Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer – ein in B._______ (Provinz C._______) gebo- rener Kurde alevitischen Glaubens – suchte am 1. Juni 2023 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Am 8. Juni 2023 nahm das SEM die Personalien des Beschwerdefüh- rers auf und am 14. Juli 2023 hörte es ihn zu seinen Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, er sei aufgrund seiner Ethnie diskrimi- niert und von Lehrern (…) schlecht behandelt worden. Mitte April 2023 habe er im Auftrag des alevitischen Kulturhauses, dessen Mitglied er ge- wesen sei, Hilfsgüter an Bedürftige verteilt. Er sei von einer Polizeipat- rouille angehalten, beleidigt, bedroht und geschlagen worden. Einer der Polizisten habe ihn auch nach diesem Vorfall mehrfach beleidigt und be- droht. Aufgrund des Erlebten habe er unter Panikattacken gelitten, wenn er Polizisten gesehen habe. Zehn Tage später sei er wegen Posts in sozialen Medien im Zusammenhang mit Aleviten, Beiträgen über die HDP («Halkla- rin Demokratik Partisi»), Nevroz-Feierlichkeiten und Kurdistan von zu- hause abgeholt und auf den Polizeiposten mitgenommen worden. Die Po- lizisten hätten ihm «Propaganda für eine terroristische Organisation» vor- geworfen und ihm gesagt, er dürfe dies nie mehr machen. Nach einigen Stunden habe er wieder gehen können. Danach habe er beschlossen, die Türkei zu verlassen. Seine Mutter habe ihm nach seiner Ausreise mitge- teilt, die Behörden hätten sie aufgesucht, sich nach ihm erkundigt und die Wohnung durchsucht. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, sofort abge- führt und von den erwähnten Polizisten mitgenommen und umgebracht zu werden. Auf seine gesundheitliche Verfassung angesprochen, erklärte der Be- schwerdeführer, er leide seit seiner Kindheit an (…) und (…) und habe des- halb zeitweise Medikamente eingenommen. Aufgrund seiner Erlebnisse in der Türkei habe er Panikattacken und könne deswegen nicht gut schlafen. B. B.a Mit Verfügung vom 25. Juli 2023 stellte, das SEM fest, der Beschwer- deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Es stellte fest, er sei ver- pflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in seinen Heimatstaat beziehungsweise seinen Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-
D-7294/2023 Seite 3 Raumes befindet und in dem er aufgenommen werden, mit dem Hinweis, wenn er seiner Verpflichtung nicht innert Frist nachkomme, könne die Weg- weisung unter Zwang vollzogen werden. Es beauftragte den Kanton (D._______) mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem Be- schwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. B.b Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe seines Rechtsvertreters an vom 24. August 2023 gegen den Entscheid des SEM vom 25. Juli 2023 Beschwerde. Diese wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4573/2023 vom 6. September 2023 abgewiesen. C. C.a Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 5. Oktober 2023 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht um Revision des Ur- teils D-4573/2023 vom 6. September 2023 ersuchen. Darin wurde bean- tragt, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sei vollumfänglich aufzu- heben und das Beschwerdeverfahren sei wiederaufzunehmen. Der Vollzug der Wegweisung sei umgehend auszusetzen. Im Rahmen des Beschwer- deverfahrens sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlings- eigenschaft erfülle, und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei infolge subjektiver Nachfluchtgründe die vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu ge- währen. Er sei nicht wegzuweisen und sein Aufenthalt sei durch eine vor- läufige Aufnahme zu regeln. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde bean- tragt, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewäh- ren. Der Eingabe lagen Kopien von Schreiben des türkischen Rechtsanwalts E._______ vom 15. August 2023, der Sicherheitsdirektion C._______ vom
1. September 2023, des Büros für Terrorbekämpfung und der Gendarmerie F._______ vom 23. Juni 2023 sowie einer Unzuständigkeitsverfügung der Oberstaatsanwaltschaft F._______ vom 23. Juni 2023 und mehrere «Opensource-Berichte» (vom 19. Juni 2023 und 31. August 2023) bei. C.b Das Bundesverwaltungsgericht hiess das Revisionsgesuch mit Urteil D-5443/2023 vom 22. Januar 2024 gut, hob das Urteil D-4573/2023 vom
6. September 2023 auf und nahm das Beschwerdeverfahren unter der Ver- fahrensnummer D-7294/2023 wieder auf. Zudem verfügte es, dass der Be- schwerdeführer den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne.
D-7294/2023 Seite 4 D. Der Instruktionsrichter übermittelte die Akten mit Instruktionsverfügung vom 15. Oktober 2024 zur Vernehmlassung an das SEM. E. Das SEM äusserte sich in seiner Vernehmlassung vom 18. Oktober 2024 ausführlich zu den Beschwerdevorbringen und hielt vollumfänglich an sei- nen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest. F. In seiner Replik vom 26. Oktober 2024 nahm der Rechtsvertreter des Be- schwerdeführers zur Vernehmlassung Stellung.
Erwägungen (38 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form- gerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der Verordnung vom 1. April 2020 über Massnahmen im Asylbereich im Zu- sammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19-Verordnung-Asyl; SR 142.318], aufgehoben per 15. Dezember 2023; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
D-7294/2023 Seite 5
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die we- gen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Aus- druck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat be- stehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention [FK], SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
E. 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tat- sachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver- fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 In der mit dem Revisionsgesuch eingereichten Beschwerde vom 5. Ok- tober 2023 wird geltend gemacht, mit den eingereichten Beweismitteln könne belegt werden, dass gegen den Beschwerdeführer aufgrund seiner politischen Äusserungen, die er im Jahr 2023 in den sozialen Medien (Fa- cebook) gemacht habe, Strafverfahren eingeleitet worden seien, als er sich bereits in der Schweiz aufgehalten habe. Einige Tage vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. September 2023 habe er von seinem türkischen Anwalt erfahren, dass er in der Türkei angeklagt worden sei. Die Beweismittel seien ihm per E-Mail und WhatsApp übermittelt worden. Seit Juli 2023 seien nebst Verfahren wegen der Beleidigung des Staatspräsi- denten auch solche wegen «Terrorpropaganda» eröffnet worden. Dies werde auch dadurch belegt, dass Anti-Terror-Einheiten die Wohnung sei- ner Eltern verwüstet hätten. Die Generalstaatsanwaltschaft C._______
D-7294/2023 Seite 6 führe gegen ihn ein Ermittlungsverfahren. Sein aktiver «Facebook-Ac- count», der auf den Namen «A._______» laute, enthalte regimekritische Posts. Es sei belegt, dass gegen ihn wegen eines möglichen Verstosses wegen Beleidigung und Ehrverletzung (Art. 125 TCK; Türk Ceza Kanunu [türkisches Strafgesetzbuch]), Präsidentenbeleidigung (Art. 299 TCK) oder «Propaganda für eine terroristische Organisation» Ermittlungen geführt würden. Es drohten ihm Verurteilungen zu ein bis vier Jahren (Art. 299 TCK) beziehungsweise zu sechs Monaten bis zwei Jahren Haft (Art. 125 und Art. 301 TCK). Er habe durch Kommentare zu den Links zu Nachrich- ten den Staat und den Staatspräsidenten erniedrigt. Geteilte und nicht selbst erstellte Beiträge in den sozialen Medien würden von den türkischen Strafverfolgungsbehörden erfahrungsgemäss als gefährlich eingestuft. Da er vorbestraft sei, sei sicher, dass er im Fall einer absehbaren Verurteilung zu einer unbedingten Haftstrafe verurteilt werde. Das Risiko, dass er bei der Einreise in die Türkei festgenommen werde, sei als hoch einzuschät- zen. Er habe mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich re- levante Verfolgung zu befürchten. Da die Sicherheitsbehörden ihn dem Ge- richt zur Befragung zuzuführen hätten, sei gegen ihn ein Festnahmebefehl erlassen worden. Das Ermittlungsverfahren werde von der Staatsanwalt- schaft C._______ geführt, weshalb nicht von einer lokal begrenzten Di- mension der Angelegenheit ausgegangen werden könne. Es sei nicht aus- zuschliessen, dass er zu einer längeren Freiheitsstrafe verurteilt werde. Personen, denen in der Türkei Unterstützung von als terroristisch einge- stuften Organisationen vorgeworfen werde, hätten gemäss Rechtspre- chung begründete Furcht vor Verfolgung (vgl. Urteil des BVGer E-704/2018 vom 17. März 2021 E. 7.4.1 m.w.H.). Es sei davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland am Flughafen oder kurz nach seiner Einreise festgenommen und den zuständigen Behörden zugeführt werde. Es sei zu befürchten, dass er im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsver- fahrens misshandelt werde und kaum mit einem fairen Gerichtsverfahren rechnen könne. Angesichts der Beweislage und des politischen Profils sei- ner Familie sei von mehreren Anklageerhebungen und einer Verurteilung auszugehen.
E. 4.2 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, dass die mit dem Revi- sionsgesuch eingereichten Beweismittel über keinerlei (verifizierbare) Si- cherheitsmerkmale verfügten. Diese liessen sich sehr einfach fälschen, weshalb sie lediglich geringen Beweiswert hätten. Da die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu be- gründen, könne auf eine Dokumentenanalyse verzichtet werden. Die Be- weismittel seien wahllos eingereicht und weder chronologisch aufgeführt
D-7294/2023 Seite 7 noch korrekt beschriftet worden. Der Beschwerdeführer sei in der Anhö- rung vom 14. Juli 2023 aufgefordert worden, einen Auszug aus «UYAP» (Nationales Informationssystem der Justiz) und einen Auszug aus «e-Dev- let» (Webseite für Bürgerangelegenheiten) einzureichen, was er bis heute nicht getan habe. Aus den neu eingereichten Beweismitteln gehe hervor, dass gegen den Beschwerdeführer mehrere Ermittlungs-/Untersuchungsverfahren wegen «Propaganda für eine Terrororganisation» eingeleitet worden seien. Gegen ihn sei noch kein Gerichtsverfahren eröffnet worden. In der Türkei würden zwar – oft in teils hoher Zahl – Ermittlungsverfahren eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt. Derzeit sei offen, ob die eingeleiteten Ermittlungen in absehbarer Zeit überhaupt zu einer Anklageerhebung, der Eröffnung ei- nes Gerichtsverfahrens oder einer späteren Verurteilung aus einem flücht- lingsrechtlich relevanten Motiv führen würden. Der Beschwerdeführer habe in der Türkei in absehbarer Zeit nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten. Die Beiträge des Beschwerdeführers stünden in einem engen zeitlichen Zusammen- hang mit seiner Ausreise und seinem Asylgesuch in der Schweiz. Gemäss dem «Opensource-Bericht» habe er im Wesentlichen Videoinhalte und Fo- tos geteilt, die er aus anderen Quellen entnommen und – wenn über- haupt – mit kurzen Kommentaren versehen habe. Bezüglich der Face- book-Aktivitäten sei festzustellen, dass er weder den Eindruck eines politi- schen Aktivisten vermittle noch seine Posts auf grosse Resonanz gestos- sen wären, da sie nur wenige Male «geliked» worden seien. Diese Um- stände dürften auch den türkischen Strafverfolgungsbehörden nicht entge- hen. Die Aktenlage deute darauf hin, dass er die in der Türkei gegen ihn geführten Verfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit bewusst habe einleiten lassen, um subjektive Nachfluchtgründe zu begründen und einen Schutz- status in der Schweiz zu erlangen. Eine solche Vorgehensweise sei rechts- missbräuchlich, weshalb in seinem Fall nicht vorschnell auf eine flüchtlings- rechtlich relevante Gefährdung geschlossen werden dürfe. Durch die rechtsmissbräuchliche Provozierung einer strafrechtlichen Untersuchung nehme er in Kauf, bei einer Rückkehr in die Türkei möglicherweise mit ge- wissen Unannehmlichkeiten konfrontiert zu werden. Das SEM gehe davon aus, dass er gegebenenfalls in der Lage wäre, allfällig drohende weiterge- hende Nachteile auf geeignetem Weg abzuwenden. Bezüglich der Recht- mässigkeit der gegen ihn erhobenen Vorwürfe könne aus den Akten ge- schlossen werden, dass diese nicht offensichtlich haltlos seien. Mit seinen Einträgen in den sozialen Medien habe er unter anderem gewaltsame Ak- tionen und Bilder bewaffneter Militärpersonen des militanten Flügels der
D-7294/2023 Seite 8 YPG («Yekîneyên Parastina Gel») weiterverbreitet und damit wohl deren gewaltsames Auftreten gutgeheissen. Es entstehe der Eindruck, dass er den bewaffneten Kampf gegen die türkischen Sicherheitskräfte gutheisse und lobe, weshalb nachvollziehbar sei, dass ein Ermittlungsverfahren ge- mäss Art. 7 des Antiterrorgesetzes (ATG; «Propaganda für eine terroristi- sche Organisation») geführt werde. Die strafrechtliche Verfolgung solcher Inhalte erscheine dem SEM als rechtsstaatlich legitim. Derartige Veröffent- lichungen von Gewaltverherrlichung könnten auch in der Schweiz straf- rechtlich geahndet werden, weil sie als Aufruf zu Gewalt im Sinne von Art. 259 des Schweizerischen Strafgesetzbuches gewertet werden könn- ten.
E. 4.3 In der Replik wird entgegnet, das Verfahren sei eingeleitet worden, als der Beschwerdeführer sich noch in der Türkei aufgehalten habe. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass er es bewusst habe einleiten las- sen. Derzeit würden in der Türkei über 370 000 Strafverfahren wegen Ter- rorpropaganda und Präsidentenbeleidigung geführt. Die Kurden, die in Eu- ropa um Schutz nachsuchten, hätten meistens Probleme mit dem Staat oder mit dem Staatspräsidenten. Dem Beschwerdeführer könne nicht vor- geworfen werden, dass er Strafverfahren gegen sich habe einleiten lassen oder «Papiere» gefälscht habe. Die eingereichten Unterlagen könnten nicht gefälscht sein, da sie mit einem QR-Code versehen seien. Gegen ihn würden zwei Verfahren geführt, die getrennt worden seien, weshalb die Strafe bei einer Urteilsverkündung nicht aufgeschoben würde.
E. 5.1 Den Ausführungen im Schreiben von Rechtsanwalt E._______ vom
15. August 2023 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in der Er- mittlungsakte 2023/(…) der Oberstaatsanwaltschaft C._______ beschul- digt werde, den Präsidenten beleidigt und «Propaganda für eine terroristi- sche Organisation» gemacht zu haben. Die Anschuldigungen gründeten in den «Teilungen», die er in seinem Facebook-Konto gemacht habe. Die Ge- neralstaatsanwaltschaft C._______ habe die Untersuchung nach der Aus- reise des Beschwerdeführers aus der Türkei weitergeführt. Wenn er wegen «Propaganda für eine terroristische Organisation», Beleidigung des Präsi- denten und Lobpreisung des Täters strafrechtlich verfolgt und bestraft werde, sei eine Inhaftierung wahrscheinlich. Da die Ermittlungen durch die Generalstaatsanwaltschaft C._______ durchgeführt würden, sei die Wahr- scheinlichkeit einer Verurteilung hoch.
D-7294/2023 Seite 9
E. 5.2 Gemäss den mit der Beschwerde vom 5. Oktober 2023 eingereichten behördlichen Dokumenten erteilte die Oberstaatsanwaltschaft C._______ im Verfahren 2023/(…) am 28. August 2023 den Auftrag, ihn einzuverneh- men. In einem Schreiben der Sicherheitsdirektion C._______ an das Er- mittlungsbüro für Terrorverbrechen vom 1. September 2023 wird festgehal- ten, dass darum gebeten worden sei, einen «Social Media»-Bericht über die Beiträge des Beschwerdeführers zu erstellen und dabei seine Aussa- gen zu berücksichtigen. Es wird darauf hingewiesen, dass er sich gemäss Ausreisenachweis im Ausland aufhalte. Im UYAP-Portal ist verzeichnet, dass er gemäss einem Entscheid des Friedensrichteramts C._______ vom
22. Juni 2023 mit der Nummer 2023/(…) wegen Präsidentenbeleidigung gesucht wird. In einem Schreiben der Gendarmerie der Provinz F._______ an das Justizministerium vom 23. Juni 2023 wird geschrieben, das Büro für Cyber-Kriminalität habe in einem «Open Source»-Bericht ausgeführt, dass in einem Account des Beschwerdeführers das «Betreiben von Terrorpropa- ganda» festgestellt worden sei.
E. 6.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu- chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürch- ten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zuge- fügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letz- tere hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich
– aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5).
E. 6.2 Gemäss den eingereichten Beweismitteln, deren Authentizität nicht feststeht, wurde gegen den Beschwerdeführer von der Oberstaatsanwalt- schaft C._______ wegen Beleidigung des türkischen Staatspräsidenten und «Propaganda für eine Terrororganisation» ein Strafverfahren eingelei- tet. Im Rahmen dieses Verfahrens wurden von den Untersuchungsbehör- den Berichte über die Aktivitäten in einem auf den Namen des Beschwer- deführers lautenden Facebook-Konto verfasst. Im Bericht des Gendarme- rie-Kommandos F._______ vom 23. Juni 2023 werden am 19. Juni 2023 aufgenommene Screenshots von Beiträgen (Fotos einer Guerilla, einer
D-7294/2023 Seite 10 Flagge der YPG und eines Kämpfers der HBDH [Vereinte Revolutionsbe- wegung der Völker]) in diesem Konto gezeigt, die im Mai 2023 veröffent- licht wurden (vgl. S. 3 f. desselben). Im Bericht der Abteilung für Terroris- musbekämpfung des Gouverneursamts C._______ vom 31. August 2023 werden im Konto des Beschwerdeführers am 19. August 2023 veröffent- lichte Fotos/Videos gezeigt, auf denen er bei der Teilnahme an einer Kund- gebung in G._______ abgebildet ist (vgl. S. 12 f. desselben). In weiteren Beiträgen teilte er Beiträge der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) mit PKK-Flaggen, dem Bild von Abdullah Öcalan, über Kurdistan, über die Ide- ologie der PKK und über H._______, die 2007 der PKK beigetreten war und getötet wurde (vgl. S. 14–17 des Berichts). Diesem Bericht ist des Wei- teren zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die Türkei mit dem E- Pass Nr. (…) am 24. Juni 2022 über den Flughafen Istanbul verliess. Infor- mationen über eine Wiedereinreise in die Türkei nach diesem Datum liegen keine vor (vgl. S. 10 f. des Berichts).
E. 6.3.1 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führt al- leine die Tatsache, dass in der Türkei staatsanwaltschaftliche Ermittlungs- verfahren wegen «Präsidentenbeleidigung» oder «Propaganda für eine terroristische Organisation» hängig sind, nicht dazu, dass türkische Asyl- suchende in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt werden (vgl. das Refe- renzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.7.3 und E. 8.8). Die Ausstellung eines Vorführbefehls begründet noch kein syste- matisches Risiko einer asylrechtlich relevanten Verfolgung (vgl. Urteil des BVGer E-3879/2024 vom 10. Juli 2024 S. 5). Das Gericht sieht keine stich- haltigen Gründe für die Annahme, dass Personen, die in der Türkei von Ermittlungsverfahren betreffend die beiden genannten Straftatbestände betroffen sind, im Rahmen der Ermittlungs- und Strafverfahren generell ei- nen Politmalus im absoluten oder relativen Sinn zu befürchten hätten (vgl. Referenzurteil des BVGer vom 8. November 2024 E-4103/2024 E. 8.7.3). Ob sich im konkreten Verfahren Hinweise auf einen individuellen Polit- malus oder auf Gründe ergeben, die im konkreten Fall zu einer längeren Freiheitsstrafe führen dürften, ist im Einzelfall zu prüfen. Risikofaktoren stellen (neben der Anzahl der hängigen Ermittlungsverfahren) insbeson- dere frühere – namentlich auf die einschlägigen Strafbestimmungen abge- stützte – Verurteilungen sowie ein exponiertes politisches Profil dar. Dar- über hinaus könnten sich bei «Social-Media»-Delikten entsprechende Hin- weise auch aus den konkreten Umständen ergeben, unter denen die Bei- träge in den sozialen Medien geäussert werden (vgl. a.a.O. E. 8.7.4).
D-7294/2023 Seite 11
E. 6.3.2 Vorliegend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Personalienaufnahme vom 8. Juni 2023 angab, er habe die Türkei am
24. Mai 2023 verlassen und sei am 2. Juni 2023 in die Schweiz eingereist (vgl. SEM-act. […]-11/8 Ziff. 5). In der Anhörung zu den Asylgründen vom
14. Juli 2023 führte er aus, er habe die Türkei am 21. Mai 2023 verlassen. Er sei von C._______ aus mit einem LKW in die Schweiz gefahren worden, wo er am 26. oder 27. Mai 2023 eingetroffen sei (vgl. SEM-act. […]-16/19 F50 ff.). Sein Reisepass sei beim LKW-Inhaber geblieben; bevor er in den LKW gestiegen sei, sei ihm der Pass abgenommen worden (vgl. SEM-act. […]-16/19 F62 f.). Angesichts der im Bericht der Abteilung für Terrorismus- bekämpfung des Gouverneursamts C._______ festgehaltenen Informatio- nen, gemäss denen er die Türkei am 24. Juni 2022 mit seinem Reisepass über den gut kontrollierten Flughafen von Istanbul verliess, erweisen sich weder die Angaben des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus seinem Heimatland noch diejenigen zum Verbleib seines Reisepasses als der Wahrheit entsprechend. Damit wird seinen Aussagen bei der Anhö- rung, er habe seit Mitte April 2023 Schwierigkeiten mit örtlichen Polizisten gehabt, nachdem ihn diese beim Verteilen von Hilfsgütern beobachtet hät- ten, die Grundlage entzogen.
E. 6.3.3 Aufgrund der Art der Posts, in denen Abdullah Öcalan, PKK-Flaggen, Guerillas und Beiträge über die PKK zu sehen sind (vgl. E. 6.2), und der im «Facebook-Account» gemachten Aussagen (vgl. die vom Rechtsvertreter am 16. Oktober 2023 eingereichten, auszugsweisen Übersetzungen der Beweismittel), könnte der Beschwerdeführer den Eindruck erweckt haben, das gewaltsame Auftreten der Guerillas respektive den bewaffneten Kampf der PKK gegen die türkischen Sicherheitskräfte gutzuheissen und zu lo- ben. Die Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens gemäss Art. 7 Abs. 2 ATG erscheint deshalb rechtsstaatlich nicht von vornherein illegitim. In Anbe- tracht der Aktenlage ist aber nicht davon auszugehen, dass der Beschwer- deführer im Fall einer Verurteilung damit rechnen müsste, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einer unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe verur- teilt zu werden. Er ist entgegen der Ausführungen im Revisionsgesuch (vgl. S. 4) nicht vorbestraft und würde bei der Strafzumessung als «Ersttäter» behandelt. Er weist kein relevantes politisches Profil auf, zumal er in der Anhörung keinerlei politische Aktivitäten erwähnte und sich die geltend ge- machten Schwierigkeiten, die er ab Mitte April 2023 mit der örtlichen Polizei gehabt haben will, als nicht der Wahrheit entsprechend erwiesen haben. In den sozialen Medien ist er erst nach seiner Ausreise aus der Türkei aktiv geworden. Sein regimekritisches Engagement nach der Ausreise stellt of- fenkundig nicht die Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunfts-
D-7294/2023 Seite 12 staat nach aussen manifestierten politischen Überzeugung oder Ausrich- tung dar (vgl. E. 3.2). Damit erweist sich die Einschätzung des SEM in sei- ner Vernehmlassung vom 18. Oktober 2024, der Beschwerdeführer habe die in der Türkei gegen ihn hängige Strafverfolgung mit hoher Wahrschein- lichkeit bewusst eingeleitet oder einleiten lassen, um subjektive Nach- fluchtgründe zu begründen und somit einen Schutzstatus in der Schweiz zu erlangen, als zutreffend. Dieses Konstrukt dürfte auch für die türkischen Strafverfolgungs- und Justizbehörden ohne Weiteres ersichtlich sein.
E. 6.4 Zu den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Benachteiligungen, denen er aufgrund seiner ethnischen beziehungsweise religiösen Zugehö- rigkeit in der Schule ausgesetzt worden sei, ist festzuhalten, dass Angehö- rige der kurdisch-alevitischen Bevölkerung im türkischen Lebensalltag un- terschiedlich ausgeprägten Schikanen und Diskriminierungen ausgesetzt sein können. In der Regel und auch vorliegend erreichen die Benachteili- gungen nicht eine derartige Intensität, dass sie das Leben im Herkunftsland unmöglich oder unzumutbar machen würden. Diese Einschätzung bleibt trotz der seit dem Putschversuch im Jahr 2016 verschlechterten Situation der Menschenrechtslage in der Türkei gültig. Im Übrigen stellt das Bundes- verwaltungsgericht in konstanter Praxis sehr hohe Anforderungen an die Bejahung einer Kollektivverfolgung, die im Fall der kurdischen Minderheit
– auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen in der Türkei – nicht erfüllt sind (vgl. zuletzt etwa die Urteile des BVGer D-5611/2024 vom 26. November 2024 E. 5.2.3, E-6732/2024 vom 26. No- vember 2024 E. 6.3 und D-1633/2024 vom 22. November 2024 E. 5.6).
E. 6.5 Vorliegend erachtet das Bundesverwaltungsgericht die statistische Wahrscheinlichkeit, dass die gegen den Beschwerdeführer möglicher- weise eröffneten Ermittlungsverfahren in ein strafrechtliches Gerichtsver- fahren münden, er in diesem verurteilt und die Verurteilung von den höhe- ren Gerichtsinstanzen bestätigt wird, als nicht beachtlich. Dem Beschwer- deführer kann nach dem Gesagten keine objektiv begründete Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung zuerkannt werden. Damit ist auch ge- sagt, dass keine subjektiven Nachfluchtgründe vorliegen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen einzuge- hen, da sie an der vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das SEM hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
D-7294/2023 Seite 13
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, verfügt es in der Regel die Weg- weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt da- bei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den ge- setzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 9.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge- zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau- same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.3.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
D-7294/2023 Seite 14 Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 9.3.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwer- deführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies gelingt ihm unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zur Glaubhaftigkeit nicht. Zudem ist nicht anzunehmen, dass er zu einer unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe verurteilt werden könnte. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er- scheinen.
E. 9.3.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 10.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
E. 10.2.1 Nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist in der Türkei nicht auf dem ganzen Staatsgebiet von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen, dies auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2).
D-7294/2023 Seite 15
E. 10.2.2 Im Februar 2023 forderten schwere Erdbeben im Südosten der Tür- kei tausende Todesopfer und zerstörten Grossteile der Infrastruktur. Der Vollzug der Wegweisung in eine der elf betroffenen Provinzen (Kahraman- maras, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarba- kir, Kilis, Sanliurfa und Elazig) ist gemäss aktueller Rechtsprechung nicht generell unzumutbar, wobei die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs im Rahmen einer einzelfallweisen Prüfung der individuellen Lebenssituation der Betroffenen vorzunehmen und dabei insbesondere der Situation vulnerabler Personen gebührend Rechnung zu tragen ist (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.3).
E. 10.2.3 Der junge Beschwerdeführer verfügt über eine gute schulische Aus- bildung (vgl. SEM-act. […]-16/19 F19 f.) und erste Berufserfahrung (vgl. SEM-act. […]-16/19 F25, F32). In seinem Heimatland hat er ein solides soziales Beziehungsnetz (vgl. SEM-act. […]-16/19 F34–F44). Gemäss sei- nen Angaben lebte er vor seiner Ausreise mit seiner Mutter und zwei jün- geren Brüdern in C._______. Sein Vater und ein älterer Bruder arbeiteten seit Frühjahr 2023 in I._______ (vgl. SEM-act. […]-16/19 F38–F42). In ver- schiedenen Städten leben Tanten, Onkel und Cousins (vgl. SEM-act. […]- 16/19 F44). Deshalb ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in die Türkei zumindest vorübergehend in- und auch ausserhalb von C._______ über eine gesicherte Wohnsituation verfügt und bei Bedarf auf die Unterstützung durch seine Verwandten zurückgreifen kann. Auch die von ihm geltend gemachten gesundheitlichen Probleme (vgl. SEM-act. […]-16/19 F7–F12) stehen einer Rückkehr in die Türkei nicht entgegen, da das dortige Gesundheitssystem insbesondere in den grösse- ren Städten europäischem Standard entspricht (vgl. Urteile des BVGer D-7122/2024 vom 19. Dezember 2024 E. 5.2 und D-2059/2024 vom
E. 10.2.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nicht als unzumutbar.
E. 10.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), sollte er nicht mehr im Besitz des Reisepasses sein, mit dem er die Türkei am 24. Juni 2022 verliess. Der Vollzug der Wegweisung ist als mög- lich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG).
D-7294/2023 Seite 16 11. Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerde nicht als aussichtslos einzuschätzen war und der Beschwerdeführer in der Schweiz keiner Arbeitstätigkeit nachgeht, ist das Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos. 14. Angesichts des Ausgangs des Verfahrens fällt die Ausrichtung einer Par- teientschädigung ausser Betracht. (Dispositiv nächste Seite)
D-7294/2023 Seite 17
E. 11 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 12 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 13 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerde nicht als aussichtslos einzuschätzen war und der Beschwerdeführer in der Schweiz keiner Arbeitstätigkeit nachgeht, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.
E. 14 Angesichts des Ausgangs des Verfahrens fällt die Ausrichtung einer Parteientschädigung ausser Betracht. (Dispositiv nächste Seite)
E. 15 Mai 2024 E. 6).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7294/2023 law/bah Urteil vom 6. Februar 2025 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Deborah D'Aveni, Richterin Susanne Bolz-Reimann, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Ali Tüm, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 25. Juli 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer - ein in B._______ (Provinz C._______) geborener Kurde alevitischen Glaubens - suchte am 1. Juni 2023 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Am 8. Juni 2023 nahm das SEM die Personalien des Beschwerdeführers auf und am 14. Juli 2023 hörte es ihn zu seinen Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, er sei aufgrund seiner Ethnie diskriminiert und von Lehrern (...) schlecht behandelt worden. Mitte April 2023 habe er im Auftrag des alevitischen Kulturhauses, dessen Mitglied er gewesen sei, Hilfsgüter an Bedürftige verteilt. Er sei von einer Polizeipatrouille angehalten, beleidigt, bedroht und geschlagen worden. Einer der Polizisten habe ihn auch nach diesem Vorfall mehrfach beleidigt und bedroht. Aufgrund des Erlebten habe er unter Panikattacken gelitten, wenn er Polizisten gesehen habe. Zehn Tage später sei er wegen Posts in sozialen Medien im Zusammenhang mit Aleviten, Beiträgen über die HDP («Halklarin Demokratik Partisi»), Nevroz-Feierlichkeiten und Kurdistan von zuhause abgeholt und auf den Polizeiposten mitgenommen worden. Die Polizisten hätten ihm «Propaganda für eine terroristische Organisation» vorgeworfen und ihm gesagt, er dürfe dies nie mehr machen. Nach einigen Stunden habe er wieder gehen können. Danach habe er beschlossen, die Türkei zu verlassen. Seine Mutter habe ihm nach seiner Ausreise mitgeteilt, die Behörden hätten sie aufgesucht, sich nach ihm erkundigt und die Wohnung durchsucht. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, sofort abgeführt und von den erwähnten Polizisten mitgenommen und umgebracht zu werden. Auf seine gesundheitliche Verfassung angesprochen, erklärte der Beschwerdeführer, er leide seit seiner Kindheit an (...) und (...) und habe deshalb zeitweise Medikamente eingenommen. Aufgrund seiner Erlebnisse in der Türkei habe er Panikattacken und könne deswegen nicht gut schlafen. B. B.a Mit Verfügung vom 25. Juli 2023 stellte, das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Es stellte fest, er sei verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in seinen Heimatstaat beziehungsweise seinen Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raumes befindet und in dem er aufgenommen werden, mit dem Hinweis, wenn er seiner Verpflichtung nicht innert Frist nachkomme, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden. Es beauftragte den Kanton (D._______) mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. B.b Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe seines Rechtsvertreters an vom 24. August 2023 gegen den Entscheid des SEM vom 25. Juli 2023 Beschwerde. Diese wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4573/2023 vom 6. September 2023 abgewiesen. C. C.a Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 5. Oktober 2023 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht um Revision des Urteils D-4573/2023 vom 6. September 2023 ersuchen. Darin wurde beantragt, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sei vollumfänglich aufzuheben und das Beschwerdeverfahren sei wiederaufzunehmen. Der Vollzug der Wegweisung sei umgehend auszusetzen. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei infolge subjektiver Nachfluchtgründe die vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu gewähren. Er sei nicht wegzuweisen und sein Aufenthalt sei durch eine vorläufige Aufnahme zu regeln. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren. Der Eingabe lagen Kopien von Schreiben des türkischen Rechtsanwalts E._______ vom 15. August 2023, der Sicherheitsdirektion C._______ vom 1. September 2023, des Büros für Terrorbekämpfung und der Gendarmerie F._______ vom 23. Juni 2023 sowie einer Unzuständigkeitsverfügung der Oberstaatsanwaltschaft F._______ vom 23. Juni 2023 und mehrere «Opensource-Berichte» (vom 19. Juni 2023 und 31. August 2023) bei. C.b Das Bundesverwaltungsgericht hiess das Revisionsgesuch mit Urteil D-5443/2023 vom 22. Januar 2024 gut, hob das Urteil D-4573/2023 vom 6. September 2023 auf und nahm das Beschwerdeverfahren unter der Verfahrensnummer D-7294/2023 wieder auf. Zudem verfügte es, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne. D. Der Instruktionsrichter übermittelte die Akten mit Instruktionsverfügung vom 15. Oktober 2024 zur Vernehmlassung an das SEM. E. Das SEM äusserte sich in seiner Vernehmlassung vom 18. Oktober 2024 ausführlich zu den Beschwerdevorbringen und hielt vollumfänglich an seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest. F. In seiner Replik vom 26. Oktober 2024 nahm der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zur Vernehmlassung Stellung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form-gerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der Verordnung vom 1. April 2020 über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19-Verordnung-Asyl; SR 142.318], aufgehoben per 15. Dezember 2023; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention [FK], SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tat-sachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 In der mit dem Revisionsgesuch eingereichten Beschwerde vom 5. Oktober 2023 wird geltend gemacht, mit den eingereichten Beweismitteln könne belegt werden, dass gegen den Beschwerdeführer aufgrund seiner politischen Äusserungen, die er im Jahr 2023 in den sozialen Medien (Facebook) gemacht habe, Strafverfahren eingeleitet worden seien, als er sich bereits in der Schweiz aufgehalten habe. Einige Tage vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. September 2023 habe er von seinem türkischen Anwalt erfahren, dass er in der Türkei angeklagt worden sei. Die Beweismittel seien ihm per E-Mail und WhatsApp übermittelt worden. Seit Juli 2023 seien nebst Verfahren wegen der Beleidigung des Staatspräsidenten auch solche wegen «Terrorpropaganda» eröffnet worden. Dies werde auch dadurch belegt, dass Anti-Terror-Einheiten die Wohnung seiner Eltern verwüstet hätten. Die Generalstaatsanwaltschaft C._______ führe gegen ihn ein Ermittlungsverfahren. Sein aktiver «Facebook-Account», der auf den Namen «A._______» laute, enthalte regimekritische Posts. Es sei belegt, dass gegen ihn wegen eines möglichen Verstosses wegen Beleidigung und Ehrverletzung (Art. 125 TCK; Türk Ceza Kanunu [türkisches Strafgesetzbuch]), Präsidentenbeleidigung (Art. 299 TCK) oder «Propaganda für eine terroristische Organisation» Ermittlungen geführt würden. Es drohten ihm Verurteilungen zu ein bis vier Jahren (Art. 299 TCK) beziehungsweise zu sechs Monaten bis zwei Jahren Haft (Art. 125 und Art. 301 TCK). Er habe durch Kommentare zu den Links zu Nachrichten den Staat und den Staatspräsidenten erniedrigt. Geteilte und nicht selbst erstellte Beiträge in den sozialen Medien würden von den türkischen Strafverfolgungsbehörden erfahrungsgemäss als gefährlich eingestuft. Da er vorbestraft sei, sei sicher, dass er im Fall einer absehbaren Verurteilung zu einer unbedingten Haftstrafe verurteilt werde. Das Risiko, dass er bei der Einreise in die Türkei festgenommen werde, sei als hoch einzuschätzen. Er habe mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten. Da die Sicherheitsbehörden ihn dem Gericht zur Befragung zuzuführen hätten, sei gegen ihn ein Festnahmebefehl erlassen worden. Das Ermittlungsverfahren werde von der Staatsanwaltschaft C._______ geführt, weshalb nicht von einer lokal begrenzten Dimension der Angelegenheit ausgegangen werden könne. Es sei nicht auszuschliessen, dass er zu einer längeren Freiheitsstrafe verurteilt werde. Personen, denen in der Türkei Unterstützung von als terroristisch eingestuften Organisationen vorgeworfen werde, hätten gemäss Rechtsprechung begründete Furcht vor Verfolgung (vgl. Urteil des BVGer E-704/2018 vom 17. März 2021 E. 7.4.1 m.w.H.). Es sei davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland am Flughafen oder kurz nach seiner Einreise festgenommen und den zuständigen Behörden zugeführt werde. Es sei zu befürchten, dass er im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens misshandelt werde und kaum mit einem fairen Gerichtsverfahren rechnen könne. Angesichts der Beweislage und des politischen Profils seiner Familie sei von mehreren Anklageerhebungen und einer Verurteilung auszugehen. 4.2 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, dass die mit dem Revisionsgesuch eingereichten Beweismittel über keinerlei (verifizierbare) Sicherheitsmerkmale verfügten. Diese liessen sich sehr einfach fälschen, weshalb sie lediglich geringen Beweiswert hätten. Da die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, könne auf eine Dokumentenanalyse verzichtet werden. Die Beweismittel seien wahllos eingereicht und weder chronologisch aufgeführt noch korrekt beschriftet worden. Der Beschwerdeführer sei in der Anhörung vom 14. Juli 2023 aufgefordert worden, einen Auszug aus «UYAP» (Nationales Informationssystem der Justiz) und einen Auszug aus «e-Devlet» (Webseite für Bürgerangelegenheiten) einzureichen, was er bis heute nicht getan habe. Aus den neu eingereichten Beweismitteln gehe hervor, dass gegen den Beschwerdeführer mehrere Ermittlungs-/Untersuchungsverfahren wegen «Propaganda für eine Terrororganisation» eingeleitet worden seien. Gegen ihn sei noch kein Gerichtsverfahren eröffnet worden. In der Türkei würden zwar - oft in teils hoher Zahl - Ermittlungsverfahren eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt. Derzeit sei offen, ob die eingeleiteten Ermittlungen in absehbarer Zeit überhaupt zu einer Anklageerhebung, der Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer späteren Verurteilung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen würden. Der Beschwerdeführer habe in der Türkei in absehbarer Zeit nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten. Die Beiträge des Beschwerdeführers stünden in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit seiner Ausreise und seinem Asylgesuch in der Schweiz. Gemäss dem «Opensource-Bericht» habe er im Wesentlichen Videoinhalte und Fotos geteilt, die er aus anderen Quellen entnommen und - wenn überhaupt - mit kurzen Kommentaren versehen habe. Bezüglich der Facebook-Aktivitäten sei festzustellen, dass er weder den Eindruck eines politischen Aktivisten vermittle noch seine Posts auf grosse Resonanz gestossen wären, da sie nur wenige Male «geliked» worden seien. Diese Umstände dürften auch den türkischen Strafverfolgungsbehörden nicht entgehen. Die Aktenlage deute darauf hin, dass er die in der Türkei gegen ihn geführten Verfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit bewusst habe einleiten lassen, um subjektive Nachfluchtgründe zu begründen und einen Schutzstatus in der Schweiz zu erlangen. Eine solche Vorgehensweise sei rechtsmissbräuchlich, weshalb in seinem Fall nicht vorschnell auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung geschlossen werden dürfe. Durch die rechtsmissbräuchliche Provozierung einer strafrechtlichen Untersuchung nehme er in Kauf, bei einer Rückkehr in die Türkei möglicherweise mit gewissen Unannehmlichkeiten konfrontiert zu werden. Das SEM gehe davon aus, dass er gegebenenfalls in der Lage wäre, allfällig drohende weitergehende Nachteile auf geeignetem Weg abzuwenden. Bezüglich der Rechtmässigkeit der gegen ihn erhobenen Vorwürfe könne aus den Akten geschlossen werden, dass diese nicht offensichtlich haltlos seien. Mit seinen Einträgen in den sozialen Medien habe er unter anderem gewaltsame Aktionen und Bilder bewaffneter Militärpersonen des militanten Flügels der YPG («Yekîneyên Parastina Gel») weiterverbreitet und damit wohl deren gewaltsames Auftreten gutgeheissen. Es entstehe der Eindruck, dass er den bewaffneten Kampf gegen die türkischen Sicherheitskräfte gutheisse und lobe, weshalb nachvollziehbar sei, dass ein Ermittlungsverfahren gemäss Art. 7 des Antiterrorgesetzes (ATG; «Propaganda für eine terroristische Organisation») geführt werde. Die strafrechtliche Verfolgung solcher Inhalte erscheine dem SEM als rechtsstaatlich legitim. Derartige Veröffentlichungen von Gewaltverherrlichung könnten auch in der Schweiz strafrechtlich geahndet werden, weil sie als Aufruf zu Gewalt im Sinne von Art. 259 des Schweizerischen Strafgesetzbuches gewertet werden könnten. 4.3 In der Replik wird entgegnet, das Verfahren sei eingeleitet worden, als der Beschwerdeführer sich noch in der Türkei aufgehalten habe. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass er es bewusst habe einleiten lassen. Derzeit würden in der Türkei über 370 000 Strafverfahren wegen Terrorpropaganda und Präsidentenbeleidigung geführt. Die Kurden, die in Europa um Schutz nachsuchten, hätten meistens Probleme mit dem Staat oder mit dem Staatspräsidenten. Dem Beschwerdeführer könne nicht vorgeworfen werden, dass er Strafverfahren gegen sich habe einleiten lassen oder «Papiere» gefälscht habe. Die eingereichten Unterlagen könnten nicht gefälscht sein, da sie mit einem QR-Code versehen seien. Gegen ihn würden zwei Verfahren geführt, die getrennt worden seien, weshalb die Strafe bei einer Urteilsverkündung nicht aufgeschoben würde. 5. 5.1 Den Ausführungen im Schreiben von Rechtsanwalt E._______ vom 15. August 2023 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in der Ermittlungsakte 2023/(...) der Oberstaatsanwaltschaft C._______ beschuldigt werde, den Präsidenten beleidigt und «Propaganda für eine terroristische Organisation» gemacht zu haben. Die Anschuldigungen gründeten in den «Teilungen», die er in seinem Facebook-Konto gemacht habe. Die Generalstaatsanwaltschaft C._______ habe die Untersuchung nach der Ausreise des Beschwerdeführers aus der Türkei weitergeführt. Wenn er wegen «Propaganda für eine terroristische Organisation», Beleidigung des Präsidenten und Lobpreisung des Täters strafrechtlich verfolgt und bestraft werde, sei eine Inhaftierung wahrscheinlich. Da die Ermittlungen durch die Generalstaatsanwaltschaft C._______ durchgeführt würden, sei die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung hoch. 5.2 Gemäss den mit der Beschwerde vom 5. Oktober 2023 eingereichten behördlichen Dokumenten erteilte die Oberstaatsanwaltschaft C._______ im Verfahren 2023/(...) am 28. August 2023 den Auftrag, ihn einzuvernehmen. In einem Schreiben der Sicherheitsdirektion C._______ an das Ermittlungsbüro für Terrorverbrechen vom 1. September 2023 wird festgehalten, dass darum gebeten worden sei, einen «Social Media»-Bericht über die Beiträge des Beschwerdeführers zu erstellen und dabei seine Aussagen zu berücksichtigen. Es wird darauf hingewiesen, dass er sich gemäss Ausreisenachweis im Ausland aufhalte. Im UYAP-Portal ist verzeichnet, dass er gemäss einem Entscheid des Friedensrichteramts C._______ vom 22. Juni 2023 mit der Nummer 2023/(...) wegen Präsidentenbeleidigung gesucht wird. In einem Schreiben der Gendarmerie der Provinz F._______ an das Justizministerium vom 23. Juni 2023 wird geschrieben, das Büro für Cyber-Kriminalität habe in einem «Open Source»-Bericht ausgeführt, dass in einem Account des Beschwerdeführers das «Betreiben von Terrorpropaganda» festgestellt worden sei. 6. 6.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). 6.2 Gemäss den eingereichten Beweismitteln, deren Authentizität nicht feststeht, wurde gegen den Beschwerdeführer von der Oberstaatsanwaltschaft C._______ wegen Beleidigung des türkischen Staatspräsidenten und «Propaganda für eine Terrororganisation» ein Strafverfahren eingeleitet. Im Rahmen dieses Verfahrens wurden von den Untersuchungsbehörden Berichte über die Aktivitäten in einem auf den Namen des Beschwerdeführers lautenden Facebook-Konto verfasst. Im Bericht des Gendarmerie-Kommandos F._______ vom 23. Juni 2023 werden am 19. Juni 2023 aufgenommene Screenshots von Beiträgen (Fotos einer Guerilla, einer Flagge der YPG und eines Kämpfers der HBDH [Vereinte Revolutionsbewegung der Völker]) in diesem Konto gezeigt, die im Mai 2023 veröffentlicht wurden (vgl. S. 3 f. desselben). Im Bericht der Abteilung für Terrorismusbekämpfung des Gouverneursamts C._______ vom 31. August 2023 werden im Konto des Beschwerdeführers am 19. August 2023 veröffentlichte Fotos/Videos gezeigt, auf denen er bei der Teilnahme an einer Kundgebung in G._______ abgebildet ist (vgl. S. 12 f. desselben). In weiteren Beiträgen teilte er Beiträge der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) mit PKK-Flaggen, dem Bild von Abdullah Öcalan, über Kurdistan, über die Ideologie der PKK und über H._______, die 2007 der PKK beigetreten war und getötet wurde (vgl. S. 14-17 des Berichts). Diesem Bericht ist des Weiteren zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die Türkei mit dem E-Pass Nr. (...) am 24. Juni 2022 über den Flughafen Istanbul verliess. Informationen über eine Wiedereinreise in die Türkei nach diesem Datum liegen keine vor (vgl. S. 10 f. des Berichts). 6.3 6.3.1 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führt alleine die Tatsache, dass in der Türkei staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren wegen «Präsidentenbeleidigung» oder «Propaganda für eine terroristische Organisation» hängig sind, nicht dazu, dass türkische Asylsuchende in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt werden (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.7.3 und E. 8.8). Die Ausstellung eines Vorführbefehls begründet noch kein systematisches Risiko einer asylrechtlich relevanten Verfolgung (vgl. Urteil des BVGer E-3879/2024 vom 10. Juli 2024 S. 5). Das Gericht sieht keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass Personen, die in der Türkei von Ermittlungsverfahren betreffend die beiden genannten Straftatbestände betroffen sind, im Rahmen der Ermittlungs- und Strafverfahren generell einen Politmalus im absoluten oder relativen Sinn zu befürchten hätten (vgl. Referenzurteil des BVGer vom 8. November 2024 E-4103/2024 E. 8.7.3). Ob sich im konkreten Verfahren Hinweise auf einen individuellen Politmalus oder auf Gründe ergeben, die im konkreten Fall zu einer längeren Freiheitsstrafe führen dürften, ist im Einzelfall zu prüfen. Risikofaktoren stellen (neben der Anzahl der hängigen Ermittlungsverfahren) insbesondere frühere - namentlich auf die einschlägigen Strafbestimmungen abgestützte - Verurteilungen sowie ein exponiertes politisches Profil dar. Darüber hinaus könnten sich bei «Social-Media»-Delikten entsprechende Hinweise auch aus den konkreten Umständen ergeben, unter denen die Beiträge in den sozialen Medien geäussert werden (vgl. a.a.O. E. 8.7.4). 6.3.2 Vorliegend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Personalienaufnahme vom 8. Juni 2023 angab, er habe die Türkei am 24. Mai 2023 verlassen und sei am 2. Juni 2023 in die Schweiz eingereist (vgl. SEM-act. [...]-11/8 Ziff. 5). In der Anhörung zu den Asylgründen vom 14. Juli 2023 führte er aus, er habe die Türkei am 21. Mai 2023 verlassen. Er sei von C._______ aus mit einem LKW in die Schweiz gefahren worden, wo er am 26. oder 27. Mai 2023 eingetroffen sei (vgl. SEM-act. [...]-16/19 F50 ff.). Sein Reisepass sei beim LKW-Inhaber geblieben; bevor er in den LKW gestiegen sei, sei ihm der Pass abgenommen worden (vgl. SEM-act. [...]-16/19 F62 f.). Angesichts der im Bericht der Abteilung für Terrorismusbekämpfung des Gouverneursamts C._______ festgehaltenen Informationen, gemäss denen er die Türkei am 24. Juni 2022 mit seinem Reisepass über den gut kontrollierten Flughafen von Istanbul verliess, erweisen sich weder die Angaben des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus seinem Heimatland noch diejenigen zum Verbleib seines Reisepasses als der Wahrheit entsprechend. Damit wird seinen Aussagen bei der Anhörung, er habe seit Mitte April 2023 Schwierigkeiten mit örtlichen Polizisten gehabt, nachdem ihn diese beim Verteilen von Hilfsgütern beobachtet hätten, die Grundlage entzogen. 6.3.3 Aufgrund der Art der Posts, in denen Abdullah Öcalan, PKK-Flaggen, Guerillas und Beiträge über die PKK zu sehen sind (vgl. E. 6.2), und der im «Facebook-Account» gemachten Aussagen (vgl. die vom Rechtsvertreter am 16. Oktober 2023 eingereichten, auszugsweisen Übersetzungen der Beweismittel), könnte der Beschwerdeführer den Eindruck erweckt haben, das gewaltsame Auftreten der Guerillas respektive den bewaffneten Kampf der PKK gegen die türkischen Sicherheitskräfte gutzuheissen und zu loben. Die Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens gemäss Art. 7 Abs. 2 ATG erscheint deshalb rechtsstaatlich nicht von vornherein illegitim. In Anbetracht der Aktenlage ist aber nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Verurteilung damit rechnen müsste, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einer unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe verurteilt zu werden. Er ist entgegen der Ausführungen im Revisionsgesuch (vgl. S. 4) nicht vorbestraft und würde bei der Strafzumessung als «Ersttäter» behandelt. Er weist kein relevantes politisches Profil auf, zumal er in der Anhörung keinerlei politische Aktivitäten erwähnte und sich die geltend gemachten Schwierigkeiten, die er ab Mitte April 2023 mit der örtlichen Polizei gehabt haben will, als nicht der Wahrheit entsprechend erwiesen haben. In den sozialen Medien ist er erst nach seiner Ausreise aus der Türkei aktiv geworden. Sein regimekritisches Engagement nach der Ausreise stellt offenkundig nicht die Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat nach aussen manifestierten politischen Überzeugung oder Ausrichtung dar (vgl. E. 3.2). Damit erweist sich die Einschätzung des SEM in seiner Vernehmlassung vom 18. Oktober 2024, der Beschwerdeführer habe die in der Türkei gegen ihn hängige Strafverfolgung mit hoher Wahrscheinlichkeit bewusst eingeleitet oder einleiten lassen, um subjektive Nachfluchtgründe zu begründen und somit einen Schutzstatus in der Schweiz zu erlangen, als zutreffend. Dieses Konstrukt dürfte auch für die türkischen Strafverfolgungs- und Justizbehörden ohne Weiteres ersichtlich sein. 6.4 Zu den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Benachteiligungen, denen er aufgrund seiner ethnischen beziehungsweise religiösen Zugehörigkeit in der Schule ausgesetzt worden sei, ist festzuhalten, dass Angehörige der kurdisch-alevitischen Bevölkerung im türkischen Lebensalltag unterschiedlich ausgeprägten Schikanen und Diskriminierungen ausgesetzt sein können. In der Regel und auch vorliegend erreichen die Benachteiligungen nicht eine derartige Intensität, dass sie das Leben im Herkunftsland unmöglich oder unzumutbar machen würden. Diese Einschätzung bleibt trotz der seit dem Putschversuch im Jahr 2016 verschlechterten Situation der Menschenrechtslage in der Türkei gültig. Im Übrigen stellt das Bundesverwaltungsgericht in konstanter Praxis sehr hohe Anforderungen an die Bejahung einer Kollektivverfolgung, die im Fall der kurdischen Minderheit - auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen in der Türkei - nicht erfüllt sind (vgl. zuletzt etwa die Urteile des BVGer D-5611/2024 vom 26. November 2024 E. 5.2.3, E-6732/2024 vom 26. November 2024 E. 6.3 und D-1633/2024 vom 22. November 2024 E. 5.6). 6.5 Vorliegend erachtet das Bundesverwaltungsgericht die statistische Wahrscheinlichkeit, dass die gegen den Beschwerdeführer möglicherweise eröffneten Ermittlungsverfahren in ein strafrechtliches Gerichtsverfahren münden, er in diesem verurteilt und die Verurteilung von den höheren Gerichtsinstanzen bestätigt wird, als nicht beachtlich. Dem Beschwerdeführer kann nach dem Gesagten keine objektiv begründete Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung zuerkannt werden. Damit ist auch gesagt, dass keine subjektiven Nachfluchtgründe vorliegen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, da sie an der vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das SEM hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9. 9.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 9.3.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.3.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihm unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zur Glaubhaftigkeit nicht. Zudem ist nicht anzunehmen, dass er zu einer unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe verurteilt werden könnte. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.3.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10. 10.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme anzuordnen. 10.2 10.2.1 Nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist in der Türkei nicht auf dem ganzen Staatsgebiet von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen, dies auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2). 10.2.2 Im Februar 2023 forderten schwere Erdbeben im Südosten der Türkei tausende Todesopfer und zerstörten Grossteile der Infrastruktur. Der Vollzug der Wegweisung in eine der elf betroffenen Provinzen (Kahramanmaras, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, Sanliurfa und Elazig) ist gemäss aktueller Rechtsprechung nicht generell unzumutbar, wobei die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Rahmen einer einzelfallweisen Prüfung der individuellen Lebenssituation der Betroffenen vorzunehmen und dabei insbesondere der Situation vulnerabler Personen gebührend Rechnung zu tragen ist (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.3). 10.2.3 Der junge Beschwerdeführer verfügt über eine gute schulische Ausbildung (vgl. SEM-act. [...]-16/19 F19 f.) und erste Berufserfahrung (vgl. SEM-act. [...]-16/19 F25, F32). In seinem Heimatland hat er ein solides soziales Beziehungsnetz (vgl. SEM-act. [...]-16/19 F34-F44). Gemäss seinen Angaben lebte er vor seiner Ausreise mit seiner Mutter und zwei jüngeren Brüdern in C._______. Sein Vater und ein älterer Bruder arbeiteten seit Frühjahr 2023 in I._______ (vgl. SEM-act. [...]-16/19 F38-F42). In verschiedenen Städten leben Tanten, Onkel und Cousins (vgl. SEM-act. [...]-16/19 F44). Deshalb ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in die Türkei zumindest vorübergehend in- und auch ausserhalb von C._______ über eine gesicherte Wohnsituation verfügt und bei Bedarf auf die Unterstützung durch seine Verwandten zurückgreifen kann. Auch die von ihm geltend gemachten gesundheitlichen Probleme (vgl. SEM-act. [...]-16/19 F7-F12) stehen einer Rückkehr in die Türkei nicht entgegen, da das dortige Gesundheitssystem insbesondere in den grösseren Städten europäischem Standard entspricht (vgl. Urteile des BVGer D-7122/2024 vom 19. Dezember 2024 E. 5.2 und D-2059/2024 vom 15. Mai 2024 E. 6). 10.2.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nicht als unzumutbar. 10.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), sollte er nicht mehr im Besitz des Reisepasses sein, mit dem er die Türkei am 24. Juni 2022 verliess. Der Vollzug der Wegweisung ist als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG).
11. Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerde nicht als aussichtslos einzuschätzen war und der Beschwerdeführer in der Schweiz keiner Arbeitstätigkeit nachgeht, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.
14. Angesichts des Ausgangs des Verfahrens fällt die Ausrichtung einer Parteientschädigung ausser Betracht. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler