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E-6185/2023

E-6185/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2024-02-26 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und alevitischen Glaubens, reiste am 16. Mai 2022 in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Die Vorinstanz nahm am

25. Mai 2022 seine Personalien auf (PA) und hörte ihn am 30. August 2022 vertieft zu seinen Asylgründen an. A.b Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei in B._______ gebo- ren und dort aufgewachsen. Er habe das Gymnasium besucht und ab dem Jahr 20(…) bis 20(…) in C._______ gewohnt und im (…)-sektor, nament- lich in (…), gearbeitet. Ausserhalb der (…) sei er jeweils zurück zu seiner Familie nach B._______. A.c Zu den Ausreisegründen führte er aus, die Zivilpolizei habe versucht, ihn als Agenten zu rekrutieren. Während seiner letzten Anstellung in einem (…) in C._______ habe er im Jahr 2021 gegen (…) zwei Personen ken- nengelernt. Zunächst sei er davon ausgegangen, dass es sich dabei um gewöhnliche (…) handeln würde. Nach wenigen Tagen hätten die Perso- nen aber angefangen, ihn zu bedrängen und aufzufordern, für das türki- sche Militär als Agent tätig zu werden. Er habe dies indes verweigert. Dies sei so weitergegangen, bis sie ihm letztlich gedroht hätten, er würde an- dernfalls keinen Job mehr in C._______ finden. Deswegen habe er C._______ schliesslich verlassen und sei zurück nach B._______ gegan- gen. Nach zwei bis drei Monaten habe er in der Stadt D._______ wiederum zwei Zivilpolizisten kennengelernt, die ihn aufgefordert hätten, als Infor- mant zu arbeiten. Auch diese Personen hätten ihn zunehmend bedroht. Anfang (…) seien sie bei ihm zu Hause gewesen und hätten sich nach ihm erkundigt. Er sei zu diesem Zeitpunkt nicht zu Hause gewesen. Er habe sich nicht mehr sicher gefühlt, mithilfe eines Schleppers die Ausreise orga- nisiert und das Land legal mit seinem Reisepass verlassen. Einige Tage nach seiner Ausreise seien die Personen erneut bei ihm zu Hause gewe- sen und hätten nach ihm gefragt. Der Grund für die Vorkommnisse könne seine politische Betätigung sowie diejenige seiner Familie sein. Er habe in der Türkei an Kundgebungen und Anlässen, die von der HDP (Halkların Demokratik Partisi; demokratische Partei der Völker) organisiert worden seien, teilgenommen. Mitglied der Partei sei er indes nicht gewesen. Auch sein Grossvater habe sich während vieler Jahre für die Kurdensache ein- gesetzt und sei auch verhaftet worden. Ein Onkel von ihm habe sich zudem vor über (…) Jahren der Guerilla angeschlossen und sei in die Berge

E-6185/2023 Seite 3 gegangen. Zwei weitere Onkel hätten die Türkei zwischen den Jahren 20(…) und 20(…) aus politischen Gründen verlassen. A.d In medizinischer Hinsicht gab der Beschwerdeführer an, es gehe ihm psychisch nicht gut. Er sei in der Heimat unter Druck gesetzt worden und leide an Schlaflosigkeit. Physisch gehe es ihm mittlerweile wieder gut. B. Die Vorinstanz teilte am 6. September 2022 die Behandlung des Asylge- suchs des Beschwerdeführers dem erweiterten Verfahren zu. C. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2023 verneinte die Vorinstanz die Flücht- lingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg, ordnete den Vollzug der Wegweisung an und händigte die editionspflichtigen Akten aus. D. D.a Mit Eingabe vom 10. November 2023 focht der Beschwerdeführer diese Verfügung mittels Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragt, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und die Ange- legenheit zur weiteren Sachverhaltsabklärung an diese zurückzuweisen. In Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei ihm die Flüchtlingseigen- schaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er als Flücht- ling vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Kostenvorschuss zu erlassen. D.b In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer insbeson- dere geltend, in der Türkei sei gegen ihn ein Strafverfahren eröffnet worden und reichte diesbezüglich Kopien diverser türkischer Verfahrensakten, un- ter anderem einen «Haftbefehl», Polizeirapporte sowie Untersuchungs- berichte, samt Übersetzungen ein. E. Mit Zwischenverfügung vom 16. November 2023 lud die Instruktionsrichte- rin die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein, schob die Beurteilung des Ge- suchs um unentgeltliche Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt auf und sah einstweilen von der Erhebung eines Kostenvorschusses ab.

E-6185/2023 Seite 4 F. Mit Eingabe vom 22. November 2023 reichte der Beschwerdeführer die Originaldokumente der bereits mit der Beschwerdeschrift eingegebenen türkischen Verfahrensakten ein. G. Die Vorinstanz liess dem Gericht die (vordatierte) Vernehmlassung vom

1. Dezember 2023 am 27. November 2023 zukommen. H. Mit Zwischenverfügung vom 28. November 2023 wurde dem Beschwerde- führer die Vernehmlassung zugestellt und Gelegenheit eingeräumt, innert angesetzter Frist eine Replik einzureichen. I. Der Beschwerdeführer replizierte nach Ablauf der erstreckten Frist am

9. Januar 2024 und reichte gleichzeitig ein Schreiben eines türkischen Rechtsanwalts samt Übersetzung ein.

Erwägungen (33 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG); Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

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E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 4.1 In der Beschwerdeschrift haben Beschwerdeführende ein Rechtsbe- gehren zu stellen (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Rechtsbegehren muss be- stimmt abgefasst sein und angeben, welche Entscheidung von der Rechts- mittelinstanz gefällt werden soll. Stellt die beschwerdeführende Partei mehrere Begehren, sogenannte Alternativbegehren, muss sie unmissver- ständlich zu verstehen geben, welchem Begehren sie selbst gegebenen- falls den Vorzug gibt und in welcher Reihenfolge daher ihre Begehren zu beurteilen sind. Allenfalls ist der Partei Gelegenheit zur Klärung bzw. Ver- besserung zu geben (SEETHALER/PORTMANN in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 52 N 34).

E. 4.2 Der Beschwerdeführer hat in seiner Rechtsmitteleingabe zwei gleich- wertige Hauptbegehren gestellt. Unter Ziffer 1 beantragt er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zwecks weiterer Sachverhaltsabklärung, mithin stellt er ei- nen kassatorischen Antrag. Unter Ziffer 2 beantragt er unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung die Gewährung von Asyl und stellt damit einen reformatorischen Antrag, ohne aber anzugeben, welchem der beiden Rechtsbegehren er den Vorzug gibt. Da sich die beiden Rechtsbegehren teilweise ausschliessen, hätte dem Beschwerdeführer in dieser Konstella- tion grundsätzlich eine Nachfrist zur Klärung gewährt werden müssen. Aus prozessökonomischen Gründen wurde indes darauf verzichtet. Dies na- mentlich deshalb, weil sich eine Rückweisung – wie nachfolgend in Erwä- gung 4.3 dargelegt – in keiner Weise rechtfertigt und der entsprechende Antrag ohne grossen Aufwand durch das Gericht beurteilt werden kann. Einlässlich zu prüfen ist indes der reformatorische Antrag.

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E. 4.3 Der Beschwerdeführer stellt in der Rechtsmitteleingabe einen Rück- weisungsantrag zwecks weiterer Abklärung des Sachverhalts, verweist da- bei auf das in der Türkei gegen ihn eingeleitete Strafverfahren und führt aus, die Vorinstanz habe diesen Umstand im bisherigen Verfahren nicht berücksichtigen können. Die Vorinstanz konnte sich zum Verfügungszeit- punkt selbstredend noch nicht zum erst auf Beschwerdeebene vorgebrach- ten Strafverfahren in der Türkei äussern. Im Rahmen des Schriftenwech- sels hat sie ihren Standpunkt hierzu indes einlässlich erläutert, wozu dem Beschwerdeführer das Replikrecht gewährt wurde, welches er auch wahr- nahm. Daher erweist sich der Sachverhalt nach Auffassung des Gerichts als spruchreif. Der Antrag auf Rückweisung ist abzuweisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

E. 6.1 In der angefochtenen Verfügung gelangt die Vorinstanz zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG, noch denjenigen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG stand.

E-6185/2023 Seite 7 Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer – welcher als (…) gear- beitet habe – über kein Spezialwissen oder spezielle Fertigkeiten verfüge, sei nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen die türkische Zivilpolizei ihn als Informant habe rekrutieren wollen. Auch selbst habe er dies nicht zu erklären vermögen. Ausserdem sei zweifelhaft, dass die Versuche, ihn zu rekrutieren, sowohl in C._______ als auch in B._______ von unter- schiedlichen Zivilpolizisten erfolgt sein sollten. Dass er die Türkei legal mit seinem Reisepass habe verlassen können, spreche ebenfalls nicht dafür, dass er Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt habe. Sodann würden sich seine Aussagen als allgemein, vage, nicht differenziert sowie nicht erlebnisgeprägt erweisen. Bezüglich der vorgebrachten Reflexverfolgung zufolge der politischen Ak- tivitäten des Grossvaters und der Onkel verwies die Vorinstanz vorab auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. dazu Urteile des BVGer E-6587/2007 vom 25. Oktober 2010; E-6244/2016 vom 9. Mai 2018 jeweils m.w.H.). Sodann führte sie aus, die Ausreisegründe des Beschwer- deführers hätten ausnahmslos mit der Zivilpolizei zu tun, und er habe keine Nachteile geltend gemacht, die er aufgrund des politischen Engagements seiner Familie erlitten habe. Er selbst sei zudem nie Mitglied einer Partei gewesen. Es lägen demnach keine Hinweise vor, welche erwarten liessen, dass er wegen seines familiären Umfelds mit beachtlicher Wahrscheinlich- keit und in absehbarer Zukunft von Reflexverfolgungsmassnahmen ernst- haften Ausmasses betroffen werden könnte. Die Furcht vor flüchtlings- rechtlicher Verfolgung sei daher unbegründet.

E. 6.2 In der Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer daran fest, er erfülle die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling. Zunächst ob- liege es nicht ihm, eine plausible Erklärung für die Absicht der Zivilpolizei darzulegen. Gemäss Urteil des BVGer D-2124/2014 vom 15. Januar 2016 sollten grundsätzlich nur naturwissenschaftliche, respektive physikalische und biologische Tatsachen unter dem Aspekt der Plausibilität bewertet wer- den, da die Plausibilität als ein kulturell- und persönlichkeitsabhängiges Konzept verstanden werden müsse. Einem Beschwerdeführer könne ein allfällig unlogisches oder inkohärentes Verhalten des Verfolgers nicht ne- gativ angelastet werden. Dies habe die Vorinstanz jedoch gemacht. Bezüg- lich seines Aussageverhaltens und Erzählstils treffe zu, dass diese eher nüchtern seien. Einerseits habe aber die befragende Person keine An- strengungen unternommen, die Fragen anders zu formulieren. Anderer- seits würden seine Aussagen an verschiedenen Stellen Realkennzeichen

E-6185/2023 Seite 8 enthalten, weshalb in einer Gesamtbetrachtung von der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen auszugehen sei. Sodann sei er von den Zivilpolizisten auch auf seine politisch aktiven und vom türkischen Staat verfolgten Angehörigen angesprochen worden. Die einzelnen Geschehnisse in der Türkei hätten zu einem für ihn unerträgli- chen psychischen Druck geführt. Zudem habe sein Vater am (…) anlässlich einer Verkehrskontrolle erfahren, dass gegen ihn – den Beschwerdeführer

– ein Ermittlungsverfahren eröffnet worden sei. Über einen Anwalt habe er anschliessend Einsicht in die Akten nehmen können und herausgefunden, dass am (…) ein Haftbefehl gegen ihn ausgestellt worden sei und ihm Pro- paganda für eine terroristische Organisation vorgeworfen werde. Zur Ver- fahrenseinleitung habe ein Facebook-Post von ihm geführt, den er am (…) auf seinem Profil veröffentlicht habe. In Berücksichtigung all dieser Ereig- nisse sei mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er keine faire Behandlung beziehungsweise rechtsstaatliche Verfahren erwarten könne, wenn er zurück in die Türkei gehen müsse. Es bestehe insbeson- dere in der Provinz B._______ derzeit keine glaubwürdige, rechtsstaatliche Möglichkeit, sich gegen willkürliche Festnahmen oder polizeiliche Über- griffe in der Haft zu wehren. Aufgrund der erlittenen Nachteile in der Türkei, seines politischen Engagements, seiner kurdischen Ethnie, der Reflexver- folgung und der begründeten Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung auf- grund der laufenden Ermittlungen gegen ihn erfülle er die Flüchtlingseigen- schaft gemäss Art. 3 AsylG.

E. 6.3 In der Vernehmlassung hält die Vorinstanz einleitend fest, nicht jede asylsuchende Person aus der Türkei, die in einem Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit Aktivitäten auf sozialen Medien verwickelt sei, werde automatisch in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt. Vielmehr sei im Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten Umstände eine Prog- nose zu stellen, ob das Ermittlungsverfahren mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung führe, was vorliegend zu verneinen sei. Das eingeleitete Ermittlungsverfahren in der Türkei befinde sich in einem frühen Verfahrensstadium und es sei insbesondere noch offen, ob es über- haupt zu einer Anklage kommen werde. Sodann habe es in den letzten Jahren in der Türkei wegen des fraglichen Tatbestandes eine hohe Anzahl an eingeleiteten Ermittlungen gegeben, der Anteil der Verurteilungen aber (nur) bei rund einem Drittel gelegen. Das Risiko wegen Terrorpropaganda verurteilt zu werden, sei in den letzten Jahren daher gering gewesen.

E-6185/2023 Seite 9 Bei dem vom Beschwerdeführer eingereichten Dokument handle es sich nicht um einen Haft-, sondern einen Vorführbefehl. Ein solcher führe ge- mäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht per se zur Feststellung, wonach mit hoher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten sei. In aller Regel würden Personen, gegen die ein solcher Befehl vorliege, bei der Einreise angehalten und zwecks Befragung dem zuständigen Staatsanwalt oder Gericht zugeführt und gemäss heute gültigen gesetzlichen Grundlagen anschliessend wieder entlassen, ohne in Untersuchungshaft genommen zu werden. Gemäss Aktenlage sei der Beschwerdeführer in der Türkei strafrechtlich unbescholten. Politisch betätigt habe er sich nur insofern, als er zwischen- durch als Sympathisant an Kundgebungen und Anlässen der (legalen) HDP teilgenommen habe. Er habe weder ein eigenes politisches Engage- ment, noch ein solches seiner Familienangehörigen geltend gemacht, wel- ches für ihn persönlich jemals zu Problemen mit den türkischen Behörden beziehungsweise strafrechtlichen Konsequenzen geführt hätte. Sollte es zu einer Verurteilung kommen – was aktuell noch nicht absehbar sei – sei unter diesen Umständen die Wahrscheinlichkeit gering, dass er zu einer unbedingten Haftstrafe verurteilt würde. Gemäss Erkenntnissen des SEM sehe der Strafrahmen des fraglichen Straftatbestandes eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder weniger vor. Bei Ersttätern und bei Strafen unter zwei Jahren werde die Haftstrafe jedoch bedingt ausgesprochen oder die Ur- teilsverkündung aufgeschoben. Allfällige mit einer bedingten Haftstrafe oder einem Aufschub der Urteilsverkündung angeordneten Auflagen seien mangels Intensität asylrechtlich nicht relevant. Gesamthaft sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es nicht zu einer Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe kommen würde. Mangels politischen Profils gehe die Vorinstanz auch nicht von ei- nem erheblichen Risiko für Misshandlungen oder Folter bei einer Rückkehr in die Türkei aus, selbst wenn er bei der Einreise aufgrund des Vorführ- befehls angehalten und der Staatsanwaltschaft für eine Aussage zugeführt würde. Schliesslich würden verschiedene Indizien für ein bewusstes Einleiten des Ermittlungsverfahrens in der Türkei durch den Beschwerdeführer selbst vorliegen, was als Rechtsmissbrauch zu qualifizieren sei. Namentlich sei der «Haftbefehl» erst nach dem negativen Asylentscheid geltend gemacht worden, wobei der Vater des Beschwerdeführers just eine Woche nach der Entscheideröffnung anlässlich einer Verkehrskontrolle vom Bestehen des

E-6185/2023 Seite 10 Befehls erfahren haben solle. Auch gebe es eine eindeutige zeitliche Nähe zwischen dem Facebook-Post vom (…) und der Aufnahme der Ermittlun- gen durch die türkischen Behörden, die bereits am (…) in einem Vorführ- befehl gemündet hätten. Der fragliche Post sei für die Vorinstanz unter an- gegebenem Link schliesslich auch nicht auffindbar gewesen.

E. 6.4 Replikweise macht der Beschwerdeführer geltend, gemäss seinem tür- kischen Anwalt würden sowohl ein Vorführ- als auch ein Haftbefehl vorlie- gen. Deswegen würde er bei einer Rückkehr in die Türkei nicht nur befragt, sondern auch gleich verhaftet werden. Da die Justiz wegen des Erdbebens erst wieder seit Oktober 2023 ordnungsgemäss funktioniere, herrsche dort eine grosse Geschäftslast. Es sei daher mit einer verzögerten Anklageer- hebung zu rechnen und damit auch mit einem längerfristigen Gefängnis- aufenthalt währenddessen. Zudem sei sein Vater mit einem auf den Be- schwerdeführer eingelösten Fahrzeug unterwegs gewesen, als er anläss- lich der Verkehrskontrolle von der Ermittlung erfahren habe. Die Polizei habe deswegen auch seine Personalien überprüft und bei dieser Gelegen- heit über das eröffnete Verfahren informiert. Schliesslich sei der Vorführbe- fehl zeitlich deshalb so kurz nach dem Facebook-Post erlassen worden, da aufgrund des politischen Klimas regierungsfeindliche Handlungen prioritär verfolgt würden. Da sein Vater seinetwegen misshandelt worden sei, habe er sein Facebook-Profil gelöscht, weshalb der besagte Post nicht mehr zu- gänglich sei.

E. 7.1 Mit der Vorinstanz ist zunächst festzustellen, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers in den zentralen Sachverhaltselementen, nament- lich der angeblichen Bedrängungen durch die Zivilpolizisten, nicht nach- vollziehbar sind. Sie sind insgesamt äusserst vage, unsubstantiiert und nicht erlebnisgeprägt ausgefallen. Da dem Anhörungsprotokoll keine Hin- weise auf Verständigungsprobleme zu entnehmen sind, bestand für die be- fragende Person kein Anlass, die Fragen umzuformulieren. Auch sonst ist die Fragetechnik der befragenden Person nicht zu beanstanden. Der Teil zu den Gesuchsgründen hat mit einer offenen Frage zu den Ausreisegrün- den begonnen, womit es dem Beschwerdeführer offenstand, alles Wesent- liche ausführlich und detailliert darzulegen. Die entsprechende Antwort fiel kurz aus. Als seine Antworten aber auch nach mehrmaligem Fragen nicht detaillierter ausfielen, wurden ihm konkretere Fragen gestellt. Angesichts seines Bildungsstandes hätten vom Beschwerdeführer durchaus detaillier- tere und genauere Angaben zu den Ereignissen erwartet werden dürfen. Zwar ist dessen Einwand, es obliege nicht ihm, die genauen Gründe für

E-6185/2023 Seite 11 das Handeln von Drittpersonen darzulegen, nicht gänzlich unberechtigt. Vorliegend ist jedoch in der Tat nicht verständlich, aus welchen Gründen die Zivilpolizei ein derartiges Interesse am Beschwerdeführer, welcher ein unauffälliges Leben geführt hat, gehabt haben soll, so dass sie ihn sowohl in C._______ als auch in B._______ versucht haben soll zu rekrutieren. Die Vorinstanz hat dieses Vorbringen des Beschwerdeführers zulässiger- weise als unglaubhaft gewürdigt. Die Schwierigkeit, die genaue Motivation der Zivilpolizisten zu kennen, führt nicht zum Umkehrschluss, das Vorbrin- gen sei deshalb als glaubhaft gemacht zu erachten.

E. 7.2 Was die Reflexverfolgung betrifft, hat der Beschwerdeführer – nebst den Rekrutierungsversuchen durch die Zivilpolizei – keine durch Verfol- gung erlittene Nachteile in seinem Heimatstaat geltend gemacht. Soweit er die politische Betätigung seiner Familienangehörigen als Ursache für die Rekrutierungsversuche ansieht und daraus auf einen unerträglichen psy- chischen Druck schliesst, ist auf die diesbezüglich hohen Anforderungen für die Annahme eines solchen hinzuweisen. Gemäss Praxis ist ein uner- träglicher psychischer Druck anzunehmen, wenn einzelne Personen oder Teile einer Bevölkerung systematisch schweren oder wiederholten Eingrif- fen in ihre Menschenrechte durch den Staat ausgesetzt sind und diese Ein- griffe eine derartige Intensität erreichen, dass ein menschenwürdiges Le- ben nicht mehr möglich erscheint. Nicht ausschlaggebend ist wie die be- troffene Person die Situation subjektiv erlebt hat (BVGE 2010/28 E. 3.3.1.1). Selbst bei Wahrunterstellung der geltend gemachten Verfol- gung durch die Zivilpolizei wären die Voraussetzungen zur Annahme eines unerträglichen psychischen Drucks vorliegend nicht gegeben.

E. 7.3.1 Auf Beschwerdestufe bringt der Beschwerdeführer neu vor, in der Türkei sei gegen ihn gestützt auf das türkische Antiterrorgesetz ein Ermitt- lungsverfahren eingeleitet und ein Haftbefehlt ausgestellt worden. Nament- lich habe er am (…) einen Post veröffentlicht, der im Zusammenhang mit dem syrischen Ableger der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê; Arbeiterpar- tei Kurdistans) gestanden habe. Da dieser Post nach seiner Ausreise aus der Türkei erfolgt ist, ist zu prüfen, ob subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG vorliegen. Gemäss dieser Bestimmung wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG begründen.

E. 7.3.2 Wie die Vorinstanz in der Vernehmlassung bereits angedeutet hat, besteht auch für das Bundesverwaltungsgericht der begründete Eindruck,

E-6185/2023 Seite 12 dass das in der Türkei gegen den Beschwerdeführer eröffnete Ermittlungs- verfahren mutmasslich bewusst initiiert wurde, um auf diese Weise seine Chancen auf ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz auf der Grundlage des Asylrechts zu verbessern. Gemäss den eingereichten Verfahrensakten habe die Sicherheitsabteilung bereits am (…), mithin drei Tage nach der Veröffentlichung des besagten Posts, Untersuchungen angefordert. In der Replik wird vorgebracht, dies hänge damit zusammen, dass regierungs- feindliche Handlungen prioritär verfolgt würden. Beim Profil des Beschwer- deführers ist jedoch nicht davon auszugehen, dass die Behörden tatsäch- lich von sich aus schon nach drei Tagen Kenntnis vom Post erlangt hätten, zumal gemäss seinen Angaben die Behörden aktuell sehr stark ausgelas- tet seien. Augenfällig ist ferner, dass lediglich ein einziger Post vorliegt und das Verfahren auch wegen dieses einen Posts eingeleitet wurde. Zwar werden in den türkischen Verfahrensakten zwei weitere Posts erwähnt, ei- ner vom Januar und der andere vom April 2023, wobei diese offensichtlich nicht Gegenstand des Strafverfahrens sind. Selbst unter Berücksichtigung dieser beiden anderen Aktivitäten auf den sozialen Medien würden immer noch lediglich drei einzelne, sporadisch erfolgte Posts vorliegen, was eben- falls dafür spricht, dass diese bewusst veröffentlicht worden sind. Jeden- falls deuten derart seltene Aktivitäten nicht auf zielgerichtete, konsequente, oppositionelle Tätigkeiten hin, welche von türkischen Behörden prioritär verfolgt werden würden. Ausserdem erscheint der Zeitpunkt und die Art und Weise der Kenntnisnahme von den Ermittlungen durch den Vater des Beschwerdeführers konstruiert. Mithin habe dieser am (…), und damit eine Woche nach dem negativen Entscheid der Vorinstanz anlässlich einer Ver- kehrskontrolle davon Kenntnis erlangt.

E. 7.3.3 Der von der Vorinstanz überzeugend begründete Standpunkt in der Vernehmlassung, der Beschwerdeführer habe im Zusammenhang mit den hängigen strafrechtlichen Ermittlungsverfahren in der Türkei als strafrecht- lich nicht vorbelastete Person, die kein politisches Profil aufweise, mit ho- her Wahrscheinlichkeit keine Verurteilung zu einer unbedingten Haftstrafe zu erwarten beziehungsweise nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante, mit einem Politmalus behaftete Verfolgung zu befürchten, steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesver- waltungsgerichts in ähnlich gelagerten Fällen (vgl. die Urteile des BVGer D-4214/2023 vom 19. Dezember 2023 E. 5.3; E-3568/2023 vom 19. Sep- tember 2023 E. 7.2.4 und E. 7.2.5; E-2549/2021 vom 5. September 2023 E. 6.4 und E. 6.5; E-1518/2023 vom 19. Juni 2023 E. 6, E-3593/2021 vom

E. 8 Juni 2023 E. 6.3.6 und D-691/2023 vom 28. April 2023 E. 6) und ist nicht zu beanstanden. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist

E-6185/2023 Seite 13 in den Akten kein Haftbefehl enthalten. Vielmehr befindet sich darin nur ein Vorführbefehl („Yakalama Emri”), gemäss welchem der Beschwerdeführer zwecks Einvernahme angehalten, anschliessend aber wieder freigelassen werden soll. Den Akten kann nicht entnommen werden, es bestünde die Gefahr einer Inhaftierung oder eines mit einem Politmalus behafteten Straf- verfahrens in der Türkei. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer auch im Zu- sammenhang mit dem gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahren we- gen Propaganda zugunsten einer terroristischen Organisation nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu rechnen hat. Damit hat die Vorinstanz zu Recht das Vorlie- gend von subjektiven Nachfluchtgründen, mithin die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Weg- weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz- lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Hei- mat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AIG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunfts- staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Der Vollzug ist nach Art. 83 Abs. 2 AIG nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.

E. 10 E-6185/2023 Seite 14

E. 10.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 10.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh- rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als un- zulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 10.3 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch- kurdischen Konflikts sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwi- schen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in ver- schiedenen Provinzen im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Ge- walt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei auszuge- hen (vgl. Urteil D-3607/2023 vom 19. Juli 2023 E. 9.4.1 m.w.H.).

E. 10.4 In der angefochtenen Verfügung wies die Vorinstanz sodann darauf hin, dass der Beschwerdeführer aus einer vom Erdbeben betroffenen Re- gion stamme. Seine Familie würde in B._______ sowohl in der Stadt als auch auf dem Land über jeweils eine Residenz verfügen, wohin er zurück- kehren könne. Auf Beschwerdeebene wird vorgebracht, die Wohnung in der Stadt sei zerstört worden und die Familie halte sich ausschliesslich im Dorf auf. Dem Beschwerdeführer ist zumutbar, sich ebenfalls bei seiner Familie im Dorf niederzulassen, wo er über eine Unterkunft verfügt. Dort wird er das familiäre Beziehungsnetz wieder vorfinden, welches ihn zumin- dest in einer ersten Phase wird unterstützen können. Schliesslich handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen demnächst (…)-jährigen, gesun- den Mann, der das Gymnasium abgeschlossen hat und über mehrjährige Berufserfahrung im (…)-sektor verfügt. Ihm ist daher zuzumuten, sich

E-6185/2023 Seite 15 erneut um eine Anstellung in diesem Sektor, beispielsweise auch wieder in C._______, zu bemühen.

E. 10.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 11 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reise- dokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 12 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vor- läufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 13 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 14 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird an- gesichts der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abgewiesen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

E-6185/2023 Seite 16

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Emine Zaimi-Husejni
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6185/2023 Urteil vom 26. Februar 2024 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richter Thomas Segessenmann, Gerichtsschreiberin Emine Zaimi-Husejni. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. Oktober 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und alevitischen Glaubens, reiste am 16. Mai 2022 in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Die Vorinstanz nahm am 25. Mai 2022 seine Personalien auf (PA) und hörte ihn am 30. August 2022 vertieft zu seinen Asylgründen an. A.b Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei in B._______ geboren und dort aufgewachsen. Er habe das Gymnasium besucht und ab dem Jahr 20(...) bis 20(...) in C._______ gewohnt und im (...)-sektor, namentlich in (...), gearbeitet. Ausserhalb der (...) sei er jeweils zurück zu seiner Familie nach B._______. A.c Zu den Ausreisegründen führte er aus, die Zivilpolizei habe versucht, ihn als Agenten zu rekrutieren. Während seiner letzten Anstellung in einem (...) in C._______ habe er im Jahr 2021 gegen (...) zwei Personen kennengelernt. Zunächst sei er davon ausgegangen, dass es sich dabei um gewöhnliche (...) handeln würde. Nach wenigen Tagen hätten die Personen aber angefangen, ihn zu bedrängen und aufzufordern, für das türkische Militär als Agent tätig zu werden. Er habe dies indes verweigert. Dies sei so weitergegangen, bis sie ihm letztlich gedroht hätten, er würde andernfalls keinen Job mehr in C._______ finden. Deswegen habe er C._______ schliesslich verlassen und sei zurück nach B._______ gegangen. Nach zwei bis drei Monaten habe er in der Stadt D._______ wiederum zwei Zivilpolizisten kennengelernt, die ihn aufgefordert hätten, als Informant zu arbeiten. Auch diese Personen hätten ihn zunehmend bedroht. Anfang (...) seien sie bei ihm zu Hause gewesen und hätten sich nach ihm erkundigt. Er sei zu diesem Zeitpunkt nicht zu Hause gewesen. Er habe sich nicht mehr sicher gefühlt, mithilfe eines Schleppers die Ausreise organisiert und das Land legal mit seinem Reisepass verlassen. Einige Tage nach seiner Ausreise seien die Personen erneut bei ihm zu Hause gewesen und hätten nach ihm gefragt. Der Grund für die Vorkommnisse könne seine politische Betätigung sowie diejenige seiner Familie sein. Er habe in der Türkei an Kundgebungen und Anlässen, die von der HDP (Halklarin Demokratik Partisi; demokratische Partei der Völker) organisiert worden seien, teilgenommen. Mitglied der Partei sei er indes nicht gewesen. Auch sein Grossvater habe sich während vieler Jahre für die Kurdensache eingesetzt und sei auch verhaftet worden. Ein Onkel von ihm habe sich zudem vor über (...) Jahren der Guerilla angeschlossen und sei in die Berge gegangen. Zwei weitere Onkel hätten die Türkei zwischen den Jahren 20(...) und 20(...) aus politischen Gründen verlassen. A.d In medizinischer Hinsicht gab der Beschwerdeführer an, es gehe ihm psychisch nicht gut. Er sei in der Heimat unter Druck gesetzt worden und leide an Schlaflosigkeit. Physisch gehe es ihm mittlerweile wieder gut. B. Die Vorinstanz teilte am 6. September 2022 die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers dem erweiterten Verfahren zu. C. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2023 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg, ordnete den Vollzug der Wegweisung an und händigte die editionspflichtigen Akten aus. D. D.a Mit Eingabe vom 10. November 2023 focht der Beschwerdeführer diese Verfügung mittels Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragt, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und die Angelegenheit zur weiteren Sachverhaltsabklärung an diese zurückzuweisen. In Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Kostenvorschuss zu erlassen. D.b In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer insbesondere geltend, in der Türkei sei gegen ihn ein Strafverfahren eröffnet worden und reichte diesbezüglich Kopien diverser türkischer Verfahrensakten, unter anderem einen «Haftbefehl», Polizeirapporte sowie Untersuchungsberichte, samt Übersetzungen ein. E. Mit Zwischenverfügung vom 16. November 2023 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein, schob die Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt auf und sah einstweilen von der Erhebung eines Kostenvorschusses ab. F. Mit Eingabe vom 22. November 2023 reichte der Beschwerdeführer die Originaldokumente der bereits mit der Beschwerdeschrift eingegebenen türkischen Verfahrensakten ein. G. Die Vorinstanz liess dem Gericht die (vordatierte) Vernehmlassung vom 1. Dezember 2023 am 27. November 2023 zukommen. H. Mit Zwischenverfügung vom 28. November 2023 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zugestellt und Gelegenheit eingeräumt, innert angesetzter Frist eine Replik einzureichen. I. Der Beschwerdeführer replizierte nach Ablauf der erstreckten Frist am 9. Januar 2024 und reichte gleichzeitig ein Schreiben eines türkischen Rechtsanwalts samt Übersetzung ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG); Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. 4.1 In der Beschwerdeschrift haben Beschwerdeführende ein Rechtsbegehren zu stellen (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Rechtsbegehren muss bestimmt abgefasst sein und angeben, welche Entscheidung von der Rechtsmittelinstanz gefällt werden soll. Stellt die beschwerdeführende Partei mehrere Begehren, sogenannte Alternativbegehren, muss sie unmissverständlich zu verstehen geben, welchem Begehren sie selbst gegebenenfalls den Vorzug gibt und in welcher Reihenfolge daher ihre Begehren zu beurteilen sind. Allenfalls ist der Partei Gelegenheit zur Klärung bzw. Verbesserung zu geben (Seethaler/Portmann in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 52 N 34). 4.2 Der Beschwerdeführer hat in seiner Rechtsmitteleingabe zwei gleichwertige Hauptbegehren gestellt. Unter Ziffer 1 beantragt er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zwecks weiterer Sachverhaltsabklärung, mithin stellt er einen kassatorischen Antrag. Unter Ziffer 2 beantragt er unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung die Gewährung von Asyl und stellt damit einen reformatorischen Antrag, ohne aber anzugeben, welchem der beiden Rechtsbegehren er den Vorzug gibt. Da sich die beiden Rechtsbegehren teilweise ausschliessen, hätte dem Beschwerdeführer in dieser Konstellation grundsätzlich eine Nachfrist zur Klärung gewährt werden müssen. Aus prozessökonomischen Gründen wurde indes darauf verzichtet. Dies namentlich deshalb, weil sich eine Rückweisung - wie nachfolgend in Erwägung 4.3 dargelegt - in keiner Weise rechtfertigt und der entsprechende Antrag ohne grossen Aufwand durch das Gericht beurteilt werden kann. Einlässlich zu prüfen ist indes der reformatorische Antrag. 4.3 Der Beschwerdeführer stellt in der Rechtsmitteleingabe einen Rückweisungsantrag zwecks weiterer Abklärung des Sachverhalts, verweist dabei auf das in der Türkei gegen ihn eingeleitete Strafverfahren und führt aus, die Vorinstanz habe diesen Umstand im bisherigen Verfahren nicht berücksichtigen können. Die Vorinstanz konnte sich zum Verfügungszeitpunkt selbstredend noch nicht zum erst auf Beschwerdeebene vorgebrachten Strafverfahren in der Türkei äussern. Im Rahmen des Schriftenwechsels hat sie ihren Standpunkt hierzu indes einlässlich erläutert, wozu dem Beschwerdeführer das Replikrecht gewährt wurde, welches er auch wahrnahm. Daher erweist sich der Sachverhalt nach Auffassung des Gerichts als spruchreif. Der Antrag auf Rückweisung ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 6. 6.1 In der angefochtenen Verfügung gelangt die Vorinstanz zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG, noch denjenigen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG stand. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer - welcher als (...) gearbeitet habe - über kein Spezialwissen oder spezielle Fertigkeiten verfüge, sei nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen die türkische Zivilpolizei ihn als Informant habe rekrutieren wollen. Auch selbst habe er dies nicht zu erklären vermögen. Ausserdem sei zweifelhaft, dass die Versuche, ihn zu rekrutieren, sowohl in C._______ als auch in B._______ von unterschiedlichen Zivilpolizisten erfolgt sein sollten. Dass er die Türkei legal mit seinem Reisepass habe verlassen können, spreche ebenfalls nicht dafür, dass er Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt habe. Sodann würden sich seine Aussagen als allgemein, vage, nicht differenziert sowie nicht erlebnisgeprägt erweisen. Bezüglich der vorgebrachten Reflexverfolgung zufolge der politischen Aktivitäten des Grossvaters und der Onkel verwies die Vorinstanz vorab auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. dazu Urteile des BVGer E-6587/2007 vom 25. Oktober 2010; E-6244/2016 vom 9. Mai 2018 jeweils m.w.H.). Sodann führte sie aus, die Ausreisegründe des Beschwerdeführers hätten ausnahmslos mit der Zivilpolizei zu tun, und er habe keine Nachteile geltend gemacht, die er aufgrund des politischen Engagements seiner Familie erlitten habe. Er selbst sei zudem nie Mitglied einer Partei gewesen. Es lägen demnach keine Hinweise vor, welche erwarten liessen, dass er wegen seines familiären Umfelds mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von Reflexverfolgungsmassnahmen ernsthaften Ausmasses betroffen werden könnte. Die Furcht vor flüchtlingsrechtlicher Verfolgung sei daher unbegründet. 6.2 In der Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer daran fest, er erfülle die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling. Zunächst obliege es nicht ihm, eine plausible Erklärung für die Absicht der Zivilpolizei darzulegen. Gemäss Urteil des BVGer D-2124/2014 vom 15. Januar 2016 sollten grundsätzlich nur naturwissenschaftliche, respektive physikalische und biologische Tatsachen unter dem Aspekt der Plausibilität bewertet werden, da die Plausibilität als ein kulturell- und persönlichkeitsabhängiges Konzept verstanden werden müsse. Einem Beschwerdeführer könne ein allfällig unlogisches oder inkohärentes Verhalten des Verfolgers nicht negativ angelastet werden. Dies habe die Vorinstanz jedoch gemacht. Bezüglich seines Aussageverhaltens und Erzählstils treffe zu, dass diese eher nüchtern seien. Einerseits habe aber die befragende Person keine Anstrengungen unternommen, die Fragen anders zu formulieren. Andererseits würden seine Aussagen an verschiedenen Stellen Realkennzeichen enthalten, weshalb in einer Gesamtbetrachtung von der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen auszugehen sei. Sodann sei er von den Zivilpolizisten auch auf seine politisch aktiven und vom türkischen Staat verfolgten Angehörigen angesprochen worden. Die einzelnen Geschehnisse in der Türkei hätten zu einem für ihn unerträglichen psychischen Druck geführt. Zudem habe sein Vater am (...) anlässlich einer Verkehrskontrolle erfahren, dass gegen ihn - den Beschwerdeführer - ein Ermittlungsverfahren eröffnet worden sei. Über einen Anwalt habe er anschliessend Einsicht in die Akten nehmen können und herausgefunden, dass am (...) ein Haftbefehl gegen ihn ausgestellt worden sei und ihm Propaganda für eine terroristische Organisation vorgeworfen werde. Zur Verfahrenseinleitung habe ein Facebook-Post von ihm geführt, den er am (...) auf seinem Profil veröffentlicht habe. In Berücksichtigung all dieser Ereignisse sei mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er keine faire Behandlung beziehungsweise rechtsstaatliche Verfahren erwarten könne, wenn er zurück in die Türkei gehen müsse. Es bestehe insbesondere in der Provinz B._______ derzeit keine glaubwürdige, rechtsstaatliche Möglichkeit, sich gegen willkürliche Festnahmen oder polizeiliche Übergriffe in der Haft zu wehren. Aufgrund der erlittenen Nachteile in der Türkei, seines politischen Engagements, seiner kurdischen Ethnie, der Reflexverfolgung und der begründeten Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung aufgrund der laufenden Ermittlungen gegen ihn erfülle er die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG. 6.3 In der Vernehmlassung hält die Vorinstanz einleitend fest, nicht jede asylsuchende Person aus der Türkei, die in einem Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit Aktivitäten auf sozialen Medien verwickelt sei, werde automatisch in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt. Vielmehr sei im Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten Umstände eine Prognose zu stellen, ob das Ermittlungsverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung führe, was vorliegend zu verneinen sei. Das eingeleitete Ermittlungsverfahren in der Türkei befinde sich in einem frühen Verfahrensstadium und es sei insbesondere noch offen, ob es überhaupt zu einer Anklage kommen werde. Sodann habe es in den letzten Jahren in der Türkei wegen des fraglichen Tatbestandes eine hohe Anzahl an eingeleiteten Ermittlungen gegeben, der Anteil der Verurteilungen aber (nur) bei rund einem Drittel gelegen. Das Risiko wegen Terrorpropaganda verurteilt zu werden, sei in den letzten Jahren daher gering gewesen. Bei dem vom Beschwerdeführer eingereichten Dokument handle es sich nicht um einen Haft-, sondern einen Vorführbefehl. Ein solcher führe gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht per se zur Feststellung, wonach mit hoher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten sei. In aller Regel würden Personen, gegen die ein solcher Befehl vorliege, bei der Einreise angehalten und zwecks Befragung dem zuständigen Staatsanwalt oder Gericht zugeführt und gemäss heute gültigen gesetzlichen Grundlagen anschliessend wieder entlassen, ohne in Untersuchungshaft genommen zu werden. Gemäss Aktenlage sei der Beschwerdeführer in der Türkei strafrechtlich unbescholten. Politisch betätigt habe er sich nur insofern, als er zwischendurch als Sympathisant an Kundgebungen und Anlässen der (legalen) HDP teilgenommen habe. Er habe weder ein eigenes politisches Engagement, noch ein solches seiner Familienangehörigen geltend gemacht, welches für ihn persönlich jemals zu Problemen mit den türkischen Behörden beziehungsweise strafrechtlichen Konsequenzen geführt hätte. Sollte es zu einer Verurteilung kommen - was aktuell noch nicht absehbar sei - sei unter diesen Umständen die Wahrscheinlichkeit gering, dass er zu einer unbedingten Haftstrafe verurteilt würde. Gemäss Erkenntnissen des SEM sehe der Strafrahmen des fraglichen Straftatbestandes eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder weniger vor. Bei Ersttätern und bei Strafen unter zwei Jahren werde die Haftstrafe jedoch bedingt ausgesprochen oder die Urteilsverkündung aufgeschoben. Allfällige mit einer bedingten Haftstrafe oder einem Aufschub der Urteilsverkündung angeordneten Auflagen seien mangels Intensität asylrechtlich nicht relevant. Gesamthaft sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es nicht zu einer Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe kommen würde. Mangels politischen Profils gehe die Vorinstanz auch nicht von einem erheblichen Risiko für Misshandlungen oder Folter bei einer Rückkehr in die Türkei aus, selbst wenn er bei der Einreise aufgrund des Vorführbefehls angehalten und der Staatsanwaltschaft für eine Aussage zugeführt würde. Schliesslich würden verschiedene Indizien für ein bewusstes Einleiten des Ermittlungsverfahrens in der Türkei durch den Beschwerdeführer selbst vorliegen, was als Rechtsmissbrauch zu qualifizieren sei. Namentlich sei der «Haftbefehl» erst nach dem negativen Asylentscheid geltend gemacht worden, wobei der Vater des Beschwerdeführers just eine Woche nach der Entscheideröffnung anlässlich einer Verkehrskontrolle vom Bestehen des Befehls erfahren haben solle. Auch gebe es eine eindeutige zeitliche Nähe zwischen dem Facebook-Post vom (...) und der Aufnahme der Ermittlungen durch die türkischen Behörden, die bereits am (...) in einem Vorführbefehl gemündet hätten. Der fragliche Post sei für die Vorinstanz unter angegebenem Link schliesslich auch nicht auffindbar gewesen. 6.4 Replikweise macht der Beschwerdeführer geltend, gemäss seinem türkischen Anwalt würden sowohl ein Vorführ- als auch ein Haftbefehl vorliegen. Deswegen würde er bei einer Rückkehr in die Türkei nicht nur befragt, sondern auch gleich verhaftet werden. Da die Justiz wegen des Erdbebens erst wieder seit Oktober 2023 ordnungsgemäss funktioniere, herrsche dort eine grosse Geschäftslast. Es sei daher mit einer verzögerten Anklageerhebung zu rechnen und damit auch mit einem längerfristigen Gefängnisaufenthalt währenddessen. Zudem sei sein Vater mit einem auf den Beschwerdeführer eingelösten Fahrzeug unterwegs gewesen, als er anlässlich der Verkehrskontrolle von der Ermittlung erfahren habe. Die Polizei habe deswegen auch seine Personalien überprüft und bei dieser Gelegenheit über das eröffnete Verfahren informiert. Schliesslich sei der Vorführbefehl zeitlich deshalb so kurz nach dem Facebook-Post erlassen worden, da aufgrund des politischen Klimas regierungsfeindliche Handlungen prioritär verfolgt würden. Da sein Vater seinetwegen misshandelt worden sei, habe er sein Facebook-Profil gelöscht, weshalb der besagte Post nicht mehr zugänglich sei. 7. 7.1 Mit der Vorinstanz ist zunächst festzustellen, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers in den zentralen Sachverhaltselementen, namentlich der angeblichen Bedrängungen durch die Zivilpolizisten, nicht nachvollziehbar sind. Sie sind insgesamt äusserst vage, unsubstantiiert und nicht erlebnisgeprägt ausgefallen. Da dem Anhörungsprotokoll keine Hinweise auf Verständigungsprobleme zu entnehmen sind, bestand für die befragende Person kein Anlass, die Fragen umzuformulieren. Auch sonst ist die Fragetechnik der befragenden Person nicht zu beanstanden. Der Teil zu den Gesuchsgründen hat mit einer offenen Frage zu den Ausreisegründen begonnen, womit es dem Beschwerdeführer offenstand, alles Wesentliche ausführlich und detailliert darzulegen. Die entsprechende Antwort fiel kurz aus. Als seine Antworten aber auch nach mehrmaligem Fragen nicht detaillierter ausfielen, wurden ihm konkretere Fragen gestellt. Angesichts seines Bildungsstandes hätten vom Beschwerdeführer durchaus detailliertere und genauere Angaben zu den Ereignissen erwartet werden dürfen. Zwar ist dessen Einwand, es obliege nicht ihm, die genauen Gründe für das Handeln von Drittpersonen darzulegen, nicht gänzlich unberechtigt. Vorliegend ist jedoch in der Tat nicht verständlich, aus welchen Gründen die Zivilpolizei ein derartiges Interesse am Beschwerdeführer, welcher ein unauffälliges Leben geführt hat, gehabt haben soll, so dass sie ihn sowohl in C._______ als auch in B._______ versucht haben soll zu rekrutieren. Die Vorinstanz hat dieses Vorbringen des Beschwerdeführers zulässigerweise als unglaubhaft gewürdigt. Die Schwierigkeit, die genaue Motivation der Zivilpolizisten zu kennen, führt nicht zum Umkehrschluss, das Vorbringen sei deshalb als glaubhaft gemacht zu erachten. 7.2 Was die Reflexverfolgung betrifft, hat der Beschwerdeführer - nebst den Rekrutierungsversuchen durch die Zivilpolizei - keine durch Verfolgung erlittene Nachteile in seinem Heimatstaat geltend gemacht. Soweit er die politische Betätigung seiner Familienangehörigen als Ursache für die Rekrutierungsversuche ansieht und daraus auf einen unerträglichen psychischen Druck schliesst, ist auf die diesbezüglich hohen Anforderungen für die Annahme eines solchen hinzuweisen. Gemäss Praxis ist ein unerträglicher psychischer Druck anzunehmen, wenn einzelne Personen oder Teile einer Bevölkerung systematisch schweren oder wiederholten Eingriffen in ihre Menschenrechte durch den Staat ausgesetzt sind und diese Eingriffe eine derartige Intensität erreichen, dass ein menschenwürdiges Leben nicht mehr möglich erscheint. Nicht ausschlaggebend ist wie die betroffene Person die Situation subjektiv erlebt hat (BVGE 2010/28 E. 3.3.1.1). Selbst bei Wahrunterstellung der geltend gemachten Verfolgung durch die Zivilpolizei wären die Voraussetzungen zur Annahme eines unerträglichen psychischen Drucks vorliegend nicht gegeben. 7.3 7.3.1 Auf Beschwerdestufe bringt der Beschwerdeführer neu vor, in der Türkei sei gegen ihn gestützt auf das türkische Antiterrorgesetz ein Ermittlungsverfahren eingeleitet und ein Haftbefehlt ausgestellt worden. Namentlich habe er am (...) einen Post veröffentlicht, der im Zusammenhang mit dem syrischen Ableger der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê; Arbeiterpartei Kurdistans) gestanden habe. Da dieser Post nach seiner Ausreise aus der Türkei erfolgt ist, ist zu prüfen, ob subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG vorliegen. Gemäss dieser Bestimmung wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG begründen. 7.3.2 Wie die Vorinstanz in der Vernehmlassung bereits angedeutet hat, besteht auch für das Bundesverwaltungsgericht der begründete Eindruck, dass das in der Türkei gegen den Beschwerdeführer eröffnete Ermittlungsverfahren mutmasslich bewusst initiiert wurde, um auf diese Weise seine Chancen auf ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz auf der Grundlage des Asylrechts zu verbessern. Gemäss den eingereichten Verfahrensakten habe die Sicherheitsabteilung bereits am (...), mithin drei Tage nach der Veröffentlichung des besagten Posts, Untersuchungen angefordert. In der Replik wird vorgebracht, dies hänge damit zusammen, dass regierungsfeindliche Handlungen prioritär verfolgt würden. Beim Profil des Beschwerdeführers ist jedoch nicht davon auszugehen, dass die Behörden tatsächlich von sich aus schon nach drei Tagen Kenntnis vom Post erlangt hätten, zumal gemäss seinen Angaben die Behörden aktuell sehr stark ausgelastet seien. Augenfällig ist ferner, dass lediglich ein einziger Post vorliegt und das Verfahren auch wegen dieses einen Posts eingeleitet wurde. Zwar werden in den türkischen Verfahrensakten zwei weitere Posts erwähnt, einer vom Januar und der andere vom April 2023, wobei diese offensichtlich nicht Gegenstand des Strafverfahrens sind. Selbst unter Berücksichtigung dieser beiden anderen Aktivitäten auf den sozialen Medien würden immer noch lediglich drei einzelne, sporadisch erfolgte Posts vorliegen, was ebenfalls dafür spricht, dass diese bewusst veröffentlicht worden sind. Jedenfalls deuten derart seltene Aktivitäten nicht auf zielgerichtete, konsequente, oppositionelle Tätigkeiten hin, welche von türkischen Behörden prioritär verfolgt werden würden. Ausserdem erscheint der Zeitpunkt und die Art und Weise der Kenntnisnahme von den Ermittlungen durch den Vater des Beschwerdeführers konstruiert. Mithin habe dieser am (...), und damit eine Woche nach dem negativen Entscheid der Vorinstanz anlässlich einer Verkehrskontrolle davon Kenntnis erlangt. 7.3.3 Der von der Vorinstanz überzeugend begründete Standpunkt in der Vernehmlassung, der Beschwerdeführer habe im Zusammenhang mit den hängigen strafrechtlichen Ermittlungsverfahren in der Türkei als strafrechtlich nicht vorbelastete Person, die kein politisches Profil aufweise, mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Verurteilung zu einer unbedingten Haftstrafe zu erwarten beziehungsweise nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante, mit einem Politmalus behaftete Verfolgung zu befürchten, steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in ähnlich gelagerten Fällen (vgl. die Urteile des BVGer D-4214/2023 vom 19. Dezember 2023 E. 5.3; E-3568/2023 vom 19. September 2023 E. 7.2.4 und E. 7.2.5; E-2549/2021 vom 5. September 2023 E. 6.4 und E. 6.5; E-1518/2023 vom 19. Juni 2023 E. 6, E-3593/2021 vom 8. Juni 2023 E. 6.3.6 und D-691/2023 vom 28. April 2023 E. 6) und ist nicht zu beanstanden. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist in den Akten kein Haftbefehl enthalten. Vielmehr befindet sich darin nur ein Vorführbefehl ("Yakalama Emri"), gemäss welchem der Beschwerdeführer zwecks Einvernahme angehalten, anschliessend aber wieder freigelassen werden soll. Den Akten kann nicht entnommen werden, es bestünde die Gefahr einer Inhaftierung oder eines mit einem Politmalus behafteten Strafverfahrens in der Türkei. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer auch im Zusammenhang mit dem gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahren wegen Propaganda zugunsten einer terroristischen Organisation nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu rechnen hat. Damit hat die Vorinstanz zu Recht das Vorliegend von subjektiven Nachfluchtgründen, mithin die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AIG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Der Vollzug ist nach Art. 83 Abs. 2 AIG nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. 10. 10.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 10.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.3 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konflikts sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei auszugehen (vgl. Urteil D-3607/2023 vom 19. Juli 2023 E. 9.4.1 m.w.H.). 10.4 In der angefochtenen Verfügung wies die Vorinstanz sodann darauf hin, dass der Beschwerdeführer aus einer vom Erdbeben betroffenen Region stamme. Seine Familie würde in B._______ sowohl in der Stadt als auch auf dem Land über jeweils eine Residenz verfügen, wohin er zurückkehren könne. Auf Beschwerdeebene wird vorgebracht, die Wohnung in der Stadt sei zerstört worden und die Familie halte sich ausschliesslich im Dorf auf. Dem Beschwerdeführer ist zumutbar, sich ebenfalls bei seiner Familie im Dorf niederzulassen, wo er über eine Unterkunft verfügt. Dort wird er das familiäre Beziehungsnetz wieder vorfinden, welches ihn zumindest in einer ersten Phase wird unterstützen können. Schliesslich handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen demnächst (...)-jährigen, gesunden Mann, der das Gymnasium abgeschlossen hat und über mehrjährige Berufserfahrung im (...)-sektor verfügt. Ihm ist daher zuzumuten, sich erneut um eine Anstellung in diesem Sektor, beispielsweise auch wieder in C._______, zu bemühen. 10.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 11. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

12. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

13. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

14. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird angesichts der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abgewiesen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Emine Zaimi-Husejni