorbringen (Telefonanrufe, Drohungen, Tätlichkeiten, sexuelle Belästigung, Beschimpfung, Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidigung, Atheismus, Ethnie) insgesamt an der notwendigen Intensität und teilweise an der Gezieltheit fehlt; sie stellen keine ernsthaften Nachteile im Sinne des Asylgesetzes dar.

E. 7.4 Was die Befürchtung der Beschwerdeführenden in Bezug auf allfällige weitere, zukünftige strafrechtliche Verfahren aufgrund neu getätigter Social Media Posts aus der Schweiz anbelangt, so sind diese einzig hypothetischer Natur und es besteht aufgrund der lediglich pauschalen Angaben hierzu sowie in Berücksichtigung der Akten kein Anlass zur Prüfung subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG.

E. 7.5 Auf Beschwerdeebene brachten die Beschwerdeführenden – ausser den bereits vorstehenden – keine Beweise oder Informationen ein, die zu einer anderen Schlussfolgerung führen könnten. Beim eingereichten Schreiben einer türkischen Anwältin ist vielmehr von einem

D-5509/2023 Seite 11 Gefälligkeitsschreiben auszugehen, das einerseits keine neuen Tatsachen vorbringt und bei dem es sich andererseits um einen undatierten Fotoaus- druck handelt, dessen Beweiswert mangels Überprüfbarkeit der Echtheit niedrig ist (Beschwerdebeilagen 8 f.). Nach dem Gesagten kann auch aus dem fremdsprachigen Social Media Post vom 20. Juli 2023, dessen Inhalt in der Beschwerde beschrieben wird (eine Drittperson habe Screenshots der Posts der Beschwerdeführenden gemacht), sowie den öffentlichen Be- richten im Internet mangels persönlichen Zusammenhangs mit den Be- schwerdeführenden nichts zu ihren Gunsten abgeleitet werden (S. 7, Be- schwerdebeilage 10, 11, 12).

E. 7.6 Aufgrund des Gesagten ist es den Beschwerdeführenden nicht gelun- gen, eine bereits erlittene oder eine künftig drohende asylrechtlich rele- vante Verfolgung nachzuweisen oder glaubhaftzumachen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht ver- neint und ihre Asylgesuche folgerichtig abgelehnt.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Weg- weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt da- bei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den

D-5509/2023 Seite 12 Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.3 Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdefüh- renden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nach- zuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine An- wendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus ihren Aussagen noch aus den Akten An- haltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Pra- xis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten sie eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Wie aus den obigen Erwägungen zum Asylpunkt hervorgeht, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die An- nahme, die Beschwerdeführenden würden nach einer Rückkehr in ihr Hei- matland einer menschenrechtswidrigen Behandlung unterzogen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungs- vollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem

D-5509/2023 Seite 13 Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme anzuordnen.

E. 9.4.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch- kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwi- schen der PKK (Partiya Karkeren Kurdistan) und staatlichen Sicherheits- kräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes (im Einzelnen: Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van, anders als die Provinzen Hakkari und Sirnak, zu den Letzteren BVGE 2013/2 E. 9.6) sowie der Entwicklungen nach dem Putschversuch von Teilen des türki- schen Militärs im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesver- waltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürger- kriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei – auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie – auszugehen (vgl. Urteile des BVGer D-1920/2023 vom

E. 9.4.2 Am 6. Februar 2023 forderten schwere Erdbeben im Südosten der Türkei tausende Todesopfer und zerstörten Großteile der Infrastruktur. Der zunächst verhängte Ausnahmezustand wurde zwischenzeitlich wieder auf- gehoben. Die Beschwerdeführenden machen keinerlei mit den Erdbeben im Zusammenhang stehenden Einwände gegen eine Rückkehr in ihren Heimatstaat geltend, weshalb in dieser Hinsicht ohne Weiteres von einer zumutbaren solchen ausgegangen werden kann.

E. 9.4.3 Hinsichtlich der weiteren individuellen Zumutbarkeit der Rückkehr der Beschwerdeführenden schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht der Einschätzung der Vorinstanz an (vi-Entscheid Ziff. III/2). So verfügen so- wohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdeführerin über höhere Ausbildungen [Gymnasium, Hochschulabschluss], mehrjährige und vielfäl- tige Arbeitserfahrung in verschiedenen türkischen Städten, wie auch über ein breites familiäres Netzwerk in Bursa, Trabzon, Mardin und Istanbul. Der

D-5509/2023 Seite 14 Beschwerdeführer ist jung und gesund und die gesundheitlichen Be- schwerden der Beschwerdeführerin (Panikattacken, zu beobachtender Brusttumor) sind unbestrittenermassen in der Türkei behandelbar. In der Beschwerde werden zu Recht keine Entgegnungen vorgebracht. Somit ist es den Beschwerdeführenden ohne Weiteres möglich, sich in ihrem Hei- matstaat (an potentiell verschiedenen Wohnorten; A58/14, F9; A59/16, F7) niederzulassen und ohne Schwierigkeiten eine berufliche Tätigkeit – wie bereits nach der ersten Rückkehr im Herbst 2022 – zu finden und sich wie- der zu integrieren. Angesichts des jungen Alters des Kindes, das gemein- sam mit den Eltern zurückreist, und des vorhandenen familiären Bezie- hungsnetzes in der Türkei (A58/14, F32 ff.; A59/16, F38 ff.), steht einer Rückkehr auch das Kindeswohl nicht entgegen.

E. 9.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.

E. 9.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, die alle über ihre gültigen türkischen Identitätskarten verfügen, sich bei der zuständigen Ver- tretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allfällig weiteren notwen- digen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.6 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläu- figen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Mit dem vorliegenden Direktentscheid ist das Gesuch um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Die Be- schwerde hat sich als von vornherein aussichtslos erwiesen, weshalb die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung und der Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistan- des – unabhängig von der geltend gemachten Fürsorgeabhängigkeit – ab- zuweisen sind.

D-5509/2023 Seite 15 11.2 Als Folge der Abweisung der Beschwerde sind die Kosten des Ver- fahrens somit den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-5509/2023 Seite 16

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11.1 Mit dem vorliegenden Direktentscheid ist das Gesuch um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Die Beschwerde hat sich als von vornherein aussichtslos erwiesen, weshalb die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes - unabhängig von der geltend gemachten Fürsorgeabhängigkeit - abzuweisen sind.

E. 11.2 Als Folge der Abweisung der Beschwerde sind die Kosten des Verfahrens somit den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). (Dispositiv nächste Seite)

E. 14 Juni 2023 E.9.4.1 und E-6224/2019 vom 19. April 2023 m.w.H.). Es ist aufgrund des Gesagten nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen auszugehen (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6 und Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bei- ordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5509/2023 Ic Urteil vom 28. November 2023 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Sarah Rutishauser. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), und ihr Kind C._______, geboren am (...), alle Türkei, alle vertreten durch MLaw Patrick Burger, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. August 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden - alle türkische Staatsangehörige, kurdische Ethnie - suchten am 2. März 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Sie wurden dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Ostschweiz zugewiesen. B. Am 9. März 2023 wurden sie summarisch zu ihrer Person (PA), am 22. März 2023 im Rahmen des Dublin Gesprächs und am 14. Juli 2023 vertieft zu den Asylgründen (nach Art. 29 AsylG [SR 142.31]) angehört. Die Beschwerdeführenden führten zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen aus, im Jahr 2022 habe die Beschwerdeführerin Besuch von drei Frauen bekommen, welche sie zum Beitritt zur Frauenorganisation der Partei für Gerechtigkeit und Aufschwung (türkisch: Adalet ve Kalk nma Partisi; AKP) hätten drängen wollen. Sie habe sich geweigert und sei deswegen von einer der Frauen tätlich angegriffen und später mit Telefonanrufen bedroht worden. Im März 2022 sei dem Beschwerdeführer die Arbeitsstelle gekündigt worden. Er sei Atheist und habe deswegen bereits früher Probleme gehabt (beispielsweise Schläge von der Lehrperson, Schulheimausschluss, Familienprobleme). Die Beschwerdeführenden hätten nach den Ereignissen vorübergehend bei den Eltern der Beschwerdeführerin gewohnt, jedoch seien sie am 19. April 2022 erneut per Nachricht belästigt worden. Am 8. Mai 2022 habe ein fremder Mann auf der Strasse der Beschwerdeführerin zwischen die Beine gefasst und sie als Anhängerin der Arbeiterpartei Kurdistans (kurdisch Partiya Karkerên Kurdistanê; PKK) beschimpft. Danach seien die Beschwerdeführenden im Juni 2022 aus der Türkei via Kroatien und Frankreich ausgereist. Als man sie in Frankreich nach Kroatien habe zurückschicken wollen, seien sie im November 2022 illegal in die Türkei zurückgereist und weil der Beschwerdeführer von der Polizei gesucht worden sei, habe nur die Beschwerdeführerin wieder gearbeitet. Sie hätten von ihren Familien von den jeweiligen Ermittlungsverfahren wegen Beleidigung des Staatspräsidenten (Anzeige infolge Social Media Posts) erfahren und die Türkei am 26. Februar 2023 erneut verlassen. Die Beschwerdeführenden reichten beim SEM zum Nachweis ihrer Identität jeweils ihre gültigen Identitätskarten und Fotokopien ihrer Reisepässe sowie zur Stützung ihrer Vorbringen diverse Dokumente, unter anderem im Zusammenhang mit türkischen Strafverfahren, ein. C. Das zunächst eingeleitete Dublin-Verfahren wurde mit Verfügung des SEM am 14. Juni 2023 beendet und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren in der Schweiz eingeleitet. D. Die Asylgesuche der Beschwerdeführenden wurden mit Verfügung vom 20. Juli 2023 in das erweiterte Verfahren überwiesen. E. Mit am 13. September 2023 eröffnetem Entscheid vom 29. August 2023 lehnte das SEM unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 2. März 2023 ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. F. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 10. Oktober 2023 erhoben die Beschwerdeführenden gegen den Entscheid des SEM vom 29. August 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Es wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung, beantragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes (in der Person des Rechtsvertreters) sowie um Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden unter anderem vier Korrespondenzen mit dem SEM (betreffend Verfügungszustellung) und drei neue fremdsprachige Beweismittel im Zusammenhang mit türkischen Strafverfahren (Beilagen 4 bis 12) ein. G. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 11. Oktober 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 und 4 AsylG). I. Mit Eingabe vom 13. November 2023 reichten die Beschwerdeführenden weitere Beweismittel (Anklageschrift betreffend die Beschwerdeführerin inkl. Übersetzung, Auszug türkisches Strafgesetzbuch [tStGB], zwei Screenshots, Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung) und eine Kostennote der Rechtsvertretung nach. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich unbegründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Die Beschwerdeführenden erhoben die formellen Rügen, die Vorin-stanz habe den Sachverhalt ungenügend abgeklärt und das rechtliche Gehör beziehungsweise die Begründungspflicht verletzt, indem sie den Schutzwillen der türkischen Behörden falsch eingeschätzt, über mögliche Verurteilungen (Haftstrafen) ohne weitere Abklärungen mutmasse und bei einer Rückkehr in die Türkei das Kindeswohl für den Fall der Inhaftierung beider Elternteile unberücksichtigt gelassen habe (Beschwerde S. 14 und 18 ff.). 4.2 Wie sich auch aus nachstehenden Erwägungen ergibt, hat die Vorin-stanz den vorliegenden Sachverhalt insgesamt rechtsgenüglich abgeklärt und sich hinreichend differenziert mit den zentralen Vorbringen der Beschwerdeführenden auseinandergesetzt. Hinsichtlich der Einschätzung des Schutzwillens der türkischen Behörden wie auch derjenigen im Zusammenhang mit den Strafverfahren handelt es sich um Fragen der rechtlichen Würdigung beziehungsweise sie beschlagen die materielle Entscheidung: die Beurteilung der Vorinstanz beruht vorliegend weder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Sachverhaltsfeststellung noch auf einer willkürlichen Würdigung der Sach- und Beweislage. Weitere Abklärungen waren weder im Zeitpunkt des Verfügungserlasses noch sind sie aktuell angezeigt. Bei einer Gesamtwürdigung ist auch hinsichtlich Kindeswohls keine Notwendigkeit für Abklärungen ersichtlich. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist diesbezüglich auf nachstehende Erwägungen (E.) 7.2 und E. 7.5 zu verweisen. 4.3 Es besteht keine Veranlassung, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Eventualbegehren ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid mit der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen der Beschwerdeführenden. So hätten sie bei den türkischen Behörden trotz vorgebrachter Belästigungen und Drohungen (AKP Frauen, sexueller Übergriff, Anrufe, Kündigung der Arbeitsstelle) nicht um Schutz ersucht. Ihre Begründung, die türkischen Behörden würden ihnen wegen der Social Media Posts nicht helfen, der Name der Beschwerdeführerin sei aufgrund von Verwandten bei der PKK fichiert, es bestünden mutmassliche Verbindungen der «gefährlichen Leute» zur Polizei und der Beschwerdeführerin werde eine Beziehung zur PKK vorgeworfen, basiere auf subjektiven Meinungen und Annahmen. Es sei vom Schutzwillen und von der weitgehenden Schutzfähigkeit der türkischen Sicherheitsbehörden auszugehen. Im Weiteren würden die Drohungen die Intensität einer flüchtlingsrechtlichen Verfolgung nicht erfüllen. Die Beschwerdeführenden seien im Juni 2022 ausgereist, im Herbst 2022 in die Türkei zurückgekehrt und hätten wieder gearbeitet. In der Zeit bis zur erneuten Ausreise im Februar 2023 sei es gemäss eigenen Angaben zu keinen weiteren Vorfällen gekommen. Aufgrund des Vorhabens der Beschwerdeführenden nach Mugla zu gehen, gebe es in ihrem Fall auch eine innerstaatliche Fluchtalternative. Im Zusammenhang mit den Ermittlungsverfahren der Beschwerdeführenden sei gegen beide ein gerichtlicher Vorführbefehl vom 18. April 2023 beziehungsweise vom 10. Mai 2023 zur Befragung zum Vorwurf der Beleidigung des Staatspräsidenten gestützt auf Art. 299/1 des türkischen Strafgesetzbuches (tStGB) erlassen worden (Gründe: Twitter Posts beider Beschwerdeführenden vom 5. Oktober 2022 und des Beschwerdeführers vom 14. November 2022) und eine Anklageerhebung sei (noch) offen. Beim Beschwerdeführer sei kein politisches Profil ersichtlich, die Beschwerdeführerin sei gemäss eigenen Angaben in keiner politischen Partei Mitglied gewesen und beide seien strafrechtlich unbescholten. Aus den weiteren eingereichten Social Media Posts sei zwar eine Unterstützung der PKK ersichtlich, es werde auf wahrgenommene Ungerechtigkeiten aufmerksam gemacht und das jetzige Regime kritisiert. Andere Twitter User hätten teilweise feindlich reagiert, jedoch sei kein Verfahren von den staatlichen Behörden gegen sie eingeleitet worden. Beim Vorwurf der Präsidentenbeleidigung handle es sich um ein Antragsdelikt und dessen Verfolgung bedürfe der Ermächtigung durch den Justizminister. Eine solche liege gemäss den eingereichten Ermittlungsakten in ihrem Fall bislang nicht vor. Es werde sich erst in allfälligen gerichtlichen Hauptverfahren zeigen, ob die im Ermittlungsverfahren erhobenen Vorwürfe rechtmässig erfolgt seien. Selbst wenn die Posts der Beschwerdeführenden den Tatbestand der Präsidentenbeleidigung erfüllen würden, sei auch unter Berücksichtigung des Vorliegens gerichtlicher Vorführbefehle nicht von einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit von zukünftig drohenden flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen in der Türkei auszugehen. Zwar würden Personen mit einem Festnahme- beziehungsweise einem Vorführbefehl bei der Einreise angehalten und zwecks Befragung dem zuständigen Staatsanwalt oder dem Gericht zugeführt, in der Regel jedoch danach (gemäss den heute gültigen gesetzlichen Grundlagen) freigelassen und nicht in Untersuchungshaft versetzt, da es sich bei Art. 299 tStGB nicht um Delikte handle, bei welchen das Vorliegen eines Haftgrundes gemäss Art. 100 Abs. 3 der tStPO bejaht werde. Eine Verurteilung sei im heutigen Zeitpunkt noch nicht absehbar und die Wahrscheinlichkeit von einer unbedingten Haftstrafe im Falle einer solchen gering. Türkische Gerichte würden bei Ersttätern und Strafen bis zu zwei Jahren häufig entweder bedingte Haftstrafen aussprechen (Artikel 51 Abs. 1 tStGB) oder die Verkündung des Urteils aufschieben (Artikel 231 Abs. 5 tStPO). Das Strafmass für eine Verurteilung wegen Präsidentenbeleidigung betrage in der Regel zwei Jahre oder weniger, wobei mit einer bedingten Haftstrafe oder einem Aufschub der Verkündung des Urteils zu rechnen sei. In diesem Zusammenhang angeordnete Bewährungsauflagen seien flüchtlingsrechtlich nicht relevant (zeitliche Beschränkung) und würden der geforderten Intensität der Verfolgungsmassnahmen nicht entsprechen. Ferner sei davon auszugehen, dass eine allenfalls trotzdem unbedingt ausgesprochene Haftstrafe aufgrund der türkischen Strafvollzugsgesetzgebung und-praxis nicht in Haft verbüsst werden müsse und mit erwähntem Strafmass verurteilte Personen würden direkt in den offenen Strafvollzug eingewiesen. Hinsichtlich der geltend gemachten Erlebnisse aufgrund des Atheismus des Beschwerdeführers bestehe die Möglichkeit, sich an die türkischen Behörden zu wenden (Messerangriff in der Firma, Schläge im Gymnasium). In der Türkei gelte Religionsfreiheit und es gebe keine staatliche Verfolgung von Atheisten, auch wenn Atheismus nicht vollumfänglich akzeptiert werde und deswegen viele Menschen unter politischem und gesellschaftlichem Druck stünden. Die von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Nachteile seien insgesamt als nicht genügend ernsthaft zu qualifizieren und damit flüchtlingsrechtlich nicht relevant. 6.2 In der Beschwerdeschrift wurde demgegenüber vorgebracht, es mangle am Schutzwillen der türkischen Behörden, weil die Übergriffe (Belästigungen, Drohungen) gegenüber der kurdischen Beschwerdeführerin von Angehörigen der AKP und von mutmasslichen Sicherheitskräften / Behördenmitgliedern ausserhalb ihrer Funktion ausgeübt worden seien. Es sei in dieser Hinsicht auf das einschlägige Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5205/2022 vom 28. November 2022 zu verweisen (Vergewaltigung einer Kurdin durch einem Privatschüler unter Mitwirkung eines Polizisten). Der Beschwerdeführerin sei die Weiterleitung ihrer Social Media Posts von behördennahen Personen angedroht und dem Beschwerdeführer sei von diesen gesagt worden, eine Anzeige würde nichts nützen. Der Schutzwille der Behörden sei wegen der eingeleiteten Strafverfahren sowie der politischen Einstellung der Beschwerdeführenden umso mehr zu bezweifeln. Ein faires Verfahren sei nicht realistisch und es könne nicht von einem legitimen Strafzweck der Ermittlungen ausgegangen werden. Selbst wenn noch kein Urteil erlassen worden sei, sei gemäss öffentlichen Quellen (Beschwerde, Fussnoten S. 12 ff.) in solchen Fällen mit einer Verurteilung sowie Untersuchungshaft zu rechnen, weshalb die strafrechtliche Einschätzung der Vorinstanz falsch sei. Vielmehr würden den Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr sehr wahrscheinlich Verhaftungen, mehrjährige Haftstrafen sowie weitere Verfolgungshandlungen durch die AKP und behördennahe Personen drohen, was zudem die Frage aufwerfe, wo ihr Kind alsdann betreut werde. Zudem hätten die Beschwerdeführenden auch in der Schweiz weitere Social Media Posts verfasst, welche zu weiteren Verfahren führen würden. Obwohl der Atheismus des Beschwerdeführers nicht strafbar sei, seien die daraus resultierenden Benachteiligungen in einer Gesamtwürdigung relevant (beispielsweise als höhere Strafe bei einer Verurteilung). Es liege ein flüchtlingsrechtliches Motiv in Bezug auf die politische Anschauung sowie die Ethnie vor, weshalb den Beschwerdeführenden die originäre Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren sei. 7. 7.1 Die Vorinstanz hat die Vorbringen der Beschwerdeführenden in der angefochtenen Verfügung mit überzeugender Begründung als nicht asylrelevant qualifiziert, die Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie auf E. 6.1 hiervor verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene führen, wie zu sehen sein wird, zu keiner anderen Betrachtungsweise. Auf die Entgegnungen in der Beschwerde und die neu eingereichten Beweismittel ist im Folgenden näher einzugehen. 7.2 7.2.1 Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführenden ist aufgrund ihrer vorgebrachten negativen Erlebnisse mit mutmasslich regierungsnahen Personen nicht ohne Weiteres darauf zu schliessen, die türkischen Behörden seien nicht schutzwillig oder - fähig. Unabhängig davon, ob die genannten Übergriffe tatsächlich von regierungsnahen Personen ausgeübt wurden, können allfällige Verfehlungen dieser oder einzelner Polizeiangehöriger nicht dem gesamten türkischen Staat angelastet und deshalb kann auch nicht (ohne Weiteres) auf einen fehlenden Schutzwillen geschlossen werden. Der diesbezügliche Verweis der Beschwerdeführenden auf das Urteil D-5205/2022 vom 28. November 2022 ist aufgrund nicht zu vergleichender Ausgangslage unbehelflich, insbesondere weil die Beschwerdeführenden im Gegensatz zum zitierten Urteil die Behörden nie um konkreten Schutz ersucht haben (A58/14, F76). Entgegen ihrer Behauptung ist alsdann kein Zusammenhang zwischen der von einer Drittperson eingereichten Anzeige und einem fehlenden Schutzwillen der türkischen Behörden ersichtlich, zumal die Social Media Posts unbestritten von ersteren getätigt wurden. 7.2.2 Angesichts der Akten beziehungsweise der bisherigen Unbescholtenheit der Beschwerdeführenden ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass kein flüchtlingsrechtlich relevantes politisches Profil gegeben ist. Selbst wenn - wie behauptet - Verwandte regierungskritisch aufgefallen wären, genügt eine unsubstantiierte Behauptung (Nähe der Familie zur PKK und HDP) nicht, um von deren exponierten Profil auszugehen oder auf ein relevantes politisches Profil der Beschwerdeführenden zu schliessen. Die Beschwerdeführerin hat gemäss eigenen Angaben keinen Kontakt zu Personen bei der PKK (A58/14, F88; Beschwerde, S. 11). Weder aus den Akten noch aus ihren Angaben sind alsdann konkrete Hinweise ersichtlich, welche auf eine (nicht weiter substantiierte) mutmassliche Fichierung der Beschwerdeführerin schliessen liessen. Im Zusammenhang mit den Strafanzeigen ist das Vorliegen der Festnahmebefehle für ihre diesbezüglichen Befragungen zudem nicht unerwartet. Die Vorinstanz hat daher unter Berücksichtigung aller vorliegenden Umstände das zu erwartende Strafmass mit konkretem Bezug zu den Beschwerdeführenden zutreffend abgewogen (vi-Entscheid Ziff. II/2). An dieser Einschätzung vermögen auch die mit Eingabe vom 13. November 2023 nachgereichten Dokumente nichts zu ändern. Daraus geht zwar hervor, dass wegen des bereits bestandenen Vorwurfs der Präsidentenbeleidigung betreffend die Beschwerdeführerin neu eine Anklage erhoben worden sei, jedoch ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass in der Türkei Strafverfahren oft in teils hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt werden (vgl. beispielsweise Urteile des BVGer E-5050/2023 vom E. 7.1 vom 6. November 2023, E- 3568/2023 vom 19. September 2023, E. 7.2.4.). Auch unter Berücksichtigung der Eingabe vom 13. November 2023 beziehungsweise in einer Gesamtwürdigung des Profils der Beschwerdeführenden ist eine aktuelle Asylrelevanz zu verneinen. Aufgrund des Gesagten würde daran auch eine allfällige zukünftige Anklage gegen den Beschwerdeführer nichts ändern. 7.2.3 Die Beschwerdeführerin kann alsdann auch aus dem (blossen) Hinweis auf ihre Ethnie nichts zu ihren Gunsten ableiten, da die allgemeine kurdische Bevölkerung von Schikanen betroffen ist, welche gemäss gefestigter Praxis nicht ohne Weiteres asylrechtlich relevant sind (vgl. BVGer Urteil D-4573/2023 vom 6. September 2023 E. 7.2; mangelnde Intensität). 7.2.4 Betreffend den Atheismus des Beschwerdeführers ist auf die zutreffenden Erwägungen Ziff. II/3. der Vorinstanz (vgl. auch vorstehend E. 6.1) hinzuweisen und die Ausführungen auf Beschwerdeebene vermögen diese Einschätzung auch in Berücksichtigung der Gesamtumstände nicht umzustossen. 7.3 Es ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass es den Asylvorbringen (Telefonanrufe, Drohungen, Tätlichkeiten, sexuelle Belästigung, Beschimpfung, Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidigung, Atheismus, Ethnie) insgesamt an der notwendigen Intensität und teilweise an der Gezieltheit fehlt; sie stellen keine ernsthaften Nachteile im Sinne des Asylgesetzes dar. 7.4 Was die Befürchtung der Beschwerdeführenden in Bezug auf allfällige weitere, zukünftige strafrechtliche Verfahren aufgrund neu getätigter Social Media Posts aus der Schweiz anbelangt, so sind diese einzig hypothetischer Natur und es besteht aufgrund der lediglich pauschalen Angaben hierzu sowie in Berücksichtigung der Akten kein Anlass zur Prüfung subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG. 7.5 Auf Beschwerdeebene brachten die Beschwerdeführenden - ausser den bereits vorstehenden - keine Beweise oder Informationen ein, die zu einer anderen Schlussfolgerung führen könnten. Beim eingereichten Schreiben einer türkischen Anwältin ist vielmehr von einem Gefälligkeitsschreiben auszugehen, das einerseits keine neuen Tatsachen vorbringt und bei dem es sich andererseits um einen undatierten Fotoausdruck handelt, dessen Beweiswert mangels Überprüfbarkeit der Echtheit niedrig ist (Beschwerdebeilagen 8 f.). Nach dem Gesagten kann auch aus dem fremdsprachigen Social Media Post vom 20. Juli 2023, dessen Inhalt in der Beschwerde beschrieben wird (eine Drittperson habe Screenshots der Posts der Beschwerdeführenden gemacht), sowie den öffentlichen Berichten im Internet mangels persönlichen Zusammenhangs mit den Beschwerdeführenden nichts zu ihren Gunsten abgeleitet werden (S. 7, Beschwerdebeilage 10, 11, 12). 7.6 Aufgrund des Gesagten ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, eine bereits erlittene oder eine künftig drohende asylrechtlich relevante Verfolgung nachzuweisen oder glaubhaftzumachen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und ihre Asylgesuche folgerichtig abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus ihren Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten sie eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Wie aus den obigen Erwägungen zum Asylpunkt hervorgeht, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, die Beschwerdeführenden würden nach einer Rückkehr in ihr Heimatland einer menschenrechtswidrigen Behandlung unterzogen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme anzuordnen. 9.4.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK (Partiya Karkeren Kurdistan) und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes (im Einzelnen: Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van, anders als die Provinzen Hakkari und Sirnak, zu den Letzteren BVGE 2013/2 E. 9.6) sowie der Entwicklungen nach dem Putschversuch von Teilen des türkischen Militärs im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. Urteile des BVGer D-1920/2023 vom 14. Juni 2023 E.9.4.1 und E-6224/2019 vom 19. April 2023 m.w.H.). Es ist aufgrund des Gesagten nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen auszugehen (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6 und Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1). 9.4.2 Am 6. Februar 2023 forderten schwere Erdbeben im Südosten der Türkei tausende Todesopfer und zerstörten Großteile der Infrastruktur. Der zunächst verhängte Ausnahmezustand wurde zwischenzeitlich wieder aufgehoben. Die Beschwerdeführenden machen keinerlei mit den Erdbeben im Zusammenhang stehenden Einwände gegen eine Rückkehr in ihren Heimatstaat geltend, weshalb in dieser Hinsicht ohne Weiteres von einer zumutbaren solchen ausgegangen werden kann. 9.4.3 Hinsichtlich der weiteren individuellen Zumutbarkeit der Rückkehr der Beschwerdeführenden schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht der Einschätzung der Vorinstanz an (vi-Entscheid Ziff. III/2). So verfügen sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdeführerin über höhere Ausbildungen [Gymnasium, Hochschulabschluss], mehrjährige und vielfältige Arbeitserfahrung in verschiedenen türkischen Städten, wie auch über ein breites familiäres Netzwerk in Bursa, Trabzon, Mardin und Istanbul. Der Beschwerdeführer ist jung und gesund und die gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin (Panikattacken, zu beobachtender Brusttumor) sind unbestrittenermassen in der Türkei behandelbar. In der Beschwerde werden zu Recht keine Entgegnungen vorgebracht. Somit ist es den Beschwerdeführenden ohne Weiteres möglich, sich in ihrem Heimatstaat (an potentiell verschiedenen Wohnorten; A58/14, F9; A59/16, F7) niederzulassen und ohne Schwierigkeiten eine berufliche Tätigkeit - wie bereits nach der ersten Rückkehr im Herbst 2022 - zu finden und sich wieder zu integrieren. Angesichts des jungen Alters des Kindes, das gemeinsam mit den Eltern zurückreist, und des vorhandenen familiären Beziehungsnetzes in der Türkei (A58/14, F32 ff.; A59/16, F38 ff.), steht einer Rückkehr auch das Kindeswohl nicht entgegen. 9.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 9.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, die alle über ihre gültigen türkischen Identitätskarten verfügen, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allfällig weiteren notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.6 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Mit dem vorliegenden Direktentscheid ist das Gesuch um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Die Beschwerde hat sich als von vornherein aussichtslos erwiesen, weshalb die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes - unabhängig von der geltend gemachten Fürsorgeabhängigkeit - abzuweisen sind. 11.2 Als Folge der Abweisung der Beschwerde sind die Kosten des Verfahrens somit den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser Versand: