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E-1518/2023

E-1518/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-06-19 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 2. Dezember 2022 in der Schweiz um Asyl nach und wurde am 8. Dezember 2022 zu seinen Personalien und am 27. Dezember 2022 im Rahmen der Anhörung nach Art. 29 AsylG (SR 142.31) zu seinen persönlichen Verhältnissen, zu seinen Asylgründen so- wie zum Reiseweg befragt (vgl. Akten der Vorinstanz 1217692-[nachfol- gend: SEM-act.] 3/2, 10/10 und 14/17). Zu seinem persönlichen Hintergrund führte er aus, er sei ethnischer Kurde und in B._______ geboren. Seit 201(…) habe er über Twitter, Facebook und Instagram politische Beiträge veröffentlicht, an Demonstrationen der HDP (Halkların Demokratik Partisi) und an Newroz-Feierlichkeiten teilge- nommen. An letzterer sei er von seinem damaligen Schulleiter erkannt wor- den, worauf sein Notendurchschnitt herabgesetzt worden sei. Parteimit- glied der HDP sei er nie gewesen. Von Mai bis November 20(…) habe er Militärdienst geleistet. Nachdem er nach Hause zurückgekehrt sei, hätten ihn der Kommandant und ein Unteroffizier der Dorfwache im Nachbardorf C._______ angerufen. Sie hätten ihn unter Druck gesetzt, um als Dorf- schützer oder Spitzel tätig zu werden, und ihm gedroht, er würde wie D._______ – ein Cousin seines Vaters – enden, sollte er dieser Aufforde- rung nicht nachkommen. D._______ sei von maskierten Männern erschos- sen worden, als er sich geweigert habe, als Dorfschützer zu fungieren. Nach diesen Druckversuchen habe er sich nach E._______ begeben, wo er bis zu seiner Ausreise aus der Türkei ein Jahr später nichts mehr von den erwähnten Angehörigen der Dorfwache vernommen habe. Am 16. De- zember 2022 habe ein Unteroffizier der Wache von C._______ seinen Va- ter angerufen und ihn gefragt, ob er, der Beschwerdeführer, nach F._______ gegangen sei, und er solle sich stellen, ansonsten man für nichts garantieren würde. In E._______, wo er als (…) gearbeitet und erst bei seiner Schwester, anschliessend in einer Wohnung der Firma gewohnt habe, sei er von einer ihm unbekannten Rufnummer aus angerufen wor- den. Ein Mann, der sich als Polizist der Terrorabwehreinheit ausgegeben habe, habe ihm aufgetragen, auf der Polizeiwache G._______ in H._______, E._______, zu erscheinen und auszusagen. Über den Grund würde man ihn auf der Polizeiwache informieren. Er habe aus Angst sein Mobiltelefon weggeschmissen und anstatt von der Arbeit in seine Wohnung zurückzukehren, habe er sich zu einem Freund nach E._______ begeben. Mit dessen Telefon habe er seinen Vater, der sich ebenfalls gerade in E._______ aufgehalten habe, angerufen und ihm die Sache erklärt. Dieser

E-1518/2023 Seite 3 habe dann auf der Polizeiwache nachgefragt, worum es gehe. Die Polizei habe ihm geantwortet, dass ein Geheimhaltevermerk vorliege und er, der Beschwerdeführer, persönlich zu erscheinen habe, da Terrorverdacht vor- liege. Der Vater habe sich an einen Rechtsanwalt gewandt, der aufgrund des Geheimhaltevermerks aber auch nichts habe tun können. Dieser habe ihm, dem Beschwerdeführer, die Ausreise empfohlen, da er im Falle eines Aufgriffs schlecht behandelt und gefoltert würde sowie schlimmstenfalls ins Gefängnis komme. Zusammen mit seinem Vater habe er sich deshalb zur Ausreise entschieden, worauf dieser einen Schleuser gefunden und seine illegale Ausreise finanziert habe. Er, der Beschwerdeführer, vermute, dass die Terrorbekämpfungseinheit ihn wegen seiner Veröffentlichungen auf den sozialen Medien oder wegen seiner Teilnahme an Demonstrationen oder wegen der HDP angerufen habe. A.b Der Beschwerdeführer gab seine türkische Identitätskarte zu den vor- instanzlichen Akten. Zudem reichte er der Vorinstanz folgende Dokumente ein: eine Anzeige vom (…) Oktober 2022 betreffend seine Facebook-Bei- träge, ein Instruktionsschreiben der Staatsanwaltschaft I._______ vom (…) Dezember 2022, die Seiten eins und zwei eines vierseitigen, undatier- ten Untersuchungsberichts und diverse Registerauszüge hinsichtlich Wohnorten, Familie, Arbeitsstellen und Versicherungen. B. Am 30. Dezember 2022 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Ver- fahren zugewiesen (vgl. SEM-act. 17/2). C. Mit Verfügung vom 16. Februar 2023 – eröffnet am Folgetag – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zudem händigte sie ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus (vgl. SEM-act. 24/13 f.). D. Mit Eingabe vom 17. März 2023 erhob der Beschwerdeführer beim Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Zudem sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei die «Anerkennung als Flüchtling anzuordnen».

E-1518/2023 Seite 4 In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewäh- ren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Eventualiter sei er bei bereits erfolgter Datenweitergabe in einer separaten Verfügung zu informieren. Im Fliesstext stellte er zudem den Antrag auf Übersetzung der mit der Be- schwerde eingereichten fremdsprachigen Dokumente. Der Beschwerde wurden folgende Dokumente beigelegt: – angefochtene Verfügung vom (…) Februar 2023 – Fürsorgebestätigung vom 22. Februar 2023 – «Fezleke» vom (…) Januar 2023 auf Türkisch (nicht übersetzt) – Unzuständigkeitsbeschluss vom (…) Februar 2023 auf Türkisch (nicht übersetzt) – Vereinigungsbeschluss vom (…) Februar 2023 auf Türkisch (nicht übersetzt) – Untersuchungsbericht vom (…) Januar 2023 auf Türkisch (nicht über- setzt) E. Mit Zwischenverfügung vom 22. März 2023 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte den Beschwerdeführer auf, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten, an- sonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Ferner wies sie den Antrag auf amtliche Übersetzung der mit der Beschwerde eingereichten fremdsprachigen Beweismittel unter dem Hinweis auf die gesetzliche Mit- wirkungspflicht ab. F. Mit undatierter Eingabe, bei Gericht am 4. April 2023 eingegangen, er- suchte der Beschwerdeführer um Ratenzahlung, da er infolge Übersetzung aller Dokumente und «wegen private Sachen» die Rechnung nicht «auf einen Schlag» bezahlen könne. Die Instruktionsrichterin wies dieses Ge- such mit Zwischenverfügung vom 5. April 2023 ab. Der Kostenvorschuss wurde in der Folge fristgemäss bezahlt. G. Mit Eingabe vom 6. April 2023 reichte der Beschwerdeführer die Überset- zungen folgender Dokumente ein: – des Dokuments «Fezleke» vom (…) Januar 2023

E-1518/2023 Seite 5 – des Unzuständigkeitsbeschlusses vom (…) Februar 2023 – des Vereinigungsbeschlusses vom (…) Februar 2023 – des Untersuchungsberichts vom (…) Januar 2023 Zudem reichte er folgende Dokumente mit Übersetzungen ein: – Untersuchungsbericht vom (…) Januar 2023 – Gesprächsprotokoll vom (…) Dezember 2022 – Schreiben der Gendarmerie an die Staatsanwaltschaft vom (…) Januar 2023 – Nachforschungsbericht vom (…) Januar 2023 – Festnahmeverfügung des Strafgerichts in J._______, B._______ vom (…) Februar 2023 – Unzuständigkeitsverfügung vom (…) Januar 2023 – Schreiben der Gendarmerie an die Staatsanwaltschaft vom «Dezem- ber 2022» – Anzeige vom (…) Dezember 2022 – «Fezleke» vom (…) Januar 2023 – «Klageverbindung» vom (…) Februar 2023 – Nachforschungsbericht vom (…) Januar 2023 – Haftbefehl vom (…) Februar 2023 – «Fezleke» vom (…) Dezember 2022 – Anweisung der Gendarmerie vom (…) Dezember 2022 – Anweisung der Gendarmerie vom (…) Dezember 2022 – Untersuchungsbericht vom (…) Dezember 2022 – Gesprächsprotokoll zwischen der Staatsanwaltschaft und den Sicher- heitskräften vom (…) Januar 2023 H. Mit Instruktionsverfügung vom 18. April 2023 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein, welche diese am 26. April 2023 zu den Akten gab. Mit Instruktionsverfügung vom 28. Ap- ril 2023 lud die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer zur Einreichung einer Replik ein. I. Mit Eingabe vom 29. April 2023 reichte der Beschwerdeführer eine Ankla- geschrift vom (…) März 2023 und einen Eröffnungsbeschluss vom (…) Ap- ril 2023, jeweils mit Übersetzung, zu den Akten. J. Der Beschwerdeführer ersuchte mit Schreiben vom 15. Mai 2023 um

E-1518/2023 Seite 6 Fristerstreckung zur Einreichung einer Replik, da er «seine Beweismittel erst heute erhalten habe» und daher die Replik nicht habe einreichen kön- nen. Mit Zwischenverfügung vom 16. Mai 2023 wies die Instruktionsrichte- rin das Fristerstreckungsgesuch – unter Verweis auf Art. 32 VwVG – ab. K. Mit Eingabe vom 22. Mai 2023 reichte der Beschwerdeführer weitere Do- kumente ein. Auf die im Beschwerdeverfahren eingereichten rechtserheb- lichen Beweismittel wird nachfolgend eingegangen.

Erwägungen (32 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E-1518/2023 Seite 7

E. 3 Der Beschwerdeführer erhebt – lediglich in der Begründung seiner Be- schwerde und ohne ein diesbezügliches Rechtsbegehren zu stellen – eine formelle Rüge, welche vorab zu beurteilen ist, da sie unter Umständen ge- eignet sein könnte, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung von Amtes wegen zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). Er führt dazu aus, er habe mit der Beschwerde neue Beweismittel eingereicht, von welchen die Vorinstanz keine Kenntnis habe haben können. Da diese Beweismittel entscheidrelevant seien, sei der rechtserhebliche Sachverhalt unvollstän- dig und falsch festgestellt worden. Diese Rüge ist offensichtlich unbegrün- det, da – wie der Beschwerdeführer selbst anmerkt – die Vorinstanz von diesen Beweismitteln keine Kenntnis haben konnte. Die Vorinstanz hat diesbezüglich den Sachverhalt im Zeitpunkt des Erlasses der angefochte- nen Verfügung offensichtlich nicht unvollständig oder falsch festgestellt. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.3 Nach Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden. Personen mit subjektiven Nachflucht- gründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Massgebend ist dabei einzig, ob die heimatlichen

E-1518/2023 Seite 8 Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfol- gung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die An- forderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1 und 2009/28 E. 7.1).

E. 5.1 Zur Begründung führte die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung aus, sie habe den Beschwerdeführer aufgefordert, seinen Reisepass sowie eine Auflistung seiner registrierten Ein- und Ausreisebewegungen aus E-Devlet zu besorgen. Diese Unterlagen habe er nicht nachgereicht und dies, hinsichtlich des Reisepasses, auch nicht begründet. Auf E-Devlet habe der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben keinen Zugriff ge- habt, da er das Passwort vergessen habe. Er habe die benötigten Doku- mente jeweils in ausgedruckter Form erhalten, da die Ämter in der Nähe gewesen seien. Dies sei erstaunlich, da der Beschwerdeführer Maturand gewesen sei, mitunter an einer Fernschule gelernt und sich auf Prüfungen für ein Universitätsstudium vorbereitet habe. Zudem habe er an verschie- denen Orten in der Türkei gewohnt und gearbeitet und jeweils seine Mel- deadresse ändern lassen. Einerseits sei das Vorbringen des Beschwerde- führers erstaunlich, er habe E-Devlet nie in Anspruch genommen, ander- seits liessen die eingereichten Beweismittel stark vermuten, dass er Zugriff auf E-Devlet habe, ansonsten nur schwer zu erklären sei, wie er in den Besitz einer Anzeige und einzelner Ermittlungsakten gelangt sei. Da er keine sachdienlichen Hinweise in Form seines Passes oder einer Ein- und Ausreise-Auflistung aus E-Devlet beigebracht habe, sei nicht erstellt, dass er die Türkei tatsächlich illegal verlassen habe. Auch sei bemerkenswert, dass er sich in den rund fünf Wochen nach dem angeblichen Telefonanruf der Terrorbekämpfungseinheit nicht überlegt habe, sich auf E-Devlet/UYAP ein Bild über seine rechtliche Lage zu verschaffen. Ferner gehe aus seinen gesamten Schilderungen nicht hervor, dass er gewusst habe, ob oder wes- halb er genau gesucht werde. Umso fraglicher erscheine, weshalb er zwi- schen dem Anruf vom (…) Oktober 2022 und seiner Ausreise am (…) No- vember 2022 keinerlei Anstrengungen unternommen habe, um genaueres über seine persönliche Gefährdungslage zu erfahren. Auch einen Anwalt habe er nicht bevollmächtigt, dieser hätte wegen des Geheimhaltever- merks auch nichts machen können. Angesichts der grossen persönlichen Tragweite seiner Vorbringen wirke seine Passivität befremdend, zumal er im Grunde vorbringe, die Türkei wegen eines einzigen Telefonanrufs illegal verlassen zu haben. Im Übrigen lasse sich in Anbetracht der

E-1518/2023 Seite 9 nachgereichten Beweismittel 4 bis 6 denn auch ein geltend gemachter Ge- heimhaltevermerk in seinen Akten nicht aufrechterhalten. Ferner sei es ihm nicht gelungen, situationsbezogene Antworten hinsichtlich der verbrachten Zeit von rund fünf Wochen bei seinem Freund in E._______ zu geben. Ebenfalls bestünden gewisse Zweifel im Zusammenhang mit seiner Mel- deadresse. Es sei fragwürdig, weshalb die Antiterroreinheit E._______ ihn bezüglich einer Einvernahme angerufen habe, obschon er in K._______, Provinz B._______, gemeldet sei. Ferner habe er sein Mobiltelefon erst nach dem Anruf vom (…) Oktober 2022 weggegeben, obwohl er bereits vorher durch seinen Vater informiert worden sei, dass die Behörden ihn anrufen würden. Auch erstaune die Kontaktaufnahme der Behörden auf te- lefonischem Weg. Wäre es die Absicht der Behörden gewesen, ihn in Haft zu nehmen, hätten diese ihm die beabsichtigte Einvernahme nicht telefo- nisch eröffnet. Dies widerspreche denn auch seinen Erläuterungen, wo- nach sein Fall unter Geheimhaltung gehalten werde. Die Vorfluchtgründe seien auch daher stark anzuzweifeln, da er einerseits bereits am (…) Ok- tober 2022 einen Anruf der Polizei erhalten habe, in dem ihm aufgetragen worden sei, auf dem Posten zu erscheinen. Andererseits habe der zustän- dige Staatsanwalt im Instruktionsschreiben vom (…) Dezember 2022 die Direktion der Sicherheitsabteilung damit beauftragt, seine Identität zu er- mitteln. Die Ausführungen seien vage, unplausibel und somit unglaubhaft ausgefallen. Die Vorbringen im Zusammenhang mit den beiden Exponenten der Dorf- wache von C._______ seien flüchtlingsrechtlich nicht relevant, da einer- seits ihr Interesse am Beschwerdeführer aufgrund gewünschter Merkmale (jung, männliche Person mit militärischen Grundkenntnissen) und nicht we- gen eines in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Motivs begründet gewesen sei. Andererseits sei erst im Dezember 2022 wieder nach ihm gefragt worden, was zeige, dass das Interesse an ihm nicht nachhaltiger und grösser zu sein scheine als an anderen jungen Männern. Auch die von ihm gemachten Erfahrungen als Kurde gingen in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinaus, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähn- licher Weise treffen könnten. Diese Vorbringen seien flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Ferner gehe aus seinen Aussagen nicht hervor, dass er in exponierter Stellung für die HDP tätig gewesen sei, zumal er nicht einmal Parteimitglied gewesen sei. Deshalb bestehe keine beachtliche Wahr- scheinlichkeit, dass seine Vermutung, der Telefonanruf vom (…) Oktober 2022 habe mit seinem Engagement für die HDP zu tun und er könne des- wegen strafrechtlich belangt werden, zutreffe.

E-1518/2023 Seite 10 Betreffend das Ermittlungsverfahren sei der nachgereichten Anzeige in Ko- pie vom (…) Oktober 2022 zu entnehmen, dass sich eine Drittperson na- mens L._______ offensichtlich an Facebookbeiträgen von ihm gestört habe. Aus den Beweismitteln 4 und 5 gehe des Weiteren hervor, dass da- hingehende Ermittlungen aufgenommen worden seien. Allerdings gehe aus diesen behördlichen Unterlagen kein konkreter Straftatbestand als Grundlage der Ermittlung hervor. Auch sei der aktuelle Stand des Verfah- rens nicht bekannt. Da er strafrechtlich ansonsten nicht vorbelastet sei und kein geschärftes politisches Profil aufweise, sei für ihn auch die Wahr- scheinlichkeit gering, im Falle einer – zum heutigen Zeitpunkt noch keines- wegs absehbaren – Verurteilung zu einer unbedingten Haftstrafe verurteilt zu werden.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer entgegnet in seiner Beschwerde, er habe seine Beweismittel legal über seinen Anwalt besorgt. Seine Furcht vor ernsthaf- ten Nachteilen an Leib und Leben und Freiheit seien mittels «angereichten Beweismittel und Beweismittel, die noch kommen werden» nachgewiesen und glaubhaft. Es gebe verschiedene Arten von E-Devlet: solche für An- wälte und solche nur für Sicherheitskräfte und Justizbeamte. Ab einem be- stimmten Verfahrensstadium könne der Anwalt über «UYAP-Avukat» die Akten einsehen und herunterladen. Er gehe davon aus, dass dies sein An- walt so getan habe. Ferner führt er aus, «Wie es aus neuen Informationen ersichtlich ist, werde ich mit der PKK in Verbindung gestellt.».

E. 5.3 Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung aus, ihre Zweifel hätten sich als berechtigt erwiesen. So sei den «Informationen zur Untersuchung» der Gendarmerie von M._______ vom (…) Januar 2023 sowie deren Un- tersuchungsbericht vom (…) Januar 2023 zu entnehmen, dass der Be- schwerdeführer am (…) Oktober 2022 – also rund einen Monat vor seiner angeblich illegalen Ausreise – vom Flughafen Istanbul ausgereist sei. Folg- lich habe der Beschwerdeführer die Türkei legal und zu einem anderen als dem vorgeblichen Zeitpunkt verlassen. Es sei demnach offensichtlich, dass er wissentlich und willentlich gegen seine Wahrheits- und Mitwirkungs- pflicht verstossen habe, womit ihre Erwägungen zur Unglaubhaftigkeit der Vorfluchtgründe zusätzlich untermauert würden. Angesichts dieses Sach- verhalts sei nicht weiter notwendig, auf die Erklärungsversuche des Be- schwerdeführers in seiner Beschwerde vom 17. Mai 2023 einzugehen, wo- nach er oder seine Rechtsvertretung in der Türkei angeblich nicht auf sein E-Devlet zugreifen könnten. Dies sei angesichts der vielen nachgereichten Beweismittel, an die der Beschwerdeführer mittlerweile gelangt sei, ohne- hin nicht nachvollziehbar. Im Übrigen sei nicht verständlich, dass er heute

E-1518/2023 Seite 11 eine Rechtsvertretung in der Türkei haben solle, nachdem er eine solche noch in der Anhörung vom 27. Dezember 2022 verneint habe. Sämtliche Beilagen, die auf Beschwerdestufe nachgereicht worden seien, stammten aus dem Zeitraum von Dezember 2022 bis Februar 2023. Als Zeitpunkte der ihm zur Last gelegten Straftaten (Beleidigung von staatlichen Würden- trägern und Terrorpropaganda) seien der (…) Dezember 2022 und der (…) Januar 2023 aufgeführt. Der Beschwerdeführer selbst gebe indes an, bereits am (…) Oktober 2022 durch einen Beamten kontaktiert worden zu sein, und versuche, diesen angeblichen Anruf mit seinen Ermittlungsver- fahren in Verbindung zu bringen. Dies gelinge ihm ganz offensichtlich nicht. Eine Verfolgung des Beschwerdeführers vor seiner legalen Ausreise aus der Türkei könne ausgeschlossen werden. Angesichts der von ihm geleug- neten Ausreiseumstände sowie des unglaubhaft dargelegten Konnexes zwischen angeblichen Vorfluchtgründen und der Beweismittellage sei als erstellt zu erachten, dass der Beschwerdeführer auf rechtsmissbräuchliche Art und Weise subjektive Nachfluchtgründe geschaffen habe. Ein solches Verhalten verdiene keinen Schutz. Im Weiteren habe der Beschwerdefüh- rer mittlerweile zwar einen Vorführ- respektive Haftbefehl zwecks seiner Einvernahme eingereicht. Die darin festgehaltene Straftat sei aber lediglich als «Beleidigung des Präsidenten» aufgeführt. Für die Straftat der Terror- propaganda sei indes kein Vorführ- oder Haftbefehl aktenkundig. Aufgrund welcher genauen Beiträge in den sozialen Medien der Beschwerdeführer hinsichtlich der Beleidigung des Präsidenten gesucht werde, sei in den Be- weismitteln zudem nicht ersichtlich. Es bestehe demnach durchaus die Möglichkeit, dass sich seine veröffentlichten Beiträge ausserhalb der Mei- nungsäusserungsfreiheit bewegt hätten. In diesem Falle wäre die Einlei- tung eines Ermittlungsverfahrens denn auch als rechtsstaatlich legitim zu erachten, zumal solche Beleidigungen auch in der Schweiz verfolgt und höchstwahrscheinlich zu einer Verurteilung führen würden. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung dazu aufgefordert worden, seine Beiträge in den sozialen Medien nachzureichen. Dem sei er bislang nicht nachgekommen. Selbst für den Fall eines allfällig drohenden Vorführ- oder Haftbefehls wegen Terrorpropaganda sei darauf hinzuweisen, dass es in den letzten Jahren in der Türkei eine hohe Anzahl an eingeleiteten Ermittlungen gegeben habe, der Anteil der Verurteilungen gemäss Art. 7 Abs. 2 des Antiterrorgesetzes (ATG) sei aber bei rund einem Drittel der Fälle gelegen. Damit sei in den letzten Jahren das Risiko für eine Person, gegen die wegen Art. 7 Abs. 2 ATG ermittelt worden sei, verurteilt zu wer- den, relativ gering und nicht überwiegend wahrscheinlich. In Anbetracht al- ler Umstände sei nach dem Gesagten mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es im vorliegenden Fall nicht zu einer Verurteilung zu

E-1518/2023 Seite 12 einer unbedingten Haftstrafe kommen würde. Zudem sei nicht davon aus- zugehen, der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr in die Türkei einem erheblichen Risiko von Misshandlungen und Folter ausgesetzt.

E. 6.1 Die Vorinstanz hat hinsichtlich der Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit den beiden Exponenten der Dorfwache von C._______ richtig festgestellt, dass diese flüchtlingsrechtlich nicht relevant sind, da einerseits ihr Interesse am Beschwerdeführer aufgrund gewünsch- ter Merkmale (jung, männliche Person mit militärischen Grundkenntnissen) und nicht wegen eines in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Motivs begründet war. Andererseits ist erst im Dezember 2022 wieder nach ihm gefragt wor- den, was zeigt, dass das Interesse an ihm nicht nachhaltiger und grösser zu sein scheint als an anderen jungen Männern. Auf die ausführliche Wür- digung in der angefochtenen Verfügung ist diesbezüglich zu verweisen; weitere Ausführungen dazu erübrigen sich.

E. 6.2 Auf Beschwerdeebene wurden zahlreiche Dokumente zu den Akten gereicht (vgl. Bst. D, G und I supra). Mit Eingabe vom 22. Mai 2023 reichte der Beschwerdeführer unter dem Titel «Übermittlung neue Beweismittel (übersetzt)» unaufgefordert erneut eine Vielzahl von Dokumenten nach (vgl. Bst. K supra). Bei genauerer Betrachtung handelt es sich jedoch um diejenigen Beweismittel und Übersetzungen, welche er bereits mit den Ein- gaben vom 6. April 2023 und 29. April 2023 eingereicht hatte. Obwohl er die Paginierung respektive die Reihenfolge der eingereichten Beweismittel so verändert hat, dass diese nicht mit den genannten Eingaben vom 6. Ap- ril 2023 und 29. April 2023 übereinstimmen, wurden somit am 22. Mai 2023 keine neuen Beweismittel eingereicht. Der Beschwerdeführer macht somit mit dieser Eingabe keine neue Sachlage geltend, welche zusätzliche In- struktionsmassnahmen erfordern würde.

E. 6.3 Die Vorinstanz stellte in ihrer Vernehmlassung zu Recht fest, dass den mit Eingabe des Beschwerdeführers vom 6. April 2023 eingereichten Do- kumenten zu entnehmen ist, die Tatzeitpunkte der ihm zur Last gelegten Straftaten «Beleidigung von Würdenträgern» und «Propaganda einer Ter- rororganisation» datieren auf den (…) Dezember 2022 (vgl. Beilage 3 zur genannten Eingabe) respektive auf den (…) Januar 2023 (vgl. Beilage 4 zur genannten Eingabe). Im Widerspruch dazu führte der Beschwerdefüh- rer anlässlich seiner Anhörung und auch in seiner Beschwerde aus, er sei am (…) Oktober 2022 von einem Polizisten der Terrorabwehreinheit ange- rufen worden. Er habe vor Angst sein Telefon weggeschmissen. Sein Vater

E-1518/2023 Seite 13 sei zur Polizeistation gegangen und habe dort gefragt, weshalb sein Sohn gesucht werde. Die Polizei habe angegeben, dass ein Geheimhaltungsver- merk vorliege und daher der Sohn persönlich würde erscheinen müssen. Das Ganze sei wegen Terrorverdachts zu Stande gekommen. Daher sei er ausgereist (vgl. SEM-act. 14/17 F62; Beschwerde). Zwar datiert das ein- gereichte Anzeigeschreiben offenbar vom (…) Oktober 2022, im daraufhin eröffneten Verfahren (…) der Behörden in E._______ werden aber lediglich Facebook-Posts vom November 2022 und Dezember 2022 erwähnt (vgl. SEM-act. 23/8 BM 5 und 6). Veröffentlichungen auf den sozialen Medien, die vor dem behaupteten Anruf vom (…) Oktober 2022 erfolgt sein sollen, wurden vom Beschwerdeführer keine eingereicht. Insofern kann dem Da- tum im genannten «Anzeigeschreiben» keine relevante Bedeutung beige- messen werden. Da somit die aktenkundigen Straftaten gemäss Beweis- mitteln zeitlich nach dem behaupteten Anruf vom (…) Oktober 2022 und der Ausreise vom (…) Oktober 2022 datieren, ist es nicht möglich, dass der Beschwerdeführer aufgrund der obengenannten Straftaten respektive aus Angst vor deren Verfolgung aus der Türkei ausgereist ist. Zudem hat der Beschwerdeführer bislang – trotz Aufforderung der Vor- instanz an der Anhörung – seinen Reisepass und die E-Devlet-Auszüge nicht zu den Akten gereicht. Es ist davon auszugehen, dass auf den ge- nannten Dokumenten der Ausreisestempel respektive -eintrag zu erkennen wäre. Das von ihm eingereichte Dokument «Vorgehen […] vom (…) Januar 2023» (Beilage 3 zur Eingabe vom 6. April 2023) belegt denn auch, dass er an der Anhörung betreffend seinen Reiseweg die Unwahrheit zu Proto- koll gegeben respektive unwahre Ausführungen in seiner Beschwerde ge- macht hat, als er behauptete, er sei mit Hilfe von Schleusern in einem Last- wagen in die Schweiz gelangt (vgl. SEM-act. 14/17 F62) beziehungsweise illegal ausgereist. Im erwähnten Dokument hält nämlich die Gendarmerie fest: «Darüber hinaus wurde bei der Befragung der Person A._______ über JABS (Informationssystem der Gendarmerie für die öffentliche Ordnung) festgestellt, dass die Person am 25.10.2022 vom Flughaften Istanbul ins Ausland ausgereist ist, aber das Einreiseland konnte nicht ermittelt wer- den». Dieser Widerspruch in seinen Ausführungen lässt es als erwiesen erscheinen, dass der Beschwerdeführer legal aus der Türkei ausgereist ist. Die Mitwirkungsverweigerung hinsichtlich der Beibringung des Reisepas- ses und der E-Devlet-Auszüge deuten nach dem Gesagten auf eine eigent- liche Verschleierungstaktik und mithin auf die persönliche Unglaubwürdig- keit des Beschwerdeführers hin. Die von ihm behauptete Vorverfolgung konnte er diesbezüglich offensichtlich nicht glaubhaft machen. Das Verhal- ten des Beschwerdeführers bietet somit berechtigten Anlass zur Annahme,

E-1518/2023 Seite 14 er habe die Strafverfahren bewusst nach seiner Ausreise aus der Türkei initiieren lassen, um seine Chancen auf ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz auf der Grundlage des Asylrechts zu wahren.

E. 6.4 Aufgrund der Aktenlage ist zwar mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die türkischen Strafverfolgungsbehörden die Ermitt- lungsverfahren gegen den Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in die Türkei fortführen werden. Der Beschwerdeführer wird aber an dieser Stelle die Gelegenheit haben, seine Beweggründe für die Aktivitäten in den sozialen Medien – die Absicht, sich in der Schweiz ein Aufenthaltsrecht zu erwirken – offenzulegen. Der vom SEM in seiner Vernehmlassung einläss- lich und überzeugend begründete Standpunkt, der Beschwerdeführer habe im Zusammenhang mit den hängigen strafrechtlichen Ermittlungsverfahren in der Türkei mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Verurteilung zu einer un- bedingten Haftstrafe zu erwarten beziehungsweise nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu be- fürchten (vgl. im Einzelnen E. 5.3 supra), wird dadurch zusätzlich bestärkt (vgl. Urteil des BVGer D-2098/2021 vom 24. November 2022).

E. 6.5 Der Beschwerdeführer vermochte folglich keine Vorverfolgung glaub- haft zu machen. Ferner ergibt sich, dass er betreffend die gegen ihn ein- geleiteten Ermittlungsverfahren wegen «Beleidigung von Würdenträgern» und «Propaganda einer Terrororganisation» nicht mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit mit ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu rechnen hat. Das SEM hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigen- schaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E-1518/2023 Seite 15

E. 8.1.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 8.1.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 8.2.2 Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist

– wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten – das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich viel- mehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestim- mungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).

E. 8.2.3 Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Ak- ten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaf- fung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus- gesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch lässt die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei nicht auf das Bestehen eines "real risk" einer

E-1518/2023 Seite 16 völkerrechtswidrigen Behandlung schliessen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völker- rechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

E. 8.3.2 Gemäss konstanter Praxis und selbst unter Berücksichtigung der Entwicklungen im Nachgang des Putschversuchs vom Juli 2016 ist nicht davon auszugehen, dass in der Türkei eine landesweite Situation allgemeiner Gewalt herrscht. Auch in den vorwiegend von Kurden besiedelten Provinzen im Osten und Südosten des Landes ist nicht von einer flächendeckenden Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen (vgl. Urteil des BVGer D-2098/2021 vom 24. November 2022 E. 7.4 sowie das Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3). Ausgenommen sind die Provinzen Hakkari und Sirnak; den Wegweisungsvollzug dorthin erachtet das Bundesverwaltungsgericht aufgrund einer anhaltenden Situation allgemeiner Gewalt als unzumutbar (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6). Demnach ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in die Provinz B._______ als generell zumutbar zu erachten.

E. 8.3.3 Darüber hinaus sind keine individuellen Gründe ersichtlich, die gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen. Der relativ junge Beschwerdeführer verfügt über Arbeitserfahrung als (…), was ihm beim Aufbau einer neuen wirtschaftlichen Existenz entgegenkommen wird (vgl. SEM-act. 10/10 Ziffer 1.17.03). Zudem leben seine Eltern und zahlreiche Geschwister in der Tür- kei (vgl. SEM-act. 14/17 F41 ff.). Sofern notwendig steht ihm wohl auch die Möglichkeit offen, im Haushalt seiner Eltern, mit welchen er bereits vor sei- ner Ausreise zusammenlebte, erneut unterzukommen. Demnach kann er im Heimatstaat auf ein familiäres Beziehungsnetz und allenfalls finanzielle Unterstützung zurückgreifen. In medizinischer Hinsicht führte der Be- schwerdeführer an der Anhörung aus, er sei psychisch leicht angeschlagen und leide an einer (…)belastung am (…) und an einer (…) (vgl. SEM-act. 14/17 F53 ff.). Da der Beschwerdeführer weder im vorinstanzlichen- oder im Beschwerdeverfahren Arztberichte eingereicht, noch in seiner Be- schwerde oder seinen weiteren Eingaben im Beschwerdeverfahren Aus- führungen zu allfällig noch bestehenden medizinischen Problemen

E-1518/2023 Seite 17 gemacht hat, ist nicht davon auszugehen, dass diese noch vorliegen res- pektive sich verschlimmert hätten; eine medizinische Notlage gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG (vgl. E. 8.3.1 supra) liegt diesbezüglich nicht vor.

E. 8.3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder seinen Aussagen im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens noch den Beschwerdevorbringen konkrete Gründe entnommen werden können, welche es als wahrschein- lich erscheinen liessen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rück- kehr in sein Heimatland in eine existenzielle Notlage geraten würde. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumut- bar.

E. 8.4 Schliesslich ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über einen gültigen Reisepass (vgl. E. 6.2 supra) verfügt, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 In Bezug auf den nicht näher substanziierten Eventualantrag, der Be- schwerdeführer sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe mittels separater Verfügung zu informieren, ist auf Art. 97 AsylG zu verweisen. Das Bundes- verwaltungsgericht beschränkt sich auf die Feststellung, dass die dem Ge- richt vorliegenden Akten oft nicht sämtliche Vorgänge im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Wegweisungsvollzugs abbilden und den dem Ge- richt zur Verfügung stehenden Akten keine Hinweise auf eine bereits er- folgte Kontaktaufnahme zu entnehmen sind. Bei weiterem Klärungsbedarf kann sich der Beschwerdeführer an die zuständige kantonale Behörde und an das SEM wenden.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest- zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR

E-1518/2023 Seite 18 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Begleichung der Ver- fahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

E-1518/2023 Seite 19

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens- kosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1518/2023 Urteil vom 19. Juni 2023 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiber Stefan Trottmann. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. Februar 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 2. Dezember 2022 in der Schweiz um Asyl nach und wurde am 8. Dezember 2022 zu seinen Personalien und am 27. Dezember 2022 im Rahmen der Anhörung nach Art. 29 AsylG (SR 142.31) zu seinen persönlichen Verhältnissen, zu seinen Asylgründen sowie zum Reiseweg befragt (vgl. Akten der Vorinstanz 1217692-[nachfolgend: SEM-act.] 3/2, 10/10 und 14/17). Zu seinem persönlichen Hintergrund führte er aus, er sei ethnischer Kurde und in B._______ geboren. Seit 201(...) habe er über Twitter, Facebook und Instagram politische Beiträge veröffentlicht, an Demonstrationen der HDP (Halklarin Demokratik Partisi) und an Newroz-Feierlichkeiten teilgenommen. An letzterer sei er von seinem damaligen Schulleiter erkannt worden, worauf sein Notendurchschnitt herabgesetzt worden sei. Parteimitglied der HDP sei er nie gewesen. Von Mai bis November 20(...) habe er Militärdienst geleistet. Nachdem er nach Hause zurückgekehrt sei, hätten ihn der Kommandant und ein Unteroffizier der Dorfwache im Nachbardorf C._______ angerufen. Sie hätten ihn unter Druck gesetzt, um als Dorfschützer oder Spitzel tätig zu werden, und ihm gedroht, er würde wie D._______ - ein Cousin seines Vaters - enden, sollte er dieser Aufforderung nicht nachkommen. D._______ sei von maskierten Männern erschossen worden, als er sich geweigert habe, als Dorfschützer zu fungieren. Nach diesen Druckversuchen habe er sich nach E._______ begeben, wo er bis zu seiner Ausreise aus der Türkei ein Jahr später nichts mehr von den erwähnten Angehörigen der Dorfwache vernommen habe. Am 16. Dezember 2022 habe ein Unteroffizier der Wache von C._______ seinen Vater angerufen und ihn gefragt, ob er, der Beschwerdeführer, nach F._______ gegangen sei, und er solle sich stellen, ansonsten man für nichts garantieren würde. In E._______, wo er als (...) gearbeitet und erst bei seiner Schwester, anschliessend in einer Wohnung der Firma gewohnt habe, sei er von einer ihm unbekannten Rufnummer aus angerufen worden. Ein Mann, der sich als Polizist der Terrorabwehreinheit ausgegeben habe, habe ihm aufgetragen, auf der Polizeiwache G._______ in H._______, E._______, zu erscheinen und auszusagen. Über den Grund würde man ihn auf der Polizeiwache informieren. Er habe aus Angst sein Mobiltelefon weggeschmissen und anstatt von der Arbeit in seine Wohnung zurückzukehren, habe er sich zu einem Freund nach E._______ begeben. Mit dessen Telefon habe er seinen Vater, der sich ebenfalls gerade in E._______ aufgehalten habe, angerufen und ihm die Sache erklärt. Dieser habe dann auf der Polizeiwache nachgefragt, worum es gehe. Die Polizei habe ihm geantwortet, dass ein Geheimhaltevermerk vorliege und er, der Beschwerdeführer, persönlich zu erscheinen habe, da Terrorverdacht vorliege. Der Vater habe sich an einen Rechtsanwalt gewandt, der aufgrund des Geheimhaltevermerks aber auch nichts habe tun können. Dieser habe ihm, dem Beschwerdeführer, die Ausreise empfohlen, da er im Falle eines Aufgriffs schlecht behandelt und gefoltert würde sowie schlimmstenfalls ins Gefängnis komme. Zusammen mit seinem Vater habe er sich deshalb zur Ausreise entschieden, worauf dieser einen Schleuser gefunden und seine illegale Ausreise finanziert habe. Er, der Beschwerdeführer, vermute, dass die Terrorbekämpfungseinheit ihn wegen seiner Veröffentlichungen auf den sozialen Medien oder wegen seiner Teilnahme an Demonstrationen oder wegen der HDP angerufen habe. A.b Der Beschwerdeführer gab seine türkische Identitätskarte zu den vor-instanzlichen Akten. Zudem reichte er der Vorinstanz folgende Dokumente ein: eine Anzeige vom (...) Oktober 2022 betreffend seine Facebook-Beiträge, ein Instruktionsschreiben der Staatsanwaltschaft I._______ vom (...) Dezember 2022, die Seiten eins und zwei eines vierseitigen, undatierten Untersuchungsberichts und diverse Registerauszüge hinsichtlich Wohnorten, Familie, Arbeitsstellen und Versicherungen. B. Am 30. Dezember 2022 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugewiesen (vgl. SEM-act. 17/2). C. Mit Verfügung vom 16. Februar 2023 - eröffnet am Folgetag - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zudem händigte sie ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus (vgl. SEM-act. 24/13 f.). D. Mit Eingabe vom 17. März 2023 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Zudem sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei die «Anerkennung als Flüchtling anzuordnen». In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Eventualiter sei er bei bereits erfolgter Datenweitergabe in einer separaten Verfügung zu informieren. Im Fliesstext stellte er zudem den Antrag auf Übersetzung der mit der Beschwerde eingereichten fremdsprachigen Dokumente. Der Beschwerde wurden folgende Dokumente beigelegt:

- angefochtene Verfügung vom (...) Februar 2023

- Fürsorgebestätigung vom 22. Februar 2023

- «Fezleke» vom (...) Januar 2023 auf Türkisch (nicht übersetzt)

- Unzuständigkeitsbeschluss vom (...) Februar 2023 auf Türkisch (nicht übersetzt)

- Vereinigungsbeschluss vom (...) Februar 2023 auf Türkisch (nicht übersetzt)

- Untersuchungsbericht vom (...) Januar 2023 auf Türkisch (nicht übersetzt) E. Mit Zwischenverfügung vom 22. März 2023 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte den Beschwerdeführer auf, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Ferner wies sie den Antrag auf amtliche Übersetzung der mit der Beschwerde eingereichten fremdsprachigen Beweismittel unter dem Hinweis auf die gesetzliche Mitwirkungspflicht ab. F. Mit undatierter Eingabe, bei Gericht am 4. April 2023 eingegangen, ersuchte der Beschwerdeführer um Ratenzahlung, da er infolge Übersetzung aller Dokumente und «wegen private Sachen» die Rechnung nicht «auf einen Schlag» bezahlen könne. Die Instruktionsrichterin wies dieses Gesuch mit Zwischenverfügung vom 5. April 2023 ab. Der Kostenvorschuss wurde in der Folge fristgemäss bezahlt. G. Mit Eingabe vom 6. April 2023 reichte der Beschwerdeführer die Übersetzungen folgender Dokumente ein:

- des Dokuments «Fezleke» vom (...) Januar 2023

- des Unzuständigkeitsbeschlusses vom (...) Februar 2023

- des Vereinigungsbeschlusses vom (...) Februar 2023

- des Untersuchungsberichts vom (...) Januar 2023 Zudem reichte er folgende Dokumente mit Übersetzungen ein:

- Untersuchungsbericht vom (...) Januar 2023

- Gesprächsprotokoll vom (...) Dezember 2022

- Schreiben der Gendarmerie an die Staatsanwaltschaft vom (...) Januar 2023

- Nachforschungsbericht vom (...) Januar 2023

- Festnahmeverfügung des Strafgerichts in J._______, B._______ vom (...) Februar 2023

- Unzuständigkeitsverfügung vom (...) Januar 2023

- Schreiben der Gendarmerie an die Staatsanwaltschaft vom «Dezember 2022»

- Anzeige vom (...) Dezember 2022

- «Fezleke» vom (...) Januar 2023

- «Klageverbindung» vom (...) Februar 2023

- Nachforschungsbericht vom (...) Januar 2023

- Haftbefehl vom (...) Februar 2023

- «Fezleke» vom (...) Dezember 2022

- Anweisung der Gendarmerie vom (...) Dezember 2022

- Anweisung der Gendarmerie vom (...) Dezember 2022

- Untersuchungsbericht vom (...) Dezember 2022

- Gesprächsprotokoll zwischen der Staatsanwaltschaft und den Sicherheitskräften vom (...) Januar 2023 H. Mit Instruktionsverfügung vom 18. April 2023 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein, welche diese am 26. April 2023 zu den Akten gab. Mit Instruktionsverfügung vom 28. April 2023 lud die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer zur Einreichung einer Replik ein. I. Mit Eingabe vom 29. April 2023 reichte der Beschwerdeführer eine Anklageschrift vom (...) März 2023 und einen Eröffnungsbeschluss vom (...) April 2023, jeweils mit Übersetzung, zu den Akten. J. Der Beschwerdeführer ersuchte mit Schreiben vom 15. Mai 2023 um Fristerstreckung zur Einreichung einer Replik, da er «seine Beweismittel erst heute erhalten habe» und daher die Replik nicht habe einreichen können. Mit Zwischenverfügung vom 16. Mai 2023 wies die Instruktionsrichterin das Fristerstreckungsgesuch - unter Verweis auf Art. 32 VwVG - ab. K. Mit Eingabe vom 22. Mai 2023 reichte der Beschwerdeführer weitere Dokumente ein. Auf die im Beschwerdeverfahren eingereichten rechtserheblichen Beweismittel wird nachfolgend eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Der Beschwerdeführer erhebt - lediglich in der Begründung seiner Beschwerde und ohne ein diesbezügliches Rechtsbegehren zu stellen - eine formelle Rüge, welche vorab zu beurteilen ist, da sie unter Umständen geeignet sein könnte, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung von Amtes wegen zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). Er führt dazu aus, er habe mit der Beschwerde neue Beweismittel eingereicht, von welchen die Vorinstanz keine Kenntnis habe haben können. Da diese Beweismittel entscheidrelevant seien, sei der rechtserhebliche Sachverhalt unvollständig und falsch festgestellt worden. Diese Rüge ist offensichtlich unbegründet, da - wie der Beschwerdeführer selbst anmerkt - die Vorinstanz von diesen Beweismitteln keine Kenntnis haben konnte. Die Vorinstanz hat diesbezüglich den Sachverhalt im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung offensichtlich nicht unvollständig oder falsch festgestellt. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Nach Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Massgebend ist dabei einzig, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1 und 2009/28 E. 7.1). 5. 5.1 Zur Begründung führte die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung aus, sie habe den Beschwerdeführer aufgefordert, seinen Reisepass sowie eine Auflistung seiner registrierten Ein- und Ausreisebewegungen aus E-Devlet zu besorgen. Diese Unterlagen habe er nicht nachgereicht und dies, hinsichtlich des Reisepasses, auch nicht begründet. Auf E-Devlet habe der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben keinen Zugriff gehabt, da er das Passwort vergessen habe. Er habe die benötigten Dokumente jeweils in ausgedruckter Form erhalten, da die Ämter in der Nähe gewesen seien. Dies sei erstaunlich, da der Beschwerdeführer Maturand gewesen sei, mitunter an einer Fernschule gelernt und sich auf Prüfungen für ein Universitätsstudium vorbereitet habe. Zudem habe er an verschiedenen Orten in der Türkei gewohnt und gearbeitet und jeweils seine Meldeadresse ändern lassen. Einerseits sei das Vorbringen des Beschwerdeführers erstaunlich, er habe E-Devlet nie in Anspruch genommen, anderseits liessen die eingereichten Beweismittel stark vermuten, dass er Zugriff auf E-Devlet habe, ansonsten nur schwer zu erklären sei, wie er in den Besitz einer Anzeige und einzelner Ermittlungsakten gelangt sei. Da er keine sachdienlichen Hinweise in Form seines Passes oder einer Ein- und Ausreise-Auflistung aus E-Devlet beigebracht habe, sei nicht erstellt, dass er die Türkei tatsächlich illegal verlassen habe. Auch sei bemerkenswert, dass er sich in den rund fünf Wochen nach dem angeblichen Telefonanruf der Terrorbekämpfungseinheit nicht überlegt habe, sich auf E-Devlet/UYAP ein Bild über seine rechtliche Lage zu verschaffen. Ferner gehe aus seinen gesamten Schilderungen nicht hervor, dass er gewusst habe, ob oder weshalb er genau gesucht werde. Umso fraglicher erscheine, weshalb er zwischen dem Anruf vom (...) Oktober 2022 und seiner Ausreise am (...) November 2022 keinerlei Anstrengungen unternommen habe, um genaueres über seine persönliche Gefährdungslage zu erfahren. Auch einen Anwalt habe er nicht bevollmächtigt, dieser hätte wegen des Geheimhaltevermerks auch nichts machen können. Angesichts der grossen persönlichen Tragweite seiner Vorbringen wirke seine Passivität befremdend, zumal er im Grunde vorbringe, die Türkei wegen eines einzigen Telefonanrufs illegal verlassen zu haben. Im Übrigen lasse sich in Anbetracht der nachgereichten Beweismittel 4 bis 6 denn auch ein geltend gemachter Geheimhaltevermerk in seinen Akten nicht aufrechterhalten. Ferner sei es ihm nicht gelungen, situationsbezogene Antworten hinsichtlich der verbrachten Zeit von rund fünf Wochen bei seinem Freund in E._______ zu geben. Ebenfalls bestünden gewisse Zweifel im Zusammenhang mit seiner Meldeadresse. Es sei fragwürdig, weshalb die Antiterroreinheit E._______ ihn bezüglich einer Einvernahme angerufen habe, obschon er in K._______, Provinz B._______, gemeldet sei. Ferner habe er sein Mobiltelefon erst nach dem Anruf vom (...) Oktober 2022 weggegeben, obwohl er bereits vorher durch seinen Vater informiert worden sei, dass die Behörden ihn anrufen würden. Auch erstaune die Kontaktaufnahme der Behörden auf telefonischem Weg. Wäre es die Absicht der Behörden gewesen, ihn in Haft zu nehmen, hätten diese ihm die beabsichtigte Einvernahme nicht telefonisch eröffnet. Dies widerspreche denn auch seinen Erläuterungen, wonach sein Fall unter Geheimhaltung gehalten werde. Die Vorfluchtgründe seien auch daher stark anzuzweifeln, da er einerseits bereits am (...) Oktober 2022 einen Anruf der Polizei erhalten habe, in dem ihm aufgetragen worden sei, auf dem Posten zu erscheinen. Andererseits habe der zuständige Staatsanwalt im Instruktionsschreiben vom (...) Dezember 2022 die Direktion der Sicherheitsabteilung damit beauftragt, seine Identität zu ermitteln. Die Ausführungen seien vage, unplausibel und somit unglaubhaft ausgefallen. Die Vorbringen im Zusammenhang mit den beiden Exponenten der Dorfwache von C._______ seien flüchtlingsrechtlich nicht relevant, da einerseits ihr Interesse am Beschwerdeführer aufgrund gewünschter Merkmale (jung, männliche Person mit militärischen Grundkenntnissen) und nicht wegen eines in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Motivs begründet gewesen sei. Andererseits sei erst im Dezember 2022 wieder nach ihm gefragt worden, was zeige, dass das Interesse an ihm nicht nachhaltiger und grösser zu sein scheine als an anderen jungen Männern. Auch die von ihm gemachten Erfahrungen als Kurde gingen in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinaus, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Diese Vorbringen seien flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Ferner gehe aus seinen Aussagen nicht hervor, dass er in exponierter Stellung für die HDP tätig gewesen sei, zumal er nicht einmal Parteimitglied gewesen sei. Deshalb bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass seine Vermutung, der Telefonanruf vom (...) Oktober 2022 habe mit seinem Engagement für die HDP zu tun und er könne deswegen strafrechtlich belangt werden, zutreffe. Betreffend das Ermittlungsverfahren sei der nachgereichten Anzeige in Kopie vom (...) Oktober 2022 zu entnehmen, dass sich eine Drittperson namens L._______ offensichtlich an Facebookbeiträgen von ihm gestört habe. Aus den Beweismitteln 4 und 5 gehe des Weiteren hervor, dass dahingehende Ermittlungen aufgenommen worden seien. Allerdings gehe aus diesen behördlichen Unterlagen kein konkreter Straftatbestand als Grundlage der Ermittlung hervor. Auch sei der aktuelle Stand des Verfahrens nicht bekannt. Da er strafrechtlich ansonsten nicht vorbelastet sei und kein geschärftes politisches Profil aufweise, sei für ihn auch die Wahrscheinlichkeit gering, im Falle einer - zum heutigen Zeitpunkt noch keineswegs absehbaren - Verurteilung zu einer unbedingten Haftstrafe verurteilt zu werden. 5.2 Der Beschwerdeführer entgegnet in seiner Beschwerde, er habe seine Beweismittel legal über seinen Anwalt besorgt. Seine Furcht vor ernsthaften Nachteilen an Leib und Leben und Freiheit seien mittels «angereichten Beweismittel und Beweismittel, die noch kommen werden» nachgewiesen und glaubhaft. Es gebe verschiedene Arten von E-Devlet: solche für Anwälte und solche nur für Sicherheitskräfte und Justizbeamte. Ab einem bestimmten Verfahrensstadium könne der Anwalt über «UYAP-Avukat» die Akten einsehen und herunterladen. Er gehe davon aus, dass dies sein Anwalt so getan habe. Ferner führt er aus, «Wie es aus neuen Informationen ersichtlich ist, werde ich mit der PKK in Verbindung gestellt.». 5.3 Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung aus, ihre Zweifel hätten sich als berechtigt erwiesen. So sei den «Informationen zur Untersuchung» der Gendarmerie von M._______ vom (...) Januar 2023 sowie deren Untersuchungsbericht vom (...) Januar 2023 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am (...) Oktober 2022 - also rund einen Monat vor seiner angeblich illegalen Ausreise - vom Flughafen Istanbul ausgereist sei. Folglich habe der Beschwerdeführer die Türkei legal und zu einem anderen als dem vorgeblichen Zeitpunkt verlassen. Es sei demnach offensichtlich, dass er wissentlich und willentlich gegen seine Wahrheits- und Mitwirkungspflicht verstossen habe, womit ihre Erwägungen zur Unglaubhaftigkeit der Vorfluchtgründe zusätzlich untermauert würden. Angesichts dieses Sachverhalts sei nicht weiter notwendig, auf die Erklärungsversuche des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde vom 17. Mai 2023 einzugehen, wonach er oder seine Rechtsvertretung in der Türkei angeblich nicht auf sein E-Devlet zugreifen könnten. Dies sei angesichts der vielen nachgereichten Beweismittel, an die der Beschwerdeführer mittlerweile gelangt sei, ohnehin nicht nachvollziehbar. Im Übrigen sei nicht verständlich, dass er heute eine Rechtsvertretung in der Türkei haben solle, nachdem er eine solche noch in der Anhörung vom 27. Dezember 2022 verneint habe. Sämtliche Beilagen, die auf Beschwerdestufe nachgereicht worden seien, stammten aus dem Zeitraum von Dezember 2022 bis Februar 2023. Als Zeitpunkte der ihm zur Last gelegten Straftaten (Beleidigung von staatlichen Würdenträgern und Terrorpropaganda) seien der (...) Dezember 2022 und der (...) Januar 2023 aufgeführt. Der Beschwerdeführer selbst gebe indes an, bereits am (...) Oktober 2022 durch einen Beamten kontaktiert worden zu sein, und versuche, diesen angeblichen Anruf mit seinen Ermittlungsverfahren in Verbindung zu bringen. Dies gelinge ihm ganz offensichtlich nicht. Eine Verfolgung des Beschwerdeführers vor seiner legalen Ausreise aus der Türkei könne ausgeschlossen werden. Angesichts der von ihm geleugneten Ausreiseumstände sowie des unglaubhaft dargelegten Konnexes zwischen angeblichen Vorfluchtgründen und der Beweismittellage sei als erstellt zu erachten, dass der Beschwerdeführer auf rechtsmissbräuchliche Art und Weise subjektive Nachfluchtgründe geschaffen habe. Ein solches Verhalten verdiene keinen Schutz. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer mittlerweile zwar einen Vorführ- respektive Haftbefehl zwecks seiner Einvernahme eingereicht. Die darin festgehaltene Straftat sei aber lediglich als «Beleidigung des Präsidenten» aufgeführt. Für die Straftat der Terrorpropaganda sei indes kein Vorführ- oder Haftbefehl aktenkundig. Aufgrund welcher genauen Beiträge in den sozialen Medien der Beschwerdeführer hinsichtlich der Beleidigung des Präsidenten gesucht werde, sei in den Beweismitteln zudem nicht ersichtlich. Es bestehe demnach durchaus die Möglichkeit, dass sich seine veröffentlichten Beiträge ausserhalb der Meinungsäusserungsfreiheit bewegt hätten. In diesem Falle wäre die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens denn auch als rechtsstaatlich legitim zu erachten, zumal solche Beleidigungen auch in der Schweiz verfolgt und höchstwahrscheinlich zu einer Verurteilung führen würden. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung dazu aufgefordert worden, seine Beiträge in den sozialen Medien nachzureichen. Dem sei er bislang nicht nachgekommen. Selbst für den Fall eines allfällig drohenden Vorführ- oder Haftbefehls wegen Terrorpropaganda sei darauf hinzuweisen, dass es in den letzten Jahren in der Türkei eine hohe Anzahl an eingeleiteten Ermittlungen gegeben habe, der Anteil der Verurteilungen gemäss Art. 7 Abs. 2 des Antiterrorgesetzes (ATG) sei aber bei rund einem Drittel der Fälle gelegen. Damit sei in den letzten Jahren das Risiko für eine Person, gegen die wegen Art. 7 Abs. 2 ATG ermittelt worden sei, verurteilt zu werden, relativ gering und nicht überwiegend wahrscheinlich. In Anbetracht aller Umstände sei nach dem Gesagten mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es im vorliegenden Fall nicht zu einer Verurteilung zu einer unbedingten Haftstrafe kommen würde. Zudem sei nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr in die Türkei einem erheblichen Risiko von Misshandlungen und Folter ausgesetzt. 6. 6.1 Die Vorinstanz hat hinsichtlich der Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit den beiden Exponenten der Dorfwache von C._______ richtig festgestellt, dass diese flüchtlingsrechtlich nicht relevant sind, da einerseits ihr Interesse am Beschwerdeführer aufgrund gewünschter Merkmale (jung, männliche Person mit militärischen Grundkenntnissen) und nicht wegen eines in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Motivs begründet war. Andererseits ist erst im Dezember 2022 wieder nach ihm gefragt worden, was zeigt, dass das Interesse an ihm nicht nachhaltiger und grösser zu sein scheint als an anderen jungen Männern. Auf die ausführliche Würdigung in der angefochtenen Verfügung ist diesbezüglich zu verweisen; weitere Ausführungen dazu erübrigen sich. 6.2 Auf Beschwerdeebene wurden zahlreiche Dokumente zu den Akten gereicht (vgl. Bst. D, G und I supra). Mit Eingabe vom 22. Mai 2023 reichte der Beschwerdeführer unter dem Titel «Übermittlung neue Beweismittel (übersetzt)» unaufgefordert erneut eine Vielzahl von Dokumenten nach (vgl. Bst. K supra). Bei genauerer Betrachtung handelt es sich jedoch um diejenigen Beweismittel und Übersetzungen, welche er bereits mit den Eingaben vom 6. April 2023 und 29. April 2023 eingereicht hatte. Obwohl er die Paginierung respektive die Reihenfolge der eingereichten Beweismittel so verändert hat, dass diese nicht mit den genannten Eingaben vom 6. April 2023 und 29. April 2023 übereinstimmen, wurden somit am 22. Mai 2023 keine neuen Beweismittel eingereicht. Der Beschwerdeführer macht somit mit dieser Eingabe keine neue Sachlage geltend, welche zusätzliche Instruktionsmassnahmen erfordern würde. 6.3 Die Vorinstanz stellte in ihrer Vernehmlassung zu Recht fest, dass den mit Eingabe des Beschwerdeführers vom 6. April 2023 eingereichten Dokumenten zu entnehmen ist, die Tatzeitpunkte der ihm zur Last gelegten Straftaten «Beleidigung von Würdenträgern» und «Propaganda einer Terrororganisation» datieren auf den (...) Dezember 2022 (vgl. Beilage 3 zur genannten Eingabe) respektive auf den (...) Januar 2023 (vgl. Beilage 4 zur genannten Eingabe). Im Widerspruch dazu führte der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörung und auch in seiner Beschwerde aus, er sei am (...) Oktober 2022 von einem Polizisten der Terrorabwehreinheit angerufen worden. Er habe vor Angst sein Telefon weggeschmissen. Sein Vater sei zur Polizeistation gegangen und habe dort gefragt, weshalb sein Sohn gesucht werde. Die Polizei habe angegeben, dass ein Geheimhaltungsvermerk vorliege und daher der Sohn persönlich würde erscheinen müssen. Das Ganze sei wegen Terrorverdachts zu Stande gekommen. Daher sei er ausgereist (vgl. SEM-act. 14/17 F62; Beschwerde). Zwar datiert das eingereichte Anzeigeschreiben offenbar vom (...) Oktober 2022, im daraufhin eröffneten Verfahren (...) der Behörden in E._______ werden aber lediglich Facebook-Posts vom November 2022 und Dezember 2022 erwähnt (vgl. SEM-act. 23/8 BM 5 und 6). Veröffentlichungen auf den sozialen Medien, die vor dem behaupteten Anruf vom (...) Oktober 2022 erfolgt sein sollen, wurden vom Beschwerdeführer keine eingereicht. Insofern kann dem Datum im genannten «Anzeigeschreiben» keine relevante Bedeutung beigemessen werden. Da somit die aktenkundigen Straftaten gemäss Beweismitteln zeitlich nach dem behaupteten Anruf vom (...) Oktober 2022 und der Ausreise vom (...) Oktober 2022 datieren, ist es nicht möglich, dass der Beschwerdeführer aufgrund der obengenannten Straftaten respektive aus Angst vor deren Verfolgung aus der Türkei ausgereist ist. Zudem hat der Beschwerdeführer bislang - trotz Aufforderung der Vor-instanz an der Anhörung - seinen Reisepass und die E-Devlet-Auszüge nicht zu den Akten gereicht. Es ist davon auszugehen, dass auf den genannten Dokumenten der Ausreisestempel respektive -eintrag zu erkennen wäre. Das von ihm eingereichte Dokument «Vorgehen [...] vom (...) Januar 2023» (Beilage 3 zur Eingabe vom 6. April 2023) belegt denn auch, dass er an der Anhörung betreffend seinen Reiseweg die Unwahrheit zu Protokoll gegeben respektive unwahre Ausführungen in seiner Beschwerde gemacht hat, als er behauptete, er sei mit Hilfe von Schleusern in einem Lastwagen in die Schweiz gelangt (vgl. SEM-act. 14/17 F62) beziehungsweise illegal ausgereist. Im erwähnten Dokument hält nämlich die Gendarmerie fest: «Darüber hinaus wurde bei der Befragung der Person A._______ über JABS (Informationssystem der Gendarmerie für die öffentliche Ordnung) festgestellt, dass die Person am 25.10.2022 vom Flughaften Istanbul ins Ausland ausgereist ist, aber das Einreiseland konnte nicht ermittelt werden». Dieser Widerspruch in seinen Ausführungen lässt es als erwiesen erscheinen, dass der Beschwerdeführer legal aus der Türkei ausgereist ist. Die Mitwirkungsverweigerung hinsichtlich der Beibringung des Reisepasses und der E-Devlet-Auszüge deuten nach dem Gesagten auf eine eigentliche Verschleierungstaktik und mithin auf die persönliche Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hin. Die von ihm behauptete Vorverfolgung konnte er diesbezüglich offensichtlich nicht glaubhaft machen. Das Verhalten des Beschwerdeführers bietet somit berechtigten Anlass zur Annahme, er habe die Strafverfahren bewusst nach seiner Ausreise aus der Türkei initiieren lassen, um seine Chancen auf ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz auf der Grundlage des Asylrechts zu wahren. 6.4 Aufgrund der Aktenlage ist zwar mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die türkischen Strafverfolgungsbehörden die Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in die Türkei fortführen werden. Der Beschwerdeführer wird aber an dieser Stelle die Gelegenheit haben, seine Beweggründe für die Aktivitäten in den sozialen Medien - die Absicht, sich in der Schweiz ein Aufenthaltsrecht zu erwirken - offenzulegen. Der vom SEM in seiner Vernehmlassung einlässlich und überzeugend begründete Standpunkt, der Beschwerdeführer habe im Zusammenhang mit den hängigen strafrechtlichen Ermittlungsverfahren in der Türkei mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Verurteilung zu einer unbedingten Haftstrafe zu erwarten beziehungsweise nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten (vgl. im Einzelnen E. 5.3 supra), wird dadurch zusätzlich bestärkt (vgl. Urteil des BVGer D-2098/2021 vom 24. November 2022). 6.5 Der Beschwerdeführer vermochte folglich keine Vorverfolgung glaubhaft zu machen. Ferner ergibt sich, dass er betreffend die gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahren wegen «Beleidigung von Würdenträgern» und «Propaganda einer Terrororganisation» nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu rechnen hat. Das SEM hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 8.1.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.1.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist - wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten - das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). 8.2.3 Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch lässt die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei nicht auf das Bestehen eines "real risk" einer völkerrechtswidrigen Behandlung schliessen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 8.3.2 Gemäss konstanter Praxis und selbst unter Berücksichtigung der Entwicklungen im Nachgang des Putschversuchs vom Juli 2016 ist nicht davon auszugehen, dass in der Türkei eine landesweite Situation allgemeiner Gewalt herrscht. Auch in den vorwiegend von Kurden besiedelten Provinzen im Osten und Südosten des Landes ist nicht von einer flächendeckenden Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen (vgl. Urteil des BVGer D-2098/2021 vom 24. November 2022 E. 7.4 sowie das Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3). Ausgenommen sind die Provinzen Hakkari und Sirnak; den Wegweisungsvollzug dorthin erachtet das Bundesverwaltungsgericht aufgrund einer anhaltenden Situation allgemeiner Gewalt als unzumutbar (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6). Demnach ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in die Provinz B._______ als generell zumutbar zu erachten. 8.3.3 Darüber hinaus sind keine individuellen Gründe ersichtlich, die gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen. Der relativ junge Beschwerdeführer verfügt über Arbeitserfahrung als (...), was ihm beim Aufbau einer neuen wirtschaftlichen Existenz entgegenkommen wird (vgl. SEM-act. 10/10 Ziffer 1.17.03). Zudem leben seine Eltern und zahlreiche Geschwister in der Türkei (vgl. SEM-act. 14/17 F41 ff.). Sofern notwendig steht ihm wohl auch die Möglichkeit offen, im Haushalt seiner Eltern, mit welchen er bereits vor seiner Ausreise zusammenlebte, erneut unterzukommen. Demnach kann er im Heimatstaat auf ein familiäres Beziehungsnetz und allenfalls finanzielle Unterstützung zurückgreifen. In medizinischer Hinsicht führte der Beschwerdeführer an der Anhörung aus, er sei psychisch leicht angeschlagen und leide an einer (...)belastung am (...) und an einer (...) (vgl. SEM-act. 14/17 F53 ff.). Da der Beschwerdeführer weder im vorinstanzlichen- oder im Beschwerdeverfahren Arztberichte eingereicht, noch in seiner Beschwerde oder seinen weiteren Eingaben im Beschwerdeverfahren Ausführungen zu allfällig noch bestehenden medizinischen Problemen gemacht hat, ist nicht davon auszugehen, dass diese noch vorliegen respektive sich verschlimmert hätten; eine medizinische Notlage gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG (vgl. E. 8.3.1 supra) liegt diesbezüglich nicht vor. 8.3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder seinen Aussagen im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens noch den Beschwerdevorbringen konkrete Gründe entnommen werden können, welche es als wahrscheinlich erscheinen liessen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland in eine existenzielle Notlage geraten würde. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über einen gültigen Reisepass (vgl. E. 6.2 supra) verfügt, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. In Bezug auf den nicht näher substanziierten Eventualantrag, der Beschwerdeführer sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe mittels separater Verfügung zu informieren, ist auf Art. 97 AsylG zu verweisen. Das Bundesverwaltungsgericht beschränkt sich auf die Feststellung, dass die dem Gericht vorliegenden Akten oft nicht sämtliche Vorgänge im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Wegweisungsvollzugs abbilden und den dem Gericht zur Verfügung stehenden Akten keine Hinweise auf eine bereits erfolgte Kontaktaufnahme zu entnehmen sind. Bei weiterem Klärungsbedarf kann sich der Beschwerdeführer an die zuständige kantonale Behörde und an das SEM wenden.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann Versand: