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D-6614/2023

D-6614/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2024-01-19 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 20. September 2022 in der Schweiz um Gewährung von Asyl nach. B. Mit Verfügung vom 25. Mai 2023 stellte das SEM fest, der Beschwerdefüh- rer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug derselben an. C. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Bundes- verwaltungsgericht mit Urteil D-3607/2023 vom 19. Juli 2023 abgewiesen. D. Mit Eingabe vom 24. August 2023 gelangte der Beschwerdeführer an das SEM und machte darin im Wesentlichen geltend, die Polizei sei am 19. Au- gust 2023 bei seiner vormaligen Adresse in der Türkei beim Nachmieter erschienen und habe diesen gefragt, wo er (der Beschwerdeführer) und sein Vater sich aufhalten würden. Sein Vater habe am 21. August 2023 den Anwalt B._______ um Abklärungen gebeten. Dieser habe seinem Vater am

24. August 2023 mitgeteilt, dass gegen ihn (den Beschwerdeführer) in der Provinz C._______ bei der (…) ein Strafverfahren hängig sei. Da die Er- mittlungen aber verdeckt geführt würden, habe er (der Anwalt) nicht her- ausfinden können, warum gegen ihn (den Beschwerdeführer) ermittelt werde. Eine gründliche Recherche sei nicht möglich gewesen, weil in der Türkei im Moment Gerichtsferien seien. Es werde nächste Woche möglich sein, genauere Informationen zu liefern. E. Das SEM wies die zuständigen kantonalen Behörden am 31. August 2023 an, vom Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers einstweilen ab- zusehen und die Vorbereitungshandlungen zu sistieren. F. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2023 reichte der Beschwerdeführer ein Schrei- ben eines in der Türkei tätigen Anwalts inklusive Übersetzung ein. G. Mit Verfügung vom 21. November 2023 – eröffnet am 24. November

D-6614/2023 Seite 3 2023 – trat das SEM in Anwendung von Art. 111c AsylG (SR 142.31) i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG auf das Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers vom 24. August 2023 nicht ein und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Es hielt weiter fest, der Beschwerdeführer sei verpflichtet, das Staatgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Ein- tritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in sei- nen Heimatstaat beziehungsweise den Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raumes befinde und in dem er aufgenommen werde; falls er seiner Verpflichtung nicht innert Frist nachkomme, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden. Das SEM beauftragte sodann den Kanton D._______ mit dem Vollzug der Weg- weisung und erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.–. H. H.a. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 29. November 2023 liess der Beschwerdeführer gegen diesen Nichteintretensentscheid beim Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Darin wurde beantragt, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft an- zuerkennen und es sei Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die Anerkennung als Flüchtling anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hin- sicht wurde zudem beantragt, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, und es sei die vom SEM erhobene Gebühr in der Höhe von Fr. 600.– aufzuhe- ben. Schliesslich wurde in der Begründung der Beschwerde beantragt, die Angelegenheit sei an das SEM zurückzuweisen, damit es den rechtserheb- lichen Sachverhalt abklären und anschliessend eine neue Verfügung erlas- sen könne (vgl. Beschwerde Ziff. 4.2.1). H.b. Mit der Beschwerde wurden die wie folgt bezeichneten Beweismittel eingereicht:

1. Asylentscheid vom 21. November 2023

2. Vollmacht

3. 11 Seiten Facebook-Auszüge von der Akte des Strafverfahrens wegen Propa- ganda

4. Anweisung der Generalstaatsanwaltschaft F._______ an die Sicherheitsdirek- tion für Bekämpfung gegen Terror, zwecks Durchführung eine Ermittlung ge- gen A._______, 08.09.203 (recte: 2023)

5. Untersuchungsbericht der Sicherheitsdirektion vom 18.10.2023

6. Der Begleitbrief der Sicherheitsdirektion an die Generalstaatsanwaltschaft, zwecks Übermittlung des Untersuchungsberichts, 20.10.2023

D-6614/2023 Seite 4

7. Anweisung der Generalstaatsanwaltschaft F._______ an die Generalstaats- anwaltschaft E._______, Anweisungsbüro, 26.10.2023

8. Anweisung-Infoblatt vom 26.10.2023

9. Anweisung der Generalstaatsanwaltschaft E._______ an die Zuständige Be- hörden, 26.10.2023

10. Untersuchungsbericht der Polizei vom 31.10.2023

11. Antwort der Generalstaatsanwaltschaft E._______ an die Generalstaatsan- waltschaft F._______

12. FEZLEKE

13. Unzuständigkeitsbeschluss der Generalstaatsanwaltschaft F._______

14. -Anzeige vom 25.07.2023 I. Der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts stellte mit Verfü- gung vom 6. Dezember 2023 fest, der Beschwerdeführer dürfe das Verfah- ren in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig verzichtete er auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und gab dem SEM Gelegenheit, zur Be- schwerde eine Vernehmlassung einzureichen. J. Das SEM reichte seine Vernehmlassung am 14. Dezember 2023 ein.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls

– in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerde- führer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In- teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt der nachstehenden Ausführungen – einzutreten.

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E. 1.3 Die Verfügung als Anfechtungsgegenstand bildet in der Bundesverwal- tungsrechtspflege den äusseren Rahmen, innerhalb welchem die Parteien der Rechtsmittelinstanz ein Rechtsverhältnis zur Beurteilung unterbreiten können. Der durch die Parteibegehren definierte Streitgegenstand darf da- bei nicht über den Anfechtungsgegenstand hinausreichen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann somit nur sein, was Gegenstand des erst- instanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.7, KÖLZ/HÄNER/BERT- SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,

E. 1.4 Die angefochtene Verfügung enthält keine materielle Regelung die Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl betreffend, weshalb auf die in der Beschwerde enthaltenen Begehren, es sei die Flüchtlingsei- genschaft festzustellen und Asyl zu gewähren, nicht einzutreten ist. 2. 2.1. Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (ein- schliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die un- richtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver- halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts grundsätz- lich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylge- such nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 m.w.H.). Erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Nichteintretensentscheid als unrechtmäs- sig, enthält es sich einer selbstständigen materiellen Prüfung, und hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2014/39 E. 3 m.w.H.).

E. 2.1 Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 m.w.H.). Erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig, enthält es sich einer selbstständigen materiellen Prüfung, und hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2014/39 E. 3 m.w.H.).

E. 3 Aufl., 2013, Rz. 687).

E. 3.1 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung aus, der Beschwer- deführer begründe sein Gesuch damit, dass die Polizei immer noch nach ihm suche und ein Strafverfahren eingeleitet worden sei. In seinem Schrei- ben vom 25. August 2023 erwähne er, dass in der Türkei gerade Gerichts- ferien seien. Informationen seien erst in der darauffolgenden Woche erhält- lich. Im Referenzschreiben seines Anwalts vom 3. Oktober 2023 bestätige dieser die Ausführungen des Beschwerdeführers. In seinem Schreiben

D-6614/2023 Seite 6 erwähne der Anwalt, dass ihm der Zugang zu Informationen seitens der Behörden verweigert worden sei. Er würde in einem späteren Schritt die benötigten Informationen von der Staatsanwaltschaft erhalten. Ausserdem sei er immer noch nicht als Anwalt des Beschwerdeführers in den Akten aufgeführt, weshalb er auch keinen Zugriff zu den Akten desselben habe. In Anbetracht dieser Aussage bleibe unklar, weshalb er am 3. Oktober 2023 immer noch nicht als sein Anwalt in den Akten registriert worden sei. Laut seinen Angaben habe er dann nach einiger Zeit doch erfahren, dass gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation und Beleidigung des Präsidenten erhoben worden sei. Es bleibe unklar, wie der Anwalt zu diesen Informationen gelangt sei, erwähne er doch explizit das Aktenzeichen und die Paragraphen, die im Strafverfahren vorgeworfen würden. Beim Referenzschreiben seines An- walts handle es sich um ein Gefälligkeitsschreiben. Teilweise wiederhole er lediglich die Asylvorbringen, die der Beschwerdeführer bereits mehrmals erwähnt habe. Bezüglich des Prozesses gebe es keine konkreten Beweis- mittel, die ein Strafverfahren beweisen würden. Der Anwalt sage zwar, dass er an Informationen gekommen sei, jedoch bleibe unklar, wie ihm das trotz erstmaliger Abweisung geglückt sei. Ohne Beweismittel könne die Echtheit dieser Behauptungen nicht überprüft werden. Trotz Verweis, dass im August Gerichtsferien seien, habe der Beschwerdeführer in den Mona- ten nach den Ferien kein einziges Beweismittel einreichen können, das eine Verfolgung durch die türkischen Behörden nachweisen würde. Das Referenzschreiben liefere somit keine neuen flüchtlingsrechtlich relevan- ten Tatsachen.

E. 3.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, ein weite- rer Anwalt habe inzwischen in der Türkei die im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer bis zum 28. November 2023 in F._______ erstellten Ak- ten erhältlich machen und ihm diese per E-Mail zustellen können. Aus den Unterlagen gehe hervor, dass die Generalstaatsanwaltschaft F._______ am (…) an die Generalstaatsanwaltschaft E._______ eine Anweisung ge- sendet habe, damit gegen den Beschwerdeführer ermittelt werde, und die Polizei am (…) bei ihm zuhause mit dem Nachmieter gesprochen und nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers und seiner Familie gefragt habe. Die eingereichten Beweismittel würden so schnell wie möglich über- setzt und eingereicht. Der Anwalt des Beschwerdeführers in der Türkei werde ihm ein aktuelles Referenzschreiben sowie Informationen über das hängige Strafverfahren zukommen lassen. Aus den Akten sei ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer vorgeworfen werde, Propaganda der Gülen- Bewegung verbreitet zu haben und deren Mitglied zu sein.

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E. 3.3 In seiner Vernehmlassung hält das SEM fest, die Beschwerde enthalte neue Beweismittel, die jedoch nicht in einer Sprache des Bundes übersetzt worden seien. Das SEM könne sich zu deren Inhalt nicht äussern und diese demnach nicht prüfen. Es sei im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens nur Partei und nicht verfahrensführend. Um sich zu den Beweismitteln äus- sern zu können, müssten Übersetzungen vorliegen. Das Bundesverwal- tungsgericht werde deshalb ersucht, dem SEM die Übersetzungen nach Erhalt umgehend zustellen, da die Einreichung der übersetzten Beweismit- tel in Aussicht gestellt worden sei, und dann zu einer neuen Vernehmlas- sung einladen. Nach Prüfung der übersetzten Beweismittel könne sich das SEM materiell zu den neuen Vorbringen äussern. Zurzeit könne das SEM jedoch nicht entscheiden, ob an der Verfügung vom 21. November 2023 festgehalten werden könne.

E. 4.1 Asylgesuche, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, haben gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG schriftlich und begründet zu erfolgen (vgl. zur genü- genden Begründung BVGE 2014/39 E. 5.3 – 5.5). Kommt eine asylsu- chende Person im Rahmen eines Mehrfachgesuchs ihrer Begründungs- pflicht offensichtlich nicht nach, hat die Behörde auch in Verfahren, in de- nen nicht ohnehin schon die speziellen Voraussetzungen der Art. 31a Abs. 1–3 AsylG vorliegen, die Möglichkeit, auf das Gesuch gestützt auf Art. 111c Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht einzutreten (vgl. BVGE 2014/39 E. 7.1)

E. 4.2 Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen im Rahmen des Streitgegenstandes bisher noch nicht gewürdigte, be- kannte wie auch bis anhin unbekannte neue Sachverhaltsumstände, die sich zeitlich vor (sog. unechte Noven) oder erst im Laufe des Rechtsmittel- verfahrens (sog. echte Noven) zugetragen haben, vorgebracht werden. Gleiches gilt für neue Beweismittel. Die Behörde muss mithin jederzeit Vor- bringen zum Sachverhalt entgegennehmen und berücksichtigen, falls sie diese für rechtserheblich hält (vgl. Art. 32 Abs. 2 VwVG). Dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist derjenige Sachverhalt zugrunde zu legen, wie er sich aufgrund der Aktenlage im Zeitpunkt der Entscheidung präsen- tiert. Die angefochtene Verfügung des SEM hat sich mithin auch gegenüber den im Verlauf des Beschwerdeverfahrens dazugekommenen Tatsachen und Beweismitteln zu bewähren (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1).

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E. 5.1 Der Beschwerdeführer machte in seinem Mehrfachgesuch neu gel- tend, es in der Türkei gegen ihn ein Strafverfahren eingeleitet worden. Diese Behauptung untermauerte er mit diversen, im Rahmen des vorlie- genden Beschwerdeverfahrens eingereichten, in türkischer Sprache ver- fassten Dokumenten, die – wenngleich ohne Übersetzung eingereicht – bereits aufgrund der im Beilagenverzeichnis verwendeten deutschen Be- zeichnungen derselben (vgl. Bst. H.b) unschwer erkennen lassen, dass es sich um Dokumente handelt, die grundsätzlich geeignet erscheinen, zu be- legen, dass gegen den Beschwerdeführer in der Türkei tatsächlich ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde. Ungeachtet des- sen kann davon ausgegangen werden, dass auch das SEM dies als Fach- behörde – zur Vernehmlassung aufgefordert – ohne weiteres hat erkennen können. Es wird mit dem Mehrfachgesuch mithin ein neuer Sachverhalt geltend gemacht, der hinreichend mit Beweismitteln unterlegt begründet wird. Der Vorwurf des SEM in der angefochtenen Verfügung, das Mehr- fachgesuch sei unbegründet, da der Beschwerdeführer keine Beweismittel eingereicht habe, die belegen würden, dass gegen ihn ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sei, ist folglich nicht länger haltbar.

E. 5.2 Das SEM führt in der Vernehmlassung zwar aus, da die eingereichten Dokumente nicht in eine Amtssprache übersetzt vorliegen würden, könne es sich nicht zu deren Inhalt äussern und diese demnach nicht prüfen be- ziehungsweise, es könne sich erst nach Prüfung der übersetzten Beweis- mittel materiell zu den neuen Vorbringen äussern. Es verkennt damit, dass in Bezug auf die Frage, ob auf ein Mehrfachgesuch einzutreten ist, nur zu prüfen ist, ob dieses inhaltlich ausreichend begründet vorliegt. Der Um- stand, dass der Inhalt der in türkischer Sprache eingereichten Beweismittel (noch) nicht in eine Amtssprache übersetzt eingereicht worden sind, ändert nichts daran, dass das im Mehrfachgesuch neu geltend gemachte Vorbrin- gen, in der Türkei sei gegen den Beschwerdeführer ein strafrechtliches Er- mittlungsverfahren eingeleitet worden, eine Behauptung, die mit den im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Dokumenten unter- mauert wird, ausreichend begründet ist, um über das Mehrfachgesuch in der Sache materiell befinden zu können.

E. 5.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass das Mehrfachgesuch des Be- schwerdeführers vom 24. August 2023 (nunmehr) ausreichend begründet vorliegt. Der Nichteintretensentscheid des SEM vom 21. November 2023 erweist sich mithin als bundesrechtswidrig. Die Beschwerde ist folglich gut- zuheissen, soweit auf diese einzutreten ist, die angefochtene Verfügung ist

D-6614/2023 Seite 9 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuwei- sen. Dieses wird in der Sache darüber zu befinden haben, welche Bedeu- tung das den eingereichten Dokumenten zugrunde liegende strafrechtliche Ermittlungsverfahren mit Blick auf die Flüchtlingseigenschaft des Be- schwerdeführers beizumessen ist. Es bleibt dabei dem SEM überlassen, den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 8 Abs. 2 AsylG aufzufordern, Über- setzungen der eingereichten Dokumente einzureichen, sollte es dies für angebracht erachten.

E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung wird damit gegenstandslos.

E. 6.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine ihn durch das SEM zu erstattende Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Diese ist mangels eingereichter Kostennote aufgrund der Akten zu bestim- men (Art. 14 Abs. 2 VGKE) und gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 7 ff. VGKE) auf insgesamt Fr. 400.– (inkl. Aus- lagen und allfälligem Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit auf diese eingetreten wird.
  2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache zur Neube- urteilung im Sinne der Erwägung an das SEM zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 400.– auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Rubrum Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6614/2023 law/fes Urteil vom 19. Januar 2024 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter William Waeber; Richter Thomas Segessenmann; Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Necmettin Sahin, HEVI Flüchtlingshilfe, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Nichteintreten auf Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 21. November 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 20. September 2022 in der Schweiz um Gewährung von Asyl nach. B. Mit Verfügung vom 25. Mai 2023 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug derselben an. C. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3607/2023 vom 19. Juli 2023 abgewiesen. D. Mit Eingabe vom 24. August 2023 gelangte der Beschwerdeführer an das SEM und machte darin im Wesentlichen geltend, die Polizei sei am 19. August 2023 bei seiner vormaligen Adresse in der Türkei beim Nachmieter erschienen und habe diesen gefragt, wo er (der Beschwerdeführer) und sein Vater sich aufhalten würden. Sein Vater habe am 21. August 2023 den Anwalt B._______ um Abklärungen gebeten. Dieser habe seinem Vater am 24. August 2023 mitgeteilt, dass gegen ihn (den Beschwerdeführer) in der Provinz C._______ bei der (...) ein Strafverfahren hängig sei. Da die Ermittlungen aber verdeckt geführt würden, habe er (der Anwalt) nicht herausfinden können, warum gegen ihn (den Beschwerdeführer) ermittelt werde. Eine gründliche Recherche sei nicht möglich gewesen, weil in der Türkei im Moment Gerichtsferien seien. Es werde nächste Woche möglich sein, genauere Informationen zu liefern. E. Das SEM wies die zuständigen kantonalen Behörden am 31. August 2023 an, vom Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers einstweilen abzusehen und die Vorbereitungshandlungen zu sistieren. F. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2023 reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben eines in der Türkei tätigen Anwalts inklusive Übersetzung ein. G. Mit Verfügung vom 21. November 2023 - eröffnet am 24. November 2023 - trat das SEM in Anwendung von Art. 111c AsylG (SR 142.31) i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG auf das Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers vom 24. August 2023 nicht ein und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Es hielt weiter fest, der Beschwerdeführer sei verpflichtet, das Staatgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in seinen Heimatstaat beziehungsweise den Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raumes befinde und in dem er aufgenommen werde; falls er seiner Verpflichtung nicht innert Frist nachkomme, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden. Das SEM beauftragte sodann den Kanton D._______ mit dem Vollzug der Wegweisung und erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.-. H. H.a. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 29. November 2023 liess der Beschwerdeführer gegen diesen Nichteintretensentscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Darin wurde beantragt, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die Anerkennung als Flüchtling anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem beantragt, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, und es sei die vom SEM erhobene Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- aufzuheben. Schliesslich wurde in der Begründung der Beschwerde beantragt, die Angelegenheit sei an das SEM zurückzuweisen, damit es den rechtserheblichen Sachverhalt abklären und anschliessend eine neue Verfügung erlassen könne (vgl. Beschwerde Ziff. 4.2.1). H.b. Mit der Beschwerde wurden die wie folgt bezeichneten Beweismittel eingereicht:

1. Asylentscheid vom 21. November 2023

2. Vollmacht

3. 11 Seiten Facebook-Auszüge von der Akte des Strafverfahrens wegen Propaganda

4. Anweisung der Generalstaatsanwaltschaft F._______ an die Sicherheitsdirektion für Bekämpfung gegen Terror, zwecks Durchführung eine Ermittlung gegen A._______, 08.09.203 (recte: 2023)

5. Untersuchungsbericht der Sicherheitsdirektion vom 18.10.2023

6. Der Begleitbrief der Sicherheitsdirektion an die Generalstaatsanwaltschaft, zwecks Übermittlung des Untersuchungsberichts, 20.10.2023

7. Anweisung der Generalstaatsanwaltschaft F._______ an die Generalstaatsanwaltschaft E._______, Anweisungsbüro, 26.10.2023

8. Anweisung-Infoblatt vom 26.10.2023

9. Anweisung der Generalstaatsanwaltschaft E._______ an die Zuständige Behörden, 26.10.2023

10. Untersuchungsbericht der Polizei vom 31.10.2023

11. Antwort der Generalstaatsanwaltschaft E._______ an die Generalstaatsanwaltschaft F._______

12. FEZLEKE

13. Unzuständigkeitsbeschluss der Generalstaatsanwaltschaft F._______

14. -Anzeige vom 25.07.2023 I. Der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts stellte mit Verfügung vom 6. Dezember 2023 fest, der Beschwerdeführer dürfe das Verfahren in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig verzichtete er auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und gab dem SEM Gelegenheit, zur Beschwerde eine Vernehmlassung einzureichen. J. Das SEM reichte seine Vernehmlassung am 14. Dezember 2023 ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachstehenden Ausführungen - einzutreten. 1.3. Die Verfügung als Anfechtungsgegenstand bildet in der Bundesverwaltungsrechtspflege den äusseren Rahmen, innerhalb welchem die Parteien der Rechtsmittelinstanz ein Rechtsverhältnis zur Beurteilung unterbreiten können. Der durch die Parteibegehren definierte Streitgegenstand darf dabei nicht über den Anfechtungsgegenstand hinausreichen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann somit nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.7, Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 687). 1.4. Die angefochtene Verfügung enthält keine materielle Regelung die Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl betreffend, weshalb auf die in der Beschwerde enthaltenen Begehren, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren, nicht einzutreten ist. 2. 2.1. Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 m.w.H.). Erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig, enthält es sich einer selbstständigen materiellen Prüfung, und hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2014/39 E. 3 m.w.H.). 3. 3.1. Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung aus, der Beschwerdeführer begründe sein Gesuch damit, dass die Polizei immer noch nach ihm suche und ein Strafverfahren eingeleitet worden sei. In seinem Schreiben vom 25. August 2023 erwähne er, dass in der Türkei gerade Gerichtsferien seien. Informationen seien erst in der darauffolgenden Woche erhältlich. Im Referenzschreiben seines Anwalts vom 3. Oktober 2023 bestätige dieser die Ausführungen des Beschwerdeführers. In seinem Schreiben erwähne der Anwalt, dass ihm der Zugang zu Informationen seitens der Behörden verweigert worden sei. Er würde in einem späteren Schritt die benötigten Informationen von der Staatsanwaltschaft erhalten. Ausserdem sei er immer noch nicht als Anwalt des Beschwerdeführers in den Akten aufgeführt, weshalb er auch keinen Zugriff zu den Akten desselben habe. In Anbetracht dieser Aussage bleibe unklar, weshalb er am 3. Oktober 2023 immer noch nicht als sein Anwalt in den Akten registriert worden sei. Laut seinen Angaben habe er dann nach einiger Zeit doch erfahren, dass gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation und Beleidigung des Präsidenten erhoben worden sei. Es bleibe unklar, wie der Anwalt zu diesen Informationen gelangt sei, erwähne er doch explizit das Aktenzeichen und die Paragraphen, die im Strafverfahren vorgeworfen würden. Beim Referenzschreiben seines Anwalts handle es sich um ein Gefälligkeitsschreiben. Teilweise wiederhole er lediglich die Asylvorbringen, die der Beschwerdeführer bereits mehrmals erwähnt habe. Bezüglich des Prozesses gebe es keine konkreten Beweismittel, die ein Strafverfahren beweisen würden. Der Anwalt sage zwar, dass er an Informationen gekommen sei, jedoch bleibe unklar, wie ihm das trotz erstmaliger Abweisung geglückt sei. Ohne Beweismittel könne die Echtheit dieser Behauptungen nicht überprüft werden. Trotz Verweis, dass im August Gerichtsferien seien, habe der Beschwerdeführer in den Monaten nach den Ferien kein einziges Beweismittel einreichen können, das eine Verfolgung durch die türkischen Behörden nachweisen würde. Das Referenzschreiben liefere somit keine neuen flüchtlingsrechtlich relevanten Tatsachen. 3.2. In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, ein weiterer Anwalt habe inzwischen in der Türkei die im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer bis zum 28. November 2023 in F._______ erstellten Akten erhältlich machen und ihm diese per E-Mail zustellen können. Aus den Unterlagen gehe hervor, dass die Generalstaatsanwaltschaft F._______ am (...) an die Generalstaatsanwaltschaft E._______ eine Anweisung gesendet habe, damit gegen den Beschwerdeführer ermittelt werde, und die Polizei am (...) bei ihm zuhause mit dem Nachmieter gesprochen und nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers und seiner Familie gefragt habe. Die eingereichten Beweismittel würden so schnell wie möglich übersetzt und eingereicht. Der Anwalt des Beschwerdeführers in der Türkei werde ihm ein aktuelles Referenzschreiben sowie Informationen über das hängige Strafverfahren zukommen lassen. Aus den Akten sei ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer vorgeworfen werde, Propaganda der Gülen-Bewegung verbreitet zu haben und deren Mitglied zu sein. 3.3. In seiner Vernehmlassung hält das SEM fest, die Beschwerde enthalte neue Beweismittel, die jedoch nicht in einer Sprache des Bundes übersetzt worden seien. Das SEM könne sich zu deren Inhalt nicht äussern und diese demnach nicht prüfen. Es sei im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens nur Partei und nicht verfahrensführend. Um sich zu den Beweismitteln äussern zu können, müssten Übersetzungen vorliegen. Das Bundesverwaltungsgericht werde deshalb ersucht, dem SEM die Übersetzungen nach Erhalt umgehend zustellen, da die Einreichung der übersetzten Beweismittel in Aussicht gestellt worden sei, und dann zu einer neuen Vernehmlassung einladen. Nach Prüfung der übersetzten Beweismittel könne sich das SEM materiell zu den neuen Vorbringen äussern. Zurzeit könne das SEM jedoch nicht entscheiden, ob an der Verfügung vom 21. November 2023 festgehalten werden könne. 4. 4.1. Asylgesuche, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, haben gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG schriftlich und begründet zu erfolgen (vgl. zur genügenden Begründung BVGE 2014/39 E. 5.3 - 5.5). Kommt eine asylsuchende Person im Rahmen eines Mehrfachgesuchs ihrer Begründungspflicht offensichtlich nicht nach, hat die Behörde auch in Verfahren, in denen nicht ohnehin schon die speziellen Voraussetzungen der Art. 31a Abs. 1-3 AsylG vorliegen, die Möglichkeit, auf das Gesuch gestützt auf Art. 111c Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht einzutreten (vgl. BVGE 2014/39 E. 7.1) 4.2. Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen im Rahmen des Streitgegenstandes bisher noch nicht gewürdigte, bekannte wie auch bis anhin unbekannte neue Sachverhaltsumstände, die sich zeitlich vor (sog. unechte Noven) oder erst im Laufe des Rechtsmittelverfahrens (sog. echte Noven) zugetragen haben, vorgebracht werden. Gleiches gilt für neue Beweismittel. Die Behörde muss mithin jederzeit Vorbringen zum Sachverhalt entgegennehmen und berücksichtigen, falls sie diese für rechtserheblich hält (vgl. Art. 32 Abs. 2 VwVG). Dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist derjenige Sachverhalt zugrunde zu legen, wie er sich aufgrund der Aktenlage im Zeitpunkt der Entscheidung präsentiert. Die angefochtene Verfügung des SEM hat sich mithin auch gegenüber den im Verlauf des Beschwerdeverfahrens dazugekommenen Tatsachen und Beweismitteln zu bewähren (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1). 5. 5.1. Der Beschwerdeführer machte in seinem Mehrfachgesuch neu geltend, es in der Türkei gegen ihn ein Strafverfahren eingeleitet worden. Diese Behauptung untermauerte er mit diversen, im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens eingereichten, in türkischer Sprache verfassten Dokumenten, die - wenngleich ohne Übersetzung eingereicht - bereits aufgrund der im Beilagenverzeichnis verwendeten deutschen Bezeichnungen derselben (vgl. Bst. H.b) unschwer erkennen lassen, dass es sich um Dokumente handelt, die grundsätzlich geeignet erscheinen, zu belegen, dass gegen den Beschwerdeführer in der Türkei tatsächlich ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde. Ungeachtet dessen kann davon ausgegangen werden, dass auch das SEM dies als Fachbehörde - zur Vernehmlassung aufgefordert - ohne weiteres hat erkennen können. Es wird mit dem Mehrfachgesuch mithin ein neuer Sachverhalt geltend gemacht, der hinreichend mit Beweismitteln unterlegt begründet wird. Der Vorwurf des SEM in der angefochtenen Verfügung, das Mehrfachgesuch sei unbegründet, da der Beschwerdeführer keine Beweismittel eingereicht habe, die belegen würden, dass gegen ihn ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sei, ist folglich nicht länger haltbar. 5.2. Das SEM führt in der Vernehmlassung zwar aus, da die eingereichten Dokumente nicht in eine Amtssprache übersetzt vorliegen würden, könne es sich nicht zu deren Inhalt äussern und diese demnach nicht prüfen beziehungsweise, es könne sich erst nach Prüfung der übersetzten Beweismittel materiell zu den neuen Vorbringen äussern. Es verkennt damit, dass in Bezug auf die Frage, ob auf ein Mehrfachgesuch einzutreten ist, nur zu prüfen ist, ob dieses inhaltlich ausreichend begründet vorliegt. Der Umstand, dass der Inhalt der in türkischer Sprache eingereichten Beweismittel (noch) nicht in eine Amtssprache übersetzt eingereicht worden sind, ändert nichts daran, dass das im Mehrfachgesuch neu geltend gemachte Vorbringen, in der Türkei sei gegen den Beschwerdeführer ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet worden, eine Behauptung, die mit den im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Dokumenten untermauert wird, ausreichend begründet ist, um über das Mehrfachgesuch in der Sache materiell befinden zu können. 5.3. Zusammenfassend ergibt sich, dass das Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers vom 24. August 2023 (nunmehr) ausreichend begründet vorliegt. Der Nichteintretensentscheid des SEM vom 21. November 2023 erweist sich mithin als bundesrechtswidrig. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen, soweit auf diese einzutreten ist, die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Dieses wird in der Sache darüber zu befinden haben, welche Bedeutung das den eingereichten Dokumenten zugrunde liegende strafrechtliche Ermittlungsverfahren mit Blick auf die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers beizumessen ist. Es bleibt dabei dem SEM überlassen, den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 8 Abs. 2 AsylG aufzufordern, Übersetzungen der eingereichten Dokumente einzureichen, sollte es dies für angebracht erachten. 6. 6.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird damit gegenstandslos. 6.2. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine ihn durch das SEM zu erstattende Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Diese ist mangels eingereichter Kostennote aufgrund der Akten zu bestimmen (Art. 14 Abs. 2 VGKE) und gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 7 ff. VGKE) auf insgesamt Fr. 400.- (inkl. Auslagen und allfälligem Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit auf diese eingetreten wird. 2.Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägung an das SEM zurückgewiesen. 3.Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4.Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 400.- auszurichten. 5.Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra Versand: