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D-3607/2023

D-3607/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-07-19 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer – ein türkischer Staatsangehöriger – suchte am

20. September 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Nach der Personalien- aufnahme (PA) vom 23. September 2022 wurde er mit Schreiben vom

7. Dezember 2022 über den vorzeitigen Austritt aus dem Bundesasylzent- rum (BAZ) informiert und am selben Tag dem Kanton B._______ zugewie- sen. Am 2. Mai 2023 wurde er zu den Asylgründen angehört. A.b Er brachte im Wesentlichen vor, er stamme aus der Stadtgemeinde C._______ der Provinz D._______. Dort habe er bis 2013 gelebt. Danach habe er zwei Jahre lang das Gymnasium in der Kreisstadt E._______ und ein Jahr lang in F._______, beide in der Provinz G._______, besucht. Nach der Schliessung dieser Gymnasien in Folge des Putschversuchs vom 15./16. Juli 2016 sei er nach C._______ zurückgekehrt. Dort habe er im Jahr 2017 an einer staatlichen Schule das Gymnasium abgeschlossen. 2018/19 habe er für anderthalb Jahre in H._______ (…) studiert. Nach sei- ner Rückkehr in die Türkei im (…) 2019 habe er in C._______ in (…) gear- beitet und sich für die Universitätsprüfungen vorbereitet. In der Folge habe er an der Universität (…) in D._______ 2020/21 ungefähr ein Jahr lang ebenfalls (…) studiert. Sein Vater sei eng mit der Hizmet-Bewegung (Gülen haraketi [Gülen-Bewegung], Gülen grubu [Gruppe], Gülen Cemaati [Ge- meinschaft]) verknüpft. Er habe unter anderem in C._______ eine (…) der Hizmet-Bewegung gegründet und sei (…) der Hizmet-Bewegung gewesen. Auch er (der Beschwerdeführer) habe seine Schulbildung bis zum Putsch- versuch vom 15./16. Juli 2016 an Gymnasien der Hizmet-Bewegung ab- solviert. Dabei habe er jeweils in deren Internaten gewohnt und an deren Gesprächsrunden und Reisen teilgenommen. Wenige Tage nach dem Putschversuch sei sein Vater untergetaucht. Ungefähr eine Woche später sei seine Wohnung behördlich durchsucht und nach seinem Vater gefragt worden. Dabei seien jegliche elektronischen Geräte sowie Publikationen der Hizmet-Bewegungen konfisziert worden. In der Folge habe er plötzlich ernsthafte Angst vor der Polizei verspürt. Er habe das Gymnasium an einer staatlichen Schule in C._______ fortgesetzt und sei dort aufgrund seines Vaters und seiner Zugehörigkeit zur Hizmet-Bewegung von Schülern und Lehrpersonen beleidigt und ausgegrenzt worden. Nach Abschluss des Gymnasiums habe er sich für die Universitätsprüfungen vorbereiten wol- len. Da die Situation bei ihm Zuhause angespannt gewesen sei, sei er mit Freunden der Hizmet-Bewegung in eine Wohngemeinschaft gezogen. Ei- ner dieser Mitbewohner sei im Zusammenhang mit der Hizmet-Bewegung

D-3607/2023 Seite 3 behördlich gesucht worden. Er (der Beschwerdeführer) sei in dessen An- klageschrift als ehemaliger Mitbewohner erwähnt. Von 2018 bis August 2019 habe er in H._______ studiert, finanziert durch die Hizmet-Bewe- gung. Währenddessen sei sein Vater, gegen den aufgrund seiner Zugehö- rigkeit zur Hizmet-Bewegung Anklage wegen «Mitgliedschaft bei einer Ter- rororganisation» erhoben worden sei, in die Schweiz geflüchtet. Die Schul- den seiner (…) seien ihm nach deren Schliessung übertragen worden. Aus diesem Grund habe das Betreibungsamt (…) der Familie beschlagnahmt. Nach seiner Rückkehr aus H._______ im (…) 2019 sei er bei einer Stras- senkontrolle nach dem Aufenthalt seines Vaters gefragt und als «Sohn ei- nes Terroristen» und «FETÖ» (Fethullahçı Terör Örgütü, Fethullahistische Terrororganisation) beschimpft worden. Nach Angabe seiner Telefonnum- mer und seiner Adresse habe er wieder gehen können. Zurück in C._______ habe er in einer (…) zwar Arbeit gefunden, sei jedoch von den Kunden schikaniert worden. Deshalb habe er diese Tätigkeit nach sechs Monaten wieder aufgegeben. Auf Drängen seiner Mutter hin habe er einige Monate später erneut an den Universitätsprüfungen teilgenommen und rund ein Jahr an der (…)-Universität in D._______ (…) studiert. Nachdem sein Vater in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden sei ([…] 2020), seien die Mutter und die beiden jüngeren Geschwister im (…) 2021 mittels Familiennachzugs zu ihm gereist. In dieser Zeit habe er das Studium ab- gebrochen, sich immer mehr zurückgezogen und sei psychisch belastet gewesen. Er habe einige Male zusammen mit einem (…) der Hizmet-Be- wegung bedürftige Personen und Familien unterstützt – beispielsweise Fa- milien von Personen im Gefängnis oder im Ausland. Nach der Verhaftung des Mentors im Sommer 2022 habe er sich, aus Angst, von ihm verraten zu werden, zur Ausreise aus der Türkei entschlossen und sei im September 2022 illegal aus seinem Heimatstaat ausgereist. A.c Der Beschwerdeführer reichte diverse Schulzeugnisse und Medienar- tikel in Bezug auf die FETÖ und die Verhaftung des Mentors sowie die An- klageschrift seines ehemaligen Mitbewohners ein. A.d Am 23. Mai 2023 händigte das SEM der von Amtes wegen zugewie- senen Rechtsvertretung den Entscheidentwurf zur Stellungnahme aus. Letztere datiert vom 24. Mai 2023 und ging am selben Tag beim SEM ein. B. Mit Verfügung vom 25. Mai 2023 (Eröffnung gleichentags) verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den

D-3607/2023 Seite 4 Wegweisungsvollzug an und händigte ihm die editionspflichtigen Akten ge- mäss Aktenverzeichnis aus. C. Am 25. Mai 2023 teilte die damalige Rechtsvertretung mit, dass sie ihr Mandat niedergelegt habe. D. Mit Eingabe vom 26. Juni 2023 erhob der Beschwerdeführer durch seinen neu mandatierten Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Be- schwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft festzustellen beziehungsweise die Vorin- stanz zu dieser Feststellung anzuweisen. Sie sei anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren, eventualiter die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventua- liter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrens- rechtlicher Hinsicht liess er zudem beantragen, es sei die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG VwVG unter Beiordnung des Rechtsvertreters als unentgelt- lichen Rechtsbeistand zu gewähren und auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses zu verzichten. Dem Beschwerdeführer sei zusammen mit der Vernehmlassung das vorinstanzliche Dossier zuzustellen und die Möglich- keit zur Beschwerde- beziehungsweise Beweismittelergänzung zuzugeste- hen. E. Am 26. Juni 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwal- tungsgericht am selben Tag in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG; SR 142.31).

Erwägungen (34 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorlie- gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).

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E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Covid-19-Verordnung Asyl [SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durch- führung eines Schriftenwechsels verzichten (vgl. Art. 111a Abs. 1 AsylG).

E. 3 Die Akten der Eltern und der beiden Geschwister I._______ und J._______ (N […]) wurden für das vorliegende Verfahren beigezogen.

E. 4 Der Beschwerdeführer ersucht darum, ihm sei im Rahmen der Stellung- nahme zur Vernehmlassung unter Zustellung der Akten zuzugestehen, seine Beschwerde zu ergänzen, da der Rechtsvertreter angesichts der Kurzfristigkeit der Mandatierung die vorinstanzlichen Akten noch nicht habe sichten können (vgl. Beschwerde S. 8). Dieser Antrag ist abzuweisen, da dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenver- zeichnis bei der Eröffnung der angefochtenen Verfügung bereits ausge- händigt worden sind und keine konkreten Hinweise für eine fehlerhafte Ein- sichtsgewährung vorliegen. Selbst wenn es bei der Aushändigung oder Weiterleitung der Vorakten zu einer Verzögerung oder einem anderen Problem gekommen sein sollte, ist davon auszugehen, dass es dem Be- schwerdeführer in der Zwischenzeit möglich und zumutbar gewesen wäre, in den Besitz seiner Unterlagen zu kommen und seine Beschwerdeeingabe bei Bedarf zu ergänzen.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationa-

D-3607/2023 Seite 6 lität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu- chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Hei- matstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind bezie- hungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Auf- grund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Aner- kennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die be- troffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2). Aus- gangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der zum Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder be- gründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation zum Zeitpunkt des Asyl- entscheids ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Ver- folgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situa- tion im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zu- gunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berück- sichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4, WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber- sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser/Vetterli [Hrsg.], Ausländerrecht, 3.Aufl., Basel 2022, Rz. 14.38).

E. 6.1 Das SEM kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vor- bringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flücht- lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Es begründete dies wie folgt: Bei den geltend gemachten Schikanen und Beleidigungen aufgrund der Nähe zur Hizmet-Bewegung handle es sich nicht um ernsthafte Nach- teile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verun- möglichen oder unzumutbar erschweren würden. Ausserdem sei der Be- schwerdeführer nach einem (…)jährigen Aufenthalt in H._______ freiwillig in die Türkei zurückgekehrt. Daher wiesen die geltend gemachten Schika- nen nicht die erforderliche Intensität auf, um als flüchtlingsrechtlich relevant im Sinne von Art. 3 AsylG erachtet zu werden. Wenn auch die

D-3607/2023 Seite 7 Auswirkungen der Ausreise der Familie sowie der geltend gemachten Um- stände für ihn nicht zu verunglimpfen seien und zu einer psychischen Be- lastung geführt hätten, so sei daraus noch kein unerträglicher psychischer Druck abzuleiten. Ferner könne hinsichtlich allfälliger zukünftiger Schika- nen in C._______ auf eine innerstaatliche Wohnalternative verwiesen wer- den. Somit sei dieses Vorbringen flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Was seine Befürchtung, in Zukunft von den Behörden in der Türkei verfolgt zu werden, anbelange, sei festzuhalten, dass keine Hinweise vorlägen, dass derzeit ein Strafverfahren gegen ihn hängig sei, er zuvor nie strafrechtlich verfolgt worden sei, persönlich keine Probleme mit den Behörden gehabt habe und selbst bei Behördenkontakt kein ernsthaftes Interesse an ihm geäussert worden sei. Aus der Tatsache, dass sein Vater und (…) straf- rechtlich verfolgt würden, lasse sich noch keine objektiv begründete Furcht seinerseits ableiten, zumal die Strafverfahren seiner Verwandten auch bis- her zu keinen ernsthaften Schwierigkeiten seinerseits geführt hätten. Es lägen keine konkreten Anhaltspunkte vor, dass er in absehbarer Zukunft deshalb Probleme erhalten würde. Auch die Verhaftung des Mentors ver- möge noch keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu begründen, zumal seine subjektive Furcht, dass dieser unter Folter seinen Namen be- kannt geben würde, eine reine Mutmassung sei. Von einer solchen An- nahme lasse sich keine begründete Furcht im Sinne des Asylgesetzes ab- leiten, zumal keine Hinweise vorlägen, dass seit dessen Verhaftung nach ihm gesucht worden sei. Des Weiteren seien seine eigenen Aktivitäten für die Hizmet-Bewegung als niederschwellig einzustufen. Vor diesem Hinter- grund sei nicht von einem konkreten Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden an seiner Person auszugehen. Die zur Begründung der Flücht- lingseigenschaft notwendige objektive Furcht in Bezug auf eine in der Zu- kunft liegende flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung sei nach dem Ge- sagten nicht begründet. An dieser Einschätzung vermöge die Stellungnahme der Rechtsvertretung zum Entwurf der Verfügung des SEM nichts zu ändern. Aufgrund der Ak- tenlage sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer türkischer Eth- nie sei. Somit könne den Ausführungen zur Ausgrenzung von Kurden und mangelnder Gesundheitsversorgung aufgrund der Ethnie nicht gefolgt wer- den. Zur flüchtlingsrechtlichen Relevanz der geltend gemachten Schikanen und Beleidigungen seien keine neuen Tatsachen vorgebracht worden. Be- züglich seines Gesundheitszustands habe er nicht nachvollziehbar ausge- führt, inwiefern er bei einer Rückkehr in eine medizinische Notlage geraten würde. Vor dem Hintergrund, dass er gemäss seinen Angaben im gleichen Haus und zwischenzeitlich in der gleichen Wohnung wie seine Grosseltern

D-3607/2023 Seite 8 gelebt habe und von diesen finanziell unterstützt worden sei, könne durch- aus von einem sozialen Umfeld gesprochen werden.

E. 6.2 In der Beschwerdeschrift wird unter sinngemässer Wiederholung der bisherigen Vorbringen an deren Asylrelevanz festgehalten.

E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. Die Entgegnungen in der Beschwerdeschrift vermö- gen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die entsprechenden Erwägungen im an- gefochtenen Asylentscheid verwiesen werden (vgl. auch vorstehend E. 6.1).

E. 7.2 An dieser Stelle ist der Vollständigkeit halber zunächst festzuhalten, dass sich das Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst sieht, an der Glaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zu zweifeln.

E. 7.3 In der Beschwerdeschrift wird im Wesentlichen ausgeführt, die Argu- mentation der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Nähe zur Hizmet-Bewegung zwar belastende Schikanen und Benachteili- gungen habe gewärtigen müssen, ihm aber dadurch ein menschenwürdi- ges Leben in der Türkei nicht verunmöglicht oder in unzumutbarer Weise erschwert würde, stelle sowohl eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung als auch eine falsche Anwendung von Art. 3 AsylG dar. Entgegen der Vorin- stanz werde für die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft nicht ein geradezu menschenunwürdiges Leben oder eine unzumutbare Erschwerung eines solchen Lebens verlangt, sondern nur, aber immerhin die Bedrohung durch ernstliche Nachteile. Beim Beschwerdeführer seien solche Nachteile, na- mentlich unerträglicher psychischer Druck, erstellt. Hierfür trage der türki- sche Staat die Verantwortung. Demnach sei die Flüchtlingseigenschaft zu bejahen und dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. Soweit diese An- sicht nicht geteilt würde, wäre die Sache zur gehörigen Sachverhaltsabklä- rung an die Vorinstanz zurückzuweisen, da diese im Rahmen der vorge- nommenen Prüfung sich offensichtlich an den falschen rechtlichen Ge- sichtspunkten orientiert habe. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei es ihm nicht mehr möglich gewesen, in der Türkei ein wirtschaftlich sowie so- zial integriertes Leben zu führen. Demnach stelle auch dieses Argument eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung dar. Es sei weder von der Vorin- stanz dargetan noch ersichtlich, dass ihm eine innerstaatliche Wohnalter-

D-3607/2023 Seite 9 native zur Verfügung stünde. Auch dies sei eine unrichtige Sachverhalts- feststellung der Vorinstanz. Eine Strafverfolgung des Beschwerdeführers in der Türkei sei durchaus absehbar und die gegenteilige Festhaltung der Vorinstanz damit eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung. Dasselbe gelte bezüglich der Feststellung der Vorinstanz, es sei nicht nachgewiesen, dass sich sein psychischer Zustand in der Türkei verschlechtern würde. Nach dem Gesagten habe der Beschwerdeführer nachgewiesen, dass er in sei- nem Heimatland wegen seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe sowie seiner politischen Anschauung an Leib und Leben in seiner Freiheit gefährdet ist. Somit erfülle er die Flüchtlingseigenschaft (vgl. Be- schwerde S. 4 ff.).

E. 7.4.1 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli- chen Sachverhalts kann nach Art. 106 Abs. 1 AsylG gerügt werden. Unrich- tig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch ge- würdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄ- NER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).

E. 7.4.2 Bezüglich der Rüge, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt beziehungsweise festgestellt, ergeben sich nach Prüfung der Akten keine hinreichenden Anhaltspunkte, welche die entspre- chenden Vorwürfe stützen würden. Das SEM hat sich in seinem Entscheid mit sämtlichen Vorbringen des Beschwerdeführers ausführlich auseinan- dergesetzt. Der Umstand, dass es nach einer gesamtheitlichen Würdigung der Parteivorbringen zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer gelangte, stellt keine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sach- verhalts (oder Verletzung des rechtlichen Gehörs) dar. Da der rechtserhebliche Sachverhalt vom SEM vollständig abgeklärt und erstellt wurde, besteht keine Veranlassung, die Sache zur rechtsgenügli- chen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an das SEM zurückzuweisen, weshalb das entsprechende Subeventualbegehren abzu- weisen ist.

E. 7.5 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich – aus der Sicht zum Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit

D-3607/2023 Seite 10 verwirklicht oder werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beur- teilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfol- gen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Er- lebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu er- gänzen. Wer bereits Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objek- tive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1; 2010/57 E. 2).

E. 7.5.1 Der Beschwerdeführer stammt aus einer Familie, deren Angehörige teilweise Probleme mit den türkischen Behörden haben. Er selber wurde jedoch weder in diesem Zusammenhang noch aufgrund seiner eigenen niederschwelligen Aktivitäten für die Hizmet-Bewegung in der Türkei vor- geladen oder befragt. Aufgrund seiner Vorbringen ist mit der Vorinstanz nicht davon auszugehen, dass er zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Fokus der türkischen Behörden stand und eine begründete Furcht vor einer Ver- folgung im Sinne von Art. 3 AsylG hatte. Selbst vor dem Hintergrund, dass sich in der Türkei die Menschenrechtssituation seit dem Putschversuch im Juli 2016 allgemein verschlechtert hat, liegen keine Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdeführer unter einem unerträglichen psychischen Druck stand, zumal er auch nach der Verhaftung seines Mentors nie einer Verfol- gung durch die türkischen Behörden ausgesetzt war. Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht und ergibt sich nichts aus den Akten, was geeignet wäre, seine Furcht vor einer asylrechtlich relevanten (Reflex-)Verfolgung als objektiv begründet er- scheinen zu lassen.

E. 7.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Türkei beste- hende oder unmittelbar drohende asylrechtlich relevante (Reflex-)Verfol- gung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Nachdem eine Vorverfolgung verneint werden muss, liegen keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für eine für die Flüchtlingseigenschaft relevante Verfolgung vor, welche ihm heute bei einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtli- cher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft drohen würde. Die Vor- instanz hat die Flüchtlingseigenschaft mangels Relevanz der Asylvorbrin- gen zu Recht verneint. Der Beschwerdeführer ist nicht schutzbedürftig im

D-3607/2023 Seite 11 Sinne von Art. 3 AsylG, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abge- lehnt hat.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3

D-3607/2023 Seite 12 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per- sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom

28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegwei- sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.4.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch- kurdischen Konflikts sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwi- schen der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê; Arbeiterpartei Kurdistans) und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provin- zen im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem Militär- putschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesver- waltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von

D-3607/2023 Seite 13 bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei auszugehen (vgl. statt vieler Urteil E-87/2023 vom 29. März 2023 E.8.3.1 m.w.H.).

E. 9.4.2 Auch in individueller Hinsicht sind keine Gründe ersichtlich, welche eine Wegweisung als unzumutbar erscheinen liessen. Diesbezüglich hielt die Vorinstanz zutreffend fest, der Beschwerdeführer stamme aus der Pro- vinz D._______, welche nicht von den Erdbeben betroffen sei. Weiter han- delt es sich bei ihm um einen jungen und zumindest physisch gesunden Mann, welcher sich bereits in verschiedenen Städten der Türkei sowie in H._______ eingliedern konnte (vgl. SEM-act. […]-25/16 F5-F13, F18). Nebst einer überdurchschnittlich guten Schulbildung – er hat nach dem Gymnasiumsabschluss sowohl in H._______ als auch in der Türkei (…) studiert – konnte er auch bereits Arbeitserfahrung sammeln (vgl. a.a.O. F37–F45). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass es ihm zu- mutbar und möglich sein dürfte, sich wirtschaftlich erneut zu integrieren und Fuss zu fassen. Darüber hinaus verfügt er über ein soziales Umfeld, welches ihn unterstützen kann. Dabei kann auf seine Familie in der Schweiz, welche ihm finanziell helfen kann, sowie seine Verwandten und Grosseltern väterlicherseits in der Heimat verwiesen werden (vgl. a.a.O. F29 f., F33 f., F44). Unter diesen Umständen muss nicht davon ausgegan- gen werden, dass er bei einer Rückkehr in eine existentielle Notlage gera- ten wird.

E. 9.4.3 Der Beschwerdeführer leidet eigenen Angaben zufolge an (…) und (…). Diesbezüglich wird in der Beschwerde vorgebracht, angesichts der ausgewiesenen psychischen Belastung sowie auch mit Blick auf den Um- stand, dass seine ganze Kernfamilie in der Schweiz lebe und er in der Tür- kei, namentlich nach der jüngsten Verhaftung seines Mentors, nicht ansatz- weise über entsprechend nahestehende Personen verfüge, könne ihm nicht ernsthaft und ohne Inkaufnahme einer gravierenden Verschlimme- rung seines psychischen Zustands eine Rückkehr in die Türkei zugemutet werden (vgl. Beschwerde S. 7). Daraus vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Hinsichtlich seines familiären Bezie- hungsnetzes ist auf die entsprechenden Ausführungen in Erwägung 9.4.2 zu verweisen. Des Weiteren führte das SEM in der angefochtenen Verfü- gung in diesem Zusammenhang zutreffend aus, dass die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund einer medizinischen Notlage nur dann anzunehmen ist, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Hei- matland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine dringende medizinische

D-3607/2023 Seite 14 Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdi- gen Existenz absolut notwendig ist. Der Vollzug der Wegweisung ist auch dann zumutbar, wenn im Heimat- oder Herkunfts-staat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung mög- lich und dauerhaft zugänglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2, mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom- mission [EMARK] 2003 Nr. 24 E. 5a und b). Beim Beschwerdeführer ist nicht von einer medizinischen Notlage auszugehen, zumal er seine psychi- schen Beschwerden auch in der Türkei behandeln lassen kann – beispiels- weise im (…) oder in (…). Vor diesem Hintergrund kann nicht davon aus- gegangen werden, eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei würde zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes führen.

E. 9.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar.

E. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, welcher über einen bis am (…) gültigen Reisepass verfügt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die allenfalls für eine Rückkehr notwendigen Reisedo- kumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 11 August 1999 (AsylV 1, SR 142.311). MLaw Tobias Kazik, Rechtsan- walt, wird als amtlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers bestellt. Dem amtlichen Rechtsbeistand ist ein entsprechendes Honorar auszurich- ten. Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Auf eine ent- sprechende Nachforderung kann verzichtet werden, da sich die Vertre- tungskosten aufgrund der Akten abschätzen lassen (Art. 14 Abs. 2 in fine des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Bei amt- licher Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.‒ bis Fr. 220.‒ für Anwältinnen und Anwälte aus. Unter Berück- sichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8, 9 und 11 VGKE) und der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen ist das amtliche Honorar auf Fr. 1'000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) fest- zusetzen und dem rubrizierten Rechtsvertreter zu Lasten der Gerichts- kasse auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

D-3607/2023 Seite 16

E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist aber gutzuheissen. Er ist aufgrund der Aktenlage als bedürftig zu betrachten und die Beschwerdebegehren können – zum Zeitpunkt der Ein- gabe – nicht als aussichtslos im Sinne dieser Bestimmung betrachtet

D-3607/2023 Seite 15 werden. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist entsprechend zu ver- zichten. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus- ses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) ist mit vorliegendem Direktentscheid gegen- standslos geworden.

E. 11.2 Nachdem das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutgeheis- sen wird, ist auch jenes um amtliche Rechtsverbeiständung gutzuheissen. Der mandatierte Rechtsvertreter erfüllt die persönlichen Voraussetzungen gemäss Art. 102m Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 53 der Asylverordnung 1 vom

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut- geheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen und MLaw Tobias Kazik, Rechtsanwalt, als amtlicher Rechtsbeistand bestellt. Ihm wird zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1’000.– ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Daniel Widmer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3607/2023 Urteil vom 19. Juli 2023 Besetzung Richter Thomas Segessenmann (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Tobias Kazik, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 25. Mai 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer - ein türkischer Staatsangehöriger - suchte am 20. September 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Nach der Personalienaufnahme (PA) vom 23. September 2022 wurde er mit Schreiben vom 7. Dezember 2022 über den vorzeitigen Austritt aus dem Bundesasylzentrum (BAZ) informiert und am selben Tag dem Kanton B._______ zugewiesen. Am 2. Mai 2023 wurde er zu den Asylgründen angehört. A.b Er brachte im Wesentlichen vor, er stamme aus der Stadtgemeinde C._______ der Provinz D._______. Dort habe er bis 2013 gelebt. Danach habe er zwei Jahre lang das Gymnasium in der Kreisstadt E._______ und ein Jahr lang in F._______, beide in der Provinz G._______, besucht. Nach der Schliessung dieser Gymnasien in Folge des Putschversuchs vom 15./16. Juli 2016 sei er nach C._______ zurückgekehrt. Dort habe er im Jahr 2017 an einer staatlichen Schule das Gymnasium abgeschlossen. 2018/19 habe er für anderthalb Jahre in H._______ (...) studiert. Nach seiner Rückkehr in die Türkei im (...) 2019 habe er in C._______ in (...) gearbeitet und sich für die Universitätsprüfungen vorbereitet. In der Folge habe er an der Universität (...) in D._______ 2020/21 ungefähr ein Jahr lang ebenfalls (...) studiert. Sein Vater sei eng mit der Hizmet-Bewegung (Gülen haraketi [Gülen-Bewegung], Gülen grubu [Gruppe], Gülen Cemaati [Gemeinschaft]) verknüpft. Er habe unter anderem in C._______ eine (...) der Hizmet-Bewegung gegründet und sei (...) der Hizmet-Bewegung gewesen. Auch er (der Beschwerdeführer) habe seine Schulbildung bis zum Putschversuch vom 15./16. Juli 2016 an Gymnasien der Hizmet-Bewegung absolviert. Dabei habe er jeweils in deren Internaten gewohnt und an deren Gesprächsrunden und Reisen teilgenommen. Wenige Tage nach dem Putschversuch sei sein Vater untergetaucht. Ungefähr eine Woche später sei seine Wohnung behördlich durchsucht und nach seinem Vater gefragt worden. Dabei seien jegliche elektronischen Geräte sowie Publikationen der Hizmet-Bewegungen konfisziert worden. In der Folge habe er plötzlich ernsthafte Angst vor der Polizei verspürt. Er habe das Gymnasium an einer staatlichen Schule in C._______ fortgesetzt und sei dort aufgrund seines Vaters und seiner Zugehörigkeit zur Hizmet-Bewegung von Schülern und Lehrpersonen beleidigt und ausgegrenzt worden. Nach Abschluss des Gymnasiums habe er sich für die Universitätsprüfungen vorbereiten wollen. Da die Situation bei ihm Zuhause angespannt gewesen sei, sei er mit Freunden der Hizmet-Bewegung in eine Wohngemeinschaft gezogen. Einer dieser Mitbewohner sei im Zusammenhang mit der Hizmet-Bewegung behördlich gesucht worden. Er (der Beschwerdeführer) sei in dessen Anklageschrift als ehemaliger Mitbewohner erwähnt. Von 2018 bis August 2019 habe er in H._______ studiert, finanziert durch die Hizmet-Bewegung. Währenddessen sei sein Vater, gegen den aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Hizmet-Bewegung Anklage wegen «Mitgliedschaft bei einer Terrororganisation» erhoben worden sei, in die Schweiz geflüchtet. Die Schulden seiner (...) seien ihm nach deren Schliessung übertragen worden. Aus diesem Grund habe das Betreibungsamt (...) der Familie beschlagnahmt. Nach seiner Rückkehr aus H._______ im (...) 2019 sei er bei einer Strassenkontrolle nach dem Aufenthalt seines Vaters gefragt und als «Sohn eines Terroristen» und «FETÖ» (Fethullahçi Terör Örgütü, Fethullahistische Terrororganisation) beschimpft worden. Nach Angabe seiner Telefonnummer und seiner Adresse habe er wieder gehen können. Zurück in C._______ habe er in einer (...) zwar Arbeit gefunden, sei jedoch von den Kunden schikaniert worden. Deshalb habe er diese Tätigkeit nach sechs Monaten wieder aufgegeben. Auf Drängen seiner Mutter hin habe er einige Monate später erneut an den Universitätsprüfungen teilgenommen und rund ein Jahr an der (...)-Universität in D._______ (...) studiert. Nachdem sein Vater in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden sei ([...] 2020), seien die Mutter und die beiden jüngeren Geschwister im (...) 2021 mittels Familiennachzugs zu ihm gereist. In dieser Zeit habe er das Studium abgebrochen, sich immer mehr zurückgezogen und sei psychisch belastet gewesen. Er habe einige Male zusammen mit einem (...) der Hizmet-Bewegung bedürftige Personen und Familien unterstützt - beispielsweise Familien von Personen im Gefängnis oder im Ausland. Nach der Verhaftung des Mentors im Sommer 2022 habe er sich, aus Angst, von ihm verraten zu werden, zur Ausreise aus der Türkei entschlossen und sei im September 2022 illegal aus seinem Heimatstaat ausgereist. A.c Der Beschwerdeführer reichte diverse Schulzeugnisse und Medienartikel in Bezug auf die FETÖ und die Verhaftung des Mentors sowie die Anklageschrift seines ehemaligen Mitbewohners ein. A.d Am 23. Mai 2023 händigte das SEM der von Amtes wegen zugewiesenen Rechtsvertretung den Entscheidentwurf zur Stellungnahme aus. Letztere datiert vom 24. Mai 2023 und ging am selben Tag beim SEM ein. B. Mit Verfügung vom 25. Mai 2023 (Eröffnung gleichentags) verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Wegweisungsvollzug an und händigte ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. C. Am 25. Mai 2023 teilte die damalige Rechtsvertretung mit, dass sie ihr Mandat niedergelegt habe. D. Mit Eingabe vom 26. Juni 2023 erhob der Beschwerdeführer durch seinen neu mandatierten Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft festzustellen beziehungsweise die Vorinstanz zu dieser Feststellung anzuweisen. Sie sei anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren, eventualiter die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er zudem beantragen, es sei die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG VwVG unter Beiordnung des Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Dem Beschwerdeführer sei zusammen mit der Vernehmlassung das vorinstanzliche Dossier zuzustellen und die Möglichkeit zur Beschwerde- beziehungsweise Beweismittelergänzung zuzugestehen. E. Am 26. Juni 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am selben Tag in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG; SR 142.31). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Covid-19-Verordnung Asyl [SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten (vgl. Art. 111a Abs. 1 AsylG).

3. Die Akten der Eltern und der beiden Geschwister I._______ und J._______ (N [...]) wurden für das vorliegende Verfahren beigezogen.

4. Der Beschwerdeführer ersucht darum, ihm sei im Rahmen der Stellungnahme zur Vernehmlassung unter Zustellung der Akten zuzugestehen, seine Beschwerde zu ergänzen, da der Rechtsvertreter angesichts der Kurzfristigkeit der Mandatierung die vorinstanzlichen Akten noch nicht habe sichten können (vgl. Beschwerde S. 8). Dieser Antrag ist abzuweisen, da dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis bei der Eröffnung der angefochtenen Verfügung bereits ausgehändigt worden sind und keine konkreten Hinweise für eine fehlerhafte Einsichtsgewährung vorliegen. Selbst wenn es bei der Aushändigung oder Weiterleitung der Vorakten zu einer Verzögerung oder einem anderen Problem gekommen sein sollte, ist davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer in der Zwischenzeit möglich und zumutbar gewesen wäre, in den Besitz seiner Unterlagen zu kommen und seine Beschwerdeeingabe bei Bedarf zu ergänzen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der zum Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation zum Zeitpunkt des Asylentscheids ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4, Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser/Vetterli [Hrsg.], Ausländerrecht, 3.Aufl., Basel 2022, Rz. 14.38). 6. 6.1 Das SEM kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Es begründete dies wie folgt: Bei den geltend gemachten Schikanen und Beleidigungen aufgrund der Nähe zur Hizmet-Bewegung handle es sich nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichen oder unzumutbar erschweren würden. Ausserdem sei der Beschwerdeführer nach einem (...)jährigen Aufenthalt in H._______ freiwillig in die Türkei zurückgekehrt. Daher wiesen die geltend gemachten Schikanen nicht die erforderliche Intensität auf, um als flüchtlingsrechtlich relevant im Sinne von Art. 3 AsylG erachtet zu werden. Wenn auch die Auswirkungen der Ausreise der Familie sowie der geltend gemachten Umstände für ihn nicht zu verunglimpfen seien und zu einer psychischen Belastung geführt hätten, so sei daraus noch kein unerträglicher psychischer Druck abzuleiten. Ferner könne hinsichtlich allfälliger zukünftiger Schikanen in C._______ auf eine innerstaatliche Wohnalternative verwiesen werden. Somit sei dieses Vorbringen flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Was seine Befürchtung, in Zukunft von den Behörden in der Türkei verfolgt zu werden, anbelange, sei festzuhalten, dass keine Hinweise vorlägen, dass derzeit ein Strafverfahren gegen ihn hängig sei, er zuvor nie strafrechtlich verfolgt worden sei, persönlich keine Probleme mit den Behörden gehabt habe und selbst bei Behördenkontakt kein ernsthaftes Interesse an ihm geäussert worden sei. Aus der Tatsache, dass sein Vater und (...) strafrechtlich verfolgt würden, lasse sich noch keine objektiv begründete Furcht seinerseits ableiten, zumal die Strafverfahren seiner Verwandten auch bisher zu keinen ernsthaften Schwierigkeiten seinerseits geführt hätten. Es lägen keine konkreten Anhaltspunkte vor, dass er in absehbarer Zukunft deshalb Probleme erhalten würde. Auch die Verhaftung des Mentors vermöge noch keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu begründen, zumal seine subjektive Furcht, dass dieser unter Folter seinen Namen bekannt geben würde, eine reine Mutmassung sei. Von einer solchen Annahme lasse sich keine begründete Furcht im Sinne des Asylgesetzes ableiten, zumal keine Hinweise vorlägen, dass seit dessen Verhaftung nach ihm gesucht worden sei. Des Weiteren seien seine eigenen Aktivitäten für die Hizmet-Bewegung als niederschwellig einzustufen. Vor diesem Hintergrund sei nicht von einem konkreten Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden an seiner Person auszugehen. Die zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft notwendige objektive Furcht in Bezug auf eine in der Zukunft liegende flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung sei nach dem Gesagten nicht begründet. An dieser Einschätzung vermöge die Stellungnahme der Rechtsvertretung zum Entwurf der Verfügung des SEM nichts zu ändern. Aufgrund der Aktenlage sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer türkischer Ethnie sei. Somit könne den Ausführungen zur Ausgrenzung von Kurden und mangelnder Gesundheitsversorgung aufgrund der Ethnie nicht gefolgt werden. Zur flüchtlingsrechtlichen Relevanz der geltend gemachten Schikanen und Beleidigungen seien keine neuen Tatsachen vorgebracht worden. Bezüglich seines Gesundheitszustands habe er nicht nachvollziehbar ausgeführt, inwiefern er bei einer Rückkehr in eine medizinische Notlage geraten würde. Vor dem Hintergrund, dass er gemäss seinen Angaben im gleichen Haus und zwischenzeitlich in der gleichen Wohnung wie seine Grosseltern gelebt habe und von diesen finanziell unterstützt worden sei, könne durchaus von einem sozialen Umfeld gesprochen werden. 6.2 In der Beschwerdeschrift wird unter sinngemässer Wiederholung der bisherigen Vorbringen an deren Asylrelevanz festgehalten. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. Die Entgegnungen in der Beschwerdeschrift vermögen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Asylentscheid verwiesen werden (vgl. auch vorstehend E. 6.1). 7.2 An dieser Stelle ist der Vollständigkeit halber zunächst festzuhalten, dass sich das Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst sieht, an der Glaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zu zweifeln. 7.3 In der Beschwerdeschrift wird im Wesentlichen ausgeführt, die Argumentation der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Nähe zur Hizmet-Bewegung zwar belastende Schikanen und Benachteiligungen habe gewärtigen müssen, ihm aber dadurch ein menschenwürdiges Leben in der Türkei nicht verunmöglicht oder in unzumutbarer Weise erschwert würde, stelle sowohl eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung als auch eine falsche Anwendung von Art. 3 AsylG dar. Entgegen der Vorinstanz werde für die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft nicht ein geradezu menschenunwürdiges Leben oder eine unzumutbare Erschwerung eines solchen Lebens verlangt, sondern nur, aber immerhin die Bedrohung durch ernstliche Nachteile. Beim Beschwerdeführer seien solche Nachteile, namentlich unerträglicher psychischer Druck, erstellt. Hierfür trage der türkische Staat die Verantwortung. Demnach sei die Flüchtlingseigenschaft zu bejahen und dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. Soweit diese Ansicht nicht geteilt würde, wäre die Sache zur gehörigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, da diese im Rahmen der vorgenommenen Prüfung sich offensichtlich an den falschen rechtlichen Gesichtspunkten orientiert habe. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei es ihm nicht mehr möglich gewesen, in der Türkei ein wirtschaftlich sowie sozial integriertes Leben zu führen. Demnach stelle auch dieses Argument eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung dar. Es sei weder von der Vorinstanz dargetan noch ersichtlich, dass ihm eine innerstaatliche Wohnalternative zur Verfügung stünde. Auch dies sei eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz. Eine Strafverfolgung des Beschwerdeführers in der Türkei sei durchaus absehbar und die gegenteilige Festhaltung der Vorinstanz damit eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung. Dasselbe gelte bezüglich der Feststellung der Vorinstanz, es sei nicht nachgewiesen, dass sich sein psychischer Zustand in der Türkei verschlechtern würde. Nach dem Gesagten habe der Beschwerdeführer nachgewiesen, dass er in seinem Heimatland wegen seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe sowie seiner politischen Anschauung an Leib und Leben in seiner Freiheit gefährdet ist. Somit erfülle er die Flüchtlingseigenschaft (vgl. Beschwerde S. 4 ff.). 7.4 7.4.1 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 106 Abs. 1 AsylG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 7.4.2 Bezüglich der Rüge, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt beziehungsweise festgestellt, ergeben sich nach Prüfung der Akten keine hinreichenden Anhaltspunkte, welche die entsprechenden Vorwürfe stützen würden. Das SEM hat sich in seinem Entscheid mit sämtlichen Vorbringen des Beschwerdeführers ausführlich auseinandergesetzt. Der Umstand, dass es nach einer gesamtheitlichen Würdigung der Parteivorbringen zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer gelangte, stellt keine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (oder Verletzung des rechtlichen Gehörs) dar. Da der rechtserhebliche Sachverhalt vom SEM vollständig abgeklärt und erstellt wurde, besteht keine Veranlassung, die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an das SEM zurückzuweisen, weshalb das entsprechende Subeventualbegehren abzuweisen ist. 7.5 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht zum Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1; 2010/57 E. 2). 7.5.1 Der Beschwerdeführer stammt aus einer Familie, deren Angehörige teilweise Probleme mit den türkischen Behörden haben. Er selber wurde jedoch weder in diesem Zusammenhang noch aufgrund seiner eigenen niederschwelligen Aktivitäten für die Hizmet-Bewegung in der Türkei vorgeladen oder befragt. Aufgrund seiner Vorbringen ist mit der Vorinstanz nicht davon auszugehen, dass er zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Fokus der türkischen Behörden stand und eine begründete Furcht vor einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hatte. Selbst vor dem Hintergrund, dass sich in der Türkei die Menschenrechtssituation seit dem Putschversuch im Juli 2016 allgemein verschlechtert hat, liegen keine Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdeführer unter einem unerträglichen psychischen Druck stand, zumal er auch nach der Verhaftung seines Mentors nie einer Verfolgung durch die türkischen Behörden ausgesetzt war. Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht und ergibt sich nichts aus den Akten, was geeignet wäre, seine Furcht vor einer asylrechtlich relevanten (Reflex-)Verfolgung als objektiv begründet erscheinen zu lassen. 7.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Türkei bestehende oder unmittelbar drohende asylrechtlich relevante (Reflex-)Verfolgung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Nachdem eine Vorverfolgung verneint werden muss, liegen keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für eine für die Flüchtlingseigenschaft relevante Verfolgung vor, welche ihm heute bei einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft drohen würde. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft mangels Relevanz der Asylvorbringen zu Recht verneint. Der Beschwerdeführer ist nicht schutzbedürftig im Sinne von Art. 3 AsylG, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.4.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konflikts sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê; Arbeiterpartei Kurdistans) und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provin-zen im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei auszugehen (vgl. statt vieler Urteil E-87/2023 vom 29. März 2023 E.8.3.1 m.w.H.). 9.4.2 Auch in individueller Hinsicht sind keine Gründe ersichtlich, welche eine Wegweisung als unzumutbar erscheinen liessen. Diesbezüglich hielt die Vorinstanz zutreffend fest, der Beschwerdeführer stamme aus der Provinz D._______, welche nicht von den Erdbeben betroffen sei. Weiter handelt es sich bei ihm um einen jungen und zumindest physisch gesunden Mann, welcher sich bereits in verschiedenen Städten der Türkei sowie in H._______ eingliedern konnte (vgl. SEM-act. [...]-25/16 F5-F13, F18). Nebst einer überdurchschnittlich guten Schulbildung - er hat nach dem Gymnasiumsabschluss sowohl in H._______ als auch in der Türkei (...) studiert - konnte er auch bereits Arbeitserfahrung sammeln (vgl. a.a.O. F37-F45). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass es ihm zumutbar und möglich sein dürfte, sich wirtschaftlich erneut zu integrieren und Fuss zu fassen. Darüber hinaus verfügt er über ein soziales Umfeld, welches ihn unterstützen kann. Dabei kann auf seine Familie in der Schweiz, welche ihm finanziell helfen kann, sowie seine Verwandten und Grosseltern väterlicherseits in der Heimat verwiesen werden (vgl. a.a.O. F29 f., F33 f., F44). Unter diesen Umständen muss nicht davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr in eine existentielle Notlage geraten wird. 9.4.3 Der Beschwerdeführer leidet eigenen Angaben zufolge an (...) und (...). Diesbezüglich wird in der Beschwerde vorgebracht, angesichts der ausgewiesenen psychischen Belastung sowie auch mit Blick auf den Umstand, dass seine ganze Kernfamilie in der Schweiz lebe und er in der Türkei, namentlich nach der jüngsten Verhaftung seines Mentors, nicht ansatzweise über entsprechend nahestehende Personen verfüge, könne ihm nicht ernsthaft und ohne Inkaufnahme einer gravierenden Verschlimmerung seines psychischen Zustands eine Rückkehr in die Türkei zugemutet werden (vgl. Beschwerde S. 7). Daraus vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Hinsichtlich seines familiären Beziehungsnetzes ist auf die entsprechenden Ausführungen in Erwägung 9.4.2 zu verweisen. Des Weiteren führte das SEM in der angefochtenen Verfügung in diesem Zusammenhang zutreffend aus, dass die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund einer medizinischen Notlage nur dann anzunehmen ist, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Der Vollzug der Wegweisung ist auch dann zumutbar, wenn im Heimat- oder Herkunfts-staat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich und dauerhaft zugänglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2, mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 24 E. 5a und b). Beim Beschwerdeführer ist nicht von einer medizinischen Notlage auszugehen, zumal er seine psychischen Beschwerden auch in der Türkei behandeln lassen kann - beispielsweise im (...) oder in (...). Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei würde zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes führen. 9.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, welcher über einen bis am (...) gültigen Reisepass verfügt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die allenfalls für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist aber gutzuheissen. Er ist aufgrund der Aktenlage als bedürftig zu betrachten und die Beschwerdebegehren können - zum Zeitpunkt der Eingabe - nicht als aussichtslos im Sinne dieser Bestimmung betrachtet werden. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist entsprechend zu verzichten. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) ist mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden. 11.2 Nachdem das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen wird, ist auch jenes um amtliche Rechtsverbeiständung gutzuheissen. Der mandatierte Rechtsvertreter erfüllt die persönlichen Voraussetzungen gemäss Art. 102m Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 53 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311). MLaw Tobias Kazik, Rechtsanwalt, wird als amtlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers bestellt. Dem amtlichen Rechtsbeistand ist ein entsprechendes Honorar auszurichten. Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Auf eine entsprechende Nachforderung kann verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten aufgrund der Akten abschätzen lassen (Art. 14 Abs. 2 in fine des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200. bis Fr. 220. für Anwältinnen und Anwälte aus. Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8, 9 und 11 VGKE) und der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen ist das amtliche Honorar auf Fr. 1'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen und dem rubrizierten Rechtsvertreter zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen und MLaw Tobias Kazik, Rechtsanwalt, als amtlicher Rechtsbeistand bestellt. Ihm wird zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1'000.- ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Daniel Widmer Versand: