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D-5443/2023

D-5443/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2024-01-22 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Gesuchsteller suchte am 1. Juni 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 25. Juli 2023 stellte das SEM fest, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengen-Raum und ordnete den Wegweisungsvollzug an. A.b Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Be- schwerde vom 24. August 2023 mit Urteil D-4573/2023 vom 6. September 2023 ab. B. B.a Mit als «Wiedererwägungsgesuch» bezeichneter Eingabe seines Rechtsvertreters an das SEM vom 15. September 2023 beantragte der Ge- suchsteller, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu ge- währen. Er sei zumindest als Flüchtling vorläufig aufzunehmen und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. B.b Das SEM trat zufolge funktionaler Unzuständigkeit mit Verfügung vom

4. Oktober 2023 auf die als Wiedererwägungsgesuch bezeichnete Eingabe nicht ein und erhob eine Gebühr von Fr. 600.–. C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 5. Oktober 2023 liess der Ge- suchsteller beim Bundesverwaltungsgericht um Revision des Urteils D-4573/2023 vom 6. September 2023 ersuchen. Darin wurde beantragt, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sei vollumfänglich aufzuheben und das Beschwerdeverfahren sei wiederaufzunehmen. Der Vollzug der bestehenden Wegweisung sei umgehend auszusetzen. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens sei festzustellen, dass der Gesuchsteller die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei infolge subjektiver Nachfluchtgründe die vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu gewähren. Er sei nicht wegzuweisen und sein Aufenthalt sei durch eine vorläufige Aufnahme zu regeln. Es sei ihm zu gestatten, den Ausgang des Revisionsverfahrens in der Schweiz abzuwarten, weshalb die Vollzugsorgane anzuweisen seien, von Vollzugshandlungen abzusehen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.

D-5443/2023 Seite 3 Der Eingabe lagen Kopien von Schreiben eines türkischen Rechtsanwalts vom 15. August 2023, der Sicherheitsdirektion B._______ vom 1. Septem- ber 2023, des Büros für Terrorbekämpfung und der Gendarmerie C._______ vom 19. Juni 2023 sowie einer Unzuständigkeitsverfügung der Oberstaatsanwaltschaft C._______ vom 23. Juni 2023 und mehrere O- pensource-Berichte (vom 19. Juni 2023 und 31. August 2023) bei. D. Der Instruktionsrichter setzte den Vollzug der Wegweisung am 11. Oktober 2023 gestützt auf Art. 126 BGG per sofort einstweilen aus. E. Mit Zwischenverfügung vom 12. Oktober 2023 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs gut und stellte fest, der Gesuchsteller dürfe den Fortgang des Revisionsverfahrens in der Schweiz abwarten. Er setzte dem Gesuchsteller zur Nachreichung einer Verbesserung seiner Revisionsschrift (Unterzeichnung der Eingabe vom

5. Oktober 2023) Frist bis zum 27. Oktober 2023, mit dem Hinweis, bei un- genutzter Frist werde auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten. Er for- derte den Gesuchsteller zudem auf, die eingereichten fremdsprachigen Beweismittel bis zum 27. Oktober 2023 in eine Amtssprache übersetzen zu lassen. Des Weiteren teilte er mit, dass über die weiteren Anträge zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde. F. Der Gesuchsteller liess durch seinen Rechtsvertreter am 16. Oktober 2023 eine zusammenfassende Übersetzung der eingereichten Beweismittel und eine Verbesserung der Revisionsschrift einreichen. G. Am 6. November 2023 reichte der Rechtsvertreter eine Honorarnote ein.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).

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E. 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundes- verwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuchs Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegeh- rens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun.

E. 1.3 Im Revisionsgesuch wird der Revisionsgrund des nachträglichen Er- fahrens erheblicher Tatsachen respektive das Auffinden entscheiderhebli- cher vorbestandener Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend ge- macht. Vorliegend ist von der Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens (90 Tage ab Kenntnisnahme des Revisionsgrunds beziehungsweise des Erhalts der Beweismittel [Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG]) auszugehen, da be- reits in der Beschwerde darauf hingewiesen wurde, die – dort als Beilage 4 bezeichneten – «Strafakten» würden nachgereicht. Das Revisionsbegeh- ren enthält ferner die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeent- scheids (vgl. Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 Satz 2 VwVG).

E. 1.4 Der Gesuchsteller ist durch das Urteil D-4573/2023 vom 6. September 2023 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG).

E. 2.1 Im Revisionsgesuch wird geltend gemacht, es würden Beweismittel vorgelegt, die vor dem angefochtenen Urteil D-4573/2023 vom 6. Septem- ber 2023 entstanden seien. Mit diesen könne belegt werden, dass gegen den Gesuchsteller aufgrund seiner politischen Äusserungen, die er im Jahr 2023 in den sozialen Medien (Facebook) gemacht habe, Strafverfahren eingeleitet worden seien, als er sich bereits in der Schweiz aufgehalten habe. Einige Tage vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts habe er von seinem türkischen Anwalt erfahren, dass er in der Türkei angeklagt worden sei. Die Beweismittel seien ihm per E-Mail und WhatsApp übermit- telt worden. Er habe vorher nicht gewusst, dass gegen ihn Ermittlungen eingeleitet worden seien. Da diese geheim gewesen seien, habe er die Beweismittel nicht vorher beibringen können. Die Voraussetzungen für die Revision seien erfüllt, weshalb das Beschwerdeverfahren wiederaufzuneh- men sei. Gegen den Gesuchsteller seien seit Juli 2023 unter anderem wegen «Ter- rorpropaganda» mehrere Strafverfahren eröffnet worden. Das SEM habe

D-5443/2023 Seite 5 wesentliche Aussagen des Gesuchstellers nicht zur Kenntnis genommen. Gegen ihn seien nebst Verfahren wegen der Beleidigung des Staatspräsi- denten noch weitere Strafverfahren wegen Terrorpropaganda eingeleitet worden. Da Anti-Terror-Einheiten die Wohnung seiner Eltern verwüstet hät- ten, sei belegt, dass gegen ihn wegen Propaganda für eine terroristische Organisation ein oder mehrere Verfahren eröffnet worden seien. Es sei ak- tenkundig, dass die Generalstaatsanwaltschaft B._______ gegen ihn ein Ermittlungsverfahren führe. Sein aktiver Facebook-Account, der auf den Namen «A._______» laute, enthalte regimekritische Posts. Es sei belegt, dass gegen ihn wegen eines möglichen Verstosses wegen Beleidigung und Ehrverletzung (Art. 125 TCK; Türk Ceza Kanunu [türkisches Strafge- setzbuch]), Präsidentenbeleidigung (Art. 299 TCK) oder Propaganda einer terroristischen Organisation geführt würden. Es drohten ihm Verurteilungen zu ein bis vier Jahren (Art. 299 TCK) beziehungsweise sechs Monate bis zwei Jahren Haft (Art. 125 und Art. 301 TCK). Der Gesuchsteller habe durch Kommentare zu den Links zu Nachrichten den Staat und den Staats- präsidenten erniedrigt. Geteilte und nicht selbst erstellte Beiträge in den sozialen Medien würden von den türkischen Strafverfolgungsbehörden er- fahrungsgemäss als gefährlich eingestuft. Da er vorbestraft sei, sei sicher, dass er im Fall einer absehbaren Verurteilung zu einer unbedingten Haft- strafe verurteilt werde. Das Risiko, dass er bei der Einreise in die Türkei festgenommen werde, sei als hoch einzuschätzen. Der Gesuchsteller habe aufgrund des Ermittlungsverfahrens mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten. Da die Sicher- heitsbehörden ihn dem Gericht zur Befragung zuzuführen hätten, sei ge- gen ihn ein Festnahmebefehl erlassen worden. Das Ermittlungsverfahren werde von der Staatsanwaltschaft B._______ geführt, weshalb nicht von einer lokal begrenzten Dimension der Angelegenheit ausgegangen werden könne. Es sei nicht auszuschliessen, dass er zu einer länger dauernden Freiheitsstrafe verurteilt werde. Personen, denen in der Türkei Unterstüt- zung von als terroristisch eingestuften Organisationen vorgeworfen werde, hätten begründete Furcht vor Verfolgung (vgl. Urteil des BVGer E- 704/2018 vom 17. März 2021 E. 7.4.1 m.w.H.). Es sei davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland am Flughafen oder kurz nach seiner Einreise festgenommen und den zuständigen Behörden zuge- führt werde. Es sei zu befürchten, dass er im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens misshandelt werde und kaum mit einem fairen Ge- richtsverfahren rechnen könne. Angesichts der Beweislage und des politi- schen Profils seiner Familie sei von mehreren Anklageerhebungen und ei- ner Verurteilung auszugehen.

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E. 2.2 Der Gesuchsteller reichte mit Eingabe vom 16. Oktober 2023 zusam- menfassende Übersetzungen der dem Revisionsgesuch beigelegten Be- weismittel ein, aufgrund derer sich das Gericht einen Überblick über die im Beschwerdeverfahren geltend gemachten, gegen ihn eingeleiteten Ermitt- lungsverfahren verschaffen kann.

E. 3.1 In der Beschwerde vom 24. August 2023 wurde geltend gemacht, ge- gen den Gesuchsteller seien seit Juli 2023 – unter anderem wegen «Ter- rorpropaganda» und Beleidigung des Staatspräsidenten – mehrere Straf- verfahren eröffnet worden. In diesem Zusammenhang wurde auf ein Refe- renzschreiben seines türkischen Rechtsanwalts vom 15. August 2023 ver- wiesen, welches der Beschwerde beigelegt wurde. Gegen ihn laufe in der Türkei ein Ermittlungsverfahren wegen Verstössen gegen das TCK und/oder gegen das ATG (Anti-Terror-Gesetz). Es seien Anklage erhoben und ein Festnahmebefehl erlassen worden. Die «Strafakte» werde nach- gereicht.

E. 3.2 Das im Revisionsverfahren erneut eingereichte Schreiben seines türki- schen Rechtsanwalts vom 15. August 2023 ist revisionsrechtlich unbedeu- tend, da es bereits im Urteil D-4573/2023 vom 6. September 2023 gewür- digt wurde (vgl. E. 7.2). Die Revision dient nicht dazu, die im Beschwerde- urteil vorgenommene Würdigung von Vorbringen beziehungsweise Be- weismitteln zu überprüfen (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Nig- gli/Uebersax/Wiprächtiger/Kneubühler [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl., 2018, Art. 123 N 7).

E. 4.1 Im Revisionsverfahren eingereichte Beweismittel müssen revisions- rechtlich erheblich sein. Die revisionsrechtliche Erheblichkeit von beige- brachten Beweismitteln ist dann zu bejahen, wenn sie geeignet sind, die tatbestandliche Grundlage des Entscheides zu ändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem anderen, für die gesuchstellende Person günstigeren Ergebnis zu führen. Nicht feststehen muss, dass der Ausgang eines allenfalls wiederaufzunehmenden Beschwerdeverfahrens unter Be- rücksichtigung der Tatsachen und Beweismittel ein anderer ist. Darüber ist vielmehr im neu aufgenommenen Beschwerdeverfahren zu befinden.

E. 4.2 Aufgrund der im Revisionsverfahren eingereichten Dokumentation der gegen den Gesuchsteller eingeleiteten strafrechtlichen Ermittlungen und der in diesem Zusammenhang erfolgten Ausführungen ergibt sich, dass die

D-5443/2023 Seite 7 revisionsrechtliche Erheblichkeit derselben hinreichend dargelegt wird. Die eingereichten Dokumentenkopien weisen im Verbund mit dem bereits be- kannten Schreiben des türkischen Rechtsanwalts 15. August 2023 darauf hin, dass gegen ihn von der Oberstaatsanwaltschaft B._______ unter der Verfahrensnummer 2023/(…) wegen seinem Wirken in Facebook ein Er- mittlungsverfahren wegen Beleidigung des türkischen Staatspräsidenten und Propaganda für eine terroristische Organisation eröffnet wurde. Die entsprechenden Unterlagen sind in Bezug auf die Prüfung, ob bezüglich des Gesuchstellers Vor- oder subjektive Nachfluchtgründe gegeben sein könnten, relevant. Im Rahmen von Instruktionsmassnahmen müssen al- lenfalls weitere beziehungsweise aktuellere Beweismittel angefordert wer- den, die einer Authentizitätsprüfung unterzogen werden können. Im Falle der Bejahung der Authentizität ist zu prüfen, ob das dem Gesuchsteller dro- hende Strafverfahren strafrechtlich legitim oder allenfalls mit einem Polit- malus behaftet ist.

E. 5 Nach dem Gesagten erweist sich das Revisionsgesuch als begründet. Das Revisionsgesuch ist gutzuheissen, das gegen das Urteil D-4573/2023 vom

E. 6 September 2023 aufzuheben und das Beschwerdeverfahren unter der neuen Verfahrensnummer (D-7294/2023) wieder aufzunehmen. Der Ge- suchsteller kann den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten (Art. 42 AsylG).

E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Revisionsverfahrens sind keine Verfahrens- kosten aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 68 Abs. 2 und Art. 63 Abs. 1 VwVG), weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess- führung gemäss Art. 65 Abs. 1 i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG gegenstandslos wird.

E. 6.2 Durch den direkten Entscheid in der Hauptsache ist der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, ebenso gegen- standslos geworden.

E. 7 Angesichts des Ausgangs des Revisionsverfahrens ist dem vertretenen Gesuchsteller in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG zulasten der Gerichtskasse eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzuspre- chen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten

D-5443/2023 Seite 8 und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter beziffert seinen zeitlichen Aufwand in der Honorarnote vom 6. November 2023 für das Verfassen der Be- schwerde mit sieben Stunden und denjenigen für das Verfassen des Revi- sionsgesuchs mit fünf Stunden; für die Übersetzung der eingereichten Be- weismittel führt er eine Pauschale von Fr. 500.– an. Über eine allfällige Ent- schädigung für das Verfassen der Beschwerde wird im wiederaufgenom- menen Beschwerdeverfahren zu befinden sein. Der für die Bemühungen im Revisionsverfahren gemachte Aufwand von fünf Stunden (à Fr. 150.–) und die Pauschale für die Übersetzungsarbeiten erscheinen angemessen. Dem Gesuchsteller ist demnach für das Revisionsverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1250.– auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen.
  2. Das Urteil D-4573/2023 vom 6. September 2023 wird aufgehoben und das Beschwerdeverfahren unter der neuen Verfahrensnummer (D-7294/2023) wieder aufgenommen.
  3. Der Gesuchsteller kann den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten.
  4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  5. Dem Gesuchsteller wird vom Bundesverwaltungsgericht für das Revisions- verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1250.– ausgerich- tet.
  6. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kan- tonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5443/2023 law/bah Urteil vom 22. Januar 2024 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Deborah D'Aveni, Richterin Susanne Bolz-Reimann, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Ali Tüm, (...), Gesuchsteller, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern. Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4573/2023 vom 6. September 2023. Sachverhalt: A. A.a Der Gesuchsteller suchte am 1. Juni 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 25. Juli 2023 stellte das SEM fest, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengen-Raum und ordnete den Wegweisungsvollzug an. A.b Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde vom 24. August 2023 mit Urteil D-4573/2023 vom 6. September 2023 ab. B. B.a Mit als «Wiedererwägungsgesuch» bezeichneter Eingabe seines Rechtsvertreters an das SEM vom 15. September 2023 beantragte der Gesuchsteller, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Er sei zumindest als Flüchtling vorläufig aufzunehmen und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. B.b Das SEM trat zufolge funktionaler Unzuständigkeit mit Verfügung vom 4. Oktober 2023 auf die als Wiedererwägungsgesuch bezeichnete Eingabe nicht ein und erhob eine Gebühr von Fr. 600.-. C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 5. Oktober 2023 liess der Gesuchsteller beim Bundesverwaltungsgericht um Revision des Urteils D-4573/2023 vom 6. September 2023 ersuchen. Darin wurde beantragt, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sei vollumfänglich aufzuheben und das Beschwerdeverfahren sei wiederaufzunehmen. Der Vollzug der bestehenden Wegweisung sei umgehend auszusetzen. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens sei festzustellen, dass der Gesuchsteller die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei infolge subjektiver Nachfluchtgründe die vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu gewähren. Er sei nicht wegzuweisen und sein Aufenthalt sei durch eine vorläufige Aufnahme zu regeln. Es sei ihm zu gestatten, den Ausgang des Revisionsverfahrens in der Schweiz abzuwarten, weshalb die Vollzugsorgane anzuweisen seien, von Vollzugshandlungen abzusehen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Der Eingabe lagen Kopien von Schreiben eines türkischen Rechtsanwalts vom 15. August 2023, der Sicherheitsdirektion B._______ vom 1. September 2023, des Büros für Terrorbekämpfung und der Gendarmerie C._______ vom 19. Juni 2023 sowie einer Unzuständigkeitsverfügung der Oberstaatsanwaltschaft C._______ vom 23. Juni 2023 und mehrere Opensource-Berichte (vom 19. Juni 2023 und 31. August 2023) bei. D. Der Instruktionsrichter setzte den Vollzug der Wegweisung am 11. Oktober 2023 gestützt auf Art. 126 BGG per sofort einstweilen aus. E. Mit Zwischenverfügung vom 12. Oktober 2023 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs gut und stellte fest, der Gesuchsteller dürfe den Fortgang des Revisionsverfahrens in der Schweiz abwarten. Er setzte dem Gesuchsteller zur Nachreichung einer Verbesserung seiner Revisionsschrift (Unterzeichnung der Eingabe vom 5. Oktober 2023) Frist bis zum 27. Oktober 2023, mit dem Hinweis, bei ungenutzter Frist werde auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten. Er forderte den Gesuchsteller zudem auf, die eingereichten fremdsprachigen Beweismittel bis zum 27. Oktober 2023 in eine Amtssprache übersetzen zu lassen. Des Weiteren teilte er mit, dass über die weiteren Anträge zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde. F. Der Gesuchsteller liess durch seinen Rechtsvertreter am 16. Oktober 2023 eine zusammenfassende Übersetzung der eingereichten Beweismittel und eine Verbesserung der Revisionsschrift einreichen. G. Am 6. November 2023 reichte der Rechtsvertreter eine Honorarnote ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuchs Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. 1.3 Im Revisionsgesuch wird der Revisionsgrund des nachträglichen Erfahrens erheblicher Tatsachen respektive das Auffinden entscheiderheblicher vorbestandener Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend gemacht. Vorliegend ist von der Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens (90 Tage ab Kenntnisnahme des Revisionsgrunds beziehungsweise des Erhalts der Beweismittel [Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG]) auszugehen, da bereits in der Beschwerde darauf hingewiesen wurde, die - dort als Beilage 4 bezeichneten - «Strafakten» würden nachgereicht. Das Revisionsbegehren enthält ferner die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheids (vgl. Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 Satz 2 VwVG). 1.4 Der Gesuchsteller ist durch das Urteil D-4573/2023 vom 6. September 2023 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). 2. 2.1 Im Revisionsgesuch wird geltend gemacht, es würden Beweismittel vorgelegt, die vor dem angefochtenen Urteil D-4573/2023 vom 6. September 2023 entstanden seien. Mit diesen könne belegt werden, dass gegen den Gesuchsteller aufgrund seiner politischen Äusserungen, die er im Jahr 2023 in den sozialen Medien (Facebook) gemacht habe, Strafverfahren eingeleitet worden seien, als er sich bereits in der Schweiz aufgehalten habe. Einige Tage vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts habe er von seinem türkischen Anwalt erfahren, dass er in der Türkei angeklagt worden sei. Die Beweismittel seien ihm per E-Mail und WhatsApp übermittelt worden. Er habe vorher nicht gewusst, dass gegen ihn Ermittlungen eingeleitet worden seien. Da diese geheim gewesen seien, habe er die Beweismittel nicht vorher beibringen können. Die Voraussetzungen für die Revision seien erfüllt, weshalb das Beschwerdeverfahren wiederaufzunehmen sei. Gegen den Gesuchsteller seien seit Juli 2023 unter anderem wegen «Terrorpropaganda» mehrere Strafverfahren eröffnet worden. Das SEM habe wesentliche Aussagen des Gesuchstellers nicht zur Kenntnis genommen. Gegen ihn seien nebst Verfahren wegen der Beleidigung des Staatspräsidenten noch weitere Strafverfahren wegen Terrorpropaganda eingeleitet worden. Da Anti-Terror-Einheiten die Wohnung seiner Eltern verwüstet hätten, sei belegt, dass gegen ihn wegen Propaganda für eine terroristische Organisation ein oder mehrere Verfahren eröffnet worden seien. Es sei aktenkundig, dass die Generalstaatsanwaltschaft B._______ gegen ihn ein Ermittlungsverfahren führe. Sein aktiver Facebook-Account, der auf den Namen «A._______» laute, enthalte regimekritische Posts. Es sei belegt, dass gegen ihn wegen eines möglichen Verstosses wegen Beleidigung und Ehrverletzung (Art. 125 TCK; Türk Ceza Kanunu [türkisches Strafgesetzbuch]), Präsidentenbeleidigung (Art. 299 TCK) oder Propaganda einer terroristischen Organisation geführt würden. Es drohten ihm Verurteilungen zu ein bis vier Jahren (Art. 299 TCK) beziehungsweise sechs Monate bis zwei Jahren Haft (Art. 125 und Art. 301 TCK). Der Gesuchsteller habe durch Kommentare zu den Links zu Nachrichten den Staat und den Staatspräsidenten erniedrigt. Geteilte und nicht selbst erstellte Beiträge in den sozialen Medien würden von den türkischen Strafverfolgungsbehörden erfahrungsgemäss als gefährlich eingestuft. Da er vorbestraft sei, sei sicher, dass er im Fall einer absehbaren Verurteilung zu einer unbedingten Haftstrafe verurteilt werde. Das Risiko, dass er bei der Einreise in die Türkei festgenommen werde, sei als hoch einzuschätzen. Der Gesuchsteller habe aufgrund des Ermittlungsverfahrens mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten. Da die Sicherheitsbehörden ihn dem Gericht zur Befragung zuzuführen hätten, sei gegen ihn ein Festnahmebefehl erlassen worden. Das Ermittlungsverfahren werde von der Staatsanwaltschaft B._______ geführt, weshalb nicht von einer lokal begrenzten Dimension der Angelegenheit ausgegangen werden könne. Es sei nicht auszuschliessen, dass er zu einer länger dauernden Freiheitsstrafe verurteilt werde. Personen, denen in der Türkei Unterstützung von als terroristisch eingestuften Organisationen vorgeworfen werde, hätten begründete Furcht vor Verfolgung (vgl. Urteil des BVGer E-704/2018 vom 17. März 2021 E. 7.4.1 m.w.H.). Es sei davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland am Flughafen oder kurz nach seiner Einreise festgenommen und den zuständigen Behörden zugeführt werde. Es sei zu befürchten, dass er im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens misshandelt werde und kaum mit einem fairen Gerichtsverfahren rechnen könne. Angesichts der Beweislage und des politischen Profils seiner Familie sei von mehreren Anklageerhebungen und einer Verurteilung auszugehen. 2.2 Der Gesuchsteller reichte mit Eingabe vom 16. Oktober 2023 zusammenfassende Übersetzungen der dem Revisionsgesuch beigelegten Beweismittel ein, aufgrund derer sich das Gericht einen Überblick über die im Beschwerdeverfahren geltend gemachten, gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahren verschaffen kann. 3. 3.1 In der Beschwerde vom 24. August 2023 wurde geltend gemacht, gegen den Gesuchsteller seien seit Juli 2023 - unter anderem wegen «Terrorpropaganda» und Beleidigung des Staatspräsidenten - mehrere Strafverfahren eröffnet worden. In diesem Zusammenhang wurde auf ein Referenzschreiben seines türkischen Rechtsanwalts vom 15. August 2023 verwiesen, welches der Beschwerde beigelegt wurde. Gegen ihn laufe in der Türkei ein Ermittlungsverfahren wegen Verstössen gegen das TCK und/oder gegen das ATG (Anti-Terror-Gesetz). Es seien Anklage erhoben und ein Festnahmebefehl erlassen worden. Die «Strafakte» werde nachgereicht. 3.2 Das im Revisionsverfahren erneut eingereichte Schreiben seines türkischen Rechtsanwalts vom 15. August 2023 ist revisionsrechtlich unbedeutend, da es bereits im Urteil D-4573/2023 vom 6. September 2023 gewürdigt wurde (vgl. E. 7.2). Die Revision dient nicht dazu, die im Beschwerdeurteil vorgenommene Würdigung von Vorbringen beziehungsweise Beweismitteln zu überprüfen (vgl. Elisabeth Escher, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger/Kneubühler [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl., 2018, Art. 123 N 7). 4. 4.1 Im Revisionsverfahren eingereichte Beweismittel müssen revisionsrechtlich erheblich sein. Die revisionsrechtliche Erheblichkeit von beigebrachten Beweismitteln ist dann zu bejahen, wenn sie geeignet sind, die tatbestandliche Grundlage des Entscheides zu ändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem anderen, für die gesuchstellende Person günstigeren Ergebnis zu führen. Nicht feststehen muss, dass der Ausgang eines allenfalls wiederaufzunehmenden Beschwerdeverfahrens unter Berücksichtigung der Tatsachen und Beweismittel ein anderer ist. Darüber ist vielmehr im neu aufgenommenen Beschwerdeverfahren zu befinden. 4.2 Aufgrund der im Revisionsverfahren eingereichten Dokumentation der gegen den Gesuchsteller eingeleiteten strafrechtlichen Ermittlungen und der in diesem Zusammenhang erfolgten Ausführungen ergibt sich, dass die revisionsrechtliche Erheblichkeit derselben hinreichend dargelegt wird. Die eingereichten Dokumentenkopien weisen im Verbund mit dem bereits bekannten Schreiben des türkischen Rechtsanwalts 15. August 2023 darauf hin, dass gegen ihn von der Oberstaatsanwaltschaft B._______ unter der Verfahrensnummer 2023/(...) wegen seinem Wirken in Facebook ein Ermittlungsverfahren wegen Beleidigung des türkischen Staatspräsidenten und Propaganda für eine terroristische Organisation eröffnet wurde. Die entsprechenden Unterlagen sind in Bezug auf die Prüfung, ob bezüglich des Gesuchstellers Vor- oder subjektive Nachfluchtgründe gegeben sein könnten, relevant. Im Rahmen von Instruktionsmassnahmen müssen allenfalls weitere beziehungsweise aktuellere Beweismittel angefordert werden, die einer Authentizitätsprüfung unterzogen werden können. Im Falle der Bejahung der Authentizität ist zu prüfen, ob das dem Gesuchsteller drohende Strafverfahren strafrechtlich legitim oder allenfalls mit einem Politmalus behaftet ist.

5. Nach dem Gesagten erweist sich das Revisionsgesuch als begründet. Das Revisionsgesuch ist gutzuheissen, das gegen das Urteil D-4573/2023 vom 6. September 2023 aufzuheben und das Beschwerdeverfahren unter der neuen Verfahrensnummer (D-7294/2023) wieder aufzunehmen. Der Gesuchsteller kann den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten (Art. 42 AsylG). 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Revisionsverfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 68 Abs. 2 und Art. 63 Abs. 1 VwVG), weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG gegenstandslos wird. 6.2 Durch den direkten Entscheid in der Hauptsache ist der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, ebenso gegenstandslos geworden.

7. Angesichts des Ausgangs des Revisionsverfahrens ist dem vertretenen Gesuchsteller in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG zulasten der Gerichtskasse eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter beziffert seinen zeitlichen Aufwand in der Honorarnote vom 6. November 2023 für das Verfassen der Beschwerde mit sieben Stunden und denjenigen für das Verfassen des Revisionsgesuchs mit fünf Stunden; für die Übersetzung der eingereichten Beweismittel führt er eine Pauschale von Fr. 500.- an. Über eine allfällige Entschädigung für das Verfassen der Beschwerde wird im wiederaufgenommenen Beschwerdeverfahren zu befinden sein. Der für die Bemühungen im Revisionsverfahren gemachte Aufwand von fünf Stunden (à Fr. 150.-) und die Pauschale für die Übersetzungsarbeiten erscheinen angemessen. Dem Gesuchsteller ist demnach für das Revisionsverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1250.- auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen.

2. Das Urteil D-4573/2023 vom 6. September 2023 wird aufgehoben und das Beschwerdeverfahren unter der neuen Verfahrensnummer (D-7294/2023) wieder aufgenommen.

3. Der Gesuchsteller kann den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten.

4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

5. Dem Gesuchsteller wird vom Bundesverwaltungsgericht für das Revisionsverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1250.- ausgerichtet.

6. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: