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D-2059/2024

D-2059/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-05-15 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Eth- nie, suchte am 17. Februar 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Am 2. Mai 2023 fand die Anhörung nach Art. 29 AsylG (SR 142.31) statt. In der Folge verfügte das SEM am 9. Mai 2023 die Zuteilung ins erweiterte Verfahren und tags darauf die Zuweisung in den Kanton B._______. B. Der Beschwerdeführer machte zu seinem Lebenslauf und zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, er sei in C._______ geboren und habe dort die ersten Lebensjahre verbracht. Im Jahr 1999 sei er nach D._______ und im Jahr 2009 nach E._______ umgezogen. Dort habe er bis zu seiner Ausreise gelebt. Die Schule habe er auf Gymnasiumsstufe abge- brochen. Er sei – wie auch seine Familie – in der Türkei wegen seiner kur- dischen Identität einem Druck ausgesetzt gewesen. Er habe in Kauf neh- men müssen, dass seine Geschäfte geschlossen worden seien und er in- nerhalb von E._______ immer wieder habe umziehen müssen. Sein Onkel mütterlicherseits sei im Jahr 2015 in Kurdistan zum Märtyrer geworden. Im vergangenen Jahr sei sein Cousin von einem Türken in der Türkei ermor- det worden. Der Mörder sei noch immer nicht gefasst worden. Von 2009 bis 2014 sei er politisch aktiv gewesen und habe eine linke Schülerbewe- gung mitgegründet. Anschliessend habe er jedoch einen humanistischen Weg für sich gewählt. Er wolle aus Gewissensgründen weder für die Türkei noch für Kurdistan den Militärdienst leisten, sondern wünsche sich Frieden in der Türkei und der gesamten Welt. Die Möglichkeit, durch Entgelt einen einmonatigen Militärdienst zu leisten, habe er abgelehnt. Deshalb werde er immer wieder angeklagt und verurteilt. Zwei Verfahren wegen Verweige- rung des Militärdienstes seien bereits abgeschlossen. In einem Verfahren habe er die Haftstrafe mittels Schmiergeldzahlung in eine Geldstrafe um- wandeln lassen können. In einem zweiten Verfahren habe er eine zehnmo- natige Haftstrafe abgesessen, womit das Verfahren nun beendet sei. Ein drittes Verfahren sei aktuell hängig und ihn würde bei einer Rückkehr in die Türkei nun eine sehr hohe Geldstrafe oder gar eine Haftstrafe erwarten. Er sei (…) und (…). Wegen der Verfahren und Urteile sei sein Bewegungs- spielraum extrem eingeschränkt. Er könne kaum sein Quartier, geschweige denn E._______ verlassen. Er befürchtete, bei einer Rückkehr in die Türkei zu sterben beziehungsweise sein Leben im Gefängnis verbringen zu müs- sen.

D-2059/2024 Seite 3 C. Der Beschwerdeführer reichte im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens seine türkische Identitätskarte und diverse türkische Verfahrensakten ein. D. Das SEM stellte mit Verfügung vom 5. März 2024 (eröffnet am 6. März

2024) fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und verpflichtete ihn, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen- Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlas- sen, dies zur Rückreise in seinen Heimatstaat beziehungsweise seinen Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raumes befindet und in dem er aufgenommen werde, verbun- den mit dem Hinweis, wenn er seiner Verpflichtung nicht innert Frist nach- komme, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden. Ferner beauftragte es den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. E. Mit Eingabe vom 4. April 2024 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In dieser wird sinngemäss beantragt, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Jedenfalls sei vom Vollzug der Wegweisung in die Tür- kei abzusehen. Zudem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu ge- währen. Der Beschwerde lagen – nebst der angefochtenen Verfügung – ein Bericht der (…) vom 22. November 2023 sowie diverse türkische Verfahrensakten bei. F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 5. April 2024 den Eingang der vorliegenden Beschwerde. G. Der Instruktionsrichter stellte mit Zwischenverfügung vom 23. April 2024 fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, wies die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus- ses ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 8. Mai 2024 einen

D-2059/2024 Seite 4 Kostenvorschuss von Fr. 750.– einzuzahlen, mit dem Hinweis, bei unge- nutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass, sofern der Kos- tenvorschuss innert Frist bezahlt werde, die Beschwerde mit hoher Wahr- scheinlichkeit umgehend abgewiesen und der Kostenvorschuss zur Beglei- chung der Verfahrenskosten einbehalten und verwendet werde. Schliess- lich wurde er darauf hingewiesen, dass im Falle des Rückzugs der Be- schwerde das Beschwerdeverfahren ohne Erhebung von Verfahrenskos- ten als durch Rückzug gegenstandslos geworden abgeschrieben werden könne. H. Der Beschwerdeführer zahlte den Kostenvorschuss am 7. Mai 2024 ein.

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 In der Zwischenverfügung vom 23. April 2024 wurde festgestellt, dass das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde zuständig, der Beschwerdeführer zur Einreichung der Be- schwerde legitimiert und diese frist- und formgerecht eingereicht worden ist (vgl. a.a.O. E. 1.1 und 1.2). Nachdem der einverlangte Kostenvorschuss innert angesetzter Frist bezahlt wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 1.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb auf einen Schrif- tenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

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E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu- chende Person dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehba- rer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und auf- grund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich – aus der Sicht im Zeit- punkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5).

E. 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung aus, die vom Be- schwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches geltend gemachten Vorbringen würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft ge- mäss Art. 3 AsyIG nicht standhalten. Er habe geltend gemacht, gegen ihn sei ein Strafverfahren wegen Zuwiderhandlung gegen das Militärgesetz hängig. Er befürchte, bei einer Rückkehr in die Türkei eine Haftstrafe in Bezug auf dieses Verfahren absitzen oder eine extrem hohe Geldstrafe

D-2059/2024 Seite 6 begleichen zu müssen. Den eingereichten Verfahrensakten sei zu entneh- men, dass er aufgrund seiner Wehrdienstverweigerung zu einer Haftstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden sei. Er habe angege- ben, es habe zuvor bereits zwei Urteile gegen ihn bezüglich desselben Tat- bestandes gegeben. Eine Haftstrafe habe er mittels Schmiergeldes in eine Geldstrafe umwandeln lassen können. Diese Geldstrafe habe er nun be- zahlt. Die Haftstrafe im zweiten Strafverfahren habe er abgesessen. Nun sei noch ein Strafverfahren gegen ihn hängig. Er sei überzeugt, dass er dieses Mal in Haft kommen werde und die Strafe erneut absitzen oder eine extrem hohe Geldstrafe bezahlen müsste. Diese Gerichtsverfahren seien offenbar rechtsstaatlich legitim durchgeführt und abgeschlossen worden. Er habe angegeben, den Militärdienst einzig aus Gewissensgründen zu verweigern. Der Militärdienst gelte als staatliche Pflicht und Konsequenzen bei deren Nichterfüllung seien grundsätzlich legitim. Es würden keine Hin- weise bestehen, die darauf schliessen liessen, dass die ihm drohende Strafe ein Mass erreiche, welches nicht mehr gerechtfertigt wäre. Somit sei bezüglich der Rechtmässigkeit des gegen ihn gefällten Urteils bezüglich der Zuwiderhandlung gegen das Militärgesetz festzuhalten, dass keine An- haltspunkte dafür vorliegen würden, das Gerichtsverfahren sei mit einem Politmalus behaftet und seine Verurteilung demnach rechtsstaatlich nicht legitim gewesen. Auch in Anbetracht seiner kurdischen Ethnie würden keine Hinweise vorliegen, dass ein Politmalus bestehe. Der Beschwerde- führer mache ferner geltend, er werde in der Türkei als Angehöriger der kurdischen Bevölkerung von den türkischen Behörden schikaniert und be- nachteiligt. Seine Geschäfte seien geschlossen worden und er habe in E._______ mehrmals den Wohnort wechseln müssen. Aufgrund seines ty- pischen kurdischen Namens habe er in der Schule Probleme gehabt. Es sei zwar allgemein bekannt, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art aus- gesetzt sein könnten. Dabei handle es sich jedoch nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichen oder unzumutbar erschweren würden. Aus diesem Grund führe die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung be- finde, gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Diese Einschätzung gelte trotz der sich nach dem Putschversuch im Juli 2016 allgemein verschlechternden Menschen- rechtslage in der Türkei, von der auch die Kurden, insbesondere im Süd- osten der Türkei, betroffen seien. Auch die im vorliegenden Fall geltend gemachten Nachteile würden in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hin- ausgehen, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Die vom Beschwerdeführer geltend

D-2059/2024 Seite 7 gemachten Benachteiligungen seien nicht als ernsthaft zu qualifizieren und damit flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Schliesslich sei festzuhalten, dass er neben den geltend gemachten Problemen aufgrund seiner kurdischen Identität und dem Verfahren gegen ihn keine weiteren Gründe benannt habe, die gegen eine Rückkehr in die Türkei sprechen würden. Insbeson- dere sei er seit dem Jahr 2014 nicht mehr politisch aktiv gewesen und habe sich ab dem Jahr 2015 nur noch auf seine sozialen Tätigkeiten sowie seine (…) konzentriert. Er habe keine Probleme mit den Behörden, Organisatio- nen oder Drittpersonen gehabt. Es sei somit nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei einer flüchtlingsrechtlich relevanten Ver- folgung ausgesetzt sein werde.

E. 4.2 Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, er sei wegen seiner ethni- schen Herkunft und seines Glaubens Diskriminierung und gezielter Gewalt ausgesetzt. Die Ermordung seines Onkels im Jahr 2015 aufgrund dessen ethnischen Identität und Rolle als hochrangiges PKK-Mitglied sowie die Tatsache, dass verschiedene Familienmitglieder in andere Länder geflo- hen seien, zeige, wie real und akut die Bedrohung durch Diskriminierung und Gewalt in der Türkei sei. In der Schweiz sei anstelle des Militärdienstes durch die Ableistung alternativer Dienste in verschiedenen Institutionen oder sozialen Projekten die Befreiung von der Wehrpflicht möglich, wäh- rend in der Türkei eine Verweigerung des Militärdienstes aus Gewissen- gründen nicht möglich sei und dazu führe, dass man von jeglichen Leistun- gen von öffentlichen Institutionen, Krankenhäusern, Verkehrsmitteln oder privaten Unternehmen ausgeschlossen werde und dadurch gezwungen sei, als ausgestossenes Mitglied der Gesellschaft zu leben. Falls er in die Türkei zurückkehre, werde gegen ihn ohne Gerichtsverhandlung eine Ge- samtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, sieben Monaten und zwanzig Tagen verhängt, wobei zehn Jahre ohne Ableistung des Militärdienstes berück- sichtigt und somit etwa fünf Jahre und sechs Monate Haftstrafe verhängt würden. Er habe in den letzten zehn Jahren, die er bereits als Flüchtling gelebt habe, seine Ausbildung, persönliche Entwicklung, familiären und so- zialen Beziehungen, Arbeits- und Berufslaufbahn sowie seine wirtschaftli- che Freiheit verloren. In den produktivsten Jahren, in denen er seine Aus- bildung hätte abschliessen und eine erfolgreiche Karriere hätte aufbauen sollen, sei er aufgrund politischer und humanitärer Zwänge aus dem Leben gerissen worden. Im Falle der Rückkehr würde er viele Jahre seiner rechts- kräftigen Haftstrafen verbüssen müssen und möglicherweise aufgrund der politischen Situation seiner Familie gefoltert werden.

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E. 5.1 In der Zwischenverfügung vom 23. April 2024 wurde festgehalten, eine summarische Prüfung der Akten ergebe, dass die vorinstanzlichen Erwä- gungen überzeugend erscheinen, in Einklang mit der Praxis des Bundes- verwaltungsgerichts zur Bestrafung im Falle der Verweigerung der militäri- schen Dienstpflicht stehen, welche grundsätzlich rechtsstaatlich legitim und somit flüchtlingsrechtlich nicht relevant ist (vgl. BVGE 2015/3 E. 5.7.1, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommis- sion [EMARK] 2006 Nr. 3 E. 4.2 m.w.H) und mithin kaum zu beanstanden sein dürften. Diese Einschätzung ist auch nach einer erneuten Prüfung der Akten zu bestätigen. Die Einwände in der Beschwerde sind nicht geeignet, zu einer von derjenigen Einschätzung des SEM abweichenden Beurteilung zu gelangen. Es ist – wie bereits in der Zwischenverfügung vom 23. April 2024 festgehalten – nicht ersichtlich, inwiefern der Haftstrafe, die den Be- schwerdeführer im Falle der Rückkehr in die Türkei angeblich erwarte, ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv beziehungsweise ein flüchtlingsrecht- lich relevanter Politmalus zugrunde liegen soll. Auch wird nicht dargetan und erschliesst sich nicht aus den eingereichten türkischsprachigen Ge- richtsdokumenten, dass dem Beschwerdeführer eine Haftstrafe von rund fünfeinhalb Jahren drohen soll. Er hat auch nie behauptet, dass ihm wegen seiner ermordeten Verwandten oder wegen der ins Ausland geflohenen Fa- milienmitglieder in der Vergangenheit unmittelbar Nachteile im Sinne einer Reflexverfolgung erwachsen sind. Wenngleich er in der Türkei auf ver- schiedene Weise Diskriminierung erlebt hat, die allerdings – wie das SEM zutreffend festgehalten hat – keine Intensität erreichte, dass von ernsthaf- ten Nachteilen, die ein menschenwürdiges Leben schlechterdings verun- möglichen, gesprochen werden müsste, ist nicht ersichtlich, weshalb er nunmehr bei einer Rückkehr in absehbarer Zukunft und mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung betroffen sein soll, der er sich nur durch die Flucht ins Ausland entziehen kann.

E. 5.2 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM zu Recht die Flüchtlings- eigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abge- lehnt hat.

E. 6 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung, auf welche vorab vollum- fänglich verwiesen werden kann, ausführlich und zutreffend aus, weshalb der Wegweisungsvollzug vorliegend zulässig, zumutbar und möglich sei (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. III). In der Beschwerde wird nichts vor- gebracht, was zu einer von derjenigen des SEM abweichenden Beurteilung

D-2059/2024 Seite 9 führen könnte. Dem eingereichten psychologischen Bericht vom 22. No- vember 2023 ist zwar zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an einer Angstsymptomatik leidet und der Verdacht auf eine posttraumatische Be- lastungsstörung (ICD-10 F43.1) besteht. Jedoch weist das türkische Ge- sundheitssystem grundsätzlich westeuropäische Standards auf und ver- fügt über eine hinreichende medizinische und psychiatrisch-psychologi- sche Versorgung. Es ist somit davon auszugehen, dass die psychischen Probleme des Beschwerdeführers in der Türkei adäquat behandelt werden können (vgl. etwa Urteil des BVGer E-158/2024 vom 4. April 2024 E. 9.4.2). Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt nach dem Gesag- ten ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG [SR 142.20]).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten desselben von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der am 7. Mai 2024 eingezahlte Kostenvorschuss von Fr. 750.– ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der eingezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens- kosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2059/2024 law/gnb Urteil vom 15. Mai 2024 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. März 2024. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, suchte am 17. Februar 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Am 2. Mai 2023 fand die Anhörung nach Art. 29 AsylG (SR 142.31) statt. In der Folge verfügte das SEM am 9. Mai 2023 die Zuteilung ins erweiterte Verfahren und tags darauf die Zuweisung in den Kanton B._______. B. Der Beschwerdeführer machte zu seinem Lebenslauf und zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, er sei in C._______ geboren und habe dort die ersten Lebensjahre verbracht. Im Jahr 1999 sei er nach D._______ und im Jahr 2009 nach E._______ umgezogen. Dort habe er bis zu seiner Ausreise gelebt. Die Schule habe er auf Gymnasiumsstufe abgebrochen. Er sei - wie auch seine Familie - in der Türkei wegen seiner kurdischen Identität einem Druck ausgesetzt gewesen. Er habe in Kauf nehmen müssen, dass seine Geschäfte geschlossen worden seien und er innerhalb von E._______ immer wieder habe umziehen müssen. Sein Onkel mütterlicherseits sei im Jahr 2015 in Kurdistan zum Märtyrer geworden. Im vergangenen Jahr sei sein Cousin von einem Türken in der Türkei ermordet worden. Der Mörder sei noch immer nicht gefasst worden. Von 2009 bis 2014 sei er politisch aktiv gewesen und habe eine linke Schülerbewegung mitgegründet. Anschliessend habe er jedoch einen humanistischen Weg für sich gewählt. Er wolle aus Gewissensgründen weder für die Türkei noch für Kurdistan den Militärdienst leisten, sondern wünsche sich Frieden in der Türkei und der gesamten Welt. Die Möglichkeit, durch Entgelt einen einmonatigen Militärdienst zu leisten, habe er abgelehnt. Deshalb werde er immer wieder angeklagt und verurteilt. Zwei Verfahren wegen Verweigerung des Militärdienstes seien bereits abgeschlossen. In einem Verfahren habe er die Haftstrafe mittels Schmiergeldzahlung in eine Geldstrafe umwandeln lassen können. In einem zweiten Verfahren habe er eine zehnmonatige Haftstrafe abgesessen, womit das Verfahren nun beendet sei. Ein drittes Verfahren sei aktuell hängig und ihn würde bei einer Rückkehr in die Türkei nun eine sehr hohe Geldstrafe oder gar eine Haftstrafe erwarten. Er sei (...) und (...). Wegen der Verfahren und Urteile sei sein Bewegungsspielraum extrem eingeschränkt. Er könne kaum sein Quartier, geschweige denn E._______ verlassen. Er befürchtete, bei einer Rückkehr in die Türkei zu sterben beziehungsweise sein Leben im Gefängnis verbringen zu müssen. C. Der Beschwerdeführer reichte im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens seine türkische Identitätskarte und diverse türkische Verfahrensakten ein. D. Das SEM stellte mit Verfügung vom 5. März 2024 (eröffnet am 6. März 2024) fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und verpflichtete ihn, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in seinen Heimatstaat beziehungsweise seinen Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raumes befindet und in dem er aufgenommen werde, verbunden mit dem Hinweis, wenn er seiner Verpflichtung nicht innert Frist nachkomme, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden. Ferner beauftragte es den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. E. Mit Eingabe vom 4. April 2024 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In dieser wird sinngemäss beantragt, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Jedenfalls sei vom Vollzug der Wegweisung in die Türkei abzusehen. Zudem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Der Beschwerde lagen - nebst der angefochtenen Verfügung - ein Bericht der (...) vom 22. November 2023 sowie diverse türkische Verfahrensakten bei. F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 5. April 2024 den Eingang der vorliegenden Beschwerde. G. Der Instruktionsrichter stellte mit Zwischenverfügung vom 23. April 2024 fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, wies die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 8. Mai 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- einzuzahlen, mit dem Hinweis, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass, sofern der Kostenvorschuss innert Frist bezahlt werde, die Beschwerde mit hoher Wahrscheinlichkeit umgehend abgewiesen und der Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten einbehalten und verwendet werde. Schliesslich wurde er darauf hingewiesen, dass im Falle des Rückzugs der Beschwerde das Beschwerdeverfahren ohne Erhebung von Verfahrenskosten als durch Rückzug gegenstandslos geworden abgeschrieben werden könne. H. Der Beschwerdeführer zahlte den Kostenvorschuss am 7. Mai 2024 ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 In der Zwischenverfügung vom 23. April 2024 wurde festgestellt, dass das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig, der Beschwerdeführer zur Einreichung der Beschwerde legitimiert und diese frist- und formgerecht eingereicht worden ist (vgl. a.a.O. E. 1.1 und 1.2). Nachdem der einverlangte Kostenvorschuss innert angesetzter Frist bezahlt wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung aus, die vom Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches geltend gemachten Vorbringen würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsyIG nicht standhalten. Er habe geltend gemacht, gegen ihn sei ein Strafverfahren wegen Zuwiderhandlung gegen das Militärgesetz hängig. Er befürchte, bei einer Rückkehr in die Türkei eine Haftstrafe in Bezug auf dieses Verfahren absitzen oder eine extrem hohe Geldstrafe begleichen zu müssen. Den eingereichten Verfahrensakten sei zu entnehmen, dass er aufgrund seiner Wehrdienstverweigerung zu einer Haftstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden sei. Er habe angegeben, es habe zuvor bereits zwei Urteile gegen ihn bezüglich desselben Tatbestandes gegeben. Eine Haftstrafe habe er mittels Schmiergeldes in eine Geldstrafe umwandeln lassen können. Diese Geldstrafe habe er nun bezahlt. Die Haftstrafe im zweiten Strafverfahren habe er abgesessen. Nun sei noch ein Strafverfahren gegen ihn hängig. Er sei überzeugt, dass er dieses Mal in Haft kommen werde und die Strafe erneut absitzen oder eine extrem hohe Geldstrafe bezahlen müsste. Diese Gerichtsverfahren seien offenbar rechtsstaatlich legitim durchgeführt und abgeschlossen worden. Er habe angegeben, den Militärdienst einzig aus Gewissensgründen zu verweigern. Der Militärdienst gelte als staatliche Pflicht und Konsequenzen bei deren Nichterfüllung seien grundsätzlich legitim. Es würden keine Hinweise bestehen, die darauf schliessen liessen, dass die ihm drohende Strafe ein Mass erreiche, welches nicht mehr gerechtfertigt wäre. Somit sei bezüglich der Rechtmässigkeit des gegen ihn gefällten Urteils bezüglich der Zuwiderhandlung gegen das Militärgesetz festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen würden, das Gerichtsverfahren sei mit einem Politmalus behaftet und seine Verurteilung demnach rechtsstaatlich nicht legitim gewesen. Auch in Anbetracht seiner kurdischen Ethnie würden keine Hinweise vorliegen, dass ein Politmalus bestehe. Der Beschwerdeführer mache ferner geltend, er werde in der Türkei als Angehöriger der kurdischen Bevölkerung von den türkischen Behörden schikaniert und benachteiligt. Seine Geschäfte seien geschlossen worden und er habe in E._______ mehrmals den Wohnort wechseln müssen. Aufgrund seines typischen kurdischen Namens habe er in der Schule Probleme gehabt. Es sei zwar allgemein bekannt, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein könnten. Dabei handle es sich jedoch nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichen oder unzumutbar erschweren würden. Aus diesem Grund führe die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung befinde, gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Diese Einschätzung gelte trotz der sich nach dem Putschversuch im Juli 2016 allgemein verschlechternden Menschenrechtslage in der Türkei, von der auch die Kurden, insbesondere im Südosten der Türkei, betroffen seien. Auch die im vorliegenden Fall geltend gemachten Nachteile würden in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Benachteiligungen seien nicht als ernsthaft zu qualifizieren und damit flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Schliesslich sei festzuhalten, dass er neben den geltend gemachten Problemen aufgrund seiner kurdischen Identität und dem Verfahren gegen ihn keine weiteren Gründe benannt habe, die gegen eine Rückkehr in die Türkei sprechen würden. Insbesondere sei er seit dem Jahr 2014 nicht mehr politisch aktiv gewesen und habe sich ab dem Jahr 2015 nur noch auf seine sozialen Tätigkeiten sowie seine (...) konzentriert. Er habe keine Probleme mit den Behörden, Organisationen oder Drittpersonen gehabt. Es sei somit nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt sein werde. 4.2 Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, er sei wegen seiner ethnischen Herkunft und seines Glaubens Diskriminierung und gezielter Gewalt ausgesetzt. Die Ermordung seines Onkels im Jahr 2015 aufgrund dessen ethnischen Identität und Rolle als hochrangiges PKK-Mitglied sowie die Tatsache, dass verschiedene Familienmitglieder in andere Länder geflohen seien, zeige, wie real und akut die Bedrohung durch Diskriminierung und Gewalt in der Türkei sei. In der Schweiz sei anstelle des Militärdienstes durch die Ableistung alternativer Dienste in verschiedenen Institutionen oder sozialen Projekten die Befreiung von der Wehrpflicht möglich, während in der Türkei eine Verweigerung des Militärdienstes aus Gewissengründen nicht möglich sei und dazu führe, dass man von jeglichen Leistungen von öffentlichen Institutionen, Krankenhäusern, Verkehrsmitteln oder privaten Unternehmen ausgeschlossen werde und dadurch gezwungen sei, als ausgestossenes Mitglied der Gesellschaft zu leben. Falls er in die Türkei zurückkehre, werde gegen ihn ohne Gerichtsverhandlung eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, sieben Monaten und zwanzig Tagen verhängt, wobei zehn Jahre ohne Ableistung des Militärdienstes berücksichtigt und somit etwa fünf Jahre und sechs Monate Haftstrafe verhängt würden. Er habe in den letzten zehn Jahren, die er bereits als Flüchtling gelebt habe, seine Ausbildung, persönliche Entwicklung, familiären und sozialen Beziehungen, Arbeits- und Berufslaufbahn sowie seine wirtschaftliche Freiheit verloren. In den produktivsten Jahren, in denen er seine Ausbildung hätte abschliessen und eine erfolgreiche Karriere hätte aufbauen sollen, sei er aufgrund politischer und humanitärer Zwänge aus dem Leben gerissen worden. Im Falle der Rückkehr würde er viele Jahre seiner rechtskräftigen Haftstrafen verbüssen müssen und möglicherweise aufgrund der politischen Situation seiner Familie gefoltert werden. 5. 5.1 In der Zwischenverfügung vom 23. April 2024 wurde festgehalten, eine summarische Prüfung der Akten ergebe, dass die vorinstanzlichen Erwägungen überzeugend erscheinen, in Einklang mit der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zur Bestrafung im Falle der Verweigerung der militärischen Dienstpflicht stehen, welche grundsätzlich rechtsstaatlich legitim und somit flüchtlingsrechtlich nicht relevant ist (vgl. BVGE 2015/3 E. 5.7.1, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3 E. 4.2 m.w.H) und mithin kaum zu beanstanden sein dürften. Diese Einschätzung ist auch nach einer erneuten Prüfung der Akten zu bestätigen. Die Einwände in der Beschwerde sind nicht geeignet, zu einer von derjenigen Einschätzung des SEM abweichenden Beurteilung zu gelangen. Es ist - wie bereits in der Zwischenverfügung vom 23. April 2024 festgehalten - nicht ersichtlich, inwiefern der Haftstrafe, die den Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in die Türkei angeblich erwarte, ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv beziehungsweise ein flüchtlingsrechtlich relevanter Politmalus zugrunde liegen soll. Auch wird nicht dargetan und erschliesst sich nicht aus den eingereichten türkischsprachigen Gerichtsdokumenten, dass dem Beschwerdeführer eine Haftstrafe von rund fünfeinhalb Jahren drohen soll. Er hat auch nie behauptet, dass ihm wegen seiner ermordeten Verwandten oder wegen der ins Ausland geflohenen Familienmitglieder in der Vergangenheit unmittelbar Nachteile im Sinne einer Reflexverfolgung erwachsen sind. Wenngleich er in der Türkei auf verschiedene Weise Diskriminierung erlebt hat, die allerdings - wie das SEM zutreffend festgehalten hat - keine Intensität erreichte, dass von ernsthaften Nachteilen, die ein menschenwürdiges Leben schlechterdings verunmöglichen, gesprochen werden müsste, ist nicht ersichtlich, weshalb er nunmehr bei einer Rückkehr in absehbarer Zukunft und mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung betroffen sein soll, der er sich nur durch die Flucht ins Ausland entziehen kann. 5.2 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.

6. Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung, auf welche vorab vollumfänglich verwiesen werden kann, ausführlich und zutreffend aus, weshalb der Wegweisungsvollzug vorliegend zulässig, zumutbar und möglich sei (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. III). In der Beschwerde wird nichts vorgebracht, was zu einer von derjenigen des SEM abweichenden Beurteilung führen könnte. Dem eingereichten psychologischen Bericht vom 22. November 2023 ist zwar zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an einer Angstsymptomatik leidet und der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) besteht. Jedoch weist das türkische Gesundheitssystem grundsätzlich westeuropäische Standards auf und verfügt über eine hinreichende medizinische und psychiatrisch-psychologische Versorgung. Es ist somit davon auszugehen, dass die psychischen Probleme des Beschwerdeführers in der Türkei adäquat behandelt werden können (vgl. etwa Urteil des BVGer E-158/2024 vom 4. April 2024 E. 9.4.2). Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt nach dem Gesagten ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten desselben von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der am 7. Mai 2024 eingezahlte Kostenvorschuss von Fr. 750.- ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der eingezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch