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F-3833/2024

F-3833/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2025-02-13 · Deutsch CH

Erteilung der vorläufigen Aufnahme

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer, ein am (...) geborener türkischer Staatsange- höriger, hielt sich in den Jahren (Nennung Dauer) als Asylbewerber in B._______ auf. Mit Urteil des (Nennung Gericht) vom (...) wurde er wegen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von (...) Jahren verurteilt. Nachdem er (...) Jahre seiner Strafe verbüsst hatte, wurde er in die Türkei ausgeschafft. A.b Am (...) reiste er im Alter von (...) Jahren in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Das damals zuständige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) lehnte mit Verfügung vom 15. April 2004 das Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Die dagegen erhobene Beschwerde wies die damalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 23. November 2005 ab. A.c Mit Urteil des (Nennung Gericht) vom (...) wurde er wegen Widerhand- lung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121) zu einer be- dingten Freiheitsstrafe von (Nennung Dauer) verurteilt. In der Folge ver- hängte das damalige Bundesamt für Migration (BFM) am 10. Juli 2006 eine Einreisesperre. Während der Haft heiratete er am (...) eine Schweizer Bür- gerin, worauf das BFM seine Einreisesperre am 13. November 2006 wie- der aufhob. Er war seit dem 20. November 2006 im Besitz einer Aufent- haltsbewilligung, welche am 19. November 2007 abgelaufen wäre, jedoch aufgrund seiner Haftstrafen noch bis am 26. Dezember 2022 gültig war. Am (...) wurde die Ehe, aus der keine gemeinsamen Kinder hervorgegan- gen waren, geschieden (vgl. SEM act. 22/pag. 1063). A.d Mit Urteilen des (Nennung Gericht) vom (...) sowie vom (...) wurde der Beschwerdeführer jeweils wegen der mehrfachen qualifizierten Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von (Nennung Dauer) (unter Widerruf der bedingt ausgefällten Freiheitsstrafe von [...]) respektive zu einer solchen von (Nennung Dauer) verurteilt. A.e Mit Schreiben vom 20. August 2013 sowie vom 9. Februar 2022 teilte das Migrationsamt des Kantons C._______ (nachfolgend: Migrationsamt) dem Beschwerdeführer mit, dass sein Recht auf Aufenthalt in der Schweiz zurzeit geprüft werde respektive beabsichtigt werde, seine Aufenthaltsbe- willigung nicht zu verlängern. Im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs führte er an, er habe die Türkei seit (Nennung Zeitpunkt) nicht mehr besucht und habe Schulden im Umfang von ungefähr (Nennung Betrag).

F-3833/2024 Seite 3 Als regimekritischer Sympathisant der D._______ und Mitglied der kur- disch-stämmigen (Nennung Minderheit) müsse er bei einer Rückkehr mit Verhaftung und Folter rechnen. Mit Schreiben vom 19. April 2022 ersuchte das Migrationsamt das SEM vorfrageweise um Stellungnahme, ob eine Wegweisung des Beschwerdeführers in die Türkei aufgrund dessen Zuge- hörigkeit zur kurdisch-stämmigen (Nennung Minderheit) unzulässig sei. In seinem Amtsbericht vom 26. Juli 2022 führte das SEM aus, es lägen keine Hinweise dafür vor, wonach der Vollzug der Wegweisung zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig einzustufen wäre. A.f Am 23. Dezember 2022 widerrief das Migrationsamt gestützt auf Art. 62 Abs. 1 lit b AIG (SR 142.20) die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerde- führers und wies ihn aus der Schweiz weg. A.g Mit Schreiben vom 2. Februar 2023 (datiert 2. September 2023) bean- tragte das Migrationsamt beim SEM seine vorläufige Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 6 AIG (vgl. SEM act. 22 und act. 25). A.h Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom

9. März 2023 das rechtliche Gehör zur Absicht, den kantonalen Antrag ab- zuweisen. Er äusserte sich mit Stellungnahme vom 8. April 2023 (SEM act. 23 und act. 24). B. Mit Verfügung vom 13. Mai 2024 lehnte das SEM den kantonalen Antrag um Anordnung der vorläufigen Aufnahme ab. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom

17. Juni 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und bean- tragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm die vorläu- fige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es seien keine Verfahrenskosten zu erheben und die Schweizerische Eidge- nossenschaft sei zu verpflichten, ihn prozessual zu entschädigen. D. In seiner Vernehmlassung vom 23. August 2024 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. E. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 18. Oktober 2024.

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Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Verfügungen des SEM betreffend vorläufige Aufnahme unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31 ff. VGG). Der Be- schwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legiti- miert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten (Art. 50 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Be- gründung der Begehren nicht gebunden und kann eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abwei- sen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent- scheids (vgl. BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2014/1 E. 2).

E. 3.1 Die Vorinstanz erachtete in der Begründung ihres Entscheides den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in die Türkei aktuell so- wohl im Sinne der innerstaatlichen als auch der völkerrechtlichen Bestim- mungen als zulässig, zumutbar und möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2-4 AIG. Er sei wiederholt straffällig und insgesamt zu über (Nennung Dauer) Freiheitsstrafe verurteilt worden, im Wesentlichen wegen qualifizierten Wi- derhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz in der Schweiz und in B._______. Damit seien die Voraussetzungen von Art. 83 Abs. 7 Bst. a und b AIG erfüllt. Es bestehe somit kein Raum für eine Anordnung einer vorläu- figen Aufnahme gestützt auf Art. 83 Abs. 2 und 4 AIG. Hinsichtlich der Zu- lässigkeit eines Wegweisungsvollzugs in die Türkei würden sich weder auf- grund der Akten noch der eingereichten Stellungnahmen konkrete Hin- weise für die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotene Strafe oder Behandlung im Fall einer

F-3833/2024 Seite 5 Rückkehr ergeben. Aus der aktuellen Lage in der Türkei könne nach kon- stanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts – auch für Angehörige der kurdischen Ethnie – kein Vollzugshindernis abgeleitet werden. Es bestehe keine Situation allgemeiner Gewalt und es sei nicht von bürgerkriegsähnli- chen Verhältnissen auszugehen.

Bezüglich des geltend gemachten Verfahrens vor dem (Nennung türki- sches Strafgericht) wegen Präsidentenbeleidigung sei vorab anzuführen, dass die diesbezüglich eingereichten Dokumente aufgrund des spärlichen Inhalts keinen detaillierten Rückschluss auf das dem Beschwerdeführer konkret vorgeworfene Vergehen zulassen würden. Zudem sei notorisch, dass solche Dokumente in der Türkei problemlos gegen Entgelt beschafft werden könnten. Die Frage der Echtheit der Dokumente könne jedoch oh- nehin offenbleiben. Laut diesen Beweismitteln sei gegen den Beschwerde- führer ein Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung beim (Nen- nung türkisches Strafgericht) eingeleitet, indessen (noch) kein Gerichtsver- fahren eröffnet worden. In der Türkei würden Ermittlungs-/Untersuchungs- verfahren oft und in hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder einge- stellt. Vor diesem Hintergrund sei es derzeit offen, ob es in absehbarer Zeit überhaupt zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer späteren Ver- urteilung kommen würde. Beim angeblichen "Haftbefehl" handle es sich um einen Vorführbefehl, dessen Zweck es sei, den Angeschuldigten ver- nehmen zu können und ihn danach wieder freizulassen. Nach Einschät- zung des SEM sei im Rahmen der Vollstreckung des Vorführbefehls nicht mit einem systematischen Risiko von Misshandlungen oder Folter im Kon- text des zur Last gelegten Straftatbestandes auszugehen. Weiter sei gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren wegen (Nennung Delikt) beim (Nen- nung türkisches Strafgericht) hängig. Gemäss den eingereichten Gerichts- dokumenten befinde sich das rein gemeinrechtliche Verfahren im Stadium der Gerichtsverhandlung. Weil er sich derzeit ausserhalb der Türkei auf- halte, sei dieses Verfahren regelmässig vertagt, vom ursprünglichen Ver- fahren abgetrennt und mit einer neuen Nummer (...) versehen worden. Ein politischer Hintergrund – Verdacht auf Unterstützung der D._______ – wie dies behauptet werde, sei aufgrund der eingereichten Akten nicht ersicht- lich. Überdies gelte auch diesbezüglich – wie bereits erwähnt – , dass viele der zahlreich eröffneten Ermittlungs-/Untersuchungsverfahren wieder ein- gestellt würden und somit fraglich sei, ob es zu einer Verurteilung bei einer Wegweisung in die Türkei kommen würde. Zudem sei der Beschwerdefüh- rer wegen des vorgeworfenen Deliktes (Nennung Delikt) in der Schweiz bereits rechtskräftig verurteilt worden und habe seine Strafe abgesessen. Die türkische Strafprozessordnung sehe explizit vor, dass eine Anklage

F-3833/2024 Seite 6 verworfen werde, wenn gegen einen Angeklagten wegen derselben Tat be- reits ein Urteil oder eine Anklage ergangen sei. Auch vor diesem Hinter- grund sei fraglich, ob er vom Gericht erneut wegen desselben Delikts ver- urteilt würde. Die in diesem Zusammenhang geäusserte Verletzung des Rechtsgrundsatzes "ne bis in idem", die gegen die Zulässigkeit der Weg- weisung spräche, vermöge daher nicht zu überzeugen. Sollte er – wider Erwarten – trotzdem wegen (Nennung Delikt) erneut zu einer Freiheits- strafe verurteilt werden, sei die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in die Türkei bei ausstehender Freiheitsstrafe wegen gemeinrechtlicher De- likte im Regelfall zu bejahen. Ein tatsächliches Risiko unmenschlicher Be- handlung im Sinne eines "real risk" gemäss Art. 3 EMRK wäre nur beim Vorliegen besonderer, erschwerender, Umstände anzunehmen, etwa bei einem speziellen familiären oder politischen Umfeld. Solche Umstände lä- gen aufgrund der Aktenlage beim Beschwerdeführer nicht vor. Er weise kein singuläres politisches Profil auf. Insgesamt lägen keine Hinweise vor, wonach der Vollzug der Wegweisung zum heutigen Zeitpunkt als unzuläs- sig einzustufen wäre.

E. 3.2 In der Rechtsmitteleingabe entgegnet der Beschwerdeführer, die Vor- instanz habe bezüglich ihres Vorbringens, es sei in seiner Heimat nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnis- sen auszugehen, verschiedene Urteile des Bundesverwaltungsgerichts zi- tiert. Diese hätten – da das Neueste am 12. Mai 2021 ergangen sei – die jüngste Entwicklung in der Türkei nicht berücksichtigen können. Am (Nen- nung Zeitpunkt) seien bei einem Angriff der D._______ auf eine türkische Militärbasis im Nordirak neun Soldaten getötet worden, worauf die türki- sche Regierung zu massiven Vergeltungsschlägen ausgeholt und in den darauffolgenden Tagen mehr als siebzig Ziele durch Luftangriffe zerstört habe. Die dargelegte Auffassung der Vorinstanz sei vor diesem Hinter- grund nicht (oder zumindest nicht mehr) haltbar. Bezüglich des Dokuments zum Verfahren vor dem (Nennung türkisches Strafgericht) wegen Präsi- dentenbeleidigung blende die Vorinstanz aus, dass er bereits im vor- instanzlichen Verfahren erklärt habe, weshalb es nicht möglich sei, weitere Unterlagen zu liefern. Sein Anwalt habe damals lediglich Zugriff auf ein ein- ziges Dokument gehabt. Dass sich dem Dokument keine Details zum Tat- vorwurf entnehmen liessen, ändere nichts daran, dass er der Tat zumindest verdächtigt werde, was mit einer Gefängnisstrafe bestraft werden könnte. Inzwischen würden weitere Dokumente vorliegen. So sei beim Ministeramt die Genehmigung zur Durchführung eines Strafverfahrens beantragt wor- den. Im entsprechenden Antrag werde im Detail ausgeführt, welche straf- rechtlich relevanten Aussagen er angeblich gemacht haben soll. Weiter

F-3833/2024 Seite 7 handle es sich bei den Ausführungen der Vorinstanz in ihrer Verfügung (Ab- sätze 18 bis 21 der Erwägungen [S. 7]) um wenig substanziierte Behaup- tungen zur angeblichen Möglichkeit, sich ohne grösseren Aufwand ge- fälschte Dokumente beschaffen zu können. Insbesondere das Vorbringen, dass gefälschte Dokumente in der UYAP-Datenbank eingetragen würden, werde durch keine der vom SEM zitierten Quellen auch nur ansatzweise gestützt. Allein aus dem Umstand, dass gefälschte Dokumente existierten, könne nicht darauf geschlossen werden, dass auch seine Dokumente ge- fälscht seien. Sein türkischer Anwalt habe im Übrigen mit Schreiben vom

22. Mai 2024 die Echtheit der eingereichten Dokumente bestätigt und aus- geführt, dass die Ausstellung und Verwendung von gefälschten Dokumen- ten streng geahndet würden. Entgegen der vorinstanzlichen Annahme sei es somit nicht offen, ob es zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens komme; ein solches sei vielmehr sehr wahrscheinlich. Sodann bestehe qualitativ kein Unterschied zwischen "Haft" und "Vorführung", zumal auch eine Vor- führung eine Art von Haft sei. Aus dem Umstand, dass die Haft der Verneh- mung diene, könne nicht geschlossen werden, dass er nach der Einver- nahme auf freien Fuss komme; so sei es möglich, unmittelbar im Anschluss an die Einvernahme eine weitergehende Haft zu beantragen. Die Auffas- sung der Vorinstanz, wonach es sich beim Verfahren wegen (Nennung De- likt) am (Nennung türkisches Strafgericht) um ein rein gemeinrechtliches Verfahren handle und ein politischer Hintergrund aus den Akten nicht er- sichtlich sei, treffe nicht zu. Es sei nicht anzunehmen, die türkischen Be- hörden würden in offiziellen Dokumenten freimütig zugeben, dass ein Ver- fahren politisch motiviert sei. Auch die Ausführungen der Vorinstanz, wo- nach nicht mit einer Verurteilung zu rechnen sei, weil er in der Schweiz seine Strafe bereits abgesessen habe, verfange nicht. Ansonsten hätten die türkischen Strafverfolgungsbehörden – hätte der Grundsatz "ne bis in idem" für diese Gültigkeit – das Verfahren schon längst eingestellt. Gerade die Tatsache, dass das Verfahren noch weitergeführt werde, sei das stärkste Indiz für eine zu erwartende Verurteilung. Zudem liege ohnehin ein "real risk" im Sinne von Art. 3 EMRK vor. So verneine die Vorinstanz das besondere politische Umfeld zu Unrecht. Er gehöre der (Nennung Minder- heit) an und sei – gerade auch vor dem Hintergrund der bereits erwähnten Entwicklungen in der Türkei – in deutlich erhöhtem Mass der Gefahr un- menschlicher Behandlung ausgesetzt. Ihm drohe daher nicht nur eine Dop- pelbestrafung, sondern auch eine unmenschliche Behandlung.

E. 3.3 In der Vernehmlassung hält die Vorinstanz an ihrer bisherigen Ein- schätzung fest. Es könne aus der aktuellen Lage in der Türkei im Allgemei- nen, aber auch im Südosten nach wie vor kein Vollzugshindernis abgeleitet

F-3833/2024 Seite 8 werden. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft darlegen können, weshalb er konkret durch die allgemeine Lage im Land gefährdet sei. Die Ausführungen betreffend Durchführung eines Strafverfahrens wegen Be- leidigung des Präsidenten vermöchten den Standpunkt des SEM zur Zu- lässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht zu ändern. Die Einreichung ei- nes Antrags bedeute nämlich nicht per se, dass dieser von der zuständigen Behörde angenommen werde und es zu einer Anklage komme. In der Be- schwerde werde angeführt, es sei ein Antrag auf Ermächtigung zur Durch- führung eines Strafverfahrens anhängig. Diesbezüglich stelle sich die Frage, ob es sich tatsächlich bereits um eine Genehmigung handle. Der Titel des Dokuments laute "Antrag auf Genehmigung". Es scheine aber, dass die zuständige Behörde einfach ihre Genehmigung unter das Doku- ment gesetzt habe, indem das Wort "Olur" – was das elegante Äquivalent zu "OK" bedeute – geschrieben und das Dokument mit einer Unterschrift versehen worden sei. Gegebenenfalls führe nicht jede Anklage zu einer Verurteilung. Das drohende Strafmass bei einer allfälligen Verurteilung we- gen Beleidigung des Präsidenten sei gemäss Art. 299 TCK eine Haftstrafe von ein bis vier Jahren. Die Frage, wie viel Zeit verurteilte Personen tat- sächlich im geschlossenen Vollzug verbringen müssten, wäre gegebenen- falls mitzuberücksichtigen. Zudem dürften die Aussagen des Beschwerde- führers betreffend Präsidentenbeleidigung, so wie sie im Antrag vom (...) festgehalten worden seien, als moderat eingestuft werden, falls ein Straf- verfahren eröffnet würde. Da er aufgrund der Aktenlage kein besonderes politisches Profil aufweise und keine anderen Risikofaktoren vorliegen wür- den, sei die Wahrscheinlichkeit gering, bei einer eventuellen Verurteilung und Festnahme gravierende Misshandlungen zu erleiden. Es gäbe trotz der Verschlechterung der Menschenrechtslage in der Türkei keine Hin- weise darauf, dass die türkischen Sicherheitskräfte systematisch Miss- handlungen oder Folter anwendeten. Schliesslich hätte auch in der Schweiz eine allfällige Präsidentenbeleidigung strafrechtliche Konsequen- zen.

Zu den in der Rechtsmitteleingabe gemachten Ausführungen zur Korrup- tion sei anzufügen, dass im angefochtenen Entscheid lediglich Beispiele für Korruption erwähnt worden seien, um aufzuzeigen, dass diese in der Türkei sehr präsent sei und auch Dokumente im Ausländer- und Asylbe- reich betreffe. Natürlich würden die erwähnten Beispiele nicht genau der Situation des Beschwerdeführers entsprechen, jedoch klare Hinweise auf deren allgemeine Verbreitung enthalten. Aufgrund der Aktenlage gebe es aber keine Anzeichen, dass der Beschwerdeführer bei einer eventuellen Verurteilung wegen Beleidigung des Präsidenten oder Drogenhandel,

F-3833/2024 Seite 9 einem tatsächlichen Risiko unmenschlicher Behandlung im Sinne eines "real risk" ausgesetzt würde.

E. 3.4 In der Replik wendet der Beschwerdeführer ein, er habe bereits in sei- ner Rechtsmitteleingabe ausgeführt, dass er als D._______-Sympathisant regimekritisch eingestellt sei und es aufgrund des bestehenden Konflikts zwischen den türkischen Sicherheitskräften und der D._______ zu Aus- schreitungen komme. Diese kritische Lage bestehe derzeit immer noch. Gemäss dem eingereichten Schreiben der (Nennung Behörde) vom (...) würden inzwischen Belege vorliegen, dass gegen ihn Anklage erhoben worden sei. So halte das Schreiben fest: "Der Verdächtige wird vor Ihrem Gericht wegen der ihm zur Last gelegten Straftat angeklagt und gemäss den oben genannten Verweisungsartikeln verurteilt, ...". Das SEM bringe weiter vor, dass nicht jede Anklage zu einer Verurteilung führe und sich die drohende Haftstrafe wohl im Rahmen von einem bis vier Jahren bewegen würde. Diese Begründung reiche jedoch nicht aus, um aufzuzeigen, dass ihm kein Risiko drohe, verurteilt zu werden. Soweit die Vorinstanz seine Aussagen betreffend Präsidentenbeleidigung als moderat einstufe, was von den Gerichtsbehörden in einem allfälligen Verfahren entsprechend be- rücksichtigt würde, sei sie für eine derartige Beurteilung nicht zuständig. In der Schweiz sei davon ausgehen, dass dies in der Strafzumessung berück- sichtigt würde. Es wäre jedoch anmassend, die schweizerischen Verhält- nisse unbesehen auf die Türkei zu übertragen und mit einer eigenen Ein- schätzung die allenfalls drohende Strafe zu relativieren. Diese Annahme treffe die Vorinstanz unter der Prämisse eines funktionierenden Justizsys- tems und eines fairen Verfahrens, was angesichts der in der Beschwerde vorgebrachten Anhaltspunkte eben gerade nicht zutreffe. Es sei ferner nicht nachvollziehbar, inwiefern ihm das vorinstanzliche Argument, es komme nicht in jedem Fall zu Misshandlungen, Sicherheit geben soll. Dies heisse nämlich nichts anderes, als dass es in gewissen Fällen zu Miss- handlungen komme. Es sei offenkundig, dass die Menschenrechtslage in der Türkei gerade für Kurden teils kritisch sei. Seine Zugehörigkeit zur (Nennung Minderheit) erhöhe daher die Gefahr von Folter und Misshand- lungen. Vor diesem Hintergrund könne nicht davon gesprochen werden, er weise kein besonderes politisches Profil auf. Er wolle sich nicht einer Strafe entziehen, sondern sehe sich dem Risiko ausgesetzt, im Zusammenhang mit dem Strafverfahren von den türkischen Sicherheitskräften misshandelt zu werden. Bei einer Ausweisung drohe ihm die Gefahr einer unmenschli- chen Behandlung. Art. 3 EMRK stehe daher einer Rückkehr in die Türkei entgegen.

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E. 4.1 Das SEM verfügt die vorläufige Aufnahme eines Ausländers oder einer Ausländerin, wenn der Vollzug der Weg- oder Ausweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar ist (Art. 83 Abs. 1 AIG). Die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungs- vollzugs (Art. 83 Abs. 4 und 2 AIG) wird unter anderem nicht verfügt, wenn die weg- oder ausgewiesene Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde (Art. 83 Abs. 7 Bst. a AIG) oder wenn sie erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet (Art. 83 Abs. 7 Bst. b AIG). In einem solchen Fall ist lediglich zu prüfen, ob sich der Vollzug aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen als unzulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 4.2 Das Bundesgericht hat den Begriff der "längerfristigen Freiheitsstrafe" im Sinne von Art. 62 Bst. b AIG – und damit auch den gleichlautenden Be- griff von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AIG – dahingehend konkretisiert, dass darun- ter im Sinne eines festen Grenzwertes eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zu verstehen ist, unabhängig davon ob die Strafe bedingt, teil- bedingt oder unbedingt zu vollziehen ist (BGE 135 II 377 E. 4.2). Kürzere Freiheitsstrafen dürfen hingegen nicht zusammengerechnet werden (BGE 137 II 297 E. 2.3.6).

E. 4.3 Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des (Nennung Gericht) vom (...) wegen der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von (Nennung Dauer) (unter Wi- derruf der bedingt ausgefällten Freiheitsstrafe von [Nennung Dauer]) ver- urteilt. Zudem verurteilte ihn das (Nennung Gericht) am (...) wegen der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelge- setz zu einer Freiheitsstrafe von (Nennung Dauer) (vgl. Sachverhalt Bst. A.d). Damit kann zweifellos davon ausgegangen werden, dass in casu die Voraussetzungen gemäss Art. 83 Abs. 7 Bst. a AIG im Sinne der obgenann- ten bundesgerichtlichen Rechtsprechung erfüllt sind.

E. 4.4 Es bleibt demnach zu prüfen, ob sich vorliegend der Vollzug aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen als unzulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 4.4.1 Völkerrechtliche Verpflichtungen im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AIG können sich namentlich aus dem flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement- Gebot von Art. 33 Ziff. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die

F-3833/2024 Seite 11 Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), Art. 3 EMRK sowie dem inhaltlich mit letzterer Norm weitgehend übereinstimmenden Art. 3 FoK er- geben (vgl. BGE 124 I 231 E. 2a). Diese Bestimmungen sind keiner Ein- schränkung zugänglich (BVGE 2010/42 E. 11.2 m.H.).

E. 4.4.2 Das SEM stellte vorab zutreffend fest, das Prinzip des flüchtlings- rechtlichen Non-Refoulement schütze nur Personen, welche die Flücht- lingseigenschaft erfüllen. Da das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung der Vorinstanz vom 15. April 2004 abgewiesen und seine Weg- weisung angeordnet wurde, was die damalige Asylrekurskommission mit Urteil vom 23. November 2005 bestätigte, erfüllt er die Flüchtlingseigen- schaft nicht. Die Vorinstanz hielt demnach zu Recht fest, dass er sich nicht auf den Grundsatz der Nichtrückschiebung berufen kann (vgl. SEM act. 2, S. 6).

E. 4.4.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass in der Türkei gegen ihn ein Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung und ein weiteres Verfahren we- gen (Nennung Delikt) beim Gericht hängig sei. Dazu komme, dass die Menschenrechtslage für Kurden teils kritisch sei, er sich als D._______- Sympathisant regimekritisch positioniert habe und überdies der (Nennung Minderheit) angehöre. Er wäre daher für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer zur Erfüllung von Art. 3 EMRK eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge- gen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.).

E. 4.4.4 In diesem Zusammenhang ist zunächst anzuführen, dass nach stän- diger Rechtsprechung die allgemeine Menschenrechtssituation in der Tür- kei den Wegweisungsvollzug aktuell nicht als unzulässig erscheinen lässt (vgl. bspw. Urteile des BVGer E-4638/2020 vom 23. September 2024 E. 8.3.3; D-2980/2022 vom 29. April 2024 E. 9.2.2).

E. 4.4.5 Soweit der Beschwerdeführer auf ein Verfahren vor dem (Nennung türkisches Strafgericht) wegen Präsidentenbeleidigung gemäss Art. 299 des türkischen Strafgesetzes (TCK) hinweist, ist Folgendes zu erwägen:

F-3833/2024 Seite 12 Art. 299 TCK besagt, dass "jede Person, die den Präsidenten der Republik beleidigt, zu einer Freiheitsstrafe von einem bis vier Jahren verurteilt wird. Wird die Straftat in der Öffentlichkeit begangen, erhöht sich die zu verhän- gende Strafe um ein Sechstel". Verschiedenen, übereinstimmenden Quel- lenangaben zufolge wurden seit dem Amtsantritt des Staatspräsidenten Recep Tayyip Erdoğan gegen rund 200'000 Personen Ermittlungsverfah- ren wegen Beleidigung des Präsidenten eingeleitet, wobei in etwa einem Viertel bis einem Drittel dieser Fälle Anklage erhoben und ein Strafverfah- ren eingeleitet worden sei. In einem Drittel der angeklagten Fälle sei es zu einer Verurteilung gekommen, womit insgesamt weniger als 10 % aller Er- mittlungsverfahren in der Folge zu Verurteilungen gestützt auf Art. 299 TCK geführt hätten (vgl. zum Ganzen Urteile des BVGer D-2980/2022 vom

29. April 2024 E. 7.3.1; E-2549/2021 vom 5. September 2023 E. 6.4 m.w.H. und E-3593/2021 vom 8. Juni 2023 E. 6). Die seit dem Amtsantritt von Präsident Erdoğan stark gestiegene Anzahl von Strafanzeigen wegen Präsidentenbeleidigung dürfte einen politischen Hintergrund haben. Aus- gehend von der geringen Zahl der aus diesen Anzeigen resultierenden Ver- urteilungen gibt es aber keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass Personen, die von solchen Anzeigen betroffen sind, im Rahmen der Ermitt- lungs- und Strafverfahren generell einen Politmalus im absoluten oder re- lativen Sinn zu befürchten hätten (vgl. Urteil BVGer E-3593/2021 E. 5.2 und E. 6.3 f.).

Sodann ergeben sich vorliegend auch keine Hinweise auf einen individuel- len Politmalus. Der Beschwerdeführer verfügt – wie die Vorinstanz im Er- gebnis zu Recht festhält – über kein spezifisches politisches Profil. Beim geltend gemachten behördlichen Verdacht auf Unterstützung der D._______ handelt es sich um eine blosse unbelegte Parteibehauptung, welche auch in den eingereichten gerichtlichen Unterlagen keine Stütze findet. Eine ausgeprägte politisch oppositionelle Haltung ergibt sich eben- falls nicht aus seiner Aktivität auf (Nennung Soziales Netzwerk) (vgl. [Nen- nung Beweismittel]). Die Anklage ist denn auch ausschliesslich aufgrund von in den sozialen Medien veröffentlichten Beiträgen erhoben worden und beschränkt sich auf den Tatbestand der Beleidigung des Präsidenten ge- mäss Art. 299 TCK. Es ist nicht ersichtlich, dass sie auch im Zusammen- hang mit weiteren Aktivitäten, wie einer allfälligen Unterstützung der D._______ als regimekritischer Sympathisant, stehen würde (vgl. Be- schwerdeschrift, S. 4). Sodann wurde in der Schweiz wiederholt über Miss- bräuche türkischer Asylsuchender im schweizerischen Asylverfahren be- richtet (vgl. etwa Neue Zürcher Zeitung [NZZ], Verdacht auf gewerbsmäs- sigen Asylmissbrauch: deutlich weniger Türken erhalten in der Schweiz

F-3833/2024 Seite 13 Schutz, 22.7.2024, https://www.nzz.ch/schweiz/verdacht-auf-gewerbsma- essigen-asylmissbrauch-deutlich-weniger-tuerken-erhalten-schutz- ld.1840221, abgerufen am 31.10.2024). Es darf davon ausgegangen wer- den, dass sich auch die türkischen Strafgerichte der Problematik bewusst sind, dass gewisse ihrer Staatsangehörigen sich nach der Ausreise in ih- rem Gastland nur deshalb in den Sozialen Medien politisch in Szene set- zen, um sich Vorteile in ihren Verfahren zu verschaffen und sich ein Auf- enthaltsrecht in Westeuropa zu sichern. Ferner erschliesst sich nicht und wird auch nicht geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer aufgrund sei- nes familiären Hintergrundes eine unverhältnismässig hohe Strafe zu be- fürchten hätte. Die geltend gemachte Zugehörigkeit zur kurdischen (Nen- nung Minderheit) vermag sein Profil nicht zu schärfen. Gemäss ständiger Rechtsprechung ist nicht von einer politischen (Kollektiv-)Verfolgung der kurdischen Bevölkerung in der Türkei auszugehen (vgl. bspw. Urteil des BVGer D-1821/2020 vom 15. Januar 2024 E. 6.3).

E. 4.4.6 Zum Verfahren wegen (Nennung Delikt) beim (Nennung türkisches Strafgericht) ist festzuhalten, dass sich dieses den Akten zufolge im Sta- dium der Gerichtsverhandlung befindet. Da sich der Beschwerdeführer ausserhalb der Türkei aufhält, wurde dieses Verfahren bislang regelmässig vertagt, bis dass der Angeklagte im Verfahren angehört und letztlich ein Urteil gefällt werden kann. Der Beschwerdeführer selber bestreitet nicht, dass die entsprechenden Gerichtsakten nur auf ein gemeinrechtliches De- likt (Nennung Delikt) hinweisen (vgl. Beschwerdeschrift S. 9). Die entspre- chende Entgegnung, wonach die türkischen Behörden kaum freiwillig zu- geben würden, dass ein Verfahren politisch motiviert sei, vermag jedoch nicht zu überzeugen. So sind für politische Vergehen die im Jahr 1984 ge- bildeten Staatssicherheitsgerichte zuständig, welche sich in Ankara, Diyarbakir, Erzincan, Istanbul, Kayseri, Konya, Malatya und Izmir befinden (vgl. Refworld: Türkei – Länderinformationsblätter, https://www.refworld. org/publisher,SFOM,,TUR,4670ea442,0.html, abgerufen am 24.01.2025). Nachdem das in Frage stehende Verfahren weder an einem Staatssicher- heitsgericht anhängig gemacht noch an ein solches überwiesen wurde, ist in der Tat von einem rein gemeinrechtlichen Verfahren auszugehen. Die Strafverfolgung eines gemeinen Delikts ist jedoch eine legitime Mass- nahme jeden Staates und vorliegend ergeben sich keine Anhaltspunkte da- für, dass die Strafverfolgung einen relevanten Politmalus aufweisen könnte, was für die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs spricht (in die- sem Sinne bspw. auch: Urteile des BVGer E-2440/2024 vom 27. Mai 2024; D-2059/2024 vom 15. Mai 2024; E-1430/2023 vom 3. April 2024).

F-3833/2024 Seite 14 Der Beschwerdeführer vermag sodann mit dem Hinweis auf die geltend gemachte Verschlechterung der allgemeinen Verhältnisse in seiner Heimat nicht substanziiert aufzuzeigen, dass diese in seinem Fall zu schweren Menschenrechtsverletzungen führen würde, zumal sein politisches Profil keine Anhaltspunkte für eine konkrete Gefährdung enthält. Er wendet wei- ter ein, das vorinstanzliche Argument, wonach er nicht mit einer Verurtei- lung rechnen müsse, weil er hierzulande seine Strafe bereits abgesessen habe, greife nicht. Sonst hätten die türkischen Strafverfolgungsbehörden gemäss dem Grundsatz "ne bis in idem" das Verfahren längst eingestellt. Diese Argumentation verfängt jedoch nicht. Das Verbot der Doppelbestra- fung „ne-bis-in-idem“ gehört wohl zu den allgemeinen Grundprinzipien des Strafrechts. Demnach kann eine Person wegen derselben Tat nicht noch- mals vor Gericht gestellt und verurteilt werden. Nach Art. 9 TCK, der vom Territorialprinzip ausgeht, wird aber grundsätzlich der bereits im Ausland Verurteilte wegen einer im Inland begangenen Tat nochmals im Inland vor Gericht gestellt. Ausländische Urteilsinhalte haben insoweit keine Wirkung, sie werden aber bei der Anrechnung des Strafmasses berücksichtigt. In sachlicher Hinsicht erfährt der Tatbestand durch die nationalen Gesetze allerdings eine Einschränkung. Zudem kann der Anwendungsbereich der Norm durch internationale Abkommen, die eine Doppelverfolgung regeln, eingeschränkt werden (vgl. dazu: Arastirmax – Scientific Publication Index, Das neue türkische Strafgesetzbuch, Allgemeiner Teil, https://aras- tirmax.com/en/system/files/dergiler/41035/makaleler/38/55/arastrmx_ 41035_38_pp_15-33_0.pdf, abgerufen am 24.01.2025). Die Begrenzung des ne-bis-in-idem-Satzes auf die Verurteilungen durch denselben Staat, machen auch andere Rechtsordnungen, so auch die Schweiz. Nach hiesi- gem Recht ist dieser Grundsatz – ohne gegenteilige Vereinbarung – auf die Verurteilungen durch denselben Staat beschränkt und gilt daher bei ausländischen Verurteilungen wegen desselben Lebenssachverhalts nicht (vgl. Art. 11 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0)]; vgl. Parlament.ch, 18.1015 / Doppelte Strafverfolgung bei der Umsetzung der EU-Daten- schutzverordnung, https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia- vista/geschaeft?AffairId=20181015, abgerufen am 24.01.2025). Dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei von den heimatlichen Strafbehörden wegen eines Drogendeliktes (erneut) ein Gerichtsverfahren zu gewärtigen hat, steht demnach vorliegend dem Grundsatz „ne-bis-in- idem“ nicht entgegen. Es sind insgesamt keine konkreten Anhaltspunkte zu ersehen, wonach der Beschwerdeführer der Unterstützung der D._______ verdächtigt würde und er aufgrund seiner politischen Aktivitäten mit einer doppelten Bestrafung rechnen müsste.

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E. 4.4.7 Vor diesem Hintergrund ist eine konkrete Gefahr, dass dem Be- schwerdeführer im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde, zu verneinen.

E. 4.5 Der Wegweisungsvollzug erweist sich insgesamt als zulässig. Die Vor- aussetzungen der Nicht-Anordnung der vorläufigen Aufnahme ohne Prü- fung der Unmöglichkeit und der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sind grundsätzlich erfüllt. Zu prüfen bleibt – wie bereits die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 13. Mai 2024 feststellte – die Verhältnismässigkeit der Massnahme (vgl. dazu Urteil des BVGer F-177/2016 vom 7. Februar 2017 E. 5.3 m.w.H.).

E. 4.5.1 Die Vorinstanz bejahte die Verhältnismässigkeit des Wegweisungs- vollzugs und führte dazu aus, es bestehe angesichts der Delinquenz des Beschwerdeführers, der gegen ihn ausgesprochenen hohen Freiheitsstra- fen und in Anbetracht des sehr schweren Verschuldens ein ausseror- dentlich gewichtiges öffentliches Interesse am Vollzug der Wegweisung. Hinsichtlich der privaten Interessen sowie des Grads der Integration des Beschwerdeführers sei auf den Entscheid des Migrationsamtes vom

23. Dezember 2022 zu verweisen (vgl. SEM act. 25/pag. 1002-1006), wo- rin eine umfassende Interessenabwägung vorgenommen worden sei. Das Migrationsamt sei darin zum Schluss gekommen, dass – vorbehältlich von Vollzugshindernissen im Sinne von Art. 83 Abs. 2-4 AIG – das öffentliche Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers überwiege und es ihm möglich sein dürfte, sich in der Türkei wieder einzugliedern. Im Rah- men des rechtlichen Gehörs seien keine Argumente vorgebracht worden, welche diese Einschätzung ändern könnte. Die Nichtgewährung der vor- läufigen Aufnahme stelle deshalb eine verhältnismässige Massnahme dar (vgl. SEM act. 2, S. 9). Der Beschwerdeführer hält diesen Ausführungen auf Beschwerdeebene nichts entgegen, weshalb zur Vermeidung von Wie- derholungen auf die zutreffenden Ausführungen des SEM im angefochte- nen Entscheid verwiesen werden kann, welche zu bestätigen sind.

E. 4.5.2 Demnach ist vorliegend klarerweise von einem überwiegenden öf- fentlichen Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers auszuge- hen, weshalb die Anwendung der Ausschlussklausel gemäss Art. 83 Abs. 7 AIG als verhältnismässig zu erachten ist.

E. 4.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz somit den Antrag auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme zu Recht abgelehnt.

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E. 5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Be- schwerde ist abzuweisen. Das Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 BGG).

E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'200.– fest- zusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 8. Juli 2024 in der gleichen Höhe geleistete Kos- tenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). (Dispositiv nächste Seite)

F-3833/2024 Seite 17

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Der in gleicher Höhe bezahlte Kostenvorschuss wird zu deren Be- zahlung verwendet.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3833/2024 Urteil vom 13. Februar 2025 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Aileen Truttmann, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, vertreten durch Michael Stampfli, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Erteilung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des SEM vom 13. Mai 2024. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein am (...) geborener türkischer Staatsangehöriger, hielt sich in den Jahren (Nennung Dauer) als Asylbewerber in B._______ auf. Mit Urteil des (Nennung Gericht) vom (...) wurde er wegen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von (...) Jahren verurteilt. Nachdem er (...) Jahre seiner Strafe verbüsst hatte, wurde er in die Türkei ausgeschafft. A.b Am (...) reiste er im Alter von (...) Jahren in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Das damals zuständige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) lehnte mit Verfügung vom 15. April 2004 das Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Die dagegen erhobene Beschwerde wies die damalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 23. November 2005 ab. A.c Mit Urteil des (Nennung Gericht) vom (...) wurde er wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von (Nennung Dauer) verurteilt. In der Folge verhängte das damalige Bundesamt für Migration (BFM) am 10. Juli 2006 eine Einreisesperre. Während der Haft heiratete er am (...) eine Schweizer Bürgerin, worauf das BFM seine Einreisesperre am 13. November 2006 wieder aufhob. Er war seit dem 20. November 2006 im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung, welche am 19. November 2007 abgelaufen wäre, jedoch aufgrund seiner Haftstrafen noch bis am 26. Dezember 2022 gültig war. Am (...) wurde die Ehe, aus der keine gemeinsamen Kinder hervorgegangen waren, geschieden (vgl. SEM act. 22/pag. 1063). A.d Mit Urteilen des (Nennung Gericht) vom (...) sowie vom (...) wurde der Beschwerdeführer jeweils wegen der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von (Nennung Dauer) (unter Widerruf der bedingt ausgefällten Freiheitsstrafe von [...]) respektive zu einer solchen von (Nennung Dauer) verurteilt. A.e Mit Schreiben vom 20. August 2013 sowie vom 9. Februar 2022 teilte das Migrationsamt des Kantons C._______ (nachfolgend: Migrationsamt) dem Beschwerdeführer mit, dass sein Recht auf Aufenthalt in der Schweiz zurzeit geprüft werde respektive beabsichtigt werde, seine Aufenthaltsbewilligung nicht zu verlängern. Im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs führte er an, er habe die Türkei seit (Nennung Zeitpunkt) nicht mehr besucht und habe Schulden im Umfang von ungefähr (Nennung Betrag). Als regimekritischer Sympathisant der D._______ und Mitglied der kurdisch-stämmigen (Nennung Minderheit) müsse er bei einer Rückkehr mit Verhaftung und Folter rechnen. Mit Schreiben vom 19. April 2022 ersuchte das Migrationsamt das SEM vorfrageweise um Stellungnahme, ob eine Wegweisung des Beschwerdeführers in die Türkei aufgrund dessen Zugehörigkeit zur kurdisch-stämmigen (Nennung Minderheit) unzulässig sei. In seinem Amtsbericht vom 26. Juli 2022 führte das SEM aus, es lägen keine Hinweise dafür vor, wonach der Vollzug der Wegweisung zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig einzustufen wäre. A.f Am 23. Dezember 2022 widerrief das Migrationsamt gestützt auf Art. 62 Abs. 1 lit b AIG (SR 142.20) die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und wies ihn aus der Schweiz weg. A.g Mit Schreiben vom 2. Februar 2023 (datiert 2. September 2023) beantragte das Migrationsamt beim SEM seine vorläufige Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 6 AIG (vgl. SEM act. 22 und act. 25). A.h Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. März 2023 das rechtliche Gehör zur Absicht, den kantonalen Antrag abzuweisen. Er äusserte sich mit Stellungnahme vom 8. April 2023 (SEM act. 23 und act. 24). B. Mit Verfügung vom 13. Mai 2024 lehnte das SEM den kantonalen Antrag um Anordnung der vorläufigen Aufnahme ab. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Juni 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es seien keine Verfahrenskosten zu erheben und die Schweizerische Eidgenossenschaft sei zu verpflichten, ihn prozessual zu entschädigen. D. In seiner Vernehmlassung vom 23. August 2024 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. E. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 18. Oktober 2024. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM betreffend vorläufige Aufnahme unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31 ff. VGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2014/1 E. 2). 3. 3.1 Die Vorinstanz erachtete in der Begründung ihres Entscheides den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in die Türkei aktuell sowohl im Sinne der innerstaatlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig, zumutbar und möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2-4 AIG. Er sei wiederholt straffällig und insgesamt zu über (Nennung Dauer) Freiheitsstrafe verurteilt worden, im Wesentlichen wegen qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz in der Schweiz und in B._______. Damit seien die Voraussetzungen von Art. 83 Abs. 7 Bst. a und b AIG erfüllt. Es bestehe somit kein Raum für eine Anordnung einer vorläufigen Aufnahme gestützt auf Art. 83 Abs. 2 und 4 AIG. Hinsichtlich der Zulässigkeit eines Wegweisungsvollzugs in die Türkei würden sich weder aufgrund der Akten noch der eingereichten Stellungnahmen konkrete Hinweise für die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotene Strafe oder Behandlung im Fall einer Rückkehr ergeben. Aus der aktuellen Lage in der Türkei könne nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts - auch für Angehörige der kurdischen Ethnie - kein Vollzugshindernis abgeleitet werden. Es bestehe keine Situation allgemeiner Gewalt und es sei nicht von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen. Bezüglich des geltend gemachten Verfahrens vor dem (Nennung türkisches Strafgericht) wegen Präsidentenbeleidigung sei vorab anzuführen, dass die diesbezüglich eingereichten Dokumente aufgrund des spärlichen Inhalts keinen detaillierten Rückschluss auf das dem Beschwerdeführer konkret vorgeworfene Vergehen zulassen würden. Zudem sei notorisch, dass solche Dokumente in der Türkei problemlos gegen Entgelt beschafft werden könnten. Die Frage der Echtheit der Dokumente könne jedoch ohnehin offenbleiben. Laut diesen Beweismitteln sei gegen den Beschwerdeführer ein Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung beim (Nennung türkisches Strafgericht) eingeleitet, indessen (noch) kein Gerichtsverfahren eröffnet worden. In der Türkei würden Ermittlungs-/Untersuchungsverfahren oft und in hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt. Vor diesem Hintergrund sei es derzeit offen, ob es in absehbarer Zeit überhaupt zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer späteren Verurteilung kommen würde. Beim angeblichen "Haftbefehl" handle es sich um einen Vorführbefehl, dessen Zweck es sei, den Angeschuldigten vernehmen zu können und ihn danach wieder freizulassen. Nach Einschätzung des SEM sei im Rahmen der Vollstreckung des Vorführbefehls nicht mit einem systematischen Risiko von Misshandlungen oder Folter im Kontext des zur Last gelegten Straftatbestandes auszugehen. Weiter sei gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren wegen (Nennung Delikt) beim (Nennung türkisches Strafgericht) hängig. Gemäss den eingereichten Gerichtsdokumenten befinde sich das rein gemeinrechtliche Verfahren im Stadium der Gerichtsverhandlung. Weil er sich derzeit ausserhalb der Türkei aufhalte, sei dieses Verfahren regelmässig vertagt, vom ursprünglichen Verfahren abgetrennt und mit einer neuen Nummer (...) versehen worden. Ein politischer Hintergrund - Verdacht auf Unterstützung der D._______ - wie dies behauptet werde, sei aufgrund der eingereichten Akten nicht ersichtlich. Überdies gelte auch diesbezüglich - wie bereits erwähnt - , dass viele der zahlreich eröffneten Ermittlungs-/Untersuchungsverfahren wieder eingestellt würden und somit fraglich sei, ob es zu einer Verurteilung bei einer Wegweisung in die Türkei kommen würde. Zudem sei der Beschwerdeführer wegen des vorgeworfenen Deliktes (Nennung Delikt) in der Schweiz bereits rechtskräftig verurteilt worden und habe seine Strafe abgesessen. Die türkische Strafprozessordnung sehe explizit vor, dass eine Anklage verworfen werde, wenn gegen einen Angeklagten wegen derselben Tat bereits ein Urteil oder eine Anklage ergangen sei. Auch vor diesem Hintergrund sei fraglich, ob er vom Gericht erneut wegen desselben Delikts verurteilt würde. Die in diesem Zusammenhang geäusserte Verletzung des Rechtsgrundsatzes "ne bis in idem", die gegen die Zulässigkeit der Wegweisung spräche, vermöge daher nicht zu überzeugen. Sollte er - wider Erwarten - trotzdem wegen (Nennung Delikt) erneut zu einer Freiheitsstrafe verurteilt werden, sei die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in die Türkei bei ausstehender Freiheitsstrafe wegen gemeinrechtlicher Delikte im Regelfall zu bejahen. Ein tatsächliches Risiko unmenschlicher Behandlung im Sinne eines "real risk" gemäss Art. 3 EMRK wäre nur beim Vorliegen besonderer, erschwerender, Umstände anzunehmen, etwa bei einem speziellen familiären oder politischen Umfeld. Solche Umstände lägen aufgrund der Aktenlage beim Beschwerdeführer nicht vor. Er weise kein singuläres politisches Profil auf. Insgesamt lägen keine Hinweise vor, wonach der Vollzug der Wegweisung zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig einzustufen wäre. 3.2 In der Rechtsmitteleingabe entgegnet der Beschwerdeführer, die Vor-instanz habe bezüglich ihres Vorbringens, es sei in seiner Heimat nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen, verschiedene Urteile des Bundesverwaltungsgerichts zitiert. Diese hätten - da das Neueste am 12. Mai 2021 ergangen sei - die jüngste Entwicklung in der Türkei nicht berücksichtigen können. Am (Nennung Zeitpunkt) seien bei einem Angriff der D._______ auf eine türkische Militärbasis im Nordirak neun Soldaten getötet worden, worauf die türkische Regierung zu massiven Vergeltungsschlägen ausgeholt und in den darauffolgenden Tagen mehr als siebzig Ziele durch Luftangriffe zerstört habe. Die dargelegte Auffassung der Vorinstanz sei vor diesem Hintergrund nicht (oder zumindest nicht mehr) haltbar. Bezüglich des Dokuments zum Verfahren vor dem (Nennung türkisches Strafgericht) wegen Präsidentenbeleidigung blende die Vorinstanz aus, dass er bereits im vor-instanzlichen Verfahren erklärt habe, weshalb es nicht möglich sei, weitere Unterlagen zu liefern. Sein Anwalt habe damals lediglich Zugriff auf ein einziges Dokument gehabt. Dass sich dem Dokument keine Details zum Tatvorwurf entnehmen liessen, ändere nichts daran, dass er der Tat zumindest verdächtigt werde, was mit einer Gefängnisstrafe bestraft werden könnte. Inzwischen würden weitere Dokumente vorliegen. So sei beim Ministeramt die Genehmigung zur Durchführung eines Strafverfahrens beantragt worden. Im entsprechenden Antrag werde im Detail ausgeführt, welche strafrechtlich relevanten Aussagen er angeblich gemacht haben soll. Weiter handle es sich bei den Ausführungen der Vorinstanz in ihrer Verfügung (Absätze 18 bis 21 der Erwägungen [S. 7]) um wenig substanziierte Behauptungen zur angeblichen Möglichkeit, sich ohne grösseren Aufwand gefälschte Dokumente beschaffen zu können. Insbesondere das Vorbringen, dass gefälschte Dokumente in der UYAP-Datenbank eingetragen würden, werde durch keine der vom SEM zitierten Quellen auch nur ansatzweise gestützt. Allein aus dem Umstand, dass gefälschte Dokumente existierten, könne nicht darauf geschlossen werden, dass auch seine Dokumente gefälscht seien. Sein türkischer Anwalt habe im Übrigen mit Schreiben vom 22. Mai 2024 die Echtheit der eingereichten Dokumente bestätigt und ausgeführt, dass die Ausstellung und Verwendung von gefälschten Dokumenten streng geahndet würden. Entgegen der vorinstanzlichen Annahme sei es somit nicht offen, ob es zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens komme; ein solches sei vielmehr sehr wahrscheinlich. Sodann bestehe qualitativ kein Unterschied zwischen "Haft" und "Vorführung", zumal auch eine Vorführung eine Art von Haft sei. Aus dem Umstand, dass die Haft der Vernehmung diene, könne nicht geschlossen werden, dass er nach der Einvernahme auf freien Fuss komme; so sei es möglich, unmittelbar im Anschluss an die Einvernahme eine weitergehende Haft zu beantragen. Die Auffassung der Vorinstanz, wonach es sich beim Verfahren wegen (Nennung Delikt) am (Nennung türkisches Strafgericht) um ein rein gemeinrechtliches Verfahren handle und ein politischer Hintergrund aus den Akten nicht ersichtlich sei, treffe nicht zu. Es sei nicht anzunehmen, die türkischen Behörden würden in offiziellen Dokumenten freimütig zugeben, dass ein Verfahren politisch motiviert sei. Auch die Ausführungen der Vorinstanz, wonach nicht mit einer Verurteilung zu rechnen sei, weil er in der Schweiz seine Strafe bereits abgesessen habe, verfange nicht. Ansonsten hätten die türkischen Strafverfolgungsbehörden - hätte der Grundsatz "ne bis in idem" für diese Gültigkeit - das Verfahren schon längst eingestellt. Gerade die Tatsache, dass das Verfahren noch weitergeführt werde, sei das stärkste Indiz für eine zu erwartende Verurteilung. Zudem liege ohnehin ein "real risk" im Sinne von Art. 3 EMRK vor. So verneine die Vorinstanz das besondere politische Umfeld zu Unrecht. Er gehöre der (Nennung Minderheit) an und sei - gerade auch vor dem Hintergrund der bereits erwähnten Entwicklungen in der Türkei - in deutlich erhöhtem Mass der Gefahr unmenschlicher Behandlung ausgesetzt. Ihm drohe daher nicht nur eine Doppelbestrafung, sondern auch eine unmenschliche Behandlung. 3.3 In der Vernehmlassung hält die Vorinstanz an ihrer bisherigen Einschätzung fest. Es könne aus der aktuellen Lage in der Türkei im Allgemeinen, aber auch im Südosten nach wie vor kein Vollzugshindernis abgeleitet werden. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft darlegen können, weshalb er konkret durch die allgemeine Lage im Land gefährdet sei. Die Ausführungen betreffend Durchführung eines Strafverfahrens wegen Beleidigung des Präsidenten vermöchten den Standpunkt des SEM zur Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht zu ändern. Die Einreichung eines Antrags bedeute nämlich nicht per se, dass dieser von der zuständigen Behörde angenommen werde und es zu einer Anklage komme. In der Beschwerde werde angeführt, es sei ein Antrag auf Ermächtigung zur Durchführung eines Strafverfahrens anhängig. Diesbezüglich stelle sich die Frage, ob es sich tatsächlich bereits um eine Genehmigung handle. Der Titel des Dokuments laute "Antrag auf Genehmigung". Es scheine aber, dass die zuständige Behörde einfach ihre Genehmigung unter das Dokument gesetzt habe, indem das Wort "Olur" - was das elegante Äquivalent zu "OK" bedeute - geschrieben und das Dokument mit einer Unterschrift versehen worden sei. Gegebenenfalls führe nicht jede Anklage zu einer Verurteilung. Das drohende Strafmass bei einer allfälligen Verurteilung wegen Beleidigung des Präsidenten sei gemäss Art. 299 TCK eine Haftstrafe von ein bis vier Jahren. Die Frage, wie viel Zeit verurteilte Personen tatsächlich im geschlossenen Vollzug verbringen müssten, wäre gegebenenfalls mitzuberücksichtigen. Zudem dürften die Aussagen des Beschwerdeführers betreffend Präsidentenbeleidigung, so wie sie im Antrag vom (...) festgehalten worden seien, als moderat eingestuft werden, falls ein Strafverfahren eröffnet würde. Da er aufgrund der Aktenlage kein besonderes politisches Profil aufweise und keine anderen Risikofaktoren vorliegen würden, sei die Wahrscheinlichkeit gering, bei einer eventuellen Verurteilung und Festnahme gravierende Misshandlungen zu erleiden. Es gäbe trotz der Verschlechterung der Menschenrechtslage in der Türkei keine Hinweise darauf, dass die türkischen Sicherheitskräfte systematisch Misshandlungen oder Folter anwendeten. Schliesslich hätte auch in der Schweiz eine allfällige Präsidentenbeleidigung strafrechtliche Konsequenzen. Zu den in der Rechtsmitteleingabe gemachten Ausführungen zur Korruption sei anzufügen, dass im angefochtenen Entscheid lediglich Beispiele für Korruption erwähnt worden seien, um aufzuzeigen, dass diese in der Türkei sehr präsent sei und auch Dokumente im Ausländer- und Asylbereich betreffe. Natürlich würden die erwähnten Beispiele nicht genau der Situation des Beschwerdeführers entsprechen, jedoch klare Hinweise auf deren allgemeine Verbreitung enthalten. Aufgrund der Aktenlage gebe es aber keine Anzeichen, dass der Beschwerdeführer bei einer eventuellen Verurteilung wegen Beleidigung des Präsidenten oder Drogenhandel, einem tatsächlichen Risiko unmenschlicher Behandlung im Sinne eines "real risk" ausgesetzt würde. 3.4 In der Replik wendet der Beschwerdeführer ein, er habe bereits in seiner Rechtsmitteleingabe ausgeführt, dass er als D._______-Sympathisant regimekritisch eingestellt sei und es aufgrund des bestehenden Konflikts zwischen den türkischen Sicherheitskräften und der D._______ zu Ausschreitungen komme. Diese kritische Lage bestehe derzeit immer noch. Gemäss dem eingereichten Schreiben der (Nennung Behörde) vom (...) würden inzwischen Belege vorliegen, dass gegen ihn Anklage erhoben worden sei. So halte das Schreiben fest: "Der Verdächtige wird vor Ihrem Gericht wegen der ihm zur Last gelegten Straftat angeklagt und gemäss den oben genannten Verweisungsartikeln verurteilt, ...". Das SEM bringe weiter vor, dass nicht jede Anklage zu einer Verurteilung führe und sich die drohende Haftstrafe wohl im Rahmen von einem bis vier Jahren bewegen würde. Diese Begründung reiche jedoch nicht aus, um aufzuzeigen, dass ihm kein Risiko drohe, verurteilt zu werden. Soweit die Vorinstanz seine Aussagen betreffend Präsidentenbeleidigung als moderat einstufe, was von den Gerichtsbehörden in einem allfälligen Verfahren entsprechend berücksichtigt würde, sei sie für eine derartige Beurteilung nicht zuständig. In der Schweiz sei davon ausgehen, dass dies in der Strafzumessung berücksichtigt würde. Es wäre jedoch anmassend, die schweizerischen Verhältnisse unbesehen auf die Türkei zu übertragen und mit einer eigenen Einschätzung die allenfalls drohende Strafe zu relativieren. Diese Annahme treffe die Vorinstanz unter der Prämisse eines funktionierenden Justizsystems und eines fairen Verfahrens, was angesichts der in der Beschwerde vorgebrachten Anhaltspunkte eben gerade nicht zutreffe. Es sei ferner nicht nachvollziehbar, inwiefern ihm das vorinstanzliche Argument, es komme nicht in jedem Fall zu Misshandlungen, Sicherheit geben soll. Dies heisse nämlich nichts anderes, als dass es in gewissen Fällen zu Misshandlungen komme. Es sei offenkundig, dass die Menschenrechtslage in der Türkei gerade für Kurden teils kritisch sei. Seine Zugehörigkeit zur (Nennung Minderheit) erhöhe daher die Gefahr von Folter und Misshandlungen. Vor diesem Hintergrund könne nicht davon gesprochen werden, er weise kein besonderes politisches Profil auf. Er wolle sich nicht einer Strafe entziehen, sondern sehe sich dem Risiko ausgesetzt, im Zusammenhang mit dem Strafverfahren von den türkischen Sicherheitskräften misshandelt zu werden. Bei einer Ausweisung drohe ihm die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung. Art. 3 EMRK stehe daher einer Rückkehr in die Türkei entgegen. 4. 4.1 Das SEM verfügt die vorläufige Aufnahme eines Ausländers oder einer Ausländerin, wenn der Vollzug der Weg- oder Ausweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar ist (Art. 83 Abs. 1 AIG). Die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 83 Abs. 4 und 2 AIG) wird unter anderem nicht verfügt, wenn die weg- oder ausgewiesene Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde (Art. 83 Abs. 7 Bst. a AIG) oder wenn sie erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet (Art. 83 Abs. 7 Bst. b AIG). In einem solchen Fall ist lediglich zu prüfen, ob sich der Vollzug aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen als unzulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG). 4.2 Das Bundesgericht hat den Begriff der "längerfristigen Freiheitsstrafe" im Sinne von Art. 62 Bst. b AIG - und damit auch den gleichlautenden Be-griff von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AIG - dahingehend konkretisiert, dass darunter im Sinne eines festen Grenzwertes eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zu verstehen ist, unabhängig davon ob die Strafe bedingt, teil-bedingt oder unbedingt zu vollziehen ist (BGE 135 II 377 E. 4.2). Kürzere Freiheitsstrafen dürfen hingegen nicht zusammengerechnet werden (BGE 137 II 297 E. 2.3.6). 4.3 Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des (Nennung Gericht) vom (...) wegen der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von (Nennung Dauer) (unter Widerruf der bedingt ausgefällten Freiheitsstrafe von [Nennung Dauer]) verurteilt. Zudem verurteilte ihn das (Nennung Gericht) am (...) wegen der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von (Nennung Dauer) (vgl. Sachverhalt Bst. A.d). Damit kann zweifellos davon ausgegangen werden, dass in casu die Voraussetzungen gemäss Art. 83 Abs. 7 Bst. a AIG im Sinne der obgenannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung erfüllt sind. 4.4 Es bleibt demnach zu prüfen, ob sich vorliegend der Vollzug aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen als unzulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG). 4.4.1 Völkerrechtliche Verpflichtungen im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AIG können sich namentlich aus dem flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement-Gebot von Art. 33 Ziff. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), Art. 3 EMRK sowie dem inhaltlich mit letzterer Norm weitgehend übereinstimmenden Art. 3 FoK ergeben (vgl. BGE 124 I 231 E. 2a). Diese Bestimmungen sind keiner Einschränkung zugänglich (BVGE 2010/42 E. 11.2 m.H.). 4.4.2 Das SEM stellte vorab zutreffend fest, das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schütze nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung der Vorinstanz vom 15. April 2004 abgewiesen und seine Wegweisung angeordnet wurde, was die damalige Asylrekurskommission mit Urteil vom 23. November 2005 bestätigte, erfüllt er die Flüchtlingseigenschaft nicht. Die Vorinstanz hielt demnach zu Recht fest, dass er sich nicht auf den Grundsatz der Nichtrückschiebung berufen kann (vgl. SEM act. 2, S. 6). 4.4.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass in der Türkei gegen ihn ein Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung und ein weiteres Verfahren wegen (Nennung Delikt) beim Gericht hängig sei. Dazu komme, dass die Menschenrechtslage für Kurden teils kritisch sei, er sich als D._______-Sympathisant regimekritisch positioniert habe und überdies der (Nennung Minderheit) angehöre. Er wäre daher für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer zur Erfüllung von Art. 3 EMRK eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). 4.4.4 In diesem Zusammenhang ist zunächst anzuführen, dass nach ständiger Rechtsprechung die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei den Wegweisungsvollzug aktuell nicht als unzulässig erscheinen lässt (vgl. bspw. Urteile des BVGer E-4638/2020 vom 23. September 2024 E. 8.3.3; D-2980/2022 vom 29. April 2024 E. 9.2.2). 4.4.5 Soweit der Beschwerdeführer auf ein Verfahren vor dem (Nennung türkisches Strafgericht) wegen Präsidentenbeleidigung gemäss Art. 299 des türkischen Strafgesetzes (TCK) hinweist, ist Folgendes zu erwägen: Art. 299 TCK besagt, dass "jede Person, die den Präsidenten der Republik beleidigt, zu einer Freiheitsstrafe von einem bis vier Jahren verurteilt wird. Wird die Straftat in der Öffentlichkeit begangen, erhöht sich die zu verhängende Strafe um ein Sechstel". Verschiedenen, übereinstimmenden Quellenangaben zufolge wurden seit dem Amtsantritt des Staatspräsidenten Recep Tayyip Erdo an gegen rund 200'000 Personen Ermittlungsverfahren wegen Beleidigung des Präsidenten eingeleitet, wobei in etwa einem Viertel bis einem Drittel dieser Fälle Anklage erhoben und ein Strafverfahren eingeleitet worden sei. In einem Drittel der angeklagten Fälle sei es zu einer Verurteilung gekommen, womit insgesamt weniger als 10 % aller Ermittlungsverfahren in der Folge zu Verurteilungen gestützt auf Art. 299 TCK geführt hätten (vgl. zum Ganzen Urteile des BVGer D-2980/2022 vom 29. April 2024 E. 7.3.1; E-2549/2021 vom 5. September 2023 E. 6.4 m.w.H. und E-3593/2021 vom 8. Juni 2023 E. 6). Die seit dem Amtsantritt von Präsident Erdo an stark gestiegene Anzahl von Strafanzeigen wegen Präsidentenbeleidigung dürfte einen politischen Hintergrund haben. Ausgehend von der geringen Zahl der aus diesen Anzeigen resultierenden Verurteilungen gibt es aber keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass Personen, die von solchen Anzeigen betroffen sind, im Rahmen der Ermittlungs- und Strafverfahren generell einen Politmalus im absoluten oder relativen Sinn zu befürchten hätten (vgl. Urteil BVGer E-3593/2021 E. 5.2 und E. 6.3 f.). Sodann ergeben sich vorliegend auch keine Hinweise auf einen individuellen Politmalus. Der Beschwerdeführer verfügt - wie die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht festhält - über kein spezifisches politisches Profil. Beim geltend gemachten behördlichen Verdacht auf Unterstützung der D._______ handelt es sich um eine blosse unbelegte Parteibehauptung, welche auch in den eingereichten gerichtlichen Unterlagen keine Stütze findet. Eine ausgeprägte politisch oppositionelle Haltung ergibt sich ebenfalls nicht aus seiner Aktivität auf (Nennung Soziales Netzwerk) (vgl. [Nennung Beweismittel]). Die Anklage ist denn auch ausschliesslich aufgrund von in den sozialen Medien veröffentlichten Beiträgen erhoben worden und beschränkt sich auf den Tatbestand der Beleidigung des Präsidenten gemäss Art. 299 TCK. Es ist nicht ersichtlich, dass sie auch im Zusammenhang mit weiteren Aktivitäten, wie einer allfälligen Unterstützung der D._______ als regimekritischer Sympathisant, stehen würde (vgl. Beschwerdeschrift, S. 4). Sodann wurde in der Schweiz wiederholt über Missbräuche türkischer Asylsuchender im schweizerischen Asylverfahren berichtet (vgl. etwa Neue Zürcher Zeitung [NZZ], Verdacht auf gewerbsmässigen Asylmissbrauch: deutlich weniger Türken erhalten in der Schweiz Schutz, 22.7.2024, https://www.nzz.ch/schweiz/verdacht-auf-gewerbsmaessigen-asylmissbrauch-deutlich-weniger-tuerken-erhalten-schutz-ld.1840221, abgerufen am 31.10.2024). Es darf davon ausgegangen werden, dass sich auch die türkischen Strafgerichte der Problematik bewusst sind, dass gewisse ihrer Staatsangehörigen sich nach der Ausreise in ihrem Gastland nur deshalb in den Sozialen Medien politisch in Szene setzen, um sich Vorteile in ihren Verfahren zu verschaffen und sich ein Aufenthaltsrecht in Westeuropa zu sichern. Ferner erschliesst sich nicht und wird auch nicht geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines familiären Hintergrundes eine unverhältnismässig hohe Strafe zu befürchten hätte. Die geltend gemachte Zugehörigkeit zur kurdischen (Nennung Minderheit) vermag sein Profil nicht zu schärfen. Gemäss ständiger Rechtsprechung ist nicht von einer politischen (Kollektiv-)Verfolgung der kurdischen Bevölkerung in der Türkei auszugehen (vgl. bspw. Urteil des BVGer D-1821/2020 vom 15. Januar 2024 E. 6.3). 4.4.6 Zum Verfahren wegen (Nennung Delikt) beim (Nennung türkisches Strafgericht) ist festzuhalten, dass sich dieses den Akten zufolge im Stadium der Gerichtsverhandlung befindet. Da sich der Beschwerdeführer ausserhalb der Türkei aufhält, wurde dieses Verfahren bislang regelmässig vertagt, bis dass der Angeklagte im Verfahren angehört und letztlich ein Urteil gefällt werden kann. Der Beschwerdeführer selber bestreitet nicht, dass die entsprechenden Gerichtsakten nur auf ein gemeinrechtliches Delikt (Nennung Delikt) hinweisen (vgl. Beschwerdeschrift S. 9). Die entsprechende Entgegnung, wonach die türkischen Behörden kaum freiwillig zugeben würden, dass ein Verfahren politisch motiviert sei, vermag jedoch nicht zu überzeugen. So sind für politische Vergehen die im Jahr 1984 gebildeten Staatssicherheitsgerichte zuständig, welche sich in Ankara, Diyarbakir, Erzincan, Istanbul, Kayseri, Konya, Malatya und Izmir befinden (vgl. Refworld: Türkei - Länderinformationsblätter, https://www.refworld.org/publisher,SFOM,,TUR,4670ea442,0.html, abgerufen am 24.01.2025). Nachdem das in Frage stehende Verfahren weder an einem Staatssicherheitsgericht anhängig gemacht noch an ein solches überwiesen wurde, ist in der Tat von einem rein gemeinrechtlichen Verfahren auszugehen. Die Strafverfolgung eines gemeinen Delikts ist jedoch eine legitime Massnahme jeden Staates und vorliegend ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Strafverfolgung einen relevanten Politmalus aufweisen könnte, was für die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs spricht (in diesem Sinne bspw. auch: Urteile des BVGer E-2440/2024 vom 27. Mai 2024; D-2059/2024 vom 15. Mai 2024; E-1430/2023 vom 3. April 2024). Der Beschwerdeführer vermag sodann mit dem Hinweis auf die geltend gemachte Verschlechterung der allgemeinen Verhältnisse in seiner Heimat nicht substanziiert aufzuzeigen, dass diese in seinem Fall zu schweren Menschenrechtsverletzungen führen würde, zumal sein politisches Profil keine Anhaltspunkte für eine konkrete Gefährdung enthält. Er wendet weiter ein, das vorinstanzliche Argument, wonach er nicht mit einer Verurteilung rechnen müsse, weil er hierzulande seine Strafe bereits abgesessen habe, greife nicht. Sonst hätten die türkischen Strafverfolgungsbehörden gemäss dem Grundsatz "ne bis in idem" das Verfahren längst eingestellt. Diese Argumentation verfängt jedoch nicht. Das Verbot der Doppelbestrafung "ne-bis-in-idem" gehört wohl zu den allgemeinen Grundprinzipien des Strafrechts. Demnach kann eine Person wegen derselben Tat nicht nochmals vor Gericht gestellt und verurteilt werden. Nach Art. 9 TCK, der vom Territorialprinzip ausgeht, wird aber grundsätzlich der bereits im Ausland Verurteilte wegen einer im Inland begangenen Tat nochmals im Inland vor Gericht gestellt. Ausländische Urteilsinhalte haben insoweit keine Wirkung, sie werden aber bei der Anrechnung des Strafmasses berücksichtigt. In sachlicher Hinsicht erfährt der Tatbestand durch die nationalen Gesetze allerdings eine Einschränkung. Zudem kann der Anwendungsbereich der Norm durch internationale Abkommen, die eine Doppelverfolgung regeln, eingeschränkt werden (vgl. dazu: Arastirmax - Scientific Publication Index, Das neue türkische Strafgesetzbuch, Allgemeiner Teil, https://arastirmax.com/en/system/files/dergiler/41035/makaleler/38/55/arastrmx_41035_38_pp_15-33_0.pdf, abgerufen am 24.01.2025). Die Begrenzung des ne-bis-in-idem-Satzes auf die Verurteilungen durch denselben Staat, machen auch andere Rechtsordnungen, so auch die Schweiz. Nach hiesigem Recht ist dieser Grundsatz - ohne gegenteilige Vereinbarung - auf die Verurteilungen durch denselben Staat beschränkt und gilt daher bei ausländischen Verurteilungen wegen desselben Lebenssachverhalts nicht (vgl. Art. 11 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0)]; vgl. Parlament.ch, 18.1015 / Doppelte Strafverfolgung bei der Umsetzung der EU-Datenschutzverordnung, https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20181015, abgerufen am 24.01.2025). Dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei von den heimatlichen Strafbehörden wegen eines Drogendeliktes (erneut) ein Gerichtsverfahren zu gewärtigen hat, steht demnach vorliegend dem Grundsatz "ne-bis-in-idem" nicht entgegen. Es sind insgesamt keine konkreten Anhaltspunkte zu ersehen, wonach der Beschwerdeführer der Unterstützung der D._______ verdächtigt würde und er aufgrund seiner politischen Aktivitäten mit einer doppelten Bestrafung rechnen müsste. 4.4.7 Vor diesem Hintergrund ist eine konkrete Gefahr, dass dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde, zu verneinen. 4.5 Der Wegweisungsvollzug erweist sich insgesamt als zulässig. Die Vor-aussetzungen der Nicht-Anordnung der vorläufigen Aufnahme ohne Prüfung der Unmöglichkeit und der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sind grundsätzlich erfüllt. Zu prüfen bleibt - wie bereits die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 13. Mai 2024 feststellte - die Verhältnismässigkeit der Massnahme (vgl. dazu Urteil des BVGer F-177/2016 vom 7. Februar 2017 E. 5.3 m.w.H.). 4.5.1 Die Vorinstanz bejahte die Verhältnismässigkeit des Wegweisungsvollzugs und führte dazu aus, es bestehe angesichts der Delinquenz des Beschwerdeführers, der gegen ihn ausgesprochenen hohen Freiheitsstrafen und in Anbetracht des sehr schweren Verschuldens ein ausserordentlich gewichtiges öffentliches Interesse am Vollzug der Wegweisung. Hinsichtlich der privaten Interessen sowie des Grads der Integration des Beschwerdeführers sei auf den Entscheid des Migrationsamtes vom 23. Dezember 2022 zu verweisen (vgl. SEM act. 25/pag. 1002-1006), worin eine umfassende Interessenabwägung vorgenommen worden sei. Das Migrationsamt sei darin zum Schluss gekommen, dass - vorbehältlich von Vollzugshindernissen im Sinne von Art. 83 Abs. 2-4 AIG - das öffentliche Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers überwiege und es ihm möglich sein dürfte, sich in der Türkei wieder einzugliedern. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs seien keine Argumente vorgebracht worden, welche diese Einschätzung ändern könnte. Die Nichtgewährung der vorläufigen Aufnahme stelle deshalb eine verhältnismässige Massnahme dar (vgl. SEM act. 2, S. 9). Der Beschwerdeführer hält diesen Ausführungen auf Beschwerdeebene nichts entgegen, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des SEM im angefochtenen Entscheid verwiesen werden kann, welche zu bestätigen sind. 4.5.2 Demnach ist vorliegend klarerweise von einem überwiegenden öffentlichen Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers auszugehen, weshalb die Anwendung der Ausschlussklausel gemäss Art. 83 Abs. 7 AIG als verhältnismässig zu erachten ist. 4.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz somit den Antrag auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme zu Recht abgelehnt.

5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Das Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 BGG).

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'200.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 8. Juli 2024 in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe bezahlte Kostenvorschuss wird zu deren Bezahlung verwendet.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Stefan Weber Versand: