Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin verliess die Türkei gemeinsam mit ihren Eltern und ihrer jüngeren Schwester (N […], E-4603/2020) gemäss eigenen An- gaben am 16. Januar 2018 und reiste am 19. Januar 2018 in die Schweiz ein. Gleichentags suchte sie um Asyl nach. B. Die Befragung zur Person (BzP) fand am 30. Januar 2018 statt. Die erste Anhörung zu den Asylgründen wurde am 15. Oktober 2019 durchgeführt. Sodann wurde die Beschwerdeführerin am 22. Juni 2020 erneut aus- schliesslich durch Frauen angehört. C. Im Rahmen dieser Anhörungen machte die Beschwerdeführerin im We- sentlichen geltend, sie sei in B._______ geboren und aufgewachsen. Sie habe die Grundschule besucht und anschliessend ans Gymnasium ge- wechselt. Nach einem Jahr habe sie jedoch abgebrochen. Auch die an- schliessend begonnene Ausbildung an einem Ferngymnasium habe sie nicht abgeschlossen. Nach dem Schulabbruch habe sie begonnen zu ar- beiten und sei zuletzt in einem (…)geschäft als (…) tätig gewesen. Zu den Ausreisegründen führte sie aus, sie sei als Kurdin und Alevitin in der Schule ständig Belästigungen ausgesetzt gewesen. Auch sei sie unter Druck ge- setzt und gezwungen worden, am islamischen Religionsunterricht teilzu- nehmen. Sie sei auch schon von Mitschülern ins WC gezerrt und getreten worden. Dabei hätten sie sie an den Haaren gezogen und aufgefordert, den Kopf zu bedecken. Wegen dem Druck und dem Stress habe sie ange- fangen stark zu rauchen. Dies habe zu (…) geführt, weswegen sie letztlich auch die Schule abgebrochen habe. Auch am Arbeitsplatz und im Quartier sei sie von ihren Mitmenschen belästigt worden. In der Türkei habe sie als Frau, Kurdin und Alevitin kein einfaches Leben. Wenn sie das Haus verlas- sen habe, habe sie sich immer wieder gefragt, ob sie umgebracht oder vergewaltigt werden würde. Im Alter von neun Jahren sei sie bereits einmal von ihrem Cousin vergewaltigt worden. Sie habe deswegen sowohl in der Türkei als auch in der Schweiz psychologische Hilfe in Anspruch genom- men. Ausschlaggebend für die Ausreise aus der Türkei sei ferner gewesen, dass ihr Vater blutverschmiert nach Hause gekommen sei. Er habe ihr nicht konkret erzählt, was vorgefallen sei, um sie nicht damit zu belasten. Allge- mein habe er die alevitische Glaubensstätte, Cemevi, und einen kurdi- schen Verein besucht sowie Kontakte zu Kurden gepflegt. Auch sei er bei
E-4638/2020 Seite 3 der HDP (Halkların Demokratik Partisi) politisch aktiv gewesen. Einzelhei- ten zu den Aktivitäten kenne sie nicht. Er sei in der Öffentlichkeit aber auch immer belästigt worden. Als sie noch ein Kind gewesen sei, sei die Polizei nach Hause gekommen und habe ihre Mutter mitgenommen. Diese sei im Zusammenhang mit politischen Aktivitäten ihres Bruders (Onkel der Be- schwerdeführerin), der bei der Guerilla gewesen sei, abgeführt und auf dem Posten befragt worden. Die Mutter sei selbst aber nicht politisch aktiv gewesen. Auch sie selbst habe sich in der Türkei politisch nicht betätigt. Lediglich im Jahr 2017 habe sie an zwei Anlässen teilgenommen, wo es um Frauenrechte gegangen sei. In der Schweiz habe sie bereits in ver- schiedenen Städten an pro-kurdischen Kundgebungen teilgenommen. Bei einer Rückkehr in die Türkei würde sie entweder der Tod oder eine Verge- waltigung erwarten. Täglich würden dort mindestens 20 Frauen umge- bracht. D. D.a Mit Verfügung vom 17. August 2020 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte das Asylgesuch ab und wies sie aus der Schweiz weg. D.b Gleichentags lehnte die Vorinstanz mit separater Verfügung die Asyl- gesuche der Eltern der Beschwerdeführerin ab. E. Mit Eingabe vom 18. September 2020 erhob die Beschwerdeführerin ge- gen die Verfügung des SEM Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren. Eventua- liter sei sie unter Aufhebung der Verfügung vorläufig aufzunehmen. Sub- eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung und zur Abnahme weiterer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner sei festzustellen, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Schliesslich sei ihr die unentgeltlichen Prozessführung, unter Beiordnung des unterzeichnenden Anwaltes als amtlichen Rechtsbeistand, zu gewäh- ren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen. In der Eingabe führte die Beschwerdeführerin aus, ihr türkischer Anwalt habe sie in der Woche 37 darüber informiert, dass gegen sie und ihren Vater Haftbefehle erlassen worden seien. Die Zustellung dieser Haftbe- fehle wurde dem Gericht in Aussicht gestellt. Zudem reichte sie unter an- derem zwei Fotoaufnahmen, die die Beschwerdeführerin an
E-4638/2020 Seite 4 Demonstrationen zeigen würden, und einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 5. Dezember 2018 ein. F. Mit Schreiben vom 21. September 2020 wurde der Beschwerdeführerin der Eingang ihrer Beschwerde durch das Gericht bestätigt. G. In der Zwischenverfügung vom 14. Oktober 2020 stellte die Instruktions- richterin fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung hiess sie gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses und ordnete der Beschwerdeführer den rubrizierten Rechts- vertreter für das vorliegende Beschwerdeverfahren als amtlichen Rechts- beistand bei. Schliesslich lud sie die Vorinstanz ein, innert Frist eine Ver- nehmlassung einzureichen. H. In der Vernehmlassung vom 23. Oktober 2020 nahm die Vorinstanz Stel- lung zur Beschwerde und hielt vollumfänglich an ihren Erwägungen fest. Diese wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zugestellt. I. Mit Eingabe vom 9. Juli 2021 reichte die Beschwerdeführerin eine Kopie des Beschlusses in sonstiger Sache des (…) Erstinstanzlichen Strafge- richts B._______ vom (…) Februar 20(…) samt Übersetzung zu den Akten. J. Mit Zwischenverfügung vom 21. November 2022 lud die Instruktionsrichte- rin die Vorinstanz zu einem weiteren Schriftenwechsel ein. In der Duplik vom 1. Dezember 2022 nahm diese erneut Stellung und hielt weiterhin an ihren Erwägungen fest. Am 9. Januar 2023 wurde der Beschwerdeführerin die Duplik zur Kenntnisnahme zugestellt. K. Mit Eingabe vom 7. Februar 2024 erkundigte sich die Beschwerdeführerin nach dem Verfahrensstand. Die Anfrage wurde mit Schreiben vom 13. Feb- ruar 2024 beantwortet.
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Erwägungen (38 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeit- punkt gültige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Ände- rung des AsylG vom 25. September 2015). Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und In- tegrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Geset- zesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden.
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Mit Zwischenverfügung vom 14. Oktober 2020 wies die Instruktionsrichte- rin den Antrag auf Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit demjeni- gen der Eltern (Beschwerdeverfahren E-4603/2020) ab und hielt fest, die Verfahren würden insoweit koordiniert, als die Auswirkungen des einen Verfahrens auf das andere berücksichtig und die Urteile zeitgleich ergehen werden.
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E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.3 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asyl- suchende Person erst durch die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunfts- staat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatli- chen Behörden das Verhalten der asylsuchenden Person als staatsfeind- lich einstufen und diese deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung be- fürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a m.w.H.).
E. 5.1 In der angefochtenen Verfügung kommt die Vorinstanz zum Schluss, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. Die geltend gemachte sexuelle Misshandlung im Alter von neun Jahren habe im Ausreisezeitpunkt zeitlich sehr weit zurück gelegen. Eine konkrete Gefahr einer erneuten Vergewaltigung bestehe nicht, zumal es nach dem genannten Vorfall nicht zu weiteren solchen gekommen sei. Auch sei der Grund hierfür nicht die politische oder religiöse Ausrichtung
E-4638/2020 Seite 7 der Beschwerdeführerin oder ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten so- zialen Gruppe gewesen. Ausserdem würden die von ihr angeführten Belästigungen in ihrer Intensi- tät nicht die Nachteile übersteigen, denen ein grosser Teil der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise ausgesetzt sei. Auch ihre Be- fürchtungen, bei einer Rückkehr in die Türkei getötet oder vergewaltigt zu werden, seien objektiv nicht begründet, zumal sie als Grund hierfür die all- gemeine Situation von Frauen in der Türkei genannt habe. Im Weiteren verneinte das SEM eine mögliche Reflexverfolgung. Es führte in diesem Zusammenhang aus, die Menschenrechtslage in der Türkei habe sich seit dem Wiederaufflammen der gewaltsamen Auseinanderset- zungen zwischen staatlichen Sicherheitskräften und der Kurdischen Arbei- terpartei PKK im Sommer 2015 sowie dem Putschversuch im Jahr 2016 verschlechtert. Einzelne Fälle von Reflexverfolgungshandlungen seien seitdem bekannt geworden, welche indes mit gesuchten, untergetauchten Personen, denen ausgeprägte oppositionelle Aktivitäten vorgeworfen wür- den, in Verbindung stünden. Im Regelfall sei jedoch weiterhin auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abzustützen, wonach eine Reflexverfolgung nur etwa dann zu befürchten sei, wenn die betref- fende Person entweder bereits schwere Nacheile erlitten habe oder die Behörden Anlass zur Vermutung hätten, die Person stehe mit einer ge- suchten Person in Kontakt oder bei Verdacht eigener politischer Aktivitäten für eine illegale politische Organisation. Es müsse zudem ein ausgeprägtes Interesse an der Festnahme der gesuchten Person bestehen. Bei Angehö- rigen, die bereits inhaftiert oder ehemals verfolgt worden seien, bestehe demgegenüber keine Gefahr, von Reflexverfolgungsmassnahmen betrof- fen zu werden. Insbesondere seien die Ereignisse ihren Vater betreffend ein Jahr vor ihrer Ausreise vorgefallen. Die Akten würden keine Hinweise darauf enthalten, dass sie in naher Zukunft aufgrund ihres familiären Um- felds ernsthaften Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein könnte. Die Furcht vor einer Reflexverfolgung sei im Falle der Beschwerdeführerin da- her nicht begründet. Schliesslich sei bekannt, dass türkische Sicherheitsdienste auch im Aus- land aktiv seien und die türkischen Oppositionsparteien überwachen wür- den. Angesichts der zahlreichen exilpolitischen Aktivitäten türkischer Staatsangehöriger im Ausland sei es jedoch wahrscheinlich, dass die Dienste ihre Aufmerksamkeit vor allem auf politisch exponiertere Personen richten würden. Ausschlaggebend sei die Art und Weise des öffentlichen
E-4638/2020 Seite 8 Auftretens, die Persönlichkeit der Person, die Form ihrer öffentlichen Auf- tritte und der Inhalt ihrer öffentlichen Äusserungen. Diese Kriterien würden Aufschluss darüber geben, ob sie für das türkische Regime als potenzielle Bedrohung angesehen würden. So müssten konkrete Hinweise darauf hin- deuten, dass es im Interesse des türkischen Staates liege, die Person zu identifizieren und als Gegner des Regimes zu registrieren. Die von der Be- schwerdeführerin geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten würden die Anforderungen im Sinne der obigen Ausführungen nicht erfüllen.
E. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe macht die Beschwerdeführerin geltend, die Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung sei mittlerweile eindeutig begrün- det. Gegen sie sei in der Türkei ein Haftbefehl erlassen worden. Dies be- lege, dass sie eine Verfolgung nicht nur möglicherweise zu befürchten habe, sondern klarerweise befürchten müsse; überdies auch die Aktualität der Verfolgung. Es treffe zwar zu, dass die von ihr angeführten Asylgründe
– allein betrachtet – nicht die nötige Intensität aufweisen würden. Ihre Asyl- gründe seien jedoch im Zusammenhang mit denjenigen ihrer Eltern zu be- urteilen (Beschwerdeverfahren E-4603/2020) sowie unter Berücksichti- gung sämtlicher Umstände. Sofern das Gericht zum Schluss kommen sollte, dass sie die Flüchtlings- eigenschaft nicht erfülle, so könne sie sich jedenfalls auf Nachfluchtgründe berufen. Auf den mit der Beschwerdeschrift eingereichten Fotoaufnahmen sei sie an pro-kurdischen Veranstaltungen zu sehen, wie sie Fahnen mit dem Abbild von Abdullah Öcalan und weiteren PKK-Symbolen halte. Es sei in der Türkei üblich, dass Personen wegen ihrer Nähe zur HDP und der Teilnahme an (exil-)politischen Aktivitäten sehr schnell ins Visier der türki- schen Strafverfolgungsbehörden geraten und zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt würden. Laut dem eingereichten Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe sei es keine Seltenheit mehr, dass Personen in der Türkei wegen der Veröffentlichung von derartigen Fotos oder regimekritischen Postings verhaftet würden und einer willkürlichen Strafverfolgung ausge- setzt seien. Sie habe mit ihren Aktivitäten offenkundig ihre Sympathie zu Abdullah Öcalan und der PKK kundgetan und veröffentlicht. Damit habe sie sich zur Zielscheibe der türkischen Strafverfolgungsbehörden gemacht.
E. 5.3 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz unter Berufung auf die gel- tende Rechtsprechung aus, eine begründete Furcht vor künftiger, flücht- lingsrechtlich relevanter Furch setze ein objektives und ein subjektives Ele- ment voraus. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG habe demnach, wer gute – das heisst von Dritten nachvollziehbare –
E-4638/2020 Seite 9 Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) vor- weise, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft Opfer von Verfolgung zu werden. Dabei sei auch zu beachten, dass eine Person, die bereits einmal Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei, objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht habe als jemand, der erstmals betroffen sein könnte. Die Beschwerdeführerin habe in der Türkei keine gezielte Verfolgung durch die türkischen Behörden erfahren. Zudem würden die in der Schweiz von ihr geltend gemachten Aktivitäten (Veröffentlichung von Beiträgen auf Fa- cebook, Teilnahme an Demonstrationen) nicht zu einem politischen Profil führen, das eine Verfolgung im Sinne des AsylG durch die türkischen Be- hörden vermuten lassen würde.
E. 5.4 In ihrer Eingabe vom 9. Juli 2021 machte die Beschwerdeführerin er- neut geltend, gegen sie sei in der Türkei ein Haftbefehl ausgestellt worden. Aus dem eingereichten Beschluss in sonstiger Sache des (…) Erstinstanz- lichen Strafgerichts B._______ vom (…) Februar 20(…) gehe sodann her- vor, dass sie verhaftet und von der Staatsanwaltschaft befragt werden solle.
E. 5.5 In der Duplik führt die Vorinstanz aus, der in Kopie eingereichte Be- schluss in sonstiger Sache des (…) Erstinstanzlichen Strafgerichts B._______ vom (…) Februar 20(…) könne nicht auf seine Echtheit über- prüft werden. Es sei jedoch erstaunlich, dass das Dokument vom (…) Feb- ruar 20(…) datiere, jedoch erst im Juli 2022 ohne irgendwelche diesbezüg- lichen Ausführungen vorgelegt worden sei. Selbst wenn das Dokument echt sei, sei es unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin in Zukunft in der Türkei asylrechtlich relevanter Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein könnte. Gemäss dem eingereichten Dokument müsse sie nach einer allfälligen Festnahme befragt und anschliessend wieder freigelassen wer- den. Eine Untersuchungshaft werde nicht erwähnt. Da die Beschwerdefüh- rerin keine Vorstrafen habe und kein politisches Profil aufweise, sei zudem die Wahrscheinlichkeit gering, dass sie im Falle einer Verurteilung mit einer unbedingten Haftstrafe belegt würde. Türkische Gerichte würden bei Straf- taten, bei denen das Strafmass nicht mehr als zwei Jahre Freiheitsstrafe betrage – was gemäss Kenntnissen des SEM vorliegend zutreffe – und die Person Ersttäterin sei, häufig entweder bedingte Freiheitsstrafen verhän- gen (Art. 51 Abs. 1 des türkischen Strafgesetzbuches) oder die Urteilsver- kündung aufschieben (Art. 231 Abs. 5 der türkischen Strafprozessord- nung). Die Lebensumstände im Zusammenhang mit einer bedingt
E-4638/2020 Seite 10 vollziehbaren Freiheitsstrafe oder einem Aufschub der Urteilsverkündung könnten nicht als flüchtlingsrechtlich relevant qualifiziert werden, da sie zeitlich begrenzt seien und das Intensitätserfordernis im Sinne von Art. 3 AsylG nicht erfüllen würden. Sollte dennoch eine unbedingte Freiheits- strafe verhängt werden, werde sie gemäss türkischer Gesetzgebung und Praxis im offenen Vollzug verbüsst. Im Übrigen hielt sie an ihren vorherigen Erwägungen fest.
E. 6.1 Vorab ist festzuhalten, dass praxisgemäss sehr strenge Anforderungen für die Annahme einer Kollektivverfolgung aufgestellt werden (vgl. BVGE 2014/32 E. 6.1; 2013/12 E. 6), die im Falle der Kurden alevitischen Glau- bens in der Türkei nicht erfüllt sind, auch unter Berücksichtigung der aktu- ellen politischen Entwicklungen in der Türkei (vgl. Urteile des BVGer E-1255/2021 vom 25. April 2023 E. 5.1 sowie E-90/2023 vom 14. März 2023 E. 7.4 m.w.H.). Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie sei in der Türkei wegen ihrer ethnischen Abstammung und Religionszugehö- rigkeit belästigt und unter Druck gesetzt worden, ist darin keine flüchtlings- rechtlich relevante Verfolgung im Sinne einer Kollektivverfolgung auszu- machen, da die von ihr geltend gemachten Nachteile nicht über das hin- ausgehen, denen weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei ebenfalls ausgesetzt sind. Dies erkennt die Beschwerdeführerin denn auch selbst an.
E. 6.2 Des Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, aufgrund ihrer exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz, namentlich der Teilnahme an pro-kurdischen Kundgebungen, habe sie sich zur Zielscheibe der türki- schen Strafverfolgungsbehörden gemacht. Bei einer Rückkehr drohe ihr deshalb eine Verhaftung und willkürliche Bestrafung. Es sei auch bereits ein Strafverfahren eröffnet und ein Haftbefehl gegen sie erlassen worden. Dazu ist festzuhalten, dass die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem angeblichen Strafverfahren bis dato einzig das als Beschluss in sonstiger Sache bezeichnete Dokument eingereicht hat. Seit der letzten Eingabe vom 9. Juli 2021, mithin seit über drei Jahren, legte sie im Rahmen der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) keine weiteren Beweismittel ins Recht. Darüber hinaus machte sie weder in der Beschwerdeschrift noch in der Eingabe vom 9. Juli 2021 nähere Angaben zum besagten Strafverfahren, was vor dem Hintergrund erstaunt, dass in der Türkei ein Anwalt mandatiert worden sein soll. Allfällige Informationen oder weitere Unterlagen müssten diesem Anwalt durch die Strafverfol- gungsbehörden oder einem Gericht zur Kenntnis gebracht worden sein.
E-4638/2020 Seite 11 Auch zu den von der Vorinstanz gemachten Ausführungen in der Vernehm- lassung und Duplik hat sich die Beschwerdeführerin – wenn auch vom Ge- richt nicht aufgefordert – nicht vernehmen lassen. Die geltend gemachte strafrechtliche Verfolgung in der Türkei ist nach dem Gesagten gesamthaft gesehen unsubstantiiert geblieben. Diese Umstände lassen das Gericht am Wahrheitsgehalt der gemachten Ausführungen sowie des eingereich- ten Beweismittels zweifeln.
E. 6.3.1 Selbst bei Wahrunterstellung ist im Fall der Beschwerdeführerin nicht von einer mit einem Politmalus behafteten Strafverfolgung auszugehen.
E. 6.3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe miterlebt, wie ihre Mutter im Zusammenhang mit den politischen Aktivitäten ihres Onkels vor vielen Jahren von der Polizei mitgenommen worden sei. Weitere Probleme mit den Behörden habe sie in der Türkei nicht gehabt. Sie sei nie verhaftet oder verurteilt worden. Damit wäre sie bei einer allfälligen Verurteilung we- gen Terrorpropaganda als «Ersttäterin» zu qualifizieren. Was ihre exilpoli- tischen Aktivitäten betreffen, liegen dem Gericht zwei Fotoaufnahmen vor, welche die Beschwerdeführerin an prokurdischen Demonstrationen zeigen sollen. Zumindest auf einer Fotografie ist nicht erkennbar, ob es sich tat- sächlich um die Beschwerdeführerin handelt. Ferner liegen diverse, mut- masslich aus dem Jahr 20(…) stammende Auszüge aus Facebook-Einträ- gen vor. Diesbezüglich aktuellere Beweismittel hat die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht nicht eingereicht. In Anbetracht der vor- gebrachten politischen Aktivitäten ist nicht von einer starken Exponierung auszugehen.
E. 6.3.3 Zudem fällt auf, dass die Anzeigeerstattung durch eine Person na- mens «C._______» am (…) August 20(…), mithin rund (…) Tage nach dem Ergehen des negativen Asylentscheids vom 17. August 2020 erfolgt ist (Akten BVGer E-4603/2020 act. 3). Der zeitliche Bezug zwischen dem Asylentscheid und dem Denunziationsschreiben sowie die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren mit keinem Wort Fa- cebook-Aktivitäten mit politischem Inhalt erwähnt hat, bieten berechtigten Anlass zur Annahme, sie habe bewusst ein Verfahren gegen sich initiiert oder initiieren wollen, um ihre Chancen auf ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz auf der Grundlage des Asylrechts zu wahren. Dafür spricht auch der Umstand, dass sie bis heute keine weiteren, aktuellen Beweismittel für ihre angebliches politisches Engagement eingereicht hat. Das Verhalten der Beschwerdeführerin, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft auf
E-4638/2020 Seite 12 diese Weise nachträglich erwirken zu wollen, erweist sich in Anbetracht der konkreten Umstände als rechtsmissbräuchlich (vgl. Urteile des BVGer E-2549/2021 vom 5. September 2023 E. 6.5.3; D-2098/2021 vom 24. No- vember 2022 E. 5.3.3). Rechtsmissbrauch verdient grundsätzlich keinen Schutz.
E. 6.3.4 Schliesslich ist dem eingereichten Beschluss zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin befragt und anschliessend wieder freigelassen wer- den soll. Sollten die Strafbehörden bei einer Rückkehr in die Türkei noch Interesse an der Weiterführung des Ermittlungsverfahrens haben und die Beschwerdeführerin einvernehmen wollen, wird sie an dieser Stelle die Ge- legenheit haben, ihre Beweggründe für die Aktivitäten in den sozialen Me- dien – die Absicht, sich in der Schweiz ein Aufenthaltsrecht zu erwirken – offenzulegen. Der vom SEM in seiner Duplik einlässlich und überzeugend begründete Standpunkt, die Beschwerdeführerin habe im Zusammenhang mit einem allfälligen strafrechtlichen Ermittlungsverfahren in der Türkei mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Verurteilung zu einer unbedingten Haft- strafe zu erwarten beziehungsweise nicht mit erheblicher Wahrscheinlich- keit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten (vgl. im Einzelnen E. 5.5 supra), wird dadurch zusätzlich bestärkt (vgl. Urteil des BVGer E-1518/2023 vom 19. Juni 2023 E. 6.4).
E. 6.4 Zusammenfassend ist nicht mit der notwendigen hohen Wahrschein- lichkeit davon auszugehen, die Beschwerdeführerin habe bei ihrer Rück- kehr in die Türkei in naher Zukunft ernsthafte Nachteile aus einem flücht- lingsrechtlich relevanten Motiv zu Befürchten. Sodann genügt das exilpoli- tische Engagement der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht für die An- nahme subjektiver Nachfluchtgründe.
E. 6.5 Zusammenfassend ist demnach festzustellen, dass die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen hat.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
E-4638/2020 Seite 13 Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per- sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwer- deführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG veran- kerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine
E-4638/2020 Seite 14 Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimat- staat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.5 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kur- dischen Konflikts sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem Mi- litärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundes- verwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei auszugehen (vgl. Urteil D-3607/2023 vom 19. Juli 2023 E. 9.4.1 m.w.H.).
E. 8.6 Weiter kann gemäss konstanter Praxis aus gesundheitlichen Gründen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden, wenn eine absolut notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und eine fehlende Möglichkeit der (Weiter)Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesund- heitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person
E-4638/2020 Seite 15 führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende me- dizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer men- schenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jeden- falls noch nicht vor, wenn die medizinische Behandlung im Heimatstaat nicht dem schweizerischen Standard entspricht (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2).
E. 8.7 In den Akten findet sich ein ärztlicher Bericht von D._______ vom 15. Juli 2020 (Akten SEM A17/3). Darin wird bei der Beschwerdeführerin eine (…), dazumal (…), diagnostiziert. Aktuelle Zeugnisse liegen dem Gericht nicht vor, weshalb nicht bekannt ist, ob die dazumal begonnene Therapie noch weitergeführt wird und wie sich der Zustand der Beschwerdeführerin zum heutigen Zeitpunkt präsentiert. Ungeachtet dessen ist die Behandlung psychischer Probleme, wie sie im vorliegenden Fall geltend gemacht wer- den, in der Türkei sowohl stationär als auch ambulant möglich. Es existie- ren landesweit psychiatrische Einrichtungen und es stehen im Bedarfsfall auch moderne Psychopharmaka zur Verfügung. Insbesondere in türki- schen Grossstädten – darunter B._______, wo die Beschwerdeführerin vor der Ausreise gelebt hat – ist der Zugang zu Gesundheitsdiensten, Bera- tungsstellen und Behandlungseinrichtungen für psychische Erkrankungen gewährleistet (vgl. Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.5.3 m.H.). Es kann somit davon ausgegangen werden, dass die Be- schwerdeführerin eine allfällige weiterhin notwendige medizinische Be- handlung im Heimatstaat ebenfalls erhältlich machen könnte.
E. 8.8 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich schliesslich um eine junge Frau in arbeitsfähigem Alter. In B._______ hat sie zudem bereits Arbeitser- fahrung im (…) gesammelt, weshalb es ihr zumutbar ist, sich auch in Zu- kunft um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen. Im Übrigen kann die Be- schwerdeführerin mit ihren Eltern und ihrer Schwester in den Heimatstaat zurückkehren, wo die Familie über eine Eigentumswohnung verfügt. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 9 Die Beschwerdeführerin verfügt über eine türkische Identitätskarte und es obliegt ihr, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates weitere, für eine Rückkehr notwendige Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E-4638/2020 Seite 16
E. 10 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vor- läufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab- zuweisen.
E. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer- deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da jedoch mit Zwischen- verfügung vom 14. Oktober 2020 die unentgeltliche Prozessführung ge- mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und nicht davon auszugehen ist, dass sich ihre finanziellen Verhältnisse zwischenzeitlich wesentlich verän- dert haben, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 12.2 Mit derselben Verfügung wurde das Gesuch um amtliche Verbeistän- dung gutgeheissen und der Beschwerdeführerin ein Rechtsbeistand be- stellt. Demnach ist diesem ein amtliches Honorar für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten.
E. 12.3 Bei der Festsetzung des amtlichen Honorars wird in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und An- wälte ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und nur der notwendige Auf- wand entschädigt (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der Rechtsvertreter macht in der eingereichter Kostennote vom 9. Juli 2021 einen Aufwand von 10.10 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 220.– sowie Auslagen und einen Mehrwertsteuerzuschlag in Höhe von Fr. 229.05, total Fr. 2'451.05 geltend. Dieser Aufwand erscheint dem Gericht aus folgenden Gründen als über- höht; Der im vorliegenden Verfahren eingesetzte Rechtsbeistand wurde eben- falls den Eltern der Beschwerdeführerin in deren Verfahren(E-4603/2020) als amtlicher Rechtsvertreter beigeordnet. In Anbetracht der Tatsache, dass die Einzelheiten des Falles dem Rechtsvertreter bereits bekannt wa- ren und insbesondere die beiden Beschwerdeschriften im Aufbau und
E-4638/2020 Seite 17 Inhalt sehr ähnlich sind, erscheint der geltend gemachte Aufwand zu hoch. Gestützt auf die in Betracht zuziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) erachtet das Bundesverwaltungsgericht vorliegend einen Gesamt- aufwand von 4 Stunden als notwendig. Unter Berücksichtigung des Stun- denansatzes von Fr. 220.– resultiert ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 880.–, zzgl. Auslagen von Fr. 53.80 sowie einem Mehrwertsteuer-zu- schlag von Fr. 71.90, total Fr. 1'005.70. Dieser Betrag ist dem amtlichen Rechtsbeistand als amtliches Honorar auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
E-4638/2020 Seite 18
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem amtlichen Rechtsbeistand, lic. iur. Ferhat Kizilkaya, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'005.70 zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Emine Zaimi-Husejni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4638/2020 Urteil vom 23. September 2024 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richter Yanick Felley, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiberin Emine Zaimi-Husejni. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Ferhat Kizilkaya, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. August 2020. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess die Türkei gemeinsam mit ihren Eltern und ihrer jüngeren Schwester (N [...], E-4603/2020) gemäss eigenen Angaben am 16. Januar 2018 und reiste am 19. Januar 2018 in die Schweiz ein. Gleichentags suchte sie um Asyl nach. B. Die Befragung zur Person (BzP) fand am 30. Januar 2018 statt. Die erste Anhörung zu den Asylgründen wurde am 15. Oktober 2019 durchgeführt. Sodann wurde die Beschwerdeführerin am 22. Juni 2020 erneut ausschliesslich durch Frauen angehört. C. Im Rahmen dieser Anhörungen machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei in B._______ geboren und aufgewachsen. Sie habe die Grundschule besucht und anschliessend ans Gymnasium gewechselt. Nach einem Jahr habe sie jedoch abgebrochen. Auch die anschliessend begonnene Ausbildung an einem Ferngymnasium habe sie nicht abgeschlossen. Nach dem Schulabbruch habe sie begonnen zu arbeiten und sei zuletzt in einem (...)geschäft als (...) tätig gewesen. Zu den Ausreisegründen führte sie aus, sie sei als Kurdin und Alevitin in der Schule ständig Belästigungen ausgesetzt gewesen. Auch sei sie unter Druck gesetzt und gezwungen worden, am islamischen Religionsunterricht teilzunehmen. Sie sei auch schon von Mitschülern ins WC gezerrt und getreten worden. Dabei hätten sie sie an den Haaren gezogen und aufgefordert, den Kopf zu bedecken. Wegen dem Druck und dem Stress habe sie angefangen stark zu rauchen. Dies habe zu (...) geführt, weswegen sie letztlich auch die Schule abgebrochen habe. Auch am Arbeitsplatz und im Quartier sei sie von ihren Mitmenschen belästigt worden. In der Türkei habe sie als Frau, Kurdin und Alevitin kein einfaches Leben. Wenn sie das Haus verlassen habe, habe sie sich immer wieder gefragt, ob sie umgebracht oder vergewaltigt werden würde. Im Alter von neun Jahren sei sie bereits einmal von ihrem Cousin vergewaltigt worden. Sie habe deswegen sowohl in der Türkei als auch in der Schweiz psychologische Hilfe in Anspruch genommen. Ausschlaggebend für die Ausreise aus der Türkei sei ferner gewesen, dass ihr Vater blutverschmiert nach Hause gekommen sei. Er habe ihr nicht konkret erzählt, was vorgefallen sei, um sie nicht damit zu belasten. Allgemein habe er die alevitische Glaubensstätte, Cemevi, und einen kurdischen Verein besucht sowie Kontakte zu Kurden gepflegt. Auch sei er bei der HDP (Halklarin Demokratik Partisi) politisch aktiv gewesen. Einzelheiten zu den Aktivitäten kenne sie nicht. Er sei in der Öffentlichkeit aber auch immer belästigt worden. Als sie noch ein Kind gewesen sei, sei die Polizei nach Hause gekommen und habe ihre Mutter mitgenommen. Diese sei im Zusammenhang mit politischen Aktivitäten ihres Bruders (Onkel der Beschwerdeführerin), der bei der Guerilla gewesen sei, abgeführt und auf dem Posten befragt worden. Die Mutter sei selbst aber nicht politisch aktiv gewesen. Auch sie selbst habe sich in der Türkei politisch nicht betätigt. Lediglich im Jahr 2017 habe sie an zwei Anlässen teilgenommen, wo es um Frauenrechte gegangen sei. In der Schweiz habe sie bereits in verschiedenen Städten an pro-kurdischen Kundgebungen teilgenommen. Bei einer Rückkehr in die Türkei würde sie entweder der Tod oder eine Vergewaltigung erwarten. Täglich würden dort mindestens 20 Frauen umgebracht. D. D.a Mit Verfügung vom 17. August 2020 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte das Asylgesuch ab und wies sie aus der Schweiz weg. D.b Gleichentags lehnte die Vorinstanz mit separater Verfügung die Asylgesuche der Eltern der Beschwerdeführerin ab. E. Mit Eingabe vom 18. September 2020 erhob die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung des SEM Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei sie unter Aufhebung der Verfügung vorläufig aufzunehmen. Sub-eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung und zur Abnahme weiterer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner sei festzustellen, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Schliesslich sei ihr die unentgeltlichen Prozessführung, unter Beiordnung des unterzeichnenden Anwaltes als amtlichen Rechtsbeistand, zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen. In der Eingabe führte die Beschwerdeführerin aus, ihr türkischer Anwalt habe sie in der Woche 37 darüber informiert, dass gegen sie und ihren Vater Haftbefehle erlassen worden seien. Die Zustellung dieser Haftbefehle wurde dem Gericht in Aussicht gestellt. Zudem reichte sie unter anderem zwei Fotoaufnahmen, die die Beschwerdeführerin an Demonstrationen zeigen würden, und einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 5. Dezember 2018 ein. F. Mit Schreiben vom 21. September 2020 wurde der Beschwerdeführerin der Eingang ihrer Beschwerde durch das Gericht bestätigt. G. In der Zwischenverfügung vom 14. Oktober 2020 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung hiess sie gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete der Beschwerdeführer den rubrizierten Rechtsvertreter für das vorliegende Beschwerdeverfahren als amtlichen Rechtsbeistand bei. Schliesslich lud sie die Vorinstanz ein, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen. H. In der Vernehmlassung vom 23. Oktober 2020 nahm die Vorinstanz Stellung zur Beschwerde und hielt vollumfänglich an ihren Erwägungen fest. Diese wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zugestellt. I. Mit Eingabe vom 9. Juli 2021 reichte die Beschwerdeführerin eine Kopie des Beschlusses in sonstiger Sache des (...) Erstinstanzlichen Strafgerichts B._______ vom (...) Februar 20(...) samt Übersetzung zu den Akten. J. Mit Zwischenverfügung vom 21. November 2022 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz zu einem weiteren Schriftenwechsel ein. In der Duplik vom 1. Dezember 2022 nahm diese erneut Stellung und hielt weiterhin an ihren Erwägungen fest. Am 9. Januar 2023 wurde der Beschwerdeführerin die Duplik zur Kenntnisnahme zugestellt. K. Mit Eingabe vom 7. Februar 2024 erkundigte sich die Beschwerdeführerin nach dem Verfahrensstand. Die Anfrage wurde mit Schreiben vom 13. Februar 2024 beantwortet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeitpunkt gültige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Mit Zwischenverfügung vom 14. Oktober 2020 wies die Instruktionsrichterin den Antrag auf Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit demjenigen der Eltern (Beschwerdeverfahren E-4603/2020) ab und hielt fest, die Verfahren würden insoweit koordiniert, als die Auswirkungen des einen Verfahrens auf das andere berücksichtig und die Urteile zeitgleich ergehen werden. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten der asylsuchenden Person als staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a m.w.H.). 5. 5.1 In der angefochtenen Verfügung kommt die Vorinstanz zum Schluss, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. Die geltend gemachte sexuelle Misshandlung im Alter von neun Jahren habe im Ausreisezeitpunkt zeitlich sehr weit zurück gelegen. Eine konkrete Gefahr einer erneuten Vergewaltigung bestehe nicht, zumal es nach dem genannten Vorfall nicht zu weiteren solchen gekommen sei. Auch sei der Grund hierfür nicht die politische oder religiöse Ausrichtung der Beschwerdeführerin oder ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe gewesen. Ausserdem würden die von ihr angeführten Belästigungen in ihrer Intensität nicht die Nachteile übersteigen, denen ein grosser Teil der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise ausgesetzt sei. Auch ihre Befürchtungen, bei einer Rückkehr in die Türkei getötet oder vergewaltigt zu werden, seien objektiv nicht begründet, zumal sie als Grund hierfür die allgemeine Situation von Frauen in der Türkei genannt habe. Im Weiteren verneinte das SEM eine mögliche Reflexverfolgung. Es führte in diesem Zusammenhang aus, die Menschenrechtslage in der Türkei habe sich seit dem Wiederaufflammen der gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen staatlichen Sicherheitskräften und der Kurdischen Arbeiterpartei PKK im Sommer 2015 sowie dem Putschversuch im Jahr 2016 verschlechtert. Einzelne Fälle von Reflexverfolgungshandlungen seien seitdem bekannt geworden, welche indes mit gesuchten, untergetauchten Personen, denen ausgeprägte oppositionelle Aktivitäten vorgeworfen würden, in Verbindung stünden. Im Regelfall sei jedoch weiterhin auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abzustützen, wonach eine Reflexverfolgung nur etwa dann zu befürchten sei, wenn die betreffende Person entweder bereits schwere Nacheile erlitten habe oder die Behörden Anlass zur Vermutung hätten, die Person stehe mit einer gesuchten Person in Kontakt oder bei Verdacht eigener politischer Aktivitäten für eine illegale politische Organisation. Es müsse zudem ein ausgeprägtes Interesse an der Festnahme der gesuchten Person bestehen. Bei Angehörigen, die bereits inhaftiert oder ehemals verfolgt worden seien, bestehe demgegenüber keine Gefahr, von Reflexverfolgungsmassnahmen betroffen zu werden. Insbesondere seien die Ereignisse ihren Vater betreffend ein Jahr vor ihrer Ausreise vorgefallen. Die Akten würden keine Hinweise darauf enthalten, dass sie in naher Zukunft aufgrund ihres familiären Umfelds ernsthaften Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein könnte. Die Furcht vor einer Reflexverfolgung sei im Falle der Beschwerdeführerin daher nicht begründet. Schliesslich sei bekannt, dass türkische Sicherheitsdienste auch im Ausland aktiv seien und die türkischen Oppositionsparteien überwachen würden. Angesichts der zahlreichen exilpolitischen Aktivitäten türkischer Staatsangehöriger im Ausland sei es jedoch wahrscheinlich, dass die Dienste ihre Aufmerksamkeit vor allem auf politisch exponiertere Personen richten würden. Ausschlaggebend sei die Art und Weise des öffentlichen Auftretens, die Persönlichkeit der Person, die Form ihrer öffentlichen Auftritte und der Inhalt ihrer öffentlichen Äusserungen. Diese Kriterien würden Aufschluss darüber geben, ob sie für das türkische Regime als potenzielle Bedrohung angesehen würden. So müssten konkrete Hinweise darauf hindeuten, dass es im Interesse des türkischen Staates liege, die Person zu identifizieren und als Gegner des Regimes zu registrieren. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten würden die Anforderungen im Sinne der obigen Ausführungen nicht erfüllen. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe macht die Beschwerdeführerin geltend, die Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung sei mittlerweile eindeutig begründet. Gegen sie sei in der Türkei ein Haftbefehl erlassen worden. Dies belege, dass sie eine Verfolgung nicht nur möglicherweise zu befürchten habe, sondern klarerweise befürchten müsse; überdies auch die Aktualität der Verfolgung. Es treffe zwar zu, dass die von ihr angeführten Asylgründe - allein betrachtet - nicht die nötige Intensität aufweisen würden. Ihre Asylgründe seien jedoch im Zusammenhang mit denjenigen ihrer Eltern zu beurteilen (Beschwerdeverfahren E-4603/2020) sowie unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände. Sofern das Gericht zum Schluss kommen sollte, dass sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, so könne sie sich jedenfalls auf Nachfluchtgründe berufen. Auf den mit der Beschwerdeschrift eingereichten Fotoaufnahmen sei sie an pro-kurdischen Veranstaltungen zu sehen, wie sie Fahnen mit dem Abbild von Abdullah Öcalan und weiteren PKK-Symbolen halte. Es sei in der Türkei üblich, dass Personen wegen ihrer Nähe zur HDP und der Teilnahme an (exil-)politischen Aktivitäten sehr schnell ins Visier der türkischen Strafverfolgungsbehörden geraten und zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt würden. Laut dem eingereichten Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe sei es keine Seltenheit mehr, dass Personen in der Türkei wegen der Veröffentlichung von derartigen Fotos oder regimekritischen Postings verhaftet würden und einer willkürlichen Strafverfolgung ausgesetzt seien. Sie habe mit ihren Aktivitäten offenkundig ihre Sympathie zu Abdullah Öcalan und der PKK kundgetan und veröffentlicht. Damit habe sie sich zur Zielscheibe der türkischen Strafverfolgungsbehörden gemacht. 5.3 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz unter Berufung auf die geltende Rechtsprechung aus, eine begründete Furcht vor künftiger, flüchtlingsrechtlich relevanter Furch setze ein objektives und ein subjektives Element voraus. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG habe demnach, wer gute - das heisst von Dritten nachvollziehbare - Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) vorweise, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft Opfer von Verfolgung zu werden. Dabei sei auch zu beachten, dass eine Person, die bereits einmal Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei, objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht habe als jemand, der erstmals betroffen sein könnte. Die Beschwerdeführerin habe in der Türkei keine gezielte Verfolgung durch die türkischen Behörden erfahren. Zudem würden die in der Schweiz von ihr geltend gemachten Aktivitäten (Veröffentlichung von Beiträgen auf Facebook, Teilnahme an Demonstrationen) nicht zu einem politischen Profil führen, das eine Verfolgung im Sinne des AsylG durch die türkischen Behörden vermuten lassen würde. 5.4 In ihrer Eingabe vom 9. Juli 2021 machte die Beschwerdeführerin erneut geltend, gegen sie sei in der Türkei ein Haftbefehl ausgestellt worden. Aus dem eingereichten Beschluss in sonstiger Sache des (...) Erstinstanzlichen Strafgerichts B._______ vom (...) Februar 20(...) gehe sodann hervor, dass sie verhaftet und von der Staatsanwaltschaft befragt werden solle. 5.5 In der Duplik führt die Vorinstanz aus, der in Kopie eingereichte Beschluss in sonstiger Sache des (...) Erstinstanzlichen Strafgerichts B._______ vom (...) Februar 20(...) könne nicht auf seine Echtheit überprüft werden. Es sei jedoch erstaunlich, dass das Dokument vom (...) Februar 20(...) datiere, jedoch erst im Juli 2022 ohne irgendwelche diesbezüglichen Ausführungen vorgelegt worden sei. Selbst wenn das Dokument echt sei, sei es unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin in Zukunft in der Türkei asylrechtlich relevanter Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein könnte. Gemäss dem eingereichten Dokument müsse sie nach einer allfälligen Festnahme befragt und anschliessend wieder freigelassen werden. Eine Untersuchungshaft werde nicht erwähnt. Da die Beschwerdeführerin keine Vorstrafen habe und kein politisches Profil aufweise, sei zudem die Wahrscheinlichkeit gering, dass sie im Falle einer Verurteilung mit einer unbedingten Haftstrafe belegt würde. Türkische Gerichte würden bei Straftaten, bei denen das Strafmass nicht mehr als zwei Jahre Freiheitsstrafe betrage - was gemäss Kenntnissen des SEM vorliegend zutreffe - und die Person Ersttäterin sei, häufig entweder bedingte Freiheitsstrafen verhängen (Art. 51 Abs. 1 des türkischen Strafgesetzbuches) oder die Urteilsverkündung aufschieben (Art. 231 Abs. 5 der türkischen Strafprozessordnung). Die Lebensumstände im Zusammenhang mit einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe oder einem Aufschub der Urteilsverkündung könnten nicht als flüchtlingsrechtlich relevant qualifiziert werden, da sie zeitlich begrenzt seien und das Intensitätserfordernis im Sinne von Art. 3 AsylG nicht erfüllen würden. Sollte dennoch eine unbedingte Freiheitsstrafe verhängt werden, werde sie gemäss türkischer Gesetzgebung und Praxis im offenen Vollzug verbüsst. Im Übrigen hielt sie an ihren vorherigen Erwägungen fest. 6. 6.1 Vorab ist festzuhalten, dass praxisgemäss sehr strenge Anforderungen für die Annahme einer Kollektivverfolgung aufgestellt werden (vgl. BVGE 2014/32 E. 6.1; 2013/12 E. 6), die im Falle der Kurden alevitischen Glaubens in der Türkei nicht erfüllt sind, auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen in der Türkei (vgl. Urteile des BVGerE-1255/2021 vom 25. April 2023 E. 5.1 sowie E-90/2023 vom 14. März 2023 E. 7.4 m.w.H.). Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie sei in der Türkei wegen ihrer ethnischen Abstammung und Religionszugehörigkeit belästigt und unter Druck gesetzt worden, ist darin keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne einer Kollektivverfolgung auszumachen, da die von ihr geltend gemachten Nachteile nicht über das hinausgehen, denen weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei ebenfalls ausgesetzt sind. Dies erkennt die Beschwerdeführerin denn auch selbst an. 6.2 Des Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, aufgrund ihrer exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz, namentlich der Teilnahme an pro-kurdischen Kundgebungen, habe sie sich zur Zielscheibe der türkischen Strafverfolgungsbehörden gemacht. Bei einer Rückkehr drohe ihr deshalb eine Verhaftung und willkürliche Bestrafung. Es sei auch bereits ein Strafverfahren eröffnet und ein Haftbefehl gegen sie erlassen worden. Dazu ist festzuhalten, dass die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem angeblichen Strafverfahren bis dato einzig das als Beschluss in sonstiger Sache bezeichnete Dokument eingereicht hat. Seit der letzten Eingabe vom 9. Juli 2021, mithin seit über drei Jahren, legte sie im Rahmen der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) keine weiteren Beweismittel ins Recht. Darüber hinaus machte sie weder in der Beschwerdeschrift noch in der Eingabe vom 9. Juli 2021 nähere Angaben zum besagten Strafverfahren, was vor dem Hintergrund erstaunt, dass in der Türkei ein Anwalt mandatiert worden sein soll. Allfällige Informationen oder weitere Unterlagen müssten diesem Anwalt durch die Strafverfolgungsbehörden oder einem Gericht zur Kenntnis gebracht worden sein. Auch zu den von der Vorinstanz gemachten Ausführungen in der Vernehmlassung und Duplik hat sich die Beschwerdeführerin - wenn auch vom Gericht nicht aufgefordert - nicht vernehmen lassen. Die geltend gemachte strafrechtliche Verfolgung in der Türkei ist nach dem Gesagten gesamthaft gesehen unsubstantiiert geblieben. Diese Umstände lassen das Gericht am Wahrheitsgehalt der gemachten Ausführungen sowie des eingereichten Beweismittels zweifeln. 6.3 6.3.1 Selbst bei Wahrunterstellung ist im Fall der Beschwerdeführerin nicht von einer mit einem Politmalus behafteten Strafverfolgung auszugehen. 6.3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe miterlebt, wie ihre Mutter im Zusammenhang mit den politischen Aktivitäten ihres Onkels vor vielen Jahren von der Polizei mitgenommen worden sei. Weitere Probleme mit den Behörden habe sie in der Türkei nicht gehabt. Sie sei nie verhaftet oder verurteilt worden. Damit wäre sie bei einer allfälligen Verurteilung wegen Terrorpropaganda als «Ersttäterin» zu qualifizieren. Was ihre exilpolitischen Aktivitäten betreffen, liegen dem Gericht zwei Fotoaufnahmen vor, welche die Beschwerdeführerin an prokurdischen Demonstrationen zeigen sollen. Zumindest auf einer Fotografie ist nicht erkennbar, ob es sich tatsächlich um die Beschwerdeführerin handelt. Ferner liegen diverse, mutmasslich aus dem Jahr 20(...) stammende Auszüge aus Facebook-Einträgen vor. Diesbezüglich aktuellere Beweismittel hat die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht nicht eingereicht. In Anbetracht der vorgebrachten politischen Aktivitäten ist nicht von einer starken Exponierung auszugehen. 6.3.3 Zudem fällt auf, dass die Anzeigeerstattung durch eine Person namens «C._______» am (...) August 20(...), mithin rund (...) Tage nach dem Ergehen des negativen Asylentscheids vom 17. August 2020 erfolgt ist (Akten BVGer E-4603/2020 act. 3). Der zeitliche Bezug zwischen dem Asylentscheid und dem Denunziationsschreiben sowie die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren mit keinem Wort Facebook-Aktivitäten mit politischem Inhalt erwähnt hat, bieten berechtigten Anlass zur Annahme, sie habe bewusst ein Verfahren gegen sich initiiert oder initiieren wollen, um ihre Chancen auf ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz auf der Grundlage des Asylrechts zu wahren. Dafür spricht auch der Umstand, dass sie bis heute keine weiteren, aktuellen Beweismittel für ihre angebliches politisches Engagement eingereicht hat. Das Verhalten der Beschwerdeführerin, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft auf diese Weise nachträglich erwirken zu wollen, erweist sich in Anbetracht der konkreten Umstände als rechtsmissbräuchlich (vgl. Urteile des BVGerE-2549/2021 vom 5. September 2023 E. 6.5.3; D-2098/2021 vom 24. November 2022 E. 5.3.3). Rechtsmissbrauch verdient grundsätzlich keinen Schutz. 6.3.4 Schliesslich ist dem eingereichten Beschluss zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin befragt und anschliessend wieder freigelassen werden soll. Sollten die Strafbehörden bei einer Rückkehr in die Türkei noch Interesse an der Weiterführung des Ermittlungsverfahrens haben und die Beschwerdeführerin einvernehmen wollen, wird sie an dieser Stelle die Gelegenheit haben, ihre Beweggründe für die Aktivitäten in den sozialen Medien - die Absicht, sich in der Schweiz ein Aufenthaltsrecht zu erwirken - offenzulegen. Der vom SEM in seiner Duplik einlässlich und überzeugend begründete Standpunkt, die Beschwerdeführerin habe im Zusammenhang mit einem allfälligen strafrechtlichen Ermittlungsverfahren in der Türkei mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Verurteilung zu einer unbedingten Haftstrafe zu erwarten beziehungsweise nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten (vgl. im Einzelnen E. 5.5 supra), wird dadurch zusätzlich bestärkt (vgl. Urteil des BVGer E-1518/2023 vom 19. Juni 2023 E. 6.4). 6.4 Zusammenfassend ist nicht mit der notwendigen hohen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, die Beschwerdeführerin habe bei ihrer Rückkehr in die Türkei in naher Zukunft ernsthafte Nachteile aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv zu Befürchten. Sodann genügt das exilpolitische Engagement der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht für die Annahme subjektiver Nachfluchtgründe. 6.5 Zusammenfassend ist demnach festzustellen, dass die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen hat. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.5 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konflikts sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei auszugehen (vgl. Urteil D-3607/2023 vom 19. Juli 2023 E. 9.4.1 m.w.H.). 8.6 Weiter kann gemäss konstanter Praxis aus gesundheitlichen Gründen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden, wenn eine absolut notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und eine fehlende Möglichkeit der (Weiter)Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn die medizinische Behandlung im Heimatstaat nicht dem schweizerischen Standard entspricht (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). 8.7 In den Akten findet sich ein ärztlicher Bericht von D._______ vom 15. Juli 2020 (Akten SEM A17/3). Darin wird bei der Beschwerdeführerin eine (...), dazumal (...), diagnostiziert. Aktuelle Zeugnisse liegen dem Gericht nicht vor, weshalb nicht bekannt ist, ob die dazumal begonnene Therapie noch weitergeführt wird und wie sich der Zustand der Beschwerdeführerin zum heutigen Zeitpunkt präsentiert. Ungeachtet dessen ist die Behandlung psychischer Probleme, wie sie im vorliegenden Fall geltend gemacht werden, in der Türkei sowohl stationär als auch ambulant möglich. Es existieren landesweit psychiatrische Einrichtungen und es stehen im Bedarfsfall auch moderne Psychopharmaka zur Verfügung. Insbesondere in türkischen Grossstädten - darunter B._______, wo die Beschwerdeführerin vor der Ausreise gelebt hat - ist der Zugang zu Gesundheitsdiensten, Beratungsstellen und Behandlungseinrichtungen für psychische Erkrankungen gewährleistet (vgl. Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.5.3 m.H.). Es kann somit davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin eine allfällige weiterhin notwendige medizinische Behandlung im Heimatstaat ebenfalls erhältlich machen könnte. 8.8 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich schliesslich um eine junge Frau in arbeitsfähigem Alter. In B._______ hat sie zudem bereits Arbeitserfahrung im (...) gesammelt, weshalb es ihr zumutbar ist, sich auch in Zukunft um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen. Im Übrigen kann die Beschwerdeführerin mit ihren Eltern und ihrer Schwester in den Heimatstaat zurückkehren, wo die Familie über eine Eigentumswohnung verfügt. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9. Die Beschwerdeführerin verfügt über eine türkische Identitätskarte und es obliegt ihr, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates weitere, für eine Rückkehr notwendige Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da jedoch mit Zwischenverfügung vom 14. Oktober 2020 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und nicht davon auszugehen ist, dass sich ihre finanziellen Verhältnisse zwischenzeitlich wesentlich verändert haben, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 12.2 Mit derselben Verfügung wurde das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und der Beschwerdeführerin ein Rechtsbeistand bestellt. Demnach ist diesem ein amtliches Honorar für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. 12.3 Bei der Festsetzung des amtlichen Honorars wird in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der Rechtsvertreter macht in der eingereichter Kostennote vom 9. Juli 2021 einen Aufwand von 10.10 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 220.- sowie Auslagen und einen Mehrwertsteuerzuschlag in Höhe von Fr. 229.05, total Fr. 2'451.05 geltend. Dieser Aufwand erscheint dem Gericht aus folgenden Gründen als überhöht; Der im vorliegenden Verfahren eingesetzte Rechtsbeistand wurde ebenfalls den Eltern der Beschwerdeführerin in deren Verfahren(E-4603/2020) als amtlicher Rechtsvertreter beigeordnet. In Anbetracht der Tatsache, dass die Einzelheiten des Falles dem Rechtsvertreter bereits bekannt waren und insbesondere die beiden Beschwerdeschriften im Aufbau und Inhalt sehr ähnlich sind, erscheint der geltend gemachte Aufwand zu hoch. Gestützt auf die in Betracht zuziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) erachtet das Bundesverwaltungsgericht vorliegend einen Gesamtaufwand von 4 Stunden als notwendig. Unter Berücksichtigung des Stundenansatzes von Fr. 220.- resultiert ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 880.-, zzgl. Auslagen von Fr. 53.80 sowie einem Mehrwertsteuer-zuschlag von Fr. 71.90, total Fr. 1'005.70. Dieser Betrag ist dem amtlichen Rechtsbeistand als amtliches Honorar auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, lic. iur. Ferhat Kizilkaya, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'005.70 zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Emine Zaimi-Husejni Versand: