Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer stellte am 30. Oktober 2018 in der Schweiz ein Asylgesuch. A.b Am 6. November 2018 fand eine «Befragung zur Person» statt. Am
22. November 2018 erfolgte eine erste Anhörung. Am 29. November 2018 wurde der Beschwerdeführer dem Kanton (…) zugewiesen. Die Zweitan- hörung durch das SEM erfolgte am 11. Juni 2019. Am 17. Dezember 2019 heiratete der Beschwerdeführer eine Schweizerbürgerin und zog nach (…). In der Folge lehnte er einen Rückzug seines Asylbegehrens ab. Die Migra- tionsbehörde des Kantons (…) erteilte ihm am 5. März 2020 eine Aufent- haltsbewilligung B. Zu seiner Person führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei türkischer Staatsangehöriger und ethnischer Kurde sunnitischen Glau- bens. Er sei in B._______ geboren. Seine Eltern hätten sich im Jahr (…) scheiden lassen. Seither habe er mit seiner Mutter nur wenig Kontakt ge- habt. Er habe von (…) bis (…) an einer C._______-Schule das Gymnasium absolviert. Anschliessend habe er hin und wieder an D._______-Versamm- lungen teilgenommen und Unterlagen verteilt. Ein oder zwei Mal habe er an einem Anlass eines kurdischen Vereins teilgenommen. Von (…) bis (…) habe er bei seinem Vater in E._______ gelebt. Zu den Asylgründen führte er zusammengefasst aus, er sei im (…) in Un- tersuchungshaft gewesen. Nach dem Putsch seien viele ehemalige Schü- ler der C._______-Schule als Schuldige betrachtet worden. Im (…) sei er in den Militärdienst eingetreten und sei dort immer wieder schikaniert wor- den. Im (…) hätten zivile Polizisten vor dem Haus seines Vaters patrouilliert und sich bei seinem Vater nach ihm erkundigt. Im (…) habe ihn sein Vater gedrängt zu fliehen, weil dieser befürchtet habe, dass die Behörden ihn, den Beschwerdeführer, verhaften könnten. Danach sei er nicht mehr aus (…) zurückgekehrt, sondern mit Hilfe (…) ins Ausland geflohen. A.c Das SEM verneinte mit Verfügung vom 26. Mai 2020 die Flüchtlingsei- genschaft des Beschwerdeführers und lehnte dessen Asylgesuch ab. Die Vorinstanz erachtete die gesamten Ausführungen des Beschwerdefüh- rers als unglaubhaft. Zudem sei der Beschwerdeführer im (…) nur kurze Zeit in Untersuchungshaft und mangels einer exponierten politischen
E-3298/2020 Seite 3 Position für die türkischen Behörden nicht von Interesse gewesen. Durch seine (…) habe er seine staatsbürgerlichen Pflichten verletzt. Allfällige da- rin begründete Massnahmen des türkischen Staats seien daher legitim. B. B.a Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 26. Juni 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung des SEM vom 26. Mai 2020 sei vollumfänglich aufzuheben. Die Sache sei zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und es sei die Vorinstanz anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Es sei ihm so- dann in der Person des unterzeichnenden Rechtsvertreters ein unentgelt- licher Rechtsbeistand zu bestellen. Der Beschwerdeführer begründete die Beschwerde im Kern dahingehend, die angeblichen Widersprüche in seinen Ausführungen zum Zeitpunkt sei- ner (…) im (…) seien irrelevant. Er habe auch die Hintergründe zu seinen beiden Adressangaben erläutert. Er sei der D._______-Bewegung zuge- wandt gewesen. Sein Vater habe in dieser Bewegung eine höhere Stellung innegehabt und habe in der Türkei (…) Gerichtsverfahren hängig. Durch diesen Konnex sei er selbst in der Türkei ebenfalls gefährdet. Er sei im Militär schikaniert und bedroht worden. Bei seiner Rückkehr in die Türkei müsse er mit einem unfairen Prozess, Folter und Misshandlung und einer lebenslänglichen Haft rechnen. Es drohe ihm objektiv begründet und aus asylrelevanten Gründen eine Verfolgung. Durch seine Flucht ins Ausland setze er sich dem weiteren Verdacht aus, der D._______-Bewegung nahe- zustehen, was als Nachfluchtgrund im Sinne einer Republikflucht betrach- tet werden könne, weshalb auch die vorläufige Aufnahme zu verfügen sei. B.b Mit Zwischenverfügung vom 2. Juli 2020 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner bestellte er Rechtsanwalt Urs Ebnöther als amtlichen Rechtsbeistand. B.c In der Vernehmlassung vom 15. Juli 2020 führte die Vorinstanz aus, in der Praxis würden Strafen wegen (…) üblicherweise unter einem Jahr Haft
E-3298/2020 Seite 4 betragen. Die ethnische oder religiöse Herkunft spiele hierbei keine Rolle. Der Beschwerdeführer verfüge über kein politisches Risikoprofil. B.d Replicando liess der Beschwerdeführer am 5. August 2020 wiederho- len, dass seine Nähe zur D._______-Bewegung sich negativ auf das Straf- mass für die (…) auswirken werde. Die von der Vorinstanz zum Nachweis des Gegenteils angeführten Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts seien nicht einschlägig. B.e Mit Verfügung vom 14. Oktober 2020 widerrief das Migrationsamt des Kantons (…) die bis zum 16. Dezember 2020 gültige Aufenthaltsbewilli- gung und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg, wobei sie die Ansetzung einer Ausreisefrist der Bundesbehörde überliess.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeit- punkt gültige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Ände- rung des AsylG vom 25. September 2015; diese vorrevidierten Bestimmun- gen werden nachfolgend als aArt. zitiert).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
E-3298/2020 Seite 5 durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 1.5 Was Streitgegenstand ist, bestimmt sich nach der angefochtenen vor- instanzlichen Verfügung und den Parteibegehren (vgl. BGE 133 II 35 E. 2 m.w.H.). Inhalt und Tragweite einer Verfügung ergeben sich in erster Linie aus dem Dispositiv. Anfechtbar ist daher grundsätzlich nur das Dispositiv eines Entscheids, nicht aber dessen Begründung (vgl. BGE 140 I 114 E. 2.4.2 m.w.H.). Gegenstand der angefochtenen Verfügung ist einzig der Entscheid über die Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Die Wegweisung aus der Schweiz beziehungsweise allfällige Vollzugshindernisse und die Frage der vorläufigen Aufnahme sind nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung. Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerdebe- gründung um vorläufige Aufnahme ersuchen lassen wollte, wäre auf sein Begehren nicht einzutreten.
E. 2 Der Beschwerdeführer beantragt vorab die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, insbesondere zur rechtsgenüglichen Feststellung des Sachver- halts. Dieser Antrag wird jedoch nicht näher begründet, und es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Sachverhalt der Ergänzung bedürfen würde. Für eine Kassation der angefochtenen Verfügung zwecks Rückweisung an die Vorinstanz besteht offensichtlich kein Anlass (vgl. Urteil des BVGer E-1016/2023 vom 7. März 2023 E. 4).
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
E-3298/2020 Seite 6 begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu- chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Hei- matstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind bezie- hungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Auf- grund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Aner- kennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die be- troffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2). Aus- gangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der zum Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder be- gründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation zum Zeitpunkt des Asyl- entscheids ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Ver- folgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situa- tion im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zu- gunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berück- sichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4, WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser/Vetterli [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Aufl., Basel 2022, Rz. 14.38; vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer D-3607/2023 vom 19. Juli 2023 E. 5.2).
E. 4.3 Objektive Nachfluchtgründe sind dann gegeben, wenn äussere Um- stände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von Verfolgung bedrohten Person ist in diesen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten einer Person als staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürch- ten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG;
E-3298/2020 Seite 7 vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1; zum Ganzen: vgl. Urteil des BVGer E-4109/2020 vom 6. April 2023 E. 5.2).
E. 4.4 Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere das illegale Ver- lassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines Asyl- gesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum Flücht- ling wird, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaates be- fürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (BVGE 2009/29).
E. 4.5 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Vorliegend ist unbestritten und glaubhaft, dass der Beschwerdeführer seine Gymnasialzeit an einer C._______-Schule verbracht und in dieser Zeit für die D._______-Bewegung gewisse Tätigkeiten ausgeübt hat (zur D._______-Bewegung siehe auch Urteil des BVGer E-4109/2020 vom
E. 5.2 Die Vorinstanz stellt letztlich auch nicht in Abrede, dass der Beschwer- deführer – wie von ihm geltend gemacht – im (…) von den türkischen Be- hörden verhaftet worden ist. Sie wertet jedoch den Umstand, dass der Be- schwerdeführer schon nach kurzer Zeit wieder entlassen worden ist, die Behörden keine weiteren Massnahmen ergriffen haben, er vielmehr zum türkischen Militärdienst hat antreten können, als Zeichen dafür, dass er nicht im Fokus der staatlichen Behörden gestanden hat. Diese Betrach- tungsweise ist nicht zu bestanden. Der Beschwerdeführer hält dem denn auch beschwerdeweise zu Recht nichts entgegen. Auch die Einschätzung der Vorinstanz, die die vom Beschwerdeführer gel- tend gemachte schikanöse Behandlung durch die Vorgesetzten im Militär- dienst – z.B. Rasenschneiden mit Schere, schwere Arbeiten, verzögertes
E-3298/2020 Seite 8 Abendessen – als allgemeine Schikane und damit als nicht flüchtlings- be- ziehungsweise asylrelevant betrachtet hat, steht im Einklang mit der Recht- sprechung (Urteile des BVGer E-3767/2024 vom 12. August 2024 S. 4, E-4621/2020 vom 14. April 2022 E. 5.4,).
E. 5.3 Die Vorinstanz hält auch die Ausführungen des Beschwerdeführers für glaubhaft, wonach er im (…) (…) sei. Zu folgen ist ihr auch insoweit als sie ausführt, dass Personen, die wegen (…) oder (…) ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausge- setzt zu werden, grundsätzlich keine Flüchtlinge im Sinn des Asylgesetzes sind und eine allfällige Bestrafung im genannten Kontext in (militär-)straf- rechtlichen Gesetzesbestimmungen gründet, nicht jedoch aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Motive (vgl. auch Art. 3 Abs. 3 AsylG; Urteil des BVGer E-4621/2020 vom 14. April 2022 E. 5.5.1).
E. 5.4 Strittig und zu prüfen ist jedoch, ob der Beschwerdeführer glaubhaft machen kann, dass ihm im (…) wegen seiner Nähe zur D._______-Bewe- gung eine erneute Verhaftung gedroht habe und er deshalb aus dem Mili- tärdienst habe fliehen müssen. Hierfür vermochte der Beschwerdeführer jedoch weder vor der Vorinstanz noch vor Bundesverwaltungsgericht hinreichende Anhaltspunkte vorzu- bringen. Soweit er ausführt, bereits im (…) hätten sich zwei Zivilpersonen bei seinem Vater nach ihm erkundigt, sind seine Ausführungen nicht weiter belegt. Auch aus dem Umstand, dass er im (…) von seinem Vater und die- ser wiederum von Freunden vor einer erneuten Verhaftung gewarnt wor- den sei, vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzulei- ten. Es erstaunt nämlich, dass es nach dem behaupteten Besuch der bei- den Zivilisten im (…) noch bis anfangs (…) gedauert haben soll, bis gegen den Beschwerdeführer ein Haftbefehl ausgestellt worden sein soll. Auch dass seine Freunde willkürlich verhaftet worden seien und unschuldig im Gefängnis sitzen würden, stellt lediglich eine Befürchtung beziehungs- weise Behauptung des Beschwerdeführers dar. Zumindest anfangs (…) waren keine neuen Gründe für einen Haftbefehl ersichtlich. Die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers zur allgemeinen Situation der Kur- den in der Türkei beziehungsweise zur D._______-Bewegung sowie zur Situation seines Vaters und die beigebrachten Zeitungsartikel aus dem Jahre 2020 vermögen zwar deren Situation zu beleuchten, konkrete Hin- weise auf eine anfangs (…) drohende Verfolgung seiner selbst liegen damit aber nicht vor. Insbesondere ist nicht einsichtig, weshalb die den Behörden längst bekannte Vergangenheit des Beschwerdeführers beziehungsweise
E-3298/2020 Seite 9 dessen Herkunft und die Situation des Vaters nunmehr den türkischen Be- hörden Anlass gegeben haben sollte, erneut gegen ihn vorzugehen.
E. 5.5 Weiter ist strittig und zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer glaubhaft- erweise nach seiner Rückkehr in die Türkei wegen seiner (…) eine über- mässige Bestrafung droht, weil er in einem (…)-Gymnasium zur Schule gegangen ist beziehungsweise weil sein Vater als der D._______-Bewe- gung nahestehend betrachtet wird. Die Durchführung eines Strafverfahrens im Heimatstaat kann nur aus- nahmsweise eine Verfolgung im asylrechtlichen Sinn darstellen. Dies trifft unter anderem dann zu, wenn einer Person eine solche Tat untergescho- ben wird, um sie wegen ihrer äusseren oder inneren Merkmale, namentlich ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten so- zialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen, zu verfolgen, oder wenn die Situation eines Täters, der ein Delikt tatsächlich begangen hat, aus einem solchen Motiv in bedeutender Weise erschwert wird. Eine sol- che Erschwerung der Lage aus einem äusseren oder inneren Merkmal (sog. Politmalus) ist praxisgemäss insbesondere in drei Fällen anzuneh- men: Erstens, wenn das Strafverfahren rechtsstaatlichen Ansprüchen klar- erweise nicht zu genügen vermag; zweitens, wenn der asylsuchenden Per- son in Form der Strafe oder im Rahmen der Strafverbüssung eine Verlet- zung fundamentaler Menschenrechte, insbesondere Folter oder un- menschliche Behandlung, droht; und drittens, wenn die Strafe der betroffe- nen Person gegenüber anderen Straftätern erhöht wird (Malus im relativen Sinn) beziehungsweise wenn die Strafe im Verhältnis zur Ernsthaftigkeit der konkreten Tat per se unverhältnismässig hoch ausfällt und damit als exzessiv erscheint (Malus im absoluten Sinn). Auch in den letztgenannten Fällen liegt jedoch nur dann eine für die Entstehung der Flüchtlingseigen- schaft ausschlaggebende Verfolgung vor, wenn die unverhältnismässige Bestrafung auf einer flüchtlingsrechtlich relevanten Motivation beruht (vgl. BVGE 2014/28 E. 8.3.1 und 2015/3 E. 5, je m.w.H.; zum Ganzen: siehe Urteil des BVGer E-3593/2021 vom 8. Juni 2023 E. 5.2). Der Beschwerdeführer räumt selbst ein, dass er (…) ist. Von einer durch den Heimatstaat untergeschobenen Straftat kann daher keine Rede sein. Eine Verhaftung nach seiner Rückkehr ist durchaus möglich, aber nicht per se illegal. Dass ihm, weil er (…) ist und weil er das Land verlassen hat, eine hohe Gefängnisstrafe drohen könnte, ergibt sich aus den in der Beschwer- deschrift angeführten gesetzlichen Bestimmungen. Es kann offenbleiben, ob diese Strafbestimmungen als übermässig zu betrachten wären. Der
E-3298/2020 Seite 10 Beschwerdeführer hat selbst ausgeführt, dass er im Militär keinen Waffen- dienst habe leisten müssen. Zudem hat er einen grossen Teil seines Diens- tes geleistet. Schon aus diesen Gründen ist es eher unwahrscheinlich, dass das maximale Strafmass zur Anwendung gelangen wird und erschei- nen die Ausführungen der Vorinstanz zum üblichen Strafmass als nachvoll- ziehbar. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss befürchtet, ihm werde aufgrund seiner Vergangenheit zur D._______-Bewegung eine mutmassli- che Verbindung zum Putschversuch unterstellt, und es drohe ihm eine le- benslange Gefängnisstrafe, selbst wenn er nur zum unteren Teil der Bewe- gung gehöre und an keinen illegalen Aktivitäten teilgenommen habe, so ist ihm nicht zu folgen, zumal er nach einer ersten Verhaftung im (…) wieder freigelassen worden war. Das voraussichtliche Verhalten der türkischen Behörden lässt sich naturgemäss zwar nicht mit letzter Genauigkeit vor- hersagen, insbesondere im Zusammenhang mit einer allfälligen Untersu- chungshaft oder dem Vollzug einer allfälligen Haftstrafe (vgl. Anfragebeant- wortung vom 5. April 2023 zur Türkei, Information zu Gefängnissen: Ge- fängnistypen, Isolationshaft, Folter und Misshandlung, medizinische Ver- sorgung, Bewährungskommissionen [a-12102], ACCORD), von einem sog. Politmalus ist in der vorliegenden Konstellation jedoch nicht auszugehen (vgl. auch Urteile des BVGer D-2059/2024 vom 15. Mai 2024 E. 5.1, E-7167/2023 vom 27. Februar 2024 E. 6.2, E-7253/2023 vom 19. Februar 2024 E. 6.4, D-5079/2020 vom 31. Oktober 2023 E. 8.3.5, E-3568/2023 vom 19. September 2023 E. 7.2.3 f.). Gründe für die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft oder Gewährung von Asyl liegen insoweit nicht vor. Ob dem Beschwerdeführer auch ohne Politmalus in seiner Heimat im Rah- men einer legalen Inhaftierung effektiv Folter droht – wie er angesichts der jüngsten Entwicklungen in seiner Heimat befürchtet –, ist eine Frage von allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen und nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu prüfen (vgl. vorne E. 1.5). Sein Einwand betref- fend Republikflucht beschlägt die subjektiven Nachfluchtgründe und damit die Frage der vorläufigen Aufnahme (vgl. vorne E. 4.4), welche nicht Ge- genstand des vorliegenden Verfahrens bildet, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
E-3298/2020 Seite 11 sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab- zuweisen.
E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten des Beschwer- deverfahrens vor Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer auf- zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da dem Beschwerdeführer jedoch mit Zwischenverfügung vom 2. Juli 2020 die unentgeltliche Prozessführung bewilligt wurde, sind keine Kosten zu erheben.
E. 7.2 In der genannten Zwischenverfügung vom 2. Juli 2020 wurde der rubri- zierte Rechtsanwalt, Urs Ebnöther, als amtlicher Rechtsbeistand beigeord- net. Er hat mit der Eingabe vom 30. März 2022 eine Honorarnote einge- reicht und einen Aufwand von 7.35 Stunden à Fr. 300.– (für den Fall des Obsiegens) und Auslagen von Fr. 35.60, zuzüglich Mehrwertsteuerzu- schlag geltend gemacht. Der in der Kostennote ausgewiesene Zeitaufwand von 7.35 Stunden erscheint angemessen. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8 – 11 sowie Art. 12 des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Das Bundesver- waltungsgericht geht im Falle des Unterliegens bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwäl- tinnen und Anwälte aus. Der Stundenansatz ist angesichts des Verfahrens- ausgangs auf Fr. 220.– zu kürzen. Das amtliche Honorar beläuft sich somit inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag auf insgesamt Fr. 1'835.15 (1'668.35 [7.35x220] plus 35.60 [Auslagen] plus 131.20 [7,7% MwSt]), das dem Rechtsbeistand aus der Gerichtskasse auszurichten ist. (Dispositiv nächste Seite.)
E-3298/2020 Seite 12
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem amtlichen Rechtsbeistand, Rechtsanwalt Urs Ebnöther, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'835.15 zugesprochen. Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, so hat er diesen Betrag dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Monique Schnell Luchsinger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
( Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3298/2020 Urteil vom 29. Oktober 2024 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richterin Chrystel Tornare Villanueva, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Monique Schnell Luchsinger. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, Gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 26. Mai 2020 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer stellte am 30. Oktober 2018 in der Schweiz ein Asylgesuch. A.b Am 6. November 2018 fand eine «Befragung zur Person» statt. Am 22. November 2018 erfolgte eine erste Anhörung. Am 29. November 2018 wurde der Beschwerdeführer dem Kanton (...) zugewiesen. Die Zweitanhörung durch das SEM erfolgte am 11. Juni 2019. Am 17. Dezember 2019 heiratete der Beschwerdeführer eine Schweizerbürgerin und zog nach (...). In der Folge lehnte er einen Rückzug seines Asylbegehrens ab. Die Migrationsbehörde des Kantons (...) erteilte ihm am 5. März 2020 eine Aufenthaltsbewilligung B. Zu seiner Person führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei türkischer Staatsangehöriger und ethnischer Kurde sunnitischen Glaubens. Er sei in B._______ geboren. Seine Eltern hätten sich im Jahr (...) scheiden lassen. Seither habe er mit seiner Mutter nur wenig Kontakt gehabt. Er habe von (...) bis (...) an einer C._______-Schule das Gymnasium absolviert. Anschliessend habe er hin und wieder an D._______-Versammlungen teilgenommen und Unterlagen verteilt. Ein oder zwei Mal habe er an einem Anlass eines kurdischen Vereins teilgenommen. Von (...) bis (...) habe er bei seinem Vater in E._______ gelebt. Zu den Asylgründen führte er zusammengefasst aus, er sei im (...) in Untersuchungshaft gewesen. Nach dem Putsch seien viele ehemalige Schüler der C._______-Schule als Schuldige betrachtet worden. Im (...) sei er in den Militärdienst eingetreten und sei dort immer wieder schikaniert worden. Im (...) hätten zivile Polizisten vor dem Haus seines Vaters patrouilliert und sich bei seinem Vater nach ihm erkundigt. Im (...) habe ihn sein Vater gedrängt zu fliehen, weil dieser befürchtet habe, dass die Behörden ihn, den Beschwerdeführer, verhaften könnten. Danach sei er nicht mehr aus (...) zurückgekehrt, sondern mit Hilfe (...) ins Ausland geflohen. A.c Das SEM verneinte mit Verfügung vom 26. Mai 2020 die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte dessen Asylgesuch ab. Die Vorinstanz erachtete die gesamten Ausführungen des Beschwerdeführers als unglaubhaft. Zudem sei der Beschwerdeführer im (...) nur kurze Zeit in Untersuchungshaft und mangels einer exponierten politischen Position für die türkischen Behörden nicht von Interesse gewesen. Durch seine (...) habe er seine staatsbürgerlichen Pflichten verletzt. Allfällige darin begründete Massnahmen des türkischen Staats seien daher legitim. B. B.a Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 26. Juni 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung des SEM vom 26. Mai 2020 sei vollumfänglich aufzuheben. Die Sache sei zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und es sei die Vorinstanz anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Es sei ihm sodann in der Person des unterzeichnenden Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Der Beschwerdeführer begründete die Beschwerde im Kern dahingehend, die angeblichen Widersprüche in seinen Ausführungen zum Zeitpunkt seiner (...) im (...) seien irrelevant. Er habe auch die Hintergründe zu seinen beiden Adressangaben erläutert. Er sei der D._______-Bewegung zugewandt gewesen. Sein Vater habe in dieser Bewegung eine höhere Stellung innegehabt und habe in der Türkei (...) Gerichtsverfahren hängig. Durch diesen Konnex sei er selbst in der Türkei ebenfalls gefährdet. Er sei im Militär schikaniert und bedroht worden. Bei seiner Rückkehr in die Türkei müsse er mit einem unfairen Prozess, Folter und Misshandlung und einer lebenslänglichen Haft rechnen. Es drohe ihm objektiv begründet und aus asylrelevanten Gründen eine Verfolgung. Durch seine Flucht ins Ausland setze er sich dem weiteren Verdacht aus, der D._______-Bewegung nahezustehen, was als Nachfluchtgrund im Sinne einer Republikflucht betrachtet werden könne, weshalb auch die vorläufige Aufnahme zu verfügen sei. B.b Mit Zwischenverfügung vom 2. Juli 2020 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner bestellte er Rechtsanwalt Urs Ebnöther als amtlichen Rechtsbeistand. B.c In der Vernehmlassung vom 15. Juli 2020 führte die Vorinstanz aus, in der Praxis würden Strafen wegen (...) üblicherweise unter einem Jahr Haft betragen. Die ethnische oder religiöse Herkunft spiele hierbei keine Rolle. Der Beschwerdeführer verfüge über kein politisches Risikoprofil. B.d Replicando liess der Beschwerdeführer am 5. August 2020 wiederholen, dass seine Nähe zur D._______-Bewegung sich negativ auf das Strafmass für die (...) auswirken werde. Die von der Vorinstanz zum Nachweis des Gegenteils angeführten Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts seien nicht einschlägig. B.e Mit Verfügung vom 14. Oktober 2020 widerrief das Migrationsamt des Kantons (...) die bis zum 16. Dezember 2020 gültige Aufenthaltsbewilligung und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg, wobei sie die Ansetzung einer Ausreisefrist der Bundesbehörde überliess. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeitpunkt gültige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015; diese vorrevidierten Bestimmungen werden nachfolgend als aArt. zitiert). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.5 Was Streitgegenstand ist, bestimmt sich nach der angefochtenen vor-instanzlichen Verfügung und den Parteibegehren (vgl. BGE 133 II 35 E. 2 m.w.H.). Inhalt und Tragweite einer Verfügung ergeben sich in erster Linie aus dem Dispositiv. Anfechtbar ist daher grundsätzlich nur das Dispositiv eines Entscheids, nicht aber dessen Begründung (vgl. BGE 140 I 114 E. 2.4.2 m.w.H.). Gegenstand der angefochtenen Verfügung ist einzig der Entscheid über die Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Die Wegweisung aus der Schweiz beziehungsweise allfällige Vollzugshindernisse und die Frage der vorläufigen Aufnahme sind nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung. Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerdebegründung um vorläufige Aufnahme ersuchen lassen wollte, wäre auf sein Begehren nicht einzutreten. 2. Der Beschwerdeführer beantragt vorab die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, insbesondere zur rechtsgenüglichen Feststellung des Sachverhalts. Dieser Antrag wird jedoch nicht näher begründet, und es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Sachverhalt der Ergänzung bedürfen würde. Für eine Kassation der angefochtenen Verfügung zwecks Rückweisung an die Vorinstanz besteht offensichtlich kein Anlass (vgl. Urteil des BVGer E-1016/2023 vom 7. März 2023 E. 4).
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der zum Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation zum Zeitpunkt des Asylentscheids ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4, Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser/Vetterli [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Aufl., Basel 2022, Rz. 14.38; vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer D-3607/2023 vom 19. Juli 2023 E. 5.2). 4.3 Objektive Nachfluchtgründe sind dann gegeben, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von Verfolgung bedrohten Person ist in diesen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten einer Person als staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1; zum Ganzen: vgl. Urteil des BVGer E-4109/2020 vom 6. April 2023 E. 5.2). 4.4 Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere das illegale Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaates befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (BVGE 2009/29). 4.5 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Vorliegend ist unbestritten und glaubhaft, dass der Beschwerdeführer seine Gymnasialzeit an einer C._______-Schule verbracht und in dieser Zeit für die D._______-Bewegung gewisse Tätigkeiten ausgeübt hat (zur D._______-Bewegung siehe auch Urteil des BVGer E-4109/2020 vom 6. April 2023 E. 6.3.1). Nach den Ausführungen des Beschwerdeführers hat er seine Tätigkeit ca. (...) eingestellt, was von der Vorinstanz nicht bestritten wird. 5.2 Die Vorinstanz stellt letztlich auch nicht in Abrede, dass der Beschwerdeführer - wie von ihm geltend gemacht - im (...) von den türkischen Behörden verhaftet worden ist. Sie wertet jedoch den Umstand, dass der Beschwerdeführer schon nach kurzer Zeit wieder entlassen worden ist, die Behörden keine weiteren Massnahmen ergriffen haben, er vielmehr zum türkischen Militärdienst hat antreten können, als Zeichen dafür, dass er nicht im Fokus der staatlichen Behörden gestanden hat. Diese Betrachtungsweise ist nicht zu bestanden. Der Beschwerdeführer hält dem denn auch beschwerdeweise zu Recht nichts entgegen. Auch die Einschätzung der Vorinstanz, die die vom Beschwerdeführer geltend gemachte schikanöse Behandlung durch die Vorgesetzten im Militärdienst - z.B. Rasenschneiden mit Schere, schwere Arbeiten, verzögertes Abendessen - als allgemeine Schikane und damit als nicht flüchtlings- beziehungsweise asylrelevant betrachtet hat, steht im Einklang mit der Rechtsprechung (Urteile des BVGer E-3767/2024 vom 12. August 2024 S. 4, E-4621/2020 vom 14. April 2022 E. 5.4,). 5.3 Die Vorinstanz hält auch die Ausführungen des Beschwerdeführers für glaubhaft, wonach er im (...) (...) sei. Zu folgen ist ihr auch insoweit als sie ausführt, dass Personen, die wegen (...) oder (...) ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, grundsätzlich keine Flüchtlinge im Sinn des Asylgesetzes sind und eine allfällige Bestrafung im genannten Kontext in (militär-)strafrechtlichen Gesetzesbestimmungen gründet, nicht jedoch aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Motive (vgl. auch Art. 3 Abs. 3 AsylG; Urteil des BVGer E-4621/2020 vom 14. April 2022 E. 5.5.1). 5.4 Strittig und zu prüfen ist jedoch, ob der Beschwerdeführer glaubhaft machen kann, dass ihm im (...) wegen seiner Nähe zur D._______-Bewegung eine erneute Verhaftung gedroht habe und er deshalb aus dem Militärdienst habe fliehen müssen. Hierfür vermochte der Beschwerdeführer jedoch weder vor der Vorinstanz noch vor Bundesverwaltungsgericht hinreichende Anhaltspunkte vorzubringen. Soweit er ausführt, bereits im (...) hätten sich zwei Zivilpersonen bei seinem Vater nach ihm erkundigt, sind seine Ausführungen nicht weiter belegt. Auch aus dem Umstand, dass er im (...) von seinem Vater und dieser wiederum von Freunden vor einer erneuten Verhaftung gewarnt worden sei, vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Es erstaunt nämlich, dass es nach dem behaupteten Besuch der beiden Zivilisten im (...) noch bis anfangs (...) gedauert haben soll, bis gegen den Beschwerdeführer ein Haftbefehl ausgestellt worden sein soll. Auch dass seine Freunde willkürlich verhaftet worden seien und unschuldig im Gefängnis sitzen würden, stellt lediglich eine Befürchtung beziehungsweise Behauptung des Beschwerdeführers dar. Zumindest anfangs (...) waren keine neuen Gründe für einen Haftbefehl ersichtlich. Die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers zur allgemeinen Situation der Kurden in der Türkei beziehungsweise zur D._______-Bewegung sowie zur Situation seines Vaters und die beigebrachten Zeitungsartikel aus dem Jahre 2020 vermögen zwar deren Situation zu beleuchten, konkrete Hinweise auf eine anfangs (...) drohende Verfolgung seiner selbst liegen damit aber nicht vor. Insbesondere ist nicht einsichtig, weshalb die den Behörden längst bekannte Vergangenheit des Beschwerdeführers beziehungsweise dessen Herkunft und die Situation des Vaters nunmehr den türkischen Behörden Anlass gegeben haben sollte, erneut gegen ihn vorzugehen. 5.5 Weiter ist strittig und zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer glaubhafterweise nach seiner Rückkehr in die Türkei wegen seiner (...) eine übermässige Bestrafung droht, weil er in einem (...)-Gymnasium zur Schule gegangen ist beziehungsweise weil sein Vater als der D._______-Bewegung nahestehend betrachtet wird. Die Durchführung eines Strafverfahrens im Heimatstaat kann nur ausnahmsweise eine Verfolgung im asylrechtlichen Sinn darstellen. Dies trifft unter anderem dann zu, wenn einer Person eine solche Tat untergeschoben wird, um sie wegen ihrer äusseren oder inneren Merkmale, namentlich ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen, zu verfolgen, oder wenn die Situation eines Täters, der ein Delikt tatsächlich begangen hat, aus einem solchen Motiv in bedeutender Weise erschwert wird. Eine solche Erschwerung der Lage aus einem äusseren oder inneren Merkmal (sog. Politmalus) ist praxisgemäss insbesondere in drei Fällen anzunehmen: Erstens, wenn das Strafverfahren rechtsstaatlichen Ansprüchen klarerweise nicht zu genügen vermag; zweitens, wenn der asylsuchenden Person in Form der Strafe oder im Rahmen der Strafverbüssung eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte, insbesondere Folter oder unmenschliche Behandlung, droht; und drittens, wenn die Strafe der betroffenen Person gegenüber anderen Straftätern erhöht wird (Malus im relativen Sinn) beziehungsweise wenn die Strafe im Verhältnis zur Ernsthaftigkeit der konkreten Tat per se unverhältnismässig hoch ausfällt und damit als exzessiv erscheint (Malus im absoluten Sinn). Auch in den letztgenannten Fällen liegt jedoch nur dann eine für die Entstehung der Flüchtlingseigenschaft ausschlaggebende Verfolgung vor, wenn die unverhältnismässige Bestrafung auf einer flüchtlingsrechtlich relevanten Motivation beruht (vgl. BVGE 2014/28 E. 8.3.1 und 2015/3 E. 5, je m.w.H.; zum Ganzen: siehe Urteil des BVGer E-3593/2021 vom 8. Juni 2023 E. 5.2). Der Beschwerdeführer räumt selbst ein, dass er (...) ist. Von einer durch den Heimatstaat untergeschobenen Straftat kann daher keine Rede sein. Eine Verhaftung nach seiner Rückkehr ist durchaus möglich, aber nicht per se illegal. Dass ihm, weil er (...) ist und weil er das Land verlassen hat, eine hohe Gefängnisstrafe drohen könnte, ergibt sich aus den in der Beschwerdeschrift angeführten gesetzlichen Bestimmungen. Es kann offenbleiben, ob diese Strafbestimmungen als übermässig zu betrachten wären. Der Beschwerdeführer hat selbst ausgeführt, dass er im Militär keinen Waffendienst habe leisten müssen. Zudem hat er einen grossen Teil seines Dienstes geleistet. Schon aus diesen Gründen ist es eher unwahrscheinlich, dass das maximale Strafmass zur Anwendung gelangen wird und erscheinen die Ausführungen der Vorinstanz zum üblichen Strafmass als nachvollziehbar. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss befürchtet, ihm werde aufgrund seiner Vergangenheit zur D._______-Bewegung eine mutmassliche Verbindung zum Putschversuch unterstellt, und es drohe ihm eine lebenslange Gefängnisstrafe, selbst wenn er nur zum unteren Teil der Bewegung gehöre und an keinen illegalen Aktivitäten teilgenommen habe, so ist ihm nicht zu folgen, zumal er nach einer ersten Verhaftung im (...) wieder freigelassen worden war. Das voraussichtliche Verhalten der türkischen Behörden lässt sich naturgemäss zwar nicht mit letzter Genauigkeit vorhersagen, insbesondere im Zusammenhang mit einer allfälligen Untersuchungshaft oder dem Vollzug einer allfälligen Haftstrafe (vgl. Anfragebeantwortung vom 5. April 2023 zur Türkei, Information zu Gefängnissen: Gefängnistypen, Isolationshaft, Folter und Misshandlung, medizinische Versorgung, Bewährungskommissionen [a-12102], ACCORD), von einem sog. Politmalus ist in der vorliegenden Konstellation jedoch nicht auszugehen (vgl. auch Urteile des BVGer D-2059/2024 vom 15. Mai 2024 E. 5.1, E-7167/2023 vom 27. Februar 2024 E. 6.2, E-7253/2023 vom 19. Februar 2024 E. 6.4, D-5079/2020 vom 31. Oktober 2023 E. 8.3.5, E-3568/2023 vom 19. September 2023 E. 7.2.3 f.). Gründe für die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft oder Gewährung von Asyl liegen insoweit nicht vor. Ob dem Beschwerdeführer auch ohne Politmalus in seiner Heimat im Rahmen einer legalen Inhaftierung effektiv Folter droht - wie er angesichts der jüngsten Entwicklungen in seiner Heimat befürchtet -, ist eine Frage von allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen und nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu prüfen (vgl. vorne E. 1.5). Sein Einwand betreffend Republikflucht beschlägt die subjektiven Nachfluchtgründe und damit die Frage der vorläufigen Aufnahme (vgl. vorne E. 4.4), welche nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da dem Beschwerdeführer jedoch mit Zwischenverfügung vom 2. Juli 2020 die unentgeltliche Prozessführung bewilligt wurde, sind keine Kosten zu erheben. 7.2 In der genannten Zwischenverfügung vom 2. Juli 2020 wurde der rubrizierte Rechtsanwalt, Urs Ebnöther, als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Er hat mit der Eingabe vom 30. März 2022 eine Honorarnote eingereicht und einen Aufwand von 7.35 Stunden à Fr. 300.- (für den Fall des Obsiegens) und Auslagen von Fr. 35.60, zuzüglich Mehrwertsteuerzuschlag geltend gemacht. Der in der Kostennote ausgewiesene Zeitaufwand von 7.35 Stunden erscheint angemessen. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8 - 11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Das Bundesverwaltungsgericht geht im Falle des Unterliegens bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte aus. Der Stundenansatz ist angesichts des Verfahrensausgangs auf Fr. 220.- zu kürzen. Das amtliche Honorar beläuft sich somit inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag auf insgesamt Fr. 1'835.15 (1'668.35 [7.35x220] plus 35.60 [Auslagen] plus 131.20 [7,7% MwSt]), das dem Rechtsbeistand aus der Gerichtskasse auszurichten ist. (Dispositiv nächste Seite.) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, Rechtsanwalt Urs Ebnöther, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'835.15 zugesprochen. Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, so hat er diesen Betrag dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Monique Schnell Luchsinger Versand: