Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch)
Sachverhalt
I.
A. Das SEM wies ein erstes Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 28. De- zember 2022 mit Verfügung vom 18. Oktober 2023 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. B. Auf die vom Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesver- waltungsgericht erhobene Beschwerde vom 24. November 2023 wurde mit Urteil vom 31. Januar 2024 wegen Nichtbezahlens des Kostenvorschusses nicht eingetreten. II.
C. C.a Mit als Wiederwägungsgesuch / Mehrfaches Asylgesuch betitelter Ein- gabe gelangte der Beschwerdeführer – vertreten durch den rubrizierten Rechtsvertreter – am 12. April 2024 an das SEM und beantragte, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewäh- ren, eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. C.b Zur Begründung wurde vorgebracht, es seien mehrere Ermittlungsver- fahren gegen den Beschwerdeführer eröffnet worden, mitunter ein Verfah- ren wegen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation. C.c Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer mehrere türkische Ver- fahrensdokumente (UYAP-Auszug, Schreiben der Gendarmerie ans Staatspräsidium, Open-Source Bericht, Nichtzuständigkeitsverfügung, de- taillierter UYAP-Auszug, Protokoll der Staatsanwaltschaft) ein. D. Mit Verfügung vom 13. Juni 2024 – eröffnet am 15. Juni 2024 – trat das SEM in Anwendung von Art. 111c AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG auf das Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Weg- weisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. E. Mit Eingabe vom 20. Juni 2024 erhob der Beschwerdeführer beim Bundes- verwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte
D-3878/2024 Seite 3 dabei, die Verfügung vom 13. Juni 2024 sei vollumfänglich aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu gewäh- ren, eventualiter sei der Fall zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück- zuweisen und es sei der rechtserhebliche Sachverhalt festzustellen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei der vorliegenden Be- schwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sowie die unentgeltliche Prozess- führung zu gewähren. F. Mit Verfügung vom 28. Juni 2024 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und lud das SEM zur Vernehmlassung ein, welche am 4. Juli 2024 erfolgte. Der Beschwer- deführer liess die Frist zur Einreichung einer Replik ungenutzt verstreichen.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und […] AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
D-3878/2024 Seite 4 richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Prüfungsgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Gesuch vom 12. April 2024 nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeinstanz enthält sich – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung; sie hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.)
E. 3.2 Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Ge- währung von Asyl bilden demgegenüber nicht Gegenstand des angefoch- tenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens. Auf die entsprechenden Beschwerdeanträge ist deshalb nicht einzutreten.
E. 4 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu- ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 5.1 Asylgesuche, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft eines Asyl- und Wegweisungsentscheids eingereicht werden, haben gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG schriftlich und begründet zu erfolgen (vgl. zur genü- genden Begründung BVGE 2014/39 E. 5.3–5.5).
E. 5.2 Kommt eine asylsuchende Person im Rahmen eines Mehrfachgesuchs ihrer Begründungspflicht nicht nach, kann das SEM auf das Gesuch ge- stützt auf Art. 111c Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht eintreten (vgl. BVGE 2014/39 E. 7.1).
E. 6.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, die Eingabe des Beschwerdeführers sei nicht hinreichend begründet, so lasse sich dem Schreiben keine detaillierten Angaben zu den angeblich gegen ihn eröffne- ten Verfahren entnehmen. Ferner sei nicht ersichtlich, welche konkreten Inhalte er auf den sozialen Medien gepostet habe aufgrund derer ihm
D-3878/2024 Seite 5 Terrorpropaganda, Mitgliedschaft bei einer Terrororganisation und Beleidi- gung des Staatspräsidenten vorgeworfen werde. Ferner sei unklar, warum der Beschwerdeführer von seinen Aktivitäten auf den sozialen Medien, wel- che er gemäss seinen Angaben bereits in der Türkei betrieben habe, im Rahmen seines Asylverfahren unerwähnt geblieben seien. Schliesslich habe er lediglich unübersetzte Ausdrucke türkischer Verfahrensdokumente eingereicht, wobei die Qualität des Drucks einiger der Dokumente kaum lesbar respektive erkennbar seien. Entsprechend lasse sich der Inhalt der eingereichten Dokumente nicht überprüfen.
E. 6.2 In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, aus den türkischen Strafakten gehe hervor, dass mehrere Straf- verfahren gegen ihn eröffnet worden seien wegen Präsidentenbeleidigung, Mitgliedschaft bei einer terroristischen Organisation und Betreiben von Ter- rorpropaganda. Es liege zudem ein Vorführbefehl zwecks Einvernahme vor, weshalb sein Risiko, bei der Einreise in die Türkei festzugenommen zu werden, erhöht sei. Er werde in der Türkei von der Polizei gesucht und habe sich deshalb trotz abgewiesenem Asylgesuch nicht getraut, in die Türkei zurückzukehren. Die Beweismittel würden den Nachweis eines er- höhten politischen Profils belegen, womit ihm eine unbedingte Freiheits- strafe drohe. Demnach habe er mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung aus politischen Gründen zu be- fürchten. Es sei davon auszugehen, dass über ihn ein Datenblatt mit einem Eintrag als "politisch unbequeme Person" angelegt worden sei. Die Re- pressionen gegen kritische Personen in der Türkei würden seit dem Putschversuch vom Juli 2016 immer mehr zunehmen. Die problematische Menschenrechtslage in der Türkei werde auch von den schweizerischen Gerichten in neueren Entscheiden berücksichtigt. Die Polizei habe mehr- mals nach seiner Ausreise bei ihm zu Hause und bei seinen Verwandten nach ihm gefragt. Zudem habe die Anti-Terror-Einheit vor kurzem frühmor- gens bei der Wohnung seiner letzten Wohnadresse Razzien durchgeführt, wovon ihm seine Verwandten berichtet hätten. Das SEM habe die Feststel- lung des Bundesverwaltungsgerichts ignoriert, wonach Personen mit ei- nem hängigen oder abgeschlossenen Gerichtsverfahren, Journalisten, Menschenrechtsaktivisten, Personen mit einem politischen Datenblatt so- wie Mitglieder (legaler) Parteien und Unterstützer von als illegal bezeich- neten Organisationen Opfer staatlicher Repression werden könnten. Ange- sichts der Tatsache, dass das Ermittlungsverfahren von der Oberstaatsan- waltschaft in B._______ geführt werde, könne nicht mehr von einer lokal begrenzten Dimension der Angelegenheit ausgegangen werden. Die an- gedrohten Strafen für die ihm vorgeworfenen Delikte würden bei einer
D-3878/2024 Seite 6 Verurteilung zwei bis vier Jahre betragen. Angesichts der Situation in der Türkei müsse angenommen werden, dass er im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens misshandelt würde und nicht mit einem fairen Ge- richtsverfahren rechnen könnte.
E. 6.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, der Beschwerdeschrift sei keine gehörige Begründung zu entnehmen, welche konkreten Inhalte der Beschwerdeführer auf den sozialen Medien geteilt habe und weshalb der Beschwerdeführer kurz nach dem durchlaufenen ordentlichen Asylver- fahren und nach erlassenem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
31. Januar 2024 erstmals von seiner angeblich langjährigen und bis heute währenden Social-Media-Aktivität berichtete. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift sei aufgrund der Aktenlage nicht nachgewiesen beziehungsweise glaubhaft gemacht, dass sich der Beschwerdeführer in der Türkei in den vergangenen Jahren auf den sozialen Medien politisch engagiert habe.
E. 7.1 Der Beschwerdeführer machte in seinem Mehrfachgesuch neu gel- tend, es seien in der Türkei gegen ihn mehrere Strafverfahren eröffnet wor- den. Diese Behauptung untermauerte er mit diversen in türkischer Sprache verfassten Dokumenten, die – wenngleich ohne Übersetzung eingereicht – bereits aufgrund der im Beilagenverzeichnis verwendeten deutschen Be- zeichnungen unschwer erkennen lassen (vgl. etwa SEM-act. […] A1/37, Seite 3), dass es sich um Dokumente handelt, die grundsätzlich geeignet erscheinen zu belegen, dass gegen den Beschwerdeführer in der Türkei ein Strafverfahren eingeleitet wurde. Es wird mit dem Mehrfachgesuch mit- hin ein neuer Sachverhalt geltend gemacht, der hinreichend mit Beweis- mitteln unterlegt wird.
E. 7.2.1 Das SEM führt in seiner Begründung zwar aus, da die eingereichten Dokumente nicht in eine Amtssprache übersetzt vorliegen würden, könne es sich nicht zu deren Inhalt äussern und diese demnach nicht prüfen be- ziehungsweise es könne sich erst nach Prüfung der übersetzten Beweis- mittel materiell zu den neuen Vorbringen äussern. Es verkennt damit, dass in Bezug auf die Frage, ob auf ein Mehrfachgesuch einzutreten ist, nur zu prüfen ist, ob dieses inhaltlich ausreichend begründet vorliegt. Der Um- stand, dass der Inhalt der in türkischer Sprache eingereichten Beweismittel (noch) nicht in eine Amtssprache übersetzt eingereicht wurden, ändert grundsätzlich nichts daran, dass das im Mehrfachgesuch neu geltend
D-3878/2024 Seite 7 gemachte Vorbringen des Beschwerdeführers, in der Türkei seien Strafver- fahren gegen ihn eingeleitet worden, eine Behauptung, die mit den einge- reichten Dokumenten untermauert wird, ausreichend begründet ist, um das Mehrfachgesuch materiell prüfen zu können (vgl. Urteil des BVGer D-6614/2023 vom 19. Januar 2024 E. 5.2).
E. 7.2.2 Soweit das SEM seinen Nichteintretensentscheid mit der schlechten Qualität des Drucks einiger der Dokumente angibt, ist festzuhalten, dass diese Einschränkung – auch gemäss der Einschätzung des SEM – in erster Linie die Social-Media-Posts des Beschwerdeführers betrifft. In der Tat ist bei einigen der Posts nicht leicht zu erkennen, was auf den Screenshots abgebildet wird, so namentlich bei einer Seite, die vom SEM mit dem Stem- pel «Exemplar unleserlich» versehen wurde (vgl. SEM-act. […] A1/37, S. 15). Die Einschätzung des SEM, dass sich der Inhalt der eingereichten Dokumente deshalb gar nicht überprüfen lasse, kann indessen nicht geteilt werden. Zudem sind die Bilder der Social-Media-Posts des Beschwerde- führers für die Frage, ob das Vorbringen betreffend die Einleitung von Straf- verfahren gegen den Beschwerdeführer ausreichend begründet ist, von wesentlich geringerer Bedeutung als die (eigentlichen) türkischen Verfah- rensdokumente.
E. 7.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass das Mehrfachgesuch des Be- schwerdeführers vom 12. April 2024 ausreichend begründet vorliegt. Der Nichteintretensentscheid des SEM vom 13. Juni 2024 erweist sich mithin als bundesrechtswidrig. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen, soweit auf diese einzutreten ist, die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Dieses wird in der Sache darüber zu befinden haben, welche Bedeutung die den einge- reichten Dokumenten zugrunde liegenden Strafverfahren mit Blick auf die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers beizumessen ist. Es bleibt dabei dem SEM überlassen, den Beschwerdeführer aufzufordern, besser lesbare Ausdrucke sowie Übersetzungen der eingereichten Dokumente einzureichen, sollte es dies für angebracht erachten.
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
D-3878/2024 Seite 8 SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwach- senen Parteikosten zuzusprechen. Diese ist mangels eingereichter Kos- tennote aufgrund der Akten zu bestimmen (Art. 14 Abs. 2 VGKE) und ge- stützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 7 ff. VGKE) auf insgesamt Fr. 400.– festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3878/2024 Seite 9
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache zur Neube- urteilung im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückgewiesen.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 400.– auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Vito Fässler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3878/2024 Urteil vom 20. August 2024 Besetzung Einzelrichter Thomas Segessenmann, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiber Vito Fässler. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Ali Tüm, (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Nichteintreten auf Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 13. Juni 2024 / N (...). Sachverhalt: I. A. Das SEM wies ein erstes Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 28. Dezember 2022 mit Verfügung vom 18. Oktober 2023 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. B. Auf die vom Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde vom 24. November 2023 wurde mit Urteil vom 31. Januar 2024 wegen Nichtbezahlens des Kostenvorschusses nicht eingetreten. II. C. C.a Mit als Wiederwägungsgesuch / Mehrfaches Asylgesuch betitelter Eingabe gelangte der Beschwerdeführer - vertreten durch den rubrizierten Rechtsvertreter - am 12. April 2024 an das SEM und beantragte, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. C.b Zur Begründung wurde vorgebracht, es seien mehrere Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer eröffnet worden, mitunter ein Verfahren wegen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation. C.c Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer mehrere türkische Verfahrensdokumente (UYAP-Auszug, Schreiben der Gendarmerie ans Staatspräsidium, Open-Source Bericht, Nichtzuständigkeitsverfügung, detaillierter UYAP-Auszug, Protokoll der Staatsanwaltschaft) ein. D. Mit Verfügung vom 13. Juni 2024 - eröffnet am 15. Juni 2024 - trat das SEM in Anwendung von Art. 111c AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG auf das Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. E. Mit Eingabe vom 20. Juni 2024 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte dabei, die Verfügung vom 13. Juni 2024 sei vollumfänglich aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei der Fall zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und es sei der rechtserhebliche Sachverhalt festzustellen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sowie die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. F. Mit Verfügung vom 28. Juni 2024 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und lud das SEM zur Vernehmlassung ein, welche am 4. Juli 2024 erfolgte. Der Beschwerdeführer liess die Frist zur Einreichung einer Replik ungenutzt verstreichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und [...] AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Prüfungsgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Gesuch vom 12. April 2024 nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeinstanz enthält sich - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung; sie hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.) 3.2 Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl bilden demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens. Auf die entsprechenden Beschwerdeanträge ist deshalb nicht einzutreten.
4. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 5. 5.1 Asylgesuche, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft eines Asyl- und Wegweisungsentscheids eingereicht werden, haben gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG schriftlich und begründet zu erfolgen (vgl. zur genügenden Begründung BVGE 2014/39 E. 5.3-5.5). 5.2 Kommt eine asylsuchende Person im Rahmen eines Mehrfachgesuchs ihrer Begründungspflicht nicht nach, kann das SEM auf das Gesuch gestützt auf Art. 111c Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht eintreten (vgl. BVGE 2014/39 E. 7.1). 6. 6.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, die Eingabe des Beschwerdeführers sei nicht hinreichend begründet, so lasse sich dem Schreiben keine detaillierten Angaben zu den angeblich gegen ihn eröffneten Verfahren entnehmen. Ferner sei nicht ersichtlich, welche konkreten Inhalte er auf den sozialen Medien gepostet habe aufgrund derer ihm Terrorpropaganda, Mitgliedschaft bei einer Terrororganisation und Beleidigung des Staatspräsidenten vorgeworfen werde. Ferner sei unklar, warum der Beschwerdeführer von seinen Aktivitäten auf den sozialen Medien, welche er gemäss seinen Angaben bereits in der Türkei betrieben habe, im Rahmen seines Asylverfahren unerwähnt geblieben seien. Schliesslich habe er lediglich unübersetzte Ausdrucke türkischer Verfahrensdokumente eingereicht, wobei die Qualität des Drucks einiger der Dokumente kaum lesbar respektive erkennbar seien. Entsprechend lasse sich der Inhalt der eingereichten Dokumente nicht überprüfen. 6.2 In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, aus den türkischen Strafakten gehe hervor, dass mehrere Strafverfahren gegen ihn eröffnet worden seien wegen Präsidentenbeleidigung, Mitgliedschaft bei einer terroristischen Organisation und Betreiben von Terrorpropaganda. Es liege zudem ein Vorführbefehl zwecks Einvernahme vor, weshalb sein Risiko, bei der Einreise in die Türkei festzugenommen zu werden, erhöht sei. Er werde in der Türkei von der Polizei gesucht und habe sich deshalb trotz abgewiesenem Asylgesuch nicht getraut, in die Türkei zurückzukehren. Die Beweismittel würden den Nachweis eines erhöhten politischen Profils belegen, womit ihm eine unbedingte Freiheitsstrafe drohe. Demnach habe er mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung aus politischen Gründen zu befürchten. Es sei davon auszugehen, dass über ihn ein Datenblatt mit einem Eintrag als "politisch unbequeme Person" angelegt worden sei. Die Repressionen gegen kritische Personen in der Türkei würden seit dem Putschversuch vom Juli 2016 immer mehr zunehmen. Die problematische Menschenrechtslage in der Türkei werde auch von den schweizerischen Gerichten in neueren Entscheiden berücksichtigt. Die Polizei habe mehrmals nach seiner Ausreise bei ihm zu Hause und bei seinen Verwandten nach ihm gefragt. Zudem habe die Anti-Terror-Einheit vor kurzem frühmorgens bei der Wohnung seiner letzten Wohnadresse Razzien durchgeführt, wovon ihm seine Verwandten berichtet hätten. Das SEM habe die Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts ignoriert, wonach Personen mit einem hängigen oder abgeschlossenen Gerichtsverfahren, Journalisten, Menschenrechtsaktivisten, Personen mit einem politischen Datenblatt sowie Mitglieder (legaler) Parteien und Unterstützer von als illegal bezeichneten Organisationen Opfer staatlicher Repression werden könnten. Angesichts der Tatsache, dass das Ermittlungsverfahren von der Oberstaatsanwaltschaft in B._______ geführt werde, könne nicht mehr von einer lokal begrenzten Dimension der Angelegenheit ausgegangen werden. Die angedrohten Strafen für die ihm vorgeworfenen Delikte würden bei einer Verurteilung zwei bis vier Jahre betragen. Angesichts der Situation in der Türkei müsse angenommen werden, dass er im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens misshandelt würde und nicht mit einem fairen Gerichtsverfahren rechnen könnte. 6.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, der Beschwerdeschrift sei keine gehörige Begründung zu entnehmen, welche konkreten Inhalte der Beschwerdeführer auf den sozialen Medien geteilt habe und weshalb der Beschwerdeführer kurz nach dem durchlaufenen ordentlichen Asylverfahren und nach erlassenem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Januar 2024 erstmals von seiner angeblich langjährigen und bis heute währenden Social-Media-Aktivität berichtete. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift sei aufgrund der Aktenlage nicht nachgewiesen beziehungsweise glaubhaft gemacht, dass sich der Beschwerdeführer in der Türkei in den vergangenen Jahren auf den sozialen Medien politisch engagiert habe. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer machte in seinem Mehrfachgesuch neu geltend, es seien in der Türkei gegen ihn mehrere Strafverfahren eröffnet worden. Diese Behauptung untermauerte er mit diversen in türkischer Sprache verfassten Dokumenten, die - wenngleich ohne Übersetzung eingereicht - bereits aufgrund der im Beilagenverzeichnis verwendeten deutschen Bezeichnungen unschwer erkennen lassen (vgl. etwa SEM-act. [...] A1/37, Seite 3), dass es sich um Dokumente handelt, die grundsätzlich geeignet erscheinen zu belegen, dass gegen den Beschwerdeführer in der Türkei ein Strafverfahren eingeleitet wurde. Es wird mit dem Mehrfachgesuch mithin ein neuer Sachverhalt geltend gemacht, der hinreichend mit Beweismitteln unterlegt wird. 7.2 7.2.1 Das SEM führt in seiner Begründung zwar aus, da die eingereichten Dokumente nicht in eine Amtssprache übersetzt vorliegen würden, könne es sich nicht zu deren Inhalt äussern und diese demnach nicht prüfen beziehungsweise es könne sich erst nach Prüfung der übersetzten Beweismittel materiell zu den neuen Vorbringen äussern. Es verkennt damit, dass in Bezug auf die Frage, ob auf ein Mehrfachgesuch einzutreten ist, nur zu prüfen ist, ob dieses inhaltlich ausreichend begründet vorliegt. Der Umstand, dass der Inhalt der in türkischer Sprache eingereichten Beweismittel (noch) nicht in eine Amtssprache übersetzt eingereicht wurden, ändert grundsätzlich nichts daran, dass das im Mehrfachgesuch neu geltend gemachte Vorbringen des Beschwerdeführers, in der Türkei seien Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden, eine Behauptung, die mit den eingereichten Dokumenten untermauert wird, ausreichend begründet ist, um das Mehrfachgesuch materiell prüfen zu können (vgl. Urteil des BVGer D-6614/2023 vom 19. Januar 2024 E. 5.2). 7.2.2 Soweit das SEM seinen Nichteintretensentscheid mit der schlechten Qualität des Drucks einiger der Dokumente angibt, ist festzuhalten, dass diese Einschränkung - auch gemäss der Einschätzung des SEM - in erster Linie die Social-Media-Posts des Beschwerdeführers betrifft. In der Tat ist bei einigen der Posts nicht leicht zu erkennen, was auf den Screenshots abgebildet wird, so namentlich bei einer Seite, die vom SEM mit dem Stempel «Exemplar unleserlich» versehen wurde (vgl. SEM-act. [...] A1/37, S. 15). Die Einschätzung des SEM, dass sich der Inhalt der eingereichten Dokumente deshalb gar nicht überprüfen lasse, kann indessen nicht geteilt werden. Zudem sind die Bilder der Social-Media-Posts des Beschwerdeführers für die Frage, ob das Vorbringen betreffend die Einleitung von Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer ausreichend begründet ist, von wesentlich geringerer Bedeutung als die (eigentlichen) türkischen Verfahrensdokumente. 7.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass das Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers vom 12. April 2024 ausreichend begründet vorliegt. Der Nichteintretensentscheid des SEM vom 13. Juni 2024 erweist sich mithin als bundesrechtswidrig. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen, soweit auf diese einzutreten ist, die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Dieses wird in der Sache darüber zu befinden haben, welche Bedeutung die den eingereichten Dokumenten zugrunde liegenden Strafverfahren mit Blick auf die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers beizumessen ist. Es bleibt dabei dem SEM überlassen, den Beschwerdeführer aufzufordern, besser lesbare Ausdrucke sowie Übersetzungen der eingereichten Dokumente einzureichen, sollte es dies für angebracht erachten. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Diese ist mangels eingereichter Kostennote aufgrund der Akten zu bestimmen (Art. 14 Abs. 2 VGKE) und gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 7 ff. VGKE) auf insgesamt Fr. 400.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückgewiesen.
3. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 400.- auszurichten.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Vito Fässler Versand: