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D-4573/2023

D-4573/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-09-06 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer – ein in Yüregir, Provinz Adana, geborener und auf- gewachsener türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und aleviti- schen Glaubens – suchte am 1. Juni 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Er wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Zürich zugewiesen. B. Nachdem der Beschwerdeführer am 6. Juni 2023 den Verzicht auf die zu- gewiesene Rechtsvertretung erklärt hatte, mandatierte er am 8. Juni 2023 den rubrizierten Rechtsvertreter mit der Wahrung seiner Interessen. C. Am 14. Juli 2023 wurde er vertieft zu den Asylgründen (nach Art. 29 AsylG [SR 142.31]) angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs führte er im Wesentlichen aus, er sei aufgrund seiner Ethnie als zweit-/drittklassiger Mensch beziehungsweise von Lehrern am Gymnasium schlecht behandelt und von der Schule ver- wiesen worden. Im April 2023 sei es zu einem Vorfall mit der Polizei (An- haltung, Drohung, Schläge) und zu späteren Beleidigungen durch diesel- ben Polizisten gekommen. Alsdann hätten sie ihn wegen Posts auf Social Media im Zusammenhang mit Aleviten, Beiträgen über die türkisch demo- kratische Partei der Völker (türkisch Halklarin Demokratik Partisi; HDP), Newroz Feierlichkeiten und Kurdistan auf den Polizeiposten mitgenommen und ihm Propaganda für eine terroristische Organisation vorgeworfen. Da- nach habe er beschlossen das Land zu verlassen beziehungsweise sei am

21. Mai 2023 ausgereist. Seine Mutter habe ihm nach seiner Ausreise mit- geteilt, die Behörden hätten sie aufgesucht und sich nach ihm erkundigt. Zu seiner gesundheitlichen Situation gab er an, seit seiner Kindheit an me- dikamentös behandeltem Asthma und Bronchitis zu leiden. Seit seinen Er- lebnissen in der Türkei habe er Panikattacken und könne deswegen nicht gut schlafen. Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer beim SEM eine Kopie seiner Identitätskarte ein. D. Der Beschwerdeführer reichte beim SEM trotz Aufforderung weder weitere

D-4573/2023 Seite 3 Beweismittel noch eine Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 21. Juli 2023 (noch einen Verzicht auf letzteren) ein. E. Mit am 27. Juli 2023 eröffnetem Entscheid vom 25. Juli 2023 lehnte das SEM unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft das Asylgesuch vom

1. Juni 2023 ab, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. F. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 24. August 2023 erhob der Be- schwerdeführer gegen den Entscheid des SEM vom 25. Juli 2023 Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Es wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und unter Anerkennung der Flüchtlingseigen- schaft die Gewährung von Asyl, die rechtserhebliche Feststellung des Sachverhaltes respektive Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme we- gen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, beantragt. In verfahrens- rechtlicher Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses so- wie um Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer nebst einer Vollmacht und der angefochtenen Verfügung eine Kopie eines fremdspra- chigen, als «Referenzschreiben des Rechtsvertreters» bezeichneten, Do- kuments ein (Beilage 3) und stellte die Nachreichung eines weiteren Be- weismittels (als Beilage 4) in Aussicht. G. Mit Schreiben vom 25. August 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsge- richt den Eingang der Beschwerde. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am

25. August 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 und 4 AsylG).

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Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Einreichung der Be- schwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der Verordnung vom 1. April 2020 über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Co- vid-19-Verordnung Asyl, SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zu- stimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu behan- deln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich unbegründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel ver- zichtet.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer erhob die formellen Rügen, die Vorinstanz habe betreffend die Menschenrechtslage in der Türkei, den Polizeibesuch bei der Mutter und die laufenden Strafverfahren das rechtliche Gehör verletzt, den Sachverhalt unvollständig und falsch festgestellt beziehungsweise die Sach- und Beweislage willkürlich gewürdigt (Beschwerde, S. 10 f.).

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E. 4.2 Wie sich auch aus nachstehenden Erwägungen ergibt, hat die Vorin- stanz den vorliegenden Sachverhalt insgesamt rechtsgenüglich abgeklärt und sich hinreichend differenziert mit den zentralen Vorbringen des Be- schwerdeführers auseinandergesetzt. Er reichte zudem bei der Vorinstanz einzig eine ID-Kopie zum Nachweis seiner Identität, jedoch keine Beweis- mittel zur Stützung seiner Vorbringen ein. Der Beschwerdeführer bemän- gelt die Einschätzung der Lage in der Türkei, was eine Frage der rechtli- chen Würdigung ist beziehungsweise die materielle Entscheidung be- schlägt: die Beurteilung der Vorinstanz beruht vorliegend weder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Sachverhaltsfeststellung noch auf einer willkürlichen Würdigung der Sach- und Beweislage.

E. 4.3 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegrün- det und es besteht keine Veranlassung, die Verfügung aus formellen Grün- den aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Begehren («Es sei der rechtserhebliche Sachverhalt fest- zustellen») ist abzuweisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid mit fehlender Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers. Er habe nicht plausi- bel darlegen können, weshalb er Mitte April 2023, als er als Mitglied eines

D-4573/2023 Seite 6 alevitischen Kulturvereines erstmals Hilfsgüter an Bedürftige verteilt habe, von der Polizei angehalten, befragt und geschlagen worden sei. Nach die- sem einmaligen Vorfall, den er zur Anzeige habe bringen wollen, sei er denselben Polizisten weitere zehn- bis zwölfmal begegnet und von ihnen beleidigt sowie beschimpft worden. Später sei er aufgrund eines Kommen- tars zu einem Social Media Post (Beitrag der HDP im Zusammenhang mit verhinderter Pressekonferenz in Syrien) abgeholt, zum Polizeiposten ge- bracht sowie gleichentags gegen Mittag wieder entlassen worden, mit der Ermahnung, «so etwas» nie wieder zu machen. Er wisse weder, ob in der Türkei ein Strafverfahren gegen ihn eröffnet worden sei noch ob nach sei- ner Ausreise ein Durchsuchungsbefehl für die Suche nach ihm bei seiner Mutter vorgelegen habe. Er habe gemäss seinen Angaben (aus zeitlichen Gründen) keinem Anwalt eine Vollmacht geben können. Insgesamt habe der Beschwerdeführer damit nicht nachvollziehbar begründen können, weshalb in seinem Fall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von einer straf- rechtlichen Verfolgung seitens der türkischen Behörden auszugehen sei. Hypothetische Zukunftsszenarien würden dafür nicht ausreichen. Er habe die Frist zur Einreichung von Beweismitteln und sonstigen Strafakten un- genutzt verstreichen lassen, welche die Einleitung (oder die Befürchtung der Einleitung) eines türkischen Strafverfahrens belegen würden. Nach- dem aus den Akten keine Hinweise auf einen türkischen Festnahme- be- ziehungsweise Vorführbefehl hervorgingen, sei das Risiko bei der Einreise in die Türkei festgenommen zu werden, als gering einzuschätzen, zumal auch in den übrigen Akten keine diesbezüglichen Anhaltspunkte vorlägen. Im Weiteren habe sich der Beschwerdeführer bisher keiner Straftat schul- dig gemacht (strafrechtlich unbescholten) und weise auch kein politisches Profil auf. Die Wahrscheinlichkeit sei gering, im Falle eines – zum heutigen Zeitpunkt nicht absehbaren – Verfahrens zu einer unbedingten Haftstrafe verurteilt zu werden. In dieser Hinsicht sei festzuhalten, dass türkische Ge- richte bei Ersttätern und Strafen bis zu zwei Jahren häufig entweder be- dingte Haftstrafen aussprechen (Artikel 51 Abs. 1 des türkischen Strafge- setzbuches; tStGB) oder die Verkündung des Urteils aufschieben würden (Artikel 231 Abs. 5 der türkischen Strafprozessordnung; tStpO). Da das Strafmass für eine Verurteilung wegen des von ihm angeführten Straftat- bestandes nach Erkenntnissen des SEM in der Regel zwei Jahre oder we- niger betrage, sei bei einer allfälligen Verurteilung eine unbedingte Haft- strafe wenig wahrscheinlich. Allfällige mit einer bedingten Haftstrafe oder einem Aufschub der Verkündung des Urteils angeordnete Bewährungsauf- lagen seien zudem aufgrund ihrer zeitlichen Beschränkung flüchtlings- rechtlich nicht relevant und würden auch der erforderten Intensität von

D-4573/2023 Seite 7 Verfolgungsmassnahmen nicht entsprechen. Der Beschwerdeführer habe aufgrund des geltend gemachten Vorbringens bei einer Rückkehr in die Türkei nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich re- levante Verfolgung zu befürchten. Alsdann sei hinsichtlich der aufgrund seiner Ethnie und seines Glaubens geltend gemachten Schwierigkeiten (schlechte Behandlung von Lehrern, Ausgrenzung, Mitnahme zum Polizeiposten, Beleidigungen, Drohungen) allgemein bekannt, dass Angehörige der kurdischen und alevitischen Be- völkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt seien. Dabei handle es sich nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verunmögli- chen oder unzumutbar erschweren würden. Es mangle – beispielsweise hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Schikanen seitens einiger Lehrer am Gymnasium – an der Intensität, welche nicht über die Nachteile hinausgehe, welche weite Teile der kurdischen und alevitischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffe. Die allgemeine Situa- tion, in der sich die kurdische Bevölkerung befinde, führe gemäss gefestig- ter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Diese Einschätzung gelte trotz der sich nach dem Putschversuch im Juli 2016 allgemein verschlechternden Menschenrechtslage in der Türkei, von der auch die Kurden, insbesondere im Südosten der Türkei, betroffen seien. Mangels flüchtlingsrechtlicher Relevanz könne darauf verzichtet werden, auf vorhandene Unglaubhaftigkeitselemente in seinen Vorbringen einzugehen.

E. 6.2 In der Beschwerdeschrift wurde in Wiederholung der Vorbringen bei der Vorinstanz geltend gemacht, dem Beschwerdeführer sei wegen des Social Media Posts Propaganda für eine Terrororganisation vorgeworfen worden. Die Repression gegen kritische Personen in der Türkei werde im- mer harscher. Zu Tausenden würden HPD-Mitglieder, auch unterer Kader, verhaftet und einfache Kritiker würden Haft und Folter erwarten. Es seien die allgemeinen UNO-Berichte und Lageanalysen von «NGOs» bezüglich der allgemeinen Menschenrechtslage zu beachten und es sei auf den Be- richt der türkischen Menschenrechtsorganisation Human Rights Associa- tion (IHD) vom 19. Mai 2020 hinzuweisen. Vor diesem Hintergrund sei es wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer staatlichen Repressionen aus- gesetzt werde. Gemäss dem beigelegten Referenzschreiben des Anwaltes in der Türkei seien seit Juli 2023 mehrere Strafverfahren gegen den Be- schwerdeführer eröffnet worden (wegen Beleidigung des Staatspräsiden- ten; Terrorpropaganda) und es sei die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft

D-4573/2023 Seite 8 daraus ersichtlich. Daran ändere nichts, dass gegen den Beschwerdefüh- rer bis zur Ausreise keine Ermittlungen oder anderweitige Massnahmen geführt oder ergriffen worden seien, zumal die Türkei unter der Diktatur eines allmächtigen Präsidenten stehe und man nicht von fairen Prozessen ausgehen könne. Entgegen der Behauptung der Vorinstanz werde der Be- schwerdeführer in der Türkei gesucht, da über ihn mit hundert prozentiger Wahrscheinlichkeit ein Datenblatt als «politisch unbequeme Person» ge- führt werde. Beim Putschversuch im Jahr 2016 seien auch zehntausende Unbescholtene verhaftet und gefoltert worden, die vorher nie behelligt wor- den seien. Der türkische Staat sei übereifrig und die Unabhängigkeit der Justiz existiere nicht mehr. Die türkische Anti-Terror-Einheit habe vor kur- zem frühmorgens eine Razzia bei den Eltern des Beschwerdeführers durchgeführt und deren Wohnung verwüstet. Sie habe der Mutter gesagt, der Beschwerdeführer müsse zur Sicherheitsdirektion kommen und sich ergeben. Es sei auch aufgrund der Verwüstung der Wohnung davon aus- zugehen, dass gegen den Beschwerdeführer mehrere Verfahren eröffnet worden seien, selbst wenn aktuell keine solchen auf UYAP ersichtlich seien, da sie der Geheimhaltung der Staatsanwaltschaften unterstehen könnten. Die Verfahren seien jedoch aktenkundig. Was die Facebook Posts anbelange, seien diese sehr regimekritisch. Das Konto sei zwar inaktiv. Auch wenn aus diesen Dokumenten nicht ersicht- lich, sei das Bestehen von Verfahren aber höchstwahrscheinlich. Die Be- weislage für das Vorliegen von Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer (mögliche Beleidigung und Ehrverletzung oder Erniedrigung des türkischen Staates) sei aufgrund seiner gemachten Angaben klar und das Strafmass betrage bei einer Verurteilung ein bis vier Jahre beziehungsweise sechs Monate bis zwei Jahre Haft. Den Beschwerdeführer würde daher eine un- menschliche Behandlung im Gefängnis erwarten. Zudem würden Kom- mentare zu Links eher als gefährlich eingestuft und, da der Beschwerde- führer strafrechtlich vorbelastet sei, sei zurzeit absehbar, dass er mit einer unbedingten, mehrjährigen Haftstrafe rechnen müsse. Im Weiteren lägen gemäss dem Referenzschreiben des Anwaltes Hinweise auf den Erlass ei- nes Festnahmebefehls zwecks Zuführung zur gerichtlichen Befragung vor, weshalb das Risiko einer Verhaftung bei der Einreise in die Türkei grösser einzuschätzen sei und das geltend gemachte Ermittlungsverfahren ziehe mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Ver- folgung nach sich. Aus dem erwähnten Schreiben gehe weiter hervor, es seien im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens weitere Abklärungen zum Sachverhalt sowie eine Befragung des Beschwerdeführers – mit genann- tem Zuführungsbefehl – angeordnet worden, womöglich wegen der

D-4573/2023 Seite 9 regierungskritischen Äusserungen auf Social Media. Jedenfalls seien die zwei durchgeführten Razzien an seiner letzten Aufenthaltsadresse, die An- gaben des Beschwerdeführers und das Referenzschreiben Beweis genug für das Vorliegen politisch motivierter Verfahren. Gegen den Beschwerde- führer sei Anklage erhoben worden beziehungsweise sei eine solche samt Verurteilung zu einer länger dauernden Freiheitsstrafe zu befürchten.

E. 7.1 Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers in der ange- fochtenen Verfügung mit überzeugender Begründung als nicht asylrelevant qualifiziert, die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abge- wiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie auf E. 6.1 hiervor verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene führen zu keiner anderen Be- trachtungsweise. Auf die Entgegnungen in der Beschwerde, insbesondere auf das neu mit der Beschwerde eingereichte Beweismittel (Beilage 3) ist im Folgenden näher einzugehen.

E. 7.2 Zunächst wurde das als «Referenzschreiben der Rechtsvertretung» bezeichnete Dokument in Kopie eingereicht, weshalb ihm mangels Über- prüfbarkeit keine massgebliche Beweiskraft zukommt. Weiter ist davon ausgehend, dass das Dokument für das Beschwerdeverfahren relevant sein soll, festzustellen, dass in den Beschwerdeausführungen dessen wesentlicher Inhalt wiedergegeben und kein Antrag auf Übersetzung ge- stellt wird. Aus den Beschwerdeausführungen ist alsdann zu schliessen, dass dieses Schreiben, in welchem drei Verfahrensnummern aufgeführt sind, die sich auf angebliche, gegen den Beschwerdeführer gerichtete Strafverfahren beziehen, die Grundlage dafür bilden soll, eine in Aussicht gestellte Beschwerdebeilage 4 («Strafakte»; Beschwerde, S. 19) abzuwarten. Aufgrund der vorliegenden Sach- und Rechtslage ist es in diesem Verfahren für die Entscheidfindung aber nicht notwendig, weitere Unterlagen beziehungsweise mutmassliche Strafakten abzuwarten (antizipierte Beweiswürdigung), zumal diesbezüglich in der Beschwerde nichts weiter substanziiert wird. Das Referenzschreiben ist kein ausreichender Beleg für eine mögliche asylrechtlich relevante Verfolgung, zumal der Beschwerdeführer selber bis zur Ausreise Ermittlungen oder anderweitige Massnahmen gegen ihn verneint (Beschwerde, S. 10) und dieses, wie gesagt, ohnehin nur in Kopie vorliegt. Alsdann weist der Beschwerdeführer zur Stützung seiner Vorbringen auf öffentlich zugängliche Berichte (Repressionen) und den Putschversuch im Jahr 2016 hin, welche keinen persönlichen Zusammenhang zu ihm aufweisen und er

D-4573/2023 Seite 10 damit nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Aufgrund eines Kommentars in den Social Media und zweier angeblicher Razzien bei seinen Eltern kann jedenfalls nicht ohne Weiteres auf das Bestehen von Verfahren wegen Beleidigung des Staatspräsidenten und/oder Terrorpropaganda geschlossen werden, zumal der Beschwerdeführer – sollte tatsächlich ein Festnahmebefehl vorliegen – unbestritten nicht zur gerichtlichen Einvernahme erschien und daher eine Suche nach ihm nicht unerwartet wäre. In diesem Zusammenhang hat die Vorinstanz bereits ein zu erwartendes, hypothetisches Strafmass mit konkretem Bezug zum Beschwerdeführer zutreffend abgewogen. Überdies ist bei der Hausdurchsuchung keine gezielte, asylrechtlich relevante Verfolgung des Beschwerdeführers anzunehmen, zumal diese Behauptung von ihm nicht näher substantiiert wurde und Hausdurchsuchungen die ganze (kurdische) Bevölkerung treffen. Im Weiteren hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, die behauptungsweise aufgrund seiner kurdischen Ethnie erfolgten Schikanen (zweit-/drittklassige Behandlung, schlechte Behandlung durch Lehrer, Ausgrenzung, Beleidigungen, Schläge eines Polizisten) gehen in ihrer Intensität nicht über diejenige hinaus, welche die allgemeine kurdische Bevölkerung in der Türkei trifft, und sie sind asylrechtlich nicht relevant. Überdies kann ein fehlbares Verhalten einzelner Polizeibeamter nicht generell dem türkischen Staat angelastet werden, dem Beschwerdeführer steht es im Falle einer Wiederholung von erlittenem Unrecht durch einzelne Personen offen, den Rechtsweg gegen diese Einzelpersonen zu beschreiten, wobei sein Erklärungsversuch, er habe wegen des Gesundheitszustandes seiner Mutter auf die Erstattung einer Anzeige verzichtet (A16/9, F70), unbehelflich ist. Alsdann widerspricht die Behauptung der «strafrechtlichen Vorbelastung» den Akten und entbehrt mangels bisheriger Verurteilung einer Grundlage. Die Vorinstanz hat zutreffend das Vorliegen eines flüchtlingsrechtlich relevanten politischen Profils verneint, zumal der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise gemäss eigenen Angaben weder politisch aktiv war noch jemals Probleme mit den türkischen Behörden oder Drittpersonen hatte (A16/10, F128 ff). Angesichts eines fehlenden massgeblichen Profils des Beschwerdeführers sowie mangels Hinweise aus den Akten ist jedenfalls nicht davon auszugehen, die türkischen Behörden würden ein geheimes Datenblatt über oder ein Geheimverfahren gegen ihn führen. Es besteht aufgrund des Gesagten kein hinreichender Grund zur Annahme einer im Zeitpunkt der Ausreise bestandenen oder zukünftig drohenden asylbeachtlichen Verfolgung. Den Asylvorbringen fehlt es insgesamt an der

D-4573/2023 Seite 11 notwendigen Intensität und an der Gezieltheit; sie stellen keine ernsthaften Nachteile im Sinne des Asylgesetzes dar.

E. 7.3 Aufgrund des Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine bereits erlittene oder eine künftig drohende asylrechtlich relevante Verfolgung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers demnach zu Recht ver- neint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Weg- weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt da- bei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

D-4573/2023 Seite 12 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.3 Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerde- führer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nach- zuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine An- wendung finden. Die Rückführung des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten An- haltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Wie aus den obigen Erwägungen zum Asylpunkt hervorgeht, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die An- nahme, der Beschwerdeführer würde nach einer Rückkehr in sein Heimat- land einer menschenrechtswidrigen Behandlung unterzogen. Auch die all- gemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungs- vollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme anzuordnen.

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E. 9.4.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch- kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwi- schen der PKK (Partiya Karkeren Kurdistan) und staatlichen Sicherheits- kräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes (im Einzelnen: Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van, anders als die Provinzen Hakkari und Sirnak, zu den Letzteren BVGE 2013/2 E. 9.6) sowie der Entwicklungen nach dem Putschversuch von Teilen des türki- schen Militärs im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesver- waltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürger- kriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei – auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie – auszugehen (vgl. Urteile des BVGer D-1920/2023 vom

E. 9.4.2 Am 6. Februar 2023 forderten schwere Erdbeben im Südosten der Türkei tausende Todesopfer und zerstörten Großteile der Infrastruktur. Der türkische Präsident verhängte daraufhin den Ausnahmezustand über die elf betroffenen Provinzen (Kahramanmaras, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, Sanliurfa und Elazig). Daher erachtet die Vorinstanz aktuell den Vollzug in diese Provinzen im Allgemei- nen als unzumutbar im Sinne von Artikel 83 Absatz 4 AIG. Der Beschwerdeführer stammt aus der vom Erdbeben betroffenen Provinz Adana, weshalb die individuelle Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, insbesondere eine Wohnsitzalternative, näher zu prüfen ist. Es ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der junge, kinderlose Beschwerdeführer so- wohl über eine gute Ausbildung (Gymnasium, Matura) und Berufserfahrung (Berater für getrocknete Esswaren) als auch in der Türkei über ein solides soziales Beziehungsnetz und über berufstätige Familienangehörige ver- fügt. Gemäss seinen Angaben hat er mit seiner Mutter und zwei jüngeren Brüdern zuletzt in Adana gelebt. Der Vater und ein älterer Bruder arbeiten in Montenegro auf dem Bau. Der Beschwerdeführer pflegt regelmässig Kontakt mit seiner Kernfamilie (alle zwei, drei Tage). In Adana wohnt eine Tante, im Dorf Bazarcik ein Onkel sowie eine andere Tante und in Mersin ein Cousin mit einem weiteren Onkel. Es kann davon ausgegangen wer- den, dass ihn seine Verwandten, welche ihn bereits vor und (finanziell) bei der Ausreise unterstützt haben, auch bei einer Rückkehr helfen können, um ihm diese beziehungsweise den Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz beziehungsweise die Rückkehr in diese nach kurzer Abwesenheit auch in

D-4573/2023 Seite 14 einer anderen Landesgegend als seiner Herkunftsregion zu erleichtern. Der Beschwerdeführer beschrieb seine finanzielle Situation als durch- schnittlich («okay», weder sehr gut noch sehr schlecht; A16/19, F34). Es ist dem Beschwerdeführer unter diesen Voraussetzungen zumutbar, an ei- nen alternativen Wohnort ausserhalb Adanas zurückzukehren. Vor diesem Hintergrund kann die Glaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdefüh- rers, die Wohnung der Eltern sei durch die Erdbeben im Februar 2023 zer- stört worden und sie führten ihr aktuelles Leben «auf den Strassen», was allerdings im Gegensatz zu den vorgebrachten zweimaligen Razzien inklu- sive Wohnungsverwüstung nach der Ausreise des Beschwerdeführers steht (21. Mai 2023), offenbleiben (Beschwerde, S. 6, 11 und 18).

E. 9.4.3 Andere individuelle Gründe, die gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. Das gemäss den vorinstanzlichen Akten seit der Kindheit bestehende und behandelte Asthma und die Bronchitis sind jedenfalls auch in der Türkei (weiterhin) behandelbar, ebenso wie allfällige Panikattacken.

E. 9.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.

E. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, der im Besitz des Origi- nals seiner türkischen Identitätskarte ist, sich bei der zuständigen Vertre- tung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allfällig weiteren notwendi- gen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.6 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

D-4573/2023 Seite 15 11. 11.1 Mit dem vorliegenden Direktentscheid ist das Gesuch um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Die Be- schwerde hat sich als von vornherein aussichtslos erwiesen, weshalb das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung – unabhängig von der geltend gemachten Erwerbslosig- keit – abzuweisen ist. 11.2 Als Folge der Abweisung der Beschwerde sind die Kosten des Ver- fahrens somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-4573/2023 Seite 16

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11.1 Mit dem vorliegenden Direktentscheid ist das Gesuch um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Die Beschwerde hat sich als von vornherein aussichtslos erwiesen, weshalb das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - unabhängig von der geltend gemachten Erwerbslosigkeit - abzuweisen ist.

E. 11.2 Als Folge der Abweisung der Beschwerde sind die Kosten des Verfahrens somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). (Dispositiv nächste Seite)

E. 14 Juni 2023 E.9.4.1 und E-6224/2019 vom 19. April 2023 m.w.H.). Es ist aufgrund des Gesagten nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen auszugehen (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6 und Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4573/2023 Urteil vom 6. September 2023 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Thomas Segessenmann; Gerichtsschreiberin Sarah Rutishauser. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Ali Tüm, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 25. Juli 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein in Yüregir, Provinz Adana, geborener und aufgewachsener türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und alevitischen Glaubens - suchte am 1. Juni 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Er wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Zürich zugewiesen. B. Nachdem der Beschwerdeführer am 6. Juni 2023 den Verzicht auf die zugewiesene Rechtsvertretung erklärt hatte, mandatierte er am 8. Juni 2023 den rubrizierten Rechtsvertreter mit der Wahrung seiner Interessen. C. Am 14. Juli 2023 wurde er vertieft zu den Asylgründen (nach Art. 29 AsylG [SR 142.31]) angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs führte er im Wesentlichen aus, er sei aufgrund seiner Ethnie als zweit-/drittklassiger Mensch beziehungsweise von Lehrern am Gymnasium schlecht behandelt und von der Schule verwiesen worden. Im April 2023 sei es zu einem Vorfall mit der Polizei (Anhaltung, Drohung, Schläge) und zu späteren Beleidigungen durch dieselben Polizisten gekommen. Alsdann hätten sie ihn wegen Posts auf Social Media im Zusammenhang mit Aleviten, Beiträgen über die türkisch demokratische Partei der Völker (türkisch Halklarin Demokratik Partisi; HDP), Newroz Feierlichkeiten und Kurdistan auf den Polizeiposten mitgenommen und ihm Propaganda für eine terroristische Organisation vorgeworfen. Danach habe er beschlossen das Land zu verlassen beziehungsweise sei am 21. Mai 2023 ausgereist. Seine Mutter habe ihm nach seiner Ausreise mitgeteilt, die Behörden hätten sie aufgesucht und sich nach ihm erkundigt. Zu seiner gesundheitlichen Situation gab er an, seit seiner Kindheit an medikamentös behandeltem Asthma und Bronchitis zu leiden. Seit seinen Erlebnissen in der Türkei habe er Panikattacken und könne deswegen nicht gut schlafen. Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer beim SEM eine Kopie seiner Identitätskarte ein. D. Der Beschwerdeführer reichte beim SEM trotz Aufforderung weder weitere Beweismittel noch eine Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 21. Juli 2023 (noch einen Verzicht auf letzteren) ein. E. Mit am 27. Juli 2023 eröffnetem Entscheid vom 25. Juli 2023 lehnte das SEM unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft das Asylgesuch vom 1. Juni 2023 ab, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. F. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 24. August 2023 erhob der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des SEM vom 25. Juli 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Es wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl, die rechtserhebliche Feststellung des Sachverhaltes respektive Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, beantragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer nebst einer Vollmacht und der angefochtenen Verfügung eine Kopie eines fremdsprachigen, als «Referenzschreiben des Rechtsvertreters» bezeichneten, Dokuments ein (Beilage 3) und stellte die Nachreichung eines weiteren Beweismittels (als Beilage 4) in Aussicht. G. Mit Schreiben vom 25. August 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 25. August 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 und 4 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der Verordnung vom 1. April 2020 über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19-Verordnung Asyl, SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich unbegründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer erhob die formellen Rügen, die Vorinstanz habe betreffend die Menschenrechtslage in der Türkei, den Polizeibesuch bei der Mutter und die laufenden Strafverfahren das rechtliche Gehör verletzt, den Sachverhalt unvollständig und falsch festgestellt beziehungsweise die Sach- und Beweislage willkürlich gewürdigt (Beschwerde, S. 10 f.). 4.2 Wie sich auch aus nachstehenden Erwägungen ergibt, hat die Vorin-stanz den vorliegenden Sachverhalt insgesamt rechtsgenüglich abgeklärt und sich hinreichend differenziert mit den zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Er reichte zudem bei der Vorinstanz einzig eine ID-Kopie zum Nachweis seiner Identität, jedoch keine Beweismittel zur Stützung seiner Vorbringen ein. Der Beschwerdeführer bemängelt die Einschätzung der Lage in der Türkei, was eine Frage der rechtlichen Würdigung ist beziehungsweise die materielle Entscheidung beschlägt: die Beurteilung der Vorinstanz beruht vorliegend weder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Sachverhaltsfeststellung noch auf einer willkürlichen Würdigung der Sach- und Beweislage. 4.3 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet und es besteht keine Veranlassung, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Begehren («Es sei der rechtserhebliche Sachverhalt festzustellen») ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid mit fehlender Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers. Er habe nicht plausibel darlegen können, weshalb er Mitte April 2023, als er als Mitglied eines alevitischen Kulturvereines erstmals Hilfsgüter an Bedürftige verteilt habe, von der Polizei angehalten, befragt und geschlagen worden sei. Nach diesem einmaligen Vorfall, den er zur Anzeige habe bringen wollen, sei er denselben Polizisten weitere zehn- bis zwölfmal begegnet und von ihnen beleidigt sowie beschimpft worden. Später sei er aufgrund eines Kommentars zu einem Social Media Post (Beitrag der HDP im Zusammenhang mit verhinderter Pressekonferenz in Syrien) abgeholt, zum Polizeiposten gebracht sowie gleichentags gegen Mittag wieder entlassen worden, mit der Ermahnung, «so etwas» nie wieder zu machen. Er wisse weder, ob in der Türkei ein Strafverfahren gegen ihn eröffnet worden sei noch ob nach seiner Ausreise ein Durchsuchungsbefehl für die Suche nach ihm bei seiner Mutter vorgelegen habe. Er habe gemäss seinen Angaben (aus zeitlichen Gründen) keinem Anwalt eine Vollmacht geben können. Insgesamt habe der Beschwerdeführer damit nicht nachvollziehbar begründen können, weshalb in seinem Fall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von einer strafrechtlichen Verfolgung seitens der türkischen Behörden auszugehen sei. Hypothetische Zukunftsszenarien würden dafür nicht ausreichen. Er habe die Frist zur Einreichung von Beweismitteln und sonstigen Strafakten ungenutzt verstreichen lassen, welche die Einleitung (oder die Befürchtung der Einleitung) eines türkischen Strafverfahrens belegen würden. Nachdem aus den Akten keine Hinweise auf einen türkischen Festnahme- beziehungsweise Vorführbefehl hervorgingen, sei das Risiko bei der Einreise in die Türkei festgenommen zu werden, als gering einzuschätzen, zumal auch in den übrigen Akten keine diesbezüglichen Anhaltspunkte vorlägen. Im Weiteren habe sich der Beschwerdeführer bisher keiner Straftat schuldig gemacht (strafrechtlich unbescholten) und weise auch kein politisches Profil auf. Die Wahrscheinlichkeit sei gering, im Falle eines - zum heutigen Zeitpunkt nicht absehbaren - Verfahrens zu einer unbedingten Haftstrafe verurteilt zu werden. In dieser Hinsicht sei festzuhalten, dass türkische Gerichte bei Ersttätern und Strafen bis zu zwei Jahren häufig entweder bedingte Haftstrafen aussprechen (Artikel 51 Abs. 1 des türkischen Strafgesetzbuches; tStGB) oder die Verkündung des Urteils aufschieben würden (Artikel 231 Abs. 5 der türkischen Strafprozessordnung; tStpO). Da das Strafmass für eine Verurteilung wegen des von ihm angeführten Straftatbestandes nach Erkenntnissen des SEM in der Regel zwei Jahre oder weniger betrage, sei bei einer allfälligen Verurteilung eine unbedingte Haftstrafe wenig wahrscheinlich. Allfällige mit einer bedingten Haftstrafe oder einem Aufschub der Verkündung des Urteils angeordnete Bewährungsauflagen seien zudem aufgrund ihrer zeitlichen Beschränkung flüchtlingsrechtlich nicht relevant und würden auch der erforderten Intensität von Verfolgungsmassnahmen nicht entsprechen. Der Beschwerdeführer habe aufgrund des geltend gemachten Vorbringens bei einer Rückkehr in die Türkei nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten. Alsdann sei hinsichtlich der aufgrund seiner Ethnie und seines Glaubens geltend gemachten Schwierigkeiten (schlechte Behandlung von Lehrern, Ausgrenzung, Mitnahme zum Polizeiposten, Beleidigungen, Drohungen) allgemein bekannt, dass Angehörige der kurdischen und alevitischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt seien. Dabei handle es sich nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichen oder unzumutbar erschweren würden. Es mangle - beispielsweise hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Schikanen seitens einiger Lehrer am Gymnasium - an der Intensität, welche nicht über die Nachteile hinausgehe, welche weite Teile der kurdischen und alevitischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffe. Die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung befinde, führe gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Diese Einschätzung gelte trotz der sich nach dem Putschversuch im Juli 2016 allgemein verschlechternden Menschenrechtslage in der Türkei, von der auch die Kurden, insbesondere im Südosten der Türkei, betroffen seien. Mangels flüchtlingsrechtlicher Relevanz könne darauf verzichtet werden, auf vorhandene Unglaubhaftigkeitselemente in seinen Vorbringen einzugehen. 6.2 In der Beschwerdeschrift wurde in Wiederholung der Vorbringen bei der Vorinstanz geltend gemacht, dem Beschwerdeführer sei wegen des Social Media Posts Propaganda für eine Terrororganisation vorgeworfen worden. Die Repression gegen kritische Personen in der Türkei werde immer harscher. Zu Tausenden würden HPD-Mitglieder, auch unterer Kader, verhaftet und einfache Kritiker würden Haft und Folter erwarten. Es seien die allgemeinen UNO-Berichte und Lageanalysen von «NGOs» bezüglich der allgemeinen Menschenrechtslage zu beachten und es sei auf den Bericht der türkischen Menschenrechtsorganisation Human Rights Association (IHD) vom 19. Mai 2020 hinzuweisen. Vor diesem Hintergrund sei es wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer staatlichen Repressionen ausgesetzt werde. Gemäss dem beigelegten Referenzschreiben des Anwaltes in der Türkei seien seit Juli 2023 mehrere Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer eröffnet worden (wegen Beleidigung des Staatspräsidenten; Terrorpropaganda) und es sei die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft daraus ersichtlich. Daran ändere nichts, dass gegen den Beschwerdeführer bis zur Ausreise keine Ermittlungen oder anderweitige Massnahmen geführt oder ergriffen worden seien, zumal die Türkei unter der Diktatur eines allmächtigen Präsidenten stehe und man nicht von fairen Prozessen ausgehen könne. Entgegen der Behauptung der Vorinstanz werde der Beschwerdeführer in der Türkei gesucht, da über ihn mit hundert prozentiger Wahrscheinlichkeit ein Datenblatt als «politisch unbequeme Person» geführt werde. Beim Putschversuch im Jahr 2016 seien auch zehntausende Unbescholtene verhaftet und gefoltert worden, die vorher nie behelligt worden seien. Der türkische Staat sei übereifrig und die Unabhängigkeit der Justiz existiere nicht mehr. Die türkische Anti-Terror-Einheit habe vor kurzem frühmorgens eine Razzia bei den Eltern des Beschwerdeführers durchgeführt und deren Wohnung verwüstet. Sie habe der Mutter gesagt, der Beschwerdeführer müsse zur Sicherheitsdirektion kommen und sich ergeben. Es sei auch aufgrund der Verwüstung der Wohnung davon auszugehen, dass gegen den Beschwerdeführer mehrere Verfahren eröffnet worden seien, selbst wenn aktuell keine solchen auf UYAP ersichtlich seien, da sie der Geheimhaltung der Staatsanwaltschaften unterstehen könnten. Die Verfahren seien jedoch aktenkundig. Was die Facebook Posts anbelange, seien diese sehr regimekritisch. Das Konto sei zwar inaktiv. Auch wenn aus diesen Dokumenten nicht ersichtlich, sei das Bestehen von Verfahren aber höchstwahrscheinlich. Die Beweislage für das Vorliegen von Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer (mögliche Beleidigung und Ehrverletzung oder Erniedrigung des türkischen Staates) sei aufgrund seiner gemachten Angaben klar und das Strafmass betrage bei einer Verurteilung ein bis vier Jahre beziehungsweise sechs Monate bis zwei Jahre Haft. Den Beschwerdeführer würde daher eine unmenschliche Behandlung im Gefängnis erwarten. Zudem würden Kommentare zu Links eher als gefährlich eingestuft und, da der Beschwerdeführer strafrechtlich vorbelastet sei, sei zurzeit absehbar, dass er mit einer unbedingten, mehrjährigen Haftstrafe rechnen müsse. Im Weiteren lägen gemäss dem Referenzschreiben des Anwaltes Hinweise auf den Erlass eines Festnahmebefehls zwecks Zuführung zur gerichtlichen Befragung vor, weshalb das Risiko einer Verhaftung bei der Einreise in die Türkei grösser einzuschätzen sei und das geltend gemachte Ermittlungsverfahren ziehe mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung nach sich. Aus dem erwähnten Schreiben gehe weiter hervor, es seien im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens weitere Abklärungen zum Sachverhalt sowie eine Befragung des Beschwerdeführers - mit genanntem Zuführungsbefehl - angeordnet worden, womöglich wegen der regierungskritischen Äusserungen auf Social Media. Jedenfalls seien die zwei durchgeführten Razzien an seiner letzten Aufenthaltsadresse, die Angaben des Beschwerdeführers und das Referenzschreiben Beweis genug für das Vorliegen politisch motivierter Verfahren. Gegen den Beschwerdeführer sei Anklage erhoben worden beziehungsweise sei eine solche samt Verurteilung zu einer länger dauernden Freiheitsstrafe zu befürchten. 7. 7.1 Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung mit überzeugender Begründung als nicht asylrelevant qualifiziert, die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie auf E. 6.1 hiervor verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. Auf die Entgegnungen in der Beschwerde, insbesondere auf das neu mit der Beschwerde eingereichte Beweismittel (Beilage 3) ist im Folgenden näher einzugehen. 7.2 Zunächst wurde das als «Referenzschreiben der Rechtsvertretung» bezeichnete Dokument in Kopie eingereicht, weshalb ihm mangels Überprüfbarkeit keine massgebliche Beweiskraft zukommt. Weiter ist davon ausgehend, dass das Dokument für das Beschwerdeverfahren relevant sein soll, festzustellen, dass in den Beschwerdeausführungen dessen wesentlicher Inhalt wiedergegeben und kein Antrag auf Übersetzung gestellt wird. Aus den Beschwerdeausführungen ist alsdann zu schliessen, dass dieses Schreiben, in welchem drei Verfahrensnummern aufgeführt sind, die sich auf angebliche, gegen den Beschwerdeführer gerichtete Strafverfahren beziehen, die Grundlage dafür bilden soll, eine in Aussicht gestellte Beschwerdebeilage 4 («Strafakte»; Beschwerde, S. 19) abzuwarten. Aufgrund der vorliegenden Sach- und Rechtslage ist es in diesem Verfahren für die Entscheidfindung aber nicht notwendig, weitere Unterlagen beziehungsweise mutmassliche Strafakten abzuwarten (antizipierte Beweiswürdigung), zumal diesbezüglich in der Beschwerde nichts weiter substanziiert wird. Das Referenzschreiben ist kein ausreichender Beleg für eine mögliche asylrechtlich relevante Verfolgung, zumal der Beschwerdeführer selber bis zur Ausreise Ermittlungen oder anderweitige Massnahmen gegen ihn verneint (Beschwerde, S. 10) und dieses, wie gesagt, ohnehin nur in Kopie vorliegt. Alsdann weist der Beschwerdeführer zur Stützung seiner Vorbringen auf öffentlich zugängliche Berichte (Repressionen) und den Putschversuch im Jahr 2016 hin, welche keinen persönlichen Zusammenhang zu ihm aufweisen und er damit nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Aufgrund eines Kommentars in den Social Media und zweier angeblicher Razzien bei seinen Eltern kann jedenfalls nicht ohne Weiteres auf das Bestehen von Verfahren wegen Beleidigung des Staatspräsidenten und/oder Terrorpropaganda geschlossen werden, zumal der Beschwerdeführer - sollte tatsächlich ein Festnahmebefehl vorliegen - unbestritten nicht zur gerichtlichen Einvernahme erschien und daher eine Suche nach ihm nicht unerwartet wäre. In diesem Zusammenhang hat die Vorinstanz bereits ein zu erwartendes, hypothetisches Strafmass mit konkretem Bezug zum Beschwerdeführer zutreffend abgewogen. Überdies ist bei der Hausdurchsuchung keine gezielte, asylrechtlich relevante Verfolgung des Beschwerdeführers anzunehmen, zumal diese Behauptung von ihm nicht näher substantiiert wurde und Hausdurchsuchungen die ganze (kurdische) Bevölkerung treffen. Im Weiteren hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, die behauptungsweise aufgrund seiner kurdischen Ethnie erfolgten Schikanen (zweit-/drittklassige Behandlung, schlechte Behandlung durch Lehrer, Ausgrenzung, Beleidigungen, Schläge eines Polizisten) gehen in ihrer Intensität nicht über diejenige hinaus, welche die allgemeine kurdische Bevölkerung in der Türkei trifft, und sie sind asylrechtlich nicht relevant. Überdies kann ein fehlbares Verhalten einzelner Polizeibeamter nicht generell dem türkischen Staat angelastet werden, dem Beschwerdeführer steht es im Falle einer Wiederholung von erlittenem Unrecht durch einzelne Personen offen, den Rechtsweg gegen diese Einzelpersonen zu beschreiten, wobei sein Erklärungsversuch, er habe wegen des Gesundheitszustandes seiner Mutter auf die Erstattung einer Anzeige verzichtet (A16/9, F70), unbehelflich ist. Alsdann widerspricht die Behauptung der «strafrechtlichen Vorbelastung» den Akten und entbehrt mangels bisheriger Verurteilung einer Grundlage. Die Vorinstanz hat zutreffend das Vorliegen eines flüchtlingsrechtlich relevanten politischen Profils verneint, zumal der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise gemäss eigenen Angaben weder politisch aktiv war noch jemals Probleme mit den türkischen Behörden oder Drittpersonen hatte (A16/10, F128 ff). Angesichts eines fehlenden massgeblichen Profils des Beschwerdeführers sowie mangels Hinweise aus den Akten ist jedenfalls nicht davon auszugehen, die türkischen Behörden würden ein geheimes Datenblatt über oder ein Geheimverfahren gegen ihn führen. Es besteht aufgrund des Gesagten kein hinreichender Grund zur Annahme einer im Zeitpunkt der Ausreise bestandenen oder zukünftig drohenden asylbeachtlichen Verfolgung. Den Asylvorbringen fehlt es insgesamt an der notwendigen Intensität und an der Gezieltheit; sie stellen keine ernsthaften Nachteile im Sinne des Asylgesetzes dar. 7.3 Aufgrund des Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine bereits erlittene oder eine künftig drohende asylrechtlich relevante Verfolgung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers demnach zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerde-führer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Die Rückführung des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Wie aus den obigen Erwägungen zum Asylpunkt hervorgeht, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, der Beschwerdeführer würde nach einer Rückkehr in sein Heimatland einer menschenrechtswidrigen Behandlung unterzogen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme anzuordnen. 9.4.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK (Partiya Karkeren Kurdistan) und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes (im Einzelnen: Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van, anders als die Provinzen Hakkari und Sirnak, zu den Letzteren BVGE 2013/2 E. 9.6) sowie der Entwicklungen nach dem Putschversuch von Teilen des türkischen Militärs im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. Urteile des BVGer D-1920/2023 vom 14. Juni 2023 E.9.4.1 und E-6224/2019 vom 19. April 2023 m.w.H.). Es ist aufgrund des Gesagten nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen auszugehen (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6 und Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1). 9.4.2 Am 6. Februar 2023 forderten schwere Erdbeben im Südosten der Türkei tausende Todesopfer und zerstörten Großteile der Infrastruktur. Der türkische Präsident verhängte daraufhin den Ausnahmezustand über die elf betroffenen Provinzen (Kahramanmaras, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, Sanliurfa und Elazig). Daher erachtet die Vorinstanz aktuell den Vollzug in diese Provinzen im Allgemeinen als unzumutbar im Sinne von Artikel 83 Absatz 4 AIG. Der Beschwerdeführer stammt aus der vom Erdbeben betroffenen Provinz Adana, weshalb die individuelle Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, insbesondere eine Wohnsitzalternative, näher zu prüfen ist. Es ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der junge, kinderlose Beschwerdeführer sowohl über eine gute Ausbildung (Gymnasium, Matura) und Berufserfahrung (Berater für getrocknete Esswaren) als auch in der Türkei über ein solides soziales Beziehungsnetz und über berufstätige Familienangehörige verfügt. Gemäss seinen Angaben hat er mit seiner Mutter und zwei jüngeren Brüdern zuletzt in Adana gelebt. Der Vater und ein älterer Bruder arbeiten in Montenegro auf dem Bau. Der Beschwerdeführer pflegt regelmässig Kontakt mit seiner Kernfamilie (alle zwei, drei Tage). In Adana wohnt eine Tante, im Dorf Bazarcik ein Onkel sowie eine andere Tante und in Mersin ein Cousin mit einem weiteren Onkel. Es kann davon ausgegangen werden, dass ihn seine Verwandten, welche ihn bereits vor und (finanziell) bei der Ausreise unterstützt haben, auch bei einer Rückkehr helfen können, um ihm diese beziehungsweise den Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz beziehungsweise die Rückkehr in diese nach kurzer Abwesenheit auch in einer anderen Landesgegend als seiner Herkunftsregion zu erleichtern. Der Beschwerdeführer beschrieb seine finanzielle Situation als durchschnittlich («okay», weder sehr gut noch sehr schlecht; A16/19, F34). Es ist dem Beschwerdeführer unter diesen Voraussetzungen zumutbar, an einen alternativen Wohnort ausserhalb Adanas zurückzukehren. Vor diesem Hintergrund kann die Glaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers, die Wohnung der Eltern sei durch die Erdbeben im Februar 2023 zerstört worden und sie führten ihr aktuelles Leben «auf den Strassen», was allerdings im Gegensatz zu den vorgebrachten zweimaligen Razzien inklusive Wohnungsverwüstung nach der Ausreise des Beschwerdeführers steht (21. Mai 2023), offenbleiben (Beschwerde, S. 6, 11 und 18). 9.4.3 Andere individuelle Gründe, die gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. Das gemäss den vorinstanzlichen Akten seit der Kindheit bestehende und behandelte Asthma und die Bronchitis sind jedenfalls auch in der Türkei (weiterhin) behandelbar, ebenso wie allfällige Panikattacken. 9.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, der im Besitz des Originals seiner türkischen Identitätskarte ist, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allfällig weiteren notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.6 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Mit dem vorliegenden Direktentscheid ist das Gesuch um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Die Beschwerde hat sich als von vornherein aussichtslos erwiesen, weshalb das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - unabhängig von der geltend gemachten Erwerbslosigkeit - abzuweisen ist. 11.2 Als Folge der Abweisung der Beschwerde sind die Kosten des Verfahrens somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser Versand: